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E-3704/2018

E-3704/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-08-13 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Cousin des Beschwerdeführers ersuchte für Letzteren am 1. März 2012 um Asyl und Einreisebewilligung in die Schweiz. Mit Zwischenverfügung vom 25. September 2014 stellte das SEM fest, dass noch keine entsprechende Willenserklärung des Beschwerdeführers, mithin noch kein zulässig gestelltes Asylgesuch vorliege. Gleichzeitig forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, persönlich eine Reihe von Fragen zu beantworten. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2014 (Poststempel 14. Oktober 2014) - eigenhändig unterzeichnet - beantwortete der Beschwerdeführer die ihm seitens des SEM mit Schreiben vom 25. September 2014 gestellten Fragen. Hierbei machte er im Wesentlichen geltend, er sei Mitglied der B._______ gewesen. In diesem Rahmen habe er Seminare besucht. Man habe ihn verdächtigt, Informationen der Regierung manipuliert und eigene Ideen gegen die Regierung - insbesondere die Forderung, die Jugendlichen sollten keinen Militärdienst ausüben - in den Seminaren erzählt zu haben. Gestützt hierauf wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Juni 2016 die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens bewilligt. Am 13. August 2015 reiste er in die Schweiz ein, wo er am 18. August 2015 sein Asylgesuch einreichte. Anlässlich seiner Befragung zur Person vom 25. August 2015 führte er im Wesentlichen aus, er sei Eritreer tigrinischer Ethnie, in Äthiopien geboren und im Jahr (...) mit seinen Eltern sowie Geschwistern nach Eritrea ausgeschafft worden. In Asmara habe er die Schule bis zur 11. Klasse besucht. Seine Eltern seien in den Jahren (...) und (...) verstorben. Aufgrund zweier Verhöre Ende (...) sei ihm klar geworden, dass man ihn suche, weil man ihm vorgeworfen habe, im Rahmen seiner Arbeit für die Jugendorganisation C._______ die Jugend mit falschen Informationen versorgt zu haben. Bei der Jugendorganisation habe er keinen besonderen Posten innegehabt, es sei keine grosse Sache gewesen dort zu arbeiten, weil es viele Jugendliche gegeben habe, die in ihrer Familie keinen Halt gehabt hätten und deshalb dorthin gekommen seien. Vom Militärdienst sei er befreit worden, weil seine Eltern verstorben seien und er sich um seine Geschwister habe kümmern müssen. Anlässlich der Anhörung vom 7. April 2017 machte er im Wesentlichen geltend, er sei der Verantwortliche der Jugendorganisation C._______ gewesen. Dabei habe er Propaganda machen müssen, namentlich dafür, wie gut das Land geführt und regiert werde. Nach (...) Befragungen zu seinem Führungsstil habe er Eritrea illegal verlassen. Im Südsudan habe er sich mit Malaria infiziert und eine zweijährige Beziehung geführt, aus der eine Tochter entsprungen sei. B. Mit Verfügung vom 25. Mai 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 26. Juni 2018 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage eines Gutachtens des Leibniz-Instituts für Globale und Regionale Studien Hamburg (GIGA) vom 15. April 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM vollumfänglich aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. D. Mit Instruktionsverfügung vom 25. Juli 2018 bestätigte der zuständige Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe).

E. 3.3 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person, die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).

E. 3.4 Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späteren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, sind Widersprüche, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (so bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13).

E. 4 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen zum Schluss, die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. So sei namentlich deren Intensität im Verlauf des Verfahrens abgeschwächt worden. Hinzu kämen Widersprüche zur Arbeit für die B._______, die im Übrigen auch nicht lebensnah geschildert worden sei. Schliesslich sei die illegale Ausreise aus Eritrea - ohne Anknüpfungspunkte - nicht von Relevanz.

E. 5.1 Was die geltend gemachte illegale Ausreise des Beschwerdeführers aus Eritrea anbelangt, galt eine solche nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als subjektiver Nachfluchtgrund (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010, E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht kam im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) nach einer eingehenden Lageanalyse zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht aufrechterhalten werden könne (insb. E. 5.1). Nach der neuen Rechtsprechung sei nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei ferner die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde. Die Vorinstanz stützt sich zutreffend auf dieses neue Urteil. Nach diesem bedarf es nun für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen (E. 5.2). Eine asylsuchende Person muss diese zusätzlichen Anknüpfungspunkte nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG).

E. 5.2 Was die Vorfluchtgründe beziehungsweise diese Anknüpfungspunkte anbelangt, hat die Vorinstanz den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Ihre Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird ausführlich begründet, welche Angaben unglaubhaft ausgefallen sind. Trotz der Ausführlichkeit der Rechtsmitteleingabe gelingt es dieser nicht aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die angebliche Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Jugendorganisation steht im Zentrum der Fluchtgeschichte. Seine diesbezüglichen Ausführungen sind indes selbst in der ausführlichen Anhörung oberflächlich ausgefallen und zeugen nicht von Selbsterlebtem (z. B. SEM-Akten, A22, S. 8 ff., S. 11 f. und S. 13 ff.). "Dass der Beschwerdeführer nur zögerlich und relativ knapp Auskunft über seine Tätigkeiten bei der B._______ gab", bestätigt die Beschwerde selbst (Beschwerde, S. 12). Hinzu kommt, dass er sich zu dieser Tätigkeit diametral widerspricht, sodass der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen die Grundlage entzogen ist. So machte er in seiner Eingabe vom 10. Oktober 2014 geltend, er sei ein Mitglied der B._______ gewesen und habe an vielen Seminaren teilgenommen. Es sei der Verdacht aufgekommen, er habe die Informationen, die er von der eritreischen Regierung erhalten habe, manipuliert und eigene Ideen gegen die Regierung im Seminar (in den Seminaren) dargelegt; namentlich, dass die Jugendlichen keinen Militärdienst leisten sollten (SEM-Akten, A8, S. 2). Aus diesem Grund sei er von der Polizei (...) vernommen worden (ebd.). Weil ihm hierbei mit langem Gefängnisaufenthalt gedroht worden sei, habe er sich entschlossen, das Land zu verlassen (ebd.). Diese Angaben wurden vom Beschwerdeführer persönlich unterschrieben und sind ihm somit vollumfänglich zuzurechnen (ebd., alle Seiten vom Beschwerdeführer unterzeichnet). Die Vorinstanz führte mit Schreiben vom 25. September 2014 - an den Cousin des Beschwerdeführers adressiert - aus, es liege noch kein zulässiges Asylgesuch vor, weil es bis anhin an einer entsprechenden Willenserklärung des Beschwerdeführers gefehlt habe (SEM-Akten, A7, S.4). Gleichzeitig stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine Reihe von Fragen und forderte diesen auf, das Antwortschreiben selbst zu schreiben und zu unterschreiben (ebd., S. 1 ff.). Die diesbezüglichen Erklärungsversuche auf Beschwerdeebene und die entsprechende Erklärung des Beschwerdeführers (SEM-Akten, A24) gehen ins Leere. Würde man davon ausgehen, dass sie zutreffen, hätte der Beschwerdeführer die Einreisebewilligung in die Schweiz erschlichen, was der Glaubwürdigkeit seiner Person ebenfalls abträglich wäre. Im Übrigen gelangt das Gericht zu keiner anderen Schlussfolgerung, selbst wenn die Ungereimtheiten in Bezug auf die Angaben im Auslandgesuch unberücksichtigt blieben. Anlässlich seiner Befragung zur Person führte der Beschwerdeführer sodann abweichend aus, aufgrund zweier Verhöre Ende (...) sei ihm klar geworden, dass man ihn suchen würde, weil man ihm vorgeworfen habe, im Rahmen seiner Arbeit für die Jugendorganisation C._______ die Jugend mit falschen Informationen versorgt zu haben (SEM-Akten, A15, S. 12 f.). Seine Arbeit bei der Jugendorganisation habe keinen besonderen Posten beinhaltet, es sei keine grosse Sache dort zu arbeiten, es habe viele Jugendliche gegeben, die in ihrer Familie keinen Halt gehabt hätten und deshalb dorthin gekommen seien (ebd., S. 13). Vom Militärdienst sei er befreit worden, weil seine Eltern verstorben seien und er der Einzige in der Familie gewesen sei, der sich um seine Geschwister habe kümmern können (ebd.). Anlässlich der Anhörung machte er dann im Wesentlichen geltend, er sei der Verantwortliche der Jugendorganisation C._______ gewesen. Er habe Propaganda machen müssen, insbesondere dazu, wie gut das Land geführt und regiert werde. Nach (...) Befragungen zu seinem Führungsstil, sei er ausgereist. Das ausschlaggebende Gespräch will er mit seinem Verantwortlichen geführt haben und nicht - wie ursprünglich geltend gemacht - mit der Polizei. Auch wurde ihm hierbei nicht mit dem Gefängnis gedroht. Er sei nicht direkt beschuldigt worden, aber er habe verstanden, dass sie ihm eines Tages etwas antun würden (SEM-Akten, A22, S. 8 ff. und S. 14, F145). Es ist folglich festzustellen, dass vorliegend klare asylrelevante Aussagen im Verlauf des Asylverfahrens diametral voneinander abweichen (EMARK 1993/3 E. 3 S. 13). Dies selbst dann, wenn - wie auf Beschwerdeebene angeregt - lediglich die Befragung zur Person und die Anhörung in Betracht gezogen würden. Hinzu kommt, dass bereits die Ausführungen in der Anhörung für sich alleine auf reine Vermutungen des Beschwerdeführers schliessen lassen (Vermutung, sie würden ihm eines Tages etwas antun), was nicht genügt, um Asylrelevanz zu entfalten beziehungsweise einen Anknüpfungspunkt im Sinne der neuen Rechtsprechung darzulegen. Dass er in der Befragung zur Person gesagt hat, er sei Motivierer in leitender Position, ändert hieran nichts. Schliesslich sind - was den auf Beschwerdeebene hervorgehobenen Brief an die Familie anbelangt - Vorbringen, die sich auf Informationen Dritter stützen, nicht nur stereotyp, mithin unglaubhaft, sondern genügen auch nicht den Anforderungen an eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne (statt vieler Urteile des BVGer E-801/2015 vom 6. Oktober 2017 E. 3.7, E-4329/2006 vom 17. Oktober 2011 E. 4.4, "Le Tribunal rappelle également que, de pratique constante, il considère que le fait d'avoir appris un événement par des tiers ne suffit pas pour établir l'existence d'une crainte fondée de future persécution", vgl. auch D-6056/2016 vom 19. Januar 2018 E. 5.2). Es liegen mithin keine Anknüpfungspunkte im Sinne der neuen Rechtsprechung vor. Die Beschwerdeausführungen zu den subjektiven Nachfluchtgründen und die pauschale Kritik an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehen nach dem Gesagten ins Leere. Der Antrag um Zusprechung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme ist mithin abzuweisen. Sodann kann der Beschwerdeführer, der vor Ergehen der angefochtenen Verfügung keine formelle Rechtsverzögerungsbeschwerde eingereicht hat, aus der Verfahrensdauer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Auch die Ausführungen zur Vollmacht beziehungsweise zum Aktenstück A4 gehen ins Leere. So ist die Einreichung eines Asylgesuches ein höchstpersönliches Recht (vgl. BVGE 2011/39 E. 4.3.2). Urteilsfähige Personen müssen höchstpersönliche Rechte wie das Stellen eines Asylgesuchs selbstständig, mithin ohne die Hilfe eines Vertreters ausüben. Das Stellen eines Asylgesuches durch einen Vertreter ist unzulässig. Was die Übersetzung anbelangt, so hat der Beschwerdeführer in beiden Befragungen mündlich und unterschriftlich bestätigt, den Dolmetscher gut verstanden zu haben (SEM-Akten, A15, S. 2, S. 14 und A22, S. 1, S. 19). Den Befragungsprotokollen sind - entgegen den Beschwerdeausführungen - auch keine Übersetzungsprobleme zu entnehmen. Der anwesenden Hilfswerksvertretung sind ebenfalls keine solchen aufgefallen, was sie sonst vermerkt hätte (Unterschriftenblatt der Hilfswerksvertretung, SEM-Akten, A22, S. 20). Die auf Beschwerdeebene gemachten Verweise auf Berichte und Zeitungsartikel zum Asylpunkt (insb. zur B._______) sind ebenfalls nicht geeignet, am Beweisergebnis etwas zu ändern. Schliesslich wird auf Beschwerdeebene geltend gemacht, eine Reflexverfolgung könne nicht ausgeschlossen werden. Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers ist jedoch nicht von einer objektiven und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Reflexverfolgung auszugehen. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, die neben den Vorfluchtgründen zu Recht auch das Vorliegen von Nachfluchtgründen verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.

E. 6 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Was den Vollzug der Wegweisung anbelangt, ist der Beschwerdeführer im Wesentlichen der Auffassung, dieser sei angesichts der drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst und einer damit verbundenen Verletzung von Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 EMRK als unzulässig anzusehen (Beschwerde, S. 21-29). Angesichts der allgemeinen Lage vor Ort und fehlender subjektiver Voraussetzungen sei zudem von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Beschwerde, S. 30-32).

E. 7.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 7.3.1 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen (vgl. oben, E. 5), kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.

E. 7.3.2 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [BVGE-Publikation vorgesehen], E.6.1). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK; vgl. dazu nachfolgend, E. 8.2.2) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK; vgl. dazu nachfolgend, E. 8.2.3) geprüft.

E. 7.3.2.1 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahren betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Unterkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienstsold - trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit - kaum ausreiche, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst - insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst - zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, a.a.O., E. 6.1.5.2). In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsverbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern sei eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzug zu verneinen (ebd. E. 6.1.5.2).

E. 7.3.2.2 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). In Erwägung 6.1.6 des Grundsatzurteils E-5022/2017 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuellen Übergriffe im Nationaldienst derart flächendeckend stattfänden, dass jede und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst.

E. 7.3.3 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift. Vor dem Hintergrund der seit Eingabe der Beschwerde ergangenen neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist auf die ausführlichen Beschwerdeausführungen zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht weiter einzugehen. Der Wegweisungsvollzug ist zulässig.

E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.4.1 Nach dem erwähnten Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 ist mit Bezug auf Eritrea zum heutigen Zeitpunkt weder von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen noch liegen sonstige Gründe für eine generelle Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vor (vgl. a.a.O. E. 16 ff.). Die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigt sich in der Regel nicht schon deshalb, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im betreffenden Staat schwierig sind und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrschen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.6). In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber - entgegen den Ausführungen auf Beschwerdeebene - stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (Urteil des BVGer E-1032/2017 vom 16. Juli 2018 E. 6.3.1, vgl. auch Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).

E. 7.4.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann mit Schulbildung, Berufserfahrung, Geschwistern sowie weiteren Familienangehörigen vor Ort (z. B. SEM-Akten, A15, S. 10, Ziff. 3.01), der innert kürzester Zeit im Stande war, in verschiedenen Ländern - auch ohne entsprechendes tragfähiges soziales Netz - fusszufassen (insbesondere im Südsudan, wo er über drei Jahre lebte, eine knapp zweijährige Beziehung führte und ein Kind zeugte, z. B. Beschwerde, S. 4 oder SEM-Akten, A15, S. 12, Ziff. 5.02). Ob er Eritrea bereits vor mehreren Jahren verlassen hat, spielt mithin keine Rolle. Ferner liegen auch keine gesundheitlichen Probleme vor, die gegen den Wegweisungsvollzug nach Eritrea sprechen würden (betreffend Malaria vgl. Urteil des BVGer D-6317/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 9.3). Besondere Umstände, die auf eine Existenzbedrohung schliessen lassen würden, sind vorliegend keine ersichtlich. Die Beschwerdeausführungen sind nicht geeignet, am Beweisergebnis etwas zu ändern. Soweit die Beschwerdeschrift beispielsweise vorbringt, die allgemeine Situation in Eritrea mache den Wegweisungsvollzug unzumutbar, widerspricht sie der aktuellen Länderpraxis der Vorinstanz und des Bundesverwaltungsgerichts. Seit Einreichung der Beschwerde haben sich überdies weitere Verbesserungen ergeben; namentlich haben Äthiopien und Eritrea jüngst ein Friedensabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedensabkommen in Eritrea - Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht, 11. Juli 2018). Auch das auf Beschwerdeebene eingereichte Gutachten des Leibniz-Instituts für Globale und Regionale Studien vermag an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nichts zu ändern. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.

E. 7.5 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich - sofern notwendig - bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Er stellt indes ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Da die gesetzlichen Voraussetzungen im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung gegeben waren, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.

E. 9.2 Demgemäss ist auch das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands - gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG - gutzuheissen. Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Auf entsprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200. bis Fr. 220. für Anwältinnen und Anwälte und von Fr. 100. bis Fr. 150. für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus. Dem Rechtsvertreter ist durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) in Höhe von Fr. 2'475.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Das Honorar für den amtlichen Rechtsbeistand von Fr. 2'475.- wird durch die Gerichtskasse vergütet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3704/2018 Urteil vom 13. August 2018 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. Mai 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Cousin des Beschwerdeführers ersuchte für Letzteren am 1. März 2012 um Asyl und Einreisebewilligung in die Schweiz. Mit Zwischenverfügung vom 25. September 2014 stellte das SEM fest, dass noch keine entsprechende Willenserklärung des Beschwerdeführers, mithin noch kein zulässig gestelltes Asylgesuch vorliege. Gleichzeitig forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, persönlich eine Reihe von Fragen zu beantworten. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2014 (Poststempel 14. Oktober 2014) - eigenhändig unterzeichnet - beantwortete der Beschwerdeführer die ihm seitens des SEM mit Schreiben vom 25. September 2014 gestellten Fragen. Hierbei machte er im Wesentlichen geltend, er sei Mitglied der B._______ gewesen. In diesem Rahmen habe er Seminare besucht. Man habe ihn verdächtigt, Informationen der Regierung manipuliert und eigene Ideen gegen die Regierung - insbesondere die Forderung, die Jugendlichen sollten keinen Militärdienst ausüben - in den Seminaren erzählt zu haben. Gestützt hierauf wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Juni 2016 die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens bewilligt. Am 13. August 2015 reiste er in die Schweiz ein, wo er am 18. August 2015 sein Asylgesuch einreichte. Anlässlich seiner Befragung zur Person vom 25. August 2015 führte er im Wesentlichen aus, er sei Eritreer tigrinischer Ethnie, in Äthiopien geboren und im Jahr (...) mit seinen Eltern sowie Geschwistern nach Eritrea ausgeschafft worden. In Asmara habe er die Schule bis zur 11. Klasse besucht. Seine Eltern seien in den Jahren (...) und (...) verstorben. Aufgrund zweier Verhöre Ende (...) sei ihm klar geworden, dass man ihn suche, weil man ihm vorgeworfen habe, im Rahmen seiner Arbeit für die Jugendorganisation C._______ die Jugend mit falschen Informationen versorgt zu haben. Bei der Jugendorganisation habe er keinen besonderen Posten innegehabt, es sei keine grosse Sache gewesen dort zu arbeiten, weil es viele Jugendliche gegeben habe, die in ihrer Familie keinen Halt gehabt hätten und deshalb dorthin gekommen seien. Vom Militärdienst sei er befreit worden, weil seine Eltern verstorben seien und er sich um seine Geschwister habe kümmern müssen. Anlässlich der Anhörung vom 7. April 2017 machte er im Wesentlichen geltend, er sei der Verantwortliche der Jugendorganisation C._______ gewesen. Dabei habe er Propaganda machen müssen, namentlich dafür, wie gut das Land geführt und regiert werde. Nach (...) Befragungen zu seinem Führungsstil habe er Eritrea illegal verlassen. Im Südsudan habe er sich mit Malaria infiziert und eine zweijährige Beziehung geführt, aus der eine Tochter entsprungen sei. B. Mit Verfügung vom 25. Mai 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 26. Juni 2018 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage eines Gutachtens des Leibniz-Instituts für Globale und Regionale Studien Hamburg (GIGA) vom 15. April 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM vollumfänglich aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. D. Mit Instruktionsverfügung vom 25. Juli 2018 bestätigte der zuständige Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). 3.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). 3.3 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person, die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 3.4 Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späteren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, sind Widersprüche, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (so bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13).

4. Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen zum Schluss, die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. So sei namentlich deren Intensität im Verlauf des Verfahrens abgeschwächt worden. Hinzu kämen Widersprüche zur Arbeit für die B._______, die im Übrigen auch nicht lebensnah geschildert worden sei. Schliesslich sei die illegale Ausreise aus Eritrea - ohne Anknüpfungspunkte - nicht von Relevanz. 5. 5.1 Was die geltend gemachte illegale Ausreise des Beschwerdeführers aus Eritrea anbelangt, galt eine solche nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als subjektiver Nachfluchtgrund (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010, E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht kam im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) nach einer eingehenden Lageanalyse zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht aufrechterhalten werden könne (insb. E. 5.1). Nach der neuen Rechtsprechung sei nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei ferner die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde. Die Vorinstanz stützt sich zutreffend auf dieses neue Urteil. Nach diesem bedarf es nun für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen (E. 5.2). Eine asylsuchende Person muss diese zusätzlichen Anknüpfungspunkte nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). 5.2 Was die Vorfluchtgründe beziehungsweise diese Anknüpfungspunkte anbelangt, hat die Vorinstanz den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Ihre Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird ausführlich begründet, welche Angaben unglaubhaft ausgefallen sind. Trotz der Ausführlichkeit der Rechtsmitteleingabe gelingt es dieser nicht aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die angebliche Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Jugendorganisation steht im Zentrum der Fluchtgeschichte. Seine diesbezüglichen Ausführungen sind indes selbst in der ausführlichen Anhörung oberflächlich ausgefallen und zeugen nicht von Selbsterlebtem (z. B. SEM-Akten, A22, S. 8 ff., S. 11 f. und S. 13 ff.). "Dass der Beschwerdeführer nur zögerlich und relativ knapp Auskunft über seine Tätigkeiten bei der B._______ gab", bestätigt die Beschwerde selbst (Beschwerde, S. 12). Hinzu kommt, dass er sich zu dieser Tätigkeit diametral widerspricht, sodass der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen die Grundlage entzogen ist. So machte er in seiner Eingabe vom 10. Oktober 2014 geltend, er sei ein Mitglied der B._______ gewesen und habe an vielen Seminaren teilgenommen. Es sei der Verdacht aufgekommen, er habe die Informationen, die er von der eritreischen Regierung erhalten habe, manipuliert und eigene Ideen gegen die Regierung im Seminar (in den Seminaren) dargelegt; namentlich, dass die Jugendlichen keinen Militärdienst leisten sollten (SEM-Akten, A8, S. 2). Aus diesem Grund sei er von der Polizei (...) vernommen worden (ebd.). Weil ihm hierbei mit langem Gefängnisaufenthalt gedroht worden sei, habe er sich entschlossen, das Land zu verlassen (ebd.). Diese Angaben wurden vom Beschwerdeführer persönlich unterschrieben und sind ihm somit vollumfänglich zuzurechnen (ebd., alle Seiten vom Beschwerdeführer unterzeichnet). Die Vorinstanz führte mit Schreiben vom 25. September 2014 - an den Cousin des Beschwerdeführers adressiert - aus, es liege noch kein zulässiges Asylgesuch vor, weil es bis anhin an einer entsprechenden Willenserklärung des Beschwerdeführers gefehlt habe (SEM-Akten, A7, S.4). Gleichzeitig stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine Reihe von Fragen und forderte diesen auf, das Antwortschreiben selbst zu schreiben und zu unterschreiben (ebd., S. 1 ff.). Die diesbezüglichen Erklärungsversuche auf Beschwerdeebene und die entsprechende Erklärung des Beschwerdeführers (SEM-Akten, A24) gehen ins Leere. Würde man davon ausgehen, dass sie zutreffen, hätte der Beschwerdeführer die Einreisebewilligung in die Schweiz erschlichen, was der Glaubwürdigkeit seiner Person ebenfalls abträglich wäre. Im Übrigen gelangt das Gericht zu keiner anderen Schlussfolgerung, selbst wenn die Ungereimtheiten in Bezug auf die Angaben im Auslandgesuch unberücksichtigt blieben. Anlässlich seiner Befragung zur Person führte der Beschwerdeführer sodann abweichend aus, aufgrund zweier Verhöre Ende (...) sei ihm klar geworden, dass man ihn suchen würde, weil man ihm vorgeworfen habe, im Rahmen seiner Arbeit für die Jugendorganisation C._______ die Jugend mit falschen Informationen versorgt zu haben (SEM-Akten, A15, S. 12 f.). Seine Arbeit bei der Jugendorganisation habe keinen besonderen Posten beinhaltet, es sei keine grosse Sache dort zu arbeiten, es habe viele Jugendliche gegeben, die in ihrer Familie keinen Halt gehabt hätten und deshalb dorthin gekommen seien (ebd., S. 13). Vom Militärdienst sei er befreit worden, weil seine Eltern verstorben seien und er der Einzige in der Familie gewesen sei, der sich um seine Geschwister habe kümmern können (ebd.). Anlässlich der Anhörung machte er dann im Wesentlichen geltend, er sei der Verantwortliche der Jugendorganisation C._______ gewesen. Er habe Propaganda machen müssen, insbesondere dazu, wie gut das Land geführt und regiert werde. Nach (...) Befragungen zu seinem Führungsstil, sei er ausgereist. Das ausschlaggebende Gespräch will er mit seinem Verantwortlichen geführt haben und nicht - wie ursprünglich geltend gemacht - mit der Polizei. Auch wurde ihm hierbei nicht mit dem Gefängnis gedroht. Er sei nicht direkt beschuldigt worden, aber er habe verstanden, dass sie ihm eines Tages etwas antun würden (SEM-Akten, A22, S. 8 ff. und S. 14, F145). Es ist folglich festzustellen, dass vorliegend klare asylrelevante Aussagen im Verlauf des Asylverfahrens diametral voneinander abweichen (EMARK 1993/3 E. 3 S. 13). Dies selbst dann, wenn - wie auf Beschwerdeebene angeregt - lediglich die Befragung zur Person und die Anhörung in Betracht gezogen würden. Hinzu kommt, dass bereits die Ausführungen in der Anhörung für sich alleine auf reine Vermutungen des Beschwerdeführers schliessen lassen (Vermutung, sie würden ihm eines Tages etwas antun), was nicht genügt, um Asylrelevanz zu entfalten beziehungsweise einen Anknüpfungspunkt im Sinne der neuen Rechtsprechung darzulegen. Dass er in der Befragung zur Person gesagt hat, er sei Motivierer in leitender Position, ändert hieran nichts. Schliesslich sind - was den auf Beschwerdeebene hervorgehobenen Brief an die Familie anbelangt - Vorbringen, die sich auf Informationen Dritter stützen, nicht nur stereotyp, mithin unglaubhaft, sondern genügen auch nicht den Anforderungen an eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne (statt vieler Urteile des BVGer E-801/2015 vom 6. Oktober 2017 E. 3.7, E-4329/2006 vom 17. Oktober 2011 E. 4.4, "Le Tribunal rappelle également que, de pratique constante, il considère que le fait d'avoir appris un événement par des tiers ne suffit pas pour établir l'existence d'une crainte fondée de future persécution", vgl. auch D-6056/2016 vom 19. Januar 2018 E. 5.2). Es liegen mithin keine Anknüpfungspunkte im Sinne der neuen Rechtsprechung vor. Die Beschwerdeausführungen zu den subjektiven Nachfluchtgründen und die pauschale Kritik an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehen nach dem Gesagten ins Leere. Der Antrag um Zusprechung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme ist mithin abzuweisen. Sodann kann der Beschwerdeführer, der vor Ergehen der angefochtenen Verfügung keine formelle Rechtsverzögerungsbeschwerde eingereicht hat, aus der Verfahrensdauer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Auch die Ausführungen zur Vollmacht beziehungsweise zum Aktenstück A4 gehen ins Leere. So ist die Einreichung eines Asylgesuches ein höchstpersönliches Recht (vgl. BVGE 2011/39 E. 4.3.2). Urteilsfähige Personen müssen höchstpersönliche Rechte wie das Stellen eines Asylgesuchs selbstständig, mithin ohne die Hilfe eines Vertreters ausüben. Das Stellen eines Asylgesuches durch einen Vertreter ist unzulässig. Was die Übersetzung anbelangt, so hat der Beschwerdeführer in beiden Befragungen mündlich und unterschriftlich bestätigt, den Dolmetscher gut verstanden zu haben (SEM-Akten, A15, S. 2, S. 14 und A22, S. 1, S. 19). Den Befragungsprotokollen sind - entgegen den Beschwerdeausführungen - auch keine Übersetzungsprobleme zu entnehmen. Der anwesenden Hilfswerksvertretung sind ebenfalls keine solchen aufgefallen, was sie sonst vermerkt hätte (Unterschriftenblatt der Hilfswerksvertretung, SEM-Akten, A22, S. 20). Die auf Beschwerdeebene gemachten Verweise auf Berichte und Zeitungsartikel zum Asylpunkt (insb. zur B._______) sind ebenfalls nicht geeignet, am Beweisergebnis etwas zu ändern. Schliesslich wird auf Beschwerdeebene geltend gemacht, eine Reflexverfolgung könne nicht ausgeschlossen werden. Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers ist jedoch nicht von einer objektiven und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Reflexverfolgung auszugehen. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, die neben den Vorfluchtgründen zu Recht auch das Vorliegen von Nachfluchtgründen verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.

6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Was den Vollzug der Wegweisung anbelangt, ist der Beschwerdeführer im Wesentlichen der Auffassung, dieser sei angesichts der drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst und einer damit verbundenen Verletzung von Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 EMRK als unzulässig anzusehen (Beschwerde, S. 21-29). Angesichts der allgemeinen Lage vor Ort und fehlender subjektiver Voraussetzungen sei zudem von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Beschwerde, S. 30-32). 7.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 7.3.1 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen (vgl. oben, E. 5), kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. 7.3.2 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [BVGE-Publikation vorgesehen], E.6.1). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK; vgl. dazu nachfolgend, E. 8.2.2) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK; vgl. dazu nachfolgend, E. 8.2.3) geprüft. 7.3.2.1 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahren betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Unterkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienstsold - trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit - kaum ausreiche, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst - insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst - zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, a.a.O., E. 6.1.5.2). In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsverbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern sei eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzug zu verneinen (ebd. E. 6.1.5.2). 7.3.2.2 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). In Erwägung 6.1.6 des Grundsatzurteils E-5022/2017 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuellen Übergriffe im Nationaldienst derart flächendeckend stattfänden, dass jede und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst. 7.3.3 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift. Vor dem Hintergrund der seit Eingabe der Beschwerde ergangenen neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist auf die ausführlichen Beschwerdeausführungen zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht weiter einzugehen. Der Wegweisungsvollzug ist zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.1 Nach dem erwähnten Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 ist mit Bezug auf Eritrea zum heutigen Zeitpunkt weder von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen noch liegen sonstige Gründe für eine generelle Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vor (vgl. a.a.O. E. 16 ff.). Die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigt sich in der Regel nicht schon deshalb, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im betreffenden Staat schwierig sind und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrschen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.6). In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber - entgegen den Ausführungen auf Beschwerdeebene - stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (Urteil des BVGer E-1032/2017 vom 16. Juli 2018 E. 6.3.1, vgl. auch Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). 7.4.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann mit Schulbildung, Berufserfahrung, Geschwistern sowie weiteren Familienangehörigen vor Ort (z. B. SEM-Akten, A15, S. 10, Ziff. 3.01), der innert kürzester Zeit im Stande war, in verschiedenen Ländern - auch ohne entsprechendes tragfähiges soziales Netz - fusszufassen (insbesondere im Südsudan, wo er über drei Jahre lebte, eine knapp zweijährige Beziehung führte und ein Kind zeugte, z. B. Beschwerde, S. 4 oder SEM-Akten, A15, S. 12, Ziff. 5.02). Ob er Eritrea bereits vor mehreren Jahren verlassen hat, spielt mithin keine Rolle. Ferner liegen auch keine gesundheitlichen Probleme vor, die gegen den Wegweisungsvollzug nach Eritrea sprechen würden (betreffend Malaria vgl. Urteil des BVGer D-6317/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 9.3). Besondere Umstände, die auf eine Existenzbedrohung schliessen lassen würden, sind vorliegend keine ersichtlich. Die Beschwerdeausführungen sind nicht geeignet, am Beweisergebnis etwas zu ändern. Soweit die Beschwerdeschrift beispielsweise vorbringt, die allgemeine Situation in Eritrea mache den Wegweisungsvollzug unzumutbar, widerspricht sie der aktuellen Länderpraxis der Vorinstanz und des Bundesverwaltungsgerichts. Seit Einreichung der Beschwerde haben sich überdies weitere Verbesserungen ergeben; namentlich haben Äthiopien und Eritrea jüngst ein Friedensabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedensabkommen in Eritrea - Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht, 11. Juli 2018). Auch das auf Beschwerdeebene eingereichte Gutachten des Leibniz-Instituts für Globale und Regionale Studien vermag an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nichts zu ändern. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar. 7.5 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich - sofern notwendig - bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Er stellt indes ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Da die gesetzlichen Voraussetzungen im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung gegeben waren, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. 9.2 Demgemäss ist auch das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands - gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG - gutzuheissen. Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Auf entsprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200. bis Fr. 220. für Anwältinnen und Anwälte und von Fr. 100. bis Fr. 150. für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus. Dem Rechtsvertreter ist durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) in Höhe von Fr. 2'475.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Das Honorar für den amtlichen Rechtsbeistand von Fr. 2'475.- wird durch die Gerichtskasse vergütet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand: