Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Am 3. April 2002 suchte der Beschwerdeführer zum ersten Mal in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2002 wies die Vorinstanz das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Die gegen diesen Entscheid eingereichte Beschwerde wies die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 20. Dezember 2003 ab. In der Folge verliess der Beschwerdeführer die Schweiz nicht. B. Am 1. Mai 2006 reichte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch ein und machte dabei im Wesentlichen subjektive Nachfluchtgründe im Sinne exilpolitischer Aktivitäten geltend. Mit Verfügung vom 25. August 2008 wies das BFM das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Mit Urteil vom 19. März 2009 wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen eingereichte Beschwerde ab. Trotz entsprechender Anweisungen verliess der Beschwerdeführer die Schweiz nicht. C. Am 8. August 2009 suchte der Beschwerdeführer zum dritten Mal um Asyl nach. Zur Begründung führte er sein exilpolitisches Engagement für die KINJIT Support Organisation in Switzerland (KOSO) und die Association des Ethiopiens en Suisse (AES) an. Er habe an rund 20 politischen Veranstaltungen teilgenommen. Im März 2006 habe er beim B._______ in C._______ vorgesprochen und am 2. März 2009 vor der D._______ in E._______ demonstriert. Neu habe er innerhalb der AES eine wichtige Stellung inne und an sämtlichen Aktivitäten der Vereinigung teilgenommen. Seit dem 13. Juni 2009 sei er auch Mitglied der Ginbot 7, einer Oppositionsbewegung in Äthiopien, die für Freiheit und Demokratie kämpfe. Ferner beteilige er sich rege an politischen Diskussionen im Internet. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer mehrere Fotos, einen Zeitungsbericht, einen Internetartikel mit Übersetzung, einen Mitgliederausweis und ein Schreiben der AES vom 23. Mai 2009 ein. D. Das BFM hörte den Beschwerdeführer am 16. Oktober 2009 zu den neu geltend gemachten Asylgründen an. Im Wesentlichen gab er zu Protokoll, er sei seit dem 13. Juni 2009 registriertes Mitglied der Ginbot 7. Diese Organisation sei am 15. Mai 2008 aus Mitgliedern der KINJIT hervorgegangen. Er sei Führer einer Gruppe von fünf Personen in seinem Wohnkanton und treffe sich mit andern Mitgliedern und Gruppenleitern, um Informationen auszutauschen. Ferner habe er einen politischen Artikel und ein Gedicht im Internet veröffentlicht. Aufgrund seines politischen Engagements habe er im Juli 2009 anonyme telefonische Drohungen erhalten. E. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2009 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. F. Der Beschwerdeführer reichte am 23. November 2009 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid des BFM ein und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer ein Update von Human Rights Watch (HRW) vom 30. Juni 2009 und einen Internetausdruck juris.law betreffend Ethiopie lawmakers pass controversial new anti-terrorsm law vom 9. Juli 2009 zu den Akten. G. Mit Zwischenverfügung vom 25. November 2009 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Vorbehalt der nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Das BFM beantragt in der Vernehmlassung vom 30. November 2009 die Abweisung der Beschwerde. Am 2. Dezember 2009 stellte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme ohne Replikrecht zu. I. Am 19. August 2010 heiratete der Beschwerdeführer die Landsfrau F._______, welche in der Schweiz über eine Aufenthaltsbewilligung B verfügt.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen grundsätzlich Asyl (Art. 2 AsylG). Nach Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (sogenannte subjektive Nachfluchtgründe).
E. 4 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. Die blosse Mitgliedschaft in der AES führe zu keiner Verfolgung durch die äthiopischen Behörden. Die Vereinigung betätige sich gemäss dem Eintrag im Schweizerischen Handelsamtsblatt vorwiegend kulturell und bezeichne sich als politisch unabhängig. Zudem sei der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben seit einiger Zeit nicht mehr aktiv für die AES. Es sei somit zu schliessen, dass er sich für die AES nicht in irgendeiner Weise exponiert habe. Was sein weiteres exilpolitisches Engagement anbelange, so sei vor dem Hintergrund, dass in der Schweiz viele exilpolitische Anlässe stattfinden würden, wenig wahrscheinlich, dass die äthiopischen Behörden den Beschwerdeführer auf den in den Medien publizierten Aufnahmen hätten identifizieren können. Sodann habe der Beschwerdeführer nicht angeben können, wo die Fotos, welche ihn zusammen mit dem Führer der Gingbot 7 zeigen würden, veröffentlicht worden seien. Es sei daher zu schliessen, dass es dafür keinen Beleg gebe. Aufgrund der Tatsache, dass viele Äthiopier Artikel ins Internet stellen würden, sei es für die äthiopischen Behörden kein leichtes Unterfangen, jeden Artikel einem Autor zuzuordnen. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer das Gedicht nicht mit seinem vollen Namen unterzeichnet habe. Weiter habe er für Gingbot 7 nur untergeordnete Tätigkeiten ausgeführt. Die äthiopischen Behörden aber hätten nur Interesse an der Identifizierung von Personen, deren Aktivitäten als konkrete Bedrohungen ihres politischen Systems wahrgenommen würden. Der Beschwerdeführer gehöre mit Sicherheit nicht zum "harten Kern" von aktiven oppositionellen Äthiopiern. Schliesslich habe der Beschwerdeführer die telefonischen Drohungen nur vage und unsubstantiiert geschildert, mithin seien diese nicht glaubhaft.
E. 5.1 In der Rechtsmitteleingabe rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe ihn zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt und damit Bundesrecht verletzt.
E. 5.2 Vorweg sind die zeitlichen Verhältnisse festzuhalten. Mit Verfügung vom 25. August 2008 wies die Vorinstanz das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers, welches er mit subjektiven Nachfluchtgründen begründete, ab. Die dagegen eingereichte Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 19. März 2009 ab. Am 8. August 2009, mithin fünf Monate später, suchte der Beschwerdeführer zum dritten Mal um Asyl nach. Vorliegend sind somit einzig die exilpolitischen Aktivitäten zwischen März und August 2009 im Hinblick auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu beurteilen.
E. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die Aktivitäten äthiopischer Exilorganisationen von regimetreuen Bürgern oder im Ausland lebenden Behördenvertretern beobachtet werden. Dieser Umstand reicht indes für sich allein genommen nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sich äthiopische Staatsangehörige in besonderer Weise im Exil politisch exponiert haben müssen, um von den heimatlichen Behörden als Gefahr für das politische System wahrgenommen zu werden und gestützt darauf befürchten zu müssen, im Fall einer Rückkehr ins Heimatland mit einer Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes rechnen zu müssen (vgl. ausführlich Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1/2010 vom 11. Dezember 2011). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich am 19. März 2009 letztmals zu den exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers geäussert. Was das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers anbelangt, so hat er seit Ergehen dieses Urteils im Mai 2009 an einer Kundgebung teilgenommen, zwei politische Texte im Internet veröffentlich und als Mitglied der Ginbot 7 an einigen wenigen Treffen in sehr kleinem Rahmen teilgenommen. Dass der Beschwerdeführer darüber hinaus politisch aktiv gewesen wäre, ist seinem Asyldossier nicht zu entnehmen. Jedenfalls hat der durch einen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer bis heute - im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) - keine weiteren Dokumente im Zusammenhang mit seinem politischen Engagement in der Schweiz zu den Akten gegeben. Demnach war der Beschwerdeführer, abgesehen von der einmaligen Teilnahme im Mai 2009, den zwei Publikationen im Internet, wobei die eine davon anonym verfasst wurde, sowie den wenigen Treffen innerhalb einer Untergruppe der Ginbot 7 in den letzten drei Jahre nicht mehr exilpolitisch aktiv, mithin kann nicht auf ein intensives, wahrnehmbares exilpolitisches Engagement geschlossen werden. Was die eingereichten diesbezüglichen Beweismittel anbelangt, ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer auf diesen zwar zu erkennen ist, indes an keiner Stelle namentlich erwähnt wird. Auch ist den Bildern nicht zu entnehmen, dass er sich anlässlich dieser Kundgebungen besonders und über das Mass der gewöhnlichen Kundgebungsteilnehmer hinaus exponiert oder gar eine Führungsposition innegehabt hätte. Insoweit weist der Beschwerdeführer kein besonders beachtenswertes politisches Profil auf. Die insgesamt drei mehr als drei Jahre zurückliegenden exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz lassen ihn somit entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung nicht als engagierten und/oder exponierten oder gar staatsgefährdenden exilpolitischen Aktivisten erscheinen. Schliesslich bestehen auch keine Hinweise darauf, dass die äthiopischen Behörden auf den Beschwerdeführer aufmerksam geworden wären.
E. 5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass dem Verhalten des Beschwerdeführers keine für das Asylverfahren relevanten subjektiven Nachfluchtgründe zugrunde liegen. Die Vorinstanz hat das dritte Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.
E. 6.1 Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Wegweisung wird unter anderem dann nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitze einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist (Art. 32 Abs. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Praxisgemäss genügt, dass sich die betroffene Person auf eine Zuweisungsnorm berufen kann, die einen Anspruch auf Erteilung einer solchen Bewilligung vermittelt. Ob eine Norm einen Anspruch einräumt, beurteilt sich in sinngemässer Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 83 Bst. c Ziff. 2 BGG (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 8d).
E. 6.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts haben Ausländer gestützt auf Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) dann Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz, wenn intakte und tatsächlich gelebte Familienbanden zu nahen Verwandten bestehen, welche ihrerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen. Dies ist der Fall, wenn der sich in der Schweiz aufhaltende Angehörige das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzt oder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1 S. 145 f., BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285 f.). Wer selber keinen Anspruch auf längere Anwesenheit in der Schweiz hat, vermag einen solchen grundsätzlich auch nicht einem Dritten zu verschaffen, selbst wenn eine gelebte familiäre Beziehung zur Diskussion steht (BGE 130 II 281 E. 33.1 S. 286). Eine Aufenthaltsbewilligung gilt praxisgemäss als gefestigt, wenn ein gesetzlicher Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Bewilligung besteht (vgl. etwa BGE 122 II 1 E. 1a). Das ist nicht der Fall bei Personen, welche aus humanitären Gründen eine Aufenthaltsbewilligung erhalten haben (Niccolo Raselli/Christina Hausamman/Urs Peter Möckli/David Urwyler, Ausländische Kinder sowie andere Angehörige, in: Peter Uebersax / Beat Rudin / Thomas Hugi Yar/ Thomas Geiser [Hrsg.] Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Auflage, Basel 2009, S. 768 f. Rz. 16.62).
E. 6.3 Der Beschwerdeführer hat kein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Das Amt für Migration des Kantons G._______ trat auf ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung infolge eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls mit Verfügung vom 18. Juni 2009 nicht ein. Auf eine dagegen eingereichte Beschwerde trat das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons G._______ ebenfalls nicht ein. Während des dritten Asylverfahrens hat der Beschwerdeführer am 19. August 2010 geheiratet. Die Ehefrau verfügt seit dem 11. Juni 2009 über eine Aufenthaltsbewilligung B. Die Bewilligung wurde gestützt auf die Härtefallregelung von Art. 14 Abs. 2 AsylG aus humanitären Gründen erteilt, weshalb sie nicht auf einem gefestigten Anwesenheitsrecht beruht. Die Ehefrau kann folglich dem Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung verschaffen. Darüber hinaus hat sie bis heute auch kein Gesuch um Familiennachzug gestellt. Die Wegweisung ist demnach zu bestätigen.
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 7.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.
E. 7.2.2 Nach Art. 8 EMRK - und Art. 13 Abs. 1 BV - wird das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens garantiert. Der Beschwerdeführer beruft sich darauf und macht geltend, eine Wegweisung nach Äthiopien sei "unzumutbar". Die genannten Garantien können verletzt sein, wenn einem Ausländer, dessen Familienangehörigen hier weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird. Art. 8 EMRK und Art. 13 BV gelten indes nicht absolut. Es ergibt sich daraus weder ein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat noch auf Wahl des für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Orts. Es genügt nicht, dass ein ausländerrechtlicher Entscheid lediglich geeignet ist, die Gestaltung des Familienlebens irgendwie zu beeinflussen. Erforderlich ist vielmehr ein in der Bewilligungsverweigerung liegender behördlicher Eingriff in dieses, was das (Vor-)Bestehen eines gesicherten Anwesenheitsrechts zumindest eines der Familienmitglieder voraussetzt. Nur wenn ein solches besteht, ist der Bezug zur Schweiz in der Regel derart eng, dass die Verweigerung des Aufenthalts oder des Verbleibs der Angehörigen das Familienleben berühren und eine Interessenabwägung im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK gebieten kann (BGE 130 II 281 E. 3.1 S. S. 285 f.). Wie bereits dargelegt, verfügt weder der Beschwerdeführer noch seine Ehefrau über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz (E. 6.3). Eine eingehende Interessenabwägung kann daher unterbleiben. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich somit unter dem Blickwinkel von Art. 8 EMRK als zulässig. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers zwei negativen Asylentscheiden keine Folge geleistet hat und in das Heimatland nicht zurückgekehrt ist. Aus humanitären Gründen wurde ihr während des zweiten Asylverfahrens eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, dies insbesondere auch deshalb, weil die allgemeine Lebenssituation für ungebildete, alleinstehende Frauen in Äthiopien als schwierig gilt. Nachdem sie den Beschwerdeführer geheiratet hat, ist die persönlich schwierige Situation der Ehefrau entfallen. Sie kann nunmehr auf die ehelichen Beistandspflicht des Beschwerdeführers zählen und ihn allenfalls ins Heimatland begleiten. Auch deshalb ist der Wegeweisungsvollzug zulässig.
E. 7.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. In Äthiopien herrscht heute weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Sodann sind den Akten keine Hinweise auf individuelle, in der Person des Beschwerdeführers liegende Vollzugshindernisse zu entnehmen. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Äthiopien aufgrund seiner zehnjährigen Landesabwesenheit mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert werden könnte. Die prägenden Kinder- und Jungendjahre hat er indes in seinem Heimatland verbracht und ist daher mit der dortigen Kultur und Tradition verbunden. Dem entspricht, dass er eine Frau aus seinem Kulturkreis geheiratet hat. Dem Beschwerdeführer - und das ist mitentscheidend - ist seit Jahren bekannt, dass er die Schweiz zu verlassen hat. Dennoch beachtete er keine der angeordneten Wegweisungen. Vielmehr hat er mit immer neuen und im Ergebnis unbegründeten Asylgesuchen versucht, einen Aufenthalt in der Schweiz zu erwirken. Aus der Dauer seines Aufenthalts in der Schweiz kann er daher nichts zu seinen Gunsten ableiten. Was die Verheiratung mit einer Landsfrau anbelangt, so hat die Eheschliessung am 19. August 2010, mithin zu einem Zeitpunkt stattgefunden, zu welchem sich beide Ehegatten über den ungewissen Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers in der Schweiz bewusst sein mussten. Namentlich war ihnen zu diesem Zeitpunkt auch bekannt, dass dem Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer Härtefallbewilligung nicht entsprochen wurde. Bei dieser Sachlage ist es dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau, die die Flüchtlingseigenschaft ebenfalls nicht erfüllt, zuzumuten, die Ehe in ihrem Heimatland zu leben. Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge leben seine Eltern und drei der vier Geschwister im Heimatland. Auch die Ehefrau dürfte Verwandte in Äthiopien haben. Sie verfügen somit über ein familiäres Beziehungsnetz, auf das sie bei einer Rückkehr zurückgreifen können. Schliesslich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer hier in der Schweiz über Jahre hinweg in der H._______ gearbeitet hat. Er hat demnach mehrjährige berufliche Erfahrungen und es ist ihm zuzumuten, bei einer Rückkehr eine neue Existenz aufzubauen, allenfalls mit Unterstützung seiner Verwandten oder Bekannten. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zumutbar.
E. 7.4 Der Beschwerdeführer ist im Besitze eines am (...) ausgestellten und bis am (...) gültigen äthiopischen Reisepasses, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit Zwischenverfügung vom 25. November 2009 hat die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Verhältnisse gutgeheissen. Einer Aktennotiz vom 24. November 2009 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt nicht erwerbstätig war. Aktuell ergibt sich, dass der Beschwerdeführer erwerbstätig ist. Damit ist er nicht mehr bedürftig, weshalb es an einer der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt. Es rechtfertigt sich daher, wiedererwägungsweise auf den Entscheid vom 25. November 2009 zurückzukommen und dem Beschwerdeführer bei vorliegendem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7299/2009 Urteil vom 10. Juli 2012 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien A._______, Äthiopien, vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung (Drittes Asylgesuch); Verfügung des BFM vom 26. Oktober 2009 / N (...). Sachverhalt: A. Am 3. April 2002 suchte der Beschwerdeführer zum ersten Mal in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2002 wies die Vorinstanz das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Die gegen diesen Entscheid eingereichte Beschwerde wies die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 20. Dezember 2003 ab. In der Folge verliess der Beschwerdeführer die Schweiz nicht. B. Am 1. Mai 2006 reichte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch ein und machte dabei im Wesentlichen subjektive Nachfluchtgründe im Sinne exilpolitischer Aktivitäten geltend. Mit Verfügung vom 25. August 2008 wies das BFM das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Mit Urteil vom 19. März 2009 wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen eingereichte Beschwerde ab. Trotz entsprechender Anweisungen verliess der Beschwerdeführer die Schweiz nicht. C. Am 8. August 2009 suchte der Beschwerdeführer zum dritten Mal um Asyl nach. Zur Begründung führte er sein exilpolitisches Engagement für die KINJIT Support Organisation in Switzerland (KOSO) und die Association des Ethiopiens en Suisse (AES) an. Er habe an rund 20 politischen Veranstaltungen teilgenommen. Im März 2006 habe er beim B._______ in C._______ vorgesprochen und am 2. März 2009 vor der D._______ in E._______ demonstriert. Neu habe er innerhalb der AES eine wichtige Stellung inne und an sämtlichen Aktivitäten der Vereinigung teilgenommen. Seit dem 13. Juni 2009 sei er auch Mitglied der Ginbot 7, einer Oppositionsbewegung in Äthiopien, die für Freiheit und Demokratie kämpfe. Ferner beteilige er sich rege an politischen Diskussionen im Internet. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer mehrere Fotos, einen Zeitungsbericht, einen Internetartikel mit Übersetzung, einen Mitgliederausweis und ein Schreiben der AES vom 23. Mai 2009 ein. D. Das BFM hörte den Beschwerdeführer am 16. Oktober 2009 zu den neu geltend gemachten Asylgründen an. Im Wesentlichen gab er zu Protokoll, er sei seit dem 13. Juni 2009 registriertes Mitglied der Ginbot 7. Diese Organisation sei am 15. Mai 2008 aus Mitgliedern der KINJIT hervorgegangen. Er sei Führer einer Gruppe von fünf Personen in seinem Wohnkanton und treffe sich mit andern Mitgliedern und Gruppenleitern, um Informationen auszutauschen. Ferner habe er einen politischen Artikel und ein Gedicht im Internet veröffentlicht. Aufgrund seines politischen Engagements habe er im Juli 2009 anonyme telefonische Drohungen erhalten. E. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2009 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. F. Der Beschwerdeführer reichte am 23. November 2009 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid des BFM ein und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer ein Update von Human Rights Watch (HRW) vom 30. Juni 2009 und einen Internetausdruck juris.law betreffend Ethiopie lawmakers pass controversial new anti-terrorsm law vom 9. Juli 2009 zu den Akten. G. Mit Zwischenverfügung vom 25. November 2009 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Vorbehalt der nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Das BFM beantragt in der Vernehmlassung vom 30. November 2009 die Abweisung der Beschwerde. Am 2. Dezember 2009 stellte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme ohne Replikrecht zu. I. Am 19. August 2010 heiratete der Beschwerdeführer die Landsfrau F._______, welche in der Schweiz über eine Aufenthaltsbewilligung B verfügt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Die Schweiz gewährt Flüchtlingen grundsätzlich Asyl (Art. 2 AsylG). Nach Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (sogenannte subjektive Nachfluchtgründe).
4. Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. Die blosse Mitgliedschaft in der AES führe zu keiner Verfolgung durch die äthiopischen Behörden. Die Vereinigung betätige sich gemäss dem Eintrag im Schweizerischen Handelsamtsblatt vorwiegend kulturell und bezeichne sich als politisch unabhängig. Zudem sei der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben seit einiger Zeit nicht mehr aktiv für die AES. Es sei somit zu schliessen, dass er sich für die AES nicht in irgendeiner Weise exponiert habe. Was sein weiteres exilpolitisches Engagement anbelange, so sei vor dem Hintergrund, dass in der Schweiz viele exilpolitische Anlässe stattfinden würden, wenig wahrscheinlich, dass die äthiopischen Behörden den Beschwerdeführer auf den in den Medien publizierten Aufnahmen hätten identifizieren können. Sodann habe der Beschwerdeführer nicht angeben können, wo die Fotos, welche ihn zusammen mit dem Führer der Gingbot 7 zeigen würden, veröffentlicht worden seien. Es sei daher zu schliessen, dass es dafür keinen Beleg gebe. Aufgrund der Tatsache, dass viele Äthiopier Artikel ins Internet stellen würden, sei es für die äthiopischen Behörden kein leichtes Unterfangen, jeden Artikel einem Autor zuzuordnen. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer das Gedicht nicht mit seinem vollen Namen unterzeichnet habe. Weiter habe er für Gingbot 7 nur untergeordnete Tätigkeiten ausgeführt. Die äthiopischen Behörden aber hätten nur Interesse an der Identifizierung von Personen, deren Aktivitäten als konkrete Bedrohungen ihres politischen Systems wahrgenommen würden. Der Beschwerdeführer gehöre mit Sicherheit nicht zum "harten Kern" von aktiven oppositionellen Äthiopiern. Schliesslich habe der Beschwerdeführer die telefonischen Drohungen nur vage und unsubstantiiert geschildert, mithin seien diese nicht glaubhaft. 5. 5.1. In der Rechtsmitteleingabe rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe ihn zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt und damit Bundesrecht verletzt. 5.2. Vorweg sind die zeitlichen Verhältnisse festzuhalten. Mit Verfügung vom 25. August 2008 wies die Vorinstanz das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers, welches er mit subjektiven Nachfluchtgründen begründete, ab. Die dagegen eingereichte Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 19. März 2009 ab. Am 8. August 2009, mithin fünf Monate später, suchte der Beschwerdeführer zum dritten Mal um Asyl nach. Vorliegend sind somit einzig die exilpolitischen Aktivitäten zwischen März und August 2009 im Hinblick auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu beurteilen. 5.3. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die Aktivitäten äthiopischer Exilorganisationen von regimetreuen Bürgern oder im Ausland lebenden Behördenvertretern beobachtet werden. Dieser Umstand reicht indes für sich allein genommen nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sich äthiopische Staatsangehörige in besonderer Weise im Exil politisch exponiert haben müssen, um von den heimatlichen Behörden als Gefahr für das politische System wahrgenommen zu werden und gestützt darauf befürchten zu müssen, im Fall einer Rückkehr ins Heimatland mit einer Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes rechnen zu müssen (vgl. ausführlich Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1/2010 vom 11. Dezember 2011). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich am 19. März 2009 letztmals zu den exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers geäussert. Was das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers anbelangt, so hat er seit Ergehen dieses Urteils im Mai 2009 an einer Kundgebung teilgenommen, zwei politische Texte im Internet veröffentlich und als Mitglied der Ginbot 7 an einigen wenigen Treffen in sehr kleinem Rahmen teilgenommen. Dass der Beschwerdeführer darüber hinaus politisch aktiv gewesen wäre, ist seinem Asyldossier nicht zu entnehmen. Jedenfalls hat der durch einen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer bis heute - im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) - keine weiteren Dokumente im Zusammenhang mit seinem politischen Engagement in der Schweiz zu den Akten gegeben. Demnach war der Beschwerdeführer, abgesehen von der einmaligen Teilnahme im Mai 2009, den zwei Publikationen im Internet, wobei die eine davon anonym verfasst wurde, sowie den wenigen Treffen innerhalb einer Untergruppe der Ginbot 7 in den letzten drei Jahre nicht mehr exilpolitisch aktiv, mithin kann nicht auf ein intensives, wahrnehmbares exilpolitisches Engagement geschlossen werden. Was die eingereichten diesbezüglichen Beweismittel anbelangt, ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer auf diesen zwar zu erkennen ist, indes an keiner Stelle namentlich erwähnt wird. Auch ist den Bildern nicht zu entnehmen, dass er sich anlässlich dieser Kundgebungen besonders und über das Mass der gewöhnlichen Kundgebungsteilnehmer hinaus exponiert oder gar eine Führungsposition innegehabt hätte. Insoweit weist der Beschwerdeführer kein besonders beachtenswertes politisches Profil auf. Die insgesamt drei mehr als drei Jahre zurückliegenden exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz lassen ihn somit entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung nicht als engagierten und/oder exponierten oder gar staatsgefährdenden exilpolitischen Aktivisten erscheinen. Schliesslich bestehen auch keine Hinweise darauf, dass die äthiopischen Behörden auf den Beschwerdeführer aufmerksam geworden wären. 5.4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass dem Verhalten des Beschwerdeführers keine für das Asylverfahren relevanten subjektiven Nachfluchtgründe zugrunde liegen. Die Vorinstanz hat das dritte Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. 6. 6.1. Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Wegweisung wird unter anderem dann nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitze einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist (Art. 32 Abs. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Praxisgemäss genügt, dass sich die betroffene Person auf eine Zuweisungsnorm berufen kann, die einen Anspruch auf Erteilung einer solchen Bewilligung vermittelt. Ob eine Norm einen Anspruch einräumt, beurteilt sich in sinngemässer Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 83 Bst. c Ziff. 2 BGG (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 8d). 6.2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts haben Ausländer gestützt auf Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) dann Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz, wenn intakte und tatsächlich gelebte Familienbanden zu nahen Verwandten bestehen, welche ihrerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen. Dies ist der Fall, wenn der sich in der Schweiz aufhaltende Angehörige das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzt oder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1 S. 145 f., BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285 f.). Wer selber keinen Anspruch auf längere Anwesenheit in der Schweiz hat, vermag einen solchen grundsätzlich auch nicht einem Dritten zu verschaffen, selbst wenn eine gelebte familiäre Beziehung zur Diskussion steht (BGE 130 II 281 E. 33.1 S. 286). Eine Aufenthaltsbewilligung gilt praxisgemäss als gefestigt, wenn ein gesetzlicher Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Bewilligung besteht (vgl. etwa BGE 122 II 1 E. 1a). Das ist nicht der Fall bei Personen, welche aus humanitären Gründen eine Aufenthaltsbewilligung erhalten haben (Niccolo Raselli/Christina Hausamman/Urs Peter Möckli/David Urwyler, Ausländische Kinder sowie andere Angehörige, in: Peter Uebersax / Beat Rudin / Thomas Hugi Yar/ Thomas Geiser [Hrsg.] Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Auflage, Basel 2009, S. 768 f. Rz. 16.62). 6.3. Der Beschwerdeführer hat kein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Das Amt für Migration des Kantons G._______ trat auf ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung infolge eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls mit Verfügung vom 18. Juni 2009 nicht ein. Auf eine dagegen eingereichte Beschwerde trat das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons G._______ ebenfalls nicht ein. Während des dritten Asylverfahrens hat der Beschwerdeführer am 19. August 2010 geheiratet. Die Ehefrau verfügt seit dem 11. Juni 2009 über eine Aufenthaltsbewilligung B. Die Bewilligung wurde gestützt auf die Härtefallregelung von Art. 14 Abs. 2 AsylG aus humanitären Gründen erteilt, weshalb sie nicht auf einem gefestigten Anwesenheitsrecht beruht. Die Ehefrau kann folglich dem Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung verschaffen. Darüber hinaus hat sie bis heute auch kein Gesuch um Familiennachzug gestellt. Die Wegweisung ist demnach zu bestätigen. 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2. 7.2.1. Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. 7.2.2. Nach Art. 8 EMRK - und Art. 13 Abs. 1 BV - wird das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens garantiert. Der Beschwerdeführer beruft sich darauf und macht geltend, eine Wegweisung nach Äthiopien sei "unzumutbar". Die genannten Garantien können verletzt sein, wenn einem Ausländer, dessen Familienangehörigen hier weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird. Art. 8 EMRK und Art. 13 BV gelten indes nicht absolut. Es ergibt sich daraus weder ein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat noch auf Wahl des für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Orts. Es genügt nicht, dass ein ausländerrechtlicher Entscheid lediglich geeignet ist, die Gestaltung des Familienlebens irgendwie zu beeinflussen. Erforderlich ist vielmehr ein in der Bewilligungsverweigerung liegender behördlicher Eingriff in dieses, was das (Vor-)Bestehen eines gesicherten Anwesenheitsrechts zumindest eines der Familienmitglieder voraussetzt. Nur wenn ein solches besteht, ist der Bezug zur Schweiz in der Regel derart eng, dass die Verweigerung des Aufenthalts oder des Verbleibs der Angehörigen das Familienleben berühren und eine Interessenabwägung im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK gebieten kann (BGE 130 II 281 E. 3.1 S. S. 285 f.). Wie bereits dargelegt, verfügt weder der Beschwerdeführer noch seine Ehefrau über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz (E. 6.3). Eine eingehende Interessenabwägung kann daher unterbleiben. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich somit unter dem Blickwinkel von Art. 8 EMRK als zulässig. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers zwei negativen Asylentscheiden keine Folge geleistet hat und in das Heimatland nicht zurückgekehrt ist. Aus humanitären Gründen wurde ihr während des zweiten Asylverfahrens eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, dies insbesondere auch deshalb, weil die allgemeine Lebenssituation für ungebildete, alleinstehende Frauen in Äthiopien als schwierig gilt. Nachdem sie den Beschwerdeführer geheiratet hat, ist die persönlich schwierige Situation der Ehefrau entfallen. Sie kann nunmehr auf die ehelichen Beistandspflicht des Beschwerdeführers zählen und ihn allenfalls ins Heimatland begleiten. Auch deshalb ist der Wegeweisungsvollzug zulässig. 7.3. Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. In Äthiopien herrscht heute weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Sodann sind den Akten keine Hinweise auf individuelle, in der Person des Beschwerdeführers liegende Vollzugshindernisse zu entnehmen. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Äthiopien aufgrund seiner zehnjährigen Landesabwesenheit mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert werden könnte. Die prägenden Kinder- und Jungendjahre hat er indes in seinem Heimatland verbracht und ist daher mit der dortigen Kultur und Tradition verbunden. Dem entspricht, dass er eine Frau aus seinem Kulturkreis geheiratet hat. Dem Beschwerdeführer - und das ist mitentscheidend - ist seit Jahren bekannt, dass er die Schweiz zu verlassen hat. Dennoch beachtete er keine der angeordneten Wegweisungen. Vielmehr hat er mit immer neuen und im Ergebnis unbegründeten Asylgesuchen versucht, einen Aufenthalt in der Schweiz zu erwirken. Aus der Dauer seines Aufenthalts in der Schweiz kann er daher nichts zu seinen Gunsten ableiten. Was die Verheiratung mit einer Landsfrau anbelangt, so hat die Eheschliessung am 19. August 2010, mithin zu einem Zeitpunkt stattgefunden, zu welchem sich beide Ehegatten über den ungewissen Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers in der Schweiz bewusst sein mussten. Namentlich war ihnen zu diesem Zeitpunkt auch bekannt, dass dem Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer Härtefallbewilligung nicht entsprochen wurde. Bei dieser Sachlage ist es dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau, die die Flüchtlingseigenschaft ebenfalls nicht erfüllt, zuzumuten, die Ehe in ihrem Heimatland zu leben. Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge leben seine Eltern und drei der vier Geschwister im Heimatland. Auch die Ehefrau dürfte Verwandte in Äthiopien haben. Sie verfügen somit über ein familiäres Beziehungsnetz, auf das sie bei einer Rückkehr zurückgreifen können. Schliesslich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer hier in der Schweiz über Jahre hinweg in der H._______ gearbeitet hat. Er hat demnach mehrjährige berufliche Erfahrungen und es ist ihm zuzumuten, bei einer Rückkehr eine neue Existenz aufzubauen, allenfalls mit Unterstützung seiner Verwandten oder Bekannten. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zumutbar. 7.4. Der Beschwerdeführer ist im Besitze eines am (...) ausgestellten und bis am (...) gültigen äthiopischen Reisepasses, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit Zwischenverfügung vom 25. November 2009 hat die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Verhältnisse gutgeheissen. Einer Aktennotiz vom 24. November 2009 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt nicht erwerbstätig war. Aktuell ergibt sich, dass der Beschwerdeführer erwerbstätig ist. Damit ist er nicht mehr bedürftig, weshalb es an einer der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt. Es rechtfertigt sich daher, wiedererwägungsweise auf den Entscheid vom 25. November 2009 zurückzukommen und dem Beschwerdeführer bei vorliegendem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli Versand: