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D-5666/2010

D-5666/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2012-09-05 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein Volkszugehöriger der (Ethnie) aus B._______, stellte am 19. Juli 2005 ein Asylgesuch, wel­ches das BFM mit Verfügung vom 9. März 2006 abwies. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies die damals zu­ständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 17. Mai 2006 ab. Das Bundesamt setzte dem Beschwerdeführer in der Folge eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 18. Juli 2006. B. Mit Eingabe vom 14. September 2006 ersuchte der Beschwerdeführer um Revision des ablehnenden Urteils der ARK vom 17. Mai 2006. Mangels Bezahlens des Kostenvorschusses trat die ARK mit Urteil vom 18. Oktober 2006 auf das Revisionsgesuch nicht ein. C. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2007 an das BFM stellte der Beschwer­deführer durch seinen Rechtsvertreter ein zweites Asylgesuch. Zur Be­gründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, seit dem Ab­schluss des ers­ten Asylverfahrens hätten sich neue Tatsachen erge­ben bezie­hungsweise es hätten Ereignisse stattgefunden, welche geeignet sei­en, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zufolge subjek­tiver Nachfluchtgründe zu begründen. Er habe sich in der Schweiz als Ak­tivmitglied der oppositionellen Partei KINJIT (Coalition für Unity and Democracy Party [CUDP], support group in Switzerland), welche aus dem Zusammenschluss der vier grossen Parteien All Ethiopian Unity Party (AEUP), United Ethiopian Democratic Party-Medhin (UEDP-Medhin), Kestedamena und Ethiopian Democratic League her­vorgegangen sei, politisch betätigt. Zudem sei er Mitglied der Association des Ethiopiens en Suisse (AES). Als Mitglied der KINJIT habe er an diversen öffentli­chen Veran­staltungen und Demonstrationen gegen die äthiopische Re­gierung teil­genommen, so beispielsweise am 1. No­vember 2006 an der Protest­kundgebung in Bern sowie am 4. Juli und 4. Oktober 2007 an grossen KINJIT-Ver­sammlungen in Wallisellen und am Flughafen in Zürich. Gemäss einer neuen Weisung des äthio­pischen Aussenministeriums vom 31. Juli 2006 würden sämtliche äthio­pischen Auslandsvertretun­gen aufgefordert, Informationen über so­genannte "extreme Elemente" im Ausland zu sammeln und deren Na­men an die Zentrale in Addis Abeba weiterzuleiten. Ziel sei es, Dos­siers von diesen Personen zu er­öffnen und ihnen wegen Genozids, Landesverrats und Unterschlagung während ihres Ausland­aufenthaltes den Prozess zu machen. Die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwer­deführers würden ein Profil auf­weisen, das die Aufmerksamkeit der äthiopischen Behörden geweckt haben dürfte. Bei einer Rückkehr müsse deshalb von einer konkreten Verfolgungsgefahr ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten somit begründete Furcht, bei einer allfälligen Rückkehr ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausgesetzt zu werden. Demzufolge sei der Vollzug der Wegweisung unzulässig beziehungsweise unzu­mutbar. Da der Be­schwerdeführer bedürftig sei und das vorliegende Asylge­such nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden könne, ersuche er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor­schusses und um Gewährung der unent­geltlichen Rechtspflege. Zur Stützung der Vorbringen reichte der Be­schwerdeführer Mitgliedschaftsbestätigungen der KINJIT (CUDP) Schweiz und der AES, Fotografien be­treffend die Pro­testkundgebung vom 1. November 2006 und die Veran­staltungen vom 4. Juli und 4. Oktober 2007, einen Bericht von Günter Schröder, ein für die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) tätiger Äthiopien-Experte vom 7. Oktober 2007 und eine "Stellungnahme zur Verfol­gung und Rückkehrgefährdung von äthiopi­schen Regimekritikern und politischen Op­positionellen" der deutschen Sektion von Amnesty Inter­national vom 30. November 2006 zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 2. November 2007 forderte das BFM den Be­schwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens auf das Asylgesuch im Unterlassungsfall auf, innert Frist einen Gebüh­renvorschuss zu bezahlen. Zur Begründung führ­te es im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer zwar Mitglied von exilpolitischen Organisationen sei und an Veranstaltungen und De­monstrationen gegen die äthiopische Regierung in der Schweiz teilge­nommen habe. Sein politisches Profil müsse jedoch als niedrig einge­stuft werden und dementsprechend könne in seinem Falle nicht von ei­nem erhöhten Gefährdungsrisiko ausgegangen werden. Sein Begeh­ren sei daher als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen, womit die Voraus­setzungen für die Erhebung ei­nes Gebührenvorschusses er­füllt seien. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2007 trat das BFM in Anwendung von Art. 17b Abs. 3 AsylG infolge Nichtbezah­lens des einverlangten Gebührenvorschusses auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Weg­weisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. E.Mit Beschwerde vom 3. Januar 2008 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter unter anderem die Aufhebung der Verfügun­gen vom 2. November 2007 und vom 3. Dezember 2007 und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen Prüfung des Asylgesuchs. Hinsichtlich der Begründung der Beschwerde wird auf die Akten verwiesen. G.Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Februar 2008 wurde die Beschwerde gutgeheissen, die Verfügungen des BFM vom 2. November 2007 und 3. Dezember 2007 aufgehoben und die Vorinstanz angewiesen, das Asylverfahren fortzuführen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Prüfung der Akten ergeben habe, dass sich die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs entgegen den Erwägungen in der Zwischenverfügung vom 2. November 2007 nicht als von vornherein aussichtslos erweisen würden. Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers sei zwar zum damaligen Zeitpunkt nicht belegt gewesen, indes sei eine Bestätigung durch die zuständige Fürsorgebehörde im Gesuch vom 24. Oktober 2007 für die folgenden Tage in Aussicht gestellt worden. Die Vorinstanz wäre nicht zuletzt auch aufgrund weiterer die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers untermauernder Umstände verpflichtet gewesen, das diesbezügliche Gesuch gutzuheissen. Hinsichtlich der Begründung im Einzelnen ist auf das Urteil D-28/2008 des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere E. 5 S. 6-8, zu verweisen. H.Am 10. Februar 2009 fand eine Anhörung des Beschwerdeführers durch das BFM statt. Dabei ergänzte beziehungsweise präzisierte er den geltend gemachten Sachverhalt dahingehend, dass er seit Ende 2006 in der Schweiz politisch aktiv sei. In seinem Wohnkanton informiere er die Mitglieder der CUPD über bevorstehende Demonstrationen, bereite Plakate vor und helfe bei der Organisation von Kundgebungen. Er nehme auch an Veranstaltungen, Protestkundgebungen und Sitzungen teil. In Äthiopien sei er wegen Genozid angeklagt worden. I.Das BFM stellte mit Verfügung vom 28. April 2009 - eröffnet am 29. April 2009 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Weg­weisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen aus­geführt, der Beschwerdeführer habe im Rahmen seines ersten Asylgesuchs keine politisch motivierte Verfolgung durch die äthiopischen Behörden glaubhaft machen können. Zwar habe er in seinem zweiten Asylgesuch geltend gemacht, in Äthiopien wegen Genozid angeklagt worden zu sein. Auf Nachfrage hin, habe er jedoch erklärt, nicht persönlich angeklagt worden zu sein. Mithin bestünde kein Anlass zur Annahme, dass er vor dem Verlassen des Heimatlandes als regimefeindliche Person ins Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten sei und dort in irgendeiner Form als Regimegegner oder politischer Aktivist registriert worden sei. Demzufolge sei nicht davon auszugehen, dass er nach seiner Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens der äthiopischen Behörden gestanden habe. Die blosse Mitgliedschaft in der AES, einem Verein mit Sitz in Genf, führe zu keiner Verfolgung durch die äthiopischen Behörden, zumal sich diese Vereinigung vorwiegend kulturell betätige und sich selbst als politisch unabhängig bezeichne. Bei der AES handle es sich nicht um eine eigentliche Oppositionspartei. Zudem könnten den Akten keine Hinweise entnommen werden, dass die äthiopischen Behörden von der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der AES / CUPD überhaupt Kenntnis genommen oder gestützt darauf irgendwelche Massnahmen zum Nachteil seiner Person eingeleitet hätten. Zwar habe sich der Beschwerdeführer - wie viele seiner Landsleute - erwiesenermassen exilpolitisch betätigt. Die von ihm eingereichten Beweisunterlagen - wie auch zahlreiche weitere, ähnlich dokumentierte Eingaben in anderen Verfahren - würden aber zeigen, dass allein in der Schweiz innert weniger Monate viele exilpolitische Anlässe stattfinden würden, von denen anschliessend oftmals gestellte Gruppenaufnahmen von nicht selten Hunderten von Teilnehmern in einschlägigen Medien publiziert würden. Vor diesem Hintergrund erscheine es unwahrscheinlich, dass die äthiopischen Behörden all diesen - oft nur schlecht erkennbaren - Gesichtern konkrete Namen zuordnen können. Selbst wenn die äthiopischen Behörden über die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland informiert wären, könnten sie angesichts der hohen Zahl der im Ausland lebenden äthiopischen Staatsangehörigen nicht jede einzelne Person überwachen und identifizieren. Zudem dürfte den äthiopischen Behörden bekannt sein, dass viele äthiopische Emigranten aus vorwiegend wirtschaftlichen Gründen versuchen, sich in Europa und speziell auch in der Schweiz vor oder nach Abschluss ihres Asylverfahrens ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken, indem sie regimekritischen Aktivitäten nachgehen. Das vom Beschwerdeführer erwähnte Rundschreiben der äthiopischen "Direktion für Angelegenheiten von im Ausland lebenden Äthiopier" an die Auslandvertretungen sei dem BFM bekannt, zumal das Dokument auch im Internet auffindbar sei. Nach allgemein zugänglichen Informationen habe diese "Direktion" im Wesentlichen die Aufgabe, für eine bessere Vernetzung der etwa eine Million Menschen zählenden Diaspora mit dem Heimatland zu sorgen. Das Rundschreiben und die Richtlinien würden offensichtlich die Förderung der Loyalität und das Wählerpotenzial der im Ausland lebenden Äthiopier zugunsten der Regierung in der Heimat sowie die unter Anklagestellung bestimmter Mitglieder der Exilopposition bezwecken. Die Auslandvertretungen würden deshalb angewiesen, extremistisch tätige Führer und Aktivisten oppositioneller Parteien der Zentrale zu melden. Ein Aufruf, systematisch gegen die grosse Masse von exilpolitisch aktiven Personen vorzugehen und entsprechende Informationen zu sammeln, sei dies aber nicht, zumal in den Richtlinien der äthiopischen Behörden sehr wohl differenziert werde. Danach bestünde die eine Gruppe aus Personen, die ohne Toleranz eine Hasspolitik betreiben würde und die andere Gruppe aus gemässigten Personen, mit denen der Dialog zu suchen sei. Die äthiopischen Behörden hätten nur dann ein Interesse an der Identifizierung von Leuten, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden, wofür in casu keine Anhaltspunkte vorliegen würden. Der Beschwerdeführer gehöre mit Sicherheit nicht zur Zielgruppe des "harten Kerns" von aktiven oppositionellen Äthiopiern im Ausland, für die sich die äthiopischen Behörden gemäss den erwähnten Dokumenten interessieren würden. Zusammenfassend sei festzustellen, dass die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügten. Demnach sei das Asylgesuch abzulehnen. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig zumutbar und möglich. Im Zusammenhang mit dem Zusammenleben mit einer eritreischen Staatsbürgerin und dem gemeinsamen Kind führte das BFM unter anderem aus, der Beschwerdeführer habe bis anhin keine Unterlagen eingereicht, welche seine Vaterschaft belegen würde. Auf Art. 8 Ziffer 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) könne er sich nicht berufen. Die angebliche Lebenspartnerin verfüge über kein dauerndes Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Ihr Asylgesuch sei zum jetzigen Zeitpunkt noch hängig. Gemäss Art. 17b Abs. 4 AsylG sei aufgrund der vollumfänglichen Abweisung des Gesuchs eine Gebühr zu erheben. J.Mit Beschwerde vom 27. Mai 2009 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter unter anderem die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung vom 28. April 2009. Es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Hinsichtlich der Begründung der Beschwerde wird auf die Akten verwiesen. K.Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juni 2009 wurde die Beschwerde gutgeheissen, die Verfügung des BFM vom 28. April 2009 aufgehoben und die Vorinstanz angewiesen, im Sinne der Erwägungen neu über die Sache zu befinden. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass die Frage der Flüchtlingseigenschaft eines Ehegatten nicht losge­löst von derjenigen des Anderen geprüft werden könne, wenn sich zwei Asylsuchende in der Schweiz verheiratet haben, die unabhängig vonein­ander ein Asylgesuch eingereicht haben (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1999 Nr. 1 E. 2a-d S. 5 f.). Das Gleiche gelte grundsätzlich für die Frage des Wegweisungsvoll­zugs, da der Grundsatz der Einheit der Familie eine nicht gleichzei­tige Wegweisung von Ehegatten verbiete und die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auf koordinierte Weise geprüft werden müsse, wobei sich eine solch koordinierte Prüfung nicht nur in Bezug auf ein Ehegattenverhältnis sondern analog bei einem Vater-Kind-Verhält­nis aufdränge, welches in casu erstellt sei. Das Asylgesuch der Lebenspartnerin, Bethelehem Wondwosen, und des darin eingeschlossenen gemein­samen Kindes des Beschwerdeführers (N 500 456) sei erstinstanzlich hängig. Auch vertrete das BFM in seiner Vernehmlassung die Meinung, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers und - allenfalls - derjenige seiner Lebenspart­nerin sowie deren gemeinsamen Kindes zu koordinieren sei (der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers "müss­te" sistiert werden). Bei dieser Sachlage - eine eigentliche, sinnvolle und prozessökonomische Koordination sei nur möglich, wenn die sich stellenden Fra­gen bereits im erstinstanzlichen Verfahren koordiniert beantwortet würden - dränge sich eine solche Vorgehensweise vorliegend umso mehr auf, als die Staatsangehörigkeit der Kindsmutter umstritten scheine. Hinsichtlich der Begründung im Einzelnen ist auf das Urteil D-3436/2009 des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen. L.Das BFM stellte mit Verfügung vom 8. Juli 2010 - eröffnet am 9. Juli 2010 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Weg­wei­sung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Begründung im Asylpunkt erweist sich identisch mit derjenigen in der Verfügung vom 28. April 2009 (vgl. Bst. I hiervor). Den Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. Unter anderem führte es aus, dass sich aus den Akten auch keine individuellen Gründe ergeben würden, welche den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Äthiopien als unzumutbar erscheinen liessen. So sei das Asylgesuch der Lebenspartnerin und des gemeinsamen Kindes des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 8. Juli 2010 abgelehnt und die Wegweisung nach Äthiopien an­geordnet worden. Gemäss Art. 17b Abs. 4 AsylG sei aufgrund der vollumfänglichen Abweisung des Gesuchs eine Gebühr zu erheben. M.Mit Beschwerde vom 9. August 2010 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei mit demjenigen der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers und deren gemeinsamen Kindes zusammenzulegen. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. N.Mit Instruktionsverfügung vom 12. August 2010 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) - unter Vorbehalt einer nachträglichen Änderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers - gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Ferner wurde festgehalten, dass aufgrund des engen persönlichen Zusammenhangs das Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers (D-5666/2010) mit demjenigen der Lebenspartnerin und des gemeinsamen Kindes (D-5662/2010) zu koordinieren und über beide Beschwerden zum gleichen Zeitpunkt zu befinden sei. O.In seiner Vernehmlassung vom 15. Oktober 2010 hielt das BFM an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be­schwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, sich somit auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) beruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1993, Ziff. 94 ff.). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Aus­schluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, mit weiteren Hinweisen).

E. 4.1 Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-6024/2008 vom 30. April 2012; D-6863/2011 vom 5. April 2012, E-4290/2008 vom 3. September 2010) ist zwar davon auszugehen, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten der Exilgemeinschaften im Rahmen ihrer (beschränkten) Möglichkeiten überwachen und mittels elektronischer Datenbanken registrieren. Unter diesen Umständen ist es wahrscheinlich, dass im Ausland agierende Personen, welche erkennbar in der CUDP/Kinijit respektive in anderen im Ausland tätigen oppositionellen Organisationen aktiv waren oder auch nur mit ihr sympathisierten, individuell identifiziert werden könnten und im Falle einer Zwangsrückschaffung dem äthiopischen Sicherheitsdienst bereits am Flughafen bekannt würden. Demnach dürfte davon auszugehen sein, dass die äthiopischen Sicherheitsorgane eine zwangsweise aus dem Ausland zurückgeführte Person, die Anhänger oder Mitglied einer regimekritischen Organisation war oder noch ist, nach wie vor als zu verfolgenden Gegner der Regierung ansehen würden, solange von dieser Person vor ihrer Ausreise aus dem jeweiligen Gastland kein eindeutiges Bekenntnis zur verfassungsmässigen Ordnung Äthiopiens und eine klare Abkehr von der bisherigen Politik dieser regimekritischen Organisationen vorliegt. Angesichts der beschränkten Ressourcen des äthiopischen Nachrichtendienstes stellt sich die Frage nach der Wahrscheinlichkeit und dem Ausmass einer allfälligen Überwachung in der Schweiz, welche indessen in casu offenbleiben kann. Von Bedeutung ist vorliegend dagegen die tatsächliche Erkennbarkeit der behaupteten exilpolitischen Tätigkeit, die Individualisierbarkeit des Beschwerdeführers und dessen konkrete exilpolitische Tätigkeit (vgl. im Sinne von Beispielen die vorgenannten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts). Die äthiopischen Behörden haben nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen werden.

E. 4.2 Anlässlich der Anhörung vom 10. Februar 2009 im Rahmen des zweiten Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, seit Ende 2006 Mitglied der Kinijit zu sein. Einen speziellen Rang nehme er in der Partei nicht ein, aber er nehme Koordinationsaufgaben in dem ihm zugewiesenen Kanton wahr. Er informiere die Mitglieder der Partei über bevorstehende Demonstrationen, bereite Plakate vor, leiste Hilfe bei der Organisation von Kundgebungen und nehme an Sitzungen teil. Hinsichtlich der Vorbereitung beziehungsweise der Beschriftung von Plakaten präzisierte er, solche für Kundgebungen zweimal, letztmals am 14. Januar 2008, beschriftet zu haben, ansonsten habe er auch Plakate anlässlich von Sitzungen an die Wände geklebt. Die Frage, was für Slogans jeweils auf die Plakate geschrieben worden seien, beantwortete er dahingehend, dass er dies vergessen habe, weil es auf Deutsch gewesen sei. Bei den Kundgebungen habe er keine spezielle Funktion gehabt; er sei ganz normal wie alle anderen mitgegangen. Der Kinijit sei er beigetreten, weil diese Organisation Gegnerin der jetzigen Regierung sei und der eine Flügel nach Spaltung der Partei wie er mit friedlichen Mitteln kämpfen würden, um die Probleme zu lösen. Für irgendwelche andere Organisationen oder Parteien sei er in der Schweiz nicht tätig. Auf die eingereichte Mitgliedsbestätigung bei der AES und sein in diesem Schreiben erwähntes politisches Engagement in der Befragung angesprochen, erwiderte er, die AES sei bloss ein äthiopischer Verein und keine politische Organisation, für die er nichts mache (Akte gemäss BFM: B 21 S. 3, 4 und 5). Zur Untermauerung seines exilpolitischen Engagements fanden diverse Fotos im Zusammenhang mit seiner Teilnahme an Veranstaltungen der Kinijit vom 1. November 2006, 4. Juli und 4. Oktober 2007 sowie seiner Teilnahme an zwei weiteren Protestkundgebungen vom 2. März und 15. Mai 2009 Eingang in die Akten. Ferner reichte der Beschwerdeführer ein Bestätigungsschreiben des Präsidenten der CUDP Unterstützungsorganisation in der Schweiz und eines der Vizepräsidentin der AES ein (vgl. Eingaben vom 24. Oktober 2007 und 27. Mai 2009; Bst. C und J hiervor).

E. 4.3 Beim exilpolitischen Engagement in dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ausmass kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass er ins Zentrum des Interesses der äthiopischen Sicherheitsbehörden gerückt ist. Der Beschwerdeführer hat sich exilpolitisch mit seinen untergeordneten Tätigkeiten (vgl. E. 4.1) nicht exponiert, weshalb er mit Sicherheit nicht zur Zielgruppe des "harten Kerns" von aktiven oppositionellen Äthiopiern oder Äthiopierinnen im Ausland ge­hört, für die sich die äthiopischen Behörden interessieren. Aus den eingereichten Bestätigungen geht - ausser der Teilnahme an Demonstrationen - nicht hervor, welche individuellen und allenfalls den äthiopischen Behör­den auffallenden Beiträge der Beschwerdeführer geleistet haben soll. Auch hat der Beschwerdeführer im Rahmen des ersten rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens keine politisch motivierte Verfolgung glaubhaft machen können. Den in diesem Zusammenhang in der ursprünglichen Verfügung des BFM ergangenen Erwägungen schloss sich die ARK in ihrem Urteil vom 17. Mai 2006 vollumfänglich an (S. 5 und 6 des diesbezüglichen Urteils). Die zu den Akten gereichten Fotos vermögen nichts an dieser Einschätzung zu ändern, zumal die Behauptung diese Fotos seien auf den einschlägigen Internetseiten erschienen, gänzlich unsubstanziiert blieb. Hinsichtlich der geltend gemachten Anklage wegen Genozids in Äthiopien kann auf die zutreffenden, in den Akten Stütze findenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.

E. 4.4 Insgesamt ist festzustellen, dass die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers - entgegen den Darstellungen des Rechtsvertreters in den diversen Eingaben - nicht in einem für den äthiopischen Staat wahrnehmbaren Ausmass erfolgt sind. Selbst bei der geringen Wahrscheinlichkeit, dass die äthiopischen Behörden von den exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers Kenntnis erlangt hätten, ist aufgrund seines niedrigen politischen Profils nicht anzunehmen, dass er für das äthiopische Regime eine konkrete und politisch ernsthafte Gefährdung darstellen würde. Er müsste bei einer Rückkehr nach Äthiopien nicht mit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung rechnen. Angesichts dieser Sachlage erübrigen sich weitere Erörterungen.

E. 4.5 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass keine subjektiven Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vorliegen, weshalb das BFM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.

E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be­schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 6.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwer­de­füh­rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Dem Antrag des Beschwerdeführers um Koordination des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit demjenigen seiner Lebenspartnerin und des gemeinsamen Kindes wurde Rechnung getragen (vgl. Bst. N hiervor). Ein Urteil ergeht in beiden Verfahren zum selben Zeitpunkt. Mithin kann der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 EMRK, Art. 3 des Übereinkom­mens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107) oder Art. 44 Abs. 1 AsylG (Einheit der Familie) nichts zu seinen Gunsten ableiten Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 6.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr­dung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 6.5.1 In Äthiopien herrscht kein Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt. Der zweieinhalb Jahre dauernde Grenzkrieg zwischen Äthiopien und Eritrea wurde im Juni 2000 mit einem von der Organisation für die Einheit Afrikas (OAU) vermittelten Waffenstillstand und einem von beiden Staaten am 12. Dezember 2000 unterzeichneten Friedensabkom­men beendet. Trotz des Abzugs der UN-Friedenstruppen aus Eritrea im März 2008 und aus Äthiopien im August 2008 ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen diesen beiden Staaten auszugehen, wenn auch gleichzeitig zu bemerken ist, dass eine Lösung der Grenzproblematik und eine Normalisierung zwischen den bei­den Staaten nach wie vor nicht in Sicht ist (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3). Das Bundesverwaltungsgericht geht daher in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Äthiopien aus.

E. 6.5.2 Zu berücksichtigen gilt es allerdings, dass die Lebensumstände für den Grossteil der am oder unter dem Existenzminimum lebenden Bevölkerung Äthiopiens (Einkommen, Ernährungssicherung, Gesundheit, Bildung, Wohnraumversorgung) als prekär zu erachten sind. Die Existenzbedingungen sind für die Mehrheit der Bevölkerung äusserst hart. Immer mehr Haushalte auch im städtischen Bereich fallen unter die Armutsgrenze, so dass sie nicht mehr in der Lage sind, die zum Überle­ben notwendi­gen Nahrungsmittel zu erwerben. Zum Aufbau einer siche­ren Existenz sind somit ausreichend finanzielle Ressourcen und gut ver­marktbare berufliche Fähigkeiten sowie intakte familiäre und soziale Netz­werke nötig. Insbesondere für alleinstehende und zurückkehrende Frauen ist es nicht leicht, sich sozial und wirtschaftlich wieder zu reintegrieren. Nicht verheiratete und allein lebende Frauen werden von der Gesellschaft - auch der städtischen - nicht akzeptiert. Eine Wohnung zu finden ist für sie in der Regel nur über Bekannte möglich und die Arbeitslosigkeit von Frauen wird beispielsweise in Addis Abeba auf 40 bis 55% geschätzt (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.4).

E. 6.5.3 Hinsichtlich der persönlichen Situation des Beschwerdeführers sind keine Gründe ersichtlich, die gegen einen Vollzug der Wegweisung unter dem Zumutbarkeitsaspekt sprechen würden. Bereits mit Urteil der ARK vom 17. Mai 2006, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen ist, wurde der Vollzug nach Äthiopien aufgrund diverser Kriterien (u.a. Alter, Gesundheit, Berufserfahrung, soziales Beziehungsnetz) als zumutbar erachtet (vgl. diesbezügliches Urteil S. 7). Ausser dem Alter, den in der Schweiz gesammelten Erfahrungen im Erwerbsleben und den zwischenzeitlich eingetretenen (familiären) Umständen des Beschwerdeführers präsentieren sich die für einen Vollzug der Wegweisung sprechen­den Voraussetzungen gegenüber dem erwähnten Urteil unverändert. Weder sind den Akten Anhaltspunkte für Wegweisungshindernisgründe zu entnehmen noch macht der Beschwerdeführer solche geltend, was er im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) ins Verfahren hätte einbringen können/müssen. Was sodann einen allfälligen Wegweisungsvollzug seiner Lebenspartnerin und des gemeinsamen Kindes anbelangt ist auf das diesbezüglich zum gleichen Zeitpunkt ergehende Urteil zu verweisen, welches dem gleichen Rechtsvertreter wie dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren zugestellt wird. Die lediglich eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Äthiopien in Abrede stellenden Ausführungen in der Beschwerde sind als nicht näher belegte Behauptungen zurückzuweisen. Ferner ist auf die Rückkehrhilfe der Schweiz hinzuweisen, welche ihm im Bedarfsfall den Wiedereinstieg in seiner Heimat ebenfalls erleichtern dürfte (vgl. Art 91 Abs 1 Bst. d AsylG sowie Art. 74 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Festzuhalten bleibt letztlich, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, wie beispielsweise Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, in der Regel für sich alleine noch keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darstellen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6 S. 591 f., EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5e S. 159). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar.

E. 6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 6.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 8 Mit Instruktionsverfügung vom 12. August 2010 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter Vorbehalt einer nachträglichen Änderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers gutgeheissen (vgl. Bst. N hiervor). Der Beschwerdeführer ist gemäss Abklärungen seit dem 1. Oktober 2011 als Küchenhilfe und seit Juli dieses Jahres als Office-Angestellter in der Gastronomie erwerbstätig. Aufgrund der nicht allzu langen Zeitdauer der Erwerbsaufnahme, der Art der ausgeübten Tätigkeit und in Berücksichtigung des vorliegenden Einzelfalles ist zugunsten des Beschwerdeführers aktuell davon auszugehen, dass er prozessual bedürftig ist. Auf die Auferlegung von Verfahrenskosten ist demnach zu verzichten (vgl. auch Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Alfred Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5666/2010/wif Urteil vom 5. September 2012 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiber Alfred Weber. Parteien A._______, geboren (...), Äthiopien, vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. Juli 2010 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Volkszugehöriger der (Ethnie) aus B._______, stellte am 19. Juli 2005 ein Asylgesuch, wel­ches das BFM mit Verfügung vom 9. März 2006 abwies. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies die damals zu­ständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 17. Mai 2006 ab. Das Bundesamt setzte dem Beschwerdeführer in der Folge eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 18. Juli 2006. B. Mit Eingabe vom 14. September 2006 ersuchte der Beschwerdeführer um Revision des ablehnenden Urteils der ARK vom 17. Mai 2006. Mangels Bezahlens des Kostenvorschusses trat die ARK mit Urteil vom 18. Oktober 2006 auf das Revisionsgesuch nicht ein. C. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2007 an das BFM stellte der Beschwer­deführer durch seinen Rechtsvertreter ein zweites Asylgesuch. Zur Be­gründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, seit dem Ab­schluss des ers­ten Asylverfahrens hätten sich neue Tatsachen erge­ben bezie­hungsweise es hätten Ereignisse stattgefunden, welche geeignet sei­en, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zufolge subjek­tiver Nachfluchtgründe zu begründen. Er habe sich in der Schweiz als Ak­tivmitglied der oppositionellen Partei KINJIT (Coalition für Unity and Democracy Party [CUDP], support group in Switzerland), welche aus dem Zusammenschluss der vier grossen Parteien All Ethiopian Unity Party (AEUP), United Ethiopian Democratic Party-Medhin (UEDP-Medhin), Kestedamena und Ethiopian Democratic League her­vorgegangen sei, politisch betätigt. Zudem sei er Mitglied der Association des Ethiopiens en Suisse (AES). Als Mitglied der KINJIT habe er an diversen öffentli­chen Veran­staltungen und Demonstrationen gegen die äthiopische Re­gierung teil­genommen, so beispielsweise am 1. No­vember 2006 an der Protest­kundgebung in Bern sowie am 4. Juli und 4. Oktober 2007 an grossen KINJIT-Ver­sammlungen in Wallisellen und am Flughafen in Zürich. Gemäss einer neuen Weisung des äthio­pischen Aussenministeriums vom 31. Juli 2006 würden sämtliche äthio­pischen Auslandsvertretun­gen aufgefordert, Informationen über so­genannte "extreme Elemente" im Ausland zu sammeln und deren Na­men an die Zentrale in Addis Abeba weiterzuleiten. Ziel sei es, Dos­siers von diesen Personen zu er­öffnen und ihnen wegen Genozids, Landesverrats und Unterschlagung während ihres Ausland­aufenthaltes den Prozess zu machen. Die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwer­deführers würden ein Profil auf­weisen, das die Aufmerksamkeit der äthiopischen Behörden geweckt haben dürfte. Bei einer Rückkehr müsse deshalb von einer konkreten Verfolgungsgefahr ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten somit begründete Furcht, bei einer allfälligen Rückkehr ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausgesetzt zu werden. Demzufolge sei der Vollzug der Wegweisung unzulässig beziehungsweise unzu­mutbar. Da der Be­schwerdeführer bedürftig sei und das vorliegende Asylge­such nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden könne, ersuche er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor­schusses und um Gewährung der unent­geltlichen Rechtspflege. Zur Stützung der Vorbringen reichte der Be­schwerdeführer Mitgliedschaftsbestätigungen der KINJIT (CUDP) Schweiz und der AES, Fotografien be­treffend die Pro­testkundgebung vom 1. November 2006 und die Veran­staltungen vom 4. Juli und 4. Oktober 2007, einen Bericht von Günter Schröder, ein für die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) tätiger Äthiopien-Experte vom 7. Oktober 2007 und eine "Stellungnahme zur Verfol­gung und Rückkehrgefährdung von äthiopi­schen Regimekritikern und politischen Op­positionellen" der deutschen Sektion von Amnesty Inter­national vom 30. November 2006 zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 2. November 2007 forderte das BFM den Be­schwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens auf das Asylgesuch im Unterlassungsfall auf, innert Frist einen Gebüh­renvorschuss zu bezahlen. Zur Begründung führ­te es im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer zwar Mitglied von exilpolitischen Organisationen sei und an Veranstaltungen und De­monstrationen gegen die äthiopische Regierung in der Schweiz teilge­nommen habe. Sein politisches Profil müsse jedoch als niedrig einge­stuft werden und dementsprechend könne in seinem Falle nicht von ei­nem erhöhten Gefährdungsrisiko ausgegangen werden. Sein Begeh­ren sei daher als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen, womit die Voraus­setzungen für die Erhebung ei­nes Gebührenvorschusses er­füllt seien. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2007 trat das BFM in Anwendung von Art. 17b Abs. 3 AsylG infolge Nichtbezah­lens des einverlangten Gebührenvorschusses auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Weg­weisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. E.Mit Beschwerde vom 3. Januar 2008 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter unter anderem die Aufhebung der Verfügun­gen vom 2. November 2007 und vom 3. Dezember 2007 und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen Prüfung des Asylgesuchs. Hinsichtlich der Begründung der Beschwerde wird auf die Akten verwiesen. G.Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Februar 2008 wurde die Beschwerde gutgeheissen, die Verfügungen des BFM vom 2. November 2007 und 3. Dezember 2007 aufgehoben und die Vorinstanz angewiesen, das Asylverfahren fortzuführen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Prüfung der Akten ergeben habe, dass sich die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs entgegen den Erwägungen in der Zwischenverfügung vom 2. November 2007 nicht als von vornherein aussichtslos erweisen würden. Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers sei zwar zum damaligen Zeitpunkt nicht belegt gewesen, indes sei eine Bestätigung durch die zuständige Fürsorgebehörde im Gesuch vom 24. Oktober 2007 für die folgenden Tage in Aussicht gestellt worden. Die Vorinstanz wäre nicht zuletzt auch aufgrund weiterer die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers untermauernder Umstände verpflichtet gewesen, das diesbezügliche Gesuch gutzuheissen. Hinsichtlich der Begründung im Einzelnen ist auf das Urteil D-28/2008 des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere E. 5 S. 6-8, zu verweisen. H.Am 10. Februar 2009 fand eine Anhörung des Beschwerdeführers durch das BFM statt. Dabei ergänzte beziehungsweise präzisierte er den geltend gemachten Sachverhalt dahingehend, dass er seit Ende 2006 in der Schweiz politisch aktiv sei. In seinem Wohnkanton informiere er die Mitglieder der CUPD über bevorstehende Demonstrationen, bereite Plakate vor und helfe bei der Organisation von Kundgebungen. Er nehme auch an Veranstaltungen, Protestkundgebungen und Sitzungen teil. In Äthiopien sei er wegen Genozid angeklagt worden. I.Das BFM stellte mit Verfügung vom 28. April 2009 - eröffnet am 29. April 2009 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Weg­weisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen aus­geführt, der Beschwerdeführer habe im Rahmen seines ersten Asylgesuchs keine politisch motivierte Verfolgung durch die äthiopischen Behörden glaubhaft machen können. Zwar habe er in seinem zweiten Asylgesuch geltend gemacht, in Äthiopien wegen Genozid angeklagt worden zu sein. Auf Nachfrage hin, habe er jedoch erklärt, nicht persönlich angeklagt worden zu sein. Mithin bestünde kein Anlass zur Annahme, dass er vor dem Verlassen des Heimatlandes als regimefeindliche Person ins Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten sei und dort in irgendeiner Form als Regimegegner oder politischer Aktivist registriert worden sei. Demzufolge sei nicht davon auszugehen, dass er nach seiner Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens der äthiopischen Behörden gestanden habe. Die blosse Mitgliedschaft in der AES, einem Verein mit Sitz in Genf, führe zu keiner Verfolgung durch die äthiopischen Behörden, zumal sich diese Vereinigung vorwiegend kulturell betätige und sich selbst als politisch unabhängig bezeichne. Bei der AES handle es sich nicht um eine eigentliche Oppositionspartei. Zudem könnten den Akten keine Hinweise entnommen werden, dass die äthiopischen Behörden von der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der AES / CUPD überhaupt Kenntnis genommen oder gestützt darauf irgendwelche Massnahmen zum Nachteil seiner Person eingeleitet hätten. Zwar habe sich der Beschwerdeführer - wie viele seiner Landsleute - erwiesenermassen exilpolitisch betätigt. Die von ihm eingereichten Beweisunterlagen - wie auch zahlreiche weitere, ähnlich dokumentierte Eingaben in anderen Verfahren - würden aber zeigen, dass allein in der Schweiz innert weniger Monate viele exilpolitische Anlässe stattfinden würden, von denen anschliessend oftmals gestellte Gruppenaufnahmen von nicht selten Hunderten von Teilnehmern in einschlägigen Medien publiziert würden. Vor diesem Hintergrund erscheine es unwahrscheinlich, dass die äthiopischen Behörden all diesen - oft nur schlecht erkennbaren - Gesichtern konkrete Namen zuordnen können. Selbst wenn die äthiopischen Behörden über die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland informiert wären, könnten sie angesichts der hohen Zahl der im Ausland lebenden äthiopischen Staatsangehörigen nicht jede einzelne Person überwachen und identifizieren. Zudem dürfte den äthiopischen Behörden bekannt sein, dass viele äthiopische Emigranten aus vorwiegend wirtschaftlichen Gründen versuchen, sich in Europa und speziell auch in der Schweiz vor oder nach Abschluss ihres Asylverfahrens ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken, indem sie regimekritischen Aktivitäten nachgehen. Das vom Beschwerdeführer erwähnte Rundschreiben der äthiopischen "Direktion für Angelegenheiten von im Ausland lebenden Äthiopier" an die Auslandvertretungen sei dem BFM bekannt, zumal das Dokument auch im Internet auffindbar sei. Nach allgemein zugänglichen Informationen habe diese "Direktion" im Wesentlichen die Aufgabe, für eine bessere Vernetzung der etwa eine Million Menschen zählenden Diaspora mit dem Heimatland zu sorgen. Das Rundschreiben und die Richtlinien würden offensichtlich die Förderung der Loyalität und das Wählerpotenzial der im Ausland lebenden Äthiopier zugunsten der Regierung in der Heimat sowie die unter Anklagestellung bestimmter Mitglieder der Exilopposition bezwecken. Die Auslandvertretungen würden deshalb angewiesen, extremistisch tätige Führer und Aktivisten oppositioneller Parteien der Zentrale zu melden. Ein Aufruf, systematisch gegen die grosse Masse von exilpolitisch aktiven Personen vorzugehen und entsprechende Informationen zu sammeln, sei dies aber nicht, zumal in den Richtlinien der äthiopischen Behörden sehr wohl differenziert werde. Danach bestünde die eine Gruppe aus Personen, die ohne Toleranz eine Hasspolitik betreiben würde und die andere Gruppe aus gemässigten Personen, mit denen der Dialog zu suchen sei. Die äthiopischen Behörden hätten nur dann ein Interesse an der Identifizierung von Leuten, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden, wofür in casu keine Anhaltspunkte vorliegen würden. Der Beschwerdeführer gehöre mit Sicherheit nicht zur Zielgruppe des "harten Kerns" von aktiven oppositionellen Äthiopiern im Ausland, für die sich die äthiopischen Behörden gemäss den erwähnten Dokumenten interessieren würden. Zusammenfassend sei festzustellen, dass die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügten. Demnach sei das Asylgesuch abzulehnen. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig zumutbar und möglich. Im Zusammenhang mit dem Zusammenleben mit einer eritreischen Staatsbürgerin und dem gemeinsamen Kind führte das BFM unter anderem aus, der Beschwerdeführer habe bis anhin keine Unterlagen eingereicht, welche seine Vaterschaft belegen würde. Auf Art. 8 Ziffer 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) könne er sich nicht berufen. Die angebliche Lebenspartnerin verfüge über kein dauerndes Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Ihr Asylgesuch sei zum jetzigen Zeitpunkt noch hängig. Gemäss Art. 17b Abs. 4 AsylG sei aufgrund der vollumfänglichen Abweisung des Gesuchs eine Gebühr zu erheben. J.Mit Beschwerde vom 27. Mai 2009 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter unter anderem die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung vom 28. April 2009. Es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Hinsichtlich der Begründung der Beschwerde wird auf die Akten verwiesen. K.Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juni 2009 wurde die Beschwerde gutgeheissen, die Verfügung des BFM vom 28. April 2009 aufgehoben und die Vorinstanz angewiesen, im Sinne der Erwägungen neu über die Sache zu befinden. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass die Frage der Flüchtlingseigenschaft eines Ehegatten nicht losge­löst von derjenigen des Anderen geprüft werden könne, wenn sich zwei Asylsuchende in der Schweiz verheiratet haben, die unabhängig vonein­ander ein Asylgesuch eingereicht haben (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1999 Nr. 1 E. 2a-d S. 5 f.). Das Gleiche gelte grundsätzlich für die Frage des Wegweisungsvoll­zugs, da der Grundsatz der Einheit der Familie eine nicht gleichzei­tige Wegweisung von Ehegatten verbiete und die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auf koordinierte Weise geprüft werden müsse, wobei sich eine solch koordinierte Prüfung nicht nur in Bezug auf ein Ehegattenverhältnis sondern analog bei einem Vater-Kind-Verhält­nis aufdränge, welches in casu erstellt sei. Das Asylgesuch der Lebenspartnerin, Bethelehem Wondwosen, und des darin eingeschlossenen gemein­samen Kindes des Beschwerdeführers (N 500 456) sei erstinstanzlich hängig. Auch vertrete das BFM in seiner Vernehmlassung die Meinung, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers und - allenfalls - derjenige seiner Lebenspart­nerin sowie deren gemeinsamen Kindes zu koordinieren sei (der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers "müss­te" sistiert werden). Bei dieser Sachlage - eine eigentliche, sinnvolle und prozessökonomische Koordination sei nur möglich, wenn die sich stellenden Fra­gen bereits im erstinstanzlichen Verfahren koordiniert beantwortet würden - dränge sich eine solche Vorgehensweise vorliegend umso mehr auf, als die Staatsangehörigkeit der Kindsmutter umstritten scheine. Hinsichtlich der Begründung im Einzelnen ist auf das Urteil D-3436/2009 des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen. L.Das BFM stellte mit Verfügung vom 8. Juli 2010 - eröffnet am 9. Juli 2010 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Weg­wei­sung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Begründung im Asylpunkt erweist sich identisch mit derjenigen in der Verfügung vom 28. April 2009 (vgl. Bst. I hiervor). Den Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. Unter anderem führte es aus, dass sich aus den Akten auch keine individuellen Gründe ergeben würden, welche den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Äthiopien als unzumutbar erscheinen liessen. So sei das Asylgesuch der Lebenspartnerin und des gemeinsamen Kindes des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 8. Juli 2010 abgelehnt und die Wegweisung nach Äthiopien an­geordnet worden. Gemäss Art. 17b Abs. 4 AsylG sei aufgrund der vollumfänglichen Abweisung des Gesuchs eine Gebühr zu erheben. M.Mit Beschwerde vom 9. August 2010 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei mit demjenigen der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers und deren gemeinsamen Kindes zusammenzulegen. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. N.Mit Instruktionsverfügung vom 12. August 2010 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) - unter Vorbehalt einer nachträglichen Änderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers - gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Ferner wurde festgehalten, dass aufgrund des engen persönlichen Zusammenhangs das Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers (D-5666/2010) mit demjenigen der Lebenspartnerin und des gemeinsamen Kindes (D-5662/2010) zu koordinieren und über beide Beschwerden zum gleichen Zeitpunkt zu befinden sei. O.In seiner Vernehmlassung vom 15. Oktober 2010 hielt das BFM an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be­schwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, sich somit auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) beruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1993, Ziff. 94 ff.). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Aus­schluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, mit weiteren Hinweisen). 4. 4.1 Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-6024/2008 vom 30. April 2012; D-6863/2011 vom 5. April 2012, E-4290/2008 vom 3. September 2010) ist zwar davon auszugehen, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten der Exilgemeinschaften im Rahmen ihrer (beschränkten) Möglichkeiten überwachen und mittels elektronischer Datenbanken registrieren. Unter diesen Umständen ist es wahrscheinlich, dass im Ausland agierende Personen, welche erkennbar in der CUDP/Kinijit respektive in anderen im Ausland tätigen oppositionellen Organisationen aktiv waren oder auch nur mit ihr sympathisierten, individuell identifiziert werden könnten und im Falle einer Zwangsrückschaffung dem äthiopischen Sicherheitsdienst bereits am Flughafen bekannt würden. Demnach dürfte davon auszugehen sein, dass die äthiopischen Sicherheitsorgane eine zwangsweise aus dem Ausland zurückgeführte Person, die Anhänger oder Mitglied einer regimekritischen Organisation war oder noch ist, nach wie vor als zu verfolgenden Gegner der Regierung ansehen würden, solange von dieser Person vor ihrer Ausreise aus dem jeweiligen Gastland kein eindeutiges Bekenntnis zur verfassungsmässigen Ordnung Äthiopiens und eine klare Abkehr von der bisherigen Politik dieser regimekritischen Organisationen vorliegt. Angesichts der beschränkten Ressourcen des äthiopischen Nachrichtendienstes stellt sich die Frage nach der Wahrscheinlichkeit und dem Ausmass einer allfälligen Überwachung in der Schweiz, welche indessen in casu offenbleiben kann. Von Bedeutung ist vorliegend dagegen die tatsächliche Erkennbarkeit der behaupteten exilpolitischen Tätigkeit, die Individualisierbarkeit des Beschwerdeführers und dessen konkrete exilpolitische Tätigkeit (vgl. im Sinne von Beispielen die vorgenannten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts). Die äthiopischen Behörden haben nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen werden. 4.2 Anlässlich der Anhörung vom 10. Februar 2009 im Rahmen des zweiten Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, seit Ende 2006 Mitglied der Kinijit zu sein. Einen speziellen Rang nehme er in der Partei nicht ein, aber er nehme Koordinationsaufgaben in dem ihm zugewiesenen Kanton wahr. Er informiere die Mitglieder der Partei über bevorstehende Demonstrationen, bereite Plakate vor, leiste Hilfe bei der Organisation von Kundgebungen und nehme an Sitzungen teil. Hinsichtlich der Vorbereitung beziehungsweise der Beschriftung von Plakaten präzisierte er, solche für Kundgebungen zweimal, letztmals am 14. Januar 2008, beschriftet zu haben, ansonsten habe er auch Plakate anlässlich von Sitzungen an die Wände geklebt. Die Frage, was für Slogans jeweils auf die Plakate geschrieben worden seien, beantwortete er dahingehend, dass er dies vergessen habe, weil es auf Deutsch gewesen sei. Bei den Kundgebungen habe er keine spezielle Funktion gehabt; er sei ganz normal wie alle anderen mitgegangen. Der Kinijit sei er beigetreten, weil diese Organisation Gegnerin der jetzigen Regierung sei und der eine Flügel nach Spaltung der Partei wie er mit friedlichen Mitteln kämpfen würden, um die Probleme zu lösen. Für irgendwelche andere Organisationen oder Parteien sei er in der Schweiz nicht tätig. Auf die eingereichte Mitgliedsbestätigung bei der AES und sein in diesem Schreiben erwähntes politisches Engagement in der Befragung angesprochen, erwiderte er, die AES sei bloss ein äthiopischer Verein und keine politische Organisation, für die er nichts mache (Akte gemäss BFM: B 21 S. 3, 4 und 5). Zur Untermauerung seines exilpolitischen Engagements fanden diverse Fotos im Zusammenhang mit seiner Teilnahme an Veranstaltungen der Kinijit vom 1. November 2006, 4. Juli und 4. Oktober 2007 sowie seiner Teilnahme an zwei weiteren Protestkundgebungen vom 2. März und 15. Mai 2009 Eingang in die Akten. Ferner reichte der Beschwerdeführer ein Bestätigungsschreiben des Präsidenten der CUDP Unterstützungsorganisation in der Schweiz und eines der Vizepräsidentin der AES ein (vgl. Eingaben vom 24. Oktober 2007 und 27. Mai 2009; Bst. C und J hiervor). 4.3 Beim exilpolitischen Engagement in dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ausmass kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass er ins Zentrum des Interesses der äthiopischen Sicherheitsbehörden gerückt ist. Der Beschwerdeführer hat sich exilpolitisch mit seinen untergeordneten Tätigkeiten (vgl. E. 4.1) nicht exponiert, weshalb er mit Sicherheit nicht zur Zielgruppe des "harten Kerns" von aktiven oppositionellen Äthiopiern oder Äthiopierinnen im Ausland ge­hört, für die sich die äthiopischen Behörden interessieren. Aus den eingereichten Bestätigungen geht - ausser der Teilnahme an Demonstrationen - nicht hervor, welche individuellen und allenfalls den äthiopischen Behör­den auffallenden Beiträge der Beschwerdeführer geleistet haben soll. Auch hat der Beschwerdeführer im Rahmen des ersten rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens keine politisch motivierte Verfolgung glaubhaft machen können. Den in diesem Zusammenhang in der ursprünglichen Verfügung des BFM ergangenen Erwägungen schloss sich die ARK in ihrem Urteil vom 17. Mai 2006 vollumfänglich an (S. 5 und 6 des diesbezüglichen Urteils). Die zu den Akten gereichten Fotos vermögen nichts an dieser Einschätzung zu ändern, zumal die Behauptung diese Fotos seien auf den einschlägigen Internetseiten erschienen, gänzlich unsubstanziiert blieb. Hinsichtlich der geltend gemachten Anklage wegen Genozids in Äthiopien kann auf die zutreffenden, in den Akten Stütze findenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 4.4 Insgesamt ist festzustellen, dass die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers - entgegen den Darstellungen des Rechtsvertreters in den diversen Eingaben - nicht in einem für den äthiopischen Staat wahrnehmbaren Ausmass erfolgt sind. Selbst bei der geringen Wahrscheinlichkeit, dass die äthiopischen Behörden von den exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers Kenntnis erlangt hätten, ist aufgrund seines niedrigen politischen Profils nicht anzunehmen, dass er für das äthiopische Regime eine konkrete und politisch ernsthafte Gefährdung darstellen würde. Er müsste bei einer Rückkehr nach Äthiopien nicht mit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung rechnen. Angesichts dieser Sachlage erübrigen sich weitere Erörterungen. 4.5 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass keine subjektiven Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vorliegen, weshalb das BFM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be­schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwer­de­füh­rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Dem Antrag des Beschwerdeführers um Koordination des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit demjenigen seiner Lebenspartnerin und des gemeinsamen Kindes wurde Rechnung getragen (vgl. Bst. N hiervor). Ein Urteil ergeht in beiden Verfahren zum selben Zeitpunkt. Mithin kann der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 EMRK, Art. 3 des Übereinkom­mens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107) oder Art. 44 Abs. 1 AsylG (Einheit der Familie) nichts zu seinen Gunsten ableiten Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr­dung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.5.1 In Äthiopien herrscht kein Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt. Der zweieinhalb Jahre dauernde Grenzkrieg zwischen Äthiopien und Eritrea wurde im Juni 2000 mit einem von der Organisation für die Einheit Afrikas (OAU) vermittelten Waffenstillstand und einem von beiden Staaten am 12. Dezember 2000 unterzeichneten Friedensabkom­men beendet. Trotz des Abzugs der UN-Friedenstruppen aus Eritrea im März 2008 und aus Äthiopien im August 2008 ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen diesen beiden Staaten auszugehen, wenn auch gleichzeitig zu bemerken ist, dass eine Lösung der Grenzproblematik und eine Normalisierung zwischen den bei­den Staaten nach wie vor nicht in Sicht ist (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3). Das Bundesverwaltungsgericht geht daher in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Äthiopien aus. 6.5.2 Zu berücksichtigen gilt es allerdings, dass die Lebensumstände für den Grossteil der am oder unter dem Existenzminimum lebenden Bevölkerung Äthiopiens (Einkommen, Ernährungssicherung, Gesundheit, Bildung, Wohnraumversorgung) als prekär zu erachten sind. Die Existenzbedingungen sind für die Mehrheit der Bevölkerung äusserst hart. Immer mehr Haushalte auch im städtischen Bereich fallen unter die Armutsgrenze, so dass sie nicht mehr in der Lage sind, die zum Überle­ben notwendi­gen Nahrungsmittel zu erwerben. Zum Aufbau einer siche­ren Existenz sind somit ausreichend finanzielle Ressourcen und gut ver­marktbare berufliche Fähigkeiten sowie intakte familiäre und soziale Netz­werke nötig. Insbesondere für alleinstehende und zurückkehrende Frauen ist es nicht leicht, sich sozial und wirtschaftlich wieder zu reintegrieren. Nicht verheiratete und allein lebende Frauen werden von der Gesellschaft - auch der städtischen - nicht akzeptiert. Eine Wohnung zu finden ist für sie in der Regel nur über Bekannte möglich und die Arbeitslosigkeit von Frauen wird beispielsweise in Addis Abeba auf 40 bis 55% geschätzt (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.4). 6.5.3 Hinsichtlich der persönlichen Situation des Beschwerdeführers sind keine Gründe ersichtlich, die gegen einen Vollzug der Wegweisung unter dem Zumutbarkeitsaspekt sprechen würden. Bereits mit Urteil der ARK vom 17. Mai 2006, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen ist, wurde der Vollzug nach Äthiopien aufgrund diverser Kriterien (u.a. Alter, Gesundheit, Berufserfahrung, soziales Beziehungsnetz) als zumutbar erachtet (vgl. diesbezügliches Urteil S. 7). Ausser dem Alter, den in der Schweiz gesammelten Erfahrungen im Erwerbsleben und den zwischenzeitlich eingetretenen (familiären) Umständen des Beschwerdeführers präsentieren sich die für einen Vollzug der Wegweisung sprechen­den Voraussetzungen gegenüber dem erwähnten Urteil unverändert. Weder sind den Akten Anhaltspunkte für Wegweisungshindernisgründe zu entnehmen noch macht der Beschwerdeführer solche geltend, was er im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) ins Verfahren hätte einbringen können/müssen. Was sodann einen allfälligen Wegweisungsvollzug seiner Lebenspartnerin und des gemeinsamen Kindes anbelangt ist auf das diesbezüglich zum gleichen Zeitpunkt ergehende Urteil zu verweisen, welches dem gleichen Rechtsvertreter wie dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren zugestellt wird. Die lediglich eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Äthiopien in Abrede stellenden Ausführungen in der Beschwerde sind als nicht näher belegte Behauptungen zurückzuweisen. Ferner ist auf die Rückkehrhilfe der Schweiz hinzuweisen, welche ihm im Bedarfsfall den Wiedereinstieg in seiner Heimat ebenfalls erleichtern dürfte (vgl. Art 91 Abs 1 Bst. d AsylG sowie Art. 74 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Festzuhalten bleibt letztlich, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, wie beispielsweise Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, in der Regel für sich alleine noch keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darstellen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6 S. 591 f., EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5e S. 159). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar. 6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

8. Mit Instruktionsverfügung vom 12. August 2010 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter Vorbehalt einer nachträglichen Änderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers gutgeheissen (vgl. Bst. N hiervor). Der Beschwerdeführer ist gemäss Abklärungen seit dem 1. Oktober 2011 als Küchenhilfe und seit Juli dieses Jahres als Office-Angestellter in der Gastronomie erwerbstätig. Aufgrund der nicht allzu langen Zeitdauer der Erwerbsaufnahme, der Art der ausgeübten Tätigkeit und in Berücksichtigung des vorliegenden Einzelfalles ist zugunsten des Beschwerdeführers aktuell davon auszugehen, dass er prozessual bedürftig ist. Auf die Auferlegung von Verfahrenskosten ist demnach zu verzichten (vgl. auch Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Alfred Weber Versand: