Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a. Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland eigenen Angaben gemäss am 27. Juni 2005 und reiste über den Sudan nach Saudi-Arabien, wo er bis zum 13. August 2008 weilte. Am 14. August 2008 reiste er in die Schweiz ein, wo er gleichentags zum ersten Mal um Asyl nachsuchte. A.b. Zur Begründung des Asylgesuches machte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 28. August 2008 und der Anhörung vom 10. Oktober 2008 geltend, er habe in Äthiopien politische Gedichte verfasst, diese vorgetragen und veröffentlichen lassen. Als er am 8. Juni 2005 mit einem Freund unterwegs gewesen sei, seien sie von der Polizei kontrolliert worden. Da sie politische Gedichte bei sich gehabt hätten, seien sie festgenommen und in ein Militärcamp gebracht worden. Sein Freund sei hingerichtet worden, ihn habe man täglich verhört. Nach einigen Tagen sei ihm die Flucht gelungen. B. Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 15. Oktober 2008 trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. C.a. Mit als neues Asylgesuch betitelter Eingabe vom 25. Juni 2009 liess der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter beim BFM unter anderem beantragen, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, eventualiter sei festzustellen, dass subjektive Nachfluchtgründe im Sinn von Art. 54 AsylG vorlägen und es sei ihm ein vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren, subeventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. C.b. Anlässlich der vom BFM durchgeführten Anhörung vom 10. November 2009 machte der Beschwerdeführer zur Begründung des zweiten Asylgesuches geltend, er wolle zeigen, dass er politisch immer noch tätig sei. Er sei Mitglied der Partei KINJIT (Coalition for Unity and Democracy Party Support Group in Switzerland [CUDP]) und der AES (Association des Ethiopiens en Suisse) und deren Vertreter für den Kanton B._______. Er schreibe politische Gedichte und Artikel, bereite Plakate für Demonstrationen vor und habe die Absicht, alle drei Monate eine Veranstaltung zu organisieren, an der über die Lage in Äthiopien informiert werde. C.c. Zur Stützung dieses Asylgesuchs wurden im Rahmen des Verfahrens mehrere Beweismittel eingereicht (vgl. act. B8/1). C.d. Mit Verfügung vom 18. November 2009 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das zweite Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C.e. Die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 17. Dezember 2009 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-7908/2010 vom 19. Januar 2010 ab. D. D.a. Mit einer weiteren als neues Asylgesuch betitelten Eingabe vom 17. August 2011 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim BFM beantragen, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses zu verzichten. Zur Stützung des Gesuchs wurde mehrere Beweismittel, darunter eine Bestätigung der C._______ eingereicht. D.b. Am 13. Oktober 2011 liess der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu seinen exilpolitischen Aktivitäten einreichen. D.c. Das BFM hörte den Beschwerdeführer am 2. November 2011 zu seinen Asylgründen an. Dabei machte er geltend, er habe nicht nach Äthiopien zurückkehren können, da er dort in eine schwierige Situation geraten würde. Er habe seit langem keinen Kontakt mehr zu seiner Familie. Sein Vater wisse, dass er politisch aktiv sei, deshalb habe er sich von der Familie distanziert. Er habe in der Schweiz kein Dach über dem Kopf, werde älter und möchte, dass seine Asylgründe nochmals geprüft würden. Er habe die Partei gewechselt und sei für seine Heimat immer noch politisch aktiv. Er setze die Leute über die Ziele der Partei in Kenntnis, rekrutiere Mitglieder, sei im Medienbereich tätig und spende Geld. Er helfe, die monatlichen Sitzungen der Partei vorzubereiten und lese ausgedruckte Artikel vor. Die Partei habe in der Schweiz zurzeit elf Mitglieder, er sei Stellvertreter des Parteiführers. Im Internet schreibe er regimekritische Artikel. E. Mit Verfügung vom 25. November 2011 - eröffnet am 28. November 2011 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das dritte Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug der Wegweisung an, und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. F. F.a. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 21. Dezember 2011 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Verfügung der Vorinstanz vollumfänglich aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die vorläufige Aufnahme als Flüchtling anzuordnen, eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er beantragen, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Stützung der Beschwerde wurden drei Protokolle von Parteisitzungen der C._______ und eine CD mit Fotografien einer solchen Sitzung eingereicht. F.b. Mit Schreiben vom 6. Januar 2012 liess der Beschwerdeführer eine Bestätigung der C._______ vom 15. Dezember 2011 einreichen. G. Mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2012 hiess der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wies er ab. Gleichzeitig gab er dem BFM Gelegenheit, innert Frist eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen. H. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 16. Januar 2012 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer liess in seiner Stellungnahme vom 1. Februar 2012 an seinen Anträgen festhalten.
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, sich somit auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) beruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, Entscheidungen und Mittteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1993, Ziff. 94 ff.). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, mit weiteren Hinweisen).
E. 4.1 Das BFM führt zur Begründung seines Entscheides aus, der Beschwerdeführer habe in den beiden ersten Asylverfahren keine politisch motivierte Verfolgung durch die äthiopischen Behörden glaubhaft machen können. Es bestehe kein Anlass zur Annahme, dass er vor dem Verlassen der Heimat als regimefeindliche Person ins Blickfeld der heimatlichen Behörden geraten sei. Demzufolge sei nicht anzunehmen, dass er nach seiner Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung gestanden habe. Seine Identität stehe nicht fest. Seine Äusserungen liessen nicht darauf schliessen, dass er sich in der Schweiz in qualifizierter Weise politisch engagiert habe. Selbst wenn er nun Mitglied der C._______ sei, beschränkten sich seine Aktivitäten im Wesentlichen auf Kommentare und Artikel in Internetforen sowie Erläuterungen der Situation in Äthiopien. Auch wenn Beiträge in Internetforen mit seinem Namen gezeichnet seien, könnten den Akten keine Hinweise darauf entnommen werden, dass die äthiopischen Behörden von der Mitgliedschaft bei der C._______ und seinen Aktivitäten Kenntnis genommen oder gestützt darauf Massnahmen ergriffen hätten. Erstens stehe seine Identität nicht fest, so dass fraglich sei, ob eine Identifizierung überhaupt möglich sei, und zweitens habe er nicht geltend gemacht, dass seinen in der Heimat lebenden Angehörigen wegen ihm Schwierigkeiten erwachsen seien. Seine Ausführungen zu den politischen Aktivitäten seien oberflächlich geblieben. Die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.
E. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe kürzlich erfahren, dass sein Bruder im November 2011 grundlos verhaftet und eine Woche lang festgehalten worden sei. Es sei anzunehmen, dass die Haft mit dem politischen Engagement des Beschwerdeführers zusammenhänge. Es bestehe die Gefahr, dass seine Angehörigen mit weiteren Schwierigkeiten rechnen müssten. Er könne zudem seinen Führerschein abgeben, damit liege ein rechtsgenügliches Identitätspapier vor und es könne nicht mehr behauptet werden, er sei für die äthiopischen Behörden nicht identifizierbar. Da sich die Vorinstanz in erster Linie auf die fehlende Feststellung der Identität berufen habe, um die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu verneinen, dränge sich nunmehr eine vertiefte Prüfung der Nachfluchtgründe auf. Der Beschwerdeführer habe sein exilpolitisches Engagement intensiviert. Seit dem 1. März 2011 sei er aktives Mitglied der C._______, die sich das Ziel gesetzt habe, in Äthiopien ein demokratisches System zu installieren. Seit seinem Beitritt sei er in einem Internetforum aktiv, in dem sich äthiopische Oppositionelle über die aktuelle Situation austauschten. Werde in der Internet-Suchmaschine Google nach seinem Namen gesucht, ergäben sich über 200 Fundstellen. Mittlerweile sei er mit der Aufgabe des Vizepräsidenten der C._______ in der Schweiz beauftragt worden und halte an den Parteisitzungen regelmässig Reden. Somit sei er in einem überdurchschnittlichen Mass aktiv, Fotografien von ihm, die ihn bei der Teilnahme an Parteisitzungen zeigten, seien auf dem Internet abrufbar. Es bestehe eine grosse Wahrscheinlichkeit, dass die äthiopischen Behörden Kenntnis von seiner Parteimitgliedschaft und seinem Amt hätten. Da er bereits vor seiner Flucht in die Schweiz politisch aktiv gewesen sei, müsse davon ausgegangen werden, dass er von den Geheimdiensten überwacht werde und so bei einer Rückkehr unmenschlicher Behandlung ausgesetzt würde. Diesbezüglich sei auf die aktuelle Situation in Äthiopien hinzuweisen. Mit dem Erlass des Anti-Terrorismus-Gesetzes hätten sich der Regierung weitere Möglichkeiten eröffnet, politische Kritik zu unterdrücken und die Opposition zu kriminalisieren. Es werde systematisch Folter praktiziert und bereits die "moralische Unterstützung" eines Terrorismus-Verdächtigen ziehe langjährige Haftstrafen nach sich.
E. 4.3 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, beim auf Beschwerdeebene eingereichten Führerschein handle es sich nicht um ein rechtsgenügliches Dokument. In Äthiopien könnten solche Dokumente ohne weiteres unrechtmässig erworben werden. Der Beschwerdeführer habe in den beiden ersten Asylverfahren nie erwähnt, im Besitz eines Führerscheins zu sein. Das Vorbringen, sein Bruder sei verhaftet worden, sei eine nicht belegte, pauschale Behauptung. Bezeichnenderweise sei der Beschwerde nicht zu entnehmen, weshalb der Bruder verhaftet worden sein solle. Aufgrund der mangelhaften Qualität der auf dem Internet publizierten Fotografien könnten den abgebildeten Personen kaum Namen zugeordnet werden.
E. 4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, die Behauptung des BFM, beim vom Beschwerdeführer eingereichten Führerschein handle es sich nicht um ein rechtsgenügliches Dokument, wäre nur dann begründet, wenn eine Analyse zum Schluss käme, dieser sei gefälscht. Da keine solchen Anhaltspunkte bestünden, sei das Dokument zum Beleg seiner Identität geeignet. Die im Internet publizierten Fotos des Beschwerdeführers hätten dazu geführt, dass die äthiopischen Behörden auf ihn aufmerksam geworden seien. Sein Bruder sei deshalb verhaftet worden.
E. 5.1 Hinsichtlich der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, der Beschwerdeführer habe durch das Einreichen eines äthiopischen Führerscheins seine Identität belegt, ist festzuhalten, dass die Zweifel des BFM an der Authentizität des Dokuments berechtigt sind. Das BFM stellt sich auf den Standpunkt, dass Dokumente der genannten Art, die kaum Sicherheitsmerkmale aufweisen, leicht fälschbar sind. Es ist notorisch, dass in Ländern wie Äthiopien selbst echte Dokumente relativ leicht käuflich erhältlich gemacht werden können. So soll der Beschwerdeführer eigenen Angaben gemäss mit einem gefälschten eritreischen und einem gefälschten äthiopischen Pass nach Saudi-Arabien beziehungsweise nach Italien gereist sein (vgl. act. A1/10 S. 6). Er wurde bei der Erstbefragung im ersten Asylverfahren vom 28. August 2008 darauf angesprochen, welche Identitätspapiere er noch zu Hause habe. Er erklärte, er habe nur eine Bescheinigung als Coach gehabt, andere Papiere habe er nicht gehabt (vgl. act. A1/10 S. 4). Diese Umstände stützen die vom BFM vertretene Ansicht, die Identität des Beschwerdeführers könne nach wie vor nicht als gesichert gelten.
E. 5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei bereits vor seiner Flucht in die Schweiz in der Heimat politisch aktiv und den dortigen Behörden bekannt gewesen. Dies vermochte der Beschwerdeführer indessen in den vorangegangenen Asylverfahren weder zu belegen noch glaubhaft zu machen. Das BFM legte in seiner Verfügung vom 15. Oktober 2008 dar, aufgrund welcher Unstimmigkeiten die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft gewertet wurden. Die geltend gemachten Vorfluchtgründe sind zwar im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen, indessen erscheint die Argumentation des BFM aufgrund der Aktenlage überzeugend. Es ist mithin nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Äthiopien Verfolgung erlitt oder zum Zeitpunkt seiner Ausreise in begründeter Weise befürchten musste.
E. 5.3 Der Beschwerdeführer hat bereits im zweiten Asylverfahren geltend gemacht, er müsse aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten in begründeter Weise befürchten, in Äthiopien ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden. in seinem Urteil D-7908/2009 vom 19. Januar 2010 hielt das Bundesverwaltungsgericht dazu fest, es sei ihm im Rahmen der Anhörung vom 10. November 2009 nicht gelungen, eine besonders aktive politische Tätigkeit zugunsten der KINJIT glaubhaft zu machen. Er habe auf entsprechende Fragen hin keinerlei konkrete Angaben über seine politische Arbeit machen können. Das Bundesverwaltungsgericht teilte die vom BFM in seiner Verfügung vom 18. November 2009 gezogene Schlussfolgerung, dass der Beschwerdeführer keine subjektiven Nachfluchtgründe glaubhaft zu machen vermochte (vgl. Urteil D-7908/2009 vom 19. Januar 2010 E. 3.4 - 3.6).
E. 5.4 Seit der letztmaligen Beurteilung der vom Beschwerdeführer vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten hat sich die Sachlage insofern verändert, als dass er die Partei wechselte, nunmehr seit dem 1. März 2011 Mitglied der C._______-Schweiz ist und seit dem 1. Juni 2011 deren Vizepräsident sein soll. Anlässlich der Anhörung im dritten Asylverfahren vom 2. November 2011 gab er allerdings auf die Frage, was ihn zur Stellung eines dritten Asylgesuchs bewogen habe, zu Protokoll, es seien die Lebensumstände, die ihn dazu gezwungen hätten. Er sei in einer schwierigen Situation, habe keinen Platz zum schlafen, könne nicht arbeiten und könne nichts machen. Nach den Gründen für sein Asylgesuch gefragt, antwortete er, es sei wie er gesagt habe, er habe kein Dach über dem Kopf, werde älter und sei einfach nur da; er möchte dass seine Gründe nochmals angeschaut würden. Aufgefordert, über seine politischen Aktivitäten zu berichten, gab er an, er diene seinem Land im politischen Bereich und habe die Partei gewechselt. Gefragt, ob er sonst noch etwas zu erzählen habe, sagte er, es sei nur dies (vgl. act. C5/9 S. 3). Hinsichtlich der von ihm für die Partei ausgeübten Tätigkeiten gab er zu Protokoll, er setze die Leute über die Ziele der Partei in Kenntnis, rekrutiere Mitglieder, sei im Medienbereich tätig und spende Geld. Er helfe, die monatlichen Sitzungen der Partei vorzubereiten und lese ausgedruckte Artikel vor; er sei Stellvertreter des Parteiführers. Wie bereits bei der Anhörung zu den Asylgründen im zweiten Asylverfahren vom 26. März 2010 vermag er mit diesen Aussagen in keiner Weise das Bild einer Person zu vermitteln, welche sich getragen von einer aufrichtigen inneren politischen Überzeugung im Gastland regimekritisch betätigt.
E. 6.1 Vorliegend steht aufgrund der Aktenlage - namentlich der im zweiten und dritten Asylverfahren eingereichten Beweismittel - fest, dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz exilpolitisch betätigt hat. Exilpolitische Aktivitäten können jedoch nur dann im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen, wenn zumindest glaubhaft gemacht wird, dass im Falle einer Rückkehr infolge der Exilaktivitäten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit politischer Verfolgung zu rechnen wäre.
E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die Aktivitäten äthiopischer Exilorganisationen von regimetreuen Bürgern oder im Ausland lebenden Behördenvertretern beobachtet werden. Dieser Umstand reicht indessen für sich allein genommen nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Vielmehr müssen zusätzliche, konkrete Anhaltspunkte - nicht lediglich die abstrakte oder rein theoretische Möglichkeit - dafür vorliegen, dass eine exilpolitisch aktive Person tatsächlich das Interesse der äthiopischen Behörden auf sich gezogen respektive als regimefeindliche Person namentlich identifiziert und registriert wurde.
E. 6.3 Diesbezüglich ist vorab festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer weder im ersten noch im zweiten Asylverfahren gelungen ist, eine politisch motivierte asylrechtlich relevante Verfolgung im Heimatland darzutun, weshalb auch nicht davon auszugehen ist, dass er vor seiner Ausreise aus Äthiopien im Visier der heimatlichen Behörden stand oder gar als Regimegegner oder politischer Aktivist registriert war.
E. 6.4 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer Mitglied der C._______ ist, an Sitzungen dieser Partei teilnimmt, an denen er auch Reden hält oder Texte vorliest und sich in der Schweiz an diversen Protestkundgebungen gegen die äthiopische Regierung beteiligt (hat). Zudem hat er sich in Internetforen regimekritisch geäussert und ist seit 1. Juni 2011 Vizepräsident der C._______-Schweiz. Dennoch ist ein exponierter exilpolitischer Einsatz des Beschwerdeführers, der ihn ins Zentrum des Interesses des äthiopischen Nachrichtendienstes rücken könnte, zu verneinen. Das BFM führt in der angefochtenen Verfügung zu Recht aus, dass die äthiopischen Behörden nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person haben, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen werden. Für die Annahme, der Beschwerdeführer habe sich in dieser besonderen Art und Weise betätigt, bestehen indes keine Anhaltspunkte. Er gehört mit Sicherheit nicht zur Zielgruppe des "harten Kerns" von aktiven oppositionellen Äthiopiern im Ausland, für die sich die äthiopischen Behörden interessieren. Einerseits ist die Gruppierung, deren Mitglied und Vizepräsident er ist, angesichts ihrer geringen Mitgliederzahl (vgl. act. C5/9 S. 4) in der Schweiz kaum von Bedeutung, anderseits ist auf seine Aussagen in der Anhörung vom 2. November 2011 zu verweisen, die alles andere als darauf schliessen lassen, bei ihm handle es sich um einen exponierten Exilaktivisten, der von den heimatlichen Behörden als Bedrohung für das politische System wahrgenommen werden könnte. Auffallend ist, dass das vom Rechtsvertreter in der Beschwerde gezeichnete Bild des Beschwerdeführers als einen engagierten und klarerweise gefährdeten Exilaktivisten kein Korrelat in dessen eigenen Aussagen in den Anhörungen zu den Asylgründen findet (vgl. act. B7/7 und C5/9). Die äthiopischen Behörden dürften in ihm - sollten sie von seinen exilpolitischen Aktivitäten Kenntnis erhalten haben - nicht einen ernsthaften und in seinem Wirkungsgrad gefährlichen Regimegegner sehen. Vor diesem Hintergrund lässt die im vorliegenden Verfahren durch die weiteren Beweismittel dokumentierte Beteiligung des Beschwerdeführers an exilpolitischen Aktivitäten nicht das Gefährdungspotenzial ersehen, welches der Beschwerdeführer daraus zu ziehen versucht. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung ist demnach nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit erheblicher Wahrscheinlichkeit mit asylrechtlich erheblichen Nachteilen zu rechnen hätte. Es dürfte auch den äthiopischen Behörden aufgefallen sein, dass die exilpolitische Betätigung vieler äthiopischer Asylsuchender nach der Ablehnung ihrer Asylgesuche regelmässig stark zunimmt respektive intensiver wird oder überhaupt erst ab diesem Zeitpunkt einsetzt, was die Ernsthaftigkeit des politischen Engagements als zweifelhaft erscheinen lässt. Im vorliegenden Fall fehlen jegliche Hinweise darauf, dass gegen den Beschwerdeführer aufgrund der vorgebrachten Aktivitäten in Äthiopien ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden sind, wobei in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf die in Art. 8 AsylG verankerte Mitwirkungspflicht festzuhalten ist, dass es nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden sein kann, jede auch nur ansatzweise und abstrakt mögliche Gefährdungssituation im Heimatland des Beschwerdeführers abklären zu müssen. Aus diesem Grund drängt sich die Durchführung einer Botschaftsabklärung (vgl. Beschwerde S. 5) nicht auf.
E. 6.5 Schliesslich ist festzuhalten, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, sein Bruder sei in Äthiopien wohl aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz festgenommen worden, in keiner Weise belegt ist. Der Beschwerdeführer erklärte in der Anhörung vom 2. November 2011, er habe seit langem keinen Kontakt mehr zu seiner Familie (vgl. act. C5/9 S. 2). Vor diesem Hintergrund ist die Darstellung in der Beschwerde, wonach einer seiner Brüder im November 2011 (vgl. Beschwerde S. 5) seinetwegen festgenommen worden sei, nicht plausibel und damit nicht glaubhaft. Vielmehr drängt sich der Verdacht auf, der Beschwerdeführer versuche mit dieser Behauptung seine exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz in einen bedeutungsvolleren Licht erscheinen zu lassen.
E. 6.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in den Eingaben noch die eingereichten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb darauf verzichtet werden kann, auf diese weiter einzugehen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass keine Nachfluchtgründe vorliegen, weshalb die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat.
E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zur Flüchtlingseigenschaft nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.4.1 In Äthiopien herrscht kein Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt. Der zweieinhalb Jahre dauernde Grenzkrieg zwischen Äthiopien und Eritrea wurde im Juni 2000 mit einem von der Organisation für die Einheit Afrikas (OAU) vermittelten Waffenstillstand und einem von beiden Staaten am 12. Dezember 2000 unterzeichneten Friedensabkommen beendet. Trotz des Abzugs der UN-Friedenstruppen aus Eritrea im März 2008 und aus Äthiopien im August 2008 ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen diesen beiden Staaten auszugehen, wenn auch gleichzeitig zu bemerken ist, dass eine Lösung der Grenzproblematik und eine Normalisierung zwischen den beiden Staaten nach wie vor nicht in Sicht ist (vgl. BVGE E-2097/2008 vom 7. Juli 2011 E. 8.3). Das Bundesverwaltungsgericht geht daher in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Äthiopien aus.
E. 8.4.2 Zu berücksichtigen gilt es allerdings, dass die Lebensumstände für den Grossteil der am oder unter dem Existenzminimum lebenden Bevölkerung Äthiopiens (Einkommen, Ernährungssicherung, Gesundheit, Bildung, Wohnraumversorgung) als prekär zu erachten sind. Die Existenzbedingungen sind für die Mehrheit der Bevölkerung äusserst hart. Immer mehr Haushalte auch im städtischen Bereich fallen unter die Armutsgrenze, so dass sie nicht mehr in der Lage sind, die zum Überleben notwendigen Nahrungsmittel zu erwerben. Zum Aufbau einer sicheren Existenz sind somit ausreichend finanzielle Ressourcen und gut vermarktbare berufliche Fähigkeiten sowie intakte familiäre und soziale Netzwerke nötig. Insbesondere für alleinstehende und zurückkehrende Frauen ist es nicht leicht, sich sozial und wirtschaftlich wieder zu reintegrieren. Nicht verheiratete und allein lebende Frauen werden von der Gesellschaft - auch der städtischen - nicht akzeptiert. Eine Wohnung zu finden ist für sie in der Regel nur über Bekannte möglich und die Arbeitslosigkeit von Frauen wird beispielsweise in Addis Abeba auf 40 bis 55% geschätzt (vgl. BVGE E-2097/2008 vom 7. Juli 2011 E. 8.4).
E. 8.4.3 Aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Äthiopien aufgrund seiner mehrjährigen Landesabwesenheit mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert werden könnte. Indes hat er bis zu seiner Ausreise im Jahre 2005, mithin 25 Jahre, in seinem Heimatland gelebt. Der - soweit den Akten zu entnehmen ist - gesunde Beschwerdeführer verfügt über eine durchschnittliche Schulbildung und etwas Berufserfahrung und es dürfte ihm gelingen, sich in der Heimat eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Überdies leben seine Eltern und Geschwister in Äthiopien. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass er in seinem Heimatland über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz verfügt, welches ihm eine Reintegration erleichtern kann. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihm im Bedarfsfall den Wiedereinstieg in seine Heimat ebenfalls erleichtern (Art. 74 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, wie beispielsweise Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, begründen in der Regel für sich alleine noch keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6 S. 591 f., EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5e S. 159). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar.
E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt daher nicht in Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Verfügung vom 11. Januar 2012 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6863/2011law/bah/sed Urteil vom 5. April 2012 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, LL.M, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. November 2011 / N (...). Sachverhalt: A. A.a. Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland eigenen Angaben gemäss am 27. Juni 2005 und reiste über den Sudan nach Saudi-Arabien, wo er bis zum 13. August 2008 weilte. Am 14. August 2008 reiste er in die Schweiz ein, wo er gleichentags zum ersten Mal um Asyl nachsuchte. A.b. Zur Begründung des Asylgesuches machte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 28. August 2008 und der Anhörung vom 10. Oktober 2008 geltend, er habe in Äthiopien politische Gedichte verfasst, diese vorgetragen und veröffentlichen lassen. Als er am 8. Juni 2005 mit einem Freund unterwegs gewesen sei, seien sie von der Polizei kontrolliert worden. Da sie politische Gedichte bei sich gehabt hätten, seien sie festgenommen und in ein Militärcamp gebracht worden. Sein Freund sei hingerichtet worden, ihn habe man täglich verhört. Nach einigen Tagen sei ihm die Flucht gelungen. B. Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 15. Oktober 2008 trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. C.a. Mit als neues Asylgesuch betitelter Eingabe vom 25. Juni 2009 liess der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter beim BFM unter anderem beantragen, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, eventualiter sei festzustellen, dass subjektive Nachfluchtgründe im Sinn von Art. 54 AsylG vorlägen und es sei ihm ein vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren, subeventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. C.b. Anlässlich der vom BFM durchgeführten Anhörung vom 10. November 2009 machte der Beschwerdeführer zur Begründung des zweiten Asylgesuches geltend, er wolle zeigen, dass er politisch immer noch tätig sei. Er sei Mitglied der Partei KINJIT (Coalition for Unity and Democracy Party Support Group in Switzerland [CUDP]) und der AES (Association des Ethiopiens en Suisse) und deren Vertreter für den Kanton B._______. Er schreibe politische Gedichte und Artikel, bereite Plakate für Demonstrationen vor und habe die Absicht, alle drei Monate eine Veranstaltung zu organisieren, an der über die Lage in Äthiopien informiert werde. C.c. Zur Stützung dieses Asylgesuchs wurden im Rahmen des Verfahrens mehrere Beweismittel eingereicht (vgl. act. B8/1). C.d. Mit Verfügung vom 18. November 2009 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das zweite Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C.e. Die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 17. Dezember 2009 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-7908/2010 vom 19. Januar 2010 ab. D. D.a. Mit einer weiteren als neues Asylgesuch betitelten Eingabe vom 17. August 2011 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim BFM beantragen, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses zu verzichten. Zur Stützung des Gesuchs wurde mehrere Beweismittel, darunter eine Bestätigung der C._______ eingereicht. D.b. Am 13. Oktober 2011 liess der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu seinen exilpolitischen Aktivitäten einreichen. D.c. Das BFM hörte den Beschwerdeführer am 2. November 2011 zu seinen Asylgründen an. Dabei machte er geltend, er habe nicht nach Äthiopien zurückkehren können, da er dort in eine schwierige Situation geraten würde. Er habe seit langem keinen Kontakt mehr zu seiner Familie. Sein Vater wisse, dass er politisch aktiv sei, deshalb habe er sich von der Familie distanziert. Er habe in der Schweiz kein Dach über dem Kopf, werde älter und möchte, dass seine Asylgründe nochmals geprüft würden. Er habe die Partei gewechselt und sei für seine Heimat immer noch politisch aktiv. Er setze die Leute über die Ziele der Partei in Kenntnis, rekrutiere Mitglieder, sei im Medienbereich tätig und spende Geld. Er helfe, die monatlichen Sitzungen der Partei vorzubereiten und lese ausgedruckte Artikel vor. Die Partei habe in der Schweiz zurzeit elf Mitglieder, er sei Stellvertreter des Parteiführers. Im Internet schreibe er regimekritische Artikel. E. Mit Verfügung vom 25. November 2011 - eröffnet am 28. November 2011 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das dritte Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug der Wegweisung an, und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. F. F.a. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 21. Dezember 2011 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Verfügung der Vorinstanz vollumfänglich aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die vorläufige Aufnahme als Flüchtling anzuordnen, eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er beantragen, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Stützung der Beschwerde wurden drei Protokolle von Parteisitzungen der C._______ und eine CD mit Fotografien einer solchen Sitzung eingereicht. F.b. Mit Schreiben vom 6. Januar 2012 liess der Beschwerdeführer eine Bestätigung der C._______ vom 15. Dezember 2011 einreichen. G. Mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2012 hiess der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wies er ab. Gleichzeitig gab er dem BFM Gelegenheit, innert Frist eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen. H. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 16. Januar 2012 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer liess in seiner Stellungnahme vom 1. Februar 2012 an seinen Anträgen festhalten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3. Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, sich somit auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) beruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, Entscheidungen und Mittteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1993, Ziff. 94 ff.). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, mit weiteren Hinweisen). 4. 4.1. Das BFM führt zur Begründung seines Entscheides aus, der Beschwerdeführer habe in den beiden ersten Asylverfahren keine politisch motivierte Verfolgung durch die äthiopischen Behörden glaubhaft machen können. Es bestehe kein Anlass zur Annahme, dass er vor dem Verlassen der Heimat als regimefeindliche Person ins Blickfeld der heimatlichen Behörden geraten sei. Demzufolge sei nicht anzunehmen, dass er nach seiner Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung gestanden habe. Seine Identität stehe nicht fest. Seine Äusserungen liessen nicht darauf schliessen, dass er sich in der Schweiz in qualifizierter Weise politisch engagiert habe. Selbst wenn er nun Mitglied der C._______ sei, beschränkten sich seine Aktivitäten im Wesentlichen auf Kommentare und Artikel in Internetforen sowie Erläuterungen der Situation in Äthiopien. Auch wenn Beiträge in Internetforen mit seinem Namen gezeichnet seien, könnten den Akten keine Hinweise darauf entnommen werden, dass die äthiopischen Behörden von der Mitgliedschaft bei der C._______ und seinen Aktivitäten Kenntnis genommen oder gestützt darauf Massnahmen ergriffen hätten. Erstens stehe seine Identität nicht fest, so dass fraglich sei, ob eine Identifizierung überhaupt möglich sei, und zweitens habe er nicht geltend gemacht, dass seinen in der Heimat lebenden Angehörigen wegen ihm Schwierigkeiten erwachsen seien. Seine Ausführungen zu den politischen Aktivitäten seien oberflächlich geblieben. Die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. 4.2. In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe kürzlich erfahren, dass sein Bruder im November 2011 grundlos verhaftet und eine Woche lang festgehalten worden sei. Es sei anzunehmen, dass die Haft mit dem politischen Engagement des Beschwerdeführers zusammenhänge. Es bestehe die Gefahr, dass seine Angehörigen mit weiteren Schwierigkeiten rechnen müssten. Er könne zudem seinen Führerschein abgeben, damit liege ein rechtsgenügliches Identitätspapier vor und es könne nicht mehr behauptet werden, er sei für die äthiopischen Behörden nicht identifizierbar. Da sich die Vorinstanz in erster Linie auf die fehlende Feststellung der Identität berufen habe, um die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu verneinen, dränge sich nunmehr eine vertiefte Prüfung der Nachfluchtgründe auf. Der Beschwerdeführer habe sein exilpolitisches Engagement intensiviert. Seit dem 1. März 2011 sei er aktives Mitglied der C._______, die sich das Ziel gesetzt habe, in Äthiopien ein demokratisches System zu installieren. Seit seinem Beitritt sei er in einem Internetforum aktiv, in dem sich äthiopische Oppositionelle über die aktuelle Situation austauschten. Werde in der Internet-Suchmaschine Google nach seinem Namen gesucht, ergäben sich über 200 Fundstellen. Mittlerweile sei er mit der Aufgabe des Vizepräsidenten der C._______ in der Schweiz beauftragt worden und halte an den Parteisitzungen regelmässig Reden. Somit sei er in einem überdurchschnittlichen Mass aktiv, Fotografien von ihm, die ihn bei der Teilnahme an Parteisitzungen zeigten, seien auf dem Internet abrufbar. Es bestehe eine grosse Wahrscheinlichkeit, dass die äthiopischen Behörden Kenntnis von seiner Parteimitgliedschaft und seinem Amt hätten. Da er bereits vor seiner Flucht in die Schweiz politisch aktiv gewesen sei, müsse davon ausgegangen werden, dass er von den Geheimdiensten überwacht werde und so bei einer Rückkehr unmenschlicher Behandlung ausgesetzt würde. Diesbezüglich sei auf die aktuelle Situation in Äthiopien hinzuweisen. Mit dem Erlass des Anti-Terrorismus-Gesetzes hätten sich der Regierung weitere Möglichkeiten eröffnet, politische Kritik zu unterdrücken und die Opposition zu kriminalisieren. Es werde systematisch Folter praktiziert und bereits die "moralische Unterstützung" eines Terrorismus-Verdächtigen ziehe langjährige Haftstrafen nach sich. 4.3. Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, beim auf Beschwerdeebene eingereichten Führerschein handle es sich nicht um ein rechtsgenügliches Dokument. In Äthiopien könnten solche Dokumente ohne weiteres unrechtmässig erworben werden. Der Beschwerdeführer habe in den beiden ersten Asylverfahren nie erwähnt, im Besitz eines Führerscheins zu sein. Das Vorbringen, sein Bruder sei verhaftet worden, sei eine nicht belegte, pauschale Behauptung. Bezeichnenderweise sei der Beschwerde nicht zu entnehmen, weshalb der Bruder verhaftet worden sein solle. Aufgrund der mangelhaften Qualität der auf dem Internet publizierten Fotografien könnten den abgebildeten Personen kaum Namen zugeordnet werden. 4.4. In der Stellungnahme wird entgegnet, die Behauptung des BFM, beim vom Beschwerdeführer eingereichten Führerschein handle es sich nicht um ein rechtsgenügliches Dokument, wäre nur dann begründet, wenn eine Analyse zum Schluss käme, dieser sei gefälscht. Da keine solchen Anhaltspunkte bestünden, sei das Dokument zum Beleg seiner Identität geeignet. Die im Internet publizierten Fotos des Beschwerdeführers hätten dazu geführt, dass die äthiopischen Behörden auf ihn aufmerksam geworden seien. Sein Bruder sei deshalb verhaftet worden. 5. 5.1. Hinsichtlich der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, der Beschwerdeführer habe durch das Einreichen eines äthiopischen Führerscheins seine Identität belegt, ist festzuhalten, dass die Zweifel des BFM an der Authentizität des Dokuments berechtigt sind. Das BFM stellt sich auf den Standpunkt, dass Dokumente der genannten Art, die kaum Sicherheitsmerkmale aufweisen, leicht fälschbar sind. Es ist notorisch, dass in Ländern wie Äthiopien selbst echte Dokumente relativ leicht käuflich erhältlich gemacht werden können. So soll der Beschwerdeführer eigenen Angaben gemäss mit einem gefälschten eritreischen und einem gefälschten äthiopischen Pass nach Saudi-Arabien beziehungsweise nach Italien gereist sein (vgl. act. A1/10 S. 6). Er wurde bei der Erstbefragung im ersten Asylverfahren vom 28. August 2008 darauf angesprochen, welche Identitätspapiere er noch zu Hause habe. Er erklärte, er habe nur eine Bescheinigung als Coach gehabt, andere Papiere habe er nicht gehabt (vgl. act. A1/10 S. 4). Diese Umstände stützen die vom BFM vertretene Ansicht, die Identität des Beschwerdeführers könne nach wie vor nicht als gesichert gelten. 5.2. In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei bereits vor seiner Flucht in die Schweiz in der Heimat politisch aktiv und den dortigen Behörden bekannt gewesen. Dies vermochte der Beschwerdeführer indessen in den vorangegangenen Asylverfahren weder zu belegen noch glaubhaft zu machen. Das BFM legte in seiner Verfügung vom 15. Oktober 2008 dar, aufgrund welcher Unstimmigkeiten die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft gewertet wurden. Die geltend gemachten Vorfluchtgründe sind zwar im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen, indessen erscheint die Argumentation des BFM aufgrund der Aktenlage überzeugend. Es ist mithin nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Äthiopien Verfolgung erlitt oder zum Zeitpunkt seiner Ausreise in begründeter Weise befürchten musste. 5.3. Der Beschwerdeführer hat bereits im zweiten Asylverfahren geltend gemacht, er müsse aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten in begründeter Weise befürchten, in Äthiopien ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden. in seinem Urteil D-7908/2009 vom 19. Januar 2010 hielt das Bundesverwaltungsgericht dazu fest, es sei ihm im Rahmen der Anhörung vom 10. November 2009 nicht gelungen, eine besonders aktive politische Tätigkeit zugunsten der KINJIT glaubhaft zu machen. Er habe auf entsprechende Fragen hin keinerlei konkrete Angaben über seine politische Arbeit machen können. Das Bundesverwaltungsgericht teilte die vom BFM in seiner Verfügung vom 18. November 2009 gezogene Schlussfolgerung, dass der Beschwerdeführer keine subjektiven Nachfluchtgründe glaubhaft zu machen vermochte (vgl. Urteil D-7908/2009 vom 19. Januar 2010 E. 3.4 - 3.6). 5.4. Seit der letztmaligen Beurteilung der vom Beschwerdeführer vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten hat sich die Sachlage insofern verändert, als dass er die Partei wechselte, nunmehr seit dem 1. März 2011 Mitglied der C._______-Schweiz ist und seit dem 1. Juni 2011 deren Vizepräsident sein soll. Anlässlich der Anhörung im dritten Asylverfahren vom 2. November 2011 gab er allerdings auf die Frage, was ihn zur Stellung eines dritten Asylgesuchs bewogen habe, zu Protokoll, es seien die Lebensumstände, die ihn dazu gezwungen hätten. Er sei in einer schwierigen Situation, habe keinen Platz zum schlafen, könne nicht arbeiten und könne nichts machen. Nach den Gründen für sein Asylgesuch gefragt, antwortete er, es sei wie er gesagt habe, er habe kein Dach über dem Kopf, werde älter und sei einfach nur da; er möchte dass seine Gründe nochmals angeschaut würden. Aufgefordert, über seine politischen Aktivitäten zu berichten, gab er an, er diene seinem Land im politischen Bereich und habe die Partei gewechselt. Gefragt, ob er sonst noch etwas zu erzählen habe, sagte er, es sei nur dies (vgl. act. C5/9 S. 3). Hinsichtlich der von ihm für die Partei ausgeübten Tätigkeiten gab er zu Protokoll, er setze die Leute über die Ziele der Partei in Kenntnis, rekrutiere Mitglieder, sei im Medienbereich tätig und spende Geld. Er helfe, die monatlichen Sitzungen der Partei vorzubereiten und lese ausgedruckte Artikel vor; er sei Stellvertreter des Parteiführers. Wie bereits bei der Anhörung zu den Asylgründen im zweiten Asylverfahren vom 26. März 2010 vermag er mit diesen Aussagen in keiner Weise das Bild einer Person zu vermitteln, welche sich getragen von einer aufrichtigen inneren politischen Überzeugung im Gastland regimekritisch betätigt. 6. 6.1. Vorliegend steht aufgrund der Aktenlage - namentlich der im zweiten und dritten Asylverfahren eingereichten Beweismittel - fest, dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz exilpolitisch betätigt hat. Exilpolitische Aktivitäten können jedoch nur dann im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen, wenn zumindest glaubhaft gemacht wird, dass im Falle einer Rückkehr infolge der Exilaktivitäten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit politischer Verfolgung zu rechnen wäre. 6.2. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die Aktivitäten äthiopischer Exilorganisationen von regimetreuen Bürgern oder im Ausland lebenden Behördenvertretern beobachtet werden. Dieser Umstand reicht indessen für sich allein genommen nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Vielmehr müssen zusätzliche, konkrete Anhaltspunkte - nicht lediglich die abstrakte oder rein theoretische Möglichkeit - dafür vorliegen, dass eine exilpolitisch aktive Person tatsächlich das Interesse der äthiopischen Behörden auf sich gezogen respektive als regimefeindliche Person namentlich identifiziert und registriert wurde. 6.3. Diesbezüglich ist vorab festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer weder im ersten noch im zweiten Asylverfahren gelungen ist, eine politisch motivierte asylrechtlich relevante Verfolgung im Heimatland darzutun, weshalb auch nicht davon auszugehen ist, dass er vor seiner Ausreise aus Äthiopien im Visier der heimatlichen Behörden stand oder gar als Regimegegner oder politischer Aktivist registriert war. 6.4. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer Mitglied der C._______ ist, an Sitzungen dieser Partei teilnimmt, an denen er auch Reden hält oder Texte vorliest und sich in der Schweiz an diversen Protestkundgebungen gegen die äthiopische Regierung beteiligt (hat). Zudem hat er sich in Internetforen regimekritisch geäussert und ist seit 1. Juni 2011 Vizepräsident der C._______-Schweiz. Dennoch ist ein exponierter exilpolitischer Einsatz des Beschwerdeführers, der ihn ins Zentrum des Interesses des äthiopischen Nachrichtendienstes rücken könnte, zu verneinen. Das BFM führt in der angefochtenen Verfügung zu Recht aus, dass die äthiopischen Behörden nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person haben, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen werden. Für die Annahme, der Beschwerdeführer habe sich in dieser besonderen Art und Weise betätigt, bestehen indes keine Anhaltspunkte. Er gehört mit Sicherheit nicht zur Zielgruppe des "harten Kerns" von aktiven oppositionellen Äthiopiern im Ausland, für die sich die äthiopischen Behörden interessieren. Einerseits ist die Gruppierung, deren Mitglied und Vizepräsident er ist, angesichts ihrer geringen Mitgliederzahl (vgl. act. C5/9 S. 4) in der Schweiz kaum von Bedeutung, anderseits ist auf seine Aussagen in der Anhörung vom 2. November 2011 zu verweisen, die alles andere als darauf schliessen lassen, bei ihm handle es sich um einen exponierten Exilaktivisten, der von den heimatlichen Behörden als Bedrohung für das politische System wahrgenommen werden könnte. Auffallend ist, dass das vom Rechtsvertreter in der Beschwerde gezeichnete Bild des Beschwerdeführers als einen engagierten und klarerweise gefährdeten Exilaktivisten kein Korrelat in dessen eigenen Aussagen in den Anhörungen zu den Asylgründen findet (vgl. act. B7/7 und C5/9). Die äthiopischen Behörden dürften in ihm - sollten sie von seinen exilpolitischen Aktivitäten Kenntnis erhalten haben - nicht einen ernsthaften und in seinem Wirkungsgrad gefährlichen Regimegegner sehen. Vor diesem Hintergrund lässt die im vorliegenden Verfahren durch die weiteren Beweismittel dokumentierte Beteiligung des Beschwerdeführers an exilpolitischen Aktivitäten nicht das Gefährdungspotenzial ersehen, welches der Beschwerdeführer daraus zu ziehen versucht. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung ist demnach nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit erheblicher Wahrscheinlichkeit mit asylrechtlich erheblichen Nachteilen zu rechnen hätte. Es dürfte auch den äthiopischen Behörden aufgefallen sein, dass die exilpolitische Betätigung vieler äthiopischer Asylsuchender nach der Ablehnung ihrer Asylgesuche regelmässig stark zunimmt respektive intensiver wird oder überhaupt erst ab diesem Zeitpunkt einsetzt, was die Ernsthaftigkeit des politischen Engagements als zweifelhaft erscheinen lässt. Im vorliegenden Fall fehlen jegliche Hinweise darauf, dass gegen den Beschwerdeführer aufgrund der vorgebrachten Aktivitäten in Äthiopien ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden sind, wobei in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf die in Art. 8 AsylG verankerte Mitwirkungspflicht festzuhalten ist, dass es nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden sein kann, jede auch nur ansatzweise und abstrakt mögliche Gefährdungssituation im Heimatland des Beschwerdeführers abklären zu müssen. Aus diesem Grund drängt sich die Durchführung einer Botschaftsabklärung (vgl. Beschwerde S. 5) nicht auf. 6.5. Schliesslich ist festzuhalten, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, sein Bruder sei in Äthiopien wohl aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz festgenommen worden, in keiner Weise belegt ist. Der Beschwerdeführer erklärte in der Anhörung vom 2. November 2011, er habe seit langem keinen Kontakt mehr zu seiner Familie (vgl. act. C5/9 S. 2). Vor diesem Hintergrund ist die Darstellung in der Beschwerde, wonach einer seiner Brüder im November 2011 (vgl. Beschwerde S. 5) seinetwegen festgenommen worden sei, nicht plausibel und damit nicht glaubhaft. Vielmehr drängt sich der Verdacht auf, der Beschwerdeführer versuche mit dieser Behauptung seine exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz in einen bedeutungsvolleren Licht erscheinen zu lassen. 6.6. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in den Eingaben noch die eingereichten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb darauf verzichtet werden kann, auf diese weiter einzugehen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass keine Nachfluchtgründe vorliegen, weshalb die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat. 7. 7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 8. 8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 8.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zur Flüchtlingseigenschaft nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.1. In Äthiopien herrscht kein Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt. Der zweieinhalb Jahre dauernde Grenzkrieg zwischen Äthiopien und Eritrea wurde im Juni 2000 mit einem von der Organisation für die Einheit Afrikas (OAU) vermittelten Waffenstillstand und einem von beiden Staaten am 12. Dezember 2000 unterzeichneten Friedensabkommen beendet. Trotz des Abzugs der UN-Friedenstruppen aus Eritrea im März 2008 und aus Äthiopien im August 2008 ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen diesen beiden Staaten auszugehen, wenn auch gleichzeitig zu bemerken ist, dass eine Lösung der Grenzproblematik und eine Normalisierung zwischen den beiden Staaten nach wie vor nicht in Sicht ist (vgl. BVGE E-2097/2008 vom 7. Juli 2011 E. 8.3). Das Bundesverwaltungsgericht geht daher in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Äthiopien aus. 8.4.2. Zu berücksichtigen gilt es allerdings, dass die Lebensumstände für den Grossteil der am oder unter dem Existenzminimum lebenden Bevölkerung Äthiopiens (Einkommen, Ernährungssicherung, Gesundheit, Bildung, Wohnraumversorgung) als prekär zu erachten sind. Die Existenzbedingungen sind für die Mehrheit der Bevölkerung äusserst hart. Immer mehr Haushalte auch im städtischen Bereich fallen unter die Armutsgrenze, so dass sie nicht mehr in der Lage sind, die zum Überleben notwendigen Nahrungsmittel zu erwerben. Zum Aufbau einer sicheren Existenz sind somit ausreichend finanzielle Ressourcen und gut vermarktbare berufliche Fähigkeiten sowie intakte familiäre und soziale Netzwerke nötig. Insbesondere für alleinstehende und zurückkehrende Frauen ist es nicht leicht, sich sozial und wirtschaftlich wieder zu reintegrieren. Nicht verheiratete und allein lebende Frauen werden von der Gesellschaft - auch der städtischen - nicht akzeptiert. Eine Wohnung zu finden ist für sie in der Regel nur über Bekannte möglich und die Arbeitslosigkeit von Frauen wird beispielsweise in Addis Abeba auf 40 bis 55% geschätzt (vgl. BVGE E-2097/2008 vom 7. Juli 2011 E. 8.4). 8.4.3. Aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Äthiopien aufgrund seiner mehrjährigen Landesabwesenheit mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert werden könnte. Indes hat er bis zu seiner Ausreise im Jahre 2005, mithin 25 Jahre, in seinem Heimatland gelebt. Der - soweit den Akten zu entnehmen ist - gesunde Beschwerdeführer verfügt über eine durchschnittliche Schulbildung und etwas Berufserfahrung und es dürfte ihm gelingen, sich in der Heimat eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Überdies leben seine Eltern und Geschwister in Äthiopien. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass er in seinem Heimatland über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz verfügt, welches ihm eine Reintegration erleichtern kann. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihm im Bedarfsfall den Wiedereinstieg in seine Heimat ebenfalls erleichtern (Art. 74 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, wie beispielsweise Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, begründen in der Regel für sich alleine noch keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6 S. 591 f., EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5e S. 159). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar. 8.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.6. Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt daher nicht in Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Verfügung vom 11. Januar 2012 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: