Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Am 17. Februar 2010 erstattete B._____ Strafanzeige gegen A._____ bei der Kantonspolizei Zürich wegen sexueller Handlungen mit Kindern. Die Tochter von B._____, C._____ (geb. tt. mm 2005), habe ihr von sexuellen Übergriffen durch ihren Kindergärtner A._____ erzählt (Unt.-Akten Urk. 1). Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat eröffnete eine Strafuntersuchung, liess durch die Polizei Beweise erheben und führte diverse Einvernahmen durch. Mit Verfügung vom 16. Juni 2011 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren ein und auferlegte A._____ die Verfahrenskosten (Urk. 3/1).
E. 2 A._____ erhebt Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). Er beantragt, die Verfahrenskosten, einschliesslich der Kosten der amtlichen Ver- teidigung, seien auf die Staatskasse zu nehmen. A._____ seien Fr. 15'000.-- als Schadenersatz, eine Entschädigung von Fr. 4'400.-- für erstandene Haft und eine Genugtuung von Fr. 5'000.-- zuzusprechen, zuzüglich 5% Zins seit dem 4. März 2010. Die Staatsanwaltschaft hat sich vernehmen lassen (Urk. 8). Sie beantragt, die Verfahrenskosten der Strafuntersuchung seien A._____ aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen, wobei A._____ aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse zur sofortigen Rückzahlung zu ver- pflichten sei. In der Replik hält A._____ unter weiteren Ausführungen an seinen Anträgen fest (Urk. 11). II.
1. Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
- 3 -
E. 2.1 Die Staatsanwaltschaft auferlegte dem Beschwerdeführer die Kosten des Strafverfahrens mit der Begründung (Urk. 3/1 und Urk. 8), er habe im Kindergar- ten den Kindern selbsterdachte Geschichten erzählt. Die Protagonisten dieser Geschichten, Peter und Ursina, hätten in den Geschichten des Beschwerdefüh- rers von einer Baumhütte "gekackt", Peter habe eine "Füdlimaschine" erfunden, eine Maschine, die Kleider einsauge, sodass die Kinder nackt seien. Der Be- schwerdeführer habe eingeräumt, es sei denkbar, dass er erzählt habe, dass eine "Fudimaschine" mit einer Art Ketchup-Spritze komme, die gegen das Fudi der Kinder drücke, aus der aber kein Ketchup, sondern eine Art Joghurt spritze. Der Beschwerdeführer habe als Kindergärtner die Grenzen pädagogisch-adäquaten Verhaltens gegenüber Kindern überschritten. Er trage die Verantwortung, dass sich die Geschichten bei C._____ festgesetzt hätten. Er habe die Einleitung des Strafverfahrens durch sein Verhalten verursacht.
E. 2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend (Urk. 2 und Urk. 11), er habe die Stra- funtersuchung nicht durch ein verwerfliches, leichtfertiges oder rechtswidriges Benehmen verursacht. Er habe den Kindern Geschichten erzählt, die er frei er- funden habe. Diese seien im Moment der Erzählung und ohne sexuelle Motivation entstanden. Die Kinder hätten selbst Ideen und Vorschläge eingebracht. Ein älte- res Mädchen habe bei der Entstehung der Geschichte stark mitgewirkt. Es habe gewollt, dass die Maschine die Kinder bespritze. Der Beschwerdeführer habe vie- le positive Rückmeldungen über die Geschichten erhalten. Seine Arbeitgeberin sei mit seiner Arbeit sehr zufrieden. Auch die Eltern der von ihm betreuten Kinder stellten ihm ein gutes Zeugnis aus. Aufgrund einer offensichtlichen Verwechslung von Realität und Geschichte durch C._____ sei es zum Vorwurf der sexuellen Handlung mit Kindern gekommen. Dies könne ihm nicht angelastet werden.
E. 2.3 Gemäss Art. 426 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidi- gung; vorbehalten bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO. Wird das Verfahren eingestellt o- der die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die
- 4 - Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die: a) der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat; b) für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK dürfen einem Angeschuldigten bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens nur dann Kosten auferlegt werden, wenn er durch ein unter rechtli- chen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten die Einleitung eines Strafverfah- rens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Bei der Kostenpflicht des freigesprochenen oder aus dem Verfahren entlassenen Angeschuldigten handelt es sich nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, son- dern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaf- tes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Strafverfahrens verursacht wurde. Wie das Bundesgericht festgehalten hat, ist es mit Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK vereinbar, einem nicht verurteilten Angeschul- digten die Kosten aufzuerlegen, wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise ge- gen eine Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Dabei darf sich die Kosten- auflage in tatsächlicher Hinsicht nur auf unbestrittene oder bereits klar nachge- wiesene Umstände stützen. Hingegen verstösst eine Kostenauflage bei Frei- spruch oder Einstellung des Strafverfahrens gegen den Grundsatz der Un- schuldsvermutung, wenn dem Angeschuldigten in der Begründung des Kosten- entscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, er habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe ihn ein strafrechtliches Verschulden (Urteile 1B_120/2011 vom
16. Juni 2011 E. 2.2; 6B_998/2010 vom 31. August 2011 E. 3.1.2; je mit Hinwei- sen).
E. 2.4 Die vom Beschwerdeführer in der Strafuntersuchung eingestandenen Ge- schichten, die er den Kindern im Rahmen seiner Tätigkeit im Kindergarten erzähl- te, enthalten - aus Sicht der Erwachsenen - einen sexualisierten Gehalt. Das Er-
- 5 - zählen derartiger Geschichten im Kindergarten ist problembehaftet. Der Regie- rungsrat des Kantons Zürich ist der Auffassung, dass Sexualerziehung in erste Linie Sache der Eltern sei. Das Thema "Sexualität" gehöre auf die Mittel- und Oberstufe (vgl. Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 5. Oktober 2011, KR-Nr. 195/2011, publiziert http://www.zh.ch/internet/de/aktuell/rrb.html; vgl. auch das Grundsatzpapier zum Themenkreis Sexualität und Lehrplan 21 der Deutschschweizer Erziehungsdirektoren-Konferenz vom 23. September 2011). Soll im Kindergartenunterricht ein Thema angesprochen werden, das bei Eltern als Eingriff in ihre Erziehungsverantwortung verstanden werden könnte, sollen diese vorab darüber informiert werden. Diese Empfehlung ist keine Verhaltens- norm im Sinne der erwähnten Rechtsprechung. Ob der sexualkundliche Unterricht auf der Kindergartenstufe pädagogisch adäquat ist, ist offenbar umstritten (vgl. dazu die Ausführungen des Regierungsrates des Kantons Zürich zur sog. "Sex- Box" des Kantons Basel-Stadt im zitierten Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich). Unter diesem Blickwinkel ist das Verhalten des Beschwerdeführers bedenklich und heikel. Ein in zivilrechtlicher Weise klarer Verstoss gegen eine Verhaltsnorm ist aber nicht gegeben. Eine Verhaltensnorm erwähnt auch die Staatsanwaltschaft nicht. Die Beschwerde ist insofern gutzuheissen. Ziffer 3 der angefochtenen Ver- fügung ist aufzuheben und die Verfahrenskosten des Strafverfahrens sind auf die Staatskasse zu nehmen. Zu den Verfahrenskosten gehören auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, ihm sei für das Strafverfahren Fr. 15'000.-- als Schadenersatz, eine Entschädigung von Fr. 4'400.-- für erstan- dene Haft (gemeint offensichtlich eine Genugtuung) und eine Genugtuung von Fr. 5'000.-- (gemeint für die weiteren Unbillen des Verfahrens) zuzusprechen, zu- züglich 5% Zins seit dem 4. März 2010.
E. 3.2 Wird die beschuldigte Person freigesprochen oder das Verfahren eingestellt, hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf: a) Entschädigung ihrer Auf- wendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte; b) Entschä-
- 6 - digung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind; c) Genugtuung für besonders schwere Verlet- zungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
E. 3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend (Urk. 2 S. 11), der Kindergarten habe erhebliche Aufwendungen für seine Stellvertretung während seiner Haft und Pau- se gehabt. Dazu kämen Anwaltskosten von gesamthaft ca. Fr. 15'000.--. Aus die- sem Grund sei es dem Kindergarten nicht möglich, dem Beschwerdeführer die in Aussicht gestellte Lohnerhöhung von Fr. 500.-- pro Monat zu bezahlen, welche ab dem Schuljahr 2011 vorgesehen gewesen sei. Der Schaden belaufe sich daher auf Fr. 6'000.-- (= 12 x Fr. 500.--). Der Beschwerdeführer müsse indirekt die Summe von Fr. 15'000.-- aufbringen, welche der Arbeitgeber an Drittkosten zu bezahlt habe. In der Befragung vom 4. März 2010 führte der Beschwerdeführer aus, er verdiene mit seiner Tätigkeit im Kindergarten ca. Fr. 3'300.-- pro Monat. In der Einvernah- me vom 25. März 2010 sagte er aus, er verdiene etwas mehr als Fr. 3'000.--. Er arbeite seit 13 Jahren am selben Ort (Unt.-Akten Urk. 6 S. 2 und Urk. 18 S. 1). Der Beschwerdeführer behauptet in seiner Beschwerde mit anderen Worten, ihm habe ein Lohnerhöhung von 15,5% bzw. 16,6% für das Schuljahr 2011 in Aus- sicht gestanden. Er arbeitet seit 13 Jahren beim Kindergarten und ausgerechnet während des Strafverfahrens soll eine Lohnerhöhung von beträchtlichem Umfang angestanden haben. Dies überzeugt nicht. Zumal der Beschwerdeführer seine Behauptung nicht belegt. Unklar ist, ob er Anwaltskosten für seine Verteidigung oder für den Kindergarten geltend macht. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden ihm nicht auferlegt. Weshalb der Kindergarten wegen des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer anwaltliche Leistungen von Fr. 15'000.-- in An- spruch genommen haben soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Macht er doch selbst geltend, dass seine Arbeitgeberin und die Eltern der Kinder mit ihm sehr zufrieden seien. Kommt hinzu, dass der Beschwer- deführer keinen eigenen, sondern den Schaden seiner Arbeitgeberin, des den Kindergarten betreibenden Vereins, geltend macht. Selbst wenn die Behauptung des Beschwerdeführers zutreffen würde, mangelt es an einem adäquaten Kausal-
- 7 - zusammenhang zwischen dem Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer und der Bonität des Vereins, der den Kindergarten betreibt. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung ist das Strafverfahren nicht geeignet, den vom Beschwerdeführer behaupteten Schaden zu bewirken. Die Be- schwerde ist insofern abzuweisen.
E. 3.4 Die Rechtsprechung erachtet bei kürzeren Freiheitsentzügen Fr. 200.-- pro Tag als angemessene Genugtuung, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder geringere Entschädigung zu rechtfertigen mögen (Urteil 6B_574/2010 vom 31. Januar 2011 E. 2.3 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer wurde am 4. März 2010 verhaftet, am 5. März 2010 in Un- tersuchungshaft versetzt und am 25. März 2010 entlassen. Der Freiheitsentzug dauerte 22 Tage, wofür der Beschwerdeführer mit insgesamt Fr. 4'400.-- Genug- tuung zu entschädigen ist. Die Beschwerde ist insofern gutzuheissen.
E. 3.5 Zur Begründung des Anspruchs auf Genugtuung von Fr. 5'000.-- macht der Beschwerdeführer geltend, der Vorwurf der sexuellen Handlung mit Kindern wie- ge schwer. Ein zu Unrecht Verdächtigter vermöge kaum damit umzugehen. Der Beschwerdeführer sei Kindergärtner von Beruf. Die Schuldigsprechung hätte zu einem Berufsverbot geführt und einen grossen Imageschaden verursacht. Da dem Beschwerdeführer wegen des Freiheitsentzugs eine Genugtuung auszu- richten ist, kann sich eine darüber hinausgehende Genugtuung nur noch an den übrigen Aspekten des Strafverfahrens orientieren. Vorauszusetzen ist eine be- sonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person. Der Beschwerdeführer war und ist nicht vorbestraft (Unt.-Akten Urk. 33/1). Wäh- rend der Strafuntersuchung fand eine Hausdurchsuchung in seiner Wohnung statt, in deren Rahmen seine persönlichen Aufzeichnungen durchsucht wurden (Unt.-Akten Urk. 29). Der Vorwurf der sexuellen Handlung mit Kindern wiegt für einen Kindergärtner schwer. Für ihn stand die weitere Ausübung seines Berufs während der Dauer der Strafuntersuchung (ca. 16 Monate) auf dem Spiel. Der
- 8 - Beschwerdeführer macht keine gesundheitsschädliche, psychische oder physi- sche Folgen geltend. Er macht auch nicht geltend, dass das Strafverfahren in ei- ner grossen Öffentlichkeit bekannt geworden sei. In seinem näheren Umfeld, ins- besondere seiner beruflichen Tätigkeit, wurde die Strafuntersuchung offenbar be- kannt. Wie der Beschwerdeführer aber selbst geltend macht, stellen ihm seine Arbeitgeberin und die Eltern der von ihm betreuten Kinder nach wie vor ein sehr gutes Zeugnis aus und sind mit seiner beruflichen Leistung sehr zufrieden (vgl. Urk. 3/2/10-16). Die Rufschädigung in seinem näheren Umfeld ist daher gering. Er hat seine Anstellung als Kindergärtner nicht verloren. Eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse des Be- schwerdeführers liegt vor. Diese ist von schwacher Prägung. Unter Würdigung der gesamten Umstände scheint eine Genugtuung von Fr. 3'200.-- (zusätzlich zur Genugtuung für die erstandene Haft) im konkreten Einzelfall angemessen.
E. 3.6 Der Beschwerdeführer verlangt 5% Zinsen seit dem 4. März 2010 (Tag sei- ner Verhaftung). Nach der Rechtsprechung ist für die Zinsenberechnung bei Haft das mittlere Ver- falldatum entscheidend (BGE 112 Ib 460; BJM 1996 S. 42). Die Genugtuung von Fr. 4'400.-- ist seit dem 14. März 2010 mit 5% zu verzinsen. Die Verletzung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers durch das Strafverfahren kann nicht an einem bestimmten Ereignis festgemacht werden. Für die Zinsberechnung ist daher ebenfalls der mittlere Verfall massgebend. Das Strafverfahren dauerte vom 26. Februar 2010 bis zum 16. Juni 2011. Die Genug- tuung von Fr. 3'200.-- ist ab dem 21. Oktober 2010 mit 5% zu verzinsen.
E. 4 Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und im Übri- gen abzuweisen. Soweit der Beschwerdeführer obsiegt, sind die Kosten des Be- schwerdeverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. Soweit die Beschwerde abzuweisen ist, rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer 1/5 der Kosten aufzu- erlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
- 9 - Der Beschwerdeführer ist amtlich verteidigt (vgl. Unt.-Akten Urk. 30). Die Ent- schädigung der amtlichen Verteidigung ist am Ende des Verfahrens festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Der amtliche Verteidiger hat nach Rechtskraft des vorlie- genden Entscheids seine Honorarnote bei der Staatsanwaltschaft einzureichen. Dabei werden auch die Aufwendungen für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu entschädigen sein. Eine zusätzliche Entschädigung des Beschwerdeführers für das vorliegende Verfahren ist nicht zuzusprechen. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung sind auf die Staatskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt die Rückerstat- tungspflicht des Beschwerdeführers im Umfang von 1/5 der Kosten der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren, wenn seine wirtschaftlichen Verhält- nisse eine Zahlung erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 3 der Einstellungsver- fügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 16. Juni 2011 (Unt.- Nr. …) aufgehoben und wie folgt neu gefasst bzw. ergänzt: "3. 3.1 Die Verfahrenskosten, einschliesslich der Kosten der amtlichen Vertei- digung, werden auf die Staatskasse genommen." 3.2 Die beschuldigte Person wird mit einer Genugtuung von Fr. 4'400.-- zuzüglich 5% Zins seit dem 14. März 2010 aus der Staatskasse entschädigt. 3.3 Die beschuldigte Person wird mit einer Genugtuung von Fr. 3'200.-- zuzüglich 5% Zins seit dem 21. Oktober 2010 aus der Staatskasse entschä- digt." Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'250.-- fest- gesetzt, dem Beschwerdeführer zu 1/5 (= Fr. 250.--) auferlegt und im Übri- gen auf die Gerichtskasse genommen. - 10 -
- Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Staatskasse genom- men. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht des Beschwerdeführers gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 1/5 der Kosten der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren.
- Schriftliche Mitteilung an: − - Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerde- führer, gegen Gerichtsurkunde, − - die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, gegen Empfangsschein, und - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - unter Rücksendung der Akten (…).
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UH110191-O/U/bee Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie der Gerichtsschreiber Dr. iur. S. Christen Beschluss vom 1. November 2011 in Sachen A._____, Beschwerdeführer amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegnerin betreffend Kostenauflage / Entschädigung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zü- rich - Limmat vom 16. Juni 2011, D-1/2010/1534
- 2 - Erwägungen: I.
1. Am 17. Februar 2010 erstattete B._____ Strafanzeige gegen A._____ bei der Kantonspolizei Zürich wegen sexueller Handlungen mit Kindern. Die Tochter von B._____, C._____ (geb. tt. mm 2005), habe ihr von sexuellen Übergriffen durch ihren Kindergärtner A._____ erzählt (Unt.-Akten Urk. 1). Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat eröffnete eine Strafuntersuchung, liess durch die Polizei Beweise erheben und führte diverse Einvernahmen durch. Mit Verfügung vom 16. Juni 2011 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren ein und auferlegte A._____ die Verfahrenskosten (Urk. 3/1).
2. A._____ erhebt Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). Er beantragt, die Verfahrenskosten, einschliesslich der Kosten der amtlichen Ver- teidigung, seien auf die Staatskasse zu nehmen. A._____ seien Fr. 15'000.-- als Schadenersatz, eine Entschädigung von Fr. 4'400.-- für erstandene Haft und eine Genugtuung von Fr. 5'000.-- zuzusprechen, zuzüglich 5% Zins seit dem 4. März 2010. Die Staatsanwaltschaft hat sich vernehmen lassen (Urk. 8). Sie beantragt, die Verfahrenskosten der Strafuntersuchung seien A._____ aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen, wobei A._____ aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse zur sofortigen Rückzahlung zu ver- pflichten sei. In der Replik hält A._____ unter weiteren Ausführungen an seinen Anträgen fest (Urk. 11). II.
1. Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
- 3 - 2. 2.1 Die Staatsanwaltschaft auferlegte dem Beschwerdeführer die Kosten des Strafverfahrens mit der Begründung (Urk. 3/1 und Urk. 8), er habe im Kindergar- ten den Kindern selbsterdachte Geschichten erzählt. Die Protagonisten dieser Geschichten, Peter und Ursina, hätten in den Geschichten des Beschwerdefüh- rers von einer Baumhütte "gekackt", Peter habe eine "Füdlimaschine" erfunden, eine Maschine, die Kleider einsauge, sodass die Kinder nackt seien. Der Be- schwerdeführer habe eingeräumt, es sei denkbar, dass er erzählt habe, dass eine "Fudimaschine" mit einer Art Ketchup-Spritze komme, die gegen das Fudi der Kinder drücke, aus der aber kein Ketchup, sondern eine Art Joghurt spritze. Der Beschwerdeführer habe als Kindergärtner die Grenzen pädagogisch-adäquaten Verhaltens gegenüber Kindern überschritten. Er trage die Verantwortung, dass sich die Geschichten bei C._____ festgesetzt hätten. Er habe die Einleitung des Strafverfahrens durch sein Verhalten verursacht. 2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend (Urk. 2 und Urk. 11), er habe die Stra- funtersuchung nicht durch ein verwerfliches, leichtfertiges oder rechtswidriges Benehmen verursacht. Er habe den Kindern Geschichten erzählt, die er frei er- funden habe. Diese seien im Moment der Erzählung und ohne sexuelle Motivation entstanden. Die Kinder hätten selbst Ideen und Vorschläge eingebracht. Ein älte- res Mädchen habe bei der Entstehung der Geschichte stark mitgewirkt. Es habe gewollt, dass die Maschine die Kinder bespritze. Der Beschwerdeführer habe vie- le positive Rückmeldungen über die Geschichten erhalten. Seine Arbeitgeberin sei mit seiner Arbeit sehr zufrieden. Auch die Eltern der von ihm betreuten Kinder stellten ihm ein gutes Zeugnis aus. Aufgrund einer offensichtlichen Verwechslung von Realität und Geschichte durch C._____ sei es zum Vorwurf der sexuellen Handlung mit Kindern gekommen. Dies könne ihm nicht angelastet werden. 2.3 Gemäss Art. 426 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidi- gung; vorbehalten bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO. Wird das Verfahren eingestellt o- der die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die
- 4 - Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die: a) der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat; b) für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK dürfen einem Angeschuldigten bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens nur dann Kosten auferlegt werden, wenn er durch ein unter rechtli- chen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten die Einleitung eines Strafverfah- rens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Bei der Kostenpflicht des freigesprochenen oder aus dem Verfahren entlassenen Angeschuldigten handelt es sich nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, son- dern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaf- tes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Strafverfahrens verursacht wurde. Wie das Bundesgericht festgehalten hat, ist es mit Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK vereinbar, einem nicht verurteilten Angeschul- digten die Kosten aufzuerlegen, wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise ge- gen eine Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Dabei darf sich die Kosten- auflage in tatsächlicher Hinsicht nur auf unbestrittene oder bereits klar nachge- wiesene Umstände stützen. Hingegen verstösst eine Kostenauflage bei Frei- spruch oder Einstellung des Strafverfahrens gegen den Grundsatz der Un- schuldsvermutung, wenn dem Angeschuldigten in der Begründung des Kosten- entscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, er habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe ihn ein strafrechtliches Verschulden (Urteile 1B_120/2011 vom
16. Juni 2011 E. 2.2; 6B_998/2010 vom 31. August 2011 E. 3.1.2; je mit Hinwei- sen). 2.4 Die vom Beschwerdeführer in der Strafuntersuchung eingestandenen Ge- schichten, die er den Kindern im Rahmen seiner Tätigkeit im Kindergarten erzähl- te, enthalten - aus Sicht der Erwachsenen - einen sexualisierten Gehalt. Das Er-
- 5 - zählen derartiger Geschichten im Kindergarten ist problembehaftet. Der Regie- rungsrat des Kantons Zürich ist der Auffassung, dass Sexualerziehung in erste Linie Sache der Eltern sei. Das Thema "Sexualität" gehöre auf die Mittel- und Oberstufe (vgl. Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 5. Oktober 2011, KR-Nr. 195/2011, publiziert http://www.zh.ch/internet/de/aktuell/rrb.html; vgl. auch das Grundsatzpapier zum Themenkreis Sexualität und Lehrplan 21 der Deutschschweizer Erziehungsdirektoren-Konferenz vom 23. September 2011). Soll im Kindergartenunterricht ein Thema angesprochen werden, das bei Eltern als Eingriff in ihre Erziehungsverantwortung verstanden werden könnte, sollen diese vorab darüber informiert werden. Diese Empfehlung ist keine Verhaltens- norm im Sinne der erwähnten Rechtsprechung. Ob der sexualkundliche Unterricht auf der Kindergartenstufe pädagogisch adäquat ist, ist offenbar umstritten (vgl. dazu die Ausführungen des Regierungsrates des Kantons Zürich zur sog. "Sex- Box" des Kantons Basel-Stadt im zitierten Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich). Unter diesem Blickwinkel ist das Verhalten des Beschwerdeführers bedenklich und heikel. Ein in zivilrechtlicher Weise klarer Verstoss gegen eine Verhaltsnorm ist aber nicht gegeben. Eine Verhaltensnorm erwähnt auch die Staatsanwaltschaft nicht. Die Beschwerde ist insofern gutzuheissen. Ziffer 3 der angefochtenen Ver- fügung ist aufzuheben und die Verfahrenskosten des Strafverfahrens sind auf die Staatskasse zu nehmen. Zu den Verfahrenskosten gehören auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, ihm sei für das Strafverfahren Fr. 15'000.-- als Schadenersatz, eine Entschädigung von Fr. 4'400.-- für erstan- dene Haft (gemeint offensichtlich eine Genugtuung) und eine Genugtuung von Fr. 5'000.-- (gemeint für die weiteren Unbillen des Verfahrens) zuzusprechen, zu- züglich 5% Zins seit dem 4. März 2010. 3.2 Wird die beschuldigte Person freigesprochen oder das Verfahren eingestellt, hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf: a) Entschädigung ihrer Auf- wendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte; b) Entschä-
- 6 - digung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind; c) Genugtuung für besonders schwere Verlet- zungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. 3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend (Urk. 2 S. 11), der Kindergarten habe erhebliche Aufwendungen für seine Stellvertretung während seiner Haft und Pau- se gehabt. Dazu kämen Anwaltskosten von gesamthaft ca. Fr. 15'000.--. Aus die- sem Grund sei es dem Kindergarten nicht möglich, dem Beschwerdeführer die in Aussicht gestellte Lohnerhöhung von Fr. 500.-- pro Monat zu bezahlen, welche ab dem Schuljahr 2011 vorgesehen gewesen sei. Der Schaden belaufe sich daher auf Fr. 6'000.-- (= 12 x Fr. 500.--). Der Beschwerdeführer müsse indirekt die Summe von Fr. 15'000.-- aufbringen, welche der Arbeitgeber an Drittkosten zu bezahlt habe. In der Befragung vom 4. März 2010 führte der Beschwerdeführer aus, er verdiene mit seiner Tätigkeit im Kindergarten ca. Fr. 3'300.-- pro Monat. In der Einvernah- me vom 25. März 2010 sagte er aus, er verdiene etwas mehr als Fr. 3'000.--. Er arbeite seit 13 Jahren am selben Ort (Unt.-Akten Urk. 6 S. 2 und Urk. 18 S. 1). Der Beschwerdeführer behauptet in seiner Beschwerde mit anderen Worten, ihm habe ein Lohnerhöhung von 15,5% bzw. 16,6% für das Schuljahr 2011 in Aus- sicht gestanden. Er arbeitet seit 13 Jahren beim Kindergarten und ausgerechnet während des Strafverfahrens soll eine Lohnerhöhung von beträchtlichem Umfang angestanden haben. Dies überzeugt nicht. Zumal der Beschwerdeführer seine Behauptung nicht belegt. Unklar ist, ob er Anwaltskosten für seine Verteidigung oder für den Kindergarten geltend macht. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden ihm nicht auferlegt. Weshalb der Kindergarten wegen des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer anwaltliche Leistungen von Fr. 15'000.-- in An- spruch genommen haben soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Macht er doch selbst geltend, dass seine Arbeitgeberin und die Eltern der Kinder mit ihm sehr zufrieden seien. Kommt hinzu, dass der Beschwer- deführer keinen eigenen, sondern den Schaden seiner Arbeitgeberin, des den Kindergarten betreibenden Vereins, geltend macht. Selbst wenn die Behauptung des Beschwerdeführers zutreffen würde, mangelt es an einem adäquaten Kausal-
- 7 - zusammenhang zwischen dem Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer und der Bonität des Vereins, der den Kindergarten betreibt. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung ist das Strafverfahren nicht geeignet, den vom Beschwerdeführer behaupteten Schaden zu bewirken. Die Be- schwerde ist insofern abzuweisen. 3.4 Die Rechtsprechung erachtet bei kürzeren Freiheitsentzügen Fr. 200.-- pro Tag als angemessene Genugtuung, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder geringere Entschädigung zu rechtfertigen mögen (Urteil 6B_574/2010 vom 31. Januar 2011 E. 2.3 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer wurde am 4. März 2010 verhaftet, am 5. März 2010 in Un- tersuchungshaft versetzt und am 25. März 2010 entlassen. Der Freiheitsentzug dauerte 22 Tage, wofür der Beschwerdeführer mit insgesamt Fr. 4'400.-- Genug- tuung zu entschädigen ist. Die Beschwerde ist insofern gutzuheissen. 3.5 Zur Begründung des Anspruchs auf Genugtuung von Fr. 5'000.-- macht der Beschwerdeführer geltend, der Vorwurf der sexuellen Handlung mit Kindern wie- ge schwer. Ein zu Unrecht Verdächtigter vermöge kaum damit umzugehen. Der Beschwerdeführer sei Kindergärtner von Beruf. Die Schuldigsprechung hätte zu einem Berufsverbot geführt und einen grossen Imageschaden verursacht. Da dem Beschwerdeführer wegen des Freiheitsentzugs eine Genugtuung auszu- richten ist, kann sich eine darüber hinausgehende Genugtuung nur noch an den übrigen Aspekten des Strafverfahrens orientieren. Vorauszusetzen ist eine be- sonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person. Der Beschwerdeführer war und ist nicht vorbestraft (Unt.-Akten Urk. 33/1). Wäh- rend der Strafuntersuchung fand eine Hausdurchsuchung in seiner Wohnung statt, in deren Rahmen seine persönlichen Aufzeichnungen durchsucht wurden (Unt.-Akten Urk. 29). Der Vorwurf der sexuellen Handlung mit Kindern wiegt für einen Kindergärtner schwer. Für ihn stand die weitere Ausübung seines Berufs während der Dauer der Strafuntersuchung (ca. 16 Monate) auf dem Spiel. Der
- 8 - Beschwerdeführer macht keine gesundheitsschädliche, psychische oder physi- sche Folgen geltend. Er macht auch nicht geltend, dass das Strafverfahren in ei- ner grossen Öffentlichkeit bekannt geworden sei. In seinem näheren Umfeld, ins- besondere seiner beruflichen Tätigkeit, wurde die Strafuntersuchung offenbar be- kannt. Wie der Beschwerdeführer aber selbst geltend macht, stellen ihm seine Arbeitgeberin und die Eltern der von ihm betreuten Kinder nach wie vor ein sehr gutes Zeugnis aus und sind mit seiner beruflichen Leistung sehr zufrieden (vgl. Urk. 3/2/10-16). Die Rufschädigung in seinem näheren Umfeld ist daher gering. Er hat seine Anstellung als Kindergärtner nicht verloren. Eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse des Be- schwerdeführers liegt vor. Diese ist von schwacher Prägung. Unter Würdigung der gesamten Umstände scheint eine Genugtuung von Fr. 3'200.-- (zusätzlich zur Genugtuung für die erstandene Haft) im konkreten Einzelfall angemessen. 3.6 Der Beschwerdeführer verlangt 5% Zinsen seit dem 4. März 2010 (Tag sei- ner Verhaftung). Nach der Rechtsprechung ist für die Zinsenberechnung bei Haft das mittlere Ver- falldatum entscheidend (BGE 112 Ib 460; BJM 1996 S. 42). Die Genugtuung von Fr. 4'400.-- ist seit dem 14. März 2010 mit 5% zu verzinsen. Die Verletzung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers durch das Strafverfahren kann nicht an einem bestimmten Ereignis festgemacht werden. Für die Zinsberechnung ist daher ebenfalls der mittlere Verfall massgebend. Das Strafverfahren dauerte vom 26. Februar 2010 bis zum 16. Juni 2011. Die Genug- tuung von Fr. 3'200.-- ist ab dem 21. Oktober 2010 mit 5% zu verzinsen.
4. Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und im Übri- gen abzuweisen. Soweit der Beschwerdeführer obsiegt, sind die Kosten des Be- schwerdeverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. Soweit die Beschwerde abzuweisen ist, rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer 1/5 der Kosten aufzu- erlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
- 9 - Der Beschwerdeführer ist amtlich verteidigt (vgl. Unt.-Akten Urk. 30). Die Ent- schädigung der amtlichen Verteidigung ist am Ende des Verfahrens festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Der amtliche Verteidiger hat nach Rechtskraft des vorlie- genden Entscheids seine Honorarnote bei der Staatsanwaltschaft einzureichen. Dabei werden auch die Aufwendungen für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu entschädigen sein. Eine zusätzliche Entschädigung des Beschwerdeführers für das vorliegende Verfahren ist nicht zuzusprechen. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung sind auf die Staatskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt die Rückerstat- tungspflicht des Beschwerdeführers im Umfang von 1/5 der Kosten der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren, wenn seine wirtschaftlichen Verhält- nisse eine Zahlung erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird beschlossen:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 3 der Einstellungsver- fügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 16. Juni 2011 (Unt.- Nr. …) aufgehoben und wie folgt neu gefasst bzw. ergänzt: "3. 3.1 Die Verfahrenskosten, einschliesslich der Kosten der amtlichen Vertei- digung, werden auf die Staatskasse genommen." 3.2 Die beschuldigte Person wird mit einer Genugtuung von Fr. 4'400.-- zuzüglich 5% Zins seit dem 14. März 2010 aus der Staatskasse entschädigt. 3.3 Die beschuldigte Person wird mit einer Genugtuung von Fr. 3'200.-- zuzüglich 5% Zins seit dem 21. Oktober 2010 aus der Staatskasse entschä- digt." Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'250.-- fest- gesetzt, dem Beschwerdeführer zu 1/5 (= Fr. 250.--) auferlegt und im Übri- gen auf die Gerichtskasse genommen.
- 10 -
3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Staatskasse genom- men. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht des Beschwerdeführers gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 1/5 der Kosten der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren.
4. Schriftliche Mitteilung an: − - Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerde- führer, gegen Gerichtsurkunde, − - die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, gegen Empfangsschein, und - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - unter Rücksendung der Akten (…).
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die wei- teren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Zürich, 1. November 2011 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. K. Balmer Dr. iur. S. Christen