Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge Mitte September (...) illegal zu Fuss in Richtung Sudan. Am 21. Mai 2015 reiste er in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 9. Juni 2015 erhob das SEM die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes (Befragung zur Person [BzP]). Am 24. August 2016 hörte das SEM den Beschwerdeführer einlässlich zu den Asylgründen an. Er führte zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen aus, er habe ursprünglich in C._______ gelebt, wo er bis zur achten Klasse zur Schule gegangen sei und bei seinen Eltern gewohnt habe. Wegen der Arbeit sei er aber im Jahr (...) nach D._______ zu seinem Bruder gezogen und habe dort die Schule von der neunten bis zur elften Klasse besucht. Anschliessend sei er in der (...) Runde für das 12. Schuljahr nach Sawa eingezogen worden. In Sawa sei er erst einen Monat lang militärisch, anschliessend schulisch ausgebildet worden, dann sei von März bis Juli (...) wieder eine militärische Ausbildung erfolgt. Seine militärische Einteilung sei folgende gewesen: (...). Bis zum (...) habe die einjährige Ausbildung in Sawa gedauert, anschliessend sei er nach Hause in den Heimaturlaub zurückgekehrt. Er hätte nach einem Monat wieder in Sawa einrücken müssen, was er nicht gemacht habe. Er habe unter dem militärischen Drill in Sawa gelitten. Er sei nicht nach Sawa zurückgekehrt, da er nicht beim Marschieren habe umkommen wollen, wie er es von anderen aus früheren Rekrutierungsrunden mitbekommen habe. Ausserdem habe er arbeiten und die Familie unterstützen müssen, da sein Vater im Juni (...) wegen der Ausreise eines Bruders des Beschwerdeführers in den Sudan für zwei Monate inhaftiert worden sei. Da er nach Ablauf des einmonatigen Heimaturlaubes nicht nach Sawa zurückgekehrt sei, habe er im September (...) ungefähr innerhalb einer Woche zwei Vorladungen erhalten. Er habe nicht auf die Vorladungen reagiert und daher Angst gehabt, ins Gefängnis geschickt zu werden. Wenige Tage nach Erhalt der zweiten Vorladung sei er zusammen mit Freunden illegal ausgereist. Der Beschwerdeführer reichte seine Identitätskarte im Original sowie zwei Fotos, auf denen er zusammen mit anderen Schülern in Sawa zu sehen sei, zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2016 - eröffnet am 2. November 2016 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch vom 21. Mai 2015 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 11. November 2016 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren sowie eventualiter die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zwecks vollständiger Erhebung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem beantragt, ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Beschwerdebegründung führte er zusammengefasst an, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft, da er illegal aus Eritrea ausgereist sei, sich dem Militärdienst entzogen und mit Gefängnisstrafe und Folter zu rechnen habe. Die durch das SEM vorgenommene Praxisänderung zur Frage des Vorliegens eines subjektiven Nachfluchtgrundes bei illegaler Ausreise sei nicht gerechtfertigt, da sich das SEM bei seiner Praxisänderung lediglich auf den von ihm verfassten Bericht "Focus Eritrea - Update Nationaldienst und illegale Ausreise" vom Juni 2016 stütze, der deutlich mache, dass die Quellenlage zur Praxis in Eritrea unzureichend sei. Für die Praxisänderung gebe es daher keine nachvollziehbaren Gründe. Auch zweifle das SEM die Glaubhaftigkeit der Fluchtgründe zu Unrecht an, da es bei der Begründung, weshalb er seinen Diensturlaub überzogen habe, keinen Widerspruch gegeben habe, sondern lediglich sich ergänzende Begründungen. Zudem habe das SEM nicht angezweifelt, dass er Militärdienst habe leisten müssen. Bei seiner Rückkehr würden die Behörden wieder auf ihn aufmerksam und ihn verfolgen. D. Am 16. November 2016 ging beim Gericht das Doppel eines an das SEM adressierten Unterstützungsschreibens eines Bekannten des Beschwerdeführers ein, datierend vom 12. November 2016. E. Der damals zuständige Instruktionsrichter stellte mit Zwischenverfügung vom 21. November 2016 fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung hiess er unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung (sowie unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers) gut. F. Am 28. November 2016 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine Fürsorgebestätigung vom 24. November 2016 ein. G. Mit Eingabe vom 28. März 2018 reichte der Beschwerdeführer durch seine neu mandatierte Rechtsvertreterin eine Beschwerdeergänzung und Mandatsanzeige ein. Er liess (zusätzlich zu den Beschwerdebegehren) beantragen, subeventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. Zudem liess er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der Person der unterzeichnenden Rechtsvertreterin beantragen. Zur Begründung liess er im Wesentlichen ausführen, die Flüchtlingseigenschaft sei zu bejahen, da zur illegalen Ausreise das Überziehen des Urlaubes und Nichtwiedererscheinen im Militärdienst als weitere Faktoren hinzutreten würden. Der Wegweisungsvollzug sei überdies wegen einer drohenden Verletzung von Art. 3 und 4 EMRK unzulässig, da die Vorinstanz das bestehende Risiko einer Zwangsrekrutierung des sich im wehrdienstfähigen Alter befindenden Beschwerdeführers ausser Acht gelassen habe, obwohl keine Anhaltspunkte für eine Entlassung aus dem Nationaldienst vorlägen. H. Mit Eingabe vom 28. Januar 2019 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Verfahrensstand.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 VwVG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Parteien gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann somit im Rahmen seiner Kognition (E. 2. hiervor) die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 24 Rz. 1.54; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsgerichtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 212; BGE 128 II 145 E. 1.2.2 und 127 II 264 E. 1b).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, die Umstände, die zur Ausreise des Beschwerdeführers geführt haben sollten, seien aufgrund gravierender Widersprüche unklar. Es sei ihm nicht gelungen, die geltend gemachte Missachtung der Vorladungen respektive die angeblich dadurch resultierende Desertion glaubhaft zu machen. Seine Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass auf die Abhandlung weiterer Unglaubhaftigkeits-elemente sowie auf die Prüfung der Asylrelevanz verzichtet werden könne. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der BzP und der Anhörung unterschiedliche Gründe für seine Weigerung, nach Sawa zurückzukehren, genannt. Auch habe er sich hinsichtlich der Frage, wer die Vorladungen erhalten habe, widersprochen und die abweichenden Aussagen nicht plausibel erklären können. Nach den Aussagen der BzP sei es die Mutter gewesen, in der Anhörung habe er jedoch darauf bestanden, dass der Bruder in D._______ diese erhalten habe. Auch könne die Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise mangels Asylrelevanz dahinstehen, da der Beschwerdeführer nicht habe glaubhaft machen können, dass er desertiert sei.
E. 5.2 In der Beschwerde und Beschwerdeergänzung wird im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe glaubhaft machen können, was das SEM nicht bezweifle, dass er Militärdienst habe leisten müssen. Auch habe er sich bezüglich der Gründe, warum er den Diensturlaub überzogen habe, nicht widersprochen, sondern zwei Gründe angegeben. Der eine Grund sei gewesen, dass er seine Familie habe unterstützen müssen, der andere, dass er Angst davor gehabt habe, wie viele Soldaten bei einem der Märsche während des Militärdienstes in Sawa ums Leben zu kommen. Auch sei der Beschwerdeführer illegal ausgereist, was das SEM nicht bestritten habe.
E. 6.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist allerdings nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 15 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49).
E. 6.2 Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht (und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV auch das Recht) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/21 E. 5.1 und 2009/50 E. 10.2 je mit weiteren Hinweisen).
E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich zuletzt in seinem Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (als Referenzurteil publiziert, zur BVGE-Publikation vorgesehen) mit der militärischen und zivilen Nationaldienstleistung in Eritrea befasst (vgl. a.a.O., E. 5.1 ff. unter Bezugnahme auf das Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017). Gemäss ständiger Rechtsprechung werden Dienstverweigerung und Desertion in Eritrea als Ausdruck einer Regimegegnerschaft qualifiziert und aus politischen Motiven unverhältnismässig streng bestraft, was im Ergebnis einer asylrelevanten Verfolgung gleichkommt (grundlegend EMARK 2006 Nr. 3; zusammenfassend zu dieser Praxis BVGE 2015/3 E. 5.7.1 sowie etwa die Urteile des BVGer D-1359/2015 vom 22. August 2017 E. 6.1 und E-3581/2016 vom 13. November 2017 E. 7.1).
E. 7.2 Nach dem vorstehend Ausgeführten liegt auf der Hand, dass der Frage, ob sich eine asylsuchende Person im Zeitpunkt ihrer Ausreise im Nationaldienst befand, im eritreischen Kontext eine zentrale Bedeutung zukommt. Entsprechend ist auf die Sachverhaltserstellung und die Begründungspflicht in diesem Bereich besonderes Augenmerk zu legen, selbstverständlich immer unter Berücksichtigung der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person.
E. 7.2.1 Nach einlässlicher Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Sachverhalt hinsichtlich der Frage der Nationaldienstleistung im Falle des Beschwerdeführers nicht genügend erstellt ist.
E. 7.2.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, das 12. Schuljahr, mithin von (...) bis (...) in Sawa verbracht zu haben. Als Beleg dafür reichte er Fotos ein, auf denen er in seiner Schuluniform zusammen mit anderen Schülern in Sawa zu sehen sei. Er machte auch konkrete Angaben zu seiner militärischen Einheit ([...]), wobei sich die Angaben in Erstbefragung und Bundesanhörung decken (vgl. act. A5, S. 7; A29, S. 10). Zudem spricht für den von ihm genannten Zeitraum des Schuljahres (...) bis (...), dass er die (...). Rekrutierungsrunde nennt (vgl. act. A29, S. 8), was den zeitlich tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen dürfte (vgl. hierzu: Shabait.com: [Eritrean Ministry of Information], (...), abgerufen am 30. Oktober 2018). Anderseits erscheint sehr ungewöhnlich, dass der Beschwerdeführer in der zwölften Schulklasse ein Alter von (...) beziehungsweise beim Abschluss dieser Schulklasse von (...) Jahren aufgewiesen haben soll. Hier fehlte es indessen sowohl anlässlich der BzP als auch der Anhörung an konkreten Nachfragen, etwa wann der Beschwerdeführer in welchem Alter eingeschult wurde, ob er Schulklassen wiederholt hat oder wieso er sonst bei Abschluss der 12. Klasse bereits (...) Jahre alt gewesen sein soll (vgl. act. A29, S. 5 ff.). Den Akten sind einzig seine Angaben zu entnehmen, er habe in C._______ die Schule von der ersten bis zur achten Schulklasse besucht (vgl. act. A29, S. 8), Im Jahr (...) sei er (bis [...]) wegen der Arbeit nach D._______ gezogen und habe dort die achte bis 11. Schulklasse besucht (vgl. act. A29, S. 5, 8). Auf Unstimmigkeiten in diesen Angaben wurde der Beschwerdeführer nicht angesprochen. Hinsichtlich einer vollständigen Sachverhaltsabklärung wäre es hier angezeigt gewesen, bei der Anhörung, wie sonst üblich, weitere Fragen zum zeitlichen Ablauf seiner schulischen und militärischen Ausbildung zu stellen, um die Glaubhaftigkeit seiner Angaben zur Absolvierung des 12. Schuljahres in Sawa im Zeitraum (...) prüfen zu können. Den Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung lässt sich sodann auch nicht genügend klar entnehmen, ob es seinerseits die entsprechenden Angaben des Beschwerdeführers (Besuch des 12. Schuljahres in Sawa grundsätzlich und insbesondere im Zeitraum [...]) als glaubhaft erachtete.
E. 7.3 Anzumerken bleibt, dass auch das Bundesverwaltungsgericht die Angaben des Beschwerdeführers zum Erhalt der behördlichen Schreiben beziehungsweise Vorladungen vor der Ausreise Mitte September (...) wegen des Nichtwiedererscheinens im Militärdienst nach dem Urlaub Ende August (...) beim derzeitigen Aktenstand als nicht überzeugend erachtet, da sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der Übergabe der Vorladungen bezüglich der Orte und Personen (Mutter beziehungsweise Bruder an verschiedenen Orten) erheblich widersprochen hat. Sollte indessen glaubhaft erscheinen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich im Zeitraum (...) das 12. Schuljahr in Sawa absolviert hatte, dürfte der Stellenwert dieser Widersprüche zu relativieren sein, da in der Regel davon auszugehen sein dürfte, dass die Absolventen des 12. Schuljahres nach dessen Beendigung ohnehin entweder in den militärischen oder zivilen Nationaldienst einzurücken haben.
E. 7.4 Zusammenfassend kann gestützt auf die erfragten Angaben des Beschwerdeführers nicht beurteilt werden, ob er tatsächlich - wie von ihm geltend gemacht - im Sommer (...) für den Nationaldienst nach Sawa eingezogen und entsprechend nach dem Heimaturlaub nicht wieder zurückkehrte. Eine genaue Prüfung dieser Vorbringen wäre aber aufgrund der Verfolgungsgefahr, welcher Deserteure in Eritrea ausgesetzt sind (vgl. E. 7.1 vorstehend), notwendig gewesen.
E. 7.5 Der Vollständigkeit halber ist weiter festzuhalten, dass das SEM, indem es lediglich die Umstände, die zur Ausreise geführt haben sollen, als unklar bezeichnete, ohne konkret zu benennen, welche Asylvorbringen als unglaubhaft erachtet wurden, die Begründungspflicht und damit den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzte. Um den Entscheid sachgerecht anfechten zu können, erscheint es im eritreischen Kontext erforderlich, dass die Vorinstanz sich dazu äussert, ob und weshalb sie bei einer grundsätzlich nationaldienstpflichtigen Person im Zeitpunkt der Ausreise von einer tatsächlichen Dienstpflicht ausgeht oder nicht.
E. 7.6 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, woraus folgt, dass bei seiner Verletzung der betreffende Entscheid grundsätzlich aufzuheben ist, unabhängig davon, ob er materiell richtig ist oder nicht (vgl. BVGE 2007/30 E. 8.2; 2007/27 E. 10.1). Aus prozessökonomischen Gründen ist allerdings eine Heilung von Gehörsverletzungen auf Beschwerdeebene möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt. Die festgestellte Verletzung darf sodann nicht schwerwiegender Natur sein, und die fehlende Entscheidreife muss durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden können (vgl. dazu BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f.). Vorliegend rechtfertigt sich eine Kassation insofern, als der rechtserhebliche Sachverhalt ungenügend abgeklärt wurde. Es ist indessen nicht die Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz, den Sachverhalt von Grund auf und erstmals zu erstellen. Dagegen spricht die Zuständigkeitsordnung. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass die Partei eine Instanz verliert, wenn der Sachverhalt durch das Gericht nicht nur ergänzt, sondern gleichsam erstinstanzlich erhoben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht von eigenen Sachverhaltsfeststellungen, die über eine blosse Ergänzung des rechtserheblichen Sachverhaltes hinausreichen, abzusehen. Die Vorinstanz wird daher angewiesen, den Sachverhalt vertieft abzuklären.
E. 7.7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 31. Oktober 2016 beantragt wurde. Zwar wurde der Rückweisungsantrag auf vollständige Erhebung des Sachverhaltes nur als Subeventualantrag gestellt, musste nach der Verfahrenslogik allerdings als Hauptantrag behandelt werden. Die Sache ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei sind insbesondere detaillierte Fragen zur zeitlichen Einordnung seiner schulischen Laufbahn und zu seiner Rekrutierung und zum Aufenthalt in Sawa zu stellen. Es sind die entsprechenden Angaben zur Nationaldienstleistung auf ihre Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz hin zu prüfen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind - unabhängig von der mit Zwischenverfügung vom 21. November 2016 gewährten unentgeltlichen Prozessführung - keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 9.1 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist eine Parteientschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ([VGKE, SR 173.320.2]). Aus der selbstständigen Beschwerdeerhebung dürften dem Beschwerdeführer keine solchen Kosten entstanden sein, weshalb dafür keine Parteientschädigung auszurichten ist.
E. 9.2 Mit Eingabe vom 28. März 2018 liess der Beschwerdeführer gleichzeitig mit der Einreichung der Beschwerdeergänzung um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung ersuchen. Die im Zusammenhang mit dieser Eingabe als notwendig zu qualifizierenden Parteikosten sind vorliegend mangels eingereichter Kostennote aufgrund der Akten zu bestimmen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Der notwendige Aufwand wird gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 7 ff. VGKE) und angesichts der Tatsache, dass sich die Ausführungen in der Beschwerdeergänzung mit denjenigen in einer Vielzahl weiterer Beschwerdeverfahren der Rechtsvertretung decken, auf insgesamt Fr. 500.- (inkl. Auslagen und allfälliger MwSt) festgelegt. Dieser Betrag ist zulasten des SEM als Parteientschädigung zuzusprechen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird damit hinfällig. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird.
- Die Verfügung des SEM vom 31. Oktober 2016 wird aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Sachverhaltserstellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 500.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Mareile Lettau Mareile Lettau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6977/2016 Urteil vom 30. Januar 2019 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Nora Riss, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. Oktober 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge Mitte September (...) illegal zu Fuss in Richtung Sudan. Am 21. Mai 2015 reiste er in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 9. Juni 2015 erhob das SEM die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes (Befragung zur Person [BzP]). Am 24. August 2016 hörte das SEM den Beschwerdeführer einlässlich zu den Asylgründen an. Er führte zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen aus, er habe ursprünglich in C._______ gelebt, wo er bis zur achten Klasse zur Schule gegangen sei und bei seinen Eltern gewohnt habe. Wegen der Arbeit sei er aber im Jahr (...) nach D._______ zu seinem Bruder gezogen und habe dort die Schule von der neunten bis zur elften Klasse besucht. Anschliessend sei er in der (...) Runde für das 12. Schuljahr nach Sawa eingezogen worden. In Sawa sei er erst einen Monat lang militärisch, anschliessend schulisch ausgebildet worden, dann sei von März bis Juli (...) wieder eine militärische Ausbildung erfolgt. Seine militärische Einteilung sei folgende gewesen: (...). Bis zum (...) habe die einjährige Ausbildung in Sawa gedauert, anschliessend sei er nach Hause in den Heimaturlaub zurückgekehrt. Er hätte nach einem Monat wieder in Sawa einrücken müssen, was er nicht gemacht habe. Er habe unter dem militärischen Drill in Sawa gelitten. Er sei nicht nach Sawa zurückgekehrt, da er nicht beim Marschieren habe umkommen wollen, wie er es von anderen aus früheren Rekrutierungsrunden mitbekommen habe. Ausserdem habe er arbeiten und die Familie unterstützen müssen, da sein Vater im Juni (...) wegen der Ausreise eines Bruders des Beschwerdeführers in den Sudan für zwei Monate inhaftiert worden sei. Da er nach Ablauf des einmonatigen Heimaturlaubes nicht nach Sawa zurückgekehrt sei, habe er im September (...) ungefähr innerhalb einer Woche zwei Vorladungen erhalten. Er habe nicht auf die Vorladungen reagiert und daher Angst gehabt, ins Gefängnis geschickt zu werden. Wenige Tage nach Erhalt der zweiten Vorladung sei er zusammen mit Freunden illegal ausgereist. Der Beschwerdeführer reichte seine Identitätskarte im Original sowie zwei Fotos, auf denen er zusammen mit anderen Schülern in Sawa zu sehen sei, zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2016 - eröffnet am 2. November 2016 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch vom 21. Mai 2015 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 11. November 2016 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren sowie eventualiter die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zwecks vollständiger Erhebung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem beantragt, ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Beschwerdebegründung führte er zusammengefasst an, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft, da er illegal aus Eritrea ausgereist sei, sich dem Militärdienst entzogen und mit Gefängnisstrafe und Folter zu rechnen habe. Die durch das SEM vorgenommene Praxisänderung zur Frage des Vorliegens eines subjektiven Nachfluchtgrundes bei illegaler Ausreise sei nicht gerechtfertigt, da sich das SEM bei seiner Praxisänderung lediglich auf den von ihm verfassten Bericht "Focus Eritrea - Update Nationaldienst und illegale Ausreise" vom Juni 2016 stütze, der deutlich mache, dass die Quellenlage zur Praxis in Eritrea unzureichend sei. Für die Praxisänderung gebe es daher keine nachvollziehbaren Gründe. Auch zweifle das SEM die Glaubhaftigkeit der Fluchtgründe zu Unrecht an, da es bei der Begründung, weshalb er seinen Diensturlaub überzogen habe, keinen Widerspruch gegeben habe, sondern lediglich sich ergänzende Begründungen. Zudem habe das SEM nicht angezweifelt, dass er Militärdienst habe leisten müssen. Bei seiner Rückkehr würden die Behörden wieder auf ihn aufmerksam und ihn verfolgen. D. Am 16. November 2016 ging beim Gericht das Doppel eines an das SEM adressierten Unterstützungsschreibens eines Bekannten des Beschwerdeführers ein, datierend vom 12. November 2016. E. Der damals zuständige Instruktionsrichter stellte mit Zwischenverfügung vom 21. November 2016 fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung hiess er unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung (sowie unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers) gut. F. Am 28. November 2016 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine Fürsorgebestätigung vom 24. November 2016 ein. G. Mit Eingabe vom 28. März 2018 reichte der Beschwerdeführer durch seine neu mandatierte Rechtsvertreterin eine Beschwerdeergänzung und Mandatsanzeige ein. Er liess (zusätzlich zu den Beschwerdebegehren) beantragen, subeventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. Zudem liess er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der Person der unterzeichnenden Rechtsvertreterin beantragen. Zur Begründung liess er im Wesentlichen ausführen, die Flüchtlingseigenschaft sei zu bejahen, da zur illegalen Ausreise das Überziehen des Urlaubes und Nichtwiedererscheinen im Militärdienst als weitere Faktoren hinzutreten würden. Der Wegweisungsvollzug sei überdies wegen einer drohenden Verletzung von Art. 3 und 4 EMRK unzulässig, da die Vorinstanz das bestehende Risiko einer Zwangsrekrutierung des sich im wehrdienstfähigen Alter befindenden Beschwerdeführers ausser Acht gelassen habe, obwohl keine Anhaltspunkte für eine Entlassung aus dem Nationaldienst vorlägen. H. Mit Eingabe vom 28. Januar 2019 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Verfahrensstand. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 VwVG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Parteien gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann somit im Rahmen seiner Kognition (E. 2. hiervor) die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 24 Rz. 1.54; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsgerichtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 212; BGE 128 II 145 E. 1.2.2 und 127 II 264 E. 1b). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, die Umstände, die zur Ausreise des Beschwerdeführers geführt haben sollten, seien aufgrund gravierender Widersprüche unklar. Es sei ihm nicht gelungen, die geltend gemachte Missachtung der Vorladungen respektive die angeblich dadurch resultierende Desertion glaubhaft zu machen. Seine Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass auf die Abhandlung weiterer Unglaubhaftigkeits-elemente sowie auf die Prüfung der Asylrelevanz verzichtet werden könne. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der BzP und der Anhörung unterschiedliche Gründe für seine Weigerung, nach Sawa zurückzukehren, genannt. Auch habe er sich hinsichtlich der Frage, wer die Vorladungen erhalten habe, widersprochen und die abweichenden Aussagen nicht plausibel erklären können. Nach den Aussagen der BzP sei es die Mutter gewesen, in der Anhörung habe er jedoch darauf bestanden, dass der Bruder in D._______ diese erhalten habe. Auch könne die Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise mangels Asylrelevanz dahinstehen, da der Beschwerdeführer nicht habe glaubhaft machen können, dass er desertiert sei. 5.2 In der Beschwerde und Beschwerdeergänzung wird im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe glaubhaft machen können, was das SEM nicht bezweifle, dass er Militärdienst habe leisten müssen. Auch habe er sich bezüglich der Gründe, warum er den Diensturlaub überzogen habe, nicht widersprochen, sondern zwei Gründe angegeben. Der eine Grund sei gewesen, dass er seine Familie habe unterstützen müssen, der andere, dass er Angst davor gehabt habe, wie viele Soldaten bei einem der Märsche während des Militärdienstes in Sawa ums Leben zu kommen. Auch sei der Beschwerdeführer illegal ausgereist, was das SEM nicht bestritten habe. 6. 6.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist allerdings nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 15 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). 6.2 Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht (und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV auch das Recht) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/21 E. 5.1 und 2009/50 E. 10.2 je mit weiteren Hinweisen). 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich zuletzt in seinem Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (als Referenzurteil publiziert, zur BVGE-Publikation vorgesehen) mit der militärischen und zivilen Nationaldienstleistung in Eritrea befasst (vgl. a.a.O., E. 5.1 ff. unter Bezugnahme auf das Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017). Gemäss ständiger Rechtsprechung werden Dienstverweigerung und Desertion in Eritrea als Ausdruck einer Regimegegnerschaft qualifiziert und aus politischen Motiven unverhältnismässig streng bestraft, was im Ergebnis einer asylrelevanten Verfolgung gleichkommt (grundlegend EMARK 2006 Nr. 3; zusammenfassend zu dieser Praxis BVGE 2015/3 E. 5.7.1 sowie etwa die Urteile des BVGer D-1359/2015 vom 22. August 2017 E. 6.1 und E-3581/2016 vom 13. November 2017 E. 7.1). 7.2 Nach dem vorstehend Ausgeführten liegt auf der Hand, dass der Frage, ob sich eine asylsuchende Person im Zeitpunkt ihrer Ausreise im Nationaldienst befand, im eritreischen Kontext eine zentrale Bedeutung zukommt. Entsprechend ist auf die Sachverhaltserstellung und die Begründungspflicht in diesem Bereich besonderes Augenmerk zu legen, selbstverständlich immer unter Berücksichtigung der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. 7.2.1 Nach einlässlicher Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Sachverhalt hinsichtlich der Frage der Nationaldienstleistung im Falle des Beschwerdeführers nicht genügend erstellt ist. 7.2.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, das 12. Schuljahr, mithin von (...) bis (...) in Sawa verbracht zu haben. Als Beleg dafür reichte er Fotos ein, auf denen er in seiner Schuluniform zusammen mit anderen Schülern in Sawa zu sehen sei. Er machte auch konkrete Angaben zu seiner militärischen Einheit ([...]), wobei sich die Angaben in Erstbefragung und Bundesanhörung decken (vgl. act. A5, S. 7; A29, S. 10). Zudem spricht für den von ihm genannten Zeitraum des Schuljahres (...) bis (...), dass er die (...). Rekrutierungsrunde nennt (vgl. act. A29, S. 8), was den zeitlich tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen dürfte (vgl. hierzu: Shabait.com: [Eritrean Ministry of Information], (...), abgerufen am 30. Oktober 2018). Anderseits erscheint sehr ungewöhnlich, dass der Beschwerdeführer in der zwölften Schulklasse ein Alter von (...) beziehungsweise beim Abschluss dieser Schulklasse von (...) Jahren aufgewiesen haben soll. Hier fehlte es indessen sowohl anlässlich der BzP als auch der Anhörung an konkreten Nachfragen, etwa wann der Beschwerdeführer in welchem Alter eingeschult wurde, ob er Schulklassen wiederholt hat oder wieso er sonst bei Abschluss der 12. Klasse bereits (...) Jahre alt gewesen sein soll (vgl. act. A29, S. 5 ff.). Den Akten sind einzig seine Angaben zu entnehmen, er habe in C._______ die Schule von der ersten bis zur achten Schulklasse besucht (vgl. act. A29, S. 8), Im Jahr (...) sei er (bis [...]) wegen der Arbeit nach D._______ gezogen und habe dort die achte bis 11. Schulklasse besucht (vgl. act. A29, S. 5, 8). Auf Unstimmigkeiten in diesen Angaben wurde der Beschwerdeführer nicht angesprochen. Hinsichtlich einer vollständigen Sachverhaltsabklärung wäre es hier angezeigt gewesen, bei der Anhörung, wie sonst üblich, weitere Fragen zum zeitlichen Ablauf seiner schulischen und militärischen Ausbildung zu stellen, um die Glaubhaftigkeit seiner Angaben zur Absolvierung des 12. Schuljahres in Sawa im Zeitraum (...) prüfen zu können. Den Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung lässt sich sodann auch nicht genügend klar entnehmen, ob es seinerseits die entsprechenden Angaben des Beschwerdeführers (Besuch des 12. Schuljahres in Sawa grundsätzlich und insbesondere im Zeitraum [...]) als glaubhaft erachtete. 7.3 Anzumerken bleibt, dass auch das Bundesverwaltungsgericht die Angaben des Beschwerdeführers zum Erhalt der behördlichen Schreiben beziehungsweise Vorladungen vor der Ausreise Mitte September (...) wegen des Nichtwiedererscheinens im Militärdienst nach dem Urlaub Ende August (...) beim derzeitigen Aktenstand als nicht überzeugend erachtet, da sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der Übergabe der Vorladungen bezüglich der Orte und Personen (Mutter beziehungsweise Bruder an verschiedenen Orten) erheblich widersprochen hat. Sollte indessen glaubhaft erscheinen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich im Zeitraum (...) das 12. Schuljahr in Sawa absolviert hatte, dürfte der Stellenwert dieser Widersprüche zu relativieren sein, da in der Regel davon auszugehen sein dürfte, dass die Absolventen des 12. Schuljahres nach dessen Beendigung ohnehin entweder in den militärischen oder zivilen Nationaldienst einzurücken haben. 7.4 Zusammenfassend kann gestützt auf die erfragten Angaben des Beschwerdeführers nicht beurteilt werden, ob er tatsächlich - wie von ihm geltend gemacht - im Sommer (...) für den Nationaldienst nach Sawa eingezogen und entsprechend nach dem Heimaturlaub nicht wieder zurückkehrte. Eine genaue Prüfung dieser Vorbringen wäre aber aufgrund der Verfolgungsgefahr, welcher Deserteure in Eritrea ausgesetzt sind (vgl. E. 7.1 vorstehend), notwendig gewesen. 7.5 Der Vollständigkeit halber ist weiter festzuhalten, dass das SEM, indem es lediglich die Umstände, die zur Ausreise geführt haben sollen, als unklar bezeichnete, ohne konkret zu benennen, welche Asylvorbringen als unglaubhaft erachtet wurden, die Begründungspflicht und damit den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzte. Um den Entscheid sachgerecht anfechten zu können, erscheint es im eritreischen Kontext erforderlich, dass die Vorinstanz sich dazu äussert, ob und weshalb sie bei einer grundsätzlich nationaldienstpflichtigen Person im Zeitpunkt der Ausreise von einer tatsächlichen Dienstpflicht ausgeht oder nicht. 7.6 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, woraus folgt, dass bei seiner Verletzung der betreffende Entscheid grundsätzlich aufzuheben ist, unabhängig davon, ob er materiell richtig ist oder nicht (vgl. BVGE 2007/30 E. 8.2; 2007/27 E. 10.1). Aus prozessökonomischen Gründen ist allerdings eine Heilung von Gehörsverletzungen auf Beschwerdeebene möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt. Die festgestellte Verletzung darf sodann nicht schwerwiegender Natur sein, und die fehlende Entscheidreife muss durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden können (vgl. dazu BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f.). Vorliegend rechtfertigt sich eine Kassation insofern, als der rechtserhebliche Sachverhalt ungenügend abgeklärt wurde. Es ist indessen nicht die Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz, den Sachverhalt von Grund auf und erstmals zu erstellen. Dagegen spricht die Zuständigkeitsordnung. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass die Partei eine Instanz verliert, wenn der Sachverhalt durch das Gericht nicht nur ergänzt, sondern gleichsam erstinstanzlich erhoben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht von eigenen Sachverhaltsfeststellungen, die über eine blosse Ergänzung des rechtserheblichen Sachverhaltes hinausreichen, abzusehen. Die Vorinstanz wird daher angewiesen, den Sachverhalt vertieft abzuklären. 7.7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 31. Oktober 2016 beantragt wurde. Zwar wurde der Rückweisungsantrag auf vollständige Erhebung des Sachverhaltes nur als Subeventualantrag gestellt, musste nach der Verfahrenslogik allerdings als Hauptantrag behandelt werden. Die Sache ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei sind insbesondere detaillierte Fragen zur zeitlichen Einordnung seiner schulischen Laufbahn und zu seiner Rekrutierung und zum Aufenthalt in Sawa zu stellen. Es sind die entsprechenden Angaben zur Nationaldienstleistung auf ihre Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz hin zu prüfen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind - unabhängig von der mit Zwischenverfügung vom 21. November 2016 gewährten unentgeltlichen Prozessführung - keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 9. 9.1 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist eine Parteientschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ([VGKE, SR 173.320.2]). Aus der selbstständigen Beschwerdeerhebung dürften dem Beschwerdeführer keine solchen Kosten entstanden sein, weshalb dafür keine Parteientschädigung auszurichten ist. 9.2 Mit Eingabe vom 28. März 2018 liess der Beschwerdeführer gleichzeitig mit der Einreichung der Beschwerdeergänzung um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung ersuchen. Die im Zusammenhang mit dieser Eingabe als notwendig zu qualifizierenden Parteikosten sind vorliegend mangels eingereichter Kostennote aufgrund der Akten zu bestimmen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Der notwendige Aufwand wird gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 7 ff. VGKE) und angesichts der Tatsache, dass sich die Ausführungen in der Beschwerdeergänzung mit denjenigen in einer Vielzahl weiterer Beschwerdeverfahren der Rechtsvertretung decken, auf insgesamt Fr. 500.- (inkl. Auslagen und allfälliger MwSt) festgelegt. Dieser Betrag ist zulasten des SEM als Parteientschädigung zuzusprechen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird damit hinfällig. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird.
2. Die Verfügung des SEM vom 31. Oktober 2016 wird aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Sachverhaltserstellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 500.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Mareile Lettau Mareile Lettau