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D-7908/2010

D-7908/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2010-12-02 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

E. 3 Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Gesuchstellers (vorab per Telefax, Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) (....) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Gesuchstellers (vorab per Telefax, Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) (....) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7908/2010/dcl {T 0/2} Urteil vom 2. Dezember 2010 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Walter Stöckli, Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A.________ Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Effingerstrasse 4a, 3001 Bern, Gesuchsteller, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. September 2010 / D________ Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Gesuchsteller am 9. April 1991 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch einreichte, welches er am 1. Juni 1995 zurückzog, worauf das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) dieses mit Verfügung vom 7. August 1995 als gegenstandslos geworden abschrieb, dass der Gesuchsteller nach Rückkehr in seinen Heimatstaat am 29. April 2009 in der Schweiz erneut um Asyl nachsuchte, dass er zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, er sei im März 2007 von der LTTE zur Absolvierung eines Trainings gezwungen worden, indessen habe man ihn aufgrund seines Gesundheitszustandes nach einer Woche nach Hause entlassen, dass sich die Situation in Sri Lanka zusehends verschlechtert habe, worauf er mit einer durch seine Ehefrau erwirkten Erlaubnis der LTTE von B._______nach Colombo gelangt sei, dass das BFM mit Verfügung vom 19. Mai 2010 das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 29. April 2009 abwies, dessen Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 21. Juni 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 19. Mai 2010 erhob, dass er dabei unter anderem erstmals geltend machte, er sei seit rund zwanzig Jahren für die LTTE tätig gewesen und während dem Aufenthalt in der Schweiz von der LTTE zur Rückkehr nach Sri Lanka aufgefordert worden, dass seine drei Brüder wegen seiner Tätigkeit für die LTTE von den srilankischen Sicherheitsbehörden behelligt worden seien und deswegen Sri Lanka verlassen hätten, dass sein Bruder C._______, der in den USA Asyl erhalten habe, in seinem Schreiben vom 2. Juni 2010 bestätige, wegen dem Gesuchsteller und seiner Tätigkeit für die LTTE schikaniert, gefoltert und mit dem Tod bedroht worden zu sein, dass auch seine beiden anderen Brüder D.______und E._______ in ihren Schreiben vom 2. Juni 2010 festhalten würden, wegen ihres Bruders Behelligungen durch die srilankischen Behörden ausgesetzt gewesen und deswegen nach Indien geflohen zu sein, dass schliesslich einem Schreiben der Ehefrau des Gesuchstellers vom 30. Mai 2010 zu entnehmen sei, dass die srilankischen Sicherheitsbehörden von der Tätigkeit des Gesuchstellers für die LTTE Kenntnis hätten und sich immer wieder bei ihr nach dessen Verbleib erkundigten, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 20. September 2010 unter anderem festhielt, es sei nicht nachvoll-ziehbar, weshalb der Gesuchsteller erst auf Beschwerdeebene erstmals geltend gemacht habe, während über zwanzig Jahren für die LTTE tätig gewesen zu sein, dass die Erklärung in der Replik, wonach er sehr grosse Angst gehabt habe, ernsthaften Repressalien ausgesetzt zu werden, nicht zu überzeugen vermöge, dass die Bestätigungsschreiben der Brüder und der Ehefrau des Gesuchstellers vom 2. Juni 2010 nicht als beweiserheblich zu erachten seien, dass der Gesuchsteller mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 10. November 2010 unter Einreichung mehrerer Dokumente an das Bundesverwaltungsgericht die Revision des Urteils vom 20. September 2010 beantragte, dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 11. November 2010 den Vollzug der Wegweisung provisorisch aussetzte, dass der Gesuchsteller am 12. November 2010 unter Beilage von wei-teren Dokumenten eine ergänzende Eingabe einreichte, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet (Art. 105 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]), dass es im Weiteren für die Revision von Entscheiden zuständig ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat, dass gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) für die Revision von Entscheiden des Bundes-verwaltungsgerichtes die entsprechenden Art. 121-128 des Bundesge-richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss gel-ten, dass auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet (Art. 47 VGG), dass das Bundesverwaltungsgericht in der Regel Revisionsgesuche in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen entscheidet, sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters fällt (Art. 21 Abs. 1 und Art. 23 VGG i.V.m Art. 111 AsylG) dass der Gesuchsteller durch das angefochtenen Urteil berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung hat, dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unab-änderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerde-entscheides angefochten wird, damit in der Sache neu entschieden werden kann (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269), dass an die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel erhöhte Anforderungen gestellt werden (Art. 67 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] i.V.m. Art. 47 VGG), dass der Gesuchsteller den Revisionsgrund nicht bekannter Tatsachen beziehungsweise nachträglich aufgefundener entscheidender Beweismittel im Sinne des Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (i.V.m. Art. 45 VGG) anruft, dass das vorliegende Revisionsgesuch damit begründet wird, der Gesuchsteller lege mit vorliegender Eingabe erstmals die - revisionsrechtlich erhebliche - Tatsache der wahren Tätigkeit für die LTTE detailliert und in schlüssiger Weise offen, und dessen Schilderung werde durch nachträglich aufgefundene Beweismittel gestützt, dass es sich bei den fraglichen Beweismitteln im Wesentlichen um ein Bestätigungsschreiben des Polizeipostens von F.________ 24. Oktober 2010 im Original samt Übersetzung in englischer Sprache, einen Entscheid des G.________vom 17. März 2010 und weitere Dokumente den in den USA lebenden Bruder C._____betreffend (Farbkopie des Reisepasses und eine Kopie eines für die Vereinigten Staaten gültigen Visas), zwei notariell beglaubigte Erklärungen der in Indien lebenden Brüder D.______und E._______. und eine Kopie eines Schweizer Reisepasses eines Bekannten des Gesuchstellers H._______ handelt, dass zudem zahlreiche Auszüge aus dem Internet eingereicht wurden, dass im zu revidierenden Urteil die erstmals auf Beschwerdeebene vorgebrachten und im Rahmen des vorliegenden Revisionsvorbringens wiederholten Vorbringen des Gesuchstellers, er sei seit zwanzig Jahren für die LTTE tätig gewesen und wegen seiner Tätigkeit für die LTTE seien seine Brüder von den srilankischen Behörden behelligt worden und schliesslich nach Indien beziehungsweise in die Vereinigten Staaten ausgereist, als unglaubhaft erachtet wurden, dass das Bestätigungsschreiben des Polizeipostens von F.______vom 24. Oktober 2010, worin die behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer wegen Geldtransporten für die LTTE bestätigt wird, aufgrund seines fraglichen Inhalts, seiner fraglichen Beschaffenheit und Herkunft vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen als nicht beweistauglich zu erachten ist, dass sich aus den betreffend den Bruder C.______eingereichten Dokumenten, deren Authentizität vorausgesetzt, ergibt, dass dieser in den Vereinigten Staaten Asyl erhielt, indessen nicht, aus welchen Gründen eine solche Asylgewährung erfolgte, weshalb der weitere Schluss im Revisionsgesuch, C._______sei wegen den Tätigkeiten des Gesuchstellers für die LTTE und nicht wegen eigener Zugehörigkeit zur LTTE Asyl gewährt worden, da die LTTE in den USA als verbotene Organisation gelte, als rein spekulativ zu erachten ist, dass im Weiteren in den notariell beglaubigten Erklärungen der Brüder C.______und D._______ im Wesentlichen lediglich festgehalten wird, dass sich diese im Jahre 2007 in Indien niedergelassen haben, weshalb die eingereichten Dokumente mangels hinreichendem Sachzusammenhang zu den Asylvorbringen des Gesuchstellers nicht relevant sind, dass es sich schliesslich beim weiteren Vorbringen im Revisionsge-such, wonach ein Bekannter H.________des Gesuchstellers anlässlich eines privaten Besuches in Indien im Oktober 2010 die dort lebenden Brüder des Gesuchstellers C.______und D._______ angetroffen habe, welche ihm versi-chert hätten, wegen den Tätigkeiten des Gesuchstellers in Sri Lanka behelligt worden und nach Indien ausgereist zu sein, um eine blosse Behauptung handelt, dass eine solche Erklärung von H.________selbst wenn sie tatsächlich die genannte Aussage der Brüder des Gesuchstellers bestätigen sollte, lediglich auf Hörensagen beruhen würde und daher zum Nachweis der Asylvorbringen des Gesuchstellers nicht geeignet wäre, dass aus diesem Grund der Antrag im Revisionsgesuch, entweder eine Zeugeneinvernahme mit R.S. vorzunehmen oder eine Frist anzusetzen, innert welcher dieser eine schriftliche Auskunft gemäss Art. 12 VwVG einreichen könne, mangels Notwendigkeit abzuweisen ist, dass im Weiteren die zahlreichen Auszüge aus dem Internet mangels hinreichenden Sachzusammenhang zu den Vorbringen des Gesuchstellers nicht relevant sind, dass angesichts der mangelnden Beweistauglichkeit der mit dem Revi-sionsgesuch eingereichten Dokumenten die weitere Frage, weshalb die vorgelegten Beweismittel nicht im ordentlichen Verfahren hätten beigebracht werden können (vgl. Art. 124 Abs. 2 Bst. a BGG), nicht näherer Erörterung bedarf, dass daher keine hinreichenden Anhaltspunkte bestehen, welche die vorgenommene Einschätzung der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Gesuchstellers zwingend in Frage stellen würden, dass somit der vom Gesuchsteller angerufene Revisionsgrund nicht geeignet ist, eine revisionsweise Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20. September 2010 herbeizuführen, weshalb das Revisionsgesuch vom 10. November 2010 abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Gesuchstellers (vorab per Telefax, Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) (....) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand