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D-5202/2015

D-5202/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2016-04-19 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein äthiopischer Staatsbürger und Angehöriger der Ethnie der Oromo, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge Ende Januar 2012 und gelangte über den Sudan nach Libyen, wo er seine heutige Ehefrau, B._______ (N [...]), kennenlernte und heiratete. Nach einem längeren Aufenthalt in Libyen reiste er gemeinsam mit seiner Ehefrau am 24. August 2014 unkontrolliert in die Schweiz ein, wo sie gleichentags im Asyl- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchten. Am 3. September 2014 wurde er summarisch zur Person und zu seinen Asylgründen befragt sowie am 23. Juli 2015 eingehend angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei Sympathisant der Partei der Adda Bilisuma Oromo (OLF), welche sich für die Anliegen der Oromo einsetze. Ab und zu habe er an OLF-Treffen teilgenommen und kleine Geldbeträge gespendet. Als er in der Schule gewesen sei, habe man bei ihm ein Papier mit einem OLF-Stempel gefunden. Nach diesem Vorfall sei er mehrmals verhaftet und jeweils gegen Bezahlung wieder freigelassen worden. Sein Vater, der junge Schüler aufgeklärt habe und im Kontakt mit der Partei gestanden sei, sei von der Polizei verhaftet und misshandelt worden. B. Mit Verfügung vom 27. Juli 2015 - eröffnet am 28. Juli 2015 - lehnte das SEM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 26. August 2015 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundes­verwaltungs­gericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Stützung seiner Beschwerde reichte der Beschwerdeführer einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) betreffend die Sicherheitslage in Äthiopien, ein Schreiben der D._______ sowie eine Fürsorgebestätigung ein. D. Mit Verfügung vom 1. September 2015 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und hiess das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Das SEM wurde eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen. E. In ihrer Vernehmlassung vom 3. September 2015 beantragte die Vor­instanz die Abweisung der Beschwerde. F. Am 7. September 2015 wurde die Vernehmlassung des SEM dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme übermittelt. G. Mit Eingabe vom 10. September 2015 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein handschriftlich verfasstes Dokument ein, welches nicht in einer Amtssprache abgefasst war. Das SEM leitete dieses Dokument am 15. September 2015 dem Bundesverwaltungsgericht weiter. H. Mit Verfügung vom 17. September 2015 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, das fremdsprachige Beweismittel in eine Amtssprache übersetzen zu lassen. I. Mit Eingabe vom 23. September 2015 (beim Bundesverwaltungsgericht am 2. Oktober 2015 eingegangen) reichte der Beschwerdeführer ein weiteres Schreiben zu den Akten, worin er im Wesentlichen seine Ausreisegründe und den Reiseweg schilderte. J. Mit Eingabe vom 5. November 2015 reichte der Beschwerdeführer ein Unterstützungsschreiben der E._______ ein. K. Mit Verfügung vom 18. November 2015 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist Angaben über sein in der Rechtsmitteleingabe erwähntes Kind bekanntzugeben, da den Akten diesbezüglich keine Informationen zu entnehmen waren. Diese Frist verstrich ungenutzt. L. Am (...) brachte die Ehefrau des Beschwerdeführers B._______ das gemeinsame Kind F._______ zur Welt. M. Mit Verfügung vom 9. März 2016 wurde die Vorinstanz aufgefordert, aufgrund der veränderten Ausgangslage eine zweite Vernehmlassung einzureichen. N. In der Vernehmlassung vom 16. März 2016 beantragte das SEM die Sistierung des Beschwerdeverfahrens, bis über das Asylgesuch der Kindsmutter entschieden werde.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­de­führer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Vernehmlassung des SEM vom 16. März 2016 wurde dem Beschwerdeführer bisher nicht zur Kenntnis gebracht. Auf eine vorgängige Anhörung in diesem Zusammenhang kann gestützt auf Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG angesichts des vorliegenden Verfahrensausgangs verzichtet werden. Die Vernehmlassung wird dem Beschwerdeführer zusammen mit dem Urteil zur Kenntnis zugeschickt.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM im Wesentlichen aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zahlreiche Widersprüche aufweisen würden. So habe der Beschwerdeführer sich insbesondere zu seinen politischen Aktivitäten, seiner Verfolgungssituation sowie den Umständen der Verhaftung widersprüchlich geäussert. Trotz Erklärungsversuchen sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, diese Widersprüche zu entkräften respektive aufzulösen. Ferner sei es nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer eine Bestätigung einer illegalen Partei auf sich getragen habe, da er sich damit bewusst dem Risiko ausgesetzt habe, von den Behörden wegen Unterstützung einer illegalen Partei entlarvt zu werden. Die Vorbringen würden insgesamt als konstruiert und deshalb unglaubhaft erscheinen. In Äthiopien herrsche weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Auch würden sich aus den Akten keine individuellen Gründe ergeben, die einen Wegweisungsvollzug nach Äthiopien als unzumutbar erscheinen liessen. Der Beschwerdeführer sei ein junger, gesunder Mann, der im Heimatland über ein Beziehungsnetz verfüge. Die geltend gemachte Heirat habe nicht belegt werden können. Zudem habe der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben bezüglich des Heiratsdatums gemacht. Die Ehefrau habe bei der BzP nicht angegeben, verheiratet zu sein. Aufgrund dieser Ungereimtheiten müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer ledig sei.

E. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe machte der Beschwerdeführer geltend, er gehöre der Volksgruppe der Oromo an und sei mit seiner nach Brauch verheirateten Frau gemeinsam in die Schweiz eingereist, wo sie Asylgesuche gestellt hätten. Angehörige der Volksgruppe der Oromo würden in Äthiopien von der Regierung kategorisch diskriminiert. Er sei aktives Vereinsmitglied der D._______. Darüber hinaus versucht er mit diversen Ausführungen die vom SEM vorgeworfenen Widersprüche auszuräumen. Im Weiteren sei der Wegweisungsvollzug unzulässig, da er sich aufgrund seiner politischen Tätigkeiten bei einer Rückkehr nach Äthiopien um Leib und Leben fürchten müsse. Zudem wolle er nicht von seiner Ehefrau und seiner Tochter getrennt werden.

E. 5.3 In der Eingabe vom 23. September 2015 wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Fluchtgründe und macht geltend, dass er bei einem Wegweisungsvollzug nach Äthiopien nicht nur gefoltert, sondern aussergerichtlich hingerichtet werde.

E. 5.4 In seiner zweiten Vernehmlassung vom 16. März 2016 beantragte das SEM die Sistierung des Beschwerdeverfahrens, bis über das Asylgesuch der Ehefrau des Beschwerdeführers und Kindsmutter entschieden werde.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer beantragte im vorliegenden Verfahren die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und machte dabei implizit den Grundsatz der Einheit der Familie gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG geltend. Gemäss dieser Bestimmung ist das SEM gehalten, bei der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Vollzugs den Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen.

E. 6.2 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 44 Abs. 1 AsylG unbeachtet gelassen, indem sie das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte und seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, ohne dabei zu berücksichtigen, dass die Ehefrau sowie das gemeinsame Kind sich ebenfalls in der Schweiz befinden.

E. 6.3 Für das Bundesverwaltungsgericht ist es nicht nachvollziehbar, weshalb für den Beschwerdeführer und seine Ehefrau zwei separate N-Dossiers eröffnet worden sind, die darüber hinaus auch noch von unterschiedlichen Mitarbeitenden des SEM behandelt wurden. Die Ausführungen des SEM in der Aktennotiz (vgl. act. A5/1) als auch diejenigen in der angefochtenen Verfügung, wonach davon ausgegangen werden müsse, dass der Beschwerdeführer ledig sei, vermögen nicht zu überzeugen. So lässt sich den Akten entnehmen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau gemeinsam in die Schweiz eingereist sind und Asylgesuche gestellt haben. Zudem gaben anlässlich der BzP beide übereinstimmend zu Protokoll, dass sie sich in Libyen kennengelernt und dort im Januar 2013 geheiratet haben (vgl. act. A3 F1.14 in beiden BzP-Befragungen). Sie leben im gleichen Haushalt und haben ein gemeinsames Kind (vgl. Geburtsurkunde vom 5. Februar 2016). Nach dem Gesagten ist klarerweise vom Familienbegriff im Sinne von Art. 1a Bst. e der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV1, SR 142.311) auszugehen.

E. 6.4 Die Frage der Flüchtlingseigenschaft eines Ehegatten kann grundsätzlich nicht losgelöst von derjenigen des anderen Ehegatten geprüft werden. Das Gleiche gilt für die Frage des Wegweisungsvollzugs, da der Grundsatz der Einheit der Familie eine nicht gleichzeitige Wegweisung von Ehegatten verbietet und die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auf koordinierte Weise geprüft werden muss (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1999 Nr. 1 E. 2a-d und 4). In analoger Weise drängt sich eine koordinierte Prüfung bei einem Vater-Kind-Verhältnis auf (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3436/2009 vom 29. Juni 2009).

E. 6.5 Das Asylgesuch von B._______ (N [...]), in welchem auch das gemeinsame Kind eingeschlossen wird, ist nach wie vor erstinstanzlich hängig. In seiner zweiten Vernehmlassung beantragte das SEM die Sistierung des Beschwerdeverfahrens, was darauf schliessen lässt, dass es auch der Meinung ist, dass im vorliegenden Fall eine koordinierte Behandlung der Asylgesuche des Beschwerdeführers und von B._______ angezeigt ist. Eine eigentliche, sinnvolle und namentlich prozessökonomische Koordination ist indessen nur möglich, wenn die sich stellenden Fragen bereits im erstinstanzlichen Verfahren koordiniert beantwortet werden.

E. 6.6 Vor dem Hintergrund, dass das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet und in seiner Kognition im Vergleich zur Vorinstanz eingeschränkt ist (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG sowie Wegfall der Ermessensüberprüfung durch die per 1. Februar 2014 in Kraft getretene Asylgesetzrevision), rechtfertigt sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung umso mehr. Im Übrigen bleibt auf diese Weise auch der Instanzenzug erhalten.

E. 7 Aus den vorstehend genannten Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung vom 27. Juli 2015 ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Angesichts dieses Verfahrensausgangs ist auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe zum heutigen Zeitpunkt nicht näher einzugehen.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 8.2 Im Weiteren ist trotz Obsiegens keine Parteientschädigung auszurichten, da davon auszugehen ist, dass dem nicht vertretenen Beschwerdeführer keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sind (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des SEM vom 27. Juli 2015 wird aufgehoben.
  2. Das SEM wird angewiesen, im Sinne der Erwägungen neu über die Sache zu befinden.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5202/2015 Urteil vom 19. April 2016 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Dotschung. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Juli 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein äthiopischer Staatsbürger und Angehöriger der Ethnie der Oromo, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge Ende Januar 2012 und gelangte über den Sudan nach Libyen, wo er seine heutige Ehefrau, B._______ (N [...]), kennenlernte und heiratete. Nach einem längeren Aufenthalt in Libyen reiste er gemeinsam mit seiner Ehefrau am 24. August 2014 unkontrolliert in die Schweiz ein, wo sie gleichentags im Asyl- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchten. Am 3. September 2014 wurde er summarisch zur Person und zu seinen Asylgründen befragt sowie am 23. Juli 2015 eingehend angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei Sympathisant der Partei der Adda Bilisuma Oromo (OLF), welche sich für die Anliegen der Oromo einsetze. Ab und zu habe er an OLF-Treffen teilgenommen und kleine Geldbeträge gespendet. Als er in der Schule gewesen sei, habe man bei ihm ein Papier mit einem OLF-Stempel gefunden. Nach diesem Vorfall sei er mehrmals verhaftet und jeweils gegen Bezahlung wieder freigelassen worden. Sein Vater, der junge Schüler aufgeklärt habe und im Kontakt mit der Partei gestanden sei, sei von der Polizei verhaftet und misshandelt worden. B. Mit Verfügung vom 27. Juli 2015 - eröffnet am 28. Juli 2015 - lehnte das SEM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 26. August 2015 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundes­verwaltungs­gericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Stützung seiner Beschwerde reichte der Beschwerdeführer einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) betreffend die Sicherheitslage in Äthiopien, ein Schreiben der D._______ sowie eine Fürsorgebestätigung ein. D. Mit Verfügung vom 1. September 2015 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und hiess das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Das SEM wurde eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen. E. In ihrer Vernehmlassung vom 3. September 2015 beantragte die Vor­instanz die Abweisung der Beschwerde. F. Am 7. September 2015 wurde die Vernehmlassung des SEM dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme übermittelt. G. Mit Eingabe vom 10. September 2015 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein handschriftlich verfasstes Dokument ein, welches nicht in einer Amtssprache abgefasst war. Das SEM leitete dieses Dokument am 15. September 2015 dem Bundesverwaltungsgericht weiter. H. Mit Verfügung vom 17. September 2015 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, das fremdsprachige Beweismittel in eine Amtssprache übersetzen zu lassen. I. Mit Eingabe vom 23. September 2015 (beim Bundesverwaltungsgericht am 2. Oktober 2015 eingegangen) reichte der Beschwerdeführer ein weiteres Schreiben zu den Akten, worin er im Wesentlichen seine Ausreisegründe und den Reiseweg schilderte. J. Mit Eingabe vom 5. November 2015 reichte der Beschwerdeführer ein Unterstützungsschreiben der E._______ ein. K. Mit Verfügung vom 18. November 2015 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist Angaben über sein in der Rechtsmitteleingabe erwähntes Kind bekanntzugeben, da den Akten diesbezüglich keine Informationen zu entnehmen waren. Diese Frist verstrich ungenutzt. L. Am (...) brachte die Ehefrau des Beschwerdeführers B._______ das gemeinsame Kind F._______ zur Welt. M. Mit Verfügung vom 9. März 2016 wurde die Vorinstanz aufgefordert, aufgrund der veränderten Ausgangslage eine zweite Vernehmlassung einzureichen. N. In der Vernehmlassung vom 16. März 2016 beantragte das SEM die Sistierung des Beschwerdeverfahrens, bis über das Asylgesuch der Kindsmutter entschieden werde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­de­führer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Vernehmlassung des SEM vom 16. März 2016 wurde dem Beschwerdeführer bisher nicht zur Kenntnis gebracht. Auf eine vorgängige Anhörung in diesem Zusammenhang kann gestützt auf Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG angesichts des vorliegenden Verfahrensausgangs verzichtet werden. Die Vernehmlassung wird dem Beschwerdeführer zusammen mit dem Urteil zur Kenntnis zugeschickt.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM im Wesentlichen aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zahlreiche Widersprüche aufweisen würden. So habe der Beschwerdeführer sich insbesondere zu seinen politischen Aktivitäten, seiner Verfolgungssituation sowie den Umständen der Verhaftung widersprüchlich geäussert. Trotz Erklärungsversuchen sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, diese Widersprüche zu entkräften respektive aufzulösen. Ferner sei es nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer eine Bestätigung einer illegalen Partei auf sich getragen habe, da er sich damit bewusst dem Risiko ausgesetzt habe, von den Behörden wegen Unterstützung einer illegalen Partei entlarvt zu werden. Die Vorbringen würden insgesamt als konstruiert und deshalb unglaubhaft erscheinen. In Äthiopien herrsche weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Auch würden sich aus den Akten keine individuellen Gründe ergeben, die einen Wegweisungsvollzug nach Äthiopien als unzumutbar erscheinen liessen. Der Beschwerdeführer sei ein junger, gesunder Mann, der im Heimatland über ein Beziehungsnetz verfüge. Die geltend gemachte Heirat habe nicht belegt werden können. Zudem habe der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben bezüglich des Heiratsdatums gemacht. Die Ehefrau habe bei der BzP nicht angegeben, verheiratet zu sein. Aufgrund dieser Ungereimtheiten müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer ledig sei. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe machte der Beschwerdeführer geltend, er gehöre der Volksgruppe der Oromo an und sei mit seiner nach Brauch verheirateten Frau gemeinsam in die Schweiz eingereist, wo sie Asylgesuche gestellt hätten. Angehörige der Volksgruppe der Oromo würden in Äthiopien von der Regierung kategorisch diskriminiert. Er sei aktives Vereinsmitglied der D._______. Darüber hinaus versucht er mit diversen Ausführungen die vom SEM vorgeworfenen Widersprüche auszuräumen. Im Weiteren sei der Wegweisungsvollzug unzulässig, da er sich aufgrund seiner politischen Tätigkeiten bei einer Rückkehr nach Äthiopien um Leib und Leben fürchten müsse. Zudem wolle er nicht von seiner Ehefrau und seiner Tochter getrennt werden. 5.3 In der Eingabe vom 23. September 2015 wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Fluchtgründe und macht geltend, dass er bei einem Wegweisungsvollzug nach Äthiopien nicht nur gefoltert, sondern aussergerichtlich hingerichtet werde. 5.4 In seiner zweiten Vernehmlassung vom 16. März 2016 beantragte das SEM die Sistierung des Beschwerdeverfahrens, bis über das Asylgesuch der Ehefrau des Beschwerdeführers und Kindsmutter entschieden werde. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer beantragte im vorliegenden Verfahren die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und machte dabei implizit den Grundsatz der Einheit der Familie gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG geltend. Gemäss dieser Bestimmung ist das SEM gehalten, bei der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Vollzugs den Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen. 6.2 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 44 Abs. 1 AsylG unbeachtet gelassen, indem sie das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte und seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, ohne dabei zu berücksichtigen, dass die Ehefrau sowie das gemeinsame Kind sich ebenfalls in der Schweiz befinden. 6.3 Für das Bundesverwaltungsgericht ist es nicht nachvollziehbar, weshalb für den Beschwerdeführer und seine Ehefrau zwei separate N-Dossiers eröffnet worden sind, die darüber hinaus auch noch von unterschiedlichen Mitarbeitenden des SEM behandelt wurden. Die Ausführungen des SEM in der Aktennotiz (vgl. act. A5/1) als auch diejenigen in der angefochtenen Verfügung, wonach davon ausgegangen werden müsse, dass der Beschwerdeführer ledig sei, vermögen nicht zu überzeugen. So lässt sich den Akten entnehmen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau gemeinsam in die Schweiz eingereist sind und Asylgesuche gestellt haben. Zudem gaben anlässlich der BzP beide übereinstimmend zu Protokoll, dass sie sich in Libyen kennengelernt und dort im Januar 2013 geheiratet haben (vgl. act. A3 F1.14 in beiden BzP-Befragungen). Sie leben im gleichen Haushalt und haben ein gemeinsames Kind (vgl. Geburtsurkunde vom 5. Februar 2016). Nach dem Gesagten ist klarerweise vom Familienbegriff im Sinne von Art. 1a Bst. e der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV1, SR 142.311) auszugehen. 6.4 Die Frage der Flüchtlingseigenschaft eines Ehegatten kann grundsätzlich nicht losgelöst von derjenigen des anderen Ehegatten geprüft werden. Das Gleiche gilt für die Frage des Wegweisungsvollzugs, da der Grundsatz der Einheit der Familie eine nicht gleichzeitige Wegweisung von Ehegatten verbietet und die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auf koordinierte Weise geprüft werden muss (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1999 Nr. 1 E. 2a-d und 4). In analoger Weise drängt sich eine koordinierte Prüfung bei einem Vater-Kind-Verhältnis auf (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3436/2009 vom 29. Juni 2009). 6.5 Das Asylgesuch von B._______ (N [...]), in welchem auch das gemeinsame Kind eingeschlossen wird, ist nach wie vor erstinstanzlich hängig. In seiner zweiten Vernehmlassung beantragte das SEM die Sistierung des Beschwerdeverfahrens, was darauf schliessen lässt, dass es auch der Meinung ist, dass im vorliegenden Fall eine koordinierte Behandlung der Asylgesuche des Beschwerdeführers und von B._______ angezeigt ist. Eine eigentliche, sinnvolle und namentlich prozessökonomische Koordination ist indessen nur möglich, wenn die sich stellenden Fragen bereits im erstinstanzlichen Verfahren koordiniert beantwortet werden. 6.6 Vor dem Hintergrund, dass das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet und in seiner Kognition im Vergleich zur Vorinstanz eingeschränkt ist (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG sowie Wegfall der Ermessensüberprüfung durch die per 1. Februar 2014 in Kraft getretene Asylgesetzrevision), rechtfertigt sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung umso mehr. Im Übrigen bleibt auf diese Weise auch der Instanzenzug erhalten.

7. Aus den vorstehend genannten Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung vom 27. Juli 2015 ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Angesichts dieses Verfahrensausgangs ist auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe zum heutigen Zeitpunkt nicht näher einzugehen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2 Im Weiteren ist trotz Obsiegens keine Parteientschädigung auszurichten, da davon auszugehen ist, dass dem nicht vertretenen Beschwerdeführer keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sind (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des SEM vom 27. Juli 2015 wird aufgehoben.

2. Das SEM wird angewiesen, im Sinne der Erwägungen neu über die Sache zu befinden.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung Versand: