Asylverfahren (Übriges)
Sachverhalt
A. Der Gesuchsteller stellte am 28. Juli 2007 ein Asylgesuch in der Schweiz, welches das BFM mit Verfügung vom 21. Oktober 2009 mit der Begründung ablehnte, dem Gesuchsteller könne die behauptete eritreische Staatsangehörigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht geglaubt werden. Stattdessen werde von der äthiopischen Staatsangehörigkeit (ohne eritreische Abstammung) ausgegangen, weshalb es seine Verfolgungsvorbringen Äthiopien betreffend prüfte, diese indessen als unglaubhaft erachtete; zudem ordnete es die Wegweisung und deren Vollzug an. B. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde vom 19. November 2009 mit Urteil vom 31. Oktober 2011 (E-7233/2009) ab und bestätigte darin die Unglaubhaftigkeit der vom Gesuchsteller geltend gemachten eritreischen Staatsangehörigkeit. C. Eine als Gesuch um Wiedererwägung betitelte Eingabe des Gesuchstellers vom 14. Dezember 2011 wurde mit Schreiben des BFM vom 4. Januar 2012 dem Bundesverwaltungsgericht zur allfälligen Prüfung als Revisionsgesuch überwiesen. In der Eingabe machte der Gesuchsteller durch seinen Rechtsvertreter "neue Tatsachen" geltend. So habe die Mutter des Gesuchstellers an das Gericht von B._______ ein Gesuch zwecks Feststellung der Nationalität ihres Sohnes eingereicht, wobei mit Urteil vom 1. November 2011 (21.02.2004 des äthiopischen Kalenders) mittels dreier Zeugen festgestellt worden sei, dass der Gesuchsteller im Dorf C._______ in Eritrea geboren und eritreischer Staatangehöriger sei. Aufgewachsen sei er im Dorf D._______. Der Gesuchsteller liess deshalb beantragen, er sei in Berücksichtigung dieser neuen Tatsachen als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei er wegen Unzumutbarkeit, allenfalls Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Das genannte eritreische Gerichtsurteil lag der Eingabe in Kopie mit deutscher Übersetzung bei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er unter anderem, es sei der Vollzug der Wegweisung gemäss Art. 112 AsylG vorsorglich auszusetzen. Er begründete dies damit, dass mit der Eingabe veränderte Verhältnisse geltend gemacht würden, die den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen würden, weshalb das öffentliche Interesse hinter das private Interesse zurücktreten müsse, insbesondere weil auf privater Seite hochwertige Rechtsgüter auf dem Spiel stehen und nicht wiedergutzumachende Nachteile drohen würden. Ferner beantragte er den Verzicht auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses gemäss Art. 17b AsylG mit der Begründung, er sei bedürftig und sein Gesuch könne nicht als vorneherein aussichtslos bezeichnet werden. D. Das Bundesverwaltungsgericht setzte den Vollzug per Telefaxverfügung vom 6. Januar 2012 gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) provisorisch aus. E. Mit Schreiben vom 6. Januar 2012 reichte der Gesuchsteller durch seinen Rechtsvertreter das Original des oben erwähnten eritreischen Feststellungsurteils ein. F. Mit Instruktionsverfügung vom 20. Januar 2012 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 112 AsylG gut und verzichtete gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242).
E. 1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 - 128 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
E. 1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269).
E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121 - 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Allgemein gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können, nicht als Revisionsgründe (sinngemäss Art. 46 VGG). Ferner bilden erhebliche Tatsachen bzw. entscheidende Beweismittel insbesondere nur dann einen Revisionsgrund, wenn sie in früheren Verfahren nicht beigebracht werden konnten (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG), d.h. diese konnten der gesuchstellenden Person damals trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein oder ihr war die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich (vgl. BGE 134 III 47 E. 2.1 und EMARK 1994 Nr. 27 E. 5a und b S. 198 f. zu Art. 66 Abs. 3 VwVG). Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsache setzt zum einen voraus, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben; zum anderen verlangt er, dass die gesuchstellende Person die betreffende Tatsache während des vorangegangenen Verfahrens, d.h. bis das Urteil gefällt worden ist, nicht gekannt hat und deshalb nicht beibringen konnte. Ausgeschlossen sind damit auch Umstände, welche die gesuchstellende Person bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können. Eine Revision ist also namentlich dann ausgeschlossen, wenn die Entdeckung der erheblichen Tatsache auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin liegt eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei (vgl. Moser André/Beusch Michael/Kneubühler Lorenz, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 5.47) und es obliegt den Prozessparteien, rechtzeitig und prozesskonform zur Klärung des Sachverhaltes entsprechend ihrer Beweispflicht beizutragen (vgl. Seiler Hansjörg/Von Werdt Nicolas/ Güngerich Andreas, Bundesgerichtsgesetz (BGG), Bern 2007, Art. 123 N. 8). Revisionsweise eingereichte Beweismittel sind dann beachtlich, wenn sie entweder die neu erfahrenen, erheblichen Tatsachen belegen oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind (vgl. BGE 127 V 358 E. 5b).
E. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun.
E. 2.2 Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund der nachträglichen Erfahrung erheblicher Tatsachen bzw. des Nachreichens entscheidender Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Die Eingabe vom 14. Dezember 2011 erweist sich damit als hinreichend begründet. Auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG und Art. 52 VwVG).
E. 3.1 Mit seiner als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneten Eingabe vom 14. Dezember 2011 reicht der Gesuchsteller ein eritreisches Feststellungsurteil vom 1. November 2011 (äthiopischer Kalender: 21.02. 2004) in Kopie (mit Eingabe vom 6. Januar 2012 im Original) zu den Akten und macht geltend, mit der Einreichung dieses Dokumentes - wonach er im Dorf C._______ in Eritrea geboren und eritreischer Staatangehöriger sei - würde es ihm gelingen, alle Zweifel an seiner eritreischen Staatsangehörigkeit auszuräumen. Mithin stützt er sich auf einen Umstand (seine angebliche eritreische Staatszugehörigkeit) ab, welcher im Rahmen des ordentlichen Beschwerdeverfahrens zu seinem Nachteil unbewiesen geblieben ist (vgl. Urteil E-7233/2009 vom 31. Oktober 2011).
E. 3.2 Das vorliegende Verfahren hat entsprechend dem revisionsrechtlichen Prüfungsumfang entlang der Frage nach der Richtigkeit des angefochtenen Urteils E-7233/2009 vom 31. Oktober 2011 zu verlaufen. Mit anderen Worten wird zu untersuchen sein, ob die darin getroffene Feststellung, der Gesuchsteller verfüge nicht über die eritreische Staatsangehörigkeit, vor dem Hintergrund des neuen Beweismittels Bestand haben kann.
E. 3.3 Dazu gilt es festzustellen, dass die vom Gesuchsteller geltend gemachten "neuen Tatsachen" - wie nachfolgend aufgezeigt - keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG bilden, denn es können den Akten keine Hinweise entnommen werden, der Gesuchsteller habe bereits während des Beschwerdeverfahrens E-7233/2009 Nachforschungen angestellt, um die Feststellung des BFM, der Gesuchsteller sei äthiopischer und nicht eritreischer Staatsangehöriger, mit neuen Tatsachen oder entscheidenden Beweismitteln zu widerlegen, was gemäss angerufener Bestimmung Voraussetzung dieses Revisionsgrundes darstellt (vgl. Ausführungen oben E. 1.4). So datiert die diese Feststellung beinhaltende BFM-Verfügung vom 21. Oktober 2009. Der Gesuchsteller nahm dazu in der Folge in seiner Beschwerde vom 19. November 2009 Stellung, ohne aber in Aussicht zu stellen, dass er sich um Beweismittel bemühen werde, die diese Feststellung zu widerlegen vermögen würden. Schliesslich erging das Urteil E-7233/2009 am 31. Oktober 2011, ohne dass der Gesuchsteller während der gesamten Verfahrensdauer angekündigt hätte, er habe Anstrengen unternommen bzw. er werde sich um die Beibringung von Beweismitteln zum Beleg seiner angeblichen eritreischen Staatsangehörigkeit bemühen. In seinem Gesuch vom 14. Dezember 2011 macht er schliesslich weder Angaben dazu, wann die (äthiopische) Mutter ihr Gesuch zwecks Feststellung der Identität ihres Sohnes beim eritreischen Gericht eingereicht habe, noch weshalb er nicht vor dem Urteil vom 31. Oktober 2011 das Gericht darauf hingewiesen habe, dass er solche Nachforschungen angestellt habe, oder warum das Beweismittel nicht bereits im Beschwerdeverfahren hätte beigebracht werden können. Zusammenfassend bestehen keine Hinweise darauf, dass es der Gesuchsteller aus entschuldbaren Gründen unterlassen habe, das Bundesverwaltungsgericht auf getätigte Nachforschungen hinzuweisen bzw. dieses Beweismittel bereits im vorgängigen Verfahren beizubringen. Dem Gesuchsteller muss folglich eine unsorgfältige Prozessführung vorgeworfen werden und eine Revision gestützt auf Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG ist somit auszuschliessen (vgl. Ausführungen oben in E. 1.4).
E. 3.4 Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, erweist sich das vorliegend eingereichte Dokument ferner als revisionsrechtlich unerheblich und würde somit - auch unter Annahme von entschuldbaren Gründen für seine (verspätete) Nachreichung sowie seiner (nach Ansicht des Gerichts eher fragwürdigen) Authentizität - zu keiner vom angefochtenen Urteil abweichenden Betrachtungsweise führen.
E. 3.4.1 Aus den Aussagen des Gesuchstellers im vorgängigen Verfahren E-7233/2009 ergibt sich nämlich zunächst folgender Sachverhalt: Der Gesuchsteller hat wiederholt angegeben in E._______ geboren zu sein (vgl. A1/11 S. 1 und 2, A23/19 S. 3, Beschwerde S. 3). Diese Ortschaft sei zum damaligen Zeitpunkt umkämpftes Gebiet gewesen, gehöre jetzt aber definitiv zu Äthiopien (vgl. A23/19 S. 4). Ferner liege E._______ in der Nähe - eine Stunde Fussmarsch - der Ortschaft F._______ in der Zone G._______ (Eritrea), wobei die beiden Ortschaften durch einen Fluss getrennt seien (vgl. A23/19 S. 4 und 5). Die Zone G._______ sei bekannt unter H._______ (vgl. A23/19 S. 3). Sein früh verstorbener eritreischer Vater stamme aus F._______, dort habe der Gesuchsteller sich jeweils (zuletzt 1997) ausserhalb der Schulzeit (Juni-September) bei einer Tante väterlicherseits aufgehalten. Die Schulzeit habe er bei seiner äthiopischen Mutter in E._______ verbracht. Im Jahre 1997 habe er E._______ verlassen und sich mit seiner Mutter bis Ende Februar 1999 in J._______ (Äthiopien) aufgehalten(vgl. A23/19 S. 4). Auf Beschwerdeebene bringt der Gesuchsteller zusätzlich vor, er könne aufgrund seiner eritreischen Abstammung väterlicherseits eritreische Identitätspapiere beantragen (Beschwerde vom 19. November 2009, S. 7).
E. 3.4.2 Das eritreische Gerichtsurteil vom 1. November 2011 nennt dagegen C._______ (Eritrea) als Geburtsort und das Dorf D._______ als Ortschaft, wo der Gesuchsteller aufgewachsen sei. Selbst, wenn man zugunsten des Gesuchstellers annehmen würde, dass die im vorgängigen Verfahren erwähnte - orthographisch ähnliche - Ortschaft F._______ mit dem im Urteil genannten Geburtsort C._______ identisch ist, so scheint das Dokument dessen ungeachtet auf Gefälligkeitsaussagen der drei genannten Zeugen zu basieren, da es mit seinen früheren Angaben - siehe Vorgenanntes - im Widerspruch steht. Somit erweist sich der Beweiswert des Urteils - zumindest im Sinne eines Belegs für das zweifelsfreie Bestehen der eritreischen Staatsangehörigkeit des Gesuchstellers - als äusserst gering; zumindest vermag es in keiner Weise die rechtskräftige Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil E-7233/2009 vom 31. Oktober 2011 - wonach die nicht belegten Vorbringen des Gesuchstellers zum Schluss führen würden, er sei nicht eritreischer Staatsbürger und die Asylbegründung sei nicht glaubhaft (E. 5.2.4) - nicht umzustossen. An dieser Feststellung vermag das nachträglich ergangene eritreische Urteil somit nichts zu ändern.
E. 3.4.3 Ferner muss die Frage, ob eine teilweise eritreische Abstammung aus äthiopischer Optik die äthiopische Staatsbürgerschaft ausschliesst, im Lichte der historischen Ausgangslage und jüngeren Entwicklungen der äthiopischen Nationalgesetzgebung (vgl. Urteil E-7198/2009 vom 3. Februar 2009 E. 3.4.3), verneint werden. Da der Gesuchsteller vorgängig angegeben hat, jeweils nur die Sommermonate bei seiner Tante väterlicherseits in Eritrea verbracht zu haben, aber in Äthiopien geboren sei und bis zu seiner Ausreise im Alter von 17 Jahren dort mit seiner Mutter gelebt habe (vgl. E. 3.4.1 oben), drängt sich der Schluss auf, dass der Gesuchsteller in Äthiopien zumindest registriert gewesen sein muss. Insbesondere zu beachten ist, dass in Äthiopien der Besitz eines Identitätsausweises für Personen ab 16 Jahren obligatorisch ist (IRIN, Ethiopia: Foreigners to be registered, 8. Oktober 2008). Der Grundsatz, wonach jede Person mit mindestens einem äthiopischen Elternteil Anspruch auf die äthiopische Staatsangehörigkeit hat, wurde im vom äthiopischen Parlament im Dezember 2003 verabschiedeten Staatsangehörigkeitsgesetz (Provision 378/2003) schriftlich verbrieft (Art. 3 Abs. 1). Ferner bestimmt das Gesetz, dass der Verlust der Staatsangehörigkeit keine Auswirkungen auf die Nationalität von Ehegatten und Kindern hat (Art. 21). Entsprechend kommen im eritreisch-äthiopischen Kontext unterschiedliche Staatsangehörigkeiten innerhalb ein und derselben Familie durchaus vor. Solange der Gesuchsteller keinen rechtsgültigen Identitätsnachweis gemäss Art. 1a Bst. c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vorlegen kann, muss folglich nicht von der eritreischen Staatsangehörigkeit ausgegangen werden; indessen ist nach dem Gesagten das Urteil E-7233/2009 vom 31. Oktober 2011 aber insoweit zu bestätigen, als es sich beim Gesuchsteller zum Urteilszeitpunkt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit um einen äthiopischen Staatsangehörigen handelte.
E. 3.5 Wie unter E. 3.2 festgestellt, beschränkt sich das vorliegende Revisionsverfahren auf die Frage, ob das angefochtene Urteil vor dem Hintergrund des neuen Beweismittels Bestand haben kann. Diese Frage ist nach dem oben Gesagten zu bejahen.
E. 4 Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass mit der Eingabe vom 18. November 2009 keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan wurden. Das Gesuch um Revision des Urteils E-7233/2009 vom 31. Oktober 2011 ist demzufolge abzuweisen.
E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'200.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Tu-Binh Truong Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-41/2012 Urteil vom 27. März 2012 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Kurt Gysi, Gerichtsschreiberin Tu-Binh Truong. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, (...) Gesuchsteller, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Oktober 2011 / E-7233/2009. Sachverhalt: A. Der Gesuchsteller stellte am 28. Juli 2007 ein Asylgesuch in der Schweiz, welches das BFM mit Verfügung vom 21. Oktober 2009 mit der Begründung ablehnte, dem Gesuchsteller könne die behauptete eritreische Staatsangehörigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht geglaubt werden. Stattdessen werde von der äthiopischen Staatsangehörigkeit (ohne eritreische Abstammung) ausgegangen, weshalb es seine Verfolgungsvorbringen Äthiopien betreffend prüfte, diese indessen als unglaubhaft erachtete; zudem ordnete es die Wegweisung und deren Vollzug an. B. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde vom 19. November 2009 mit Urteil vom 31. Oktober 2011 (E-7233/2009) ab und bestätigte darin die Unglaubhaftigkeit der vom Gesuchsteller geltend gemachten eritreischen Staatsangehörigkeit. C. Eine als Gesuch um Wiedererwägung betitelte Eingabe des Gesuchstellers vom 14. Dezember 2011 wurde mit Schreiben des BFM vom 4. Januar 2012 dem Bundesverwaltungsgericht zur allfälligen Prüfung als Revisionsgesuch überwiesen. In der Eingabe machte der Gesuchsteller durch seinen Rechtsvertreter "neue Tatsachen" geltend. So habe die Mutter des Gesuchstellers an das Gericht von B._______ ein Gesuch zwecks Feststellung der Nationalität ihres Sohnes eingereicht, wobei mit Urteil vom 1. November 2011 (21.02.2004 des äthiopischen Kalenders) mittels dreier Zeugen festgestellt worden sei, dass der Gesuchsteller im Dorf C._______ in Eritrea geboren und eritreischer Staatangehöriger sei. Aufgewachsen sei er im Dorf D._______. Der Gesuchsteller liess deshalb beantragen, er sei in Berücksichtigung dieser neuen Tatsachen als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei er wegen Unzumutbarkeit, allenfalls Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Das genannte eritreische Gerichtsurteil lag der Eingabe in Kopie mit deutscher Übersetzung bei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er unter anderem, es sei der Vollzug der Wegweisung gemäss Art. 112 AsylG vorsorglich auszusetzen. Er begründete dies damit, dass mit der Eingabe veränderte Verhältnisse geltend gemacht würden, die den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen würden, weshalb das öffentliche Interesse hinter das private Interesse zurücktreten müsse, insbesondere weil auf privater Seite hochwertige Rechtsgüter auf dem Spiel stehen und nicht wiedergutzumachende Nachteile drohen würden. Ferner beantragte er den Verzicht auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses gemäss Art. 17b AsylG mit der Begründung, er sei bedürftig und sein Gesuch könne nicht als vorneherein aussichtslos bezeichnet werden. D. Das Bundesverwaltungsgericht setzte den Vollzug per Telefaxverfügung vom 6. Januar 2012 gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) provisorisch aus. E. Mit Schreiben vom 6. Januar 2012 reichte der Gesuchsteller durch seinen Rechtsvertreter das Original des oben erwähnten eritreischen Feststellungsurteils ein. F. Mit Instruktionsverfügung vom 20. Januar 2012 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 112 AsylG gut und verzichtete gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242). 1.2. Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 - 128 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3. Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269). 1.4. Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121 - 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Allgemein gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können, nicht als Revisionsgründe (sinngemäss Art. 46 VGG). Ferner bilden erhebliche Tatsachen bzw. entscheidende Beweismittel insbesondere nur dann einen Revisionsgrund, wenn sie in früheren Verfahren nicht beigebracht werden konnten (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG), d.h. diese konnten der gesuchstellenden Person damals trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein oder ihr war die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich (vgl. BGE 134 III 47 E. 2.1 und EMARK 1994 Nr. 27 E. 5a und b S. 198 f. zu Art. 66 Abs. 3 VwVG). Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsache setzt zum einen voraus, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben; zum anderen verlangt er, dass die gesuchstellende Person die betreffende Tatsache während des vorangegangenen Verfahrens, d.h. bis das Urteil gefällt worden ist, nicht gekannt hat und deshalb nicht beibringen konnte. Ausgeschlossen sind damit auch Umstände, welche die gesuchstellende Person bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können. Eine Revision ist also namentlich dann ausgeschlossen, wenn die Entdeckung der erheblichen Tatsache auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin liegt eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei (vgl. Moser André/Beusch Michael/Kneubühler Lorenz, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 5.47) und es obliegt den Prozessparteien, rechtzeitig und prozesskonform zur Klärung des Sachverhaltes entsprechend ihrer Beweispflicht beizutragen (vgl. Seiler Hansjörg/Von Werdt Nicolas/ Güngerich Andreas, Bundesgerichtsgesetz (BGG), Bern 2007, Art. 123 N. 8). Revisionsweise eingereichte Beweismittel sind dann beachtlich, wenn sie entweder die neu erfahrenen, erheblichen Tatsachen belegen oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind (vgl. BGE 127 V 358 E. 5b). 2. 2.1. Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. 2.2. Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund der nachträglichen Erfahrung erheblicher Tatsachen bzw. des Nachreichens entscheidender Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Die Eingabe vom 14. Dezember 2011 erweist sich damit als hinreichend begründet. Auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG und Art. 52 VwVG). 3. 3.1. Mit seiner als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneten Eingabe vom 14. Dezember 2011 reicht der Gesuchsteller ein eritreisches Feststellungsurteil vom 1. November 2011 (äthiopischer Kalender: 21.02. 2004) in Kopie (mit Eingabe vom 6. Januar 2012 im Original) zu den Akten und macht geltend, mit der Einreichung dieses Dokumentes - wonach er im Dorf C._______ in Eritrea geboren und eritreischer Staatangehöriger sei - würde es ihm gelingen, alle Zweifel an seiner eritreischen Staatsangehörigkeit auszuräumen. Mithin stützt er sich auf einen Umstand (seine angebliche eritreische Staatszugehörigkeit) ab, welcher im Rahmen des ordentlichen Beschwerdeverfahrens zu seinem Nachteil unbewiesen geblieben ist (vgl. Urteil E-7233/2009 vom 31. Oktober 2011). 3.2. Das vorliegende Verfahren hat entsprechend dem revisionsrechtlichen Prüfungsumfang entlang der Frage nach der Richtigkeit des angefochtenen Urteils E-7233/2009 vom 31. Oktober 2011 zu verlaufen. Mit anderen Worten wird zu untersuchen sein, ob die darin getroffene Feststellung, der Gesuchsteller verfüge nicht über die eritreische Staatsangehörigkeit, vor dem Hintergrund des neuen Beweismittels Bestand haben kann. 3.3. Dazu gilt es festzustellen, dass die vom Gesuchsteller geltend gemachten "neuen Tatsachen" - wie nachfolgend aufgezeigt - keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG bilden, denn es können den Akten keine Hinweise entnommen werden, der Gesuchsteller habe bereits während des Beschwerdeverfahrens E-7233/2009 Nachforschungen angestellt, um die Feststellung des BFM, der Gesuchsteller sei äthiopischer und nicht eritreischer Staatsangehöriger, mit neuen Tatsachen oder entscheidenden Beweismitteln zu widerlegen, was gemäss angerufener Bestimmung Voraussetzung dieses Revisionsgrundes darstellt (vgl. Ausführungen oben E. 1.4). So datiert die diese Feststellung beinhaltende BFM-Verfügung vom 21. Oktober 2009. Der Gesuchsteller nahm dazu in der Folge in seiner Beschwerde vom 19. November 2009 Stellung, ohne aber in Aussicht zu stellen, dass er sich um Beweismittel bemühen werde, die diese Feststellung zu widerlegen vermögen würden. Schliesslich erging das Urteil E-7233/2009 am 31. Oktober 2011, ohne dass der Gesuchsteller während der gesamten Verfahrensdauer angekündigt hätte, er habe Anstrengen unternommen bzw. er werde sich um die Beibringung von Beweismitteln zum Beleg seiner angeblichen eritreischen Staatsangehörigkeit bemühen. In seinem Gesuch vom 14. Dezember 2011 macht er schliesslich weder Angaben dazu, wann die (äthiopische) Mutter ihr Gesuch zwecks Feststellung der Identität ihres Sohnes beim eritreischen Gericht eingereicht habe, noch weshalb er nicht vor dem Urteil vom 31. Oktober 2011 das Gericht darauf hingewiesen habe, dass er solche Nachforschungen angestellt habe, oder warum das Beweismittel nicht bereits im Beschwerdeverfahren hätte beigebracht werden können. Zusammenfassend bestehen keine Hinweise darauf, dass es der Gesuchsteller aus entschuldbaren Gründen unterlassen habe, das Bundesverwaltungsgericht auf getätigte Nachforschungen hinzuweisen bzw. dieses Beweismittel bereits im vorgängigen Verfahren beizubringen. Dem Gesuchsteller muss folglich eine unsorgfältige Prozessführung vorgeworfen werden und eine Revision gestützt auf Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG ist somit auszuschliessen (vgl. Ausführungen oben in E. 1.4). 3.4. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, erweist sich das vorliegend eingereichte Dokument ferner als revisionsrechtlich unerheblich und würde somit - auch unter Annahme von entschuldbaren Gründen für seine (verspätete) Nachreichung sowie seiner (nach Ansicht des Gerichts eher fragwürdigen) Authentizität - zu keiner vom angefochtenen Urteil abweichenden Betrachtungsweise führen. 3.4.1. Aus den Aussagen des Gesuchstellers im vorgängigen Verfahren E-7233/2009 ergibt sich nämlich zunächst folgender Sachverhalt: Der Gesuchsteller hat wiederholt angegeben in E._______ geboren zu sein (vgl. A1/11 S. 1 und 2, A23/19 S. 3, Beschwerde S. 3). Diese Ortschaft sei zum damaligen Zeitpunkt umkämpftes Gebiet gewesen, gehöre jetzt aber definitiv zu Äthiopien (vgl. A23/19 S. 4). Ferner liege E._______ in der Nähe - eine Stunde Fussmarsch - der Ortschaft F._______ in der Zone G._______ (Eritrea), wobei die beiden Ortschaften durch einen Fluss getrennt seien (vgl. A23/19 S. 4 und 5). Die Zone G._______ sei bekannt unter H._______ (vgl. A23/19 S. 3). Sein früh verstorbener eritreischer Vater stamme aus F._______, dort habe der Gesuchsteller sich jeweils (zuletzt 1997) ausserhalb der Schulzeit (Juni-September) bei einer Tante väterlicherseits aufgehalten. Die Schulzeit habe er bei seiner äthiopischen Mutter in E._______ verbracht. Im Jahre 1997 habe er E._______ verlassen und sich mit seiner Mutter bis Ende Februar 1999 in J._______ (Äthiopien) aufgehalten(vgl. A23/19 S. 4). Auf Beschwerdeebene bringt der Gesuchsteller zusätzlich vor, er könne aufgrund seiner eritreischen Abstammung väterlicherseits eritreische Identitätspapiere beantragen (Beschwerde vom 19. November 2009, S. 7). 3.4.2. Das eritreische Gerichtsurteil vom 1. November 2011 nennt dagegen C._______ (Eritrea) als Geburtsort und das Dorf D._______ als Ortschaft, wo der Gesuchsteller aufgewachsen sei. Selbst, wenn man zugunsten des Gesuchstellers annehmen würde, dass die im vorgängigen Verfahren erwähnte - orthographisch ähnliche - Ortschaft F._______ mit dem im Urteil genannten Geburtsort C._______ identisch ist, so scheint das Dokument dessen ungeachtet auf Gefälligkeitsaussagen der drei genannten Zeugen zu basieren, da es mit seinen früheren Angaben - siehe Vorgenanntes - im Widerspruch steht. Somit erweist sich der Beweiswert des Urteils - zumindest im Sinne eines Belegs für das zweifelsfreie Bestehen der eritreischen Staatsangehörigkeit des Gesuchstellers - als äusserst gering; zumindest vermag es in keiner Weise die rechtskräftige Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil E-7233/2009 vom 31. Oktober 2011 - wonach die nicht belegten Vorbringen des Gesuchstellers zum Schluss führen würden, er sei nicht eritreischer Staatsbürger und die Asylbegründung sei nicht glaubhaft (E. 5.2.4) - nicht umzustossen. An dieser Feststellung vermag das nachträglich ergangene eritreische Urteil somit nichts zu ändern. 3.4.3. Ferner muss die Frage, ob eine teilweise eritreische Abstammung aus äthiopischer Optik die äthiopische Staatsbürgerschaft ausschliesst, im Lichte der historischen Ausgangslage und jüngeren Entwicklungen der äthiopischen Nationalgesetzgebung (vgl. Urteil E-7198/2009 vom 3. Februar 2009 E. 3.4.3), verneint werden. Da der Gesuchsteller vorgängig angegeben hat, jeweils nur die Sommermonate bei seiner Tante väterlicherseits in Eritrea verbracht zu haben, aber in Äthiopien geboren sei und bis zu seiner Ausreise im Alter von 17 Jahren dort mit seiner Mutter gelebt habe (vgl. E. 3.4.1 oben), drängt sich der Schluss auf, dass der Gesuchsteller in Äthiopien zumindest registriert gewesen sein muss. Insbesondere zu beachten ist, dass in Äthiopien der Besitz eines Identitätsausweises für Personen ab 16 Jahren obligatorisch ist (IRIN, Ethiopia: Foreigners to be registered, 8. Oktober 2008). Der Grundsatz, wonach jede Person mit mindestens einem äthiopischen Elternteil Anspruch auf die äthiopische Staatsangehörigkeit hat, wurde im vom äthiopischen Parlament im Dezember 2003 verabschiedeten Staatsangehörigkeitsgesetz (Provision 378/2003) schriftlich verbrieft (Art. 3 Abs. 1). Ferner bestimmt das Gesetz, dass der Verlust der Staatsangehörigkeit keine Auswirkungen auf die Nationalität von Ehegatten und Kindern hat (Art. 21). Entsprechend kommen im eritreisch-äthiopischen Kontext unterschiedliche Staatsangehörigkeiten innerhalb ein und derselben Familie durchaus vor. Solange der Gesuchsteller keinen rechtsgültigen Identitätsnachweis gemäss Art. 1a Bst. c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vorlegen kann, muss folglich nicht von der eritreischen Staatsangehörigkeit ausgegangen werden; indessen ist nach dem Gesagten das Urteil E-7233/2009 vom 31. Oktober 2011 aber insoweit zu bestätigen, als es sich beim Gesuchsteller zum Urteilszeitpunkt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit um einen äthiopischen Staatsangehörigen handelte. 3.5. Wie unter E. 3.2 festgestellt, beschränkt sich das vorliegende Revisionsverfahren auf die Frage, ob das angefochtene Urteil vor dem Hintergrund des neuen Beweismittels Bestand haben kann. Diese Frage ist nach dem oben Gesagten zu bejahen.
4. Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass mit der Eingabe vom 18. November 2009 keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan wurden. Das Gesuch um Revision des Urteils E-7233/2009 vom 31. Oktober 2011 ist demzufolge abzuweisen.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'200.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Tu-Binh Truong Versand: