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E-6024/2008

E-6024/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2012-04-30 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 26. Mai 1995 in der Schweiz wurde mit Verfügung der Vorinstanz vom 8. November 1995 wegen Unglaubhaftigkeit seiner Verfolgungsvorbringen abgewiesen; gleichzeitig wurden die Wegweisung aus der Schweiz sowie der Vollzug angeordnet. Die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) bestätigte den vorinstanzlichen Entscheid und wies eine dagegen erhobene Beschwerde vom 9. Dezember 1995 mit Urteil vom 30. Januar 1996 ab. B. Am 21. Juli 2003 reichte der Beschwerdeführer ein Wiedererwägungsgesuch ein, mit welchem er geltend machte, der Vollzug der Wegweisung sei unmöglich, weil die Äthiopische Vertretung in der Schweiz abgewiesenen Asylsuchenden keine Reisepapiere ausstellen würde; deshalb sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Mit Verfügung vom 4. August 2003 wies das Bundesamt das Wiedererwägungsgesuch unter Hinweis auf die - betreffend Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzugs - geltende Rechtsprechung der ARK (Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1995 Nr. 14, EMARK 1997 Nr. 2) ab und bestätigte die in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 8. November 1995. C. Am 10. Juni 2008 reichte der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter ein Wiedererwägungsgesuch (recte: zweites Asylgesuch) beim BFM ein. Darin wurde im Wesentlichen geltend gemacht, er engagiere sich seit Jahren exilpolitisch, nehme an Protestaktionen gegen die äthiopische Regierung teil und helfe mit, diese Veranstaltungen zu organisieren. Allerdings könne er seine Teilnahme nicht ausführlich und lückenlos dokumentieren, doch engagiere er sich aus innerer Überzeugung und nicht mit der Absicht, in der Schweiz ein Aufenthaltsrecht zu erlangen. Aufgrund der andauernden exilpolitischen Aktivitäten könne davon ausgegangen werden, dass er inzwischen bei den äthiopischen Behörden als Oppositioneller namentlich bekannt sei, und deshalb das Risiko bestehe, dass er im Fall eines Wegweisungsvollzugs in seinen Heimatstaat in asylrelevanter Weise behelligt werden könnte. Schon heute könnten seine in Äthiopien lebenden Familienangehörigen von den dortigen Sicherheitskräften unter Druck gesetzt werden. Überdies sei festzuhalten, dass sich die Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz derart gut entwickelt habe, dass insgesamt in asylrelevanter Hinsicht von grundsätzlich veränderten Verhältnissen ausgegangen werden könne, welche eine Neuüberprüfung seines Status rechtfertigen würde. Zusammenfassend sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten subjektive Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG gesetzt habe, welche eine Anerkennung als Flüchtling rechtfertigen würden. Der Eingabe lagen folgende Beweismittel bei: Referenzschreiben des Vorsitzenden der "Kinijit Switzerland support organization, the council of Europe and African Kinijit support groups" der CUDP (Coalition for Unity and Democracy Party) vom (...), Referenzschreiben der Association des Ethiopiens en Suisse (AES) vom (...), vier Fotos einer Demonstration in C._______ vom (...), weitere die Integration betreffende Unterlagen (Arbeitszeugnisse, Lohnabrechnungen, Mietvertrag und Referenzschreiben von Bekannten). Die Vorinstanz nahm das Wiedererwägungsgesuch als zweites Asylgesuch entgegen und hörte den Beschwerdeführer am 18. August 2008 zu seinen Asylgründen an. Anlässlich der Anhörung bestätigte er die in seinem Gesuch geltend gemachten Vorbringen und führte ergänzend aus, seit 1996 nehme er an Protest-Kundgebungen teil und seit (...) beziehungsweise (...) sei er Mitglied der Kinijit, welche die Partei Kinijit in Äthiopien unterstütze. D. Mit Verfügung vom 21. August 2008 - eröffnet am 26. August 2008 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Mit Beschwerde vom 22. September 2008 an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und er sei als Flüchtling anzuerkennen, eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. F. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2008 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter der Voraussetzung des Nachreichens eines Belegs für die bestehende Bedürftigkeit des Beschwerdeführers und unter Vorbehalt der Veränderung seiner finanziellen Lage gut. Bei nicht fristgerechter Nachreichung des geforderten Belegs oder Bezahlung des Kostenvorschusses würde auf die Beschwerde nicht eingetreten. G. Der Beschwerdeführer leistete den geforderten Kostenvorschuss von Fr. 600.- innert der ihm angesetzten Frist. H. Im Rahmen weiterer Eingaben (Schreiben vom 18. Mai 2009, 26. Februar 2010 und vom 28. Juli 2011) reichte der Beschwerdeführer Fotografien von Kundgebungen ein und beantragte, seine aktuelle Lebenssituation sei zu berücksichtigen. Seit dem 1. Januar 2009 lebe er mit seiner äthiopischen Freundin, welche in der Schweiz vorläufig aufgenommen sei (...), in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Am (...) sei ihr gemeinsamer Sohn zur Welt gekommen. Für den Unterhalt der Familie komme er aus eigener Erwerbstätigkeit auf. Die Vaterschaftsanerkennung und die Heirat hätten bisher nicht realisiert werden können, weil er die erforderlichen Originaldokumente nicht habe beschaffen können. I. Mit Verfügung vom 20. Februar 2012 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz unter Hinweis auf die zwischenzeitlich eingetretenen Veränderungen (eheähnliche Lebensgemeinschaft mit einer vorläufig aufgenommenen Äthiopierin und einem am (...) geborenen gemeinsamen Sohn) zur Vernehmlassung ein. J. Mit Verfügung vom 23. Februar 2012 hob die Vorinstanz die Ziffern 4 und 5 der angefochtene Verfügung vom 21. August 2008 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme wiedererwägungsweise auf. K. Auf die vorinstanzlichen Ausführungen und die Beschwerdevorbringen ist - soweit relevant für den Entscheid - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht, was vorliegend nicht zutrifft (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Prüfung einer allfälligen Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft infolge subjektiver Nachfluchtgründe ohne Gewährung von Asyl (Art. 54 AsylG). Die geltend gemachten Wegweisungsvollzugshindernisse sind infolge der wiedererwägungsweisen Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen unzumutbaren Wegweisungsvollzugs vorliegend nicht mehr zu prüfen, und die Beschwerde ist insoweit als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.3 Wer sich darauf beruft, durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland sei eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbietet das Addieren solcher Gründe mit Nachfluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, mit weiteren Hinweisen). Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu die nach wie vor gültigen und zutreffenden Ausführungen in EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen).

E. 5.1 Zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides führt die Vorinstanz im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe im Rahmen des ersten Asylverfahrens keine politisch motivierte Verfolgung durch die äthiopischen Behörden glaubhaft machen können. Es bestehe somit kein Anlass zur Annahme, dass er vor dem Verlassen seines Heimatstaates als regimefeindliche Person ins Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten oder dort in irgendeiner Form als Regimegegner oder politischer Aktivist registriert worden sei. Demzufolge sei auch nicht davon auszugehen, dass er nach seiner Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens der äthiopischen Behörden gestanden habe. Die blosse Mitgliedschaft bei der AES, einem Verein mit Sitz in Genf, führe zu keiner Verfolgung durch die äthiopischen Behörden. Diese Vereinigung betätige sich vorwiegend kulturell und bezeichne sich selbst als politisch unabhängig (vgl. Eintrag im Schweizerischen Handelsamtsblatt, SHAB 138 / 2004), weshalb es sich nicht um eine eigentliche exilpolitische Oppositionspartei handle. Zudem könnten den Akten auch keine Hinweise darauf entnommen werden, dass die äthiopischen Behörden von der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der CUDP überhaupt Kenntnis genommen oder gar irgendwelche Massnahmen zu seinem Nachteil eingeleitet hätten. Er habe sich zwar, wie viele seiner Landsleute, exilpolitisch engagiert, die von ihm eingereichten Beweisunterlagen - wie auch zahlreiche weitere, ähnlich dokumentierte Eingaben in anderen Verfahren - zeigten aber, dass allein in der Schweiz innert weniger Monate viele exilpolitische Anlässe stattfänden, von denen anschliessend oftmals gestellte Gruppenaufnahmen von nicht selten Hunderten von Teilnehmern in einschlägigen Medien publiziert würden. Vor diesem Hintergrund scheine es unwahrscheinlich, dass die äthiopischen Behörden all diesen - oft nur schlecht erkennbaren - Gesichtern konkrete Namen zuordnen könnten. Sodann argumentiert die Vorinstanz, selbst wenn die äthiopischen Behörden über die politischen Aktivitäten von äthiopischen Staatsangehörigen im Ausland informiert wären, könnten sie angesichts der hohen Zahl nicht jede einzelne Person überwachen und identifizieren. Zudem dürfte auch ihnen bekannt sein, dass viele äthiopische Emigranten aus vorwiegend wirtschaftlichen Gründen versuchten, sich in Europa und speziell auch in der Schweiz vor oder nach Abschluss ihres Asylverfahrens ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken, indem sie regimekritischen Aktivitäten nachgingen. Zusammenfassend stellte das Bundesamt fest, die vorgebrachten Nachfluchtgründe hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.

E. 5.2 Demgegenüber wird in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen ausgeführt, das BFM stütze sich hinsichtlich der Vereinigung der AES und deren Aktivitäten zu Unrecht auf den Handelsregisterauszug. Die AES/CUDP sehe sich - wie dem Äthiopien-Update der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 10. Juni 2006 nur unschwer zu entnehmen sei - erklärtermassen als Ableger der CUD und stehe nicht nur in stetem Kontakt mit deren vertriebenen Parteispitze, sondern lasse diese auch gelegentlich bei ihren Veranstaltungen auftreten. Die äthiopischen Behörden würden die Aktivitäten der CUD sowohl im Heimatstaat als auch weltweit seit Jahren zu unterdrücken und zu überwachen versuchen, was massgebend sei, und es sei gerichtsnotorisch, dass die äthiopische Exilopposition, insbesondere auch die AES/CUDP in der Schweiz engmaschig beobachtet und überwacht werde. Die von der Vorinstanz erwähnten zahlreichen in der Schweiz stattfindenden exilpolitischen Anlässe seien offensichtlich von den äthiopischen Behörden nicht erwünscht. Das zeige sich darin, dass Angehörige von exilpolitisch aktiven Personen in Äthiopien regelmässig behördlich behelligt und unter Druck gesetzt würden. Daraus sei zu schliessen, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden zur Überwachung der Opposition grossen und wohl auch teuren Aufwand betreiben würden, und es ihnen deshalb offenbar immer wieder gelänge, im Ausland lebende Aktivisten der Opposition zu identifizieren; dies sei mit fortschreitender Entwicklung der Gesichtserkennungs-Software auch zusehends leichter geworden. Die vorinstanzliche Auffassung, äthiopische Behörden würden sehr wohl wissen, dass viele äthiopische Emigranten aus vorwiegend wirtschaftlichen Gründen regimekritischen Tätigkeiten nachgehen würden, um ein dauerhaftes Bleiberecht zu erlangen, sei nicht zu teilen und eine blosse Vermutung, die im Fall des Beschwerdeführers keineswegs zu treffe. Insgesamt müsse der Beschwerdeführer damit rechnen, dass er seine exilpolitische Aktivitäten in der Öffentlichkeit nicht habe verbergen können und den heimatlichen Behörden als politischer Gegner der aktuellen Regierung namentlich und persönlich bekannt sei. Aus diesem Grund erfülle er die Flüchtlingseigenschaft. Zur Stützung seiner exilpolitischen Aktivitäten reichte er während des Beschwerdeverfahrens mehrere Fotografien zu den Akten, auf denen er bei einer Kundgebung in D._______ vom (...) und an einer Versammlung (...) vom (...) abgebildet sei.

E. 5.3.1 Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-6863/2011 vom 5. April 2012, E-4290/2008 vom 3. September 2010) ist zwar davon auszugehen, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten der Exilgemeinschaften im Rahmen ihrer (beschränkten) Möglichkeiten überwachen und mittels elektronischer Datenbanken registrieren. Unter diesen Umständen ist es wahrscheinlich, dass im Ausland agierende Personen, welche erkennbar in der CUDP/Kinijit respektive in anderen im Ausland tätigen oppositionellen Organisationen aktiv waren oder auch nur mit ihr sympathisierten, individuell identifiziert werden könnten und im Falle einer Zwangsrückschaffung dem äthiopischen Sicherheitsdienst bereits am Flughafen bekannt würden. Demnach dürfte davon auszugehen sein, dass die äthiopischen Sicherheitsorgane eine zwangsweise aus dem Ausland zurückgeführte Person, die Anhänger oder Mitglied einer regimekritischen Organisation war oder noch ist, nach wie vor als zu verfolgenden Gegner der Regierung ansehen würden, solange von dieser Person vor ihrer Ausreise aus dem jeweiligen Gastland kein eindeutiges Bekenntnis zur verfassungsmässigen Ordnung Äthiopiens und eine klare Abkehr von der bisherigen Politik dieser regimekritischen Organisationen vorliegt. Angesichts der beschränkten Ressourcen des äthiopischen Nachrichtendienstes stellt sich die Frage nach der Wahrscheinlichkeit und dem Ausmass einer allfälligen Überwachung in der Schweiz, welche indessen in casu offenbleiben kann. Von Bedeutung ist vorliegend dagegen die tatsächliche Erkennbarkeit der behaupteten exilpolitischen Tätigkeit, die Individualisierbarkeit des Beschwerdeführers und dessen konkrete exilpolitische Tätigkeit (vgl. im Sinne von Beispielen die vorgenannten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts). Die äthiopischen Behörden haben nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen werden.

E. 5.3.2 Vorliegend ist zu prüfen, ob das geltend gemachte exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers gegen das äthiopische Regime - welches von der Vorinstanz grundsätzlich nicht bestritten wird - in einem für den äthiopischen Staat wahrnehmbaren Ausmass erfolgte, das ihn bei einer allfälligen Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise gefährden würde.

E. 5.3.3 Der Beschwerdeführer macht im Rahmen des zweiten Asylgesuchs geltend, er habe seit seiner Einreise im Jahre 1996 an Kundgebungen teilgenommen, sei im Jahre (...) bzw. (...) der B._______ beigetreten und nehme auch an Sitzungen teil (vgl. BFM-Akte C9 S. 3). Als expliziten Anlass gegen das äthiopische Regime nennt er die (...) in E._______, an welcher er teilgenommen habe. Ansonsten macht er keine konkreten Angaben, sondern spricht von drei bis vier Protestkundgebungen (...) in C._______, an welchen er auch anwesend gewesen sei. Erst mit einer späteren Eingabe führt er zwei weitere Protestkundgebungen an ([...]) und belegt seine Teilnahme mit Fotografien. Als Mitglied der Vereinigung der AES helfe er mit, Veranstaltungen zu organisieren (vgl. C9 S. 4). Zur Stützung seines exilpolitischen Engagements liegt ein Bestätigungsschreiben des Vorsitzenden der Kinijit Unterstützungsorganisation in der Schweiz und eines des Präsidenten der AES bei. In diesem Zusammenhang ist hinsichtlich des Beweismasses festzuhalten, dass bei der Geltendmachung von subjektiven Nachfluchtgründen in der Regel ein strikter Beweis möglich und deshalb erforderlich ist (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz.11.148). Aus den Bestätigungsschreiben der vorgenannten Organisationen geht zwar die Mitgliedschaft bei diesen Vereinigungen hervor, indessen vermögen sie in keiner Weise die konkret geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers zu belegen; überdies handelt es sich bei diesen Beweismitteln um Parteischreiben, denen ein geringer Beweiswert zukommt. Der Beschwerdeführer erbringt somit nicht den vollständigen Beweis seiner angeführten exilpolitischen Tätigkeiten. Ungeachtet dessen kann beim exilpolitischen Engagement in dem von ihm geltend gemachten Ausmass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass er ins Zentrum des Interesses der äthiopischen Sicherheitsbehörden gerückt ist. Der Beschwerdeführer hat sich exilpolitisch mit seinen untergeordneten Tätigkeiten (Information über bevorstehende Anlässe, Vorbereitung der Örtlichkeiten, Teilnahmen an Demonstrationen, vgl. C9 S. 4) nicht exponiert, weshalb er mit Sicherheit nicht zur Zielgruppe des "harten Kerns" von aktiven oppositionellen Äthiopiern oder Äthiopierinnen im Ausland gehört, für die sich die äthiopischen Behörden interessieren. Auch hat der Beschwerdeführer im Rahmen des ersten rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens keine politisch motivierte Verfolgung glaubhaft machen können. Die nachträglich zu den Akten gereichten Fotos, welche ihn an einer Kundgebung zeigen, vermögen nichts an dieser Einschätzung zu ändern, zumal diese Fotos weder in einer Zeitung noch im Internet veröffentlicht wurden und deshalb nicht ersichtlich ist, inwiefern der Beschwerdeführer damit das Interesse der äthiopischen Behörde auf sich hätte lenken können. Der Einwand des Beschwerdeführers, Angehörige von exilpolitisch aktiven Personen würden in Äthiopien regelmässig behördlich behelligt und unter Druck gesetzt, womit bewiesen sei, dass äthiopische Behörden exilpolitisch aktive Personen durchaus zu identifizieren vermöchten, ist allgemeiner Natur und im vorliegenden Verfahren ohne jede Beweiskraft, denn er führt nichts Konkretes hierzu an. Es fehlen jegliche Hinweise darauf, dass gegen ihn aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit in der Schweiz in Äthiopien irgendwelche Massnahmen zu seinem Nachteil eingeleitet worden wären. An dieser Stelle ist im Übrigen unter Hinweis auf die in Art. 8 AsylG verankerte Mitwirkungspflicht festzuhalten, dass es nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden sein kann, jede auch nur ansatzweise und abstrakt mögliche Gefährdungssituation im Heimatstaat des Beschwerdeführers abzuklären.

E. 5.3.4 Insgesamt ist festzustellen, dass die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers nicht in einem für den äthiopischen Staat wahrnehmbaren Ausmass erfolgt sind. Selbst bei der geringen Wahrscheinlichkeit, dass die äthiopischen Behörden von den exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers Kenntnis erlangt hätten, ist aufgrund seines niedrigen politischen Profils nicht anzunehmen, dass er für das äthiopische Regime eine konkrete und politisch ernsthafte Gefährdung darstellen würde. Er müsste bei einer Rückkehr nach Äthiopien nicht mit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung rechnen. An dieser Beurteilung vermögen weder die weiteren Ausführungen in der Beschwerde noch die eingereichten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb nicht im Einzelnen darauf einzugehen ist.

E. 5.4 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass keine subjektiven Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vorliegen, weshalb das BFM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9).

E. 7 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Während des hängigen Beschwerdeverfahrens hat die Vorinstanz im Rahmen eines Schriftenwechsels den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgehoben. Die geltend gemachten Wegweisungsvollzugshindernisse auf Beschwerdeebene sind somit nicht mehr Ge­genstand der vorliegenden Prüfung. Das Beschwerdeverfahren ist - soweit die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung vom 21. August 2008 betreffend - als gegenstandslos geworden, abzuschreiben.

E. 8 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung hinsichtlich der Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Abweisung des Asylgesuchs, sowie der Anordnung der Wegweisung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG).Die Verfügung der Vorinstanz vom 21. August 2006 ist demzufolge im genannten Umfang zu bestätigen, die Beschwerde entsprechend im genannten Umfang abzuweisen und hinsichtlich des Vollzuges der Wegweisung als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

E. 9 Aufgrund der teilweisen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde - mit Verfügung vom 23. Februar 2012 wurde der Beschwerdeführer von der Vorinstanz wiedererwägungsweise vorläufig aufgenommen, so dass die Anordnung betreffend den Vollzug der Wegweisung (Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) unter diesen Umständen gegenstandslos geworden ist - ist von einem teilweisen Obsie­gen des Beschwerdeführers auszugehen. Bei Gegenstandslosigkeit sind die diesbezüglich angefallenen Kosten des Verfahrens und eine allfällige Parteientschädigung entsprechend den Prozessaussichten vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit aufzuerlegen (vgl. Art. 5 und 15 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]. Vorliegend wurde die Gegenstandslosigkeit vom BFM bewirkt.

E. 9.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 VGKE). Da Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG) werden, sind im vorliegenden Fall für diesen Teil des Verfahrens keine Kosten zu erheben.

E. 9.2 Indessen ist dem Beschwerdeführer aufgrund des teilweisen Unterliegens (betreffend Flüchtlingseigenschaft) zur Hälfte reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 5 VGKE). Dieser Betrag ist mit dem am 4. Oktober 2008 einbezahlten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu verrechnen. Der Restbetrag in der Höhe von Fr. 300.- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.

E. 9.3 Gemäss Art. 64 VwVG kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (vgl. Art. 7 VGKE). Im Wegweisungsvollzugspunkt ist der Beschwerdeführer - wie oben erwähnt - durchgedrungen, weshalb ihm eine zur Hälfte ausgesprochene Parteientschädigung für die ihm erwachsenen Kosten zu entrichten ist. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil der Aufwand zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) wird die Parteientschädigung aufgrund der Akten und im hälftigen Umfang auf pauschal Fr. 400.- (einschliesslich Auslagen und MwSt) festgesetzt. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 400.- für die ihm erwachsenen Kosten auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird - soweit die Flüchtlingseigenschaft betreffend - abgewiesen.
  2. Die Beschwerde wird - soweit den Wegweisungsvollzug (Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung vom 21. August 2008) betreffend - als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem am 4. Oktober 2008 einbezahlten Kostenvorschuss verrechnet. Der Restbetrag in der Höhe von Fr. 300.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
  4. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der Beschwerdeinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 400.- zu entrichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Stella Boleki Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Dispositiv Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6024/2008 Urteil vom 30. April 2012 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Walter Stöckli, Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiberin Stella Boleki. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt, (...) Beschwerdeführer, Gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. August 2008 / N (...). Sachverhalt: A. Das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 26. Mai 1995 in der Schweiz wurde mit Verfügung der Vorinstanz vom 8. November 1995 wegen Unglaubhaftigkeit seiner Verfolgungsvorbringen abgewiesen; gleichzeitig wurden die Wegweisung aus der Schweiz sowie der Vollzug angeordnet. Die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) bestätigte den vorinstanzlichen Entscheid und wies eine dagegen erhobene Beschwerde vom 9. Dezember 1995 mit Urteil vom 30. Januar 1996 ab. B. Am 21. Juli 2003 reichte der Beschwerdeführer ein Wiedererwägungsgesuch ein, mit welchem er geltend machte, der Vollzug der Wegweisung sei unmöglich, weil die Äthiopische Vertretung in der Schweiz abgewiesenen Asylsuchenden keine Reisepapiere ausstellen würde; deshalb sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Mit Verfügung vom 4. August 2003 wies das Bundesamt das Wiedererwägungsgesuch unter Hinweis auf die - betreffend Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzugs - geltende Rechtsprechung der ARK (Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1995 Nr. 14, EMARK 1997 Nr. 2) ab und bestätigte die in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 8. November 1995. C. Am 10. Juni 2008 reichte der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter ein Wiedererwägungsgesuch (recte: zweites Asylgesuch) beim BFM ein. Darin wurde im Wesentlichen geltend gemacht, er engagiere sich seit Jahren exilpolitisch, nehme an Protestaktionen gegen die äthiopische Regierung teil und helfe mit, diese Veranstaltungen zu organisieren. Allerdings könne er seine Teilnahme nicht ausführlich und lückenlos dokumentieren, doch engagiere er sich aus innerer Überzeugung und nicht mit der Absicht, in der Schweiz ein Aufenthaltsrecht zu erlangen. Aufgrund der andauernden exilpolitischen Aktivitäten könne davon ausgegangen werden, dass er inzwischen bei den äthiopischen Behörden als Oppositioneller namentlich bekannt sei, und deshalb das Risiko bestehe, dass er im Fall eines Wegweisungsvollzugs in seinen Heimatstaat in asylrelevanter Weise behelligt werden könnte. Schon heute könnten seine in Äthiopien lebenden Familienangehörigen von den dortigen Sicherheitskräften unter Druck gesetzt werden. Überdies sei festzuhalten, dass sich die Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz derart gut entwickelt habe, dass insgesamt in asylrelevanter Hinsicht von grundsätzlich veränderten Verhältnissen ausgegangen werden könne, welche eine Neuüberprüfung seines Status rechtfertigen würde. Zusammenfassend sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten subjektive Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG gesetzt habe, welche eine Anerkennung als Flüchtling rechtfertigen würden. Der Eingabe lagen folgende Beweismittel bei: Referenzschreiben des Vorsitzenden der "Kinijit Switzerland support organization, the council of Europe and African Kinijit support groups" der CUDP (Coalition for Unity and Democracy Party) vom (...), Referenzschreiben der Association des Ethiopiens en Suisse (AES) vom (...), vier Fotos einer Demonstration in C._______ vom (...), weitere die Integration betreffende Unterlagen (Arbeitszeugnisse, Lohnabrechnungen, Mietvertrag und Referenzschreiben von Bekannten). Die Vorinstanz nahm das Wiedererwägungsgesuch als zweites Asylgesuch entgegen und hörte den Beschwerdeführer am 18. August 2008 zu seinen Asylgründen an. Anlässlich der Anhörung bestätigte er die in seinem Gesuch geltend gemachten Vorbringen und führte ergänzend aus, seit 1996 nehme er an Protest-Kundgebungen teil und seit (...) beziehungsweise (...) sei er Mitglied der Kinijit, welche die Partei Kinijit in Äthiopien unterstütze. D. Mit Verfügung vom 21. August 2008 - eröffnet am 26. August 2008 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Mit Beschwerde vom 22. September 2008 an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und er sei als Flüchtling anzuerkennen, eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. F. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2008 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter der Voraussetzung des Nachreichens eines Belegs für die bestehende Bedürftigkeit des Beschwerdeführers und unter Vorbehalt der Veränderung seiner finanziellen Lage gut. Bei nicht fristgerechter Nachreichung des geforderten Belegs oder Bezahlung des Kostenvorschusses würde auf die Beschwerde nicht eingetreten. G. Der Beschwerdeführer leistete den geforderten Kostenvorschuss von Fr. 600.- innert der ihm angesetzten Frist. H. Im Rahmen weiterer Eingaben (Schreiben vom 18. Mai 2009, 26. Februar 2010 und vom 28. Juli 2011) reichte der Beschwerdeführer Fotografien von Kundgebungen ein und beantragte, seine aktuelle Lebenssituation sei zu berücksichtigen. Seit dem 1. Januar 2009 lebe er mit seiner äthiopischen Freundin, welche in der Schweiz vorläufig aufgenommen sei (...), in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Am (...) sei ihr gemeinsamer Sohn zur Welt gekommen. Für den Unterhalt der Familie komme er aus eigener Erwerbstätigkeit auf. Die Vaterschaftsanerkennung und die Heirat hätten bisher nicht realisiert werden können, weil er die erforderlichen Originaldokumente nicht habe beschaffen können. I. Mit Verfügung vom 20. Februar 2012 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz unter Hinweis auf die zwischenzeitlich eingetretenen Veränderungen (eheähnliche Lebensgemeinschaft mit einer vorläufig aufgenommenen Äthiopierin und einem am (...) geborenen gemeinsamen Sohn) zur Vernehmlassung ein. J. Mit Verfügung vom 23. Februar 2012 hob die Vorinstanz die Ziffern 4 und 5 der angefochtene Verfügung vom 21. August 2008 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme wiedererwägungsweise auf. K. Auf die vorinstanzlichen Ausführungen und die Beschwerdevorbringen ist - soweit relevant für den Entscheid - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht, was vorliegend nicht zutrifft (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Prüfung einer allfälligen Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft infolge subjektiver Nachfluchtgründe ohne Gewährung von Asyl (Art. 54 AsylG). Die geltend gemachten Wegweisungsvollzugshindernisse sind infolge der wiedererwägungsweisen Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen unzumutbaren Wegweisungsvollzugs vorliegend nicht mehr zu prüfen, und die Beschwerde ist insoweit als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3. Wer sich darauf beruft, durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland sei eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbietet das Addieren solcher Gründe mit Nachfluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, mit weiteren Hinweisen). Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu die nach wie vor gültigen und zutreffenden Ausführungen in EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen). 5. 5.1. Zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides führt die Vorinstanz im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe im Rahmen des ersten Asylverfahrens keine politisch motivierte Verfolgung durch die äthiopischen Behörden glaubhaft machen können. Es bestehe somit kein Anlass zur Annahme, dass er vor dem Verlassen seines Heimatstaates als regimefeindliche Person ins Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten oder dort in irgendeiner Form als Regimegegner oder politischer Aktivist registriert worden sei. Demzufolge sei auch nicht davon auszugehen, dass er nach seiner Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens der äthiopischen Behörden gestanden habe. Die blosse Mitgliedschaft bei der AES, einem Verein mit Sitz in Genf, führe zu keiner Verfolgung durch die äthiopischen Behörden. Diese Vereinigung betätige sich vorwiegend kulturell und bezeichne sich selbst als politisch unabhängig (vgl. Eintrag im Schweizerischen Handelsamtsblatt, SHAB 138 / 2004), weshalb es sich nicht um eine eigentliche exilpolitische Oppositionspartei handle. Zudem könnten den Akten auch keine Hinweise darauf entnommen werden, dass die äthiopischen Behörden von der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der CUDP überhaupt Kenntnis genommen oder gar irgendwelche Massnahmen zu seinem Nachteil eingeleitet hätten. Er habe sich zwar, wie viele seiner Landsleute, exilpolitisch engagiert, die von ihm eingereichten Beweisunterlagen - wie auch zahlreiche weitere, ähnlich dokumentierte Eingaben in anderen Verfahren - zeigten aber, dass allein in der Schweiz innert weniger Monate viele exilpolitische Anlässe stattfänden, von denen anschliessend oftmals gestellte Gruppenaufnahmen von nicht selten Hunderten von Teilnehmern in einschlägigen Medien publiziert würden. Vor diesem Hintergrund scheine es unwahrscheinlich, dass die äthiopischen Behörden all diesen - oft nur schlecht erkennbaren - Gesichtern konkrete Namen zuordnen könnten. Sodann argumentiert die Vorinstanz, selbst wenn die äthiopischen Behörden über die politischen Aktivitäten von äthiopischen Staatsangehörigen im Ausland informiert wären, könnten sie angesichts der hohen Zahl nicht jede einzelne Person überwachen und identifizieren. Zudem dürfte auch ihnen bekannt sein, dass viele äthiopische Emigranten aus vorwiegend wirtschaftlichen Gründen versuchten, sich in Europa und speziell auch in der Schweiz vor oder nach Abschluss ihres Asylverfahrens ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken, indem sie regimekritischen Aktivitäten nachgingen. Zusammenfassend stellte das Bundesamt fest, die vorgebrachten Nachfluchtgründe hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. 5.2. Demgegenüber wird in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen ausgeführt, das BFM stütze sich hinsichtlich der Vereinigung der AES und deren Aktivitäten zu Unrecht auf den Handelsregisterauszug. Die AES/CUDP sehe sich - wie dem Äthiopien-Update der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 10. Juni 2006 nur unschwer zu entnehmen sei - erklärtermassen als Ableger der CUD und stehe nicht nur in stetem Kontakt mit deren vertriebenen Parteispitze, sondern lasse diese auch gelegentlich bei ihren Veranstaltungen auftreten. Die äthiopischen Behörden würden die Aktivitäten der CUD sowohl im Heimatstaat als auch weltweit seit Jahren zu unterdrücken und zu überwachen versuchen, was massgebend sei, und es sei gerichtsnotorisch, dass die äthiopische Exilopposition, insbesondere auch die AES/CUDP in der Schweiz engmaschig beobachtet und überwacht werde. Die von der Vorinstanz erwähnten zahlreichen in der Schweiz stattfindenden exilpolitischen Anlässe seien offensichtlich von den äthiopischen Behörden nicht erwünscht. Das zeige sich darin, dass Angehörige von exilpolitisch aktiven Personen in Äthiopien regelmässig behördlich behelligt und unter Druck gesetzt würden. Daraus sei zu schliessen, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden zur Überwachung der Opposition grossen und wohl auch teuren Aufwand betreiben würden, und es ihnen deshalb offenbar immer wieder gelänge, im Ausland lebende Aktivisten der Opposition zu identifizieren; dies sei mit fortschreitender Entwicklung der Gesichtserkennungs-Software auch zusehends leichter geworden. Die vorinstanzliche Auffassung, äthiopische Behörden würden sehr wohl wissen, dass viele äthiopische Emigranten aus vorwiegend wirtschaftlichen Gründen regimekritischen Tätigkeiten nachgehen würden, um ein dauerhaftes Bleiberecht zu erlangen, sei nicht zu teilen und eine blosse Vermutung, die im Fall des Beschwerdeführers keineswegs zu treffe. Insgesamt müsse der Beschwerdeführer damit rechnen, dass er seine exilpolitische Aktivitäten in der Öffentlichkeit nicht habe verbergen können und den heimatlichen Behörden als politischer Gegner der aktuellen Regierung namentlich und persönlich bekannt sei. Aus diesem Grund erfülle er die Flüchtlingseigenschaft. Zur Stützung seiner exilpolitischen Aktivitäten reichte er während des Beschwerdeverfahrens mehrere Fotografien zu den Akten, auf denen er bei einer Kundgebung in D._______ vom (...) und an einer Versammlung (...) vom (...) abgebildet sei. 5.3. 5.3.1. Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-6863/2011 vom 5. April 2012, E-4290/2008 vom 3. September 2010) ist zwar davon auszugehen, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten der Exilgemeinschaften im Rahmen ihrer (beschränkten) Möglichkeiten überwachen und mittels elektronischer Datenbanken registrieren. Unter diesen Umständen ist es wahrscheinlich, dass im Ausland agierende Personen, welche erkennbar in der CUDP/Kinijit respektive in anderen im Ausland tätigen oppositionellen Organisationen aktiv waren oder auch nur mit ihr sympathisierten, individuell identifiziert werden könnten und im Falle einer Zwangsrückschaffung dem äthiopischen Sicherheitsdienst bereits am Flughafen bekannt würden. Demnach dürfte davon auszugehen sein, dass die äthiopischen Sicherheitsorgane eine zwangsweise aus dem Ausland zurückgeführte Person, die Anhänger oder Mitglied einer regimekritischen Organisation war oder noch ist, nach wie vor als zu verfolgenden Gegner der Regierung ansehen würden, solange von dieser Person vor ihrer Ausreise aus dem jeweiligen Gastland kein eindeutiges Bekenntnis zur verfassungsmässigen Ordnung Äthiopiens und eine klare Abkehr von der bisherigen Politik dieser regimekritischen Organisationen vorliegt. Angesichts der beschränkten Ressourcen des äthiopischen Nachrichtendienstes stellt sich die Frage nach der Wahrscheinlichkeit und dem Ausmass einer allfälligen Überwachung in der Schweiz, welche indessen in casu offenbleiben kann. Von Bedeutung ist vorliegend dagegen die tatsächliche Erkennbarkeit der behaupteten exilpolitischen Tätigkeit, die Individualisierbarkeit des Beschwerdeführers und dessen konkrete exilpolitische Tätigkeit (vgl. im Sinne von Beispielen die vorgenannten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts). Die äthiopischen Behörden haben nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen werden. 5.3.2. Vorliegend ist zu prüfen, ob das geltend gemachte exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers gegen das äthiopische Regime - welches von der Vorinstanz grundsätzlich nicht bestritten wird - in einem für den äthiopischen Staat wahrnehmbaren Ausmass erfolgte, das ihn bei einer allfälligen Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise gefährden würde. 5.3.3. Der Beschwerdeführer macht im Rahmen des zweiten Asylgesuchs geltend, er habe seit seiner Einreise im Jahre 1996 an Kundgebungen teilgenommen, sei im Jahre (...) bzw. (...) der B._______ beigetreten und nehme auch an Sitzungen teil (vgl. BFM-Akte C9 S. 3). Als expliziten Anlass gegen das äthiopische Regime nennt er die (...) in E._______, an welcher er teilgenommen habe. Ansonsten macht er keine konkreten Angaben, sondern spricht von drei bis vier Protestkundgebungen (...) in C._______, an welchen er auch anwesend gewesen sei. Erst mit einer späteren Eingabe führt er zwei weitere Protestkundgebungen an ([...]) und belegt seine Teilnahme mit Fotografien. Als Mitglied der Vereinigung der AES helfe er mit, Veranstaltungen zu organisieren (vgl. C9 S. 4). Zur Stützung seines exilpolitischen Engagements liegt ein Bestätigungsschreiben des Vorsitzenden der Kinijit Unterstützungsorganisation in der Schweiz und eines des Präsidenten der AES bei. In diesem Zusammenhang ist hinsichtlich des Beweismasses festzuhalten, dass bei der Geltendmachung von subjektiven Nachfluchtgründen in der Regel ein strikter Beweis möglich und deshalb erforderlich ist (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz.11.148). Aus den Bestätigungsschreiben der vorgenannten Organisationen geht zwar die Mitgliedschaft bei diesen Vereinigungen hervor, indessen vermögen sie in keiner Weise die konkret geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers zu belegen; überdies handelt es sich bei diesen Beweismitteln um Parteischreiben, denen ein geringer Beweiswert zukommt. Der Beschwerdeführer erbringt somit nicht den vollständigen Beweis seiner angeführten exilpolitischen Tätigkeiten. Ungeachtet dessen kann beim exilpolitischen Engagement in dem von ihm geltend gemachten Ausmass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass er ins Zentrum des Interesses der äthiopischen Sicherheitsbehörden gerückt ist. Der Beschwerdeführer hat sich exilpolitisch mit seinen untergeordneten Tätigkeiten (Information über bevorstehende Anlässe, Vorbereitung der Örtlichkeiten, Teilnahmen an Demonstrationen, vgl. C9 S. 4) nicht exponiert, weshalb er mit Sicherheit nicht zur Zielgruppe des "harten Kerns" von aktiven oppositionellen Äthiopiern oder Äthiopierinnen im Ausland gehört, für die sich die äthiopischen Behörden interessieren. Auch hat der Beschwerdeführer im Rahmen des ersten rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens keine politisch motivierte Verfolgung glaubhaft machen können. Die nachträglich zu den Akten gereichten Fotos, welche ihn an einer Kundgebung zeigen, vermögen nichts an dieser Einschätzung zu ändern, zumal diese Fotos weder in einer Zeitung noch im Internet veröffentlicht wurden und deshalb nicht ersichtlich ist, inwiefern der Beschwerdeführer damit das Interesse der äthiopischen Behörde auf sich hätte lenken können. Der Einwand des Beschwerdeführers, Angehörige von exilpolitisch aktiven Personen würden in Äthiopien regelmässig behördlich behelligt und unter Druck gesetzt, womit bewiesen sei, dass äthiopische Behörden exilpolitisch aktive Personen durchaus zu identifizieren vermöchten, ist allgemeiner Natur und im vorliegenden Verfahren ohne jede Beweiskraft, denn er führt nichts Konkretes hierzu an. Es fehlen jegliche Hinweise darauf, dass gegen ihn aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit in der Schweiz in Äthiopien irgendwelche Massnahmen zu seinem Nachteil eingeleitet worden wären. An dieser Stelle ist im Übrigen unter Hinweis auf die in Art. 8 AsylG verankerte Mitwirkungspflicht festzuhalten, dass es nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden sein kann, jede auch nur ansatzweise und abstrakt mögliche Gefährdungssituation im Heimatstaat des Beschwerdeführers abzuklären. 5.3.4. Insgesamt ist festzustellen, dass die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers nicht in einem für den äthiopischen Staat wahrnehmbaren Ausmass erfolgt sind. Selbst bei der geringen Wahrscheinlichkeit, dass die äthiopischen Behörden von den exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers Kenntnis erlangt hätten, ist aufgrund seines niedrigen politischen Profils nicht anzunehmen, dass er für das äthiopische Regime eine konkrete und politisch ernsthafte Gefährdung darstellen würde. Er müsste bei einer Rückkehr nach Äthiopien nicht mit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung rechnen. An dieser Beurteilung vermögen weder die weiteren Ausführungen in der Beschwerde noch die eingereichten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb nicht im Einzelnen darauf einzugehen ist. 5.4. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass keine subjektiven Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vorliegen, weshalb das BFM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9).

7. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Während des hängigen Beschwerdeverfahrens hat die Vorinstanz im Rahmen eines Schriftenwechsels den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgehoben. Die geltend gemachten Wegweisungsvollzugshindernisse auf Beschwerdeebene sind somit nicht mehr Ge­genstand der vorliegenden Prüfung. Das Beschwerdeverfahren ist - soweit die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung vom 21. August 2008 betreffend - als gegenstandslos geworden, abzuschreiben.

8. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung hinsichtlich der Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Abweisung des Asylgesuchs, sowie der Anordnung der Wegweisung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG).Die Verfügung der Vorinstanz vom 21. August 2006 ist demzufolge im genannten Umfang zu bestätigen, die Beschwerde entsprechend im genannten Umfang abzuweisen und hinsichtlich des Vollzuges der Wegweisung als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

9. Aufgrund der teilweisen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde - mit Verfügung vom 23. Februar 2012 wurde der Beschwerdeführer von der Vorinstanz wiedererwägungsweise vorläufig aufgenommen, so dass die Anordnung betreffend den Vollzug der Wegweisung (Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) unter diesen Umständen gegenstandslos geworden ist - ist von einem teilweisen Obsie­gen des Beschwerdeführers auszugehen. Bei Gegenstandslosigkeit sind die diesbezüglich angefallenen Kosten des Verfahrens und eine allfällige Parteientschädigung entsprechend den Prozessaussichten vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit aufzuerlegen (vgl. Art. 5 und 15 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]. Vorliegend wurde die Gegenstandslosigkeit vom BFM bewirkt. 9.1. Die Verfahrenskosten werden in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 VGKE). Da Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG) werden, sind im vorliegenden Fall für diesen Teil des Verfahrens keine Kosten zu erheben. 9.2. Indessen ist dem Beschwerdeführer aufgrund des teilweisen Unterliegens (betreffend Flüchtlingseigenschaft) zur Hälfte reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 5 VGKE). Dieser Betrag ist mit dem am 4. Oktober 2008 einbezahlten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu verrechnen. Der Restbetrag in der Höhe von Fr. 300.- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 9.3. Gemäss Art. 64 VwVG kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (vgl. Art. 7 VGKE). Im Wegweisungsvollzugspunkt ist der Beschwerdeführer - wie oben erwähnt - durchgedrungen, weshalb ihm eine zur Hälfte ausgesprochene Parteientschädigung für die ihm erwachsenen Kosten zu entrichten ist. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil der Aufwand zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) wird die Parteientschädigung aufgrund der Akten und im hälftigen Umfang auf pauschal Fr. 400.- (einschliesslich Auslagen und MwSt) festgesetzt. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 400.- für die ihm erwachsenen Kosten auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird - soweit die Flüchtlingseigenschaft betreffend - abgewiesen.

2. Die Beschwerde wird - soweit den Wegweisungsvollzug (Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung vom 21. August 2008) betreffend - als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem am 4. Oktober 2008 einbezahlten Kostenvorschuss verrechnet. Der Restbetrag in der Höhe von Fr. 300.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

4. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der Beschwerdeinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 400.- zu entrichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Stella Boleki Versand: