Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger von Eritrea - ersuchte am 20. März 2017 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Am 4. April 2017 wurde er vom SEM zu seiner Person und zu seinem persönlichen Hintergrund, zu seinem Reiseweg, zum Verbleib seiner Reise- und Identitätspapiere und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt (vgl. act. A6: Protokoll der Befragung zur Person [BzP]). Am 29. Januar 2019 fand die einlässliche Anhörung zu den Gesuchsgründen statt (vgl. act. A18: Anhörungsprotokoll). A.b Im Rahmen der BzP machte er das Folgende geltend: Er habe Eritrea verlassen, weil er nicht in den Militärdienst habe gehen wollen. Darüber hinaus habe er in Eritrea auch nicht die Möglichkeit gehabt, seinen Glauben zu leben. Er gehöre der Pfingstgemeinde an und sei deswegen für ein Jahr und drei Monate ins Gefängnis gekommen. Dabei habe für ihn auch nach seiner Entlassung keine Möglichkeit bestanden, frei zu leben. Es sei vielmehr bloss eine Frage der Zeit gewesen, bis er zwangsweise zum Militärdienst rekrutiert worden wäre. Er sei daher ausgereist. Dabei führte er auf Nachfrage hin aus, es sei im (...) gewesen, als er bei ihm zuhause mit Glaubensbrüdern verhaftet worden sei. Sie seien damals zu viert gewesen, wobei sie bis heute nicht wüssten, wo der Vierte verblieben sei. Die beiden anderen seien wie er in Haft gewesen, und mit einem von ihnen sei er ausgereist (vgl. act. A6, Ziffn. 7.01-7.02). Im Rahmen der Anhörung bestätigte und bekräftigte der Beschwerdeführer das Vorbringen, er habe wegen seiner Zugehörigkeit zur Pfingstgemeinde ein Jahr und drei Monate in Haft verbracht. Dabei brachte er zur geltend gemachten Inhaftierung im Wesentlichen das Folgende vor: Aufgrund seines Schulbesuchs in B._______ habe er ab der zehnten Klasse bei seiner dort lebenden Tante C._______ gewohnt. Durch sie und ihren Bruder sei er zur Pfingstgemeinde gekommen. Es sei im (...) gewesen, als sie im Haus seiner Tante von Soldaten beim Beten überrascht und verhaftet worden seien. Er und seine drei Freunde seien im Gefängnis wiederholt befragt worden, wobei es nur um ihren Glauben gegangen sei. Nach zirka zwei Monaten Haft sei ihm eine Entlassung angeboten worden, unter der Bedingung, seinem Glauben abzuschwören. Das habe er jedoch abgelehnt, worauf er von mehreren Wächtern zusammengeschlagen worden sei. Davon habe er Narben davongetragen, weil seine Wunden nicht behandelt worden seien. Er habe dann mehr als ein Jahr im Gefängnis verbracht, bis man ihnen (...) eröffnet habe, dass sie gegen die Leistung einer Bürgschaft freigelassen würden. In der Folge seien sie alle vier gleichzeitig freigekommen. Gegen Ende der Anhörung brachte der Beschwerdeführer neu vor, er sei auch deswegen ausgereist, weil (... [einen Monat vor seiner Ausreise]) ein ihn betreffendes Aufgebot für den Militärdienst an seine Familie gegangen sei (vgl. a.a.O., F. 65 ff.) A.c Zu seinem Reiseweg führte der Beschwerdeführer im Verlauf der BzP aus, er sei (...) 2011 in den Sudan ausgereist, von wo er nach Israel weitergereist sei. Nachdem er (...) 2011 dort angekommen sei, sei er bis (...) 2016 in Israel geblieben. Er habe über einen provisorischen Aufenthaltstitel verfügt, bis er von Israel nach Ruanda ausgeschafft worden sei. Er sei danach von Ruanda nach Uganda weitergereist, von wo er auf dem Luftweg über Istanbul die Türkei erreicht habe. Von der Türkei sei er auf dem Seeweg nach Griechenland gelangt. Dort habe er sich aufgehalten, bis er Mitte März 2017 mit der Hilfe eines Schleppers und auf dem Luftweg direkt in die Schweiz gereist sei. Im Verlauf der Anhörung brachte er neu vor, nach seiner Ausreise aus Eritrea habe er einige Zeit in Geiselhaft verbracht, da er und seine Reisegefährten im Sudan von den Rashaida erwischt worden seien. A.d Nachdem der Beschwerdeführer im Rahmen der BzP angegeben hatte, nie einen Pass beantragt und nur eine Identitätskarte (ID) besessen zu haben, welche allerdings auf der Reise nach Israel verloren gegangen sei, gab er im Rahmen der Anhörung die Nummer seiner früheren ID bekannt. Dabei führte er aus, seine Identitätskarte sei ihm 2011 in B._______ ausgestellt worden. Im Rahmen der Anhörung legte er ausserdem als Beweismittel eine befristete Bewilligung der israelischen Ausländerbehörde vor (ausgestellt am [...] 2016 und gültig bis zum [...] 2016; vgl. act. A17: Beweismittelumschlag). B. Mit Verfügung vom 4. November 2019 (eröffnet am 7. November 2019) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges nach Eritrea. Im Rahmen seiner Entscheidbegründung erkannte das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers über dessen angebliche Hinwendung zur Pfingstgemeinde und über die angeblich von ihm erstandene Haft als insgesamt unglaubhaft. Dabei verwies es im Rahmen einer detaillierten Auseinandersetzung auf eine mangelnde Substanziierung der diesbezüglichen Angaben und Ausführungen des Beschwerdeführers. In diesem Zusammenhang merkte es an, dass zwar dessen Beschreibungen zur geltend gemachten Haft vereinzelte Realkennzeichen aufwiesen, seine Aussagen jedoch insgesamt nicht die Qualität aufweisen würden, welche nach einer 15-monatigen Haft unter den geltend gemachten Umständen erwartet werden dürfe. Es sei daher davon auszugehen, dass er unter anderen Umständen als vorgebracht eine Hafterfahrung gemacht habe, beispielsweise anlässlich der geltend gemachten Entführung durch die Rashaida. Das Vorbringen über den angeblichen Erhalt eines Aufgebots für den Militärdienst erkannte das SEM als nachgeschoben. Die geltend gemachte illegale Ausreise erklärte es sodann als nicht asylrelevant, wobei es auf die publizierte BVGer-Praxis verwies. In diesem Zusammenhang hielt es fest, dass der Beschwerdeführer auch keine anderen Anknüpfungspunkte erkennen lasse, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. In seinen weiteren Erwägungen erklärte das SEM den Wegweisungsvollzug nach Eritrea als zulässig, zumutbar und möglich. In seinem Entscheid hatte das SEM im Übrigen zuhanden des Beschwerdeführers ausgewiesen, dass im Rahmen der Entscheidfindung die Akten dessen Bruders D._______ (N [...]) und Onkels E._______ (N [...]) konsultiert worden seien (vgl. a.a.O., Ziff. I.4 [zweitletzter Punkt der vorinstanzlichen Sachverhaltsaufstellung]). C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 9. Dezember 2019 - handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter - Beschwerde. In seiner Eingabe beantragte er zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unmöglichkeit, Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz, subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Sachverhaltsergänzung und Neubeurteilung durch das SEM. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und um Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. In prozessualer Hinsicht ersuchte er zudem um Beizug der Asylakten seines Bruders D._______ und seines Onkels E._______, verbunden mit Akteneinsicht und der Gelegenheit zur Stellungnahme. Im Rahmen seiner Beschwerdebegründung bekräftigte er zunächst seine Gesuchsvorbringen, wobei er seine bisherigen Angaben mit verschiedenen Detailangaben und diversen Zusatzbeschreibungen ergänzte (vgl. dazu die Akten). Im Nachgang dazu machte er zur Hauptsache geltend, dass seine Angaben und Schilderungen einer Prüfung in Bezug auf die Glaubhaftmachung durchaus Stand hielten. Im Anschluss daran hielt er an seinen Schilderungen zur geltend gemachten Haft fest, welche er unter Verweis auf verschiedene Aktenstellen als überzeugend erklärte. In diesem Zusammenhang komme hinzu, dass seine Anhörung nach Abzug aller Pausen bloss drei Stunden gedauert habe. Hätte das SEM tatsächlich derart starke Zweifel an seinen Ausführungen gehabt, hätte es auf jeden Fall eine ausführlichere Anhörung durchführen müssen. Nach diesen Ausführungen bekräftigte er auch sein Vorbringen über den Erhalt eines Aufgebots für den Militärdienst. Dabei führte er im Wesentlichen an, den Erhalt eines Marschbefehls habe er in der BzP nur deshalb nicht erwähnt, weil es dort zu einem Missverständnis gekommen sei. Bezüglich der Frage des Wegweisungsvollzuges sei eine ergänzende Anhörung nötig, da die vom SEM zur Bejahung des Wegweisungsvollzuges herangezogene Argumentation nicht nachvollziehbar sei. Im Falle Rückkehr in die Heimat würde er nämlich mit Sicherheit verhaftet werden, weil er dem Militärdienstaufgebot nicht nachgekommen sei und weil er seine Heimat illegal verlassen habe. Abschliessend wurde vom Beschwerdeführer gerügt, das SEM habe seinen Anspruch auf das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verletzt, indem es keine ausreichende Befragung zur Frage seines Glaubens durchgeführt habe. Darüber hinaus habe das SEM offenbar die Akten seines Bruders und seines Onkels beigezogen, ohne auszuweisen, in welchem Umfang diese Akten seinen Entscheid beeinflusst hätten. Auch dies stelle eine Gehörsrechtsverletzung dar. D. Nachdem zwischenzeitlich eine Bedürftigkeitserklärung der zuständigen kantonalen Behörde eingegangen war, wurde mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2019 den Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG), um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand (nach aArt. 110a Abs. 1 i.V.m. aArt. 110a Abs. 3 AsylG) entsprochen. Gleichzeitig wurde das SEM zum Schriftenwechsel eingeladen (Art. 57 Abs. 1 VwVG). E. In seiner Vernehmlassung vom 13. Januar 2020 hielt das SEM unter Verweis auf seine bisherigen Erwägungen an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Dabei gab es in Ergänzung zu seinen bisherigen Erwägungen bekannt, dass dem SEM am 7. Januar 2020 von der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) sichergestellte Unterlagen zugegangen seien, darunter - neben anderen Ausweisen und Belegen - auch der Originalreisepass des Beschwerdeführers, welcher am (...) 2016 ([...]) ausgestellt worden sei. Diese Unterlagen würden zwar keine neuen Tatsachen enthalten, welche die angefochtene Verfügung erschüttern könnten. Es sei jedoch anzufügen, dass der Beschwerdeführer in der BzP geltend gemacht habe, nie einen eritreischen Pass beantragt zu haben. Er habe somit falsche Angaben zu seinen Reisepapieren gemacht und offensichtlich versucht, seinen Reisepass den Asylbehörden vorzuenthalten. F. Mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2020 wurde dem Beschwerdeführer die vorinstanzliche Vernehmlassung zu Kenntnisnahme zugestellt, verbunden mit der Einladung zur Stellungnahme. Dabei wurde ihm gleichzeitig eröffnet, dass das SEM in seiner Vernehmlassung zwar nur auf den sichergestellten Original-Reisepass Bezug genommen habe, dass für das Bundesverwaltungsgericht aber auch die anderen Unterlagen von Bedeutung sein dürften, welche von der EZV im Rahmen der Kontrolle einer aus Griechenland kommenden und an einen Dritten gerichteten Briefpostsendung gestützt auf Art. 10 Abs. 2 AsylG (SR 142.31) sichergestellt worden seien. Das betreffe namentlich die vom SEM als "Belege/Quittungen der eritreischen Botschaft" bezeichneten Dokumente (vgl. dazu nachfolgend, E. 4.3 und 4.4). Der Beschwerdeführer wurden im Anschluss daran - zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs - unter Zustellung von Kopien der sichergestellten Dokumente (inkl. auszugsweiser Passkopie), auch diesbezüglich Stellung zu nehmen. G. Im Rahmen seiner Replik vom 4. Februar 2020 brachte der Beschwerdeführer zur Hauptsache vor, es sei richtig, dass er sich (...) 2016 von der eritreischen Botschaft in Tel Aviv einen heimatlichen Reisepass habe ausstellen lassen. Grund dafür sei gewesen, dass die israelischen Behörden Druck gemacht und von ihm verlangt hätten, dass er sich einen Pass ausstellen lasse, damit er aus Israel ausgeschafft werden könne. Die Passausstellung habe er in der BzP nur aus Angst nicht erwähnt, da ihm davon abgeraten worden sei. Ein Dritter habe ihm nämlich gesagt, er werde die Schweiz sofort und ohne Prüfung seines Asylgesuches verlassen müssen, wenn er sage, dass er einen Pass beantragt habe.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
E. 1.4 Am 1. März 2019 ist die Änderung des AsylG vom 25. September 2015 abschliessend in Kraft getreten. Im vorliegenden Verfahren gilt jedoch das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur genannten Änderung)
E. 1.5 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs.1 VwVG) und die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
E. 2.1 Vom Beschwerdeführer wird im Sinne eines Eventualantrages die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks weiterer Sachverhaltsabklärungen beantragt, weil vom SEM der rechtserhebliche Sachverhalt nicht hinreichend erfasst worden sei. Dabei verlangt er namentlich eine zusätzliche Befragung zur Frage der Vertiefung seines Glaubens. Gleichzeitig rügt er, die Anhörung sei dermassen kurz gewesen, dass man ihm aus deren Inhalt keine Vorhalte machen könne. In seinen diesbezüglichen Vorbringen vermengt er allerdings ganz die Frage des Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mir der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache. Aufgrund der Aktenlage ist festzustellen, dass er sich im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens zu allen Aspekten seiner Gesuchsgründe umfassend äussern konnte. Daher ist kein Bedarf an einer zusätzlichen Anhörung oder an anderweitigen Sachverhaltsabklärungen ersichtlich. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.
E. 2.2 Vom Beschwerdeführer wird im Weiteren gerügt, sein Anspruch auf das rechtliche Gehör sei verletzt, weil das SEM zwar ausweislich die Akten seines Bruders D._______ (N [...]) und seines Onkels E._______ (N [...]) konsultiert habe, aber unerwähnt gelassen habe, ob und in welchem Umfang diese Akten den angefochtenen Entscheid beeinflusst hätten. Dabei verlangt er Einsicht in die Akten seines Bruders und seines Onkels, verbunden mit der Möglichkeit zur diesbezüglichen Stellungnahme. Dieser Antrag ist abzuweisen, weil die Rüge einer Gehörsrechtsverletzung unbegründet ist und der Beschwerdeführer auch keinen Anspruch auf Einsicht in die Akten dieser Drittpersonen hat. In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass das SEM grundsätzlich Recht daran tut, wenn es bei der Prüfung individueller Gesuchsakten nicht nur isoliert diese betrachtet, sondern zusätzlich die Akten von Drittpersonen konsultiert, wenn sich aus diesen etwas für das Verfahren ergeben könnte. Dies dient der korrekten Rechtsanwendung im Einzelfall und liegt gerade auch im Interesse der gesuchstellenden Person. Ergeben sich demgegenüber aus den beigezogenen Akten negative Aspekte, darf das SEM auf diese nur abstellen, wenn es diese genügend offenlegt (vgl. Art. 27 und 28 VwVG). Ergibt sich hingegen aus der Konsultation nichts Konkretes respektive Verwertbares - was vorliegend offenkundig der Fall war -, genügt es, wenn das SEM die erfolgte Konsultation lediglich erwähnt. Es trifft zu, dass das SEM in der Regel vermerkt, wenn sich aus der Konsultation nichts ergeben hat. Das ist vorliegend unterblieben. Alleine dieser Umstand ist jedoch als unerheblich zu erkennen. Einsicht in nicht verwendete Akten von Dritten kann die Partei schliesslich nur dann verlangen, wenn sie eine Zustimmungserklärung beibringt. Nachdem der Beschwerdeführer keine solche Erklärung seines Bruders und seines Onkels beigebracht hat, kann auf weitere Erwägungen dazu verzichtet werden.
E. 2.3 Da nach dem Gesagten keine Gehörsrechtsverletzung ersichtlich ist und der rechtserhebliche Sachverhalt als hinreichend erstellt erscheint, hat das Gericht in der Sache zu entscheiden (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - etwa durch ein illegales Verlassen des Landes - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Daher werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
E. 4.1 Aufgrund der Aktenlage ist in materieller Hinsicht festzustellen, dass das SEM durchaus zu Recht von der Unglaubhaftigkeit der Gesuchsvorbringen des Beschwerdeführers ausgegangen ist. So ist mit dem SEM darin einig zu gehen, dass die Angaben und Ausführungen des Beschwerdeführers über seine angebliche Zuwendung zu der in Eritrea verbotenen Pfingstgemeinde und zu der angeblich von ihm während 15 Monaten erstandenen Haft nicht zu überzeugen vermögen. In dieser Hinsicht hat das SEM im Rahmen einer insgesamt schlüssigen Auseinandersetzung auf die mangelnde Substanziierung der diesbezüglichen Vorbringen verwiesen. Der Versuch des Beschwerdeführers, die mangelnde Substanz durch ergänzende Ausführungen auf Beschwerdeebene auszugleichen, kann nicht überzeugen. Über die vorinstanzlichen Erwägungen hinaus bleibt anzumerken, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers auch deshalb nicht überzeugen können, weil er in seinen Schilderungen nicht den mindesten persönlichen Bezug zu seinen angeblichen Glaubens- und Leidensgenossen hat erkennen lassen, was als schlicht nicht nachvollziehbar bezeichnet werden muss. Nachdem er mit diesen regelmässig zusammen gebetet haben will, bis sie (...) gemeinsam verhaftet worden seien, will er mit ihnen auch noch 15 Monate zusammen im gleichen Gefängnis in Haft verbracht haben, bis sie alle gemeinsam freigelassen worden seien. Hätte der Beschwerdeführer das tatsächlich erlebt, hätte er mit Sicherheit von sich aus nähere Angaben zu seinen Leidensgenossen gemacht. In seinem Sachverhaltsvortrag hat er jedoch nicht einmal deren Namen erwähnt. Nach dem Gesagten spricht nichts dafür, der Beschwerdeführer sei wie behauptet aus Glaubensgründen lange Zeit in Haft gewesen. Es ist vielmehr von insgesamt konstruierten Vorbringen auszugehen. Das Vorbringen über den angeblichen Erhalt eines Marschbefehls ist schliesslich mit den SEM als offenkundig nachgeschoben zu erkennen. Aufgrund der Aktenlage spricht nichts dafür, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Refraktär handelt; dies hätte er zweifellos bereits anlässlich der BzP vorgebracht. Die entsprechenden Erklärungen in der Beschwerde überzeugen nicht und müssen als Schutzbehauptungen qualifiziert werden.
E. 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist sodann im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 zum Schluss gelangt, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise aus Eritrea per se zur Flüchtlingseigenschaft führt, nicht mehr aufrechterhalten werden kann (vgl. E. 4.6-4.11 und E. 5.1). Demgemäss droht einzig aufgrund seiner illegalen Ausreise keine asylrelevante Verfolgung und zusätzliche Anknüpfungspunkte sind nicht zu erkennen. Die Möglichkeit, dass jemand nach seiner Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen wird (worauf sich der Beschwerdeführer ebenfalls beruft), ist flüchtlingsrechtlich ebenfalls nicht relevant (vgl. Urteil D-7898/2015 E. 5.1).
E. 4.3 Hinzu kommt aber ohnehin, dass sich der Beschwerdeführer fünf Jahre nach seiner Ausreise faktisch wieder unter den Schutz seines Heimatstaates gestellt hat. So geht aus den von der EZV sichergestellten Unterlagen hervor, dass er sich nicht nur einen heimatlichen Reisepass hat ausstellen lassen, sondern dass er am (...) 2015 und am (...) 2016, insbesondere aber am (...) 2016 mehrere Zahlungen an die heimatliche Botschaft geleistet hat (vgl. dazu die von der EZV als "Belege/Quittungen der eritreischen Botschaft" bezeichneten Dokumente). Laut den Quittungen der Botschaft hat er am letztgenannten Datum drei Zahlungen unter drei verschiedenen Titeln geleistet, worauf ihm von der Botschaft eine Ersatz-Identitätskarte und am (...) 2016 auch noch ein Reisepass ausgestellt wurde (gültig bis [...] 2021). Mit diesem Pass dürfte er nicht nur nach Ruanda gereist sein, sondern ist er später auch auf dem Luftweg von Uganda in die Türkei gereist (am [...] 2016; vgl. dazu den Einreisestempel aus Istanbul auf dem am [...] 2016 von der türkischen Botschaft in Kampala ausgestellten Visum). Nach dem Gesagten muss sich der Beschwerdeführer entgegenhalten lassen, er habe sich unter den Schutz seines Heimatstaates gestellt, indem er sich einen Reisepass habe ausstellen lassen, er habe den Schutz seines Heimatstaates auch effektiv in Anspruch genommen, indem er seinen Reisepass gleich mehrmals für internationale Reisen verwendet habe, weshalb auch von der Freiwilligkeit auszugehen ist. Da ein solches Verhalten regelmässig zum Wiederruf der Flüchtlingseigenschaft führen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 29, mit Verweisen auf EMARK 1996 Nr. 7 [Grundsatzurteil]), fällt eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung bereits deshalb von vornherein ausser Betracht. Aufgrund der vorgenannte Dokumente darf darüber hinaus davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer sein Verhältnis zu den heimatlichen Behörden geklärt hat. Aus dem dritten Beleg vom (...) 2016, in welchem eine Zahlung von USD (...) bestätigt wird, geht nämlich hervor, dass diese Zahlung unter den Titeln "Recovery Tax 2012-2016" (über USD [...]) und "Mekete" (über USD [...]) erfolgte. Mit Blick darauf darf ohne weiteres davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer sei mit der Zahlung der obligaten Auslandsteuer und eines Reuegeldes seinen Verpflichtungen gegenüber seinem Heimatstaat nachgekommen. Demensprechend wurde ihm auch ein heimatlicher Reisepass ausgestellt.
E. 4.4 Nach vorstehenden Erwägungen gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb ihre Verneinung zu bestätigen ist. Das Asylgesuch wurde demnach zu Recht abgelehnt.
E. 5 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 [erster Satz] AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Anordnung der Wegweisung ist demnach zu bestätigen (vgl. dazu BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Vollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Im Falle des Beschwerdeführers ist der Wegweisungsvollzug indes unter keinem Titel als unzulässig zu erkennen.
E. 6.2.1 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich demgemäss nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK, Art. 3 EMRK und vorliegend auch Art. 4 EMRK).
E. 6.2.2 Vom Beschwerdeführer wird geltend gemacht, der Wegweisungsvollzug sei als unzulässig zu erkennen, da ihm im Falle einer Rückkehr in die Heimat sein Einzug in den eritreischen Nationaldienst drohe. Hierzu ist festzustellen, dass die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst vom Bundesverwaltungsgericht mit Grundsatzurteil vom 10. Juli 2018 geklärt worden ist (vgl. BVGE 2018 VI/4, E. 6.1). In diesem Urteil hat das Gericht festgehalten, dass es sich beim eritreischen Nationaldienst nicht um Sklaverei oder Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK handle (vgl. E. 6.1.4). Ferner hat das Gericht ausführlich die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft und bejaht. Auf die entsprechenden Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden (vgl. BVGE 2018 VI/4, E. 6.1.5.2 sowie 6.1.6).
E. 6.2.3 Der Ordnung halber ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass das Gericht die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges im vorgenannten Grundsatzurteil lediglich für freiwillig Rückkehrende beurteilt hat - aufgrund des fehlenden Rückübernahmeabkommens mit Eritrea - und die Frage der Zulässigkeit zwangsweiser Rückschaffung explizit offengelassen wurde (vgl. BVGE 2018 VI/4, E. 6.1.7).
E. 6.2.4 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten.
E. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Im Falle des Beschwerdeführers erweist sich indes der Wegweisungsvollzug unter keinem Gesichtspunkt als unzumutbar.
E. 6.3.1 Im Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 ist das Bundesverwaltungsgericht nach einer eingehenden Analyse der Ländersituation (vgl. E. 15 und 16) zum Schluss gelangt, dass angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem die bisherige Praxis (gemäss EMARK 2005 Nr. 12), wonach eine Rückkehr nach Eritrea nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (vgl. E. 17.2). Das Gericht stufte den Wegweisungsvollzug nach Eritrea daher als grundsätzlich zumutbar ein.
E. 6.3.2 Im Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 vom 10. Juli 2018 ist das Gericht im Weiteren zum Schluss gelangt, dass auch Personen, welche im Falle einer Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen werden, aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im Nationaldienst nicht generell im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG konkret gefährdet seien (vgl. a.a.O. E. 6.2.3 und 6.2.4). Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt demgemäss nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
E. 6.3.3 Angesichts der im Referenzurteil D-2311/2016 erwogenen schwierigen allgemeinen - und insbesondere wirtschaftlichen - Lage in Eritrea muss bei Vorliegen besonderer Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibt daher im Einzelfall zu prüfen (vgl. E. 17.2). Die vorliegend ersichtlichen Einzelfallumstände sprechen jedoch nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. So handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen mittlerweile (...)-jährigen Mann, dessen Eltern und weitere Angehörige weiterhin im Heimatdorf leben, wo die Familie Landwirtschaft betreibt. Gleichzeitig befindet sich das Heimatdorf (... [nahe]) von B._______, wo verschiedenste Erwerbsmöglichkeiten vorhanden sein dürften. Der Beschwerdeführer verfügt zudem in dieser Stadt auch über naheliegende persönliche Anknüpfungspunkte. Im Übrigen darf davon ausgegangen werden, er könne im Bedarfsfall auch noch von seinen mittlerweile zwei in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt lebenden Geschwistern unterstützt werden.
E. 6.3.4 Nach dem Gesagten ist der Wegweisungsvollzug auch als zumutbar zu erkennen.
E. 6.4 Abschliessend ist auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), da eine freiwillige Rückkehr nach Eritrea technisch ohne weiteres möglich ist und der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage über einen gültigen Reisepass verfügt. Mit Blick darauf erweist sich als unerheblich, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist; die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs (im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG) entgegen.
E. 6.5 Den vorstehenden Erwägungen gemäss ist der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich zu erkennen, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Verfahrens grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (nach Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist jedoch von einer Kostenauflage abzusehen.
E. 8.2 Nachdem der rubrizierte Rechtsvertreter dem Beschwerdeführer als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet worden ist, ist er für seinen Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Vom Rechtsvertreter wurde mit der Replikeingabe vom 4. Februar 2020 eine Kostennote vorgelegt, in welcher ein Aufwand von 550 Minuten (d.h. 9 Stunden) ausgewiesen wird, woraus laut seiner Berechnung eine Honorarforderung von Fr. 1'375.- resultiere. Damit macht der Rechtsvertreter im Resultat einen Stundenansatz von Fr. 150.- geltend, was im Falle der amtlichen Vertretung durch eine nicht-anwaltliche Vertreterin oder Vertreter (nach aArt. 110a Abs. 1 i.V.m. aArt. 110a Abs. 3 AsylG) als praxisgemäss erscheint. Der geltend gemachte Aufwand erscheint jedoch als der Sache nicht ganz angemessen und ist deshalb um eine Stunde zu kürzen. Dazu macht der Rechtsvertreter Kosten von Fr. 33.60 geltend, welche als berechtigt erscheinen. Der Rechtsvertreter ist schliesslich seinen Angaben zufolge nicht mehrwertsteuerpflichtig, weshalb das amtliche Honorar keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE umfasst. Nach dem Gesagten ist dem rubrizierten Rechtsvertreter ein amtliches Honorar von Fr. 1'259. auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dem rubrizierten Rechtsvertreter wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'259. ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6517/2019 Urteil vom 19. März 2020 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Roger Kuhn, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. November 2019. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger von Eritrea - ersuchte am 20. März 2017 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Am 4. April 2017 wurde er vom SEM zu seiner Person und zu seinem persönlichen Hintergrund, zu seinem Reiseweg, zum Verbleib seiner Reise- und Identitätspapiere und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt (vgl. act. A6: Protokoll der Befragung zur Person [BzP]). Am 29. Januar 2019 fand die einlässliche Anhörung zu den Gesuchsgründen statt (vgl. act. A18: Anhörungsprotokoll). A.b Im Rahmen der BzP machte er das Folgende geltend: Er habe Eritrea verlassen, weil er nicht in den Militärdienst habe gehen wollen. Darüber hinaus habe er in Eritrea auch nicht die Möglichkeit gehabt, seinen Glauben zu leben. Er gehöre der Pfingstgemeinde an und sei deswegen für ein Jahr und drei Monate ins Gefängnis gekommen. Dabei habe für ihn auch nach seiner Entlassung keine Möglichkeit bestanden, frei zu leben. Es sei vielmehr bloss eine Frage der Zeit gewesen, bis er zwangsweise zum Militärdienst rekrutiert worden wäre. Er sei daher ausgereist. Dabei führte er auf Nachfrage hin aus, es sei im (...) gewesen, als er bei ihm zuhause mit Glaubensbrüdern verhaftet worden sei. Sie seien damals zu viert gewesen, wobei sie bis heute nicht wüssten, wo der Vierte verblieben sei. Die beiden anderen seien wie er in Haft gewesen, und mit einem von ihnen sei er ausgereist (vgl. act. A6, Ziffn. 7.01-7.02). Im Rahmen der Anhörung bestätigte und bekräftigte der Beschwerdeführer das Vorbringen, er habe wegen seiner Zugehörigkeit zur Pfingstgemeinde ein Jahr und drei Monate in Haft verbracht. Dabei brachte er zur geltend gemachten Inhaftierung im Wesentlichen das Folgende vor: Aufgrund seines Schulbesuchs in B._______ habe er ab der zehnten Klasse bei seiner dort lebenden Tante C._______ gewohnt. Durch sie und ihren Bruder sei er zur Pfingstgemeinde gekommen. Es sei im (...) gewesen, als sie im Haus seiner Tante von Soldaten beim Beten überrascht und verhaftet worden seien. Er und seine drei Freunde seien im Gefängnis wiederholt befragt worden, wobei es nur um ihren Glauben gegangen sei. Nach zirka zwei Monaten Haft sei ihm eine Entlassung angeboten worden, unter der Bedingung, seinem Glauben abzuschwören. Das habe er jedoch abgelehnt, worauf er von mehreren Wächtern zusammengeschlagen worden sei. Davon habe er Narben davongetragen, weil seine Wunden nicht behandelt worden seien. Er habe dann mehr als ein Jahr im Gefängnis verbracht, bis man ihnen (...) eröffnet habe, dass sie gegen die Leistung einer Bürgschaft freigelassen würden. In der Folge seien sie alle vier gleichzeitig freigekommen. Gegen Ende der Anhörung brachte der Beschwerdeführer neu vor, er sei auch deswegen ausgereist, weil (... [einen Monat vor seiner Ausreise]) ein ihn betreffendes Aufgebot für den Militärdienst an seine Familie gegangen sei (vgl. a.a.O., F. 65 ff.) A.c Zu seinem Reiseweg führte der Beschwerdeführer im Verlauf der BzP aus, er sei (...) 2011 in den Sudan ausgereist, von wo er nach Israel weitergereist sei. Nachdem er (...) 2011 dort angekommen sei, sei er bis (...) 2016 in Israel geblieben. Er habe über einen provisorischen Aufenthaltstitel verfügt, bis er von Israel nach Ruanda ausgeschafft worden sei. Er sei danach von Ruanda nach Uganda weitergereist, von wo er auf dem Luftweg über Istanbul die Türkei erreicht habe. Von der Türkei sei er auf dem Seeweg nach Griechenland gelangt. Dort habe er sich aufgehalten, bis er Mitte März 2017 mit der Hilfe eines Schleppers und auf dem Luftweg direkt in die Schweiz gereist sei. Im Verlauf der Anhörung brachte er neu vor, nach seiner Ausreise aus Eritrea habe er einige Zeit in Geiselhaft verbracht, da er und seine Reisegefährten im Sudan von den Rashaida erwischt worden seien. A.d Nachdem der Beschwerdeführer im Rahmen der BzP angegeben hatte, nie einen Pass beantragt und nur eine Identitätskarte (ID) besessen zu haben, welche allerdings auf der Reise nach Israel verloren gegangen sei, gab er im Rahmen der Anhörung die Nummer seiner früheren ID bekannt. Dabei führte er aus, seine Identitätskarte sei ihm 2011 in B._______ ausgestellt worden. Im Rahmen der Anhörung legte er ausserdem als Beweismittel eine befristete Bewilligung der israelischen Ausländerbehörde vor (ausgestellt am [...] 2016 und gültig bis zum [...] 2016; vgl. act. A17: Beweismittelumschlag). B. Mit Verfügung vom 4. November 2019 (eröffnet am 7. November 2019) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges nach Eritrea. Im Rahmen seiner Entscheidbegründung erkannte das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers über dessen angebliche Hinwendung zur Pfingstgemeinde und über die angeblich von ihm erstandene Haft als insgesamt unglaubhaft. Dabei verwies es im Rahmen einer detaillierten Auseinandersetzung auf eine mangelnde Substanziierung der diesbezüglichen Angaben und Ausführungen des Beschwerdeführers. In diesem Zusammenhang merkte es an, dass zwar dessen Beschreibungen zur geltend gemachten Haft vereinzelte Realkennzeichen aufwiesen, seine Aussagen jedoch insgesamt nicht die Qualität aufweisen würden, welche nach einer 15-monatigen Haft unter den geltend gemachten Umständen erwartet werden dürfe. Es sei daher davon auszugehen, dass er unter anderen Umständen als vorgebracht eine Hafterfahrung gemacht habe, beispielsweise anlässlich der geltend gemachten Entführung durch die Rashaida. Das Vorbringen über den angeblichen Erhalt eines Aufgebots für den Militärdienst erkannte das SEM als nachgeschoben. Die geltend gemachte illegale Ausreise erklärte es sodann als nicht asylrelevant, wobei es auf die publizierte BVGer-Praxis verwies. In diesem Zusammenhang hielt es fest, dass der Beschwerdeführer auch keine anderen Anknüpfungspunkte erkennen lasse, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. In seinen weiteren Erwägungen erklärte das SEM den Wegweisungsvollzug nach Eritrea als zulässig, zumutbar und möglich. In seinem Entscheid hatte das SEM im Übrigen zuhanden des Beschwerdeführers ausgewiesen, dass im Rahmen der Entscheidfindung die Akten dessen Bruders D._______ (N [...]) und Onkels E._______ (N [...]) konsultiert worden seien (vgl. a.a.O., Ziff. I.4 [zweitletzter Punkt der vorinstanzlichen Sachverhaltsaufstellung]). C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 9. Dezember 2019 - handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter - Beschwerde. In seiner Eingabe beantragte er zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unmöglichkeit, Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz, subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Sachverhaltsergänzung und Neubeurteilung durch das SEM. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und um Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. In prozessualer Hinsicht ersuchte er zudem um Beizug der Asylakten seines Bruders D._______ und seines Onkels E._______, verbunden mit Akteneinsicht und der Gelegenheit zur Stellungnahme. Im Rahmen seiner Beschwerdebegründung bekräftigte er zunächst seine Gesuchsvorbringen, wobei er seine bisherigen Angaben mit verschiedenen Detailangaben und diversen Zusatzbeschreibungen ergänzte (vgl. dazu die Akten). Im Nachgang dazu machte er zur Hauptsache geltend, dass seine Angaben und Schilderungen einer Prüfung in Bezug auf die Glaubhaftmachung durchaus Stand hielten. Im Anschluss daran hielt er an seinen Schilderungen zur geltend gemachten Haft fest, welche er unter Verweis auf verschiedene Aktenstellen als überzeugend erklärte. In diesem Zusammenhang komme hinzu, dass seine Anhörung nach Abzug aller Pausen bloss drei Stunden gedauert habe. Hätte das SEM tatsächlich derart starke Zweifel an seinen Ausführungen gehabt, hätte es auf jeden Fall eine ausführlichere Anhörung durchführen müssen. Nach diesen Ausführungen bekräftigte er auch sein Vorbringen über den Erhalt eines Aufgebots für den Militärdienst. Dabei führte er im Wesentlichen an, den Erhalt eines Marschbefehls habe er in der BzP nur deshalb nicht erwähnt, weil es dort zu einem Missverständnis gekommen sei. Bezüglich der Frage des Wegweisungsvollzuges sei eine ergänzende Anhörung nötig, da die vom SEM zur Bejahung des Wegweisungsvollzuges herangezogene Argumentation nicht nachvollziehbar sei. Im Falle Rückkehr in die Heimat würde er nämlich mit Sicherheit verhaftet werden, weil er dem Militärdienstaufgebot nicht nachgekommen sei und weil er seine Heimat illegal verlassen habe. Abschliessend wurde vom Beschwerdeführer gerügt, das SEM habe seinen Anspruch auf das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verletzt, indem es keine ausreichende Befragung zur Frage seines Glaubens durchgeführt habe. Darüber hinaus habe das SEM offenbar die Akten seines Bruders und seines Onkels beigezogen, ohne auszuweisen, in welchem Umfang diese Akten seinen Entscheid beeinflusst hätten. Auch dies stelle eine Gehörsrechtsverletzung dar. D. Nachdem zwischenzeitlich eine Bedürftigkeitserklärung der zuständigen kantonalen Behörde eingegangen war, wurde mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2019 den Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG), um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand (nach aArt. 110a Abs. 1 i.V.m. aArt. 110a Abs. 3 AsylG) entsprochen. Gleichzeitig wurde das SEM zum Schriftenwechsel eingeladen (Art. 57 Abs. 1 VwVG). E. In seiner Vernehmlassung vom 13. Januar 2020 hielt das SEM unter Verweis auf seine bisherigen Erwägungen an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Dabei gab es in Ergänzung zu seinen bisherigen Erwägungen bekannt, dass dem SEM am 7. Januar 2020 von der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) sichergestellte Unterlagen zugegangen seien, darunter - neben anderen Ausweisen und Belegen - auch der Originalreisepass des Beschwerdeführers, welcher am (...) 2016 ([...]) ausgestellt worden sei. Diese Unterlagen würden zwar keine neuen Tatsachen enthalten, welche die angefochtene Verfügung erschüttern könnten. Es sei jedoch anzufügen, dass der Beschwerdeführer in der BzP geltend gemacht habe, nie einen eritreischen Pass beantragt zu haben. Er habe somit falsche Angaben zu seinen Reisepapieren gemacht und offensichtlich versucht, seinen Reisepass den Asylbehörden vorzuenthalten. F. Mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2020 wurde dem Beschwerdeführer die vorinstanzliche Vernehmlassung zu Kenntnisnahme zugestellt, verbunden mit der Einladung zur Stellungnahme. Dabei wurde ihm gleichzeitig eröffnet, dass das SEM in seiner Vernehmlassung zwar nur auf den sichergestellten Original-Reisepass Bezug genommen habe, dass für das Bundesverwaltungsgericht aber auch die anderen Unterlagen von Bedeutung sein dürften, welche von der EZV im Rahmen der Kontrolle einer aus Griechenland kommenden und an einen Dritten gerichteten Briefpostsendung gestützt auf Art. 10 Abs. 2 AsylG (SR 142.31) sichergestellt worden seien. Das betreffe namentlich die vom SEM als "Belege/Quittungen der eritreischen Botschaft" bezeichneten Dokumente (vgl. dazu nachfolgend, E. 4.3 und 4.4). Der Beschwerdeführer wurden im Anschluss daran - zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs - unter Zustellung von Kopien der sichergestellten Dokumente (inkl. auszugsweiser Passkopie), auch diesbezüglich Stellung zu nehmen. G. Im Rahmen seiner Replik vom 4. Februar 2020 brachte der Beschwerdeführer zur Hauptsache vor, es sei richtig, dass er sich (...) 2016 von der eritreischen Botschaft in Tel Aviv einen heimatlichen Reisepass habe ausstellen lassen. Grund dafür sei gewesen, dass die israelischen Behörden Druck gemacht und von ihm verlangt hätten, dass er sich einen Pass ausstellen lasse, damit er aus Israel ausgeschafft werden könne. Die Passausstellung habe er in der BzP nur aus Angst nicht erwähnt, da ihm davon abgeraten worden sei. Ein Dritter habe ihm nämlich gesagt, er werde die Schweiz sofort und ohne Prüfung seines Asylgesuches verlassen müssen, wenn er sage, dass er einen Pass beantragt habe. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 6 AsylG). 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5). 1.4 Am 1. März 2019 ist die Änderung des AsylG vom 25. September 2015 abschliessend in Kraft getreten. Im vorliegenden Verfahren gilt jedoch das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur genannten Änderung) 1.5 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs.1 VwVG) und die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. 2.1 Vom Beschwerdeführer wird im Sinne eines Eventualantrages die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks weiterer Sachverhaltsabklärungen beantragt, weil vom SEM der rechtserhebliche Sachverhalt nicht hinreichend erfasst worden sei. Dabei verlangt er namentlich eine zusätzliche Befragung zur Frage der Vertiefung seines Glaubens. Gleichzeitig rügt er, die Anhörung sei dermassen kurz gewesen, dass man ihm aus deren Inhalt keine Vorhalte machen könne. In seinen diesbezüglichen Vorbringen vermengt er allerdings ganz die Frage des Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mir der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache. Aufgrund der Aktenlage ist festzustellen, dass er sich im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens zu allen Aspekten seiner Gesuchsgründe umfassend äussern konnte. Daher ist kein Bedarf an einer zusätzlichen Anhörung oder an anderweitigen Sachverhaltsabklärungen ersichtlich. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. 2.2 Vom Beschwerdeführer wird im Weiteren gerügt, sein Anspruch auf das rechtliche Gehör sei verletzt, weil das SEM zwar ausweislich die Akten seines Bruders D._______ (N [...]) und seines Onkels E._______ (N [...]) konsultiert habe, aber unerwähnt gelassen habe, ob und in welchem Umfang diese Akten den angefochtenen Entscheid beeinflusst hätten. Dabei verlangt er Einsicht in die Akten seines Bruders und seines Onkels, verbunden mit der Möglichkeit zur diesbezüglichen Stellungnahme. Dieser Antrag ist abzuweisen, weil die Rüge einer Gehörsrechtsverletzung unbegründet ist und der Beschwerdeführer auch keinen Anspruch auf Einsicht in die Akten dieser Drittpersonen hat. In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass das SEM grundsätzlich Recht daran tut, wenn es bei der Prüfung individueller Gesuchsakten nicht nur isoliert diese betrachtet, sondern zusätzlich die Akten von Drittpersonen konsultiert, wenn sich aus diesen etwas für das Verfahren ergeben könnte. Dies dient der korrekten Rechtsanwendung im Einzelfall und liegt gerade auch im Interesse der gesuchstellenden Person. Ergeben sich demgegenüber aus den beigezogenen Akten negative Aspekte, darf das SEM auf diese nur abstellen, wenn es diese genügend offenlegt (vgl. Art. 27 und 28 VwVG). Ergibt sich hingegen aus der Konsultation nichts Konkretes respektive Verwertbares - was vorliegend offenkundig der Fall war -, genügt es, wenn das SEM die erfolgte Konsultation lediglich erwähnt. Es trifft zu, dass das SEM in der Regel vermerkt, wenn sich aus der Konsultation nichts ergeben hat. Das ist vorliegend unterblieben. Alleine dieser Umstand ist jedoch als unerheblich zu erkennen. Einsicht in nicht verwendete Akten von Dritten kann die Partei schliesslich nur dann verlangen, wenn sie eine Zustimmungserklärung beibringt. Nachdem der Beschwerdeführer keine solche Erklärung seines Bruders und seines Onkels beigebracht hat, kann auf weitere Erwägungen dazu verzichtet werden. 2.3 Da nach dem Gesagten keine Gehörsrechtsverletzung ersichtlich ist und der rechtserhebliche Sachverhalt als hinreichend erstellt erscheint, hat das Gericht in der Sache zu entscheiden (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - etwa durch ein illegales Verlassen des Landes - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Daher werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 4. 4.1 Aufgrund der Aktenlage ist in materieller Hinsicht festzustellen, dass das SEM durchaus zu Recht von der Unglaubhaftigkeit der Gesuchsvorbringen des Beschwerdeführers ausgegangen ist. So ist mit dem SEM darin einig zu gehen, dass die Angaben und Ausführungen des Beschwerdeführers über seine angebliche Zuwendung zu der in Eritrea verbotenen Pfingstgemeinde und zu der angeblich von ihm während 15 Monaten erstandenen Haft nicht zu überzeugen vermögen. In dieser Hinsicht hat das SEM im Rahmen einer insgesamt schlüssigen Auseinandersetzung auf die mangelnde Substanziierung der diesbezüglichen Vorbringen verwiesen. Der Versuch des Beschwerdeführers, die mangelnde Substanz durch ergänzende Ausführungen auf Beschwerdeebene auszugleichen, kann nicht überzeugen. Über die vorinstanzlichen Erwägungen hinaus bleibt anzumerken, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers auch deshalb nicht überzeugen können, weil er in seinen Schilderungen nicht den mindesten persönlichen Bezug zu seinen angeblichen Glaubens- und Leidensgenossen hat erkennen lassen, was als schlicht nicht nachvollziehbar bezeichnet werden muss. Nachdem er mit diesen regelmässig zusammen gebetet haben will, bis sie (...) gemeinsam verhaftet worden seien, will er mit ihnen auch noch 15 Monate zusammen im gleichen Gefängnis in Haft verbracht haben, bis sie alle gemeinsam freigelassen worden seien. Hätte der Beschwerdeführer das tatsächlich erlebt, hätte er mit Sicherheit von sich aus nähere Angaben zu seinen Leidensgenossen gemacht. In seinem Sachverhaltsvortrag hat er jedoch nicht einmal deren Namen erwähnt. Nach dem Gesagten spricht nichts dafür, der Beschwerdeführer sei wie behauptet aus Glaubensgründen lange Zeit in Haft gewesen. Es ist vielmehr von insgesamt konstruierten Vorbringen auszugehen. Das Vorbringen über den angeblichen Erhalt eines Marschbefehls ist schliesslich mit den SEM als offenkundig nachgeschoben zu erkennen. Aufgrund der Aktenlage spricht nichts dafür, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Refraktär handelt; dies hätte er zweifellos bereits anlässlich der BzP vorgebracht. Die entsprechenden Erklärungen in der Beschwerde überzeugen nicht und müssen als Schutzbehauptungen qualifiziert werden. 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist sodann im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 zum Schluss gelangt, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise aus Eritrea per se zur Flüchtlingseigenschaft führt, nicht mehr aufrechterhalten werden kann (vgl. E. 4.6-4.11 und E. 5.1). Demgemäss droht einzig aufgrund seiner illegalen Ausreise keine asylrelevante Verfolgung und zusätzliche Anknüpfungspunkte sind nicht zu erkennen. Die Möglichkeit, dass jemand nach seiner Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen wird (worauf sich der Beschwerdeführer ebenfalls beruft), ist flüchtlingsrechtlich ebenfalls nicht relevant (vgl. Urteil D-7898/2015 E. 5.1). 4.3 Hinzu kommt aber ohnehin, dass sich der Beschwerdeführer fünf Jahre nach seiner Ausreise faktisch wieder unter den Schutz seines Heimatstaates gestellt hat. So geht aus den von der EZV sichergestellten Unterlagen hervor, dass er sich nicht nur einen heimatlichen Reisepass hat ausstellen lassen, sondern dass er am (...) 2015 und am (...) 2016, insbesondere aber am (...) 2016 mehrere Zahlungen an die heimatliche Botschaft geleistet hat (vgl. dazu die von der EZV als "Belege/Quittungen der eritreischen Botschaft" bezeichneten Dokumente). Laut den Quittungen der Botschaft hat er am letztgenannten Datum drei Zahlungen unter drei verschiedenen Titeln geleistet, worauf ihm von der Botschaft eine Ersatz-Identitätskarte und am (...) 2016 auch noch ein Reisepass ausgestellt wurde (gültig bis [...] 2021). Mit diesem Pass dürfte er nicht nur nach Ruanda gereist sein, sondern ist er später auch auf dem Luftweg von Uganda in die Türkei gereist (am [...] 2016; vgl. dazu den Einreisestempel aus Istanbul auf dem am [...] 2016 von der türkischen Botschaft in Kampala ausgestellten Visum). Nach dem Gesagten muss sich der Beschwerdeführer entgegenhalten lassen, er habe sich unter den Schutz seines Heimatstaates gestellt, indem er sich einen Reisepass habe ausstellen lassen, er habe den Schutz seines Heimatstaates auch effektiv in Anspruch genommen, indem er seinen Reisepass gleich mehrmals für internationale Reisen verwendet habe, weshalb auch von der Freiwilligkeit auszugehen ist. Da ein solches Verhalten regelmässig zum Wiederruf der Flüchtlingseigenschaft führen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 29, mit Verweisen auf EMARK 1996 Nr. 7 [Grundsatzurteil]), fällt eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung bereits deshalb von vornherein ausser Betracht. Aufgrund der vorgenannte Dokumente darf darüber hinaus davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer sein Verhältnis zu den heimatlichen Behörden geklärt hat. Aus dem dritten Beleg vom (...) 2016, in welchem eine Zahlung von USD (...) bestätigt wird, geht nämlich hervor, dass diese Zahlung unter den Titeln "Recovery Tax 2012-2016" (über USD [...]) und "Mekete" (über USD [...]) erfolgte. Mit Blick darauf darf ohne weiteres davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer sei mit der Zahlung der obligaten Auslandsteuer und eines Reuegeldes seinen Verpflichtungen gegenüber seinem Heimatstaat nachgekommen. Demensprechend wurde ihm auch ein heimatlicher Reisepass ausgestellt. 4.4 Nach vorstehenden Erwägungen gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb ihre Verneinung zu bestätigen ist. Das Asylgesuch wurde demnach zu Recht abgelehnt.
5. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 [erster Satz] AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Anordnung der Wegweisung ist demnach zu bestätigen (vgl. dazu BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Vollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Im Falle des Beschwerdeführers ist der Wegweisungsvollzug indes unter keinem Titel als unzulässig zu erkennen. 6.2.1 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich demgemäss nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK, Art. 3 EMRK und vorliegend auch Art. 4 EMRK). 6.2.2 Vom Beschwerdeführer wird geltend gemacht, der Wegweisungsvollzug sei als unzulässig zu erkennen, da ihm im Falle einer Rückkehr in die Heimat sein Einzug in den eritreischen Nationaldienst drohe. Hierzu ist festzustellen, dass die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst vom Bundesverwaltungsgericht mit Grundsatzurteil vom 10. Juli 2018 geklärt worden ist (vgl. BVGE 2018 VI/4, E. 6.1). In diesem Urteil hat das Gericht festgehalten, dass es sich beim eritreischen Nationaldienst nicht um Sklaverei oder Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK handle (vgl. E. 6.1.4). Ferner hat das Gericht ausführlich die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft und bejaht. Auf die entsprechenden Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden (vgl. BVGE 2018 VI/4, E. 6.1.5.2 sowie 6.1.6). 6.2.3 Der Ordnung halber ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass das Gericht die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges im vorgenannten Grundsatzurteil lediglich für freiwillig Rückkehrende beurteilt hat - aufgrund des fehlenden Rückübernahmeabkommens mit Eritrea - und die Frage der Zulässigkeit zwangsweiser Rückschaffung explizit offengelassen wurde (vgl. BVGE 2018 VI/4, E. 6.1.7). 6.2.4 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Im Falle des Beschwerdeführers erweist sich indes der Wegweisungsvollzug unter keinem Gesichtspunkt als unzumutbar. 6.3.1 Im Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 ist das Bundesverwaltungsgericht nach einer eingehenden Analyse der Ländersituation (vgl. E. 15 und 16) zum Schluss gelangt, dass angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem die bisherige Praxis (gemäss EMARK 2005 Nr. 12), wonach eine Rückkehr nach Eritrea nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (vgl. E. 17.2). Das Gericht stufte den Wegweisungsvollzug nach Eritrea daher als grundsätzlich zumutbar ein. 6.3.2 Im Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 vom 10. Juli 2018 ist das Gericht im Weiteren zum Schluss gelangt, dass auch Personen, welche im Falle einer Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen werden, aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im Nationaldienst nicht generell im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG konkret gefährdet seien (vgl. a.a.O. E. 6.2.3 und 6.2.4). Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt demgemäss nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 6.3.3 Angesichts der im Referenzurteil D-2311/2016 erwogenen schwierigen allgemeinen - und insbesondere wirtschaftlichen - Lage in Eritrea muss bei Vorliegen besonderer Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibt daher im Einzelfall zu prüfen (vgl. E. 17.2). Die vorliegend ersichtlichen Einzelfallumstände sprechen jedoch nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. So handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen mittlerweile (...)-jährigen Mann, dessen Eltern und weitere Angehörige weiterhin im Heimatdorf leben, wo die Familie Landwirtschaft betreibt. Gleichzeitig befindet sich das Heimatdorf (... [nahe]) von B._______, wo verschiedenste Erwerbsmöglichkeiten vorhanden sein dürften. Der Beschwerdeführer verfügt zudem in dieser Stadt auch über naheliegende persönliche Anknüpfungspunkte. Im Übrigen darf davon ausgegangen werden, er könne im Bedarfsfall auch noch von seinen mittlerweile zwei in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt lebenden Geschwistern unterstützt werden. 6.3.4 Nach dem Gesagten ist der Wegweisungsvollzug auch als zumutbar zu erkennen. 6.4 Abschliessend ist auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), da eine freiwillige Rückkehr nach Eritrea technisch ohne weiteres möglich ist und der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage über einen gültigen Reisepass verfügt. Mit Blick darauf erweist sich als unerheblich, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist; die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs (im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG) entgegen. 6.5 Den vorstehenden Erwägungen gemäss ist der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich zu erkennen, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Verfahrens grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (nach Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist jedoch von einer Kostenauflage abzusehen. 8.2 Nachdem der rubrizierte Rechtsvertreter dem Beschwerdeführer als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet worden ist, ist er für seinen Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Vom Rechtsvertreter wurde mit der Replikeingabe vom 4. Februar 2020 eine Kostennote vorgelegt, in welcher ein Aufwand von 550 Minuten (d.h. 9 Stunden) ausgewiesen wird, woraus laut seiner Berechnung eine Honorarforderung von Fr. 1'375.- resultiere. Damit macht der Rechtsvertreter im Resultat einen Stundenansatz von Fr. 150.- geltend, was im Falle der amtlichen Vertretung durch eine nicht-anwaltliche Vertreterin oder Vertreter (nach aArt. 110a Abs. 1 i.V.m. aArt. 110a Abs. 3 AsylG) als praxisgemäss erscheint. Der geltend gemachte Aufwand erscheint jedoch als der Sache nicht ganz angemessen und ist deshalb um eine Stunde zu kürzen. Dazu macht der Rechtsvertreter Kosten von Fr. 33.60 geltend, welche als berechtigt erscheinen. Der Rechtsvertreter ist schliesslich seinen Angaben zufolge nicht mehrwertsteuerpflichtig, weshalb das amtliche Honorar keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE umfasst. Nach dem Gesagten ist dem rubrizierten Rechtsvertreter ein amtliches Honorar von Fr. 1'259. auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dem rubrizierten Rechtsvertreter wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'259. ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: