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E-2565/2017

E-2565/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2018-08-29 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin suchte am (...) 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) und des rechtlichen Gehörs vom 16. März 2015 und der Anhörung vom 27. April 2016 machte sie im Wesentlichen folgendes geltend: Sie sei (...) Ethnie und stamme aus Eritrea aus dem Dorf B._______. Dort habe sie zusammen mit ihrer Mutter und einigen ihrer Geschwistern gelebt. Ihr Bruder, mit dem sie geflohen sei, halte sich noch immer im Sudan auf. In C._______ habe sie die Schule bis zur elften Klasse besucht und sei im (...) 2009 für das letzte Schuljahr nach D._______ eingerückt. Dort sei sie militärisch ausgebildet worden und hätte Schulunterricht gehabt. Im (...) 2010 sei sie für zwei Monate nach Hause zurückgekehrt, bevor sie wieder nach D._______ habe einrücken müssen. Nach zwei Monaten in D._______ sei sie für den Dienst (...) in E._______ eingeteilt worden. Kurz nach ihrer Einteilung sei sie jedoch unerlaubterweise nach Hause zurückgekehrt, um ihrer Mutter zu helfen. Sie sei aber regelmässig in E._______ vorstellig geworden und habe vergeblich um eine Versetzung in die Nähe ihrer Mutter gebeten, damit sie ihr helfen könne. Ab (...) 2011 sei sie schliesslich hauptsächlich Zuhause gewesen. Aufgrund dessen habe sie von der Verwaltung mehrmals eine Aufforderung erhalten, sich wieder bei der ihr zugewiesenen Arbeitsstelle zu melden. Zuletzt habe sie im (...) 2012 ein Schreiben erhalten, welches ihr mit einer zweimonatigen Haft im Falle eines weiteren Fernbleibens gedroht habe. Daraufhin sei sie nach zwei Tagen zusammen mit einem ihrer Brüder von F._______ in Eritrea zu Fuss über die Grenze nach G._______ im Sudan gegangen und dann nach H._______ weitergereist, wo sie sich (...) Jahre lang aufgehalten habe. Ihr in I._______ lebender Freund habe ihr einen Mann vorbeigeschickt, der für sie beim eritreischen Migrationsamt in H._______ einen Pass beantragt habe. Dazu habe sie ihm ihren Ausweis geben, 4'000 Dollar bezahlen und ca. einen Monat warten müssen. Sie selbst habe nicht persönlich beim Migrationsamt vorsprechen müssen. Mit diesem Pass sei sie schliesslich über Katar und dann mehrere Länder in die Schweiz gekommen. Aufgrund ihrer Flucht bekomme ihre Familie keine staatliche Unterstützung in Form von Coupons mehr. B. Mit Verfügung vom 31. März 2017 - eröffnet am 3. April 2017 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 3. Mai 2017 (Poststempel) beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme in der Schweiz sowie sub-eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und allenfalls der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Zudem sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht verlangte die Beschwerdeführerin die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Beschwerdeführerin reichte eine Schnellrecherche der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 19. November 2015 zu Eritrea zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 10. Mai 2017 stellte das Bundesverwaltungsgericht den für die Dauer des Verfahrens einstweiligen legalen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz fest und forderte sie auf, ihre Mittellosigkeit zu belegen. Den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung vertagte es auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete vorderhand auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud es die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. E. Am 10. Mai 2017 (Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin eine Mittellosigkeitserklärung der Gemeinderatskanzlei J._______ zu den Akten. F. In der Vernehmlassung vom 22. Mai 2017 hielt das SEM an seinen bisherigen Ausführungen fest. G. Mit Verfügung vom 23. Mai 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - unter Vorbehalt einer nachträglichen Änderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin - gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Des Weiteren lud es die Beschwerdeführerin ein, eine Replik und entsprechende Beweismittel einzureichen. H. Mit Schreiben vom 7. Juni 2017 setzte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Frau MLaw Monique Bremi, das Gericht über ihr Mandat in Kenntnis. I. Am 15. Juni 2017 (Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin ihre Replik ein. J. Mit Schreiben vom 10. Juli 2018 wurde die Beschwerdeführerin über einen gerichtsinternen Zuständigkeitswechsel informiert.

Erwägungen (45 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). Keine Flüchtlinge sind auch Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Zur Begründung seiner Verfügung machte das SEM geltend, die Beschwerdeführerin sei, dadurch dass sie sich in H._______ auf der eritreischen Botschaft einen Pass habe ausstellen lassen, freiwillig in Kontakt zu den heimatlichen Behörden getreten. Sie habe in der Absicht gehandelt, sich erneut unter den Schutz ihres Heimatstaates zu stellen, und habe mit ihrem Verhalten - und wohl persönlichem Erscheinen bei der eritreischen Botschaft - gezeigt, dass sie selber nicht von einer asylrechtlich relevanten Verfolgung durch die heimatlichen Behörden ausgehe. Es scheine wenig nachvollziehbar, dass ein ihr kaum bekannter Mann für sie einen Pass auf der eritreischen Botschaft in H._______ habe beantragen können, da dies in der Regel eine persönliche Vorsprache erfordere. Ihre diesbezüglichen Aussagen seien äusserst vage und unsubstantiiert ausgefallen und sie habe nichts Genaueres über das konkrete Vorgehen zu berichten gewusst. Somit sei davon auszugehen, dass sie persönlich bei der eritreischen Botschaft den Pass beantragt und erhalten habe. Da die Ausstellung des Reisepasses eine Prüfung durch die Zentrale in Asmara erfordere, sei auch anzunehmen, dass die ausstellenden Behörden Kenntnis ihrer angeblichen Desertion gehabt hätten. Dass sie dennoch einen Reisepass erhalten habe, stelle ein überzeugendes Indiz dafür dar, dass die eritreischen Behörden keine Verfolgungsabsichten gehabt hätten. Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin die Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht verletzt, da sie an der BzP weder die Ausstellung des Reisepasses erwähnt habe, noch dass sie Visa beantragt habe oder über K._______ gereist sei. Die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin seien folglich als nicht asylrelevant einzustufen. Ausserdem seien zur angeblichen Ausbildung in D._______ und ihrer Einteilung in E._______ Zweifel anzubringen. So habe die Gesuchstellerin Fragen diesbezüglich unsubstantiiert oder gar nicht zu beantworten gewusst. Auch habe sie nicht nachvollziehbar erklären können, weshalb sie erst eineinhalb Jahre nach ihrer angeblichen Desertion Schwierigkeiten mit der Verwaltung erhalten hätte.

E. 4.2.1 Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihrer Beschwerde vor, dass aus der Kontaktaufnahme mit der Botschaft nicht geschlossen werden könne, dass sie sich wieder unter den Schutz des Heimatstaates habe stellen wollen. Diese sei einzig zum Zweck erfolgt, sich ein benötigtes Dokument erstellen zu lassen. Auch würde die Ausstellung des Reisepasses nicht bedeuten, dass seitens der eritreischen Behörden keine Verfolgungsabsichten mehr bestünden. Die Beschwerdeführerin stützt sich auf eine Auskunft und eine Schnellrecherche aus dem Jahre 2015 der SFH, wonach die Ausstellung des Passes keine Amnestie bedeute und sich dadurch das Verhältnis mit dem Regime nicht normalisiere. Zudem habe die Beschwerdeführerin den eritreischen Pass an der BzP nicht erwähnt, weil sie befürchtet habe, dann in der Schweiz nicht anerkannt zu werden. Bezüglich der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen machte sie geltend, die Schule in D._______ sehr konkret, detailliert und mit vielen Realitätsmerkmalen geschildert zu haben. Zudem habe sie ohne zu zögern die Namen der Vorgesetzten aufzählen und Angaben zu ihrer Einheit machen können. Auch sei es möglich, dem Nationaldienst für eine längere Zeit fern zu bleiben. Den Behörden sei ihr Aufenthaltsort stets bekannt gewesen. Ihr Vorgesetzter habe sie aufgrund der schweren familiären Situation vom Dienst freigestellt. Des Weiteren machte die Beschwerdeführerin Faktoren geltend, die zu einer Schärfung ihres Profils und somit zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr geführt hätten. So sei sie noch immer im militärdienstpflichtigen Alter, aus dem Militärdienst desertiert und ihr sei wegen Dienstverweigerung eine Haftstrafe angedroht worden. Zudem sei ihr Bruder ebenfalls aus dem Militärdienst desertiert und Ihr Vater sei als Soldat im Dienst gefallen. Zwei weitere Geschwister befänden sich ebenfalls im Militärdienst.

E. 4.2.2 Ausserdem rügte die Beschwerdeführerin eine nicht richtige beziehungsweise nicht vollständige Feststellung und Würdigung des rechtserheblichen Sachverhaltes durch die Vorinstanz, welche somit ihre Begründungspflicht verletzt sowie ihr Ermessen über- beziehungsweise unterschritten habe.

E. 4.3 In der Vernehmlassung hielt das SEM an seinem bisherigen Standpunkt fest und äussert sich wie folgt zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene: Die bei einer Auslandsvertretung Eritreas beantragten Reisepässe könnten nur in der Zentrale des Departements für Immigration und Staatsangehörigkeit in Asmara ausgestellt werden, wobei der Nationaldienststatus überprüft werde. Die Ausführungen in der Beschwerde zur Glaubhaftigkeit der Ausbildung in D._______ seien nicht geeignet, Zweifel an der vorgebrachten Desertion auszuräumen. Es erstaune vielmehr, dass nun vorgebracht werde, die Beschwerdeführerin sei von ihrem Vorgesetzten aufgrund der familiären Umstände freigestellt worden, habe sie doch zuvor stets angegeben, einfach zuhause geblieben zu sein. Warum nun dieser Vorgesetzte, welcher ihr gemäss Aussage an der Anhörung stets gesagt habe, dass sie Dienst leisten müsse, so lange freigestellt haben soll, sei wenig nachvollziehbar. Betreffend der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs machte das SEM geltend, dass den vorliegenden Akten keine konkreten Hinweise entnommen werden können, dass der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Behandlung oder Strafe nach Art. 3 EMRK drohe. Sie habe keine begründete Furcht vor Verfolgung darzulegen vermocht und es bestünden erhebliche Zweifel an den vorgebrachten Vorfluchtgründen, womit auch kein besonderes Gefährdungsprofil ersichtlich sei. Bezüglich der Zumutbarkeit der Wegweisung sei festzuhalten, dass sie über ein familiäres Netz verfüge und bereits früher zum Lebensunterhalt der Familie beigetragen habe. Zudem habe sie die Bedürftigkeit und die Lebensumstände ihrer Mutter in der Anhörung keinesfalls so dramatisch geschildert.

E. 4.4 Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Replik fest, dass der vom SEM in der Vernehmlassung angeführte Bericht ausdrücklich feststelle, dass auch Deserteuren und Wehrdienstverweigerern ein Reisepass ausgestellt werde, wenn gewisse Bedingungen erfüllt seien - manchmal auch gegen Bestechung. Weiter seien in Bezug auf die Glaubwürdigkeitsprüfung die Vorbringen in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Die Vorinstanz tendiere dazu, den Fokus auf angebliche Widersprüche zu richten und diese aus dem Gesamtkontext zu isolieren. Die geschilderten Einzelheiten, welche mit dem Kern der Verfolgung nichts zu tun hätten, würden eindeutig auf real Erlebtes hinweisen. Schliesslich würde das SEM in Bezug auf die Zulässigkeit und Zumutbarkeit die Defizite im Bereich der Menschenrechte in Eritrea zu wenig gewichten. So habe das Bundesverwaltungsgericht in seinem Grundsatzurteil die Frage, ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK oder des Verbots der Sklaverei und der Zwangsarbeit gemäss Art. 4 EMRK relevant sein könnte, ausdrücklich offen gelassen. Zudem könne gemäss Rechtsprechung des UK Upper Tribunal selbst bei nicht nachgewiesener illegaler Ausreise bei einer Rückkehr von einem "real risk" einer Verletzung von Art. 3 und 4 EMRK ausgegangen werden.

E. 5 Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz die nicht richtige beziehungsweise nicht vollständige Feststellung und Würdigung des rechtserheblichen Sachverhaltes vor, welche somit ihre Begründungspflicht verletzt sowie ihr Ermessen über- beziehungsweise unterschritten habe, indem sie die zu befürchtenden ernsthaften Nachteile im Sinne vom Art. 3 AsylG und das konkrete und reale Gefährdungsrisiko der Beschwerdeführerin nicht im Gesamtkontext der Gefährdungsprofile in Eritrea gewürdigt habe.

E. 5.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, 2013, Rz. 1043).

E. 5.2 Aus der angefochtenen Verfügung ergeben sich keine Anhaltspunkte, die den Schluss zuliessen, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht richtig oder nicht vollständig festgestellt beziehungsweise gewürdigt, ihre Begründungspflicht verletzt oder ihr Ermessen über- beziehungsweise unterschritten. Auch unterlässt es die Beschwerdeführerin, diese formellen Rügen zu begründen. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die wesentlichen Überlegungen genannt, die sie ihrem Entscheid zugrunde legt. Die Beschwerde selbst zeigt, dass eine sachgerechte Anfechtung (aufgrund der vorliegenden Begründung) möglich war.

E. 5.3 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet.

E. 6.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen, und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 und 2007/31 E. 5.2 f. je m.w.H.). Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 6, 2008/12 E. 7.2.6.2 und 2008/4 E. 5.2).

E. 6.2 Die Vorinstanz zweifelt an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin, sowohl was ihre militärische Ausbildung in D._______ und ihre Desertion, als auch die Umstände der Ausstellung ihres Reisepasses anbelangt. Ob die Ausbildung in D._______ und die Desertion tatsächlich wie von ihr geschildert stattgefunden hat, kann indessen aufgrund nachfolgender Überlegungen offen bleiben.

E. 6.3.1 Die Beschwerdeführerin hat angegeben, eine von einem Freund in I._______ vermittelte Person habe ihr den Reisepass organisiert. Sie sei jedoch nicht selbst auf dem Migrationsamt von Eritrea in H._______ vorstellig geworden. An diesem Vorbringen sind indessen erhebliche Zweifel anzubringen, diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Zudem ist festzuhalten, dass die Schlussfolgerung des SEM, die Beschwerdeführerin habe persönlich den Pass beantragt, auf Beschwerdeebene nicht gerügt wurde. Somit ist davon auszugehen, dass sie selbst und persönlich auf der eritreischen Botschaft in H._______ einen Reisepass beantragt hat. Die Ausstellung desselben setzt in der Regel eine Bezahlung der sogenannten Diasporasteuer (2%-Steuer) sowie - im Falle einer illegalen Ausreise bzw. Desertion oder Wehrdienstverweigerung - die Unterzeichnung eines Reueschreibens voraus (vgl. EASO-Bericht über Herkunftsländer-Informationen, Länderfokus Eritrea, Mai 2015 S. 51; Netherlands Ministry of Foreign Affairs, Country of Origin Information Report on Eritrea, 6. Februar 2017, S. 21). Überdies lässt sich den Aussagen der Beschwerdeführerin entnehmen, dass die Ausstellung des Reisepasses ohne Probleme erfolgt sei (vgl. vorinstanzliche Akten A19 F22). Aufgrund dessen kann davon ausgegangen werden, dass sie ihr Verhältnis zu ihrem Heimatstaat durch die Bezahlung der Diasporasteuer sowie der Unterzeichnung eines Reueschreibens geregelt hat.

E. 6.3.2 Zwar weist die Beschwerdeführerin zu Recht darauf hin, dass die Unterzeichnung des Reueschreibens grundsätzlich keine Absicherung gegen eine Bestrafung darstellt. Denn durch die Unterzeichnung gesteht man explizit eine Straftat und erklärt, die Bestrafung dafür zu akzeptieren (vgl. auch Urteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.11 S. 37). Indessen werden nach Erkenntnis des Gerichts die drakonischen Gesetze bezüglich freiwillig zurückkehrenden Refraktären, Deserteuren oder illegal Ausgereisten nicht angewendet, falls sie vor der Rückkehr ihre Situation mit den heimatlichen Behörden durch das Erlangen des sogenannten "Diaspora-Status" welcher die Bezahlung der 2%-Steuer und die Unterzeichnung eines sogenannten Reuebriefes voraussetzt geregelt haben. Eritreer, die mindestens drei Jahre ausserhalb Eritreas verbracht haben, können im Fall einer Rückkehr nach Eritrea beim Department for Immigration and Nationality in Asmara diesen "Diaspora-Status" beantragen. Dazu benötigen sie zusätzlich zu den oben erwähnten Dokumenten ein Unterstützungsschreiben der Auslandsvertretung, welches belegt, dass sie sich mehr als drei Jahre im Ausland aufgehalten haben. Das Departement stellt Rückkehrern mit "Diaspora-Status" ein Dokument namens Residence Clearance Form aus. Inhaber dieses Dokuments sind gemäss Behördenangaben von der Dienstpflicht befreit und dürfen Eritrea (anders als von der eritreischen Proklamation 24/1992 vorgesehen) ohne Ausreisevisum wieder verlassen. Allerdings fällt dieser "Diaspora-Status" offenbar bei einem dauerhaften Aufenthalt in Eritrea nach drei Jahren wieder weg. Anschliessend sehen die Behörden die Person wieder als Einwohner Eritreas an mit den damit verbundenen Pflichten in Bezug auf Nationaldienst und Ausreisevisum. Während dieser drei Jahre ist aber nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass diesen Personen droht, in den Dienst eingezogen oder wegen des Nichtleistens bestraft zu werden (vgl. zum Ganzen: Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E.13.4; SEM, Fokus Eritrea, Update Nationaldienst und illegale Ausreise, S. 33 ff.; EASO-Bericht über Herkunftsländer-Informationen, Eritrea: Nationaldienst und illegale Ausreise, November 2016, S. 35 f.; Landinfo, Country of origin Information Centre, Report National Service, 20. Mai 2016, S. 22 f.).

E. 6.3.3 In Anbetracht dieser Umstände sowie der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin sich seit mehr als drei Jahren im Ausland aufhält, kann davon ausgegangen werden, dass sie die Voraussetzungen zur Erlangung des "Diaspora-Status" erfüllt und demzufolge zumindest in den ersten drei Jahren nach der Rückkehr in ihr Heimatland nicht mit asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen seitens der heimatlichen Behörden zu rechnen hat. Hieraus ergibt sich, dass sie aktuell keine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geltend machen kann.

E. 6.3.4 Der Umstand, dass der "Diaspora-Status" und damit die Entbindung von Verpflichtungen gegenüber dem eritreischen Staat gemäss aktuellen Erkenntnissen nach drei Jahren wegfallen könnte, vermag aus heutiger Sicht die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. Wie die Situation nach Ablauf dieser drei Jahre aussieht, kann im Rahmen der Prüfung einer konkreten Gefahr von Folter oder unmenschlicher Behandlung im Falle der Rückkehr nicht berücksichtigt werden. Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden, sind nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme besteht, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen wird. Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen begründet wird, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten (vgl. D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.4 S. 25, BVGE 2010/57 E. 2.5 S. 827 f. m.w.H.).

E. 6.4 Gemäss der langjährigen bisherigen Praxis der schweizerischen Asylbehörden begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus Eritrea ohne weiteres die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM verschärfte diese Praxis im Sommer 2016.

E. 6.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Rahmen des - in seinen beiden Asylabteilungen koordiniert entschiedenen - Urteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) mit der Frage befasst, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Dabei kam das Gericht zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhalten liess und vom SEM zu Recht angepasst worden war. Für die Entscheidfindung war auch die Tatsache von Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich unter ihnen auch Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten.

E. 6.4.2 Es ist mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und asylrechtlich begründeten Nachteilen ist nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (vgl. Referenzurteil E. 5).

E. 6.4.3 Den Akten des vorliegenden Verfahrens sind solche zusätzlichen Gefährdungsfaktoren nicht zu entnehmen. Da die Beschwerdeführerin wohl über den "Diaspora-Status" verfügt, ist, wie oben dargelegt, nicht davon auszugehen, dass ihre allfällige Desertion sie in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnte, umso weniger, als dass ihr der Pass für eine Dauer von fünf Jahren ausgestellt wurde, was kaum möglich gewesen wäre, wenn sie mit den Behörden ein Problem gehabt hätte.

E. 6.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, das Bestehen von Vorfluchtgründen im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft darzutun. Somit hat die Vorinstanz zu Recht das Asylgesuch der Beschwerdeführerin abgewiesen und ihr die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt.

E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann führt die Vorinstanz richtigerweise aus, dass sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich auf den Standpunkt, dass die Vorinstanz im Rahmen der Prüfung von Wegweisungshindernissen nicht gewürdigt habe, dass sie im dienstpflichtigen Alter in den Nationaldienst eingezogen worden und desertiert sei.

E. 8.2.3 Die Frage, ob eine allfällige Wiedereinberufung der Beschwerdeführerin in den Militärdienst oder eine Bestrafung wegen ihrer Desertion nach einem Wegfall ihres Diaspora-Status als eine gegen Art. 3 beziehungsweise Art. 4 EMRK verstossende Behandlung zu qualifizieren wäre, kann vorliegend offengelassen werden. Ein bloss hypothetisches Risiko beziehungsweise eine bloss entfernte Möglichkeit, dass sich gewisse Umstände früher oder später möglicherweise ereignen könnten, kann unter diesem Aspekt nicht ausschlaggebend sein. Die Prüfung eines "real risk" im Sinne von Art. 3 EMRK beschränkt sich praxisgemäss vielmehr auf die Frage einer drohenden menschenrechtswidrigen Strafe oder Behandlung im Zeitpunkt der Rückkehr (vgl. Urteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.4, S. 25).

E. 8.2.4 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 8.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.1 Zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea hat das Bundesverwaltungsgericht im August 2017 eine aktualisierte Lageanalyse vorgenommen (Urteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f. [als Referenzurteil publiziert]). Zusammenfassend gelangte das Gericht dabei zum Schluss, dass in Bezug auf Eritrea zum heutigen Zeitpunkt weder von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen ist, noch sonstige Gründe für eine generelle Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorliegen (ebd., E. 17.2). Die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigt sich in der Regel nicht schon deshalb, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im betreffenden Staat schwierig sind und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrschen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.6). Zwar ist die wirtschaftliche Lage in Eritrea nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und auch der Zugang der Bevölkerung zu Bildung haben sich aber stabilisiert. Der kriegerische Konflikt mit dem Nachbarland Äthiopien ist seit vielen Jahren beendet, und auch im Inneren sind keine ernsthaften ethnischen oder religiösen Konflikte zu verzeichnen. Zu erwähnen sind des Weiteren die umfangreichen Zahlungen aus der eritreischen Diaspora im Ausland, von denen ein grosser Teil der Bevölkerung profitiert. Das Bundesverwaltungsgericht zieht aus diesen Umständen den Schluss, dass die erhöhten Anforderungen an den Wegweisungsvollzug, wie sie gemäss der früheren Praxis vor dem Hintergrund der damaligen wirtschaftlich und gesellschaftlich prekären Lage in Eritrea Bedingung waren (vgl. EMARK 2005 Nr. 12), nicht mehr gerechtfertigt sind. Dabei vermag auch die Situation in Bezug auf die anhaltende Überwachung der Bevölkerung nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibt im Einzelfall zu prüfen.

E. 8.3.2 Die Beschwerdeführerin führt aus, dass der Wegweisungsvollzug nach Eritrea unzumutbar sei. Sie sei aufgrund ihrer Desertion und ihrem Asylgesuch konkret gefährdet. Alsdann seien ihre Ausführungen zur familiären und finanziellen Situation in Eritrea vom SEM nicht korrekt gewürdigt worden. Ihre Familie sei bedürftig, der Vater im Militärdienst gefallen. Seit ihrer Ausreise würde die Familie vom Staat keine Coupons mehr erhalten. Wenn es der gesundheitliche Zustand erlaubt, betreibe die Mutter Ackerbau. Zwei ihrer Geschwister seien ebenfalls in den Militärdienst eingezogen worden.

E. 8.3.3 Aus den Akten ergeben sich keine individuellen Gründe, die auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr schliessen lassen würden. Gemäss Aktenlage ist sie jung und bei guter Gesundheit, verfügt über eine abgeschlossene zwölfjährige Schulbildung und über zahlreiche Familienangehörige (Mutter, Geschwister) in ihrem Heimatstaat. Somit kann davon ausgegangen werden, dass sie über ein tragfähiges soziales Netz verfügt, auf dessen Unterstützung sie zählen kann und es ihr dadurch möglich sein wird, sich in Eritrea wieder zu integrieren. Anhaltspunkte dafür, dass sie bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde, sind nicht vorhanden.

E. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.4.1 Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG ist zwar einzuräumen, dass zwangsweise Rückführungen nach Eritrea derzeit generell nicht möglich sind. Es steht der Beschwerdeführerin aber offen, freiwillig in ihren Heimatstaat zurückzukehren, was der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs praxisgemäss entgegensteht (vgl. dazu etwa EMARK 2002 Nr. 17 E. 6b S. 140 f. m.w.H.).

E. 8.4.2 Die Beschwerdeführerin verfügt über einen gültigen Pass. Es ist daher davon auszugehen, dass sie über die notwendigen Reisedokumente verfügt. Andernfalls obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr jedoch mit Zwischenverfügung vom 23. Mai 2017 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und keine Anhaltspunkte vorliegen, dass sich ihre finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Andrea Berger-Fehr Kevin Schori
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2565/2017 Urteil vom 29. August 2018 Besetzung Richterin Andrea Berger-Fehr (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Kevin Schori. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Monique Bremi, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. März 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am (...) 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) und des rechtlichen Gehörs vom 16. März 2015 und der Anhörung vom 27. April 2016 machte sie im Wesentlichen folgendes geltend: Sie sei (...) Ethnie und stamme aus Eritrea aus dem Dorf B._______. Dort habe sie zusammen mit ihrer Mutter und einigen ihrer Geschwistern gelebt. Ihr Bruder, mit dem sie geflohen sei, halte sich noch immer im Sudan auf. In C._______ habe sie die Schule bis zur elften Klasse besucht und sei im (...) 2009 für das letzte Schuljahr nach D._______ eingerückt. Dort sei sie militärisch ausgebildet worden und hätte Schulunterricht gehabt. Im (...) 2010 sei sie für zwei Monate nach Hause zurückgekehrt, bevor sie wieder nach D._______ habe einrücken müssen. Nach zwei Monaten in D._______ sei sie für den Dienst (...) in E._______ eingeteilt worden. Kurz nach ihrer Einteilung sei sie jedoch unerlaubterweise nach Hause zurückgekehrt, um ihrer Mutter zu helfen. Sie sei aber regelmässig in E._______ vorstellig geworden und habe vergeblich um eine Versetzung in die Nähe ihrer Mutter gebeten, damit sie ihr helfen könne. Ab (...) 2011 sei sie schliesslich hauptsächlich Zuhause gewesen. Aufgrund dessen habe sie von der Verwaltung mehrmals eine Aufforderung erhalten, sich wieder bei der ihr zugewiesenen Arbeitsstelle zu melden. Zuletzt habe sie im (...) 2012 ein Schreiben erhalten, welches ihr mit einer zweimonatigen Haft im Falle eines weiteren Fernbleibens gedroht habe. Daraufhin sei sie nach zwei Tagen zusammen mit einem ihrer Brüder von F._______ in Eritrea zu Fuss über die Grenze nach G._______ im Sudan gegangen und dann nach H._______ weitergereist, wo sie sich (...) Jahre lang aufgehalten habe. Ihr in I._______ lebender Freund habe ihr einen Mann vorbeigeschickt, der für sie beim eritreischen Migrationsamt in H._______ einen Pass beantragt habe. Dazu habe sie ihm ihren Ausweis geben, 4'000 Dollar bezahlen und ca. einen Monat warten müssen. Sie selbst habe nicht persönlich beim Migrationsamt vorsprechen müssen. Mit diesem Pass sei sie schliesslich über Katar und dann mehrere Länder in die Schweiz gekommen. Aufgrund ihrer Flucht bekomme ihre Familie keine staatliche Unterstützung in Form von Coupons mehr. B. Mit Verfügung vom 31. März 2017 - eröffnet am 3. April 2017 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 3. Mai 2017 (Poststempel) beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme in der Schweiz sowie sub-eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und allenfalls der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Zudem sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht verlangte die Beschwerdeführerin die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Beschwerdeführerin reichte eine Schnellrecherche der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 19. November 2015 zu Eritrea zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 10. Mai 2017 stellte das Bundesverwaltungsgericht den für die Dauer des Verfahrens einstweiligen legalen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz fest und forderte sie auf, ihre Mittellosigkeit zu belegen. Den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung vertagte es auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete vorderhand auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud es die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. E. Am 10. Mai 2017 (Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin eine Mittellosigkeitserklärung der Gemeinderatskanzlei J._______ zu den Akten. F. In der Vernehmlassung vom 22. Mai 2017 hielt das SEM an seinen bisherigen Ausführungen fest. G. Mit Verfügung vom 23. Mai 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - unter Vorbehalt einer nachträglichen Änderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin - gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Des Weiteren lud es die Beschwerdeführerin ein, eine Replik und entsprechende Beweismittel einzureichen. H. Mit Schreiben vom 7. Juni 2017 setzte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Frau MLaw Monique Bremi, das Gericht über ihr Mandat in Kenntnis. I. Am 15. Juni 2017 (Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin ihre Replik ein. J. Mit Schreiben vom 10. Juli 2018 wurde die Beschwerdeführerin über einen gerichtsinternen Zuständigkeitswechsel informiert. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). Keine Flüchtlinge sind auch Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung seiner Verfügung machte das SEM geltend, die Beschwerdeführerin sei, dadurch dass sie sich in H._______ auf der eritreischen Botschaft einen Pass habe ausstellen lassen, freiwillig in Kontakt zu den heimatlichen Behörden getreten. Sie habe in der Absicht gehandelt, sich erneut unter den Schutz ihres Heimatstaates zu stellen, und habe mit ihrem Verhalten - und wohl persönlichem Erscheinen bei der eritreischen Botschaft - gezeigt, dass sie selber nicht von einer asylrechtlich relevanten Verfolgung durch die heimatlichen Behörden ausgehe. Es scheine wenig nachvollziehbar, dass ein ihr kaum bekannter Mann für sie einen Pass auf der eritreischen Botschaft in H._______ habe beantragen können, da dies in der Regel eine persönliche Vorsprache erfordere. Ihre diesbezüglichen Aussagen seien äusserst vage und unsubstantiiert ausgefallen und sie habe nichts Genaueres über das konkrete Vorgehen zu berichten gewusst. Somit sei davon auszugehen, dass sie persönlich bei der eritreischen Botschaft den Pass beantragt und erhalten habe. Da die Ausstellung des Reisepasses eine Prüfung durch die Zentrale in Asmara erfordere, sei auch anzunehmen, dass die ausstellenden Behörden Kenntnis ihrer angeblichen Desertion gehabt hätten. Dass sie dennoch einen Reisepass erhalten habe, stelle ein überzeugendes Indiz dafür dar, dass die eritreischen Behörden keine Verfolgungsabsichten gehabt hätten. Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin die Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht verletzt, da sie an der BzP weder die Ausstellung des Reisepasses erwähnt habe, noch dass sie Visa beantragt habe oder über K._______ gereist sei. Die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin seien folglich als nicht asylrelevant einzustufen. Ausserdem seien zur angeblichen Ausbildung in D._______ und ihrer Einteilung in E._______ Zweifel anzubringen. So habe die Gesuchstellerin Fragen diesbezüglich unsubstantiiert oder gar nicht zu beantworten gewusst. Auch habe sie nicht nachvollziehbar erklären können, weshalb sie erst eineinhalb Jahre nach ihrer angeblichen Desertion Schwierigkeiten mit der Verwaltung erhalten hätte. 4.2 4.2.1 Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihrer Beschwerde vor, dass aus der Kontaktaufnahme mit der Botschaft nicht geschlossen werden könne, dass sie sich wieder unter den Schutz des Heimatstaates habe stellen wollen. Diese sei einzig zum Zweck erfolgt, sich ein benötigtes Dokument erstellen zu lassen. Auch würde die Ausstellung des Reisepasses nicht bedeuten, dass seitens der eritreischen Behörden keine Verfolgungsabsichten mehr bestünden. Die Beschwerdeführerin stützt sich auf eine Auskunft und eine Schnellrecherche aus dem Jahre 2015 der SFH, wonach die Ausstellung des Passes keine Amnestie bedeute und sich dadurch das Verhältnis mit dem Regime nicht normalisiere. Zudem habe die Beschwerdeführerin den eritreischen Pass an der BzP nicht erwähnt, weil sie befürchtet habe, dann in der Schweiz nicht anerkannt zu werden. Bezüglich der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen machte sie geltend, die Schule in D._______ sehr konkret, detailliert und mit vielen Realitätsmerkmalen geschildert zu haben. Zudem habe sie ohne zu zögern die Namen der Vorgesetzten aufzählen und Angaben zu ihrer Einheit machen können. Auch sei es möglich, dem Nationaldienst für eine längere Zeit fern zu bleiben. Den Behörden sei ihr Aufenthaltsort stets bekannt gewesen. Ihr Vorgesetzter habe sie aufgrund der schweren familiären Situation vom Dienst freigestellt. Des Weiteren machte die Beschwerdeführerin Faktoren geltend, die zu einer Schärfung ihres Profils und somit zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr geführt hätten. So sei sie noch immer im militärdienstpflichtigen Alter, aus dem Militärdienst desertiert und ihr sei wegen Dienstverweigerung eine Haftstrafe angedroht worden. Zudem sei ihr Bruder ebenfalls aus dem Militärdienst desertiert und Ihr Vater sei als Soldat im Dienst gefallen. Zwei weitere Geschwister befänden sich ebenfalls im Militärdienst. 4.2.2 Ausserdem rügte die Beschwerdeführerin eine nicht richtige beziehungsweise nicht vollständige Feststellung und Würdigung des rechtserheblichen Sachverhaltes durch die Vorinstanz, welche somit ihre Begründungspflicht verletzt sowie ihr Ermessen über- beziehungsweise unterschritten habe. 4.3 In der Vernehmlassung hielt das SEM an seinem bisherigen Standpunkt fest und äussert sich wie folgt zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene: Die bei einer Auslandsvertretung Eritreas beantragten Reisepässe könnten nur in der Zentrale des Departements für Immigration und Staatsangehörigkeit in Asmara ausgestellt werden, wobei der Nationaldienststatus überprüft werde. Die Ausführungen in der Beschwerde zur Glaubhaftigkeit der Ausbildung in D._______ seien nicht geeignet, Zweifel an der vorgebrachten Desertion auszuräumen. Es erstaune vielmehr, dass nun vorgebracht werde, die Beschwerdeführerin sei von ihrem Vorgesetzten aufgrund der familiären Umstände freigestellt worden, habe sie doch zuvor stets angegeben, einfach zuhause geblieben zu sein. Warum nun dieser Vorgesetzte, welcher ihr gemäss Aussage an der Anhörung stets gesagt habe, dass sie Dienst leisten müsse, so lange freigestellt haben soll, sei wenig nachvollziehbar. Betreffend der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs machte das SEM geltend, dass den vorliegenden Akten keine konkreten Hinweise entnommen werden können, dass der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Behandlung oder Strafe nach Art. 3 EMRK drohe. Sie habe keine begründete Furcht vor Verfolgung darzulegen vermocht und es bestünden erhebliche Zweifel an den vorgebrachten Vorfluchtgründen, womit auch kein besonderes Gefährdungsprofil ersichtlich sei. Bezüglich der Zumutbarkeit der Wegweisung sei festzuhalten, dass sie über ein familiäres Netz verfüge und bereits früher zum Lebensunterhalt der Familie beigetragen habe. Zudem habe sie die Bedürftigkeit und die Lebensumstände ihrer Mutter in der Anhörung keinesfalls so dramatisch geschildert. 4.4 Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Replik fest, dass der vom SEM in der Vernehmlassung angeführte Bericht ausdrücklich feststelle, dass auch Deserteuren und Wehrdienstverweigerern ein Reisepass ausgestellt werde, wenn gewisse Bedingungen erfüllt seien - manchmal auch gegen Bestechung. Weiter seien in Bezug auf die Glaubwürdigkeitsprüfung die Vorbringen in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Die Vorinstanz tendiere dazu, den Fokus auf angebliche Widersprüche zu richten und diese aus dem Gesamtkontext zu isolieren. Die geschilderten Einzelheiten, welche mit dem Kern der Verfolgung nichts zu tun hätten, würden eindeutig auf real Erlebtes hinweisen. Schliesslich würde das SEM in Bezug auf die Zulässigkeit und Zumutbarkeit die Defizite im Bereich der Menschenrechte in Eritrea zu wenig gewichten. So habe das Bundesverwaltungsgericht in seinem Grundsatzurteil die Frage, ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK oder des Verbots der Sklaverei und der Zwangsarbeit gemäss Art. 4 EMRK relevant sein könnte, ausdrücklich offen gelassen. Zudem könne gemäss Rechtsprechung des UK Upper Tribunal selbst bei nicht nachgewiesener illegaler Ausreise bei einer Rückkehr von einem "real risk" einer Verletzung von Art. 3 und 4 EMRK ausgegangen werden.

5. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz die nicht richtige beziehungsweise nicht vollständige Feststellung und Würdigung des rechtserheblichen Sachverhaltes vor, welche somit ihre Begründungspflicht verletzt sowie ihr Ermessen über- beziehungsweise unterschritten habe, indem sie die zu befürchtenden ernsthaften Nachteile im Sinne vom Art. 3 AsylG und das konkrete und reale Gefährdungsrisiko der Beschwerdeführerin nicht im Gesamtkontext der Gefährdungsprofile in Eritrea gewürdigt habe. 5.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, 2013, Rz. 1043). 5.2 Aus der angefochtenen Verfügung ergeben sich keine Anhaltspunkte, die den Schluss zuliessen, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht richtig oder nicht vollständig festgestellt beziehungsweise gewürdigt, ihre Begründungspflicht verletzt oder ihr Ermessen über- beziehungsweise unterschritten. Auch unterlässt es die Beschwerdeführerin, diese formellen Rügen zu begründen. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die wesentlichen Überlegungen genannt, die sie ihrem Entscheid zugrunde legt. Die Beschwerde selbst zeigt, dass eine sachgerechte Anfechtung (aufgrund der vorliegenden Begründung) möglich war. 5.3 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet. 6. 6.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen, und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 und 2007/31 E. 5.2 f. je m.w.H.). Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 6, 2008/12 E. 7.2.6.2 und 2008/4 E. 5.2). 6.2 Die Vorinstanz zweifelt an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin, sowohl was ihre militärische Ausbildung in D._______ und ihre Desertion, als auch die Umstände der Ausstellung ihres Reisepasses anbelangt. Ob die Ausbildung in D._______ und die Desertion tatsächlich wie von ihr geschildert stattgefunden hat, kann indessen aufgrund nachfolgender Überlegungen offen bleiben. 6.3 6.3.1 Die Beschwerdeführerin hat angegeben, eine von einem Freund in I._______ vermittelte Person habe ihr den Reisepass organisiert. Sie sei jedoch nicht selbst auf dem Migrationsamt von Eritrea in H._______ vorstellig geworden. An diesem Vorbringen sind indessen erhebliche Zweifel anzubringen, diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Zudem ist festzuhalten, dass die Schlussfolgerung des SEM, die Beschwerdeführerin habe persönlich den Pass beantragt, auf Beschwerdeebene nicht gerügt wurde. Somit ist davon auszugehen, dass sie selbst und persönlich auf der eritreischen Botschaft in H._______ einen Reisepass beantragt hat. Die Ausstellung desselben setzt in der Regel eine Bezahlung der sogenannten Diasporasteuer (2%-Steuer) sowie - im Falle einer illegalen Ausreise bzw. Desertion oder Wehrdienstverweigerung - die Unterzeichnung eines Reueschreibens voraus (vgl. EASO-Bericht über Herkunftsländer-Informationen, Länderfokus Eritrea, Mai 2015 S. 51; Netherlands Ministry of Foreign Affairs, Country of Origin Information Report on Eritrea, 6. Februar 2017, S. 21). Überdies lässt sich den Aussagen der Beschwerdeführerin entnehmen, dass die Ausstellung des Reisepasses ohne Probleme erfolgt sei (vgl. vorinstanzliche Akten A19 F22). Aufgrund dessen kann davon ausgegangen werden, dass sie ihr Verhältnis zu ihrem Heimatstaat durch die Bezahlung der Diasporasteuer sowie der Unterzeichnung eines Reueschreibens geregelt hat. 6.3.2 Zwar weist die Beschwerdeführerin zu Recht darauf hin, dass die Unterzeichnung des Reueschreibens grundsätzlich keine Absicherung gegen eine Bestrafung darstellt. Denn durch die Unterzeichnung gesteht man explizit eine Straftat und erklärt, die Bestrafung dafür zu akzeptieren (vgl. auch Urteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.11 S. 37). Indessen werden nach Erkenntnis des Gerichts die drakonischen Gesetze bezüglich freiwillig zurückkehrenden Refraktären, Deserteuren oder illegal Ausgereisten nicht angewendet, falls sie vor der Rückkehr ihre Situation mit den heimatlichen Behörden durch das Erlangen des sogenannten "Diaspora-Status" welcher die Bezahlung der 2%-Steuer und die Unterzeichnung eines sogenannten Reuebriefes voraussetzt geregelt haben. Eritreer, die mindestens drei Jahre ausserhalb Eritreas verbracht haben, können im Fall einer Rückkehr nach Eritrea beim Department for Immigration and Nationality in Asmara diesen "Diaspora-Status" beantragen. Dazu benötigen sie zusätzlich zu den oben erwähnten Dokumenten ein Unterstützungsschreiben der Auslandsvertretung, welches belegt, dass sie sich mehr als drei Jahre im Ausland aufgehalten haben. Das Departement stellt Rückkehrern mit "Diaspora-Status" ein Dokument namens Residence Clearance Form aus. Inhaber dieses Dokuments sind gemäss Behördenangaben von der Dienstpflicht befreit und dürfen Eritrea (anders als von der eritreischen Proklamation 24/1992 vorgesehen) ohne Ausreisevisum wieder verlassen. Allerdings fällt dieser "Diaspora-Status" offenbar bei einem dauerhaften Aufenthalt in Eritrea nach drei Jahren wieder weg. Anschliessend sehen die Behörden die Person wieder als Einwohner Eritreas an mit den damit verbundenen Pflichten in Bezug auf Nationaldienst und Ausreisevisum. Während dieser drei Jahre ist aber nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass diesen Personen droht, in den Dienst eingezogen oder wegen des Nichtleistens bestraft zu werden (vgl. zum Ganzen: Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E.13.4; SEM, Fokus Eritrea, Update Nationaldienst und illegale Ausreise, S. 33 ff.; EASO-Bericht über Herkunftsländer-Informationen, Eritrea: Nationaldienst und illegale Ausreise, November 2016, S. 35 f.; Landinfo, Country of origin Information Centre, Report National Service, 20. Mai 2016, S. 22 f.). 6.3.3 In Anbetracht dieser Umstände sowie der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin sich seit mehr als drei Jahren im Ausland aufhält, kann davon ausgegangen werden, dass sie die Voraussetzungen zur Erlangung des "Diaspora-Status" erfüllt und demzufolge zumindest in den ersten drei Jahren nach der Rückkehr in ihr Heimatland nicht mit asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen seitens der heimatlichen Behörden zu rechnen hat. Hieraus ergibt sich, dass sie aktuell keine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geltend machen kann. 6.3.4 Der Umstand, dass der "Diaspora-Status" und damit die Entbindung von Verpflichtungen gegenüber dem eritreischen Staat gemäss aktuellen Erkenntnissen nach drei Jahren wegfallen könnte, vermag aus heutiger Sicht die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. Wie die Situation nach Ablauf dieser drei Jahre aussieht, kann im Rahmen der Prüfung einer konkreten Gefahr von Folter oder unmenschlicher Behandlung im Falle der Rückkehr nicht berücksichtigt werden. Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden, sind nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme besteht, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen wird. Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen begründet wird, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten (vgl. D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.4 S. 25, BVGE 2010/57 E. 2.5 S. 827 f. m.w.H.). 6.4 Gemäss der langjährigen bisherigen Praxis der schweizerischen Asylbehörden begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus Eritrea ohne weiteres die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM verschärfte diese Praxis im Sommer 2016. 6.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Rahmen des - in seinen beiden Asylabteilungen koordiniert entschiedenen - Urteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) mit der Frage befasst, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Dabei kam das Gericht zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhalten liess und vom SEM zu Recht angepasst worden war. Für die Entscheidfindung war auch die Tatsache von Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich unter ihnen auch Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten. 6.4.2 Es ist mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und asylrechtlich begründeten Nachteilen ist nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (vgl. Referenzurteil E. 5). 6.4.3 Den Akten des vorliegenden Verfahrens sind solche zusätzlichen Gefährdungsfaktoren nicht zu entnehmen. Da die Beschwerdeführerin wohl über den "Diaspora-Status" verfügt, ist, wie oben dargelegt, nicht davon auszugehen, dass ihre allfällige Desertion sie in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnte, umso weniger, als dass ihr der Pass für eine Dauer von fünf Jahren ausgestellt wurde, was kaum möglich gewesen wäre, wenn sie mit den Behörden ein Problem gehabt hätte. 6.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, das Bestehen von Vorfluchtgründen im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft darzutun. Somit hat die Vorinstanz zu Recht das Asylgesuch der Beschwerdeführerin abgewiesen und ihr die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann führt die Vorinstanz richtigerweise aus, dass sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich auf den Standpunkt, dass die Vorinstanz im Rahmen der Prüfung von Wegweisungshindernissen nicht gewürdigt habe, dass sie im dienstpflichtigen Alter in den Nationaldienst eingezogen worden und desertiert sei. 8.2.3 Die Frage, ob eine allfällige Wiedereinberufung der Beschwerdeführerin in den Militärdienst oder eine Bestrafung wegen ihrer Desertion nach einem Wegfall ihres Diaspora-Status als eine gegen Art. 3 beziehungsweise Art. 4 EMRK verstossende Behandlung zu qualifizieren wäre, kann vorliegend offengelassen werden. Ein bloss hypothetisches Risiko beziehungsweise eine bloss entfernte Möglichkeit, dass sich gewisse Umstände früher oder später möglicherweise ereignen könnten, kann unter diesem Aspekt nicht ausschlaggebend sein. Die Prüfung eines "real risk" im Sinne von Art. 3 EMRK beschränkt sich praxisgemäss vielmehr auf die Frage einer drohenden menschenrechtswidrigen Strafe oder Behandlung im Zeitpunkt der Rückkehr (vgl. Urteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.4, S. 25). 8.2.4 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea hat das Bundesverwaltungsgericht im August 2017 eine aktualisierte Lageanalyse vorgenommen (Urteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f. [als Referenzurteil publiziert]). Zusammenfassend gelangte das Gericht dabei zum Schluss, dass in Bezug auf Eritrea zum heutigen Zeitpunkt weder von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen ist, noch sonstige Gründe für eine generelle Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorliegen (ebd., E. 17.2). Die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigt sich in der Regel nicht schon deshalb, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im betreffenden Staat schwierig sind und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrschen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.6). Zwar ist die wirtschaftliche Lage in Eritrea nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und auch der Zugang der Bevölkerung zu Bildung haben sich aber stabilisiert. Der kriegerische Konflikt mit dem Nachbarland Äthiopien ist seit vielen Jahren beendet, und auch im Inneren sind keine ernsthaften ethnischen oder religiösen Konflikte zu verzeichnen. Zu erwähnen sind des Weiteren die umfangreichen Zahlungen aus der eritreischen Diaspora im Ausland, von denen ein grosser Teil der Bevölkerung profitiert. Das Bundesverwaltungsgericht zieht aus diesen Umständen den Schluss, dass die erhöhten Anforderungen an den Wegweisungsvollzug, wie sie gemäss der früheren Praxis vor dem Hintergrund der damaligen wirtschaftlich und gesellschaftlich prekären Lage in Eritrea Bedingung waren (vgl. EMARK 2005 Nr. 12), nicht mehr gerechtfertigt sind. Dabei vermag auch die Situation in Bezug auf die anhaltende Überwachung der Bevölkerung nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibt im Einzelfall zu prüfen. 8.3.2 Die Beschwerdeführerin führt aus, dass der Wegweisungsvollzug nach Eritrea unzumutbar sei. Sie sei aufgrund ihrer Desertion und ihrem Asylgesuch konkret gefährdet. Alsdann seien ihre Ausführungen zur familiären und finanziellen Situation in Eritrea vom SEM nicht korrekt gewürdigt worden. Ihre Familie sei bedürftig, der Vater im Militärdienst gefallen. Seit ihrer Ausreise würde die Familie vom Staat keine Coupons mehr erhalten. Wenn es der gesundheitliche Zustand erlaubt, betreibe die Mutter Ackerbau. Zwei ihrer Geschwister seien ebenfalls in den Militärdienst eingezogen worden. 8.3.3 Aus den Akten ergeben sich keine individuellen Gründe, die auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr schliessen lassen würden. Gemäss Aktenlage ist sie jung und bei guter Gesundheit, verfügt über eine abgeschlossene zwölfjährige Schulbildung und über zahlreiche Familienangehörige (Mutter, Geschwister) in ihrem Heimatstaat. Somit kann davon ausgegangen werden, dass sie über ein tragfähiges soziales Netz verfügt, auf dessen Unterstützung sie zählen kann und es ihr dadurch möglich sein wird, sich in Eritrea wieder zu integrieren. Anhaltspunkte dafür, dass sie bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde, sind nicht vorhanden. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 8.4.1 Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG ist zwar einzuräumen, dass zwangsweise Rückführungen nach Eritrea derzeit generell nicht möglich sind. Es steht der Beschwerdeführerin aber offen, freiwillig in ihren Heimatstaat zurückzukehren, was der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs praxisgemäss entgegensteht (vgl. dazu etwa EMARK 2002 Nr. 17 E. 6b S. 140 f. m.w.H.). 8.4.2 Die Beschwerdeführerin verfügt über einen gültigen Pass. Es ist daher davon auszugehen, dass sie über die notwendigen Reisedokumente verfügt. Andernfalls obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr jedoch mit Zwischenverfügung vom 23. Mai 2017 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und keine Anhaltspunkte vorliegen, dass sich ihre finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Andrea Berger-Fehr Kevin Schori