Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ist äthiopischer Staatsbürger der Volksgruppe der Gurage und stammt aus Addis Abeba. Gemäss eigenen Angaben verliess er Äthiopien am 29. Juni 2005 in Richtung Sudan, um von dort nach Saudi-Arabien weiterzureisen, wo er in der Folge als Tagelöhner auf Baustellen arbeitete. Am 14. August 2008 reiste er von Italien her kommend illegal in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei am 8. Juni 2005 zusammen mit einem Freund durch die äthiopische Bundespolizei verhaftet und in ein militärisches Ausbildungslager gebracht worden, weil sie politische Gedichte auf sich getragen hätten. Sein Freund sei im Lager erschossen worden, während er selbst verhört und geschlagen worden sei. Nach einigen Tagen sei ihm die Flucht aus der Haft gelungen. B. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2008 trat das Bundesamt für Migration (BFM) auf dieses erste Asylgesuch des Beschwerdeführers mangels rechtzeitiger Abgabe von Reise- oder Identitätspapieren gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Mit als "neues Asylgesuch" bezeichneter Eingabe seines Rechtsvertreters vom 25. Juni 2009 ersuchte der Beschwerdeführer beim BFM darum, es sei festzustellen, dass in Bezug auf seine Person subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vorlägen, und es sei ihm als Flüchtling die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei aufgrund des exilpolitischen Engagements, das er in der Schweiz an den Tag lege, bei einer Rückkehr nach Äthiopien derart gefährdet, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle beziehungsweise völkerrechtliche Wegweisungsschranken bestünden. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer verschiedene Photographien, Ausdrucke aus dem Internet, einen in amharischer Sprache verfassten Aufruf zur Beteiligung an einer Versammlung, die Kopie eines Zeitungsartikels sowie ein Bestätigungsschreiben des Vorsitzenden der exilpolitischen Unterstützungsorganisationen der KINJIT (amharisches Kürzel für "Coalition for Unity and Democracy" [CUD]) in der Schweiz ein. Auf die weitere Begründung des Asylgesuchs und den Inhalt der eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Am 10. November 2009 hörte das BFM den Beschwerdeführer zu seinen aktuellen Vorbringen an. Auf die entsprechenden Aussagen des Beschwerdeführers wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Verfügung vom 18. November 2009 wies das BFM auch das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Des Weiteren auferlegte das Bundesamt dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.--. Auf die Begründung der Verfügung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 20. November 2009 ersuchte der Beschwerdeführer das BFM um Einsicht in die Verfahrensakten. Diesem Ersuchen gab das Bundesamt mit Schreiben vom 25. November 2009 statt. G. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 17. Dezember 2009 hat der Beschwerdeführer die Verfügung vom 18. November 2009 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten. Dabei beantragt er, es seien seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die vom BFM erhobene Verfahrensgebühr aufzuheben. Eventualiter seien die Unzulässigkeit, die Unzumutbarkeit und die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. H. Mit Zwischenverfügung vom 30. Dezember 2009 wies der zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ab und forderte den Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall auf, bis zum 14. Januar 2010 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu leisten. I. Mit Zahlung vom 8. Januar 2010 überwies der Beschwerdeführer den verlangten Kostenvorschuss.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG).
E. 2.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich im vorliegenden Fall um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 3.1 Mit seiner Eingabe an das BFM vom 25. Juni 2009 ersuchte der Beschwerdeführer darum, es sei festzustellen, dass in Bezug auf sei-ne Person subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vorlägen, und es sei ihm als Flüchtling die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren.
E. 3.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16, Erw. 5a, mit weiteren Hinweisen).
E. 3.3 Durch den Beschwerdeführer wird diesbezüglich in seiner Eingabe an das BFM vom 25. Juni 2009 wie auch in der Beschwerdeschrift geltend gemacht, er sei ein aktives Mitglied der Schweizer Unterstützungsgruppe der grossen äthiopischen Oppositionspartei KINJIT beziehungsweise "Coalition for Unity and Democracy Party" (CUDP). Als Mitglied dieser Gruppierung nehme er an Parteiversammlungen teil und sei bei Protestaktionen und bei der Mobilisierung der äthiopischen Exilgemeinschaft in der Schweiz beteiligt. Innerhalb der Organisation sei er für die Redaktion von Textmaterial zuständig, womit er eine sehr wichtige und exponierte Funktion ausübe. Abgesehen von seinem Engagement für die erwähnte Partei sei er ausserdem politisch aktiv, indem er seit langer Zeit regimekritische Gedichte und Kurzarti-kel verfasse. Als freischaffender Journalist und Dichter habe er auf der Webseite der KINJIT und in anderen Medien viele regimekritische Texte veröffentlicht. Er sei somit kein einfacher Mitläufer, sondern verfüge aufgrund seiner Aktivitäten über ein aussergewöhnliches politisches Profil. Insofern sei davon auszugehen, dass er unter permanenter Beobachtung durch das äthiopische Regime stehe.
E. 3.4 In Bezug auf diese Vorbringen ist zunächst festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer im Rahmen der am 10. November 2009 durchgeführten Anhörung nicht gelungen ist, eine besonders aktive politische Tätigkeit zugunsten der erwähnten äthiopischen Exilorganisationen glaubhaft zu machen. Dabei gab er zwar an, er sei Mitglied der KINJIT und schreibe viele politische Gedichte und Artikel. Ausserdem bereite er Plakate und Slogans für Demonstrationen vor und sei Vertreter der KINJIT für den Kanton X._______. Als solcher informiere er alle Äthiopier, die im Kanton X._______ wohnhaft seien, per SMS über bevorstehende Sitzungen und Demonstrationen. Abgesehen davon, dass er zwei Gedichte unklarer Urheberschaft rezitierte, vermochte er aber auf entsprechende Fragen hin keinerlei konkrete Angaben über seine politische Arbeit zu machen. So gab er weder zu seinen Funktionen im Rahmen der erwähnten exilpolitischen Organisationen noch zu seiner angeblichen schriftstellerischen Tätigkeit konkrete und detaillierte Aussagen zu Protokoll, die es ermöglichen würden, das Ausmass des behaupteten Engagements festzustellen.
E. 3.5 Auch die eingereichten Beweismittel sind nicht tauglich, glaubhaft zu machen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien in der behaupteten Weise gefährdet sei. So geht insbesondere aus den eingereichten Photographien und dem Bestätigungsschreiben des Vorsitzenden der exilpolitischen Unterstützungsorganisationen der KINJIT in der Schweiz nicht wie vom Beschwerdeführer behauptet hervor, er habe sich in einem "aussergewöhnlichen" Ausmass politisch exponiert, so dass effektiv davon auszugehen wäre, er habe als Oppositioneller die Aufmerksamkeit der äthiopischen Behörden derart auf sich gezogen, dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung zu befürchten hätte. Aus den genannten Beweismitteln ist lediglich zu schliessen, dass er sich gelegentlich an Versammlungen der exilpolitischen Unterstützungsorganisationen der KINJIT in der Schweiz beteiligt und an vereinzelten Demonstrationen teilgenommen hat. Eine besonders auffällige Funktion ist indessen nicht zu erkennen. Als solche ist auch nicht die erwähnte Rolle des Beschwerdeführers zu qualifizieren, wonach dieser innerhalb der Organisation Textmaterial redigiere. Ferner geht aus dem genannten Bestätigungsschreiben auch in keiner Weise hervor, welche individuellen - und allenfalls den äthiopischen Behörden auffallenden - Beiträge der Beschwerdeführer in der exilpolitischen äthiopischen Bewegung geleistet haben soll. Schliesslich ist festzustellen, dass - obwohl der Beschwerdeführer für eine grosse Zahl von Publikationen verantwortlich sein will - keinerlei konkrete Belege für regimekritische Gedichte und Artikel des Beschwerdeführers vorhanden sind, welche dieser während seines Aufenthalts in der Schweiz veröffentlicht hätte.
E. 3.6 Nach dem Gesagten ist somit der Einschätzung des BFM zu folgen, dass der Beschwerdeführer keine subjektiven Nachfluchtgründe glaubhaft zu machen vermag.
E. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. auch EMARK 2001 Nr. 21).
E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 5.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 5.2.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung nach Äthiopien ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der Beschwerdeführer - wie sich erwiesen hat - dort keine Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Äthiopien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001 Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, Para. 124 ff., jeweils mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien bietet zum heutigen Zeitpunkt keinen konkreten Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer drohe eine entsprechende Gefährdung. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 5.3.2 Es bestehen keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr nach Äthiopien einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt. Insbesondere ist auch davon auszugehen, dass es dem soweit aktenkundig gesunden Beschwerdeführer, der nach eigenen Angaben aus der Zeit seines Aufenthalts in Saudi-Arabien Erfahrungen im Baugewerbe hat, möglich sein wird, sich in seinem Heimatland wieder eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Überdies besitzt der Beschwerdeführer in Äthiopien ein familiäres Netz (Eltern und sechs Geschwister, von denen drei volljährig sind), das ihm entsprechende Unterstützung wird leisten können. Die in der Beschwerdeschrift zur Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs vorgebrachten Argumente beziehen sich einzig und in allgemeiner Weise auf den politischen Konflikt zwischen Äthiopien und Eritrea und sind im vorliegenden Zusammenhang offensichtlich nicht von Belang. Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch als zumutbar zu bezeichnen.
E. 5.4 Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG ist.
E. 5.5 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 6 Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten werden auf Fr. 600.-- festgesetzt (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Des Weiteren sind die Verfahrenskosten mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen, womit sie bereits gedeckt sind. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (in Kopie) das Migrationsamt des Kantons X._______, zur Kenntnisnahme (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7908/2009 {T 0/2} Urteil vom 19. Januar 2010 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______ B._______, geboren [...], Äthiopien, vertreten durch Daniel Habte, Badenerstrasse 16, Postfach 3114, 8021 Zürich, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. November 2009 / N _______ Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist äthiopischer Staatsbürger der Volksgruppe der Gurage und stammt aus Addis Abeba. Gemäss eigenen Angaben verliess er Äthiopien am 29. Juni 2005 in Richtung Sudan, um von dort nach Saudi-Arabien weiterzureisen, wo er in der Folge als Tagelöhner auf Baustellen arbeitete. Am 14. August 2008 reiste er von Italien her kommend illegal in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei am 8. Juni 2005 zusammen mit einem Freund durch die äthiopische Bundespolizei verhaftet und in ein militärisches Ausbildungslager gebracht worden, weil sie politische Gedichte auf sich getragen hätten. Sein Freund sei im Lager erschossen worden, während er selbst verhört und geschlagen worden sei. Nach einigen Tagen sei ihm die Flucht aus der Haft gelungen. B. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2008 trat das Bundesamt für Migration (BFM) auf dieses erste Asylgesuch des Beschwerdeführers mangels rechtzeitiger Abgabe von Reise- oder Identitätspapieren gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Mit als "neues Asylgesuch" bezeichneter Eingabe seines Rechtsvertreters vom 25. Juni 2009 ersuchte der Beschwerdeführer beim BFM darum, es sei festzustellen, dass in Bezug auf seine Person subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vorlägen, und es sei ihm als Flüchtling die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei aufgrund des exilpolitischen Engagements, das er in der Schweiz an den Tag lege, bei einer Rückkehr nach Äthiopien derart gefährdet, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle beziehungsweise völkerrechtliche Wegweisungsschranken bestünden. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer verschiedene Photographien, Ausdrucke aus dem Internet, einen in amharischer Sprache verfassten Aufruf zur Beteiligung an einer Versammlung, die Kopie eines Zeitungsartikels sowie ein Bestätigungsschreiben des Vorsitzenden der exilpolitischen Unterstützungsorganisationen der KINJIT (amharisches Kürzel für "Coalition for Unity and Democracy" [CUD]) in der Schweiz ein. Auf die weitere Begründung des Asylgesuchs und den Inhalt der eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Am 10. November 2009 hörte das BFM den Beschwerdeführer zu seinen aktuellen Vorbringen an. Auf die entsprechenden Aussagen des Beschwerdeführers wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Verfügung vom 18. November 2009 wies das BFM auch das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Des Weiteren auferlegte das Bundesamt dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.--. Auf die Begründung der Verfügung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 20. November 2009 ersuchte der Beschwerdeführer das BFM um Einsicht in die Verfahrensakten. Diesem Ersuchen gab das Bundesamt mit Schreiben vom 25. November 2009 statt. G. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 17. Dezember 2009 hat der Beschwerdeführer die Verfügung vom 18. November 2009 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten. Dabei beantragt er, es seien seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die vom BFM erhobene Verfahrensgebühr aufzuheben. Eventualiter seien die Unzulässigkeit, die Unzumutbarkeit und die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. H. Mit Zwischenverfügung vom 30. Dezember 2009 wies der zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ab und forderte den Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall auf, bis zum 14. Januar 2010 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu leisten. I. Mit Zahlung vom 8. Januar 2010 überwies der Beschwerdeführer den verlangten Kostenvorschuss. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). 2. 2.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich im vorliegenden Fall um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 3. 3.1 Mit seiner Eingabe an das BFM vom 25. Juni 2009 ersuchte der Beschwerdeführer darum, es sei festzustellen, dass in Bezug auf sei-ne Person subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vorlägen, und es sei ihm als Flüchtling die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. 3.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16, Erw. 5a, mit weiteren Hinweisen). 3.3 Durch den Beschwerdeführer wird diesbezüglich in seiner Eingabe an das BFM vom 25. Juni 2009 wie auch in der Beschwerdeschrift geltend gemacht, er sei ein aktives Mitglied der Schweizer Unterstützungsgruppe der grossen äthiopischen Oppositionspartei KINJIT beziehungsweise "Coalition for Unity and Democracy Party" (CUDP). Als Mitglied dieser Gruppierung nehme er an Parteiversammlungen teil und sei bei Protestaktionen und bei der Mobilisierung der äthiopischen Exilgemeinschaft in der Schweiz beteiligt. Innerhalb der Organisation sei er für die Redaktion von Textmaterial zuständig, womit er eine sehr wichtige und exponierte Funktion ausübe. Abgesehen von seinem Engagement für die erwähnte Partei sei er ausserdem politisch aktiv, indem er seit langer Zeit regimekritische Gedichte und Kurzarti-kel verfasse. Als freischaffender Journalist und Dichter habe er auf der Webseite der KINJIT und in anderen Medien viele regimekritische Texte veröffentlicht. Er sei somit kein einfacher Mitläufer, sondern verfüge aufgrund seiner Aktivitäten über ein aussergewöhnliches politisches Profil. Insofern sei davon auszugehen, dass er unter permanenter Beobachtung durch das äthiopische Regime stehe. 3.4 In Bezug auf diese Vorbringen ist zunächst festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer im Rahmen der am 10. November 2009 durchgeführten Anhörung nicht gelungen ist, eine besonders aktive politische Tätigkeit zugunsten der erwähnten äthiopischen Exilorganisationen glaubhaft zu machen. Dabei gab er zwar an, er sei Mitglied der KINJIT und schreibe viele politische Gedichte und Artikel. Ausserdem bereite er Plakate und Slogans für Demonstrationen vor und sei Vertreter der KINJIT für den Kanton X._______. Als solcher informiere er alle Äthiopier, die im Kanton X._______ wohnhaft seien, per SMS über bevorstehende Sitzungen und Demonstrationen. Abgesehen davon, dass er zwei Gedichte unklarer Urheberschaft rezitierte, vermochte er aber auf entsprechende Fragen hin keinerlei konkrete Angaben über seine politische Arbeit zu machen. So gab er weder zu seinen Funktionen im Rahmen der erwähnten exilpolitischen Organisationen noch zu seiner angeblichen schriftstellerischen Tätigkeit konkrete und detaillierte Aussagen zu Protokoll, die es ermöglichen würden, das Ausmass des behaupteten Engagements festzustellen. 3.5 Auch die eingereichten Beweismittel sind nicht tauglich, glaubhaft zu machen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien in der behaupteten Weise gefährdet sei. So geht insbesondere aus den eingereichten Photographien und dem Bestätigungsschreiben des Vorsitzenden der exilpolitischen Unterstützungsorganisationen der KINJIT in der Schweiz nicht wie vom Beschwerdeführer behauptet hervor, er habe sich in einem "aussergewöhnlichen" Ausmass politisch exponiert, so dass effektiv davon auszugehen wäre, er habe als Oppositioneller die Aufmerksamkeit der äthiopischen Behörden derart auf sich gezogen, dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung zu befürchten hätte. Aus den genannten Beweismitteln ist lediglich zu schliessen, dass er sich gelegentlich an Versammlungen der exilpolitischen Unterstützungsorganisationen der KINJIT in der Schweiz beteiligt und an vereinzelten Demonstrationen teilgenommen hat. Eine besonders auffällige Funktion ist indessen nicht zu erkennen. Als solche ist auch nicht die erwähnte Rolle des Beschwerdeführers zu qualifizieren, wonach dieser innerhalb der Organisation Textmaterial redigiere. Ferner geht aus dem genannten Bestätigungsschreiben auch in keiner Weise hervor, welche individuellen - und allenfalls den äthiopischen Behörden auffallenden - Beiträge der Beschwerdeführer in der exilpolitischen äthiopischen Bewegung geleistet haben soll. Schliesslich ist festzustellen, dass - obwohl der Beschwerdeführer für eine grosse Zahl von Publikationen verantwortlich sein will - keinerlei konkrete Belege für regimekritische Gedichte und Artikel des Beschwerdeführers vorhanden sind, welche dieser während seines Aufenthalts in der Schweiz veröffentlicht hätte. 3.6 Nach dem Gesagten ist somit der Einschätzung des BFM zu folgen, dass der Beschwerdeführer keine subjektiven Nachfluchtgründe glaubhaft zu machen vermag. 4. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. auch EMARK 2001 Nr. 21). 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5.2 5.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.2.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung nach Äthiopien ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der Beschwerdeführer - wie sich erwiesen hat - dort keine Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Äthiopien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001 Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, Para. 124 ff., jeweils mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien bietet zum heutigen Zeitpunkt keinen konkreten Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer drohe eine entsprechende Gefährdung. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.3 5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 5.3.2 Es bestehen keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr nach Äthiopien einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt. Insbesondere ist auch davon auszugehen, dass es dem soweit aktenkundig gesunden Beschwerdeführer, der nach eigenen Angaben aus der Zeit seines Aufenthalts in Saudi-Arabien Erfahrungen im Baugewerbe hat, möglich sein wird, sich in seinem Heimatland wieder eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Überdies besitzt der Beschwerdeführer in Äthiopien ein familiäres Netz (Eltern und sechs Geschwister, von denen drei volljährig sind), das ihm entsprechende Unterstützung wird leisten können. Die in der Beschwerdeschrift zur Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs vorgebrachten Argumente beziehen sich einzig und in allgemeiner Weise auf den politischen Konflikt zwischen Äthiopien und Eritrea und sind im vorliegenden Zusammenhang offensichtlich nicht von Belang. Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch als zumutbar zu bezeichnen. 5.4 Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG ist. 5.5 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 6. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten werden auf Fr. 600.-- festgesetzt (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Des Weiteren sind die Verfahrenskosten mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen, womit sie bereits gedeckt sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (in Kopie) das Migrationsamt des Kantons X._______, zur Kenntnisnahme (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand: