Asyl (ohne Wegweisung)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge am 22. Mai 2013 in Richtung Äthiopien, wo sie sich bis im Juli 2015 bei ihrem Bruder in B._______ aufhielt. Im Juli 2015 verliess sie Äthiopien und gelangte nach Zwischenstationen im Sudan und in Libyen auf dem Seeweg nach Italien. Mit dem Zug reiste sie von dort in die Schweiz, wo sie am 16. September 2015 einreiste und gleichentags ein Asylgesuch stellte. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) befragte die Beschwerdeführerin am 25. September 2015 im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) kurz zu ihren Asylgründen. Am 29. Oktober 2015 erfolgte in Anwesenheit der Vertrauensperson eine ausführliche Anhörung zu den Asylgründen (Bundesanhörung) durch das SEM. Die Beschwerdeführerin machte im Rahmen dieser Anhörungen im Wesentlichen geltend, ihre Eltern seien bereits in den Jahren 2000 beziehungsweise 2005 verstorben und sie habe danach zuerst bei ihren älteren Brüdern, später bei einer Tante mütterlicherseits gelebt. Im Jahr 2009 habe sie die Schule beendet, weil ihre Tante nicht für die Schule habe aufkommen können. Sie habe aber bei ihrem Bruder leben wollen, der sich in Äthiopien aufgehalten habe, weshalb sie im Jahr 2013 mit einem Onkel mütterlicherseits und einem Cousin Eritrea illegal verlassen habe. B. Mit Verfügung vom 20. April 2016 - eröffnet am 21. April 2016 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte deren Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte die Vorinstanz die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme bis auf weiteres auf. C. Mit Eingabe vom 23. April 2016 (recte: 23. Mai 2016) erhob die Beschwerdeführerin vertreten durch die oben rubrizierte Rechtsvertreterin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. In der Eingabe wurde beantragt, die Verfügung des SEM vom 20. April 2016 sei aufzuheben und die Angelegenheit zur weitergehenden Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen. Zudem sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und die unterzeichnende Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen; auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme zugunsten der Beschwerdeführerin angeordnet hat, beschränkt sich der Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auf die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Anordnung der Wegweisung.
E. 4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde im vorliegenden Verfahren auf die Einholung einer Vernehmlassung verzichtet.
E. 5.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, die Vorinstanz habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt und insofern den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Namentlich seien bei der Anhörung der Beschwerdeführerin die rechtlichen Vorgaben zur Durchführung von Anhörungen mit minderjährigen unbegleiteten Asylsuchenden nicht eingehalten worden.
E. 5.2 Im Asylverfahren gilt - wie in anderen Verwaltungsverfahren - der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Nach dem Untersuchungsgrundsatz muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären, d.h. sie ist verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 142; Krauskopf/Emmenegger/Babey, Rz. 20 ff. zu Art. 12 VwVG, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016). Zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts werden im Asylverfahren insbesondere Befragungen zu den Asylgründen einer Person durchgeführt (Art. 26 Abs. 2 AsylG, Art. 29 AsylG). Dabei haben Personen, die minderjährige asylsuchende Personen anhören, den besonderen Aspekten der Minderjährigkeit Rechnung zu tragen (Art. 7 Abs. 5 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).
E. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang unter Einbezug der Vorgaben des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (nachfolgend: KRK, SR 0.107) dargelegt, dass bei der Anhörung von minderjährigen Asylsuchenden namentlich deren Alter, die persönliche Reife, die Komplexität der Sache und die verfahrensrechtlichen Besonderheiten zu berücksichtigen seien (Urteil des BVGer E-1928/2014 vom 24. Juli 2014, E. 2.3.2). Zudem sei die Befragung von einer fachlich geeigneten Person durchzuführen, und es sei darauf zu achten, dass ein für die minderjährige Person angenehmes Befragungsklima herrsche (a. a. O., E. 2.3.3.1 und 2.3.3.2).
E. 5.4 In diesem Zusammenhang stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Befragungen immerhin schon 16 Jahre alt war. Dass sie die anspruchsvolle Reise in die Schweiz zum grössten Teil alleine bewältigt hat, spricht in den Augen des Gerichts zudem für eine doch beachtliche persönliche Reife und Selbständigkeit der Beschwerdeführerin (vgl. Urteil des BVGer D-2892/2015 vom 31. März 2016, E. 4.5). Aus den Akten ergeben sich keinerlei Hinweise darauf, dass die Befragungen der Beschwerdeführerin nicht altersgerecht durchgeführt worden wären. So wurde die Beschwerdeführerin in Einklang mit der gesetzlichen Vorgabe von Art. 7 Abs. 2bis AsylV 1 bei der Befragung von einer Vertrauensperson begleitet. Zudem erscheinen die bei der Bundesanhörung gestellten Fragen - insbesondere zur illegalen Ausreise der Beschwerdeführerin (vgl. Akten des Asylverfahrens A10/10, F25-46) - dem Gericht als altersgerecht formuliert. Mehrmals wurden der Beschwerdeführerin in einfacher Sprache gezielt Fragen gestellt, welche eine erlebnisbasierte Erzählung ermöglicht hätten (vgl. Akten des Asylverfahrens A10/10, F28, F33, F37-40). Soweit die Beschwerdeführerin eine Frage nicht verstand, wurde sie wiederholt (vgl. Akten des Asylverfahrens A10/10, F42). Obwohl dem Protokoll keine einleitende Frage zur Befindlichkeit der Beschwerdeführerin zu entnehmen ist, bestehen entgegen der Beschwerdeschrift keinerlei Hinweise darauf, dass bei der Befragung ein abweisendes Klima geherrscht hätte, zumal die Hilfswerksvertretung keine solche Anmerkung gemacht hat.
E. 5.5 Insgesamt bestehen nach Auffassung des Gerichts keine Hinweise darauf, dass die Befragungen der Beschwerdeführerin nicht altersgerecht durchgeführt worden wären. Für eine Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur neuen Durchführung einer Anhörung zu den Asylgründen besteht kein Anlass. Der Sachverhalt wurde durch die Vorinstanz in Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben festgestellt. Die Befragungsprotokolle können vor diesem Hintergrund ohne Weiteres zur Würdigung der Vorbringen der Beschwerdeführerin herangezogen werden.
E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
E. 6.2 Beruft sich eine Person darauf, dass durch ihre illegale Ausreise (sogenannte Republikflucht) oder durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat (insbesondere durch politische Exilaktivitäten) eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, hat sie begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom fraglichen Umstand erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (Urteil des BVGer E-5232/2015 vom 3. Februar 2015, E. 5.3). Durch Republikflucht zum Flüchtling wird demzufolge, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Art, ihres Ausmasses und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen (Caroni/Grasdorf-Meyer/Ott/Scheiber, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 239, 241). Solche subjektiven Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
E. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Rechtsprechung bis anhin davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen ist, weil illegal Ausreisende bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen müssen (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010, E. 5.3.3). Dabei anerkennt das Bundesverwaltungsgericht zwar, dass eine legale Ausreise aus Eritrea nur sehr eingeschränkt möglich ist (vgl. Urteil des BVGer D-4787/2013 vom 20. November 2014, E. 8.2 [als Referenzurteil publiziert]). Nichtsdestotrotz geht das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die gesetzliche Beweislast für das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen auch unter diesen Umständen nicht umgekehrt wird (vgl. z.B. Urteil des BVGer E-5232/2015 vom 3. Februar 2016, E. 6.3.2). Es bleibt bei der Beweislastregel von Art. 7 AsylG, wonach eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen muss. Für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft reicht es deshalb nicht aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea lediglich behauptet wird; die illegale Ausreise muss vielmehr glaubhaft gemacht werden, wobei der Massstab der Glaubhaftigkeit (Art. 7 AsylG) uneingeschränkt gilt (vgl. Urteil des BVGer D-4787/2013 vom 20. November 2014, E. 9 [als Referenzurteil publiziert]; zuletzt bestätigt durch die Urteile E-5601/2015 vom 20. Januar 2016, E. 4.2 und E-7364/2015 vom 28. Dezember 2015, S. 5). Diese Rechtsprechung wird unter anderem damit begründet, dass eine grosse Zahl eritreischer Staatsangehöriger seit langer Zeit, teilweise seit Geburt, in den Nachbarländern Eritreas lebt (vgl. zuletzt die Urteile des BVGer E-2537/2016 vom 17. Mai 2016, E. 5.3; E-7730/2015 vom 10. Februar 2016, S. 6; E-7861/2015 vom 7. Januar 2016, S. 5; E-5878/2015 vom 30. Oktober 2015, E. 5.3; E-5753/2015 vom 29. Oktober 2015, E. 6.1).
E. 6.4 Ohnehin ist vor dem Hintergrund neuerer Informationen fraglich, ob die bereits erwähnte Rechtsprechung, wonach eine illegale Ausreise aus Eritrea in jedem Fall als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen ist, nach wie vor sachgerecht ist. So hat das britische Home Office jüngst festgestellt, dass freiwillige Rückkehrer in Eritrea nicht in jedem Fall gefährdet seien; um eine Gefährdung glaubhaft zu machen, müssten vielmehr im Einzelfall spezifische Umstände geltend gemacht werden, welche zum Beispiel darin bestehen könnten, dass der illegalen Ausreise eine Desertion aus dem Nationaldienst vorangegangen sei (vgl. United Kingdom Home Office, Country Information and Guidance, Eritrea: Illegal Exit, September 2015, S. 7, abrufbar unter <http://www.refworld.org/pdfid/561f46eb4.pdf>, zuletzt abgerufen am 15. Juni 2016). Dies deckt sich mit den Feststellungen eines Berichtes der dänischen Migrationsbehörden, wonach illegal ausgereiste Eritreer durch Zahlung einer 2 %-Einkommenssteuer an die eritreischen Behörden im Ausland und Unterzeichnung eines Reueschreibens ihre Beziehungen zu ihrem Heimatstaat soweit regularisieren könnten, dass sie ohne grössere Probleme nach Eritrea zurückkehren könnten (Danish Immigration Service, Eritrea - Drivers and Roots Causes of Emigration, National Service and the Possibility of Return, August/Oktober 2014, S. 15 ff., abrufbar unter https://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/B28905F5-5C3F-409B-8A22-0DF0DACBDAEF/0/EritreareportEndeligversion.pdf , zuletzt abgerufen am 15. Juni 2016). Wie sich die eritreischen Behörden gegenüber minderjährigen Rückkehrern verhalten, lässt sich den Berichten nicht entnehmen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das eritreische Strafgesetzbuch die Strafmündigkeit zwar bei 12 Jahren ansetzt, bei jugendlichen Straftätern bis zu einem Alter von 18 Jahren jedoch von einer Bestrafung absieht, wenn eine solche nicht erforderlich ist, um die Person von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten (vgl. Art. 18 und Art. 102 i. V. m. Art. 101 des eritreischen Strafgesetzbuches, abrufbar unter <http://www.refworld.org/pdfid/55a51ccc4.pdf>, zuletzt abgerufen am 15. Juni 2016). Es ist vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass Personen, die als Minderjährige illegal ausgereist sind, bei freiwilliger Rückkehr straflos bleiben. Die Frage der Asylrelevanz einer illegalen Ausreise kann jedoch vorliegend offen bleiben, zumal sich die illegale Ausreise der Beschwerdeführerin - wie nachfolgend aufzuzeigen ist - ohnehin als unglaubhaft erweist.
E. 7.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung im Asylpunkt im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die angebliche illegale Ausreise aus Eritrea nicht glaubhaft seien. Der Schilderung der Ausreise der Beschwerdeführerin fehle es an jeglicher Tiefe und Erlebnisbasiertheit. Obwohl die Beschwerdeführerin bei der Bundesanhörung mehrmals gebeten worden sei, ihre Eindrücke der Ausreise zu schildern, sei sie nicht in der Lage gewesen, persönliche Eindrücke in Bezug auf ihre Gefühlslage oder die äussere Umgebung der Ausreise zu vermitteln.
E. 7.2 Gegen die Auffassung der Vorinstanz wird in der Beschwerde eingewandt, die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihrer Ausreise aus Eritrea seien nachvollziehbar und in sich schlüssig. Es sei bei der Würdigung der Erzählungen zu berücksichtigen, dass sie bei der Ausreise erst 14 Jahre alt gewesen sei.
E. 7.3 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorbringen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die illegale Ausreise aus Eritrea als glaubhaft einzustufen sind. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt, ist hierbei zu berücksichtigen, dass sie sowohl bei der Flucht selbst, als auch bei den Befragungen noch minderjährig war. Ihre Vorbringen müssen im Lichte des Erinnerungsvermögens im Zeitpunkt der Ausreise sowie ihres Alters und ihrer persönlichen Reife zum Zeitpunkt der Anhörungen gewürdigt werden (vgl. Urteile des BVGer E-1155/2012 vom 28. August 2012, E. 3.1; E-1928/2014, E. 2.4). Bereits oben wurde dargelegt, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer Minderjährigkeit sowohl mit dem Ausreiseentschluss, wie auch mit der Reise in die Schweiz eine beachtliche Selbständigkeit und Reife bewiesen hat. Wenngleich also bei der Würdigung ihrer Vorbringen anlässlich der Anhörungen die Minderjährigkeit im Auge behalten werden muss, dürfte sie nach Einschätzung des Gerichts damals trotz ihres tiefen Bildungsstands im Stande gewesen sein, wesentliche von unwesentlichen Informationen zu unterscheiden, Geschehnisse örtlich wie zeitlich zu verorten und selbst Erlebtes in hinreichender Detailliertheit zu schildern.
E. 7.4 Obwohl der Beschwerdeführerin mehrere Fragen gestellt wurden, welche auf erlebnisbasierte Schilderungen abzielten, fehlt diesen jegliche Substanz (vgl. Akten des Asylverfahrens, A10/10, F34-46). Obwohl es ihr möglich sein müsste, Angaben zu speziellen Vorfällen während der Ausreise zu machen oder etwa zu erzählen, wie sie und ihre Mitstreiter sich während der Ausreise in der Dunkelheit orientiert hätten, enthalten ihre Schilderungen keinerlei Realkennzeichen. Da sie eine erlebnisbasierte Erzählung unterlassen hat ist zu schliessen, dass sich die Ausreise nicht so zugetragen hat, wie die Beschwerdeführerin es schildert. Es ist ihr auch auf Beschwerdeebene nicht gelungen, ihre Vorbringen näher zu substantiieren, womit von deren Unglaubhaftigkeit auszugehen ist. Obwohl aus der Unglaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihrer angeblich illegalen Ausreise noch nicht mit Bestimmtheit auf eine legale Ausreise geschlossen werden kann, ist eine solche nicht auszuschliessen. Denkbar wäre, dass sich die Beschwerdeführerin schon länger gar nicht mehr in Eritrea aufgehalten hat. So wäre etwa möglich, dass sie schon vor dem Alter von 12 Jahren mit ihrem Bruder aus Eritrea ausgereist ist, womit sie nach eritreischem Strafrecht das Alter der Strafmündigkeit noch nicht erreicht gehabt hätte (vgl. oben, E. 6.4).
E. 8 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich indes, dass ihre Begehren bei Einreichung der Beschwerde als aussichtslos zu gelten hatten. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht stattzugeben ist. Nachdem die Beschwerdeführerin somit nicht von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien ist, ist auch ihr Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (Art. 110a Abs. 1 AsylG) abzuweisen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos geworden.
E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Arthur Brunner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3252/2016 Urteil vom 22. Juni 2016 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richter Daniel Willisegger, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Arthur Brunner. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Ariane Burkhardt, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des SEM vom 20. April 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge am 22. Mai 2013 in Richtung Äthiopien, wo sie sich bis im Juli 2015 bei ihrem Bruder in B._______ aufhielt. Im Juli 2015 verliess sie Äthiopien und gelangte nach Zwischenstationen im Sudan und in Libyen auf dem Seeweg nach Italien. Mit dem Zug reiste sie von dort in die Schweiz, wo sie am 16. September 2015 einreiste und gleichentags ein Asylgesuch stellte. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) befragte die Beschwerdeführerin am 25. September 2015 im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) kurz zu ihren Asylgründen. Am 29. Oktober 2015 erfolgte in Anwesenheit der Vertrauensperson eine ausführliche Anhörung zu den Asylgründen (Bundesanhörung) durch das SEM. Die Beschwerdeführerin machte im Rahmen dieser Anhörungen im Wesentlichen geltend, ihre Eltern seien bereits in den Jahren 2000 beziehungsweise 2005 verstorben und sie habe danach zuerst bei ihren älteren Brüdern, später bei einer Tante mütterlicherseits gelebt. Im Jahr 2009 habe sie die Schule beendet, weil ihre Tante nicht für die Schule habe aufkommen können. Sie habe aber bei ihrem Bruder leben wollen, der sich in Äthiopien aufgehalten habe, weshalb sie im Jahr 2013 mit einem Onkel mütterlicherseits und einem Cousin Eritrea illegal verlassen habe. B. Mit Verfügung vom 20. April 2016 - eröffnet am 21. April 2016 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte deren Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte die Vorinstanz die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme bis auf weiteres auf. C. Mit Eingabe vom 23. April 2016 (recte: 23. Mai 2016) erhob die Beschwerdeführerin vertreten durch die oben rubrizierte Rechtsvertreterin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. In der Eingabe wurde beantragt, die Verfügung des SEM vom 20. April 2016 sei aufzuheben und die Angelegenheit zur weitergehenden Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen. Zudem sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und die unterzeichnende Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen; auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme zugunsten der Beschwerdeführerin angeordnet hat, beschränkt sich der Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auf die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Anordnung der Wegweisung.
4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde im vorliegenden Verfahren auf die Einholung einer Vernehmlassung verzichtet. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, die Vorinstanz habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt und insofern den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Namentlich seien bei der Anhörung der Beschwerdeführerin die rechtlichen Vorgaben zur Durchführung von Anhörungen mit minderjährigen unbegleiteten Asylsuchenden nicht eingehalten worden. 5.2 Im Asylverfahren gilt - wie in anderen Verwaltungsverfahren - der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Nach dem Untersuchungsgrundsatz muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären, d.h. sie ist verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 142; Krauskopf/Emmenegger/Babey, Rz. 20 ff. zu Art. 12 VwVG, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016). Zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts werden im Asylverfahren insbesondere Befragungen zu den Asylgründen einer Person durchgeführt (Art. 26 Abs. 2 AsylG, Art. 29 AsylG). Dabei haben Personen, die minderjährige asylsuchende Personen anhören, den besonderen Aspekten der Minderjährigkeit Rechnung zu tragen (Art. 7 Abs. 5 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang unter Einbezug der Vorgaben des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (nachfolgend: KRK, SR 0.107) dargelegt, dass bei der Anhörung von minderjährigen Asylsuchenden namentlich deren Alter, die persönliche Reife, die Komplexität der Sache und die verfahrensrechtlichen Besonderheiten zu berücksichtigen seien (Urteil des BVGer E-1928/2014 vom 24. Juli 2014, E. 2.3.2). Zudem sei die Befragung von einer fachlich geeigneten Person durchzuführen, und es sei darauf zu achten, dass ein für die minderjährige Person angenehmes Befragungsklima herrsche (a. a. O., E. 2.3.3.1 und 2.3.3.2). 5.4 In diesem Zusammenhang stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Befragungen immerhin schon 16 Jahre alt war. Dass sie die anspruchsvolle Reise in die Schweiz zum grössten Teil alleine bewältigt hat, spricht in den Augen des Gerichts zudem für eine doch beachtliche persönliche Reife und Selbständigkeit der Beschwerdeführerin (vgl. Urteil des BVGer D-2892/2015 vom 31. März 2016, E. 4.5). Aus den Akten ergeben sich keinerlei Hinweise darauf, dass die Befragungen der Beschwerdeführerin nicht altersgerecht durchgeführt worden wären. So wurde die Beschwerdeführerin in Einklang mit der gesetzlichen Vorgabe von Art. 7 Abs. 2bis AsylV 1 bei der Befragung von einer Vertrauensperson begleitet. Zudem erscheinen die bei der Bundesanhörung gestellten Fragen - insbesondere zur illegalen Ausreise der Beschwerdeführerin (vgl. Akten des Asylverfahrens A10/10, F25-46) - dem Gericht als altersgerecht formuliert. Mehrmals wurden der Beschwerdeführerin in einfacher Sprache gezielt Fragen gestellt, welche eine erlebnisbasierte Erzählung ermöglicht hätten (vgl. Akten des Asylverfahrens A10/10, F28, F33, F37-40). Soweit die Beschwerdeführerin eine Frage nicht verstand, wurde sie wiederholt (vgl. Akten des Asylverfahrens A10/10, F42). Obwohl dem Protokoll keine einleitende Frage zur Befindlichkeit der Beschwerdeführerin zu entnehmen ist, bestehen entgegen der Beschwerdeschrift keinerlei Hinweise darauf, dass bei der Befragung ein abweisendes Klima geherrscht hätte, zumal die Hilfswerksvertretung keine solche Anmerkung gemacht hat. 5.5 Insgesamt bestehen nach Auffassung des Gerichts keine Hinweise darauf, dass die Befragungen der Beschwerdeführerin nicht altersgerecht durchgeführt worden wären. Für eine Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur neuen Durchführung einer Anhörung zu den Asylgründen besteht kein Anlass. Der Sachverhalt wurde durch die Vorinstanz in Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben festgestellt. Die Befragungsprotokolle können vor diesem Hintergrund ohne Weiteres zur Würdigung der Vorbringen der Beschwerdeführerin herangezogen werden. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 6.2 Beruft sich eine Person darauf, dass durch ihre illegale Ausreise (sogenannte Republikflucht) oder durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat (insbesondere durch politische Exilaktivitäten) eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, hat sie begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom fraglichen Umstand erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (Urteil des BVGer E-5232/2015 vom 3. Februar 2015, E. 5.3). Durch Republikflucht zum Flüchtling wird demzufolge, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Art, ihres Ausmasses und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen (Caroni/Grasdorf-Meyer/Ott/Scheiber, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 239, 241). Solche subjektiven Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Rechtsprechung bis anhin davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen ist, weil illegal Ausreisende bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen müssen (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010, E. 5.3.3). Dabei anerkennt das Bundesverwaltungsgericht zwar, dass eine legale Ausreise aus Eritrea nur sehr eingeschränkt möglich ist (vgl. Urteil des BVGer D-4787/2013 vom 20. November 2014, E. 8.2 [als Referenzurteil publiziert]). Nichtsdestotrotz geht das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die gesetzliche Beweislast für das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen auch unter diesen Umständen nicht umgekehrt wird (vgl. z.B. Urteil des BVGer E-5232/2015 vom 3. Februar 2016, E. 6.3.2). Es bleibt bei der Beweislastregel von Art. 7 AsylG, wonach eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen muss. Für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft reicht es deshalb nicht aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea lediglich behauptet wird; die illegale Ausreise muss vielmehr glaubhaft gemacht werden, wobei der Massstab der Glaubhaftigkeit (Art. 7 AsylG) uneingeschränkt gilt (vgl. Urteil des BVGer D-4787/2013 vom 20. November 2014, E. 9 [als Referenzurteil publiziert]; zuletzt bestätigt durch die Urteile E-5601/2015 vom 20. Januar 2016, E. 4.2 und E-7364/2015 vom 28. Dezember 2015, S. 5). Diese Rechtsprechung wird unter anderem damit begründet, dass eine grosse Zahl eritreischer Staatsangehöriger seit langer Zeit, teilweise seit Geburt, in den Nachbarländern Eritreas lebt (vgl. zuletzt die Urteile des BVGer E-2537/2016 vom 17. Mai 2016, E. 5.3; E-7730/2015 vom 10. Februar 2016, S. 6; E-7861/2015 vom 7. Januar 2016, S. 5; E-5878/2015 vom 30. Oktober 2015, E. 5.3; E-5753/2015 vom 29. Oktober 2015, E. 6.1). 6.4 Ohnehin ist vor dem Hintergrund neuerer Informationen fraglich, ob die bereits erwähnte Rechtsprechung, wonach eine illegale Ausreise aus Eritrea in jedem Fall als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen ist, nach wie vor sachgerecht ist. So hat das britische Home Office jüngst festgestellt, dass freiwillige Rückkehrer in Eritrea nicht in jedem Fall gefährdet seien; um eine Gefährdung glaubhaft zu machen, müssten vielmehr im Einzelfall spezifische Umstände geltend gemacht werden, welche zum Beispiel darin bestehen könnten, dass der illegalen Ausreise eine Desertion aus dem Nationaldienst vorangegangen sei (vgl. United Kingdom Home Office, Country Information and Guidance, Eritrea: Illegal Exit, September 2015, S. 7, abrufbar unter , zuletzt abgerufen am 15. Juni 2016). Dies deckt sich mit den Feststellungen eines Berichtes der dänischen Migrationsbehörden, wonach illegal ausgereiste Eritreer durch Zahlung einer 2 %-Einkommenssteuer an die eritreischen Behörden im Ausland und Unterzeichnung eines Reueschreibens ihre Beziehungen zu ihrem Heimatstaat soweit regularisieren könnten, dass sie ohne grössere Probleme nach Eritrea zurückkehren könnten (Danish Immigration Service, Eritrea - Drivers and Roots Causes of Emigration, National Service and the Possibility of Return, August/Oktober 2014, S. 15 ff., abrufbar unter https://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/B28905F5-5C3F-409B-8A22-0DF0DACBDAEF/0/EritreareportEndeligversion.pdf , zuletzt abgerufen am 15. Juni 2016). Wie sich die eritreischen Behörden gegenüber minderjährigen Rückkehrern verhalten, lässt sich den Berichten nicht entnehmen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das eritreische Strafgesetzbuch die Strafmündigkeit zwar bei 12 Jahren ansetzt, bei jugendlichen Straftätern bis zu einem Alter von 18 Jahren jedoch von einer Bestrafung absieht, wenn eine solche nicht erforderlich ist, um die Person von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten (vgl. Art. 18 und Art. 102 i. V. m. Art. 101 des eritreischen Strafgesetzbuches, abrufbar unter , zuletzt abgerufen am 15. Juni 2016). Es ist vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass Personen, die als Minderjährige illegal ausgereist sind, bei freiwilliger Rückkehr straflos bleiben. Die Frage der Asylrelevanz einer illegalen Ausreise kann jedoch vorliegend offen bleiben, zumal sich die illegale Ausreise der Beschwerdeführerin - wie nachfolgend aufzuzeigen ist - ohnehin als unglaubhaft erweist. 7. 7.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung im Asylpunkt im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die angebliche illegale Ausreise aus Eritrea nicht glaubhaft seien. Der Schilderung der Ausreise der Beschwerdeführerin fehle es an jeglicher Tiefe und Erlebnisbasiertheit. Obwohl die Beschwerdeführerin bei der Bundesanhörung mehrmals gebeten worden sei, ihre Eindrücke der Ausreise zu schildern, sei sie nicht in der Lage gewesen, persönliche Eindrücke in Bezug auf ihre Gefühlslage oder die äussere Umgebung der Ausreise zu vermitteln. 7.2 Gegen die Auffassung der Vorinstanz wird in der Beschwerde eingewandt, die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihrer Ausreise aus Eritrea seien nachvollziehbar und in sich schlüssig. Es sei bei der Würdigung der Erzählungen zu berücksichtigen, dass sie bei der Ausreise erst 14 Jahre alt gewesen sei. 7.3 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorbringen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die illegale Ausreise aus Eritrea als glaubhaft einzustufen sind. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt, ist hierbei zu berücksichtigen, dass sie sowohl bei der Flucht selbst, als auch bei den Befragungen noch minderjährig war. Ihre Vorbringen müssen im Lichte des Erinnerungsvermögens im Zeitpunkt der Ausreise sowie ihres Alters und ihrer persönlichen Reife zum Zeitpunkt der Anhörungen gewürdigt werden (vgl. Urteile des BVGer E-1155/2012 vom 28. August 2012, E. 3.1; E-1928/2014, E. 2.4). Bereits oben wurde dargelegt, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer Minderjährigkeit sowohl mit dem Ausreiseentschluss, wie auch mit der Reise in die Schweiz eine beachtliche Selbständigkeit und Reife bewiesen hat. Wenngleich also bei der Würdigung ihrer Vorbringen anlässlich der Anhörungen die Minderjährigkeit im Auge behalten werden muss, dürfte sie nach Einschätzung des Gerichts damals trotz ihres tiefen Bildungsstands im Stande gewesen sein, wesentliche von unwesentlichen Informationen zu unterscheiden, Geschehnisse örtlich wie zeitlich zu verorten und selbst Erlebtes in hinreichender Detailliertheit zu schildern. 7.4 Obwohl der Beschwerdeführerin mehrere Fragen gestellt wurden, welche auf erlebnisbasierte Schilderungen abzielten, fehlt diesen jegliche Substanz (vgl. Akten des Asylverfahrens, A10/10, F34-46). Obwohl es ihr möglich sein müsste, Angaben zu speziellen Vorfällen während der Ausreise zu machen oder etwa zu erzählen, wie sie und ihre Mitstreiter sich während der Ausreise in der Dunkelheit orientiert hätten, enthalten ihre Schilderungen keinerlei Realkennzeichen. Da sie eine erlebnisbasierte Erzählung unterlassen hat ist zu schliessen, dass sich die Ausreise nicht so zugetragen hat, wie die Beschwerdeführerin es schildert. Es ist ihr auch auf Beschwerdeebene nicht gelungen, ihre Vorbringen näher zu substantiieren, womit von deren Unglaubhaftigkeit auszugehen ist. Obwohl aus der Unglaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihrer angeblich illegalen Ausreise noch nicht mit Bestimmtheit auf eine legale Ausreise geschlossen werden kann, ist eine solche nicht auszuschliessen. Denkbar wäre, dass sich die Beschwerdeführerin schon länger gar nicht mehr in Eritrea aufgehalten hat. So wäre etwa möglich, dass sie schon vor dem Alter von 12 Jahren mit ihrem Bruder aus Eritrea ausgereist ist, womit sie nach eritreischem Strafrecht das Alter der Strafmündigkeit noch nicht erreicht gehabt hätte (vgl. oben, E. 6.4). 8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich indes, dass ihre Begehren bei Einreichung der Beschwerde als aussichtslos zu gelten hatten. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht stattzugeben ist. Nachdem die Beschwerdeführerin somit nicht von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien ist, ist auch ihr Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (Art. 110a Abs. 1 AsylG) abzuweisen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos geworden. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Arthur Brunner Versand: