Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerinnen suchten am 22. November 2008 in der Schweiz um Asyl nach. A.a Im Rahmen der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ vom 27. November 2008 und der Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM vom 8. Mai 2009 sowie einer ergänzenden Anhörung durch das BFM vom 20. Januar 2010 brachte die Beschwerdeführerin 1 im Wesentlichen vor, sie stamme aus Eritrea, habe jedoch seit ihrem fünften Lebensjahr in Äthiopien gelebt. Als sie fünfzehn oder sechzehn Jahre alt gewesen sei, habe sie in D._______ einen äthiopischen Staatsangehörigen geheiratet; sie seien Eltern von (...) Kindern. Nachdem sich Eritrea von Äthiopien abgespalten habe, habe sie die eritreische Staatsangehörigkeit beantragt. Die am (...) ausgestellte eritreische Identitätskarte habe 30.- Nafka gekostet. Ihre Kinder seien wie ihr Ehemann äthiopische Staatsangehörige. Sie habe die äthiopische Staatsangehörigkeit jedoch nicht beantragt. Im Jahr 1998 seien alle in Äthiopien lebenden Eritreer aufgefordert worden, das Land zu verlassen, und auch sie sei ausgeschafft worden. An den genauen Ablauf der Deportation könne sie sich indes nicht mehr erinnern, dazu sei das Ereignis zu schmerzhaft gewesen. Da es zwischen Eritrea und Äthiopien keine telefonische Verbindung gebe, habe sie keine Möglichkeit gehabt, den Kontakt mit ihren Kindern in Äthiopien aufrechtzuerhalten. Sie sei deshalb sehr deprimiert gewesen. In dieser schwierigen Situation habe ihr die Pfingstgemeinde Trost gespendet. Sie sei dieser Gemeinschaft in E._______ beigetreten und auch entsprechend getauft worden. Ihre Glaubensschwestern und -brüder hätten ihr Unterkunft gewährt und sie auch finanziell unterstützt. Den Glauben hätten sie nur heimlich praktizieren können, da es immer wieder Verhaftungen und Kontrollen von Angehörigen dieser Kirche durch Sicherheitsleute der Regierung gegeben habe. Als sie erfahren habe, dass auch sie bedroht sein könnte, da sie und ihre Glaubensschwestern und -brüder von Unbekannten verraten worden seien, habe sie Eritrea etwa im Mai 2006 in Richtung F._______ verlassen, von wo aus sie nach G._______ weitergereist sei. Von G._______ aus habe sie mit ihrer Familie in Äthiopien telefonisch Kontakt aufgenommen. Im Oktober 2008 sei ihre jüngste Tochter (die Beschwerdeführerin 2) zu ihr nach G._______ gekommen. Zusammen seien sie via H._______ in die Schweiz gereist. Ihre Familie lebe immer noch in D._______, wobei ihre Tochter I._______ zurzeit in J._______ behandelt werde, da sie erkrankt sei. Auch sie (die Beschwerdeführerin 1) habe gesundheitliche Beschwerden. A.b Die Beschwerdeführerin 2 machte ihrerseits anlässlich der Erstbefragung im EVZ C._______ vom 27. November 2008 und der Anhörung durch das BFM vom 8. Mai 2009 sowie der ergänzenden Anhörung vom 20. Januar 2010 im Wesentlichen geltend, sie sei äthiopische Staatsangehörige, da sich die Staatsangehörigkeit von ihrem Vater, der Äthiopier sei, ableite. Sie habe mit ihrem Vater und den Geschwistern in D._______ gelebt und dort keine Probleme gehabt. Sie habe ihr Heimatland im Oktober 2008 einzig deshalb verlassen, weil sie ihre Mutter (die Beschwerdeführerin 1) vermisst habe. Ein Onkel habe sie zur Beschwerdeführerin 1 nach K._______ gebracht. Nachdem ihr die Beschwerdeführerin 1 von der Pfingstgemeinde erzählt habe, sei sie dieser Glaubensgemeinschaft ebenfalls beigetreten. Sie sei aber noch nicht getauft worden. Ihre Schwester I._______ sei krank und werde zurzeit in L._______ behandelt; die Beschwerdeführerin 1 habe L._______ mit J._______ verwechselt. A.c Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen (vgl. Vorakten A4, A5, A10, A11, A14 und A15). B. B.a Mit Verfügung vom 10. September 2010 - eröffnet am 14. September 2010 - stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführerinnen die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Es lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Gleichzeitig verfügte es die Einziehung der als Fälschung erkannten eritreischen Identitätskarte der Beschwerdeführerin 1. B.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin 1 hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Sie habe sich zu wesentlichen Punkten nur unsubstanziiert geäussert. So habe sie weder zu ihrer Deportation nach Eritrea und ihrem dortigen Leben noch zu den Gründen für die Flucht aus Eritrea konkrete Angaben machen können. Ihre diesbezüglichen Angaben liessen jegliche subjektiv geprägte Wahrnehmung vermissen. Zwar sei es durchaus möglich, dass Personen, die über zurückliegende Ereignisse berichten sollen, sich nicht an alle Details erinnern können. Jedoch könnten solche Personen erfahrungsgemäss durchaus erlebnisgeprägt und chronologisch zusammenhängend berichten. Unsicherheiten über den genauen Ereignisablauf oder andere Details, die in ihrer Erinnerung verblasst seien, würden dabei stets durch detaillierte und authentische Ausführungen aufgewogen. Umgekehrt entspreche es einem bekannten Aussageverhalten, generelle Erinnerungslücken vorzuschieben, wenn über nicht selbst Erlebtes berichtet werde. Ein solches Aussageverhalten sei wenig glaubhaft. Die Beschwerdeführerin 1 habe sich zudem realitätsfremd geäussert, indem sie angegeben habe, sie sei in nur einem Tag von E._______ in das 970 km entfernte M._______ gefahren. Realitätsfremd sei auch die Angabe, sie habe für die eritreische Identitätskarte im Jahr 1992 30.- Nafka bezahlt. Diese Währung sei erst 1997 eingeführt worden. Zudem weise die Identitätskarte wesentliche Fälschungsmerkmale auf: Papier und Format entsprächen nicht echten Identitätskarten, das Foto sei falsch aufgeklebt und die üblichen Sicherheitsmerkmale würden fehlen. Die als gefälscht erkannte Identitätskarte sei in Anwendung von Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen. Es widerspreche erfahrungsgemäss dem Verhalten einer tatsächlich verfolgten Person, ein gefälschtes Dokument einzureichen. Der Beschwerdeführerin 1 könnten daher weder die geltend gemachte eritreische Staatsangehörigkeit noch die daraus abgeleiteten Probleme in Äthiopien und Eritrea geglaubt werden. Es erübrige sich, auf weitere Ungereimtheiten einzugehen, zumal keine Hinweise auf eine gezielt gegen sie gerichtete Verfolgung vorlägen. Die Beschwerdeführerin 2 habe keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht. Die Beschwerdeführerinnen erfüllten damit die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb die Asylgesuche abzulehnen und die Wegweisung anzuordnen sei. Es sei davon auszugehen, dass auch die Beschwerdeführerin 1 mit hoher Wahrscheinlichkeit Staatsangehörige von Äthiopien sei. Zwar seien auch andere Heimat- oder Herkunftsländer denkbar, jedoch sei es bei fehlenden entsprechenden Hinweisen nicht Sache der Asylbehörden, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen nach Äthiopien sei zulässig, zumutbar und möglich. Sie verfügten in D._______ über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz und es sei ihnen zuzumuten, sich dort mit Hilfe ihrer Angehörigen wieder einzugliedern. Die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin 1 - (Aufzählung Beschwerden) - seien auch in Äthiopien behandelbar. Ihrer Familie dürfte es möglich sein, allfällige diesbezügliche Kosten zu decken, zumal sie auch in der Lage gewesen sei, eine kranke Tochter in L._______ behandeln zu lassen. C. C.a Mit Eingabe vom 4. Oktober 2010 erhoben die Beschwerdeführerinnen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Gewährung des Asyls, eventualiter um Gewährung der vorläufigen Aufnahme ersucht wurde. In formeller Hinsicht wurde zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht, wobei diesbezüglich mit Eingabe vom 8. Oktober 2010 zwei Fürsorgeabhängigkeitsbestätigungen vom 4. Oktober 2010 nachgereicht wurden. C.b Zur Begründung brachte die Beschwerdeführerin 1 im Wesentlichen vor, ihr sei im Jahr 1998 die Ausübung des (Berufs) in Äthiopien untersagt worden, da alle Eritreer das Land hätten verlassen müssen. Nach ihrer Ausweisung habe sie keine Möglichkeit gehabt, mit den Kindern in Kontakt zu bleiben, worunter sie sehr gelitten habe. In E._______ habe ihr die Pfingstgemeinde Unterkunft und spirituellen Halt gegeben. Die Kirchenmitglieder hätten sich jeweils im Geheimen versammelt. Im März oder April 2006 sei sie von den Sicherheitsbehörden gewarnt worden, dass sie wegen ihrer religiösen Aktivitäten ins Gefängnis kommen könnte. Aus diesem Grund habe sie Eritrea verlassen. Im Jahr 2008 sei die Beschwerdeführerin 2 zu ihr nach G._______ gekommen und gemeinsam seien sie in die Schweiz gereist. Ihre Familie habe in Äthiopien auch Probleme gehabt. Die Kinder seien wegen ihrer eritreischen Mutter benachteiligt worden. Zudem hätten die Behörden das neu gebaute Haus zerstört. Ein Sohn habe deswegen psychische Probleme. Vor einem Monat sei eine weitere Tochter - I._______ - in die Schweiz gekommen; sie habe (Krankheit) und befinde sich im Spital. Das BFM habe den Sachverhalt nicht vollständig und richtig erfasst. So treffe die Ausführung in der angefochtenen Verfügung, sie habe in E._______ bei Geschwistern gewohnt, nicht zu; sie habe dort bei Glaubensschwestern und -brüdern gelebt. Unerwähnt geblieben seien nicht nur ihre gesundheitlichen Probleme, sondern auch die Tatsache, dass sie bei der Deportation nach Eritrea die Kinder in Äthiopien habe zurücklassen müssen und fortan keine Kontaktmöglichkeit mehr gehabt habe, und dass sich die Pfingstgemeindemitglieder heimlich getroffen hätten. Die Sache sei deshalb zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Eventualiter seien die übersehenen Punkte durch das Bundesverwaltungsgericht zu berücksichtigen. Zwar treffe es zu, dass ihre Angaben teils nicht detailliert seien, aber dafür lägen entschuldbare Gründe vor. Sie leide seit der Trennung von den Kindern an einer Depression und verdränge alle Ereignisse, die mit der Ausschaffung aus Äthiopien zusammenhängen würden. Sie habe aber genügend Hinweise gegeben, um festzustellen, dass sie tatsächlich in E._______ gelebt habe. Die Reise von E._______ nach M._______ habe effektiv viel länger gedauert als von ihr angegeben. Sie beabsichtige, Beweise zum Gesagten - Bestätigungen der (...) in Äthiopien und der Pfingstgemeinde, Arztzeugnisse - nachzureichen. Die Beschwerdeführerin 2 habe bei den Anhörungen aus Angst nicht von den Problemen der Familie in Äthiopien gesprochen. Das Haus in D._______ sei einzig deshalb zerstört worden, weil sie (die Beschwerdeführerin 1) Eritreerin sei. Es mute zynisch an, wenn gesagt werde, sie könne nach Äthiopien, von wo sie vertrieben worden sei, zurückkehren. Nach Eritrea könne sie aufgrund der geschilderten Probleme indes auch nicht zurück. Eine Trennung von der Beschwerdeführerin 2 würde gegen Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verstossen. D. Mit Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2010 stellte der Instruktionsrichter fest, dass die Beschwerdeführerinnen den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten können. Den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verwies er auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Schliesslich räumte er den Beschwerdeführerinnen eine Frist von dreissig Tagen zur Einreichung allfälliger weiterer Beweismittel ein, verbunden mit dem Hinweis, dass das Beschwerdeverfahren bei ungenutztem Fristablauf aufgrund der Aktenlage weitergeführt werde. E. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2010 reichten die Beschwerdeführerinnen hinsichtlich der Erkrankung von I._______ ein ärztliches Zeugnis des (Spitals) vom (...) ein (Diagnose: [...]). Zudem reichten sie drei äthiopische Arztberichte ein, die den schlechten psychischen Zustand des Sohnes N._______ belegen würden. F. Am 8. November 2010 ging ein Bericht des (Spitals) vom (...) ein, wonach I._______ aufgrund der nicht heilbaren Erkrankung zunehmend auf Pflege angewiesen sei; sie werde täglich von der Beschwerdeführerin 1 besucht, die die Pflege teilweise übernehme. G. Mit Eingabe vom 20. November 2010 (Datum Poststempel; Schreiben datiert vom 19. November 2010) reichten die Beschwerdeführerinnen eine weitere Beschwerdeergänzung ein. Unter Verweis auf zwei die Beschwerdeführerin 1 betreffende ärztliche Berichte von (Arzt) vom (...) (bereits aktenkundig; vgl. A19) und vom (...) brachten sie im Wesentlichen vor, die Beschwerdeführerin 1 leide an (Aufzählung Beschwerden). Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs werde um Berücksichtigung des Krankheitsbildes ersucht. H. In seiner Vernehmlassung vom 22. Februar 2011 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigen könnten. Die Tochter, die Ende August 2010 in der Schweiz um Asyl nachgesucht habe (I._______), leide an (Krankheit). Diesbezüglich sei festzustellen, dass (Krankheit) auch in D._______ behandelbar sei. Zudem sei es der wohlhabenden Familie zuzumuten, die Tochter im Ausland behandeln zu lassen. Die Krankheit bilde deshalb kein Hindernis für die Wegweisung der Beschwerdeführerinnen nach Äthiopien. I. In ihrer Replik vom 8. März 2011 brachten die Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen vor, das BFM nehme einzig zum gesundheitlichen Zustand von I.________ Stellung, äussere sich jedoch nicht zu den übrigen Beschwerdevorbringen, weshalb von der Richtigkeit der geltend gemachten Einwände auszugehen sei. Das BFM sehe in der Erkrankung von I._______ kein Wegweisungshindernis. Diesbezüglich müsse jedoch der Ausgang des Asylverfahrens von I._______ abgewartet werden. Solange keine rechtskräftige Wegweisung von I._______ vorliege, sei angesichts deren Pflegebedürftigkeit vom Bestehen eines Wegweisungshindernisses auszugehen. Der Beschwerdeführerin 1 sei es auch nicht zuzumuten, ihr krankes Kind zurückzulassen. J. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2011 erklärte die Beschwerdeführerin 1 den Rückzug der Beschwerde, da sie mit dem Leichnam ihrer zwischenzeitlich verstorbenen Tochter I._______ nach Äthiopien zurückkehren wolle. K. Mit Zwischenverfügung vom 1. November 2011 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin 2 auf, bis zum 11. November 2011 mitzuteilen, ob die Beschwerderückzugserklärung der Beschwerdeführerin 1 vom 28. Oktober 2011 auch für sie gelte. L. Mit Eingabe vom 8. November 2011 teilte die Beschwerdeführerin 2 mit, dass sie an ihrer Beschwerde festhalte.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin 1 hat am 28. Oktober 2011 den Rückzug ihrer Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 10. September 2010 erklärt. Das sie betreffende Beschwerdeverfahren ist daher im einzelrichterlichen Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Art. 111 Bst. a AsylG).
E. 3.2 Indes bleibt die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 zu prüfen. Aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigt es sich, keine Trennung der beiden Verfahren vorzunehmen, sondern in einem Entscheid abzuhandeln. Das die Beschwerdeführerin 2 betreffende Beschwerdeverfahren ist dabei im summarischen Verfahren gemäss Art. 111 Bst. e i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG weiterzuführen. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird nämlich in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich bei der Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff.).
E. 5 Die Beschwerdeführerin 2 brachte keine Fluchtgründe im Sinne von Art. 3 AsylG vor. Vielmehr bestätigte sie im Rahmen der Anhörungen, dass sie in Äthiopien keine Probleme gehabt habe, sondern ihr Heimatland einzig deshalb verlassen habe, da sie ihre Mutter (die Beschwerdeführerin 1) vermisst habe. Damit erfüllt die Beschwerdeführerin 2 die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. Das BFM hat ihr Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt. Der Einwand der Beschwerdeführerin 1 in der Beschwerdeeingabe vom 4. Oktober 2010, die Familie habe in D._______ sehr wohl Probleme gehabt (Benachteiligung der Kinder und Zerstörung des neuen Hauses wegen der eritreischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin 1), welche die Beschwerdeführerin 2 aus Angst jedoch nicht erwähnt habe, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die betreffenden Vorbringen sind grundsätzlich als nachgeschoben und damit als unglaubhaft zu betrachten, zumal sich die Beschwerdeführerin 1 in ihrer Beschwerderückzugserklärung vom 28. Oktober 2010 nunmehr als äthiopische Staatsangehörige bezeichnete und damit der Grundangabe für die angeblichen Probleme in D._______ selbst widersprach. Im Übrigen vermöchten die geltend gemachten Probleme auch die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu erfüllen.
E. 6 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerdeführerin 2 verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde daher zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510; EMARK 2001 Nr. 21).
E. 7 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
E. 7.1.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen. Da die Beschwerdeführerin 2 die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllt, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 7.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin 2 noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin 2 eine konkrete Gefährdung ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen.
E. 7.1.3 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin 2 ist damit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 7.2.1 In Äthiopien herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich als zumutbar erscheint.
E. 7.2.2 In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin 2 aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr in ihr Heimatland in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. Die soweit aktenkundig gesunde Beschwerdeführerin 2 hat bis zu ihrer Ausreise aus Äthiopien immer in D._______ gelebt und dort die Schule besucht. Sie ist somit mit den dortigen Verhältnissen bestens vertraut. Mit ihrem Vater, den Geschwistern und der mittlerweile dorthin zurückgekehrten Mutter (der Beschwerdeführerin 1) verfügt sie in D._______ über ein enges familiäres Beziehungsnetz. Sie kann zu ihrer Familie zurückkehren, die ihr bei der Wiedereingliederung unterstützend zur Seite stehen können wird, so dass nicht davon auszugehen ist, sie würde bei einer Rückkehr in eine ihre Existenz vernichtende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG).
E. 7.2.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher in genereller und individueller Hinsicht als zumutbar.
E. 7.3 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin 2, bei der Beschaffung allenfalls benötigter Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 f.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.4 Der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug ist zu bestätigen und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerin 2 fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die die Beschwerdeführerin 2 betreffende Verfügung des BFM vom 10. September 2010 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 ist somit abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da die Beschwerde jedoch nicht als aussichtslos betrachtet werden konnte und die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerinnen belegt ist, ist in Gutheissung des in der Beschwerdeeingabe vom 4. Oktober 2010 gestellten Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG von der Kostenerhebung abzusehen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Das die Beschwerdeführerin 1 betreffende Beschwerdeverfahren wird als durch Rückzug der sie betreffenden Beschwerde vom 4. Oktober 2010 gegenstandslos geworden abgeschrieben.
- Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 wird abgewiesen.
- Das Gesuch der Beschwerdeführerinnen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7175/2010 Urteil vom 21. November 2011 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien
1. A._______, geboren am (...), und deren Tochter
2. B._______, geboren am (...), Äthiopien / Eritrea, (...), Beschwerdeführerinnen, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. September 2010 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerinnen suchten am 22. November 2008 in der Schweiz um Asyl nach. A.a Im Rahmen der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ vom 27. November 2008 und der Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM vom 8. Mai 2009 sowie einer ergänzenden Anhörung durch das BFM vom 20. Januar 2010 brachte die Beschwerdeführerin 1 im Wesentlichen vor, sie stamme aus Eritrea, habe jedoch seit ihrem fünften Lebensjahr in Äthiopien gelebt. Als sie fünfzehn oder sechzehn Jahre alt gewesen sei, habe sie in D._______ einen äthiopischen Staatsangehörigen geheiratet; sie seien Eltern von (...) Kindern. Nachdem sich Eritrea von Äthiopien abgespalten habe, habe sie die eritreische Staatsangehörigkeit beantragt. Die am (...) ausgestellte eritreische Identitätskarte habe 30.- Nafka gekostet. Ihre Kinder seien wie ihr Ehemann äthiopische Staatsangehörige. Sie habe die äthiopische Staatsangehörigkeit jedoch nicht beantragt. Im Jahr 1998 seien alle in Äthiopien lebenden Eritreer aufgefordert worden, das Land zu verlassen, und auch sie sei ausgeschafft worden. An den genauen Ablauf der Deportation könne sie sich indes nicht mehr erinnern, dazu sei das Ereignis zu schmerzhaft gewesen. Da es zwischen Eritrea und Äthiopien keine telefonische Verbindung gebe, habe sie keine Möglichkeit gehabt, den Kontakt mit ihren Kindern in Äthiopien aufrechtzuerhalten. Sie sei deshalb sehr deprimiert gewesen. In dieser schwierigen Situation habe ihr die Pfingstgemeinde Trost gespendet. Sie sei dieser Gemeinschaft in E._______ beigetreten und auch entsprechend getauft worden. Ihre Glaubensschwestern und -brüder hätten ihr Unterkunft gewährt und sie auch finanziell unterstützt. Den Glauben hätten sie nur heimlich praktizieren können, da es immer wieder Verhaftungen und Kontrollen von Angehörigen dieser Kirche durch Sicherheitsleute der Regierung gegeben habe. Als sie erfahren habe, dass auch sie bedroht sein könnte, da sie und ihre Glaubensschwestern und -brüder von Unbekannten verraten worden seien, habe sie Eritrea etwa im Mai 2006 in Richtung F._______ verlassen, von wo aus sie nach G._______ weitergereist sei. Von G._______ aus habe sie mit ihrer Familie in Äthiopien telefonisch Kontakt aufgenommen. Im Oktober 2008 sei ihre jüngste Tochter (die Beschwerdeführerin 2) zu ihr nach G._______ gekommen. Zusammen seien sie via H._______ in die Schweiz gereist. Ihre Familie lebe immer noch in D._______, wobei ihre Tochter I._______ zurzeit in J._______ behandelt werde, da sie erkrankt sei. Auch sie (die Beschwerdeführerin 1) habe gesundheitliche Beschwerden. A.b Die Beschwerdeführerin 2 machte ihrerseits anlässlich der Erstbefragung im EVZ C._______ vom 27. November 2008 und der Anhörung durch das BFM vom 8. Mai 2009 sowie der ergänzenden Anhörung vom 20. Januar 2010 im Wesentlichen geltend, sie sei äthiopische Staatsangehörige, da sich die Staatsangehörigkeit von ihrem Vater, der Äthiopier sei, ableite. Sie habe mit ihrem Vater und den Geschwistern in D._______ gelebt und dort keine Probleme gehabt. Sie habe ihr Heimatland im Oktober 2008 einzig deshalb verlassen, weil sie ihre Mutter (die Beschwerdeführerin 1) vermisst habe. Ein Onkel habe sie zur Beschwerdeführerin 1 nach K._______ gebracht. Nachdem ihr die Beschwerdeführerin 1 von der Pfingstgemeinde erzählt habe, sei sie dieser Glaubensgemeinschaft ebenfalls beigetreten. Sie sei aber noch nicht getauft worden. Ihre Schwester I._______ sei krank und werde zurzeit in L._______ behandelt; die Beschwerdeführerin 1 habe L._______ mit J._______ verwechselt. A.c Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen (vgl. Vorakten A4, A5, A10, A11, A14 und A15). B. B.a Mit Verfügung vom 10. September 2010 - eröffnet am 14. September 2010 - stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführerinnen die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Es lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Gleichzeitig verfügte es die Einziehung der als Fälschung erkannten eritreischen Identitätskarte der Beschwerdeführerin 1. B.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin 1 hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Sie habe sich zu wesentlichen Punkten nur unsubstanziiert geäussert. So habe sie weder zu ihrer Deportation nach Eritrea und ihrem dortigen Leben noch zu den Gründen für die Flucht aus Eritrea konkrete Angaben machen können. Ihre diesbezüglichen Angaben liessen jegliche subjektiv geprägte Wahrnehmung vermissen. Zwar sei es durchaus möglich, dass Personen, die über zurückliegende Ereignisse berichten sollen, sich nicht an alle Details erinnern können. Jedoch könnten solche Personen erfahrungsgemäss durchaus erlebnisgeprägt und chronologisch zusammenhängend berichten. Unsicherheiten über den genauen Ereignisablauf oder andere Details, die in ihrer Erinnerung verblasst seien, würden dabei stets durch detaillierte und authentische Ausführungen aufgewogen. Umgekehrt entspreche es einem bekannten Aussageverhalten, generelle Erinnerungslücken vorzuschieben, wenn über nicht selbst Erlebtes berichtet werde. Ein solches Aussageverhalten sei wenig glaubhaft. Die Beschwerdeführerin 1 habe sich zudem realitätsfremd geäussert, indem sie angegeben habe, sie sei in nur einem Tag von E._______ in das 970 km entfernte M._______ gefahren. Realitätsfremd sei auch die Angabe, sie habe für die eritreische Identitätskarte im Jahr 1992 30.- Nafka bezahlt. Diese Währung sei erst 1997 eingeführt worden. Zudem weise die Identitätskarte wesentliche Fälschungsmerkmale auf: Papier und Format entsprächen nicht echten Identitätskarten, das Foto sei falsch aufgeklebt und die üblichen Sicherheitsmerkmale würden fehlen. Die als gefälscht erkannte Identitätskarte sei in Anwendung von Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen. Es widerspreche erfahrungsgemäss dem Verhalten einer tatsächlich verfolgten Person, ein gefälschtes Dokument einzureichen. Der Beschwerdeführerin 1 könnten daher weder die geltend gemachte eritreische Staatsangehörigkeit noch die daraus abgeleiteten Probleme in Äthiopien und Eritrea geglaubt werden. Es erübrige sich, auf weitere Ungereimtheiten einzugehen, zumal keine Hinweise auf eine gezielt gegen sie gerichtete Verfolgung vorlägen. Die Beschwerdeführerin 2 habe keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht. Die Beschwerdeführerinnen erfüllten damit die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb die Asylgesuche abzulehnen und die Wegweisung anzuordnen sei. Es sei davon auszugehen, dass auch die Beschwerdeführerin 1 mit hoher Wahrscheinlichkeit Staatsangehörige von Äthiopien sei. Zwar seien auch andere Heimat- oder Herkunftsländer denkbar, jedoch sei es bei fehlenden entsprechenden Hinweisen nicht Sache der Asylbehörden, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen nach Äthiopien sei zulässig, zumutbar und möglich. Sie verfügten in D._______ über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz und es sei ihnen zuzumuten, sich dort mit Hilfe ihrer Angehörigen wieder einzugliedern. Die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin 1 - (Aufzählung Beschwerden) - seien auch in Äthiopien behandelbar. Ihrer Familie dürfte es möglich sein, allfällige diesbezügliche Kosten zu decken, zumal sie auch in der Lage gewesen sei, eine kranke Tochter in L._______ behandeln zu lassen. C. C.a Mit Eingabe vom 4. Oktober 2010 erhoben die Beschwerdeführerinnen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Gewährung des Asyls, eventualiter um Gewährung der vorläufigen Aufnahme ersucht wurde. In formeller Hinsicht wurde zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht, wobei diesbezüglich mit Eingabe vom 8. Oktober 2010 zwei Fürsorgeabhängigkeitsbestätigungen vom 4. Oktober 2010 nachgereicht wurden. C.b Zur Begründung brachte die Beschwerdeführerin 1 im Wesentlichen vor, ihr sei im Jahr 1998 die Ausübung des (Berufs) in Äthiopien untersagt worden, da alle Eritreer das Land hätten verlassen müssen. Nach ihrer Ausweisung habe sie keine Möglichkeit gehabt, mit den Kindern in Kontakt zu bleiben, worunter sie sehr gelitten habe. In E._______ habe ihr die Pfingstgemeinde Unterkunft und spirituellen Halt gegeben. Die Kirchenmitglieder hätten sich jeweils im Geheimen versammelt. Im März oder April 2006 sei sie von den Sicherheitsbehörden gewarnt worden, dass sie wegen ihrer religiösen Aktivitäten ins Gefängnis kommen könnte. Aus diesem Grund habe sie Eritrea verlassen. Im Jahr 2008 sei die Beschwerdeführerin 2 zu ihr nach G._______ gekommen und gemeinsam seien sie in die Schweiz gereist. Ihre Familie habe in Äthiopien auch Probleme gehabt. Die Kinder seien wegen ihrer eritreischen Mutter benachteiligt worden. Zudem hätten die Behörden das neu gebaute Haus zerstört. Ein Sohn habe deswegen psychische Probleme. Vor einem Monat sei eine weitere Tochter - I._______ - in die Schweiz gekommen; sie habe (Krankheit) und befinde sich im Spital. Das BFM habe den Sachverhalt nicht vollständig und richtig erfasst. So treffe die Ausführung in der angefochtenen Verfügung, sie habe in E._______ bei Geschwistern gewohnt, nicht zu; sie habe dort bei Glaubensschwestern und -brüdern gelebt. Unerwähnt geblieben seien nicht nur ihre gesundheitlichen Probleme, sondern auch die Tatsache, dass sie bei der Deportation nach Eritrea die Kinder in Äthiopien habe zurücklassen müssen und fortan keine Kontaktmöglichkeit mehr gehabt habe, und dass sich die Pfingstgemeindemitglieder heimlich getroffen hätten. Die Sache sei deshalb zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Eventualiter seien die übersehenen Punkte durch das Bundesverwaltungsgericht zu berücksichtigen. Zwar treffe es zu, dass ihre Angaben teils nicht detailliert seien, aber dafür lägen entschuldbare Gründe vor. Sie leide seit der Trennung von den Kindern an einer Depression und verdränge alle Ereignisse, die mit der Ausschaffung aus Äthiopien zusammenhängen würden. Sie habe aber genügend Hinweise gegeben, um festzustellen, dass sie tatsächlich in E._______ gelebt habe. Die Reise von E._______ nach M._______ habe effektiv viel länger gedauert als von ihr angegeben. Sie beabsichtige, Beweise zum Gesagten - Bestätigungen der (...) in Äthiopien und der Pfingstgemeinde, Arztzeugnisse - nachzureichen. Die Beschwerdeführerin 2 habe bei den Anhörungen aus Angst nicht von den Problemen der Familie in Äthiopien gesprochen. Das Haus in D._______ sei einzig deshalb zerstört worden, weil sie (die Beschwerdeführerin 1) Eritreerin sei. Es mute zynisch an, wenn gesagt werde, sie könne nach Äthiopien, von wo sie vertrieben worden sei, zurückkehren. Nach Eritrea könne sie aufgrund der geschilderten Probleme indes auch nicht zurück. Eine Trennung von der Beschwerdeführerin 2 würde gegen Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verstossen. D. Mit Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2010 stellte der Instruktionsrichter fest, dass die Beschwerdeführerinnen den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten können. Den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verwies er auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Schliesslich räumte er den Beschwerdeführerinnen eine Frist von dreissig Tagen zur Einreichung allfälliger weiterer Beweismittel ein, verbunden mit dem Hinweis, dass das Beschwerdeverfahren bei ungenutztem Fristablauf aufgrund der Aktenlage weitergeführt werde. E. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2010 reichten die Beschwerdeführerinnen hinsichtlich der Erkrankung von I._______ ein ärztliches Zeugnis des (Spitals) vom (...) ein (Diagnose: [...]). Zudem reichten sie drei äthiopische Arztberichte ein, die den schlechten psychischen Zustand des Sohnes N._______ belegen würden. F. Am 8. November 2010 ging ein Bericht des (Spitals) vom (...) ein, wonach I._______ aufgrund der nicht heilbaren Erkrankung zunehmend auf Pflege angewiesen sei; sie werde täglich von der Beschwerdeführerin 1 besucht, die die Pflege teilweise übernehme. G. Mit Eingabe vom 20. November 2010 (Datum Poststempel; Schreiben datiert vom 19. November 2010) reichten die Beschwerdeführerinnen eine weitere Beschwerdeergänzung ein. Unter Verweis auf zwei die Beschwerdeführerin 1 betreffende ärztliche Berichte von (Arzt) vom (...) (bereits aktenkundig; vgl. A19) und vom (...) brachten sie im Wesentlichen vor, die Beschwerdeführerin 1 leide an (Aufzählung Beschwerden). Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs werde um Berücksichtigung des Krankheitsbildes ersucht. H. In seiner Vernehmlassung vom 22. Februar 2011 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigen könnten. Die Tochter, die Ende August 2010 in der Schweiz um Asyl nachgesucht habe (I._______), leide an (Krankheit). Diesbezüglich sei festzustellen, dass (Krankheit) auch in D._______ behandelbar sei. Zudem sei es der wohlhabenden Familie zuzumuten, die Tochter im Ausland behandeln zu lassen. Die Krankheit bilde deshalb kein Hindernis für die Wegweisung der Beschwerdeführerinnen nach Äthiopien. I. In ihrer Replik vom 8. März 2011 brachten die Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen vor, das BFM nehme einzig zum gesundheitlichen Zustand von I.________ Stellung, äussere sich jedoch nicht zu den übrigen Beschwerdevorbringen, weshalb von der Richtigkeit der geltend gemachten Einwände auszugehen sei. Das BFM sehe in der Erkrankung von I._______ kein Wegweisungshindernis. Diesbezüglich müsse jedoch der Ausgang des Asylverfahrens von I._______ abgewartet werden. Solange keine rechtskräftige Wegweisung von I._______ vorliege, sei angesichts deren Pflegebedürftigkeit vom Bestehen eines Wegweisungshindernisses auszugehen. Der Beschwerdeführerin 1 sei es auch nicht zuzumuten, ihr krankes Kind zurückzulassen. J. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2011 erklärte die Beschwerdeführerin 1 den Rückzug der Beschwerde, da sie mit dem Leichnam ihrer zwischenzeitlich verstorbenen Tochter I._______ nach Äthiopien zurückkehren wolle. K. Mit Zwischenverfügung vom 1. November 2011 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin 2 auf, bis zum 11. November 2011 mitzuteilen, ob die Beschwerderückzugserklärung der Beschwerdeführerin 1 vom 28. Oktober 2011 auch für sie gelte. L. Mit Eingabe vom 8. November 2011 teilte die Beschwerdeführerin 2 mit, dass sie an ihrer Beschwerde festhalte. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin 1 hat am 28. Oktober 2011 den Rückzug ihrer Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 10. September 2010 erklärt. Das sie betreffende Beschwerdeverfahren ist daher im einzelrichterlichen Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Art. 111 Bst. a AsylG). 3.2. Indes bleibt die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 zu prüfen. Aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigt es sich, keine Trennung der beiden Verfahren vorzunehmen, sondern in einem Entscheid abzuhandeln. Das die Beschwerdeführerin 2 betreffende Beschwerdeverfahren ist dabei im summarischen Verfahren gemäss Art. 111 Bst. e i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG weiterzuführen. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird nämlich in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich bei der Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff.).
5. Die Beschwerdeführerin 2 brachte keine Fluchtgründe im Sinne von Art. 3 AsylG vor. Vielmehr bestätigte sie im Rahmen der Anhörungen, dass sie in Äthiopien keine Probleme gehabt habe, sondern ihr Heimatland einzig deshalb verlassen habe, da sie ihre Mutter (die Beschwerdeführerin 1) vermisst habe. Damit erfüllt die Beschwerdeführerin 2 die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. Das BFM hat ihr Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt. Der Einwand der Beschwerdeführerin 1 in der Beschwerdeeingabe vom 4. Oktober 2010, die Familie habe in D._______ sehr wohl Probleme gehabt (Benachteiligung der Kinder und Zerstörung des neuen Hauses wegen der eritreischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin 1), welche die Beschwerdeführerin 2 aus Angst jedoch nicht erwähnt habe, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die betreffenden Vorbringen sind grundsätzlich als nachgeschoben und damit als unglaubhaft zu betrachten, zumal sich die Beschwerdeführerin 1 in ihrer Beschwerderückzugserklärung vom 28. Oktober 2010 nunmehr als äthiopische Staatsangehörige bezeichnete und damit der Grundangabe für die angeblichen Probleme in D._______ selbst widersprach. Im Übrigen vermöchten die geltend gemachten Probleme auch die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu erfüllen.
6. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerdeführerin 2 verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde daher zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510; EMARK 2001 Nr. 21).
7. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.1.1. Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen. Da die Beschwerdeführerin 2 die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllt, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.1.2. Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin 2 noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin 2 eine konkrete Gefährdung ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen. 7.1.3. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin 2 ist damit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.2. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.2.1. In Äthiopien herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich als zumutbar erscheint. 7.2.2. In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin 2 aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr in ihr Heimatland in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. Die soweit aktenkundig gesunde Beschwerdeführerin 2 hat bis zu ihrer Ausreise aus Äthiopien immer in D._______ gelebt und dort die Schule besucht. Sie ist somit mit den dortigen Verhältnissen bestens vertraut. Mit ihrem Vater, den Geschwistern und der mittlerweile dorthin zurückgekehrten Mutter (der Beschwerdeführerin 1) verfügt sie in D._______ über ein enges familiäres Beziehungsnetz. Sie kann zu ihrer Familie zurückkehren, die ihr bei der Wiedereingliederung unterstützend zur Seite stehen können wird, so dass nicht davon auszugehen ist, sie würde bei einer Rückkehr in eine ihre Existenz vernichtende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG). 7.2.3. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher in genereller und individueller Hinsicht als zumutbar. 7.3. Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin 2, bei der Beschaffung allenfalls benötigter Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 f.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.4. Der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug ist zu bestätigen und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerin 2 fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die die Beschwerdeführerin 2 betreffende Verfügung des BFM vom 10. September 2010 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 ist somit abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da die Beschwerde jedoch nicht als aussichtslos betrachtet werden konnte und die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerinnen belegt ist, ist in Gutheissung des in der Beschwerdeeingabe vom 4. Oktober 2010 gestellten Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG von der Kostenerhebung abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das die Beschwerdeführerin 1 betreffende Beschwerdeverfahren wird als durch Rückzug der sie betreffenden Beschwerde vom 4. Oktober 2010 gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 wird abgewiesen.
3. Das Gesuch der Beschwerdeführerinnen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand: