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E-7861/2015

E-7861/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2016-01-07 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisung)

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Vorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet.

E. 3 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Vorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7861/2015 Urteil vom 7. Januar 2016 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl; Verfügung des SEM vom 3. November 2015 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat im (...) 2013 verliess und am 28. April 2014 in die Schweiz einreiste, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Befragung zur Person vom 23. Mai 2014 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 5. Dezember 2014 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, zwei seiner Brüder hätten Eritrea illegal verlassen, weshalb die Behörden seinen Vater hätten festnehmen wollen und schliesslich ihn verhaftet hätten, weil der Vater nicht auffindbar gewesen sei, dass der Vater später seine Freilassung habe erwirken können, jedoch in der Folge selber für die Dauer von sechs Monaten in Haft genommen worden sei, dass er (Beschwerdeführer) Ende 2011 bei einer Razzia festgenommen, auf einen Polizeiposten verbracht und nach einer Woche in den Militärdienst eingezogen worden sei, dass er sich im (...) 2013 ohne Urlaubsberechtigung nach Hause begeben habe und dort festgenommen und in einer unterirdischen Haftanstalt unter schlimmen Bedingungen festgehalten worden sei, dass ihm im (...) 2013 die Flucht aus dem Verliess gelungen und er danach ausser Landes geflohen sei, dass das SEM das Asylgesuch mit (am 4. November 2015 eröffneter) Verfügung vom 3. November 2015 abwies, die Wegweisung verfügte und zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anordnete, dass diese Verfügung mit der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen begründet wurde, dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 3. Dezember 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und unter anderem beantragen liess, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren (eventuell die vorläufige Aufnahme als Flüchtling anzuordnen), dass er in prozessualer Hinsicht unter anderem die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beigabe amtlichen Rechtsbeistands in der Person des Rechtsvertreters beantragte, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2015 unter anderem die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abwies und den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.- aufforderte, der in der Folge fristgerecht überwiesen wurde, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das SEM zahlreiche zeitliche Widersprüche und Ungereimtheiten in den zentralen Asylvorbringen des Beschwerdeführers und ausserdem festgestellt hat, der Beschwerdeführer sei auch nicht in der Lage gewesen, seine illegale Ausreise durch einen lebensnahen und ausführlichen Sachvortrag darzulegen, vielmehr hätten sich seine Aussagen in Allgemeinplätzen erschöpft, wie sie von irgendjemandem nacherzählt werden könnten, dass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen der Vor­instanz vollumfänglich anschliesst, dass insbesondere die als zentral bezeichneten Ausreisegründe (Festnahme an Stelle des Vaters, Festnahme anlässlich einer Razzia im heimatlichen Dorf, Militärdienst) zeitlich widersprüchlich geschildert worden sind und sich dies nicht alleine mit dem Einwand, der Beschwerdeführer bekunde offensichtlich Mühe mit Daten und zeitlichen Einordnungen (vgl. Beschwerde S. 4 f.), erklären lässt, dass der Beschwerdeführer sich auch inhaltlich widersprüchlich geäussert und beispielsweise bei der Erstbefragung unmissverständlich ausgeführt hat, als Soldat einen Passierschein gehabt zu haben (vgl. Protokoll Befragung zur Person S. 6 oben), demgegenüber bei der einlässlichen Anhörung neu ausführte, im Militärdienst keinen Passierschein erhalten zu haben, sondern nur in der Schule einen solchen gehabt zu haben (vgl. Protokoll Anhörung S. 17), dass die protokollierten Aussagen insgesamt einen wenig substanziierten, teilweise lebensfremden Eindruck hinterlassen und auch sonst von einen Mangel an sogenannten Realitätskennzeichen geprägt sind, dass aus den Aussagen des Beschwerdeführers - entgegen der in der Beschwerde geäusserten Auffassung (vgl. dort S. 8) - beispielsweise nicht nachvollziehbar wird, wie ihm die Flucht aus der zweifellos gut bewachten unterirdischen Haftanstalt gelungen sein soll, zumal die protokollierte Schilderung des Ablaufs sich auf die Vorbringen beschränkt, eine Gruppe von Gefangenen habe sich "verstreut" und er habe sich danach "irgendwie, irgendwo versteckt bis es dunkel geworden" sei (vgl. Protokoll der Anhörung S. 16 f.), dass an diesen Feststellungen nichts zu ändern vermag, dass der Beschwerdeführer zwei offenbar in der eritreischen Armee gebräuchliche Waffen benennen und (rudimentär) beschreiben konnte, dass dem SEM auch darin zuzustimmen ist, dass die Schilderung der illegalen Ausreise insgesamt oberflächlich und detailarm wirkt und die dies-bezüglichen Angaben nicht den Eindruck zu vermitteln vermögen, der Beschwerdeführer berichte über eigene Erlebnisse oder Erfahrungen, dass die notorische Tatsache, dass legale Ausreisen aus Eritrea in der Tat nur unter sehr eingeschränkten Umständen möglich sind (vgl. Beschwerde S. 10), den Beschwerdeführer nicht davon entbindet, eine illegale Ausreise glaubhaft zu machen, zumal bekanntlich eine grosse Zahl eritreischer Staatsangehöriger seit langer Zeit, teilweise seit Geburt, in den Nachbarländern Eritreas lebt, dass die reduzierte Beweisanforderung des Glaubhaftmachens gemäss Akten von Beschwerdeführer auch mit Bezug auf die angebliche illegale Ausreise nicht erfüllt worden ist, dass es ihm somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb auch die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM den Beschwerdeführer bereits vorläufig aufgenommen hat und weitere Ausführungen zu den Wegweisungsvollzugshindernissen sich deshalb praxisgemäss erübrigen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und der in gleicher Höhe geleistete Vorschuss zur Bezahlung dieser Kosten zu verwenden sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Vorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: