Asyl und Wegweisung
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 14. Juli 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
E. 3 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 14. Juli 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3339/2012 Urteil vom 22. August 2012 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Felice Grella, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Mai 2012 / N . Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 7. Februar 2011 aus der Türkei ausreiste und am 11. Februar 2011 unkontrolliert in die Schweiz einreiste, wo er am 18. Februar 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Befragung vom 28. Februar 2011 zur Person (BzP) im EVZ M._______ sowie der direkten Anhörung vom 14. Mai 2012 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Herkunft und stamme ursprünglich aus der Provinz Urfa, doch sei er mehrheitlich im Raume N._______ wohnhaft gewesen, dass er seit dem Jahre 1992 in Deutschland gewohnt und im Jahre 1997 in O._______ eine deutsche Staatsangehörige geheiratet habe, doch sei es im Jahre 2000 zur Scheidung der Ehe gekommen, weshalb er seine damalige Aufenthaltsbewilligung in Deutschland verloren habe und noch im gleichen Jahr von Deutschland aus für kürzere Zeit in die Türkei zurückgekehrt sei, dass er alsbald erneut nach Deutschland gereist sei, wo er ein Asylgesuch gestellt habe, welches jedoch abgelehnt worden sei, dass er im Jahre 2004 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz gestellt habe, welches mit Entscheiden vom 19. Februar 2004 und 30. April 2004 erst- und zweitinstanzlich abgelehnt worden sei, dass auch ein anschliessend gestelltes Wiedererwägungsgesuch erst- und zweitinstanzlich abgewiesen worden sei, und er in der Folge die Schweiz in Richtung Türkei verlassen habe, dass er einige Zeit später wiederum nach Deutschland gelangt und während der darauffolgenden Jahre in P._______ wohnhaft gewesen sei, ohne im Besitz einer deutschen Aufenthaltsbewilligung zu sein, dass im Sommer 2009 seine in der Türkei wohnhafte Mutter erkrankt sei, weshalb er im Juli 2009, an Bord eines Lastwagens versteckt und unter Umgehung der türkischen Zollkontrolle, erneut in die Türkei zurückgekehrt sei, wo ihn die Behörden noch immer gesucht hätten, dass er sich nach N._______ begeben habe, wo er sich fortan in einem Haus der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) versteckt aufgehalten und für die Partei an Versammlungen beziehungsweise an Demonstrationen teilgenommen sowie Zeitschriften verteilt habe, dass sich diese Aktivitäten mit der Zeit und nach seinem Empfinden als zu riskant erwiesen hätten, weil er wegen seiner ausstehenden Militärdienstleistung noch immer behördlich gesucht worden sei, dass auch seine in der Türkei wohnhaften Angehörigen wiederholt nach ihm befragt worden seien, weshalb er sich zu einer erneuten Ausreise aus der Türkei entschlossen habe, dass er am 7. Februar 2011 die Türkei, wiederum an Bord eines TIR-Lastwagens versteckt, verlassen habe und schliesslich in die Schweiz gelangt sei, wo er am 18. Februar 2011 das vorliegende, zweite Asylgesuch stellte, dass er im Falle einer Rückkehr in die Türkei befürchte, aufgrund der gegen ihn bestehenden behördlichen Suche festgenommen, misshandelt und während längerer Zeit festgehalten zu werden, und er im Übrigen auch noch seinen Militärdienst zu absolvieren hätte, wo ihm als Kurde so manches passieren könne, dass er darüber hinaus nicht gewillt sei, im Militärdienst gegen Kurden zu kämpfen, dass der Beschwerdeführer am 4. Oktober 2011 in Q._______ (Kanton R._______) eine Bekannte geheiratet habe, bei der es sich um eine türkische Staatsangehörige handle, die in der Schweiz über eine Jahresaufenthaltsbewilligung "B" verfüge, dass das BFM das Asylgesuch vom 18. Februar 2011 des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 21. Mai 2012 - eröffnet am folgenden Tag - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, zum einen vermöchten die Kernvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen, und zum anderen genügten die übrigen Vorbringen den Anforderungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht, dass sich der Beschwerdeführer in zahlreichen wesentlichen Punkten widersprüchlich oder unsubstanziiert geäussert habe, dass er beispielsweise nicht in der Lage gewesen sei, die vollständige Bezeichnung der von ihm unterstützten Organisation anhand des gebräuchlichen Kürzels PKK korrekt widerzugeben, dass sich die Kernvorbringen dementsprechend als unglaubhaft erwiesen, dass auch keine Anhaltspunkte für das Bestehen einer begründeten Furcht vor möglichen ernsthaften und asylrelevanten Nachteilen bei einer Rückkehr in die Türkei zu erkennen seien, dies umso weniger, als der Beschwerdeführer verschiedentlich selbst betont habe, während seines letzten Aufenthalts in der Türkei von 2009 - 2011 nie konkrete persönliche Probleme oder Konflikte mit den Behörden gehabt zu haben, dass es dem Beschwerdeführer offenbar auch gelungen sei, sich während seines jetzigen Asylverfahrens von der Schweiz aus in N._______ eine neue, vom 19. August 2011 datierende türkische Identitätskarte zu beschaffen, dass schliesslich auch keine greifbaren Hinweise auf eine ernsthafte Reflexverfolgungsgefahr bestünden, die auf seinen familiären Hintergrund zurückzuführen wären, dies nicht zuletzt auch deshalb, weil es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine eigene politische Tätigkeit glaubhaft zu machen, dass es sich gemäss ständiger Praxis der schweizerischen Asylbehörden bei der Verpflichtung zur Militärdienstleistung in der Türkei um eine legitime staatsbürgerliche Pflicht handle, die alle männlichen Staatsangehörigen gleichermassen treffe, dass der Beschwerdeführer seit dem 4. Oktober 2011 mit einer türkischen Staatsangehörigen verheiratet sei, die in der Schweiz über eine Jahresaufenthaltsbewilligung "B" verfüge, dass eine Jahresaufenthaltsbewilligung "B" gemäss ständiger ausländerrechtlicher Amts- und Gerichtspraxis nicht einem gefestigten Anwesenheitsrecht entspreche, welches gestützt auf Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch für den Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung begründen würde, weshalb auch unter diesem Aspekt an der Wegweisung festzuhalten sei, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Juni 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen liess: Die Verfügung vom 21. Mai 2012 sei aufzuheben. Dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anzuordnen. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, dass auf die Begründung, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 3. Juli 2012 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 18. Juli 2012 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen, dass der einverlangte Kostenvorschuss am 14. Juli 2012 geleistet wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass unsubstanziierte und widersprüchliche Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen angeblichen Aktivitäten zugunsten der PKK (vgl. C47/15 F74 - F78 S. 8, C8/14 S. 7) weniger den Schluss zulassen, er sei vergesslich, sondern eher den Schluss, er könne bei seinen Schilderungen nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen und habe stattdessen eine Verfolgungssituation lediglich erfunden, dass tatsächlich politisch Verfolgte tendenziell weniger der Gefahr ausgesetzt sind, die für ihre Verfolgungssituation wesentlichen Tatsachen einfach zu vergessen, weshalb sie - anders als der Beschwerdeführer - auch keiner schriftlich niedergelegten Legende bedürfen (vgl. C8/14 Ziff. 16 S. 10 oben), dass eine Person, die sich in irgendeiner Weise für die PKK engagiert, wissen dürfte, wofür diese Abkürzung steht (vgl. C47/15 F63 S. 7), weshalb nicht angenommen werden kann, der Beschwerdeführer habe jemals mit Anhängern dieser Partei auch nur Kontakt gehabt, dass es, von den Behauptungen des Beschwerdeführers abgesehen, kein Indiz für die Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei und seinen dortigen Aufenthalt vom Juli 2009 bis zum 7. Februar 2011 gibt, dass eine Bestrafung wegen Militärdienstverweigerung in der Türkei grundsätzlich rechtsstaatlich legitim ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 2 S. 12 ff.), dass der Beschwerdeführer keinen Anlass hat, Gewissenskonflikte zu entwickeln, zumal Militärdienstpflichtige in der Türkei grundsätzlich nicht in ihrer Herkunftsregion eingesetzt werden, dass der Beschwerdeführer zwar in Aussicht stellt, er werde Dokumente erhältlich machen, denen entnommen werden könne, dass er aktuell weiterhin wegen Wehrdienstverweigerung behördlich gesucht werde, dass es sich - im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung - indessen erübrigt, den Eingang dieser in der Beschwerde in Aussicht gestellten Beweismittel abzuwarten, zumal in casu ohne Willkür vorweg die Annahme getroffen werden kann, die rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (vgl. EMARK 2003 Nr. 13 E. 4c S. 84, ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 39, Rz. 111 mit Hinweis auf BGE 122 V 162, 119 Ib 505 f.), dass es im Übrigen in der Türkei diverse Freikaufsregelungen für dienstunwillige türkische Staatsangehörige gibt, dass es sich erübrigt, auf zusätzliche Vorbringen in der Beschwerde oder weitere Beweismittel näher einzugehen und stattdessen zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass der Beschwerdeführer zwar am 4.Oktober 2011 eine türkische Staatsangehörige heiratete, die im Kanton R._______ eine Jahresaufenthaltsbewilligung B besitzt, er selbst jedoch über keine Aufenthaltsbewilligung verfügt, dass der Beschwerdeführer bei dieser Sachlage gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK aus dieser Heirat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ableiten kann (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7299/2009 vom 10. Juli 2012 E. 6), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und den Akten zufolge gesunden Weltenbummler handelt, der (wenigstens nach eigener Angabe) schon seit langem nicht mehr erwerbstätig ist, dem es aber durchaus zuzumuten ist, seinen Lebensunterhalt im Heimatstaat als Hilfskoch oder Verkäufer zu verdienen, was ihm in der prosperierenden Türkei zudem leichtfallen dürfte, dass er darüber hinaus im Heimatstaat auf ein ausreichendes soziales Netz zurückgreifen kann (C8/14 Ziff. 12 S. 3 und 4), weshalb nicht damit zu rechnen ist, er werde nach seiner Rückkehr mit existenziellen Problemen konfrontiert sein, dies umso weniger, als er auch noch zahlreiche Verwandte im europäischen Ausland hat, die ihn gegebenenfalls auch inskünftig unterstützen können, nachdem sie dies bereits in der Vergangenheit getan haben (vgl. a.a.O. Ziff. 8 S. 3), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 14. Juli 2012 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 14. Juli 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: