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D-3948/2018

D-3948/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2019-12-20 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge im Juni 2014 und gelangte über Äthiopien, Sudan, Libyen und Italien am 11. September 2015 in die Schweiz, wo er am 13. September 2015 ein Asylgesuch stellte. Am 18. September 2015 wurde er summarisch befragt. Am 19. Oktober 2015 wurde ihm das rechtliche Gehör zur behaupteten Minderjährigkeit gewährt. Am 4. Juli 2017 wurde er einlässlich angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches gab er im Wesentlichen an, nach dem Tod seiner Eltern hätten er und seine Geschwister im Jahr 2012 die Schule abbrechen müssen. Aufgrund des Schulabbruchs sei sein Bruder zirka im Mai 2014 in die Armee mitgenommen worden. Damit ihm nicht dasselbe passiere, sei er ausgereist. B. Mit Verfügung vom 6. Juni 2018 - eröffnet am 9. Juni 2018 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 6. Juli 2018 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. aArt. 110a AsylG, (SR 142.31) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2018 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein. E. Mit Eingabe vom 12. Juli 2018 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu den Akten. F. In seiner Vernehmlassung vom 18. Juli 2018 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Eingabe vom 30. August 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Replik und eine Kostennote zu den Akten.

Erwägungen (41 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe den Sachverhalt nicht richtig festgestellt, indem es die Verhaftung seiner Geschwister nicht erwähnt habe. Ferner habe es nicht geprüft, ob zu der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukämen, die ihn in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden. Genauso wenig habe es die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geprüft, obwohl er genaue Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen gemacht habe. Schliesslich habe es die eingereichte Bestätigung der Gemeinde nicht als Beweismittel gewürdigt.

E. 3.1.1 In der Beschwerde wird zwar richtig festgestellt, dass das SEM die Verhaftung der Geschwister in der Verfügung nicht erwähnte. Daraus kann jedoch keine unvollständige Sachverhaltsfeststellung erkannt werden, zumal diese Ereignisse vom Beschwerdeführer nur kurz am Rand erwähnt wurden und weder einen zentralen Teil der Fluchtgeschichte noch den Beschwerdeführer selber betrafen.

E. 3.1.2 Ferner gilt es festzuhalten, dass die Prüfung der weiteren Faktoren bei der illegalen Ausreise in der Verfügung erfolgt ist. Auch die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde geprüft und in diesem Zusammenhang festgestellt, dass der Beschwerdeführer keine genauen Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen gemacht habe. Ob die entsprechenden Erwägungen als zutreffend zu bezeichnen sind, ist eine Frage der materiellen Würdigung der Sache.

E. 3.1.3 In Bezug auf die Bestätigung der Gemeinde hielt das SEM in seiner Vernehmlassung fest, es habe diese als Beweismittel ins Dossier aufgenommen und in der Verfügung gewürdigt, indem es festgehalten habe, dass es sich dabei sowie dem dazu gemachten Kommentar des Onkels nicht um ein Identitätspapier handle. In seiner Replik führte der Beschwerdeführer aus, aus der Verfügung werde nicht klar, ob die Bestätigung der Gemeinde berücksichtigt worden sei, da nur die Rede von einer Bestätigung des Onkels sei. Die Aufnahme als Beweismittel ins Dossier lasse nicht automatisch darauf schliessen, dass dieses auch gewürdigt worden sei. Das SEM nimmt in seiner Verfügung in der Tat lediglich Bezug auf ein Bestätigungsschreiben des Onkels des Beschwerdeführers. In seiner Vernehmlassung führt es dazu aus, dass es damit sowohl die Bestätigung der Gemeinde als auch den dazu gemachten Kommentar des Onkels gemeint habe. Damit ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz das Beweismittel insgesamt in seine Erwägungen einbezog, sich dies jedoch nicht in seiner Begründung niederschlug, was als Verletzung der Begründungspflicht qualifiziert werden muss. Dieser Mangel ist allerdings nicht als gravierend einzustufen und konnte auf Beschwerdestufe geheilt werden.

E. 3.2 Der Beschwerdeführer moniert weiter, die Vorinstanz habe die Verfahrensrechte und damit das rechtliche Gehör verletzt, indem es zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass er im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der Befragung volljährig gewesen sei. Somit sei ihm keine Vertrauensperson zur Seite gestellt und sein Verfahren nicht prioritär behandelt worden. Da er zum Zeitpunkt der Anhörung aber ohnehin volljährig gewesen sei, sei auf eine Rückweisung an die Vorinstanz zu verzichten. Der Befragung ohne Vertrauensperson komme jedoch nicht die gleiche Bedeutung zu. Wie nachfolgend dargelegt, hält es das Gericht für glaubhaft, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung sowie der Befragung zur Person noch minderjährig war. Da er aber zum Zeitpunkt der Anhörung volljährig war, verletzte das SEM die Verfahrensgarantien für unbegleitete Minderjährige und damit den Grundsatz des rechtlichen Gehörs nicht. Die Befragung zur Person konnte ohne Vertrauensperson durchgeführt werden (vgl. aArt. 17 Abs. 3 Bst. b AsylG i.V.m. aArt. 7 Abs. 2bis AsylV1; BVGE 2011/23 E. 5.3.2 und Urteil des BVGer D-7132/2016 vom 24. Mai 2017, E. 5.1 ff.).

E. 3.3 Nach dem Gesagten besteht insgesamt keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, der Beschwerdeführer habe seine Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen können. So habe er keine rechtsgenüglichen Dokumente eingereicht, welche sein behauptetes Geburtsdatum belegen könnten. Der kirchliche Taufschein stelle keinen Identitätsausweis dar und es handle sich dabei um ein Blankoformular, auf welchem beliebige Einträge gemacht werden könnten. Zudem würden die dort eingetragenen Namen der Eltern von seinen mündlichen Angaben abweichen. Weiter habe er im Laufe des Verfahrens mehrfach unterschiedliche Angaben zu seinem Geburtsdatum gemacht. An der Grenze habe er den (...), auf dem Personalienblatt den (...) und anschliessend im Verfahren verschiedene Daten im (...) angegeben. Diese Angaben würden zudem wiederum von den Einträgen im Taufschein und im Schulzeugnis abweichen. Letzteres sei überdies für das Schuljahr 2012/2013 ausgestellt worden, während er die Schule bereits 2012 abgebrochen haben wolle. Schliesslich sei aufgrund seines Verhaltens und seines Aussehens von einer selbstständigen und erwachsenen Person auszugehen. Deshalb sei ihm mitgeteilt worden, dass er im vorliegenden Verfahren als volljährige Person behandelt und das Geburtsdatum auf den (...) abgeändert werde. Die Furcht in Bezug auf einen Einzug in den eritreischen Nationaldienst sei nur begründet, wenn bereits ein konkreter Kontakt mit den Militärbehörden bestanden habe. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers gehe jedoch hervor, dass er persönlich nie ein militärisches Aufgebot erhalten habe. Im Zusammenhang mit der Zwangsrekrutierung seines Bruders habe er keine ernsthaften Nachteile ihm gegenüber geltend gemacht. Zudem habe er diese Zwangsrekrutierung nicht genau zu beschreiben vermocht, obwohl er dabei anwesend gewesen sei. Auch zur nachfolgenden Dienstzeit des Bruders habe er sich nicht äussern können. Die illegale Ausreise aus Eritrea sei gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 nicht asylrelevant. Andere Anknüpfungspunkte, welche den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, seien ebenfalls nicht ersichtlich. Weder habe er den Nationaldienst verweigert noch sei er daraus desertiert. Im Übrigen habe er sich bezüglich der behaupteten illegalen Ausreise widersprochen und diese wenig genau geschildert, weshalb sie als unglaubhaft erachtet werde.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer hielt dem in der Rechtsmitteleingabe entgegen, es sei nachvollziehbar, dass er keine Identitätspapiere einreichen könne, da er als Minderjähriger aus Eritrea ausgereist sei - selbst wenn vom Geburtsdatum ausgegangen würde, welches das SEM festgelegt habe. Eine Identitätskarte werde in Eritrea erst nach der Volljährigkeit ausgestellt. Ferner habe er einen Taufschein einreichen können, welcher über keine objektiven Fälschungsmerkmale verfüge. Dies sei zumindest als Indiz für die Richtigkeit seiner Angaben zum Geburtsdatum zu werten. Die Behauptung der Vorinstanz, wonach die Namen der Eltern im Taufschein anders wiedergegeben worden seien, treffe nicht zu. B._______ und C._______ seien dasselbe, da das «d» in Tigrinya nicht ausgesprochen werde. Der Name der Mutter sei im Protokoll der Befragung durchgestrichen und mehrmals handschriftlich korrigiert worden, was zu Missverständnissen geführt habe. Dies könne nicht als falsche Namensgebung seinerseits qualifiziert werden. Die Tatsache, dass die Namen nicht genau gleich geschrieben worden seien, sei vielmehr als Hinweis für die Echtheit des Taufscheins zu werten. Hätte er den Auftrag gegeben, wären die Namen mit Sicherheit gleich geschrieben worden. Weiter habe sein Onkel eine Bestätigung der Gemeinde eingereicht, welcher die Namen der Eltern sowie deren Todeszeitpunkt und sein Geburtsdatum ([...]) zu entnehmen sei. Die Vorinstanz habe diese Bestätigung, welche als offizielles Dokument sein Geburtsdatum belege, völlig ausser Acht gelassen und nur den Brief des Onkels gewürdigt. Weiter habe er sein Geburtsdatum lediglich auf der Rückseite des Personalienblattes falsch festgehalten. Sonst habe er immer angegeben, er sei im (...) geboren, wisse aber nicht an welchem Tag. Dass er aufgefordert worden sei, einen Tag aufzuschreiben, obwohl er diesen nicht gewusst habe, könne ihm nicht zur Last gelegt werden. Bezüglich des Schulzeugnisses müsse die Lehrperson einen Fehler gemacht haben. Schliesslich sei es unmöglich, von seinem Äusseren und seinem Verhalten zu erschliessen, ob er 17 oder 18 Jahre alt sei. Da er sich ab 2010 als Waise um seine Geschwister habe kümmern müssen, möge er reifer als Gleichaltrige erscheinen. Das Argument, wonach er Reife gezeigt habe, indem er selbstständig in die Schweiz gereist sei, vermöge nicht zu verfangen. Auch aus seinem Selbstvertrauen an den Befragungen lasse sich nicht auf sein Alter schliessen. Zum Zeitpunkt der Festnahme seines Bruders sei er erst (...) Jahre alt gewesen. In Anbetracht dessen habe er die Festnahme detailliert beschrieben. In einer persönlichen Niederschrift, welche er mit der Beschwerde einreiche, könne er zudem weitere Ergänzungen machen. Nach der Festnahme habe er keinen direkten Kontakt mehr zu seinem Bruder gehabt, sodass es nachvollziehbar sei, dass er keine genauen Angaben zu dessen Dienstzeit machen könne. Auch die illegale Ausreise habe er präzise und realitätsnah geschildert. Seiner persönlichen Niederschrift seien auch diesbezüglich weitere Details zu entnehmen. In Bezug auf die Widersprüche in seinen Angaben mache die Vorinstanz keine konkreten Angaben. Weiter lägen bei ihm Anknüpfungspunkte im Sinne der Rechtsprechung vor, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Er habe die Schule abgebrochen und sich somit der üblichen Rekrutierung in den Nationaldienst entzogen. Ferner sei die Familie der Ehefrau des Onkels in den Fokus der Behörden geraten, weil sie für ihn und seine Geschwister ein Familiennachzugsgesuch hätten stellen wollen. Weil der Bruder dieser Ehefrau das diesbezüglich in Eritrea erhaltene Dokument in die Schweiz geschickt habe, sei er inhaftiert worden, habe aber in den Sudan flüchten können. Daraufhin sei dessen Vater festgenommen worden und im Gefängnis verstorben. Ferner sei sein Bruder nicht rechtzeitig vom Dienst zurückgekehrt und deshalb festgenommen worden. Seine Schwester sei bei der illegalen Ausreise erwischt und festgenommen worden. Schliesslich sei er im militärdienstpflichtigen Alter ausgereist. Zur Stützung seiner Beschwerde reichte er unter anderem seine Fluchtgeschichte handschriftlich abgefasst und einen Bericht der Hilfswerksvertretung zu den Akten.

E. 5.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM in Bezug auf die Bestätigung der Gemeinde fest, solche Dokumente seien leicht käuflich erwerbbar und hätten nur einen reduzierten Beweiswert. Bei der geltend gemachten Verhaftung des Bruders und der Schwester handle es sich um unbewiesene Parteibehauptungen. Auch die schriftliche Schilderung der Fluchtgeschichte sei als nachgeschobene Parteibehauptung ohne jeglichen Beweiswert zu qualifizieren, welche von irgendeiner Person hätte erstellt werden können. Aufgrund der widersprüchlichen Aussagen werde die illegale Ausreise weiterhin als unglaubhaft bewertet. Auch deren Zeitpunkt und das damalige Alter des Beschwerdeführers stehe nicht fest, sodass er möglicherweise viel früher ausgereist sei und längere Zeit in Drittstaaten verbracht habe.

E. 5.4 In seiner Replik führte der Beschwerdeführer aus, die Ausführungen zur Bestätigung der Gemeinde würden nicht einer seriösen Würdigung entsprechen, zumal keine objektiven Fälschungsmerkmale festgestellt würden. Die Haft seiner Geschwister habe er nicht erst auf Beschwerdeebene geltend gemacht. Es treffe zwar zu, dass es sich dabei um Parteivorbringen handle, zumal keine Beweismittel vorlägen. Dies entspreche jedoch den Gegebenheiten in Eritrea, wo Deserteure und Wehrdienstverweigerer sowie Personen, die versuchen würden illegal auszureisen, ohne Verfahren und entsprechende Haftbefehle inhaftiert würden. Bei der Niederschrift seiner Vorbringen handle es sich nicht um nachgeschobene Vorbringen und diese seien eindeutig ihm zuzuordnen. Die Vorinstanz führe auch auf Vernehmlassungsebene nicht aus, inwiefern er widersprüchliche Aussagen zu seiner illegalen Ausreise gemacht habe.

E. 6 Zwar hat die Einschätzung des Alters durch das SEM keine prozessualen Auswirkungen, da der Beschwerdeführer auch nach eigenen Angaben im Zeitpunkt der Anhörung bereits volljährig war. Die Befragung zur Person darf praxisgemäss ohne Beiordnung einer rechtskundigen Person erfolgen. Dennoch ist festzuhalten, dass die Erwägungen des SEM zur Volljährigkeit des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen vermögen. Zwar merkte das SEM richtig an, dass der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben zu seinem Geburtsdatum machte. In der Beschwerde wurde dem aber zu Recht entgegengehalten, dass der Beschwerdeführer zumindest abgesehen von der Rückseite des Personalienblatts sein Geburtsjahr stets mit (...), und im Weiteren abgesehen von der Angabe gegenüber den Grenzbeamten auch konstant den Geburtsmonat (...) angab. Dass Asylsuchende, welche den genauen Tag ihrer Geburt nicht kennen, aufgefordert werden, den 1. als Datum einzutragen, gilt als allgemein bekannt. Der Taufschein, das Schulzeugnis und die Bestätigung der Gemeinde sind zwar allesamt keine rechtsgenüglichen Dokumente und von reduziertem Beweiswert. Sie sind aber, wie in der Beschwerde richtig angemerkt, immerhin als Indiz für das Geburtsjahr (...) zu würdigen. In Bezug auf die leicht abweichenden Namen der Eltern bezüglich den mündlichen Angaben kann auf die überzeugenden Ausführungen in der Beschwerde verwiesen werden. Überdies wurde schon im Familiennachzugsgesuch vom 22. August 2011 vom Onkel des Beschwerdeführers dessen Geburtsdatum mit (...) angegeben (vgl. N [...]). Das Alter einer asylsuchenden Person und dabei insbesondere der Unterschied zwischen einem 17- und einem 18jährigen anhand von dessen Aussehen und Verhalten einschätzen zu wollen, scheint auch dem Gericht nicht angebracht.

E. 7.1 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3).

E. 7.2 Den Angaben des Beschwerdeführers sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass er vor seiner Ausreise in einem konkreten Kontakt mit den eritreischen Militärbehörden gestanden hätte. Demzufolge erfüllte er im Zeitpunkt seiner Ausreise die Flüchtlingseigenschaft nicht.

E. 7.3 Bezüglich der behaupteten illegalen Ausreise hat die Vorinstanz sodann zu Recht auf die aktuelle Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen, gemäss welcher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung droht (vgl. Referenzurteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1). Das SEM hat zudem zutreffend angeführt, dass hier keine anderen Anknüpfungspunkte ersichtlich sind, welche den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Zur Annahme solcher Anknüpfungspunkte vermag der Schulabbruch, die Ausreise im militärdienstpflichtigen Alter und die geltend gemachte Haft seines Onkels sowie seiner Geschwister - welche überdies, wie vom SEM richtig angemerkt, blosse Parteibehauptungen darstellen - nicht auszureichen.

E. 7.4 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.

E. 8 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 9.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.).

E. 9.4.1 In der Beschwerde wird die Auffassung vertreten, der Wegweisungsvollzug sei angesichts der drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst und einer damit verbundenen Verletzung von Art. 3 und Art. 4 EMRK als unzulässig zu betrachten.

E. 9.4.2 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem Koordinationsurteil geklärt worden (vgl. BVGE 2018 VI/4). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung oder Strafe (Art. 3 EMRK) geprüft und bejaht (vgl. a.a.O. E. 6.1.5.2). Es kann auf die Ausführungen im genannten Urteil verwiesen werden.

E. 9.4.3 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Dieser ist folglich als zulässig zu betrachten.

E. 9.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.5.1 Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.2).

E. 9.5.2 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig, jedoch haben sich in jüngster Zeit die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. So haben sich die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).

E. 9.5.2.1 Das SEM hielt diesbezüglich in seiner Verfügung fest, der Beschwerdeführer mache widersprüchliche, unklare und nicht verifizierbare Angaben zu seiner Identität, seinem Alter, seinem letzten Aufenthalt und dem Aufenthalt seiner Familienangehörigen. Zum behaupteten Tod der Eltern habe er keine näheren Angaben machen können (Todesdatum, Umstände des Todes, Begräbnis, Organisation desselben). Auch zur Tätigkeit seines Vaters in der eritreischen Armee beziehungsweise seinem Tod während der Dienstzeit habe er keine konkreten Aussagen machen können. Seine gesamten Hinweise in diesem Bereich seien allgemein und abschweifend geblieben und vermöchten nicht den Eindruck von persönlich Erlebtem zu vermitteln. Ebenso seien seine Aussagen über ihr Alltagsleben nach dem angeblichen Tod seiner Eltern bloss allgemein und substanzarm ausgefallen. Es sei nicht Sache der Asylbehörden nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, wenn er durch Verschleierung seiner tatsächlichen Verhältnisse im Heimatstaat eine vernünftige Prüfung verhindere. Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, das SEM habe bei seiner Prüfung die konkreten Umstände nicht berücksichtigt. Er sei beim Tod seiner Eltern erst (...) beziehungsweise (...) Jahre alt gewesen. Ein Kind könne sich viel schlechter an zeitliche und örtliche Umstände erinnern. Es sei deshalb nachvollziehbar, dass er sich nicht an das genaue Datum erinnern könne. Der Tod sowie das Todesdatum seien zudem durch die eingereichte Bestätigung der Gemeinde belegt. Zu den Umständen des Todes und zur Beerdigung seien ihm keine Frage gestellt worden. Er sei lediglich zu den offiziellen Behördengängen befragt worden, wozu er aber als damals Elfjähriger keine Angaben habe machen können. Die Fragen, wer sich um die Beerdigung gekümmert habe und welche Verwandten in der Nähe gewesen seien, als er die Todesnachricht erhalten habe, habe er präzise beantwortet. Schliesslich sei den Protokollen zu entnehmen, dass es ihm sehr schwer gefallen ist, über seine Eltern zu sprechen und er habe weinen müssen. Es folgen hier in der Beschwerde Angaben zu den konkreten Umständen des Todes seiner Eltern. An die Erzählungen seines Vaters zum Militärdienst könne er sich angesichts seines Alters bei dessen Tod nicht erinnern. Zum Alltagsleben nach dem Tod der Eltern habe er genaue Angaben gemacht. Er habe ausgesagt, dass sie bis zu deren Ausreise bei der Frau seines Onkels gelebt hätten. Danach seien sie in ihr Elternhaus zurückgekehrt. Sie hätten manchmal auf Plantagen arbeiten können, vom eigenen Ackerbau gelebt oder seien betteln gegangen. Wenn es ihnen sehr schlecht gegangen sei, hätten sie sich zu den Eltern der Frau seines Onkels begeben. Auch zu seinen Familienangehörigen in Eritrea (zwei Schwestern, ein Bruder und zwei Onkel, wovon einer verschollen sei) habe er genaue Angaben gemacht. Weiter habe er die Schule nur bis zur sechsten Klasse besucht und verfüge über keine Ausbildung oder Berufserfahrung. Er habe kein Beziehungsnetz in Eritrea. Sein Bruder sowie ein Onkel seien im Militärdienst und seine Schwestern seien selber noch Kinder. Sein Onkel in der Schweiz verfüge nicht über genügend finanzielle Ressourcen. Zu diesem und dessen Familie in der Schweiz habe er eine sehr enge Bindung. Zudem habe er sich in der Schweiz sehr gut integriert und sei bereits vor fünf Jahren aus Eritrea ausgereist. In seiner Vernehmlassung hielt das SEM den behaupteten Tod der Eltern und die Haft der Geschwister nach wie vor für unglaubhaft. Wie in der Verfügung erwähnt, sei nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer sich bereits längere Zeit in einem Drittstaat aufgehalten habe. Das von seinem Onkel in der Schweiz eingereichte Familiennachzugsgesuch vom 22. August 2011 sei damit begründet worden, dass er über keine anderen Verwandten oder Bezugspersonen verfüge. Dieses Gesuch sei vom SEM am 31. August 2011 abgewiesen worden. In seiner Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2011 habe das Bundesverwaltungsgericht dies gestützt und ausgeführt, dass in Eritrea sehr wohl noch Verwandte des Beschwerdeführers leben dürften, die sich um ihn kümmern könnten. Auch dies zeige, dass er seine tatsächlichen Verhältnisse zu verschleiern suche, sodass eine vernünftige Prüfung verunmöglicht werde. In seiner Replik führte der Beschwerdeführer aus, auf einen langjährigen Aufenthalt in einem Drittstaat gebe es bei ihm keine Hinweise, sodass es sich hierbei um blosse Spekulationen der Vorinstanz handle. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2011 nicht in Frage gestellt, dass seine Eltern verstorben seien. Es werde einzig festgestellt, dass keine Belege über den Tod seiner Tante und die Ausreise seines Onkels eingereicht worden seien. Diesbezüglich sei darauf hinzuweisen, dass der Schwager seines Onkels versucht habe, entsprechende Beweismittel zu beschaffen, dabei aber in den Fokus der Behörden geraten sei. Zudem seien Todesurkunden in Eritrea allgemein nicht üblich und die Abwesenheit seines Onkels könne als negative Tatsache nicht bewiesen werden. Seine Aussagen würden jedoch mit jenen seines Onkels im Familiennachzugsverfahren übereinstimmen.

E. 9.5.2.2 Das Gericht ist entgegen den Erwägungen des SEM ebenfalls der Meinung, dass der Beschwerdeführer genügend konkrete Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen in Eritrea machte, sodass eine Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs möglich ist. Der Tod der Eltern scheint dem Gericht glaubhaft, zumal dies anlässlich des vom Onkel gestellten Gesuches um Familiennachzug des Beschwerdeführers und seiner Geschwister weder vom SEM noch vom Bundesverwaltungsgericht in Frage gestellt wurde. Das Gericht geht aber weiter davon aus, dass sich die Verwandten des Beschwerdeführers im Anschluss an den Tod der Eltern um die vier Geschwister kümmerten. So konnten sie sechs Monate bei der Ehefrau des Onkels wohnen, welcher in der Schweiz weilt. Als diese ihrem Mann in die Schweiz folgte, sind der Beschwerdeführer und seine Geschwister gemäss seinen Angaben ins Elternhaus zurückgekehrt. Sodann führt er aus, dass sie sich in der Folge immer wieder an die Eltern der Ehefrau des Onkels gewendet, zeitweise dort gewohnt und für diese gearbeitet hätten. Diese seien wohlhabend gewesen. Dies scheint dem Gericht ausschlaggebend und dabei vor allem, dass sie gemäss Angaben des Beschwerdeführers bei diesen auch ständig hätten leben können, dies aber nicht gewollt hätten (vgl. A16 F83 ff.). Es ist demnach davon auszugehen, dass sich diese Verwandten um den Beschwerdeführer und seine Geschwister gekümmert haben und es auch heute noch tun würden. Es ist auch davon auszugehen, dass die Schwestern des Beschwerdeführers bei dessen Ausreise bei diesen Verwandten wohnten, hätte der Beschwerdeführer doch diese Mädchen im Alter von vierzehn und zwölf Jahren nicht einfach alleine im Elternhaus zurückgelassen. So lebte denn auch eine der Schwestern des Beschwerdeführers gemäss seinen eigenen Angaben zum Zeitpunkt der Anhörung noch immer bei diesen Verwandten (vgl. A16 F105). Im Weiteren hat auch der Onkel in der Schweiz den Beschwerdeführer vor der Ausreise unterstützt und hilft ihm nun offenbar auch, sich in der Schweiz zurecht zu finden. Es ist somit davon auszugehen, dass auch dieser den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr im Rahmen seiner Möglichkeiten unterstützen wird. Schliesslich gilt es festzuhalten, dass der Beschwerdeführer heute (...) Jahre alt ist. In Eritrea absolvierte er zwar gemäss seinen Angaben lediglich sechs Schuljahre. In der Schweiz konnte er aber weitere schulische Kurse besuchen und sich Berufserfahrung aneignen. Es ist davon auszugehen, dass er als junger und gesunder Mann in Eritrea auch auf eigenen Beinen wird stehen können. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 9.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wären grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2018 gutgeheissen wurde und keine Hinweise auf eine Änderung der finanziellen Verhältnisse vorliegen, sind keine Kosten aufzuerlegen.

E. 11.2 Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2018 wurde die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Diese ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen. Sie weist in ihrer Kostennote vom 30. August 2018 Parteikosten von insgesamt Fr. 2'525.45 aus, wobei sie von einem Stundenansatz von Fr. 250.- ausging. Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE [SR 173.320.2]), wobei nur der notwendige Aufwand entschädigt wird (Art. 8 Abs. 2 VGKE). Es ist darauf hinzuweisen, dass die Kosten pro futuro von total Fr. 130.30 nicht zu entschädigen sind. Nach dem Gesagten ist das Honorar insgesamt auf Fr. 1'500.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Zwar musste eine Begründungspflichtverletzung auf Beschwerdestufe geheilt werden, da in diesem Zusammenhang jedoch keine nennenswerten Kosten zu erkennen sind, kann diesbezüglich auf eine Parteientschädigung durch das SEM verzichtet werden kann. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird als amtlicher Rechtsbeiständin vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'500.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3948/2018wiv Urteil vom 20. Dezember 2019 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Angela Stettler, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. Juni 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge im Juni 2014 und gelangte über Äthiopien, Sudan, Libyen und Italien am 11. September 2015 in die Schweiz, wo er am 13. September 2015 ein Asylgesuch stellte. Am 18. September 2015 wurde er summarisch befragt. Am 19. Oktober 2015 wurde ihm das rechtliche Gehör zur behaupteten Minderjährigkeit gewährt. Am 4. Juli 2017 wurde er einlässlich angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches gab er im Wesentlichen an, nach dem Tod seiner Eltern hätten er und seine Geschwister im Jahr 2012 die Schule abbrechen müssen. Aufgrund des Schulabbruchs sei sein Bruder zirka im Mai 2014 in die Armee mitgenommen worden. Damit ihm nicht dasselbe passiere, sei er ausgereist. B. Mit Verfügung vom 6. Juni 2018 - eröffnet am 9. Juni 2018 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 6. Juli 2018 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. aArt. 110a AsylG, (SR 142.31) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2018 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein. E. Mit Eingabe vom 12. Juli 2018 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu den Akten. F. In seiner Vernehmlassung vom 18. Juli 2018 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Eingabe vom 30. August 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Replik und eine Kostennote zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe den Sachverhalt nicht richtig festgestellt, indem es die Verhaftung seiner Geschwister nicht erwähnt habe. Ferner habe es nicht geprüft, ob zu der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukämen, die ihn in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden. Genauso wenig habe es die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geprüft, obwohl er genaue Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen gemacht habe. Schliesslich habe es die eingereichte Bestätigung der Gemeinde nicht als Beweismittel gewürdigt. 3.1.1 In der Beschwerde wird zwar richtig festgestellt, dass das SEM die Verhaftung der Geschwister in der Verfügung nicht erwähnte. Daraus kann jedoch keine unvollständige Sachverhaltsfeststellung erkannt werden, zumal diese Ereignisse vom Beschwerdeführer nur kurz am Rand erwähnt wurden und weder einen zentralen Teil der Fluchtgeschichte noch den Beschwerdeführer selber betrafen. 3.1.2 Ferner gilt es festzuhalten, dass die Prüfung der weiteren Faktoren bei der illegalen Ausreise in der Verfügung erfolgt ist. Auch die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde geprüft und in diesem Zusammenhang festgestellt, dass der Beschwerdeführer keine genauen Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen gemacht habe. Ob die entsprechenden Erwägungen als zutreffend zu bezeichnen sind, ist eine Frage der materiellen Würdigung der Sache. 3.1.3 In Bezug auf die Bestätigung der Gemeinde hielt das SEM in seiner Vernehmlassung fest, es habe diese als Beweismittel ins Dossier aufgenommen und in der Verfügung gewürdigt, indem es festgehalten habe, dass es sich dabei sowie dem dazu gemachten Kommentar des Onkels nicht um ein Identitätspapier handle. In seiner Replik führte der Beschwerdeführer aus, aus der Verfügung werde nicht klar, ob die Bestätigung der Gemeinde berücksichtigt worden sei, da nur die Rede von einer Bestätigung des Onkels sei. Die Aufnahme als Beweismittel ins Dossier lasse nicht automatisch darauf schliessen, dass dieses auch gewürdigt worden sei. Das SEM nimmt in seiner Verfügung in der Tat lediglich Bezug auf ein Bestätigungsschreiben des Onkels des Beschwerdeführers. In seiner Vernehmlassung führt es dazu aus, dass es damit sowohl die Bestätigung der Gemeinde als auch den dazu gemachten Kommentar des Onkels gemeint habe. Damit ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz das Beweismittel insgesamt in seine Erwägungen einbezog, sich dies jedoch nicht in seiner Begründung niederschlug, was als Verletzung der Begründungspflicht qualifiziert werden muss. Dieser Mangel ist allerdings nicht als gravierend einzustufen und konnte auf Beschwerdestufe geheilt werden. 3.2 Der Beschwerdeführer moniert weiter, die Vorinstanz habe die Verfahrensrechte und damit das rechtliche Gehör verletzt, indem es zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass er im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der Befragung volljährig gewesen sei. Somit sei ihm keine Vertrauensperson zur Seite gestellt und sein Verfahren nicht prioritär behandelt worden. Da er zum Zeitpunkt der Anhörung aber ohnehin volljährig gewesen sei, sei auf eine Rückweisung an die Vorinstanz zu verzichten. Der Befragung ohne Vertrauensperson komme jedoch nicht die gleiche Bedeutung zu. Wie nachfolgend dargelegt, hält es das Gericht für glaubhaft, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung sowie der Befragung zur Person noch minderjährig war. Da er aber zum Zeitpunkt der Anhörung volljährig war, verletzte das SEM die Verfahrensgarantien für unbegleitete Minderjährige und damit den Grundsatz des rechtlichen Gehörs nicht. Die Befragung zur Person konnte ohne Vertrauensperson durchgeführt werden (vgl. aArt. 17 Abs. 3 Bst. b AsylG i.V.m. aArt. 7 Abs. 2bis AsylV1; BVGE 2011/23 E. 5.3.2 und Urteil des BVGer D-7132/2016 vom 24. Mai 2017, E. 5.1 ff.). 3.3 Nach dem Gesagten besteht insgesamt keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, der Beschwerdeführer habe seine Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen können. So habe er keine rechtsgenüglichen Dokumente eingereicht, welche sein behauptetes Geburtsdatum belegen könnten. Der kirchliche Taufschein stelle keinen Identitätsausweis dar und es handle sich dabei um ein Blankoformular, auf welchem beliebige Einträge gemacht werden könnten. Zudem würden die dort eingetragenen Namen der Eltern von seinen mündlichen Angaben abweichen. Weiter habe er im Laufe des Verfahrens mehrfach unterschiedliche Angaben zu seinem Geburtsdatum gemacht. An der Grenze habe er den (...), auf dem Personalienblatt den (...) und anschliessend im Verfahren verschiedene Daten im (...) angegeben. Diese Angaben würden zudem wiederum von den Einträgen im Taufschein und im Schulzeugnis abweichen. Letzteres sei überdies für das Schuljahr 2012/2013 ausgestellt worden, während er die Schule bereits 2012 abgebrochen haben wolle. Schliesslich sei aufgrund seines Verhaltens und seines Aussehens von einer selbstständigen und erwachsenen Person auszugehen. Deshalb sei ihm mitgeteilt worden, dass er im vorliegenden Verfahren als volljährige Person behandelt und das Geburtsdatum auf den (...) abgeändert werde. Die Furcht in Bezug auf einen Einzug in den eritreischen Nationaldienst sei nur begründet, wenn bereits ein konkreter Kontakt mit den Militärbehörden bestanden habe. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers gehe jedoch hervor, dass er persönlich nie ein militärisches Aufgebot erhalten habe. Im Zusammenhang mit der Zwangsrekrutierung seines Bruders habe er keine ernsthaften Nachteile ihm gegenüber geltend gemacht. Zudem habe er diese Zwangsrekrutierung nicht genau zu beschreiben vermocht, obwohl er dabei anwesend gewesen sei. Auch zur nachfolgenden Dienstzeit des Bruders habe er sich nicht äussern können. Die illegale Ausreise aus Eritrea sei gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 nicht asylrelevant. Andere Anknüpfungspunkte, welche den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, seien ebenfalls nicht ersichtlich. Weder habe er den Nationaldienst verweigert noch sei er daraus desertiert. Im Übrigen habe er sich bezüglich der behaupteten illegalen Ausreise widersprochen und diese wenig genau geschildert, weshalb sie als unglaubhaft erachtet werde. 5.2 Der Beschwerdeführer hielt dem in der Rechtsmitteleingabe entgegen, es sei nachvollziehbar, dass er keine Identitätspapiere einreichen könne, da er als Minderjähriger aus Eritrea ausgereist sei - selbst wenn vom Geburtsdatum ausgegangen würde, welches das SEM festgelegt habe. Eine Identitätskarte werde in Eritrea erst nach der Volljährigkeit ausgestellt. Ferner habe er einen Taufschein einreichen können, welcher über keine objektiven Fälschungsmerkmale verfüge. Dies sei zumindest als Indiz für die Richtigkeit seiner Angaben zum Geburtsdatum zu werten. Die Behauptung der Vorinstanz, wonach die Namen der Eltern im Taufschein anders wiedergegeben worden seien, treffe nicht zu. B._______ und C._______ seien dasselbe, da das «d» in Tigrinya nicht ausgesprochen werde. Der Name der Mutter sei im Protokoll der Befragung durchgestrichen und mehrmals handschriftlich korrigiert worden, was zu Missverständnissen geführt habe. Dies könne nicht als falsche Namensgebung seinerseits qualifiziert werden. Die Tatsache, dass die Namen nicht genau gleich geschrieben worden seien, sei vielmehr als Hinweis für die Echtheit des Taufscheins zu werten. Hätte er den Auftrag gegeben, wären die Namen mit Sicherheit gleich geschrieben worden. Weiter habe sein Onkel eine Bestätigung der Gemeinde eingereicht, welcher die Namen der Eltern sowie deren Todeszeitpunkt und sein Geburtsdatum ([...]) zu entnehmen sei. Die Vorinstanz habe diese Bestätigung, welche als offizielles Dokument sein Geburtsdatum belege, völlig ausser Acht gelassen und nur den Brief des Onkels gewürdigt. Weiter habe er sein Geburtsdatum lediglich auf der Rückseite des Personalienblattes falsch festgehalten. Sonst habe er immer angegeben, er sei im (...) geboren, wisse aber nicht an welchem Tag. Dass er aufgefordert worden sei, einen Tag aufzuschreiben, obwohl er diesen nicht gewusst habe, könne ihm nicht zur Last gelegt werden. Bezüglich des Schulzeugnisses müsse die Lehrperson einen Fehler gemacht haben. Schliesslich sei es unmöglich, von seinem Äusseren und seinem Verhalten zu erschliessen, ob er 17 oder 18 Jahre alt sei. Da er sich ab 2010 als Waise um seine Geschwister habe kümmern müssen, möge er reifer als Gleichaltrige erscheinen. Das Argument, wonach er Reife gezeigt habe, indem er selbstständig in die Schweiz gereist sei, vermöge nicht zu verfangen. Auch aus seinem Selbstvertrauen an den Befragungen lasse sich nicht auf sein Alter schliessen. Zum Zeitpunkt der Festnahme seines Bruders sei er erst (...) Jahre alt gewesen. In Anbetracht dessen habe er die Festnahme detailliert beschrieben. In einer persönlichen Niederschrift, welche er mit der Beschwerde einreiche, könne er zudem weitere Ergänzungen machen. Nach der Festnahme habe er keinen direkten Kontakt mehr zu seinem Bruder gehabt, sodass es nachvollziehbar sei, dass er keine genauen Angaben zu dessen Dienstzeit machen könne. Auch die illegale Ausreise habe er präzise und realitätsnah geschildert. Seiner persönlichen Niederschrift seien auch diesbezüglich weitere Details zu entnehmen. In Bezug auf die Widersprüche in seinen Angaben mache die Vorinstanz keine konkreten Angaben. Weiter lägen bei ihm Anknüpfungspunkte im Sinne der Rechtsprechung vor, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Er habe die Schule abgebrochen und sich somit der üblichen Rekrutierung in den Nationaldienst entzogen. Ferner sei die Familie der Ehefrau des Onkels in den Fokus der Behörden geraten, weil sie für ihn und seine Geschwister ein Familiennachzugsgesuch hätten stellen wollen. Weil der Bruder dieser Ehefrau das diesbezüglich in Eritrea erhaltene Dokument in die Schweiz geschickt habe, sei er inhaftiert worden, habe aber in den Sudan flüchten können. Daraufhin sei dessen Vater festgenommen worden und im Gefängnis verstorben. Ferner sei sein Bruder nicht rechtzeitig vom Dienst zurückgekehrt und deshalb festgenommen worden. Seine Schwester sei bei der illegalen Ausreise erwischt und festgenommen worden. Schliesslich sei er im militärdienstpflichtigen Alter ausgereist. Zur Stützung seiner Beschwerde reichte er unter anderem seine Fluchtgeschichte handschriftlich abgefasst und einen Bericht der Hilfswerksvertretung zu den Akten. 5.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM in Bezug auf die Bestätigung der Gemeinde fest, solche Dokumente seien leicht käuflich erwerbbar und hätten nur einen reduzierten Beweiswert. Bei der geltend gemachten Verhaftung des Bruders und der Schwester handle es sich um unbewiesene Parteibehauptungen. Auch die schriftliche Schilderung der Fluchtgeschichte sei als nachgeschobene Parteibehauptung ohne jeglichen Beweiswert zu qualifizieren, welche von irgendeiner Person hätte erstellt werden können. Aufgrund der widersprüchlichen Aussagen werde die illegale Ausreise weiterhin als unglaubhaft bewertet. Auch deren Zeitpunkt und das damalige Alter des Beschwerdeführers stehe nicht fest, sodass er möglicherweise viel früher ausgereist sei und längere Zeit in Drittstaaten verbracht habe. 5.4 In seiner Replik führte der Beschwerdeführer aus, die Ausführungen zur Bestätigung der Gemeinde würden nicht einer seriösen Würdigung entsprechen, zumal keine objektiven Fälschungsmerkmale festgestellt würden. Die Haft seiner Geschwister habe er nicht erst auf Beschwerdeebene geltend gemacht. Es treffe zwar zu, dass es sich dabei um Parteivorbringen handle, zumal keine Beweismittel vorlägen. Dies entspreche jedoch den Gegebenheiten in Eritrea, wo Deserteure und Wehrdienstverweigerer sowie Personen, die versuchen würden illegal auszureisen, ohne Verfahren und entsprechende Haftbefehle inhaftiert würden. Bei der Niederschrift seiner Vorbringen handle es sich nicht um nachgeschobene Vorbringen und diese seien eindeutig ihm zuzuordnen. Die Vorinstanz führe auch auf Vernehmlassungsebene nicht aus, inwiefern er widersprüchliche Aussagen zu seiner illegalen Ausreise gemacht habe.

6. Zwar hat die Einschätzung des Alters durch das SEM keine prozessualen Auswirkungen, da der Beschwerdeführer auch nach eigenen Angaben im Zeitpunkt der Anhörung bereits volljährig war. Die Befragung zur Person darf praxisgemäss ohne Beiordnung einer rechtskundigen Person erfolgen. Dennoch ist festzuhalten, dass die Erwägungen des SEM zur Volljährigkeit des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen vermögen. Zwar merkte das SEM richtig an, dass der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben zu seinem Geburtsdatum machte. In der Beschwerde wurde dem aber zu Recht entgegengehalten, dass der Beschwerdeführer zumindest abgesehen von der Rückseite des Personalienblatts sein Geburtsjahr stets mit (...), und im Weiteren abgesehen von der Angabe gegenüber den Grenzbeamten auch konstant den Geburtsmonat (...) angab. Dass Asylsuchende, welche den genauen Tag ihrer Geburt nicht kennen, aufgefordert werden, den 1. als Datum einzutragen, gilt als allgemein bekannt. Der Taufschein, das Schulzeugnis und die Bestätigung der Gemeinde sind zwar allesamt keine rechtsgenüglichen Dokumente und von reduziertem Beweiswert. Sie sind aber, wie in der Beschwerde richtig angemerkt, immerhin als Indiz für das Geburtsjahr (...) zu würdigen. In Bezug auf die leicht abweichenden Namen der Eltern bezüglich den mündlichen Angaben kann auf die überzeugenden Ausführungen in der Beschwerde verwiesen werden. Überdies wurde schon im Familiennachzugsgesuch vom 22. August 2011 vom Onkel des Beschwerdeführers dessen Geburtsdatum mit (...) angegeben (vgl. N [...]). Das Alter einer asylsuchenden Person und dabei insbesondere der Unterschied zwischen einem 17- und einem 18jährigen anhand von dessen Aussehen und Verhalten einschätzen zu wollen, scheint auch dem Gericht nicht angebracht. 7. 7.1 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3). 7.2 Den Angaben des Beschwerdeführers sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass er vor seiner Ausreise in einem konkreten Kontakt mit den eritreischen Militärbehörden gestanden hätte. Demzufolge erfüllte er im Zeitpunkt seiner Ausreise die Flüchtlingseigenschaft nicht. 7.3 Bezüglich der behaupteten illegalen Ausreise hat die Vorinstanz sodann zu Recht auf die aktuelle Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen, gemäss welcher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung droht (vgl. Referenzurteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1). Das SEM hat zudem zutreffend angeführt, dass hier keine anderen Anknüpfungspunkte ersichtlich sind, welche den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Zur Annahme solcher Anknüpfungspunkte vermag der Schulabbruch, die Ausreise im militärdienstpflichtigen Alter und die geltend gemachte Haft seines Onkels sowie seiner Geschwister - welche überdies, wie vom SEM richtig angemerkt, blosse Parteibehauptungen darstellen - nicht auszureichen. 7.4 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. 8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). 9.4.1 In der Beschwerde wird die Auffassung vertreten, der Wegweisungsvollzug sei angesichts der drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst und einer damit verbundenen Verletzung von Art. 3 und Art. 4 EMRK als unzulässig zu betrachten. 9.4.2 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem Koordinationsurteil geklärt worden (vgl. BVGE 2018 VI/4). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung oder Strafe (Art. 3 EMRK) geprüft und bejaht (vgl. a.a.O. E. 6.1.5.2). Es kann auf die Ausführungen im genannten Urteil verwiesen werden. 9.4.3 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Dieser ist folglich als zulässig zu betrachten. 9.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.5.1 Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.2). 9.5.2 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig, jedoch haben sich in jüngster Zeit die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. So haben sich die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). 9.5.2.1 Das SEM hielt diesbezüglich in seiner Verfügung fest, der Beschwerdeführer mache widersprüchliche, unklare und nicht verifizierbare Angaben zu seiner Identität, seinem Alter, seinem letzten Aufenthalt und dem Aufenthalt seiner Familienangehörigen. Zum behaupteten Tod der Eltern habe er keine näheren Angaben machen können (Todesdatum, Umstände des Todes, Begräbnis, Organisation desselben). Auch zur Tätigkeit seines Vaters in der eritreischen Armee beziehungsweise seinem Tod während der Dienstzeit habe er keine konkreten Aussagen machen können. Seine gesamten Hinweise in diesem Bereich seien allgemein und abschweifend geblieben und vermöchten nicht den Eindruck von persönlich Erlebtem zu vermitteln. Ebenso seien seine Aussagen über ihr Alltagsleben nach dem angeblichen Tod seiner Eltern bloss allgemein und substanzarm ausgefallen. Es sei nicht Sache der Asylbehörden nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, wenn er durch Verschleierung seiner tatsächlichen Verhältnisse im Heimatstaat eine vernünftige Prüfung verhindere. Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, das SEM habe bei seiner Prüfung die konkreten Umstände nicht berücksichtigt. Er sei beim Tod seiner Eltern erst (...) beziehungsweise (...) Jahre alt gewesen. Ein Kind könne sich viel schlechter an zeitliche und örtliche Umstände erinnern. Es sei deshalb nachvollziehbar, dass er sich nicht an das genaue Datum erinnern könne. Der Tod sowie das Todesdatum seien zudem durch die eingereichte Bestätigung der Gemeinde belegt. Zu den Umständen des Todes und zur Beerdigung seien ihm keine Frage gestellt worden. Er sei lediglich zu den offiziellen Behördengängen befragt worden, wozu er aber als damals Elfjähriger keine Angaben habe machen können. Die Fragen, wer sich um die Beerdigung gekümmert habe und welche Verwandten in der Nähe gewesen seien, als er die Todesnachricht erhalten habe, habe er präzise beantwortet. Schliesslich sei den Protokollen zu entnehmen, dass es ihm sehr schwer gefallen ist, über seine Eltern zu sprechen und er habe weinen müssen. Es folgen hier in der Beschwerde Angaben zu den konkreten Umständen des Todes seiner Eltern. An die Erzählungen seines Vaters zum Militärdienst könne er sich angesichts seines Alters bei dessen Tod nicht erinnern. Zum Alltagsleben nach dem Tod der Eltern habe er genaue Angaben gemacht. Er habe ausgesagt, dass sie bis zu deren Ausreise bei der Frau seines Onkels gelebt hätten. Danach seien sie in ihr Elternhaus zurückgekehrt. Sie hätten manchmal auf Plantagen arbeiten können, vom eigenen Ackerbau gelebt oder seien betteln gegangen. Wenn es ihnen sehr schlecht gegangen sei, hätten sie sich zu den Eltern der Frau seines Onkels begeben. Auch zu seinen Familienangehörigen in Eritrea (zwei Schwestern, ein Bruder und zwei Onkel, wovon einer verschollen sei) habe er genaue Angaben gemacht. Weiter habe er die Schule nur bis zur sechsten Klasse besucht und verfüge über keine Ausbildung oder Berufserfahrung. Er habe kein Beziehungsnetz in Eritrea. Sein Bruder sowie ein Onkel seien im Militärdienst und seine Schwestern seien selber noch Kinder. Sein Onkel in der Schweiz verfüge nicht über genügend finanzielle Ressourcen. Zu diesem und dessen Familie in der Schweiz habe er eine sehr enge Bindung. Zudem habe er sich in der Schweiz sehr gut integriert und sei bereits vor fünf Jahren aus Eritrea ausgereist. In seiner Vernehmlassung hielt das SEM den behaupteten Tod der Eltern und die Haft der Geschwister nach wie vor für unglaubhaft. Wie in der Verfügung erwähnt, sei nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer sich bereits längere Zeit in einem Drittstaat aufgehalten habe. Das von seinem Onkel in der Schweiz eingereichte Familiennachzugsgesuch vom 22. August 2011 sei damit begründet worden, dass er über keine anderen Verwandten oder Bezugspersonen verfüge. Dieses Gesuch sei vom SEM am 31. August 2011 abgewiesen worden. In seiner Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2011 habe das Bundesverwaltungsgericht dies gestützt und ausgeführt, dass in Eritrea sehr wohl noch Verwandte des Beschwerdeführers leben dürften, die sich um ihn kümmern könnten. Auch dies zeige, dass er seine tatsächlichen Verhältnisse zu verschleiern suche, sodass eine vernünftige Prüfung verunmöglicht werde. In seiner Replik führte der Beschwerdeführer aus, auf einen langjährigen Aufenthalt in einem Drittstaat gebe es bei ihm keine Hinweise, sodass es sich hierbei um blosse Spekulationen der Vorinstanz handle. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2011 nicht in Frage gestellt, dass seine Eltern verstorben seien. Es werde einzig festgestellt, dass keine Belege über den Tod seiner Tante und die Ausreise seines Onkels eingereicht worden seien. Diesbezüglich sei darauf hinzuweisen, dass der Schwager seines Onkels versucht habe, entsprechende Beweismittel zu beschaffen, dabei aber in den Fokus der Behörden geraten sei. Zudem seien Todesurkunden in Eritrea allgemein nicht üblich und die Abwesenheit seines Onkels könne als negative Tatsache nicht bewiesen werden. Seine Aussagen würden jedoch mit jenen seines Onkels im Familiennachzugsverfahren übereinstimmen. 9.5.2.2 Das Gericht ist entgegen den Erwägungen des SEM ebenfalls der Meinung, dass der Beschwerdeführer genügend konkrete Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen in Eritrea machte, sodass eine Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs möglich ist. Der Tod der Eltern scheint dem Gericht glaubhaft, zumal dies anlässlich des vom Onkel gestellten Gesuches um Familiennachzug des Beschwerdeführers und seiner Geschwister weder vom SEM noch vom Bundesverwaltungsgericht in Frage gestellt wurde. Das Gericht geht aber weiter davon aus, dass sich die Verwandten des Beschwerdeführers im Anschluss an den Tod der Eltern um die vier Geschwister kümmerten. So konnten sie sechs Monate bei der Ehefrau des Onkels wohnen, welcher in der Schweiz weilt. Als diese ihrem Mann in die Schweiz folgte, sind der Beschwerdeführer und seine Geschwister gemäss seinen Angaben ins Elternhaus zurückgekehrt. Sodann führt er aus, dass sie sich in der Folge immer wieder an die Eltern der Ehefrau des Onkels gewendet, zeitweise dort gewohnt und für diese gearbeitet hätten. Diese seien wohlhabend gewesen. Dies scheint dem Gericht ausschlaggebend und dabei vor allem, dass sie gemäss Angaben des Beschwerdeführers bei diesen auch ständig hätten leben können, dies aber nicht gewollt hätten (vgl. A16 F83 ff.). Es ist demnach davon auszugehen, dass sich diese Verwandten um den Beschwerdeführer und seine Geschwister gekümmert haben und es auch heute noch tun würden. Es ist auch davon auszugehen, dass die Schwestern des Beschwerdeführers bei dessen Ausreise bei diesen Verwandten wohnten, hätte der Beschwerdeführer doch diese Mädchen im Alter von vierzehn und zwölf Jahren nicht einfach alleine im Elternhaus zurückgelassen. So lebte denn auch eine der Schwestern des Beschwerdeführers gemäss seinen eigenen Angaben zum Zeitpunkt der Anhörung noch immer bei diesen Verwandten (vgl. A16 F105). Im Weiteren hat auch der Onkel in der Schweiz den Beschwerdeführer vor der Ausreise unterstützt und hilft ihm nun offenbar auch, sich in der Schweiz zurecht zu finden. Es ist somit davon auszugehen, dass auch dieser den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr im Rahmen seiner Möglichkeiten unterstützen wird. Schliesslich gilt es festzuhalten, dass der Beschwerdeführer heute (...) Jahre alt ist. In Eritrea absolvierte er zwar gemäss seinen Angaben lediglich sechs Schuljahre. In der Schweiz konnte er aber weitere schulische Kurse besuchen und sich Berufserfahrung aneignen. Es ist davon auszugehen, dass er als junger und gesunder Mann in Eritrea auch auf eigenen Beinen wird stehen können. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wären grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2018 gutgeheissen wurde und keine Hinweise auf eine Änderung der finanziellen Verhältnisse vorliegen, sind keine Kosten aufzuerlegen. 11.2 Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2018 wurde die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Diese ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen. Sie weist in ihrer Kostennote vom 30. August 2018 Parteikosten von insgesamt Fr. 2'525.45 aus, wobei sie von einem Stundenansatz von Fr. 250.- ausging. Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE [SR 173.320.2]), wobei nur der notwendige Aufwand entschädigt wird (Art. 8 Abs. 2 VGKE). Es ist darauf hinzuweisen, dass die Kosten pro futuro von total Fr. 130.30 nicht zu entschädigen sind. Nach dem Gesagten ist das Honorar insgesamt auf Fr. 1'500.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Zwar musste eine Begründungspflichtverletzung auf Beschwerdestufe geheilt werden, da in diesem Zusammenhang jedoch keine nennenswerten Kosten zu erkennen sind, kann diesbezüglich auf eine Parteientschädigung durch das SEM verzichtet werden kann. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird als amtlicher Rechtsbeiständin vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'500.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: