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D-6925/2008

D-6925/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2008-11-14 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführerin (Einschreiben, Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. [...] (per Kurier; in Kopie) das [...] (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Schmid Stella Boleki Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6925/2008/amr {T 0/2} Urteil vom 14. November 2008 Besetzung Einzelrichter Daniel Schmid, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Stella Boleki. Parteien A._______, geboren [...], Äthiopien, [...], Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Oktober 2008 / [...]. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin - eigenen Angaben zufolge eine äthiopische Staatsangehörige aus B._______ - ihr Heimatland am 3. Juli 2008 verliess und per Flugzeug sowie auf dem Landweg in die Schweiz einreiste, wo sie am 18. August 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl ersuchte, dass das BFM am 27. August 2008 im EVZ C._______ die Personalien der Beschwerdeführerin erhob und sie summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin ein weiteres Mal am 16. Oktober 2008 in Bern einlässlich zu den Asylgründen befragte, dass sie anlässlich dieser Befragungen zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie sei als Mitglied der Kinijit-Partei aktiv gewesen und habe Propaganda gemacht, dass die Partei im Jahre 1997 die Wahlen verloren habe und in den Untergrund habe abtauchen müssen, dass sie eines Tages von den Behörden aufgespürt und verhaftet worden sei, dass die Polizei sie gebrandmarkt habe, damit sie ein Papier unterschreibe, in dem sie eingestehe, ein Mitglied der verbotenen Kinijit-Partei zu sein, dass ihr von der Polizei verboten worden sei zu arbeiten und - sollte sie dies nicht einhalten - sie mit ernsthafteren Massnahmen rechnen müsse, dass die Polizei einige Zeit später das Elternhaus aufgesucht habe, wobei sie sich auf dem Feld versteckt habe, dass die Polizei ihren Vater mitgenommen habe, weshalb sie gleichentags nach D._______ zu ihrem Cousin gegangen sei, dass sie in D._______ mit Hilfe ihres Cousins eine Arbeitsbewilligung erhalten habe, dass sie aber auch bei ihrem Cousin von der Polizei gesucht worden sei, dass sie deshalb das Land mit Hilfe eines somalischen Schleppers verlassen habe, dass sie nach einem 1½-monatigen Aufenthalt im Sudan mit einem vom Schlepper organisierten sudanesischen Pass per Flugzeug via Ägypten nach Italien gereist seien, dass sie von Italien her mit dem Auto in die Schweiz gereist seien, und der Schlepper bei der Passkontrolle ihren Pass vorgewiesen habe, dass auf eine Aufzählung weitergehender Einzelheiten verzichtet und auf die Protokolle der Anhörung und Befragung verwiesen wird, dass das BFM mit Verfügung vom 23. Oktober 2008 in Anwendung von Art. 32. Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung des Nichteintretensentscheids auf das Asylgesuch zusammenfassend festhielt, die Beschwerdeführerin habe innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, sie erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, und zudem seien zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses in ihrem Fall aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. November 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Verfahren sei zwecks materieller Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht zudem sinngemäss beantragte, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf das Erheben einbes Kostenvorschusses zu verzichten sowie eine Parteientschädigung auszurichten, dass sie gleichzeitig eine Fürsorgebestätigung zu den Akten gab, dass die vorinstanzlichen Akten am 4. November 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgegeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), aufgrund der Anhörung gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzughindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts - überzeugend darlegt, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapiere keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass deshalb zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen wird, dass namentlich auffällt, dass die Beschwerdeführerin keine Angaben hinsichtlich der Fluggesellschaft machen konnte (A 9 S. 12), dass sie überdies behauptete, sie wisse weder auf welchen Namen der somalische Pass ausgestellt worden sei, noch habe sie diesen bei den Kontrollposten persönlich vorweisen müssen, sondern habe hierbei auf die Hilfe des Schleppers zählen können, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der realitätsfremden Ausführungen der Beschwerdeführerin sowie der gesamten Aktenlage davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin für ihre Reise authentische Identitäts- und Reisepapiere verwendet hat, welche sie jedoch innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. B AsylG) den schweizerischen Behörden nicht aushändigte, dass die Beschwerdeführerin zwar anlässlich ihrer Erstbefragung die Bereitschaft zur Beschaffung der Identitätspapiere bekundete, im Weiteren jedoch niemanden im Heimatland kontaktierte, dass aufgrund der vielfältigen Kommunikationsmittel nicht glaubhaft erscheint, dass die Beschwerdeführerin bei entsprechender Bereitschaft nicht längst die Möglichkeit gehabt hätte, den Schweizer Asylbehörden im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ihre Identität belegende Ausweispapiere aus Äthiopien zukommen zu lassen, dass die diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde, wonach die Beschwerdeführerin über zwei Identitätskarten verfüge, an der obgenannten Schlussfolgerung nichts zu ändern vermag, dass im Übrigen zu bezweifeln ist, dass es sich beim in D._______ ausgestellten Dokument tatsächlich um eine Identitätskarte im formellen Sinn handelt (A 9 S. 3), dass somit aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe entsprechender Dokumente die Identität der Beschwerdeführerin bis heute nicht feststeht, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend festhielt, die Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen seien zufolge zahlreicher Widersprüche und Unstimmigkeiten unglaubhaft und somit nicht geeignet für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vollständig darauf verzichtete, sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen, und keine diesbezüglichen Ausführungen machte, dass diesbezüglich ebenfalls zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen wird, dass sodann die in der Beschwerde geltend gemachten Vorbringen bezüglich des Wegweisungsvollzugs die vorinstanzlichen Erwägungen nicht umzustossen vermögen, dass namentlich der Einwand der Beschwerdeführerin, der Vater sowie die Halbschwester würden nicht - wie vom BFM fälschlicherweise festgestellt worden sei - in D._______, sondern in B._______ leben, nicht entscheidrelevant ist, dass den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge sämtliche Angehörige der Familie in Äthiopien leben, dass daher und aufgrund der Aktenlage keine Hinweise vorliegen, die zu weiteren Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG Anlass geben würden, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die der Beschwerdeführerin im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass es der jungen ungebundenen und gesunden Beschwerdeführerin zuzumuten ist, sich in ihrer Heimat eine Lebensgrundlage aufzubauen, zumal sie dort, wie bereits erwähnt, über ein tragfähiges familiäres Netz verfügt, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Ausrichtung einer Parteientschädigung nicht in Betracht fällt (Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführerin (Einschreiben, Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. [...] (per Kurier; in Kopie) das [...] (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Schmid Stella Boleki Versand: