Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 2. August 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ um Asyl nach. B. Am 20. August 2014 wurde der Beschwerdeführer durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) zu seiner Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gründen des Asylgesuchs befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Fluchtgründen fand am 17. August 2016 durch das SEM statt. Mit Verfügung vom 29. August 2014 leitete das SEM ein nationales Asyl- und Wegweisungsverfahren ein. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei eritreischer Staatsangehöriger und in C._______ geboren worden. Dort habe er bis zur 8. Klasse auch gelebt. In der Folge sei er zu seiner Grossmutter nach Adi Keyih gezogen, um sie im Alltag zu unterstützen. Seit der 6. oder 7. Klasse habe es in der Schule Razzien gegeben. In der 10. Klasse hätten diese Razzien zugenommen, auch Freunde von ihm seien bei Razzien mitgenommen worden. Er habe keine Ruhe mehr gehabt und die Situation sei stets schlimmer und unerträglicher geworden. Eines Tages habe er beobachten müssen, wie ein junger Mann bei der Flucht vor Militärangehörigen einen Verkehrsunfall ausgelöst habe. Dies sei das schlimmste Ereignis gewesen, das er je gesehen habe. Aus Angst vor Razzien und weil er keine Ruhe mehr gehabt habe, sei er am 18. Februar 2014 illegal aus Eritrea ausgereist. C. Mit am 20. September 2016 eröffneter Verfügung vom 15. September 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den Kanton Luzern mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 13. Oktober 2016 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und in der Sache beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sei festzustellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme anzuordnen, eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs festzustellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen. E. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F.Mit Schreiben vom 17. Oktober 2016 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine Fürsorgebestätigung ein. G. Mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2016 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie auf Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und stellte fest, dass die Ablehnung des Asylgesuchs unangefochten in Rechtskraft erwachsen war. Gleichzeitig erwog das Bundesverwaltungsgericht betreffend die subjektiven Nachfluchtgründe zufolge illegaler Ausreise eine Motivsubstitution. Der Instruktionsrichter gewährte dem Beschwerdeführer dazu das rechtliche Gehör. H. Innerhalb der gewährten Frist reichte der Beschwerdeführer keine Stellungnahme zur allfälligen Motivsubstitution ein.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführerer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Begründung der Vorinstanz nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann die Beschwerde auch aus andern Überlegungen als jenen der Vorinstanz abweisen (sog. Motivsubstitution vgl. Madeleine Camprubi in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, N 15 zu Art. 62 VwVG Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 398, Rz. 1136).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).
E. 3.2 Wer sich darauf beruft, durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder durch die Ausreise selber eine Gefährdungssituation erst geschaffen zu haben, macht subjektive Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG geltend. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen (BVGE 2009/29 E. 5.1; BVGE 2009/28 E.7.1).
E. 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaft sind die Vorbringen einer asylsuchenden Person grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind, sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sind oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann nicht, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der asylsuchenden Person. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung dieser Person sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.2 f.).
E. 4 Die Vorinstanz hielt die Vorbringen des Beschwerdeführers für nicht asylrelevant. In Bezug auf die geschilderten Razzien habe der Beschwerdeführer keine persönliche Betroffenheit nachweisen können. Zwar habe er zu Protokoll gegeben, anlässlich von Razzien befragt worden zu sein, ansonsten sei er aber nie von den eritreischen Behörden kontaktiert worden. Die Beobachtung einer Razzia und der Verfolgung einer Person seien zwar prägende Erlebnisse, stellten aber keine direkte Benachteiligung für den Beschwerdeführer dar und begründeten auch keine zukünftige Verfolgungsgefahr. Die blosse Angst vor zukünftigen Razzien ohne bisherige persönliche Betroffenheit erfülle die in Art. 3 AsylG statuierten Voraussetzungen nicht. Die Behandlung von Rückkehrenden durch die eritreischen Behörden sei gemäss Vorinstanz vor allem davon abhängig, ob die Rückkehr durch Zwang oder freiwillig erfolge, sowie vom jeweiligen Nationaldienststatus der Rückkehrenden. Personen könnten dann straffrei nach Eritrea zurückkehren, wenn sie zuvor gewisse Forderungen der eritreischen Behörden erfüllten. Dazu zählten die Bezahlung einer Diasporasteuer und die Unterzeichnung eines Reueformulars. Von diesen Massnahmen befreit seien Personen, die das dienstpflichtige Alter noch nicht erreicht hätten, aus dem Nationaldienst entlassen oder von diesem befreit worden seien. Bei zwangsweiser Rückführung nach Eritrea werde der Nationaldienststatus überprüft, ähnlich wie dies auch im Inland oder an der Grenze geschehe. Der Nationaldienststatus sei demnach das wichtigste Kriterium der eritreischen Behörden im Umgang mit Personen, die zwangsweise nach Eritrea zurückkehrten. Die illegale Ausreise spiele dabei nur eine untergeordnete Rolle. Der Beschwerdeführer habe gemäss Akten weder den Nationaldienst verweigert, noch sei er aus dem Nationaldienst desertiert. Folglich sei davon auszugehen, dass er auch nicht gegen die «Proclamation on National Service» von 1995 verstossen habe. Die Anforderungen für die Feststellung einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung seien somit nicht erfüllt und die Vorbringen bezüglich der illegalen Ausreise asylrechtlich unbeachtlich. Der Beschwerdeführer erfülle die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. 5.Wie mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2016 festgestellt wurde, ist die Ablehnung des Asylgesuchs unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 6.Betreffend die subjektiven Nachfluchtgründe macht der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe geltend, das SEM verstosse mit seiner Praxis gegen die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Das illegale Verlassen des Heimatlandes gelte gemäss dessen Rechtsprechung als subjektiver Nachfluchtgrund. Die Vorinstanz dürfe zwar im Rahmen von Pilotverfahren von der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts abweichen, müsse dies aber zwingend deklarieren. Die Praxisänderung der Vorinstanz sei auch deshalb unzulässig, weil keine neuen Herkunftsländer- informationen vorliegen würden. Zwar habe das SEM nach einer Fact-Finding Mission im Jahr 2016 einen Bericht erstellt, daraus gehe aber nicht hervor, dass Personen, welche nicht für den Nationaldienst aufgeboten, davon befreit oder daraus entlassen worden seien, bei einer Rückkehr nach illegaler Ausreise nicht durch die eritreischen Behörden bestraft würden. Die vom Bundesverwaltungsgericht anerkannten COI-Standards seien analog auch für die Beurteilung des Risikos einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung bei Rückkehr nach illegaler Ausreise anzuwenden. Eine verbindliche Einhaltung von Qualitätsstandards bei Herkunftsländerinformationen gehe auch aus der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK, verschiedenen EU-Richtlinien sowie aus allgemeinen Verfahrensprinzipien hervor. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea sei grundsätzlich problematisch. Die vom UNO-Menschenrechtsrat eingesetzte Untersuchungskommission habe aufgezeigt, dass sich entgegen den Beteuerungen des eritreischen Regimes keine Verbesserung der Menschenrechtssituation ergeben habe, und empfehle deshalb Menschen aus Eritrea als Flüchtlinge anzuerkennen. Abzustellen sei nicht auf das Kriterium der Gewissheit im Heimatland Folter oder unmenschlicher Behandlung ausgesetzt zu sein, bereits ein solches Risiko stelle ein Wegweisungshindernis dar. Die von der Vorinstanz genannte Diasporasteuer und die Unterzeichnung eines Reueformulars würden einem unerlaubten Diskretionserfordernis gleichkommen. Die Tatsache, dass eine Person durch solche Massnahmen gezwungen werde, ihre politische Einstellung zu unterdrücken, spreche gerade für die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung. Diskretionserfordernisse seien denn auch von verschiedenen Gerichtshöfen als nicht zulässig erachtet worden. Dem Beschwerdeführer sei die Erfüllung solcher Forderungen gegenüber einem Regime, das nachweislich für schwerste Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sei, bei einer Rückkehr nicht zuzumuten. Es müsse davon ausgegangen werden, dass er seine oppositionelle Einstellung im Falle einer Rückkehr in irgendeiner Weise zum Ausdruck bringen werde.
E. 7.1 Der Beschwerdeführer äusserte die Befürchtung, durch die eritreischen Behörden verfolgt zu werden, weil er illegal aus Eritrea ausgereist sei, und machte damit einen subjektiven Nachfluchtgrund geltend.
E. 7.1.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Rechtsprechung bis anhin davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen ist, weil illegal Ausreisende bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen müssen (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010, E. 5.3.3). Dabei anerkennt das Bundesverwaltungsgericht zwar, dass eine legale Ausreise aus Eritrea nur sehr eingeschränkt möglich ist (vgl. Urteil des BVGer D-4787/2013 vom 20. November 2014, E. 8.2 [als Referenzurteil publiziert]). Nichtsdestotrotz geht das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die gesetzliche Beweislast für das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen auch unter diesen Umständen nicht umgekehrt wird (vgl. Urteil D-4787/2013, E. 9). Es bleibt bei der Beweislastregel von Art. 7 AsylG, wonach eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen muss. Für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft reicht es deshalb nicht aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea lediglich behauptet wird; die illegale Ausreise muss vielmehr glaubhaft gemacht werden, wobei der Massstab der Glaubhaftigkeit (Art. 7 AsylG) uneingeschränkt gilt (vgl. Urteil D-4787/2013, E. 9). Diese Rechtsprechung wird unter anderem damit begründet, dass eine grosse Zahl eritreischer Staatsangehöriger seit langer Zeit, teilweise seit Geburt, in den Nachbarländern Eritreas lebt (vgl. Urteil D-4787/2013, E. 9).
E. 7.1.2 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die illegale Ausreise aus Eritrea als glaubhaft einzustufen sind. Seine Vorbringen müssen im Lichte des Erinnerungsvermögens sowie seines Alters und seiner persönlichen Reife zum Zeitpunkt des Geschehens gewürdigt werden. Der Beschwerdeführer dürfte nach Einschätzung des Gerichts trotz seines tiefen Bildungsstands (vgl. Akte A4/14, Ziff. 1.17.04) im Stande gewesen sein, Geschehnisse örtlich wie zeitlich zu verorten und selbst Erlebtes in hinreichender Detailliertheit zu schildern.
E. 7.1.3 Obwohl dem Beschwerdeführer bereits anlässlich der BzP mehrere Fragen gestellt wurden, welche auf erlebnisbasierte Schilderungen abzielten, fehlte diesen jegliche Substanz (vgl. Akte A4/14, Ziff. 5.01). Obschon es ihm möglich sein musste, Angaben zu speziellen Vorfällen während der Ausreise zu machen oder etwa zu erzählen, was er und seine Fluchtgefährten während der Ausreise erlebt hätten, enthielten seine Schilderungen keinerlei Realkennzeichen. Der Beschwerdeführer konnte, abgesehen von der Nennung einiger Ortschaften und des Umstands, dass er einen Fluss habe überqueren müssen und Soldaten gesehen habe (vgl. Akte A18/16, F112-131), keine besonderen Ereignisse erwähnen. Das ausdrückliche Nachfragen nach Besonderheiten von Städten und Ortschaften auf seinem Fluchtweg wurde auch auf mehrmaliges Nachfragen hin lediglich mit kurzen, ausweichenden und stereotypen Ausführungen beantwortet (vgl. Akte A18/16, F102-106). Auch die Hilfswerkvertretung, welche an der Bundesanhörung vom 17. August 2016 zugegen war, vermerkte auf dem Unterschriftenblatt, dass der Beschwerdeführer sehr unsicher und unkonzentriert gewesen sei und inhaltsarme Antworten gegeben habe. Dies alles erstaunt, denn ein einschneidendes Erlebnis wie die Ausreise aus Eritrea sollte erfahrungsgemäss bei einem jungen Erwachsenen zumindest gewisse Erinnerungen hinterlassen, zumal sich die Ausreise aus Eritrea für gewöhnlich als schwierig erweist. Erschwerend kommt hinzu, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zwischen Kurzbefragung und Bundesanhörung in Punkten, in welchen sich der Beschwerdeführer klar erinnern müsste, auch widersprüchlich sind, etwa bei der Frage, welche Freunde ihn bei der illegalen Ausreise begleitet hätten oder wie er die Reiseroute absolviert habe. So hat der Beschwerdeführer an der BzP zu Protokoll gegeben, er sei zusammen mit seinen Freunden D._______, E._______ und F._______ (vgl. Akte A4/14, Ziff. 5.01) aus Eritrea ausgereist. An der Bundesanhörung sagte er hingegen aus, seine Fluchtgefährten seien D._______, E._______ und G._______ (vgl. Akte A18/16, F116) gewesen. Betreffend die Reiseroute sagte der Beschwerdeführer anlässlich der BzP, er sei nach dem Grenzübertritt von den äthiopischen Behörden nach Endabaguna gebracht worden (vgl. Akte A4/14, Ziff. 5.01). An der Bundesanhörung gab er hingegen zu Protokoll, er und seine Fluchtgefährten seien zu Fuss von Adi Keyih nach Endabaguna gelangt (vgl. AkteA18/16, F121-125).
E. 7.1.4 Daraus ist zu schliessen, dass sich die Ausreise nicht so zugetragen hat, wie der Beschwerdeführer es schildert, womit von deren Unglaubhaftigkeit auszugehen ist. Auch wenn aus der Unglaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner angeblich illegalen Ausreise noch nicht mit Bestimmtheit auf eine legale Ausreise geschlossen werden kann, muss er doch die Folgen der Unglaubhaftigkeit tragen.
E. 7.2 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung gelangt das Bundesverwaltungsgericht somit zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen oder im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft darzutun, zumal der Beschwerdeführer an seinen Vorfluchtgründen nicht festhält und von einer Stellungnahme zu den summarisch festgestellten Unglaubhaftigkeitselementen absieht. Bei dieser Sachlage erweisen sich die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Behandlung illegal ausgereister Rückkehrer als unbehelflich. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, hat die Vorinstanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft zufolge subjektiver Nachfluchtgründe im Ergebnis - ungeachtet der Frage, ob seine Begründung zutreffend ist - zu Recht verneint.
E. 8 Da der Beschwerdeführer über keine Aufenthaltsbewilligung und keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt, kann auch die vom SEM verfügte Wegweisung nicht aufgehoben werden. Nachfolgend ist der angefochtene Entscheid des SEM antragsgemäss in Hinblick auf die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs zu überprüfen.
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Trotz der menschenrechtlich schwierigen Lage in Eritrea liegen entgegen der Beschwerde keine konkreten Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK verbotenen Behandlung ausgesetzt wäre. Insbesondere sind die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zur Behandlung von rückgeführten illegal ausgereisten Eritreern unbehelflich, da, wie oben festgestellt, die illegale Ausreise an sich nicht glaubhaft gemacht werden konnte.
E. 9.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Weder die allgemeine Lage in seinem Heimatstaat noch individuelle Gründe lassen den Wegweisungsvollzug vorliegend unzumutbar erscheinen. Zwar gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, gelegentlich an Symptomen von Malaria zu leiden, sonst hat er aber keine Beschwerden (vgl. Akte A4/14, Ziff. 8.02). Der Beschwerdeführer hat im Heimatstaat die reguläre Schule besucht. Es spricht nichts dagegen, dass er nach seiner Rückkehr den Schulbesuch wieder aufnehmen kann, zumal auch seine (...), die noch bei der (...) in Eritrea leben, noch in schulpflichtigem Alter sind (vgl. Akte A18/16, F35). Neben seiner (...) und (...) leben auch seine (...) und seine (...) in Eritrea. Zu seiner (...) und zu seinen (...) pflegt der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben noch regelmässigen Kontakt (vgl. Akte A18/16, F15-F18 und F32-F33). Demzufolge ist das Vorliegen von begünstigenden individuellen Umständen zu bejahen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12 E. 10.5-10.8), weshalb nicht davon auszugehen ist, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten würde, welche als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG).
E. 9.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist schliesslich auch möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 10.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da dem Beschwerdeführer aber die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, sind keine Kosten zu erheben.
E. 12 Aufgrund der ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2016 angeordneten Bestellung der Rechtsvertreterin als amtlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG ist dieser ein entsprechendes Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der amtliche Rechtsbeistand hat keine Kostennote eingereicht. Auf entsprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten abschätzen lassen, wobei nur der nötige Parteiaufwand zu entschädigen ist (Art. 14 Abs. VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8, 9 und 11 VGKE) ist das amtliche Honorar auf Fr. 500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und Rechtsanwältin Jana Maletic, Zürich, zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwältin Jana Maletic, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 500.- ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6317/2016 s Urteil vom 29. Dezember 2016 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch Jana Maletic, Rechtsanwältin, Caritas Schweiz, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. September 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 2. August 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ um Asyl nach. B. Am 20. August 2014 wurde der Beschwerdeführer durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) zu seiner Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gründen des Asylgesuchs befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Fluchtgründen fand am 17. August 2016 durch das SEM statt. Mit Verfügung vom 29. August 2014 leitete das SEM ein nationales Asyl- und Wegweisungsverfahren ein. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei eritreischer Staatsangehöriger und in C._______ geboren worden. Dort habe er bis zur 8. Klasse auch gelebt. In der Folge sei er zu seiner Grossmutter nach Adi Keyih gezogen, um sie im Alltag zu unterstützen. Seit der 6. oder 7. Klasse habe es in der Schule Razzien gegeben. In der 10. Klasse hätten diese Razzien zugenommen, auch Freunde von ihm seien bei Razzien mitgenommen worden. Er habe keine Ruhe mehr gehabt und die Situation sei stets schlimmer und unerträglicher geworden. Eines Tages habe er beobachten müssen, wie ein junger Mann bei der Flucht vor Militärangehörigen einen Verkehrsunfall ausgelöst habe. Dies sei das schlimmste Ereignis gewesen, das er je gesehen habe. Aus Angst vor Razzien und weil er keine Ruhe mehr gehabt habe, sei er am 18. Februar 2014 illegal aus Eritrea ausgereist. C. Mit am 20. September 2016 eröffneter Verfügung vom 15. September 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den Kanton Luzern mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 13. Oktober 2016 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und in der Sache beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sei festzustellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme anzuordnen, eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs festzustellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen. E. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F.Mit Schreiben vom 17. Oktober 2016 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine Fürsorgebestätigung ein. G. Mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2016 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie auf Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und stellte fest, dass die Ablehnung des Asylgesuchs unangefochten in Rechtskraft erwachsen war. Gleichzeitig erwog das Bundesverwaltungsgericht betreffend die subjektiven Nachfluchtgründe zufolge illegaler Ausreise eine Motivsubstitution. Der Instruktionsrichter gewährte dem Beschwerdeführer dazu das rechtliche Gehör. H. Innerhalb der gewährten Frist reichte der Beschwerdeführer keine Stellungnahme zur allfälligen Motivsubstitution ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführerer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Begründung der Vorinstanz nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann die Beschwerde auch aus andern Überlegungen als jenen der Vorinstanz abweisen (sog. Motivsubstitution vgl. Madeleine Camprubi in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, N 15 zu Art. 62 VwVG Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 398, Rz. 1136). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). 3.2 Wer sich darauf beruft, durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder durch die Ausreise selber eine Gefährdungssituation erst geschaffen zu haben, macht subjektive Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG geltend. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen (BVGE 2009/29 E. 5.1; BVGE 2009/28 E.7.1). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaft sind die Vorbringen einer asylsuchenden Person grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind, sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sind oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann nicht, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der asylsuchenden Person. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung dieser Person sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.2 f.).
4. Die Vorinstanz hielt die Vorbringen des Beschwerdeführers für nicht asylrelevant. In Bezug auf die geschilderten Razzien habe der Beschwerdeführer keine persönliche Betroffenheit nachweisen können. Zwar habe er zu Protokoll gegeben, anlässlich von Razzien befragt worden zu sein, ansonsten sei er aber nie von den eritreischen Behörden kontaktiert worden. Die Beobachtung einer Razzia und der Verfolgung einer Person seien zwar prägende Erlebnisse, stellten aber keine direkte Benachteiligung für den Beschwerdeführer dar und begründeten auch keine zukünftige Verfolgungsgefahr. Die blosse Angst vor zukünftigen Razzien ohne bisherige persönliche Betroffenheit erfülle die in Art. 3 AsylG statuierten Voraussetzungen nicht. Die Behandlung von Rückkehrenden durch die eritreischen Behörden sei gemäss Vorinstanz vor allem davon abhängig, ob die Rückkehr durch Zwang oder freiwillig erfolge, sowie vom jeweiligen Nationaldienststatus der Rückkehrenden. Personen könnten dann straffrei nach Eritrea zurückkehren, wenn sie zuvor gewisse Forderungen der eritreischen Behörden erfüllten. Dazu zählten die Bezahlung einer Diasporasteuer und die Unterzeichnung eines Reueformulars. Von diesen Massnahmen befreit seien Personen, die das dienstpflichtige Alter noch nicht erreicht hätten, aus dem Nationaldienst entlassen oder von diesem befreit worden seien. Bei zwangsweiser Rückführung nach Eritrea werde der Nationaldienststatus überprüft, ähnlich wie dies auch im Inland oder an der Grenze geschehe. Der Nationaldienststatus sei demnach das wichtigste Kriterium der eritreischen Behörden im Umgang mit Personen, die zwangsweise nach Eritrea zurückkehrten. Die illegale Ausreise spiele dabei nur eine untergeordnete Rolle. Der Beschwerdeführer habe gemäss Akten weder den Nationaldienst verweigert, noch sei er aus dem Nationaldienst desertiert. Folglich sei davon auszugehen, dass er auch nicht gegen die «Proclamation on National Service» von 1995 verstossen habe. Die Anforderungen für die Feststellung einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung seien somit nicht erfüllt und die Vorbringen bezüglich der illegalen Ausreise asylrechtlich unbeachtlich. Der Beschwerdeführer erfülle die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. 5.Wie mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2016 festgestellt wurde, ist die Ablehnung des Asylgesuchs unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 6.Betreffend die subjektiven Nachfluchtgründe macht der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe geltend, das SEM verstosse mit seiner Praxis gegen die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Das illegale Verlassen des Heimatlandes gelte gemäss dessen Rechtsprechung als subjektiver Nachfluchtgrund. Die Vorinstanz dürfe zwar im Rahmen von Pilotverfahren von der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts abweichen, müsse dies aber zwingend deklarieren. Die Praxisänderung der Vorinstanz sei auch deshalb unzulässig, weil keine neuen Herkunftsländer- informationen vorliegen würden. Zwar habe das SEM nach einer Fact-Finding Mission im Jahr 2016 einen Bericht erstellt, daraus gehe aber nicht hervor, dass Personen, welche nicht für den Nationaldienst aufgeboten, davon befreit oder daraus entlassen worden seien, bei einer Rückkehr nach illegaler Ausreise nicht durch die eritreischen Behörden bestraft würden. Die vom Bundesverwaltungsgericht anerkannten COI-Standards seien analog auch für die Beurteilung des Risikos einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung bei Rückkehr nach illegaler Ausreise anzuwenden. Eine verbindliche Einhaltung von Qualitätsstandards bei Herkunftsländerinformationen gehe auch aus der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK, verschiedenen EU-Richtlinien sowie aus allgemeinen Verfahrensprinzipien hervor. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea sei grundsätzlich problematisch. Die vom UNO-Menschenrechtsrat eingesetzte Untersuchungskommission habe aufgezeigt, dass sich entgegen den Beteuerungen des eritreischen Regimes keine Verbesserung der Menschenrechtssituation ergeben habe, und empfehle deshalb Menschen aus Eritrea als Flüchtlinge anzuerkennen. Abzustellen sei nicht auf das Kriterium der Gewissheit im Heimatland Folter oder unmenschlicher Behandlung ausgesetzt zu sein, bereits ein solches Risiko stelle ein Wegweisungshindernis dar. Die von der Vorinstanz genannte Diasporasteuer und die Unterzeichnung eines Reueformulars würden einem unerlaubten Diskretionserfordernis gleichkommen. Die Tatsache, dass eine Person durch solche Massnahmen gezwungen werde, ihre politische Einstellung zu unterdrücken, spreche gerade für die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung. Diskretionserfordernisse seien denn auch von verschiedenen Gerichtshöfen als nicht zulässig erachtet worden. Dem Beschwerdeführer sei die Erfüllung solcher Forderungen gegenüber einem Regime, das nachweislich für schwerste Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sei, bei einer Rückkehr nicht zuzumuten. Es müsse davon ausgegangen werden, dass er seine oppositionelle Einstellung im Falle einer Rückkehr in irgendeiner Weise zum Ausdruck bringen werde. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer äusserte die Befürchtung, durch die eritreischen Behörden verfolgt zu werden, weil er illegal aus Eritrea ausgereist sei, und machte damit einen subjektiven Nachfluchtgrund geltend. 7.1.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Rechtsprechung bis anhin davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen ist, weil illegal Ausreisende bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen müssen (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010, E. 5.3.3). Dabei anerkennt das Bundesverwaltungsgericht zwar, dass eine legale Ausreise aus Eritrea nur sehr eingeschränkt möglich ist (vgl. Urteil des BVGer D-4787/2013 vom 20. November 2014, E. 8.2 [als Referenzurteil publiziert]). Nichtsdestotrotz geht das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die gesetzliche Beweislast für das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen auch unter diesen Umständen nicht umgekehrt wird (vgl. Urteil D-4787/2013, E. 9). Es bleibt bei der Beweislastregel von Art. 7 AsylG, wonach eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen muss. Für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft reicht es deshalb nicht aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea lediglich behauptet wird; die illegale Ausreise muss vielmehr glaubhaft gemacht werden, wobei der Massstab der Glaubhaftigkeit (Art. 7 AsylG) uneingeschränkt gilt (vgl. Urteil D-4787/2013, E. 9). Diese Rechtsprechung wird unter anderem damit begründet, dass eine grosse Zahl eritreischer Staatsangehöriger seit langer Zeit, teilweise seit Geburt, in den Nachbarländern Eritreas lebt (vgl. Urteil D-4787/2013, E. 9). 7.1.2 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die illegale Ausreise aus Eritrea als glaubhaft einzustufen sind. Seine Vorbringen müssen im Lichte des Erinnerungsvermögens sowie seines Alters und seiner persönlichen Reife zum Zeitpunkt des Geschehens gewürdigt werden. Der Beschwerdeführer dürfte nach Einschätzung des Gerichts trotz seines tiefen Bildungsstands (vgl. Akte A4/14, Ziff. 1.17.04) im Stande gewesen sein, Geschehnisse örtlich wie zeitlich zu verorten und selbst Erlebtes in hinreichender Detailliertheit zu schildern. 7.1.3 Obwohl dem Beschwerdeführer bereits anlässlich der BzP mehrere Fragen gestellt wurden, welche auf erlebnisbasierte Schilderungen abzielten, fehlte diesen jegliche Substanz (vgl. Akte A4/14, Ziff. 5.01). Obschon es ihm möglich sein musste, Angaben zu speziellen Vorfällen während der Ausreise zu machen oder etwa zu erzählen, was er und seine Fluchtgefährten während der Ausreise erlebt hätten, enthielten seine Schilderungen keinerlei Realkennzeichen. Der Beschwerdeführer konnte, abgesehen von der Nennung einiger Ortschaften und des Umstands, dass er einen Fluss habe überqueren müssen und Soldaten gesehen habe (vgl. Akte A18/16, F112-131), keine besonderen Ereignisse erwähnen. Das ausdrückliche Nachfragen nach Besonderheiten von Städten und Ortschaften auf seinem Fluchtweg wurde auch auf mehrmaliges Nachfragen hin lediglich mit kurzen, ausweichenden und stereotypen Ausführungen beantwortet (vgl. Akte A18/16, F102-106). Auch die Hilfswerkvertretung, welche an der Bundesanhörung vom 17. August 2016 zugegen war, vermerkte auf dem Unterschriftenblatt, dass der Beschwerdeführer sehr unsicher und unkonzentriert gewesen sei und inhaltsarme Antworten gegeben habe. Dies alles erstaunt, denn ein einschneidendes Erlebnis wie die Ausreise aus Eritrea sollte erfahrungsgemäss bei einem jungen Erwachsenen zumindest gewisse Erinnerungen hinterlassen, zumal sich die Ausreise aus Eritrea für gewöhnlich als schwierig erweist. Erschwerend kommt hinzu, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zwischen Kurzbefragung und Bundesanhörung in Punkten, in welchen sich der Beschwerdeführer klar erinnern müsste, auch widersprüchlich sind, etwa bei der Frage, welche Freunde ihn bei der illegalen Ausreise begleitet hätten oder wie er die Reiseroute absolviert habe. So hat der Beschwerdeführer an der BzP zu Protokoll gegeben, er sei zusammen mit seinen Freunden D._______, E._______ und F._______ (vgl. Akte A4/14, Ziff. 5.01) aus Eritrea ausgereist. An der Bundesanhörung sagte er hingegen aus, seine Fluchtgefährten seien D._______, E._______ und G._______ (vgl. Akte A18/16, F116) gewesen. Betreffend die Reiseroute sagte der Beschwerdeführer anlässlich der BzP, er sei nach dem Grenzübertritt von den äthiopischen Behörden nach Endabaguna gebracht worden (vgl. Akte A4/14, Ziff. 5.01). An der Bundesanhörung gab er hingegen zu Protokoll, er und seine Fluchtgefährten seien zu Fuss von Adi Keyih nach Endabaguna gelangt (vgl. AkteA18/16, F121-125). 7.1.4 Daraus ist zu schliessen, dass sich die Ausreise nicht so zugetragen hat, wie der Beschwerdeführer es schildert, womit von deren Unglaubhaftigkeit auszugehen ist. Auch wenn aus der Unglaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner angeblich illegalen Ausreise noch nicht mit Bestimmtheit auf eine legale Ausreise geschlossen werden kann, muss er doch die Folgen der Unglaubhaftigkeit tragen. 7.2 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung gelangt das Bundesverwaltungsgericht somit zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen oder im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft darzutun, zumal der Beschwerdeführer an seinen Vorfluchtgründen nicht festhält und von einer Stellungnahme zu den summarisch festgestellten Unglaubhaftigkeitselementen absieht. Bei dieser Sachlage erweisen sich die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Behandlung illegal ausgereister Rückkehrer als unbehelflich. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, hat die Vorinstanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft zufolge subjektiver Nachfluchtgründe im Ergebnis - ungeachtet der Frage, ob seine Begründung zutreffend ist - zu Recht verneint.
8. Da der Beschwerdeführer über keine Aufenthaltsbewilligung und keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt, kann auch die vom SEM verfügte Wegweisung nicht aufgehoben werden. Nachfolgend ist der angefochtene Entscheid des SEM antragsgemäss in Hinblick auf die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs zu überprüfen. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Trotz der menschenrechtlich schwierigen Lage in Eritrea liegen entgegen der Beschwerde keine konkreten Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK verbotenen Behandlung ausgesetzt wäre. Insbesondere sind die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zur Behandlung von rückgeführten illegal ausgereisten Eritreern unbehelflich, da, wie oben festgestellt, die illegale Ausreise an sich nicht glaubhaft gemacht werden konnte. 9.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Weder die allgemeine Lage in seinem Heimatstaat noch individuelle Gründe lassen den Wegweisungsvollzug vorliegend unzumutbar erscheinen. Zwar gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, gelegentlich an Symptomen von Malaria zu leiden, sonst hat er aber keine Beschwerden (vgl. Akte A4/14, Ziff. 8.02). Der Beschwerdeführer hat im Heimatstaat die reguläre Schule besucht. Es spricht nichts dagegen, dass er nach seiner Rückkehr den Schulbesuch wieder aufnehmen kann, zumal auch seine (...), die noch bei der (...) in Eritrea leben, noch in schulpflichtigem Alter sind (vgl. Akte A18/16, F35). Neben seiner (...) und (...) leben auch seine (...) und seine (...) in Eritrea. Zu seiner (...) und zu seinen (...) pflegt der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben noch regelmässigen Kontakt (vgl. Akte A18/16, F15-F18 und F32-F33). Demzufolge ist das Vorliegen von begünstigenden individuellen Umständen zu bejahen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12 E. 10.5-10.8), weshalb nicht davon auszugehen ist, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten würde, welche als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG). 9.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist schliesslich auch möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 10.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da dem Beschwerdeführer aber die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, sind keine Kosten zu erheben.
12. Aufgrund der ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2016 angeordneten Bestellung der Rechtsvertreterin als amtlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG ist dieser ein entsprechendes Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der amtliche Rechtsbeistand hat keine Kostennote eingereicht. Auf entsprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten abschätzen lassen, wobei nur der nötige Parteiaufwand zu entschädigen ist (Art. 14 Abs. VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8, 9 und 11 VGKE) ist das amtliche Honorar auf Fr. 500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und Rechtsanwältin Jana Maletic, Zürich, zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwältin Jana Maletic, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 500.- ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger Versand: