Asyl und Wegweisung
Dispositiv
- Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4497/2011/sed Urteil vom 29. August 2011 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A.______, Äthiopien, vertreten durch LL.M. lic.iur. Susanne Sadri, LL.M. c/o Asylhilfe Bern, (...), Gesuchsteller, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Dezember 2010 / (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Gesuchsteller am (...) in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe die Aufgabe gehabt, in B._______ Touristen eine (...) zu zeigen, dass es am (...) zwischen dem Oberhaupt der Kirche, C._______, und dessen Stellvertreter, D._______, einen Streit gegeben habe, aufgrund dessen die Kirche in zwei Fraktionen zerfallen sei, wobei der Pfarrer und der Prediger Partei für den Stellvertreter ergriffen hätten, während der Leiter der Kirche und das Sekretariat C._______ unterstützt hätten, dass eine kirchliche Versammlung ein Schreiben an den Ministerpräsidenten gerichtet habe, worin der Rücktritt des C._______en gefordert worden sei, und am selben Abend die Teilnehmer der Versammlung von Unbekannten geschlagen worden seien, dass der Gesuchsteller beschuldigt worden sei, ein Anhänger des Stellvertreters zu sein, und man ihm verboten habe, seinen Arbeitsplatz (...) aufzusuchen, dass er nicht mehr bezahlt worden sei und seine Dienstwohnung habe verlassen müssen, dass er sich schriftlich an C._______ gewandt habe, worauf er auf einem Polizeirevier während (...) Tagen in Haft gehalten worden und daraufhin gegen Kaution freigekommen sei, wobei ihm C._______, welcher zugleich Richter gewesen sei, erlaubt habe, in der Wohnung zu bleiben, bis er eine neue Unterkunft gefunden habe, dass er am (...) zusammen mit E.______ in der Stadt gewesen sei, wo sie beschossen worden seien und E._______ tödlich getroffen worden sei, dass er am (...) sein Haus verlassen habe und nach F._______ gereist sei, von wo aus er (...) Tage später die Ausreise aus seinem Heimatstaat angetreten habe, dass das BFM mit Verfügung vom (...) feststellte, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass es zur Begründung der Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausführte, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht, dass der Gesuchsteller diese Verfügung mit Beschwerde vom (...) beim Bundesverwaltungsgericht anfocht, dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Urteil vom 3. Dezember 2010 (...) vollumfänglich abwies, dass es im Einklang mit der Vorinstanz erhebliche die Zweifel an den geltend gemachten Verfolgungsvorbringen hegte und den Beweiswert der eingereichten Dokumente als beschränkt einschätzte, dass die am (...) mandatierte Rechtsvertreterin des Gesuchstellers mit Eingabe vom (...) zuhanden des "hängigen Beschwerdeverfahrens (...)" (...) Beweismittel (...) einreichte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom (...) auf die erwähnte Eingabe unter dem Titel der Revision nicht eintrat, dass es zur Begründung ausführte, das Beschwerdeverfahren sei mit Urteil vom 3. Dezember 2010 abgeschlossen worden, weshalb die Eingabe nicht als Beschwerdeergänzung entgegengenommen werden könne, und auch eine Entgegennahme als Revisionsgesuch gegen das erwähnte Urteil ausser Betracht falle, zumal die Eingabe explizit als Ergänzung der Beschwerde vom (...) bezeichnet worden sei, dass der Gesuchsteller mit einer als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneten Eingabe vom (...) an das BFM beantragte, es sei die Verfügung des Bundesamtes vom (...) in Wiedererwägung zu ziehen, neu festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, eventualiter die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er gleichzeitig die Eingabe vom (...) zusammen mit sämtlichen Beilagen erneut zu den Akten reichte, ein zusätzliches Beweismittel einreichte, zur Begründung den bisherigen Sachverhalt wiederholte und ausführte, die neuen Beweismittel vermöchten die Verfolgungsvorbringen glaubhaft darzutun, dass das BFM mit Schreiben vom 15. August 2011 die Eingabe zur weiteren Behandlung an das Bundesverwaltungsgericht überwies und zur Begründung im Wesentlichen ausführte, darin werde die Fehlerhaftigkeit des Urteils vom 3. Dezember 2010 gerügt, wobei es auf das Urteil (...) verwies, wonach durch die Geltendmachung der ursprünglichen Asylgründe im Wiedererwägungsverfahren auf einen bereits vor dem Urteil der Beschwerdeinstanz bestandenen Sachverhalt Bezug genommen und damit sinngemäss der Revisionsgrund nachträglich aufgefundener Beweismittel gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a des Bundesgerichts-gesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) angerufen werde, dessen Beurteilung in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungs-gerichts falle, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung von Gesuchen um Revision seiner Urteile selber zuständig ist und dabei die Art. 121 128 BGG sinngemäss anwendet (Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242 f.), dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten wird, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269), dass die Gründe, aus denen das Bundesverwaltungsgericht seine Urteile auf Gesuch hin in Revision zieht, in Art. 121-123 BGG aufgeführt sind, dass Gründe, welche von einer um Revision ersuchenden Partei bereits mit ordentlicher Beschwerde gegen eine Verfügung des BFM auf dem Gebiet des Asyls vor Bundesverwaltungsgericht hätten geltend gemacht werden können, nicht als Revisionsgründe gelten (Art. 46 VGG in analogiam), dass das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG) entscheidet, sofern das Revisionsgesuch nicht - was vorliegend nicht in Betracht kommt - in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (Art. 23 VGG), dass der Gesuchsteller sich auf ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung beziehungsweise Abänderung des Beschwerdeurteils vom 3. Dezember 2010 berufen kann und zur Einreichung des dagegen gerichteten Revisionsgesuches legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG in analogiam; vgl. Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordent-lichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 65 ff.), dass auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsgesuchs Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet (Art. 47 VGG), welcher für dieselben vier Bereiche seinerseits auf die Bestimmungen von Art. 52 und 53 VwVG verweist und darüber hinaus vorschreibt, dass die Begründung insbesondere den Revisionsgrund und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun und Letzteres auch bereits die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerde-entscheides zu enthalten hat, dass die Begründung eines Revisionsgesuches somit erhöhten Anforderungen zu genügen hat, dass der Gesuchsteller zwar keinen der in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründe explizit benennt, anhand der eingereichten Beweismittel und der darauf bezogenen Argumentation jedoch mit genügender Klarheit das Bestreben zu erkennen ist, die Sach-verhaltsfeststellung im Urteil (...) vom 3. Dezember 2010 als falsch oder unvollständig erscheinen zu lassen, dass der Gesuchsteller insofern den gesetzlichen Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG anruft und mit hinreichender Begründung darlegt, warum nach seiner Einschätzung dieser Revisionsgrund verwirklicht ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 18 E. 4a S. 122 f.; Elisabeth Escher, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basel 2008, N. 5 und 6 zu Art. 123 BGG), dass die Eingabe des Gesuchstellers zudem die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheids enthält (Art. 67 Abs. 3 VwVG), dass mithin die vom Gesuchsteller als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete Eingabe vom BFM zu Recht an das Bundesverwaltungsgericht zur Prüfung als Revisionsgesuch überwiesen wurde, dass somit auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisions-gesuch einzutreten ist, dass nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG die Revision eines Urteils verlangt werden kann, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind, dass diejenigen Tatsachen als neu im Sinne von "nachträglich erfahren" gelten, welche sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch der um Revision ersuchenden Partei trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren und deswegen von dieser nicht schon damals vorgebracht wurden (sog. unechte Nova, vgl. Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Handkommentar, Bern 2007, zu Art. 123 Rz. 7; Karl Spühler/Annette Dolge/Dominik Vock, Kurzkommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Zürich/ St. Gallen 2006, Art. 123 N. 3; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 249 f. Rz. 5.46 und 5.47), dass auch neu aufgefundene Beweismittel in der Regel nur unter der zusätzlichen Bedingung Berücksichtigung finden können, dass die gesuchstellende Partei zu einer Beibringung im früheren Verfahren nicht in der Lage war (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., S. 250 Rz. 5.48), dass es an der genügenden Sorgfalt fehlt, wenn die Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel auf Nachforschungen zurückzuführen sind, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können und müssen (vgl. Seiler/von Werdt/Güngerich, a.a.O., zu Art. 123 Rz. 8; Spühler/Dolge/Vock, a.a.O., Art. 123 N. 4), dass es der um Revision ersuchenden Partei obliegt, rechtzeitig und prozesskonform zur Klärung des Sachverhalts entsprechend ihrer Beweispflicht beizutragen (vgl. Elisabeth Escher, a.a.O., N. 8 zu Art. 123 BGG; zur Einschränkung der behördlichen Untersuchungs-pflicht durch die Mitwirkungspflicht der Verfahrensparteien und deren Beweisführungslast bezüglich ihnen naturgemäss besser bekannter und behördlicherseits schwierig zu ermittelnder Tatsachen im Asyl-verfahren siehe BVGE 2007/30 E. 5.5.2 S. 365 f. mit weiteren Hinweisen), dass die objektive Unmöglichkeit einer früheren Beibringung von Tatsachen und Beweismitteln nur mit Zurückhaltung anzunehmen ist und der Revisionsgrund der unechten Noven nicht dazu dienen darf, bisherige Versäumnisse in der Beweisführung wieder gutzumachen (vgl. Escher, a.a.O., N. 8 zu Art. 123 BGG), dass im vorliegenden Verfahren folgende Beweismittel eingereicht wurden: (...), dass die erwähnten Beweismittel - ungeachtet der Fragen von deren Neuheit und Beachtung der zumutbaren Sorgfalt betreffend die Einreichung im ordentlichen Verfahren - als nicht erheblich im Sinne der revisionsrechtlichen Bestimmungen zu qualifizieren sind, dass sich (...) auf die Kontroverse in der Äthiopischen Orthodoxen Kirche, den Lebenslauf von C._______ und die Situation von D._______ beziehen, diese Beweismittel jedoch in keinem direkten Zusammenhang mit den vom Gesuchsteller konkret geltend gemachten Verfolgungsvorbringen stehen und mithin zu deren Nachweis nicht geeignet sind, dass der Gesuchsteller aus (...) nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, zumal seine Tätigkeit sowohl als Touristenführer als auch im Zusammenhang mit (...) im ordentlichen Asylverfahren nicht in Abrede gestellt wurde, dass (...) zwar Bezug auf die Verfolgungsvorbringen des Gesuchstellers nehmen, jedoch in lediglich pauschaler Weise, indem darin ausgeführt wird, diesem sei vorgeworfen worden, mit den Gegnern des äthiopischen C._______ zusammengearbeitet zu haben beziehungsweise er habe Äthiopien aus religiösen und politischen Gründen verlassen müssen, während im Schreiben von D._______ diesbezüglich nur Mutmassungen geäussert werden, dass diese (...) mithin nicht geeignet sind, an der die individuellen Verfolgungsvorbringen betreffenden Beweislage etwas zu ändern und mithin ebenfalls als nicht erheblich im Sinne der revisionsrechtlichen Bestimmungen zu qualifizieren sind, dass die nachgereichten Beweismittel mithin bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren nicht zu einer anderen Beurteilung geführt hätten, dass es dem Gesuchsteller somit nicht gelungen ist, im vorliegenden Revisionsverfahren erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG beizubringen, weshalb sein Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Dezember 2010 abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von insgesamt Fr. 1200.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 172.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: