Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge im März 2010 und reiste in den Sudan, wo er - zusammen mit der Beschwerdeführerin - bis ungefähr im März 2014 verweilte. Während seines dortigen Aufenthalts reichte er am (...) bei der Vorinstanz ein Asylgesuch aus dem Ausland ein und beantragte die Einreise in die Schweiz. Die Vorinstanz verweigerte ihm mit Verfügung vom 4. März 2013 die Einreise und lehnte sein Asylgesuch ab. A.b Am 24. Juni 2014 reiste der Beschwerdeführer über Italien in die Schweiz ein, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl nachsuchte. A.c Die Beschwerdeführerin reiste einen Monat später, am 24. Juli 2014, mit ihrem gemeinsamen Kind in die Schweiz ein und ersuchte am selben Tag im EVZ F._______ um Asyl. B. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2014 trat die Vorinstanz mangels Zuständigkeit (sogenanntes Dublin-Verfahren) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug nach Italien an. Die gegen diesen Nichteintretensentscheid erhobene Beschwerde schrieb das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6609/2014 vom 6. Januar 2015 ab, nachdem das damals zuständige BFM (heute: SEM) im Rahmen des Schriftenwechsels die Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz verfügte. C. C.a Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 18. Juli 2014 und der vertieften Anhörung vom 3. August 2015 begründete der Beschwerdeführer sein Asylgesuch damit, in Eritrea zweimal inhaftiert worden zu sein. Er habe in Sawa sein zwölftes Schuljahr absolviert, indessen wegen gesundheitlicher Probleme weder die militärische Ausbildung absolvieren noch Militärdienst leisten müssen. Kurz nach seiner Rückkehr aus Sawa sei er zu Hause erstmals verhaftet, indessen gegen Bezahlung einer Kaution freigelassen worden. Während seiner (...)tätigkeit zwischen 2008 und Ende 2009 sei er ein weiteres Mal festgenommen und in ein Gefängnis gebracht worden. Von dort aus sei ihm die Flucht und die Ausreise aus Eritrea gelungen. Der Beschwerdeführer reichte als Beweismittel schlecht lesbare Kopien der Identitätskarten seiner Eltern zu den vorinstanzlichen Akten. C.b Die Beschwerdeführerin trug im Rahmen der BzP vom 30. Juli 2014 und der vertieften Anhörung vom 31. Mai 2016 vor, ihren Wohnort in Eritrea im März 2010 aus Angst, anlässlich einer Razzia im Dorf aufgegriffen und in den Militärdienst eingezogen zu werden, verlassen zu haben und in den Sudan gereist zu sein. Die Schule habe sie in der elften Klasse abgebrochen, um ihre kranke Mutter zu pflegen und den Haushalt zu besorgen. Mit dem Beschwerdeführer, der aus dem Nachbardorf stamme und Eritrea kurze Zeit vor ihr verlassen habe, habe sie seit ihrer Ankunft im Sudan zusammengelebt. Dort habe sie auch den gemeinsamen Sohn C._______ geboren. Zusammen seien sie im Jahr 2014 weiter nach Libyen gereist, dort indessen voneinander getrennt worden. Die Beschwerdeführerin habe deshalb ihre Reise alleine fortgesetzt und sei mit Hilfe von Schleppern nach Italien und weiter in die Schweiz gelangt. Zum Nachweis ihrer Identität reichte sie eine eritreische Identitätskarte (Original) ein. C.c Für die weiteren Aussagen der Beschwerdeführenden wird auf die Anhörungsprotokolle und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachstehenden Erwägungen verwiesen. D. Am (...) 2016 kam die gemeinsame Tochter D._______ zur Welt. E. Mit Verfügung vom 11. Juli 2016 - eröffnet am 12. Juli 2016 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, wies deren Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. F. Gegen diese Verfügung liessen die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 11. August 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragten die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, beziehungsweise eventualiter der vorläufige Aufnahme. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit/Unmöglichkeit/Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung der Unterzeichnenden als amtliche Rechtsvertreterin. Der Beschwerde legten sie einen Auszug aus dem Kurzbericht der Hilfswerksvertretung vom 26. Juli 2016 den Beschwerdeführer betreffend (Kopie) und eine Fürsorgebestätigung bei. G. Mit Verfügung vom 19. August 2016 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung gut und ordnete den Beschwerdeführenden Rechtsanwältin Jana Maletic als amtliche Rechtsbeiständin bei. H. In seiner Vernehmlassung vom 30. August 2016 hielt das SEM vollumfänglich am ablehnenden Entscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Hinsichtlich der neu geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten führte es aus, diese seien nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. I. Mit Replik vom 26. September 2016 reichten die Beschwerdeführenden je eine fremdsprachige Mitgliederbestätigung der Partei "(...)" (Originale) und zwei Fotoaufnahmen des Beschwerdeführers im Original, bezeichnet als Demonstrationsbilder, zu den Akten. J. Am 14. März 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung [eines Verwandten] (Fotoausdruck), eine Niederlassungsbewilligung [einer Verwandten] (Kopie) und eine Bestätigung des UNHCR (Kopie) nach. Gleichzeitig reichte die Rechtsvertreterin eine Kostennote ein. K. Mit Eingabe vom 3. August 2017 ersuchten die Beschwerdeführenden das Bundesverwaltungsgericht um eine prioritäre Entscheidfällung. Der Eingabe legten sie eine Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 5. Januar 2017 zu Eritrea bei. Der Antrag hinsichtlich der prioritären Verfahrensbehandlung wurde seitens des Gerichts mit Schreiben vom 14. August 2017 beantwortet. L. Am 22. Januar 2018 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden den Wechsel der zuständigen Instruktionsrichterin mit. M. Mit einer am 3. August 2017 (recte: 2018) datierten Eingabe beantragten sie erneut die prioritäre Behandlung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Gleichzeitig legte der Beschwerdeführer eine Arbeitsbestätigung der kantonalen Dienststelle Soziales und Gesellschaft vom 21. März 2018 ein.
Erwägungen (45 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Rechtsmitteleingabe enthält den ausdrücklichen Verweis auf die fehlende Geltendmachung asylrelevanter Vorbringen der Beschwerdeführerin (Ziff. 2), weshalb sich vorliegender Beschwerdeentscheid in Bezug auf die Frage des Asyls einzig auf den Beschwerdeführer beschränkt. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin werden lediglich unter dem Gesichtspunkt der subjektiven Nachfluchtgründe, mithin der Flüchtlingseigenschaft, sowie der Wegweisung und deren Vollzugs geprüft.
E. 3 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4.1 Die formellen Rügen des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe sein Recht auf rechtliches Gehör (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.) verletzt, sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). Dabei bemängeln die Beschwerdeführenden, der Asylentscheid erwecke den Eindruck, das SEM habe bei der Glaubhaftigkeitsabwägung nur jene Elemente berücksichtigt, die gegen die Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers sprächen, wodurch es gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör verstossen habe. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
E. 4.2 Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz habe im Asylentscheid keines seiner Vorbringen zu seinen Gunsten gewertet und dadurch das rechtliche Gehör verletzt, vermengt er teilweise die Anforderungen an die Begründungspflicht einer Verfügung mit den Regeln der Beweiswürdigung. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung ausführlich dargelegt, warum es die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft erachtete und ist damit seiner Begründungspflicht nachgekommen. Dem Entscheid lässt sich entnehmen, dass die Vorinstanz gewisse Schilderungen durchaus als glaubhaft qualifizierte und zu seinen Gunsten würdigte. So beispielsweise die absolvierte Ausbildung in Sawa oder die bereits in Eritrea bestandene Beziehung zur Beschwerdeführerin. Das Vorgehen, glaubhafte Aussagen im Entscheid nicht ausdrücklich zu erwähnen, respektive sich nicht mit allen Aussagen einzeln auseinanderzusetzen, ist nicht zu beanstanden. Ebenso wenig bedeutet der Umstand, dass die Hilfswerksvertretung und die Rechtsvertreterin zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangten, keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Eine ungenügende Begründungspflicht ist im Übrigen schon deshalb nicht zu erblicken, weil es dem Beschwerdeführer offensichtlich möglich war, sich ein Bild über die Motive und die Tragweite der Verfügung zu machen und diese sachgerecht anzufechten.
E. 4.3 Weiter wird eine unzulässige Praxisänderung in Bezug auf die Frage, ob Eritreern und Eritreerinnen, die ihren Heimatstaat illegal verlassen haben, die Flüchtlingseigenschaft zuzuschreiben ist, beanstandet. Es sei unklar, welche Informationen die Vorinstanz bei der Entscheidfindung berücksichtigt habe, was mit seinem Anspruch auf das rechtliche Gehör nicht vereinbar sei. Wie in den nachfolgenden Erwägungen (vgl. E. 8 ff.) ausgeführt, erweist sich auch diese Rüge als unbegründet. Der Eventualantrag in der Replik, das SEM sei aufzufordern, sämtliche diesbezüglichen internen Quellen, Länderinformationen und Überstellungsunterlagen, auf welche sie ihren Entscheid gestützt habe, offenzulegen, ist demnach abzuweisen.
E. 4.4 Nach dem Gesagten besteht vorliegend keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1).
E. 6.1 Das SEM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, seine Vorbringen, in Eritrea zweimal inhaftiert worden, aus der zweiten Haft geflüchtet und anschliessend illegal ausgereist zu sein, hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG und der Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Die Ausführungen zu den Fluchtvorbringen seien widersprüchlich und pauschal, wobei sich die Unglaubhaftigkeitselemente sowohl auf den angegebenen Zeitpunkt beider Haftmomente und der Haftdauer, als auch auf die Beschreibungen diese betreffend beziehen würden. Gleiches gelte für seine widersprüchlichen und ungenauen Angaben zum Fluchtzeitpunkt, zu den Fluchtumständen und für seine Schilderungen zur illegalen Ausreise. Dem Beschwerdeführer sei es somit auch nicht gelungen, das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen durch eine illegale Ausreise glaubhaft zu machen. Der Umstand, dass er aufgrund seiner körperlichen Behinderung keinen Militärdienst habe leisten müssen, spreche für eine legale Ausreise aus Eritrea. Die illegale Ausreise der Beschwerdeführerin erachtete das SEM ebenfalls als unglaubhaft und verneinte das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen, zumal diese keinen Militärdienst geleistet habe.
E. 6.2 Demgegenüber hält der Beschwerdeführer an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen und deren Asylrelevanz fest. Er habe wegen der beiden Inhaftierungen und seiner Flucht aus der zweiten Haft im Visier der Behörden gestanden. Zudem gelte er aufgrund der illegalen Ausreise aus Eritrea sowie der Desertion zwei seiner Brüder als Landesverräter, weshalb ihm begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung drohe. Schliesslich sei er in der Schweiz exilpolitisch tätig. Das SEM zweifle an der Glaubwürdigkeit (recte: Glaubhaftigkeit) seiner Aussagen und stütze sich dabei auf angebliche Widersprüche zwischen der BzP und der Anhörung. Gemäss Rechtsprechung komme den Aussagen in der BzP angesichts des summarischen Charakters nur beschränkter Beweiswert zu. Widersprüche dürften nur für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit herangezogen werden, wenn klare Aussagen in der BzP in wesentlichen Punkten von späteren Aussagen in der einlässlichen Anhörung diametral abweichen würden oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt würden, nicht bereits in der BzP zumindest ansatzweise erwähnt worden seien. Hinsichtlich seiner (...)tätigkeit und der Frage, ob er im Rahmen des Militärdienstes als (...) gedient habe oder nicht, habe er in der Bundesanhörung viele Details genannt und das wichtigste Kernelement, nämlich dass er nicht militärisch ausgebildet worden sei, bereits in der BzP erwähnt. In diesem Protokoll sei zudem das Wort Militärdienst mit "MD" abgekürzt, wobei nicht klar sei, ob ihm diese Abkürzung vom Dolmetscher richtig übersetzt worden sei. Bei der Anhörung habe er die Frage, ob er im Rahmen des Militärdienstes als (...) tätig gewesen sei, nicht verstanden und die Rückfrage gestellt, wie der Befrager dies meine. Dies stelle ein Indiz dafür dar, dass er dies bei der BzP nicht ausgesagt oder der Dolmetscher dies nicht richtig übersetzt hatte. Er habe weiter übereinstimmend ausgeführt, im Jahr 2006 verhaftet worden zu sein, als er von Sawa zurückgekehrt sei. Die Befragerin habe ihn hinsichtlich des Zeitpunkts, wann er die 12. Klasse in Sawa besucht und abgeschlossen habe, dadurch verwirrt, dass sie die Jahreszahl 2005 eingebaut habe. Er habe daraufhin ausgesagt, die Jahreszahlen 2005 und 2006 verwechselt zu haben, wodurch dieser Widerspruch habe aufgelöst werden können. Was die erste Haft betreffe, gehe aus dem BzP-Protokoll nicht hervor, er habe eine Dauer von zwei Wochen genannt. Im Gegenteil habe er zu Beginn der Anhörung ausgeführt, zwei Monate inhaftiert gewesen zu sein. Die falsche Behauptung der Vorinstanz zeige, dass die Befragung den Anforderungen einer unvoreingenommenen, fairen und korrekten Anhörung nicht genügt habe. Bezüglich des Vorfalls, wann ihm die Zähne ausgeschlagen worden seien (bei der ersten oder der zweiten Verhaftung), handle es sich nicht um einen wesentlichen Widerspruch, sondern eine Ungenauigkeit aufgrund des summarischen Charakters der BzP. Der Beschwerdeführer müsse sich einzig zwei kleine Widersprüche im Zusammenhang mit dem Festnahme- und Fluchtdatum der zweiten Verhaftung entgegenhalten lassen, wobei verständlich erscheine, dass er die Jahreszahlen und die Monate vertauscht habe. Eine nicht korrekt übersetzte und protokollierte Erstbefragung sei aber nicht auszuschliessen. Insbesondere seien keine Nachfragen ergangen, so dass nicht alle Vorkommnisse hätten dargestellt werden können. Das SEM führe in seinem Handbuch zum Asylverfahren aus, bei den relativ kurzen Befragungszeiten in den EVZ zu Personalien, Reiseweg und Asylgründen könnten sich Fehler einschleichen. Auch die weiteren Ausführungen des SEM seien nicht überzeugend. Die Erzählungen des Beschwerdeführers enthielten viele Details (beispielsweise die Einheitsbezeichnung in Sawa, den Namen der Schule, an der er unterrichtet habe, oder den Namen des Schleppers; auch seien Details zu seiner ersten Verhaftung, zur Flucht aus der zweiten Haft und der illegalen Ausreise enthalten, die er im Vergleich zu anderen Landsleuten sehr detailliert geschildert habe). Die an der Anhörung anwesende Hilfswerksvertretung habe die Angaben ebenfalls als glaubhaft eingestuft und in ihrem Bericht ausgeführt, der Beschwerdeführer habe - bis auf die zweite Festnahme - detailliert und substantiiert erzählt. Die Detailarmut in Bezug auf die zweite Festnahme habe er mit seiner damals schlechten Verfassung und einer ungenauen Erinnerung begründet. Widersprüche bei den Zeitangaben hingegen habe er alle aufklären können. Seine Flucht in den Sudan habe er wiederum sehr genau beschreiben können. Das illegale Verlassen des Heimatlandes gelte für eritreische Asylsuchende nach ständiger Rechtsprechung als subjektiver Nachfluchtgrund. Die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden sei wegen Republikflucht festzustellen. Ohne Indizien zu nennen und ohne konkrete Begründung habe das SEM ausgeführt, der Beschwerdeführer verfüge über einen Sonderstatus und ein Beziehungsnetz in Eritrea. Indessen deute nichts auf eine legale Ausreise, auf eine Herkunft aus einer wohlhabenden Familie oder Beziehungen zu hohen Regierungskreisen hin. Der Beschwerdeführer führt weiter an, in der Schweiz exilpolitisch tätig und Mitglied der (...) zu sein. Deren Aktivitäten würden in den Sozialen Medien, Youtube und Facebook sowie über eine eigene Radiosendung verbreitet. Er nehme regelmässig an Sitzungen und Demonstrationen der (...) teil.
E. 6.3 Die Vorinstanz erachtet in ihrer Vernehmlassung die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz als nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. Es lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, der Beschwerdeführer würde aus Sicht des eritreischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen oder der eritreische Staat habe ein Interesse daran, ihn als regimefeindliche Person zu identifizieren.
E. 6.4 In seiner Replik argumentiert der Beschwerdeführer, nebst seiner illegalen Ausreise würde seine exilpolitische Tätigkeit und die Tatsache, dass zwei seiner Geschwister in der Schweiz und drei Brüder in England als Flüchtlinge anerkannt seien, die Flüchtlingseigenschaft begründen. Weiter sei ein Abweichen des SEM von der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gemäss BVGE 2010/54 nur zulässig, wenn die Vorinstanz unter Bezugnahme auf die geltende Praxis und mit einlässlicher Begründung unmissverständlich klarstelle, dass es sich um sogenannte Pilotverfahren handle, bei welchen bewusst von der publizierten Rechtsprechung abgewichen werde
E. 6.5 In seiner Beweismitteleingabe vom 14. März 2017 bringt der Beschwerdeführer vor, vom UNHCR als Flüchtling anerkannt worden zu sein. Die in der UNHCR-Registrierung aufgeführten Daten würden mit seinen angegebenen Fluchtdaten übereinstimmen.
E. 6.6 In der Eingabe vom 4. August 2017 verweist der Beschwerdeführer sodann auf ein Urteil des EGMR, wonach im Asylverfahren zu beurteilen sei, ob der drohende Militärdienst in Eritrea das Sklavereiverbot und das Verbot von Zwangsarbeit (Art. 4 EMRK) verletze. Bei einer Rückkehr nach Eritrea habe er trotz gesundheitlicher Probleme damit zu rechnen, in den Nationaldienst aufgeboten zu werden und diesen Dienst zukünftig auf unbestimmte Zeit ausüben zu müssen. Eine Möglichkeit, diesen aus Gewissensgründen zu verweigern, habe er nicht. Bereits seine illegale Ausreise aus Eritrea stelle ein Akt politischer Opposition dar. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass sich die oppositionelle Einstellung des Beschwerdeführers - spätestens zum Zeitpunkt, in welchem er für den Nationaldienst aufgeboten würde - manifestieren und er versuchen werde, sich dem eritreischen Regime zu widersetzen. Folglich habe er aufgrund der illegalen Ausreise und aufgrund seiner politischen Einstellung bei einer Rückkehr nach Eritrea begründete Furcht vor Verfolgung. Dass er sich mit dem Reueschreiben beim eritreischen Regime schuldig bekenne und dieses mit seinen Steuern unterstütze, könne ihm nicht zugemutet werden. Besonders, da der UN-Sicherheitsrat die 2%-Steuer auf dem Einkommen als illegal beurteilt habe. Ausserdem habe das britische Upper Tribunal die Eritrea-Praxis des UK Home Office, welche mit derjenigen des SEM vergleichbar sei und wonach Rückkehrende im Falle der Bezahlung der 2%-Steuer sowie der Unterzeichnung des Reueformulars keine Nachteile zu gewärtigen hätten, umgestossen. Dem Urteil könne entnommen werden, dass Personen im dienstpflichtigen Alter und solche, die illegal ausgereist seien, bei einer Rückkehr wohl als Dienstverweigerer oder Deserteure betrachtet würden und deshalb gefährdet seien. Gemäss Upper Tribunal handle es sich beim eritreischen Nationaldienstregime um Zwangsarbeit.
E. 7.1 Das SEM weist in der angefochtenen Verfügung auf verschiedene Unstimmigkeiten in Bezug auf die dargelegten Inhaftierungen und die Flucht aus der zweiten Haft hin und geht von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen aus. Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht zur Akten indes zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer gelungen ist, insbesondere seine Schilderungen zur ersten Haft - als Reflexverfolgung des desertierten Bruders - glaubhaft darzulegen. Mangels zeitlichem und sachlichem Kausalzusammenhang ist dieser Haft jedoch keine Asylrelevanz beizumessen. Hingegen ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass er mit dem weiteren Vorbringen, ein zweites Mal inhaftiert gewesen und aus der Haft geflohen zu sein, nicht zu überzeugen vermag.
E. 7.2 Die Vorinstanz stützt ihre Argumentation, weshalb sie die erste Haft, welche er mit der Desertion seines älteren Bruders G._______ begründete (vgl. A24 F90 f.), als unglaubhaft erachtet, vor allem auf zeitliche Ungereimtheiten. Zwar gab der Beschwerdeführer anlässlich der BzP tatsächlich an, erstmals nach seiner Rückkehr aus Sawa im Jahr 2006 in Haft gewesen zu sein (vgl. A4 Ziff. 7.01), in der Anhörung dagegen, er habe die zwölfte Klasse in Sawa im Juli 2005 beendet (vgl. A24 F14 ff.) und sei - vier Tage nach seiner Rückkehr aus Sawa - im Juli 2006 das erste Mal verhaftet worden (vgl. A24 F77). Die Diskrepanz in zeitlicher Hinsicht mag auf den ersten Blick wesentlich erscheinen und die Erklärungsversuche, die Befragerin habe ihn mit dem Einbau der Jahreszahl 2005 verwirrt oder er nenne jeweils zwei Jahreszahlen, vermögen nicht gänzlich zu überzeugen. Dennoch sind die Unglaubhaftigkeitselemente nicht derart, um das gesamte Vorbringen in Zweifel zu ziehen. Insbesondere was den Zeitpunkt der Inhaftierung betrifft, deuten andere Stellen des Protokolls durchaus darauf hin, dass er gewisse Mühe mit der Nennung von Jahreszahlen hatte, so beispielsweise bei der Frage nach dem Ausstellungsdatum seiner Identitätskarte (vgl. A24 F32). Dem Anhörungsprotokoll zufolge hatte er sich zwar im freien Bericht hinsichtlich der Haftdauer widersprochen (vgl. A24 F38: "Ich wurde für zwei Wochen inhaftiert und zu dieser Zeit wurde ich geschlagen"... "Danach blieb ich zwei Monate im Gefängnis in Segeneyti"), doch lässt sich angesichts seines späteren Vermerks - es müsse sich um einen Irrtum handeln und er sei zwei Monate inhaftiert gewesen (vgl. A24 F83 ff.) - ein Protokollierungsfehler nicht gänzlich ausschliessen. Die zeitlichen Ungereimtheiten dürften sich mit dem Zeitablauf durchaus erklären lassen. Soweit das SEM weiter die Unsubstantiiertheit der Haft bemängelt, kann der Umstand, dass hierzu einzig zwei konkrete Fragen zur Festnahme - und nicht zu den Haftumständen selbst - gestellt wurden (vgl. A24 F92), nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden. Überdies lässt die Vorinstanz seine übereinstimmenden Aussagen bezüglich der Freilassung gegen eine Kautionszahlung völlig ausser Acht (vgl. A4 Ziff. 7.01; A24 F38). Da der Beschwerdeführer die erste Haft nie als fluchtauslösendes Ereignis geltend machte und er überdies nach der Freilassung weiterhin in seinem Heimatdorf lebte, besteht vorliegend kein Kausalzusammenhang zwischen dieser Haft und seiner späteren Flucht, weshalb dieser keine Asylrelevanz zukommt. Wäre er wegen der durchgestandenen Inhaftierung und der Desertion seines Bruders weiterhin im Fokus der Militärbehörden gestanden und einer Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen, wären wohl weitere Konsequenzen zu erwarten gewesen, was indessen nicht bedeutet, gänzlich aus dem Visier der eritreischen Behörden gewesen zu sein.
E. 7.3 Die festgestellten zeitlichen Widersprüche im Zusammenhang mit der zweiten Haft bestreitet der Beschwerdeführer nicht (im Oktober 2008 [vgl. A4 Ziff. 7.01] beziehungsweise im November 2009 [vgl. A24 F97/F101 f.]), bemängelt aber die korrekte Übersetzung und Protokollierung der BzP sowie das Fehlen entsprechender Nachfragen. Dieser Einwand vermag nicht zu überzeugen. Das Protokoll wurde ihm rückübersetzt und er bezeugte mit seiner Unterschrift die Richtigkeit seiner Aussagen. Die Frage, wie er den Dolmetscher verstanden habe, beantwortete er mit "Gut" (vgl. A4 Ziff. 9.02) und fügte dem Protokoll keinerlei Bemerkungen an. Zudem wurde er zu Beginn der Befragung auf seine Mitwirkungspflicht und allfällige negative Konsequenzen ungenauer, lückenhafter oder widersprüchlicher Angaben hingewiesen (vgl. A4 S. 2). Die Widersprüche in seinem Aussageverhalten muss er sich somit entgegenhalten lassen. Aus dem Erklärungsversuch, ein detailliertes Sprechen sei nur möglich, wenn anlässlich der Anhörungen eine Vertrauensbasis zwischen der befragenden und der asylsuchenden Person hergestellt werden könne, vermag er ebenfalls nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die Akten enthalten überdies keinerlei Hinweise darauf, es sei während der BzP oder der Anhörung zu Problemen gekommen. Im Gegenteil bestätigte die Hilfswerksvertreterin in ihrem Bericht, die Atmosphäre sei in Ordnung gewesen (vgl. Beilage 3 der Beschwerdeeingabe, S. 3). Der Beschwerdeführer begründet die unterschiedlichen Angaben, wann er das zweite Mal verhaftet worden sei und nach welcher Haftdauer ihm die Flucht gelungen sei (einerseits gab er an, nach sechs Wochen geflüchtet, andererseits zwei Monate inhaftiert gewesen zu sein [vgl. A4 Ziff. 7.01; A24 F98]) damit, zum Ereigniszeitpunkt in einem schlechten Zustand gewesen zu sein (vgl. A24 F112). Diese Begründung ist als nachgeschoben zu betrachten, machte er doch vorgängig zu keinem Zeitpunkt geltend, anlässlich der geschilderten Verhaftung mit physischen oder psychischen Problemen gekämpft zu haben. Dieser Eindruck wird dadurch bestärkt, dass er sich auch bezüglich der angeblichen Misshandlungen in Haft widersprach, zumal er bei der BzP zu Protokoll gab, diese habe sich bei der zweiten Haft zugetragen, um später vorzutragen, dies sei anlässlich der der ersten Haft gewesen. Mangelt es bereits an der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens, ist der geschilderten Flucht aus dem Gefängnis die Grundlage entzogen. Dass sich die auf der eingereichten UNHCR-Registrierung aufgeführten Daten mit seinen Schilderungen decken, ändert an dieser Einschätzung nichts. Dem Dokument lässt sich nämlich nicht entnehmen, der Beschwerdeführer hätte in Eritrea ein zweites Mal in Haft gesessen beziehungsweise sei aus dem Gefängnis geflohen. So gelingt ihm mit dem eingereichten Beweismittel höchstens der Nachweis seines Aufenthalts in einem UNHCR-Flüchtlingslager, nicht jedoch der vorgetragene Ausreisegrund.
E. 7.4 Als Zwischenfazit ist somit festzuhalten, dass die erste Inhaftierung als überwiegend glaubhaft zu erachten ist, es dem Beschwerdeführer hingegen nicht gelungen ist, die behauptete zweite Haft und die Flucht aus dem Gefängnis im Februar 2010 - als fluchtauslösendes Ereignis - glaubhaft darzulegen. Demzufolge war er zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea keinen ernsthaften Nachteilen oder drohender asylrechtlich relevanter Behelligung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt.
E. 7.5 Es bleibt somit zu prüfen, ob er wegen der Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin - mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe - befürchten müsste, dort ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden und ihm deshalb die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist.
E. 8.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - etwa durch ein illegales Verlassen des Landes oder exilpolitische Betätigungen - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachflucht-gründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Diese begründen die Flücht-lingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
E. 8.2 Das SEM führt in Bezug auf die geltend gemachte illegale Ausreise aus, der Beschwerdeführer sei nicht im Stande gewesen, seine illegale Ausreise glaubhaft darzulegen. Die Schilderungen seien zum einen widersprüchlich und unsubstanziiert ausgefallen und zum anderen sei aufgrund des Umstandes, dass er wegen seiner körperlichen Behinderung keinen Militärdienst habe leisten müssen, davon auszugehen, er habe Eritrea legal verlassen.
E. 8.3 Der Beschwerdeführer argumentiert dagegen, er habe die illegale Ausreise sehr detailliert geschildert und verweist dabei auf diverse Protokollstellen. Zudem deute nichts auf eine legale Ausreise hin. Die Vorinstanz habe bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit die restriktiven Ausreisevoraussetzungen (das Vorhandensein eines gültigen Reisepasses und ein zusätzliches Ausreisevisum sowie der grundsätzliche Ausschluss für die Ausstellung eines Visums für bestimmte Personengruppen) nicht beachtet.
E. 8.4 Die vorinstanzliche Einschätzung, wonach der Beschwerdeführer möglicherweise legal ausgereist sei, überzeugt nicht und ihm werden zu Unrecht unglaubhafte Schilderungen vorgehalten. Den Anhörungsprotokollen lassen sich durchaus detaillierte Erzählungen entnehmen und sie enthalten an mehreren Stellen erkennbare Realkennzeichen. So trug er beispielsweise plausibel vor, der Schlepper sei von seinem Bruder H._______ organisiert worden oder beschrieb die erste Kontaktaufnahme zu diesem. Auch seine Aussagen, der Schlepper habe wegen seiner Schmerzen ein Kamel organisiert oder es sei wegen sprachlicher Differenzen keine Kommunikation mit ihm möglich gewesen, sind nachvollziehbar (vgl. A24 F135 ff./F140). Fehlendes Wissen darüber, wo das Tier aufgetrieben wurde oder zur Person des Schleppers kann ihm nicht vorgeworfen werden. Dafür, dass der Beschwerdeführer die Reise tatsächlich in der geschilderten Art und Weise erlebt hat, sprechen im Gegenteil jene eindrücklich geschilderten Momente, an welche er sich erinnerte (an die starken Schmerzen wegen des Fussmarsches, seine Angst, der Schlepper hätte ihn zurücklassen können oder er sei fast krank im Flüchtlingscamp im Sudan angekommen, weil er zwei Tage lang nichts gegessen habe [vgl. A24 F149 f.]). Auch die Anweisungen des Schleppers hinsichtlich eines allfälligen Aufgreifens beim Grenzübertritt erscheinen durchaus plausibel, wobei seine zusätzliche Aussage, sehr nervös gewesen zu sein, als weiteres, individuelles Glaubhaftigkeitsmerkmal zu werten ist (vgl. A24 F159/F161). Entgegen der vorinstanzlichen Vermutung bedeutet sodann die Tatsache, dass der Beschwerdeführer wegen gesundheitlicher Probleme keinen Militärdienst leisten musste, nicht, ihm wäre ein legales Verlassen des Landes ermöglicht worden. Im Gegenteil deutet seine UNHCR-Flüchtlingsanerkennung im Sudan auf eine illegale Ausreise aus Eritrea hin.
E. 8.5 Nach eingehender Prüfung der Akten und einer Gesamtwürdigung sind die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner Ausreise als glaubhaft einzustufen, mithin von einem illegalen Verlassen Eritreas auszugehen.
E. 8.6 Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtsprechung davon aus, dass bei einer illegalen Ausreise aus Eritrea im Falle einer Rückkehr eine Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung bestehe. Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) kam das Gericht zum Schluss, dass sich diese Praxis nicht mehr aufrechterhalten lasse und eine illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreiche. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr sei vielmehr nur dann anzunehmen, wenn zusätzliche Anknüpfungspunkte vorlägen, welche zu einer Schärfung des Profils führen (vgl. a.a.O. E. 4.1 und 5.1 f.).
E. 8.6.1 Die Frage der Zulässigkeit der Praxisänderung der Vorinstanz ist damit bezüglich der flüchtlingsrechtlichen Beurteilung der illegalen Ausreise aus Eritrea nicht mehr zu klären, weshalb auf die entsprechende Kritik in der Beschwerdeeingabe nicht näher einzugehen ist.
E. 8.6.2 Im Falle des Beschwerdeführers ist das Vorliegen zusätzlicher Gefährdungsfaktoren im Sinne des genannten Referenzurteils zu bejahen. Nachdem die durchgestandene Haft wegen der illegalen Ausreise seiner Geschwister (vgl. A4 S. 7) beziehungsweise seines desertierten Bruders (vgl. A24 F38/F90) als glaubhaft zu qualifizieren ist (vgl. E. 7.2 und 7.4) und die Schilderungen zur illegalen Ausreise realitätsnah erscheinen, kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer ein regimekritisches Verhalten, beziehungsweise erneute Illoyalität, vorgeworfen würde und ihm deshalb eine Bestrafung drohen könnte. Am Risiko, bei einer Rückkehr wieder in den Fokus der eritreischen Behörden zu geraten, ändert vor diesem Hintergrund auch der Umstand nichts, dass er nach seiner Freilassung gegen Kaution im Jahr 2006 bis zu seiner Ausreise Anfang 2010 keine weiteren Behelligungen zu erdulden hatte. Die illegale Ausreise, gepaart mit der Tatsache, dass er bereits wegen illegaler Ausreise seiner Geschwister beziehungsweise Desertion eines Bruders in Haft sass, hat zur Folge, dass der Beschwerdeführer begründete Furcht hat, in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person zu gelten und bei allfälliger Rückkehr willkürlichen Strafen ausgesetzt zu sein.
E. 8.6.3 Nach dem Gesagten ist nicht mehr zu prüfen, ob die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers geeignet ist, ein Verfolgungsinteresse der eritreischen Behörden nach sich zu ziehen. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin ist indessen der Vorinstanz beizupflichten, dass diese ungenügend ist. Einerseits bedeutet eine Mitgliedschaft in einer oppositionellen Partei nicht per se ein politisches Engagement. Andererseits sind den fremdsprachigen Eingaben (ausgedruckte Formulare), welche von den Beschwerdeführenden von Hand mit weiteren Angaben ergänzt und am 12. Juli 2014 unterschrieben wurden, keine Gefährdungsmomente zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin gab sodann nie an, politisch aktiv gewesen zu sein. Dass sie deswegen ins Visier der eritreischen Sicherheitsbehörden geraten sei und deswegen bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Eritrea einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, ist folglich zu bestreiten (zur Frage der Überwachung der eritreischen Diaspora und Behandlung von Rückkehrenden mit exilpolitischer Aktivität vgl. ausführlich das Urteil des BVGer E-7461/2010 vom 16. April 2013 E. 6.2.1 ff.).
E. 8.7 Zusammenfassend festzuhalten, dass im Falle des Beschwerde-führers - neben der glaubhaft gemachten illegalen Ausreise - zusätzliche Anknüpfungspunkte bestehen, weshalb von einer relevanten Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist.
E. 8.8 Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Unrecht verneint, sein Asylgesuch hingegen im Ergebnis zu Recht abgelehnt, nachdem sich die Flüchtlingseigenschaft aus Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG ergibt.
E. 8.9 Die Beschwerdeführerin und deren Kinder erfüllen die originäre Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht.
E. 8.10 Da der Beschwerdeführer die (originäre) Flüchtlingseigenschaft erfüllt und keine besonderen Umstände vorliegen, werden die Beschwerde-führerin und die Kinder nach Art. 51 AsylG derivativ in die Flüchtlings-eigenschaft einbezogen. Indes haben sie im Rahmen der Familien-vereinigung gemäss Art. 51 Abs. 1 und 3 AsylG keinen Anspruch auf Asyl, wenn die Person, von der die Flüchtlingseigenschaft abgeleitet wird, vom Asyl ausgeschlossen wurde. Ein Flüchtling kann nicht mehr Rechte übertragen, als er/oder sie selber besitzt (vgl. EMARK 2006 Nr. 7 E. 5.5 f. S. 79). Da dem Beschwerdeführer aufgrund von Art. 54 AsylG die Flüchtlings-eigenschaft (ohne Asyl) anerkannt wird, sind auch die Beschwerdeführerin und die Kinder vorliegend von der Asylgewährung auszuschliessen.
E. 9 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Da die Beschwerdeführenden weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügen, wurde die Wegweisung zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 10.2.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen.
E. 10.2.2 Die Beschwerdeführenden erfüllen die Flüchtlingseigenschaft. Sie dürfen damit aufgrund des flüchtlingsrechtlichen Refoulementverbots nach Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 FK nicht zur Ausreise in ihr Heimat-land gezwungen werden. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher als unzulässig und das SEM ist anzuweisen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
E. 10.2.3 Damit erübrigen sich Ausführungen über einen allfälligen Einbezug der Beschwerdeführerin in den Nationaldienst bei einer Rückkehr nach Eritrea. In diesem Zusammenhang ist indes auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-2311/2016 vom 17. August 2017 und E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (als Referenzurteile publiziert) hinzuweisen.
E. 11 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 11. Juli 2016 teilweise aufzuheben ist. Die Ziffern 1 sowie 4-5 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, Anordnung des Wegweisungsvollzuges) sind aufzuheben und die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen.
E. 12.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen den Beschwerdeführenden aufzuerlegen beziehungsweise auszurichten (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind mit ihrem Antrag auf Gewährung von Asyl unterlegen, indessen mit Bezug auf den Antrag um Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und dem Wegweisungsvollzugspunkt durchgedrungen. Die Beschwerdeführenden obsiegen demnach in vorliegendem Verfahren zu Zweidritteln.
E. 12.2 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wären demnach grundsätzlich zu einem Drittel den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1). Da mit Zwischenverfügung vom 19. August 2016 indes die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und nicht von einer Verbesserung der finanziellen Verhältnisse auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 12.3 Obsiegende Parteien haben im Umfang ihres Obsiegens Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In ihrer Kostennote vom 14. März 2017 bezifferte die Rechtsvertreterin ihren Zeitaufwand auf 690 Minuten. Unter Berücksichtigung der nach diesem Datum erfolgten Aufwendungen (zwei Anträge für eine prioritäre Entscheidung [total 7 Seiten]) würde sich der Zeitaufwand noch um etwa 180 Minuten erhöhen. Der Aufwand erscheint indessen insgesamt angesichts der zahlreichen allgemeinen und nicht als notwendig zu erachtenden Passagen als nicht angemessen (Art. 10 ff. VGKE). Die Parteientschädigung wäre auf einen Pauschalbetrag von Fr. 2'000.- (Stundenansatz von Fr. 200.-) zu kürzen. Den Beschwerdeführenden ist von der Vorinstanz demnach für das teilweise Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr.1'333.- auszurichten.
E. 12.4 Nachdem mit Zwischenverfügung vom 19. August 2016 der Antrag auf amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und den Beschwerdeführenden Frau Rechtsanwältin Jana Maletic als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet wurde, ist der Rechtsvertreterin im Umfang ihres Unterliegens von einem Drittel ein amtliches Honorar auszurichten. Der Rechtsvertreterin wird ein Honorar von Fr. 667.- zu Lasten der Gerichtskasse ausgerichtet. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird betreffend Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des Wegweisungsvollzugs gutgeheissen, betreffend Gewährung von Asyl und Anordnung der Wegweisung wird sie abgewiesen.
- Das SEM wird angewiesen, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und sie vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'333.- auszurichten.
- Das Gericht richtet der amtlich bestellten Rechtsvertreterin ein Honorar von Fr. 667.- ausgerichtet. Die Rechtsvertreterin wird angewiesen, dem Gericht die entsprechende Zahladresse mitzuteilen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Denise Eschler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4876/2016 Urteil vom 6. August 2018 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richterin Sylvie Cossy, Gerichtsschreiberin Denise Eschler. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Eritrea, alle vertreten durch MLaw Jana Maletic, Rechtsanwältin, Caritas Schweiz, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des SEM vom 11. Juli 2016 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge im März 2010 und reiste in den Sudan, wo er - zusammen mit der Beschwerdeführerin - bis ungefähr im März 2014 verweilte. Während seines dortigen Aufenthalts reichte er am (...) bei der Vorinstanz ein Asylgesuch aus dem Ausland ein und beantragte die Einreise in die Schweiz. Die Vorinstanz verweigerte ihm mit Verfügung vom 4. März 2013 die Einreise und lehnte sein Asylgesuch ab. A.b Am 24. Juni 2014 reiste der Beschwerdeführer über Italien in die Schweiz ein, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl nachsuchte. A.c Die Beschwerdeführerin reiste einen Monat später, am 24. Juli 2014, mit ihrem gemeinsamen Kind in die Schweiz ein und ersuchte am selben Tag im EVZ F._______ um Asyl. B. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2014 trat die Vorinstanz mangels Zuständigkeit (sogenanntes Dublin-Verfahren) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug nach Italien an. Die gegen diesen Nichteintretensentscheid erhobene Beschwerde schrieb das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6609/2014 vom 6. Januar 2015 ab, nachdem das damals zuständige BFM (heute: SEM) im Rahmen des Schriftenwechsels die Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz verfügte. C. C.a Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 18. Juli 2014 und der vertieften Anhörung vom 3. August 2015 begründete der Beschwerdeführer sein Asylgesuch damit, in Eritrea zweimal inhaftiert worden zu sein. Er habe in Sawa sein zwölftes Schuljahr absolviert, indessen wegen gesundheitlicher Probleme weder die militärische Ausbildung absolvieren noch Militärdienst leisten müssen. Kurz nach seiner Rückkehr aus Sawa sei er zu Hause erstmals verhaftet, indessen gegen Bezahlung einer Kaution freigelassen worden. Während seiner (...)tätigkeit zwischen 2008 und Ende 2009 sei er ein weiteres Mal festgenommen und in ein Gefängnis gebracht worden. Von dort aus sei ihm die Flucht und die Ausreise aus Eritrea gelungen. Der Beschwerdeführer reichte als Beweismittel schlecht lesbare Kopien der Identitätskarten seiner Eltern zu den vorinstanzlichen Akten. C.b Die Beschwerdeführerin trug im Rahmen der BzP vom 30. Juli 2014 und der vertieften Anhörung vom 31. Mai 2016 vor, ihren Wohnort in Eritrea im März 2010 aus Angst, anlässlich einer Razzia im Dorf aufgegriffen und in den Militärdienst eingezogen zu werden, verlassen zu haben und in den Sudan gereist zu sein. Die Schule habe sie in der elften Klasse abgebrochen, um ihre kranke Mutter zu pflegen und den Haushalt zu besorgen. Mit dem Beschwerdeführer, der aus dem Nachbardorf stamme und Eritrea kurze Zeit vor ihr verlassen habe, habe sie seit ihrer Ankunft im Sudan zusammengelebt. Dort habe sie auch den gemeinsamen Sohn C._______ geboren. Zusammen seien sie im Jahr 2014 weiter nach Libyen gereist, dort indessen voneinander getrennt worden. Die Beschwerdeführerin habe deshalb ihre Reise alleine fortgesetzt und sei mit Hilfe von Schleppern nach Italien und weiter in die Schweiz gelangt. Zum Nachweis ihrer Identität reichte sie eine eritreische Identitätskarte (Original) ein. C.c Für die weiteren Aussagen der Beschwerdeführenden wird auf die Anhörungsprotokolle und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachstehenden Erwägungen verwiesen. D. Am (...) 2016 kam die gemeinsame Tochter D._______ zur Welt. E. Mit Verfügung vom 11. Juli 2016 - eröffnet am 12. Juli 2016 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, wies deren Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. F. Gegen diese Verfügung liessen die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 11. August 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragten die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, beziehungsweise eventualiter der vorläufige Aufnahme. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit/Unmöglichkeit/Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung der Unterzeichnenden als amtliche Rechtsvertreterin. Der Beschwerde legten sie einen Auszug aus dem Kurzbericht der Hilfswerksvertretung vom 26. Juli 2016 den Beschwerdeführer betreffend (Kopie) und eine Fürsorgebestätigung bei. G. Mit Verfügung vom 19. August 2016 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung gut und ordnete den Beschwerdeführenden Rechtsanwältin Jana Maletic als amtliche Rechtsbeiständin bei. H. In seiner Vernehmlassung vom 30. August 2016 hielt das SEM vollumfänglich am ablehnenden Entscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Hinsichtlich der neu geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten führte es aus, diese seien nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. I. Mit Replik vom 26. September 2016 reichten die Beschwerdeführenden je eine fremdsprachige Mitgliederbestätigung der Partei "(...)" (Originale) und zwei Fotoaufnahmen des Beschwerdeführers im Original, bezeichnet als Demonstrationsbilder, zu den Akten. J. Am 14. März 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung [eines Verwandten] (Fotoausdruck), eine Niederlassungsbewilligung [einer Verwandten] (Kopie) und eine Bestätigung des UNHCR (Kopie) nach. Gleichzeitig reichte die Rechtsvertreterin eine Kostennote ein. K. Mit Eingabe vom 3. August 2017 ersuchten die Beschwerdeführenden das Bundesverwaltungsgericht um eine prioritäre Entscheidfällung. Der Eingabe legten sie eine Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 5. Januar 2017 zu Eritrea bei. Der Antrag hinsichtlich der prioritären Verfahrensbehandlung wurde seitens des Gerichts mit Schreiben vom 14. August 2017 beantwortet. L. Am 22. Januar 2018 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden den Wechsel der zuständigen Instruktionsrichterin mit. M. Mit einer am 3. August 2017 (recte: 2018) datierten Eingabe beantragten sie erneut die prioritäre Behandlung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Gleichzeitig legte der Beschwerdeführer eine Arbeitsbestätigung der kantonalen Dienststelle Soziales und Gesellschaft vom 21. März 2018 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Rechtsmitteleingabe enthält den ausdrücklichen Verweis auf die fehlende Geltendmachung asylrelevanter Vorbringen der Beschwerdeführerin (Ziff. 2), weshalb sich vorliegender Beschwerdeentscheid in Bezug auf die Frage des Asyls einzig auf den Beschwerdeführer beschränkt. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin werden lediglich unter dem Gesichtspunkt der subjektiven Nachfluchtgründe, mithin der Flüchtlingseigenschaft, sowie der Wegweisung und deren Vollzugs geprüft. 3. Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Die formellen Rügen des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe sein Recht auf rechtliches Gehör (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.) verletzt, sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). Dabei bemängeln die Beschwerdeführenden, der Asylentscheid erwecke den Eindruck, das SEM habe bei der Glaubhaftigkeitsabwägung nur jene Elemente berücksichtigt, die gegen die Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers sprächen, wodurch es gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör verstossen habe. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 4.2 Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz habe im Asylentscheid keines seiner Vorbringen zu seinen Gunsten gewertet und dadurch das rechtliche Gehör verletzt, vermengt er teilweise die Anforderungen an die Begründungspflicht einer Verfügung mit den Regeln der Beweiswürdigung. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung ausführlich dargelegt, warum es die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft erachtete und ist damit seiner Begründungspflicht nachgekommen. Dem Entscheid lässt sich entnehmen, dass die Vorinstanz gewisse Schilderungen durchaus als glaubhaft qualifizierte und zu seinen Gunsten würdigte. So beispielsweise die absolvierte Ausbildung in Sawa oder die bereits in Eritrea bestandene Beziehung zur Beschwerdeführerin. Das Vorgehen, glaubhafte Aussagen im Entscheid nicht ausdrücklich zu erwähnen, respektive sich nicht mit allen Aussagen einzeln auseinanderzusetzen, ist nicht zu beanstanden. Ebenso wenig bedeutet der Umstand, dass die Hilfswerksvertretung und die Rechtsvertreterin zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangten, keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Eine ungenügende Begründungspflicht ist im Übrigen schon deshalb nicht zu erblicken, weil es dem Beschwerdeführer offensichtlich möglich war, sich ein Bild über die Motive und die Tragweite der Verfügung zu machen und diese sachgerecht anzufechten. 4.3 Weiter wird eine unzulässige Praxisänderung in Bezug auf die Frage, ob Eritreern und Eritreerinnen, die ihren Heimatstaat illegal verlassen haben, die Flüchtlingseigenschaft zuzuschreiben ist, beanstandet. Es sei unklar, welche Informationen die Vorinstanz bei der Entscheidfindung berücksichtigt habe, was mit seinem Anspruch auf das rechtliche Gehör nicht vereinbar sei. Wie in den nachfolgenden Erwägungen (vgl. E. 8 ff.) ausgeführt, erweist sich auch diese Rüge als unbegründet. Der Eventualantrag in der Replik, das SEM sei aufzufordern, sämtliche diesbezüglichen internen Quellen, Länderinformationen und Überstellungsunterlagen, auf welche sie ihren Entscheid gestützt habe, offenzulegen, ist demnach abzuweisen. 4.4 Nach dem Gesagten besteht vorliegend keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1). 6. 6.1 Das SEM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, seine Vorbringen, in Eritrea zweimal inhaftiert worden, aus der zweiten Haft geflüchtet und anschliessend illegal ausgereist zu sein, hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG und der Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Die Ausführungen zu den Fluchtvorbringen seien widersprüchlich und pauschal, wobei sich die Unglaubhaftigkeitselemente sowohl auf den angegebenen Zeitpunkt beider Haftmomente und der Haftdauer, als auch auf die Beschreibungen diese betreffend beziehen würden. Gleiches gelte für seine widersprüchlichen und ungenauen Angaben zum Fluchtzeitpunkt, zu den Fluchtumständen und für seine Schilderungen zur illegalen Ausreise. Dem Beschwerdeführer sei es somit auch nicht gelungen, das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen durch eine illegale Ausreise glaubhaft zu machen. Der Umstand, dass er aufgrund seiner körperlichen Behinderung keinen Militärdienst habe leisten müssen, spreche für eine legale Ausreise aus Eritrea. Die illegale Ausreise der Beschwerdeführerin erachtete das SEM ebenfalls als unglaubhaft und verneinte das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen, zumal diese keinen Militärdienst geleistet habe. 6.2 Demgegenüber hält der Beschwerdeführer an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen und deren Asylrelevanz fest. Er habe wegen der beiden Inhaftierungen und seiner Flucht aus der zweiten Haft im Visier der Behörden gestanden. Zudem gelte er aufgrund der illegalen Ausreise aus Eritrea sowie der Desertion zwei seiner Brüder als Landesverräter, weshalb ihm begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung drohe. Schliesslich sei er in der Schweiz exilpolitisch tätig. Das SEM zweifle an der Glaubwürdigkeit (recte: Glaubhaftigkeit) seiner Aussagen und stütze sich dabei auf angebliche Widersprüche zwischen der BzP und der Anhörung. Gemäss Rechtsprechung komme den Aussagen in der BzP angesichts des summarischen Charakters nur beschränkter Beweiswert zu. Widersprüche dürften nur für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit herangezogen werden, wenn klare Aussagen in der BzP in wesentlichen Punkten von späteren Aussagen in der einlässlichen Anhörung diametral abweichen würden oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt würden, nicht bereits in der BzP zumindest ansatzweise erwähnt worden seien. Hinsichtlich seiner (...)tätigkeit und der Frage, ob er im Rahmen des Militärdienstes als (...) gedient habe oder nicht, habe er in der Bundesanhörung viele Details genannt und das wichtigste Kernelement, nämlich dass er nicht militärisch ausgebildet worden sei, bereits in der BzP erwähnt. In diesem Protokoll sei zudem das Wort Militärdienst mit "MD" abgekürzt, wobei nicht klar sei, ob ihm diese Abkürzung vom Dolmetscher richtig übersetzt worden sei. Bei der Anhörung habe er die Frage, ob er im Rahmen des Militärdienstes als (...) tätig gewesen sei, nicht verstanden und die Rückfrage gestellt, wie der Befrager dies meine. Dies stelle ein Indiz dafür dar, dass er dies bei der BzP nicht ausgesagt oder der Dolmetscher dies nicht richtig übersetzt hatte. Er habe weiter übereinstimmend ausgeführt, im Jahr 2006 verhaftet worden zu sein, als er von Sawa zurückgekehrt sei. Die Befragerin habe ihn hinsichtlich des Zeitpunkts, wann er die 12. Klasse in Sawa besucht und abgeschlossen habe, dadurch verwirrt, dass sie die Jahreszahl 2005 eingebaut habe. Er habe daraufhin ausgesagt, die Jahreszahlen 2005 und 2006 verwechselt zu haben, wodurch dieser Widerspruch habe aufgelöst werden können. Was die erste Haft betreffe, gehe aus dem BzP-Protokoll nicht hervor, er habe eine Dauer von zwei Wochen genannt. Im Gegenteil habe er zu Beginn der Anhörung ausgeführt, zwei Monate inhaftiert gewesen zu sein. Die falsche Behauptung der Vorinstanz zeige, dass die Befragung den Anforderungen einer unvoreingenommenen, fairen und korrekten Anhörung nicht genügt habe. Bezüglich des Vorfalls, wann ihm die Zähne ausgeschlagen worden seien (bei der ersten oder der zweiten Verhaftung), handle es sich nicht um einen wesentlichen Widerspruch, sondern eine Ungenauigkeit aufgrund des summarischen Charakters der BzP. Der Beschwerdeführer müsse sich einzig zwei kleine Widersprüche im Zusammenhang mit dem Festnahme- und Fluchtdatum der zweiten Verhaftung entgegenhalten lassen, wobei verständlich erscheine, dass er die Jahreszahlen und die Monate vertauscht habe. Eine nicht korrekt übersetzte und protokollierte Erstbefragung sei aber nicht auszuschliessen. Insbesondere seien keine Nachfragen ergangen, so dass nicht alle Vorkommnisse hätten dargestellt werden können. Das SEM führe in seinem Handbuch zum Asylverfahren aus, bei den relativ kurzen Befragungszeiten in den EVZ zu Personalien, Reiseweg und Asylgründen könnten sich Fehler einschleichen. Auch die weiteren Ausführungen des SEM seien nicht überzeugend. Die Erzählungen des Beschwerdeführers enthielten viele Details (beispielsweise die Einheitsbezeichnung in Sawa, den Namen der Schule, an der er unterrichtet habe, oder den Namen des Schleppers; auch seien Details zu seiner ersten Verhaftung, zur Flucht aus der zweiten Haft und der illegalen Ausreise enthalten, die er im Vergleich zu anderen Landsleuten sehr detailliert geschildert habe). Die an der Anhörung anwesende Hilfswerksvertretung habe die Angaben ebenfalls als glaubhaft eingestuft und in ihrem Bericht ausgeführt, der Beschwerdeführer habe - bis auf die zweite Festnahme - detailliert und substantiiert erzählt. Die Detailarmut in Bezug auf die zweite Festnahme habe er mit seiner damals schlechten Verfassung und einer ungenauen Erinnerung begründet. Widersprüche bei den Zeitangaben hingegen habe er alle aufklären können. Seine Flucht in den Sudan habe er wiederum sehr genau beschreiben können. Das illegale Verlassen des Heimatlandes gelte für eritreische Asylsuchende nach ständiger Rechtsprechung als subjektiver Nachfluchtgrund. Die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden sei wegen Republikflucht festzustellen. Ohne Indizien zu nennen und ohne konkrete Begründung habe das SEM ausgeführt, der Beschwerdeführer verfüge über einen Sonderstatus und ein Beziehungsnetz in Eritrea. Indessen deute nichts auf eine legale Ausreise, auf eine Herkunft aus einer wohlhabenden Familie oder Beziehungen zu hohen Regierungskreisen hin. Der Beschwerdeführer führt weiter an, in der Schweiz exilpolitisch tätig und Mitglied der (...) zu sein. Deren Aktivitäten würden in den Sozialen Medien, Youtube und Facebook sowie über eine eigene Radiosendung verbreitet. Er nehme regelmässig an Sitzungen und Demonstrationen der (...) teil. 6.3 Die Vorinstanz erachtet in ihrer Vernehmlassung die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz als nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. Es lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, der Beschwerdeführer würde aus Sicht des eritreischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen oder der eritreische Staat habe ein Interesse daran, ihn als regimefeindliche Person zu identifizieren. 6.4 In seiner Replik argumentiert der Beschwerdeführer, nebst seiner illegalen Ausreise würde seine exilpolitische Tätigkeit und die Tatsache, dass zwei seiner Geschwister in der Schweiz und drei Brüder in England als Flüchtlinge anerkannt seien, die Flüchtlingseigenschaft begründen. Weiter sei ein Abweichen des SEM von der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gemäss BVGE 2010/54 nur zulässig, wenn die Vorinstanz unter Bezugnahme auf die geltende Praxis und mit einlässlicher Begründung unmissverständlich klarstelle, dass es sich um sogenannte Pilotverfahren handle, bei welchen bewusst von der publizierten Rechtsprechung abgewichen werde 6.5 In seiner Beweismitteleingabe vom 14. März 2017 bringt der Beschwerdeführer vor, vom UNHCR als Flüchtling anerkannt worden zu sein. Die in der UNHCR-Registrierung aufgeführten Daten würden mit seinen angegebenen Fluchtdaten übereinstimmen. 6.6 In der Eingabe vom 4. August 2017 verweist der Beschwerdeführer sodann auf ein Urteil des EGMR, wonach im Asylverfahren zu beurteilen sei, ob der drohende Militärdienst in Eritrea das Sklavereiverbot und das Verbot von Zwangsarbeit (Art. 4 EMRK) verletze. Bei einer Rückkehr nach Eritrea habe er trotz gesundheitlicher Probleme damit zu rechnen, in den Nationaldienst aufgeboten zu werden und diesen Dienst zukünftig auf unbestimmte Zeit ausüben zu müssen. Eine Möglichkeit, diesen aus Gewissensgründen zu verweigern, habe er nicht. Bereits seine illegale Ausreise aus Eritrea stelle ein Akt politischer Opposition dar. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass sich die oppositionelle Einstellung des Beschwerdeführers - spätestens zum Zeitpunkt, in welchem er für den Nationaldienst aufgeboten würde - manifestieren und er versuchen werde, sich dem eritreischen Regime zu widersetzen. Folglich habe er aufgrund der illegalen Ausreise und aufgrund seiner politischen Einstellung bei einer Rückkehr nach Eritrea begründete Furcht vor Verfolgung. Dass er sich mit dem Reueschreiben beim eritreischen Regime schuldig bekenne und dieses mit seinen Steuern unterstütze, könne ihm nicht zugemutet werden. Besonders, da der UN-Sicherheitsrat die 2%-Steuer auf dem Einkommen als illegal beurteilt habe. Ausserdem habe das britische Upper Tribunal die Eritrea-Praxis des UK Home Office, welche mit derjenigen des SEM vergleichbar sei und wonach Rückkehrende im Falle der Bezahlung der 2%-Steuer sowie der Unterzeichnung des Reueformulars keine Nachteile zu gewärtigen hätten, umgestossen. Dem Urteil könne entnommen werden, dass Personen im dienstpflichtigen Alter und solche, die illegal ausgereist seien, bei einer Rückkehr wohl als Dienstverweigerer oder Deserteure betrachtet würden und deshalb gefährdet seien. Gemäss Upper Tribunal handle es sich beim eritreischen Nationaldienstregime um Zwangsarbeit. 7. 7.1 Das SEM weist in der angefochtenen Verfügung auf verschiedene Unstimmigkeiten in Bezug auf die dargelegten Inhaftierungen und die Flucht aus der zweiten Haft hin und geht von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen aus. Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht zur Akten indes zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer gelungen ist, insbesondere seine Schilderungen zur ersten Haft - als Reflexverfolgung des desertierten Bruders - glaubhaft darzulegen. Mangels zeitlichem und sachlichem Kausalzusammenhang ist dieser Haft jedoch keine Asylrelevanz beizumessen. Hingegen ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass er mit dem weiteren Vorbringen, ein zweites Mal inhaftiert gewesen und aus der Haft geflohen zu sein, nicht zu überzeugen vermag. 7.2 Die Vorinstanz stützt ihre Argumentation, weshalb sie die erste Haft, welche er mit der Desertion seines älteren Bruders G._______ begründete (vgl. A24 F90 f.), als unglaubhaft erachtet, vor allem auf zeitliche Ungereimtheiten. Zwar gab der Beschwerdeführer anlässlich der BzP tatsächlich an, erstmals nach seiner Rückkehr aus Sawa im Jahr 2006 in Haft gewesen zu sein (vgl. A4 Ziff. 7.01), in der Anhörung dagegen, er habe die zwölfte Klasse in Sawa im Juli 2005 beendet (vgl. A24 F14 ff.) und sei - vier Tage nach seiner Rückkehr aus Sawa - im Juli 2006 das erste Mal verhaftet worden (vgl. A24 F77). Die Diskrepanz in zeitlicher Hinsicht mag auf den ersten Blick wesentlich erscheinen und die Erklärungsversuche, die Befragerin habe ihn mit dem Einbau der Jahreszahl 2005 verwirrt oder er nenne jeweils zwei Jahreszahlen, vermögen nicht gänzlich zu überzeugen. Dennoch sind die Unglaubhaftigkeitselemente nicht derart, um das gesamte Vorbringen in Zweifel zu ziehen. Insbesondere was den Zeitpunkt der Inhaftierung betrifft, deuten andere Stellen des Protokolls durchaus darauf hin, dass er gewisse Mühe mit der Nennung von Jahreszahlen hatte, so beispielsweise bei der Frage nach dem Ausstellungsdatum seiner Identitätskarte (vgl. A24 F32). Dem Anhörungsprotokoll zufolge hatte er sich zwar im freien Bericht hinsichtlich der Haftdauer widersprochen (vgl. A24 F38: "Ich wurde für zwei Wochen inhaftiert und zu dieser Zeit wurde ich geschlagen"... "Danach blieb ich zwei Monate im Gefängnis in Segeneyti"), doch lässt sich angesichts seines späteren Vermerks - es müsse sich um einen Irrtum handeln und er sei zwei Monate inhaftiert gewesen (vgl. A24 F83 ff.) - ein Protokollierungsfehler nicht gänzlich ausschliessen. Die zeitlichen Ungereimtheiten dürften sich mit dem Zeitablauf durchaus erklären lassen. Soweit das SEM weiter die Unsubstantiiertheit der Haft bemängelt, kann der Umstand, dass hierzu einzig zwei konkrete Fragen zur Festnahme - und nicht zu den Haftumständen selbst - gestellt wurden (vgl. A24 F92), nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden. Überdies lässt die Vorinstanz seine übereinstimmenden Aussagen bezüglich der Freilassung gegen eine Kautionszahlung völlig ausser Acht (vgl. A4 Ziff. 7.01; A24 F38). Da der Beschwerdeführer die erste Haft nie als fluchtauslösendes Ereignis geltend machte und er überdies nach der Freilassung weiterhin in seinem Heimatdorf lebte, besteht vorliegend kein Kausalzusammenhang zwischen dieser Haft und seiner späteren Flucht, weshalb dieser keine Asylrelevanz zukommt. Wäre er wegen der durchgestandenen Inhaftierung und der Desertion seines Bruders weiterhin im Fokus der Militärbehörden gestanden und einer Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen, wären wohl weitere Konsequenzen zu erwarten gewesen, was indessen nicht bedeutet, gänzlich aus dem Visier der eritreischen Behörden gewesen zu sein. 7.3 Die festgestellten zeitlichen Widersprüche im Zusammenhang mit der zweiten Haft bestreitet der Beschwerdeführer nicht (im Oktober 2008 [vgl. A4 Ziff. 7.01] beziehungsweise im November 2009 [vgl. A24 F97/F101 f.]), bemängelt aber die korrekte Übersetzung und Protokollierung der BzP sowie das Fehlen entsprechender Nachfragen. Dieser Einwand vermag nicht zu überzeugen. Das Protokoll wurde ihm rückübersetzt und er bezeugte mit seiner Unterschrift die Richtigkeit seiner Aussagen. Die Frage, wie er den Dolmetscher verstanden habe, beantwortete er mit "Gut" (vgl. A4 Ziff. 9.02) und fügte dem Protokoll keinerlei Bemerkungen an. Zudem wurde er zu Beginn der Befragung auf seine Mitwirkungspflicht und allfällige negative Konsequenzen ungenauer, lückenhafter oder widersprüchlicher Angaben hingewiesen (vgl. A4 S. 2). Die Widersprüche in seinem Aussageverhalten muss er sich somit entgegenhalten lassen. Aus dem Erklärungsversuch, ein detailliertes Sprechen sei nur möglich, wenn anlässlich der Anhörungen eine Vertrauensbasis zwischen der befragenden und der asylsuchenden Person hergestellt werden könne, vermag er ebenfalls nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die Akten enthalten überdies keinerlei Hinweise darauf, es sei während der BzP oder der Anhörung zu Problemen gekommen. Im Gegenteil bestätigte die Hilfswerksvertreterin in ihrem Bericht, die Atmosphäre sei in Ordnung gewesen (vgl. Beilage 3 der Beschwerdeeingabe, S. 3). Der Beschwerdeführer begründet die unterschiedlichen Angaben, wann er das zweite Mal verhaftet worden sei und nach welcher Haftdauer ihm die Flucht gelungen sei (einerseits gab er an, nach sechs Wochen geflüchtet, andererseits zwei Monate inhaftiert gewesen zu sein [vgl. A4 Ziff. 7.01; A24 F98]) damit, zum Ereigniszeitpunkt in einem schlechten Zustand gewesen zu sein (vgl. A24 F112). Diese Begründung ist als nachgeschoben zu betrachten, machte er doch vorgängig zu keinem Zeitpunkt geltend, anlässlich der geschilderten Verhaftung mit physischen oder psychischen Problemen gekämpft zu haben. Dieser Eindruck wird dadurch bestärkt, dass er sich auch bezüglich der angeblichen Misshandlungen in Haft widersprach, zumal er bei der BzP zu Protokoll gab, diese habe sich bei der zweiten Haft zugetragen, um später vorzutragen, dies sei anlässlich der der ersten Haft gewesen. Mangelt es bereits an der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens, ist der geschilderten Flucht aus dem Gefängnis die Grundlage entzogen. Dass sich die auf der eingereichten UNHCR-Registrierung aufgeführten Daten mit seinen Schilderungen decken, ändert an dieser Einschätzung nichts. Dem Dokument lässt sich nämlich nicht entnehmen, der Beschwerdeführer hätte in Eritrea ein zweites Mal in Haft gesessen beziehungsweise sei aus dem Gefängnis geflohen. So gelingt ihm mit dem eingereichten Beweismittel höchstens der Nachweis seines Aufenthalts in einem UNHCR-Flüchtlingslager, nicht jedoch der vorgetragene Ausreisegrund. 7.4 Als Zwischenfazit ist somit festzuhalten, dass die erste Inhaftierung als überwiegend glaubhaft zu erachten ist, es dem Beschwerdeführer hingegen nicht gelungen ist, die behauptete zweite Haft und die Flucht aus dem Gefängnis im Februar 2010 - als fluchtauslösendes Ereignis - glaubhaft darzulegen. Demzufolge war er zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea keinen ernsthaften Nachteilen oder drohender asylrechtlich relevanter Behelligung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt. 7.5 Es bleibt somit zu prüfen, ob er wegen der Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin - mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe - befürchten müsste, dort ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden und ihm deshalb die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. 8. 8.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - etwa durch ein illegales Verlassen des Landes oder exilpolitische Betätigungen - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachflucht-gründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Diese begründen die Flücht-lingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 8.2 Das SEM führt in Bezug auf die geltend gemachte illegale Ausreise aus, der Beschwerdeführer sei nicht im Stande gewesen, seine illegale Ausreise glaubhaft darzulegen. Die Schilderungen seien zum einen widersprüchlich und unsubstanziiert ausgefallen und zum anderen sei aufgrund des Umstandes, dass er wegen seiner körperlichen Behinderung keinen Militärdienst habe leisten müssen, davon auszugehen, er habe Eritrea legal verlassen. 8.3 Der Beschwerdeführer argumentiert dagegen, er habe die illegale Ausreise sehr detailliert geschildert und verweist dabei auf diverse Protokollstellen. Zudem deute nichts auf eine legale Ausreise hin. Die Vorinstanz habe bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit die restriktiven Ausreisevoraussetzungen (das Vorhandensein eines gültigen Reisepasses und ein zusätzliches Ausreisevisum sowie der grundsätzliche Ausschluss für die Ausstellung eines Visums für bestimmte Personengruppen) nicht beachtet. 8.4 Die vorinstanzliche Einschätzung, wonach der Beschwerdeführer möglicherweise legal ausgereist sei, überzeugt nicht und ihm werden zu Unrecht unglaubhafte Schilderungen vorgehalten. Den Anhörungsprotokollen lassen sich durchaus detaillierte Erzählungen entnehmen und sie enthalten an mehreren Stellen erkennbare Realkennzeichen. So trug er beispielsweise plausibel vor, der Schlepper sei von seinem Bruder H._______ organisiert worden oder beschrieb die erste Kontaktaufnahme zu diesem. Auch seine Aussagen, der Schlepper habe wegen seiner Schmerzen ein Kamel organisiert oder es sei wegen sprachlicher Differenzen keine Kommunikation mit ihm möglich gewesen, sind nachvollziehbar (vgl. A24 F135 ff./F140). Fehlendes Wissen darüber, wo das Tier aufgetrieben wurde oder zur Person des Schleppers kann ihm nicht vorgeworfen werden. Dafür, dass der Beschwerdeführer die Reise tatsächlich in der geschilderten Art und Weise erlebt hat, sprechen im Gegenteil jene eindrücklich geschilderten Momente, an welche er sich erinnerte (an die starken Schmerzen wegen des Fussmarsches, seine Angst, der Schlepper hätte ihn zurücklassen können oder er sei fast krank im Flüchtlingscamp im Sudan angekommen, weil er zwei Tage lang nichts gegessen habe [vgl. A24 F149 f.]). Auch die Anweisungen des Schleppers hinsichtlich eines allfälligen Aufgreifens beim Grenzübertritt erscheinen durchaus plausibel, wobei seine zusätzliche Aussage, sehr nervös gewesen zu sein, als weiteres, individuelles Glaubhaftigkeitsmerkmal zu werten ist (vgl. A24 F159/F161). Entgegen der vorinstanzlichen Vermutung bedeutet sodann die Tatsache, dass der Beschwerdeführer wegen gesundheitlicher Probleme keinen Militärdienst leisten musste, nicht, ihm wäre ein legales Verlassen des Landes ermöglicht worden. Im Gegenteil deutet seine UNHCR-Flüchtlingsanerkennung im Sudan auf eine illegale Ausreise aus Eritrea hin. 8.5 Nach eingehender Prüfung der Akten und einer Gesamtwürdigung sind die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner Ausreise als glaubhaft einzustufen, mithin von einem illegalen Verlassen Eritreas auszugehen. 8.6 Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtsprechung davon aus, dass bei einer illegalen Ausreise aus Eritrea im Falle einer Rückkehr eine Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung bestehe. Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) kam das Gericht zum Schluss, dass sich diese Praxis nicht mehr aufrechterhalten lasse und eine illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreiche. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr sei vielmehr nur dann anzunehmen, wenn zusätzliche Anknüpfungspunkte vorlägen, welche zu einer Schärfung des Profils führen (vgl. a.a.O. E. 4.1 und 5.1 f.). 8.6.1 Die Frage der Zulässigkeit der Praxisänderung der Vorinstanz ist damit bezüglich der flüchtlingsrechtlichen Beurteilung der illegalen Ausreise aus Eritrea nicht mehr zu klären, weshalb auf die entsprechende Kritik in der Beschwerdeeingabe nicht näher einzugehen ist. 8.6.2 Im Falle des Beschwerdeführers ist das Vorliegen zusätzlicher Gefährdungsfaktoren im Sinne des genannten Referenzurteils zu bejahen. Nachdem die durchgestandene Haft wegen der illegalen Ausreise seiner Geschwister (vgl. A4 S. 7) beziehungsweise seines desertierten Bruders (vgl. A24 F38/F90) als glaubhaft zu qualifizieren ist (vgl. E. 7.2 und 7.4) und die Schilderungen zur illegalen Ausreise realitätsnah erscheinen, kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer ein regimekritisches Verhalten, beziehungsweise erneute Illoyalität, vorgeworfen würde und ihm deshalb eine Bestrafung drohen könnte. Am Risiko, bei einer Rückkehr wieder in den Fokus der eritreischen Behörden zu geraten, ändert vor diesem Hintergrund auch der Umstand nichts, dass er nach seiner Freilassung gegen Kaution im Jahr 2006 bis zu seiner Ausreise Anfang 2010 keine weiteren Behelligungen zu erdulden hatte. Die illegale Ausreise, gepaart mit der Tatsache, dass er bereits wegen illegaler Ausreise seiner Geschwister beziehungsweise Desertion eines Bruders in Haft sass, hat zur Folge, dass der Beschwerdeführer begründete Furcht hat, in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person zu gelten und bei allfälliger Rückkehr willkürlichen Strafen ausgesetzt zu sein. 8.6.3 Nach dem Gesagten ist nicht mehr zu prüfen, ob die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers geeignet ist, ein Verfolgungsinteresse der eritreischen Behörden nach sich zu ziehen. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin ist indessen der Vorinstanz beizupflichten, dass diese ungenügend ist. Einerseits bedeutet eine Mitgliedschaft in einer oppositionellen Partei nicht per se ein politisches Engagement. Andererseits sind den fremdsprachigen Eingaben (ausgedruckte Formulare), welche von den Beschwerdeführenden von Hand mit weiteren Angaben ergänzt und am 12. Juli 2014 unterschrieben wurden, keine Gefährdungsmomente zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin gab sodann nie an, politisch aktiv gewesen zu sein. Dass sie deswegen ins Visier der eritreischen Sicherheitsbehörden geraten sei und deswegen bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Eritrea einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, ist folglich zu bestreiten (zur Frage der Überwachung der eritreischen Diaspora und Behandlung von Rückkehrenden mit exilpolitischer Aktivität vgl. ausführlich das Urteil des BVGer E-7461/2010 vom 16. April 2013 E. 6.2.1 ff.). 8.7 Zusammenfassend festzuhalten, dass im Falle des Beschwerde-führers - neben der glaubhaft gemachten illegalen Ausreise - zusätzliche Anknüpfungspunkte bestehen, weshalb von einer relevanten Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist. 8.8 Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Unrecht verneint, sein Asylgesuch hingegen im Ergebnis zu Recht abgelehnt, nachdem sich die Flüchtlingseigenschaft aus Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG ergibt. 8.9 Die Beschwerdeführerin und deren Kinder erfüllen die originäre Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht. 8.10 Da der Beschwerdeführer die (originäre) Flüchtlingseigenschaft erfüllt und keine besonderen Umstände vorliegen, werden die Beschwerde-führerin und die Kinder nach Art. 51 AsylG derivativ in die Flüchtlings-eigenschaft einbezogen. Indes haben sie im Rahmen der Familien-vereinigung gemäss Art. 51 Abs. 1 und 3 AsylG keinen Anspruch auf Asyl, wenn die Person, von der die Flüchtlingseigenschaft abgeleitet wird, vom Asyl ausgeschlossen wurde. Ein Flüchtling kann nicht mehr Rechte übertragen, als er/oder sie selber besitzt (vgl. EMARK 2006 Nr. 7 E. 5.5 f. S. 79). Da dem Beschwerdeführer aufgrund von Art. 54 AsylG die Flüchtlings-eigenschaft (ohne Asyl) anerkannt wird, sind auch die Beschwerdeführerin und die Kinder vorliegend von der Asylgewährung auszuschliessen. 9. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Da die Beschwerdeführenden weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügen, wurde die Wegweisung zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 10.2.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. 10.2.2 Die Beschwerdeführenden erfüllen die Flüchtlingseigenschaft. Sie dürfen damit aufgrund des flüchtlingsrechtlichen Refoulementverbots nach Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 FK nicht zur Ausreise in ihr Heimat-land gezwungen werden. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher als unzulässig und das SEM ist anzuweisen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 10.2.3 Damit erübrigen sich Ausführungen über einen allfälligen Einbezug der Beschwerdeführerin in den Nationaldienst bei einer Rückkehr nach Eritrea. In diesem Zusammenhang ist indes auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-2311/2016 vom 17. August 2017 und E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (als Referenzurteile publiziert) hinzuweisen.
11. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 11. Juli 2016 teilweise aufzuheben ist. Die Ziffern 1 sowie 4-5 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, Anordnung des Wegweisungsvollzuges) sind aufzuheben und die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. 12. 12.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen den Beschwerdeführenden aufzuerlegen beziehungsweise auszurichten (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind mit ihrem Antrag auf Gewährung von Asyl unterlegen, indessen mit Bezug auf den Antrag um Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und dem Wegweisungsvollzugspunkt durchgedrungen. Die Beschwerdeführenden obsiegen demnach in vorliegendem Verfahren zu Zweidritteln. 12.2 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wären demnach grundsätzlich zu einem Drittel den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1). Da mit Zwischenverfügung vom 19. August 2016 indes die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und nicht von einer Verbesserung der finanziellen Verhältnisse auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 12.3 Obsiegende Parteien haben im Umfang ihres Obsiegens Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In ihrer Kostennote vom 14. März 2017 bezifferte die Rechtsvertreterin ihren Zeitaufwand auf 690 Minuten. Unter Berücksichtigung der nach diesem Datum erfolgten Aufwendungen (zwei Anträge für eine prioritäre Entscheidung [total 7 Seiten]) würde sich der Zeitaufwand noch um etwa 180 Minuten erhöhen. Der Aufwand erscheint indessen insgesamt angesichts der zahlreichen allgemeinen und nicht als notwendig zu erachtenden Passagen als nicht angemessen (Art. 10 ff. VGKE). Die Parteientschädigung wäre auf einen Pauschalbetrag von Fr. 2'000.- (Stundenansatz von Fr. 200.-) zu kürzen. Den Beschwerdeführenden ist von der Vorinstanz demnach für das teilweise Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr.1'333.- auszurichten. 12.4 Nachdem mit Zwischenverfügung vom 19. August 2016 der Antrag auf amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und den Beschwerdeführenden Frau Rechtsanwältin Jana Maletic als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet wurde, ist der Rechtsvertreterin im Umfang ihres Unterliegens von einem Drittel ein amtliches Honorar auszurichten. Der Rechtsvertreterin wird ein Honorar von Fr. 667.- zu Lasten der Gerichtskasse ausgerichtet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird betreffend Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des Wegweisungsvollzugs gutgeheissen, betreffend Gewährung von Asyl und Anordnung der Wegweisung wird sie abgewiesen.
2. Das SEM wird angewiesen, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und sie vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'333.- auszurichten.
5. Das Gericht richtet der amtlich bestellten Rechtsvertreterin ein Honorar von Fr. 667.- ausgerichtet. Die Rechtsvertreterin wird angewiesen, dem Gericht die entsprechende Zahladresse mitzuteilen.
6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Denise Eschler Versand: