Asyl (ohne Wegweisung)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600. - werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3771/2015 Urteil vom 21. August 2015 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser. Parteien A._______, Äthiopien, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft (ohne Wegweisung); Verfügung des SEM vom 13. Mai 2015 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge erstmals Addis Abeba am 17. Juni 2005 verliess und am 29. Juni 2005 um Asyl nachsuchte, dass das BFM mit Verfügung vom 28. Juni 2007 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch aufgrund unglaubhafter Vorbringen ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5083/2007 vom 14. Februar 2011 abgewiesen und dem Beschwerdeführer vom BFM eine Frist bis zum 22. März 2011 zum Verlassen der Schweiz eingeräumt wurde, dass der Beschwerdeführer am 14. April 2011 eine Individualbeschwerde vor dem UN-Committee Against Torture (cat) (CAT-Mitteilung 461/2011) gegen die Schweiz erhob, welche immer noch hängig ist, dass der Beschwerdeführer am 15. März 2012 ein zweites Asylgesuch stellen, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die vorläufige Aufnahme beantragen liess, dass er im Wesentlichen nochmals die gleichen Gründe wie im ersten Asylverfahren vorbrachte und neu über seine politischen Tätigkeiten im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen Auskunft gab, namentlich, dass er am 14. November 2011 an einer Demonstration in Genf vor dem Hauptsitz der Vereinten Nationen teilgenommen habe, dass das Bundesamt daher mit Verfügung vom 28. März 2012 den Vollzug der Wegweisung als sistiert bezeichnete, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Mai 2012 und 6. Juni 2012 verschiedene Beweismittel zu politischen Aktivitäten in der Schweiz sowie zum Umstand, dass die Tochter Asyl in den USA erhalten habe, einreichte, dass er am 9. August 2013 unter Einreichung weiterer Beweismittel um ein beschleunigtes Verfahren ersuchte, dass das SEM mit Verfügung vom 13. Mai 2015, eröffnet am 15. Mai 2015, feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch vom 15. März 2012 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, dass es gleichzeitig den Vollzug der Wegweisung wegen gegenwärtiger Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Juni 2015 (Eingabe und Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und in materieller Hinsicht beantragte, die angefochtene Verfügung sei in den Ziffern 1-3 aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihr (recte: ihm) Asyl zu gewähren, dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten sowie es sei in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, dass das Verfahren mit demjenigen seiner Ehefrau (B._______) zu vereinigen sei, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 16. Juni 2015 den Eingang der Beschwerde bestätigte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Antrag auf Verfahrensvereinigung abgewiesen wird, zumal der zeitliche und sachliche Zusammenhang nicht gegeben ist, dass die beiden Verfahren jedoch zeitlich koordiniert behandelt werden, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass das SEM im Wesentlichen ausführte, die politischen Exilaktivitäten des Beschwerdeführers, vorliegend die Teilnahme an einer Demonstration vom 14. November 2011 in Genf, würden nicht aufzeigen, dass er sich über das Mass der gewöhnlichen Kundgebungsteilnehmer hinaus exponiert habe, dass auch nicht ersichtlich sei, er habe eine Führungsposition inne gehabt, dass das kurzfristige Mitläufertum anlässlich einer exilpolitischen Demonstration nicht genüge, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, dass es sich bei den politischen Facebook-Aktivitäten um sieben kürzere Texte handle, welche die vom "(...)" hochgeladene Fotos betreffen würden, dass nach Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts Mitglieder in Exilorganisationen von in Äthiopien verbotenen oppositionellen Parteien, Teilnehmer an Veranstaltungen dieser Organisationen, Mitwirkende an regimekritischen Demonstrationen, welche die dabei üblichen Plakate tragen und Parolen rufen, keiner allgemeinen Überwachung durch äthiopische Behörden unterliegen würden (vgl. Urteil des BVGer D-7864/2010 vom 22. Mai 2010), dass insgesamt festzuhalten sei, es liege keine qualifizierte exilpolitische Betätigung vor, dass der Umstand, dass die Tochter in den USA als Flüchtling anerkannt worden sei, keinerlei Beweisfunktion habe, da das Schweizer Asylverfahren andere Rechtsgrundlagen als das amerikanische kenne, dass unter Berücksichtigung der gesamten Umstände keine subjektiven Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vorliegen würden, weshalb das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint werden müsse, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe nochmals seine militärische Laufbahn und oppositionelle Tätigkeit in Äthiopien schilderte, dass die äthiopischen Behörden seine exilpolitische Tätigkeit überwachen würden, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens die Frage bildet, ob die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Massnahmen für ihn zur Folge hätte, dass das SEM in seinen Erwägungen mit überzeugender und äusserst detaillierter Begründung zu Recht feststellte, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten der jeweiligen Exilgemeinschaften zwar relativ intensiv überwachen und diese registrieren würden, dies jedoch nicht ausreiche, um eine begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen, dass für ein potentielles Interesse der äthiopischen Sicherheitsbehörden nicht lediglich eine Teilnahme an einer Demonstration ausschlaggebend sein dürfte, sondern das tatsächliche politische Engagement der jeweiligen Person und die daraus für den Staat abgeleitete potentielle Bedrohung, dass die Facebook-Aktivitäten des Beschwerdeführers nicht auf ein auffälliges Profil deuten würden, da das schlichte Teilen von regimekritischen Videos, Fotos oder Artikeln, ohne dass er darin selbst namentlich erwähnt werde, sie selbst verfasst oder produziert habe, das Interessen der Behörden nicht wecken würde, was auch für die kurzgefassten sieben Kommentare aus dem Jahre 2011 gelte, dass die auf Beschwerdeebene vorgebrachten Hinweise auf verschiedene Urteile des BVGer insgesamt nicht geeignet sind, zu einem anderen Schluss zu gelangen, da diese Urteile entweder gerade zu deren Abweisung führten (vgl. D-5036/2009) oder lediglich eine nochmalige vertiefte Prüfung verlangten (E-5060/2007), dass weiter der Hinweis in der Beschwerde, es sei insbesondere die Vergangenheit des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, zu keiner anderen Einschätzung zu führen vermag, da - wie oben dargelegt - die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorfluchtgründe im ersten Asylverfahren rechtskräftig als unglaubhaft erachtet wurden, dass die Auszüge aus dem Facebook, auf welchen er lediglich Links teilt, ohne jedoch irgendwelche regimekritische Webseiten zu produzieren, keineswegs auf eine hohe Profilierung hinweisen, dass sich der Beschwerdeführer in keiner exilpolitischen Organisation betätigte, dass den äthiopischen Behörden ferner nicht entgangen sein dürfte, dass exilpolitische Tätigkeiten von äthiopischen Asylsuchenden regelmässig nach der Ablehnung ihrer Asylgesuche zunehmen oder überhaupt erst von diesem Zeitpunkt an einsetzen, dass der Beschwerdeführer am 14. November 2011 an einer Demonstration teilnahm, dass er seine exilpolitischen Aktivitäten somit offensichtlich nach dem Urteil des BVGer vom 11. Februar 2011 öffentlich zu zeigen begann, dass die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz ihn somit nicht als besonders engagierten und exponierten oder gar staatsgefährdenden exilpolitischen Aktivisten erscheinen lässt, dass vielmehr sein Engagement den Eindruck eines blossen Mitläufers ohne eigentliche politische oder ideologische Überzeugung erweckt, der sich der Bewegung der exilpolitisch tätigen Äthiopier lediglich deshalb angeschlossen hat, weil er sich davon persönliche Vorteile - namentlich in Bezug auf die Regelung seines Aufenthaltes in der Schweiz - erhoffte, dass der Beschwerdeführer damit nicht das Profil einer Person erfüllt, welche dem äthiopischen Regime durch ihre (exil-)politische Tätigkeit ernsthaften Schaden zufügen könnte, dass daran auch das mit der Beschwerde eingereichte Schreiben vom 27. Mai 2015 nichts zu ändern vermag, da der in Washington wohnhafte Verfasser den Beschwerdeführer im Jahre 2010 anlässlich einer Versammlung in Genf getroffen haben will, dass jedoch einerseits bis zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Februar 2011 keine exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers aktenkundig ist, andererseits der Unterzeichnete sehr allgemein über das politische Engagement des Beschwerdeführers Auskunft gibt, womit nicht klar wird, ob er ihn überhaupt näher kennt, dass es sich daher um ein Gefälligkeitsschreiben ohne einen Beweischarakter handelt, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat zu Recht auf fehlende Flüchtlingseigenschaft schloss und demzufolge auch das Asylgesuch ablehnte, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass der Beschwerdeführer mit Verfügung des SEM vom 13. Mai 2015 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen wurde, dass sich bei dieser Sachlage weitere Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des Vollzuges erübrigen, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos wird, dass in Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung (inklusive Verbeiständung) wegen Aussichtslosigkeit der Begehren (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG beziehungsweise Art. 110a Abs. 2 AsylG) die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. - werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser