Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer stellte am 21. April 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch. Am 22. Mai 2014 fand die Kurzbefragung zur Person im EVZ und am 12. Januar 2015 sowie am 13. Februar 2015 die Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. B. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er sei eritreischer Staatsangehöriger und stamme aus dem Dorf C._______, D._______. Er habe im Sommer (...), nach Abschluss des Schuljahres (...), die Schule abgebrochen und danach auf einer Baustelle gearbeitet. Da er keinen gültigen Passierschein mehr gehabt habe, habe er sich verstecken müssen, um bei den zahlreichen Razzien nicht festgenommen zu werden. Er sei ab dem Jahr 2012 von den Behörden wegen seines Schulabbruchs gesucht worden. Sein Vater sei im Militärdienst gewesen und nur selten nach Hause gekommen. Im (...) 2012 sei diesem ein Urlaub gewährt worden. Im Oktober 2012 sei er selber auf Verlangen seiner Mutter nach Hause zurückgekehrt. Sie habe ihm daraufhin mitgeteilt, sein Vater sei nach seinem Urlaub von den Militärbehörden gesucht worden, weil er nicht mehr in den Militärdienst zurückgekehrt sei. Sie hätten zunächst seine Mutter festnehmen wollen, davon aber abgesehen, weil sie schwanger gewesen sei. Seine Mutter habe ihn gewarnt, dass die Behörden nun ihn anstelle seines Vaters suchen würden. Er habe sich in der Folge bis zur Ausreise bei einer Cousine in E._______ versteckt. In dieser Zeit hätten die Behörden noch zweimal bei seiner Mutter nach ihm gesucht. Das zweite Mal seien sie am (...) 2013 gekommen und hätten verlangt, dass er sich bis am (...) 2013 bei ihnen melden müsse. Er sei am (...) 2013 nach Hause zurückgekehrt, habe sich am Tag darauf zu Fuss ins Grenzgebiet zu Äthiopien begeben und in der folgenden Nacht die Grenze überquert. Nach Aufenthalten in verschiedenen Flüchtlingslagern in Äthiopien sei er im Dezember 2013 in den Sudan und von dort im Januar 2014 nach Libyen weitergereist. Im April 2014 sei er per Schiff nach Italien gereist und sei von dort per Auto in die Schweiz gekommen. Er habe nachträglich erfahren, dass nach seiner Ausreise seine Mutter festgenommen und während (...) Wochen inhaftiert worden sei. Danach habe sein Vater sich bei den Behörden gemeldet und befinde sich seit etwa (...) 2014 in Haft. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Schülerausweis für das Schuljahr (...), ein Schulzeugnis der (...) Klasse, Schuljahr (...), sowie Kopien der eritreischen Identitätskarten seiner Eltern ein. C. Mit Verfügung vom 17. Februar 2015 (eröffnet am 18. Februar 2015) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Hingegen verfügte es, dass der Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben werde. D. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung an das Bundesverwaltungsgericht vom 20. März 2015 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragte, der Asylentscheid sei aufzuheben und es sei ihm Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu gewähren; subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung unter Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Schreiben vom 26. März 2015 (Poststempel) bestätigte der Kantonale Sozialdienst F._______ die Unterstützungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers. F. Mit Zwischenverfügung vom 31. März 2015 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut und ordnete dem Beschwerdeführer seine bisherige Rechtsvertreterin, Advokatin Vijitha Schniepper-Muthuthamby, als amtliche Rechtsbeiständin bei. Ferner wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. G. In ihrer Vernehmlassung vom 13. April 2015 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Innert erstreckte Frist machte der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsbeiständin vom 12. Mai 2015 von dem ihm (mit Instruktionsverfügung vom 15. April 2015) eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch, wobei er an seinen Beschwerdeanträgen festhielt und um Gutheissung seiner Beschwerde ersuchte. Zudem wurde eine Kostennote der Rechtsbeiständin eingereicht. I. Mit persönlichem, an das SEM gerichtetem und zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht überwiesenem Schreiben vom 8. Juni 2016 bekräftigte der Beschwerdeführer unter Verweis auf die mit dem Status der vorläufigen Aufnahme verbundenen Erschwernisse sinngemäss sein Begehren um Gewährung des Asyls.
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). Ebenfalls keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung der FK auch hier vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1.1 Das SEM stellte sich zur Begründung seiner Verfügung auf den Standpunkt, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten weder den Anforderungen von Art. 7 AsylG noch denjenigen von Art. 3 AsylG zu genügen. Er habe sowohl bei der Befragung zur Person (BzP) als auch zunächst bei der Anhörung nur einen Besuch der Behörden bei seiner Mutter erwähnt und erst im weiteren Verlauf der Anhörung ausgesagt, die Beamten hätten seine Mutter noch zwei weitere Male aufgesucht. Die Erklärung dafür, dass er diese weiteren Besuche nicht vorher vorgebracht habe, sei nicht überzeugend, zumal er den letzten Vorfall vom (...) 2013 als fluchtauslösendes Ereignis bezeichnet habe. Es bestünden daher erhebliche Zweifel an diesem Vorbringen. Ebenso könnten seine Ausführungen zu dem Vorfall vom (...) 2012 nicht geglaubt werden. Es sei logisch nicht nachvollziehbar, dass er einerseits ausgesagt habe, von der Schwangerschaft seiner Mutter in diesem Zeitpunkt gewusst zu haben, andererseits aber erklärt habe, er habe bloss vermutet, sie sei schwanger. Die von ihm geltend gemachten Gründe für die Rückkehr zu seiner Mutter seien somit unglaubhaft. Vor dem Hintergrund der angeblichen Suche der eritreischen Behörden nach dem Beschwerdeführer sei ferner nicht nachvollziehbar, dass seine Mutter ihn angeblich nach Hause gerufen habe, da er an diesem Ort von den Behörden am ehesten vermutet worden wäre. Demnach vermöge der Beschwerdeführer den geschilderten Vorfall vom (...) 2012 sowie das Folgeverhalten von ihm und seiner Mutter nicht glaubhaft zu machen. Im Weiteren habe er widersprüchliche Angaben dazu gemacht, ob er wegen seines Schulabbruchs gezielt gesucht worden sei oder sich nur vor den Razzien gefürchtet habe sowie zu der zeitlichen Dauer seiner Grenzüberquerung von seinem Heimatdorf nach G._______. Die eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet zu belegen, dass er in Eritrea gesucht werde.
E. 4.1.2 Ein Schulabbruch vermöge alleine keine asylrelevante Gefährdung zu begründen. Insbesondere gelte dies im Falle des Beschwerdeführers, dessen diesbezügliche Furcht objektiv unbegründet sei und der gemäss seinen expliziten Aussagen nicht gezielt gesucht werde. Er habe nicht plausibel dazulegen vermocht, dass er wegen seines Schulabbruchs in absehbarer Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungsmassnahmen rechnen müsse. Seine diesbezüglichen Vorbringen würden sich auf unbelegte und unglaubhafte Behauptungen beschränken. Dieses Vorbringen erweise sich daher als nicht asylrelevant.
E. 4.1.3 Die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend seine angeblich illegale Ausreise seien in Anbetracht seiner widersprüchlichen Angaben zur Dauer seiner Ausreise unglaubhaft. Von Gesetzes wegen habe der Beschwerdeführer die Pflicht, das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen zu beweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wovon er auch durch die notorisch schwierig zu bewerkstelligende legale Ausreise aus Eritrea nicht entbunden werde. Der Beschwerdeführer habe seine behauptete Illegale Ausreise und damit das Vorliegen eines subjektiven Nachfluchtgrundes nicht glaubhaft gemacht.
E. 4.2.1 Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seiner Beschwerde zunächst bezüglich des Vorwurfs nachgeschobener Aussagen aus, es müsse der summarische Charakter der BzP berücksichtigt werden. Er sei bei dieser Gelegenheit nur oberflächlich zu seinen Asylgründen befragt worden, weshalb seine Antworten auch nur rudimentär gewesen seien. Es sei ihm nicht die Frage gestellt worden, ob er alle Gründe für seine Ausreise genannt habe, sondern ob es sonstige Gründe gebe, die gegen eine allfällige Rückkehr nach Eritrea sprechen würden. Zudem müsse sein Alter von knapp (...) Jahren bei der BzP sowie deren kurze Dauer beachtet werden. Der BzP komme daher nur ein beschränkter Beweiswert zu. Auch aus dem Umstand, dass er die beiden weiteren Besuche der Behörden anlässlich der Anhörung erst auf Nachfrage hin erwähnt habe, könne nicht geschlossen werden, diese Vorbringen seien nachgeschoben. Für ihn sei der erste Besuch ausschlaggebend gewesen, da ab diesem Zeitpunkt die Gefahr einer Verhaftung bestanden habe. Zudem habe er insbesondere den letzten Vorfall detailliert geschildert. Seine Aussagen zu seinen Asylgründen seien bei beiden Befragungen dieselben gewesen. Ob er im Zeitpunkt seiner Rückkehr zu seiner Mutter im (...) 2012 gewusst habe, dass sie schwanger sei, oder dies nur vermutet habe, sei nicht von Bedeutung. Die Behörden hätten seiner Mutter die Möglichkeit eingeräumt, ihn selber auszuliefern und er sei im (...) 2012 von ihnen noch nicht aktiv gesucht worden. Erst beim zweiten und dritten Besuch hätten die Sicherheitskräfte eine Frist gesetzt, innert welcher er sich bei ihnen hätte melden müssen. Es sei im Weiteren nicht ersichtlich, weshalb die Gefährdung im Zusammenhang mit dem Schulabbruch als unglaubhaft erachtet werde. Er sei deswegen zwar nicht gezielt gesucht worden, jedoch habe es Razzien gegeben, und es seien ihm Verhaftungen von anderen Schulabbrechern aus seinem Umfeld bekannt gewesen. Die Gefahr einer Verhaftung sei daher gross und seine entsprechende Furcht begründet gewesen. Der von der Vorinstanz erhobene Vorwurf widersprüchlicher Aussagen zu diesem Punkt sei spitzfindig und nicht gerechtfertigt. Ebenso seien seine Aussagen zu seiner Ausreise nicht widersprüchlich. Er habe bei der BzP nur die Dauer seiner Grenzüberquerung, aber weder den Zeitpunkt, in welchem er das Haus seiner Familie verlassen habe, noch den Zeitpunkt seiner Ankunft in G._______ in Äthiopien angegeben. Seinen präziseren diesbezüglichen Ausführungen in der Anhörung könne entnommen werden, dass er sich zunächst im drei Stunden von seinem Heimatort entfernten Buschland H._______ versteckt habe. Von dort aus habe er für den Fussmarsch nach G._______ sechs Stunden gebraucht; von seinem an der Grenze liegenden Heimatdorf habe die Reise nach G._______ etwa drei Stunden gedauert. Er habe demnach seine Asylgründe widerspruchsfrei und glaubhaft dargelegt. Im Zeitpunkt seiner Ausreise habe einerseits eine erhebliche Gefahr einer Reflexverfolgung - wegen der Desertion seines Vaters und weil ihn seine Mutter trotz mehrmaliger Aufforderung nicht ausgeliefert habe - und andererseits das Risiko einer Verhaftung wegen seines Schulabbruchs bestanden. Es werde auf eine Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 21. Januar 2015 betreffend die Rekrutierung von minderjährigen Schulabbrechern in den Nationaldienst verwiesen. Zusammenfassend habe er nachvollziehbar und glaubhaft dargelegt, dass er von den eritreischen Sicherheitskräften gezielt gesucht worden sei und damit die Voraussetzungen von Art 3 AsylG erfüllt seien.
E. 4.2.2 Sollte er nicht als Flüchtling anerkannt werden, sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, da er bei einer Rückkehr nach Eritrea befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden.
E. 4.2.3 Er sei im Zeitpunkt seiner Ausreise (...)-jährig und damit minderjährig gewesen. Als Minderjähriger hätte er weder einen Reisepass noch ein Visum erhalten und daher wäre eine legale Ausreise unmöglich gewesen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe er seine illegale Ausreise glaubhaft darlegen können. Die Glaubhaftigkeit könne nicht alleine wegen der ihm vorgeworfenen Divergenz in seinen zeitlichen Angaben verneint werden. Dass er sich vor der Grenzüberquerung im Buschland versteckt habe, sei angesichts seines jugendlichen Alters nachvollziehbar. Zudem habe er bei Anhörung dargelegt, wie er von äthiopischen Soldaten aufgegriffen und ins Flüchtlingslager gebracht worden sei, und er habe über seine Weiterreise ohne weiteres berichten und die diesbezüglichen Fragen beantworten können. Dass ihm keine weiteren konkreten Fragen zu seiner Ausreise gestellt worden seien, liege in der Verantwortung der Vorinstanz. Es bestünden zudem keine Anhaltspunkte für eine legale Ausreise. Die geltend gemachte illegale Ausreise könne somit nicht mit genügender Sicherheit widerlegt werden. Er habe - gerade auch weil er im militärdienstpflichtigen Alter sei - begründete Furcht, bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
E. 4.2.4 Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, da diese sich zum hauptsächlichen Asylgrund, der Desertion seines Vaters, nicht geäussert habe.
E. 4.3 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, die Argumentation des Beschwerdeführers hinsichtlich der bei der BzP nicht erwähnten Suchaktionen der Behörden sei haltlos. Er sei bei der BzP mit einer offenen Frage aufgefordert worden, anzugeben, wann versucht worden sei, ihn festzunehmen. Der Beschwerdeführer habe aber von sich aus seinen freien Bericht kurz gehalten und nur einen Vorfall erwähnt. Für das erst nachträgliche Geltendmachen der weiteren Aktionen der Behörden habe er keine plausible Erklärung vorgebracht. Im Weiteren vermöge der Beschwerdeführer mit den Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht zu erklären, weshalb er bei der BzP explizit festgehalten habe, in drei Stunden über die Grenze nach G._______ gelangt zu sein, wenn er angeblich in Tat und Wahrheit nicht den direkten Weg gewählt habe und die Ausreise rund 15 Stunden gedauert habe. Das Argument, die illegale Ausreise könne nicht hinreichend widerlegt werden, trage der Rechtsprechung zur illegalen Ausreise aus nicht Rechnung und könne nicht gehört werden. Mit dem Argument, die angefochtene Verfügung enthalte keine Ausführungen zur Situation des Vaters des Beschwerdeführers, werde verkannt, dass die Annahme einer begründeten Verfolgungsfurcht konkrete Anhaltspunkte erfordere. Solche würden aber nicht vorliegen. Es könne nicht geglaubt werden, dass er von den Behörden gesucht worden sei, und damit fehle ein konkreter Anhaltspunkt für eine konkrete Verfolgungsgefahr wegen des behaupteten persönlichen Hintergrundes seines Vaters. Es bestehe auch kein Anlass zur Annahme einer begründeten Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung wegen seines Schulabbruchs.
E. 4.4 Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Replik auf den Standpunkt, es sei in Anbetracht dessen, dass er die Reise von seinem Heimatland in die Schweiz als Minderjähriger ohne Begleitung durchlebt habe, nachvollziehbar, dass er anlässlich der BzP nicht von sich aus seine Asylgründe ausführlich dargelegt habe. Dem Protokoll der Anhörung könne entnommen werden, dass er erst auf konkrete Fragen hin detailliertere Antworten gegeben habe. Dies sei aufgrund seines jungen Alters und seiner sehr schüchternen und zurückhaltenden Persönlichkeit nachvollziehbar. Insbesondere unter Berücksichtigung seines Alters wären bei der Befragung zu seinen Gesuchsgründen im Rahmen der BzP Nachfragen angezeigt gewesen. Im Weiteren werde daran festgehalten, dass er betreffend die Umstände seiner Ausreise aus Eritrea nichts nachgeschoben, sondern in der Anhörung lediglich ausführlicher darüber berichtet habe, während er bei der BzP seine Reise kurzgefasst wiedergegeben habe. Er habe im Rahmen der Ausreise auf die weiteren konkreten Fragen zu seiner Ausreise versucht, möglichst konkrete Antworten zu geben. Ferner würden seine Erzählungen zwar keinem chronologischen Ablauf folgen, was aber deren Glaubhaftigkeit nicht schmälere, sondern vielmehr stärke. Entscheidend sei eine Beurteilung der Glaubhaftigkeit gestützt auf eine Gesamtbetrachtung. Der BzP könne aufgrund ihres summarischen Charakters nur ein beschränkter Beweiswert beigemessen werden.
E. 5.1.1 Vorab ist die formelle Rüge des Beschwerdeführers zu prüfen, wonach die Vorinstanz seinen hauptsächlichen Asylgrund, die Furcht vor Verfolgung wegen der Desertion seines Vaters, nicht geprüft habe. Damit macht er sinngemäss eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend.
E. 5.1.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG; BGE 129 I 232 E. 3.2). Die erforderliche Begründungsdichte richtet sich im Einzelfall nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen. Die verfügende Behörde muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern kann sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Sie hat aber wenigstens kurz die Überlegungen anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. zum Ganzen BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f.).
E. 5.1.3 Das SEM ist diesen Anforderungen im vorliegenden Fall gerecht geworden. Die Desertion des Vaters des Beschwerdeführers und die sich angeblich daraus ergebenden Nachteile für ihn und seine Mutter wurden in der angefochtenen Verfügung im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung explizit erwähnt. Zudem setzte sich die Vorinstanz in ihren Erwägungen mit den Suchaktionen der Behörden, welche nach Darstellung des Beschwerdeführers Folge der Desertion seines Vaters waren, auseinander, und erachtete diese als unglaubhaft. Aus dieser Argumentation ergibt sich ohne weiteres, dass das SEM die Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Reflexverfolgung verneinte.
E. 5.1.4 Nach dem Gesagten ist der Antrag des Beschwerdeführers, die angefochtene Verfügung sei zu kassieren und zur Neubeurteilung an die Vor-instanz zurückzuweisen, abzuweisen.
E. 5.2 Die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht die Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Furcht vor Verfolgung durch die Sicherheitsbehörden aufgrund der Desertion seines Vaters verneinte, kann aus folgender Überlegung offengelassen werden: Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Anhörung zu Protokoll, er habe nach seiner Ausreise erfahren, dass, nachdem seine Mutter festgenommen worden sei, sein Vater sich den Behörden gestellt habe und sich nun im Gefängnis befinde (Protokoll Anhörung A18 S. 3 und S. 14). Aufgrund dessen kann davon ausgegangen werden, dass im heutigen Zeitpunkt kein Verfolgungsinteresse der eritreischen Behörden am Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Desertion seines Vaters besteht und der - sich nach seiner Darstellung daraus ergebenden - Furcht vor Verfolgung die Grundlage entzogen ist.
E. 5.3.1 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ist dann anzunehmen, wenn die mit der Durchsetzung der Dienstpflicht betrauten Organe des eritreischen Staates mit einer Person in konkreten Kontakt getreten sind und aus diesem Kontakt erkennbar wird, dass die Person für den Militärdienst rekrutiert werden soll (und diese sich anschliessend der Rekrutierung entzieht). Es reicht nicht aus, dass die betroffene Person im dienstfähigen Alter ist und fürchtet, irgendwann ausgehoben zu werden. Ein informeller Kontakt mit dem Militär kann die Furcht vor ernsthaften Nachteilen begründen, sofern daraus ersichtlich wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden soll. (vgl. BVGE 2015/3 E. 5.7.1 mit Verweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3 E. 4). Die Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG hat die Rechtslage nicht verändert, und die bisherige Praxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer drohenden Verfolgung wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion begründen, gilt weiterhin (vgl. BVGE 2015/3 E. 4.3 ff. und 5).
E. 5.3.2 Ein derartiger Kontakt des Beschwerdeführers zu den Militärbehörden bestand vorliegend indessen nicht, zumal er nicht geltend gemacht hat, ein Aufgebot zum Militärdienst erhalten zu haben, und in der Beschwerdeschrift explizit verneint wurde, er sei im Zusammenhang mit seinem Schulabbruch von den eritreischen Behörden gezielt gesucht worden. Demnach sind den Akten keine konkreten Hinweise dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Eritrea von den zuständigen Behörden zum Militärdienst aufgeboten worden wäre.
E. 5.4 Aus diesen Gründen kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea nicht in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt war.
E. 5.5 Im Weiteren äusserte der Beschwerdeführer die Befürchtung, durch die eritreischen Behörden verfolgt zu werden, weil er illegal aus Eritrea ausgereist sei und macht damit einen subjektiven Nachfluchtgrund geltend.
E. 5.5.1 Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass eine legale Ausreise aus Eritrea nur sehr eingeschränkt möglich ist (vgl. Urteil des BVGer D-4787/2013 vom 20. November 2014 E. 8.2 [als Referenzurteil publiziert]). Trotzdem geht das Gericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die gesetzliche Beweislast für das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen auch unter diesen Umständen nicht umgekehrt wird (vgl. z.B. Urteil des BVGer E-5232/2015 vom 3. Februar 2016 E. 6.3.2). Es bleibt die Beweislastregel von Art. 7 AsylG massgeblich, wonach eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen muss. Für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft reicht es deshalb nicht aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea lediglich behauptet wird; die illegale Ausreise muss vielmehr zumindest glaubhaft gemacht werden (Art. 7 AsylG) uneingeschränkt gilt (vgl. Urteil des BVGer D-4787/2013 vom 20. November 2014 E. 9; zuletzt bestätigt durch die Urteile D-2119/2016 vom 28. April 2016 E. 3.1; E-5601/2015 vom 20. Januar 2016 E. 4.2 und E-7364/2015 vom 28. Dezember 2015 S. 5). Diese Rechtsprechung wird unter anderem damit begründet, dass eine grosse Zahl eritreischer Staatsangehöriger seit langer Zeit, teilweise seit Geburt, in den Nachbarländern Eritreas lebt (vgl. die Urteile des BVGer E 7730/2015 vom 10. Februar 2016 S. 6; E-7861/2015 vom 7. Januar 2016 S. 5; E-5878/2015 vom 30. Oktober 2015 E. 5.3; E-5753/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 6.1; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer D-3350/2016 vom 4. Juli 2016 E. 4.2).
E. 5.5.2 Das Gericht teilt die Auffassung der Vorinstanz, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Flucht aus Eritrea als unglaubhaft zu erachten sind. Insbesondere machte er klar divergierende Aussagen zu der Dauer seiner Grenzüberquerung und der hierfür gewählten Route. Anlässlich der BzP sagte er aus, er sei von seinem Dorf in drei Stunden nach G._______ gelangt (Protokoll BzP, A5 S. 9), während er bei der Anhörung zu Protokoll gab, er habe sich vor der Ausreise in einem Waldgebiet namens "H._______" versteckt, von wo aus er nach einem sechsstündigen Fussmarsch nach G._______ gelangt sei (Protokoll Anhörung, A18 S. 13). Diese Angaben lassen sich nicht vereinbaren, und die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind nicht geeignet, diesen Widerspruch auszuräumen. Der Erklärungsversuch des Beschwerdeführers, er sei von "H._______" aus über seinen Herkunftsort C._______ nach G._______ marschiert, und habe bei der BzP nur die Marschzeit für die Strecke von C._______ nach G._______ angegeben, ist schon deshalb nicht stichhaltig, weil der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung auf die ausdrückliche Frage nach den in Eritrea vor dem Grenzübertritt durchquerten Orten nur eine Ortschaft namens "I._______" erwähnte, nicht aber sein Heimatdorf (A18 S. 14 F101). Zudem muss die Behauptung, er habe bei der Ausreise seinen Herkunftsort erneut passiert, als realitätsfremd bezeichnet werden, unter dem Aspekt, dass er gemäss seinen Aussagen zu Hause von den Behörden gesucht wurde und demnach mit dieser Reiseroute ein erhebliches Verfolgungsrisiko eingegangen wäre. Im Übrigen sind die Aussagen des Beschwerdeführers zu den Umständen seiner Ausreise wenig substanziiert und weisen keine besonderen Realkennzeichen auf.
E. 5.5.3 Es muss demnach davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die wahren Umstände seiner Ausreise aus Eritrea verheimlicht. Aus diesem Umstand kann zwar nicht ohne weiteres auf eine legale Ausreise geschlossen werden. Jedoch rechtfertigt es sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers genauso wenig, allein aufgrund der notorisch schwierigen legalen Ausreise aus Eritrea darauf zu schliessen, dass seine Ausreise illegal erfolgt sein müsse. Dies auch deshalb nicht, weil sich nach Kenntnis des Gerichts viele eritreische Staatsangehörige seit langer Zeit (nicht wenige seit ihrer Geburt) in den angrenzenden Nachbarländern aufhalten. Den vorliegenden Akten sind somit keine glaubhaften Hinweise auf eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor behördlichen Verfolgungsmassnahmen wegen illegaler Ausreise aus Eritrea zu entnehmen.
E. 5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr oder das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 6.3 Da das SEM in seiner Verfügung vom 17. Februar 2015 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anordnete, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit; Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) alternativer Natur. Sobald eine davon erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748). Hieraus ergibt sich, dass bei Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht zu prüfen ist, ob der Vollzug auch unzulässig oder unmöglich wäre. Auf den in der Beschwerdeschrift gestellte Eventualantrag, es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, ist daher nicht einzutreten.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 31. März 2015 sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, wird auf die Auflage von Verfahrenskosten verzichtet.
E. 9 Mit der Instruktionsverfügung vom 31. März 2015 wurde ausserdem das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 VwVG) und ihm seine Rechtsvertreterin als Rechtsbeiständin zugeordnet. Demnach ist dieser ein amtliches Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die Beiständin hat mit Eingabe vom 12. Mai 2015 eine Kostennote zu den Akten gereicht. Der darin geltend gemachte zeitliche Aufwand erscheint - abgesehen vom ausgewiesenen Aufwand für das Erstellen der Kostennote, der nicht entschädigungsfähig ist - als angemessen; hingegen ist der ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 300.- entsprechend der Entschädigungspraxis des Bundesverwaltungsgerichts auf Fr. 200.- zu kürzen. Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin ist somit zulasten der Gerichtskasse auf insgesamt Fr. 1947.50 (inkl. Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1947.50 zugesprochen
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1830/2015 Urteil vom 16. August 2016 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), alias A._______, geboren am (...), Eritrea, amtlich verbeiständet durch Vijitha Schniepper-Muthuthamby, Advokatin, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl; Verfügung des SEM vom 17. Februar 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 21. April 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch. Am 22. Mai 2014 fand die Kurzbefragung zur Person im EVZ und am 12. Januar 2015 sowie am 13. Februar 2015 die Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. B. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er sei eritreischer Staatsangehöriger und stamme aus dem Dorf C._______, D._______. Er habe im Sommer (...), nach Abschluss des Schuljahres (...), die Schule abgebrochen und danach auf einer Baustelle gearbeitet. Da er keinen gültigen Passierschein mehr gehabt habe, habe er sich verstecken müssen, um bei den zahlreichen Razzien nicht festgenommen zu werden. Er sei ab dem Jahr 2012 von den Behörden wegen seines Schulabbruchs gesucht worden. Sein Vater sei im Militärdienst gewesen und nur selten nach Hause gekommen. Im (...) 2012 sei diesem ein Urlaub gewährt worden. Im Oktober 2012 sei er selber auf Verlangen seiner Mutter nach Hause zurückgekehrt. Sie habe ihm daraufhin mitgeteilt, sein Vater sei nach seinem Urlaub von den Militärbehörden gesucht worden, weil er nicht mehr in den Militärdienst zurückgekehrt sei. Sie hätten zunächst seine Mutter festnehmen wollen, davon aber abgesehen, weil sie schwanger gewesen sei. Seine Mutter habe ihn gewarnt, dass die Behörden nun ihn anstelle seines Vaters suchen würden. Er habe sich in der Folge bis zur Ausreise bei einer Cousine in E._______ versteckt. In dieser Zeit hätten die Behörden noch zweimal bei seiner Mutter nach ihm gesucht. Das zweite Mal seien sie am (...) 2013 gekommen und hätten verlangt, dass er sich bis am (...) 2013 bei ihnen melden müsse. Er sei am (...) 2013 nach Hause zurückgekehrt, habe sich am Tag darauf zu Fuss ins Grenzgebiet zu Äthiopien begeben und in der folgenden Nacht die Grenze überquert. Nach Aufenthalten in verschiedenen Flüchtlingslagern in Äthiopien sei er im Dezember 2013 in den Sudan und von dort im Januar 2014 nach Libyen weitergereist. Im April 2014 sei er per Schiff nach Italien gereist und sei von dort per Auto in die Schweiz gekommen. Er habe nachträglich erfahren, dass nach seiner Ausreise seine Mutter festgenommen und während (...) Wochen inhaftiert worden sei. Danach habe sein Vater sich bei den Behörden gemeldet und befinde sich seit etwa (...) 2014 in Haft. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Schülerausweis für das Schuljahr (...), ein Schulzeugnis der (...) Klasse, Schuljahr (...), sowie Kopien der eritreischen Identitätskarten seiner Eltern ein. C. Mit Verfügung vom 17. Februar 2015 (eröffnet am 18. Februar 2015) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Hingegen verfügte es, dass der Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben werde. D. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung an das Bundesverwaltungsgericht vom 20. März 2015 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragte, der Asylentscheid sei aufzuheben und es sei ihm Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu gewähren; subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung unter Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Schreiben vom 26. März 2015 (Poststempel) bestätigte der Kantonale Sozialdienst F._______ die Unterstützungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers. F. Mit Zwischenverfügung vom 31. März 2015 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut und ordnete dem Beschwerdeführer seine bisherige Rechtsvertreterin, Advokatin Vijitha Schniepper-Muthuthamby, als amtliche Rechtsbeiständin bei. Ferner wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. G. In ihrer Vernehmlassung vom 13. April 2015 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Innert erstreckte Frist machte der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsbeiständin vom 12. Mai 2015 von dem ihm (mit Instruktionsverfügung vom 15. April 2015) eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch, wobei er an seinen Beschwerdeanträgen festhielt und um Gutheissung seiner Beschwerde ersuchte. Zudem wurde eine Kostennote der Rechtsbeiständin eingereicht. I. Mit persönlichem, an das SEM gerichtetem und zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht überwiesenem Schreiben vom 8. Juni 2016 bekräftigte der Beschwerdeführer unter Verweis auf die mit dem Status der vorläufigen Aufnahme verbundenen Erschwernisse sinngemäss sein Begehren um Gewährung des Asyls. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). Ebenfalls keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung der FK auch hier vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 4.1.1 Das SEM stellte sich zur Begründung seiner Verfügung auf den Standpunkt, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten weder den Anforderungen von Art. 7 AsylG noch denjenigen von Art. 3 AsylG zu genügen. Er habe sowohl bei der Befragung zur Person (BzP) als auch zunächst bei der Anhörung nur einen Besuch der Behörden bei seiner Mutter erwähnt und erst im weiteren Verlauf der Anhörung ausgesagt, die Beamten hätten seine Mutter noch zwei weitere Male aufgesucht. Die Erklärung dafür, dass er diese weiteren Besuche nicht vorher vorgebracht habe, sei nicht überzeugend, zumal er den letzten Vorfall vom (...) 2013 als fluchtauslösendes Ereignis bezeichnet habe. Es bestünden daher erhebliche Zweifel an diesem Vorbringen. Ebenso könnten seine Ausführungen zu dem Vorfall vom (...) 2012 nicht geglaubt werden. Es sei logisch nicht nachvollziehbar, dass er einerseits ausgesagt habe, von der Schwangerschaft seiner Mutter in diesem Zeitpunkt gewusst zu haben, andererseits aber erklärt habe, er habe bloss vermutet, sie sei schwanger. Die von ihm geltend gemachten Gründe für die Rückkehr zu seiner Mutter seien somit unglaubhaft. Vor dem Hintergrund der angeblichen Suche der eritreischen Behörden nach dem Beschwerdeführer sei ferner nicht nachvollziehbar, dass seine Mutter ihn angeblich nach Hause gerufen habe, da er an diesem Ort von den Behörden am ehesten vermutet worden wäre. Demnach vermöge der Beschwerdeführer den geschilderten Vorfall vom (...) 2012 sowie das Folgeverhalten von ihm und seiner Mutter nicht glaubhaft zu machen. Im Weiteren habe er widersprüchliche Angaben dazu gemacht, ob er wegen seines Schulabbruchs gezielt gesucht worden sei oder sich nur vor den Razzien gefürchtet habe sowie zu der zeitlichen Dauer seiner Grenzüberquerung von seinem Heimatdorf nach G._______. Die eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet zu belegen, dass er in Eritrea gesucht werde. 4.1.2 Ein Schulabbruch vermöge alleine keine asylrelevante Gefährdung zu begründen. Insbesondere gelte dies im Falle des Beschwerdeführers, dessen diesbezügliche Furcht objektiv unbegründet sei und der gemäss seinen expliziten Aussagen nicht gezielt gesucht werde. Er habe nicht plausibel dazulegen vermocht, dass er wegen seines Schulabbruchs in absehbarer Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungsmassnahmen rechnen müsse. Seine diesbezüglichen Vorbringen würden sich auf unbelegte und unglaubhafte Behauptungen beschränken. Dieses Vorbringen erweise sich daher als nicht asylrelevant. 4.1.3 Die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend seine angeblich illegale Ausreise seien in Anbetracht seiner widersprüchlichen Angaben zur Dauer seiner Ausreise unglaubhaft. Von Gesetzes wegen habe der Beschwerdeführer die Pflicht, das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen zu beweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wovon er auch durch die notorisch schwierig zu bewerkstelligende legale Ausreise aus Eritrea nicht entbunden werde. Der Beschwerdeführer habe seine behauptete Illegale Ausreise und damit das Vorliegen eines subjektiven Nachfluchtgrundes nicht glaubhaft gemacht. 4.2 4.2.1 Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seiner Beschwerde zunächst bezüglich des Vorwurfs nachgeschobener Aussagen aus, es müsse der summarische Charakter der BzP berücksichtigt werden. Er sei bei dieser Gelegenheit nur oberflächlich zu seinen Asylgründen befragt worden, weshalb seine Antworten auch nur rudimentär gewesen seien. Es sei ihm nicht die Frage gestellt worden, ob er alle Gründe für seine Ausreise genannt habe, sondern ob es sonstige Gründe gebe, die gegen eine allfällige Rückkehr nach Eritrea sprechen würden. Zudem müsse sein Alter von knapp (...) Jahren bei der BzP sowie deren kurze Dauer beachtet werden. Der BzP komme daher nur ein beschränkter Beweiswert zu. Auch aus dem Umstand, dass er die beiden weiteren Besuche der Behörden anlässlich der Anhörung erst auf Nachfrage hin erwähnt habe, könne nicht geschlossen werden, diese Vorbringen seien nachgeschoben. Für ihn sei der erste Besuch ausschlaggebend gewesen, da ab diesem Zeitpunkt die Gefahr einer Verhaftung bestanden habe. Zudem habe er insbesondere den letzten Vorfall detailliert geschildert. Seine Aussagen zu seinen Asylgründen seien bei beiden Befragungen dieselben gewesen. Ob er im Zeitpunkt seiner Rückkehr zu seiner Mutter im (...) 2012 gewusst habe, dass sie schwanger sei, oder dies nur vermutet habe, sei nicht von Bedeutung. Die Behörden hätten seiner Mutter die Möglichkeit eingeräumt, ihn selber auszuliefern und er sei im (...) 2012 von ihnen noch nicht aktiv gesucht worden. Erst beim zweiten und dritten Besuch hätten die Sicherheitskräfte eine Frist gesetzt, innert welcher er sich bei ihnen hätte melden müssen. Es sei im Weiteren nicht ersichtlich, weshalb die Gefährdung im Zusammenhang mit dem Schulabbruch als unglaubhaft erachtet werde. Er sei deswegen zwar nicht gezielt gesucht worden, jedoch habe es Razzien gegeben, und es seien ihm Verhaftungen von anderen Schulabbrechern aus seinem Umfeld bekannt gewesen. Die Gefahr einer Verhaftung sei daher gross und seine entsprechende Furcht begründet gewesen. Der von der Vorinstanz erhobene Vorwurf widersprüchlicher Aussagen zu diesem Punkt sei spitzfindig und nicht gerechtfertigt. Ebenso seien seine Aussagen zu seiner Ausreise nicht widersprüchlich. Er habe bei der BzP nur die Dauer seiner Grenzüberquerung, aber weder den Zeitpunkt, in welchem er das Haus seiner Familie verlassen habe, noch den Zeitpunkt seiner Ankunft in G._______ in Äthiopien angegeben. Seinen präziseren diesbezüglichen Ausführungen in der Anhörung könne entnommen werden, dass er sich zunächst im drei Stunden von seinem Heimatort entfernten Buschland H._______ versteckt habe. Von dort aus habe er für den Fussmarsch nach G._______ sechs Stunden gebraucht; von seinem an der Grenze liegenden Heimatdorf habe die Reise nach G._______ etwa drei Stunden gedauert. Er habe demnach seine Asylgründe widerspruchsfrei und glaubhaft dargelegt. Im Zeitpunkt seiner Ausreise habe einerseits eine erhebliche Gefahr einer Reflexverfolgung - wegen der Desertion seines Vaters und weil ihn seine Mutter trotz mehrmaliger Aufforderung nicht ausgeliefert habe - und andererseits das Risiko einer Verhaftung wegen seines Schulabbruchs bestanden. Es werde auf eine Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 21. Januar 2015 betreffend die Rekrutierung von minderjährigen Schulabbrechern in den Nationaldienst verwiesen. Zusammenfassend habe er nachvollziehbar und glaubhaft dargelegt, dass er von den eritreischen Sicherheitskräften gezielt gesucht worden sei und damit die Voraussetzungen von Art 3 AsylG erfüllt seien. 4.2.2 Sollte er nicht als Flüchtling anerkannt werden, sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, da er bei einer Rückkehr nach Eritrea befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden. 4.2.3 Er sei im Zeitpunkt seiner Ausreise (...)-jährig und damit minderjährig gewesen. Als Minderjähriger hätte er weder einen Reisepass noch ein Visum erhalten und daher wäre eine legale Ausreise unmöglich gewesen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe er seine illegale Ausreise glaubhaft darlegen können. Die Glaubhaftigkeit könne nicht alleine wegen der ihm vorgeworfenen Divergenz in seinen zeitlichen Angaben verneint werden. Dass er sich vor der Grenzüberquerung im Buschland versteckt habe, sei angesichts seines jugendlichen Alters nachvollziehbar. Zudem habe er bei Anhörung dargelegt, wie er von äthiopischen Soldaten aufgegriffen und ins Flüchtlingslager gebracht worden sei, und er habe über seine Weiterreise ohne weiteres berichten und die diesbezüglichen Fragen beantworten können. Dass ihm keine weiteren konkreten Fragen zu seiner Ausreise gestellt worden seien, liege in der Verantwortung der Vorinstanz. Es bestünden zudem keine Anhaltspunkte für eine legale Ausreise. Die geltend gemachte illegale Ausreise könne somit nicht mit genügender Sicherheit widerlegt werden. Er habe - gerade auch weil er im militärdienstpflichtigen Alter sei - begründete Furcht, bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 4.2.4 Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, da diese sich zum hauptsächlichen Asylgrund, der Desertion seines Vaters, nicht geäussert habe. 4.3 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, die Argumentation des Beschwerdeführers hinsichtlich der bei der BzP nicht erwähnten Suchaktionen der Behörden sei haltlos. Er sei bei der BzP mit einer offenen Frage aufgefordert worden, anzugeben, wann versucht worden sei, ihn festzunehmen. Der Beschwerdeführer habe aber von sich aus seinen freien Bericht kurz gehalten und nur einen Vorfall erwähnt. Für das erst nachträgliche Geltendmachen der weiteren Aktionen der Behörden habe er keine plausible Erklärung vorgebracht. Im Weiteren vermöge der Beschwerdeführer mit den Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht zu erklären, weshalb er bei der BzP explizit festgehalten habe, in drei Stunden über die Grenze nach G._______ gelangt zu sein, wenn er angeblich in Tat und Wahrheit nicht den direkten Weg gewählt habe und die Ausreise rund 15 Stunden gedauert habe. Das Argument, die illegale Ausreise könne nicht hinreichend widerlegt werden, trage der Rechtsprechung zur illegalen Ausreise aus nicht Rechnung und könne nicht gehört werden. Mit dem Argument, die angefochtene Verfügung enthalte keine Ausführungen zur Situation des Vaters des Beschwerdeführers, werde verkannt, dass die Annahme einer begründeten Verfolgungsfurcht konkrete Anhaltspunkte erfordere. Solche würden aber nicht vorliegen. Es könne nicht geglaubt werden, dass er von den Behörden gesucht worden sei, und damit fehle ein konkreter Anhaltspunkt für eine konkrete Verfolgungsgefahr wegen des behaupteten persönlichen Hintergrundes seines Vaters. Es bestehe auch kein Anlass zur Annahme einer begründeten Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung wegen seines Schulabbruchs. 4.4 Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Replik auf den Standpunkt, es sei in Anbetracht dessen, dass er die Reise von seinem Heimatland in die Schweiz als Minderjähriger ohne Begleitung durchlebt habe, nachvollziehbar, dass er anlässlich der BzP nicht von sich aus seine Asylgründe ausführlich dargelegt habe. Dem Protokoll der Anhörung könne entnommen werden, dass er erst auf konkrete Fragen hin detailliertere Antworten gegeben habe. Dies sei aufgrund seines jungen Alters und seiner sehr schüchternen und zurückhaltenden Persönlichkeit nachvollziehbar. Insbesondere unter Berücksichtigung seines Alters wären bei der Befragung zu seinen Gesuchsgründen im Rahmen der BzP Nachfragen angezeigt gewesen. Im Weiteren werde daran festgehalten, dass er betreffend die Umstände seiner Ausreise aus Eritrea nichts nachgeschoben, sondern in der Anhörung lediglich ausführlicher darüber berichtet habe, während er bei der BzP seine Reise kurzgefasst wiedergegeben habe. Er habe im Rahmen der Ausreise auf die weiteren konkreten Fragen zu seiner Ausreise versucht, möglichst konkrete Antworten zu geben. Ferner würden seine Erzählungen zwar keinem chronologischen Ablauf folgen, was aber deren Glaubhaftigkeit nicht schmälere, sondern vielmehr stärke. Entscheidend sei eine Beurteilung der Glaubhaftigkeit gestützt auf eine Gesamtbetrachtung. Der BzP könne aufgrund ihres summarischen Charakters nur ein beschränkter Beweiswert beigemessen werden. 5. 5.1 5.1.1 Vorab ist die formelle Rüge des Beschwerdeführers zu prüfen, wonach die Vorinstanz seinen hauptsächlichen Asylgrund, die Furcht vor Verfolgung wegen der Desertion seines Vaters, nicht geprüft habe. Damit macht er sinngemäss eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. 5.1.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG; BGE 129 I 232 E. 3.2). Die erforderliche Begründungsdichte richtet sich im Einzelfall nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen. Die verfügende Behörde muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern kann sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Sie hat aber wenigstens kurz die Überlegungen anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. zum Ganzen BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f.). 5.1.3 Das SEM ist diesen Anforderungen im vorliegenden Fall gerecht geworden. Die Desertion des Vaters des Beschwerdeführers und die sich angeblich daraus ergebenden Nachteile für ihn und seine Mutter wurden in der angefochtenen Verfügung im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung explizit erwähnt. Zudem setzte sich die Vorinstanz in ihren Erwägungen mit den Suchaktionen der Behörden, welche nach Darstellung des Beschwerdeführers Folge der Desertion seines Vaters waren, auseinander, und erachtete diese als unglaubhaft. Aus dieser Argumentation ergibt sich ohne weiteres, dass das SEM die Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Reflexverfolgung verneinte. 5.1.4 Nach dem Gesagten ist der Antrag des Beschwerdeführers, die angefochtene Verfügung sei zu kassieren und zur Neubeurteilung an die Vor-instanz zurückzuweisen, abzuweisen. 5.2 Die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht die Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Furcht vor Verfolgung durch die Sicherheitsbehörden aufgrund der Desertion seines Vaters verneinte, kann aus folgender Überlegung offengelassen werden: Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Anhörung zu Protokoll, er habe nach seiner Ausreise erfahren, dass, nachdem seine Mutter festgenommen worden sei, sein Vater sich den Behörden gestellt habe und sich nun im Gefängnis befinde (Protokoll Anhörung A18 S. 3 und S. 14). Aufgrund dessen kann davon ausgegangen werden, dass im heutigen Zeitpunkt kein Verfolgungsinteresse der eritreischen Behörden am Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Desertion seines Vaters besteht und der - sich nach seiner Darstellung daraus ergebenden - Furcht vor Verfolgung die Grundlage entzogen ist. 5.3 5.3.1 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ist dann anzunehmen, wenn die mit der Durchsetzung der Dienstpflicht betrauten Organe des eritreischen Staates mit einer Person in konkreten Kontakt getreten sind und aus diesem Kontakt erkennbar wird, dass die Person für den Militärdienst rekrutiert werden soll (und diese sich anschliessend der Rekrutierung entzieht). Es reicht nicht aus, dass die betroffene Person im dienstfähigen Alter ist und fürchtet, irgendwann ausgehoben zu werden. Ein informeller Kontakt mit dem Militär kann die Furcht vor ernsthaften Nachteilen begründen, sofern daraus ersichtlich wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden soll. (vgl. BVGE 2015/3 E. 5.7.1 mit Verweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3 E. 4). Die Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG hat die Rechtslage nicht verändert, und die bisherige Praxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer drohenden Verfolgung wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion begründen, gilt weiterhin (vgl. BVGE 2015/3 E. 4.3 ff. und 5). 5.3.2 Ein derartiger Kontakt des Beschwerdeführers zu den Militärbehörden bestand vorliegend indessen nicht, zumal er nicht geltend gemacht hat, ein Aufgebot zum Militärdienst erhalten zu haben, und in der Beschwerdeschrift explizit verneint wurde, er sei im Zusammenhang mit seinem Schulabbruch von den eritreischen Behörden gezielt gesucht worden. Demnach sind den Akten keine konkreten Hinweise dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Eritrea von den zuständigen Behörden zum Militärdienst aufgeboten worden wäre. 5.4 Aus diesen Gründen kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea nicht in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt war. 5.5 Im Weiteren äusserte der Beschwerdeführer die Befürchtung, durch die eritreischen Behörden verfolgt zu werden, weil er illegal aus Eritrea ausgereist sei und macht damit einen subjektiven Nachfluchtgrund geltend. 5.5.1 Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass eine legale Ausreise aus Eritrea nur sehr eingeschränkt möglich ist (vgl. Urteil des BVGer D-4787/2013 vom 20. November 2014 E. 8.2 [als Referenzurteil publiziert]). Trotzdem geht das Gericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die gesetzliche Beweislast für das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen auch unter diesen Umständen nicht umgekehrt wird (vgl. z.B. Urteil des BVGer E-5232/2015 vom 3. Februar 2016 E. 6.3.2). Es bleibt die Beweislastregel von Art. 7 AsylG massgeblich, wonach eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen muss. Für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft reicht es deshalb nicht aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea lediglich behauptet wird; die illegale Ausreise muss vielmehr zumindest glaubhaft gemacht werden (Art. 7 AsylG) uneingeschränkt gilt (vgl. Urteil des BVGer D-4787/2013 vom 20. November 2014 E. 9; zuletzt bestätigt durch die Urteile D-2119/2016 vom 28. April 2016 E. 3.1; E-5601/2015 vom 20. Januar 2016 E. 4.2 und E-7364/2015 vom 28. Dezember 2015 S. 5). Diese Rechtsprechung wird unter anderem damit begründet, dass eine grosse Zahl eritreischer Staatsangehöriger seit langer Zeit, teilweise seit Geburt, in den Nachbarländern Eritreas lebt (vgl. die Urteile des BVGer E 7730/2015 vom 10. Februar 2016 S. 6; E-7861/2015 vom 7. Januar 2016 S. 5; E-5878/2015 vom 30. Oktober 2015 E. 5.3; E-5753/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 6.1; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer D-3350/2016 vom 4. Juli 2016 E. 4.2). 5.5.2 Das Gericht teilt die Auffassung der Vorinstanz, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Flucht aus Eritrea als unglaubhaft zu erachten sind. Insbesondere machte er klar divergierende Aussagen zu der Dauer seiner Grenzüberquerung und der hierfür gewählten Route. Anlässlich der BzP sagte er aus, er sei von seinem Dorf in drei Stunden nach G._______ gelangt (Protokoll BzP, A5 S. 9), während er bei der Anhörung zu Protokoll gab, er habe sich vor der Ausreise in einem Waldgebiet namens "H._______" versteckt, von wo aus er nach einem sechsstündigen Fussmarsch nach G._______ gelangt sei (Protokoll Anhörung, A18 S. 13). Diese Angaben lassen sich nicht vereinbaren, und die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind nicht geeignet, diesen Widerspruch auszuräumen. Der Erklärungsversuch des Beschwerdeführers, er sei von "H._______" aus über seinen Herkunftsort C._______ nach G._______ marschiert, und habe bei der BzP nur die Marschzeit für die Strecke von C._______ nach G._______ angegeben, ist schon deshalb nicht stichhaltig, weil der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung auf die ausdrückliche Frage nach den in Eritrea vor dem Grenzübertritt durchquerten Orten nur eine Ortschaft namens "I._______" erwähnte, nicht aber sein Heimatdorf (A18 S. 14 F101). Zudem muss die Behauptung, er habe bei der Ausreise seinen Herkunftsort erneut passiert, als realitätsfremd bezeichnet werden, unter dem Aspekt, dass er gemäss seinen Aussagen zu Hause von den Behörden gesucht wurde und demnach mit dieser Reiseroute ein erhebliches Verfolgungsrisiko eingegangen wäre. Im Übrigen sind die Aussagen des Beschwerdeführers zu den Umständen seiner Ausreise wenig substanziiert und weisen keine besonderen Realkennzeichen auf. 5.5.3 Es muss demnach davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die wahren Umstände seiner Ausreise aus Eritrea verheimlicht. Aus diesem Umstand kann zwar nicht ohne weiteres auf eine legale Ausreise geschlossen werden. Jedoch rechtfertigt es sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers genauso wenig, allein aufgrund der notorisch schwierigen legalen Ausreise aus Eritrea darauf zu schliessen, dass seine Ausreise illegal erfolgt sein müsse. Dies auch deshalb nicht, weil sich nach Kenntnis des Gerichts viele eritreische Staatsangehörige seit langer Zeit (nicht wenige seit ihrer Geburt) in den angrenzenden Nachbarländern aufhalten. Den vorliegenden Akten sind somit keine glaubhaften Hinweise auf eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor behördlichen Verfolgungsmassnahmen wegen illegaler Ausreise aus Eritrea zu entnehmen. 5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr oder das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6.3 Da das SEM in seiner Verfügung vom 17. Februar 2015 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anordnete, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit; Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) alternativer Natur. Sobald eine davon erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748). Hieraus ergibt sich, dass bei Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht zu prüfen ist, ob der Vollzug auch unzulässig oder unmöglich wäre. Auf den in der Beschwerdeschrift gestellte Eventualantrag, es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, ist daher nicht einzutreten.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 31. März 2015 sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, wird auf die Auflage von Verfahrenskosten verzichtet.
9. Mit der Instruktionsverfügung vom 31. März 2015 wurde ausserdem das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 VwVG) und ihm seine Rechtsvertreterin als Rechtsbeiständin zugeordnet. Demnach ist dieser ein amtliches Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die Beiständin hat mit Eingabe vom 12. Mai 2015 eine Kostennote zu den Akten gereicht. Der darin geltend gemachte zeitliche Aufwand erscheint - abgesehen vom ausgewiesenen Aufwand für das Erstellen der Kostennote, der nicht entschädigungsfähig ist - als angemessen; hingegen ist der ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 300.- entsprechend der Entschädigungspraxis des Bundesverwaltungsgerichts auf Fr. 200.- zu kürzen. Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin ist somit zulasten der Gerichtskasse auf insgesamt Fr. 1947.50 (inkl. Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1947.50 zugesprochen
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain