Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin stellte am 11. August 2004 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz. Am 13. August 2004 wurde sie in der Empfangsstelle C._______ summarisch zu ihrer Person und ihrem Asylgesuch befragt und am 15. September 2004 von der zuständigen Behörde des Kantons D._______ angehört. A.b Zur Begründung ihres Gesuchs machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei äthiopische Staatsangehörige, gehöre der Ethnie der Oromo an und habe bis zu ihrer Ausreise aus Äthiopien in E._______ gewohnt, wo sie als Verkäuferin im Lebensmittelgeschäft ihres Vaters gearbeitet habe. Sie sei Sympathisantin der OLF (Oromo Liberation Front) gewesen. Da Mitglieder dieser Partei sich regelmässig im Lebensmittelgeschäft ihres Vaters versammelt hätten, sei sie eines Abends vom Militär verhaftet worden. Im Gefängnis habe man sie vergewaltigt. Nach zehn Tagen sei sie gegen Kaution wieder freigelassen worden. In der Folge habe sie sich eine Woche lang versteckt und sei am 4. August 2004 mit der Hilfe eines Schleppers unter Verwendung eines falschen Passes aus ihrem Heimatland ausgereist und via Kenia und Italien in die Schweiz gelangt. A.c Mit Verfügung vom 23. Februar 2005 wies das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, verfügte gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Das Bundesamt begründete seinen Entscheid in der Hauptsache damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft standhalten würden. Mit Urteil der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 23. Juni 2005 wurde auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mangels Bezahlung des Kostenvorschusses nicht eingetreten. Für den Inhalt des ersten Asylverfahrens wird auf die Akten verwiesen. B. Mit Schreiben vom 19. Juli 2007 an das BFM liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter ein zweites Asylgesuch einreichen und beantragen, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit beziehungsweise die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Zudem sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses zu verzichten. Zur Begründung des Gesuchs wurde von der Beschwerdeführerin im Wesentlichen ausgeführt, seit dem Abschluss ihres ersten Asylerfahrens hätten sich neue Tatsachen ergeben beziehungsweise hätten Ereignisse stattgefunden, welche geeignet seien, ihre Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe herbeizuführen. Sie habe sich in der Schweiz politisch betätigt. Insbesondere sei sie seit dem Jahre 2005 ein aktives Mitglied der "Association Suisse de Soutien à l'Union des Forces Démocratiques Ethiopiennes" (ASSUFDE). Als Mitglied dieser Organisation habe sie in der Schweiz an diversen öffentlichen Veranstaltungen und Demonstrationen gegen die äthiopische Regierung teilgenommen. Zudem sei sie Mitglied bei der OLF. Ausserdem habe die äthiopische Regierung am 31. Juli 2006 eine Weisung erlassen, welche ihre Auslandvertretungen auffordere, Informationen über extreme Elemente im Ausland zu sammeln. Ihre exilpolitischen Aktivitäten hätten daher bei einer Rückkehr nach Äthiopien mit hoher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung zur Folge. Es müsse in Betracht gezogen werden, dass sie ein politisches Profil besitze, nicht nur wegen ihrer zahlreichen Teilnahmen an regimefeindlichen Anlässen, sondern auch durch ihr unermüdliches Eintreten für eine Demokratisierung Äthiopiens. Zur Untermauerung ihres exilpolitischen Engagements reichte die Beschwerdeführerin ein in französischer Sprache verfasstes Bestätigungsschreiben der ASSUFDE vom 2. Juli 2007, ein in englischer Sprache verfasstes Affidavit der OLF vom 23. März 2007, fünf Farbfotos, eine englische Übersetzung des Rundschreibens des äthiopi-schen Aussenministeriums vom 31. Juli 2006 (in Kopie), einen in englischer Sprache verfassten Internetbeitrag (in Kopie) sowie ein Länderbericht von Amnesty International Deutschland vom 30. Novem-ber 2006 zu den Akten. C. Mit Zwischenverfügung vom 16. August 2007 forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin auf, bis zum 30. August 2007 einen Gebührenvorschuss von Fr. 1'200.-- zu bezahlen, ansonsten auf das Asylgesuch nicht eingetreten werde. Der einverlangte Gebührenvorschuss ging beim BFM am 23. August 2007 ein. D. Am 4. Dezember 2007 erfolgte eine Anhörung der Beschwerdeführerin gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM. Dabei machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei Mitglied der OLF und nehme an deren Sitzungen teil, wobei sie für die Verpflegung zuständig sei. Zudem sei sie Mitglied der ASSUFDE, an deren Sitzungen sie ebenfalls teilnehme und für die sie andere Leute zu mobilisieren versuche, sich dieser Vereinigung anzuschliessen. Zudem bezahle sie beiden Organisatio-nen einen Mitgliederbeitrag. E. Mit Verfügung vom 9. Juli 2009 - eröffnet am folgenden Tag - stellte das BFM fest, die geltend gemachten Vorbringen hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft stand. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigen-schaft der Beschwerdeführerin, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung vom 4. Dezember 2007 würden in mehreren Punkten den sich bei den Akten befindlichen Beweismitteln widersprechen. So habe sie beispielsweise ausgesagt, ihre Aktivitäten für die ASSUFDE beschränkten sich auf die Teilnahme an Sitzungen und die Mobilisierung von Leuten, De-monstrationen habe sie keine organisiert. Aus dem Bestätigungsschreiben der ASSUFDE vom 2. Juli 2007 lasse sich jedoch entnehmen, dass die Beschwerdeführerin auch an der Organisation von Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen habe. Im Weiteren sei festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Mitgliedschaft bei der OLF stereotyp, inkonsistent und lückenhaft ausgefallen seien. Ebenso seien auch ihre Vorbringen bezüglich ihrer Mitgliedschaft bei der ASSUFDE unsubstanziiert geblieben. Daher seien die Aussagen der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer politischen Aktivitäten in der Schweiz für die OLF und die ASSUFDE als unglaubhaft zu erachten. Im Weiteren sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres ersten Asylgesuchs keine politisch motivierte Verfolgung durch die äthiopischen Behörden habe glaubhaft machen können. Es bestehe somit kein Grund zur Annahme, sie sei vor dem Verlassen des Heimatstaates als regimefeindliche Person ins Blickfeld der äthio-pischen Behörden geraten oder in irgendeiner Form als Regimegegnerin oder politische Aktivistin registriert worden. Demzufolge sei auch nicht davon auszugehen, dass sie nach ihrer Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens der äthiopischen Behörden gestanden sei. Überdies könnten den Akten keine Hinweise darauf entnommen werden, dass die äthiopischen Behörden von der Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin bei der ASSUFDE oder der OLF überhaupt Kenntnis genommen oder gar gestützt darauf irgendwelche Massnahmen zum Nachteil ihrer Person eingeleitet hätten. Zwar habe sich die Beschwerdeführerin - wie viele ihrer Landsleute - erwiesenermassen exilpolitisch betätigt. Jedoch würden allein in der Schweiz innert weniger Monate viele exilpolitische Anlässe stattfinden, von denen anschliessend oftmals gestellte Gruppenaufnahmen von nicht selten Hunderten von Teilnehmern in einschlägigen Medien publiziert würden. Vor diesem Hintergrund erscheine es aber unwahrscheinlich, dass die äthiopischen Behörden all diesen Gesichtern konkrete Namen zuordnen könnten. Im von der Beschwerdeführerin eingereichten Rundschreiben des äthiopischen Aussenministeriums vom 31. Juli 2006 und den darin erwähnten Richtlinien würden die Auslandvertretungen nicht dazu aufgerufen, systematisch gegen die grosse Masse von exilpolitisch aktiven Personen vorzugehen und entsprechende Informationen zu sammeln, zumal in den Richtlinien zwischen Extremisten und gemässigten Personen unterschieden wer-de. Die äthiopischen Behörden hätten nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden. Vorlie-gend bestünden keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass sich die Beschwerdeführerin in dieser besonderen Art und Weise betätigt und exponiert habe. Sie gehöre mit Sicherheit nicht zur Zielgruppe des "harten Kerns" von aktiven oppositionellen Äthiopiern im Ausland, für die sich die äthiopischen Behörden gemäss den erwähnten Dokumen-ten interessieren würden. Überdies sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. Für die weitere Begründung wird auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen. F. Die Beschwerdeführerin liess durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 6. August 2009 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einreichen und beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben und es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung der Beschwerde wurden vorab verschiedene verfahrensrechtliche Rügen vorgebracht. Im Weiteren wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin ihre politische Betätigung in der Schweiz habe nachweisen können und sich bis heute im Rahmen verschiedener Oppositionsparteien engagiere. Durch das Einreichen der Bestätigung vom 2. Juli 2007 habe zumindest die Mitgliedschaft bei der ASSUFDE bewiesen werden können. Auch die eingereichten Fotos würden für die Vorbringen der Beschwerdeführerin sprechen. Die diesbezüglichen Einwände der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung könnten aufgrund der stark mangelbelasteten Anhörung vom 4. Dezember 2007 nicht beachtet werden. Somit habe die Beschwerdeführerin begründete Furcht, im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden. Auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Beschwerde lag ein französischsprachiges Schreiben der Beschwerdeführerin vom 28. Juli 2009 sowie ein Akteneinsichtsgesuch vom 10. Juli 2009 (Faxkopie) bei. G. Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. September 2009 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in den Endentscheid verwiesen und die Vorinstanz zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 18. September 2009 eingeladen. H. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 17. September 2009 die Abweisung der Beschwerde, die der Beschwerdeführerin am 21. September 2009 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde. I. Mit Schreiben vom 4. August 2010 teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass er sein Mandat niederlege.
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 1.4 Gestützt auf Art. 37 VGG i.V.m. Art. 33a Abs. 2 Satz 2 VwVG ergeht das Urteil in deutscher Sprache.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin machte in der Beschwerde in formeller Hinsicht einerseits geltend, sie habe zum Zeitpunkt der Anhörung vom 4. Dezember 2007 unter einer schweren Grippe gelitten. Obwohl sie das mitgeteilt habe, habe die Anhörung von zehn Uhr morgens bis sieben Uhr abends gedauert. Aufgrund ihrer angeschlagenen Gesund-heit sei sie nicht in der Lage gewesen, sich auf die ihr gestellten Fragen zu konzentrieren, weshalb den Aussagen anlässlich der Anhörung nur ein eingeschränkter Beweiswert zukomme, umso mehr als die Vorinstanz aufgrund sich ergebender Verständigungsprobleme suggestive Fragen gestellt habe. In diesem Zusammenhang sei auch auf die Mängel in der Protokollführung hinzuweisen. So seien zum einen weder der Zeitpunkt des Beginns noch der Zeitpunkt des Endes der Anhörung vermerkt worden, zum anderen habe der bei der Anhörung anwesende Hilfswerkvertreter seine Anwesenheit nicht schriftlich bestätigt. Schliesslich wurde in der Rechtsmittelschrift gerügt, dass dem Akteneinsichtsgesuch vom 10. Juli 2009 des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin bis anhin noch nicht voll entsprochen worden sei.
E. 4.2.1 Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und 1994 Nr. 1; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 233 mit weiteren Hinweisen, S. 287 und 297; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225 mit weiteren Hinweisen).
E. 4.2.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 und Art. 29 AsylG) ergibt sich, dass Asylsuchende zu ihren Asylgründen anzuhören sind und ihnen das Recht zur Äusserung sowie die Möglichkeit, Einfluss auf die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts zu gewähren ist (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG).
E. 4.2.3 Die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe zum Zeitpunkt der Anhörung vom 4. Dezember 2007 unter einer schweren Grippe gelitten, weshalb sie nicht in der Lage gewesen sei, sich auf die ihr gestellten Fragen zu konzentrieren, findet in den Akten keine Stütze. Zwar hat die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung einmal geltend gemacht, sie fühle sich nicht so gut. Mit keinem Wort hat sie damals jedoch vorgebracht, sie leide unter einer schweren Grippe, weshalb diese Behauptung lediglich als Schutzbehauptung der Beschwerdeführerin zu werten ist, um die ihr von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vorgehaltenen widersprüchlichen Aussagen zu rechtfertigen. An dieser Einschätzung ändert auch das von ihr verfasste Schreiben vom 28. Juli 2009 nichts, worin sie ausführt, sie sei anlässlich der Anhörung vom 4. Dezember 2007 aufgrund einer schweren Grippe mental und physisch reduziert gewesen, zumal anzunehmen ist, dass sie dies schon viel früher bei der Vorinstanz geltend gemacht hätte, hätte sie tatsächlich zum Zeitpunkt der Anhörung an einer schweren Grippe gelitten. Somit ist davon auszugehen, dass der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin am 4. Dezember 2007 der Durchführung der Anhörung nicht entgegenstand, weshalb den damals gemachten Aussagen voller Beweiswert zukommt. Zum Vorbringen in der Beschwerdeschrift, wonach die Vorinstanz anlässlich der Anhörung vom 4. Dezember 2007 suggestive Fragen gestellt habe, ist nach Durchsicht des Protokolls festzustellen, dass diese Behauptung in den Akten ebenfalls keine Stütze findet, somit unbegründet ist, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.
E. 4.3 Bezüglich der Rüge, wonach im Anhörungsprotokoll vom 4. Dezember 2007 weder der Zeitpunkt des Beginns noch der Zeitpunkt des Endes der Anhörung vermerkt worden sei beziehungsweise der bei der Anhörung anwesende Hilfswerkvertreter seine Anwesenheit nicht schriftlich bestätigt habe, stellt das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht des Protokolls vom 4. Dezember 2007 fest, dass darin in der Tat pflichtwidrig weder der Zeitpunkt des Beginns noch der Zeitpunkt des Endes der Anhörung vermerkt worden ist und die Hilfswerkvertretung ihre Mitwirkung an der Anhörung nicht unterschriftlich bestätigt hat, obwohl sie gemäss Art. 30 Abs. 4 AsylG dazu verpflichtet gewesen wäre. Aufgrund der gesamten Umstände ist jedoch festzuhalten, dass diese von der Beschwerdeführerin zu Recht gerügten Verfahrensmängel im vorliegenden Fall nicht von wesentlicher Bedeutung sind, zumal der Beschwerdeführerin dadurch für das Verfahren keine Nachteile erwachsen sind. Es rechtfertigt sich daher nicht, die angefochtene Verfügung wegen diesen geringfügigen Män-geln im Protokoll aufzuheben (vgl. dazu EMARK 1996 Nr. 13 E. 4c f.).
E. 4.4 Hinsichtlich der Rüge, wonach dem Akteneinsichtsgesuch des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 10. Juli 2009 bis anhin noch nicht voll entsprochen worden sei, ist nach Durchsicht der Akten festzustellen, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Faxeingabe vom 10. Juli 2009 beim BFM um vollumfängliche Einsicht in die Akten des vorliegenden Asylverfahrens ersuchte und die Vorinstanz ihm am 6. August 2009 das Protokoll der Anhörung vom 4. Dezember 2007 per Fax zustellte. Aus den Verfahrensunterlagen geht nicht hervor, dass die Vorinstanz dem Rechtsvertreter der Beschwer-deführerin später Einsicht in weitere Verfahrensakten gewährt hätte, weshalb das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass es die Vorinstanz versäumte, dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin gesetzeskonform Akteneinsicht zu gewähren. Diesbezüglich ist jedoch festzustellen, dass der (ehemalige) professionelle Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in der Beschwerde hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung des Akteneinsichtsrechts keine Rechtsbegehren stellte und auch nicht genauer darlegte, inwieweit ihm keine Akteneinsicht gewährt worden ist. Im Weiteren ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin aus der Nichtgewährung der vollständigen Akteneinsicht kein Nachteil erwachsen ist, zumal sie beziehungsweise ihr Rechtsvertreter zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung Kenntnis von allen entscheidrelevanten Akten hatte. Darauf deutet insbesondere auch die Tatsache hin, dass der Rechtsvertreter der Beschwerde-führerin nach Einreichung der Beschwerde nicht erneut um Aktenein-sicht ersuchte, was er sicherlich getan hätte, hätte er keine Kenntnis von allen relevanten Akten gehabt. Im Übrigen hätte die Beschwerde-führerin die Akten des ersten Asylverfahrens - soweit erforderlich - auch von ihrem damaligen Rechtsvertreter herausverlangen können. Obwohl vorliegend von einer nicht gesetzeskonformen Gewährung des Akteneinsichtsrechts durch die Vorinstanz auszugehen ist, kann nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie von einer Rückweisung an die Vorinstanz abgesehen werden, da diese nur zu einem formalis-tischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde.
E. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht im vorliegenden Asylverfahren hinsichtlich einer Rückkehr nach Äthiopien geltend, aufgrund ihrer exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz würden subjektive Nachfluchtgründe bestehen. Im Folgenden ist daher einzig zu prüfen, ob sie durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich wegen ihres politischen Engagements in der Schweiz, Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die äthiopischen Behörden gesetzt hat und aus diesem Grund (das heisst infolge Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
E. 5.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbietet das Addieren solcher Gründe mit Nachfluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; vgl. ferner EMARK 2000 Nr. 16 E. 5 a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen). Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nach-fluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu die nach wie vor gültigen und zutreffenden Ausführungen in EMARK 1995 Nr. 7 E. 7 b und 8 S. 67 ff.; EMARK 2000 Nr. 16 E. 5 a S. 141 f., mit weiteren Hin-weisen).
E. 5.3.1 Vorliegend kann die Frage, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich im geltend gemachten Ausmass in der Schweiz exilpolitisch tätig gewesen ist, offen gelassen werden. Selbst bei Wahrunterstellung der Vorbringen der Beschwerdeführerin ist nämlich festzustellen, dass die Vorinstanz im vorliegenden Fall zu Recht das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe verneint hat, zumal exilpolitische Aktivitäten nur dann im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft führen können, wenn zumindest glaubhaft gemacht wird, dass im Falle einer Rückkehr infolge der Exilaktivität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit asylrelevanter Verfolgung zu rech-nen wäre.
E. 5.3.2 Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin im Rahmen ihres ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens nicht gelungen ist, die damals geltend gemachte politisch motivierte Verfolgung im Heimatland glaubhaft zu machen, weshalb auch nicht davon auszugehen ist, dass sie vor ihrer Ausreise aus Äthiopien im Visier der heimatlichen Behörden stand oder gar als Regimegegnerin und politische Aktivistin registriert war.
E. 5.3.3 In ihrem zweiten Asylgesuch beziehungsweise bei der Anhörung vom 4. Dezember 2007 machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei seit dem Jahre 2005 ein aktives Mitglied der ASSUFDE. Als deren Mitglied habe sie in der Schweiz an diversen öffentlichen Veranstal-tungen und Demonstrationen gegen die äthiopische Regierung teilge-nommen. Zudem nehme sie an Sitzungen dieser Organisation teil und versuche, andere Leute dazu zu bewegen, sich dieser Vereinigung anzuschliessen. Im Weiteren sei sie Mitglied der OLF und nehme an deren Sitzungen teil, an denen sie für die Verpflegung sorge. Überdies bezahle sie beiden Organisationen einen Mitgliederbeitrag. Entgegen den von der Beschwerdeführerin geäusserten Befürchtungen ist auf-grund der Aktenlage nicht davon auszugehen, dass die äthiopischen Behörden Kenntnis von diesen Aktivitäten erlangt haben. Zwar ist damit zu rechnen, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten der jeweiligen Exilgemeinschaften in einem gewissen Ausmass überwachen und mittels elektronischer Datenbanken regi-strieren (vgl. dazu die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-5631/2007 vom 1. Juni 2010 und D-7416/2007 vom 27. November 2009). Dieser Umstand reicht indessen für sich allein genommen nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Vielmehr müssen zusätzliche konkrete Anhaltspunkte - nicht lediglich abstrakte oder rein theoretische Möglichkeiten - dafür vorliegen, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich das Interesse der äthiopischen Behörden auf sich gezogen hat respektive als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde. Derartige kon-krete und glaubhafte Hinweise bestehen im vorliegenden Fall nicht. Bei den Kundgebungen, an denen die Beschwerdeführerin teilnahm, war sie eine unter vielen und ging damit in der grossen Masse der Kundgebungsteilnehmer unter. Auf den als Beweismittel eingereichten Fotos von Kundgebungen ist sie nicht einmal klar erkennbar, zumal sie immer zumindest eine Sonnenbrille trägt. Zudem gibt es keine Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin von allenfalls an den Kundgebungen anwesenden Spitzeln des äthiopischen Geheimdiens-tes identifiziert und in der Folge registriert worden wäre. Insgesamt erscheint es daher ungeachtet der Überwachungsbemühungen der äthiopischen Behörden nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass diese von der exilpolitischen Tätigkeit der Beschwerdeführerin Kennt-nis erlangt und sie namentlich identifiziert und registriert haben. Dies umso mehr, als der äthiopische Nachrichtendienst nur über beschrän-kte Ressourcen verfügt. Es fehlen denn auch jegliche Hinweise dafür, dass gegen die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer exilpolitischen Tätigkeit in der Schweiz in Äthiopien ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden wären, obwohl die An-klageerhebung gegen abwesende Personen in Äthiopien gerade im Zusammenhang mit im Ausland lebenden regimekritischen Aktivisten nicht unüblich ist. An dieser Stelle ist im Übrigen unter Hinweis auf die in Art. 8 AsylG verankerte Mitwirkungspflicht festzuhalten, dass es nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden sein kann, jede auch nur ansatzweise und abstrakt mögliche Gefährdungssituation im Hei-matland der Beschwerdeführerin abzuklären.
E. 5.3.4 Selbst wenn die exilpolitische Tätigkeit der Beschwerdeführerin den äthiopischen Behörden zu einem späteren Zeitpunkt bekannt werden sollte, so erscheint es angesichts der eher bescheidenen Quantität und Qualität ihres Engagements als unwahrscheinlich, dass sie deswegen bei einer Rückkehr nach Äthiopien eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu gewärtigen hätte. Gemäss eigenen Aussagen der Beschwerdeführerin nahm sie lediglich an wenigen Kundgebungen sowie an Sitzungen der OLF sowie der ASSUFDE in der Schweiz teil. Sie hat innerhalb dieser Organisationen keine Führungs-position inne und übernahm weder Verantwortung noch besondere Aufgaben. Die exilpolitische Tätigkeit der Beschwerdeführerin in der Schweiz lässt sie somit nicht als besonders engagierte und exponierte oder gar staatsgefährdende exilpolitische Aktivistin erscheinen. Viel-mehr erweckt ihr Engagement den Eindruck einer blossen Mitläuferin ohne eigentliche politische oder ideologische Überzeugung, die sich der Bewegung der exilpolitisch tätigen Äthiopier lediglich deshalb angeschlossen hat, weil sie sich davon persönliche Vorteile - nament-lich in Bezug auf die Regelung ihres Aufenthaltes in der Schweiz - erhofft. Die Beschwerdeführerin erfüllt damit nicht das Profil einer Person, welche dem äthiopischen Regime durch ihre (exil-)politische Tätigkeit ernsthaften Schaden zufügen könnte.
E. 5.3.5 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erscheint es insgesamt nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass die äthiopischen Behörden die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer exilpolitischen Aktivi-täten - sofern sie von diesen überhaupt Kenntnis erlangt haben oder in Zukunft erlangen werden - als konkrete und ernsthafte Bedrohung für das politische System erachten und sie deswegen bei einer Rückkehr nach Äthiopien mit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung rechnen müsste. An dieser Einschätzung ändern auch die Ausführungen im Asylgesuch vom 19. Juli 2007 hinsichtlich des Rundschreibens des äthiopischen Aussenministeriums vom 31. Juli 2006 nichts, ebenso wenig der Umstand, dass die Beschwerdeführerin sich seit über sechs Jahren in der Schweiz aufhält. Es ist nicht anzunehmen, dass sie schon aufgrund dieses langen Auslandaufenthaltes bei ihrer Rückkehr in ihr Heimatland vom äthiopischen Staat der subversiven Staatstätig-keit verdächtigt wird und eine Verfolgung durch den äthiopischen Staat zu befürchten hat. Auch die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur Ethnie der Oromo vermag nicht dazu zu führen, dass sie bei einer Rückkehr in ihr Heimatland von den äthiopischen Behörden verfolgt wird. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb die Beschwerdeführerin nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in der Beschwerde noch die eingereichten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
E. 5.4 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass keine subjektiven Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vorliegen, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint hat.
E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/34 E. 9.2).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wer-den.
E. 7.2.2 Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Äthio-pien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der Akten sowie der vorstehenden Erwägungen betreffend die Frage der Flüchtlingseigenschaft ist indessen nicht davon auszugehen, dass ihr im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien eine derartige Gefahr droht. Entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 7.3.2 In konstanter Praxis wird von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen (vgl. bereits EMARK 1998 Nr. 22). Der zweieinhalb Jahre dauernde Grenzkrieg zwischen Äthiopien und Eritrea wurde im Juni 2000 mit einem von der Organisation für die Einheit Afrikas (OAU) vermittelten Waffenstillstand und einem von beiden Staaten am 12. Dezember 2000 unterzeichneten Friedensabkommen beendet. Trotz Abzugs der UN-Friedenstruppen aus Eritrea im März 2008 und aus Äthiopien im August 2008 ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen Äthiopien und Eritrea auszugehen. Insge-samt kann jedenfalls nicht von einer rechtlich relevanten Verschlechte-rung der allgemeinen Lage in Äthiopien gesprochen werden.
E. 7.3.3 Aufgrund der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin sind ebenfalls keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Äthiopien aufgrund ihrer mehrjährigen Landesabwesenheit mit gewissen Schwierig-keiten konfrontiert werden könnte. Indes hat sie bis zu ihrer Ausreise im Jahre 2004, mithin knapp 23 Jahre, in ihrem Heimatstaat gelebt, wo sie als Verkäuferin in einem Lebensmittelladen gearbeitet hat. Über-dies spricht sie neben Amharisch, Oromo, ein wenig Französisch und auch etwas Englisch, weshalb anzunehmen ist, sie könne sich in Äthiopien wirtschaftlich wieder integrieren. Zudem leben ihre Eltern und ihr Bruder in Äthiopien. Bei dieser Sachlage ist davon auszuge-hen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, welches ihr eine Reintegration erleichtern kann. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihr den Wiedereinstieg in ihre Heimat ebenfalls erleichtern (Art. 74 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis in EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215). Aufgrund der Akten ist überdies davon auszugehen, dass die Beschwerde-führerin unter keinen nennenswerten gesundheitlichen Problemen leidet. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen.
E. 7.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 10 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die Kosten der mit ihren Begehren unterlegenen Beschwerdeführerin zu überbinden (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese hat aber im Rahmen der Beschwerdebegehren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Der Beschwerdeführerin kann nicht vorgehalten werden, ihrer Beschwerde habe es im Zeitpunkt der Beantragung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Blick auf die Erfolgsaussichten an der nötigen Ernsthaftigkeit gefehlt (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Aufgrund der Aktenlage ist zudem von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Damit sind beide kumulativ erforderlichen Voraussetz-ungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG erfüllt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist deshalb gutzuheissen, und die Beschwerdeführerin ist von der Pflicht zur Kostentragung zu befreien. Infolgedessen sind ihr trotz ihres Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführerin (Einschreiben; über die Herausgabe der bei der Vorinstanz eingereichten Dokumente entscheidet das BFM auf Anfrage) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5036/2009 {T 0/2} Urteil vom 11. Oktober 2010 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. Parteien A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...), Äthiopien, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. Juli 2009 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin stellte am 11. August 2004 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz. Am 13. August 2004 wurde sie in der Empfangsstelle C._______ summarisch zu ihrer Person und ihrem Asylgesuch befragt und am 15. September 2004 von der zuständigen Behörde des Kantons D._______ angehört. A.b Zur Begründung ihres Gesuchs machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei äthiopische Staatsangehörige, gehöre der Ethnie der Oromo an und habe bis zu ihrer Ausreise aus Äthiopien in E._______ gewohnt, wo sie als Verkäuferin im Lebensmittelgeschäft ihres Vaters gearbeitet habe. Sie sei Sympathisantin der OLF (Oromo Liberation Front) gewesen. Da Mitglieder dieser Partei sich regelmässig im Lebensmittelgeschäft ihres Vaters versammelt hätten, sei sie eines Abends vom Militär verhaftet worden. Im Gefängnis habe man sie vergewaltigt. Nach zehn Tagen sei sie gegen Kaution wieder freigelassen worden. In der Folge habe sie sich eine Woche lang versteckt und sei am 4. August 2004 mit der Hilfe eines Schleppers unter Verwendung eines falschen Passes aus ihrem Heimatland ausgereist und via Kenia und Italien in die Schweiz gelangt. A.c Mit Verfügung vom 23. Februar 2005 wies das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, verfügte gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Das Bundesamt begründete seinen Entscheid in der Hauptsache damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft standhalten würden. Mit Urteil der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 23. Juni 2005 wurde auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mangels Bezahlung des Kostenvorschusses nicht eingetreten. Für den Inhalt des ersten Asylverfahrens wird auf die Akten verwiesen. B. Mit Schreiben vom 19. Juli 2007 an das BFM liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter ein zweites Asylgesuch einreichen und beantragen, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit beziehungsweise die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Zudem sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses zu verzichten. Zur Begründung des Gesuchs wurde von der Beschwerdeführerin im Wesentlichen ausgeführt, seit dem Abschluss ihres ersten Asylerfahrens hätten sich neue Tatsachen ergeben beziehungsweise hätten Ereignisse stattgefunden, welche geeignet seien, ihre Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe herbeizuführen. Sie habe sich in der Schweiz politisch betätigt. Insbesondere sei sie seit dem Jahre 2005 ein aktives Mitglied der "Association Suisse de Soutien à l'Union des Forces Démocratiques Ethiopiennes" (ASSUFDE). Als Mitglied dieser Organisation habe sie in der Schweiz an diversen öffentlichen Veranstaltungen und Demonstrationen gegen die äthiopische Regierung teilgenommen. Zudem sei sie Mitglied bei der OLF. Ausserdem habe die äthiopische Regierung am 31. Juli 2006 eine Weisung erlassen, welche ihre Auslandvertretungen auffordere, Informationen über extreme Elemente im Ausland zu sammeln. Ihre exilpolitischen Aktivitäten hätten daher bei einer Rückkehr nach Äthiopien mit hoher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung zur Folge. Es müsse in Betracht gezogen werden, dass sie ein politisches Profil besitze, nicht nur wegen ihrer zahlreichen Teilnahmen an regimefeindlichen Anlässen, sondern auch durch ihr unermüdliches Eintreten für eine Demokratisierung Äthiopiens. Zur Untermauerung ihres exilpolitischen Engagements reichte die Beschwerdeführerin ein in französischer Sprache verfasstes Bestätigungsschreiben der ASSUFDE vom 2. Juli 2007, ein in englischer Sprache verfasstes Affidavit der OLF vom 23. März 2007, fünf Farbfotos, eine englische Übersetzung des Rundschreibens des äthiopi-schen Aussenministeriums vom 31. Juli 2006 (in Kopie), einen in englischer Sprache verfassten Internetbeitrag (in Kopie) sowie ein Länderbericht von Amnesty International Deutschland vom 30. Novem-ber 2006 zu den Akten. C. Mit Zwischenverfügung vom 16. August 2007 forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin auf, bis zum 30. August 2007 einen Gebührenvorschuss von Fr. 1'200.-- zu bezahlen, ansonsten auf das Asylgesuch nicht eingetreten werde. Der einverlangte Gebührenvorschuss ging beim BFM am 23. August 2007 ein. D. Am 4. Dezember 2007 erfolgte eine Anhörung der Beschwerdeführerin gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM. Dabei machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei Mitglied der OLF und nehme an deren Sitzungen teil, wobei sie für die Verpflegung zuständig sei. Zudem sei sie Mitglied der ASSUFDE, an deren Sitzungen sie ebenfalls teilnehme und für die sie andere Leute zu mobilisieren versuche, sich dieser Vereinigung anzuschliessen. Zudem bezahle sie beiden Organisatio-nen einen Mitgliederbeitrag. E. Mit Verfügung vom 9. Juli 2009 - eröffnet am folgenden Tag - stellte das BFM fest, die geltend gemachten Vorbringen hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft stand. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigen-schaft der Beschwerdeführerin, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung vom 4. Dezember 2007 würden in mehreren Punkten den sich bei den Akten befindlichen Beweismitteln widersprechen. So habe sie beispielsweise ausgesagt, ihre Aktivitäten für die ASSUFDE beschränkten sich auf die Teilnahme an Sitzungen und die Mobilisierung von Leuten, De-monstrationen habe sie keine organisiert. Aus dem Bestätigungsschreiben der ASSUFDE vom 2. Juli 2007 lasse sich jedoch entnehmen, dass die Beschwerdeführerin auch an der Organisation von Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen habe. Im Weiteren sei festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Mitgliedschaft bei der OLF stereotyp, inkonsistent und lückenhaft ausgefallen seien. Ebenso seien auch ihre Vorbringen bezüglich ihrer Mitgliedschaft bei der ASSUFDE unsubstanziiert geblieben. Daher seien die Aussagen der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer politischen Aktivitäten in der Schweiz für die OLF und die ASSUFDE als unglaubhaft zu erachten. Im Weiteren sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres ersten Asylgesuchs keine politisch motivierte Verfolgung durch die äthiopischen Behörden habe glaubhaft machen können. Es bestehe somit kein Grund zur Annahme, sie sei vor dem Verlassen des Heimatstaates als regimefeindliche Person ins Blickfeld der äthio-pischen Behörden geraten oder in irgendeiner Form als Regimegegnerin oder politische Aktivistin registriert worden. Demzufolge sei auch nicht davon auszugehen, dass sie nach ihrer Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens der äthiopischen Behörden gestanden sei. Überdies könnten den Akten keine Hinweise darauf entnommen werden, dass die äthiopischen Behörden von der Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin bei der ASSUFDE oder der OLF überhaupt Kenntnis genommen oder gar gestützt darauf irgendwelche Massnahmen zum Nachteil ihrer Person eingeleitet hätten. Zwar habe sich die Beschwerdeführerin - wie viele ihrer Landsleute - erwiesenermassen exilpolitisch betätigt. Jedoch würden allein in der Schweiz innert weniger Monate viele exilpolitische Anlässe stattfinden, von denen anschliessend oftmals gestellte Gruppenaufnahmen von nicht selten Hunderten von Teilnehmern in einschlägigen Medien publiziert würden. Vor diesem Hintergrund erscheine es aber unwahrscheinlich, dass die äthiopischen Behörden all diesen Gesichtern konkrete Namen zuordnen könnten. Im von der Beschwerdeführerin eingereichten Rundschreiben des äthiopischen Aussenministeriums vom 31. Juli 2006 und den darin erwähnten Richtlinien würden die Auslandvertretungen nicht dazu aufgerufen, systematisch gegen die grosse Masse von exilpolitisch aktiven Personen vorzugehen und entsprechende Informationen zu sammeln, zumal in den Richtlinien zwischen Extremisten und gemässigten Personen unterschieden wer-de. Die äthiopischen Behörden hätten nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden. Vorlie-gend bestünden keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass sich die Beschwerdeführerin in dieser besonderen Art und Weise betätigt und exponiert habe. Sie gehöre mit Sicherheit nicht zur Zielgruppe des "harten Kerns" von aktiven oppositionellen Äthiopiern im Ausland, für die sich die äthiopischen Behörden gemäss den erwähnten Dokumen-ten interessieren würden. Überdies sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. Für die weitere Begründung wird auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen. F. Die Beschwerdeführerin liess durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 6. August 2009 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einreichen und beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben und es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung der Beschwerde wurden vorab verschiedene verfahrensrechtliche Rügen vorgebracht. Im Weiteren wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin ihre politische Betätigung in der Schweiz habe nachweisen können und sich bis heute im Rahmen verschiedener Oppositionsparteien engagiere. Durch das Einreichen der Bestätigung vom 2. Juli 2007 habe zumindest die Mitgliedschaft bei der ASSUFDE bewiesen werden können. Auch die eingereichten Fotos würden für die Vorbringen der Beschwerdeführerin sprechen. Die diesbezüglichen Einwände der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung könnten aufgrund der stark mangelbelasteten Anhörung vom 4. Dezember 2007 nicht beachtet werden. Somit habe die Beschwerdeführerin begründete Furcht, im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden. Auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Beschwerde lag ein französischsprachiges Schreiben der Beschwerdeführerin vom 28. Juli 2009 sowie ein Akteneinsichtsgesuch vom 10. Juli 2009 (Faxkopie) bei. G. Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. September 2009 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in den Endentscheid verwiesen und die Vorinstanz zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 18. September 2009 eingeladen. H. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 17. September 2009 die Abweisung der Beschwerde, die der Beschwerdeführerin am 21. September 2009 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde. I. Mit Schreiben vom 4. August 2010 teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass er sein Mandat niederlege. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 1.4 Gestützt auf Art. 37 VGG i.V.m. Art. 33a Abs. 2 Satz 2 VwVG ergeht das Urteil in deutscher Sprache. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin machte in der Beschwerde in formeller Hinsicht einerseits geltend, sie habe zum Zeitpunkt der Anhörung vom 4. Dezember 2007 unter einer schweren Grippe gelitten. Obwohl sie das mitgeteilt habe, habe die Anhörung von zehn Uhr morgens bis sieben Uhr abends gedauert. Aufgrund ihrer angeschlagenen Gesund-heit sei sie nicht in der Lage gewesen, sich auf die ihr gestellten Fragen zu konzentrieren, weshalb den Aussagen anlässlich der Anhörung nur ein eingeschränkter Beweiswert zukomme, umso mehr als die Vorinstanz aufgrund sich ergebender Verständigungsprobleme suggestive Fragen gestellt habe. In diesem Zusammenhang sei auch auf die Mängel in der Protokollführung hinzuweisen. So seien zum einen weder der Zeitpunkt des Beginns noch der Zeitpunkt des Endes der Anhörung vermerkt worden, zum anderen habe der bei der Anhörung anwesende Hilfswerkvertreter seine Anwesenheit nicht schriftlich bestätigt. Schliesslich wurde in der Rechtsmittelschrift gerügt, dass dem Akteneinsichtsgesuch vom 10. Juli 2009 des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin bis anhin noch nicht voll entsprochen worden sei. 4.2 4.2.1 Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und 1994 Nr. 1; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 233 mit weiteren Hinweisen, S. 287 und 297; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225 mit weiteren Hinweisen). 4.2.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 und Art. 29 AsylG) ergibt sich, dass Asylsuchende zu ihren Asylgründen anzuhören sind und ihnen das Recht zur Äusserung sowie die Möglichkeit, Einfluss auf die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts zu gewähren ist (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG). 4.2.3 Die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe zum Zeitpunkt der Anhörung vom 4. Dezember 2007 unter einer schweren Grippe gelitten, weshalb sie nicht in der Lage gewesen sei, sich auf die ihr gestellten Fragen zu konzentrieren, findet in den Akten keine Stütze. Zwar hat die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung einmal geltend gemacht, sie fühle sich nicht so gut. Mit keinem Wort hat sie damals jedoch vorgebracht, sie leide unter einer schweren Grippe, weshalb diese Behauptung lediglich als Schutzbehauptung der Beschwerdeführerin zu werten ist, um die ihr von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vorgehaltenen widersprüchlichen Aussagen zu rechtfertigen. An dieser Einschätzung ändert auch das von ihr verfasste Schreiben vom 28. Juli 2009 nichts, worin sie ausführt, sie sei anlässlich der Anhörung vom 4. Dezember 2007 aufgrund einer schweren Grippe mental und physisch reduziert gewesen, zumal anzunehmen ist, dass sie dies schon viel früher bei der Vorinstanz geltend gemacht hätte, hätte sie tatsächlich zum Zeitpunkt der Anhörung an einer schweren Grippe gelitten. Somit ist davon auszugehen, dass der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin am 4. Dezember 2007 der Durchführung der Anhörung nicht entgegenstand, weshalb den damals gemachten Aussagen voller Beweiswert zukommt. Zum Vorbringen in der Beschwerdeschrift, wonach die Vorinstanz anlässlich der Anhörung vom 4. Dezember 2007 suggestive Fragen gestellt habe, ist nach Durchsicht des Protokolls festzustellen, dass diese Behauptung in den Akten ebenfalls keine Stütze findet, somit unbegründet ist, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. 4.3 Bezüglich der Rüge, wonach im Anhörungsprotokoll vom 4. Dezember 2007 weder der Zeitpunkt des Beginns noch der Zeitpunkt des Endes der Anhörung vermerkt worden sei beziehungsweise der bei der Anhörung anwesende Hilfswerkvertreter seine Anwesenheit nicht schriftlich bestätigt habe, stellt das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht des Protokolls vom 4. Dezember 2007 fest, dass darin in der Tat pflichtwidrig weder der Zeitpunkt des Beginns noch der Zeitpunkt des Endes der Anhörung vermerkt worden ist und die Hilfswerkvertretung ihre Mitwirkung an der Anhörung nicht unterschriftlich bestätigt hat, obwohl sie gemäss Art. 30 Abs. 4 AsylG dazu verpflichtet gewesen wäre. Aufgrund der gesamten Umstände ist jedoch festzuhalten, dass diese von der Beschwerdeführerin zu Recht gerügten Verfahrensmängel im vorliegenden Fall nicht von wesentlicher Bedeutung sind, zumal der Beschwerdeführerin dadurch für das Verfahren keine Nachteile erwachsen sind. Es rechtfertigt sich daher nicht, die angefochtene Verfügung wegen diesen geringfügigen Män-geln im Protokoll aufzuheben (vgl. dazu EMARK 1996 Nr. 13 E. 4c f.). 4.4 Hinsichtlich der Rüge, wonach dem Akteneinsichtsgesuch des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 10. Juli 2009 bis anhin noch nicht voll entsprochen worden sei, ist nach Durchsicht der Akten festzustellen, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Faxeingabe vom 10. Juli 2009 beim BFM um vollumfängliche Einsicht in die Akten des vorliegenden Asylverfahrens ersuchte und die Vorinstanz ihm am 6. August 2009 das Protokoll der Anhörung vom 4. Dezember 2007 per Fax zustellte. Aus den Verfahrensunterlagen geht nicht hervor, dass die Vorinstanz dem Rechtsvertreter der Beschwer-deführerin später Einsicht in weitere Verfahrensakten gewährt hätte, weshalb das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass es die Vorinstanz versäumte, dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin gesetzeskonform Akteneinsicht zu gewähren. Diesbezüglich ist jedoch festzustellen, dass der (ehemalige) professionelle Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in der Beschwerde hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung des Akteneinsichtsrechts keine Rechtsbegehren stellte und auch nicht genauer darlegte, inwieweit ihm keine Akteneinsicht gewährt worden ist. Im Weiteren ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin aus der Nichtgewährung der vollständigen Akteneinsicht kein Nachteil erwachsen ist, zumal sie beziehungsweise ihr Rechtsvertreter zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung Kenntnis von allen entscheidrelevanten Akten hatte. Darauf deutet insbesondere auch die Tatsache hin, dass der Rechtsvertreter der Beschwerde-führerin nach Einreichung der Beschwerde nicht erneut um Aktenein-sicht ersuchte, was er sicherlich getan hätte, hätte er keine Kenntnis von allen relevanten Akten gehabt. Im Übrigen hätte die Beschwerde-führerin die Akten des ersten Asylverfahrens - soweit erforderlich - auch von ihrem damaligen Rechtsvertreter herausverlangen können. Obwohl vorliegend von einer nicht gesetzeskonformen Gewährung des Akteneinsichtsrechts durch die Vorinstanz auszugehen ist, kann nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie von einer Rückweisung an die Vorinstanz abgesehen werden, da diese nur zu einem formalis-tischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht im vorliegenden Asylverfahren hinsichtlich einer Rückkehr nach Äthiopien geltend, aufgrund ihrer exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz würden subjektive Nachfluchtgründe bestehen. Im Folgenden ist daher einzig zu prüfen, ob sie durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich wegen ihres politischen Engagements in der Schweiz, Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die äthiopischen Behörden gesetzt hat und aus diesem Grund (das heisst infolge Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. 5.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbietet das Addieren solcher Gründe mit Nachfluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; vgl. ferner EMARK 2000 Nr. 16 E. 5 a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen). Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nach-fluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu die nach wie vor gültigen und zutreffenden Ausführungen in EMARK 1995 Nr. 7 E. 7 b und 8 S. 67 ff.; EMARK 2000 Nr. 16 E. 5 a S. 141 f., mit weiteren Hin-weisen). 5.3 5.3.1 Vorliegend kann die Frage, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich im geltend gemachten Ausmass in der Schweiz exilpolitisch tätig gewesen ist, offen gelassen werden. Selbst bei Wahrunterstellung der Vorbringen der Beschwerdeführerin ist nämlich festzustellen, dass die Vorinstanz im vorliegenden Fall zu Recht das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe verneint hat, zumal exilpolitische Aktivitäten nur dann im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft führen können, wenn zumindest glaubhaft gemacht wird, dass im Falle einer Rückkehr infolge der Exilaktivität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit asylrelevanter Verfolgung zu rech-nen wäre. 5.3.2 Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin im Rahmen ihres ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens nicht gelungen ist, die damals geltend gemachte politisch motivierte Verfolgung im Heimatland glaubhaft zu machen, weshalb auch nicht davon auszugehen ist, dass sie vor ihrer Ausreise aus Äthiopien im Visier der heimatlichen Behörden stand oder gar als Regimegegnerin und politische Aktivistin registriert war. 5.3.3 In ihrem zweiten Asylgesuch beziehungsweise bei der Anhörung vom 4. Dezember 2007 machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei seit dem Jahre 2005 ein aktives Mitglied der ASSUFDE. Als deren Mitglied habe sie in der Schweiz an diversen öffentlichen Veranstal-tungen und Demonstrationen gegen die äthiopische Regierung teilge-nommen. Zudem nehme sie an Sitzungen dieser Organisation teil und versuche, andere Leute dazu zu bewegen, sich dieser Vereinigung anzuschliessen. Im Weiteren sei sie Mitglied der OLF und nehme an deren Sitzungen teil, an denen sie für die Verpflegung sorge. Überdies bezahle sie beiden Organisationen einen Mitgliederbeitrag. Entgegen den von der Beschwerdeführerin geäusserten Befürchtungen ist auf-grund der Aktenlage nicht davon auszugehen, dass die äthiopischen Behörden Kenntnis von diesen Aktivitäten erlangt haben. Zwar ist damit zu rechnen, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten der jeweiligen Exilgemeinschaften in einem gewissen Ausmass überwachen und mittels elektronischer Datenbanken regi-strieren (vgl. dazu die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-5631/2007 vom 1. Juni 2010 und D-7416/2007 vom 27. November 2009). Dieser Umstand reicht indessen für sich allein genommen nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Vielmehr müssen zusätzliche konkrete Anhaltspunkte - nicht lediglich abstrakte oder rein theoretische Möglichkeiten - dafür vorliegen, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich das Interesse der äthiopischen Behörden auf sich gezogen hat respektive als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde. Derartige kon-krete und glaubhafte Hinweise bestehen im vorliegenden Fall nicht. Bei den Kundgebungen, an denen die Beschwerdeführerin teilnahm, war sie eine unter vielen und ging damit in der grossen Masse der Kundgebungsteilnehmer unter. Auf den als Beweismittel eingereichten Fotos von Kundgebungen ist sie nicht einmal klar erkennbar, zumal sie immer zumindest eine Sonnenbrille trägt. Zudem gibt es keine Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin von allenfalls an den Kundgebungen anwesenden Spitzeln des äthiopischen Geheimdiens-tes identifiziert und in der Folge registriert worden wäre. Insgesamt erscheint es daher ungeachtet der Überwachungsbemühungen der äthiopischen Behörden nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass diese von der exilpolitischen Tätigkeit der Beschwerdeführerin Kennt-nis erlangt und sie namentlich identifiziert und registriert haben. Dies umso mehr, als der äthiopische Nachrichtendienst nur über beschrän-kte Ressourcen verfügt. Es fehlen denn auch jegliche Hinweise dafür, dass gegen die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer exilpolitischen Tätigkeit in der Schweiz in Äthiopien ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden wären, obwohl die An-klageerhebung gegen abwesende Personen in Äthiopien gerade im Zusammenhang mit im Ausland lebenden regimekritischen Aktivisten nicht unüblich ist. An dieser Stelle ist im Übrigen unter Hinweis auf die in Art. 8 AsylG verankerte Mitwirkungspflicht festzuhalten, dass es nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden sein kann, jede auch nur ansatzweise und abstrakt mögliche Gefährdungssituation im Hei-matland der Beschwerdeführerin abzuklären. 5.3.4 Selbst wenn die exilpolitische Tätigkeit der Beschwerdeführerin den äthiopischen Behörden zu einem späteren Zeitpunkt bekannt werden sollte, so erscheint es angesichts der eher bescheidenen Quantität und Qualität ihres Engagements als unwahrscheinlich, dass sie deswegen bei einer Rückkehr nach Äthiopien eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu gewärtigen hätte. Gemäss eigenen Aussagen der Beschwerdeführerin nahm sie lediglich an wenigen Kundgebungen sowie an Sitzungen der OLF sowie der ASSUFDE in der Schweiz teil. Sie hat innerhalb dieser Organisationen keine Führungs-position inne und übernahm weder Verantwortung noch besondere Aufgaben. Die exilpolitische Tätigkeit der Beschwerdeführerin in der Schweiz lässt sie somit nicht als besonders engagierte und exponierte oder gar staatsgefährdende exilpolitische Aktivistin erscheinen. Viel-mehr erweckt ihr Engagement den Eindruck einer blossen Mitläuferin ohne eigentliche politische oder ideologische Überzeugung, die sich der Bewegung der exilpolitisch tätigen Äthiopier lediglich deshalb angeschlossen hat, weil sie sich davon persönliche Vorteile - nament-lich in Bezug auf die Regelung ihres Aufenthaltes in der Schweiz - erhofft. Die Beschwerdeführerin erfüllt damit nicht das Profil einer Person, welche dem äthiopischen Regime durch ihre (exil-)politische Tätigkeit ernsthaften Schaden zufügen könnte. 5.3.5 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erscheint es insgesamt nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass die äthiopischen Behörden die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer exilpolitischen Aktivi-täten - sofern sie von diesen überhaupt Kenntnis erlangt haben oder in Zukunft erlangen werden - als konkrete und ernsthafte Bedrohung für das politische System erachten und sie deswegen bei einer Rückkehr nach Äthiopien mit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung rechnen müsste. An dieser Einschätzung ändern auch die Ausführungen im Asylgesuch vom 19. Juli 2007 hinsichtlich des Rundschreibens des äthiopischen Aussenministeriums vom 31. Juli 2006 nichts, ebenso wenig der Umstand, dass die Beschwerdeführerin sich seit über sechs Jahren in der Schweiz aufhält. Es ist nicht anzunehmen, dass sie schon aufgrund dieses langen Auslandaufenthaltes bei ihrer Rückkehr in ihr Heimatland vom äthiopischen Staat der subversiven Staatstätig-keit verdächtigt wird und eine Verfolgung durch den äthiopischen Staat zu befürchten hat. Auch die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur Ethnie der Oromo vermag nicht dazu zu führen, dass sie bei einer Rückkehr in ihr Heimatland von den äthiopischen Behörden verfolgt wird. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb die Beschwerdeführerin nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in der Beschwerde noch die eingereichten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. 5.4 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass keine subjektiven Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vorliegen, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint hat. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/34 E. 9.2). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wer-den. 7.2.2 Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Äthio-pien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der Akten sowie der vorstehenden Erwägungen betreffend die Frage der Flüchtlingseigenschaft ist indessen nicht davon auszugehen, dass ihr im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien eine derartige Gefahr droht. Entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.3.2 In konstanter Praxis wird von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen (vgl. bereits EMARK 1998 Nr. 22). Der zweieinhalb Jahre dauernde Grenzkrieg zwischen Äthiopien und Eritrea wurde im Juni 2000 mit einem von der Organisation für die Einheit Afrikas (OAU) vermittelten Waffenstillstand und einem von beiden Staaten am 12. Dezember 2000 unterzeichneten Friedensabkommen beendet. Trotz Abzugs der UN-Friedenstruppen aus Eritrea im März 2008 und aus Äthiopien im August 2008 ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen Äthiopien und Eritrea auszugehen. Insge-samt kann jedenfalls nicht von einer rechtlich relevanten Verschlechte-rung der allgemeinen Lage in Äthiopien gesprochen werden. 7.3.3 Aufgrund der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin sind ebenfalls keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Äthiopien aufgrund ihrer mehrjährigen Landesabwesenheit mit gewissen Schwierig-keiten konfrontiert werden könnte. Indes hat sie bis zu ihrer Ausreise im Jahre 2004, mithin knapp 23 Jahre, in ihrem Heimatstaat gelebt, wo sie als Verkäuferin in einem Lebensmittelladen gearbeitet hat. Über-dies spricht sie neben Amharisch, Oromo, ein wenig Französisch und auch etwas Englisch, weshalb anzunehmen ist, sie könne sich in Äthiopien wirtschaftlich wieder integrieren. Zudem leben ihre Eltern und ihr Bruder in Äthiopien. Bei dieser Sachlage ist davon auszuge-hen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, welches ihr eine Reintegration erleichtern kann. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihr den Wiedereinstieg in ihre Heimat ebenfalls erleichtern (Art. 74 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis in EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215). Aufgrund der Akten ist überdies davon auszugehen, dass die Beschwerde-führerin unter keinen nennenswerten gesundheitlichen Problemen leidet. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen. 7.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die Kosten der mit ihren Begehren unterlegenen Beschwerdeführerin zu überbinden (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese hat aber im Rahmen der Beschwerdebegehren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Der Beschwerdeführerin kann nicht vorgehalten werden, ihrer Beschwerde habe es im Zeitpunkt der Beantragung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Blick auf die Erfolgsaussichten an der nötigen Ernsthaftigkeit gefehlt (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Aufgrund der Aktenlage ist zudem von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Damit sind beide kumulativ erforderlichen Voraussetz-ungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG erfüllt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist deshalb gutzuheissen, und die Beschwerdeführerin ist von der Pflicht zur Kostentragung zu befreien. Infolgedessen sind ihr trotz ihres Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführerin (Einschreiben; über die Herausgabe der bei der Vorinstanz eingereichten Dokumente entscheidet das BFM auf Anfrage) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: