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E-2598/2009

E-2598/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2011-09-29 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin verliess Äthiopien eigenen Angaben zufolge am (...) und gelangte über den Sudan, Libyen und Italien am 3. November 2008 in die Schweiz; gleichentags suchte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Am 25. November 2008 wurde die Beschwerdeführerin im EVZ summarisch befragt und gleichenorts am 15. Dezember 2008 zu ihren Asylgründen angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuchs führte die Beschwerdeführerin an, sie sei äthiopische Staatsangehörige, gehöre zur Ethnie der C._______ und stamme aus D._______, wo sie geboren und aufgewachsen sei. Am (...) hätten Polizisten ihren Ehemann wegen seiner Aktivitäten als Mitglied der E._______ (...) zu Hause festgenommen und an einen ihr unbekannten Ort verbracht. Seither habe sie nichts mehr von ihrem Mann gehört. Ungefähr (...) später sei auch sie zu Hause von Polizisten verhaftet und auf einen Polizeiposten verbracht worden, wo sie geschlagen und beschuldigt worden sei, die Menschen gegen die Regierung aufzuhetzen. Nach (...) Tagen Haft sei sie gegen Leistung einer Bürgschaft freigelassen worden. Nach ihrer Freilassung habe sie sich aus Angst vor weiteren behördlichen Nachstellungen für knapp (...) Jahre bei ihrem Arbeitgeber aufgehalten. (...) 2008 sei sie nach Hause zurückgekehrt. Am (...) seien zivilgekleidete Polizisten vorstellig geworden und hätten ihr gegen Unterschrift einen Brief überbracht, gemäss welchem sie sich innerhalb von drei Tagen für eine Befragung auf dem örtlichen Polizeiposten hätte melden sollen. Sie habe dieser Vorladung jedoch keine Folge geleistet und sei zu ihrer Tante gegangen, bei der sie sich bis zu ihrer Ausreise aufgehalten habe. Auf entsprechende Fragen antwortete die Beschwerdeführerin, sie sei Sympathisantin der E._______ gewesen (Akten BFM A1/10 S. 6), die Ziele der Partei und die Funktion ihres Ehemannes innerhalb der Organisation kenne sie deshalb nicht so genau, weil sie nur Sympathisantin gewesen sei (A11/14 S. 4 und 5). Für den Inhalt der weiteren Aussagen und für die im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten respektive eingezogenen Dokumente (Kopie einer Identitätskarte, 2 Kopien eines Büchleins [Bibel]) wird auf die Akten und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. B. Mit Verfügung vom 18. März 2009 - eröffnet am 24. März 2009 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch vom 3. November 2008 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Das Bundesamt führte zur Begründung an, die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen, weshalb deren Asylrelevanz nicht zu prüfen und das Asylgesuch abzulehnen sei. Insbesondere könne auch von einer Sympathisantin der E._______ erwartet werden, dass sie genauer über die Partei Bescheid wisse, zumal ihr Ehemann eine wichtige Rolle bei dieser Organisation innegehabt, an Parteiversammlungen teilgenommen und bei öffentlichen Veranstaltungen über die politischen Ziele referiert habe. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen sei, die Verhaftung ihres Ehemannes auf eine anschauliche Weise zu schildern. So habe sie lediglich ausgesagt, die Polizisten hätten um (...) Uhr morgens an die Türe geklopft und nach ihrem Mann gefragt. Danach sei er festgenommen und sie selber bedroht worden. Gleich verhalte es sich mit ihren Aussagen zur (...) Tage später erfolgten eigenen Verhaftung. Die Angaben der Beschwerdeführerin seien stereotyp und enthielten keine Details oder persönliche Färbungen, welche auf tatsächlich Erlebtes schliessen liessen. Erfahrungsgemäss könnten betroffene Personen solch einschneidende Ereignisse sehr detailliert und anschaulich schildern. Des Weiteren sei auch die Aussage der Beschwerdeführerin, sie habe sich nach ihrer Freilassung (...) Jahre bei ihrem Arbeitgeber versteckt, bevor sie (...) 2008 nach Hause zurückgekehrt sei, wo sie kurze Zeit später eine polizeiliche Vorladung erhalten habe, unglaubhaft. Zum einen wirke es konstruiert, dass sie von den Behörden während (...) Jahren nicht gesucht worden sei, diese sie aber kurz nach ihrer Rückkehr aufgesucht hätten. Zum anderen sei nicht nachvollziehbar, dass die Polizisten der Beschwerdeführerin eine Vorladung überreicht hätten, gemäss welcher sie sich innerhalb von drei Tagen auf dem Polizeiposten zu melden habe, anstatt sie gleich auf den Posten mitzunehmen. Zum Vorbringen, sie habe vergeblich versucht, ihren Ehemann nach seiner Verhaftung ausfindig zu machen, sei festzuhalten, dass viele im Rahmen der Massenverhaftungen nach den Wahlen vom Mai 2005 festgenommene Personen nach kurzer Zeit ohne Auflagen freigelassen worden seien. Die Anführer der Opposition seien zwar zu langen Haftstrafen verurteilt, aber im Gefolge einer Amnestie im Juli 2007 wieder freigelassen worden. Vor diesem Hintergrund erscheine unwahrscheinlich, dass sich der Ehemann der Beschwerdeführerin nach wie vor in Haft befinde. Nicht miteinander zu vereinbaren seien des Weiteren die Aussagen der Beschwerdeführerin bei der Kurzbefragung, sie sei am (...) respektive (...) Tage nach der Verhaftung ihres Mannes vom (...) festgenommen worden. Die Folge der Ablehnung eines Asylgesuchs sei in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, und deren Vollzug sei vorliegend zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 23. April 2009 beantragte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl, eventualiter unter Feststellung der Unzulässigkeit oder zumindest der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht beantragte sie unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt anwaltlicher Verbeiständung. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie eine Sozialhilfebestätigung vom 1. April 2009 zu den Akten. Im Zusammenhang mit ihren neu geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz stellte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung der F._______ und Fotos von Kundgebungen in Aussicht. Für die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. D. Mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2009 teilte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin mit, sie dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und er forderte sie unter der Androhung eines Aktenentscheides im Unterlassungsfall auf, die in Aussicht gestellten sowie allfällige weitere Dokumente im Original mit den dazugehörenden Zustellumschlägen samt Übersetzungen in eine Amtssprache des Bundes innert sieben Tagen ab Erhalt dieser Verfügung einzureichen. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab. E. Mit Eingabe vom 12. Mai 2009 liess die Beschwerdeführerin die in der Beschwerde in Aussicht gestellten Dokumente (Kopie einer Bestätigung der F._______ vom 10. Mai 2009, 3 Fotos betreffend Kundgebung vom (...) 2009 in G._______, 1 Foto betreffend Versammlung der F._______ vom (...) in H._______) einreichen. F. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 11. Juni 2009 die Abweisung der Beschwerde. In ihrer Replik vom 29. Juni 2009 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest und beantragte unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl. Auf die Begründungen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Nach einlässlicher Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht vorliegend zum Schluss, dass das BFM im Ergebnis zu Recht die Aussagen der Beschwerdeführerin zu den geltend gemachten Ereignissen vor ihrer Ausreise aus Äthiopien als den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit nicht entsprechend qualifiziert hat.

E. 4.2 Die Vorbringen auf Beschwerdeebene sind mangels Stichhaltigkeit insgesamt nicht geeignet, eine Änderung der angefochtenen Verfügung zu bewirken. Zwar wird in der Beschwerde zu Recht darauf hingewiesen, dass der von der Vorinstanz aufgezeigte vermeintliche Widerspruch in den Aussagen der Beschwerdeführerin zum Datum ihrer Festnahme offensichtlich auf einen Umrechnungsfehler vom äthiopischen in den gregorianischen Kalender zurückzuführen ist, der (...) entspricht in der Tat dem (...) und nicht - wie fälschlicherweise protokolliert - dem (...). Aber der Einwand, die Beschwerdeführerin habe deshalb nicht viel über die Tätigkeit ihres Ehemannes innerhalb der E._______ gewusst, weil deren Führungsmitglieder ihre Mitgliedschaft und insbesondere auch ihre Funktion wegen der konsequenten Verfolgung durch die Behörden und des weitläufigen Netzwerkes von Spitzeln und Kollaborateuren auch vor nahen Familienmitgliedern geheim hielten, vermag nicht zu überzeugen. Diesbezüglich kann nämlich ausgeschlossen werden, dass sich nahe Angehörige von Führungsmitgliedern für eine Spitzeltätigkeit oder sonst eine Kollaboration mit den äthiopischen Behörden missbrauchen liessen. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin als Ehefrau eines Führungsmitglieds angesichts der damit verbundenen Gefahr mit Sicherheit mehr über die Tätigkeit ihres Ehemannes innerhalb der Organisation gewusst hätte. Das Vorbringen, die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Anhörung immerhin die Eckpfeiler des Programms der E._______ beschreiben können, habe sie doch zuvor auf entsprechende Fragen geantwortet, sie sei nicht Mitglied, sondern nur Sympathisantin der Partei, sie wisse nicht im Detail, was genau die Ziele der Partei seien, erweist sich als wenig stichhaltig (A11/14 S. 4). Von der Ehefrau eines Führungsmitglieds der E._______ kann erwartet werden, dass sie imstande ist, präzisere Angaben zu den Zielen dieser Organisation zu machen. Des Weiteren ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin zu den Festnahmen in der Tat stereotyp ausgefallen sind und keine Details enthalten, die auf persönliche Erlebnisse schliessen liessen. Der diesbezügliche Erklärungsversuch in der Rechtsmitteleingabe, die Beschwerdeführerin sei bei den Festnahmen erst (...) Jahre alt gewesen und habe angesichts der schmerzhaften Erlebnisse auf eine ausführlichere Offenlegung dieser Vorfälle verzichtet, überzeugt nicht, zumal tatsächlich betroffene Personen imstande sind, ihre Erlebnisse detailliert und aus einer persönlichen Sichtweise zu schildern. Auch die Entgegnung, die Beschwerdeführerin habe sich nach ihrer (...)tägigen Inhaftierung nicht mehr an die äthiopischen Behörden wenden können, um sich nach dem Verbleib ihres Ehemannes zu erkundigen, verfängt nicht, da es ihr ohne weiteres möglich und auch zumutbar gewesen wäre, diesen nach seiner allfälligen Freilassung über ihre in Äthiopien lebenden Verwandten zu kontaktieren. Angesichts der zutreffenden Ausführungen des Bundesamtes in der angefochtenen Verfügung, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann, erscheint wenig glaubhaft, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin auch nach der Amnestie vom Juli 2007 unbekannten Aufenthaltes ist. Die weiteren Vorbringen in der Beschwerde, es könne sein, dass die Polizei von Spitzeln oder Kollaborateuren über die Rückkehr der Beschwerdeführerin informiert worden sei, zudem sei es in Äthiopien üblich, dass verdächtige Personen zwecks Abklärungen auf den Polizeiposten vorgeladen würden, erweisen sich nicht zuletzt aufgrund der Amnestie vom (...) als nicht stichhaltig. Zudem ist angesichts der Tatsache, dass viele Personen nach den Massenverhaftungen im Anschluss an die Wahlen vom Mai 2005 nach kurzer Zeit bedingungslos freigelassen wurden, in keiner Weise nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin als blosse Sympathisantin der E._______ noch über (...) Jahre nach ihrer Freilassung gegen Bürgschaft behördlich gesucht worden sein soll. Sollte die Beschwerdeführerin jedoch tatsächlich noch gesucht worden sein, erweist sich das Vorbringen, Polizisten hätten ihr am (...) einen Brief respektive eine Vorladung überbracht, wonach sie sich innert drei Tagen auf dem örtlichen Polizeiposten hätte melden müssen, als gänzlich realitätsfremd, da die Behörden ihr mit Sicherheit nicht die Gelegenheit eingeräumt hätten, auf diese Weise erneut die Flucht zu ergreifen. Die Beschwerdeführerin hat es denn auch bezeichnenderweise entgegen ihrer Zusicherung anlässlich der Kurzbefragung (A1/10 S. 6) unterlassen, den in Aussicht gestellten Brief respektive die Vorladung einzureichen, obwohl es ihr ohne weiteres zumutbar und auch möglich gewesen wäre, wenigstens ihre erfolglos gebliebenen Bemühungen zur Beschaffung dieses Dokumentes offenzulegen. Nicht nachvollziehbar erscheint schliesslich, dass die äthiopischen Behörden die Beschwerdeführerin nicht gleichzeitig mit ihrem Ehemann, sondern erst rund (...) Tage nach dessen Verhaftung festgenommen haben sollen.

E. 5.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbietet das Addieren solcher Gründe mit Nachfluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352 und BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376, mit weiteren Hinweisen).

E. 5.2 Zunächst ist festzuhalten, dass von der Vorinstanz nicht bestritten wird, dass sich die Beschwerdeführerin in der Schweiz exilpolitisch betätigt hat. Exilpolitische Aktivitäten können jedoch nur dann im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft führen, wenn zumindest glaubhaft gemacht wird, dass im Falle einer Rückkehr infolge der Exilaktivität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit politischer Verfolgung zu rechnen wäre. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob diese Voraussetzung im Fall der Beschwerdeführerin erfüllt ist.

E. 5.3 Unter welchen Voraussetzungen ein exilpolitisches Engagement eine beachtliche Verfolgungsgefahr auslöst, insbesondere, ob schon die blosse Mitgliedschaft in einer exilpolitischen Organisation dazu ausreicht, wird in Judikatur und Literatur unterschiedlich eingeschätzt. In der Tat ist es aufgrund der Unberechenbarkeit der willkürlich handelnden äthiopischen Behörden schwierig, für die Beurteilung der Verfolgungswahrscheinlichkeit eine Differenzierung nach dem Gewicht des Engagements vorzunehmen, zumal Rückkehrende nicht systematisch erfasst werden. Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-8151/2010 vom 25. August 2011, E-8044/2008 vom 19. Juli 2011, D-5036/2009 vom 11. Oktober 2010 und E-4290/2008 vom 3. September 2010) ist zwar davon auszugehen, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten der Exilgemeinschaften im Rahmen ihrer (beschränkten) Möglichkeiten überwachen und mittels elektronischer Datenbanken registrieren. Unter diesen Umständen ist es wahrscheinlich, dass im Ausland agierende Personen, welche erkennbar in der F._______ respektive in anderen im Ausland tätigen oppositionellen Organisationen aktiv waren oder mit ihr sympathisierten, individuell identifiziert werden könnten und im Falle einer Zwangsrückschaffung vom äthiopischen Sicherheitsdienst bereits am Flughafen erkannt würden. Demnach dürfte davon auszugehen sein, dass die äthiopischen Sicherheitsorgane eine zwangsweise aus dem Ausland zurückgeführte Person, die Anhänger oder Mitglied einer regimekritischen Organisation war oder noch ist, nach wie vor als zu verfolgenden Gegner der Regierung ansehen würden, solange von dieser Person vor ihrer Ausreise aus dem jeweiligen Gastland kein eindeutiges Bekenntnis zur verfassungsmässigen Ordnung Äthiopiens und eine klare Abkehr von den bisherigen Aktivitäten dieser regimekritischen Organisationen vorliegt. Angesichts der beschränkten Ressourcen des äthiopischen Nachrichtendienstes stellt sich die Frage nach der Wahrscheinlichkeit und dem Ausmass einer allfälligen Überwachung in der Schweiz, welche indessen in casu offenbleiben kann. Von Bedeutung ist vorliegend dagegen die tatsächliche Erkennbarkeit der behaupteten exilpolitischen Tätigkeit, die Individualisierbarkeit der Beschwerdeführerin und deren konkrete exilpolitische Tätigkeit (vgl. im Sinne von Beispielen die vorgenannten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts). Die äthiopischen Behörden haben nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen werden.

E. 5.4 Diesbezüglich ist vorab festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine politisch motivierte asylrelevante Verfolgung im Heimatland darzutun, weshalb auch nicht davon auszugehen ist, dass sie vor ihrer Ausreise aus Äthiopien im Visier der heimatlichen Behörden stand oder gar als Regimegegnerin oder politische Aktivistin registriert war.

E. 5.5 Aus den Akten (Bestätigungsschreiben vom 10. Mai 2009, 4 Fotos von Kundgebungen) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz aktives Mitglied der F._______ ist und an zwei Kundgebungen gegen das Regime in Äthiopien teilgenommen hat. Dennoch ist ein exponierter exilpolitischer Einsatz, der sie ins Zentrum des Interesses des äthiopischen Nachrichtendienstes rücken könnte, zu verneinen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass bei behaupteten subjektiven Nachfluchtgründen in der Regel ein strikter Beweis möglich und deshalb auch erforderlich ist (vgl Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi/Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). Das BFM führt denn auch in seiner Vernehmlassung vom 11. Juni 2009 zu Recht aus, die äthiopischen Behörden hätten nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden. Für die Annahme, die Beschwerdeführerin habe sich in dieser besonderen Art und Weise betätigt, bestünden keine Anhaltspunkte. Sie gehöre mit Sicherheit nicht zur Zielgruppe des "harten Kerns" von aktiven oppositionellen Äthiopiern im Ausland, für die sich die äthiopischen Behörden interessierten. Dieser Beurteilung schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht an. Vorliegend ist zudem darauf zu schliessen, dass sich die bisherigen exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin lediglich in wenig exponierten Tätigkeiten erschöpft haben (Teilnahme an Veranstaltungen der F._______). Die Beschwerdeführerin ist gemäss dem Bestätigungsschreiben vom 10. Mai 2009 einfaches Mitglied der F._______ und betätigt sich nicht in einer hohen und in der Öffentlichkeit exponierten Kaderstelle, weshalb die äthiopischen Behörden auch aus diesem Grunde in deren Person keine ernsthafte und in ihrem Wirkungsgrad gefährliche Regimegegnerin sehen dürften. Vor diesem Hintergrund lässt die Beteiligung der Beschwerdeführerin an exilpolitischen Aktivitäten - Teilnahme an Demonstrationen seit Januar 2009, an öffentlichen Kundgebungen und an einem Seminar - von vornherein nicht das Gefährdungspotenzial ersehen, welches die Beschwerdeführerin daraus zu ziehen versucht. Entgegen der Behauptung in der Beschwerde und in der Replik vom 29. Juni 2009 ist demnach nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in ihr Heimatland eine asylrechtlich relevante Gefährdung zu befürchten hat.

E. 5.6 Es dürfte den äthiopischen Behörden im Übrigen schon längst aufgefallen sein, dass die exilpolitische Betätigung vieler äthiopischer Asylsuchender nach der Ablehnung ihrer Asylgesuche regelmässig stark zunimmt respektive intensiver wird oder überhaupt erst ab diesem Zeitpunkt einsetzt, was das geltend gemachte politische Engagement auch in deren Augen als zweifelhaft erscheinen lässt. Im vorliegenden Verfahren fehlen jegliche Hinweise darauf, dass gegen die Beschwerdeführerin aufgrund der vorgebrachten Aktivitäten in Äthiopien behördliche Massnahmen eingeleitet worden sein könnten, wobei in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf die in Art. 8 AsylG verankerte Mitwirkungspflicht festzuhalten ist, dass es nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden sein kann, jede auch nur ansatzweise und abstrakt mögliche Gefährdungssituation im Heimatland der Beschwerdeführerin abklären zu müssen.

E. 5.7 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt sich eine Ausein-andersetzung mit den anderen Ausführungen auf Beschwerdeebene (unter anderem Verweise in der Beschwerde auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5060/2007 vom 30. November 2007 und in der Replik auf ein Gutachten von Günter Schröder vom 7. Oktober 2007), weil diese nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. Der Beschwerdeführerin ist es nicht gelungen, aus ihren exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG abzuleiten, welche zur Zuerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft führen könnten.

E. 6 Zusammenfassend folgt, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 respektive nach Art. 54 AsylG nachgewiesen oder glaubhaft gemacht hat, weshalb die Vorinstanz ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.

E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, a.a.0., Rz. 11.148).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2.2 Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der Akten sowie der vorstehenden Erwägungen betreffend die Frage der Flüchtlingseigenschaft ist indessen nicht davon auszugehen, dass ihr im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien eine derartige Gefahr droht. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.2 Die schweizerischen Asylbehörden gehen in konstanter Praxis von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Äthiopien aus (vgl. bereits EMARK 1998 Nr. 22). Der zweieinhalb Jahre dauernde Grenzkrieg zwischen Äthiopien und Eritrea wurde im Juni 2000 mit einem von der Organisation für die Einheit Afrikas (OAU) vermittelten Waffenstillstand und einem von beiden Staaten am 12. Dezember 2000 unterzeichneten Friedensabkommen beendet. Trotz des Abzugs der UN-Friedenstruppen aus Eritrea im März 2008 und aus Äthiopien im August 2008 ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen diesen beiden Staaten auszugehen (zur Entwicklung der Lage in Äthiopien siehe: Peter K. Meyer, SFH, Äthiopien, Update: Aktuelle Entwicklungen bis Juni 2009, Bern, 11. Juni 2009, S. 6 ff.; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-1724/2007 vom 5. Mai 2011 und E-5432/2006 vom 13. Januar 2011).

E. 8.3.3.1 Hinsichtlich der sozioökonomischen Situation von alleinstehenden Frauen in Äthiopien kann vorab auf das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE E-2097/2008 vom 7. Juli 2011 E. 8.5 f.) verwiesen werden.

E. 8.3.3.2 Vor dem Hintergrund der dort umschriebenen Faktoren sind vorliegend aufgrund der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Die Beschwerdeführerin ist eigenen Angaben zufolge in D._______ geboren und aufgewachsen. Sie hat bis zur (...). Klasse die Schule besucht und ist danach verschiedenen Erwerbstätigkeiten als (...), als (...) und als (...) bei Europäern nachgegangen (A1/10, S. 1 und 3). Zudem verfügt sie mit ihren in Äthiopien lebenden Angehörigen (ihre Mutter und zwei Halbbrüder, ihre Tante, bei der sie eine Zeit lang gelebt hat, und ihre Cousine, die ihr die Reise nach Europa mitfinanziert hat) über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz (A1/10 S. 4 und 7), das ihr beim Wiederaufbau einer neuen Existenz behilflich sein kann. In Übereinstimmung mit den Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung ist zudem mangels Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Aussagen der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass sich ihr Ehemann nach wie vor in Äthiopien in Freiheit befindet. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird der Beschwerdeführerin im Bedarfsfall den Wiedereinstieg in ihre Heimat ebenfalls erleichtern (Art. 74 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215; BVGE 2008/34 E.11.2.2, BVGE 2010/41 E. 8.3.6). Zusammenfassend geht das Bundesverwaltungsgericht somit davon aus, dass es der Beschwerdeführerin trotz der schwierigen Lebensumstände für alleinstehende Frauen angesichts der persönlichen Voraussetzungen gelingen dürfte, sich wirtschaftlich und sozial in ihrem Heimatland zu reintegrieren.

E. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 10 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2009 gutgeheissen wurde, ist die Beschwerdeführerin von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Beschwerdeführerin wird zufolge Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und das Amt für Migration des Kantons I._______. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2598/2009 Urteil vom 29. September 2011 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Kurt Gysi, Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, geboren (...), Äthiopien, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. März 2009 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess Äthiopien eigenen Angaben zufolge am (...) und gelangte über den Sudan, Libyen und Italien am 3. November 2008 in die Schweiz; gleichentags suchte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Am 25. November 2008 wurde die Beschwerdeführerin im EVZ summarisch befragt und gleichenorts am 15. Dezember 2008 zu ihren Asylgründen angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuchs führte die Beschwerdeführerin an, sie sei äthiopische Staatsangehörige, gehöre zur Ethnie der C._______ und stamme aus D._______, wo sie geboren und aufgewachsen sei. Am (...) hätten Polizisten ihren Ehemann wegen seiner Aktivitäten als Mitglied der E._______ (...) zu Hause festgenommen und an einen ihr unbekannten Ort verbracht. Seither habe sie nichts mehr von ihrem Mann gehört. Ungefähr (...) später sei auch sie zu Hause von Polizisten verhaftet und auf einen Polizeiposten verbracht worden, wo sie geschlagen und beschuldigt worden sei, die Menschen gegen die Regierung aufzuhetzen. Nach (...) Tagen Haft sei sie gegen Leistung einer Bürgschaft freigelassen worden. Nach ihrer Freilassung habe sie sich aus Angst vor weiteren behördlichen Nachstellungen für knapp (...) Jahre bei ihrem Arbeitgeber aufgehalten. (...) 2008 sei sie nach Hause zurückgekehrt. Am (...) seien zivilgekleidete Polizisten vorstellig geworden und hätten ihr gegen Unterschrift einen Brief überbracht, gemäss welchem sie sich innerhalb von drei Tagen für eine Befragung auf dem örtlichen Polizeiposten hätte melden sollen. Sie habe dieser Vorladung jedoch keine Folge geleistet und sei zu ihrer Tante gegangen, bei der sie sich bis zu ihrer Ausreise aufgehalten habe. Auf entsprechende Fragen antwortete die Beschwerdeführerin, sie sei Sympathisantin der E._______ gewesen (Akten BFM A1/10 S. 6), die Ziele der Partei und die Funktion ihres Ehemannes innerhalb der Organisation kenne sie deshalb nicht so genau, weil sie nur Sympathisantin gewesen sei (A11/14 S. 4 und 5). Für den Inhalt der weiteren Aussagen und für die im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten respektive eingezogenen Dokumente (Kopie einer Identitätskarte, 2 Kopien eines Büchleins [Bibel]) wird auf die Akten und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. B. Mit Verfügung vom 18. März 2009 - eröffnet am 24. März 2009 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch vom 3. November 2008 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Das Bundesamt führte zur Begründung an, die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen, weshalb deren Asylrelevanz nicht zu prüfen und das Asylgesuch abzulehnen sei. Insbesondere könne auch von einer Sympathisantin der E._______ erwartet werden, dass sie genauer über die Partei Bescheid wisse, zumal ihr Ehemann eine wichtige Rolle bei dieser Organisation innegehabt, an Parteiversammlungen teilgenommen und bei öffentlichen Veranstaltungen über die politischen Ziele referiert habe. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen sei, die Verhaftung ihres Ehemannes auf eine anschauliche Weise zu schildern. So habe sie lediglich ausgesagt, die Polizisten hätten um (...) Uhr morgens an die Türe geklopft und nach ihrem Mann gefragt. Danach sei er festgenommen und sie selber bedroht worden. Gleich verhalte es sich mit ihren Aussagen zur (...) Tage später erfolgten eigenen Verhaftung. Die Angaben der Beschwerdeführerin seien stereotyp und enthielten keine Details oder persönliche Färbungen, welche auf tatsächlich Erlebtes schliessen liessen. Erfahrungsgemäss könnten betroffene Personen solch einschneidende Ereignisse sehr detailliert und anschaulich schildern. Des Weiteren sei auch die Aussage der Beschwerdeführerin, sie habe sich nach ihrer Freilassung (...) Jahre bei ihrem Arbeitgeber versteckt, bevor sie (...) 2008 nach Hause zurückgekehrt sei, wo sie kurze Zeit später eine polizeiliche Vorladung erhalten habe, unglaubhaft. Zum einen wirke es konstruiert, dass sie von den Behörden während (...) Jahren nicht gesucht worden sei, diese sie aber kurz nach ihrer Rückkehr aufgesucht hätten. Zum anderen sei nicht nachvollziehbar, dass die Polizisten der Beschwerdeführerin eine Vorladung überreicht hätten, gemäss welcher sie sich innerhalb von drei Tagen auf dem Polizeiposten zu melden habe, anstatt sie gleich auf den Posten mitzunehmen. Zum Vorbringen, sie habe vergeblich versucht, ihren Ehemann nach seiner Verhaftung ausfindig zu machen, sei festzuhalten, dass viele im Rahmen der Massenverhaftungen nach den Wahlen vom Mai 2005 festgenommene Personen nach kurzer Zeit ohne Auflagen freigelassen worden seien. Die Anführer der Opposition seien zwar zu langen Haftstrafen verurteilt, aber im Gefolge einer Amnestie im Juli 2007 wieder freigelassen worden. Vor diesem Hintergrund erscheine unwahrscheinlich, dass sich der Ehemann der Beschwerdeführerin nach wie vor in Haft befinde. Nicht miteinander zu vereinbaren seien des Weiteren die Aussagen der Beschwerdeführerin bei der Kurzbefragung, sie sei am (...) respektive (...) Tage nach der Verhaftung ihres Mannes vom (...) festgenommen worden. Die Folge der Ablehnung eines Asylgesuchs sei in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, und deren Vollzug sei vorliegend zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 23. April 2009 beantragte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl, eventualiter unter Feststellung der Unzulässigkeit oder zumindest der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht beantragte sie unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt anwaltlicher Verbeiständung. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie eine Sozialhilfebestätigung vom 1. April 2009 zu den Akten. Im Zusammenhang mit ihren neu geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz stellte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung der F._______ und Fotos von Kundgebungen in Aussicht. Für die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. D. Mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2009 teilte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin mit, sie dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und er forderte sie unter der Androhung eines Aktenentscheides im Unterlassungsfall auf, die in Aussicht gestellten sowie allfällige weitere Dokumente im Original mit den dazugehörenden Zustellumschlägen samt Übersetzungen in eine Amtssprache des Bundes innert sieben Tagen ab Erhalt dieser Verfügung einzureichen. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab. E. Mit Eingabe vom 12. Mai 2009 liess die Beschwerdeführerin die in der Beschwerde in Aussicht gestellten Dokumente (Kopie einer Bestätigung der F._______ vom 10. Mai 2009, 3 Fotos betreffend Kundgebung vom (...) 2009 in G._______, 1 Foto betreffend Versammlung der F._______ vom (...) in H._______) einreichen. F. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 11. Juni 2009 die Abweisung der Beschwerde. In ihrer Replik vom 29. Juni 2009 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest und beantragte unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl. Auf die Begründungen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Nach einlässlicher Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht vorliegend zum Schluss, dass das BFM im Ergebnis zu Recht die Aussagen der Beschwerdeführerin zu den geltend gemachten Ereignissen vor ihrer Ausreise aus Äthiopien als den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit nicht entsprechend qualifiziert hat. 4.2. Die Vorbringen auf Beschwerdeebene sind mangels Stichhaltigkeit insgesamt nicht geeignet, eine Änderung der angefochtenen Verfügung zu bewirken. Zwar wird in der Beschwerde zu Recht darauf hingewiesen, dass der von der Vorinstanz aufgezeigte vermeintliche Widerspruch in den Aussagen der Beschwerdeführerin zum Datum ihrer Festnahme offensichtlich auf einen Umrechnungsfehler vom äthiopischen in den gregorianischen Kalender zurückzuführen ist, der (...) entspricht in der Tat dem (...) und nicht - wie fälschlicherweise protokolliert - dem (...). Aber der Einwand, die Beschwerdeführerin habe deshalb nicht viel über die Tätigkeit ihres Ehemannes innerhalb der E._______ gewusst, weil deren Führungsmitglieder ihre Mitgliedschaft und insbesondere auch ihre Funktion wegen der konsequenten Verfolgung durch die Behörden und des weitläufigen Netzwerkes von Spitzeln und Kollaborateuren auch vor nahen Familienmitgliedern geheim hielten, vermag nicht zu überzeugen. Diesbezüglich kann nämlich ausgeschlossen werden, dass sich nahe Angehörige von Führungsmitgliedern für eine Spitzeltätigkeit oder sonst eine Kollaboration mit den äthiopischen Behörden missbrauchen liessen. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin als Ehefrau eines Führungsmitglieds angesichts der damit verbundenen Gefahr mit Sicherheit mehr über die Tätigkeit ihres Ehemannes innerhalb der Organisation gewusst hätte. Das Vorbringen, die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Anhörung immerhin die Eckpfeiler des Programms der E._______ beschreiben können, habe sie doch zuvor auf entsprechende Fragen geantwortet, sie sei nicht Mitglied, sondern nur Sympathisantin der Partei, sie wisse nicht im Detail, was genau die Ziele der Partei seien, erweist sich als wenig stichhaltig (A11/14 S. 4). Von der Ehefrau eines Führungsmitglieds der E._______ kann erwartet werden, dass sie imstande ist, präzisere Angaben zu den Zielen dieser Organisation zu machen. Des Weiteren ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin zu den Festnahmen in der Tat stereotyp ausgefallen sind und keine Details enthalten, die auf persönliche Erlebnisse schliessen liessen. Der diesbezügliche Erklärungsversuch in der Rechtsmitteleingabe, die Beschwerdeführerin sei bei den Festnahmen erst (...) Jahre alt gewesen und habe angesichts der schmerzhaften Erlebnisse auf eine ausführlichere Offenlegung dieser Vorfälle verzichtet, überzeugt nicht, zumal tatsächlich betroffene Personen imstande sind, ihre Erlebnisse detailliert und aus einer persönlichen Sichtweise zu schildern. Auch die Entgegnung, die Beschwerdeführerin habe sich nach ihrer (...)tägigen Inhaftierung nicht mehr an die äthiopischen Behörden wenden können, um sich nach dem Verbleib ihres Ehemannes zu erkundigen, verfängt nicht, da es ihr ohne weiteres möglich und auch zumutbar gewesen wäre, diesen nach seiner allfälligen Freilassung über ihre in Äthiopien lebenden Verwandten zu kontaktieren. Angesichts der zutreffenden Ausführungen des Bundesamtes in der angefochtenen Verfügung, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann, erscheint wenig glaubhaft, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin auch nach der Amnestie vom Juli 2007 unbekannten Aufenthaltes ist. Die weiteren Vorbringen in der Beschwerde, es könne sein, dass die Polizei von Spitzeln oder Kollaborateuren über die Rückkehr der Beschwerdeführerin informiert worden sei, zudem sei es in Äthiopien üblich, dass verdächtige Personen zwecks Abklärungen auf den Polizeiposten vorgeladen würden, erweisen sich nicht zuletzt aufgrund der Amnestie vom (...) als nicht stichhaltig. Zudem ist angesichts der Tatsache, dass viele Personen nach den Massenverhaftungen im Anschluss an die Wahlen vom Mai 2005 nach kurzer Zeit bedingungslos freigelassen wurden, in keiner Weise nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin als blosse Sympathisantin der E._______ noch über (...) Jahre nach ihrer Freilassung gegen Bürgschaft behördlich gesucht worden sein soll. Sollte die Beschwerdeführerin jedoch tatsächlich noch gesucht worden sein, erweist sich das Vorbringen, Polizisten hätten ihr am (...) einen Brief respektive eine Vorladung überbracht, wonach sie sich innert drei Tagen auf dem örtlichen Polizeiposten hätte melden müssen, als gänzlich realitätsfremd, da die Behörden ihr mit Sicherheit nicht die Gelegenheit eingeräumt hätten, auf diese Weise erneut die Flucht zu ergreifen. Die Beschwerdeführerin hat es denn auch bezeichnenderweise entgegen ihrer Zusicherung anlässlich der Kurzbefragung (A1/10 S. 6) unterlassen, den in Aussicht gestellten Brief respektive die Vorladung einzureichen, obwohl es ihr ohne weiteres zumutbar und auch möglich gewesen wäre, wenigstens ihre erfolglos gebliebenen Bemühungen zur Beschaffung dieses Dokumentes offenzulegen. Nicht nachvollziehbar erscheint schliesslich, dass die äthiopischen Behörden die Beschwerdeführerin nicht gleichzeitig mit ihrem Ehemann, sondern erst rund (...) Tage nach dessen Verhaftung festgenommen haben sollen. 5. 5.1. Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbietet das Addieren solcher Gründe mit Nachfluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352 und BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376, mit weiteren Hinweisen). 5.2. Zunächst ist festzuhalten, dass von der Vorinstanz nicht bestritten wird, dass sich die Beschwerdeführerin in der Schweiz exilpolitisch betätigt hat. Exilpolitische Aktivitäten können jedoch nur dann im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft führen, wenn zumindest glaubhaft gemacht wird, dass im Falle einer Rückkehr infolge der Exilaktivität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit politischer Verfolgung zu rechnen wäre. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob diese Voraussetzung im Fall der Beschwerdeführerin erfüllt ist. 5.3. Unter welchen Voraussetzungen ein exilpolitisches Engagement eine beachtliche Verfolgungsgefahr auslöst, insbesondere, ob schon die blosse Mitgliedschaft in einer exilpolitischen Organisation dazu ausreicht, wird in Judikatur und Literatur unterschiedlich eingeschätzt. In der Tat ist es aufgrund der Unberechenbarkeit der willkürlich handelnden äthiopischen Behörden schwierig, für die Beurteilung der Verfolgungswahrscheinlichkeit eine Differenzierung nach dem Gewicht des Engagements vorzunehmen, zumal Rückkehrende nicht systematisch erfasst werden. Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-8151/2010 vom 25. August 2011, E-8044/2008 vom 19. Juli 2011, D-5036/2009 vom 11. Oktober 2010 und E-4290/2008 vom 3. September 2010) ist zwar davon auszugehen, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten der Exilgemeinschaften im Rahmen ihrer (beschränkten) Möglichkeiten überwachen und mittels elektronischer Datenbanken registrieren. Unter diesen Umständen ist es wahrscheinlich, dass im Ausland agierende Personen, welche erkennbar in der F._______ respektive in anderen im Ausland tätigen oppositionellen Organisationen aktiv waren oder mit ihr sympathisierten, individuell identifiziert werden könnten und im Falle einer Zwangsrückschaffung vom äthiopischen Sicherheitsdienst bereits am Flughafen erkannt würden. Demnach dürfte davon auszugehen sein, dass die äthiopischen Sicherheitsorgane eine zwangsweise aus dem Ausland zurückgeführte Person, die Anhänger oder Mitglied einer regimekritischen Organisation war oder noch ist, nach wie vor als zu verfolgenden Gegner der Regierung ansehen würden, solange von dieser Person vor ihrer Ausreise aus dem jeweiligen Gastland kein eindeutiges Bekenntnis zur verfassungsmässigen Ordnung Äthiopiens und eine klare Abkehr von den bisherigen Aktivitäten dieser regimekritischen Organisationen vorliegt. Angesichts der beschränkten Ressourcen des äthiopischen Nachrichtendienstes stellt sich die Frage nach der Wahrscheinlichkeit und dem Ausmass einer allfälligen Überwachung in der Schweiz, welche indessen in casu offenbleiben kann. Von Bedeutung ist vorliegend dagegen die tatsächliche Erkennbarkeit der behaupteten exilpolitischen Tätigkeit, die Individualisierbarkeit der Beschwerdeführerin und deren konkrete exilpolitische Tätigkeit (vgl. im Sinne von Beispielen die vorgenannten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts). Die äthiopischen Behörden haben nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen werden. 5.4. Diesbezüglich ist vorab festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine politisch motivierte asylrelevante Verfolgung im Heimatland darzutun, weshalb auch nicht davon auszugehen ist, dass sie vor ihrer Ausreise aus Äthiopien im Visier der heimatlichen Behörden stand oder gar als Regimegegnerin oder politische Aktivistin registriert war. 5.5. Aus den Akten (Bestätigungsschreiben vom 10. Mai 2009, 4 Fotos von Kundgebungen) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz aktives Mitglied der F._______ ist und an zwei Kundgebungen gegen das Regime in Äthiopien teilgenommen hat. Dennoch ist ein exponierter exilpolitischer Einsatz, der sie ins Zentrum des Interesses des äthiopischen Nachrichtendienstes rücken könnte, zu verneinen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass bei behaupteten subjektiven Nachfluchtgründen in der Regel ein strikter Beweis möglich und deshalb auch erforderlich ist (vgl Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi/Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). Das BFM führt denn auch in seiner Vernehmlassung vom 11. Juni 2009 zu Recht aus, die äthiopischen Behörden hätten nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden. Für die Annahme, die Beschwerdeführerin habe sich in dieser besonderen Art und Weise betätigt, bestünden keine Anhaltspunkte. Sie gehöre mit Sicherheit nicht zur Zielgruppe des "harten Kerns" von aktiven oppositionellen Äthiopiern im Ausland, für die sich die äthiopischen Behörden interessierten. Dieser Beurteilung schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht an. Vorliegend ist zudem darauf zu schliessen, dass sich die bisherigen exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin lediglich in wenig exponierten Tätigkeiten erschöpft haben (Teilnahme an Veranstaltungen der F._______). Die Beschwerdeführerin ist gemäss dem Bestätigungsschreiben vom 10. Mai 2009 einfaches Mitglied der F._______ und betätigt sich nicht in einer hohen und in der Öffentlichkeit exponierten Kaderstelle, weshalb die äthiopischen Behörden auch aus diesem Grunde in deren Person keine ernsthafte und in ihrem Wirkungsgrad gefährliche Regimegegnerin sehen dürften. Vor diesem Hintergrund lässt die Beteiligung der Beschwerdeführerin an exilpolitischen Aktivitäten - Teilnahme an Demonstrationen seit Januar 2009, an öffentlichen Kundgebungen und an einem Seminar - von vornherein nicht das Gefährdungspotenzial ersehen, welches die Beschwerdeführerin daraus zu ziehen versucht. Entgegen der Behauptung in der Beschwerde und in der Replik vom 29. Juni 2009 ist demnach nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in ihr Heimatland eine asylrechtlich relevante Gefährdung zu befürchten hat. 5.6. Es dürfte den äthiopischen Behörden im Übrigen schon längst aufgefallen sein, dass die exilpolitische Betätigung vieler äthiopischer Asylsuchender nach der Ablehnung ihrer Asylgesuche regelmässig stark zunimmt respektive intensiver wird oder überhaupt erst ab diesem Zeitpunkt einsetzt, was das geltend gemachte politische Engagement auch in deren Augen als zweifelhaft erscheinen lässt. Im vorliegenden Verfahren fehlen jegliche Hinweise darauf, dass gegen die Beschwerdeführerin aufgrund der vorgebrachten Aktivitäten in Äthiopien behördliche Massnahmen eingeleitet worden sein könnten, wobei in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf die in Art. 8 AsylG verankerte Mitwirkungspflicht festzuhalten ist, dass es nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden sein kann, jede auch nur ansatzweise und abstrakt mögliche Gefährdungssituation im Heimatland der Beschwerdeführerin abklären zu müssen. 5.7. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt sich eine Ausein-andersetzung mit den anderen Ausführungen auf Beschwerdeebene (unter anderem Verweise in der Beschwerde auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5060/2007 vom 30. November 2007 und in der Replik auf ein Gutachten von Günter Schröder vom 7. Oktober 2007), weil diese nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. Der Beschwerdeführerin ist es nicht gelungen, aus ihren exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG abzuleiten, welche zur Zuerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft führen könnten.

6. Zusammenfassend folgt, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 respektive nach Art. 54 AsylG nachgewiesen oder glaubhaft gemacht hat, weshalb die Vorinstanz ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. 7. 7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9). 8. 8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, a.a.0., Rz. 11.148). 8.2. 8.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der Akten sowie der vorstehenden Erwägungen betreffend die Frage der Flüchtlingseigenschaft ist indessen nicht davon auszugehen, dass ihr im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien eine derartige Gefahr droht. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3. 8.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2. Die schweizerischen Asylbehörden gehen in konstanter Praxis von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Äthiopien aus (vgl. bereits EMARK 1998 Nr. 22). Der zweieinhalb Jahre dauernde Grenzkrieg zwischen Äthiopien und Eritrea wurde im Juni 2000 mit einem von der Organisation für die Einheit Afrikas (OAU) vermittelten Waffenstillstand und einem von beiden Staaten am 12. Dezember 2000 unterzeichneten Friedensabkommen beendet. Trotz des Abzugs der UN-Friedenstruppen aus Eritrea im März 2008 und aus Äthiopien im August 2008 ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen diesen beiden Staaten auszugehen (zur Entwicklung der Lage in Äthiopien siehe: Peter K. Meyer, SFH, Äthiopien, Update: Aktuelle Entwicklungen bis Juni 2009, Bern, 11. Juni 2009, S. 6 ff.; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-1724/2007 vom 5. Mai 2011 und E-5432/2006 vom 13. Januar 2011). 8.3.3. 8.3.3.1 Hinsichtlich der sozioökonomischen Situation von alleinstehenden Frauen in Äthiopien kann vorab auf das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE E-2097/2008 vom 7. Juli 2011 E. 8.5 f.) verwiesen werden. 8.3.3.2 Vor dem Hintergrund der dort umschriebenen Faktoren sind vorliegend aufgrund der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Die Beschwerdeführerin ist eigenen Angaben zufolge in D._______ geboren und aufgewachsen. Sie hat bis zur (...). Klasse die Schule besucht und ist danach verschiedenen Erwerbstätigkeiten als (...), als (...) und als (...) bei Europäern nachgegangen (A1/10, S. 1 und 3). Zudem verfügt sie mit ihren in Äthiopien lebenden Angehörigen (ihre Mutter und zwei Halbbrüder, ihre Tante, bei der sie eine Zeit lang gelebt hat, und ihre Cousine, die ihr die Reise nach Europa mitfinanziert hat) über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz (A1/10 S. 4 und 7), das ihr beim Wiederaufbau einer neuen Existenz behilflich sein kann. In Übereinstimmung mit den Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung ist zudem mangels Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Aussagen der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass sich ihr Ehemann nach wie vor in Äthiopien in Freiheit befindet. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird der Beschwerdeführerin im Bedarfsfall den Wiedereinstieg in ihre Heimat ebenfalls erleichtern (Art. 74 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215; BVGE 2008/34 E.11.2.2, BVGE 2010/41 E. 8.3.6). Zusammenfassend geht das Bundesverwaltungsgericht somit davon aus, dass es der Beschwerdeführerin trotz der schwierigen Lebensumstände für alleinstehende Frauen angesichts der persönlichen Voraussetzungen gelingen dürfte, sich wirtschaftlich und sozial in ihrem Heimatland zu reintegrieren. 8.3.4. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4. Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

10. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2009 gutgeheissen wurde, ist die Beschwerdeführerin von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin wird zufolge Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und das Amt für Migration des Kantons I._______. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand: