opencaselaw.ch

D-5662/2010

D-5662/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2012-09-05 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat am 14. Januar 2007 und gelangte über den C._______, D._______ (rund sieben Monate Aufenthalt) und E._______ am 6. September 2007 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Nach einer Kurzbefra­gung in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ]) F._______ vom 13. September 2007 wurde die Beschwerdeführerin für die Dauer des Ver­fahrens dem Kanton G._______ zugewiesen. Am 22. April 2008 wurde sie vom BFM direkt zu ihren Asylgründen angehört. Im Wesentlichen machte sie bei den Befragungen geltend, sie stamme aus H._______, wo sie seit ihrer Geburt bis zur Ausreise gelebt habe. Ihr Vater besitze die eritreische und ihre Mutter die äthiopische Staatsbür­gerschaft. Sie selbst sei eritreische Staatsangehörige. Der Vater sei im Jahr 1997 oder 1998 von den äthiopischen Behörden nach Eritrea deportiert worden. Sie (die Beschwerdeführerin) habe seither keinen Kontakt mehr mit ihrem Vater gehabt; auch wisse sie nicht, wo sich dieser in Eritrea auf­halte. Sie sei im Jahre 2004 der Kinijit-Partei beigetreten, der auch ihre Mutter seit der Deportation des Vaters/Ehemanns angehöre. Sie und ihre Mutter hätten im Vorfeld der Wahlen von Mai 2005 für die Partei Flugblätter verteilt. Anfangs Januar 2007 sei ihre Mutter von Sicherheitskräften der Regierung zu Hause festgenommen und an einen unbekannten Ort gebracht worden. Ihr (der Beschwerdeführerin) sei durch die Hintertüre des Hauses die Flucht gelungen. Sie habe sich in der Folge zu einer Tante mütterlicherseits in H._______ begeben, wo sie sich bis zur Ausreise aus Äthiopien aufgehalten habe. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Ak­ten verwie­sen. Das BFM verzichtete auf weitere Abklärungen. B. Am 6. November 2008 wurde das Kind B._______ geboren. Der Lebenspartner der Beschwerdeführerin, X_______, ein äthiopischer Staatsbürger (D-5666/2010), anerkannte B_______ als sein Kind am 17. März 2009. C. Das BFM stellte mit Verfügung vom 8. Juli 2010 - eröffnet am 9. Juli 2010 - fest, die Beschwerdeführerinnen erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Weg­weisung der Beschwerdeführerinnen aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung wurde unter Angabe der jeweiligen Fundstellen in den Protokollen im Wesentlichen aus­geführt, die Vorbringen der Beschwerdeführerin genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht. Ihre Identität stehe nicht fest, was umso unverständlicher erscheine, wolle sie diesbezügliche Dokumente in der Wohnung zurückgelassen haben und verfüge sie doch zudem über nahe Verwandte in H._______, an die sie sich hätte wenden können. Ferner habe sie in diesem Zusammenhang während zweier Jahre trotz Hinweis auf die Mitwirkungspflicht keine Anstrengungen unternommen, Identitätspapiere beizubringen. Schliesslich seien ihre Angaben zu den in Äthiopien verbliebenen Identitätspapieren (eritreische Geburtsurkunde, provisorische äthiopische Identitätskarte, Parteiausweis der Kinijit) bei den Befragungen widersprüchlich ausgefallen. Der Ausreisegrund für das Verlassen des Heimatlandes bei der Bundesbefragung (Suche nach ihr seit 2005 durch Behördenmitglieder, Untertauchen deswegen) sei nachgeschoben, habe sie doch irgendwelche Probleme mit den äthiopischen Behörden bis anfangs Januar 2007 bei der Erstbefragung verneint. Realitätsfremd würden die fehlenden Kenntnisse der Beschwerdeführerin über den Hintergrund ihres Vaters anmuten (u.a. fehlende tigrynische Sprachkenntnisse trotz Zusammenlebens mit dem Vater bis nach dem zehnten Lebensjahr, Unkenntnis hinsichtlich des Abstammungsortes ihres Vaters sowie der väterlichen Verwandtschaft in Eritrea, Nichteinholen von Informationen über ihren Vater bei der Mutter). Als Mitglied der Kinijit-Partei seien ihre Angaben sowohl zum Engagement der Mutter in dieser Organisation als auch ihre Aussagen zur Partei selbst unsubstanziiert ausgefallen. Aus ihren Schilderungen sei nicht ersichtlich, weshalb sich die äthiopischen Behörden insbesondere und nachhaltig für die Beschwerdeführerin hätten interessieren sollen. Der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien sei zulässig, zumutbar und möglich. Unter anderem wurde ausgeführt, in Äthiopien herrsche weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation der allgemeinen Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). Auch seien den Akten keine individuellen Gründe zu entnehmen, die einen Wegweisungsvollzug nach Äthiopien als unzumutbar erscheinen liessen. Die Beschwerdeführerin habe seit ihrer Geburt in H._______ gelebt, ihre Muttersprache sei Amhara und Hinweise auf gesundheitliche Probleme würden nicht vorliegen. Da ihre Angaben zu den Ausreisegründen unglaubhaft seien, spreche nichts für die Glaubhaftigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren familiären Verhältnissen. Es sei davon auszugehen, dass sie sich im Fall einer Rückkehr auf ihr bisheriges familiäres Beziehungsnetz stützen könne. Zudem sei sie nicht auf sich alleine gestellt, sondern könne zusammen mit ihrem äthiopischen Lebensgefährten und Vater ihrer Tochter nach Äthiopien zurückkehren. Abgewiesene äthiopische Gesuchsteller würden bei ihrer heimatlichen Vertretung ein Laissez-passer erhalten. Die Aussage der Beschwerdeführerin, sie habe nur die eritreische Staatsbürgerschaft, sei zu relativieren. Es sei zwar möglich, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der angeblichen eritreischen Herkunft ihres Vaters die eritreische Staatsbürgerschaft beantragen und erhalten könnte. Es sei aber davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin äthiopische Staatsangehörige sei. Gemäss ihren Aussagen sei die Mutter Äthiopierin. Gemäss der Proclamation on Ethiopian Nationality, No. 378 of December 2003, Art. 3 würden Kinder die äthiopische Staatsbürgerschaft erhalten, falls ein Elternteil diese bereits habe. Die Vorbringen hinsichtlich eines regierungsfeindlichen politischen Engagements der Mutter seien unglaubhaft. Mithin würden keine Hinweise vorliegen, wonach der Beschwerdeführerin die äthiopische Staatsbürgerschaft verweigert werden sollte, zumal die Anforderung zur Erlangung derselben vorliegend erfüllt seien. Ebenso stünde dem Sohn (recte: Tochter) der Beschwerdeführerin, dessen Vater äthiopischer Staatsbürger sei, diese Staatsbürgerschaft zu. Der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien sei deshalb möglich. D. Mit Beschwerde vom 9. August 2010 beantragten die Beschwerdeführerinnen durch ihren Rechtsvertreter unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei mit demjenigen des Lebenspartners der Beschwerdeführerin zusammenzulegen. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Instruktionsverfügung vom 12. August 2010 - eröffnet am 13. August 2010 - wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De­zem­ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) - unter Vorbehalt einer nachträglichen Änderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin - gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, innert einer 30-tägigen Frist gemäss Art. 110 Abs. 2 AsylG die in Aussicht gestellten Beweismittel nachzureichen. Ferner wurde festgehalten, dass aufgrund des engen persönlichen Zusammenhangs das Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführerinnen (D-5662/2010) mit demjenigen des Lebenspartners und des Vaters des gemeinsamen Kindes (D-5666/2010) zu koordinieren und über beide Beschwerden zum gleichen Zeitpunkt zu befinden sei. F. Mit Zwischenverfügung vom 14. September 2010 wurde das Fristerstreckungsgesuch zur Beibringung von den in der Beschwerde in Aussicht gestellten Beweismitteln mit der Begründung einer nicht erstreckbaren gesetzlichen Frist gemäss Art. 22 Abs. 1 VwVG und unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG abgewiesen. G. In seiner Vernehmlassung vom 25. Oktober 2010 hielt das BFM an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin geltend mache eritreische Staatsbürgerin zu sein und zur Untermauerung dieses Vorbrin­gens bis heute lediglich die Kopie einer eritreischen Identitätskarte ihres Vaters zu den Akten gereicht habe. Die Kopie eines Ausweises sei leicht fälschbar. Entgegen ihrer Zusicherung habe die Beschwerdeführerin bis heute keine Originaldokumente zu den Akten gereicht, obschon sie während zweier Jahre Zeit gehabt habe, Belege für ihren eritreischen Hintergrund vorzulegen. Der Umstand, dass es ihr jedoch innert Monatsfrist nach Eröffnung des Entscheids (angefochtene Verfügung) gelungen sein soll sowohl ihren Vater ausfindig zu machen als auch von ihm eine Ausweiskopie zu erhalten, lasse gravierende Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Ausweiskopie aufkommen. Die Ausweiskopie vermöge ihre eritreische Staatsbürgerschaft daher keineswegs zu belegen. H. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2010 reichte der Rechtsvertreter das Original der mit Beschwerde in Kopie eingereichten eritreischen Identitätskarte des Vaters der Beschwerdeführerin ein. I. In seiner Zusatzvernehmlassung vom 16. November 2010 hielt das BFM an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass zum einen allgemein bekannt sei, dass eritreische Identitätskarten ohne weiteres unrechtmässig erworben werden könnten, weshalb ihr Beweiswert äusserst gering eingestuft werden müsse. Zum anderen drängten sich bei der vorliegenden Identitätskarte, auch ohne vertiefte Prüfung, Zweifel an deren Echtheit auf. So ver­wundere beispielsweise der Mangel an Gebrauchsspuren bei einem siebzehnjährigen Dokument. J. Mit Instruktionsverfügung vom 18. November 2010 wurde den Beschwerdeführerinnen die beiden Vernehmlassungen (vgl. Bst. G und I hiervor) der Vorinstanz zur Replik zugestellt. Auf die Stellungnahme vom 3. Dezember 2010 wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be­schwer­deführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Wie nachstehend (E. 6.4.2) aufgezeigt wird, ist die behauptete eritreische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht. Ein Vollzug der Wegweisung findet nach Äthiopien statt, wo die Beschwerdeführerin von Geburt bis zur Ausreise gelebt hat. Angesichts dieser Umstände kann die Beschwerdeführerin in Bezug auf Eritrea keine flüchtlingsrelevanten Gründe zu ihren Gunsten ableiten. Auf die in diesem Zusammenhang in der Rechtsmitteleingabe gemachten Ausführungen ist daher nicht einzugehen.

E. 4.2 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen. Um Wiederholungen zu vermeiden kann auf die nicht zu beanstandenden unter Fundangabe in den jeweiligen Protokollen gemachten Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Vollständigkeit halber ist in casu festzustellen, dass dem von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Sachverhalt ohnehin eine asylbeachtliche Relevanz abzusprechen ist. Den Akten kann entnommen werden, dass Dauer und Intensität der geltend gemachten und empfundenen Benachteiligungen nie ein derartiges Ausmass erreichten, als dass von unerträglichen und damit ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes gesprochen werden könnte. So berichtete die Beschwerdeführerin von einer kurzfristigen Festhaltung (2004, 2005) und insgesamt fünf Bedrohungen während der Jahre 2004 und 2005 durch ihr persönlich nicht bekannte Personen, welche tigrynisch gesprochen hätten und für die jetzige Regierung spionieren sowie Informationen von Leuten an die Kebele weitergeben würden, die mit der Kinijit zu tun hätten. Ebenfalls will sich die Beschwerdeführerin bloss in diesem Zeitraum, dem Vorfeld der Wahlen von Mai 2005, mit dem Verteilen von Flugblättern zugunsten der Partei eingesetzt haben. Der Umstand, dass sie noch über eineinhalb Jahre im Heimatland verblieb und einem Erwerb nachging, ehe sie sich zur Ausreise veranlasst sah, zeigt auf beziehungsweise verdeutlicht, dass ihr ein menschenwürdiges Leben im Heimatland nicht unzumutbar erschwert oder gar verunmöglicht worden ist. Auch wird mit den zahlreichen, nicht über Allgemeinplätze hinausgehenden Angaben zur behaupteten Gefährdungssituation im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft und dem Engagement von der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter bei der Kinijit noch keine individuelle Betroffenheit im Sinne des Asylgesetzes dargetan. Daran ändert auch die geschilderte Festnahme der Mutter nichts. Zumindest erstaunt in diesem Zusammenhang der Umstand, dass die bis anhin wegen ihrer Mitgliedschaft bei der Kinijit und ihres angeblich intensiven Engagements zugunsten dieser Partei noch nie festgenommene Mutter erst nach mehr als einem Jahr nach der Verhaftungswelle im Anschluss an die Wahlen im Juni und November 2005 eher zufälligerweise festgenommen worden sein soll.

E. 4.3 Die gegen die vorinstanzlichen Einschätzungen gerichteten Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet, eine Änderung der angefochtenen Verfügung zu bewirken. Der festgestellte Sachverhalt bleibt unverändert und eine vertiefte Auseinandersetzung mit den der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Unglaubhaftigkeitselementen findet nicht statt. So wird nunmehr eine besonders aktive Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin zugunsten der politischen Bewegung Kinijt in Abrede gestellt und unter anderem lediglich ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin vorwiegend durch ihre politisch aktive Mutter sensibilisiert worden sei und sich darauf beschränkt habe, bei deren Aktivitäten mitzumachen. Mit dieser pauschalen Argumentation bestätigt die Beschwerdeführerin aber gerade die unter dem Gesichtspunkt der Asylrelevanz gezogenen Schlussfolgerungen (vgl. E. 4.2). Insbesondere ist festzuhalten, dass das bei den Anhörungen von ihr angeblich vermittelte "solide Grundwissen" über die Partei sowie ihre Kenntnisse zu den politischen Vorkommnissen bei den Wahlen 2005 keine Rolle spielen, da allein aufgrund solcher Umstände nicht auf eine die Flüchtlingseigenschaft begründende Verfolgungs-oder Bedrohungssituation der Beschwerdeführerin geschlossen werden kann. Auf die im Zusammenhang mit der eingereichten eritreischen Identitätskarte des Vaters der Beschwerdeführerin gemachten Ausführungen ist wie eingangs (E. 4.1) festgehalten, nicht einzugehen. Ebenso erübrigen sich weitere Erörterungen, da insgesamt nähere Hinweise oder Aufschlüsse für eine asylrelevante Gefährdungssituation der Beschwerdeführerin unterbleiben.

E. 4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht darzutun vermochte, dass sie einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, einer solchen aus­gesetzt werden zu können. Sie kann daher nicht als Flüchtling aner­kannt werden. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche der Beschwerdefüh­rerinnen demnach zu Recht abgelehnt.

E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 5.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkom­mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be­schwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdefüh­re­rinnen nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführe­rin­nen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführerinnen eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Dem Antrag der Beschwerdeführerinnen um Koordination des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit demjenigen ihres Lebenspartners/Vaters wurde Rechnung getragen (vgl. Bst. E hiervor). Ein Urteil ergeht in beiden Verfahren zum selben Zeitpunkt. Mithin ergeben sich für die Beschwerdeführerinnen keine nachteiligen Konsequenzen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr­dung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 6.4.1 Vorab ist festzuhalten, dass - wie in E 6.3 erwähnt - ein die Beschwerdeführerinnen betreffendes Urteil zum gleichen Zeitpunkt ergeht wie im Falle des Lebenspartners/Vaters. Sodann hat in beiden Verfahren die im Rubrum genannte Person die Rechtsvertretung inne. Angesichts dieser Sachlage rechtfertigt es sich hinsichtlich der allgemeinen Situation in Äthiopien auf die Erwägungen (E. 6.5.1 und E. 6.5.2) im Urteil des Lebenspartners/Vaters der Beschwerdeführerinnen (D-5666/2010) zu verweisen.

E. 6.4.2 Hinsichtlich der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin sind keine Gründe ersichtlich, die gegen einen Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien unter dem Zumutbarkeitsaspekt sprechen würden. Im Falle der Beschwerdeführerin ist festzustellen, dass sie in keiner Weise in der Lage war, den von ihr behaupteten eritreischen Hintergrund (väterlicherseits) zu substanziieren. Nachdem sie kein tigrynisch, sondern nur amharisch spricht, sie keinerlei Papiere vorgelegt hat, sie nie in Eritrea war und praktisch nichts über ihre familiären Verbindungen berichten konnte, ist die geltend gemachte Staatsangehörigkeit von Eritrea auch mit der nachgereichten Identitätskarte des Vaters nicht glaubhaft gemacht. Die von der Vorinstanz in den Vernehmlassungen vom 25. Oktober 2010 und 16. November 2010 in diesem Zusammenhang angeführte und nicht zu beanstandende Begründung vermag der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 3. Dezember 2010 nicht zu entkräften oder gar zu beseitigen (vgl. Bst. G, I und J hiervor). Die diesbezüglichen nicht über Allgemeinplätze hinausgehenden Ausführungen sind nicht geeignet, insbesondere vor dem obgenannten Hintergrund sowie hinsichtlich der Umstände wie die Beschwerdeführerin nunmehr in den Besitz dieser wie ganz neu aussehenden Identitätskarte (Ausstellungsdatum: 28.4.1993) gelangt sein will, eine Klärung herbeizuführen. Ins Erscheinungsbild von (blossen) Behauptungen passen in diesem Zusammenhang die Vorbringen in der Beschwerde vom 9. August 2010, wonach die Beschwerdeführerin ihre zu Hause zurückgelassene Original-Geburtsurkunde sowie ein Schreiben ihres eritreischen Vaters nachreichen werde, der ausserdem zugesichert habe, mit Hilfe von drei Zeugen eine offizielle Bestätigung der eritreischen Staatsangehörigkeit seiner Tochter (Beschwerdeführerin) einzuholen. Weder die Geburtsurkunde, noch das zugesicherte Schreiben fanden indes Eingang in die Akten, noch wurde in der Stellungnahme vom 3. Dezember 2010 ein Wort darüber verloren, weswegen die Beschaffung der entsprechenden Unterlagen nicht möglich gewesen sein soll. Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin bestehen jedoch durchaus Hinweise, die eine äthiopische Staatsangehörigkeit nicht ausschliessen. Die Mutter der Beschwerdeführerin ist Äthiopierin. Von Geburt bis zur Ausreise lebte sie bei der Mutter in H._______ und spricht nur amharisch. Beide sind auch während der Vertreibungswelle am Ende der 1990er-Jahre dort geblieben. Die Proclamation on Ethiopian Nationality, No. 378 of December 2003 hält in Art. 3 fest, dass Kinder die äthiopische Staatsbürgerschaft erhalten, falls ein Elternteil diese besitzt. Wie in E. 4 aufgezeigt, vermochte die Beschwerdeführerin kein regimefeindliches politisches Engagement glaubhaft darzutun, was nachteilige Konsequenzen wie etwa die Verweigerung der äthiopischen Staatsbürgerschaft zur Folge hätte haben können. Irgendwelche andere Probleme mit den heimatlichen Behörden verneinte sie anlässlich der Erstbefragung zudem ausdrücklich. Mithin darf mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, die Beschwerdeführerin werde von den heimatlichen Behörden als äthiopische Staatsangehörige anerkannt. Alleine der Umstand, dass sie aufgrund ihrer Abstammung von ihrem Vater gegebenenfalls auch die eritreische Staatsangehörigkeit erlangen könnte, ist dabei unerheblich, zumal im eritreisch-äthiopischen Kontext unterschiedliche Staatsangehörigkeiten innerhalb ein und derselben Familie durchaus vorkommen können. Nach dem Gesagten steht dem Kind der Beschwerdeführerin, dessen Vater die äthiopische Staatsbürgerschaft besitzt, ebenfalls diese Staatsbürgerschaft zu. Bei dieser Sachlage erübrigen sich weitere Erörterungen zur gegenteilig vertretenen Auffassung in der Beschwerde.

E. 6.4.3 Den Akten sind auch keine weiteren individuellen Wegweisungshindernisgründe zu entnehmen, noch macht die Beschwerdeführerin solche geltend. Die amharisch sprechende Beschwerdeführerin ist jung und - soweit aktenkundig - gesund. Sie verfügt über eine achtjährige Schulbildung und ging vor ihrer Ausreise einem Erwerb als (Berufsbezeichnung) nach. Ferner kann sie auf zusätzliche in der Schweiz gesammelte Erfahrungen im Erwerbsleben zählen, die ihr im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien nützlich sein werden. Gemäss ihren Angaben kann sie im Heimatland auf ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz (Mutter, Tante, Onkel) zurückgreifen. Ebenfalls ist nicht auszuschliessen, dass ihr in einer Anfangsphase die in K. lebenden Cousins finanziell, wie anlässlich ihrer Ausreise aus Äthiopien, zur Seite stehen werden, was einer Reintegration förderlich ist. Schliesslich sind die Beschwerdeführerinnen bei einer Rückkehr nicht auf sich allein gestellt. Wie bereits erwähnt ergeht ein Urteil betreffend ihres Lebenspartners respektive Vaters, bei dem ein Wegweisungsvollzug nach Äthiopien unter dem Zumutbarkeitsaspekt bejaht wird, zum gleichen Zeitpunkt. Nebst dem Verweis auf das diesbezügliche Urteil ist in diesem Zusammenhang insbesondere festzuhalten, dass die Beschwerdeführerinnen zusätzlich auf das Beziehungsnetz des Lebenspartners/Vaters im Falle ihrer Rückkehr nach Äthiopien zählen können. Nicht betroffen ist die Frage des Kindswohls im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3 S. 367 ff.). Die noch keine (Alter) Tochter der Beschwerdeführerin ist nach wie vor noch vollkommen auf diese angewiesen. Letztlich ist auf die Rückkehrhilfe der Schweiz hinzuweisen, welche der Beschwerdeführerin im Bedarfsfall den Wiedereinstieg in ihrer Heimat ebenfalls erleichtern dürfte (vgl. Art 91 Abs. 1 Bst. d AsylG sowie Art. 74 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Festzuhalten bleibt sodann, dass blosse so­ziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevöl­kerung im Allgemeinen betroffen ist, wie beispielsweise Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, in der Regel für sich alleine noch keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darstellen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6 S. 591 f., EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5e S. 159). Insgesamt erweist sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen nach Äthiopien - entgegen den Darstellungen in der Beschwerde - nicht als unzumutbar.

E. 6.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführerinnen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 8 Gemäss Art. 10 Abs. 2 AsylG ist die eritreische Identitätskarte des Vaters der Beschwerdeführerin (ER 1946082) zuhanden des BFM sicherzustellen.

E. 9 Mit Instruktionsverfügung vom 12. August 2010 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter Vorbehalt einer nachträglichen Änderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin gutgeheissen (vgl. Bst. E hiervor). Die Beschwerdeführerin trat, gemäss Abklärungen, eine Arbeitsstelle als Office-Angestellte zu Beginn dieses Jahres an. Aufgrund der nicht allzu langen Zeitdauer der Erwerbsaufnahme und in Berücksichtigung des vorliegenden Einzelfalles ist zugunsten der Beschwerdeführerin aktuell davon auszugehen, dass sie prozessual bedürftig ist. Auf die Auferlegung von Verfahrenskosten ist demnach zu verzichten (vgl. auch Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Die in den Erwägungen (E. 8) erwähnte Identitätskarte wird zuhanden des BFM sichergestellt.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Alfred Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5662/2010/wif Urteil vom 5. September 2012 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiber Alfred Weber. Parteien A._______, geboren (...), sowie deren Kind B._______, geboren (...), Eritrea, beide vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, (...) Beschwerdeführerinnen, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. Juli 2010 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat am 14. Januar 2007 und gelangte über den C._______, D._______ (rund sieben Monate Aufenthalt) und E._______ am 6. September 2007 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Nach einer Kurzbefra­gung in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ]) F._______ vom 13. September 2007 wurde die Beschwerdeführerin für die Dauer des Ver­fahrens dem Kanton G._______ zugewiesen. Am 22. April 2008 wurde sie vom BFM direkt zu ihren Asylgründen angehört. Im Wesentlichen machte sie bei den Befragungen geltend, sie stamme aus H._______, wo sie seit ihrer Geburt bis zur Ausreise gelebt habe. Ihr Vater besitze die eritreische und ihre Mutter die äthiopische Staatsbür­gerschaft. Sie selbst sei eritreische Staatsangehörige. Der Vater sei im Jahr 1997 oder 1998 von den äthiopischen Behörden nach Eritrea deportiert worden. Sie (die Beschwerdeführerin) habe seither keinen Kontakt mehr mit ihrem Vater gehabt; auch wisse sie nicht, wo sich dieser in Eritrea auf­halte. Sie sei im Jahre 2004 der Kinijit-Partei beigetreten, der auch ihre Mutter seit der Deportation des Vaters/Ehemanns angehöre. Sie und ihre Mutter hätten im Vorfeld der Wahlen von Mai 2005 für die Partei Flugblätter verteilt. Anfangs Januar 2007 sei ihre Mutter von Sicherheitskräften der Regierung zu Hause festgenommen und an einen unbekannten Ort gebracht worden. Ihr (der Beschwerdeführerin) sei durch die Hintertüre des Hauses die Flucht gelungen. Sie habe sich in der Folge zu einer Tante mütterlicherseits in H._______ begeben, wo sie sich bis zur Ausreise aus Äthiopien aufgehalten habe. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Ak­ten verwie­sen. Das BFM verzichtete auf weitere Abklärungen. B. Am 6. November 2008 wurde das Kind B._______ geboren. Der Lebenspartner der Beschwerdeführerin, X_______, ein äthiopischer Staatsbürger (D-5666/2010), anerkannte B_______ als sein Kind am 17. März 2009. C. Das BFM stellte mit Verfügung vom 8. Juli 2010 - eröffnet am 9. Juli 2010 - fest, die Beschwerdeführerinnen erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Weg­weisung der Beschwerdeführerinnen aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung wurde unter Angabe der jeweiligen Fundstellen in den Protokollen im Wesentlichen aus­geführt, die Vorbringen der Beschwerdeführerin genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht. Ihre Identität stehe nicht fest, was umso unverständlicher erscheine, wolle sie diesbezügliche Dokumente in der Wohnung zurückgelassen haben und verfüge sie doch zudem über nahe Verwandte in H._______, an die sie sich hätte wenden können. Ferner habe sie in diesem Zusammenhang während zweier Jahre trotz Hinweis auf die Mitwirkungspflicht keine Anstrengungen unternommen, Identitätspapiere beizubringen. Schliesslich seien ihre Angaben zu den in Äthiopien verbliebenen Identitätspapieren (eritreische Geburtsurkunde, provisorische äthiopische Identitätskarte, Parteiausweis der Kinijit) bei den Befragungen widersprüchlich ausgefallen. Der Ausreisegrund für das Verlassen des Heimatlandes bei der Bundesbefragung (Suche nach ihr seit 2005 durch Behördenmitglieder, Untertauchen deswegen) sei nachgeschoben, habe sie doch irgendwelche Probleme mit den äthiopischen Behörden bis anfangs Januar 2007 bei der Erstbefragung verneint. Realitätsfremd würden die fehlenden Kenntnisse der Beschwerdeführerin über den Hintergrund ihres Vaters anmuten (u.a. fehlende tigrynische Sprachkenntnisse trotz Zusammenlebens mit dem Vater bis nach dem zehnten Lebensjahr, Unkenntnis hinsichtlich des Abstammungsortes ihres Vaters sowie der väterlichen Verwandtschaft in Eritrea, Nichteinholen von Informationen über ihren Vater bei der Mutter). Als Mitglied der Kinijit-Partei seien ihre Angaben sowohl zum Engagement der Mutter in dieser Organisation als auch ihre Aussagen zur Partei selbst unsubstanziiert ausgefallen. Aus ihren Schilderungen sei nicht ersichtlich, weshalb sich die äthiopischen Behörden insbesondere und nachhaltig für die Beschwerdeführerin hätten interessieren sollen. Der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien sei zulässig, zumutbar und möglich. Unter anderem wurde ausgeführt, in Äthiopien herrsche weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation der allgemeinen Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). Auch seien den Akten keine individuellen Gründe zu entnehmen, die einen Wegweisungsvollzug nach Äthiopien als unzumutbar erscheinen liessen. Die Beschwerdeführerin habe seit ihrer Geburt in H._______ gelebt, ihre Muttersprache sei Amhara und Hinweise auf gesundheitliche Probleme würden nicht vorliegen. Da ihre Angaben zu den Ausreisegründen unglaubhaft seien, spreche nichts für die Glaubhaftigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren familiären Verhältnissen. Es sei davon auszugehen, dass sie sich im Fall einer Rückkehr auf ihr bisheriges familiäres Beziehungsnetz stützen könne. Zudem sei sie nicht auf sich alleine gestellt, sondern könne zusammen mit ihrem äthiopischen Lebensgefährten und Vater ihrer Tochter nach Äthiopien zurückkehren. Abgewiesene äthiopische Gesuchsteller würden bei ihrer heimatlichen Vertretung ein Laissez-passer erhalten. Die Aussage der Beschwerdeführerin, sie habe nur die eritreische Staatsbürgerschaft, sei zu relativieren. Es sei zwar möglich, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der angeblichen eritreischen Herkunft ihres Vaters die eritreische Staatsbürgerschaft beantragen und erhalten könnte. Es sei aber davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin äthiopische Staatsangehörige sei. Gemäss ihren Aussagen sei die Mutter Äthiopierin. Gemäss der Proclamation on Ethiopian Nationality, No. 378 of December 2003, Art. 3 würden Kinder die äthiopische Staatsbürgerschaft erhalten, falls ein Elternteil diese bereits habe. Die Vorbringen hinsichtlich eines regierungsfeindlichen politischen Engagements der Mutter seien unglaubhaft. Mithin würden keine Hinweise vorliegen, wonach der Beschwerdeführerin die äthiopische Staatsbürgerschaft verweigert werden sollte, zumal die Anforderung zur Erlangung derselben vorliegend erfüllt seien. Ebenso stünde dem Sohn (recte: Tochter) der Beschwerdeführerin, dessen Vater äthiopischer Staatsbürger sei, diese Staatsbürgerschaft zu. Der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien sei deshalb möglich. D. Mit Beschwerde vom 9. August 2010 beantragten die Beschwerdeführerinnen durch ihren Rechtsvertreter unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei mit demjenigen des Lebenspartners der Beschwerdeführerin zusammenzulegen. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Instruktionsverfügung vom 12. August 2010 - eröffnet am 13. August 2010 - wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De­zem­ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) - unter Vorbehalt einer nachträglichen Änderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin - gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, innert einer 30-tägigen Frist gemäss Art. 110 Abs. 2 AsylG die in Aussicht gestellten Beweismittel nachzureichen. Ferner wurde festgehalten, dass aufgrund des engen persönlichen Zusammenhangs das Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführerinnen (D-5662/2010) mit demjenigen des Lebenspartners und des Vaters des gemeinsamen Kindes (D-5666/2010) zu koordinieren und über beide Beschwerden zum gleichen Zeitpunkt zu befinden sei. F. Mit Zwischenverfügung vom 14. September 2010 wurde das Fristerstreckungsgesuch zur Beibringung von den in der Beschwerde in Aussicht gestellten Beweismitteln mit der Begründung einer nicht erstreckbaren gesetzlichen Frist gemäss Art. 22 Abs. 1 VwVG und unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG abgewiesen. G. In seiner Vernehmlassung vom 25. Oktober 2010 hielt das BFM an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin geltend mache eritreische Staatsbürgerin zu sein und zur Untermauerung dieses Vorbrin­gens bis heute lediglich die Kopie einer eritreischen Identitätskarte ihres Vaters zu den Akten gereicht habe. Die Kopie eines Ausweises sei leicht fälschbar. Entgegen ihrer Zusicherung habe die Beschwerdeführerin bis heute keine Originaldokumente zu den Akten gereicht, obschon sie während zweier Jahre Zeit gehabt habe, Belege für ihren eritreischen Hintergrund vorzulegen. Der Umstand, dass es ihr jedoch innert Monatsfrist nach Eröffnung des Entscheids (angefochtene Verfügung) gelungen sein soll sowohl ihren Vater ausfindig zu machen als auch von ihm eine Ausweiskopie zu erhalten, lasse gravierende Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Ausweiskopie aufkommen. Die Ausweiskopie vermöge ihre eritreische Staatsbürgerschaft daher keineswegs zu belegen. H. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2010 reichte der Rechtsvertreter das Original der mit Beschwerde in Kopie eingereichten eritreischen Identitätskarte des Vaters der Beschwerdeführerin ein. I. In seiner Zusatzvernehmlassung vom 16. November 2010 hielt das BFM an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass zum einen allgemein bekannt sei, dass eritreische Identitätskarten ohne weiteres unrechtmässig erworben werden könnten, weshalb ihr Beweiswert äusserst gering eingestuft werden müsse. Zum anderen drängten sich bei der vorliegenden Identitätskarte, auch ohne vertiefte Prüfung, Zweifel an deren Echtheit auf. So ver­wundere beispielsweise der Mangel an Gebrauchsspuren bei einem siebzehnjährigen Dokument. J. Mit Instruktionsverfügung vom 18. November 2010 wurde den Beschwerdeführerinnen die beiden Vernehmlassungen (vgl. Bst. G und I hiervor) der Vorinstanz zur Replik zugestellt. Auf die Stellungnahme vom 3. Dezember 2010 wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be­schwer­deführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Wie nachstehend (E. 6.4.2) aufgezeigt wird, ist die behauptete eritreische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht. Ein Vollzug der Wegweisung findet nach Äthiopien statt, wo die Beschwerdeführerin von Geburt bis zur Ausreise gelebt hat. Angesichts dieser Umstände kann die Beschwerdeführerin in Bezug auf Eritrea keine flüchtlingsrelevanten Gründe zu ihren Gunsten ableiten. Auf die in diesem Zusammenhang in der Rechtsmitteleingabe gemachten Ausführungen ist daher nicht einzugehen. 4.2 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen. Um Wiederholungen zu vermeiden kann auf die nicht zu beanstandenden unter Fundangabe in den jeweiligen Protokollen gemachten Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Vollständigkeit halber ist in casu festzustellen, dass dem von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Sachverhalt ohnehin eine asylbeachtliche Relevanz abzusprechen ist. Den Akten kann entnommen werden, dass Dauer und Intensität der geltend gemachten und empfundenen Benachteiligungen nie ein derartiges Ausmass erreichten, als dass von unerträglichen und damit ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes gesprochen werden könnte. So berichtete die Beschwerdeführerin von einer kurzfristigen Festhaltung (2004, 2005) und insgesamt fünf Bedrohungen während der Jahre 2004 und 2005 durch ihr persönlich nicht bekannte Personen, welche tigrynisch gesprochen hätten und für die jetzige Regierung spionieren sowie Informationen von Leuten an die Kebele weitergeben würden, die mit der Kinijit zu tun hätten. Ebenfalls will sich die Beschwerdeführerin bloss in diesem Zeitraum, dem Vorfeld der Wahlen von Mai 2005, mit dem Verteilen von Flugblättern zugunsten der Partei eingesetzt haben. Der Umstand, dass sie noch über eineinhalb Jahre im Heimatland verblieb und einem Erwerb nachging, ehe sie sich zur Ausreise veranlasst sah, zeigt auf beziehungsweise verdeutlicht, dass ihr ein menschenwürdiges Leben im Heimatland nicht unzumutbar erschwert oder gar verunmöglicht worden ist. Auch wird mit den zahlreichen, nicht über Allgemeinplätze hinausgehenden Angaben zur behaupteten Gefährdungssituation im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft und dem Engagement von der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter bei der Kinijit noch keine individuelle Betroffenheit im Sinne des Asylgesetzes dargetan. Daran ändert auch die geschilderte Festnahme der Mutter nichts. Zumindest erstaunt in diesem Zusammenhang der Umstand, dass die bis anhin wegen ihrer Mitgliedschaft bei der Kinijit und ihres angeblich intensiven Engagements zugunsten dieser Partei noch nie festgenommene Mutter erst nach mehr als einem Jahr nach der Verhaftungswelle im Anschluss an die Wahlen im Juni und November 2005 eher zufälligerweise festgenommen worden sein soll. 4.3 Die gegen die vorinstanzlichen Einschätzungen gerichteten Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet, eine Änderung der angefochtenen Verfügung zu bewirken. Der festgestellte Sachverhalt bleibt unverändert und eine vertiefte Auseinandersetzung mit den der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Unglaubhaftigkeitselementen findet nicht statt. So wird nunmehr eine besonders aktive Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin zugunsten der politischen Bewegung Kinijt in Abrede gestellt und unter anderem lediglich ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin vorwiegend durch ihre politisch aktive Mutter sensibilisiert worden sei und sich darauf beschränkt habe, bei deren Aktivitäten mitzumachen. Mit dieser pauschalen Argumentation bestätigt die Beschwerdeführerin aber gerade die unter dem Gesichtspunkt der Asylrelevanz gezogenen Schlussfolgerungen (vgl. E. 4.2). Insbesondere ist festzuhalten, dass das bei den Anhörungen von ihr angeblich vermittelte "solide Grundwissen" über die Partei sowie ihre Kenntnisse zu den politischen Vorkommnissen bei den Wahlen 2005 keine Rolle spielen, da allein aufgrund solcher Umstände nicht auf eine die Flüchtlingseigenschaft begründende Verfolgungs-oder Bedrohungssituation der Beschwerdeführerin geschlossen werden kann. Auf die im Zusammenhang mit der eingereichten eritreischen Identitätskarte des Vaters der Beschwerdeführerin gemachten Ausführungen ist wie eingangs (E. 4.1) festgehalten, nicht einzugehen. Ebenso erübrigen sich weitere Erörterungen, da insgesamt nähere Hinweise oder Aufschlüsse für eine asylrelevante Gefährdungssituation der Beschwerdeführerin unterbleiben. 4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht darzutun vermochte, dass sie einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, einer solchen aus­gesetzt werden zu können. Sie kann daher nicht als Flüchtling aner­kannt werden. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche der Beschwerdefüh­rerinnen demnach zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkom­mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be­schwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdefüh­re­rinnen nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführe­rin­nen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführerinnen eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Dem Antrag der Beschwerdeführerinnen um Koordination des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit demjenigen ihres Lebenspartners/Vaters wurde Rechnung getragen (vgl. Bst. E hiervor). Ein Urteil ergeht in beiden Verfahren zum selben Zeitpunkt. Mithin ergeben sich für die Beschwerdeführerinnen keine nachteiligen Konsequenzen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr­dung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.4.1 Vorab ist festzuhalten, dass - wie in E 6.3 erwähnt - ein die Beschwerdeführerinnen betreffendes Urteil zum gleichen Zeitpunkt ergeht wie im Falle des Lebenspartners/Vaters. Sodann hat in beiden Verfahren die im Rubrum genannte Person die Rechtsvertretung inne. Angesichts dieser Sachlage rechtfertigt es sich hinsichtlich der allgemeinen Situation in Äthiopien auf die Erwägungen (E. 6.5.1 und E. 6.5.2) im Urteil des Lebenspartners/Vaters der Beschwerdeführerinnen (D-5666/2010) zu verweisen. 6.4.2 Hinsichtlich der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin sind keine Gründe ersichtlich, die gegen einen Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien unter dem Zumutbarkeitsaspekt sprechen würden. Im Falle der Beschwerdeführerin ist festzustellen, dass sie in keiner Weise in der Lage war, den von ihr behaupteten eritreischen Hintergrund (väterlicherseits) zu substanziieren. Nachdem sie kein tigrynisch, sondern nur amharisch spricht, sie keinerlei Papiere vorgelegt hat, sie nie in Eritrea war und praktisch nichts über ihre familiären Verbindungen berichten konnte, ist die geltend gemachte Staatsangehörigkeit von Eritrea auch mit der nachgereichten Identitätskarte des Vaters nicht glaubhaft gemacht. Die von der Vorinstanz in den Vernehmlassungen vom 25. Oktober 2010 und 16. November 2010 in diesem Zusammenhang angeführte und nicht zu beanstandende Begründung vermag der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 3. Dezember 2010 nicht zu entkräften oder gar zu beseitigen (vgl. Bst. G, I und J hiervor). Die diesbezüglichen nicht über Allgemeinplätze hinausgehenden Ausführungen sind nicht geeignet, insbesondere vor dem obgenannten Hintergrund sowie hinsichtlich der Umstände wie die Beschwerdeführerin nunmehr in den Besitz dieser wie ganz neu aussehenden Identitätskarte (Ausstellungsdatum: 28.4.1993) gelangt sein will, eine Klärung herbeizuführen. Ins Erscheinungsbild von (blossen) Behauptungen passen in diesem Zusammenhang die Vorbringen in der Beschwerde vom 9. August 2010, wonach die Beschwerdeführerin ihre zu Hause zurückgelassene Original-Geburtsurkunde sowie ein Schreiben ihres eritreischen Vaters nachreichen werde, der ausserdem zugesichert habe, mit Hilfe von drei Zeugen eine offizielle Bestätigung der eritreischen Staatsangehörigkeit seiner Tochter (Beschwerdeführerin) einzuholen. Weder die Geburtsurkunde, noch das zugesicherte Schreiben fanden indes Eingang in die Akten, noch wurde in der Stellungnahme vom 3. Dezember 2010 ein Wort darüber verloren, weswegen die Beschaffung der entsprechenden Unterlagen nicht möglich gewesen sein soll. Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin bestehen jedoch durchaus Hinweise, die eine äthiopische Staatsangehörigkeit nicht ausschliessen. Die Mutter der Beschwerdeführerin ist Äthiopierin. Von Geburt bis zur Ausreise lebte sie bei der Mutter in H._______ und spricht nur amharisch. Beide sind auch während der Vertreibungswelle am Ende der 1990er-Jahre dort geblieben. Die Proclamation on Ethiopian Nationality, No. 378 of December 2003 hält in Art. 3 fest, dass Kinder die äthiopische Staatsbürgerschaft erhalten, falls ein Elternteil diese besitzt. Wie in E. 4 aufgezeigt, vermochte die Beschwerdeführerin kein regimefeindliches politisches Engagement glaubhaft darzutun, was nachteilige Konsequenzen wie etwa die Verweigerung der äthiopischen Staatsbürgerschaft zur Folge hätte haben können. Irgendwelche andere Probleme mit den heimatlichen Behörden verneinte sie anlässlich der Erstbefragung zudem ausdrücklich. Mithin darf mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, die Beschwerdeführerin werde von den heimatlichen Behörden als äthiopische Staatsangehörige anerkannt. Alleine der Umstand, dass sie aufgrund ihrer Abstammung von ihrem Vater gegebenenfalls auch die eritreische Staatsangehörigkeit erlangen könnte, ist dabei unerheblich, zumal im eritreisch-äthiopischen Kontext unterschiedliche Staatsangehörigkeiten innerhalb ein und derselben Familie durchaus vorkommen können. Nach dem Gesagten steht dem Kind der Beschwerdeführerin, dessen Vater die äthiopische Staatsbürgerschaft besitzt, ebenfalls diese Staatsbürgerschaft zu. Bei dieser Sachlage erübrigen sich weitere Erörterungen zur gegenteilig vertretenen Auffassung in der Beschwerde. 6.4.3 Den Akten sind auch keine weiteren individuellen Wegweisungshindernisgründe zu entnehmen, noch macht die Beschwerdeführerin solche geltend. Die amharisch sprechende Beschwerdeführerin ist jung und - soweit aktenkundig - gesund. Sie verfügt über eine achtjährige Schulbildung und ging vor ihrer Ausreise einem Erwerb als (Berufsbezeichnung) nach. Ferner kann sie auf zusätzliche in der Schweiz gesammelte Erfahrungen im Erwerbsleben zählen, die ihr im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien nützlich sein werden. Gemäss ihren Angaben kann sie im Heimatland auf ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz (Mutter, Tante, Onkel) zurückgreifen. Ebenfalls ist nicht auszuschliessen, dass ihr in einer Anfangsphase die in K. lebenden Cousins finanziell, wie anlässlich ihrer Ausreise aus Äthiopien, zur Seite stehen werden, was einer Reintegration förderlich ist. Schliesslich sind die Beschwerdeführerinnen bei einer Rückkehr nicht auf sich allein gestellt. Wie bereits erwähnt ergeht ein Urteil betreffend ihres Lebenspartners respektive Vaters, bei dem ein Wegweisungsvollzug nach Äthiopien unter dem Zumutbarkeitsaspekt bejaht wird, zum gleichen Zeitpunkt. Nebst dem Verweis auf das diesbezügliche Urteil ist in diesem Zusammenhang insbesondere festzuhalten, dass die Beschwerdeführerinnen zusätzlich auf das Beziehungsnetz des Lebenspartners/Vaters im Falle ihrer Rückkehr nach Äthiopien zählen können. Nicht betroffen ist die Frage des Kindswohls im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3 S. 367 ff.). Die noch keine (Alter) Tochter der Beschwerdeführerin ist nach wie vor noch vollkommen auf diese angewiesen. Letztlich ist auf die Rückkehrhilfe der Schweiz hinzuweisen, welche der Beschwerdeführerin im Bedarfsfall den Wiedereinstieg in ihrer Heimat ebenfalls erleichtern dürfte (vgl. Art 91 Abs. 1 Bst. d AsylG sowie Art. 74 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Festzuhalten bleibt sodann, dass blosse so­ziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevöl­kerung im Allgemeinen betroffen ist, wie beispielsweise Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, in der Regel für sich alleine noch keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darstellen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6 S. 591 f., EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5e S. 159). Insgesamt erweist sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen nach Äthiopien - entgegen den Darstellungen in der Beschwerde - nicht als unzumutbar. 6.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführerinnen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

8. Gemäss Art. 10 Abs. 2 AsylG ist die eritreische Identitätskarte des Vaters der Beschwerdeführerin (ER 1946082) zuhanden des BFM sicherzustellen.

9. Mit Instruktionsverfügung vom 12. August 2010 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter Vorbehalt einer nachträglichen Änderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin gutgeheissen (vgl. Bst. E hiervor). Die Beschwerdeführerin trat, gemäss Abklärungen, eine Arbeitsstelle als Office-Angestellte zu Beginn dieses Jahres an. Aufgrund der nicht allzu langen Zeitdauer der Erwerbsaufnahme und in Berücksichtigung des vorliegenden Einzelfalles ist zugunsten der Beschwerdeführerin aktuell davon auszugehen, dass sie prozessual bedürftig ist. Auf die Auferlegung von Verfahrenskosten ist demnach zu verzichten (vgl. auch Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Die in den Erwägungen (E. 8) erwähnte Identitätskarte wird zuhanden des BFM sichergestellt.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Alfred Weber Versand: