Asyl und Wegweisung
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des BFM vom 28. April 2009 wird aufgehoben.
E. 2 Das BFM wird angewiesen im Sinne der Erwägungen neu über die Sache zu befinden.
E. 3 Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
E. 4 Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'200.-- auszurichten.
E. 5 Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (...) ad (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Schmid Alfred Weber Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des BFM vom 28. April 2009 wird aufgehoben.
- Das BFM wird angewiesen im Sinne der Erwägungen neu über die Sache zu befinden.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'200.-- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (...) ad (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Schmid Alfred Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3436/2009/ime {T 0/2} Urteil vom 29. Juni 2009 Besetzung Einzelrichter Daniel Schmid, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiber Alfred Weber. Parteien A._______, geboren (...), Äthiopien, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. April 2009 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM mit Verfügung vom 28. April 2009 - eröffnet am 29. April 2009 - das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 24. Oktober 2007 abgewiesen und die Wegweisung sowie den Vollzug angeordnet hat, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Mai 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs unter anderem geltend machte, er lebe mit einer äthiopischen Staatsangehörigen zusammen [N ...] mit der er ein gemeinsames Kind habe, dass dass BFM diesbezüglich ausführte, der Beschwerdeführer habe bis anhin keinerlei Unterlagen eingereicht, welche belegen würden, dass er tatsächlich der Vater des Kindes sei, dass sich der Beschwerdeführer zudem nicht auf den Schutz des Familienlebens im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) berufen könne, da die angebliche Lebenspartnerin über kein Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfüge, dass nämlich zum jetzigen Zeitpunkt deren Asylverfahren noch hängig sei, dass in der Beschwerde in diesem Zusammenhang im Wesentlichen ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer sei nicht mit einer äthiopischen, sondern einer eritreischen Staatsangehörigen liiert, dass er bei der Geburt seiner Tochter dabei gewesen, im Geburtsregister als Vater eingetragen, das Kind anerkannt und dieses inzwischen kirchlich auf den Vaternamen getauft worden sei, dass ferner keine Indizien dafür vorlägen, die Beziehung zur Freundin und seinem Sohn (recte: seiner Tochter) werde nicht gelebt, dass zur Stützung dieser Vorbringen der Beschwerdeschrift diverse Beweismittel beigelegt wurden, unter anderem die Bestätigung einer Kindesanerkennung (nach der Geburt) vom 17. März 2009, einen Auszug aus dem Gebrutsregister vom 18. März 2009 (beides Kopien) sowie einen Sozialbericht der [...] vom 30. April 2009, welcher sich unter anderem zur Wohnsituation der "Familie" äussert, dass mit Zwischenverfügung vom 3. Juni 2009 hinsichtlich des Gesuchs um Gewährung um unentgeltliche Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen, auf das Erheben eines Kostenvorschusses verzichtet und das BFM zur Vernehmlassung eingeladen wurde, dass das BFM in seiner Stellungnahme vom 16. Juni 2009 im Wesentlichen ausführte, auf Beschwerdeebene seien der Geburtsregisterauszug sowie die Bestätigung der Kindesanerkennung eingereicht worden, da aber das Asylgesuch der Lebenspartnerin der Beschwerdeführerin noch hängig sei, könne zum jetzigen Zeitpunkt die Sachlage nicht beurteilt werden, dass bei einem negativen Ausgang des Beschwerdeverfahrens vor Erlass des Entscheides der Lebenspartnerin der Vollzug der Wegweisung sistiert werden müsste, dass im Übrigen auf die Erwägungen des BFM zu verweisen sei, an denen vollumfänglich festgehalten werde, und daher die Abweisung der Beschwerde beantragt werde, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass die Frage der Flüchtlingseigenschaft eines Ehegatten nicht losgelöst von derjenigen des Anderen geprüft werden kann, wenn sich zwei Asylsuchende in der Schweiz verheiratet haben, die unabhängig voneinander ein Asylgesuch eingereicht haben (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1999 Nr. 1 E. 2a-d S. 5 f.), dass das Gleiche grundsätzlich für die Frage des Wegweisungsvollzugs gilt, da der Grundsatz der Einheit der Familie eine nicht gleichzeitige Wegweisung von Ehegatten verbietet und die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auf koordinierte Weise geprüft werden muss (vgl. a.a.O. E. 4 S. 6 f.), dass sich eine solch koordinierte Prüfung nicht nur in Bezug auf ein Ehegattenverhältnis sondern sich analog bei einem Vater-Kind-Verhältnis aufdrängt, welches in casu nunmehr erstellt ist, dass das Asylgesuch der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers [N ...] - in welchem auch das gemeinsame Kind eingeschlossen ist - seit dem 6. September 2007 erstinstanzlich hängig ist, dass das Kind am 6. November 2008 geboren wurde, dass das BFM gemäss seiner Vernehmlassung vom 16. Juni 2009 offensichtlich (auch) der Meinung ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers und - allenfalls - derjenige seiner Lebenspartnerin sowie deren gemeinsamen Kindes zu koordinieren sei, indem es ausführt, der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers "müsste" sistiert werden, dass eine eigentliche, sinnvolle und namentlich prozessökonomische Koordination indessen nur möglich ist, wenn die sich stellenden Fragen bereits im erstinstanzlichen Verfahren koordiniert beantwortet werden, dass sich eine solche Vorgehensweise im vorliegenden Fall umso mehr aufdrängt, als die Staatsangehörigkeit der Kindsmutter umstritten scheint, dass an dieser Stelle lediglich ergänzend auf die in EMARK 2001 Nr. 4 festgehaltene Praxis hinzuweisen ist, dass die zuständige Sozialarbeiterin des Beschwerdeführers der Caritas Luzern dem BFM bereits am 6. Februar 2009 (B20) mitteilte, dass es aufgrund fehlender Identitätsdokumente eine Weile gedauert habe, bis das Kind im Zivilstandsregister habe registriert werden können und dass nun in einem zweiten Schritt die Kindesanerkennung in die Wege geleitet werde, welche zu einem späteren Zeitpunkt nachgeliefert werden könne, dass die Sozialarbeiterin ferner festhielt, der Beschwerdeführer und seine Partnerin lebten seit Anfang November (2008) zusammen in X._______ (vgl. diesbezüglich auch deren Eingabe vom 30. April 2009) und bei allfälligen Fragen stehe sie gerne zur Verfügung, dass der Beschwerdeführer die Angaben seiner Sozialarbeiterin anlässlich seiner Anhörung vom 10. Februar 2009 bestätigte und die zuständige Sachbearbeiterin des Bundesamtes erklärte, sie werde im Dossier der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers "der Sache kurz nachgehen" (B21 S. 6 f., insbesondere F61 ff.), dass ebenso die Hilfswerkvertreterin in ihrer Bestätigung im Anschluss an die Anhörung anregte, es seien weitere Abklärungen betreffend das Kind, vor allem wegen der Kindesanerkennung, zu machen, dies auch im Interesse des Kindes, dass die Bestätigung der Kindesanerkennung des Beschwerdeführers zwar am 17. März 2009 und damit über einen Monat vor der angefochtenen Verfügung vom 29. April 2009 ausgestellt wurde, dass dem Beschwerdeführer insofern der Vorwurf zu machen ist, er hätte dieses Dokument früher einreichen können und müssen, dass das Bundesamt jedoch aufgrund der ihm vorliegenden Angaben ebenso gehalten gewesen wäre, vor dem Erlass seines Entscheides - beispielsweise mittels einer kurzen Abklärung bei der Sozialarbeiterin des Beschwerdeführers - den Stand der Kindesanerkennung abzuklären, dass es sich nach dem Gesagten somit aufdrängt, die Verfügung des BFM vom 28. April 2009 vollumfänglich aufzuheben und an die Vorinstanz im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind und damit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos wird, dass dem Beschwerdeführer angesichts des Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen ist (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ([VGKE, SR 173.320.2]), dass seitens des Rechtsvertreters keine Kostennote zu eingereicht wurde, sich indessen der notwendig Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage hinreichend zuverlässig abschätzen lässt, dass die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren von Amtes wegen pauschal auf Fr. 1'200.-- (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des BFM vom 28. April 2009 wird aufgehoben. 2. Das BFM wird angewiesen im Sinne der Erwägungen neu über die Sache zu befinden. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'200.-- auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (...) ad (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Schmid Alfred Weber Versand: