Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, eigenen Angaben gemäss ein eritreischer Staatsangehöriger mit Geburtsort Addis Abeba (Äthiopien), verliess Eritrea eigenen Angaben gemäss am 28. Februar 2010 und gelangte am 1. April 2010 in die Schweiz, wo er am 6. April 2010 um Asyl nachsuchte. A.a Im Rahmen der Erstbefragung, die am 12. April 2010 beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen durchgeführt wurde, sagte er aus, er sei im November 1999 aus Äthiopien nach Eritrea deportiert worden. Er sei in Eritrea wegen seiner Glaubenszugehörigkeit verfolgt und geschlagen worden. Am 3. April 2009 sei er während eines im Haus abgehaltenen Gottesdienstes festgenommen worden. Man habe ihn eine Woche lang in einem Gefängnis festgehalten. Anschliessend sei er ins B.__________-Gefängnis gebracht worden, von wo aus ihm am 28. Februar 2010 die Flucht gelungen sei. Er sei für den Militärdienst aufgeboten worden, habe aber gesagt, dass es ihm sein Glauben nicht erlaube, den Dienst zu leisten. Zwei Wochen vor seiner Festnahme habe man ihn auf der Polizeistation von C.___________ in den Militärdienst einziehen wollen. A.b Am 19. April 2010 wurde der Beschwerdeführer vom BFM zu seinen Asylgründen angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei im Jahr 1999 zusammen mit seinen Eltern von Äthiopien nach Eritrea deportiert worden. Seine Eltern seien in Eritrea registriert worden und hätten frei Wohnsitz nehmen können. Sein Vater habe Militärdienst leisten müssen und er sei bei seiner Mutter geblieben. Von seiner Mutter habe er zwei Wochen vor seiner Festnahme erfahren, dass ein militärisches Aufgebot eingetroffen sei. Er sei auf die Polizeistation gegangen und habe den Behörden gesagt, er werde den Dienst nicht leisten. Dies sei protokolliert worden, danach habe er nach Hause gehen können. Drei Monate vor seiner Festnahme habe er sich dem protestantischen Glauben angeschlossen. Am Abend des 3. April 2009 sei er verhaftet worden, als sie im Haus eines Freundes gebetet hätten. Eritreische Soldaten und Polizisten hätten die Türe aufgebrochen und die Anwesenden festgenommen. Sie seien in ein Gefängnis gebracht und einzeln befragt worden. Man habe sie während einer Woche festgehalten und mehrmals befragt, dabei seien sie geschlagen worden. Danach seien sie ins B.__________-Gefängnis gebracht und in eine Zelle gesperrt worden. Am 28. Februar 2010 sei er rausgebracht worden, damit er sich waschen könne. Es habe einen kleinen Sandsturm gegeben und er habe fliehen können. A.c Das BFM führte am 2. Juli 2010 eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers durch. Er sagte aus, er habe keine Beweise dafür, dass er zehn Jahre lang in Eritrea gelebt habe. In Eritrea befinde sich sein Taufschein, der in Äthiopien ausgestellt worden sei. Er habe mit seinen Eltern, die beide Tigriner seien, amharisch gesprochen. In Eritrea habe er in C.___________ gelebt, wo man amharisch spreche. B. Mit am folgenden Tag eröffneter Verfügung vom 5. Juli 2010 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 29. Juli 2010 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragen. Es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und sein Asylgesuch sei gutzuheissen. Er sei nicht aus der Schweiz wegzuweisen und es sei ihm keine Ausreisefrist anzusetzen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, das Beschwerdeverfahren sei mindestens zwei Monate zu sistieren, damit er seinen Geburtsschein einreichen könne. Es seien ihm die Akten zuzustellen, damit er die Beschwerdebegründung allenfalls ergänzen könne. D. Der Instruktionsrichter wies das Gesuch um Sistierung des Beschwerdeverfahrens mit Zwischenverfügung vom 4. August 2010 ab. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, bis zum 19. August 2010 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu leisten. Die Akten wurden zur Gewährung der Akteneinsicht an das BFM überwiesen. E. Das BFM gewährte dem Beschwerdeführer am 10. August 2010 Einsicht in die wesentlichen Akten des vorinstanzlichen Verfahrens. F. Der Beschwerdeführer zahlte am 17. August 2010 den Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ein. G. Am 19. August und 3. September 2010 wandte sich der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht. Der zweiten Eingabe lag ein Parteiausweis der "Eritrean National Alliance" bei. H. H.a Der Instruktionsrichter übermittelte die Akten am 9. September 2010 zur Vernehmlassung an das BFM. H.b In seiner Vernehmlassung vom 14. September 2010 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. H.c Der Beschwerdeführer liess in der Stellungnahme vom 28. September 2010 an seinen Anträgen festhalten.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde, es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das BFM begründete seinen Entscheid damit, dass die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der Rückkehr nach Eritrea und dem dortigen zehnjährigen Aufenthalt nicht hinreichend begründet seien. Seine Schilderungen der Deportation seien zu wenig konkret und differenziert. Auf gestellte Fragen habe er äusserst knapp geantwortet, so dass der Eindruck entstehe, er habe das Geschilderte nicht selbst erlebt. Er kenne die Adresse, an der er in C.___________ gelebt haben wolle, und auch die Telefonvorwahl dieses Ortes nicht. Obwohl er im Laden seiner Mutter angeblich neun Jahre lang Haushaltsartikel und Lebensmittel verkauft habe, kenne er das Wort Seife in Tigrinya nicht. Er könne in dieser Sprache auch nicht nach einer Wegbeschreibung fragen. In C.___________ habe er fast ausschliesslich amharisch gesprochen, da diese Sprache dort von allen verstanden werde. Er gehe sogar soweit, zu behaupten, er habe den eritreischen Behörden auf Amharisch mitgeteilt, dass er den Militärdienst nicht leisten wolle. Amharisch sei eine Amtssprache Eritreas und in C.___________ würden sich auch die Behörden auf Amharisch verständigen. Diese Aussagen seien realitätsfremd und tatsachenwidrig. Dem Beschwerdeführer könne somit nicht geglaubt werden, dass er jemals in Eritrea gelebt habe. Deshalb könnten ihm auch die für Eritrea geltend gemachten Vorbringen nicht geglaubt werden. Es bestünden erhebliche Zweifel an der eritreischen Herkunft des Beschwerdeführers. Es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer mit seinen eritreisch-tigrinischen Eltern in Äthiopien ausschliesslich Amharisch gesprochen habe. Es sei bekannt, dass äthiopische Tigriner gelegentlich darauf verzichteten, ihren Kindern ihre Muttersprache Tigrinya beizubringen. Von in Äthiopien lebenden eritreischen Tigrinern sei aber grundsätzlich zu erwarten, dass sie sich im privaten Rahmen mit ihren Kindern in der Muttersprache unterhalten. Die Zweifel an der eritreischen Herkunft des Beschwerdeführers würden dadurch bestärkt. Bereits bei der Erstbefragung habe der Beschwerdeführer das Einreichen seines Taufscheins in Aussicht gestellt. Dies habe er allerdings unterlassen. Es bestünden zusätzlich massive Zweifel an der geltend gemachten eritreischen Herkunft des Beschwerdeführers. Es sei davon auszugehen, dass es sich bei ihm um einen äthiopischen Staatsangehörigen handle.
E. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer halte daran fest, eritreischer Staatsangehöriger zu sein. Er sei in der Lage, innerhalb von rund 45 Tagen seinen Geburtsschein beizubringen. Er sei auch ersucht worden, den Taufschein kommen zu lassen. Es könne ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er bisher nicht in der Lage gewesen sei, die Unterlagen zu beschaffen, da Eritrea zerrüttet und die Kommunikationswege erschwert seien. Er sei in Eritrea wegen seines Glaubens verfolgt worden. Protestanten würden in Eritrea nicht geduldet. Dienstverweigerer würden in Eritrea verfolgt und hätten mit härtesten Strafen zu rechnen. Sowohl in Eritrea als auch in Äthiopien herrschten Willkür und Gewalt. In der Eingabe vom 19. August 2010 wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei in Eritrea unbestrittenermassen vom Militär eingezogen worden. Offensichtlich würde er von Eritrea als dessen Staatsangehöriger betrachtet. Aus diesem Grund sei es unerheblich, ob er Eritreer oder Äthiopier sei. Er habe in Eritrea gelebt und dort sein persönliches Umfeld gehabt. In der Eingabe vom 3. September 2010 wird behauptet, der eingereichte Parteiausweis bestätige, dass der Beschwerdeführer von Eritrea als Landsmann betrachtet werde.
E. 4.3 Das BFM stellt sich in seiner Vernehmlassung auf den Standpunkt, beim eingereichten Ausweis handle es sich um ein ausgesprochen leicht fälschbares Dokument, weshalb es keiner materiellen Prüfung unterzogen werde.
E. 4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, der ins Recht gelegte Ausweis sei echt. Der Beschwerdeführer habe ihn von einem Landsmann erhalten, der in die Schweiz gekommen sei. Er dokumentiere die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der "Eritrean National Alliance". Er sei schon in Eritrea Mitglied dieser Gesellschaft gewesen. Dort sei er offensichtlich als Eritreer angesehen worden.
E. 5.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f.).
E. 5.2 In der Beschwerde wird den zahlreichen vom BFM dargelegten Widersprüchen und Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers nichts Überzeugendes und Stichhaltiges entgegengehalten. Der dort vertretenen Auffassung, der Beschwerdeführer habe seine Flüchtlingseigenschaft ungeachtet gewisser Ungereimtheiten im Detail seiner Aussagen eindeutig glaubhaft dargelegt, kann keineswegs gefolgt werden. Das BFM hat in der Verfügung überzeugend erwogen, aufgrund welcher Überlegungen es die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft erachtet. Anstelle von Wiederholungen ist auf die entsprechenden Erwägungen zu verweisen. Ergänzend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung angab, seine Identitätskarte sei ihm am 3. April 2009 auf der Polizeistation von C.___________ abgenommen worden, als er gefangen genommen worden sei (act. A1/14 S. 7). Bei der Anhörung gab er an, er sei nach seiner Festnahme (direkt) in ein Gefängnis gebracht worden (act. A10/13 S. 8). Auf diesen Widerspruch angesprochen, konnte er bei der Anhörung keine überzeugende Erklärung abgeben (act. A10/13 S. 9). Der Beschwerdeführer war auch nicht in der Lage, nachvollziehbar zu erklären, wie es ihm trotz eines Sandsturms gelungen sein sollte, sich nach den Lichtern von D.___________ auszurichten (act. A10/13 S. 9 f.). Inwiefern der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 19. August 2010 zur Auffassung gelangt, er sei in Eritrea unbestrittenermassen vom Militär eingezogen worden, erhellt sich aus den Akten nicht, hat er doch stets behauptet, er habe sich geweigert, den Militärdienst zu leisten (act. A1/14 S. 8, A10/13 S. 5 f.). Diese aktenwidrige Behauptung bestärkt somit die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen.
E. 5.3 Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene eingereichten Parteiausweises ist Folgendes zu erwägen: Dem Dokument ist zu entnehmen, dass es im Sudan ausgestellt worden sein soll. Inwiefern der Beschwerdeführer, der eigenen Angaben gemäss nie im Sudan lebte, im Besitz eines dort ausgestellten und bis zum 2. August 2010 gültigen Parteiausweises gewesen sein soll, ist den Akten nicht zu entnehmen. Bei der Erstbefragung gab er auf entsprechende Frage hin an, in seiner Heimat nie politisch tätig gewesen zu sein (act. A1/14 S. 9); eine Mitgliedschaft bei einer Partei erwähnte er während des vorinstanzlichen Verfahrens nicht. In der Stellungnahme vom 28. September 2010 wird jedoch behauptet, er sei schon in Eritrea Mitglied dieser Gesellschaft gewesen. Das BFM stellt die Authentizität des Dokuments, das keinerlei Sicherheitsmerkmale enthält, somit berechtigterweise in Frage. Inwiefern ein Parteiausweis bestätigen sollte, dass der Beschwerdeführer "von Eritrea als Landsmann betrachtet werde" (vgl. das Schreiben vom 3. September 2010), ist ohnehin nicht nachvollziehbar.
E. 5.4 Bei der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, seine Identitätskarte sei von den eritreischen Behörden am 3. April 2009 beschlagnahmt worden. Sonst habe er keine eritreischen Dokumente gehabt (act. A1/14 S. 7). Ein in Äthiopien ausgestellter Taufschein befinde sich bei seiner in Eritrea lebenden Mutter (act. A1/14 S. 8). Er könne nur den Taufschein anfordern, etwas anderes besitze er nicht. In der Beschwerde wurde indessen angekündigt, der Beschwerdeführer werde seinen Geburtsschein und seinen Taufschein anfordern und einreichen. Die Aussagen des Beschwerdeführers zu vorhandenen Dokumenten, die er bis heute trotz Ankündigung und gestelltem Sistierungsantrag nicht einreichte, sind somit widersprüchlich.
E. 5.5 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt aufgrund der vorstehenden Erwägungen und der gesamten Aktenlage zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die behauptete eritreische Staatsangehörigkeit zu beweisen oder glaubhaft zu machen. Demzufolge ist seinen Vorbringen, er sei in Eritrea verfolgt worden, die Grundlage entzogen. Beim Beschwerdeführer dürfte es sich somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um einen äthiopischen Staatsangehörigen handeln.
E. 5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor ihm drohender, asylrechtlich relevanter Verfolgung zuerkannt werden kann. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da sie an dieser Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen), wovon angesichts der Aktenlage nicht auszugehen ist. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 7.4.1 In Äthiopien herrscht zurzeit kein Krieg, kein Bürgerkrieg und keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen werden kann (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-6164/2009 vom 23. September 2010, D-5015/2007 vom 23. Oktober 2009, D-4943/2006 vom 8. Juli 2008, E-113/2008 vom 26. Mai 2008; EMARK 1998 Nr. 22). Seit der Unterzeichnung des Friedensabkommens zwischen Äthiopien und Eritrea am 12. Dezember 2000 kontrollieren UNO-Soldaten die Grenze zwischen den beiden Ländern. Zwar konnten diese ein sporadisches Wiederaufflackern des Grenzkonfliktes nicht verhindern; immerhin scheinen aber sowohl Äthiopien als auch Eritrea den Schiedsspruch der hierfür eingesetzten internationalen Kommission, welcher am 13. April 2002 ergangen ist, grundsätzlich zu akzeptieren, und ein erneuter offener Ausbruch des Konflikts konnte bis heute erfolgreich verhindert werden. Trotz Abzugs der UN-Friedenstruppen aus Eritrea im März 2008 und aus Äthiopien im August 2008 ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen Äthiopien und Eritrea und von einer rechtlich relevanten Verschlechterung der allgemeinen Lage auszugehen. Aufgrund der aktuellen Situation in Äthiopien - und insbesondere auch in der Hauptstadt Addis Abeba, wo der Beschwerdeführer früher gelebt haben will - kann im Falle seiner Rückkehr nicht von einer konkreten Gefährdung ausgegangen werden.
E. 7.4.2 Sodann bestehen auch keine anderen Hinweise, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Äthiopien in eine konkrete, seine Existenz bedrohende Situation geraten könnte. Er ist noch jung und gemäss Aktenlage bei guter Gesundheit. Eine weitergehende Prüfung der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs kann ohnehin nicht vorgenommen werden, da der Beschwerdeführer gemäss Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts unzutreffende Angaben über seine Herkunft und seine Lebensumstände im wirklichen Heimatland machte. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5454/2010 sch/bah/cvv {T 0/2} Urteil vom 2. November 2010 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Fulvion Haefeli, Richter Blaise Pagan, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A.___________, geboren (...), Äthiopien, vertreten durch Dr. iur. Kurt Sintzel, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. Juli 2010/ N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, eigenen Angaben gemäss ein eritreischer Staatsangehöriger mit Geburtsort Addis Abeba (Äthiopien), verliess Eritrea eigenen Angaben gemäss am 28. Februar 2010 und gelangte am 1. April 2010 in die Schweiz, wo er am 6. April 2010 um Asyl nachsuchte. A.a Im Rahmen der Erstbefragung, die am 12. April 2010 beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen durchgeführt wurde, sagte er aus, er sei im November 1999 aus Äthiopien nach Eritrea deportiert worden. Er sei in Eritrea wegen seiner Glaubenszugehörigkeit verfolgt und geschlagen worden. Am 3. April 2009 sei er während eines im Haus abgehaltenen Gottesdienstes festgenommen worden. Man habe ihn eine Woche lang in einem Gefängnis festgehalten. Anschliessend sei er ins B.__________-Gefängnis gebracht worden, von wo aus ihm am 28. Februar 2010 die Flucht gelungen sei. Er sei für den Militärdienst aufgeboten worden, habe aber gesagt, dass es ihm sein Glauben nicht erlaube, den Dienst zu leisten. Zwei Wochen vor seiner Festnahme habe man ihn auf der Polizeistation von C.___________ in den Militärdienst einziehen wollen. A.b Am 19. April 2010 wurde der Beschwerdeführer vom BFM zu seinen Asylgründen angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei im Jahr 1999 zusammen mit seinen Eltern von Äthiopien nach Eritrea deportiert worden. Seine Eltern seien in Eritrea registriert worden und hätten frei Wohnsitz nehmen können. Sein Vater habe Militärdienst leisten müssen und er sei bei seiner Mutter geblieben. Von seiner Mutter habe er zwei Wochen vor seiner Festnahme erfahren, dass ein militärisches Aufgebot eingetroffen sei. Er sei auf die Polizeistation gegangen und habe den Behörden gesagt, er werde den Dienst nicht leisten. Dies sei protokolliert worden, danach habe er nach Hause gehen können. Drei Monate vor seiner Festnahme habe er sich dem protestantischen Glauben angeschlossen. Am Abend des 3. April 2009 sei er verhaftet worden, als sie im Haus eines Freundes gebetet hätten. Eritreische Soldaten und Polizisten hätten die Türe aufgebrochen und die Anwesenden festgenommen. Sie seien in ein Gefängnis gebracht und einzeln befragt worden. Man habe sie während einer Woche festgehalten und mehrmals befragt, dabei seien sie geschlagen worden. Danach seien sie ins B.__________-Gefängnis gebracht und in eine Zelle gesperrt worden. Am 28. Februar 2010 sei er rausgebracht worden, damit er sich waschen könne. Es habe einen kleinen Sandsturm gegeben und er habe fliehen können. A.c Das BFM führte am 2. Juli 2010 eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers durch. Er sagte aus, er habe keine Beweise dafür, dass er zehn Jahre lang in Eritrea gelebt habe. In Eritrea befinde sich sein Taufschein, der in Äthiopien ausgestellt worden sei. Er habe mit seinen Eltern, die beide Tigriner seien, amharisch gesprochen. In Eritrea habe er in C.___________ gelebt, wo man amharisch spreche. B. Mit am folgenden Tag eröffneter Verfügung vom 5. Juli 2010 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 29. Juli 2010 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragen. Es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und sein Asylgesuch sei gutzuheissen. Er sei nicht aus der Schweiz wegzuweisen und es sei ihm keine Ausreisefrist anzusetzen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, das Beschwerdeverfahren sei mindestens zwei Monate zu sistieren, damit er seinen Geburtsschein einreichen könne. Es seien ihm die Akten zuzustellen, damit er die Beschwerdebegründung allenfalls ergänzen könne. D. Der Instruktionsrichter wies das Gesuch um Sistierung des Beschwerdeverfahrens mit Zwischenverfügung vom 4. August 2010 ab. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, bis zum 19. August 2010 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu leisten. Die Akten wurden zur Gewährung der Akteneinsicht an das BFM überwiesen. E. Das BFM gewährte dem Beschwerdeführer am 10. August 2010 Einsicht in die wesentlichen Akten des vorinstanzlichen Verfahrens. F. Der Beschwerdeführer zahlte am 17. August 2010 den Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ein. G. Am 19. August und 3. September 2010 wandte sich der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht. Der zweiten Eingabe lag ein Parteiausweis der "Eritrean National Alliance" bei. H. H.a Der Instruktionsrichter übermittelte die Akten am 9. September 2010 zur Vernehmlassung an das BFM. H.b In seiner Vernehmlassung vom 14. September 2010 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. H.c Der Beschwerdeführer liess in der Stellungnahme vom 28. September 2010 an seinen Anträgen festhalten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde, es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM begründete seinen Entscheid damit, dass die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der Rückkehr nach Eritrea und dem dortigen zehnjährigen Aufenthalt nicht hinreichend begründet seien. Seine Schilderungen der Deportation seien zu wenig konkret und differenziert. Auf gestellte Fragen habe er äusserst knapp geantwortet, so dass der Eindruck entstehe, er habe das Geschilderte nicht selbst erlebt. Er kenne die Adresse, an der er in C.___________ gelebt haben wolle, und auch die Telefonvorwahl dieses Ortes nicht. Obwohl er im Laden seiner Mutter angeblich neun Jahre lang Haushaltsartikel und Lebensmittel verkauft habe, kenne er das Wort Seife in Tigrinya nicht. Er könne in dieser Sprache auch nicht nach einer Wegbeschreibung fragen. In C.___________ habe er fast ausschliesslich amharisch gesprochen, da diese Sprache dort von allen verstanden werde. Er gehe sogar soweit, zu behaupten, er habe den eritreischen Behörden auf Amharisch mitgeteilt, dass er den Militärdienst nicht leisten wolle. Amharisch sei eine Amtssprache Eritreas und in C.___________ würden sich auch die Behörden auf Amharisch verständigen. Diese Aussagen seien realitätsfremd und tatsachenwidrig. Dem Beschwerdeführer könne somit nicht geglaubt werden, dass er jemals in Eritrea gelebt habe. Deshalb könnten ihm auch die für Eritrea geltend gemachten Vorbringen nicht geglaubt werden. Es bestünden erhebliche Zweifel an der eritreischen Herkunft des Beschwerdeführers. Es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer mit seinen eritreisch-tigrinischen Eltern in Äthiopien ausschliesslich Amharisch gesprochen habe. Es sei bekannt, dass äthiopische Tigriner gelegentlich darauf verzichteten, ihren Kindern ihre Muttersprache Tigrinya beizubringen. Von in Äthiopien lebenden eritreischen Tigrinern sei aber grundsätzlich zu erwarten, dass sie sich im privaten Rahmen mit ihren Kindern in der Muttersprache unterhalten. Die Zweifel an der eritreischen Herkunft des Beschwerdeführers würden dadurch bestärkt. Bereits bei der Erstbefragung habe der Beschwerdeführer das Einreichen seines Taufscheins in Aussicht gestellt. Dies habe er allerdings unterlassen. Es bestünden zusätzlich massive Zweifel an der geltend gemachten eritreischen Herkunft des Beschwerdeführers. Es sei davon auszugehen, dass es sich bei ihm um einen äthiopischen Staatsangehörigen handle. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer halte daran fest, eritreischer Staatsangehöriger zu sein. Er sei in der Lage, innerhalb von rund 45 Tagen seinen Geburtsschein beizubringen. Er sei auch ersucht worden, den Taufschein kommen zu lassen. Es könne ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er bisher nicht in der Lage gewesen sei, die Unterlagen zu beschaffen, da Eritrea zerrüttet und die Kommunikationswege erschwert seien. Er sei in Eritrea wegen seines Glaubens verfolgt worden. Protestanten würden in Eritrea nicht geduldet. Dienstverweigerer würden in Eritrea verfolgt und hätten mit härtesten Strafen zu rechnen. Sowohl in Eritrea als auch in Äthiopien herrschten Willkür und Gewalt. In der Eingabe vom 19. August 2010 wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei in Eritrea unbestrittenermassen vom Militär eingezogen worden. Offensichtlich würde er von Eritrea als dessen Staatsangehöriger betrachtet. Aus diesem Grund sei es unerheblich, ob er Eritreer oder Äthiopier sei. Er habe in Eritrea gelebt und dort sein persönliches Umfeld gehabt. In der Eingabe vom 3. September 2010 wird behauptet, der eingereichte Parteiausweis bestätige, dass der Beschwerdeführer von Eritrea als Landsmann betrachtet werde. 4.3 Das BFM stellt sich in seiner Vernehmlassung auf den Standpunkt, beim eingereichten Ausweis handle es sich um ein ausgesprochen leicht fälschbares Dokument, weshalb es keiner materiellen Prüfung unterzogen werde. 4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, der ins Recht gelegte Ausweis sei echt. Der Beschwerdeführer habe ihn von einem Landsmann erhalten, der in die Schweiz gekommen sei. Er dokumentiere die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der "Eritrean National Alliance". Er sei schon in Eritrea Mitglied dieser Gesellschaft gewesen. Dort sei er offensichtlich als Eritreer angesehen worden. 5. 5.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f.). 5.2 In der Beschwerde wird den zahlreichen vom BFM dargelegten Widersprüchen und Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers nichts Überzeugendes und Stichhaltiges entgegengehalten. Der dort vertretenen Auffassung, der Beschwerdeführer habe seine Flüchtlingseigenschaft ungeachtet gewisser Ungereimtheiten im Detail seiner Aussagen eindeutig glaubhaft dargelegt, kann keineswegs gefolgt werden. Das BFM hat in der Verfügung überzeugend erwogen, aufgrund welcher Überlegungen es die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft erachtet. Anstelle von Wiederholungen ist auf die entsprechenden Erwägungen zu verweisen. Ergänzend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung angab, seine Identitätskarte sei ihm am 3. April 2009 auf der Polizeistation von C.___________ abgenommen worden, als er gefangen genommen worden sei (act. A1/14 S. 7). Bei der Anhörung gab er an, er sei nach seiner Festnahme (direkt) in ein Gefängnis gebracht worden (act. A10/13 S. 8). Auf diesen Widerspruch angesprochen, konnte er bei der Anhörung keine überzeugende Erklärung abgeben (act. A10/13 S. 9). Der Beschwerdeführer war auch nicht in der Lage, nachvollziehbar zu erklären, wie es ihm trotz eines Sandsturms gelungen sein sollte, sich nach den Lichtern von D.___________ auszurichten (act. A10/13 S. 9 f.). Inwiefern der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 19. August 2010 zur Auffassung gelangt, er sei in Eritrea unbestrittenermassen vom Militär eingezogen worden, erhellt sich aus den Akten nicht, hat er doch stets behauptet, er habe sich geweigert, den Militärdienst zu leisten (act. A1/14 S. 8, A10/13 S. 5 f.). Diese aktenwidrige Behauptung bestärkt somit die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen. 5.3 Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene eingereichten Parteiausweises ist Folgendes zu erwägen: Dem Dokument ist zu entnehmen, dass es im Sudan ausgestellt worden sein soll. Inwiefern der Beschwerdeführer, der eigenen Angaben gemäss nie im Sudan lebte, im Besitz eines dort ausgestellten und bis zum 2. August 2010 gültigen Parteiausweises gewesen sein soll, ist den Akten nicht zu entnehmen. Bei der Erstbefragung gab er auf entsprechende Frage hin an, in seiner Heimat nie politisch tätig gewesen zu sein (act. A1/14 S. 9); eine Mitgliedschaft bei einer Partei erwähnte er während des vorinstanzlichen Verfahrens nicht. In der Stellungnahme vom 28. September 2010 wird jedoch behauptet, er sei schon in Eritrea Mitglied dieser Gesellschaft gewesen. Das BFM stellt die Authentizität des Dokuments, das keinerlei Sicherheitsmerkmale enthält, somit berechtigterweise in Frage. Inwiefern ein Parteiausweis bestätigen sollte, dass der Beschwerdeführer "von Eritrea als Landsmann betrachtet werde" (vgl. das Schreiben vom 3. September 2010), ist ohnehin nicht nachvollziehbar. 5.4 Bei der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, seine Identitätskarte sei von den eritreischen Behörden am 3. April 2009 beschlagnahmt worden. Sonst habe er keine eritreischen Dokumente gehabt (act. A1/14 S. 7). Ein in Äthiopien ausgestellter Taufschein befinde sich bei seiner in Eritrea lebenden Mutter (act. A1/14 S. 8). Er könne nur den Taufschein anfordern, etwas anderes besitze er nicht. In der Beschwerde wurde indessen angekündigt, der Beschwerdeführer werde seinen Geburtsschein und seinen Taufschein anfordern und einreichen. Die Aussagen des Beschwerdeführers zu vorhandenen Dokumenten, die er bis heute trotz Ankündigung und gestelltem Sistierungsantrag nicht einreichte, sind somit widersprüchlich. 5.5 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt aufgrund der vorstehenden Erwägungen und der gesamten Aktenlage zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die behauptete eritreische Staatsangehörigkeit zu beweisen oder glaubhaft zu machen. Demzufolge ist seinen Vorbringen, er sei in Eritrea verfolgt worden, die Grundlage entzogen. Beim Beschwerdeführer dürfte es sich somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um einen äthiopischen Staatsangehörigen handeln. 5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor ihm drohender, asylrechtlich relevanter Verfolgung zuerkannt werden kann. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da sie an dieser Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen), wovon angesichts der Aktenlage nicht auszugehen ist. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.4.1 In Äthiopien herrscht zurzeit kein Krieg, kein Bürgerkrieg und keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen werden kann (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-6164/2009 vom 23. September 2010, D-5015/2007 vom 23. Oktober 2009, D-4943/2006 vom 8. Juli 2008, E-113/2008 vom 26. Mai 2008; EMARK 1998 Nr. 22). Seit der Unterzeichnung des Friedensabkommens zwischen Äthiopien und Eritrea am 12. Dezember 2000 kontrollieren UNO-Soldaten die Grenze zwischen den beiden Ländern. Zwar konnten diese ein sporadisches Wiederaufflackern des Grenzkonfliktes nicht verhindern; immerhin scheinen aber sowohl Äthiopien als auch Eritrea den Schiedsspruch der hierfür eingesetzten internationalen Kommission, welcher am 13. April 2002 ergangen ist, grundsätzlich zu akzeptieren, und ein erneuter offener Ausbruch des Konflikts konnte bis heute erfolgreich verhindert werden. Trotz Abzugs der UN-Friedenstruppen aus Eritrea im März 2008 und aus Äthiopien im August 2008 ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen Äthiopien und Eritrea und von einer rechtlich relevanten Verschlechterung der allgemeinen Lage auszugehen. Aufgrund der aktuellen Situation in Äthiopien - und insbesondere auch in der Hauptstadt Addis Abeba, wo der Beschwerdeführer früher gelebt haben will - kann im Falle seiner Rückkehr nicht von einer konkreten Gefährdung ausgegangen werden. 7.4.2 Sodann bestehen auch keine anderen Hinweise, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Äthiopien in eine konkrete, seine Existenz bedrohende Situation geraten könnte. Er ist noch jung und gemäss Aktenlage bei guter Gesundheit. Eine weitergehende Prüfung der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs kann ohnehin nicht vorgenommen werden, da der Beschwerdeführer gemäss Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts unzutreffende Angaben über seine Herkunft und seine Lebensumstände im wirklichen Heimatland machte. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: