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D-518/2024

D-518/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-02-29 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Erwägungen (1 Absätze)

E. 15 August 2019 E. 6.2 und E-2565/2017 vom 29. August 2018 E. 6.3.1), dass dem eingereichten ärztlichen Bericht von Dr. J._______ vom 2. Feb- ruar 2017, gemäss dem bezüglich der Beschwerdeführerin medizinische Abklärungen vorgenommen werden sollten und sie psychologischer, sozi- aler und medizinischer Unterstützung bedürfe, nichts zu entnehmen ist, das die vorstehenden Erwägungen relativiert, dass die Beschwerdeführerin gemäss den ärztlichen Berichten (Formulare F2) vom 21. und 29. November 2023, 7., 13. und 29. Dezember 2023 und

4. Januar 2024 an einer (…) leidet, wobei die medikamentöse Behandlung, die geführten Gespräche und der Kontakt zu ihren in der Schweiz lebenden Familienangehörigen zu einer Besserung geführt habe, dass den Arztberichten nichts zu entnehmen ist, das darauf hindeutet, sie könnte in Syrien asylrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen erlitten haben, dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass der Sachverhalt hinreichend erstellt wurde und in der Beschwerde nicht aufgezeigt wird, inwiefern dieser unrichtig oder unvollständig erstellt worden sein sollte, weshalb der Eventualantrag, die Sache sei zur rechts- genüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen [3], abzuweisen ist, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen- schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat [1 und 2], dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat

D-518/2024 Seite 9 (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbe- willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts- erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten desselben von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der am 16. Februar 2024 eingezahlte Kostenvorschuss von Fr. 750.– zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite)

D-518/2024 Seite 10

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Der eingezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens- kosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-518/2024 law/bah Urteil vom 29. Februar 2024 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, (...), Beschwerdeführerin, Gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 15. Januar 2024 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin, eine Kurdin sunnitischen Glaubens mit letztem Aufenthalt in B._______, Syrien eigenen Angaben zufolge im Dezember 2022 verliess und am 5. November 2023 in die Schweiz einreiste, wo sie am folgenden Tag um Asyl nachsuchte, dass sie am 9. November 2023 die ihr zugewiesene Rechtsvertretung mandatierte, dass sie den Asylbehörden ihren syrischen Reisepass ([...]) abgab, dass das SEM mit ihr am 13. November 2023 die Personalienaufnahme (PA) durchführte, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Anhörung zu den Asylgründen vom 4. Januar 2024 erklärte, sie komme aus dem Quartier C._______ in B._______, habe innerhalb B._______ mehrmals den Aufenthaltsort gewechselt, und habe seit dem Jahr 2015 bis zu ihrer Ausreise Ende 2022 im Quartier D._______ gelebt (vgl. SEM-act. [...] -25/10 D5 ff., D29), dass sie bis im Jahr 2022 an Feiern, Beerdigungen von Märtyrern, Versammlungen und Kundgebungen teilgenommen habe, weshalb sie von den syrischen Behörden mehrmals befragt worden sei (vgl. SEM-act. [...] -25/10 D19 ff., D43), dass im Jahr 2013 bewaffnete Gruppen ins Quartier C._______ gekommen seien, weshalb viele Menschen - unter ihnen auch Familienangehörige - weggegangen seien, in dieser Zeit zwei Söhne von Nachbarn aus dem Gefängnis entlassen worden seien, die sie (die Beschwerdeführerin) verängstigt und bedroht hätten, und den Quartierbewohnern in der Moschee gesagt worden sei, Frauen und Vermögen der Kurden seien eine Kriegsbeute, die «genommen werden dürfe», worauf ihr Vater, ihre Schwester und sie (2014) nach E._______ und F._______ gegangen seien, wo die Lage aufgrund von Explosionen und Tötungen im Frühjahr 2015 unsicher geworden sei (vgl. SEM-act. [...] -25/10 D36 ff.), dass bei bewaffneten Auseinandersetzungen viele Kurden getötet worden seien und vor ihrem Haus ein Kontrollposten des Regimes errichtet worden sei, eines nachts (im Jahr 2015) Diensttuende in ihr Haus eingedrungen seien und sie geschlagen, bestohlen und ihre Schwester vergewaltigt hätten, worauf sie nach D._______ gegangen seien, wohin der Daesh gekommen sei, weshalb sie (2016) wieder nach E._______ gezogen seien (vgl. SEM-act. [...] -25/10 D37, D42, D46), dass sie nach D._______ zurückgekehrt seien, nachdem der Daesh «verschwunden» sei, ihr Vater kurze Zeit später (im Jahr 2016) verstorben sei, wonach sie alleine - ihre Schwester sei schon zuvor nach G._______ geflohen - und psychisch angeschlagen gewesen sei, dass sie persönlich weder mit den syrischen Behörden noch mit Drittpersonen (auch nicht wegen ihren Familienangehörigen) Probleme gehabt habe (vgl. SEM-act. [...] -25/10 D44, D53), dass sie nach dem Tod ihres Vaters bis zu ihrer Ausreise in Angst gelebt habe, von ihrem in der Schweiz lebenden Neffen aber beruhigt worden sei, indem er ihr gesagt habe, sie werde von der schweizerischen Botschaft in Syrien ein humanitäres Visum für die Schweiz erhalten (vgl. SEM-act. [...] -25/10 D48), dass das SEM der zugewiesenen Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin am 11. Januar 2024 einen Entscheidentwurf zur Stellungnahme übermittelte, und diese am 12. Januar 2024 eine Stellungnahme einreichte, dass das SEM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 15. Januar 2024 feststellte, die Beschwerdeführerin, erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG nicht, ihr Asylgesuch vom 5. November 2023 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, dass das SEM des Weiteren feststellte, der Vollzug der Wegweisung sei derzeit nicht zumutbar, und die vorläufige Aufnahme anordnete, deren Wirkungen ab dem Datum der Verfügung beginnen würden, dass es die Beschwerdeführerin dem Kanton H._______ zuwies, diesen mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragte sowie einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid über die Kantonszuweisung die aufschiebende Wirkung entzog, weshalb sie im Falle der Beschwerdeeinreichung den diesbezüglichen Entscheid im Zuweisungskanton abwarten müsse, dass das SEM zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen anführte, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gründe für ihre Ausreise aus Syrien seien auf die in diesem Land herrschende Gewalt zurückzuführen und nicht als konkret gegen sie gerichtete Verfolgung zu werten, dass die von Nachbarssöhnen im Jahr 2015 gegen ihre Familie verübte Gewalt in keinem zeitlichen Zusammenhang mit ihrer Ausreise aus Syrien Ende 2022 stehe, was auch für die Übergriffe der Diensttuenden an einem Kontrollposten, die sich 2015 zugetragen hätten, gelte, dass sich in den letzten Jahren vor ihrer Ausreise nichts zugetragen habe, was gemäss Art. 3 AsylG asylrechtlich relevant sei, dass der Stellungnahme der Rechtsvertretung zum Entscheidentwurf nichts zu entnehmen sei, das die Einschätzung des SEM ändern könnte, dass die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat am 15. Januar 2024 niederlegte, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 24. Januar 2024 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess, in der beantragt wurde, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben [1], die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin sei festzustellen und es sei Asyl zu gewähren [2], eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen [3], es sei ihr der Kantonswechsel in den Kanton I._______ zu bewilligen [4], es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten [5], es sei der Beschwerdeführerin in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen und lic. iur. LL.M. Tarig Hassan als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen [6], dass der Beschwerde eine Liste der Familienmitglieder und Verwandten der Beschwerdeführerin, die in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden seien, und ein Arztbericht von Dr. J._______ vom 2. Februar 2017 beilgelegt wurden, dass der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit Zwischenverfügung vom 2. Februar 2024 abwies und die Beschwerdeführerin aufforderte, bis zum 19. Februar 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- einzuzahlen, unter der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten, dass der Kostenvorschuss am 16. Februar 2024 eingezahlt wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), nachdem der erhobene Kostenvorschuss fristgerecht eingezahlt wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht die vorliegende Beschwerde, soweit sie gegen die Zuweisung der Beschwerdeführerin in den Kanton H._______ gerichtet war [4], mit Urteil F-672/2024 vom 15. Februar 2024 abwies, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, gelten, und frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Beschwerdeführerin vor Abschluss der Anhörung angab, sie habe alles sagen können, was ihrer Rückkehr nach Syrien entgegenstehe (vgl. SEM-act. [...]-25/10 D61), dass sie erklärte, sie sei in der Schweiz in psychologischer Behandlung (vgl. SEM-act. [...] -25/10 D32), dass in der Stellungnahme vom 12. Januar 2024 zum Entscheidentwurf (vgl. SEM-act. [...]-30/2) ausgeführt wird, die Familie der Beschwerdeführerin habe aufgrund ihrer politischen Aktivitäten Feindseligkeiten der Behörden und politisch Andersdenkender erweckt, die zu Gewalttaten geführt hätten, dass ihre Familie aufgrund der erlittenen Gewalt mehrmals gezwungen gewesen sei, ihren Aufenthaltsort zu wechseln, und sie selbst keine andere Lösung gesehen habe, als im Ausland um Schutz nachzusuchen, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festhielt, dass die von der Beschwerdeführerin während der Anhörung geschilderten Vorkommnisse hauptsächlich auf die allgemeine Bürgerkriegssituation in Syrien zurückzuführen und nicht als gezielte Verfolgung zu werten sind, dass die Beschwerdeführerin für den Zeitraum nach dem Tod ihres Vaters im Jahr 2016 bis zur Ausreise aus Syrien im Dezember 2022 keine konkreten Verfolgungsmassnahmen seitens der syrischen Behörden oder Drittpersonen geltend machte, dass sie vielmehr erklärte, sie habe persönlich - abgesehen von den Befragungen wegen ihrer Teilnahme an Feiern und Kundgebungen - weder mit den syrischen Behörden noch mit Drittpersonen (auch nicht wegen ihren Familienangehörigen) Probleme gehabt, und an der Unmissverständlichkeit dieser Aussage weder die Ausführungen in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf noch diejenigen in der Beschwerde etwas ändern können, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer Teilnahme an Feiern und Veranstaltungen zwar mehrmals von den syrischen Behörden befragt worden sei, diese Befragungen jedoch offenbar keine weiteren (negativen) Folgen zeitigten, weshalb das SEM sich entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht nur auf die Frage D44 abstützte, als es feststellte, die Beschwerdeführerin habe weder mit den syrischen Behörden noch mit Drittpersonen relevante Probleme gehabt (vgl. SEM-act. [...] -25/10 D44, D49 und D53), dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Anhörung verneinte, aufgrund (politischer) Aktivitäten von Familienangehörigen von den syrischen Behörden oder Drittpersonen behelligt oder gar verfolgt worden zu sein, weshalb die in der Beschwerde vertretene Auffassung, sie sei einer Reflex-verfolgung ausgesetzt gewesen beziehungsweise habe eine solche zu befürchten, unzutreffend ist, dass an dieser Würdigung des Sachverhalts nichts ändert, dass zahlreichen Verwandten der Beschwerdeführerin in der Schweiz Asyl gewährt wurde, dass das SEM zu Recht festhielt, dass zwischen den Nachteilen, welche der Beschwerdeführerin durch die Bürgerkriegssituation widerfahren sind, und ihrer Ausreise aus dem Heimatland Ende 2022 kein Kausalzusammenhang bestehe, woran ihre Bemühungen, von der schweizerischen Botschaft in Syrien ein humanitäres Visum zu erhalten, entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nichts ändern, dass die syrische Passbehörde in (...) der Beschwerdeführerin am (...) 2017 einen sechs Jahre gültigen Reisepass ausstellte (vgl. SEM-act. [...] -9/-, ID-Nr. 001), womit sie sich zu diesem Zeitpunkt unter den Schutz der syrischen Behörden stellte, weshalb allfällige zuvor erlittene Verfolgungshandlungen flüchtlingsrechtlich nicht (mehr) relevant wären (vgl. Urteile des BVGer D-6517/2019 vom 19. März 2020 E. 4.3, E-6523/2018 vom 15. August 2019 E. 6.2 und E-2565/2017 vom 29. August 2018 E. 6.3.1), dass dem eingereichten ärztlichen Bericht von Dr. J._______ vom 2. Februar 2017, gemäss dem bezüglich der Beschwerdeführerin medizinische Abklärungen vorgenommen werden sollten und sie psychologischer, sozialer und medizinischer Unterstützung bedürfe, nichts zu entnehmen ist, das die vorstehenden Erwägungen relativiert, dass die Beschwerdeführerin gemäss den ärztlichen Berichten (Formulare F2) vom 21. und 29. November 2023, 7., 13. und 29. Dezember 2023 und 4. Januar 2024 an einer (...) leidet, wobei die medikamentöse Behandlung, die geführten Gespräche und der Kontakt zu ihren in der Schweiz lebenden Familienangehörigen zu einer Besserung geführt habe, dass den Arztberichten nichts zu entnehmen ist, das darauf hindeutet, sie könnte in Syrien asylrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen erlitten haben, dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass der Sachverhalt hinreichend erstellt wurde und in der Beschwerde nicht aufgezeigt wird, inwiefern dieser unrichtig oder unvollständig erstellt worden sein sollte, weshalb der Eventualantrag, die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen [3], abzuweisen ist, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat [1 und 2], dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten desselben von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der am 16. Februar 2024 eingezahlte Kostenvorschuss von Fr. 750.- zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der eingezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: