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E-6523/2018

E-6523/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2019-08-15 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo (in der Folge: DRK) der Ethnie der B._______ hat gemäss eigenen Angaben sein Heimatland am 28. November 2013 in Richtung Kongo-Brazzaville verlassen. Anfang April 2014 sei er per Flugzeug über Marokko in die Türkei gereist, wo er sich während acht Monaten aufgehalten habe. Danach sei er auf dem Luftweg von Griechenland am 14. August 2015 in die Schweiz gelangt, wo er am 18. August 2015 ein Asylgesuch stellte. Er wurde jeweils in Anwesenheit seines Rechtsvertreters am 28. August 2015 summarisch zur Person befragt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten E9/11) und am 26. Februar 2016 einlässlich zu seinen Asylgründen angehört (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten E26/23). A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, 2011 habe er begonnen, sich im Rahmen der Ligue des Jeunes, einer Kampfsportliga der PPRD (Parti du Peuple pour la Reconstruction et la Démocratie des Staatspräsidenten Joseph Kabila) gegen die Oppositionspartei UDPS (Union pour la Démocratie et le Progrès Social) zu engagieren. Er habe eine Machete und einen Baseballschläger erhalten mit der Aufgabe, alle Versammlungen der UDPS zu stören und gegen die Teilnehmenden tätlich vorzugehen. Allerdings habe er diese Aufträge nicht ausgeführt. Die Wahlversprechen seien dann aber vom wiedergewählten Staatspräsidenten nicht eingehalten worden, weshalb seine Tante namens C._______ (in der Folge D._______) ihn im Frühjahr 2013 habe überzeugen können, für die UDPS zu sympathisieren. D._______ sei bereits Mitglied der UDPS gewesen und habe 2011 für die Abgeordnetenwahl für die Provinz E._______ kandidiert. Mit ihr, seiner leiblichen Mutter sowie mit seinem Grossonkel/Beistand F._______ (in der Folge G._______) habe er damals zusammengewohnt. In der Folge habe er begonnen, mit seinen Kollegen aus dem (...)klub über seine neue politische Ansicht zu diskutieren, weshalb viele von ihnen ihre Aktivitäten bei der Ligue des Jeunes beendet hätten. Im August 2013 habe er von seiner Tante erfahren, dass die UDPS eine Demonstration organisieren werde. Er habe in diesem Zusammenhang in der Gemeinde H._______ zusammen mit Kollegen Flugblätter, die ihm seine Tante gegeben habe, verteilt und die Leute darüber aufgeklärt, dass der Präsident nicht kongolesischer, sondern ruandischer Herkunft sei. Am (...) 2013, kurz bevor er zusammen mit D._______ habe das Haus verlassen wollen, um an der Demonstration teilzunehmen, seien vier Polizisten in Zivilkleidung sowie einer in Uniform in ihr Haus eingedrungen und hätten ihn auf brutale Art und Weise verhaften wollen; so sei er etwa mit dem Gewehrkolben auf die Rippen geschlagen worden. Als seine Tante interveniert und sich namentlich vorgestellt habe, seien sie beide festgenommen worden. Auf der Polizeistation von H._______ sei er von einem Polizeioffizier sehr aggressiv befragt worden. Dieser habe ihm vorgeworfen, er stifte Jugendliche zu Gewalt an, und er habe das Staatsoberhaupt als Ruander bezeichnet. Ferner habe ihn dieser Polizist vor der sogenannten Operation Likofi gewarnt, welche die Aufgabe habe, regierungsfeindliche Personen zu eliminieren. Danach habe der Polizeistationsleiter ihn in einem kleinen Raum eingesperrt, wo er von den anderen Insassen bedroht und geschlagen worden sei; sie hätten ihn auch vergewaltigen wollen. Die Haftbedingungen seien sehr schlimm gewesen, obwohl er ab dem zweiten Tag von den Mithäftlingen besser akzeptiert worden sei. Am vierten Tag seiner Haft sei er aus ihm unbekannten Gründen freigelassen worden. Sie hätten ihm lediglich gesagt, er solle nie wieder junge Leute zu Gewalttaten anstiften. Nach seiner Haftentlassung sei er nach Hause zu G._______ zurückgekehrt. Eine Woche später sei auch D._______ zurückgekommen, die beim (...) festgehalten worden sei. Auf Anraten von D._______ respektive von G._______ habe er sich dann zu seinem Onkel I._______ in ein anderes Quartier in Kinshasa begeben. D._______ ihrerseits sei nach P._______ ausgereist. Onkel I._______ habe anfangs November 2013 von G._______ telefonisch erfahren, dass der Beschwerdeführer zu Hause im Rahmen der Operation Likofi von zahlreichen Polizisten gesucht worden sei. Drei seiner Kollegen seien in diesem Zusammenhang getötet worden. Er habe sich deshalb bis zu seiner Ausreise Ende November 2013 bei einem Kollegen in J._______, ausserhalb der Hauptstadt, versteckt, da Onkel I._______ nicht weit entfernt von seinem ursprünglichen Zuhause gewohnt habe. Bei einer Rückkehr fürchte er für seine Sicherheit, da man ihm die Teilnahme an einer kriminellen Vereinigung vorwerfen könnte. A.c Nebst Dokumenten zu seiner Identität reichte der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren diverse Gerichtsdokumente und andere Beweismittel zum Beleg der geltend gemachten Asylgründe zu den Akten (vgl. dazu die Auflistung in der angefochtenen Verfügung). B. B.a Mit Schreiben vom 30. Mai 2018 gelangte das SEM an die Schweizerische Vertretung in Kinshasa und ersuchte um Abklärungen zum Sachverhalt. Es stellte insbesondere Fragen zur der Echtheit der eingereichten Beweismittel sowie zu allfällig anhängigen Verfahren. Gleichzeitig ersuchte es um Abklärungen zur geltend gemachten Verhaftung vom (...) 2013 sowie zu den geltend gemachten Vorbringen im Zusammenhang mit D._______ B.b Mit Schreiben vom 27. Juli 2018 beantwortete die Schweizerische Vertretung in Kinshasa die ihr gestellten Fragen. B.c Mit Zwischenverfügung vom 14. August 2018 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer Einsicht in die Botschaftsanfrage und die entsprechende Antwort. Gleichzeitig gab es ihm das rechtliche Gehör zur Einschätzung, dass die ermittelten Fakten in wesentlichen Punkten seinen Angaben in seinem Asylgesuch widersprächen. B.d Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 31. August 2018 das ihm gewährte rechtliche Gehör wahr. Gleichzeitig reichte er eine Geburtsurkunde des Zivilstandsamtes K._______ vom 14. August 2018 zu den Akten und machte geltend, er sei der Vater dieses Kindes mit Schweizerischer Staatsangehörigkeit. Er habe ein Anerkennungsverfahren eingeleitet und könne sich auf Art. 8 EMRK berufen. Bei der zuständigen kantonalen Behörde sei ein Gesuch um Aufenthaltsbewilligung eingereicht worden. C. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2018 - eröffnet am 16. Oktober 2018 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch vom 18. August 2015 ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. D. Mit Beschwerde seines Rechtsvertreters vom 15. November 2018 liess der Beschwerdeführer die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und beantragte, sie sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen, und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, subeventualiter sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, und es sei ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beilagen legte der Beschwerdeführer nebst der Vollmacht und einer Kopie der angefochtenen Verfügung seine Stellungnahme an das SEM vom 31. August 2018 zu den Akten. E. Am 21. November 2018 bestätigte die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts den Eingang der Beschwerde und stellte das einstweilige Anwesenheitsrecht des Beschwerdeführers in der Schweiz fest. F. Mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2019 stellte sie fest, der Beschwerdeführer dürfe den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit der Begründung ab, eine summarische Aktenprüfung lasse nicht auf hinreichende Prozesschancen schliessen, und forderte den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss zu leisten. Dieser wurde fristgerecht bezahlt. G. Mit Eingabe vom 7. Januar 2019 reichte der Beschwerdeführer eine (gerichtlich nicht genehmigte) Vaterschaftsanerkennung betreffend seine Tochter ein und verwies auf das anhängig gemachte Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (umgekehrter Familiennachzug). H. Am 22. Januar 2019 reichte der Beschwerdeführer ein Urteil des Bezirksgerichts K._______ betreffend Vaterschaft, elterlicher Sorge und Obhut vom 14. Januar 2019 zu den Akten. Zudem ersuchte er unter anderem um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 7. Januar 2019 hinsichtlich der Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung, zumal die Wegweisung aufzuheben sei und sich der Wegweisungsvollzug als unzulässig und unzumutbar erweise aufgrund des im Kanton L._______ anhängigen Verfahrens um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. I. Mit Zwischenverfügung vom 19. Februar 2019 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um wiedererwägungsweise Gutheissung der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab. J. Mit Eingabe vom 17. Juni 2019 stellte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts L._______ betreffend Aufenthaltsbewilligung vom 17. April 2019 zu und beantragte, die Beschwerde sei hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs gutzuheissen.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015 [SR 142.31]).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegen-satz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Be-schwerdeführers. Für die Glaubhaftmachung reicht es jedoch nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).

E. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids (Ziffer 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) qualifizierte die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch an die Asylrelevanz als genügend. Es sei dem Beschwerdeführer insbesondere nicht gelungen, die befürchteten Verfolgungsmassnahmen wegen dem vorgebrachten Engagement für die UDPS glaubhaft zu machen.

E. 5.1.1 Das SEM nahm zur Begründung zunächst Bezug auf die eingereichten Beweismittel. Diesbezüglich habe die vom SEM in Auftrag gegebene Abklärung durch die Schweizer Vertretung in Kinshasa zwar ergeben, dass vier der eingereichten Dokumente echt seien; diese beträfen aber die Bestätigung seiner Geburtsurkunde, der Adoption und des verlorengegangenen Identitätspapiers und hätten keinen Bezug zu den geltend gemachten Verfolgungsvorbringen. Das politische Engagement im Rahmen der Ligue des Jeunes im Jahr 2011 sei zu bezweifeln, weil der Beschwerdeführer gemäss Einschätzung der Schweizer Vertretung in Kinshasa im Alter von (...) Jahren gar nicht Mitglied einer politischen Partei habe sein können. Da ihm keine relevanten Nachteile erwachsen seien, sei aber das Vorbringen unabhängig davon nicht asylrelevant. Hinsichtlich der geltend gemachten Suche 2013 habe die Schweizer Vertretung das entsprechende Beweismittel, die gerichtliche Vorladung vom (...) 2013, als nicht authentisch deklariert. Die darauf vermerkten Initialen würden von keinem Richter verwendet und die Aktennummer beziehe sich auf ein anderes Verfahren, das nicht in Verbindung mit dem Beschwerdeführer stehe. Darüber hinaus habe die Botschaftsabklärung ergeben, dass der Name des Beschwerdeführers in den Registern des Gerichts nicht verzeichnet sei. Soweit er im Zusammenhang mit dieser Suche geltend mache, an der angegebenen Adresse gesucht worden zu sein, habe sich herausgestellt, dass weder er noch seine Familienangehörigen dort bekannt seien. Auch die Authentizität des Urteils des Tribunal de Grande Instance de Kinshasa/Gombe vom (...) 2014 sei anzuzweifeln. Dies insbesondere deshalb, weil das Gericht im Zeitpunkt des Urteils für den (...) Beschwerdeführer gar nicht zuständig gewesen sei und gemäss Botschaftsbericht dem Gericht auch nicht bekannt gewesen sei. Die Abklärungen zur Tante des Beschwerdeführers, D._______, hätten ergeben, dass die genannte Person aktuell Präsidentin der Parti National pour la Démocratie et de Développement (PND) in der Provinz M._______ sei, in N._______ lebe und überdies als (...) der Alliance des Mouvements du Kongo (AMK) und Mitglied der Plattform (...) fungiere, welche die Kandidatur von O._______ unterstütze. Von einer Person, welche aus politischen Gründen von den heimatlichen Behörden verfolgt sei, könne daher nicht die Rede sein. Folglich widersprächen die im Botschaftsbericht ermittelten Fakten wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers. Schliesslich erwog das SEM, der Beschwerdeführer habe sich am (...) 2018 einen kongolesischen Reisepass ausstellen lassen. Mit diesem Verhalten habe er gezeigt, dass er bereit sei, sich unter den Schutz seines Heimatstaates zu stellen, von dem er gleichzeitig behaupte, verfolgt zu werden. Auch unter diesem Blickwinkel bestünden erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Asylgründe.

E. 5.1.2 In einer Gesamtwürdigung, unter Berücksichtigung der Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen der Befragungen sowie seiner Stellungnahme vom 31. August 2018 hielt das SEM dann fest, zwar habe der Beschwerdeführer relativ ausführlich über Verstrickungen kongolesischer Politiker mit Sportvereinen, über das Phänomen Kuluna (Anmerkung des Gerichts: militärisch organisierte Kinder- und Jugendbande), über den Pro-Kabila Block Ligue des Jeunes und die Strassenkravalle im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen von 2011 berichten können. Aus diesen relativ ausführlichen Schilderungen der allgemeinen politischen Lage in seinem Heimatstaat sowie über seine persönliche Sympathie für die legale Oppositionspartei UDPS lasse sich aber noch kein ein persönliches, asylrelevantes Verfolgungsmotiv begründen. Zwar habe der Beschwerdeführer auch die vorübergehende Festnahme (2013), als ihm Anstiftung zu Gewalt vorgeworfen worden sei, relativ substanziiert geschildert. Es könne deshalb durchaus sein, dass er solches tatsächlich erlebt habe, unter Umständen in einem anderen Kontext. Auch sei mangels entsprechendem Motiv nicht asylrelevant, wenn er in seinem Heimatstaat wegen Anstiftung zu Gewalt in Haft gewesen sei. Denn dass der Beschwerdeführer wegen seinen politischen Anschauungen verhaftet worden sei, überzeuge nicht. So seien die diesbezüglichen Beweismittel nicht authentisch und die Angaben zum politischen Profil jener Person, die er als Tante bezeichnet habe und aufgrund welcher er ins Visier der Behörden geraten sei, hätten sich als falsch erwiesen. Darüber hinaus sei eher unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer mit dem einmaligen Verteilen von Flugblättern in einem Quartier von Kinshasa bei den kongolesischen Behörden als ernsthafte Bedrohung für das Regime wahrgenommen worden sei. Zusammenfassend sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, das geltend gemachte politische Verfolgungsmotiv glaubhaft zu machen. An dieser Einschätzung änderten auch seine Einwände in der Stellungnahme vom 31. August 2018 nichts.

E. 5.2.1 In seiner Beschwerdeschrift ergänzt der Beschwerdeführer zunächst den Sachverhalt hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse im Heimatstaat, in denen er aufgewachsen sei sowie hinsichtlich der geltend gemachten Asylgründe. Insbesondere führt er aus, er sei am (...) 2013 zusammen mit seiner Tante D._______ festgenommen worden, nachdem sie beide wesentlich zur Demonstration gegen das Regime Kabila mobilisiert hätten. Sie seien beide ins Gefängnis von H._______ gebracht und dort voneinander getrennt worden. Man habe ihnen vorgeworfen, Flugblätter zu verteilen und die Kuluna mobilisiert zu haben für die Demonstration vom (...) 2013. Sie seien unter schwierigen Bedingungen festgehalten worden, bevor sie drei Tage später freigelassen worden seien unter dem Versprechen, keine politischen Aktivitäten mehr zu verfolgen. Seine Tante, die um ihre Sicherheit gefürchtet habe, sei nach N._______ gereist, wo sie bis heute lebe. Er selbst habe im November 2013 fliehen müssen, weil er unter der Beschuldigung, ein Kuluna zu sein, gesucht worden sei. Man habe ihn auch darüber informiert, dass ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden sei, weshalb sein Onkel für ihn einen Strafverteidiger mandatiert habe. Das Verfahren sei immer noch hängig. Im Dezember 2013 sei er nach Kongo-Brazzaville ausgereist. Im April 2014 habe die dortige Regierung dann die Operation «(...)» lanciert um die Kuluna zu vertreiben, die aus der DRK dorthin geflüchtet seien. Da er deswegen um sein Leben gefürchtet habe, sei er weitergereist. In der Schweiz lebe er bei seiner biologischen Mutter.

E. 5.2.2 Der Beschwerdeführer rügt dann zunächst eine unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem sich das SEM für die Begründung der Verfügung lediglich auf die Resultate der Botschaftsabklärung gestützt und seine detaillierten Aussagen anlässlich der BzP und der Anhörung nicht berücksichtigt habe. Weiter moniert der Beschwerdeführer, das SEM habe das Prinzip der Glaubhaftmachung verletzt und verweist diesbezüglich auf die bundesverwaltungsrechtliche Rechtsprechung. Insbesondere enthielten seine Vorbringen keine Widersprüche, seien detailliert und ausführlich ausgefallen, was auch das SEM anerkannt habe. Aufgrund der Aktenlage erfülle er folglich ohne weiteres die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft und habe daher Anspruch auf Asyl.

E. 5.3 In seiner Zwischenverfügung vom 7. Januar 2019 nahm das Bundesverwaltungsgericht zum Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gestützt auf eine summarische Aktenprüfung eine Einschätzung der Erfolgsaussichten der Beschwerde vor. Es kam zum Schluss, diese erweise sich als aussichtslos. Zur Begründung hielt es fest, das SEM habe sowohl hinsichtlich der fehlenden Asylrelevanz als auch hinsichtlich der Unglaubhaftigkeit ausführlich und scheinbar zutreffend argumentiert, während der Beschwerdeführer sich mit diesen Erwägungen nicht auseinandergesetzt zu haben scheine. Es erwog insbesondere, dass der Beschwerdeführer die geltend gemachte Verhaftung und behördliche Suche, die zu seiner Flucht geführt hätten, in engem Zusammenhang mit D._______ sehe, die ihn von den entsprechenden Ideen der UDPS überzeugt habe, und kam zum Schluss, seinen Vorbringen scheine die Grundlage entzogen, weil die Botschaftsabklärung ergeben habe, dass D._______ die aktuelle Präsidentin der Parti National pour la Démocratie et de Développement (PND) in der Provinz M._______ sei und in N._______ lebe. Das Gericht argumentierte weiter, es scheine nicht nachvollziehbar, dass die Behörden ihn zunächst aus der Haft entlassen hätten, um ihn dann gleich wieder zu suchen. Schliesslich erkannte es in der Rechtsmittelschrift einen grundlegenden Widerspruch zu seinen früheren Angaben, indem er nun ausführe, seine leibliche Mutter lebe in der Schweiz, während er im erstinstanzlichen Verfahren stets angegeben habe, seine Tante in der Schweiz habe ihn adoptiert und seine leibliche Mutter wohne in der DRK.

E. 6 Die Einschätzung des SEM, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft oder nicht asylrelevant, ist offensichtlich richtig.

E. 6.1 Was die Rüge des Beschwerdeführers betrifft, das SEM habe sich bei der Begründung der Verfügung lediglich auf die Resultate der Botschafts-abklärung gestützt und nicht auf seine Aussagen anlässlich der BzP und der Anhörung, so ist diese offensichtlich nicht begründet. Dazu kann ohne weitere Ergänzungen auf die ausführliche Erwägung 3 unter Ziffer II der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, wo sich das SEM gerade sehr ausführlich mit den einzelnen protokollierten Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandersetzt. Soweit der Beschwerdeführer dann geltend macht, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, ist auch Solches nicht ersichtlich. Vielmehr erhielt er bereits an der BzP und dann an der Anhörung umfassend Gelegenheit, sich zu äussern, und es wurde ihm später auch Gelegenheit gewährt, zu den Ergebnissen der Botschaftsabklärung Stellung zu nehmen. Im gleichen Rahmen gewährte das SEM dem Beschwerdeführer auch die Möglichkeit, sich zur Einschätzung des SEM, mit der Beantragung und dem Erhalt eines Reisepasses habe er sich unter den Schutz seines Heimatstaates gestellt, zu äussern. Mit seiner Stellungnahme vom 31. August 2018 nahm der Beschwerdeführer die Gelegenheit war und seine Äusserungen wurden dann vom SEM in der angefochtenen Verfügung wiederum berücksichtigt. Dass der Beschwerdeführer mit der Würdigung seitens der Vorinstanz nicht einverstanden ist, hat weder etwas mit einer unzureichenden oder unrichtigen Feststellung des Sachverhalts noch mit einer Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör zu tun, sondern ist unter materiellen Gesichtspunkten zu berücksichtigen. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Angelegenheit an das SEM ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 6.2 Auch in materieller Hinsicht überzeugen die ausführlichen Argumente des SEM. So hat es gerade nicht, wie vom Beschwerdeführer moniert, den Schluss gezogen, sämtliche Vorbringen seien unglaubhaft. Vielmehr hat es differenziert und einige seiner Sachvorbringen aufgrund ihrer Ausführlichkeit und Substantiiertheit als glaubhaft erachtet, weshalb es beispielsweise zum Schluss kam, es sei durchaus möglich, dass er vorübergehend festgenommen worden und ihm Anstiftung zu Gewalt vorgeworfen worden sei. Das Gericht teilt diese Meinung, aber gleichzeitig auch die Einschätzung, dass ein politisches Motiv hinter der Festnahme und einer allfälligen Suche nach ihm nicht glaubhaft gemacht sei. Zu Recht verweist das SEM darauf, dass die entsprechenden Beweismittel sich als Fälschung herausgestellt hätten. Der diesbezügliche Einwand in der Stellungnahme vom 31. August 2018, das SEM vergleiche zu Unrecht die Verwaltung in der DRK mit jener in der Schweiz, die Dokumente entsprächen jedenfalls der Realität in der DRK, überzeugt offensichtlich nicht. Gewichtig ist auch das Argument des SEM, bei der angeblichen Tante D._______, die in der Begründung des Asylgesuches eine zentrale Rolle einnimmt, handle es sich um eine ganz andere Person als der Beschwerdeführer geltend gemacht habe. Der diesbezügliche Einwand, dass D._______ mehr als vier Jahre nach den Ereignissen sehr wohl in anderer Weise politisch tätig sein könne, vermag ebenfalls nichts an der Einschätzung zu ändern, zumal der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit D._______ auf Beschwerdestufe wieder einen von den vorherigen Angaben abweichenden Sachverhalt geltend macht. So führt er nun plötzlich aus, D._______ sei, wie er ebenfalls, drei Tage nach der Festnahme vom (...) 2013 - sie seien beide in H._______ in Haft gewesen, wenn auch getrennt - wieder freigelassen worden und direkt nach N._______ weitergereist, wo sie bis heute lebe, was seiner früheren Aussage, D._______ sei beim (...) in Haft gewesen und erst eine Woche nach ihm freigelassen worden, worauf sie nach P._______ ausgereist sei (vgl. E26 F92, F126), klar widerspricht. Was die Argumentation des SEM hinsichtlich der Beantragung eines heimatlichen Reisepasses seitens des Beschwerdeführers am (...) 2018 betrifft, lässt diese Tatsache nicht nur an der subjektiven Furcht des Beschwerdeführers und damit an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten politischen Verfolgung zweifeln, sondern der Umstand, dass der Reisepass von den heimatlichen Behörden tatsächlich ausgestellt wurde, ist auch in objektiver Hinsicht grundsätzlich als Schutzgewährung zu qualifizieren, was die Gewährung des stets als subsubsidiär zu erachtenden Flüchtlingsschutzes im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Asylgesetzes grundsätzlich ausschliesst. Der Einwand, nur über Bekannte auf der kongolesischen Botschaft habe der Beschwerdeführer den Reisepass erhalten, vermag daran nichts zu ändern. Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgewiesen. Insbesondere ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer, selbst wenn er unter Umständen in die Unruhen Ende 2013 hineingezogen worden ist und möglicherweise auch Freunde von ihm umgekommen sind, aus politischen Gründen persönlich in den Fokus der kongolesischen Behörden geraten ist. Bezeichnenderweise wird in der Beschwerdeschrift erstmals konkret vorgebracht, der Beschwerdeführer sei beschuldigt worden, Mitglied einer Jugendbande «Kuluna» zu sein und in diesem Zusammenhang sei er auch noch in Kongo-Brazzaville aufgrund der Operation «(...)» in Gefahr gewesen, weshalb er im April 2014 die Weiterreise angetreten habe. In Ergänzung zum Gesagten kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. Zusammenfassung oben E. 5.1) und auch auf die Erwägungen zur Beurteilung der Prozesschancen in der Zwischenverfügung vom 7. Januar 2019 (vgl. Zusammenfassung oben E. 5.3) verwiesen werden. Weder die Vorbringen in der Beschwerde noch die eingereichten Beweismittel vermögen an dieser Einschätzung etwas zu ändern und eine weitere Auseinandersetzung damit erübrigt sich.

E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Wegweisung wird nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitze einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311].

E. 7.2 Art. 14 AsylG regelt den Grundsatz des Vorrangs des Asylverfahrens gegenüber dem ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren. Demnach kann eine asylsuchende Person ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung. Ist dies der Fall, geht die Zuständigkeit, die Wegweisung aus der Schweiz zu verfügen, von den Asylbehörden auf die kantonale Ausländerbehörde über, welche über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu befinden hat (vgl. zum Ganzen BVGE 2013/37 E. 4.4 S. 579 f. und Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21 E. 8d S. 175 f.).

E. 7.3 In der angefochtenen Verfügung hielt das SEM nach einer vorfrageweisen Prüfung im Wesentlichen fest, dass sich der Beschwerdeführer gestützt auf sein Kind, welches die Schweizer Staatsbürgerschaft besitze, aufgrund der aktuellen Umstände nicht auf einen potenziellen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen könne. So sei nicht aktenkundig, ob der Beschwerdeführer sein Kind rechtlich anerkannt habe, und es sei auch durch nichts belegt, dass der Beschwerdeführer tatsächlich der leibliche Vater des Kindes sei. Ohnehin genüge eine Kindesanerkennung als einzige Voraussetzung für ein Bleiberecht in der Schweiz gemäss Art. 42 AuG (SR 142.20; heute AIG) und Art. 8 EMRK nicht. Zudem sei ein umgekehrter Familiennachzug in den gesetzlichen Bestimmungen nicht vorgesehen.

E. 7.3.1 Dem am 17. Juni 2019 eingereichten Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons L._______ vom 17. April 2019 betreffend Aufenthaltsbewilligung ist unter anderem zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 31. August 2018 das Migrationsamt des Kantons L._______ um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei dem von ihm abstammenden und am (...) 2018 geborenen Kind und dessen Mutter, mit welcher er liiert sei, jedoch nicht offiziell zusammenwohne, ersucht habe. Den gegen die abweisende migrationsamtliche Verfügung vom 25. September 2018 erhobenen Rekurs habe die Sicherheitsdirektion am 8. November 2018 abgewiesen, woraufhin der Beschwerdeführer am 13. Dezember 2018 beim Verwaltungsgericht eine Beschwerde eingereicht habe (ebd. Ziff. I ff. S. 2). Ferner geht aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts hervor, dass der Beschwerdeführer beabsichtigt habe, die Mutter des gemeinsamen Kindes zu heiraten (vgl. ebd. Ziff. III S. 3). Das Gericht hielt schliesslich fest, ein Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers aufgrund seiner Beziehungen zu seiner Schweizer Tochter und deren Schweizer Mutter sei nicht auszuschliessen (vgl. ebd. E. 2.4 S. 10), und die Sache sei deshalb zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (ebd. Dispositivziffer 2 S. 11).

E. 7.3.2 Daraus ergibt sich, dass die zuständigen kantonalen Behörden mit der Frage, ob dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen sei, befasst sind, wobei sie einen Anspruch nicht ausschliessen. Die Zuständigkeit der Asylbehörden zur Prüfung der Wegweisung (und gegebenenfalls von Wegweisungsvollzugshindernissen) ist damit nicht mehr gegeben.

E. 7.4 Demzufolge ist die von der Vorinstanz angeordnete Wegweisung des Beschwerdeführers aufzuheben und es erübrigen sich weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzuges.

E. 8 Zusammenfassend ist die Beschwerde im Asylpunkt abzuweisen. Die Dispositivziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft) und 2 (Abweisung des Asylgesuchs) sind zu bestätigen. Hingegen ist der Antrag betreffend Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz gutzuheissen und die Dispositivziffern 3-5 sind aufzuheben.

E. 9.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen des Beschwerdeführers aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen. Der Beschwerdeführer ist bezüglich der Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls unterlegen. Bezüglich der Anordnung der Wegweisung hingegen hat er obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein hälftiges Obsiegen, weshalb die Verfahrenskosten grundsätzlich zur Hälfte dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die dem Beschwerdeführer aufzuerlegenden Verfahrenskosten sind demnach auf insgesamt Fr. 375.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Kosten werden dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 750.- entnommen, der Restbetrag in der Höhe von Fr. 375.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

E. 9.2 Angesichts des teilweisen Obsiegens (betreffend der Anordnung der Wegweisung) ist die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine hälftige Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 7 Abs. 1 und 2 VGKE). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indessen verzichtet werden, weil der Vertretungsaufwand zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) ist dem Rechtsvertreter ein Honorar im Umfang von Fr. 300.- (inkl. Auslagen) zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Der Antrag auf Gutheissung der Beschwerde soweit die Wegweisung betreffend (Dispositivziffer 3) wird gutgeheissen. Im Übrigen (Dispositivziffern 1 und 2) wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Dem Beschwerdeführer werden für das vorliegende Verfahren Kosten von Fr. 375.- auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 750.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 375.- wird dem Beschwerdeführer aus der Gerichtskasse zurückbezahlt.
  3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 300.- auszurichten.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Nina Klaus
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6523/2018 Urteil vom 15. August 2019 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Jean-Pierre Monnet; Gerichtsschreiberin Nina Klaus. Parteien A._______, geboren am (...), Kongo (Kinshasa), vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza,BUCOFRAS Consultation juridique pour étrangers,Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des SEM vom 12. Oktober 2018 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo (in der Folge: DRK) der Ethnie der B._______ hat gemäss eigenen Angaben sein Heimatland am 28. November 2013 in Richtung Kongo-Brazzaville verlassen. Anfang April 2014 sei er per Flugzeug über Marokko in die Türkei gereist, wo er sich während acht Monaten aufgehalten habe. Danach sei er auf dem Luftweg von Griechenland am 14. August 2015 in die Schweiz gelangt, wo er am 18. August 2015 ein Asylgesuch stellte. Er wurde jeweils in Anwesenheit seines Rechtsvertreters am 28. August 2015 summarisch zur Person befragt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten E9/11) und am 26. Februar 2016 einlässlich zu seinen Asylgründen angehört (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten E26/23). A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, 2011 habe er begonnen, sich im Rahmen der Ligue des Jeunes, einer Kampfsportliga der PPRD (Parti du Peuple pour la Reconstruction et la Démocratie des Staatspräsidenten Joseph Kabila) gegen die Oppositionspartei UDPS (Union pour la Démocratie et le Progrès Social) zu engagieren. Er habe eine Machete und einen Baseballschläger erhalten mit der Aufgabe, alle Versammlungen der UDPS zu stören und gegen die Teilnehmenden tätlich vorzugehen. Allerdings habe er diese Aufträge nicht ausgeführt. Die Wahlversprechen seien dann aber vom wiedergewählten Staatspräsidenten nicht eingehalten worden, weshalb seine Tante namens C._______ (in der Folge D._______) ihn im Frühjahr 2013 habe überzeugen können, für die UDPS zu sympathisieren. D._______ sei bereits Mitglied der UDPS gewesen und habe 2011 für die Abgeordnetenwahl für die Provinz E._______ kandidiert. Mit ihr, seiner leiblichen Mutter sowie mit seinem Grossonkel/Beistand F._______ (in der Folge G._______) habe er damals zusammengewohnt. In der Folge habe er begonnen, mit seinen Kollegen aus dem (...)klub über seine neue politische Ansicht zu diskutieren, weshalb viele von ihnen ihre Aktivitäten bei der Ligue des Jeunes beendet hätten. Im August 2013 habe er von seiner Tante erfahren, dass die UDPS eine Demonstration organisieren werde. Er habe in diesem Zusammenhang in der Gemeinde H._______ zusammen mit Kollegen Flugblätter, die ihm seine Tante gegeben habe, verteilt und die Leute darüber aufgeklärt, dass der Präsident nicht kongolesischer, sondern ruandischer Herkunft sei. Am (...) 2013, kurz bevor er zusammen mit D._______ habe das Haus verlassen wollen, um an der Demonstration teilzunehmen, seien vier Polizisten in Zivilkleidung sowie einer in Uniform in ihr Haus eingedrungen und hätten ihn auf brutale Art und Weise verhaften wollen; so sei er etwa mit dem Gewehrkolben auf die Rippen geschlagen worden. Als seine Tante interveniert und sich namentlich vorgestellt habe, seien sie beide festgenommen worden. Auf der Polizeistation von H._______ sei er von einem Polizeioffizier sehr aggressiv befragt worden. Dieser habe ihm vorgeworfen, er stifte Jugendliche zu Gewalt an, und er habe das Staatsoberhaupt als Ruander bezeichnet. Ferner habe ihn dieser Polizist vor der sogenannten Operation Likofi gewarnt, welche die Aufgabe habe, regierungsfeindliche Personen zu eliminieren. Danach habe der Polizeistationsleiter ihn in einem kleinen Raum eingesperrt, wo er von den anderen Insassen bedroht und geschlagen worden sei; sie hätten ihn auch vergewaltigen wollen. Die Haftbedingungen seien sehr schlimm gewesen, obwohl er ab dem zweiten Tag von den Mithäftlingen besser akzeptiert worden sei. Am vierten Tag seiner Haft sei er aus ihm unbekannten Gründen freigelassen worden. Sie hätten ihm lediglich gesagt, er solle nie wieder junge Leute zu Gewalttaten anstiften. Nach seiner Haftentlassung sei er nach Hause zu G._______ zurückgekehrt. Eine Woche später sei auch D._______ zurückgekommen, die beim (...) festgehalten worden sei. Auf Anraten von D._______ respektive von G._______ habe er sich dann zu seinem Onkel I._______ in ein anderes Quartier in Kinshasa begeben. D._______ ihrerseits sei nach P._______ ausgereist. Onkel I._______ habe anfangs November 2013 von G._______ telefonisch erfahren, dass der Beschwerdeführer zu Hause im Rahmen der Operation Likofi von zahlreichen Polizisten gesucht worden sei. Drei seiner Kollegen seien in diesem Zusammenhang getötet worden. Er habe sich deshalb bis zu seiner Ausreise Ende November 2013 bei einem Kollegen in J._______, ausserhalb der Hauptstadt, versteckt, da Onkel I._______ nicht weit entfernt von seinem ursprünglichen Zuhause gewohnt habe. Bei einer Rückkehr fürchte er für seine Sicherheit, da man ihm die Teilnahme an einer kriminellen Vereinigung vorwerfen könnte. A.c Nebst Dokumenten zu seiner Identität reichte der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren diverse Gerichtsdokumente und andere Beweismittel zum Beleg der geltend gemachten Asylgründe zu den Akten (vgl. dazu die Auflistung in der angefochtenen Verfügung). B. B.a Mit Schreiben vom 30. Mai 2018 gelangte das SEM an die Schweizerische Vertretung in Kinshasa und ersuchte um Abklärungen zum Sachverhalt. Es stellte insbesondere Fragen zur der Echtheit der eingereichten Beweismittel sowie zu allfällig anhängigen Verfahren. Gleichzeitig ersuchte es um Abklärungen zur geltend gemachten Verhaftung vom (...) 2013 sowie zu den geltend gemachten Vorbringen im Zusammenhang mit D._______ B.b Mit Schreiben vom 27. Juli 2018 beantwortete die Schweizerische Vertretung in Kinshasa die ihr gestellten Fragen. B.c Mit Zwischenverfügung vom 14. August 2018 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer Einsicht in die Botschaftsanfrage und die entsprechende Antwort. Gleichzeitig gab es ihm das rechtliche Gehör zur Einschätzung, dass die ermittelten Fakten in wesentlichen Punkten seinen Angaben in seinem Asylgesuch widersprächen. B.d Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 31. August 2018 das ihm gewährte rechtliche Gehör wahr. Gleichzeitig reichte er eine Geburtsurkunde des Zivilstandsamtes K._______ vom 14. August 2018 zu den Akten und machte geltend, er sei der Vater dieses Kindes mit Schweizerischer Staatsangehörigkeit. Er habe ein Anerkennungsverfahren eingeleitet und könne sich auf Art. 8 EMRK berufen. Bei der zuständigen kantonalen Behörde sei ein Gesuch um Aufenthaltsbewilligung eingereicht worden. C. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2018 - eröffnet am 16. Oktober 2018 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch vom 18. August 2015 ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. D. Mit Beschwerde seines Rechtsvertreters vom 15. November 2018 liess der Beschwerdeführer die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und beantragte, sie sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen, und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, subeventualiter sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, und es sei ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beilagen legte der Beschwerdeführer nebst der Vollmacht und einer Kopie der angefochtenen Verfügung seine Stellungnahme an das SEM vom 31. August 2018 zu den Akten. E. Am 21. November 2018 bestätigte die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts den Eingang der Beschwerde und stellte das einstweilige Anwesenheitsrecht des Beschwerdeführers in der Schweiz fest. F. Mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2019 stellte sie fest, der Beschwerdeführer dürfe den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit der Begründung ab, eine summarische Aktenprüfung lasse nicht auf hinreichende Prozesschancen schliessen, und forderte den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss zu leisten. Dieser wurde fristgerecht bezahlt. G. Mit Eingabe vom 7. Januar 2019 reichte der Beschwerdeführer eine (gerichtlich nicht genehmigte) Vaterschaftsanerkennung betreffend seine Tochter ein und verwies auf das anhängig gemachte Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (umgekehrter Familiennachzug). H. Am 22. Januar 2019 reichte der Beschwerdeführer ein Urteil des Bezirksgerichts K._______ betreffend Vaterschaft, elterlicher Sorge und Obhut vom 14. Januar 2019 zu den Akten. Zudem ersuchte er unter anderem um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 7. Januar 2019 hinsichtlich der Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung, zumal die Wegweisung aufzuheben sei und sich der Wegweisungsvollzug als unzulässig und unzumutbar erweise aufgrund des im Kanton L._______ anhängigen Verfahrens um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. I. Mit Zwischenverfügung vom 19. Februar 2019 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um wiedererwägungsweise Gutheissung der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab. J. Mit Eingabe vom 17. Juni 2019 stellte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts L._______ betreffend Aufenthaltsbewilligung vom 17. April 2019 zu und beantragte, die Beschwerde sei hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs gutzuheissen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015 [SR 142.31]). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegen-satz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Be-schwerdeführers. Für die Glaubhaftmachung reicht es jedoch nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids (Ziffer 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) qualifizierte die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch an die Asylrelevanz als genügend. Es sei dem Beschwerdeführer insbesondere nicht gelungen, die befürchteten Verfolgungsmassnahmen wegen dem vorgebrachten Engagement für die UDPS glaubhaft zu machen. 5.1.1 Das SEM nahm zur Begründung zunächst Bezug auf die eingereichten Beweismittel. Diesbezüglich habe die vom SEM in Auftrag gegebene Abklärung durch die Schweizer Vertretung in Kinshasa zwar ergeben, dass vier der eingereichten Dokumente echt seien; diese beträfen aber die Bestätigung seiner Geburtsurkunde, der Adoption und des verlorengegangenen Identitätspapiers und hätten keinen Bezug zu den geltend gemachten Verfolgungsvorbringen. Das politische Engagement im Rahmen der Ligue des Jeunes im Jahr 2011 sei zu bezweifeln, weil der Beschwerdeführer gemäss Einschätzung der Schweizer Vertretung in Kinshasa im Alter von (...) Jahren gar nicht Mitglied einer politischen Partei habe sein können. Da ihm keine relevanten Nachteile erwachsen seien, sei aber das Vorbringen unabhängig davon nicht asylrelevant. Hinsichtlich der geltend gemachten Suche 2013 habe die Schweizer Vertretung das entsprechende Beweismittel, die gerichtliche Vorladung vom (...) 2013, als nicht authentisch deklariert. Die darauf vermerkten Initialen würden von keinem Richter verwendet und die Aktennummer beziehe sich auf ein anderes Verfahren, das nicht in Verbindung mit dem Beschwerdeführer stehe. Darüber hinaus habe die Botschaftsabklärung ergeben, dass der Name des Beschwerdeführers in den Registern des Gerichts nicht verzeichnet sei. Soweit er im Zusammenhang mit dieser Suche geltend mache, an der angegebenen Adresse gesucht worden zu sein, habe sich herausgestellt, dass weder er noch seine Familienangehörigen dort bekannt seien. Auch die Authentizität des Urteils des Tribunal de Grande Instance de Kinshasa/Gombe vom (...) 2014 sei anzuzweifeln. Dies insbesondere deshalb, weil das Gericht im Zeitpunkt des Urteils für den (...) Beschwerdeführer gar nicht zuständig gewesen sei und gemäss Botschaftsbericht dem Gericht auch nicht bekannt gewesen sei. Die Abklärungen zur Tante des Beschwerdeführers, D._______, hätten ergeben, dass die genannte Person aktuell Präsidentin der Parti National pour la Démocratie et de Développement (PND) in der Provinz M._______ sei, in N._______ lebe und überdies als (...) der Alliance des Mouvements du Kongo (AMK) und Mitglied der Plattform (...) fungiere, welche die Kandidatur von O._______ unterstütze. Von einer Person, welche aus politischen Gründen von den heimatlichen Behörden verfolgt sei, könne daher nicht die Rede sein. Folglich widersprächen die im Botschaftsbericht ermittelten Fakten wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers. Schliesslich erwog das SEM, der Beschwerdeführer habe sich am (...) 2018 einen kongolesischen Reisepass ausstellen lassen. Mit diesem Verhalten habe er gezeigt, dass er bereit sei, sich unter den Schutz seines Heimatstaates zu stellen, von dem er gleichzeitig behaupte, verfolgt zu werden. Auch unter diesem Blickwinkel bestünden erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Asylgründe. 5.1.2 In einer Gesamtwürdigung, unter Berücksichtigung der Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen der Befragungen sowie seiner Stellungnahme vom 31. August 2018 hielt das SEM dann fest, zwar habe der Beschwerdeführer relativ ausführlich über Verstrickungen kongolesischer Politiker mit Sportvereinen, über das Phänomen Kuluna (Anmerkung des Gerichts: militärisch organisierte Kinder- und Jugendbande), über den Pro-Kabila Block Ligue des Jeunes und die Strassenkravalle im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen von 2011 berichten können. Aus diesen relativ ausführlichen Schilderungen der allgemeinen politischen Lage in seinem Heimatstaat sowie über seine persönliche Sympathie für die legale Oppositionspartei UDPS lasse sich aber noch kein ein persönliches, asylrelevantes Verfolgungsmotiv begründen. Zwar habe der Beschwerdeführer auch die vorübergehende Festnahme (2013), als ihm Anstiftung zu Gewalt vorgeworfen worden sei, relativ substanziiert geschildert. Es könne deshalb durchaus sein, dass er solches tatsächlich erlebt habe, unter Umständen in einem anderen Kontext. Auch sei mangels entsprechendem Motiv nicht asylrelevant, wenn er in seinem Heimatstaat wegen Anstiftung zu Gewalt in Haft gewesen sei. Denn dass der Beschwerdeführer wegen seinen politischen Anschauungen verhaftet worden sei, überzeuge nicht. So seien die diesbezüglichen Beweismittel nicht authentisch und die Angaben zum politischen Profil jener Person, die er als Tante bezeichnet habe und aufgrund welcher er ins Visier der Behörden geraten sei, hätten sich als falsch erwiesen. Darüber hinaus sei eher unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer mit dem einmaligen Verteilen von Flugblättern in einem Quartier von Kinshasa bei den kongolesischen Behörden als ernsthafte Bedrohung für das Regime wahrgenommen worden sei. Zusammenfassend sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, das geltend gemachte politische Verfolgungsmotiv glaubhaft zu machen. An dieser Einschätzung änderten auch seine Einwände in der Stellungnahme vom 31. August 2018 nichts. 5.2 5.2.1 In seiner Beschwerdeschrift ergänzt der Beschwerdeführer zunächst den Sachverhalt hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse im Heimatstaat, in denen er aufgewachsen sei sowie hinsichtlich der geltend gemachten Asylgründe. Insbesondere führt er aus, er sei am (...) 2013 zusammen mit seiner Tante D._______ festgenommen worden, nachdem sie beide wesentlich zur Demonstration gegen das Regime Kabila mobilisiert hätten. Sie seien beide ins Gefängnis von H._______ gebracht und dort voneinander getrennt worden. Man habe ihnen vorgeworfen, Flugblätter zu verteilen und die Kuluna mobilisiert zu haben für die Demonstration vom (...) 2013. Sie seien unter schwierigen Bedingungen festgehalten worden, bevor sie drei Tage später freigelassen worden seien unter dem Versprechen, keine politischen Aktivitäten mehr zu verfolgen. Seine Tante, die um ihre Sicherheit gefürchtet habe, sei nach N._______ gereist, wo sie bis heute lebe. Er selbst habe im November 2013 fliehen müssen, weil er unter der Beschuldigung, ein Kuluna zu sein, gesucht worden sei. Man habe ihn auch darüber informiert, dass ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden sei, weshalb sein Onkel für ihn einen Strafverteidiger mandatiert habe. Das Verfahren sei immer noch hängig. Im Dezember 2013 sei er nach Kongo-Brazzaville ausgereist. Im April 2014 habe die dortige Regierung dann die Operation «(...)» lanciert um die Kuluna zu vertreiben, die aus der DRK dorthin geflüchtet seien. Da er deswegen um sein Leben gefürchtet habe, sei er weitergereist. In der Schweiz lebe er bei seiner biologischen Mutter. 5.2.2 Der Beschwerdeführer rügt dann zunächst eine unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem sich das SEM für die Begründung der Verfügung lediglich auf die Resultate der Botschaftsabklärung gestützt und seine detaillierten Aussagen anlässlich der BzP und der Anhörung nicht berücksichtigt habe. Weiter moniert der Beschwerdeführer, das SEM habe das Prinzip der Glaubhaftmachung verletzt und verweist diesbezüglich auf die bundesverwaltungsrechtliche Rechtsprechung. Insbesondere enthielten seine Vorbringen keine Widersprüche, seien detailliert und ausführlich ausgefallen, was auch das SEM anerkannt habe. Aufgrund der Aktenlage erfülle er folglich ohne weiteres die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft und habe daher Anspruch auf Asyl. 5.3 In seiner Zwischenverfügung vom 7. Januar 2019 nahm das Bundesverwaltungsgericht zum Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gestützt auf eine summarische Aktenprüfung eine Einschätzung der Erfolgsaussichten der Beschwerde vor. Es kam zum Schluss, diese erweise sich als aussichtslos. Zur Begründung hielt es fest, das SEM habe sowohl hinsichtlich der fehlenden Asylrelevanz als auch hinsichtlich der Unglaubhaftigkeit ausführlich und scheinbar zutreffend argumentiert, während der Beschwerdeführer sich mit diesen Erwägungen nicht auseinandergesetzt zu haben scheine. Es erwog insbesondere, dass der Beschwerdeführer die geltend gemachte Verhaftung und behördliche Suche, die zu seiner Flucht geführt hätten, in engem Zusammenhang mit D._______ sehe, die ihn von den entsprechenden Ideen der UDPS überzeugt habe, und kam zum Schluss, seinen Vorbringen scheine die Grundlage entzogen, weil die Botschaftsabklärung ergeben habe, dass D._______ die aktuelle Präsidentin der Parti National pour la Démocratie et de Développement (PND) in der Provinz M._______ sei und in N._______ lebe. Das Gericht argumentierte weiter, es scheine nicht nachvollziehbar, dass die Behörden ihn zunächst aus der Haft entlassen hätten, um ihn dann gleich wieder zu suchen. Schliesslich erkannte es in der Rechtsmittelschrift einen grundlegenden Widerspruch zu seinen früheren Angaben, indem er nun ausführe, seine leibliche Mutter lebe in der Schweiz, während er im erstinstanzlichen Verfahren stets angegeben habe, seine Tante in der Schweiz habe ihn adoptiert und seine leibliche Mutter wohne in der DRK.

6. Die Einschätzung des SEM, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft oder nicht asylrelevant, ist offensichtlich richtig. 6.1 Was die Rüge des Beschwerdeführers betrifft, das SEM habe sich bei der Begründung der Verfügung lediglich auf die Resultate der Botschafts-abklärung gestützt und nicht auf seine Aussagen anlässlich der BzP und der Anhörung, so ist diese offensichtlich nicht begründet. Dazu kann ohne weitere Ergänzungen auf die ausführliche Erwägung 3 unter Ziffer II der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, wo sich das SEM gerade sehr ausführlich mit den einzelnen protokollierten Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandersetzt. Soweit der Beschwerdeführer dann geltend macht, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, ist auch Solches nicht ersichtlich. Vielmehr erhielt er bereits an der BzP und dann an der Anhörung umfassend Gelegenheit, sich zu äussern, und es wurde ihm später auch Gelegenheit gewährt, zu den Ergebnissen der Botschaftsabklärung Stellung zu nehmen. Im gleichen Rahmen gewährte das SEM dem Beschwerdeführer auch die Möglichkeit, sich zur Einschätzung des SEM, mit der Beantragung und dem Erhalt eines Reisepasses habe er sich unter den Schutz seines Heimatstaates gestellt, zu äussern. Mit seiner Stellungnahme vom 31. August 2018 nahm der Beschwerdeführer die Gelegenheit war und seine Äusserungen wurden dann vom SEM in der angefochtenen Verfügung wiederum berücksichtigt. Dass der Beschwerdeführer mit der Würdigung seitens der Vorinstanz nicht einverstanden ist, hat weder etwas mit einer unzureichenden oder unrichtigen Feststellung des Sachverhalts noch mit einer Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör zu tun, sondern ist unter materiellen Gesichtspunkten zu berücksichtigen. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Angelegenheit an das SEM ist nach dem Gesagten abzuweisen. 6.2 Auch in materieller Hinsicht überzeugen die ausführlichen Argumente des SEM. So hat es gerade nicht, wie vom Beschwerdeführer moniert, den Schluss gezogen, sämtliche Vorbringen seien unglaubhaft. Vielmehr hat es differenziert und einige seiner Sachvorbringen aufgrund ihrer Ausführlichkeit und Substantiiertheit als glaubhaft erachtet, weshalb es beispielsweise zum Schluss kam, es sei durchaus möglich, dass er vorübergehend festgenommen worden und ihm Anstiftung zu Gewalt vorgeworfen worden sei. Das Gericht teilt diese Meinung, aber gleichzeitig auch die Einschätzung, dass ein politisches Motiv hinter der Festnahme und einer allfälligen Suche nach ihm nicht glaubhaft gemacht sei. Zu Recht verweist das SEM darauf, dass die entsprechenden Beweismittel sich als Fälschung herausgestellt hätten. Der diesbezügliche Einwand in der Stellungnahme vom 31. August 2018, das SEM vergleiche zu Unrecht die Verwaltung in der DRK mit jener in der Schweiz, die Dokumente entsprächen jedenfalls der Realität in der DRK, überzeugt offensichtlich nicht. Gewichtig ist auch das Argument des SEM, bei der angeblichen Tante D._______, die in der Begründung des Asylgesuches eine zentrale Rolle einnimmt, handle es sich um eine ganz andere Person als der Beschwerdeführer geltend gemacht habe. Der diesbezügliche Einwand, dass D._______ mehr als vier Jahre nach den Ereignissen sehr wohl in anderer Weise politisch tätig sein könne, vermag ebenfalls nichts an der Einschätzung zu ändern, zumal der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit D._______ auf Beschwerdestufe wieder einen von den vorherigen Angaben abweichenden Sachverhalt geltend macht. So führt er nun plötzlich aus, D._______ sei, wie er ebenfalls, drei Tage nach der Festnahme vom (...) 2013 - sie seien beide in H._______ in Haft gewesen, wenn auch getrennt - wieder freigelassen worden und direkt nach N._______ weitergereist, wo sie bis heute lebe, was seiner früheren Aussage, D._______ sei beim (...) in Haft gewesen und erst eine Woche nach ihm freigelassen worden, worauf sie nach P._______ ausgereist sei (vgl. E26 F92, F126), klar widerspricht. Was die Argumentation des SEM hinsichtlich der Beantragung eines heimatlichen Reisepasses seitens des Beschwerdeführers am (...) 2018 betrifft, lässt diese Tatsache nicht nur an der subjektiven Furcht des Beschwerdeführers und damit an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten politischen Verfolgung zweifeln, sondern der Umstand, dass der Reisepass von den heimatlichen Behörden tatsächlich ausgestellt wurde, ist auch in objektiver Hinsicht grundsätzlich als Schutzgewährung zu qualifizieren, was die Gewährung des stets als subsubsidiär zu erachtenden Flüchtlingsschutzes im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Asylgesetzes grundsätzlich ausschliesst. Der Einwand, nur über Bekannte auf der kongolesischen Botschaft habe der Beschwerdeführer den Reisepass erhalten, vermag daran nichts zu ändern. Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgewiesen. Insbesondere ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer, selbst wenn er unter Umständen in die Unruhen Ende 2013 hineingezogen worden ist und möglicherweise auch Freunde von ihm umgekommen sind, aus politischen Gründen persönlich in den Fokus der kongolesischen Behörden geraten ist. Bezeichnenderweise wird in der Beschwerdeschrift erstmals konkret vorgebracht, der Beschwerdeführer sei beschuldigt worden, Mitglied einer Jugendbande «Kuluna» zu sein und in diesem Zusammenhang sei er auch noch in Kongo-Brazzaville aufgrund der Operation «(...)» in Gefahr gewesen, weshalb er im April 2014 die Weiterreise angetreten habe. In Ergänzung zum Gesagten kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. Zusammenfassung oben E. 5.1) und auch auf die Erwägungen zur Beurteilung der Prozesschancen in der Zwischenverfügung vom 7. Januar 2019 (vgl. Zusammenfassung oben E. 5.3) verwiesen werden. Weder die Vorbringen in der Beschwerde noch die eingereichten Beweismittel vermögen an dieser Einschätzung etwas zu ändern und eine weitere Auseinandersetzung damit erübrigt sich. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Wegweisung wird nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitze einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]. 7.2 Art. 14 AsylG regelt den Grundsatz des Vorrangs des Asylverfahrens gegenüber dem ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren. Demnach kann eine asylsuchende Person ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung. Ist dies der Fall, geht die Zuständigkeit, die Wegweisung aus der Schweiz zu verfügen, von den Asylbehörden auf die kantonale Ausländerbehörde über, welche über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu befinden hat (vgl. zum Ganzen BVGE 2013/37 E. 4.4 S. 579 f. und Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21 E. 8d S. 175 f.). 7.3 In der angefochtenen Verfügung hielt das SEM nach einer vorfrageweisen Prüfung im Wesentlichen fest, dass sich der Beschwerdeführer gestützt auf sein Kind, welches die Schweizer Staatsbürgerschaft besitze, aufgrund der aktuellen Umstände nicht auf einen potenziellen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen könne. So sei nicht aktenkundig, ob der Beschwerdeführer sein Kind rechtlich anerkannt habe, und es sei auch durch nichts belegt, dass der Beschwerdeführer tatsächlich der leibliche Vater des Kindes sei. Ohnehin genüge eine Kindesanerkennung als einzige Voraussetzung für ein Bleiberecht in der Schweiz gemäss Art. 42 AuG (SR 142.20; heute AIG) und Art. 8 EMRK nicht. Zudem sei ein umgekehrter Familiennachzug in den gesetzlichen Bestimmungen nicht vorgesehen. 7.3.1 Dem am 17. Juni 2019 eingereichten Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons L._______ vom 17. April 2019 betreffend Aufenthaltsbewilligung ist unter anderem zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 31. August 2018 das Migrationsamt des Kantons L._______ um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei dem von ihm abstammenden und am (...) 2018 geborenen Kind und dessen Mutter, mit welcher er liiert sei, jedoch nicht offiziell zusammenwohne, ersucht habe. Den gegen die abweisende migrationsamtliche Verfügung vom 25. September 2018 erhobenen Rekurs habe die Sicherheitsdirektion am 8. November 2018 abgewiesen, woraufhin der Beschwerdeführer am 13. Dezember 2018 beim Verwaltungsgericht eine Beschwerde eingereicht habe (ebd. Ziff. I ff. S. 2). Ferner geht aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts hervor, dass der Beschwerdeführer beabsichtigt habe, die Mutter des gemeinsamen Kindes zu heiraten (vgl. ebd. Ziff. III S. 3). Das Gericht hielt schliesslich fest, ein Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers aufgrund seiner Beziehungen zu seiner Schweizer Tochter und deren Schweizer Mutter sei nicht auszuschliessen (vgl. ebd. E. 2.4 S. 10), und die Sache sei deshalb zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (ebd. Dispositivziffer 2 S. 11). 7.3.2 Daraus ergibt sich, dass die zuständigen kantonalen Behörden mit der Frage, ob dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen sei, befasst sind, wobei sie einen Anspruch nicht ausschliessen. Die Zuständigkeit der Asylbehörden zur Prüfung der Wegweisung (und gegebenenfalls von Wegweisungsvollzugshindernissen) ist damit nicht mehr gegeben. 7.4 Demzufolge ist die von der Vorinstanz angeordnete Wegweisung des Beschwerdeführers aufzuheben und es erübrigen sich weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzuges.

8. Zusammenfassend ist die Beschwerde im Asylpunkt abzuweisen. Die Dispositivziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft) und 2 (Abweisung des Asylgesuchs) sind zu bestätigen. Hingegen ist der Antrag betreffend Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz gutzuheissen und die Dispositivziffern 3-5 sind aufzuheben. 9. 9.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen des Beschwerdeführers aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen. Der Beschwerdeführer ist bezüglich der Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls unterlegen. Bezüglich der Anordnung der Wegweisung hingegen hat er obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein hälftiges Obsiegen, weshalb die Verfahrenskosten grundsätzlich zur Hälfte dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die dem Beschwerdeführer aufzuerlegenden Verfahrenskosten sind demnach auf insgesamt Fr. 375.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Kosten werden dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 750.- entnommen, der Restbetrag in der Höhe von Fr. 375.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 9.2 Angesichts des teilweisen Obsiegens (betreffend der Anordnung der Wegweisung) ist die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine hälftige Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 7 Abs. 1 und 2 VGKE). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indessen verzichtet werden, weil der Vertretungsaufwand zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) ist dem Rechtsvertreter ein Honorar im Umfang von Fr. 300.- (inkl. Auslagen) zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Der Antrag auf Gutheissung der Beschwerde soweit die Wegweisung betreffend (Dispositivziffer 3) wird gutgeheissen. Im Übrigen (Dispositivziffern 1 und 2) wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Dem Beschwerdeführer werden für das vorliegende Verfahren Kosten von Fr. 375.- auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 750.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 375.- wird dem Beschwerdeführer aus der Gerichtskasse zurückbezahlt.

3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 300.- auszurichten.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Nina Klaus