Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer stellte am 19. Juli 2005 ein Asylgesuch, welches das BFM mit Verfügung vom 11. März 2006 abwies. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 17. Mai 2006 ab. Das Bundesamt setzte dem Beschwerdeführer in der Folge eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 18. Juli 2006. B. Mit Eingabe vom 14. September 2006 ersuchte der Beschwerdeführer um Revision des ablehnenden Urteils der ARK vom 17. Mai 2006. Mangels Bezahlens des Kostenvorschusses trat die ARK mit Urteil vom 18. Oktober 2006 auf das Revisionsgesuch nicht ein. C. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2007 an das BFM stellte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter ein zweites Asylgesuch. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, seit dem Abschluss des ersten Asylverfahrens hätten sich neue Tatsachen ergeben beziehungsweise es hätten Ereignisse stattgefunden, welche geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zufolge subjektiver Nachfluchtgründe zu begründen. Er habe sich in der Schweiz als Aktivmitglied der oppositionellen Partei KINJIT (Coalition für Unity and Democracy Party [CUDP], support group in Switzerland), welche aus dem Zusammenschluss der vier grossen Parteien All Ethiopian Unity Party (AEUP), United Ethiopian Democratic Party-Medhin (UEDP-Medhin), Kestedamena und Ethiopian Democratic League hervorgegangen sei, politisch betätigt. Zudem sei er Mitglied der Association des Ethiopiens en Suisse (AES). Als Mitglied der KINJIT habe er an diversen öffentlichen Veranstaltungen und Demonstrationen gegen die äthiopische Regierung teilgenommen, so beispielsweise am [Datum] an der Protestkundgebung in [Ort] sowie am [Daten] an grossen KINJIT-Versammlungen in [Orte]. Gemäss einer neuen Weisung des äthiopischen Aussenministeriums vom 31. Juli 2006 würden sämtliche äthiopischen Auslandsvertretungen aufgefordert, Informationen über sogenannte "extreme Elemente" im Ausland zu sammeln und deren Namen an die Zentrale in Addis Abeba weiterzuleiten. Ziel sei es, Dossiers von diesen Personen zu eröffnen und ihnen wegen Genozids, Landesverrats und Unterschlagung während ihres Auslandaufenthaltes den Prozess zu machen. Die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers würden ein Profil aufweisen, das die Aufmerksamkeit der äthiopischen Behörden geweckt haben dürfte. Bei einer Rückkehr müsse deshalb von einer konkreten Verfolgungsgefahr ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten somit begründete Furcht, bei einer allfälligen Rückkehr ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausgesetzt zu werden. Demzufolge sei der Vollzug der Wegweisung unzulässig beziehungsweise unzumutbar. Da der Beschwerdeführer bedürftig sei und das vorliegende Asylgesuch nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden könne, ersuche er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Stützung der Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Mitgliedschaftsbestätigung der KINJIT (CUDP) Schweiz und der AES, Fotografien betreffend die Protestkundgebung vom [Datum] und die Veranstaltungen vom [Daten], einen Bericht von Günter Schröder, für die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) tätiger Äthiopien-Experte vom 7. Oktober 2007 und eine "Stellungnahme zur Verfolgung und Rückkehrgefährdung von äthiopischen Regimekritikern und politischen Oppositionellen" der deutschen Sektion von Amnesty International zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 2. November 2007 forderte das BFM den Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens auf das Asylgesuch im Unterlassungsfall auf, bis zum 20. November 2007 einen Gebührenvorschuss von Fr. 1200.-- zu bezahlen. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer zwar Mitglied von exilpolitischen Organisationen sei und an Veranstaltungen und Demonstrationen gegen die äthiopische Regierung in der Schweiz teilgenommen habe. Sein politisches Profil müsse jedoch als niedrig eingestuft werden und dementsprechend könne in seinem Falle nicht von einem erhöhten Gefährdungsrisiko ausgegangen werden. Sein Begehren sei daher als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen, womit die Voraussetzungen für die Erhebung eines Gebührenvorschusses erfüllt seien. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2007 - eröffnet am 4. Dezember 2007 - trat das BFM in Anwendung von Art. 17b Abs. 3 AsylG infolge Nichtbezahlens des einverlangten Gebührenvorschusses auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. E. Mit Beschwerde vom 3. Januar 2008 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der Verfügungen vom 3. Dezember 2007 und vom 2. November 2007 und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen Prüfung des Asylgesuchs. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Instruktionsverfügung vom 9. Januar 2008 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte er das BFM zu Vernehmlassung auf. G. Das Bundesamt hielt in seiner Stellungnahme vom 25. Januar 2008 an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Am 1. Februar 2008 reichte der Rechtsvertreter seine Kostennote zu den Akten.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, SR 172.021, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM, welche gestützt auf das AsylG erlassen wurden; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Die Vernehmlassung des BFM vom 25. Januar 2008 wurde dem Beschwerdeführer bis anhin nicht zur Kenntnis gebracht oder zur Stellungnahme unterbreitet. Da der Beschwerde in casu jedoch im Rahmen des Verfahrensgegenstandes entsprochen wird, sieht das Bundesverwaltungsgericht aus Gründen der Prozessökonomie von einer Gewährung des rechtlichen Gehörs in diesem Zusammenhang ab (vgl. Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG). Das erwähnte Dokument wird dem Beschwerdeführer zusammen mit dem vorliegenden Urteil zur Kenntnis gebracht.
E. 4.1 Gemäss Art. 17b Abs. 3 AsylG kann das Bundesamt von der gesuchstellenden Person nach Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs einen Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen und setzt zu dessen Leistung unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist. Auf einen Gebührenvorschuss wird verzichtet, wenn die Voraussetzungen nach Ab- satz 2 gegeben sind (Bst. a) oder im Verfahren mit unbegleiteten Minderjährigen, wenn das Wiedererwägungsgesuch nicht von vornherein aussichtslos erscheint (Bst. b). Gemäss Art. 17b Abs. 2 AsylG befreit das Bundesamt nach Einreichung eines Wiedererwägungsgesuchs auf Gesuch hin von der Bezahlung von Verfahrenskosten, sofern die gesuchstellende Person bedürftig ist und ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen. Gemäss Art. 17b Abs. 4 AsylG finden die Absätze 1-3 sinngemäss auch auf zweite (und allfällige weitere) Asylgesuche Anwendung, ausser die asylsuchende Person sei aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt.
E. 4.2 Es ist im vorliegenden Fall unbestritten, dass der Beschwerdeführer nach erfolglosem Durchlaufen des ersten Asylverfahrens ein zweites Asylgesuch gestellt hat. Angesichts der sich aus den Akten ergebenden Tatsache, dass er sich zwischenzeitlich in der Schweiz aufgehalten hat und nicht in ihren Heimatstaat zurückgekehrt ist, sind die formellen Voraussetzung von Art. 17b Abs. 4 AsylG für die Erhebung eines Gebührenvorschusses grundsätzlich erfüllt.
E. 4.3 Im Gegensatz zu anderen, neu eingeführten Verfahrenbestimmungen ist hinsichtlich der seit 1. Januar 2007 bestehenden Möglichkeit der Gebührenvorschusserhebung bei Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuchen festzustellen, dass diese Neuerung nicht nur erhebliche finanzielle Folgen für die gesuchstellenden Personen nach sich zieht, indem ihnen gegebenenfalls Beträge bis zu Fr. 1'800.-- auferlegt werden können (Art. 7a Abs. 1 und 2 AsylV 1), sondern auch dazu führen kann, dass den Betroffenen, sollten sie aus finanziellen Gründen nicht in der Lage sein, den Gebührenvorschuss zu bezahlen, der Zugang zu einer ordentlichen Prüfung des Gesuchs verwehrt wird.
E. 5 Vorliegend ergibt eine Prüfung der Akten, dass sich die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs entgegen den Erwägungen der Vorinstanz in der Zwischenverfügung vom 2. November 2007 nicht als von vornherein aussichtslos erweisen. Für das Bundesverwaltungsgericht gilt aufgrund der eingereichten Beweismittel als erstellt, dass der Beschwerdeführer Mitglied der "CUDP support committee Switzerland" ist und an verschiedenen Aktionen dieser Organisation in der Schweiz teilgenommen hat. Insbesondere ist aufgrund dieser konkreten, regierungskritischen Aktivitäten (vgl. die eingereichten Fotografien die Protestkundgebung vom [Datum] sowie die Veranstaltungen vom [Daten] betreffend) ohne vertieftere Würdigung nicht hinreichend auszuschliessen, dass die heimatlichen Behörden von den exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers Kenntnis erlangt hätten und dieser bei einer zwangsweisen Rückführung nach Äthiopien Gefahr laufen könnte, asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen durch die äthiopischen Sicherheitsbehörden ausgesetzt zu werden, zumal gemäss der bereits erwähnten Weisung des äthiopischen Aussenministeriums das Personal der Auslandvertretungen angewiesen wird, Berichte über politisch aktive Landsleute zu erstellen, und aufgrund des bei der Vorinstanz eingereichten Schreibens der KINJIT nicht auszuschliessen ist, dass deren Veranstaltungen in der Schweiz durch Vertreter der äthiopischen Regierung observiert werden. Aus dem von ihm eingereichten Schreiben der AES geht sodann hervor, dass es sich beim Beschwerdeführer um ein aktives Mitglied der Gemeinschaft handle, welches "toujours au premier rang contre le gouvernement actuel en Ethiopie" antritt. Die Nichtaussichtslosigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers vermag schliesslich die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 25. Januar 2008 zu unterstreichen, wo im Unterschied zur äusserst knapp und rudimentär gehaltenen Begründung in der besagten Zwischenverfügung vom 2. November 2007 zahlreiche weitere Argumente in diesem Zusammenhang nachgeliefert wurden.
E. 5.1 Angesichts dieser Sachlage ist festzustellen, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Unrecht als von vornherein aussichtslos qualifiziert hat. Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers wurde zwar im damaligen Zeitpunkt nicht belegt. Eine Bestätigung der Bedürftigkeit durch die zuständige Fürsorgebehörde wurde aber im Gesuch vom 24. Oktober 2007 für die folgenden Tage in Aussicht gestellt. Aufgrund des Umstands, dass die Vorinstanz in ihrer Zwischenverfügung vom 2. November 2007 bloss mit der Aussichtslosigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers argumentierte, ist ausserdem zu schliessen, dass sie stillschweigend von dessen Bedürftigkeit ausgegangen ist. Die auf Beschwerdeebene eingereichte Bestätigung der [...] vom 26. Oktober 2007 untermauert sodann diese Sichtweise, wird doch dem Beschwerdeführer bescheinigt, dass er finanziell vollumfänglich unterstützt werde. Nach dem Gesagten waren die Voraussetzungen von Art. 17b Abs. 3 Bst. a AsylG für einen Verzicht auf einen Gebührenvorschuss erfüllt; die Vorinstanz wäre folglich verpflichtet gewesen, das diesbezügliche Gesuch gutzuheissen. Auf die Übrigen Vorbringen in der Beschwerde braucht daher nicht eingegangen zu werden.
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach im Sinne der Erwägungen gutzuheissen. Die Verfügungen vom 2. November 2007 und vom 3. Dezember 2007 sind aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, das Asylverfahren fortzuführen.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind - ungeachtet der mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2008 ohnehin gewährten unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) - keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG).
E. 7.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG für die Kosten der Vertretung und allfälligen weiteren not-wendigen Auslagen eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. auch Art. 7 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). Gemäss Kostennote vom 1. Februar 2008 werden für das Rechtsmittelverfahren 3 Stunden Arbeitsaufwand ausgewiesen, der unter Berücksichtigung von Umfang und Schwierigkeit des vorliegenden Verfahrens angemessen erscheint. Dem Beschwerdeführer ist eine abgerundet auf insgesamt Fr. 654.-- (inkl. Auslagen für das Beschwerdeverfahren im Betrag von Fr. 8.-- und Mehrwertsteuer) festzusetzende, von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 10 und Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
- Die Verfügungen des BFM vom 2. November 2007 und vom 3. Dezember 2007 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, das Asylverfahren fortzuführen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 654.-- zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Vernehmlassung vom 25. Januar 2008 in Kopie) - die Vorinstanz mit den Vorakten (Ref.-Nr. N [...]; Kopie) - [...] ad [...] (Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Schmid Alfred Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-28/2008 scd/wea {T 0/2} Urteil vom 12. Februar 2008 Besetzung Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richterin Claudia Cotting-Schalch (Abteilungspräsidentin), Gerichtsschreiber Alfred Weber. Parteien X._______, geboren [...], Äthiopien, vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, [...], Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügungen des BFM vom 2. November 2007 und 3. Dezember 2007 / N [...]. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 19. Juli 2005 ein Asylgesuch, welches das BFM mit Verfügung vom 11. März 2006 abwies. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 17. Mai 2006 ab. Das Bundesamt setzte dem Beschwerdeführer in der Folge eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 18. Juli 2006. B. Mit Eingabe vom 14. September 2006 ersuchte der Beschwerdeführer um Revision des ablehnenden Urteils der ARK vom 17. Mai 2006. Mangels Bezahlens des Kostenvorschusses trat die ARK mit Urteil vom 18. Oktober 2006 auf das Revisionsgesuch nicht ein. C. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2007 an das BFM stellte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter ein zweites Asylgesuch. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, seit dem Abschluss des ersten Asylverfahrens hätten sich neue Tatsachen ergeben beziehungsweise es hätten Ereignisse stattgefunden, welche geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zufolge subjektiver Nachfluchtgründe zu begründen. Er habe sich in der Schweiz als Aktivmitglied der oppositionellen Partei KINJIT (Coalition für Unity and Democracy Party [CUDP], support group in Switzerland), welche aus dem Zusammenschluss der vier grossen Parteien All Ethiopian Unity Party (AEUP), United Ethiopian Democratic Party-Medhin (UEDP-Medhin), Kestedamena und Ethiopian Democratic League hervorgegangen sei, politisch betätigt. Zudem sei er Mitglied der Association des Ethiopiens en Suisse (AES). Als Mitglied der KINJIT habe er an diversen öffentlichen Veranstaltungen und Demonstrationen gegen die äthiopische Regierung teilgenommen, so beispielsweise am [Datum] an der Protestkundgebung in [Ort] sowie am [Daten] an grossen KINJIT-Versammlungen in [Orte]. Gemäss einer neuen Weisung des äthiopischen Aussenministeriums vom 31. Juli 2006 würden sämtliche äthiopischen Auslandsvertretungen aufgefordert, Informationen über sogenannte "extreme Elemente" im Ausland zu sammeln und deren Namen an die Zentrale in Addis Abeba weiterzuleiten. Ziel sei es, Dossiers von diesen Personen zu eröffnen und ihnen wegen Genozids, Landesverrats und Unterschlagung während ihres Auslandaufenthaltes den Prozess zu machen. Die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers würden ein Profil aufweisen, das die Aufmerksamkeit der äthiopischen Behörden geweckt haben dürfte. Bei einer Rückkehr müsse deshalb von einer konkreten Verfolgungsgefahr ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten somit begründete Furcht, bei einer allfälligen Rückkehr ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausgesetzt zu werden. Demzufolge sei der Vollzug der Wegweisung unzulässig beziehungsweise unzumutbar. Da der Beschwerdeführer bedürftig sei und das vorliegende Asylgesuch nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden könne, ersuche er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Stützung der Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Mitgliedschaftsbestätigung der KINJIT (CUDP) Schweiz und der AES, Fotografien betreffend die Protestkundgebung vom [Datum] und die Veranstaltungen vom [Daten], einen Bericht von Günter Schröder, für die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) tätiger Äthiopien-Experte vom 7. Oktober 2007 und eine "Stellungnahme zur Verfolgung und Rückkehrgefährdung von äthiopischen Regimekritikern und politischen Oppositionellen" der deutschen Sektion von Amnesty International zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 2. November 2007 forderte das BFM den Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens auf das Asylgesuch im Unterlassungsfall auf, bis zum 20. November 2007 einen Gebührenvorschuss von Fr. 1200.-- zu bezahlen. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer zwar Mitglied von exilpolitischen Organisationen sei und an Veranstaltungen und Demonstrationen gegen die äthiopische Regierung in der Schweiz teilgenommen habe. Sein politisches Profil müsse jedoch als niedrig eingestuft werden und dementsprechend könne in seinem Falle nicht von einem erhöhten Gefährdungsrisiko ausgegangen werden. Sein Begehren sei daher als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen, womit die Voraussetzungen für die Erhebung eines Gebührenvorschusses erfüllt seien. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2007 - eröffnet am 4. Dezember 2007 - trat das BFM in Anwendung von Art. 17b Abs. 3 AsylG infolge Nichtbezahlens des einverlangten Gebührenvorschusses auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. E. Mit Beschwerde vom 3. Januar 2008 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der Verfügungen vom 3. Dezember 2007 und vom 2. November 2007 und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen Prüfung des Asylgesuchs. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Instruktionsverfügung vom 9. Januar 2008 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte er das BFM zu Vernehmlassung auf. G. Das Bundesamt hielt in seiner Stellungnahme vom 25. Januar 2008 an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Am 1. Februar 2008 reichte der Rechtsvertreter seine Kostennote zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, SR 172.021, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM, welche gestützt auf das AsylG erlassen wurden; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Vernehmlassung des BFM vom 25. Januar 2008 wurde dem Beschwerdeführer bis anhin nicht zur Kenntnis gebracht oder zur Stellungnahme unterbreitet. Da der Beschwerde in casu jedoch im Rahmen des Verfahrensgegenstandes entsprochen wird, sieht das Bundesverwaltungsgericht aus Gründen der Prozessökonomie von einer Gewährung des rechtlichen Gehörs in diesem Zusammenhang ab (vgl. Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG). Das erwähnte Dokument wird dem Beschwerdeführer zusammen mit dem vorliegenden Urteil zur Kenntnis gebracht. 4. 4.1 Gemäss Art. 17b Abs. 3 AsylG kann das Bundesamt von der gesuchstellenden Person nach Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs einen Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen und setzt zu dessen Leistung unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist. Auf einen Gebührenvorschuss wird verzichtet, wenn die Voraussetzungen nach Ab- satz 2 gegeben sind (Bst. a) oder im Verfahren mit unbegleiteten Minderjährigen, wenn das Wiedererwägungsgesuch nicht von vornherein aussichtslos erscheint (Bst. b). Gemäss Art. 17b Abs. 2 AsylG befreit das Bundesamt nach Einreichung eines Wiedererwägungsgesuchs auf Gesuch hin von der Bezahlung von Verfahrenskosten, sofern die gesuchstellende Person bedürftig ist und ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen. Gemäss Art. 17b Abs. 4 AsylG finden die Absätze 1-3 sinngemäss auch auf zweite (und allfällige weitere) Asylgesuche Anwendung, ausser die asylsuchende Person sei aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt. 4.2 Es ist im vorliegenden Fall unbestritten, dass der Beschwerdeführer nach erfolglosem Durchlaufen des ersten Asylverfahrens ein zweites Asylgesuch gestellt hat. Angesichts der sich aus den Akten ergebenden Tatsache, dass er sich zwischenzeitlich in der Schweiz aufgehalten hat und nicht in ihren Heimatstaat zurückgekehrt ist, sind die formellen Voraussetzung von Art. 17b Abs. 4 AsylG für die Erhebung eines Gebührenvorschusses grundsätzlich erfüllt. 4.3 Im Gegensatz zu anderen, neu eingeführten Verfahrenbestimmungen ist hinsichtlich der seit 1. Januar 2007 bestehenden Möglichkeit der Gebührenvorschusserhebung bei Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuchen festzustellen, dass diese Neuerung nicht nur erhebliche finanzielle Folgen für die gesuchstellenden Personen nach sich zieht, indem ihnen gegebenenfalls Beträge bis zu Fr. 1'800.-- auferlegt werden können (Art. 7a Abs. 1 und 2 AsylV 1), sondern auch dazu führen kann, dass den Betroffenen, sollten sie aus finanziellen Gründen nicht in der Lage sein, den Gebührenvorschuss zu bezahlen, der Zugang zu einer ordentlichen Prüfung des Gesuchs verwehrt wird. 5. Vorliegend ergibt eine Prüfung der Akten, dass sich die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs entgegen den Erwägungen der Vorinstanz in der Zwischenverfügung vom 2. November 2007 nicht als von vornherein aussichtslos erweisen. Für das Bundesverwaltungsgericht gilt aufgrund der eingereichten Beweismittel als erstellt, dass der Beschwerdeführer Mitglied der "CUDP support committee Switzerland" ist und an verschiedenen Aktionen dieser Organisation in der Schweiz teilgenommen hat. Insbesondere ist aufgrund dieser konkreten, regierungskritischen Aktivitäten (vgl. die eingereichten Fotografien die Protestkundgebung vom [Datum] sowie die Veranstaltungen vom [Daten] betreffend) ohne vertieftere Würdigung nicht hinreichend auszuschliessen, dass die heimatlichen Behörden von den exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers Kenntnis erlangt hätten und dieser bei einer zwangsweisen Rückführung nach Äthiopien Gefahr laufen könnte, asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen durch die äthiopischen Sicherheitsbehörden ausgesetzt zu werden, zumal gemäss der bereits erwähnten Weisung des äthiopischen Aussenministeriums das Personal der Auslandvertretungen angewiesen wird, Berichte über politisch aktive Landsleute zu erstellen, und aufgrund des bei der Vorinstanz eingereichten Schreibens der KINJIT nicht auszuschliessen ist, dass deren Veranstaltungen in der Schweiz durch Vertreter der äthiopischen Regierung observiert werden. Aus dem von ihm eingereichten Schreiben der AES geht sodann hervor, dass es sich beim Beschwerdeführer um ein aktives Mitglied der Gemeinschaft handle, welches "toujours au premier rang contre le gouvernement actuel en Ethiopie" antritt. Die Nichtaussichtslosigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers vermag schliesslich die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 25. Januar 2008 zu unterstreichen, wo im Unterschied zur äusserst knapp und rudimentär gehaltenen Begründung in der besagten Zwischenverfügung vom 2. November 2007 zahlreiche weitere Argumente in diesem Zusammenhang nachgeliefert wurden. 5.1 Angesichts dieser Sachlage ist festzustellen, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Unrecht als von vornherein aussichtslos qualifiziert hat. Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers wurde zwar im damaligen Zeitpunkt nicht belegt. Eine Bestätigung der Bedürftigkeit durch die zuständige Fürsorgebehörde wurde aber im Gesuch vom 24. Oktober 2007 für die folgenden Tage in Aussicht gestellt. Aufgrund des Umstands, dass die Vorinstanz in ihrer Zwischenverfügung vom 2. November 2007 bloss mit der Aussichtslosigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers argumentierte, ist ausserdem zu schliessen, dass sie stillschweigend von dessen Bedürftigkeit ausgegangen ist. Die auf Beschwerdeebene eingereichte Bestätigung der [...] vom 26. Oktober 2007 untermauert sodann diese Sichtweise, wird doch dem Beschwerdeführer bescheinigt, dass er finanziell vollumfänglich unterstützt werde. Nach dem Gesagten waren die Voraussetzungen von Art. 17b Abs. 3 Bst. a AsylG für einen Verzicht auf einen Gebührenvorschuss erfüllt; die Vorinstanz wäre folglich verpflichtet gewesen, das diesbezügliche Gesuch gutzuheissen. Auf die Übrigen Vorbringen in der Beschwerde braucht daher nicht eingegangen zu werden. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach im Sinne der Erwägungen gutzuheissen. Die Verfügungen vom 2. November 2007 und vom 3. Dezember 2007 sind aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, das Asylverfahren fortzuführen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind - ungeachtet der mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2008 ohnehin gewährten unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) - keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). 7.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG für die Kosten der Vertretung und allfälligen weiteren not-wendigen Auslagen eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. auch Art. 7 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). Gemäss Kostennote vom 1. Februar 2008 werden für das Rechtsmittelverfahren 3 Stunden Arbeitsaufwand ausgewiesen, der unter Berücksichtigung von Umfang und Schwierigkeit des vorliegenden Verfahrens angemessen erscheint. Dem Beschwerdeführer ist eine abgerundet auf insgesamt Fr. 654.-- (inkl. Auslagen für das Beschwerdeverfahren im Betrag von Fr. 8.-- und Mehrwertsteuer) festzusetzende, von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 10 und Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. 2. Die Verfügungen des BFM vom 2. November 2007 und vom 3. Dezember 2007 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, das Asylverfahren fortzuführen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 654.-- zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Vernehmlassung vom 25. Januar 2008 in Kopie)
- die Vorinstanz mit den Vorakten (Ref.-Nr. N [...]; Kopie)
- [...] ad [...] (Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Schmid Alfred Weber Versand: