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E-7106/2016

E-7106/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2018-05-03 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer reiste am (...). Mai 2015 in die Schweiz ein und stellte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch. Am 28. Mai 2015 fand dort die Kurzbefragung zur Person (BzP) statt, und am 9. Juni 2016 wurde die Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) durchgeführt. A.b Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er sei in M._______/Sudan geboren. Im Jahr (...) sei er mit der Mutter und seinen beiden Geschwistern nach C._______/Eritrea umgezogen. Dort habe er fortan gelebt und die Schule besucht. Das achte Schuljahr habe er abgebrochen und danach in einem Restaurant zur Probe gearbeitet, bis er im Jahr (...) rekrutiert worden sei. Er sei (mit anderen) zunächst zur Polizeistation und danach nach D._______ gebracht worden. Dort habe man sie während drei Monaten unter schlimmsten Bedingungen festgehalten, bevor sie zum Absolvieren der militärischen Ausbildung nach E._______ überführt worden seien. Nach vier oder fünf Monaten sei ihm von dort die Flucht gelungen. Er habe sich zurück nach C._______ zur Mutter begeben und habe seine Arbeit im Restaurant wieder aufgenommen. Als er realisiert habe, dass man ihn mit bösen Blicken beobachtet habe und ausserdem Soldaten nach ihm gefragt hätten, sei er aus C._______ weggegangen. Er sei Anfang 2009 nach F._______/Sudan gelangt. Dort habe er mit dem Vater Kontakt aufgenommen, der seine Weiterfahrt nach M._______ organisiert habe. Der Beschwerdeführer sei in der Folge bis 2014 beim Vater und dessen zweiter Familie geblieben, bevor er durch die Sahara nach Libyen gelangt sei. Nach einem Monat in einem Gefängnis sei er nach Tripolis, von dort auf dem Seeweg nach Italien und weiter mit dem Zug in die Schweiz gereist. A.c Zum Beleg seiner Identität reichte der Beschwerdeführer bei der Befragung einen Identitätsausweis (ID) im Original zu den Akten. Er führte dazu in der BzP aus, er habe diesen sowie den Reisepass auf der eritreischen Botschaft in Khartum ausstellen lassen. Bei der Ausstellung des Passes habe er ausserdem eine Bestätigung unterschreiben müssen, dass er die "Zwei-Prozent-Steuer" bezahlen werde. Den Reisepass könne er nachreichen. Bei der eingehenden Anhörung erklärte er auf Nachfrage hin, seine Angaben zum Reisepass in der BzP habe sein Vater erfunden. Dies habe der Vater ihm erst im Nachhinein mitgeteilt. Er habe also nie einen Reisepass besessen. Die ID habe er sich aber, wie (in der BzP) beschrieben, in Khartum ausstellen lassen. Dazu sei er (...) mit dem Vater zur heimatlichen Botschaft gegangen, wo er einige Fragen beantwortet und (...) Tage später das Dokument bekommen habe. Dies sei alles problemlos abgelaufen. A.d Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer weiter einen Taufschein, Schulzeugnisse und Kopien des Identitätsausweises seiner Mutter ein. B. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2016 (eröffnet am 18. Oktober 2016) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. C.a Mit Eingabe vom 17. November 2016 an das Bundesverwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer, handelnd durch seinen Rechtsvertreter, Beschwerde gegen die Verfügung vom 14. Oktober 2016. Er beantragte, diese sei vollumfänglich aufzuheben; es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. C.b In prozessrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die amtliche Verbeiständung unter Einsetzung seines Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand. C.c Dem Rechtsmittel wurden Auszüge einer Karte von Eritrea und einer solchen des Grenzgebiets um H._______ (je in Kopie) sowie eine Bestätigung der Fürsorgebehörde G._______ vom 26. Oktober 2016 beigelegt. D. Mit Zwischenverfügung vom 23. November 2016 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verbeiständung im Sinn von Art. 110a AsylG gut, ordnete dem Beschwerdeführer seinen Rechtsvertreter als unentgeltlichen Rechtsbeistand bei und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. E. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 1. Dezember 2016 an ihrer Verfügung fest. F. F.a Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 8. Dezember 2016 unter Ansetzen einer Frist zu allfälligen Gegenäusserungen (Replik) zur Kenntnis gebracht. F.b In seiner Replik vom 9. Januar 2017 hielt der Beschwerdeführer seinerseits an seinen Beschwerdevorbringen vollumfänglich fest. Mit der Eingabe wurde ausserdem eine Kostennote des amtlichen Rechtsbeistands zu den Akten gereicht.

Erwägungen (69 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). Ebenfalls nicht als Flüchtlinge gelten Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei der Gesetzgeber auch hier die Einhaltung der FK ausdrücklich vorbehält (Art. 3 Abs. 4 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das SEM begründete die Abweisung des Asylgesuchs im Wesentlichen folgendermassen:

E. 4.1.1 Der Beschwerdeführer habe seine Flucht- und Ausreisegründe widersprüchlich, wenig überzeugend und oberflächlich dargelegt. So habe er die Art und Weise des Gelingens seiner Flucht aus E._______ weder nachvollziehbar und noch widerspruchsfrei geschildert. Auch seine Ausführungen bezüglich der illegalen Ausreise aus Eritrea seien nicht stimmig und unsubstanziiert ausgefallen.

E. 4.1.2 Insgesamt lasse sich feststellen, dass der persönliche Werdegang und der Aufenthalt in Eritrea mehrheitlich glaubhaft seien, so habe er C._______, D._______ und E._______ durchaus auf authentisch erscheinende Weise beschreiben können. Hingegen seien hinsichtlich der angeblichen Flucht aus E._______, dem anschliessenden Aufenthalt in Eritrea und der angeblich Monate später folgenden illegalen Ausreise erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit anzubringen.

E. 4.1.3 Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit des Vorbringens der illegalen Ausreise aus Eritrea sei zu prüfen, ob vorliegend konkrete Indizien vorliegen würden, die eine Verfolgung im Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nahelegen würden. Vor diesem Hintergrund sei massgebend, ob eine Rückkehr nach Eritrea freiwillig oder unter Zwang erfolge sowie welchen Nationaldienst-Status Rückkehrende vor der Ausreise gehabt hätten. Für freiwillig Rückkehrende würden die Straftatbestände der illegalen Ausreise nicht zur Anwendung gebracht; gemäss entsprechenden internen Richtlinien könnten diese Personen bei Erfüllen bestimmter Forderungen straffrei zurückkehren; eine Forderung sei die Leistung einer sogenannten Diasporasteuer. Wer zudem die nationale Dienstpflicht nicht erfüllt habe, müsse ein sogenanntes Reueformular unterzeichnen; dies gelte nicht für diejenigen, die das dienstpflichtige Alter noch nicht erreicht hätten, bereits aus dem Nationaldienst entlassen worden oder davon ganz befreit worden seien. Dazu, wie die eritreischen Behörden mit zwangsweise zurückgeführten Personen umgehen würden, gebe es wenig Informationen. Die verfügbaren Informationen würden darauf hinweisen, dass bei diesen Personen ähnlich wie bei einem Aufgriff im Inland oder an der Grenze der jeweilige Nationaldienst-Status überprüft und dann entsprechend verfahren werde; mithin sei davon auszugehen, dass dieser Nationaldienst-Status bei zwangsweise zurückgeführten Menschen das wichtigste Kriterium darstelle, während die illegale Ausreise nur eine untergeordnete Rolle spiele.

E. 4.1.4 Vorliegend sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer gemäss Akten weder den Nationaldienst verweigert noch aus diesem desertiert sei, zumal seine diesbezüglichen Vorbringen nicht glaubhaft seien. Damit habe er nicht gegen die "Proclamation of National Service" von 1995 verstossen. Auch sonst sei den Akten nichts zu entnehmen, was für den Fall der Rückkehr auf ernsthaft drohende Nachteile schliessen lassen würde. Vor diesem Hintergrund seien die Anforderungen an die Feststellung einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung nicht erfüllt und seine Vorbringen betreffend illegale Ausreise seien somit asylrechtlich unbeachtlich.

E. 4.2 Im Rechtsmittel wird nach kurzer Wiedergabe des Sachverhalts namentlich am Wahrheitsgehalt der vorgebrachten Desertion festgehalten:

E. 4.2.1 So gehe die Vorinstanz fälschlicherweise davon aus, die 1500 bis 2000 Lagerinsassen seien von nur (...) Soldaten bewacht worden. Der Beschwerdeführer habe hier lediglich davon gesprochen, es habe sich um Soldaten der (...). Einheit gehandelt. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass die "Angabe von 1500-2000 Soldaten" (recte: Lagerinsassen) eine Schätzung und eine solche grosse Anzahl von Personen generell schwer zu beziffern sei. Was die Art und Weise der Flucht betreffe, seien die Schilderungen, sie hätten sich einerseits in Erdlöchern versteckt und andererseits einfach die Wächter an ihnen vorbeilaufen lassen, bei genauer Betrachtung gar nicht unvereinbar. Vielmehr habe der Beschwerdeführer seine Aussagen genauer und anschaulicher schildern wollen; ein Widerspruch sei nicht auszumachen. Auch wie die Flucht mit seinem dehydrierten Kollegen gelungen sei, habe der Beschwerdeführer nachvollziehbar beschrieben; so habe er glaubhaft erzählt, wie sich beide zunächst zwei Tage bei einer fremden Frau erholt hätten und wie er den Freund in der ersten halben Stunde der Flucht habe unterstützen müssen. Nachfragen des SEM hätten die nötige Klarheit gebracht. Weiter habe der Beschwerdeführer klar zum Ausdruck gebracht, dass seine Flucht spontan erfolgt sei; erst als er den Freund habe umfallen sehen, habe er sich dazu Überlegungen gemacht; vorher habe es keinen Fluchtplan gegeben. Ausserdem sei diese Aussage vor dem Hintergrund der überwiegend glaubhaften Vorbringen nicht entscheidwesentlich. Die weiteren Schlussfolgerungen des SEM, wonach die unter der Lagerkleidung getragenen Kleider auf eine geplante Flucht schliessen lassen würden, würden ebenfalls fehlschlagen: Unter den Lagerkleidern sei stets andere Kleidung getragen worden. Glaubhaft sei auch die Schilderung, wie der Beschwerdeführer und sein Kollege sich nach der zweitägigen Erholung durch die Einöde nach C._______ durchgeschlagen hätten, wie sie unterwegs von Hirten verpflegt worden seien und dass ihr grösstes Problem die Erschöpfung gewesen sei. Bei Unklarheiten hätte das SEM auch hier nachfragen müssen. Dieses Unterlassen dürfe nicht zu Lasten des Beschwerdeführers ausgelegt werden. Auch die weiteren Argumente der Vorinstanz betreffend Aufenthalt in C._______ nach der Flucht würden den Anschein erwecken, diese habe einseitig nach Gründen gesucht, die gegen den Beschwerdeführer sprechen würden. Der vermeintliche Widerspruch des Kontakts mit den Soldaten habe der Beschwerdeführer sofort bemerkt und mit konkretisierenden Angaben ausgeräumt. Auch sei durchaus nachvollziehbar, dass der damals erst (...)-Jährige nach der Flucht aus E._______ zur Mutter habe gehen wollen. Zudem habe er sich sofort zur Ausreise entschlossen, als im Restaurant nach ihm gefragt worden sei. Die Schilderungen dieser Flucht würden viele Elemente beinhalten, die für die Glaubwürdigkeit sprechen würden; unter anderem sei nachvollziehbar, dass er sich auf der Flucht an ältere Menschen gewandt habe, aus Angst von Jüngeren eher verraten zu werden. Weiter stelle auch das SEM - und dies zu Recht - fest, dass der Beschwerdeführer die Razzia, die anschliessende Inhaftierung in D._______, die Fahrt nach E._______ und die dortigen Gegebenheiten glaubhaft beschrieben habe. Vor diesem Hintergrund erstaune, dass gerade die asyl- und flüchtlingsrelevanten Ausführungen als unglaubhaft beurteilt worden seien, zumal sich die Ausführungen zu Desertion und illegaler Ausreise nicht wesentlich von den anderen Aussagen unterscheiden würden. Auch sei nicht verständlich, dass die Vorinstanz einerseits den Militärdienst in E._______ glaube, die Flucht dann aber als nicht glaubhaft beurteile. Letztlich seien die Schilderungen, angesichts der Tatsache, dass er diese vor 2009 erlebten Ereignisse sechs bis sieben Jahre später vorgetragen habe, als überaus detailliert zu qualifizieren.

E. 4.2.2 Hinsichtlich der illegalen Ausreise sei aus der mit dem Rechtsmittel eingereichten Karte erkennbar, dass die Angaben hierzu keineswegs widersprüchlich seien. Den Ausführungen des Beschwerdeführers sei glaubhaft zu entnehmen, dass er versucht habe, sich an die Ausreise zu erinnern, und gerade deswegen für die Aussagen nicht identische Worte gewählt habe. Bei der BzP habe er grob den Reiseweg angegeben; bei der Anhörung habe er diesen präzisiert. Diese Darlegungen seien ausführlich und nachvollziehbar und liessen glauben, dass der Beschwerdeführer das Geschilderte tatsächlich erlebt habe. Auch in diesem Zusammenhang sei anzumerken, dass die Ausreise im Zeitpunkt der Bundesanhörung bereits mehrere Jahre zurückgelegen habe.

E. 4.2.3 Bei der Beurteilung der Frage nach Verfolgung durch die heimatlichen Behörden aufgrund der illegalen Ausreise aus Eritrea wende das SEM eine neue Praxis an. Dieser Praxisänderung könne nicht gefolgt werden: Es würden keine neuen Herkunftsländerinformationen vorliegen, die eine Änderung der publizierten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer) zu begründen vermöchten. Im Bericht des SEM "Update Nationaldienst und illegale Ausreise" vom 22. Juni 2016 seien keine Beispiele von Personen enthalten, die noch nicht für den Nationaldienst aufgeboten, davon befreit oder bereits aus diesem entlassen worden seien. Ausserdem müsse sich das SEM gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Beschaffung von Informationen und Beweiswürdigung an die "Country of Origin Information (COI)"-Standards halten und eine entsprechend breite und vielfältige Quellenlage schaffen. Dies werde auch durch Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) festgelegt. Das SEM habe bei der Praxisänderung diese COI-Standards nicht eingehalten und stütze sich auf eine äusserst dünne und fragwürdige Quellenlage. So basierten seine Schlussfolgerungen massgeblich auf Aussagen von Vertretern der eritreischen Regierung, Behörden oder regierungsnahen Organisationen. Die neue interne Richtlinie, die für den Fall der freiwilligen Rückkehr Straflosigkeit vorsehe, sei nicht veröffentlicht und damit nicht zugänglich; dies räume auch die Vorinstanz ein. Die Abklärungen des SEM würden zudem auf Gesprächen mit insgesamt 27 Eritreern, die zurückgekehrt seien, basieren. Aus dieser dünnen Quellenlage liessen sich keine einheitlichen und zuverlässigen Informationen ziehen. Ausserdem seien diese Gespräche vom eritreischen Aussenministerium selbst organisiert, begleitet und übersetzt worden. Gespräche mit freiwilligen Rückkehrern seien nicht zustande gekommen. Die Quellen des SEM würden insgesamt die Anforderungen an Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und Objektivität vermissen lassen. Die weiter eingeholten Einschätzungen internationaler Beobachter in Asmara - es seien sieben, anonym gebliebene Gesprächspartner kontaktiert worden - würden sich fast ausschliesslich in "anekdotischem Wissen" erschöpfen; die Angaben seien jedenfalls nicht überprüfbar. Letztlich stünden die vom SEM zitierten Quellen im Widerspruch zu anderen Quellen und Berichten zur Situation von illegal ausgereisten Rückkehrern; namentlich zum Bericht des European Asylum Support Office (EASO) vom Mai 2015, bei dem das SEM selber eine erhebliche Rolle gespielt habe. Gemäss Bericht von Amnesty International "Just Deserter" würden bei der illegalen Ausreise erwischte Personen inhaftiert, wobei die Haftdauer willkürlich gehandhabt werde; anschliessend würden die Betroffenen dem Nationaldienst zugeführt. Dies werde auch durch Zeugenaussagen gegenüber der UN-Untersuchungskommission zu Eritrea bestätigt.

E. 4.2.4 Das vom SEM erwähnte Reueformular sei gemäss der UN-Untersuchungskommission letztlich ein Blanko-Check für die eritreischen Behörden, die betroffenen Personen aussergerichtlich zu bestrafen. Das SEM könne mithin nicht verlangen, dass die Beschwerdeführenden freiwillig zurückkehren und ein solches Formular unterschreiben würden. Ferner halte auch das Bundesverwaltungsgericht (unter anderem in BVGer E-4799/2012 vom 21. Februar 2014, E-2537/2016 vom 17. Mai 2016,D-6657/2015 vom 15. Juni 2016) fest, dass bei illegal aus ihrer Heimat ausgereiste eritreischen Staatsangehörigen vom Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe auszugehen sei. Der Beschwerdeführer habe seine illegale Ausreise glaubhaft gemacht. Er müsse daher bei einer Rückkehr flüchtlingsrechtlich relevante, ernsthafte Nachteile befürchten, zumal er ohne behördliches Ausreisevisum ausgereist, im Zeitpunkt der Ausreise (...) Jahre alt und damit von einer Visumserteilung ausgeschlossen gewesen sei. Dies würde den eritreischen Behörden bei einer Wiedereinreise bekannt werden. Da er bereits vorher in deren Visier gestanden habe, sei sogar anzunehmen, dass sie bereits jetzt von der illegalen Ausreise Kenntnis hätten. Dem Beschwerdeführer drohten damit fünf Jahre Gefängnis, mithin sei er in seiner Freiheit gefährdet.

E. 5.1 Die Vorinstanz wies in der Vernehmlassung auf Folgendes hin:

E. 5.1.1 Ihre bisherige Praxis habe sich massgeblich auf ein Grundsatzurteil der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) von 2006 abgestützt (Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 3). Im Nachgang zu einer Fact-Finding Mission vom März 2016 und im Lichte aller im Juni 2016 vorliegenden Informationen sei diese Praxis überprüft worden. Die Länderanalyse des SEM werte laufend Berichte zu Eritrea aus, tausche sich mit Experten und Partnerbehörden aus. Dies habe einerseits im "Länderfokus Eritrea" im Jahr 2015 resultiert, der in der Folge validiert und vom EASO veröffentlicht worden sei. Die darin enthaltenen Erkenntnisse seien in der genannten Fact-Finding Mission Februar/März 2016 überprüft, ergänzt sowie vertieft und deren Ergebnisse im Bericht "Update Nationaldienst und illegale Ausreise" vom 22. Juni 2016 festgehalten worden.

E. 5.1.2 Was zwangsweise Rückführungen betreffe, sei die Informationslage deswegen dünn, da die eritreische Regierung zwangsweise Rückführungen aus Europa kategorisch ablehne und solche nur auf dem Landweg aus dem Sudan stattgefunden hätten.

E. 5.1.3 Im Licht der gesamten Informationslage im Juni 2016 sei das SEM zum Schluss gekommen, dass Personen allein wegen einer illegalen Ausreise die hohen Anforderungen an die begründete Furcht vor Nachteilen im Sinn von Art. 3 AsylG nicht erfüllen würden.

E. 5.1.4 Der Beschwerdeführer verkenne mit seinen Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass dieses bei seiner Beurteilung einer illegalen Ausreise einer differenzierten Betrachtungsweise gefolgt sei.

E. 5.2 In der Replik wird dagegen namentlich festgehalten, in der Vernehmlassung würden die einzelnen Kritikpunkte der vorinstanzlichen Informationsbeschaffung und -lage nicht erklärt respektive aufgeklärt. Letztlich sei festzuhalten, dass die Praxisänderung des SEM auch in formaler Hinsicht nicht den vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Voraussetzungen entspreche. Insgesamt sei festzuhalten, dass das SEM mit seinem eigenmächtigen und systematischen Abweichen von der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts den höchstrichterlichen Grundsätzen einer erstinstanzlichen Praxisänderung nicht Genüge getan habe.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer gab an, er sei im Jahr 2008 in den Militärdienst eingezogen worden. Das SEM zog dieses Vorbringen nicht grundsätzlich in Zweifel. Als ebenfalls glaubhaft qualifizierte es Angaben des Beschwerdeführers zu den Örtlichkeiten C._______, D._______ und E._______. Hingegen beurteilte die Vorinstanz die weiteren Schilderungen, namentlich die geschilderte Flucht aus E._______ und die später folgende illegale Ausreise in ihrer Gesamtheit als mit erheblichen Zweifeln behaftet (vgl. Verfügung vom 14. Oktober 2016 S. 4 Ziff. II/1 in fine).

E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht sieht keine Veranlassung, die von der Vorinstanz als glaubhaft erachteten Vorbringen des Beschwerdeführers abweichend zu beurteilen. Wie nachfolgend aufgezeigt, erweisen sich allerdings auch die vom SEM erwähnten Zweifel am Wahrheitsgehalt der Flucht aus E._______, dem anschliessenden weiteren Verbleib in C._______, dem dort angeblich dem Ausreiseentschluss vorangegangenen Vorfall und der illegalen Ausreise selber insgesamt als berechtigt:

E. 6.2.1 Vorweg ist augenfällig, dass der Beschwerdeführer insbesondere die Zeitspanne seines Aufwachsens von 1995 bis 2009 in C._______, die dortigen Begebenheiten und die Einberufung sowie die dabei durchlaufenen Stationen durchaus lebensecht erzählen konnte; sobald Fragen nach seinen Ausreisegründen gestellt wurden, erwiesen sich seine Angaben jedoch als oberflächlich und in verschiedenen Punkten als widersprüchlich. Dies lässt entgegen der im Rechtsmittel vertretenen Auffassung gerade nicht auf tatsächlich Erlebtes schliessen.

E. 6.2.2 Der Beschwerdeführer gab zur Flucht aus E._______ einerseits an, etwa 1500 bis 2000 Lagerinsassen seien auf dem Rückweg vom Holzsammeln gewesen, bewacht von Soldaten der (...). Armeeeinheit (die Formulierung des SEM, das von (...) Soldaten spricht, ist tatsächlich unzutreffend, was für die Beurteilung vorliegend jedoch nicht ausschlaggebend ist). Er habe sich dabei mit einem Freund in einem Erdloch versteckt und sie hätten gewartet, bis alle vorbeigegangen seien (vgl. Protokoll A13/34 F. 149). Andererseits gab er an, ein Kollege vor ihm sei bei der Rückkehr ins Lager plötzlich umgefallen, er (Beschwerdeführer) habe sich einfach neben diesen fallen lassen. Die anderen Lagerinsassen einschliesslich der Wachen seien in der Folge an ihnen vorbeigegangen. (vgl. a.a.O. F. 156 ff.). Diese Angaben weichen inhaltlich deutlich voneinander ab; so ist aus ersterer Schilderung von einem aktiven Verstecken des Beschwerdeführers und des Kollegen auszugehen, während aufgrund zweiter Variante erstens der Kollege einen Schwächeanfall gehabt und deswegen umgefallen sein soll und der Beschwerdeführer sich einfach auf der Strasse neben diesen habe fallen lassen. Dass bei dieser Version die Wachen, besonders die zuletzt vorbeigehenden, dies nicht bemerkt respektive sie gar nicht gesehen haben sollen (vgl. a.a.O. F. 158), erscheint als unrealistisch.

E. 6.2.3 Ebenso wenig plausibel wirken die Angaben, dass der Beschwerdeführer in der Folge mit dem dehydrierten Kollegen dennoch weitergegangen und zufälligerweise auf eine alte Frau getroffen sein will, wie sie nach zwei Tagen bei dieser fremden Frau aufgebrochen und erneut und glücklicherweise auf Hirten getroffen seien, die sie verpflegt hätten. Die Schilderung der angeblich 15-tägigen Flucht zu Fuss von E._______ bis C._______ ist auffällig geprägt von einer wenig realistischen Häufung begünstigender Zufälle.

E. 6.2.4 Die Flucht soll angeblich völlig spontan erfolgt sein. Jedoch wären die Flüchtigen aufgrund der auffälligen Lagerbekleidung (gelbe Overalls, vgl. a.a.O. F 146) leicht zu erkennen gewesen. Dass sie unter dieser die normale Kleidung angehabt und sich deshalb der Overalls hätten entledigen können (vgl. a.a.O. F. 163), ist schon angesichts der vom Beschwerdeführer beschriebenen, unerträglichen Hitze in der Region kaum nachvollziehbar; ausserdem wäre daraus mit der Vorinstanz zu schliessen, es habe sich um eine geplante Flucht gehandelt (was der Beschwerdeführer jedoch kategorisch ausschliesst).

E. 6.2.5 Die nach dem Gesagten bestehenden Zweifel an der Flucht aus E._______ werden nachhaltig dadurch bekräftigt, dass der Beschwerdeführer von dort direkt an seinen Heimatort C._______, zur Mutter und sogar an den Arbeitsplatz zurückgekehrt sein will. Vor dem Hintergrund dessen, dass er als Deserteur mit der Suche des Militärs als Erstes offensichtlich in seiner angestammten Herkunftsregion und seinem familiären und sozialen Umfeld hätte rechnen müssen, ist ein solches Verhalten unrealistisch und nicht glaubhaft. Der Einwand im Rechtsmittel, der Beschwerdeführer habe als knapp (...)-Jähriger einfach zur Mutter zurückkehren wollen, vermag zu keinem anderen Schluss zu führen. Zudem will der Beschwerdeführer in der Folge mehrere Monate lang offenbar problemlos in C._______ gelebt haben.

E. 6.2.6 Bezeichnenderweise sind auch seine Angaben, weshalb er dann den Ausreiseentschluss gefasst haben will, unstimmig geblieben. So sprach er davon, während seiner Arbeit im Restaurant habe er "böse Blicke" bemerkt (vgl. Protokoll A13/34 F. 179: "...nachdem ich mit der Arbeit im Restaurant weitermachte, fing man an, mich mit bösen Blicken zu beobachten und dann habe ich die Reise fortgesetzt. Ich bin von dort weggegangen."). Weiter schilderte er, die Soldaten hätten nach ihm gesucht und sich dabei mit ihm unterhalten respektive er habe diese nicht richtig mit eigenen Augen gesehen, sondern diese seien ins Restaurant gekommen und hätten nach ihm gefragt (vgl. a.a.O. F. 182 ff.). Dabei ist zudem keineswegs plausibel, wie der Beschwerdeführer sich bei diesem Auftauchen der Soldaten deren Zugriff überhaupt noch hätte entziehen können. Die Beschreibung dieser angeblich gefährlichen Situation ist oberflächlich und vage ausgefallen (vgl. a.a.O. F. 184 f.).

E. 6.2.7 Die Reise aus dem Heimatland ist ebenfalls widersprüchlich geschildert worden: Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers im Protokoll der BzP will er von C._______ bis H._______ zu Fuss unterwegs gewesen sein; ebenfalls zu Fuss sei er danach nach F._______ gelangt. Von dort sei er mit dem Fahrzeug nach M._____ gefahren, wo er die folgenden drei Jahre geblieben sei (vgl. Protokoll A 4/12 S. 6). In der Anhörung zu den Asylgründen führte er aus, von C._______ aus bis I._______ und an der Strassenkontrolle vorbei bis J._______ sei er mit dem Fahrzeug gelangt (vgl. Protokoll A13/34 F. 186). Auf den Widerspruch angesprochen erklärte er, er sei an der Strassenkontrolle bei C._______ zu Fuss vorbeigegangen, danach sei er mit dem Bus bis J._______ weitergefahren (vgl. a.a.O. F. 188); in der Folge hätten sie die Orientierung verloren und seien letztlich nach K._______ und L._______ bei H._______ gelangt. Unterwegs habe er Kontrollposten ohne jegliche Passierscheine und zu Fuss passiert (vgl. a.a.O. F. 197 f.). Diese Schilderungen sind widersprüchlich und unrealistisch und können folglich nicht geglaubt werden.

E. 6.2.8 Insgesamt ist nach dem Gesagten nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer sich einer Desertion schuldig gemacht hat respektive aufgrund des unerlaubten Entfernens aus dem Nationaldienst im Zeitraum bis zu seiner Ausreise aus dem Heimatland flüchtlingsrechtlich relevante Nachteilen befürchten musste. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen an diesen Feststellungen nichts zu ändern.

E. 6.3.1 Der Beschwerdeführer hat gemäss seinen Angaben in Sudan die eritreische Botschaft in M._______ aufgesucht, um sich durch die heimatlichen Behörden eine Identitätskarte ausstellen zu lassen. In der BzP führte er ausserdem aus, auch den Reisepass - den er in Sudan bei der zweiten Ehefrau seines Vaters zurückgelassen habe und nachreichen könne - auf diese Weise erhalten zu haben. Er habe für den Pass eine Bestätigung unterschreiben müssen, dass er die zweiprozentige sogenannte Diasporasteuer zahlen werde (vgl. Protokoll A4/12 S. 6); bezeichnenderweise machte er in der Anhörung geltend, dass dieses Vorbringen mit Bezug auf den Reisepass vom Vater erfunden gewesen - mit Bezug auf die ID aber zutreffend - sei.

E. 6.3.2 Das geschilderte Verhalten des Vaters ist nicht nachvollziehbar; zudem darf ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer aus eigener Anschauung weiss, ob er einen Reisepass beantragt (und erhalten) hat oder nicht.

E. 6.3.3 Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bei der Vertretung des angeblichen Verfolgerstaates um konsularische Unterstützung nachgesucht (und diese auch erhalten) hat, spricht jedenfalls klar gegen die Glaubhaftigkeit der Kernvorbringen in seinem Asylverfahren.

E. 6.3.4 Den Äusserungen des Beschwerdeführers lässt sich darüber hinaus entnehmen, dass ihm seitens der Behörden keinerlei Probleme bei der Beschaffung des Identitätspapiers erwuchsen.

E. 6.3.5 Ungeachtet dessen ist zunächst festzuhalten, dass gemäss den Schilderungen des Beschwerdeführers von ihm vor Ausstellen des Identitätsausweises die Unterzeichnung eines Reueschreibens gefordert worden sein müsste (vgl. EASO-Bericht über Herkunftsländer-Informationen, Länderfokus Eritrea, Mai 2015 S. 51; Netherlands Ministry of Foreign Affairs, Country of Origin Information Report on Eritrea, 6. Februar 2017, S. 21 f.). Zwar trifft der Einwand zu, mit der Unterzeichnung des Reueschreibens würde nicht mit Sicherheit eine Bestrafung ausgeschlossen, zumal dadurch explizit eine Straftat gestanden und erklärt würde, eine allfällige Bestrafung zu akzeptieren (vgl. u.a. Referenzurteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.11). Indessen werden nach Erkenntnis des Gerichts die drakonischen Gesetze bezüglich freiwillig zurückkehrender Refraktäre, Deserteure oder illegal Ausgereister nicht angewendet, falls sie vor der Rückkehr ihre Situation mit den heimatlichen Behörden durch das Erlangen des sogenannten "Diaspora-Status" (welcher die Bezahlung der 2%-Steuer und die Unterzeichnung des Reuebriefs voraussetzt) geregelt haben. Eritreer, die mindestens drei Jahre ausserhalb Eritreas verbracht haben, können im Fall einer Rückkehr nach Eritrea beim Department for Immigration and Nationality in Asmara diesen "Diaspora-Status" beantragen. Dazu benötigen sie zusätzlich zu den oben erwähnten Dokumenten ein Unterstützungsschreiben der Auslandsvertretung, welches belegt, dass sie sich mehr als drei Jahre im Ausland aufgehalten haben. Das Departement stellt Rückkehrern mit "Diaspora-Status" ein Dokument namens Residence Clearance Form aus. Inhaber dieses Dokuments sind gemäss Behördenangaben von der Dienstpflicht befreit und dürfen Eritrea (anders als von der eritreischen Proklamation 24/1992 vorgesehen) ohne Ausreisevisum wieder verlassen. Allerdings fällt dieser "Diaspora-Status" offenbar bei einem dauerhaften Aufenthalt in Eritrea nach drei Jahren wieder weg. Anschliessend sehen die Behörden die Person wieder als Einwohner Eritreas an mit den damit verbundenen Pflichten in Bezug auf Nationaldienst und Ausreisevisum. Während dieser drei Jahre ist aber nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass diesen Personen droht, in den Dienst eingezogen oder wegen des Nichtleistens bestraft zu werden (vgl. zum Ganzen: Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E.13.4; SEM, Fokus Eritrea, Update Nationaldienst und illegale Ausreise, S. 33 ff.; EASO-Bericht über Herkunftsländer-Informationen, Eritrea: Nationaldienst und illegale Ausreise, November 2016, S. 35 f.; Landinfo, Country of origin Information Centre, Report National Service, 20. Mai 2016, S. 22 f.).

E. 6.3.6 In Anbetracht dieser Umstände sowie der Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich seit mehr als drei Jahren im Ausland aufhält, kann davon ausgegangen werden, dass er die Voraussetzungen zur Erlangung des "Diaspora-Status" erfüllt und demzufolge zumindest in den ersten drei Jahren nach der Rückkehr in sein Heimatland nicht mit asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen seitens der heimatlichen Behörden zu rechnen hat.

E. 6.3.7 Hieraus ergibt sich praxisgemäss, dass der heute (...)-jährige Beschwerdeführer aktuell keine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geltend machen kann. Der Umstand, dass der "Diaspora-Status" und damit die Entbindung von Verpflichtungen gegenüber dem eritreischen Staat gemäss aktuellen Erkenntnissen nach drei Jahren wegfallen könnten, vermag aus heutiger Sicht die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. Wie die Situation nach Ablauf dieser drei Jahre aussieht, kann im Rahmen der Prüfung einer konkreten Gefahr von Folter oder unmenschlicher Behandlung im Falle der Rückkehr praxisgemäss nicht berücksichtigt werden. Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden, sind nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme besteht, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen wird. Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen begründet wird, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten (vgl. D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.4 S. 25, BVGE 2010/57 E. 2.5 S. 827 f. mit weiteren Hinweisen).

E. 7.1 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten je nach Länderkontext insbesondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaates befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG darstellen (vgl. BVGE 2009/29).

E. 7.2.1 Gemäss der langjährigen bisherigen Praxis der schweizerischen Asylbehörden begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus Eritrea ohne Weiteres die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM verschärfte diese Praxis im Sommer 2016. Davon war auch der Beschwerdeführer betroffen.

E. 7.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Rahmen des - in seinen beiden Asylabteilungen koordiniert entschiedenen - Urteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) mit der Frage befasst, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Dabei kam das Gericht zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhalten liess und vom SEM zu Recht angepasst worden war. Für die Entscheidfindung war auch die Tatsache von Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich unter ihnen auch Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten.

E. 7.2.3 Es ist mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und asylrechtlich begründeten Nachteilen ist nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (vgl. Referenzurteil E. 5).

E. 7.2.4 Den Akten des vorliegenden Verfahrens sind solche zusätzlichen Gefährdungsfaktoren nicht zu entnehmen. Da der Beschwerdeführer über den "Diaspora-Status" verfügt - respektive diesen leicht erlangen kann - ist, wie oben dargelegt, nicht davon auszugehen, dass seine Desertion ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnte.

E. 7.3 In der Replik wird zudem gerügt, das SEM habe mit Bezug auf seine Praxis zur illegalen Ausreise aus Eritrea nicht das korrekte Vorgehen befolgt, welches das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzentscheid für Praxisänderungen vorgeschrieben habe.

E. 7.3.1 Das Gericht hatte sich im Urteil BVGE 2010/54 mit der Verbindlichkeit seiner publizierten Koordinationsentscheide für das SEM befasst, wenn diese Fragen der generellen Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen in Herkunftsländer abgewiesener Asylsuchender betreffen. Dabei wurde festgestellt, dass in diesem Kontext für die Vorinstanz rechtlich kein Raum für eine eigene Länderpraxis bestehe, die der publizierten oder auf andere Weise kommunizierten offiziellen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts widerspreche (vgl. BVGE 2010/54 E. 7 f.); falls die Vorinstanz dem Gericht, nach einer gewissen Zeit, eine Änderung dessen Praxis beantragen wolle, stehe es ihr frei, in einzelnen Asylverfahren von der Praxis der Beschwerdeinstanz abzuweichen; bei derartigen Verfügungen sei jedoch unter Bezugnahme auf die geltende Praxis und mit einlässlicher Begründung klarzustellen, dass es sich um so genannte Pilotverfahren handle, bei denen bewusst von der publizierten Praxis des Gerichts abgewichen werde (vgl. a.a.O. E. 9.2.1).

E. 7.3.2 Diese Regeln waren indessen bei der Praxisänderung vom Sommer 2016 entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers für das SEM aus mehreren Gründen nicht massgebend: Vorab ist festzuhalten, dass die vorliegend durch die Vorinstanz angepasste Praxis nicht die in BVGE 2010/54 interessierende (ausländerrechtliche) Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG betraf, sondern die Voraussetzungen für die Anerkennung für Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 54 AsylG). Die bis Mitte 2016 geübte Praxis des SEM begünstigte die Asylsuchenden und wurde deshalb in den letzten Jahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur in wenigen Urteilen thematisiert (vgl. etwa den im Referenzurteil D-7898/2015 erwähnten Entscheid D-3892/2008 vom 6. April 2010). Die langjährige Praxis der Vorinstanz basierte aber nicht auf einem in der amtlichen Sammlung publizierten Grundsatz- oder Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts (respektive der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission, ARK); dies im entscheidenden Gegensatz zu den in BVGE 2010/54 angesprochenen Konstellationen, bei denen das damalige Bundesamt für Migration jeweils einer durch publizierte Koordinationsentscheide definierten Praxis der Beschwerdeinstanz stillschweigend die Anwendung versagt hatte (vgl. BVGE 2010/54 E. 6.1 und 6.3). Der Begründung in der vom Beschwerdeführer angefochtenen Verfügung waren zudem auch Hinweise auf die Praxisänderung des SEM zu entnehmen (vgl. Verfügung S. 4 f.). Und schliesslich war die Praxisänderung des SEM - wiederum in auffälligem Gegensatz zu dem in BVGE 2010/54 zu beurteilenden Verhalten des damaligen Bundesamts für Migration (BFM) - dem Gericht vorgängig kommuniziert und der Öffentlichkeit durch eine Medienkonferenz vom 23. Juni 2016 bekannt gemacht worden, die eine umfassende Berichterstattung in den elektronischen Medien und in der Presse zur Folge hatte (vgl. statt vieler etwa die entsprechenden Berichte in der Neuen Zürcher Zeitung und im Tagesanzeiger vom 24. Juni 2016 oder die Medienmitteilung der SFH vom 27. Juli 2016). Überdies wurde die veränderte Einschätzung der Situation in Eritrea im Beschwerdeverfahren D-7898/2015, welches zum Koordinationsurteil vom 30. Januar 2017 führte, dem Gericht in einer ausführlichen Vernehmlassung vorgelegt. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Vorgehen des SEM im Zusammenhang mit der Praxisänderung vom Sommer 2016 auch unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden ist.

E. 7.4 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, das Bestehen von Vorfluchtgründen im Sinne von Art. 3 AsylG oder subjektiven Nachfluchtgründen glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht sein Asylgesuch abgewiesen und seine Flüchtlingseigenschaft verneint.

E. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

E. 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.).

E. 9.2.4 Die Frage, ob eine allfällige (Wieder-) Einberufung des Beschwerdeführers in den Militärdienst oder eine Bestrafung wegen seiner Desertion nach einem Wegfall seines Diaspora-Status als eine gegen Art. 3 beziehungsweise Art. 4 EMRK verstossende Behandlung zu qualifizieren wäre, kann vorliegend offengelassen werden. Ein bloss hypothetisches Risiko beziehungsweise eine bloss entfernte Möglichkeit, dass sich gewisse Umstände früher oder später möglicherweise ereignen könnten, kann auch unter diesem Aspekt nicht ausschlaggebend sein. Die Prüfung eines "real risks" im Sinne von Art. 3 EMRK beschränkt sich praxisgemäss vielmehr auf die Frage einer drohenden menschenrechtswidrigen Strafe oder Behandlung im Zeitpunkt der Rückkehr (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.4, S. 25).

E. 9.2.5 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 9.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.3.1 Im erwähnten Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 hat das Gericht auch zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea eine aktualisierte Lageanalyse vorgenommen (vgl. zum Folgenden: a.a.O. E. 16 f. mit weiteren Hinweisen).

E. 9.3.2 Zusammenfassend gelangte das Gericht dabei zum Schluss, dass in Bezug auf Eritrea zum heutigen Zeitpunkt weder von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen ist, noch sonstige Gründe für eine generelle Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorliegen. Die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigt sich in der Regel nicht schon deshalb, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im betreffenden Staat schwierig sind und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrschen. Zwar ist die wirtschaftliche Lage in Eritrea nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und auch der Zugang der Bevölkerung zu Bildung haben sich aber stabilisiert. Der kriegerische Konflikt mit dem Nachbarland Äthiopien ist seit vielen Jahren beendet, und auch im Inneren sind keine ernsthaften ethnischen oder religiösen Konflikte zu verzeichnen. Zu erwähnen sind des Weiteren die umfangreichen Zahlungen aus der eritreischen Diaspora im Ausland, von denen ein grosser Teil der Bevölkerung profitiert. Das Bundesverwaltungsgericht zieht aus diesen Umständen den Schluss, dass die erhöhten Anforderungen an den Wegweisungsvollzug, wie sie gemäss der früheren Praxis vor dem Hintergrund der damaligen wirtschaftlich und gesellschaftlich prekären Lage in Eritrea Bedingung waren (vgl. EMARK 2005 Nr. 12), nicht mehr gerechtfertigt sind. Dabei vermag auch die Situation in Bezug auf die anhaltende Überwachung der Bevölkerung nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibt im Einzelfall zu prüfen.

E. 9.3.3 Aus den Akten ergeben sich keine individuellen Gründe, die auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Fall seiner Rückkehr schliessen lassen würden. Der junge und gemäss Aktenlage gesunde Beschwerdeführer verfügt gemäss seinen Aussagen über eine rund acht-jährige Schulbildung und Erfahrungen im Restaurationsgewerbe. Sodann leben im Heimatstaat verschiedene Familienangehörige (Mutter, Onkel, Tanten). Zudem lebt sein Vater, der ihn stets unterstützt habe, in M._______. Es kann demnach insgesamt davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer über ein tragfähiges soziales Netz verfügt, auf dessen Unterstützung er zählen kann und demzufolge es ihm möglich sein wird, sich in Eritrea wieder zu integrieren. Somit bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde.

E. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 9.4 Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG ist zwar einzuräumen, dass zwangsweise Rückführungen nach Eritrea derzeit generell nicht möglich sind. Jedoch steht es dem Beschwerdeführer offen, freiwillig in seinen Heimatstaat zurückzukehren, was der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs praxisgemäss entgegensteht (vgl. dazu bereits EMARK 2002 Nr. 17 E. 6.b S. 140 f.). Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt folglich ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Zwischenverfügung vom 23. November 2016 sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist von der Auflage von Verfahrenskosten im Urteilszeitpunkt abzusehen.

E. 11.2 Mit der Zwischenverfügung vom 23. November 2016 wurde auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 VwVG) und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als Rechtsbeistand eingesetzt. Folglich ist Letzterem ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der in der Kostennote vom 9. Januar 2017 ausgewiesene zeitliche Vertretungsaufwand von mehr als 13½ Stunden erscheint den konkreten Verfahrens-umständen nicht vollumfänglich als angemessen; das Gericht geht von einem notwendigen und damit entschädigungsfähigen Zeitaufwand von insgesamt 12 Stunden aus. Unter Berücksichtigung des in der Zwischenverfügung vom 23. November 2016 angekündigten Stundenansatzes für nicht-anwaltliche Vertreter von höchstens Fr. 150.- ist das Honorar des amtlichem Rechtsbeistands auf insgesamt Fr. 1950.- festzusetzen (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) und durch die Gerichtskasse zu vergüten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf Fr. 1950.- bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7106/2016 Urteil vom 3. Mai 2018 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, amtlich verbeiständet durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. Oktober 2016 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reiste am (...). Mai 2015 in die Schweiz ein und stellte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch. Am 28. Mai 2015 fand dort die Kurzbefragung zur Person (BzP) statt, und am 9. Juni 2016 wurde die Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) durchgeführt. A.b Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er sei in M._______/Sudan geboren. Im Jahr (...) sei er mit der Mutter und seinen beiden Geschwistern nach C._______/Eritrea umgezogen. Dort habe er fortan gelebt und die Schule besucht. Das achte Schuljahr habe er abgebrochen und danach in einem Restaurant zur Probe gearbeitet, bis er im Jahr (...) rekrutiert worden sei. Er sei (mit anderen) zunächst zur Polizeistation und danach nach D._______ gebracht worden. Dort habe man sie während drei Monaten unter schlimmsten Bedingungen festgehalten, bevor sie zum Absolvieren der militärischen Ausbildung nach E._______ überführt worden seien. Nach vier oder fünf Monaten sei ihm von dort die Flucht gelungen. Er habe sich zurück nach C._______ zur Mutter begeben und habe seine Arbeit im Restaurant wieder aufgenommen. Als er realisiert habe, dass man ihn mit bösen Blicken beobachtet habe und ausserdem Soldaten nach ihm gefragt hätten, sei er aus C._______ weggegangen. Er sei Anfang 2009 nach F._______/Sudan gelangt. Dort habe er mit dem Vater Kontakt aufgenommen, der seine Weiterfahrt nach M._______ organisiert habe. Der Beschwerdeführer sei in der Folge bis 2014 beim Vater und dessen zweiter Familie geblieben, bevor er durch die Sahara nach Libyen gelangt sei. Nach einem Monat in einem Gefängnis sei er nach Tripolis, von dort auf dem Seeweg nach Italien und weiter mit dem Zug in die Schweiz gereist. A.c Zum Beleg seiner Identität reichte der Beschwerdeführer bei der Befragung einen Identitätsausweis (ID) im Original zu den Akten. Er führte dazu in der BzP aus, er habe diesen sowie den Reisepass auf der eritreischen Botschaft in Khartum ausstellen lassen. Bei der Ausstellung des Passes habe er ausserdem eine Bestätigung unterschreiben müssen, dass er die "Zwei-Prozent-Steuer" bezahlen werde. Den Reisepass könne er nachreichen. Bei der eingehenden Anhörung erklärte er auf Nachfrage hin, seine Angaben zum Reisepass in der BzP habe sein Vater erfunden. Dies habe der Vater ihm erst im Nachhinein mitgeteilt. Er habe also nie einen Reisepass besessen. Die ID habe er sich aber, wie (in der BzP) beschrieben, in Khartum ausstellen lassen. Dazu sei er (...) mit dem Vater zur heimatlichen Botschaft gegangen, wo er einige Fragen beantwortet und (...) Tage später das Dokument bekommen habe. Dies sei alles problemlos abgelaufen. A.d Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer weiter einen Taufschein, Schulzeugnisse und Kopien des Identitätsausweises seiner Mutter ein. B. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2016 (eröffnet am 18. Oktober 2016) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. C.a Mit Eingabe vom 17. November 2016 an das Bundesverwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer, handelnd durch seinen Rechtsvertreter, Beschwerde gegen die Verfügung vom 14. Oktober 2016. Er beantragte, diese sei vollumfänglich aufzuheben; es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. C.b In prozessrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die amtliche Verbeiständung unter Einsetzung seines Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand. C.c Dem Rechtsmittel wurden Auszüge einer Karte von Eritrea und einer solchen des Grenzgebiets um H._______ (je in Kopie) sowie eine Bestätigung der Fürsorgebehörde G._______ vom 26. Oktober 2016 beigelegt. D. Mit Zwischenverfügung vom 23. November 2016 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verbeiständung im Sinn von Art. 110a AsylG gut, ordnete dem Beschwerdeführer seinen Rechtsvertreter als unentgeltlichen Rechtsbeistand bei und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. E. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 1. Dezember 2016 an ihrer Verfügung fest. F. F.a Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 8. Dezember 2016 unter Ansetzen einer Frist zu allfälligen Gegenäusserungen (Replik) zur Kenntnis gebracht. F.b In seiner Replik vom 9. Januar 2017 hielt der Beschwerdeführer seinerseits an seinen Beschwerdevorbringen vollumfänglich fest. Mit der Eingabe wurde ausserdem eine Kostennote des amtlichen Rechtsbeistands zu den Akten gereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). Ebenfalls nicht als Flüchtlinge gelten Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei der Gesetzgeber auch hier die Einhaltung der FK ausdrücklich vorbehält (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründete die Abweisung des Asylgesuchs im Wesentlichen folgendermassen: 4.1.1 Der Beschwerdeführer habe seine Flucht- und Ausreisegründe widersprüchlich, wenig überzeugend und oberflächlich dargelegt. So habe er die Art und Weise des Gelingens seiner Flucht aus E._______ weder nachvollziehbar und noch widerspruchsfrei geschildert. Auch seine Ausführungen bezüglich der illegalen Ausreise aus Eritrea seien nicht stimmig und unsubstanziiert ausgefallen. 4.1.2 Insgesamt lasse sich feststellen, dass der persönliche Werdegang und der Aufenthalt in Eritrea mehrheitlich glaubhaft seien, so habe er C._______, D._______ und E._______ durchaus auf authentisch erscheinende Weise beschreiben können. Hingegen seien hinsichtlich der angeblichen Flucht aus E._______, dem anschliessenden Aufenthalt in Eritrea und der angeblich Monate später folgenden illegalen Ausreise erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit anzubringen. 4.1.3 Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit des Vorbringens der illegalen Ausreise aus Eritrea sei zu prüfen, ob vorliegend konkrete Indizien vorliegen würden, die eine Verfolgung im Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nahelegen würden. Vor diesem Hintergrund sei massgebend, ob eine Rückkehr nach Eritrea freiwillig oder unter Zwang erfolge sowie welchen Nationaldienst-Status Rückkehrende vor der Ausreise gehabt hätten. Für freiwillig Rückkehrende würden die Straftatbestände der illegalen Ausreise nicht zur Anwendung gebracht; gemäss entsprechenden internen Richtlinien könnten diese Personen bei Erfüllen bestimmter Forderungen straffrei zurückkehren; eine Forderung sei die Leistung einer sogenannten Diasporasteuer. Wer zudem die nationale Dienstpflicht nicht erfüllt habe, müsse ein sogenanntes Reueformular unterzeichnen; dies gelte nicht für diejenigen, die das dienstpflichtige Alter noch nicht erreicht hätten, bereits aus dem Nationaldienst entlassen worden oder davon ganz befreit worden seien. Dazu, wie die eritreischen Behörden mit zwangsweise zurückgeführten Personen umgehen würden, gebe es wenig Informationen. Die verfügbaren Informationen würden darauf hinweisen, dass bei diesen Personen ähnlich wie bei einem Aufgriff im Inland oder an der Grenze der jeweilige Nationaldienst-Status überprüft und dann entsprechend verfahren werde; mithin sei davon auszugehen, dass dieser Nationaldienst-Status bei zwangsweise zurückgeführten Menschen das wichtigste Kriterium darstelle, während die illegale Ausreise nur eine untergeordnete Rolle spiele. 4.1.4 Vorliegend sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer gemäss Akten weder den Nationaldienst verweigert noch aus diesem desertiert sei, zumal seine diesbezüglichen Vorbringen nicht glaubhaft seien. Damit habe er nicht gegen die "Proclamation of National Service" von 1995 verstossen. Auch sonst sei den Akten nichts zu entnehmen, was für den Fall der Rückkehr auf ernsthaft drohende Nachteile schliessen lassen würde. Vor diesem Hintergrund seien die Anforderungen an die Feststellung einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung nicht erfüllt und seine Vorbringen betreffend illegale Ausreise seien somit asylrechtlich unbeachtlich. 4.2 Im Rechtsmittel wird nach kurzer Wiedergabe des Sachverhalts namentlich am Wahrheitsgehalt der vorgebrachten Desertion festgehalten: 4.2.1 So gehe die Vorinstanz fälschlicherweise davon aus, die 1500 bis 2000 Lagerinsassen seien von nur (...) Soldaten bewacht worden. Der Beschwerdeführer habe hier lediglich davon gesprochen, es habe sich um Soldaten der (...). Einheit gehandelt. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass die "Angabe von 1500-2000 Soldaten" (recte: Lagerinsassen) eine Schätzung und eine solche grosse Anzahl von Personen generell schwer zu beziffern sei. Was die Art und Weise der Flucht betreffe, seien die Schilderungen, sie hätten sich einerseits in Erdlöchern versteckt und andererseits einfach die Wächter an ihnen vorbeilaufen lassen, bei genauer Betrachtung gar nicht unvereinbar. Vielmehr habe der Beschwerdeführer seine Aussagen genauer und anschaulicher schildern wollen; ein Widerspruch sei nicht auszumachen. Auch wie die Flucht mit seinem dehydrierten Kollegen gelungen sei, habe der Beschwerdeführer nachvollziehbar beschrieben; so habe er glaubhaft erzählt, wie sich beide zunächst zwei Tage bei einer fremden Frau erholt hätten und wie er den Freund in der ersten halben Stunde der Flucht habe unterstützen müssen. Nachfragen des SEM hätten die nötige Klarheit gebracht. Weiter habe der Beschwerdeführer klar zum Ausdruck gebracht, dass seine Flucht spontan erfolgt sei; erst als er den Freund habe umfallen sehen, habe er sich dazu Überlegungen gemacht; vorher habe es keinen Fluchtplan gegeben. Ausserdem sei diese Aussage vor dem Hintergrund der überwiegend glaubhaften Vorbringen nicht entscheidwesentlich. Die weiteren Schlussfolgerungen des SEM, wonach die unter der Lagerkleidung getragenen Kleider auf eine geplante Flucht schliessen lassen würden, würden ebenfalls fehlschlagen: Unter den Lagerkleidern sei stets andere Kleidung getragen worden. Glaubhaft sei auch die Schilderung, wie der Beschwerdeführer und sein Kollege sich nach der zweitägigen Erholung durch die Einöde nach C._______ durchgeschlagen hätten, wie sie unterwegs von Hirten verpflegt worden seien und dass ihr grösstes Problem die Erschöpfung gewesen sei. Bei Unklarheiten hätte das SEM auch hier nachfragen müssen. Dieses Unterlassen dürfe nicht zu Lasten des Beschwerdeführers ausgelegt werden. Auch die weiteren Argumente der Vorinstanz betreffend Aufenthalt in C._______ nach der Flucht würden den Anschein erwecken, diese habe einseitig nach Gründen gesucht, die gegen den Beschwerdeführer sprechen würden. Der vermeintliche Widerspruch des Kontakts mit den Soldaten habe der Beschwerdeführer sofort bemerkt und mit konkretisierenden Angaben ausgeräumt. Auch sei durchaus nachvollziehbar, dass der damals erst (...)-Jährige nach der Flucht aus E._______ zur Mutter habe gehen wollen. Zudem habe er sich sofort zur Ausreise entschlossen, als im Restaurant nach ihm gefragt worden sei. Die Schilderungen dieser Flucht würden viele Elemente beinhalten, die für die Glaubwürdigkeit sprechen würden; unter anderem sei nachvollziehbar, dass er sich auf der Flucht an ältere Menschen gewandt habe, aus Angst von Jüngeren eher verraten zu werden. Weiter stelle auch das SEM - und dies zu Recht - fest, dass der Beschwerdeführer die Razzia, die anschliessende Inhaftierung in D._______, die Fahrt nach E._______ und die dortigen Gegebenheiten glaubhaft beschrieben habe. Vor diesem Hintergrund erstaune, dass gerade die asyl- und flüchtlingsrelevanten Ausführungen als unglaubhaft beurteilt worden seien, zumal sich die Ausführungen zu Desertion und illegaler Ausreise nicht wesentlich von den anderen Aussagen unterscheiden würden. Auch sei nicht verständlich, dass die Vorinstanz einerseits den Militärdienst in E._______ glaube, die Flucht dann aber als nicht glaubhaft beurteile. Letztlich seien die Schilderungen, angesichts der Tatsache, dass er diese vor 2009 erlebten Ereignisse sechs bis sieben Jahre später vorgetragen habe, als überaus detailliert zu qualifizieren. 4.2.2 Hinsichtlich der illegalen Ausreise sei aus der mit dem Rechtsmittel eingereichten Karte erkennbar, dass die Angaben hierzu keineswegs widersprüchlich seien. Den Ausführungen des Beschwerdeführers sei glaubhaft zu entnehmen, dass er versucht habe, sich an die Ausreise zu erinnern, und gerade deswegen für die Aussagen nicht identische Worte gewählt habe. Bei der BzP habe er grob den Reiseweg angegeben; bei der Anhörung habe er diesen präzisiert. Diese Darlegungen seien ausführlich und nachvollziehbar und liessen glauben, dass der Beschwerdeführer das Geschilderte tatsächlich erlebt habe. Auch in diesem Zusammenhang sei anzumerken, dass die Ausreise im Zeitpunkt der Bundesanhörung bereits mehrere Jahre zurückgelegen habe. 4.2.3 Bei der Beurteilung der Frage nach Verfolgung durch die heimatlichen Behörden aufgrund der illegalen Ausreise aus Eritrea wende das SEM eine neue Praxis an. Dieser Praxisänderung könne nicht gefolgt werden: Es würden keine neuen Herkunftsländerinformationen vorliegen, die eine Änderung der publizierten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer) zu begründen vermöchten. Im Bericht des SEM "Update Nationaldienst und illegale Ausreise" vom 22. Juni 2016 seien keine Beispiele von Personen enthalten, die noch nicht für den Nationaldienst aufgeboten, davon befreit oder bereits aus diesem entlassen worden seien. Ausserdem müsse sich das SEM gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Beschaffung von Informationen und Beweiswürdigung an die "Country of Origin Information (COI)"-Standards halten und eine entsprechend breite und vielfältige Quellenlage schaffen. Dies werde auch durch Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) festgelegt. Das SEM habe bei der Praxisänderung diese COI-Standards nicht eingehalten und stütze sich auf eine äusserst dünne und fragwürdige Quellenlage. So basierten seine Schlussfolgerungen massgeblich auf Aussagen von Vertretern der eritreischen Regierung, Behörden oder regierungsnahen Organisationen. Die neue interne Richtlinie, die für den Fall der freiwilligen Rückkehr Straflosigkeit vorsehe, sei nicht veröffentlicht und damit nicht zugänglich; dies räume auch die Vorinstanz ein. Die Abklärungen des SEM würden zudem auf Gesprächen mit insgesamt 27 Eritreern, die zurückgekehrt seien, basieren. Aus dieser dünnen Quellenlage liessen sich keine einheitlichen und zuverlässigen Informationen ziehen. Ausserdem seien diese Gespräche vom eritreischen Aussenministerium selbst organisiert, begleitet und übersetzt worden. Gespräche mit freiwilligen Rückkehrern seien nicht zustande gekommen. Die Quellen des SEM würden insgesamt die Anforderungen an Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und Objektivität vermissen lassen. Die weiter eingeholten Einschätzungen internationaler Beobachter in Asmara - es seien sieben, anonym gebliebene Gesprächspartner kontaktiert worden - würden sich fast ausschliesslich in "anekdotischem Wissen" erschöpfen; die Angaben seien jedenfalls nicht überprüfbar. Letztlich stünden die vom SEM zitierten Quellen im Widerspruch zu anderen Quellen und Berichten zur Situation von illegal ausgereisten Rückkehrern; namentlich zum Bericht des European Asylum Support Office (EASO) vom Mai 2015, bei dem das SEM selber eine erhebliche Rolle gespielt habe. Gemäss Bericht von Amnesty International "Just Deserter" würden bei der illegalen Ausreise erwischte Personen inhaftiert, wobei die Haftdauer willkürlich gehandhabt werde; anschliessend würden die Betroffenen dem Nationaldienst zugeführt. Dies werde auch durch Zeugenaussagen gegenüber der UN-Untersuchungskommission zu Eritrea bestätigt. 4.2.4 Das vom SEM erwähnte Reueformular sei gemäss der UN-Untersuchungskommission letztlich ein Blanko-Check für die eritreischen Behörden, die betroffenen Personen aussergerichtlich zu bestrafen. Das SEM könne mithin nicht verlangen, dass die Beschwerdeführenden freiwillig zurückkehren und ein solches Formular unterschreiben würden. Ferner halte auch das Bundesverwaltungsgericht (unter anderem in BVGer E-4799/2012 vom 21. Februar 2014, E-2537/2016 vom 17. Mai 2016,D-6657/2015 vom 15. Juni 2016) fest, dass bei illegal aus ihrer Heimat ausgereiste eritreischen Staatsangehörigen vom Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe auszugehen sei. Der Beschwerdeführer habe seine illegale Ausreise glaubhaft gemacht. Er müsse daher bei einer Rückkehr flüchtlingsrechtlich relevante, ernsthafte Nachteile befürchten, zumal er ohne behördliches Ausreisevisum ausgereist, im Zeitpunkt der Ausreise (...) Jahre alt und damit von einer Visumserteilung ausgeschlossen gewesen sei. Dies würde den eritreischen Behörden bei einer Wiedereinreise bekannt werden. Da er bereits vorher in deren Visier gestanden habe, sei sogar anzunehmen, dass sie bereits jetzt von der illegalen Ausreise Kenntnis hätten. Dem Beschwerdeführer drohten damit fünf Jahre Gefängnis, mithin sei er in seiner Freiheit gefährdet. 5. 5.1 Die Vorinstanz wies in der Vernehmlassung auf Folgendes hin: 5.1.1 Ihre bisherige Praxis habe sich massgeblich auf ein Grundsatzurteil der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) von 2006 abgestützt (Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 3). Im Nachgang zu einer Fact-Finding Mission vom März 2016 und im Lichte aller im Juni 2016 vorliegenden Informationen sei diese Praxis überprüft worden. Die Länderanalyse des SEM werte laufend Berichte zu Eritrea aus, tausche sich mit Experten und Partnerbehörden aus. Dies habe einerseits im "Länderfokus Eritrea" im Jahr 2015 resultiert, der in der Folge validiert und vom EASO veröffentlicht worden sei. Die darin enthaltenen Erkenntnisse seien in der genannten Fact-Finding Mission Februar/März 2016 überprüft, ergänzt sowie vertieft und deren Ergebnisse im Bericht "Update Nationaldienst und illegale Ausreise" vom 22. Juni 2016 festgehalten worden. 5.1.2 Was zwangsweise Rückführungen betreffe, sei die Informationslage deswegen dünn, da die eritreische Regierung zwangsweise Rückführungen aus Europa kategorisch ablehne und solche nur auf dem Landweg aus dem Sudan stattgefunden hätten. 5.1.3 Im Licht der gesamten Informationslage im Juni 2016 sei das SEM zum Schluss gekommen, dass Personen allein wegen einer illegalen Ausreise die hohen Anforderungen an die begründete Furcht vor Nachteilen im Sinn von Art. 3 AsylG nicht erfüllen würden. 5.1.4 Der Beschwerdeführer verkenne mit seinen Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass dieses bei seiner Beurteilung einer illegalen Ausreise einer differenzierten Betrachtungsweise gefolgt sei. 5.2 In der Replik wird dagegen namentlich festgehalten, in der Vernehmlassung würden die einzelnen Kritikpunkte der vorinstanzlichen Informationsbeschaffung und -lage nicht erklärt respektive aufgeklärt. Letztlich sei festzuhalten, dass die Praxisänderung des SEM auch in formaler Hinsicht nicht den vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Voraussetzungen entspreche. Insgesamt sei festzuhalten, dass das SEM mit seinem eigenmächtigen und systematischen Abweichen von der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts den höchstrichterlichen Grundsätzen einer erstinstanzlichen Praxisänderung nicht Genüge getan habe. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer gab an, er sei im Jahr 2008 in den Militärdienst eingezogen worden. Das SEM zog dieses Vorbringen nicht grundsätzlich in Zweifel. Als ebenfalls glaubhaft qualifizierte es Angaben des Beschwerdeführers zu den Örtlichkeiten C._______, D._______ und E._______. Hingegen beurteilte die Vorinstanz die weiteren Schilderungen, namentlich die geschilderte Flucht aus E._______ und die später folgende illegale Ausreise in ihrer Gesamtheit als mit erheblichen Zweifeln behaftet (vgl. Verfügung vom 14. Oktober 2016 S. 4 Ziff. II/1 in fine). 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht sieht keine Veranlassung, die von der Vorinstanz als glaubhaft erachteten Vorbringen des Beschwerdeführers abweichend zu beurteilen. Wie nachfolgend aufgezeigt, erweisen sich allerdings auch die vom SEM erwähnten Zweifel am Wahrheitsgehalt der Flucht aus E._______, dem anschliessenden weiteren Verbleib in C._______, dem dort angeblich dem Ausreiseentschluss vorangegangenen Vorfall und der illegalen Ausreise selber insgesamt als berechtigt: 6.2.1 Vorweg ist augenfällig, dass der Beschwerdeführer insbesondere die Zeitspanne seines Aufwachsens von 1995 bis 2009 in C._______, die dortigen Begebenheiten und die Einberufung sowie die dabei durchlaufenen Stationen durchaus lebensecht erzählen konnte; sobald Fragen nach seinen Ausreisegründen gestellt wurden, erwiesen sich seine Angaben jedoch als oberflächlich und in verschiedenen Punkten als widersprüchlich. Dies lässt entgegen der im Rechtsmittel vertretenen Auffassung gerade nicht auf tatsächlich Erlebtes schliessen. 6.2.2 Der Beschwerdeführer gab zur Flucht aus E._______ einerseits an, etwa 1500 bis 2000 Lagerinsassen seien auf dem Rückweg vom Holzsammeln gewesen, bewacht von Soldaten der (...). Armeeeinheit (die Formulierung des SEM, das von (...) Soldaten spricht, ist tatsächlich unzutreffend, was für die Beurteilung vorliegend jedoch nicht ausschlaggebend ist). Er habe sich dabei mit einem Freund in einem Erdloch versteckt und sie hätten gewartet, bis alle vorbeigegangen seien (vgl. Protokoll A13/34 F. 149). Andererseits gab er an, ein Kollege vor ihm sei bei der Rückkehr ins Lager plötzlich umgefallen, er (Beschwerdeführer) habe sich einfach neben diesen fallen lassen. Die anderen Lagerinsassen einschliesslich der Wachen seien in der Folge an ihnen vorbeigegangen. (vgl. a.a.O. F. 156 ff.). Diese Angaben weichen inhaltlich deutlich voneinander ab; so ist aus ersterer Schilderung von einem aktiven Verstecken des Beschwerdeführers und des Kollegen auszugehen, während aufgrund zweiter Variante erstens der Kollege einen Schwächeanfall gehabt und deswegen umgefallen sein soll und der Beschwerdeführer sich einfach auf der Strasse neben diesen habe fallen lassen. Dass bei dieser Version die Wachen, besonders die zuletzt vorbeigehenden, dies nicht bemerkt respektive sie gar nicht gesehen haben sollen (vgl. a.a.O. F. 158), erscheint als unrealistisch. 6.2.3 Ebenso wenig plausibel wirken die Angaben, dass der Beschwerdeführer in der Folge mit dem dehydrierten Kollegen dennoch weitergegangen und zufälligerweise auf eine alte Frau getroffen sein will, wie sie nach zwei Tagen bei dieser fremden Frau aufgebrochen und erneut und glücklicherweise auf Hirten getroffen seien, die sie verpflegt hätten. Die Schilderung der angeblich 15-tägigen Flucht zu Fuss von E._______ bis C._______ ist auffällig geprägt von einer wenig realistischen Häufung begünstigender Zufälle. 6.2.4 Die Flucht soll angeblich völlig spontan erfolgt sein. Jedoch wären die Flüchtigen aufgrund der auffälligen Lagerbekleidung (gelbe Overalls, vgl. a.a.O. F 146) leicht zu erkennen gewesen. Dass sie unter dieser die normale Kleidung angehabt und sich deshalb der Overalls hätten entledigen können (vgl. a.a.O. F. 163), ist schon angesichts der vom Beschwerdeführer beschriebenen, unerträglichen Hitze in der Region kaum nachvollziehbar; ausserdem wäre daraus mit der Vorinstanz zu schliessen, es habe sich um eine geplante Flucht gehandelt (was der Beschwerdeführer jedoch kategorisch ausschliesst). 6.2.5 Die nach dem Gesagten bestehenden Zweifel an der Flucht aus E._______ werden nachhaltig dadurch bekräftigt, dass der Beschwerdeführer von dort direkt an seinen Heimatort C._______, zur Mutter und sogar an den Arbeitsplatz zurückgekehrt sein will. Vor dem Hintergrund dessen, dass er als Deserteur mit der Suche des Militärs als Erstes offensichtlich in seiner angestammten Herkunftsregion und seinem familiären und sozialen Umfeld hätte rechnen müssen, ist ein solches Verhalten unrealistisch und nicht glaubhaft. Der Einwand im Rechtsmittel, der Beschwerdeführer habe als knapp (...)-Jähriger einfach zur Mutter zurückkehren wollen, vermag zu keinem anderen Schluss zu führen. Zudem will der Beschwerdeführer in der Folge mehrere Monate lang offenbar problemlos in C._______ gelebt haben. 6.2.6 Bezeichnenderweise sind auch seine Angaben, weshalb er dann den Ausreiseentschluss gefasst haben will, unstimmig geblieben. So sprach er davon, während seiner Arbeit im Restaurant habe er "böse Blicke" bemerkt (vgl. Protokoll A13/34 F. 179: "...nachdem ich mit der Arbeit im Restaurant weitermachte, fing man an, mich mit bösen Blicken zu beobachten und dann habe ich die Reise fortgesetzt. Ich bin von dort weggegangen."). Weiter schilderte er, die Soldaten hätten nach ihm gesucht und sich dabei mit ihm unterhalten respektive er habe diese nicht richtig mit eigenen Augen gesehen, sondern diese seien ins Restaurant gekommen und hätten nach ihm gefragt (vgl. a.a.O. F. 182 ff.). Dabei ist zudem keineswegs plausibel, wie der Beschwerdeführer sich bei diesem Auftauchen der Soldaten deren Zugriff überhaupt noch hätte entziehen können. Die Beschreibung dieser angeblich gefährlichen Situation ist oberflächlich und vage ausgefallen (vgl. a.a.O. F. 184 f.). 6.2.7 Die Reise aus dem Heimatland ist ebenfalls widersprüchlich geschildert worden: Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers im Protokoll der BzP will er von C._______ bis H._______ zu Fuss unterwegs gewesen sein; ebenfalls zu Fuss sei er danach nach F._______ gelangt. Von dort sei er mit dem Fahrzeug nach M._____ gefahren, wo er die folgenden drei Jahre geblieben sei (vgl. Protokoll A 4/12 S. 6). In der Anhörung zu den Asylgründen führte er aus, von C._______ aus bis I._______ und an der Strassenkontrolle vorbei bis J._______ sei er mit dem Fahrzeug gelangt (vgl. Protokoll A13/34 F. 186). Auf den Widerspruch angesprochen erklärte er, er sei an der Strassenkontrolle bei C._______ zu Fuss vorbeigegangen, danach sei er mit dem Bus bis J._______ weitergefahren (vgl. a.a.O. F. 188); in der Folge hätten sie die Orientierung verloren und seien letztlich nach K._______ und L._______ bei H._______ gelangt. Unterwegs habe er Kontrollposten ohne jegliche Passierscheine und zu Fuss passiert (vgl. a.a.O. F. 197 f.). Diese Schilderungen sind widersprüchlich und unrealistisch und können folglich nicht geglaubt werden. 6.2.8 Insgesamt ist nach dem Gesagten nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer sich einer Desertion schuldig gemacht hat respektive aufgrund des unerlaubten Entfernens aus dem Nationaldienst im Zeitraum bis zu seiner Ausreise aus dem Heimatland flüchtlingsrechtlich relevante Nachteilen befürchten musste. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen an diesen Feststellungen nichts zu ändern. 6.3 6.3.1 Der Beschwerdeführer hat gemäss seinen Angaben in Sudan die eritreische Botschaft in M._______ aufgesucht, um sich durch die heimatlichen Behörden eine Identitätskarte ausstellen zu lassen. In der BzP führte er ausserdem aus, auch den Reisepass - den er in Sudan bei der zweiten Ehefrau seines Vaters zurückgelassen habe und nachreichen könne - auf diese Weise erhalten zu haben. Er habe für den Pass eine Bestätigung unterschreiben müssen, dass er die zweiprozentige sogenannte Diasporasteuer zahlen werde (vgl. Protokoll A4/12 S. 6); bezeichnenderweise machte er in der Anhörung geltend, dass dieses Vorbringen mit Bezug auf den Reisepass vom Vater erfunden gewesen - mit Bezug auf die ID aber zutreffend - sei. 6.3.2 Das geschilderte Verhalten des Vaters ist nicht nachvollziehbar; zudem darf ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer aus eigener Anschauung weiss, ob er einen Reisepass beantragt (und erhalten) hat oder nicht. 6.3.3 Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bei der Vertretung des angeblichen Verfolgerstaates um konsularische Unterstützung nachgesucht (und diese auch erhalten) hat, spricht jedenfalls klar gegen die Glaubhaftigkeit der Kernvorbringen in seinem Asylverfahren. 6.3.4 Den Äusserungen des Beschwerdeführers lässt sich darüber hinaus entnehmen, dass ihm seitens der Behörden keinerlei Probleme bei der Beschaffung des Identitätspapiers erwuchsen. 6.3.5 Ungeachtet dessen ist zunächst festzuhalten, dass gemäss den Schilderungen des Beschwerdeführers von ihm vor Ausstellen des Identitätsausweises die Unterzeichnung eines Reueschreibens gefordert worden sein müsste (vgl. EASO-Bericht über Herkunftsländer-Informationen, Länderfokus Eritrea, Mai 2015 S. 51; Netherlands Ministry of Foreign Affairs, Country of Origin Information Report on Eritrea, 6. Februar 2017, S. 21 f.). Zwar trifft der Einwand zu, mit der Unterzeichnung des Reueschreibens würde nicht mit Sicherheit eine Bestrafung ausgeschlossen, zumal dadurch explizit eine Straftat gestanden und erklärt würde, eine allfällige Bestrafung zu akzeptieren (vgl. u.a. Referenzurteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.11). Indessen werden nach Erkenntnis des Gerichts die drakonischen Gesetze bezüglich freiwillig zurückkehrender Refraktäre, Deserteure oder illegal Ausgereister nicht angewendet, falls sie vor der Rückkehr ihre Situation mit den heimatlichen Behörden durch das Erlangen des sogenannten "Diaspora-Status" (welcher die Bezahlung der 2%-Steuer und die Unterzeichnung des Reuebriefs voraussetzt) geregelt haben. Eritreer, die mindestens drei Jahre ausserhalb Eritreas verbracht haben, können im Fall einer Rückkehr nach Eritrea beim Department for Immigration and Nationality in Asmara diesen "Diaspora-Status" beantragen. Dazu benötigen sie zusätzlich zu den oben erwähnten Dokumenten ein Unterstützungsschreiben der Auslandsvertretung, welches belegt, dass sie sich mehr als drei Jahre im Ausland aufgehalten haben. Das Departement stellt Rückkehrern mit "Diaspora-Status" ein Dokument namens Residence Clearance Form aus. Inhaber dieses Dokuments sind gemäss Behördenangaben von der Dienstpflicht befreit und dürfen Eritrea (anders als von der eritreischen Proklamation 24/1992 vorgesehen) ohne Ausreisevisum wieder verlassen. Allerdings fällt dieser "Diaspora-Status" offenbar bei einem dauerhaften Aufenthalt in Eritrea nach drei Jahren wieder weg. Anschliessend sehen die Behörden die Person wieder als Einwohner Eritreas an mit den damit verbundenen Pflichten in Bezug auf Nationaldienst und Ausreisevisum. Während dieser drei Jahre ist aber nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass diesen Personen droht, in den Dienst eingezogen oder wegen des Nichtleistens bestraft zu werden (vgl. zum Ganzen: Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E.13.4; SEM, Fokus Eritrea, Update Nationaldienst und illegale Ausreise, S. 33 ff.; EASO-Bericht über Herkunftsländer-Informationen, Eritrea: Nationaldienst und illegale Ausreise, November 2016, S. 35 f.; Landinfo, Country of origin Information Centre, Report National Service, 20. Mai 2016, S. 22 f.). 6.3.6 In Anbetracht dieser Umstände sowie der Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich seit mehr als drei Jahren im Ausland aufhält, kann davon ausgegangen werden, dass er die Voraussetzungen zur Erlangung des "Diaspora-Status" erfüllt und demzufolge zumindest in den ersten drei Jahren nach der Rückkehr in sein Heimatland nicht mit asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen seitens der heimatlichen Behörden zu rechnen hat. 6.3.7 Hieraus ergibt sich praxisgemäss, dass der heute (...)-jährige Beschwerdeführer aktuell keine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geltend machen kann. Der Umstand, dass der "Diaspora-Status" und damit die Entbindung von Verpflichtungen gegenüber dem eritreischen Staat gemäss aktuellen Erkenntnissen nach drei Jahren wegfallen könnten, vermag aus heutiger Sicht die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. Wie die Situation nach Ablauf dieser drei Jahre aussieht, kann im Rahmen der Prüfung einer konkreten Gefahr von Folter oder unmenschlicher Behandlung im Falle der Rückkehr praxisgemäss nicht berücksichtigt werden. Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden, sind nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme besteht, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen wird. Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen begründet wird, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten (vgl. D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.4 S. 25, BVGE 2010/57 E. 2.5 S. 827 f. mit weiteren Hinweisen). 7. 7.1 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten je nach Länderkontext insbesondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaates befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG darstellen (vgl. BVGE 2009/29). 7.2 7.2.1 Gemäss der langjährigen bisherigen Praxis der schweizerischen Asylbehörden begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus Eritrea ohne Weiteres die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM verschärfte diese Praxis im Sommer 2016. Davon war auch der Beschwerdeführer betroffen. 7.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Rahmen des - in seinen beiden Asylabteilungen koordiniert entschiedenen - Urteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) mit der Frage befasst, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Dabei kam das Gericht zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhalten liess und vom SEM zu Recht angepasst worden war. Für die Entscheidfindung war auch die Tatsache von Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich unter ihnen auch Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten. 7.2.3 Es ist mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und asylrechtlich begründeten Nachteilen ist nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (vgl. Referenzurteil E. 5). 7.2.4 Den Akten des vorliegenden Verfahrens sind solche zusätzlichen Gefährdungsfaktoren nicht zu entnehmen. Da der Beschwerdeführer über den "Diaspora-Status" verfügt - respektive diesen leicht erlangen kann - ist, wie oben dargelegt, nicht davon auszugehen, dass seine Desertion ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnte. 7.3 In der Replik wird zudem gerügt, das SEM habe mit Bezug auf seine Praxis zur illegalen Ausreise aus Eritrea nicht das korrekte Vorgehen befolgt, welches das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzentscheid für Praxisänderungen vorgeschrieben habe. 7.3.1 Das Gericht hatte sich im Urteil BVGE 2010/54 mit der Verbindlichkeit seiner publizierten Koordinationsentscheide für das SEM befasst, wenn diese Fragen der generellen Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen in Herkunftsländer abgewiesener Asylsuchender betreffen. Dabei wurde festgestellt, dass in diesem Kontext für die Vorinstanz rechtlich kein Raum für eine eigene Länderpraxis bestehe, die der publizierten oder auf andere Weise kommunizierten offiziellen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts widerspreche (vgl. BVGE 2010/54 E. 7 f.); falls die Vorinstanz dem Gericht, nach einer gewissen Zeit, eine Änderung dessen Praxis beantragen wolle, stehe es ihr frei, in einzelnen Asylverfahren von der Praxis der Beschwerdeinstanz abzuweichen; bei derartigen Verfügungen sei jedoch unter Bezugnahme auf die geltende Praxis und mit einlässlicher Begründung klarzustellen, dass es sich um so genannte Pilotverfahren handle, bei denen bewusst von der publizierten Praxis des Gerichts abgewichen werde (vgl. a.a.O. E. 9.2.1). 7.3.2 Diese Regeln waren indessen bei der Praxisänderung vom Sommer 2016 entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers für das SEM aus mehreren Gründen nicht massgebend: Vorab ist festzuhalten, dass die vorliegend durch die Vorinstanz angepasste Praxis nicht die in BVGE 2010/54 interessierende (ausländerrechtliche) Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG betraf, sondern die Voraussetzungen für die Anerkennung für Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 54 AsylG). Die bis Mitte 2016 geübte Praxis des SEM begünstigte die Asylsuchenden und wurde deshalb in den letzten Jahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur in wenigen Urteilen thematisiert (vgl. etwa den im Referenzurteil D-7898/2015 erwähnten Entscheid D-3892/2008 vom 6. April 2010). Die langjährige Praxis der Vorinstanz basierte aber nicht auf einem in der amtlichen Sammlung publizierten Grundsatz- oder Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts (respektive der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission, ARK); dies im entscheidenden Gegensatz zu den in BVGE 2010/54 angesprochenen Konstellationen, bei denen das damalige Bundesamt für Migration jeweils einer durch publizierte Koordinationsentscheide definierten Praxis der Beschwerdeinstanz stillschweigend die Anwendung versagt hatte (vgl. BVGE 2010/54 E. 6.1 und 6.3). Der Begründung in der vom Beschwerdeführer angefochtenen Verfügung waren zudem auch Hinweise auf die Praxisänderung des SEM zu entnehmen (vgl. Verfügung S. 4 f.). Und schliesslich war die Praxisänderung des SEM - wiederum in auffälligem Gegensatz zu dem in BVGE 2010/54 zu beurteilenden Verhalten des damaligen Bundesamts für Migration (BFM) - dem Gericht vorgängig kommuniziert und der Öffentlichkeit durch eine Medienkonferenz vom 23. Juni 2016 bekannt gemacht worden, die eine umfassende Berichterstattung in den elektronischen Medien und in der Presse zur Folge hatte (vgl. statt vieler etwa die entsprechenden Berichte in der Neuen Zürcher Zeitung und im Tagesanzeiger vom 24. Juni 2016 oder die Medienmitteilung der SFH vom 27. Juli 2016). Überdies wurde die veränderte Einschätzung der Situation in Eritrea im Beschwerdeverfahren D-7898/2015, welches zum Koordinationsurteil vom 30. Januar 2017 führte, dem Gericht in einer ausführlichen Vernehmlassung vorgelegt. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Vorgehen des SEM im Zusammenhang mit der Praxisänderung vom Sommer 2016 auch unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden ist. 7.4 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, das Bestehen von Vorfluchtgründen im Sinne von Art. 3 AsylG oder subjektiven Nachfluchtgründen glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht sein Asylgesuch abgewiesen und seine Flüchtlingseigenschaft verneint. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). 9.2.4 Die Frage, ob eine allfällige (Wieder-) Einberufung des Beschwerdeführers in den Militärdienst oder eine Bestrafung wegen seiner Desertion nach einem Wegfall seines Diaspora-Status als eine gegen Art. 3 beziehungsweise Art. 4 EMRK verstossende Behandlung zu qualifizieren wäre, kann vorliegend offengelassen werden. Ein bloss hypothetisches Risiko beziehungsweise eine bloss entfernte Möglichkeit, dass sich gewisse Umstände früher oder später möglicherweise ereignen könnten, kann auch unter diesem Aspekt nicht ausschlaggebend sein. Die Prüfung eines "real risks" im Sinne von Art. 3 EMRK beschränkt sich praxisgemäss vielmehr auf die Frage einer drohenden menschenrechtswidrigen Strafe oder Behandlung im Zeitpunkt der Rückkehr (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.4, S. 25). 9.2.5 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.1 Im erwähnten Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 hat das Gericht auch zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea eine aktualisierte Lageanalyse vorgenommen (vgl. zum Folgenden: a.a.O. E. 16 f. mit weiteren Hinweisen). 9.3.2 Zusammenfassend gelangte das Gericht dabei zum Schluss, dass in Bezug auf Eritrea zum heutigen Zeitpunkt weder von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen ist, noch sonstige Gründe für eine generelle Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorliegen. Die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigt sich in der Regel nicht schon deshalb, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im betreffenden Staat schwierig sind und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrschen. Zwar ist die wirtschaftliche Lage in Eritrea nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und auch der Zugang der Bevölkerung zu Bildung haben sich aber stabilisiert. Der kriegerische Konflikt mit dem Nachbarland Äthiopien ist seit vielen Jahren beendet, und auch im Inneren sind keine ernsthaften ethnischen oder religiösen Konflikte zu verzeichnen. Zu erwähnen sind des Weiteren die umfangreichen Zahlungen aus der eritreischen Diaspora im Ausland, von denen ein grosser Teil der Bevölkerung profitiert. Das Bundesverwaltungsgericht zieht aus diesen Umständen den Schluss, dass die erhöhten Anforderungen an den Wegweisungsvollzug, wie sie gemäss der früheren Praxis vor dem Hintergrund der damaligen wirtschaftlich und gesellschaftlich prekären Lage in Eritrea Bedingung waren (vgl. EMARK 2005 Nr. 12), nicht mehr gerechtfertigt sind. Dabei vermag auch die Situation in Bezug auf die anhaltende Überwachung der Bevölkerung nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibt im Einzelfall zu prüfen. 9.3.3 Aus den Akten ergeben sich keine individuellen Gründe, die auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Fall seiner Rückkehr schliessen lassen würden. Der junge und gemäss Aktenlage gesunde Beschwerdeführer verfügt gemäss seinen Aussagen über eine rund acht-jährige Schulbildung und Erfahrungen im Restaurationsgewerbe. Sodann leben im Heimatstaat verschiedene Familienangehörige (Mutter, Onkel, Tanten). Zudem lebt sein Vater, der ihn stets unterstützt habe, in M._______. Es kann demnach insgesamt davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer über ein tragfähiges soziales Netz verfügt, auf dessen Unterstützung er zählen kann und demzufolge es ihm möglich sein wird, sich in Eritrea wieder zu integrieren. Somit bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG ist zwar einzuräumen, dass zwangsweise Rückführungen nach Eritrea derzeit generell nicht möglich sind. Jedoch steht es dem Beschwerdeführer offen, freiwillig in seinen Heimatstaat zurückzukehren, was der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs praxisgemäss entgegensteht (vgl. dazu bereits EMARK 2002 Nr. 17 E. 6.b S. 140 f.). Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt folglich ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Zwischenverfügung vom 23. November 2016 sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist von der Auflage von Verfahrenskosten im Urteilszeitpunkt abzusehen. 11.2 Mit der Zwischenverfügung vom 23. November 2016 wurde auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 VwVG) und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als Rechtsbeistand eingesetzt. Folglich ist Letzterem ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der in der Kostennote vom 9. Januar 2017 ausgewiesene zeitliche Vertretungsaufwand von mehr als 13½ Stunden erscheint den konkreten Verfahrens-umständen nicht vollumfänglich als angemessen; das Gericht geht von einem notwendigen und damit entschädigungsfähigen Zeitaufwand von insgesamt 12 Stunden aus. Unter Berücksichtigung des in der Zwischenverfügung vom 23. November 2016 angekündigten Stundenansatzes für nicht-anwaltliche Vertreter von höchstens Fr. 150.- ist das Honorar des amtlichem Rechtsbeistands auf insgesamt Fr. 1950.- festzusetzen (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) und durch die Gerichtskasse zu vergüten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf Fr. 1950.- bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: