Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer gelangte am 6. Juli 2016 in die Schweiz und suchte noch am selben Tag beim Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. A.b Auf dem Personalienblatt gab er an, am (...) geboren und damit noch minderjährig zu sein, woraufhin das SEM am 7. Juli 2016 eine Handknochenanalyse zur Altersbestimmung anordnete. Die forensische Schätzung des Skelettalters vom 8. Juli 2016 ergab ein Knochenalter gemäss Greulich und Pyle von (...) Jahren. In der Folge wurde der Beschwerdeführer für die Fortsetzung des Verfahrens als volljährig erfasst und sein Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) fiktiv auf den (...) festgelegt. A.c Am 18. Juli 2016 fand die summarische Befragung zur Person (BzP) statt, wobei ihm unter anderem auch das rechtliche Gehör zum Ergebnis der durchgeführten Handknochenanalyse zur Bestimmung seines Alters gewährt wurde. Am 4. April 2019 hörte ihn das SEM einlässlich zu seinen Asylgründen an. Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer hinsichtlich seinen persönlichen Verhältnisse geltend, er sei eritreischer Staatsangehöriger, der Ethnie der Nara zugehörig und stamme aus C._______ (Subzoba D._______, Zoba E._______), wo er am (...) geboren und zusammen mit seinen drei Geschwistern aufgewachsen sei. Er sei (...) Jahre lang in die Primarschule gegangen und habe circa (...) Jahre lang die Koranschule besucht. Sein Vater, welcher in den Militärdienst eingezogen worden sei, sei seither unbekannten Aufenthalts, weshalb er und sein Bruder die Mutter bei der Versorgung der Familie finanziell unterstützt hätten, indem sie im (...) gearbeitet hätten. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er aus, nachdem sein Bruder Eritrea im Jahr 2014 verlassen habe, um sich einer drohenden Rekrutierung in den Militärdienst zu entziehen, hätten die eritreischen Behörden zunächst nach diesem gesucht und dabei ihre Mutter für einige Tage festgenommen. Er selber habe sich zu dieser Zeit in der Wildnis aufgehalten, wo er (...) habe, und sei nur gelegentlich nach Hause zurückgekehrt. (...) 2015 sei er schliesslich ebenfalls ins Visier der Militärbehörden geraten und sei aufgefordert worden, sich zu melden. In der Folge habe er erstmals im (...) 2016 versucht, sein Heimatland illegal zu verlassen. Dabei sei er jedoch von Soldaten entdeckt und verhaftet worden. Er sei im Gefängnis "Under Tesseney" inhaftiert worden. Bei seiner Verlegung nach Hashferay habe er jedoch fliehen können und sei anschliessend zu Fuss aus Eritrea in den Sudan geflohen. Von dort aus sei er via Ägypten und Italien schliesslich in die Schweiz gelangt. A.d Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seines Geburtsscheins und Fotokopien der Identitätskarten seiner Eltern zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 26. Juli 2019 änderte die Vorinstanz das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...). Weiter stellte sie fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Gegen die vorinstanzliche Verfügung erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter - mit Eingabe vom 28. August 2019 Beschwerde und beantragte die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter ersuchte er um die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In formeller Hinsicht beantragte er die Edition und den Beizug der Asylakten seines Bruders, F._______. Weiter ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Der Beschwerde lagen eine Kopie der Mitgliedschaftsbestätigung des Eritrean Youth Movement for Change in Switzerland (EYMCS), eine Kopie eines Fotos des Beschwerdeführers in G._______ vom (...) 2017, mehrere Fotografien einer Demonstrationsteilnahme am (...) 2018 in H._______, zwei befristete Arbeitsverträge vom 25. September 2018 und 10. März 2019, Lohnabrechnungen vom Dezember 2018 bis März 2019 sowie die RAV-Taggelder von April 2019 bis Juni 2019 bei. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 29. August 2019 den Eingang der Beschwerde. E. Mit Eingabe vom 10. September 2019 liess der Beschwerdeführer das Original seiner Mitgliedschaftsbestätigung des EYMCS nachreichen. F. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2019 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, amtliche Rechtsverbeiständung sowie um Entbindung von der Kostenvorschusspflicht mangels Bedürftigkeit ab und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- zu bezahlen. G. Der Kostenvorschuss wurde am 8. Oktober 2019 fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht eingezahlt. H. Das SEM hielt in seiner innert Frist eingereichten Vernehmlassung vom 4. September 2020 vollumfänglich an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. I. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2020 replizierte der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist. Gleichzeitig reichte er Fotokopien der EYMCS-Versammlung vom (...) 2019 in G._______ sowie derjenigen vom (...) 2019 in H._______ und eine Honorarnote zu den Akten. J. Die Verfahrensakten des Bruders des Beschwerdeführers, F._______, wurden im vorliegenden Beschwerdeverfahren beigezogen (N [...] und [...]).
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101; SR 142.31); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.3 Das SEM führt zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben ein Informationssystem (ZEMIS), welches der Bearbeitung von Personendaten im Ausländer- und Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich [BGIAA, SR 142.51]). In diesem Rahmen bearbeitet es auch Begehren um Berichtigung von Personendaten im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG; SR 235.1). Das diesbezügliche Verfahren richtet sich nach dem VwVG (Art. 25 Abs. 4 DSG; vgl. auch Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem [ZEMIS-Verordnung, SR 142.513]). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit gestützt auf Art. 47 Abs. 1 Bst. b VwVG i.V.m. Art. 31 VGG zuständige Beschwerdeinstanz, zumal wiederum keine die Materie betreffende Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt. Die Vorinstanz verfügte in der angefochtenen Verfügung explizit die Berichtigung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers (vgl. Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung). Diese Frage kann damit als zum Streitgegenstand gehörig angesehen werden.
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.5 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). Ebenfalls mit uneingeschränkter Kognition prüft das Bundesverwaltungsgericht vorliegend die Berichtigung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers im ZEMIS (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG).
E. 3 Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Recht von Amts wegen an und ist nicht an die Anträge oder die rechtlichen Begründungen der Parteien gebunden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 62 Abs. 4 VwVG).
E. 4.1 Auf Beschwerdeebene wurden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügte, die Vorinstanz habe zu Unrecht seine Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung verneint und dabei den Untersuchungsgrundsatz sowie sein rechtliches Gehör verletzt. Sie habe es nicht nur Unterlassen, ihm eine Vertrauensperson zu bestellen, sondern den vorliegenden Fall auch prioritär zu behandeln, und die besonderen Pflichten zur Abklärung des Kindeswohls im Rahmen des Wegweisungsvollzuges nicht wahrgenommen.
E. 4.2 Die Altersfeststellung des SEM ist in der Tat zweifelhaft. Der Beschwerdeführer gab auf dem Personalienblatt, welches er selber ausfüllte, den (...) als Geburtsdatum an (vgl. SEM-Akte A/1). Aus der von der Vorinstanz angeordneten Handknochenanalyse resultierte hingegen gemäss Greulich und Pyle ein Alter von (...) Jahren, wobei im Bericht des Arztes auf eine "gewisse statistische Streubreite" hingewiesen wurde (vgl. SEM-Akten 5). Als er im Rahmen der BzP nach seinem Alter gefragt wurde, gab er wiederum an, am (...) geboren und (...) Jahre alt zu sein (vgl. SEM-Akte A/7, Ziff. 1.06), wobei er auf eine Geburtsurkunde verwies, welche er zu beschaffen versuchen werde (vgl. SEM-Akte A/7, Ziff. 1.06). Auch die weiteren diesbezüglichen Fragen, namentlich im Zusammenhang mit dem Schulbesuch, beantwortete er konsistent (vgl. SEM-Akte A/7, Ziff. 1.17.04). Konfrontiert mit dem sich aus der Untersuchung ergebenden Skelettalter von (...) Jahren hielt er weiterhin daran fest, noch minderjährig zu sein. Ergänzend fügte er an, dass er wirklich gross gebaut und sogar grösser als der anwesende Dolmetscher sei. Der Festlegung des Geburtsdatums auf den (...) brachte er entgegen, er sehe zwar älter aus, sei aber wirklich nicht (...), sondern erst (...) Jahre alt und er werde versuchen seine Geburtsurkunde zu beschaffen (vgl. SEM-Akte A/7, Ziff. 8.01). Anlässlich der Anhörung brachte der Beschwerdeführer schliesslich eine Kopie seiner Geburtsurkunde bei, auf welcher der (...) als Geburtsdatum vermerkt ist (vgl. SEM-Akten A/20, S. 7 f. [Übersetzung der Geburtsurkunde] und A/21 [Beweismittelcouvert]). Zudem behauptete er weiterhin, Eritrea im Alter von (...) Jahren verlassen zu haben (vgl. SEM-Akte A/20, F 28 f. und F 96) und gab übereinstimmend mit seinen Aussagen in der BzP an, weder eine Identitätskarte noch einen Pass besessen zu haben (vgl. SEM-Akten A/7, Ziff. 4.02 f. und A/20, F 97). Es ergibt sich aus den Akten folglich gerade nicht, dass das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Geburtsdatum ([...]) nicht den Tatsachen entsprechen würde. Das SEM konnte sich in Bezug auf die Änderung des Alters dennoch lediglich noch auf zwei Sachverhaltselemente stützen: Einerseits die Einschätzung des äusseren Erscheinungsbilds und andererseits die Handknochenanalyse. Diesbezüglich hat jedoch bereits die vormalige Asylrekurskommission (ARK) festgestellt, dass Rückschlüsse vom äusseren Erscheinungsbild auf das Alter der Person, insbesondere bei der Altersgruppe an der Grenze zur Volljährigkeit, nicht möglich sind (vgl. hierzu Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 30, E. 6.3). Ferner stellt - ebenfalls gemäss langjähriger und bereits auf die ARK zurückgehender Rechtsprechung - eine Handknochenanalyse, bei welcher das geltend gemachte Alter innerhalb der normalen Abweichung liegt, kein Beweismittel für die Annahme einer Alterstäuschung dar (vgl. EMARK 2001 Nr. 23, E. 4b). Insbesondere kann ein Knochenalter von (...) Jahren bei Personen vorliegen, welche deutlich unter (...) Jahre alt sind, womit ein solches Analyseergebnis höchstens ein schwaches Indiz für die Volljährigkeit der betreffenden Person bilden kann (vgl. EMARK 2004 Nr. 30, E. 6.2). Zudem machte der Beschwerdeführer in diversen Verfahrensschritten konsistent das spätere Geburtsdatum geltend. Des Weiteren bestätigte sein älterer Bruder, unabhängig vom Beschwerdeführer, dessen Angaben (vgl. SEM-Akten A/5, Ziff. 3.01 sowie A/15, F 13 f. und F 48). Schliesslich spricht auch die zu den Akten gereichte Geburtsurkunde, in welcher übereinstimmend mit seinen Aussagen das Geburtsdatum (...) vermerkt wurde, für die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. Zwar liegt die Urkunde nicht im Original vor, womit ihr nur einen geringen Beweiswert zukommt, jedoch stimmen die formellen Erfordernisse (Sprache, Stempel, Layout) mit entsprechendem Vergleichsmaterial überein. Vor diesem Hintergrund ist von der Richtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers - mithin von einem Geburtsdatum am (...) - auszugehen. Das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS ist dementsprechend durch das SEM zu berichtigen und mit dem (...) einzutragen sowie mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Die unrichtige Feststellung des Alters des Beschwerdeführers stellt einen formellen Fehler der Vorinstanz dar, welcher grundsätzlich geeignet wäre, zur Kassation der Verfügung zu führen. Zwar sind dem Beschwerdeführer durch die falsche Alterseinschätzung - wie in der Beschwerde wiederum zu Recht ausgeführt - gewisse Verfahrensrechte als Minderjähriger verwehrt geblieben, doch war er bei der Anhörung bereits volljährig (vgl. das Urteil des BVGer D-7132/2016 vom 24. Mai 2017 E. 5.2 zur gesetzeskonformen Auslegung des damals gerade neu eingeführten Art. 7 Abs. 2bis AsylV1 i.V.m. Art. 17 Abs. 3 AsylG). Im Rahmen der Beurteilung seiner Asylvorbringen ist sodann davon auszugehen, dass er in Bezug auf seine Personalien glaubhafte Angaben gemacht hat. Entsprechend ist seine Minderjährigkeit auch bei der Erstbefragung im Rahmen der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen zu berücksichtigen. Wie im Folgenden aufgezeigt werden wird, ist der Sachverhalt für das Gericht genügend erstellt und beim Ausgang des Verfahrens entstehen dem Beschwerdeführer keine Nachteile. Von einer Kassation kann demnach abgesehen werden.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 m.w.H.).
E. 6.1 Zur Begründung ihrer ablehnenden Verfügung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG sowie denjenigen an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen. Obwohl der Beschwerdeführer eingehend zur Suche des eritreischen Geheimdienstes nach ihm befragt worden sei, habe er den Sachverhalt nicht konkretisieren können. So sei es ihm nicht gelungen, das fluchtauslösende Moment konzis herzuleiten. Da gemäss seinen Angaben aufgrund des Schulabbruchs ein erhöhtes Risiko bestanden habe, wegen einer Rekrutierung in den Militärdienst gezielt ins Visier der Behörden zu geraten, mute es sodann realitätsfremd an, dass er die mutmasslichen intensiven Behördenkontakte nach der Ausreise seines Bruders nicht als riskant eingestuft habe. In Anbetracht seiner unvereinbaren Angaben zu seinem tatsächlichen Aufenthalt nach der Ausreise seines Bruders und den wenig schlüssigen Ausführungen zum mutmasslichen Vorgehen der Behörden, kämen weitere erhebliche Vorbehalte auf. Ferner sei es ihm nicht gelungen, einen zeitlich und kausal genügend engen Zusammenhang zwischen der Ausreise seines Bruders im Jahr 2014 und seiner eigenen Ausreise im (...) 2016 glaubhaft zu machen. Alsdann habe er seinen Aufenthalt im Gefängnis "Under Tesseney" nach seinem gescheiterten ersten Ausreiseversuch nicht ausreichend substantiiert. So seien die Angaben zum Areal und der Umgebung des Gefängnisses auffällig allgemein sowie wenig erlebnisgeprägt gewesen und hätten sich lediglich auf äussere Ereignisse und Handlungsabläufe bezogen. Nicht nachvollziehbar sei sodann, dass er in Haft seine mutmassliche Minderjährigkeit nicht geltend gemacht habe, obwohl er dadurch eine Haftbefreiung hätte erwirken können. Überdies sei es zu unterschiedlichen zeitlichen und geografischen Verortungen seines mutmasslichen Geständnisses unter Folter gekommen. Weiter seien auch seine Darlegungen zum Hergang seiner Flucht bei der Verlegung ins Gefängnis "Hashferay" mehrheitlich oberflächlich, pauschal und unsubstantiiert ausgefallen. Dabei sei insbesondere auffällig, dass er sich trotz des Tumultes und der Fluchtsituation habe orientieren können, womit die Vermutung aufkomme, dass er die Gegend respektive die Gegebenheiten um das Gefängnisgelände von "Under Tesseney" unter anderen als den geltend gemachten Umständen kennengelernt habe. Schliesslich kämen angesichts der Vorbringen seines Bruders (vermehrte Razzien in C._______) weitere Zweifel an den Umständen seiner Ausreise auf. So mute es realitätsfremd an, dass er nicht bereits zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt Massnahmen zu seiner Sicherheit beziehungsweise Vorbereitungen für seine Ausreise umgesetzt habe. Zudem laufe es jeglicher Logik zuwider, dass die Behördenvertreter, nachdem sie ihn wiederholt Zuhause gesucht und schliesslich mündlich einbestellt haben sollen, nicht - wie im Falle seines Bruders - einfach eine schriftliche Vorladung hinterliessen. Ferner sei eine allfällige illegale Ausreise asylrechtlich unbeachtlich, nachdem gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass sich eritreische Staatsangehörige aufgrund einer illegalen Ausreise mit Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sähen, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden. Andere Anknüpfungspunkte, welche den Beschwerdeführer in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen könnten, seien nicht ersichtlich. Die illegale Ausreise alleine vermöge demnach keine Furcht vor einer künftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen. In Bezug auf allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse führte die Vorinstanz aus, es würden sich aus den Akten keine konkreten Hinweise dafür ergeben, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Auch eine drohende Einberufung in den eritreischen Nationaldienst stehe der Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Eritrea nicht entgegen. Weiter seien weder allgemeine noch individuelle Gründe ersichtlich, welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen würden und schliesslich sei der Vollzug technisch möglich und praktisch durchführbar.
E. 6.2 In der Beschwerdeschrift wird dem im Wesentlichen entgegengehalten, die Ausführungen des Beschwerdeführers zur behördlichen Suche seien plausibel und stringent ausgefallen. Er habe aus seiner jugendlichen Perspektive als (...) beschrieben, wie zunächst lediglich seine Mutter nach der Ausreise seines Bruders im Jahr 2014 die behördlichen Repressalien zu spüren bekommen habe. Als sich der Fokus von seinem älteren Bruder auf ihn gerichtet habe und die Behörden angefangen hätten, konkret nach ihm zu fragen, sei ihm klargeworden, dass er nicht mehr weiter in seinem Heimatland bleiben könne. Als fluchtauslösendes Ereignis benannte er hierbei den Tag, an welchem ihm seine Schwester mitgeteilt habe, dass der Geheimdienst ihn gar in der Nacht gesucht hätte. Weiter sei nachvollziehbar, dass seine Angst vor einer Zwangsrekrutierung mit seinem steigenden Alter zugenommen habe. Ausserdem sei er in einem ländlichen Umfeld aufgewachsen, wo eine grosse soziale Kontrolle geherrscht habe. Diesbezüglich werde aus den Aussagen seines Bruders, welcher seine Vorbringen untermaure, klar, was er damit meinte, als er aufgeführt habe, dass er sich als Kind (im noch nicht rekrutierungsfähigen Alter) unbehelligt im Quartier habe aufhalten können. Ohnehin habe zweifelsohne Kontakt mit den Militärbehörden bestanden, da er beim ersten Ausreiseversuch aufgegriffen worden sei. In Bezug auf seine Inhaftierung im Gefängnis "Under Tesseney" habe er Einzelheiten und Nebensächlichkeiten (wie zum Beispiel die Barfüssigkeit während der gesamten Haftdauer, die Nahrungsaufnahme in halbierten PET-Flaschen und die Zeiten, um die Notdurft zu verrichten) genannt und zudem würden seine Schilderungen verschiedene Realkennzeichen enthalten und seien erlebnisgeprägt. Dass ein Jugendlicher mit seinem rudimentären Bildungsstand zu solchen Beschreibungen fähig sein sollte, ohne sie wirklich erlebt zu haben, könne ausgeschlossen werden. Auch der angebliche Widerspruch zur unterschiedlichen zeitlichen und geografischen Einordnung des Geständnisses unter Folter sei bei genauerer Betrachtung keiner, da er während der Anhörung stets ausgesagt habe, sowohl in "Enda Silaya" als auch in "Under Tesseney" geschlagen und verhört worden sei, wobei er seinen Ausreiseversuch zugegeben habe. In Bezug auf die Möglichkeit der Haftbefreiung wegen seiner Minderjährigkeit sei zu betonen, dass dies unter Berücksichtigung des eritreischen Kontextes, wo willkürlich Inhaftierung, körperliche Misshandlungen und Folter in Gefängnissen an der Tagesordnung stehe, völlig abwegig sei. Alsdann seien seine Ausführungen zur Flucht während dem Gefangenentransport, wonach er zunächst einfach fortgerannt sei und sich, als er nicht mehr in der Gefahrenzone gewesen sei, orientiert und anschliessend in die Gegend gelaufen sei, wo er gewöhnlich (...), glaubhaft. Die diesbezüglichen Vorbehalte der Vorinstanz seien gesucht und rein spekulativ. Des Weiteren hob der Beschwerdeführer hervor, dass die Aussagen seines älteren Bruders seine Vorbringen stützen und keine wesentlichen Widersprüche enthalten würden. Die Argumentation der Vorinstanz, er hätte früher Sicherheitsmassnahmen treffen und seine Ausreise planen müssen, sei nicht fundiert und höchst spekulativ. Schliesslich sei nicht entscheidend, dass er nicht explizit eine schriftliche Vorladung erhalten habe, sondern in Kontakt zu den Militärbehörden gestanden habe und aktiv zu Rekrutierungszwecken gesucht worden sei. Im Rahmen einer objektiven Gesamtbetrachtung sei festzuhalten, dass die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen insgesamt zu bejahen sei, denn er habe substantiiert und detailreich zum Leben in seinem Heimatdorf in ständiger Angst vor Zwangsrekrutierung, zum geschilderten Fluchtversuch und dem Gefängnisaufenthalt berichtet. Seine Darlegungen seien sodann asylrechtlich relevant. Er habe nachweisen beziehungsweise glaubhaft machen können, dass er nach seiner Flucht auf einem Gefangenentransport illegal das Land verlassen und sich so dem Wehrdienst entzogen habe. Er habe begründete Furcht, als Wehrdienstverweigerer behandelt und deswegen bei einer Rückkehr unverhältnismässig bestraft zu werden. Die Bestrafung sei politischer Natur und demnach flüchtlingsrechtlich relevant. Da die Bestrafung durch die staatlichen Behörden erfolge, stehe ihm zudem keine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative offen. Er erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft, weswegen ihm Asyl zu gewähren sei. Selbst wenn dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 gefolgt werden würde, werde er bereits aufgrund dessen, dass er aus einer Familie stamme, welche den Behörden bereits wegen regimefeindlichen Verhaltens bekannt sei und infolge seiner Inhaftierung durch die eritreischen Behörden als missliebige Person eingestuft. Dementsprechend gründe sein Vergehen nicht nur in der illegalen Ausreise. Weiter habe er sich in der Schweiz der regimekritischen eritreischen Jugend angeschlossen, sei Mitglied der EYMC und habe an verschiedenen Demonstrationen teilgenommen. Weil sein älterer Bruder zusätzlich einer der treibenden Kräfte des jugendlichen Widerstandes und einem breiten Publikum bekannt sei, sei davon auszugehen, dass er von der eritreischen Vertretung in der Schweiz als Oppositioneller namentlich identifiziert worden sei. Im Falle einer zwangsweisen Rückführung in sein Heimatland würde er zu seinem Auslandsaufenthalt intensiv befragt und zusätzlich zu seiner illegalen Ausreise und Wehrdienstverweigerung als aktiver regierungskritischer Politiker wahrgenommen werden. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft somit (auch) infolge subjektiver Nachfluchtgründe. Alsdann sei der Wegweisungsvollzug unzulässig, da ihm bei einer Rückkehr nach Eritrea Gefahr von Folter und unmenschlicher Behandlung (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) drohe. Bereits bei der Einreise am Flughafen habe er mit einer willkürlichen Festnahme, unmenschlicher Behandlung und anschliessender Inhaftierung oder einer direkten Zuführung zum Militärdienst zu rechnen. Im Militärdienst sei er ebenfalls einer willkürlichen und unmenschlichen Behandlung ausgesetzt. Der eritreische Militärdienst sei ausserdem als Sklaverei und Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 EMRK zu erachten. Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung auch als unzumutbar einzuschätzen. Von seiner Familie sei nur noch seine Mutter und die jüngste Schwester zurückgeblieben, weshalb er sich daher in keiner begünstigenden Situation befinde und auch nicht auf familiäre Unterstützung bei der Wiedereingliederung zählen könne. Da er sich im militärpflichtigen Alter befinde und bei guter Gesundheit sei, würde er mit Sicherheit direkt in den Militärdienst eingezogen werden. Im Übrigen würde eine Wegweisung die weit fortgeschrittene soziale und berufliche Integration des Beschwerdeführers, welcher hier eine neu Heimat gefunden habe, abrupt zunichtemachen und eine besondere Härte darstellen.
E. 6.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz an den Erwägungen der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest. Hinsichtlich des mit der Beschwerde erhobenen Vorwurfes, die Erstbefragung sei in Arabisch durchgeführt worden, weshalb er nicht habe überprüfen können, ob seine Aussagen korrekt protokolliert worden seien, führte das SEM aus, dass er in der Erstbefragung angegebenen habe, den Dolmetscher gut verstanden zu haben. Auf konkrete Nachfrage habe er sogar bestätigt, alles verstanden zu haben. Sodann habe er die Richtigkeit des Protokolls auf jeder Seite mit seiner Unterschrift bestätigt, weshalb er sich darauf behaften lassen müsse. Weiter ergebe sich aus dem auf Beschwerdeebene vorgebrachten exilpolitischen Engagement des Beschwerdeführers kein hinreichender zusätzlicher Anknüpfungspunkt dafür, dass er dem eritreischen Regime als Oppositioneller aufgefallen sein könnte. Die eingereichten Fotografien, auf welchen er als einfacher Teilnehmer an einer Kundgebung in H._______ zu sehen sei, liessen nicht auf ein relevantes exilpolitisches Engagement schliessen und die Mitgliedsbestätigung der EYMCS müsse als Gefälligkeitsschreiben qualifiziert werden. Es erscheine äusserst unwahrscheinlich, dass er durch die blosse Teilnahme an Massenveranstaltungen in der Schweiz ins Visier der eritreischen Behörden geraten sei, zumal aufgrund seiner unglaubhaften Asylvorbringen nicht davon auszugehen sei, dass er vor seiner Ausreise aus Eritrea von den heimatlichen Sicherheitsbehörden registriert worden sei. Die eritreischen Behörden dürften seine marginale exilpolitische Tätigkeit - sollten sie davon überhaupt Kenntnis erlangen - kaum als ernsthafte Bedrohung erachten.
E. 6.4 In seiner Replik entgegnete der Beschwerdeführer bezüglich der Übersetzung bei der Erstbefragung, diese sei unbestrittenermassen nicht in seiner Muttersprache durchgeführt worden. Zudem bestehe bekanntermassen bei asylrechtlichen Befragungen ein Machtgefälle, wodurch es insbesondere für ihn als in diesem Zeitpunkt noch minderjährigen Asylsuchenden schwierig gewesen sei, sich gegen ein problematisches Befragungssetting zu wehren. Ungenaue Protokollierungen und Verständigungsprobleme dürften ihm folglich nicht zum Nachteil ausgelegt werden, insbesondere weil er die nicht-konforme Befragungssituation nicht zu verantworten gehabt habe. Weiter habe sich die Vorinstanz, welche aufgrund ihrer Akten Kenntnis vom exilpolitischen Engagement des Bruders des Beschwerdeführers habe, nicht mehr dazu geäussert und auch nicht berücksichtigt, dass dieser bereits im (...) 2017 einer der Wortführer des jugendlichen Protestes gewesen sei und mit seinen Videos auf Facebook mehr als 10'000 Personen erreicht habe. Sie beide würden ihren jahrelang andauernden politischen Kampf und ihre öffentliche Kritik am eritreischen Regime auch heute noch unentwegt fortsetzen, was mit den eingereichten Beweismitteln dokumentiert werden könne. Er sei demnach nicht nur wegen seinen eigenen politischen Aktivitäten, sondern auch wegen der Bekanntheit seines Bruders sicherlich ins Blickfeld der eritreischen Behörden geraten, zumal er bereits vor seiner Ausreise als Dienstverweigerer und politischer Gegner negativ aufgefallen und registriert worden sei. Aus deren Sicht sei er ein Landesverräter und würde entsprechend bestraft werden.
E. 7.1 Entgegen der Argumentation der Vorinstanz beurteilt das Gericht die Aussagen des Beschwerdeführers als glaubhaft.
E. 7.2 Das SEM erachtete die Darlegungen des Beschwerdeführers zur Suche nach ihm durch Angehörige des Geheimdienstes, der diesbezüglichen Vorgehensweise der eritreischen Behörden sowie seinem daraus resultierenden Verhalten nicht ausreichend konkret sowie realitätsfremd und infolgedessen unglaubhaft. Dieser Schlussfolgerung kann nicht gefolgt werden. Hinsichtlich des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers ist zunächst festzuhalten, dass er während der Anhörung zwar mehrmals aufgefordert wurde, ausführlicher zu erzählen (vgl. SEM-Akte A/20, F 76 ff., F 84, F 93, F 104 und F 122), dennoch hat er die ihm gestellten Fragen insgesamt sorgfältig beantwortet, seine Aussagen sind differenziert, in sich stimmig und es sind - bis auf eine Ausnahme (vgl. nachfolgende Ausführungen) - keine widersprüchlichen Angaben erkennbar. Die Darstellungen machen keinen aufgebauschten Eindruck und er fragte bei Unsicherheiten auch nach (vgl. SEM-Akte A/20, F 70, F 77, F 80, F 82 und F 93). In Bezug auf seine Aussagen ist sodann sein jugendliches Alter sowie sein geringes Bildungsniveau zu berücksichtigen. Ferner stimmen seine Angaben in den wesentlichen Kernpunkten mit denjenigen, welche sein Bruder anlässlich seines Asylverfahrens gemacht hat, überein, was ebenfalls für seine Glaubwürdigkeit spricht. Der Beschwerdeführer hat anschaulich dargelegt, wie sein Alltag in Eritrea aussah, wie sich die Behörden nach der Ausreise seines Bruders zunächst auf seine Mutter fokussierten und wie er sich infolgedessen verhalten hat, um den Kontakt zu den eritreischen Behörden zu vermeiden. Demnach habe er die Schule in der (...) Klasse abgebrochen, um zu Arbeiten und seine Familie finanziell unterstützen zu können. Er habe mit seinem Bruder in der (...) und als (...) gearbeitet. Sein Bruder sei im Jahr 2014 aus Eritrea ausgereist, um der Rekrutierung für den Militärdienst zu entgehen. In der Folge sei seine Mutter von den Behörden mitgenommen und inhaftiert worden. Er selber habe sich nach der Flucht seines Bruders mehrheitlich in der Wildnis aufgehalten, wo er (...), und nur noch ab und zu (in der Nacht) nach Hause gegangen sei, um Lebensmittel zu holen. So sei er zunächst nicht ins Visier der Behörden geraten. Erst im (...) 2015 hätten die Behörden angefangen sich nach ihm zu erkundigen und zu Hause nach ihm zu suchen. Er habe die Aufmerksamkeit - knapp (...) nach der Ausreise seines Bruders - auf sich gezogen, weil er immer weniger im ländlichen Quartier gesehen worden sei und weil er ins rekrutierungsfähige Alter gekommen sei (vgl. SEM-Akten A/7, Ziff. 1.17.04 und A/20, F 35, F 40-42, F 47-50, F 69, F 70-102). Der Beschwerdeführer gibt sodann - entgegen der vom SEM vertretenen Auffassung - deutlich zu verstehen, dass es sich bei der mündlichen Vorladung um den ausschlaggebenden Moment für die Entscheidung zur illegalen Ausreise gehandelt habe. Er sei nachts zu Hause vom Geheimdienst gesucht worden, wobei - aufgrund seiner Abwesenheit - seiner Schwester mitgeteilt worden sei, dass er sich bei den Behörden melden müsse. Aus Angst in den Militärdienst eingezogen zu werden, habe er sich infolgedessen zur Ausreise entschlossen (vgl. SEM-Akte A/20, F 69 und F 82 f.). Anlässlich der Anhörung gab er zu verstehen, dass ihm klar gewesen sei, dass es sich bei der Aufforderung sich zu melden, um den Militärdienst gegangen sei (vgl. SEM-Akte A/20, F 83 ff.), was im eritreischen Kontext denn auch ohne Weiteres plausibel erscheint. Es ist allgemein bekannt, dass Minderjährige, welche die Schule vor dem 12. Schuljahr verlassen haben, in ein Ausbildungslager zur Absolvierung des Militärdienstes rekrutiert werden, wenn sie durch sogenannte "gifas" oder Vorladungen gefasst werden (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 5.1.4 und Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 12.2; Home Office of the United Kingdom: Country Policy and Information Note, Eritrea: National Service and illegal exit, Version 5.0, Juli 2018, N. 7.3; Landinfo, Eritrea: National Service, Mai 2016, S. 12 und 14 f.; Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH], Eritrea: Rekrutierung von Minderjährigen, 21. Januar 2015, S. 4). Bezüglich des Zuwartens bis zur Ausreise ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selber nicht unmittelbar nach der Flucht seines Bruders gesucht wurde. Er stellte anlässlich der Anhörung ausdrücklich klar, dass nach dessen Ausreise lediglich seine Mutter befragt worden sei (vgl. SEM-Akte A/20, F 101). Zudem sei er damals noch zu jung gewesen, als dass die Behörden ihn eingezogen hätten (vgl. SEM-Akte A/20, F 100). Erst ab (...) 2015 geriet er selber in den Fokus der Behörden. Als sich die Suche nach ihm intensivierte und ihm im (...) 2016 auch nachts, wenn er jeweils nach Hause ging, um Vorräte zu holen, nachgestellt wurde, wobei er explizit aufgefordert worden war, sich direkt bei den Behörden zu melden, versuchte er unmittelbar daraufhin auszureisen. Stets übereinstimmend schilderte der Beschwerdeführer, dass er im (...) 2016 festgenommen worden sei beim Versuch, Eritrea illegal zu verlassen (vgl. SEM-Akten A/7, Ziff. 5.02 und A/20, F 69). Das Gericht sieht keinen Grund, daran und an der darauffolgenden Inhaftierung zu zweifeln. Er beschrieb die Haftbedingungen überzeugend, wobei seine Angaben auch Details und Realkennzeichen enthielten. So gab er beispielsweise zu Protokoll, sie hätten die Hosen mit Seilen anschnallen müssen, es habe Linsen und Sorghum zu essen gegeben und sie hätten barfuss herumlaufen müssen (vgl. SEM-Akte A/20, F 104). Seine übrigen Aussagen zur Haft entsprechen ebenfalls zugänglichen Herkunftsländerinformationen. So handelt es sich beim (unterirdischen) Gefängnis "Under Tesseney" um einen Sammelort, wo insbesondere aus dem Sudan zurückgeführte Wehrdienstverweigerer respektive Wehrdienstverweigerinnen festgehalten werden, bevor sie in verschiedene Militärcamps oder Gefängnisse weiterverlegt werden (vgl. hierzu Themenpapier der SFH, Eritrea: Rückkehr, 19. September 2020, S. 7 sowie S. 11 und Bericht von European Asylum Support Office [EASO, Europäisches Unterstützungsbüro für Asylfragen], Eritrea Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, Herkunftsländer-Informationsbericht, September 2019, Ziff. 4.2). Bezüglich des Einwandes der Vorinstanz, wonach es im Zusammenhang mit seinem Geständnis zu Ungereimtheiten gekommen sei, gilt festzuhalten, dass den Akten diesbezüglich keine Widersprüche zu entnehmen sind. Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Anhörung zu Protokoll, dass sein Freund I._______ und er nach der Festnahme seines ersten Ausreiseversuchs nach "Enda Sileya" gebracht worden seien. Dort seien sie zu ihrer Zieldestination sowie ihren Reisegründen befragt und geschlagen worden. Als die Schläge ihnen zu viel geworden seien, hätten sie zugegeben, dass sie ausreisen wollten. Anschliessend seien sie nach "Under Tesseney" verlegt worden, wo sie nach der Ankunft erneut gefoltert worden seien (vgl. SEM-Akte A/20, F 103-108). Im späteren Verlauf der Befragung wurde ihm dann vom Befrager vorgehalten, er habe ausgesagt, in "Under Tesseney" so lange geschlagen worden zu sein, bis er seinen illegalen Ausreiseversuch zugegeben habe. Wie in der Beschwerdeschrift zu Recht ausgeführt wurde, lässt sich diese widersprüchliche Aussage im Anhörungsprotokoll nicht finden. Der Beschwerdeführer stellte daraufhin jedenfalls erneut (gestikulierend) klar, dass er in "Enda Sileya" geschlagen worden sei, bis er sein Geständnis abgelegt habe, und als er in "Under Tesseney" angekommen sei, hätten die Behörden bereits gewusst, dass er wegen der illegalen Ausreise festgenommen worden sei (vgl. SEM-Akte A/20, F 137). Das Argument der Vorinstanz, dass er wohl freigelassen worden wäre, wenn er seine Minderjährigkeit angegeben hätte, erscheint im Lichte der Notorietät der Rekrutierung und Festnahme von Minderjährigen als reine Mutmassung. Auch die Flucht während des Gefängnistransports nach Hashferay schilderte er substantiiert. Er führte anschaulich aus, dass er aufgrund der Explosion des geplatzten Reifens des Lastwagens schockiert gewesen sei und plötzlich einige Häftlinge weggerannt seien. Dabei erwähnte er, wie einige Handschellen trugen, wohingegen er und sein Freund nicht gefesselt gewesen seien. Sie seien dann barfuss losgerannt, wobei ihre Fusssohlen von den Kieselsteinen geblutet hätten. Er sei einfach losgerannt und habe nicht nach hinten geschaut, wobei er Schüsse gehört habe. Sie seien so lange gerannt, bis sie erschöpft gewesen seien und seien erst danach langsamer gelaufen. Sie seien dann in Richtung J._______ und von dort aus nach K._______ geflüchtet, wo sie früher gemeinsam (...) (vgl. SEM-Akte A/20, F 122). Dass der Beschwerdeführer sich in der Gegend orientieren konnte erscheint entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht auffällig, sondern ist angesichts dessen, dass er unbestrittenermassen in der Nähe aufgewachsen ist, auch zu erwarten. Im Protokoll wurde zwar festgehalten, dass er nicht das erste Mal in diesem Gefängnis gewesen sei, jedoch erscheint die entsprechende Passage in der Tat - wie in der Beschwerdeschrift angemerkt wurde - nur bruchstückhaft wiedergegeben worden zu sein (vgl. SEM-Akte A/7, Ziff. 5.02). Als er anlässlich der Anhörung auf diese Bemerkung angesprochen wurde, fragte er denn auch nach, ob er in der BzP gesagt habe, vorher dort inhaftiert gewesen zu sein, denn er sei das erste Mal dort gewesen (vgl. SEM-Akte A/20, F 136). Sodann ist zu berücksichtigen, dass die BzP lediglich in stark verkürzter Form stattfand (sie dauerte insgesamt nur eine Stunde und fünfzehn Minuten), wobei er nicht explizit zu seinen Asylgründen befragt wurde (vgl. SEM-Akte A/7). Schliesslich erklärte er zwar, den Dolmetscher gut zu verstehen (vgl. SEM-Akte A/7, Bst. h und Ziff. 9.02) und bestätigte auch mit seiner Unterschrift, dass das Protokoll seinen Aussagen entspreche, diese wahrheitsgemäss erfasst und in eine ihm verständliche Sprache (Arabisch) rückübersetzt worden seien (vgl. a.a.O., S. 10), womit er sich auf diese protokollierte Aussage behaften lassen muss, dennoch ist im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung zu berücksichtigen, dass die Befragung nicht in seiner Muttersprache Nara durchgeführt wurde und er zu diesem Zeitpunkt noch minderjährig war. Die Gesamtheit der freien Schilderung und der Beantwortung der vom Befrager gestellten Verständigungs- und Konkretisierungsfragen ergibt jedenfalls ein in sich schlüssiges und substantiiertes Bild der Vorkommnisse. Es gibt schliesslich auch keinen Grund, an der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers aus Eritrea zu zweifeln, denn seine Schilderungen wirken auch diesbezüglich authentisch. In der Anhörung erzählte er zwar ausführlicher über seine Reise, bestätigte jedoch die in der BzP gemachten Aussagen weitgehend. So machte er übereinstimmende Angaben zum Ausreisezeitpunkt, den Orten, welche er auf seiner Reise passierte, und zu den Ausreiseumständen (vgl. SEM-Akten A/7, Ziff. 5.02 und A/20, F 128-132).
E. 8.1 Damit ist als nächstes zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund des von ihm glaubhaft dargelegten Sachverhaltes die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, ihm mithin Asyl zu gewähren ist.
E. 8.2 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Die betroffene Person muss zudem einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die Verfolgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen dem Ausreisezeitpunkt und dem Zeitpunkt des Asylentscheids sind deshalb zugunsten und zulasten der Asylsuchenden zu berücksichtigen (vgl. dazu BVGE 2010/57 E. 2 m.w.H.).
E. 8.3 Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermögen für sich allein die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mit anderen Worten wenn die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. Im spezifisch eritreischen Kontext können Wehrdienstverweigerung oder Desertion - unter bestimmten Umständen - zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen (vgl. zum Ganzen beispielsweise das Urteil des BVGer E-2058/2016 vom 11. Juli 2018 E. 7.2 f., mit Hinweisen auf BVGE 2015/3 sowie den dort referenzierten und diesbezüglich immer noch einschlägigen Leitentscheid der vormaligen ARK: EMARK 2006 Nr. 3). Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure/Deserteurinnen regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinn von Art. 1A Abs. 2 FK und Art. 3 Abs. 1-3 AsylG anzuerkennen (vgl. zum Ganzen EMARK 2006 Nr. 3; Zusammenfassung der Praxis in BVGE 2015/3 E. 5.7.1 sowie beispielsweise bestätigt in den Urteilen des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1 und E-6507/2016 vom 24. Juni 2019 E. 6.4).
E. 8.4 Aus den vorstehenden Erwägungen (E. 6.2) ergibt sich, dass die Vorfluchtgründe entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Auffassung insgesamt als überwiegend glaubhaft zu beurteilen sind. Es ist somit erstellt, dass der Beschwerdeführer von den Behörden zwecks Rekrutierung für den Militärdienst gesucht worden ist, womit er im Kontakt mit den Militärbehörden stand (vgl. EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.10). Indem er aus Eritrea ausreiste und ins Ausland flüchtete, verweigerte er seinen Dienst. Vor dem Hintergrund ist eine objektiv begründete Furcht, im Fall einer Rückkehr nach Eritrea ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein, zu bejahen. Da die zu befürchtende Bestrafung durch staatliche Behörden erfolgen würde, steht ihm keine zumutbare innerstaatliche Schutzalternative zur Verfügung (vgl. dazu BVGE 2011/51 E. 8).
E. 8.5 Zusammenfassend erfüllt der Beschwerdeführer aufgrund von Vorfluchtgründen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG. Den Akten sind keinerlei Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen im Sinne von Art. 53 AsylG zu entnehmen. Die Voraussetzungen für die Asylgewährung sind damit erfüllt. Ob der Beschwerdeführer durch sein exilpolitisches Engagement, welches aufgrund der Aktenlage nicht in Abrede zu stellen ist, ins Visier der eritreischen Sicherheitsbehörden geraten ist und deswegen bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Eritrea einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, muss bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht weiter erörtert werden.
E. 9 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung vom 26. Juli 2019 ist aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss ist zurückzuerstatten.
E. 10.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat mit seiner Eingabe vom 8. Oktober 2020 eine Honorarnote zu den Akten gereicht, mit welcher er einen Vertretungsaufwand von insgesamt Fr. 3'551.10 geltend macht, ausgehend von einem zeitlichen Aufwand von 10.90 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.- sowie Spesen in der Höhe von Fr. 27.20 und einem Mehrwertsteuerzuschlag von Fr. 253.90. Diese erscheint angemessen. Dem Beschwerdeführer ist eine Parteientschädigung im geltend gemachten Rahmen zulasten der Vorinstanz zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des SEM vom 26. Juli 2019 wird aufgehoben.
- Der Beschwerdeführer wird als Flüchtling anerkannt und die Vorinstanz wird angewiesen, ihm Asyl zu gewähren.
- Das SEM wird angewiesen, das Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) zu korrigieren und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 750.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'551.10 auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die zuständige kantonale Migrationsbehörde, das Generalsekretariat EJPD und den EDÖB. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Kathrin Rohrer Rechtsmittelbelehrung: Gegen Ziffer 3 dieses Entscheids kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind beizulegen, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4353/2019 Urteil vom 19. Februar 2021 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter William Waeber, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Kathrin Rohrer. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Roman Schuler, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung sowie Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS; Verfügung des SEM vom 26. Juli 2019 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer gelangte am 6. Juli 2016 in die Schweiz und suchte noch am selben Tag beim Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. A.b Auf dem Personalienblatt gab er an, am (...) geboren und damit noch minderjährig zu sein, woraufhin das SEM am 7. Juli 2016 eine Handknochenanalyse zur Altersbestimmung anordnete. Die forensische Schätzung des Skelettalters vom 8. Juli 2016 ergab ein Knochenalter gemäss Greulich und Pyle von (...) Jahren. In der Folge wurde der Beschwerdeführer für die Fortsetzung des Verfahrens als volljährig erfasst und sein Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) fiktiv auf den (...) festgelegt. A.c Am 18. Juli 2016 fand die summarische Befragung zur Person (BzP) statt, wobei ihm unter anderem auch das rechtliche Gehör zum Ergebnis der durchgeführten Handknochenanalyse zur Bestimmung seines Alters gewährt wurde. Am 4. April 2019 hörte ihn das SEM einlässlich zu seinen Asylgründen an. Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer hinsichtlich seinen persönlichen Verhältnisse geltend, er sei eritreischer Staatsangehöriger, der Ethnie der Nara zugehörig und stamme aus C._______ (Subzoba D._______, Zoba E._______), wo er am (...) geboren und zusammen mit seinen drei Geschwistern aufgewachsen sei. Er sei (...) Jahre lang in die Primarschule gegangen und habe circa (...) Jahre lang die Koranschule besucht. Sein Vater, welcher in den Militärdienst eingezogen worden sei, sei seither unbekannten Aufenthalts, weshalb er und sein Bruder die Mutter bei der Versorgung der Familie finanziell unterstützt hätten, indem sie im (...) gearbeitet hätten. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er aus, nachdem sein Bruder Eritrea im Jahr 2014 verlassen habe, um sich einer drohenden Rekrutierung in den Militärdienst zu entziehen, hätten die eritreischen Behörden zunächst nach diesem gesucht und dabei ihre Mutter für einige Tage festgenommen. Er selber habe sich zu dieser Zeit in der Wildnis aufgehalten, wo er (...) habe, und sei nur gelegentlich nach Hause zurückgekehrt. (...) 2015 sei er schliesslich ebenfalls ins Visier der Militärbehörden geraten und sei aufgefordert worden, sich zu melden. In der Folge habe er erstmals im (...) 2016 versucht, sein Heimatland illegal zu verlassen. Dabei sei er jedoch von Soldaten entdeckt und verhaftet worden. Er sei im Gefängnis "Under Tesseney" inhaftiert worden. Bei seiner Verlegung nach Hashferay habe er jedoch fliehen können und sei anschliessend zu Fuss aus Eritrea in den Sudan geflohen. Von dort aus sei er via Ägypten und Italien schliesslich in die Schweiz gelangt. A.d Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seines Geburtsscheins und Fotokopien der Identitätskarten seiner Eltern zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 26. Juli 2019 änderte die Vorinstanz das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...). Weiter stellte sie fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Gegen die vorinstanzliche Verfügung erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter - mit Eingabe vom 28. August 2019 Beschwerde und beantragte die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter ersuchte er um die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In formeller Hinsicht beantragte er die Edition und den Beizug der Asylakten seines Bruders, F._______. Weiter ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Der Beschwerde lagen eine Kopie der Mitgliedschaftsbestätigung des Eritrean Youth Movement for Change in Switzerland (EYMCS), eine Kopie eines Fotos des Beschwerdeführers in G._______ vom (...) 2017, mehrere Fotografien einer Demonstrationsteilnahme am (...) 2018 in H._______, zwei befristete Arbeitsverträge vom 25. September 2018 und 10. März 2019, Lohnabrechnungen vom Dezember 2018 bis März 2019 sowie die RAV-Taggelder von April 2019 bis Juni 2019 bei. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 29. August 2019 den Eingang der Beschwerde. E. Mit Eingabe vom 10. September 2019 liess der Beschwerdeführer das Original seiner Mitgliedschaftsbestätigung des EYMCS nachreichen. F. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2019 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, amtliche Rechtsverbeiständung sowie um Entbindung von der Kostenvorschusspflicht mangels Bedürftigkeit ab und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- zu bezahlen. G. Der Kostenvorschuss wurde am 8. Oktober 2019 fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht eingezahlt. H. Das SEM hielt in seiner innert Frist eingereichten Vernehmlassung vom 4. September 2020 vollumfänglich an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. I. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2020 replizierte der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist. Gleichzeitig reichte er Fotokopien der EYMCS-Versammlung vom (...) 2019 in G._______ sowie derjenigen vom (...) 2019 in H._______ und eine Honorarnote zu den Akten. J. Die Verfahrensakten des Bruders des Beschwerdeführers, F._______, wurden im vorliegenden Beschwerdeverfahren beigezogen (N [...] und [...]). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101; SR 142.31); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Das SEM führt zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben ein Informationssystem (ZEMIS), welches der Bearbeitung von Personendaten im Ausländer- und Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich [BGIAA, SR 142.51]). In diesem Rahmen bearbeitet es auch Begehren um Berichtigung von Personendaten im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG; SR 235.1). Das diesbezügliche Verfahren richtet sich nach dem VwVG (Art. 25 Abs. 4 DSG; vgl. auch Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem [ZEMIS-Verordnung, SR 142.513]). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit gestützt auf Art. 47 Abs. 1 Bst. b VwVG i.V.m. Art. 31 VGG zuständige Beschwerdeinstanz, zumal wiederum keine die Materie betreffende Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt. Die Vorinstanz verfügte in der angefochtenen Verfügung explizit die Berichtigung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers (vgl. Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung). Diese Frage kann damit als zum Streitgegenstand gehörig angesehen werden. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). Ebenfalls mit uneingeschränkter Kognition prüft das Bundesverwaltungsgericht vorliegend die Berichtigung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers im ZEMIS (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG).
3. Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Recht von Amts wegen an und ist nicht an die Anträge oder die rechtlichen Begründungen der Parteien gebunden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 62 Abs. 4 VwVG). 4. 4.1 Auf Beschwerdeebene wurden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügte, die Vorinstanz habe zu Unrecht seine Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung verneint und dabei den Untersuchungsgrundsatz sowie sein rechtliches Gehör verletzt. Sie habe es nicht nur Unterlassen, ihm eine Vertrauensperson zu bestellen, sondern den vorliegenden Fall auch prioritär zu behandeln, und die besonderen Pflichten zur Abklärung des Kindeswohls im Rahmen des Wegweisungsvollzuges nicht wahrgenommen. 4.2 Die Altersfeststellung des SEM ist in der Tat zweifelhaft. Der Beschwerdeführer gab auf dem Personalienblatt, welches er selber ausfüllte, den (...) als Geburtsdatum an (vgl. SEM-Akte A/1). Aus der von der Vorinstanz angeordneten Handknochenanalyse resultierte hingegen gemäss Greulich und Pyle ein Alter von (...) Jahren, wobei im Bericht des Arztes auf eine "gewisse statistische Streubreite" hingewiesen wurde (vgl. SEM-Akten 5). Als er im Rahmen der BzP nach seinem Alter gefragt wurde, gab er wiederum an, am (...) geboren und (...) Jahre alt zu sein (vgl. SEM-Akte A/7, Ziff. 1.06), wobei er auf eine Geburtsurkunde verwies, welche er zu beschaffen versuchen werde (vgl. SEM-Akte A/7, Ziff. 1.06). Auch die weiteren diesbezüglichen Fragen, namentlich im Zusammenhang mit dem Schulbesuch, beantwortete er konsistent (vgl. SEM-Akte A/7, Ziff. 1.17.04). Konfrontiert mit dem sich aus der Untersuchung ergebenden Skelettalter von (...) Jahren hielt er weiterhin daran fest, noch minderjährig zu sein. Ergänzend fügte er an, dass er wirklich gross gebaut und sogar grösser als der anwesende Dolmetscher sei. Der Festlegung des Geburtsdatums auf den (...) brachte er entgegen, er sehe zwar älter aus, sei aber wirklich nicht (...), sondern erst (...) Jahre alt und er werde versuchen seine Geburtsurkunde zu beschaffen (vgl. SEM-Akte A/7, Ziff. 8.01). Anlässlich der Anhörung brachte der Beschwerdeführer schliesslich eine Kopie seiner Geburtsurkunde bei, auf welcher der (...) als Geburtsdatum vermerkt ist (vgl. SEM-Akten A/20, S. 7 f. [Übersetzung der Geburtsurkunde] und A/21 [Beweismittelcouvert]). Zudem behauptete er weiterhin, Eritrea im Alter von (...) Jahren verlassen zu haben (vgl. SEM-Akte A/20, F 28 f. und F 96) und gab übereinstimmend mit seinen Aussagen in der BzP an, weder eine Identitätskarte noch einen Pass besessen zu haben (vgl. SEM-Akten A/7, Ziff. 4.02 f. und A/20, F 97). Es ergibt sich aus den Akten folglich gerade nicht, dass das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Geburtsdatum ([...]) nicht den Tatsachen entsprechen würde. Das SEM konnte sich in Bezug auf die Änderung des Alters dennoch lediglich noch auf zwei Sachverhaltselemente stützen: Einerseits die Einschätzung des äusseren Erscheinungsbilds und andererseits die Handknochenanalyse. Diesbezüglich hat jedoch bereits die vormalige Asylrekurskommission (ARK) festgestellt, dass Rückschlüsse vom äusseren Erscheinungsbild auf das Alter der Person, insbesondere bei der Altersgruppe an der Grenze zur Volljährigkeit, nicht möglich sind (vgl. hierzu Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 30, E. 6.3). Ferner stellt - ebenfalls gemäss langjähriger und bereits auf die ARK zurückgehender Rechtsprechung - eine Handknochenanalyse, bei welcher das geltend gemachte Alter innerhalb der normalen Abweichung liegt, kein Beweismittel für die Annahme einer Alterstäuschung dar (vgl. EMARK 2001 Nr. 23, E. 4b). Insbesondere kann ein Knochenalter von (...) Jahren bei Personen vorliegen, welche deutlich unter (...) Jahre alt sind, womit ein solches Analyseergebnis höchstens ein schwaches Indiz für die Volljährigkeit der betreffenden Person bilden kann (vgl. EMARK 2004 Nr. 30, E. 6.2). Zudem machte der Beschwerdeführer in diversen Verfahrensschritten konsistent das spätere Geburtsdatum geltend. Des Weiteren bestätigte sein älterer Bruder, unabhängig vom Beschwerdeführer, dessen Angaben (vgl. SEM-Akten A/5, Ziff. 3.01 sowie A/15, F 13 f. und F 48). Schliesslich spricht auch die zu den Akten gereichte Geburtsurkunde, in welcher übereinstimmend mit seinen Aussagen das Geburtsdatum (...) vermerkt wurde, für die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. Zwar liegt die Urkunde nicht im Original vor, womit ihr nur einen geringen Beweiswert zukommt, jedoch stimmen die formellen Erfordernisse (Sprache, Stempel, Layout) mit entsprechendem Vergleichsmaterial überein. Vor diesem Hintergrund ist von der Richtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers - mithin von einem Geburtsdatum am (...) - auszugehen. Das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS ist dementsprechend durch das SEM zu berichtigen und mit dem (...) einzutragen sowie mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Die unrichtige Feststellung des Alters des Beschwerdeführers stellt einen formellen Fehler der Vorinstanz dar, welcher grundsätzlich geeignet wäre, zur Kassation der Verfügung zu führen. Zwar sind dem Beschwerdeführer durch die falsche Alterseinschätzung - wie in der Beschwerde wiederum zu Recht ausgeführt - gewisse Verfahrensrechte als Minderjähriger verwehrt geblieben, doch war er bei der Anhörung bereits volljährig (vgl. das Urteil des BVGer D-7132/2016 vom 24. Mai 2017 E. 5.2 zur gesetzeskonformen Auslegung des damals gerade neu eingeführten Art. 7 Abs. 2bis AsylV1 i.V.m. Art. 17 Abs. 3 AsylG). Im Rahmen der Beurteilung seiner Asylvorbringen ist sodann davon auszugehen, dass er in Bezug auf seine Personalien glaubhafte Angaben gemacht hat. Entsprechend ist seine Minderjährigkeit auch bei der Erstbefragung im Rahmen der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen zu berücksichtigen. Wie im Folgenden aufgezeigt werden wird, ist der Sachverhalt für das Gericht genügend erstellt und beim Ausgang des Verfahrens entstehen dem Beschwerdeführer keine Nachteile. Von einer Kassation kann demnach abgesehen werden. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 m.w.H.). 6. 6.1 Zur Begründung ihrer ablehnenden Verfügung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG sowie denjenigen an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen. Obwohl der Beschwerdeführer eingehend zur Suche des eritreischen Geheimdienstes nach ihm befragt worden sei, habe er den Sachverhalt nicht konkretisieren können. So sei es ihm nicht gelungen, das fluchtauslösende Moment konzis herzuleiten. Da gemäss seinen Angaben aufgrund des Schulabbruchs ein erhöhtes Risiko bestanden habe, wegen einer Rekrutierung in den Militärdienst gezielt ins Visier der Behörden zu geraten, mute es sodann realitätsfremd an, dass er die mutmasslichen intensiven Behördenkontakte nach der Ausreise seines Bruders nicht als riskant eingestuft habe. In Anbetracht seiner unvereinbaren Angaben zu seinem tatsächlichen Aufenthalt nach der Ausreise seines Bruders und den wenig schlüssigen Ausführungen zum mutmasslichen Vorgehen der Behörden, kämen weitere erhebliche Vorbehalte auf. Ferner sei es ihm nicht gelungen, einen zeitlich und kausal genügend engen Zusammenhang zwischen der Ausreise seines Bruders im Jahr 2014 und seiner eigenen Ausreise im (...) 2016 glaubhaft zu machen. Alsdann habe er seinen Aufenthalt im Gefängnis "Under Tesseney" nach seinem gescheiterten ersten Ausreiseversuch nicht ausreichend substantiiert. So seien die Angaben zum Areal und der Umgebung des Gefängnisses auffällig allgemein sowie wenig erlebnisgeprägt gewesen und hätten sich lediglich auf äussere Ereignisse und Handlungsabläufe bezogen. Nicht nachvollziehbar sei sodann, dass er in Haft seine mutmassliche Minderjährigkeit nicht geltend gemacht habe, obwohl er dadurch eine Haftbefreiung hätte erwirken können. Überdies sei es zu unterschiedlichen zeitlichen und geografischen Verortungen seines mutmasslichen Geständnisses unter Folter gekommen. Weiter seien auch seine Darlegungen zum Hergang seiner Flucht bei der Verlegung ins Gefängnis "Hashferay" mehrheitlich oberflächlich, pauschal und unsubstantiiert ausgefallen. Dabei sei insbesondere auffällig, dass er sich trotz des Tumultes und der Fluchtsituation habe orientieren können, womit die Vermutung aufkomme, dass er die Gegend respektive die Gegebenheiten um das Gefängnisgelände von "Under Tesseney" unter anderen als den geltend gemachten Umständen kennengelernt habe. Schliesslich kämen angesichts der Vorbringen seines Bruders (vermehrte Razzien in C._______) weitere Zweifel an den Umständen seiner Ausreise auf. So mute es realitätsfremd an, dass er nicht bereits zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt Massnahmen zu seiner Sicherheit beziehungsweise Vorbereitungen für seine Ausreise umgesetzt habe. Zudem laufe es jeglicher Logik zuwider, dass die Behördenvertreter, nachdem sie ihn wiederholt Zuhause gesucht und schliesslich mündlich einbestellt haben sollen, nicht - wie im Falle seines Bruders - einfach eine schriftliche Vorladung hinterliessen. Ferner sei eine allfällige illegale Ausreise asylrechtlich unbeachtlich, nachdem gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass sich eritreische Staatsangehörige aufgrund einer illegalen Ausreise mit Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sähen, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden. Andere Anknüpfungspunkte, welche den Beschwerdeführer in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen könnten, seien nicht ersichtlich. Die illegale Ausreise alleine vermöge demnach keine Furcht vor einer künftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen. In Bezug auf allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse führte die Vorinstanz aus, es würden sich aus den Akten keine konkreten Hinweise dafür ergeben, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Auch eine drohende Einberufung in den eritreischen Nationaldienst stehe der Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Eritrea nicht entgegen. Weiter seien weder allgemeine noch individuelle Gründe ersichtlich, welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen würden und schliesslich sei der Vollzug technisch möglich und praktisch durchführbar. 6.2 In der Beschwerdeschrift wird dem im Wesentlichen entgegengehalten, die Ausführungen des Beschwerdeführers zur behördlichen Suche seien plausibel und stringent ausgefallen. Er habe aus seiner jugendlichen Perspektive als (...) beschrieben, wie zunächst lediglich seine Mutter nach der Ausreise seines Bruders im Jahr 2014 die behördlichen Repressalien zu spüren bekommen habe. Als sich der Fokus von seinem älteren Bruder auf ihn gerichtet habe und die Behörden angefangen hätten, konkret nach ihm zu fragen, sei ihm klargeworden, dass er nicht mehr weiter in seinem Heimatland bleiben könne. Als fluchtauslösendes Ereignis benannte er hierbei den Tag, an welchem ihm seine Schwester mitgeteilt habe, dass der Geheimdienst ihn gar in der Nacht gesucht hätte. Weiter sei nachvollziehbar, dass seine Angst vor einer Zwangsrekrutierung mit seinem steigenden Alter zugenommen habe. Ausserdem sei er in einem ländlichen Umfeld aufgewachsen, wo eine grosse soziale Kontrolle geherrscht habe. Diesbezüglich werde aus den Aussagen seines Bruders, welcher seine Vorbringen untermaure, klar, was er damit meinte, als er aufgeführt habe, dass er sich als Kind (im noch nicht rekrutierungsfähigen Alter) unbehelligt im Quartier habe aufhalten können. Ohnehin habe zweifelsohne Kontakt mit den Militärbehörden bestanden, da er beim ersten Ausreiseversuch aufgegriffen worden sei. In Bezug auf seine Inhaftierung im Gefängnis "Under Tesseney" habe er Einzelheiten und Nebensächlichkeiten (wie zum Beispiel die Barfüssigkeit während der gesamten Haftdauer, die Nahrungsaufnahme in halbierten PET-Flaschen und die Zeiten, um die Notdurft zu verrichten) genannt und zudem würden seine Schilderungen verschiedene Realkennzeichen enthalten und seien erlebnisgeprägt. Dass ein Jugendlicher mit seinem rudimentären Bildungsstand zu solchen Beschreibungen fähig sein sollte, ohne sie wirklich erlebt zu haben, könne ausgeschlossen werden. Auch der angebliche Widerspruch zur unterschiedlichen zeitlichen und geografischen Einordnung des Geständnisses unter Folter sei bei genauerer Betrachtung keiner, da er während der Anhörung stets ausgesagt habe, sowohl in "Enda Silaya" als auch in "Under Tesseney" geschlagen und verhört worden sei, wobei er seinen Ausreiseversuch zugegeben habe. In Bezug auf die Möglichkeit der Haftbefreiung wegen seiner Minderjährigkeit sei zu betonen, dass dies unter Berücksichtigung des eritreischen Kontextes, wo willkürlich Inhaftierung, körperliche Misshandlungen und Folter in Gefängnissen an der Tagesordnung stehe, völlig abwegig sei. Alsdann seien seine Ausführungen zur Flucht während dem Gefangenentransport, wonach er zunächst einfach fortgerannt sei und sich, als er nicht mehr in der Gefahrenzone gewesen sei, orientiert und anschliessend in die Gegend gelaufen sei, wo er gewöhnlich (...), glaubhaft. Die diesbezüglichen Vorbehalte der Vorinstanz seien gesucht und rein spekulativ. Des Weiteren hob der Beschwerdeführer hervor, dass die Aussagen seines älteren Bruders seine Vorbringen stützen und keine wesentlichen Widersprüche enthalten würden. Die Argumentation der Vorinstanz, er hätte früher Sicherheitsmassnahmen treffen und seine Ausreise planen müssen, sei nicht fundiert und höchst spekulativ. Schliesslich sei nicht entscheidend, dass er nicht explizit eine schriftliche Vorladung erhalten habe, sondern in Kontakt zu den Militärbehörden gestanden habe und aktiv zu Rekrutierungszwecken gesucht worden sei. Im Rahmen einer objektiven Gesamtbetrachtung sei festzuhalten, dass die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen insgesamt zu bejahen sei, denn er habe substantiiert und detailreich zum Leben in seinem Heimatdorf in ständiger Angst vor Zwangsrekrutierung, zum geschilderten Fluchtversuch und dem Gefängnisaufenthalt berichtet. Seine Darlegungen seien sodann asylrechtlich relevant. Er habe nachweisen beziehungsweise glaubhaft machen können, dass er nach seiner Flucht auf einem Gefangenentransport illegal das Land verlassen und sich so dem Wehrdienst entzogen habe. Er habe begründete Furcht, als Wehrdienstverweigerer behandelt und deswegen bei einer Rückkehr unverhältnismässig bestraft zu werden. Die Bestrafung sei politischer Natur und demnach flüchtlingsrechtlich relevant. Da die Bestrafung durch die staatlichen Behörden erfolge, stehe ihm zudem keine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative offen. Er erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft, weswegen ihm Asyl zu gewähren sei. Selbst wenn dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 gefolgt werden würde, werde er bereits aufgrund dessen, dass er aus einer Familie stamme, welche den Behörden bereits wegen regimefeindlichen Verhaltens bekannt sei und infolge seiner Inhaftierung durch die eritreischen Behörden als missliebige Person eingestuft. Dementsprechend gründe sein Vergehen nicht nur in der illegalen Ausreise. Weiter habe er sich in der Schweiz der regimekritischen eritreischen Jugend angeschlossen, sei Mitglied der EYMC und habe an verschiedenen Demonstrationen teilgenommen. Weil sein älterer Bruder zusätzlich einer der treibenden Kräfte des jugendlichen Widerstandes und einem breiten Publikum bekannt sei, sei davon auszugehen, dass er von der eritreischen Vertretung in der Schweiz als Oppositioneller namentlich identifiziert worden sei. Im Falle einer zwangsweisen Rückführung in sein Heimatland würde er zu seinem Auslandsaufenthalt intensiv befragt und zusätzlich zu seiner illegalen Ausreise und Wehrdienstverweigerung als aktiver regierungskritischer Politiker wahrgenommen werden. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft somit (auch) infolge subjektiver Nachfluchtgründe. Alsdann sei der Wegweisungsvollzug unzulässig, da ihm bei einer Rückkehr nach Eritrea Gefahr von Folter und unmenschlicher Behandlung (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) drohe. Bereits bei der Einreise am Flughafen habe er mit einer willkürlichen Festnahme, unmenschlicher Behandlung und anschliessender Inhaftierung oder einer direkten Zuführung zum Militärdienst zu rechnen. Im Militärdienst sei er ebenfalls einer willkürlichen und unmenschlichen Behandlung ausgesetzt. Der eritreische Militärdienst sei ausserdem als Sklaverei und Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 EMRK zu erachten. Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung auch als unzumutbar einzuschätzen. Von seiner Familie sei nur noch seine Mutter und die jüngste Schwester zurückgeblieben, weshalb er sich daher in keiner begünstigenden Situation befinde und auch nicht auf familiäre Unterstützung bei der Wiedereingliederung zählen könne. Da er sich im militärpflichtigen Alter befinde und bei guter Gesundheit sei, würde er mit Sicherheit direkt in den Militärdienst eingezogen werden. Im Übrigen würde eine Wegweisung die weit fortgeschrittene soziale und berufliche Integration des Beschwerdeführers, welcher hier eine neu Heimat gefunden habe, abrupt zunichtemachen und eine besondere Härte darstellen. 6.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz an den Erwägungen der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest. Hinsichtlich des mit der Beschwerde erhobenen Vorwurfes, die Erstbefragung sei in Arabisch durchgeführt worden, weshalb er nicht habe überprüfen können, ob seine Aussagen korrekt protokolliert worden seien, führte das SEM aus, dass er in der Erstbefragung angegebenen habe, den Dolmetscher gut verstanden zu haben. Auf konkrete Nachfrage habe er sogar bestätigt, alles verstanden zu haben. Sodann habe er die Richtigkeit des Protokolls auf jeder Seite mit seiner Unterschrift bestätigt, weshalb er sich darauf behaften lassen müsse. Weiter ergebe sich aus dem auf Beschwerdeebene vorgebrachten exilpolitischen Engagement des Beschwerdeführers kein hinreichender zusätzlicher Anknüpfungspunkt dafür, dass er dem eritreischen Regime als Oppositioneller aufgefallen sein könnte. Die eingereichten Fotografien, auf welchen er als einfacher Teilnehmer an einer Kundgebung in H._______ zu sehen sei, liessen nicht auf ein relevantes exilpolitisches Engagement schliessen und die Mitgliedsbestätigung der EYMCS müsse als Gefälligkeitsschreiben qualifiziert werden. Es erscheine äusserst unwahrscheinlich, dass er durch die blosse Teilnahme an Massenveranstaltungen in der Schweiz ins Visier der eritreischen Behörden geraten sei, zumal aufgrund seiner unglaubhaften Asylvorbringen nicht davon auszugehen sei, dass er vor seiner Ausreise aus Eritrea von den heimatlichen Sicherheitsbehörden registriert worden sei. Die eritreischen Behörden dürften seine marginale exilpolitische Tätigkeit - sollten sie davon überhaupt Kenntnis erlangen - kaum als ernsthafte Bedrohung erachten. 6.4 In seiner Replik entgegnete der Beschwerdeführer bezüglich der Übersetzung bei der Erstbefragung, diese sei unbestrittenermassen nicht in seiner Muttersprache durchgeführt worden. Zudem bestehe bekanntermassen bei asylrechtlichen Befragungen ein Machtgefälle, wodurch es insbesondere für ihn als in diesem Zeitpunkt noch minderjährigen Asylsuchenden schwierig gewesen sei, sich gegen ein problematisches Befragungssetting zu wehren. Ungenaue Protokollierungen und Verständigungsprobleme dürften ihm folglich nicht zum Nachteil ausgelegt werden, insbesondere weil er die nicht-konforme Befragungssituation nicht zu verantworten gehabt habe. Weiter habe sich die Vorinstanz, welche aufgrund ihrer Akten Kenntnis vom exilpolitischen Engagement des Bruders des Beschwerdeführers habe, nicht mehr dazu geäussert und auch nicht berücksichtigt, dass dieser bereits im (...) 2017 einer der Wortführer des jugendlichen Protestes gewesen sei und mit seinen Videos auf Facebook mehr als 10'000 Personen erreicht habe. Sie beide würden ihren jahrelang andauernden politischen Kampf und ihre öffentliche Kritik am eritreischen Regime auch heute noch unentwegt fortsetzen, was mit den eingereichten Beweismitteln dokumentiert werden könne. Er sei demnach nicht nur wegen seinen eigenen politischen Aktivitäten, sondern auch wegen der Bekanntheit seines Bruders sicherlich ins Blickfeld der eritreischen Behörden geraten, zumal er bereits vor seiner Ausreise als Dienstverweigerer und politischer Gegner negativ aufgefallen und registriert worden sei. Aus deren Sicht sei er ein Landesverräter und würde entsprechend bestraft werden. 7. 7.1 Entgegen der Argumentation der Vorinstanz beurteilt das Gericht die Aussagen des Beschwerdeführers als glaubhaft. 7.2 Das SEM erachtete die Darlegungen des Beschwerdeführers zur Suche nach ihm durch Angehörige des Geheimdienstes, der diesbezüglichen Vorgehensweise der eritreischen Behörden sowie seinem daraus resultierenden Verhalten nicht ausreichend konkret sowie realitätsfremd und infolgedessen unglaubhaft. Dieser Schlussfolgerung kann nicht gefolgt werden. Hinsichtlich des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers ist zunächst festzuhalten, dass er während der Anhörung zwar mehrmals aufgefordert wurde, ausführlicher zu erzählen (vgl. SEM-Akte A/20, F 76 ff., F 84, F 93, F 104 und F 122), dennoch hat er die ihm gestellten Fragen insgesamt sorgfältig beantwortet, seine Aussagen sind differenziert, in sich stimmig und es sind - bis auf eine Ausnahme (vgl. nachfolgende Ausführungen) - keine widersprüchlichen Angaben erkennbar. Die Darstellungen machen keinen aufgebauschten Eindruck und er fragte bei Unsicherheiten auch nach (vgl. SEM-Akte A/20, F 70, F 77, F 80, F 82 und F 93). In Bezug auf seine Aussagen ist sodann sein jugendliches Alter sowie sein geringes Bildungsniveau zu berücksichtigen. Ferner stimmen seine Angaben in den wesentlichen Kernpunkten mit denjenigen, welche sein Bruder anlässlich seines Asylverfahrens gemacht hat, überein, was ebenfalls für seine Glaubwürdigkeit spricht. Der Beschwerdeführer hat anschaulich dargelegt, wie sein Alltag in Eritrea aussah, wie sich die Behörden nach der Ausreise seines Bruders zunächst auf seine Mutter fokussierten und wie er sich infolgedessen verhalten hat, um den Kontakt zu den eritreischen Behörden zu vermeiden. Demnach habe er die Schule in der (...) Klasse abgebrochen, um zu Arbeiten und seine Familie finanziell unterstützen zu können. Er habe mit seinem Bruder in der (...) und als (...) gearbeitet. Sein Bruder sei im Jahr 2014 aus Eritrea ausgereist, um der Rekrutierung für den Militärdienst zu entgehen. In der Folge sei seine Mutter von den Behörden mitgenommen und inhaftiert worden. Er selber habe sich nach der Flucht seines Bruders mehrheitlich in der Wildnis aufgehalten, wo er (...), und nur noch ab und zu (in der Nacht) nach Hause gegangen sei, um Lebensmittel zu holen. So sei er zunächst nicht ins Visier der Behörden geraten. Erst im (...) 2015 hätten die Behörden angefangen sich nach ihm zu erkundigen und zu Hause nach ihm zu suchen. Er habe die Aufmerksamkeit - knapp (...) nach der Ausreise seines Bruders - auf sich gezogen, weil er immer weniger im ländlichen Quartier gesehen worden sei und weil er ins rekrutierungsfähige Alter gekommen sei (vgl. SEM-Akten A/7, Ziff. 1.17.04 und A/20, F 35, F 40-42, F 47-50, F 69, F 70-102). Der Beschwerdeführer gibt sodann - entgegen der vom SEM vertretenen Auffassung - deutlich zu verstehen, dass es sich bei der mündlichen Vorladung um den ausschlaggebenden Moment für die Entscheidung zur illegalen Ausreise gehandelt habe. Er sei nachts zu Hause vom Geheimdienst gesucht worden, wobei - aufgrund seiner Abwesenheit - seiner Schwester mitgeteilt worden sei, dass er sich bei den Behörden melden müsse. Aus Angst in den Militärdienst eingezogen zu werden, habe er sich infolgedessen zur Ausreise entschlossen (vgl. SEM-Akte A/20, F 69 und F 82 f.). Anlässlich der Anhörung gab er zu verstehen, dass ihm klar gewesen sei, dass es sich bei der Aufforderung sich zu melden, um den Militärdienst gegangen sei (vgl. SEM-Akte A/20, F 83 ff.), was im eritreischen Kontext denn auch ohne Weiteres plausibel erscheint. Es ist allgemein bekannt, dass Minderjährige, welche die Schule vor dem 12. Schuljahr verlassen haben, in ein Ausbildungslager zur Absolvierung des Militärdienstes rekrutiert werden, wenn sie durch sogenannte "gifas" oder Vorladungen gefasst werden (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 5.1.4 und Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 12.2; Home Office of the United Kingdom: Country Policy and Information Note, Eritrea: National Service and illegal exit, Version 5.0, Juli 2018, N. 7.3; Landinfo, Eritrea: National Service, Mai 2016, S. 12 und 14 f.; Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH], Eritrea: Rekrutierung von Minderjährigen, 21. Januar 2015, S. 4). Bezüglich des Zuwartens bis zur Ausreise ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selber nicht unmittelbar nach der Flucht seines Bruders gesucht wurde. Er stellte anlässlich der Anhörung ausdrücklich klar, dass nach dessen Ausreise lediglich seine Mutter befragt worden sei (vgl. SEM-Akte A/20, F 101). Zudem sei er damals noch zu jung gewesen, als dass die Behörden ihn eingezogen hätten (vgl. SEM-Akte A/20, F 100). Erst ab (...) 2015 geriet er selber in den Fokus der Behörden. Als sich die Suche nach ihm intensivierte und ihm im (...) 2016 auch nachts, wenn er jeweils nach Hause ging, um Vorräte zu holen, nachgestellt wurde, wobei er explizit aufgefordert worden war, sich direkt bei den Behörden zu melden, versuchte er unmittelbar daraufhin auszureisen. Stets übereinstimmend schilderte der Beschwerdeführer, dass er im (...) 2016 festgenommen worden sei beim Versuch, Eritrea illegal zu verlassen (vgl. SEM-Akten A/7, Ziff. 5.02 und A/20, F 69). Das Gericht sieht keinen Grund, daran und an der darauffolgenden Inhaftierung zu zweifeln. Er beschrieb die Haftbedingungen überzeugend, wobei seine Angaben auch Details und Realkennzeichen enthielten. So gab er beispielsweise zu Protokoll, sie hätten die Hosen mit Seilen anschnallen müssen, es habe Linsen und Sorghum zu essen gegeben und sie hätten barfuss herumlaufen müssen (vgl. SEM-Akte A/20, F 104). Seine übrigen Aussagen zur Haft entsprechen ebenfalls zugänglichen Herkunftsländerinformationen. So handelt es sich beim (unterirdischen) Gefängnis "Under Tesseney" um einen Sammelort, wo insbesondere aus dem Sudan zurückgeführte Wehrdienstverweigerer respektive Wehrdienstverweigerinnen festgehalten werden, bevor sie in verschiedene Militärcamps oder Gefängnisse weiterverlegt werden (vgl. hierzu Themenpapier der SFH, Eritrea: Rückkehr, 19. September 2020, S. 7 sowie S. 11 und Bericht von European Asylum Support Office [EASO, Europäisches Unterstützungsbüro für Asylfragen], Eritrea Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, Herkunftsländer-Informationsbericht, September 2019, Ziff. 4.2). Bezüglich des Einwandes der Vorinstanz, wonach es im Zusammenhang mit seinem Geständnis zu Ungereimtheiten gekommen sei, gilt festzuhalten, dass den Akten diesbezüglich keine Widersprüche zu entnehmen sind. Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Anhörung zu Protokoll, dass sein Freund I._______ und er nach der Festnahme seines ersten Ausreiseversuchs nach "Enda Sileya" gebracht worden seien. Dort seien sie zu ihrer Zieldestination sowie ihren Reisegründen befragt und geschlagen worden. Als die Schläge ihnen zu viel geworden seien, hätten sie zugegeben, dass sie ausreisen wollten. Anschliessend seien sie nach "Under Tesseney" verlegt worden, wo sie nach der Ankunft erneut gefoltert worden seien (vgl. SEM-Akte A/20, F 103-108). Im späteren Verlauf der Befragung wurde ihm dann vom Befrager vorgehalten, er habe ausgesagt, in "Under Tesseney" so lange geschlagen worden zu sein, bis er seinen illegalen Ausreiseversuch zugegeben habe. Wie in der Beschwerdeschrift zu Recht ausgeführt wurde, lässt sich diese widersprüchliche Aussage im Anhörungsprotokoll nicht finden. Der Beschwerdeführer stellte daraufhin jedenfalls erneut (gestikulierend) klar, dass er in "Enda Sileya" geschlagen worden sei, bis er sein Geständnis abgelegt habe, und als er in "Under Tesseney" angekommen sei, hätten die Behörden bereits gewusst, dass er wegen der illegalen Ausreise festgenommen worden sei (vgl. SEM-Akte A/20, F 137). Das Argument der Vorinstanz, dass er wohl freigelassen worden wäre, wenn er seine Minderjährigkeit angegeben hätte, erscheint im Lichte der Notorietät der Rekrutierung und Festnahme von Minderjährigen als reine Mutmassung. Auch die Flucht während des Gefängnistransports nach Hashferay schilderte er substantiiert. Er führte anschaulich aus, dass er aufgrund der Explosion des geplatzten Reifens des Lastwagens schockiert gewesen sei und plötzlich einige Häftlinge weggerannt seien. Dabei erwähnte er, wie einige Handschellen trugen, wohingegen er und sein Freund nicht gefesselt gewesen seien. Sie seien dann barfuss losgerannt, wobei ihre Fusssohlen von den Kieselsteinen geblutet hätten. Er sei einfach losgerannt und habe nicht nach hinten geschaut, wobei er Schüsse gehört habe. Sie seien so lange gerannt, bis sie erschöpft gewesen seien und seien erst danach langsamer gelaufen. Sie seien dann in Richtung J._______ und von dort aus nach K._______ geflüchtet, wo sie früher gemeinsam (...) (vgl. SEM-Akte A/20, F 122). Dass der Beschwerdeführer sich in der Gegend orientieren konnte erscheint entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht auffällig, sondern ist angesichts dessen, dass er unbestrittenermassen in der Nähe aufgewachsen ist, auch zu erwarten. Im Protokoll wurde zwar festgehalten, dass er nicht das erste Mal in diesem Gefängnis gewesen sei, jedoch erscheint die entsprechende Passage in der Tat - wie in der Beschwerdeschrift angemerkt wurde - nur bruchstückhaft wiedergegeben worden zu sein (vgl. SEM-Akte A/7, Ziff. 5.02). Als er anlässlich der Anhörung auf diese Bemerkung angesprochen wurde, fragte er denn auch nach, ob er in der BzP gesagt habe, vorher dort inhaftiert gewesen zu sein, denn er sei das erste Mal dort gewesen (vgl. SEM-Akte A/20, F 136). Sodann ist zu berücksichtigen, dass die BzP lediglich in stark verkürzter Form stattfand (sie dauerte insgesamt nur eine Stunde und fünfzehn Minuten), wobei er nicht explizit zu seinen Asylgründen befragt wurde (vgl. SEM-Akte A/7). Schliesslich erklärte er zwar, den Dolmetscher gut zu verstehen (vgl. SEM-Akte A/7, Bst. h und Ziff. 9.02) und bestätigte auch mit seiner Unterschrift, dass das Protokoll seinen Aussagen entspreche, diese wahrheitsgemäss erfasst und in eine ihm verständliche Sprache (Arabisch) rückübersetzt worden seien (vgl. a.a.O., S. 10), womit er sich auf diese protokollierte Aussage behaften lassen muss, dennoch ist im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung zu berücksichtigen, dass die Befragung nicht in seiner Muttersprache Nara durchgeführt wurde und er zu diesem Zeitpunkt noch minderjährig war. Die Gesamtheit der freien Schilderung und der Beantwortung der vom Befrager gestellten Verständigungs- und Konkretisierungsfragen ergibt jedenfalls ein in sich schlüssiges und substantiiertes Bild der Vorkommnisse. Es gibt schliesslich auch keinen Grund, an der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers aus Eritrea zu zweifeln, denn seine Schilderungen wirken auch diesbezüglich authentisch. In der Anhörung erzählte er zwar ausführlicher über seine Reise, bestätigte jedoch die in der BzP gemachten Aussagen weitgehend. So machte er übereinstimmende Angaben zum Ausreisezeitpunkt, den Orten, welche er auf seiner Reise passierte, und zu den Ausreiseumständen (vgl. SEM-Akten A/7, Ziff. 5.02 und A/20, F 128-132). 8. 8.1 Damit ist als nächstes zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund des von ihm glaubhaft dargelegten Sachverhaltes die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, ihm mithin Asyl zu gewähren ist. 8.2 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Die betroffene Person muss zudem einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die Verfolgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen dem Ausreisezeitpunkt und dem Zeitpunkt des Asylentscheids sind deshalb zugunsten und zulasten der Asylsuchenden zu berücksichtigen (vgl. dazu BVGE 2010/57 E. 2 m.w.H.). 8.3 Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermögen für sich allein die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mit anderen Worten wenn die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. Im spezifisch eritreischen Kontext können Wehrdienstverweigerung oder Desertion - unter bestimmten Umständen - zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen (vgl. zum Ganzen beispielsweise das Urteil des BVGer E-2058/2016 vom 11. Juli 2018 E. 7.2 f., mit Hinweisen auf BVGE 2015/3 sowie den dort referenzierten und diesbezüglich immer noch einschlägigen Leitentscheid der vormaligen ARK: EMARK 2006 Nr. 3). Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure/Deserteurinnen regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinn von Art. 1A Abs. 2 FK und Art. 3 Abs. 1-3 AsylG anzuerkennen (vgl. zum Ganzen EMARK 2006 Nr. 3; Zusammenfassung der Praxis in BVGE 2015/3 E. 5.7.1 sowie beispielsweise bestätigt in den Urteilen des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1 und E-6507/2016 vom 24. Juni 2019 E. 6.4). 8.4 Aus den vorstehenden Erwägungen (E. 6.2) ergibt sich, dass die Vorfluchtgründe entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Auffassung insgesamt als überwiegend glaubhaft zu beurteilen sind. Es ist somit erstellt, dass der Beschwerdeführer von den Behörden zwecks Rekrutierung für den Militärdienst gesucht worden ist, womit er im Kontakt mit den Militärbehörden stand (vgl. EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.10). Indem er aus Eritrea ausreiste und ins Ausland flüchtete, verweigerte er seinen Dienst. Vor dem Hintergrund ist eine objektiv begründete Furcht, im Fall einer Rückkehr nach Eritrea ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein, zu bejahen. Da die zu befürchtende Bestrafung durch staatliche Behörden erfolgen würde, steht ihm keine zumutbare innerstaatliche Schutzalternative zur Verfügung (vgl. dazu BVGE 2011/51 E. 8). 8.5 Zusammenfassend erfüllt der Beschwerdeführer aufgrund von Vorfluchtgründen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG. Den Akten sind keinerlei Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen im Sinne von Art. 53 AsylG zu entnehmen. Die Voraussetzungen für die Asylgewährung sind damit erfüllt. Ob der Beschwerdeführer durch sein exilpolitisches Engagement, welches aufgrund der Aktenlage nicht in Abrede zu stellen ist, ins Visier der eritreischen Sicherheitsbehörden geraten ist und deswegen bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Eritrea einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, muss bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht weiter erörtert werden.
9. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung vom 26. Juli 2019 ist aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss ist zurückzuerstatten. 10.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat mit seiner Eingabe vom 8. Oktober 2020 eine Honorarnote zu den Akten gereicht, mit welcher er einen Vertretungsaufwand von insgesamt Fr. 3'551.10 geltend macht, ausgehend von einem zeitlichen Aufwand von 10.90 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.- sowie Spesen in der Höhe von Fr. 27.20 und einem Mehrwertsteuerzuschlag von Fr. 253.90. Diese erscheint angemessen. Dem Beschwerdeführer ist eine Parteientschädigung im geltend gemachten Rahmen zulasten der Vorinstanz zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des SEM vom 26. Juli 2019 wird aufgehoben.
2. Der Beschwerdeführer wird als Flüchtling anerkannt und die Vorinstanz wird angewiesen, ihm Asyl zu gewähren.
3. Das SEM wird angewiesen, das Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) zu korrigieren und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 750.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
5. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'551.10 auszurichten.
6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die zuständige kantonale Migrationsbehörde, das Generalsekretariat EJPD und den EDÖB. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Kathrin Rohrer Rechtsmittelbelehrung: Gegen Ziffer 3 dieses Entscheids kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind beizulegen, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat (Art. 42 BGG). Versand: