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E-7461/2010

E-7461/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2013-04-16 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein aus Akurdet (Eritrea) stammender Eritreer und die Beschwerdeführerin, eine in Jeddah (Saudi-Arabien) geborene Eritreerin, verliessen den Sudan, wo sie eigenen Angaben zufolge nach ihrer Heirat während zirka drei Jahren gelebt hatten, am 17. November 2008 mit ihrem erstgeborenen Kind und unter Benutzung gefälschter Pässe. Auf dem Luftweg seien sie an einen ihnen unbekannten Flughafen gelangt und tags darauf in einem Personenwagen in die Schweiz gebracht worden. Am 18. November 2008 suchten die Beschwerdeführenden im Empfangs- und Verfahrenszentrum ([...]) um Asyl nach. A.a Anlässlich der Befragung vom 27. November 2008 und der Anhörung vom 20. Mai 2010 brachte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, im Jahre 1975, als er acht Jahre alt gewesen sei, sei seine Familie aus Eritrea (Tesseney) ausgereist und habe im Sudan in verschiedenen Flüchtlingslagern gelebt. Als er die achte Schulklasse beendet habe, sei er mithilfe eines Stipendiums nach Libyen an ein (...) gegangen. Nach seinem Abschluss habe er in Libyen gearbeitet und sei von 1994 bis 1997 an der Universität in G._______ (Libyen) gewesen. Als er von der Entführung seines in H._______ (Sudan) lebenden Bruders, welcher einer Widerstandsgruppe angehört habe, erfahren habe, habe er das Studium abgebrochen und sei am (...) 1998 dorthin gegangen, um Nachforschungen zu tätigen. Am (...) bzw. am (...), als er sich bei den Kindern seines Bruders befunden habe, sei er von sudanesischen und eritreischen Sicherheitspersonen abgeholt und in einem geschlossenen Fahrzeug in das Gefängnis in I._______ (Eritrea) gebracht worden. Die Fahrt dorthin habe zwei Tage gedauert. Im Gefängnis sei er bis zum (...) 2005 festgehalten und fürchterlich behandelt worden. Weshalb er inhaftiert worden sei, wisse er nicht; er vermute aber, dass er in Verbindung mit den politischen Aktivitäten seines verschwundenen Bruders gebracht worden sei. Einmal in drei Monaten habe er - wie die anderen Gefängnisinsassen auch - Sonnenlicht gesehen. In der übrigen Zeit sei er in einem unterirdischen Verliess zusammen mit anderen Gefangenen festgehalten worden. Jeweils um 22 Uhr, hätten sie einmal in 24 Stunden auf die Toilette gehen dürfen. Am Tag der Haftentlassung sei er mit den Worten, er solle verschwinden, frei gelassen worden, worauf er nach J._______ zurückgekehrt sei bzw., er sei an diesem Tag morgens von zwei Personen mit einem Fahrzeug abgeholt und nach J._______ gefahren worden, wo er am Abend in K._______ ([J._______]) mit den Worten, wenn er spreche, würden er und seine Familie getötet werden, freigelassen worden sei. Er vermute, sie hätten ihn nur entlassen, um ihn zu beschatten und in Erfahrung zu bringen, mit welchen Opponenten er in Kontakt stehe. Nachdem er seine Familie in J._______ besucht habe, sei er tags darauf bzw. am (...) 2005 illegal in den Sudan gereist. Mithilfe von Verwandten und mittels einer Vollmacht hätten er und seine Ehefrau sich im Sudan am (...) 2005 bzw. 2006 religiös (muslimisch) vermählt. Seine Ehefrau habe am (...) 2005 Saudi-Arabien auch wegen einer abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung verlassen müssen. Weitergehende Asylgründe (politische Aktivitäten, Mitgliedschaft in einer politischen Gruppierung, Probleme mit Behörden) machte der Beschwerdeführer nicht geltend. A.b Die Beschwerdeführerin ihrerseits führte anlässlich der Befragung vom 25. November 2008 und der Anhörung vom 20. Mai 2010 aus, sie habe seit der Geburt mit ihren Eltern in L._______ gelebt und sei im Jahr 2005 mit einem gefälschten Pass in den Sudan gereist, um ihren Ehemann zu heiraten. Im Weiteren bestätigte sie die Asylgründe ihres Ehemannes und ergänzte, sie hätten sich im Sudan nicht sicher gefühlt. Viele dort lebende Eritreer würden entführt oder gar getötet, und ihr Ehemann sei bereits sieben Jahre in Eritrea im Gefängnis gewesen und werde von den Sicherheitsbehörden beobachtet. A.c Die Beschwerdeführenden gaben den Asylbehörden ihre eritreischen Identitätskarten zu den Akten. Am 20. Mai 2010 reichten sie eine undatierte Suchmeldung (in Kopie) betreffend den im Jahr 1997 verschwundenen Bruder des Beschwerdeführers ([M._______]) samt einer Bestätigung (in Kopie) eines Gesprächstermins des Suchdienstes des Schweizerischen Roten Kreuzes in N._______ vom 2. Dezember 2009 ein. Am 11. August 2010 gaben sie eine Kopie der in arabischer Schrift verfassten Heiratsurkunde und am 19. August 2010 eine Kopie einer amtlich beglaubigten Übersetzung in Englisch zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 16. September 2010 wies das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden wegen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz an. Zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wurde der Vollzug wegen Unzumutbarkeit aufgeschoben. C. Die Beschwerdeführenden liessen den vorinstanzlichen Entscheid am18. Oktober 2010 durch ihre Rechtsvertretung anfechten und beantragten, die Dispositivziffern 1 bis 3 seien aufzuheben und es sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses. Zur Stützung der Vorbringen des Beschwerdeführers wurden diverse Beweismittel eingereicht: Ein Schreiben der Eritrean National Salvation Front (ENSF) vom (...) 2010, das bestätige, dass sein Bruder M._______ ein aktives Mitglied der Eritrean Liberation Front/Revolutionary Council (ELF/RC) gewesen und von Mitgliedern der eritreischen Sicherheitsbehörden im Jahr 1997 entführt worden sei, und das auf Ersuchen eines Verwandten ("his parent") ausgestellt worden sei; drei Fotos, die den Beschwerdeführer an einer Versammlung mit anderen Mitgliedern der ENSF zeigen; ein Schreiben der ENSF-Europa Zone vom (...) 2010, das bestätige, dass er Mitglied der ENSF sei, seit dem Jahr 2009 als (...) in Zürich fungiere und in den Jahren 2010 und 2011 an nationalen Kongressen teilgenommen habe. D. Am (...) 2010 wurde der gemeinsame Sohn D._______ geboren. E. Am 26. Oktober 2010 nach vorab erfolgter Bestätigung des Eingangs der Beschwerde hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit gleicher Verfügung lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. F. Der Beschwerdeführer liess mit Schreiben vom (...) 2010 ein ärztliches Zeugnis von O._______, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, P._______, zu den Akten geben, woraus hervorgeht, dass er an einer leicht bis mittelschweren rezidivierenden depressiven Störung mit somatischem Syndrom leide. Dies solle in Bezug auf die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers berücksichtigt werden. G. In seiner Vernehmlassung vom 9. November 2010 hielt das BFM an seinem bisherigen Standpunkt fest, ergänzte seinen Entscheid insbesondere betreffend die angeblichen exilpolitischen Tätigkeiten und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen. H. Am 7. März 2011 reichte der Beschwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters folgende Beweismittel zu den Akten: ein Foto des verschleppten Bruders ([M._______]), dessen Flüchtlingskarte samt Übersetzung in Kopie, ausgestellt durch das sudanesische Flüchtlingsamt am 10. Oktober 1982, eine Bestätigung in Kopie betreffend den Aufenthalt desselben im Flüchtlingslager H._______ (Sudan) und dessen Entführung im Juni 1997 aus dem Flüchtlingscamp, ausgestellt am (...) 2011 durch das Innenministerium des Flüchtlingsamtes in Q._______ (Sudan), ein Foto seines Bruders R._______ und eine Kopie einer undatierten Bescheinigung betreffend dessen Tod als Kriegsgefallener am (...) 1999, erstellt durch das eritreische Verteidigungsministerium samt Übersetzung, und ein Foto, das den Beschwerdeführer als Teilnehmer an einem Treffen der ENSF am (...) 2011 in Bern zeigen soll. (...) 2011 reichte er weitere Fotos ein, auf denen er bei einer Demonstration der ENSF am (...) 2011 vor dem UNO-Hauptgebäude in Genf zu sehen sei. I. Am 20. Januar 2012 wurde dem Beschwerdeführer das Recht auf Replik gewährt, worauf er dieses am 6. Februar 2012 durch seinen Rechtsvertreter wahrnahm. J. Am (...) wurde die gemeinsame Tochter E._______ geboren.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Die am 21. Oktober 2010 und am 26. Juni 2012 geborenen Kinder werden in das Verfahren einbezogen.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das BFM führt zur Begründung seiner Verfügung aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Die Beschwerdeführerin mache keine eigenen Asylgründe geltend. Der Beschwerdeführer lege seine im Januar 1998 geltend gemachte Entführung, die bis im Januar 2005 dauernde Inhaftierung und die anschliessende illegale Ausreise aus Eritrea nicht substantiiert, widerspruchsfrei und plausibel dar. Es sei bereits schwer nachvollziehbar, dass er sein Studium in Libyen wegen der vermuteten Entführung seines im Sudan lebenden Bruders praktisch von einem Tag auf den anderen abgebrochen habe und in den Sudan zurückgekehrt sei, um Nachforschungen anzustellen. Dass er nicht wisse, welcher Gruppe von Widerstandskämpfern sein Bruder angehört habe, obwohl er zu diesem ein gutes Verhältnis gehabt haben soll, sei nicht miteinander in Einklang zu bringen. Die Schilderungen bezüglich seiner eigenen Entführung seien äusserst vage und oberflächlich ausgefallen, und es sei fraglich, woher er wissen wolle, dass es Sicherheitsbeamte gewesen seien, die ihn entführt hätten. Die Ausführungen zu seinem Gefängnisaufenthalt, der immerhin sieben Jahre gedauert haben solle, und bei dem Misshandlungen an der Tagesordnung gewesen seien, wirkten pauschal und ohne persönlichen Bezug. Ein tiefgreifendes Erlebnis, wie eine lange Haft unter miserabelsten Bedingungen, sei aber kein alltägliches Vorkommnis, weshalb dieses bei einer betroffenen Person einen nachhaltigen Eindruck hinterlasse. Dies sei beim Beschwerdeführer offenbar nicht der Fall gewesen. Die Schilderungen zu seiner Haftentlassung seien denn bei der Erstbefragung und der Anhörung auch unterschiedlich ausgefallen. Während er das erste Mal angegeben habe, er sei mit dem Kommentar, "geh!", entlassen worden, habe er bei der zweiten Befragung ausgeführt, ihm sei gesagt worden, wenn er mit jemandem darüber spreche, würden er und seine ganze Familie getötet werden. Auch habe er beim zweiten Mal zu Protokoll gegeben, er sei vom Gefängnis nach J._______ gefahren und erst dort auf freien Fuss gesetzt worden. Die zu den Akten gegebenen Beweismittel (undatierte Suchanfrage an das Schweizerische Rote Kreuz, vermutungsweise aus dem Jahre 2009) vermöchten höchstens auf die geltend gemachte Verhaftung seines Bruders hinweisen, den eigenen asylrelevanten Sachverhalt indessen nicht zu belegen.

E. 4.2 Der Argumentation der Vorinstanz hielt die Rechtsvertretung entgegen, der Beschwerdeführer habe die Fluchtgründe sehr wohl detailliert und glaubhaft geschildert. So habe er jeweils die Daten eines Ereignisses übereinstimmend und exakt und auch die Namen der involvierten Personen, wie beispielsweise denjenigen des Gefängnisvorstehers von I._______, vollständig angeben können, obwohl zwischen den Befragungen zwei Jahre vergangen seien. Überdies habe er von sich aus Details erwähnt, wie beispielsweise die Marke des Autos der Entführer oder das im Gefängnis verabreichte Essen. Dies lasse auf tatsächlich Erlebtes schliessen. Das vom Beschwerdeführer genannte Gefängnis werde nur in einigen wenigen Berichten erwähnt, was ebenfalls ein Indiz dafür sei, dass der Sachverhalt - entgegen der Vorinstanz - nicht als konstruiert zu qualifizieren sei. Wäre der Sachverhalt konstruiert, hätte er doch vielmehr ein allgemein bekanntes Gefängnis erwähnt. Sodann sei durchaus nachvollziehbar, dass er sein Studium abgebrochen habe, um sich um die Familie seines Bruders zu kümmern und sie bei den Nachforschungen zu unterstützen; er als einziger Akademiker der Familie habe der Familie in dieser Situation weiterhelfen können. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei es durchaus nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer nichts Genaueres über die Widerstandstätigkeit seines Bruders gewusst habe; seit seiner Ausreise nach Libyen mit achtzehn Jahren (im Jahr 1985) habe er mit seinem Bruder nur noch telefonischen Kontakt gehabt, und wegen des repressiven eritreischen Regimes hätten sie sich telefonisch nicht darüber unterhalten können. Es sei dem Beschwerdeführer zwischenzeitlich aber gelungen, diesbezügliche Beweise aufzutreiben. Der Bruder des Beschwerdeführers habe sich im Rahmen der ELF/RC, die heute den Namen ENSF trage, engagiert. Der sudanesische Vertreter der ENSF habe eine entsprechende Bestätigung ausgestellt. Auch hinsichtlich der von der Vorinstanz in Frage gestellten Entführung könne erwähnt werden, dass dem Beschwerdeführer das Datum bei der Ankunft von einem Mitinsassen oder einem Wächter mitgeteilt worden sei; überdies sei es naheliegend gewesen, dass er die sudanesischen Sicherheitsfunktionäre aufgrund ihrer Sprache und ihres Auftretens habe erkennen können. Sodann habe er sehr wohl den Tagesablauf im Gefängnis ausführlich schildern können, und die zahlreichen Narben seien Realkennzeichen für die im Gefängnis erlittenen Misshandlungen. Die von der Vorinstanz vorgebrachten Widersprüche in Bezug auf die Haftentlassung seien schliesslich auch unzutreffend. Erstens habe er bei der ersten summarischen Befragung nur gesagt, er sei nach der Entlassung nach J._______ gegangen; wie er dorthin gegangen sei, habe er nicht erzählt. Erst bei der einlässlichen Anhörung habe er geschildert, dass er von Gefängniswächtern nach J._______ gebracht worden sei. Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer die Sprache Tigrinya nicht einwandfrei beherrsche und die zweite Anhörung lange nach dessen Flucht stattgefunden habe, könne die Angabe des um einige Tage abweichenden Ausreisetags nicht als derart schwerwiegend gewichtet werden, als dass dadurch die Glaubhaftigkeit der Vorbringen insgesamt in Zweifel zu ziehen seien. Insgesamt sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Vorbringen tatsächlich erlebt habe. Die mehrjährige eritreische Haft und die darauffolgende Ausreise aus dem Heimatland auf illegalem Weg stelle für den Beschwerdeführer eine reale Gefahr dar, dass er bei einer allfälligen Rückkehr nach Eritrea erneut verhaftet werden würde und mit harter Strafe zu rechnen hätte. Es sei deshalb den Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl in der Schweiz zu gewähren. Hinsichtlich der subjektiven Nachfluchtgründe (exilpolitische Aktivitäten) habe der Beschwerdeführer sich nach seiner Ankunft in der Schweiz einer eritreischen Widerstandsbewegung angeschlossen und sei mittlerweile ein offizielles Mitglied der ENSF. Als (...) dieser Organisation in S._______ gehöre er zu den führenden Mitgliedern der Bewegung in der Schweiz. Er habe an prominent besetzten Kongressen teilgenommen, und sein Bruder sei ein langjähriges Mitglied einer Splittergruppierung der ELF gewesen. Der Beschwerdeführer sei aufgrund des Verdachts, selbst mit einer Oppositionspartei in Verbindung zu stehen, nach Eritrea verschleppt, inhaftiert und schwer misshandelt worden. Heute sei er eines der führenden ENSF-Mitglieder und bereits aufgrund des langjährigen Auslandaufenthalts und der nahen Kontakte zu exilpolitischen Kreisen bzw. dessen aktiver Mitgliedschaft habe er bei einer Rückkehr nach Eritrea zweifelsohne mit Verhaftung und langjähriger Haftstrafe wegen Landesverrats zu rechnen.

E. 4.3 Das BFM führte im Rahmen der Vernehmlassung aus, die Vorbringen in Bezug auf die Entführung des Beschwerdeführers nach Eritrea und den dortigen Gefängnisaufenthalt würden - wie in der Verfügung vom16. September 2010 dargelegt - nicht geglaubt. Dass er im Jahre 1975 mit seiner Familie Eritrea verlassen habe, werde nicht in Zweifel gezogen. Zu diesem Zeitpunkt habe es jedoch noch keine allgemeine Wehrpflicht gegeben, und er sei damals acht Jahre alt gewesen. Die vom Beschwerdeführer neu vorgetragene exilpolitische Aktivität habe er erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemacht, obwohl er bereits im Jahr 2009 ein aktives Mitglied der Partei gewesen sein wolle. An der Anhörung vom 20. Mai 2010 habe er trotz Nachfrage seine exilpolitischen Tätigkeiten nicht einmal angedeutet. Abgesehen davon erwecke das von ihm gezeichnete politische Profil nicht den Eindruck, als könnten die eritreischen Behörden tatsächlich ein ernsthaftes Interesse an seiner Person haben. Hinzu komme, dass sich der Sachverhalt des in diesem Zusammenhang zitierten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts (D-5398/2007) von dem vorliegenden stark unterscheide, und der Beschwerdeführer kein langjähriges aktives Mitglied einer oppositionellen Partei sei. Die eingereichten Beweismittel würden denn auch keinen anderen Blickwinkel eröffnen. Aus der wenig ausführlichen Bestätigung der ENSF vom (...) 2010 könne nicht hergeleitet werden, dass er in das Interesse der eritreischen Behörden gerückt und von ihnen als regimefeindliches Element identifiziert und registriert worden wäre. Gleiches gelte auch für die eingereichten Fotografien. Überdies komme der Bestätigung der ENSF vom (...) 2010 ein geringer Beweiswert zu, da die dortigen Aussagen karg, nicht substantiiert und ohne Quellenangaben seien. Schliesslich erstaune, dass diese Bestätigung auf Anfrage der Eltern des Beschwerdeführers ausgestellt worden sei, obwohl der Vater seinen Angaben zufolge bereits im Jahr (...) gestorben sei und seine Mutter im Jahr (...) geboren und schon "sehr alt" sei.

E. 4.4 Diesen Ausführungen wurde seitens des Beschwerdeführers entgegengehalten, die Vorinstanz bestätige ihre Argumentation und diese sei mit Beschwerdeschrift vom 18. Oktober 2010 bereits widerlegt worden, weshalb auf diese Ausführungen zu verweisen sei. In Bezug auf das zitierte Urteil (D-5398/2007) sei nochmals festzuhalten, dass das eritreische Regime die Tätigkeiten der Exilopposition genau überwache und diese als Hoch- und Landesverrat erachte. Weiter führe gemäss Meinung von unabhängigen Experten bereits die blosse Mitgliedschaft bei einer oppositionellen Grupperung zu Verfolgung durch die eritreischen Sicherheitsorgane. Bezüglich des Spitzelsystems des eritreischen Regimes könne aktuell auf den Bericht der Nachrichtensendung "10vor10" vom30. Januar 2012 verwiesen werden. Dort sei die Rede davon, dass die eritreische Regierung als Asylsuchende getarnte Spitzel in die Schweiz sende, um von anderen eritreischen Flüchtlingen Schutzgelder zu erpressen. Die Bundeskriminalpolizei habe sich eingeschaltet, um dieses Vorgehen zu untersuchen. Es sei davon auszugehen, dass Eritrea über ein gut funktionierendes Überwachungssystem verfüge und bereits geringe exilpolitische Aktivitäten ausreichten, um bei einer Rückkehr mit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung rechnen zu müssen. Er verweise auf die Beweismittel bezüglich seiner exilpolitischen Aktivitäten, die bei der Vernehmlassung noch nicht bekannt gewesen seien.

E. 5 Im Folgenden gilt es vorab zu untersuchen, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachte politisch motivierte Verfolgung den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG zu genügen vermag und somit ein Asylgrund besteht. Sodann ist - je nach Ausgang des vorgenannten Ergebnisses - die in diesem Zusammenhang vorgebrachte illegale Ausreise aus Eritrea (subjektiver Nachfluchtgrund) zu beurteilen, die bei Bejahung zu einer Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und vorläufigen Aufnahme führen würde (Art. 54 AsylG). In einem letzten Schritt sind die vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten (subjektiver Nachfluchtgrund) zu überprüfen; erreichen sie ein Ausmass, das den Beschwerdeführer und seine Familie bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Eritrea in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise gefährden würde, wäre ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und sie wären in der Schweiz vorläufig aufzunehmen (Art. 54 AsylG).

E. 5.1 Grundsätzlich sind die Vorbringen eines Gesuchstellers dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er seine Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzu­stellen (Art. 7 AsylG; BVGE 2010/57 E. 2.2 und E. 2.3, , E. 5a mit weiteren Hinweisen).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer hat den Wortlaut sämtlicher Protokolle mit seiner Unterschrift genehmigt und hat sich deshalb seine Aussagen grundsätzlich entgegenhalten zu lassen. Der Einwand, die Ungenauigkeit seiner Aussagen sei auf das in Tigrinya geführte Interview zurückzuführen, ist nicht zu hören, denn auch wenn er angibt, er spreche 100 Prozent Saho und Arabisch, Tigrinya aber nur zu 70 Prozent, hat er bestätigt, die Dolmetscherin gut zu verstehen, und entsprechend darf erwartet werden, dass er genaue Angaben macht. Sodann gilt darauf hinzuweisen, dass Aussagen einer asylsuchenden Person im Empfangszentrum angesichts des summarischen Charakters der Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur ein beschränkter Beweiswert zukommt (EMARK 2005 Nr. 7 E. 6.2.1 mit weiteren Hinweisen). Widersprüche dürfen nur dannherangezogen werden, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung diametral abweichen. Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz dürfe die als Widerspruch qualifizierten Aussagen anlässlich der Erstbefragung, nach der Entlassung sei er nach J._______ gegangen, und anlässlich der Zweitbefragung, zwei Personen vom Gefängnis hätten ihn nach J._______ begleitet, danach sei er freigelassen worden, nicht derart schwer gewichten, als dass die Aussagen insgesamt als unglaubhaft zu beurteilen seien, ist Folgendes zu entgegnen: Unabhängig vom Umfang der Aussagen, unterscheiden sich die Angaben zur Entlassung klar voneinander. Da es sich um zentrale Elemente des Sachverhalts handelt, sind sie vollumfänglich zu berücksichtigen.

E. 5.3 Nach eingehender Prüfung der Akten beurteilt das Bundesverwaltungsgericht die Asylvorbringen des Beschwerdeführers, soweit sie seine Entführung, Inhaftierung und die illegale Ausreise aus Eritrea betreffen, als überwiegend unsubstantiiert und teilweise mit Widersprüchen behaftet. Darüber hinaus fehlt es bei den zentralen Vorbringen an Realitätsmerkmalen, so dass mit der Vorinstanz im Ergebnis darin übereinzustimmen ist, dass die Schilderungen den Eindruck erwecken, er habe die geltend gemachten Ereignisse nicht selbst erlebt. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung zieht das Bundesverwaltungsgericht indes nicht in Zweifel, dass der Beschwerdeführer sein Studium in Libyen abgebrochen hat, um die Familie bei der Suche seines verschwundenen Bruders zu unterstützen. Ob der Beschwerdeführer tatsächlich nicht gewusst hat, welcher oppositionellen Gruppierung der verschwundene Bruder angehört habe, kann vorliegend offen gelassen werden, denn die zentralen Elemente seiner Schilderungen sind als unglaubhaft zu qualifizieren. Nicht glaubhaft erscheint, dass der Beschwerdeführer wegen mutmasslichen eigenen Verbindungen zu einer oppositionellen Gruppierung oder wegen angeblichen Informationen über seinen verschwundenen Bruder nach Eritrea entführt worden sei, um ihn nach einer siebenjährigen Haft freizulassen, in der Hoffnung, er würde die eritreischen Sicherheitsleute zu der oppositionellen Gruppierung führen. Hätten die eritreischen Sicherheitskräfte den Beschwerdeführer tatsächlich verdächtigt, einer oppositionellen Gruppierung anzugehören oder über relevante Informationen zu verfügen, ist doch vielmehr davon auszugehen, dass sie versucht hätten, diese innert kurzer Zeit aus ihm herauszupressen. Es ist kaum nachvollziehbar, weshalb sie ihn während sieben Jahren in Gefangenschaft gehalten hätten, in der Hoffnung, er würde sie nach dieser langen Zeit zu den wichtigen Opponenten führen (vgl. dazu auch A15 F43). Bei einer derart langen Zeitspanne und angesichts der kriegerischen Auseinandersetzungen in Eritrea wäre es durchaus denkbar gewesen, dass sich die Organisation aufgelöst oder eine andere - dem Beschwerdeführer nicht bekannte - Form der Gruppierung entstanden wäre. Umso mehr scheint ein solches Vorgehen der Sicherheitsbehörden jeglicher Logik des Handelns zu entbehren, weil der Beschwerdeführer eigenen Aussagen zufolge ja keiner Oppositionsgruppierung angehört und auch über das Engagements seines Bruders offenbar nichts gewusst habe (vgl. A15 F13 und F32 f.). Sodann macht der von ihm angeführte Haftgrund, die Sicherheitsleute hätten nicht gewollt, dass das Geheimnis seines Bruders auffliege, überhaupt keinen Sinn (vgl. A15 F30 ff.). Schliesslich fallen auch die beiden Widersprüche betreffend die Haftentlassung (vgl. vorstehend E. 4.1, E. 5.2 sowie A15 F45 und A1 F15) und die voneinander abweichenden Daten seines Weggangs aus J._______ (vgl. A1 F15 und A15 F52), um in den Sudan zu gelangen, zu seinen Ungunsten ins Gewicht. Die vom Beschwerdeführer erwähnten Details zu den verabreichten Mahlzeiten im Gefängnis (zweimal am Tag Linsen) und zu der Automarke des Fahrzeuges der Entführer (geschlossener Toyota Landcruiser) vermögen die Vorbringen in ihrer Gesamtheit nicht als überwiegend glaubhaft erscheinen zu lassen. Das Gericht schliesst nicht aus, dass der Beschwerdeführer einmal eine Gefängnisstrafe abgesessen hat, indessen ist sie in dem dargelegten Kontext als unglaubhaft zu beurteilen. In diesem Sinne sind auch die Narben zu bewerten, welche er sich durchaus auf andere Weise zugezogen haben könnte, als von ihm geschildert. Abschliessend ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschwerdeführers über die Ausreise aus dem Sudan, seine Bedenken zur Reise durch die Wüste mit Frau und Kind und über seine Ängste und Hoffnungen im Gegensatz zu den asylrelevanten Vorbringen mehr persönliche Betroffenheit erkennen lassen (vgl. A 15 S. 4), weshalb diese durchaus als glaubhaft erachtet werden. Das zu den Akten gegebene Arztzeugnis, das die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers stützen soll, vermag an den als überwiegend unglaubhaft qualifizierten Vorfluchtgründen nichts zu ändern. Der Arzt stützt sich bei der Feststellung der Ursachen vollständig auf die Aussagen des Beschwerdeführers ab.

E. 5.4 In einem Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Vorfluchtgründe den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten. Der Beschwerdeführer konnte eine politisch motivierte asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft darlegen, und die Beschwerdeführerin macht keine eigenen Fluchtgründe geltend. Das BFM hat folglich zu Recht die Asylgesuche der Beschwerdeführenden abgewiesen und ihnen die Gewährung von Asyl in der Schweiz verweigert.

E. 6 Wer sich darauf beruft, durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland sei eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbietet das Addieren solcher Gründe mit Nachfluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, mit weiteren Hinweisen). Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu die nach wie vor gültigen und zutreffenden Ausführungen in EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen).

E. 6.1 Die Vorbringen des Beschwerdeführers zur geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea sind (vgl. E. 5.3) als unglaubhaft zu qualifizieren, da ihnen - wie vorgängig dargelegt (vgl. E. 5) - die Grundlage entzogen ist.

E. 6.2 In Bezug auf die Frage seiner exilpolitischen Tätigkeiten ist mit der Vorinstanz übereinstimmend festzustellen, dass er diese an der Anhörung vom Mai 2010 zu seinen Asylgründen nicht zu Protokoll gab und erst auf Beschwerdeebene eine Bestätigung der ENSF betreffend seine Mitgliedschaft einreichte. Aus dieser geht hervor, dass er seit dem Jahr 2009 Mitglied der ENSF ist und zum Kader gehört. Er selber gibt in der Rechtsmittelschrift an, im Jahr 2008 nach seiner Einreise in die Schweiz der Schweizer Sektion ENSF beigetreten zu sein. Angesichts der Tatsache, dass er im Mai 2010 seine exilpolitische Aktivität nicht erwähnt hatte, und auch in Libyen und im Sudan nicht politisch aktiv gewesen war, ist vielmehr davon auszugehen, dass er sich erst nach der Anhörung (vermutlich) im Oktober 2010 (Ausstelldatum des Parteischreibens) dazu entschlossen hat. Aufgrund der Aktenlage ist aber ein exilpolitisches Engagement des Beschwerdeführers nicht in Abrede zu stellen. Es stellt sich nur die Frage, ob er durch sein exilpolitisches Engagement ins Visier der eritreischen Sicherheitsbehörden geraten ist und deswegen bei einer hypothetischen Rückkehr nach Eritrea einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt wäre.

E. 6.2.1 Zur Beantwortung dieser Frage ist vorerst zu prüfen, in welchem Ausmass die eritreischen Sicherheitsbehörden im Stande sind, die exilpolitischen Aktivitäten der eritreischen Diaspora zu überwachen und ob bereits eine einfache Mitgliedschaft - wie vom Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittelschrift angeführt - ausreicht, um mit einer flüchtlingsrechtlichen Verfolgung bei einer hypothetischen Rückkehr nach Eritrea rechnen zu müssen. In diesem Zusammenhang herrscht mangels verlässlicher, verifizierbarer, empirischer Informationsquellen grundsätzlich eine ungesicherte Informationslage. Es ist festzustellen, dass Quellen wie die Berichte von US Departement of State, Freedom House, Human Rights Watch (HRW), International Crisis Group und Amnesty International (ai) ihre Informationen teilweise aus anderen Berichten übernehmen und dass die tatsächliche Informations- und Quellenlage sehr dünn ist. HRW, ai und der Hohe Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) stützen sich auch auf nicht verifizierbare Aussagen von eritreischen Flüchtlingen (International Crisis Group, Eritrea: The SiegeState, September 2010, www.crisisgroup.org/en/regions/africa/horn-of-africa/ethiopia-eritrea/163-eritrea-the-siege-state.aspx, Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Eritrea, www.unhcr.org/refworld/do-cid/4dafe0ec2.html, besucht am 4. Februar 2013).

E. 6.2.2 Hinsichtlich der Überwachung der eritreischen Diaspora ist zwar bekannt, dass es diese gibt, jedoch ist unklar, wie engmaschig, umfassend und effektiv diese ausgestaltet ist. Einigen Quellen zufolge hat Eritrea das Sicherheitsdispositiv in der Diaspora erhöht, weshalb die Furcht der im Ausland lebenden eritreischen Bevölkerung vor Informanten gerechtfertigt sei. Weiter müssten sie an sogenannten "People's Front for Democracy and Justice (PFDJ) indoctrination meetings" teilnehmen. Erscheinen sie nicht, werde eine Meldung an die eritreischen Behörden gemacht, was zur Folge habe, dass sie und ihre in Eritrea lebenden Familienangehörigen belästigt würden (US Departement of State, Country Report on Human Rights Practices for 2011, Eritrea, Mai 2012, www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?dynamic_load_id=18619#wrapper, besucht am 4. Februar 2013, International Crisis Group, Eritrea: The Siege State, September 2010). In einem anderen Bericht werden die Nichtregierungsorganisationen kritisiert, die aufgrund zirkulärer Referenzen dazu beitrügen, ein Bild eines totalitären Überwachungsstaates Eritreas zu zeichnen, der sich empirisch nicht bestätigen lasse (vgl. David Bozzini, En état de siège: ethnographie de la mobilisation nationale et de la surveillance en Erythrée, Mai 2011, http://doc.rero.ch/Im.php?url=1000,40,4,20110929154508-LX/These_Bo-zziniD.pdf, besucht am 6. Februar 2013). Aber auch Bozzini bestätigt, dass es eine Überwachung der Diaspora gibt. Sie sei verdeckt, diskret, aber dennoch greifbar. Viele Eritreer und Eritreerinnen lebten in ständiger Angst vor Festnahmen und Inhaftierung. Hingegen hält er die Behauptung der im Ausland lebenden Regierungsopponenten, asmarische Agenten würden als Spione zur Überwachung der eritreischen Diaspora in die Schweiz gesandt, als haltlos, da sie sich nicht bestätigen lasse (vgl. David Bozzini, National Service and State Structures in Eritrea. Agreed Minutes, 28. Juni 2012 http://www.ejpd.admin.ch/content/dam/data/migra-tion/laenderinformationen/herkunftslaenderinformationen/afrika/eri/ERI-agreed-minutes-bozzini-e.pdf, besucht am 6. Februar 2013). Die Angst der eritreischen Diaspora vor der Überwachung sei schliesslich auch eine Folge von Gerüchten und Vermutungen, die sich dadurch reproduziere. Das komme auch daher, dass in Eritrea ein gegenseitiges Misstrauen herrsche, das die ausreisenden eritreischen Staatsangehörigen geprägt habe; dieses Verhalten bestimme auch weiterhin ihr Zusammenleben in der Diaspora. Teils hätten sie Angst vor tatsächlichen Vorkommnissen, wie der Bedrohung der Existenz der Familie in Eritrea. Häufig stünde die Angst vor möglichen Konsequenzen des Regimes im Vergleich zu deren Mittel und Arten der Überwachung aber nicht in einem angemessenen Verhältnis (vgl. Fabienne Glatthart, Angst vor Überwachung in der eritreischen Diaspora der Schweiz, Institut für Sozialanthropologie der Universität Bern, Dezember 2012, http://www.anthro.unibe.ch/unibe/philhist/anthro/content/e1765/e1766/e261693/e261698/e261698/e261704/files261705/Arbeitsblatt57_FabienneGlatthard_ger.pdf). Die behördlichen Institutionen würden bei weitem nicht derart effizient wirken wie sich das die eritreischen Bürger vorstellten. Es gäbe Mängel in der Koordination und in der Anwendung von flächendeckenden Massnahmen (David Bozzini, National Service and State Structures in Eritrea, a.a.O.; ders., Low-tech Surveillance and the Despotic State in Eritrea, Surveillance & Society 9 (1/2):93-113, http://library.queensu.ca/ojx/index.php/surveillance-and-society/ar-ticle/download/lowtech/low-tech, besucht am 5.Februar 2013). Mehreren Berichten zufolge dient die vorhandene Überwachung der im Ausland lebenden eritreischen Staatsangehörigen (zirka 1,2 Millionen) insbesondere dem Einzug der 2-Prozent-Steuer, die für den Staat finanziell wesentlich sei (vgl. Fabienne Glatthart, a.a.O.; UN Security Council, Letter dated 18 July 2011 from the Chairman of the Security Council Committee pursuant to resolutions 751 [1992] and 1907 [2009] concerning Somalia and Eritrea addressed to the President of the Security Council [S/2011/433], 18.07.2012, www.unhcr.org/refworld/do-cid/50362c0b2.html, besucht am 5. Februar 2013; HRW, Eritrea: slender land, giant prison, 8. Mai 2009, www.hrw.org/news/2009/05/06eritrea-slender-land-giant-prison, besucht am 5. Februar 2013). Hinsichtlich der Konsequenzen einer solchen Pflichtverletzung wird hingegen unterschiedlich berichtet. Wer die 2-Prozent-Steuer nicht bezahle, riskiere, dass Eigentum in Eritrea konfisziert, Familienangehörige in Eritrea belästigt und die Rückkehr nach Eritrea verunmöglicht werde (UN Security Council, a.a.O). Bozzini erwähnt demgegenüber, dass Zurückkehrende berichtet hätten, das Nichtbezahlen der Steuer habe weder eine Busse noch eine Verhaftung nach sich gezogen (David Bozzini, National Service and State Structures in Eritrea, a.a.O.). Zusammengefasst ist damit zu rechnen, dass exilpolitische Aktivitäten im Rahmen der vorhandenen Überwachung der Diaspora erfasst werden.

E. 6.2.3 Damit ist zu überprüfen, wie eritreische Behörden Rückkehrende mit exilpolitischer Aktivität behandeln. Gemäss Ausführungen des UNHCR gelten Mitglieder von politischen Oppositionsparteien und Regierungskritiker - angesichts des politischen Klimas der Intoleranz und des Faktums, dass es Tausende von politisch motivierten Festnahmen gegeben hat - als potentielle Risikogruppe von flüchtlingsrechtlich Verfolgten (UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum Seekers from Eritrea, April 2011, www.unhcr.org/refworld/pdfid/4dafe0ec2.pdf, besucht am 7. Februar 2013). Der Einschätzung des UK Home Office zufolge werden Oppositionelle des eritreischen Regimes und auch einfache Mitglieder von Oppositionsgruppierungen von den eritreischen Behörden als Regimegegner angesehen und riskieren, verfolgt und schlecht behandelt zu werden. Eine Rückkehr nach Eritrea wäre mit einer drohenden Verfolgungsgefahr verbunden (UK Home Office, Operational Guidance Note Eritrea, August 2012, www.ukba.homeoffice.gov.uk/sitecontent/documents/policyand-law/countryspecificasylumpolicyogns/Eritrea.pdf?view=Binary, besucht am 7. Februar 2013). Auf Anfrage des britischen Home Office führte die britische Botschaft auf die Frage, wie zurückkehrende abgewiesene Asylsuchende oder aktive Mitglieder von Oppositionsparteien von den eritreischen Behörden behandelt würden, aus: "This is a grey area as there is little experience of failed asylum seekers returning to Eritrea. However, the Eritrean authorities tell us that if they return and have not committed a criminal offence, no action would be taken. But we have to put this into context. It is an offence to leave the country illegaly, so returnees would be liable to detention and questioning. Some have been released without further action but those who have not undertaken military service could be sent to a military training camp" (British Embassy in Asmara, Letter dated 11 october 2010 from the British Embassy in Asmara about Passport Controls, National Service, Military Training and Homosexuality, in: UK Home Office, Country of Origin Information Report Eritrea, 17.08.2012, www.uk-ba.homeoffice.gov.uk/sitecontent/documents/policyandlaw/coi/eritrea/report-08-112.pdf?view=Binary, besucht am 8. Februar 2013). Landinfo Norwegen erwähnt, dass die Faktenlage betreffend die Reaktionen der eritreischen Behörden auf Rückführungen sehr dünn sei. Gemäss ihrem Bericht beurteilt die eritreische Behörde jegliche exilpolitische Aktivität als Verrat an der eritreischen Befreiungsbewegung EPLF, aus der die heutige Regierungspartei hervorgegangen ist. Die Schwelle, als Regierungskritiker im Exil wahrgenommen zu werden, sei aufgrund der Kontrolle der eritreischen Diaspora hoch. Jegliche oppositionelle Aktivität könne bei der Rückkehr zu Massnahmen führen; zurückkehrende Oppositionelle seien der Willkür der Behörden ausgesetzt. Sie müssten mit Inhaftierung von ein paar Tagen bis Monaten und möglicherweise mit körperlicher Misshandlung rechnen (Landinfo [Norwegen], Eritrea: Politisk aktivitet i eksil, 10.01.2010, www.landinfo.no/asset/1296/1/1296_1.pdf, besucht am 8. Februar 2013). Insgesamt ist zu berücksichtigen, dass es in Eritrea allgemein häufig zu willkürlichen Verhaftungen kommt und die Inhaftierten zeitlich oft unbegrenzt festgehalten werden, ohne Zugang zu Anwälten und Kontakt zur Familie; rechtsstaatliche Verfahren und auch Rekursmöglichkeiten gibt es nicht (HRW, World Report 2012: Eritrea, Januar 2012, www.hrw.org/world-report-2012/world-report-2012-eritrea, besucht am 7. Februar 2013; US Departement of State, Country Reports of Human Rights Practices for 2011, Eritrea, Mai 2012).

E. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt - im Wissen über die relativ dünne Informations- und Quellenlage, aber angesichts des Umstandes, dass die EPLF/PFDJ seit der Unabhängigkeit und der Abspaltung von Äthiopien im Jahr 1991 uneingeschränkt auf allen staatlichen Ebenen regiert, jegliche Opposition im Keim erstickt, Willkür allgegenwärtig ist, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine rechtsstaatlichen Verfahren existieren, die eritreische Diaspora überwacht wird und exilpolitische Aktivitäten gegen die Regierung als Hochverrat gelten - zur Auffassung, dass der Beschwerdeführer, der sich exilpolitisch gegen das heimatliche Regime engagiert, bei einer allfälligen Rückkehr nach Eritrea mit politisch motivierten erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu rechnen hat. Solche sind höchstwahrscheinlich, weil offenbar jegliche exilpolitische Aktivität als ein Verrat an der Regierungspartei angesehen und willkürlich verfolgt und bestraft wird. Der Beschwerdeführer erfüllt demnach die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft. Da die drohende Verfolgung aber auf die exilpolitische Aktivität zurückzuführen ist, ist ihm in Anwendung von Art. 54 AsylG kein Asyl zu gewähren, weshalb die vorinstanzliche Verfügung insoweit - die Dispositiv-Ziffer 2 betreffend - zu bestätigen ist. Ob allerdings der Beschwerdeführer aufgrund der Überwachung der Diaspora als politischer Regimegegner bereits ins Visier der eritreischen Behörden geraten ist, lässt sich aufgrund der uneinheitlichen Quellenlage nicht eindeutig feststellen.

E. 6.4 Seine Ehefrau und die drei gemeinsamen Kinder werden im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und Abs. 3 AsylG in dessen Flüchtlingseigenschaft einbezogen, zumal keine besonderen Umstände ersichtlich sind, die dagegen sprechen würden (Art. 51 Abs. 3 in fine AsylG).

E. 7 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim­mungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 7.1 Die Beschwerdeführenden (Ehepaar und die drei gemeinsamen Kinder) verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).

E. 7.2 Die Beschwerdeführenden unterstehen als Flüchtlinge dem Schutz des Rückschiebungsverbotes nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) beziehungsweise Art. 5 AsylG und können sich grundsätzlich auf die weiteren Garantien der Flüchtlingskonvention berufen. Da den Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde (E. 6.3 f.) erweist sich der Wegweisungsvollzug als unzulässig.

E. 7.3 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft betrifft. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten insoweit gutzuheissen, als dass die Dispositivziffern 1 und 4 aufzuheben sind und das Bundesamt anzuweisen ist, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 54 AsylG anzuerkennen, seine Ehefrau und seine Kinder im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und Abs. 3 AsylG in seine Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen und sie wegen Unzulässigkeit als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten nach dem Grad des Durchdringens praxisgemäss zur Hälfte, ausmachend Fr. 300.-, den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts der Tatsache, dass mit verfahrensleitender Verfügung das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde und aufgrund der Aktenlage nach wie vor von der mit Bestätigung vom 8. Oktober 2010 belegten prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenauferlegung abzusehen.

E. 9 Da die Beschwerdeführenden zur Hälfte obsiegt haben, ist ihnen eine reduzierte Parteientschädigung auszusprechen. Die Rechtsvertretung hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der Zeitaufwand lässt sich aber aufgrund der Akten und in Anwendung vergleichbarer Fälle zuverlässig abschätzen (vgl. Art. 14 i.V.m. Art. 7 - Art. 13 VGKE). Den Beschwerdeführenden ist eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 750.- (inkl. Auslagen) zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft und die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs betrifft; im Übrigen wird sie abgewiesen.
  2. Die Verfügung des BFM vom 16. September 2010 wird, soweit die Dispositivziffern 1 und 4 betreffend, aufgehoben; das Bundesamt wird angewiesen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen und als Solche vorläufig aufzunehmen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Die Vorinstanz wird angewiesen den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 750.- zu entrichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Stella Boleki Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7461/2010 Urteil vom 16. April 2013 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni, Richter Walter Stöckli, Gerichtsschreiberin Stella Boleki. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und deren Kinder, C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), Eritrea, alle vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM vom 16. September 2010 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein aus Akurdet (Eritrea) stammender Eritreer und die Beschwerdeführerin, eine in Jeddah (Saudi-Arabien) geborene Eritreerin, verliessen den Sudan, wo sie eigenen Angaben zufolge nach ihrer Heirat während zirka drei Jahren gelebt hatten, am 17. November 2008 mit ihrem erstgeborenen Kind und unter Benutzung gefälschter Pässe. Auf dem Luftweg seien sie an einen ihnen unbekannten Flughafen gelangt und tags darauf in einem Personenwagen in die Schweiz gebracht worden. Am 18. November 2008 suchten die Beschwerdeführenden im Empfangs- und Verfahrenszentrum ([...]) um Asyl nach. A.a Anlässlich der Befragung vom 27. November 2008 und der Anhörung vom 20. Mai 2010 brachte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, im Jahre 1975, als er acht Jahre alt gewesen sei, sei seine Familie aus Eritrea (Tesseney) ausgereist und habe im Sudan in verschiedenen Flüchtlingslagern gelebt. Als er die achte Schulklasse beendet habe, sei er mithilfe eines Stipendiums nach Libyen an ein (...) gegangen. Nach seinem Abschluss habe er in Libyen gearbeitet und sei von 1994 bis 1997 an der Universität in G._______ (Libyen) gewesen. Als er von der Entführung seines in H._______ (Sudan) lebenden Bruders, welcher einer Widerstandsgruppe angehört habe, erfahren habe, habe er das Studium abgebrochen und sei am (...) 1998 dorthin gegangen, um Nachforschungen zu tätigen. Am (...) bzw. am (...), als er sich bei den Kindern seines Bruders befunden habe, sei er von sudanesischen und eritreischen Sicherheitspersonen abgeholt und in einem geschlossenen Fahrzeug in das Gefängnis in I._______ (Eritrea) gebracht worden. Die Fahrt dorthin habe zwei Tage gedauert. Im Gefängnis sei er bis zum (...) 2005 festgehalten und fürchterlich behandelt worden. Weshalb er inhaftiert worden sei, wisse er nicht; er vermute aber, dass er in Verbindung mit den politischen Aktivitäten seines verschwundenen Bruders gebracht worden sei. Einmal in drei Monaten habe er - wie die anderen Gefängnisinsassen auch - Sonnenlicht gesehen. In der übrigen Zeit sei er in einem unterirdischen Verliess zusammen mit anderen Gefangenen festgehalten worden. Jeweils um 22 Uhr, hätten sie einmal in 24 Stunden auf die Toilette gehen dürfen. Am Tag der Haftentlassung sei er mit den Worten, er solle verschwinden, frei gelassen worden, worauf er nach J._______ zurückgekehrt sei bzw., er sei an diesem Tag morgens von zwei Personen mit einem Fahrzeug abgeholt und nach J._______ gefahren worden, wo er am Abend in K._______ ([J._______]) mit den Worten, wenn er spreche, würden er und seine Familie getötet werden, freigelassen worden sei. Er vermute, sie hätten ihn nur entlassen, um ihn zu beschatten und in Erfahrung zu bringen, mit welchen Opponenten er in Kontakt stehe. Nachdem er seine Familie in J._______ besucht habe, sei er tags darauf bzw. am (...) 2005 illegal in den Sudan gereist. Mithilfe von Verwandten und mittels einer Vollmacht hätten er und seine Ehefrau sich im Sudan am (...) 2005 bzw. 2006 religiös (muslimisch) vermählt. Seine Ehefrau habe am (...) 2005 Saudi-Arabien auch wegen einer abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung verlassen müssen. Weitergehende Asylgründe (politische Aktivitäten, Mitgliedschaft in einer politischen Gruppierung, Probleme mit Behörden) machte der Beschwerdeführer nicht geltend. A.b Die Beschwerdeführerin ihrerseits führte anlässlich der Befragung vom 25. November 2008 und der Anhörung vom 20. Mai 2010 aus, sie habe seit der Geburt mit ihren Eltern in L._______ gelebt und sei im Jahr 2005 mit einem gefälschten Pass in den Sudan gereist, um ihren Ehemann zu heiraten. Im Weiteren bestätigte sie die Asylgründe ihres Ehemannes und ergänzte, sie hätten sich im Sudan nicht sicher gefühlt. Viele dort lebende Eritreer würden entführt oder gar getötet, und ihr Ehemann sei bereits sieben Jahre in Eritrea im Gefängnis gewesen und werde von den Sicherheitsbehörden beobachtet. A.c Die Beschwerdeführenden gaben den Asylbehörden ihre eritreischen Identitätskarten zu den Akten. Am 20. Mai 2010 reichten sie eine undatierte Suchmeldung (in Kopie) betreffend den im Jahr 1997 verschwundenen Bruder des Beschwerdeführers ([M._______]) samt einer Bestätigung (in Kopie) eines Gesprächstermins des Suchdienstes des Schweizerischen Roten Kreuzes in N._______ vom 2. Dezember 2009 ein. Am 11. August 2010 gaben sie eine Kopie der in arabischer Schrift verfassten Heiratsurkunde und am 19. August 2010 eine Kopie einer amtlich beglaubigten Übersetzung in Englisch zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 16. September 2010 wies das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden wegen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz an. Zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wurde der Vollzug wegen Unzumutbarkeit aufgeschoben. C. Die Beschwerdeführenden liessen den vorinstanzlichen Entscheid am18. Oktober 2010 durch ihre Rechtsvertretung anfechten und beantragten, die Dispositivziffern 1 bis 3 seien aufzuheben und es sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses. Zur Stützung der Vorbringen des Beschwerdeführers wurden diverse Beweismittel eingereicht: Ein Schreiben der Eritrean National Salvation Front (ENSF) vom (...) 2010, das bestätige, dass sein Bruder M._______ ein aktives Mitglied der Eritrean Liberation Front/Revolutionary Council (ELF/RC) gewesen und von Mitgliedern der eritreischen Sicherheitsbehörden im Jahr 1997 entführt worden sei, und das auf Ersuchen eines Verwandten ("his parent") ausgestellt worden sei; drei Fotos, die den Beschwerdeführer an einer Versammlung mit anderen Mitgliedern der ENSF zeigen; ein Schreiben der ENSF-Europa Zone vom (...) 2010, das bestätige, dass er Mitglied der ENSF sei, seit dem Jahr 2009 als (...) in Zürich fungiere und in den Jahren 2010 und 2011 an nationalen Kongressen teilgenommen habe. D. Am (...) 2010 wurde der gemeinsame Sohn D._______ geboren. E. Am 26. Oktober 2010 nach vorab erfolgter Bestätigung des Eingangs der Beschwerde hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit gleicher Verfügung lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. F. Der Beschwerdeführer liess mit Schreiben vom (...) 2010 ein ärztliches Zeugnis von O._______, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, P._______, zu den Akten geben, woraus hervorgeht, dass er an einer leicht bis mittelschweren rezidivierenden depressiven Störung mit somatischem Syndrom leide. Dies solle in Bezug auf die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers berücksichtigt werden. G. In seiner Vernehmlassung vom 9. November 2010 hielt das BFM an seinem bisherigen Standpunkt fest, ergänzte seinen Entscheid insbesondere betreffend die angeblichen exilpolitischen Tätigkeiten und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen. H. Am 7. März 2011 reichte der Beschwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters folgende Beweismittel zu den Akten: ein Foto des verschleppten Bruders ([M._______]), dessen Flüchtlingskarte samt Übersetzung in Kopie, ausgestellt durch das sudanesische Flüchtlingsamt am 10. Oktober 1982, eine Bestätigung in Kopie betreffend den Aufenthalt desselben im Flüchtlingslager H._______ (Sudan) und dessen Entführung im Juni 1997 aus dem Flüchtlingscamp, ausgestellt am (...) 2011 durch das Innenministerium des Flüchtlingsamtes in Q._______ (Sudan), ein Foto seines Bruders R._______ und eine Kopie einer undatierten Bescheinigung betreffend dessen Tod als Kriegsgefallener am (...) 1999, erstellt durch das eritreische Verteidigungsministerium samt Übersetzung, und ein Foto, das den Beschwerdeführer als Teilnehmer an einem Treffen der ENSF am (...) 2011 in Bern zeigen soll. (...) 2011 reichte er weitere Fotos ein, auf denen er bei einer Demonstration der ENSF am (...) 2011 vor dem UNO-Hauptgebäude in Genf zu sehen sei. I. Am 20. Januar 2012 wurde dem Beschwerdeführer das Recht auf Replik gewährt, worauf er dieses am 6. Februar 2012 durch seinen Rechtsvertreter wahrnahm. J. Am (...) wurde die gemeinsame Tochter E._______ geboren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Die am 21. Oktober 2010 und am 26. Juni 2012 geborenen Kinder werden in das Verfahren einbezogen.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM führt zur Begründung seiner Verfügung aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Die Beschwerdeführerin mache keine eigenen Asylgründe geltend. Der Beschwerdeführer lege seine im Januar 1998 geltend gemachte Entführung, die bis im Januar 2005 dauernde Inhaftierung und die anschliessende illegale Ausreise aus Eritrea nicht substantiiert, widerspruchsfrei und plausibel dar. Es sei bereits schwer nachvollziehbar, dass er sein Studium in Libyen wegen der vermuteten Entführung seines im Sudan lebenden Bruders praktisch von einem Tag auf den anderen abgebrochen habe und in den Sudan zurückgekehrt sei, um Nachforschungen anzustellen. Dass er nicht wisse, welcher Gruppe von Widerstandskämpfern sein Bruder angehört habe, obwohl er zu diesem ein gutes Verhältnis gehabt haben soll, sei nicht miteinander in Einklang zu bringen. Die Schilderungen bezüglich seiner eigenen Entführung seien äusserst vage und oberflächlich ausgefallen, und es sei fraglich, woher er wissen wolle, dass es Sicherheitsbeamte gewesen seien, die ihn entführt hätten. Die Ausführungen zu seinem Gefängnisaufenthalt, der immerhin sieben Jahre gedauert haben solle, und bei dem Misshandlungen an der Tagesordnung gewesen seien, wirkten pauschal und ohne persönlichen Bezug. Ein tiefgreifendes Erlebnis, wie eine lange Haft unter miserabelsten Bedingungen, sei aber kein alltägliches Vorkommnis, weshalb dieses bei einer betroffenen Person einen nachhaltigen Eindruck hinterlasse. Dies sei beim Beschwerdeführer offenbar nicht der Fall gewesen. Die Schilderungen zu seiner Haftentlassung seien denn bei der Erstbefragung und der Anhörung auch unterschiedlich ausgefallen. Während er das erste Mal angegeben habe, er sei mit dem Kommentar, "geh!", entlassen worden, habe er bei der zweiten Befragung ausgeführt, ihm sei gesagt worden, wenn er mit jemandem darüber spreche, würden er und seine ganze Familie getötet werden. Auch habe er beim zweiten Mal zu Protokoll gegeben, er sei vom Gefängnis nach J._______ gefahren und erst dort auf freien Fuss gesetzt worden. Die zu den Akten gegebenen Beweismittel (undatierte Suchanfrage an das Schweizerische Rote Kreuz, vermutungsweise aus dem Jahre 2009) vermöchten höchstens auf die geltend gemachte Verhaftung seines Bruders hinweisen, den eigenen asylrelevanten Sachverhalt indessen nicht zu belegen. 4.2 Der Argumentation der Vorinstanz hielt die Rechtsvertretung entgegen, der Beschwerdeführer habe die Fluchtgründe sehr wohl detailliert und glaubhaft geschildert. So habe er jeweils die Daten eines Ereignisses übereinstimmend und exakt und auch die Namen der involvierten Personen, wie beispielsweise denjenigen des Gefängnisvorstehers von I._______, vollständig angeben können, obwohl zwischen den Befragungen zwei Jahre vergangen seien. Überdies habe er von sich aus Details erwähnt, wie beispielsweise die Marke des Autos der Entführer oder das im Gefängnis verabreichte Essen. Dies lasse auf tatsächlich Erlebtes schliessen. Das vom Beschwerdeführer genannte Gefängnis werde nur in einigen wenigen Berichten erwähnt, was ebenfalls ein Indiz dafür sei, dass der Sachverhalt - entgegen der Vorinstanz - nicht als konstruiert zu qualifizieren sei. Wäre der Sachverhalt konstruiert, hätte er doch vielmehr ein allgemein bekanntes Gefängnis erwähnt. Sodann sei durchaus nachvollziehbar, dass er sein Studium abgebrochen habe, um sich um die Familie seines Bruders zu kümmern und sie bei den Nachforschungen zu unterstützen; er als einziger Akademiker der Familie habe der Familie in dieser Situation weiterhelfen können. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei es durchaus nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer nichts Genaueres über die Widerstandstätigkeit seines Bruders gewusst habe; seit seiner Ausreise nach Libyen mit achtzehn Jahren (im Jahr 1985) habe er mit seinem Bruder nur noch telefonischen Kontakt gehabt, und wegen des repressiven eritreischen Regimes hätten sie sich telefonisch nicht darüber unterhalten können. Es sei dem Beschwerdeführer zwischenzeitlich aber gelungen, diesbezügliche Beweise aufzutreiben. Der Bruder des Beschwerdeführers habe sich im Rahmen der ELF/RC, die heute den Namen ENSF trage, engagiert. Der sudanesische Vertreter der ENSF habe eine entsprechende Bestätigung ausgestellt. Auch hinsichtlich der von der Vorinstanz in Frage gestellten Entführung könne erwähnt werden, dass dem Beschwerdeführer das Datum bei der Ankunft von einem Mitinsassen oder einem Wächter mitgeteilt worden sei; überdies sei es naheliegend gewesen, dass er die sudanesischen Sicherheitsfunktionäre aufgrund ihrer Sprache und ihres Auftretens habe erkennen können. Sodann habe er sehr wohl den Tagesablauf im Gefängnis ausführlich schildern können, und die zahlreichen Narben seien Realkennzeichen für die im Gefängnis erlittenen Misshandlungen. Die von der Vorinstanz vorgebrachten Widersprüche in Bezug auf die Haftentlassung seien schliesslich auch unzutreffend. Erstens habe er bei der ersten summarischen Befragung nur gesagt, er sei nach der Entlassung nach J._______ gegangen; wie er dorthin gegangen sei, habe er nicht erzählt. Erst bei der einlässlichen Anhörung habe er geschildert, dass er von Gefängniswächtern nach J._______ gebracht worden sei. Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer die Sprache Tigrinya nicht einwandfrei beherrsche und die zweite Anhörung lange nach dessen Flucht stattgefunden habe, könne die Angabe des um einige Tage abweichenden Ausreisetags nicht als derart schwerwiegend gewichtet werden, als dass dadurch die Glaubhaftigkeit der Vorbringen insgesamt in Zweifel zu ziehen seien. Insgesamt sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Vorbringen tatsächlich erlebt habe. Die mehrjährige eritreische Haft und die darauffolgende Ausreise aus dem Heimatland auf illegalem Weg stelle für den Beschwerdeführer eine reale Gefahr dar, dass er bei einer allfälligen Rückkehr nach Eritrea erneut verhaftet werden würde und mit harter Strafe zu rechnen hätte. Es sei deshalb den Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl in der Schweiz zu gewähren. Hinsichtlich der subjektiven Nachfluchtgründe (exilpolitische Aktivitäten) habe der Beschwerdeführer sich nach seiner Ankunft in der Schweiz einer eritreischen Widerstandsbewegung angeschlossen und sei mittlerweile ein offizielles Mitglied der ENSF. Als (...) dieser Organisation in S._______ gehöre er zu den führenden Mitgliedern der Bewegung in der Schweiz. Er habe an prominent besetzten Kongressen teilgenommen, und sein Bruder sei ein langjähriges Mitglied einer Splittergruppierung der ELF gewesen. Der Beschwerdeführer sei aufgrund des Verdachts, selbst mit einer Oppositionspartei in Verbindung zu stehen, nach Eritrea verschleppt, inhaftiert und schwer misshandelt worden. Heute sei er eines der führenden ENSF-Mitglieder und bereits aufgrund des langjährigen Auslandaufenthalts und der nahen Kontakte zu exilpolitischen Kreisen bzw. dessen aktiver Mitgliedschaft habe er bei einer Rückkehr nach Eritrea zweifelsohne mit Verhaftung und langjähriger Haftstrafe wegen Landesverrats zu rechnen. 4.3 Das BFM führte im Rahmen der Vernehmlassung aus, die Vorbringen in Bezug auf die Entführung des Beschwerdeführers nach Eritrea und den dortigen Gefängnisaufenthalt würden - wie in der Verfügung vom16. September 2010 dargelegt - nicht geglaubt. Dass er im Jahre 1975 mit seiner Familie Eritrea verlassen habe, werde nicht in Zweifel gezogen. Zu diesem Zeitpunkt habe es jedoch noch keine allgemeine Wehrpflicht gegeben, und er sei damals acht Jahre alt gewesen. Die vom Beschwerdeführer neu vorgetragene exilpolitische Aktivität habe er erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemacht, obwohl er bereits im Jahr 2009 ein aktives Mitglied der Partei gewesen sein wolle. An der Anhörung vom 20. Mai 2010 habe er trotz Nachfrage seine exilpolitischen Tätigkeiten nicht einmal angedeutet. Abgesehen davon erwecke das von ihm gezeichnete politische Profil nicht den Eindruck, als könnten die eritreischen Behörden tatsächlich ein ernsthaftes Interesse an seiner Person haben. Hinzu komme, dass sich der Sachverhalt des in diesem Zusammenhang zitierten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts (D-5398/2007) von dem vorliegenden stark unterscheide, und der Beschwerdeführer kein langjähriges aktives Mitglied einer oppositionellen Partei sei. Die eingereichten Beweismittel würden denn auch keinen anderen Blickwinkel eröffnen. Aus der wenig ausführlichen Bestätigung der ENSF vom (...) 2010 könne nicht hergeleitet werden, dass er in das Interesse der eritreischen Behörden gerückt und von ihnen als regimefeindliches Element identifiziert und registriert worden wäre. Gleiches gelte auch für die eingereichten Fotografien. Überdies komme der Bestätigung der ENSF vom (...) 2010 ein geringer Beweiswert zu, da die dortigen Aussagen karg, nicht substantiiert und ohne Quellenangaben seien. Schliesslich erstaune, dass diese Bestätigung auf Anfrage der Eltern des Beschwerdeführers ausgestellt worden sei, obwohl der Vater seinen Angaben zufolge bereits im Jahr (...) gestorben sei und seine Mutter im Jahr (...) geboren und schon "sehr alt" sei. 4.4 Diesen Ausführungen wurde seitens des Beschwerdeführers entgegengehalten, die Vorinstanz bestätige ihre Argumentation und diese sei mit Beschwerdeschrift vom 18. Oktober 2010 bereits widerlegt worden, weshalb auf diese Ausführungen zu verweisen sei. In Bezug auf das zitierte Urteil (D-5398/2007) sei nochmals festzuhalten, dass das eritreische Regime die Tätigkeiten der Exilopposition genau überwache und diese als Hoch- und Landesverrat erachte. Weiter führe gemäss Meinung von unabhängigen Experten bereits die blosse Mitgliedschaft bei einer oppositionellen Grupperung zu Verfolgung durch die eritreischen Sicherheitsorgane. Bezüglich des Spitzelsystems des eritreischen Regimes könne aktuell auf den Bericht der Nachrichtensendung "10vor10" vom30. Januar 2012 verwiesen werden. Dort sei die Rede davon, dass die eritreische Regierung als Asylsuchende getarnte Spitzel in die Schweiz sende, um von anderen eritreischen Flüchtlingen Schutzgelder zu erpressen. Die Bundeskriminalpolizei habe sich eingeschaltet, um dieses Vorgehen zu untersuchen. Es sei davon auszugehen, dass Eritrea über ein gut funktionierendes Überwachungssystem verfüge und bereits geringe exilpolitische Aktivitäten ausreichten, um bei einer Rückkehr mit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung rechnen zu müssen. Er verweise auf die Beweismittel bezüglich seiner exilpolitischen Aktivitäten, die bei der Vernehmlassung noch nicht bekannt gewesen seien.

5. Im Folgenden gilt es vorab zu untersuchen, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachte politisch motivierte Verfolgung den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG zu genügen vermag und somit ein Asylgrund besteht. Sodann ist - je nach Ausgang des vorgenannten Ergebnisses - die in diesem Zusammenhang vorgebrachte illegale Ausreise aus Eritrea (subjektiver Nachfluchtgrund) zu beurteilen, die bei Bejahung zu einer Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und vorläufigen Aufnahme führen würde (Art. 54 AsylG). In einem letzten Schritt sind die vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten (subjektiver Nachfluchtgrund) zu überprüfen; erreichen sie ein Ausmass, das den Beschwerdeführer und seine Familie bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Eritrea in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise gefährden würde, wäre ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und sie wären in der Schweiz vorläufig aufzunehmen (Art. 54 AsylG). 5.1 Grundsätzlich sind die Vorbringen eines Gesuchstellers dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er seine Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzu­stellen (Art. 7 AsylG; BVGE 2010/57 E. 2.2 und E. 2.3, , E. 5a mit weiteren Hinweisen). 5.2 Der Beschwerdeführer hat den Wortlaut sämtlicher Protokolle mit seiner Unterschrift genehmigt und hat sich deshalb seine Aussagen grundsätzlich entgegenhalten zu lassen. Der Einwand, die Ungenauigkeit seiner Aussagen sei auf das in Tigrinya geführte Interview zurückzuführen, ist nicht zu hören, denn auch wenn er angibt, er spreche 100 Prozent Saho und Arabisch, Tigrinya aber nur zu 70 Prozent, hat er bestätigt, die Dolmetscherin gut zu verstehen, und entsprechend darf erwartet werden, dass er genaue Angaben macht. Sodann gilt darauf hinzuweisen, dass Aussagen einer asylsuchenden Person im Empfangszentrum angesichts des summarischen Charakters der Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur ein beschränkter Beweiswert zukommt (EMARK 2005 Nr. 7 E. 6.2.1 mit weiteren Hinweisen). Widersprüche dürfen nur dannherangezogen werden, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung diametral abweichen. Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz dürfe die als Widerspruch qualifizierten Aussagen anlässlich der Erstbefragung, nach der Entlassung sei er nach J._______ gegangen, und anlässlich der Zweitbefragung, zwei Personen vom Gefängnis hätten ihn nach J._______ begleitet, danach sei er freigelassen worden, nicht derart schwer gewichten, als dass die Aussagen insgesamt als unglaubhaft zu beurteilen seien, ist Folgendes zu entgegnen: Unabhängig vom Umfang der Aussagen, unterscheiden sich die Angaben zur Entlassung klar voneinander. Da es sich um zentrale Elemente des Sachverhalts handelt, sind sie vollumfänglich zu berücksichtigen. 5.3 Nach eingehender Prüfung der Akten beurteilt das Bundesverwaltungsgericht die Asylvorbringen des Beschwerdeführers, soweit sie seine Entführung, Inhaftierung und die illegale Ausreise aus Eritrea betreffen, als überwiegend unsubstantiiert und teilweise mit Widersprüchen behaftet. Darüber hinaus fehlt es bei den zentralen Vorbringen an Realitätsmerkmalen, so dass mit der Vorinstanz im Ergebnis darin übereinzustimmen ist, dass die Schilderungen den Eindruck erwecken, er habe die geltend gemachten Ereignisse nicht selbst erlebt. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung zieht das Bundesverwaltungsgericht indes nicht in Zweifel, dass der Beschwerdeführer sein Studium in Libyen abgebrochen hat, um die Familie bei der Suche seines verschwundenen Bruders zu unterstützen. Ob der Beschwerdeführer tatsächlich nicht gewusst hat, welcher oppositionellen Gruppierung der verschwundene Bruder angehört habe, kann vorliegend offen gelassen werden, denn die zentralen Elemente seiner Schilderungen sind als unglaubhaft zu qualifizieren. Nicht glaubhaft erscheint, dass der Beschwerdeführer wegen mutmasslichen eigenen Verbindungen zu einer oppositionellen Gruppierung oder wegen angeblichen Informationen über seinen verschwundenen Bruder nach Eritrea entführt worden sei, um ihn nach einer siebenjährigen Haft freizulassen, in der Hoffnung, er würde die eritreischen Sicherheitsleute zu der oppositionellen Gruppierung führen. Hätten die eritreischen Sicherheitskräfte den Beschwerdeführer tatsächlich verdächtigt, einer oppositionellen Gruppierung anzugehören oder über relevante Informationen zu verfügen, ist doch vielmehr davon auszugehen, dass sie versucht hätten, diese innert kurzer Zeit aus ihm herauszupressen. Es ist kaum nachvollziehbar, weshalb sie ihn während sieben Jahren in Gefangenschaft gehalten hätten, in der Hoffnung, er würde sie nach dieser langen Zeit zu den wichtigen Opponenten führen (vgl. dazu auch A15 F43). Bei einer derart langen Zeitspanne und angesichts der kriegerischen Auseinandersetzungen in Eritrea wäre es durchaus denkbar gewesen, dass sich die Organisation aufgelöst oder eine andere - dem Beschwerdeführer nicht bekannte - Form der Gruppierung entstanden wäre. Umso mehr scheint ein solches Vorgehen der Sicherheitsbehörden jeglicher Logik des Handelns zu entbehren, weil der Beschwerdeführer eigenen Aussagen zufolge ja keiner Oppositionsgruppierung angehört und auch über das Engagements seines Bruders offenbar nichts gewusst habe (vgl. A15 F13 und F32 f.). Sodann macht der von ihm angeführte Haftgrund, die Sicherheitsleute hätten nicht gewollt, dass das Geheimnis seines Bruders auffliege, überhaupt keinen Sinn (vgl. A15 F30 ff.). Schliesslich fallen auch die beiden Widersprüche betreffend die Haftentlassung (vgl. vorstehend E. 4.1, E. 5.2 sowie A15 F45 und A1 F15) und die voneinander abweichenden Daten seines Weggangs aus J._______ (vgl. A1 F15 und A15 F52), um in den Sudan zu gelangen, zu seinen Ungunsten ins Gewicht. Die vom Beschwerdeführer erwähnten Details zu den verabreichten Mahlzeiten im Gefängnis (zweimal am Tag Linsen) und zu der Automarke des Fahrzeuges der Entführer (geschlossener Toyota Landcruiser) vermögen die Vorbringen in ihrer Gesamtheit nicht als überwiegend glaubhaft erscheinen zu lassen. Das Gericht schliesst nicht aus, dass der Beschwerdeführer einmal eine Gefängnisstrafe abgesessen hat, indessen ist sie in dem dargelegten Kontext als unglaubhaft zu beurteilen. In diesem Sinne sind auch die Narben zu bewerten, welche er sich durchaus auf andere Weise zugezogen haben könnte, als von ihm geschildert. Abschliessend ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschwerdeführers über die Ausreise aus dem Sudan, seine Bedenken zur Reise durch die Wüste mit Frau und Kind und über seine Ängste und Hoffnungen im Gegensatz zu den asylrelevanten Vorbringen mehr persönliche Betroffenheit erkennen lassen (vgl. A 15 S. 4), weshalb diese durchaus als glaubhaft erachtet werden. Das zu den Akten gegebene Arztzeugnis, das die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers stützen soll, vermag an den als überwiegend unglaubhaft qualifizierten Vorfluchtgründen nichts zu ändern. Der Arzt stützt sich bei der Feststellung der Ursachen vollständig auf die Aussagen des Beschwerdeführers ab. 5.4 In einem Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Vorfluchtgründe den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten. Der Beschwerdeführer konnte eine politisch motivierte asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft darlegen, und die Beschwerdeführerin macht keine eigenen Fluchtgründe geltend. Das BFM hat folglich zu Recht die Asylgesuche der Beschwerdeführenden abgewiesen und ihnen die Gewährung von Asyl in der Schweiz verweigert.

6. Wer sich darauf beruft, durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland sei eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbietet das Addieren solcher Gründe mit Nachfluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, mit weiteren Hinweisen). Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu die nach wie vor gültigen und zutreffenden Ausführungen in EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen). 6.1 Die Vorbringen des Beschwerdeführers zur geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea sind (vgl. E. 5.3) als unglaubhaft zu qualifizieren, da ihnen - wie vorgängig dargelegt (vgl. E. 5) - die Grundlage entzogen ist. 6.2 In Bezug auf die Frage seiner exilpolitischen Tätigkeiten ist mit der Vorinstanz übereinstimmend festzustellen, dass er diese an der Anhörung vom Mai 2010 zu seinen Asylgründen nicht zu Protokoll gab und erst auf Beschwerdeebene eine Bestätigung der ENSF betreffend seine Mitgliedschaft einreichte. Aus dieser geht hervor, dass er seit dem Jahr 2009 Mitglied der ENSF ist und zum Kader gehört. Er selber gibt in der Rechtsmittelschrift an, im Jahr 2008 nach seiner Einreise in die Schweiz der Schweizer Sektion ENSF beigetreten zu sein. Angesichts der Tatsache, dass er im Mai 2010 seine exilpolitische Aktivität nicht erwähnt hatte, und auch in Libyen und im Sudan nicht politisch aktiv gewesen war, ist vielmehr davon auszugehen, dass er sich erst nach der Anhörung (vermutlich) im Oktober 2010 (Ausstelldatum des Parteischreibens) dazu entschlossen hat. Aufgrund der Aktenlage ist aber ein exilpolitisches Engagement des Beschwerdeführers nicht in Abrede zu stellen. Es stellt sich nur die Frage, ob er durch sein exilpolitisches Engagement ins Visier der eritreischen Sicherheitsbehörden geraten ist und deswegen bei einer hypothetischen Rückkehr nach Eritrea einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. 6.2.1 Zur Beantwortung dieser Frage ist vorerst zu prüfen, in welchem Ausmass die eritreischen Sicherheitsbehörden im Stande sind, die exilpolitischen Aktivitäten der eritreischen Diaspora zu überwachen und ob bereits eine einfache Mitgliedschaft - wie vom Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittelschrift angeführt - ausreicht, um mit einer flüchtlingsrechtlichen Verfolgung bei einer hypothetischen Rückkehr nach Eritrea rechnen zu müssen. In diesem Zusammenhang herrscht mangels verlässlicher, verifizierbarer, empirischer Informationsquellen grundsätzlich eine ungesicherte Informationslage. Es ist festzustellen, dass Quellen wie die Berichte von US Departement of State, Freedom House, Human Rights Watch (HRW), International Crisis Group und Amnesty International (ai) ihre Informationen teilweise aus anderen Berichten übernehmen und dass die tatsächliche Informations- und Quellenlage sehr dünn ist. HRW, ai und der Hohe Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) stützen sich auch auf nicht verifizierbare Aussagen von eritreischen Flüchtlingen (International Crisis Group, Eritrea: The SiegeState, September 2010, www.crisisgroup.org/en/regions/africa/horn-of-africa/ethiopia-eritrea/163-eritrea-the-siege-state.aspx, Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Eritrea, www.unhcr.org/refworld/do-cid/4dafe0ec2.html, besucht am 4. Februar 2013). 6.2.2 Hinsichtlich der Überwachung der eritreischen Diaspora ist zwar bekannt, dass es diese gibt, jedoch ist unklar, wie engmaschig, umfassend und effektiv diese ausgestaltet ist. Einigen Quellen zufolge hat Eritrea das Sicherheitsdispositiv in der Diaspora erhöht, weshalb die Furcht der im Ausland lebenden eritreischen Bevölkerung vor Informanten gerechtfertigt sei. Weiter müssten sie an sogenannten "People's Front for Democracy and Justice (PFDJ) indoctrination meetings" teilnehmen. Erscheinen sie nicht, werde eine Meldung an die eritreischen Behörden gemacht, was zur Folge habe, dass sie und ihre in Eritrea lebenden Familienangehörigen belästigt würden (US Departement of State, Country Report on Human Rights Practices for 2011, Eritrea, Mai 2012, www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?dynamic_load_id=18619#wrapper, besucht am 4. Februar 2013, International Crisis Group, Eritrea: The Siege State, September 2010). In einem anderen Bericht werden die Nichtregierungsorganisationen kritisiert, die aufgrund zirkulärer Referenzen dazu beitrügen, ein Bild eines totalitären Überwachungsstaates Eritreas zu zeichnen, der sich empirisch nicht bestätigen lasse (vgl. David Bozzini, En état de siège: ethnographie de la mobilisation nationale et de la surveillance en Erythrée, Mai 2011, http://doc.rero.ch/Im.php?url=1000,40,4,20110929154508-LX/These_Bo-zziniD.pdf, besucht am 6. Februar 2013). Aber auch Bozzini bestätigt, dass es eine Überwachung der Diaspora gibt. Sie sei verdeckt, diskret, aber dennoch greifbar. Viele Eritreer und Eritreerinnen lebten in ständiger Angst vor Festnahmen und Inhaftierung. Hingegen hält er die Behauptung der im Ausland lebenden Regierungsopponenten, asmarische Agenten würden als Spione zur Überwachung der eritreischen Diaspora in die Schweiz gesandt, als haltlos, da sie sich nicht bestätigen lasse (vgl. David Bozzini, National Service and State Structures in Eritrea. Agreed Minutes, 28. Juni 2012 http://www.ejpd.admin.ch/content/dam/data/migra-tion/laenderinformationen/herkunftslaenderinformationen/afrika/eri/ERI-agreed-minutes-bozzini-e.pdf, besucht am 6. Februar 2013). Die Angst der eritreischen Diaspora vor der Überwachung sei schliesslich auch eine Folge von Gerüchten und Vermutungen, die sich dadurch reproduziere. Das komme auch daher, dass in Eritrea ein gegenseitiges Misstrauen herrsche, das die ausreisenden eritreischen Staatsangehörigen geprägt habe; dieses Verhalten bestimme auch weiterhin ihr Zusammenleben in der Diaspora. Teils hätten sie Angst vor tatsächlichen Vorkommnissen, wie der Bedrohung der Existenz der Familie in Eritrea. Häufig stünde die Angst vor möglichen Konsequenzen des Regimes im Vergleich zu deren Mittel und Arten der Überwachung aber nicht in einem angemessenen Verhältnis (vgl. Fabienne Glatthart, Angst vor Überwachung in der eritreischen Diaspora der Schweiz, Institut für Sozialanthropologie der Universität Bern, Dezember 2012, http://www.anthro.unibe.ch/unibe/philhist/anthro/content/e1765/e1766/e261693/e261698/e261698/e261704/files261705/Arbeitsblatt57_FabienneGlatthard_ger.pdf). Die behördlichen Institutionen würden bei weitem nicht derart effizient wirken wie sich das die eritreischen Bürger vorstellten. Es gäbe Mängel in der Koordination und in der Anwendung von flächendeckenden Massnahmen (David Bozzini, National Service and State Structures in Eritrea, a.a.O.; ders., Low-tech Surveillance and the Despotic State in Eritrea, Surveillance & Society 9 (1/2):93-113, http://library.queensu.ca/ojx/index.php/surveillance-and-society/ar-ticle/download/lowtech/low-tech, besucht am 5.Februar 2013). Mehreren Berichten zufolge dient die vorhandene Überwachung der im Ausland lebenden eritreischen Staatsangehörigen (zirka 1,2 Millionen) insbesondere dem Einzug der 2-Prozent-Steuer, die für den Staat finanziell wesentlich sei (vgl. Fabienne Glatthart, a.a.O.; UN Security Council, Letter dated 18 July 2011 from the Chairman of the Security Council Committee pursuant to resolutions 751 [1992] and 1907 [2009] concerning Somalia and Eritrea addressed to the President of the Security Council [S/2011/433], 18.07.2012, www.unhcr.org/refworld/do-cid/50362c0b2.html, besucht am 5. Februar 2013; HRW, Eritrea: slender land, giant prison, 8. Mai 2009, www.hrw.org/news/2009/05/06eritrea-slender-land-giant-prison, besucht am 5. Februar 2013). Hinsichtlich der Konsequenzen einer solchen Pflichtverletzung wird hingegen unterschiedlich berichtet. Wer die 2-Prozent-Steuer nicht bezahle, riskiere, dass Eigentum in Eritrea konfisziert, Familienangehörige in Eritrea belästigt und die Rückkehr nach Eritrea verunmöglicht werde (UN Security Council, a.a.O). Bozzini erwähnt demgegenüber, dass Zurückkehrende berichtet hätten, das Nichtbezahlen der Steuer habe weder eine Busse noch eine Verhaftung nach sich gezogen (David Bozzini, National Service and State Structures in Eritrea, a.a.O.). Zusammengefasst ist damit zu rechnen, dass exilpolitische Aktivitäten im Rahmen der vorhandenen Überwachung der Diaspora erfasst werden. 6.2.3 Damit ist zu überprüfen, wie eritreische Behörden Rückkehrende mit exilpolitischer Aktivität behandeln. Gemäss Ausführungen des UNHCR gelten Mitglieder von politischen Oppositionsparteien und Regierungskritiker - angesichts des politischen Klimas der Intoleranz und des Faktums, dass es Tausende von politisch motivierten Festnahmen gegeben hat - als potentielle Risikogruppe von flüchtlingsrechtlich Verfolgten (UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum Seekers from Eritrea, April 2011, www.unhcr.org/refworld/pdfid/4dafe0ec2.pdf, besucht am 7. Februar 2013). Der Einschätzung des UK Home Office zufolge werden Oppositionelle des eritreischen Regimes und auch einfache Mitglieder von Oppositionsgruppierungen von den eritreischen Behörden als Regimegegner angesehen und riskieren, verfolgt und schlecht behandelt zu werden. Eine Rückkehr nach Eritrea wäre mit einer drohenden Verfolgungsgefahr verbunden (UK Home Office, Operational Guidance Note Eritrea, August 2012, www.ukba.homeoffice.gov.uk/sitecontent/documents/policyand-law/countryspecificasylumpolicyogns/Eritrea.pdf?view=Binary, besucht am 7. Februar 2013). Auf Anfrage des britischen Home Office führte die britische Botschaft auf die Frage, wie zurückkehrende abgewiesene Asylsuchende oder aktive Mitglieder von Oppositionsparteien von den eritreischen Behörden behandelt würden, aus: "This is a grey area as there is little experience of failed asylum seekers returning to Eritrea. However, the Eritrean authorities tell us that if they return and have not committed a criminal offence, no action would be taken. But we have to put this into context. It is an offence to leave the country illegaly, so returnees would be liable to detention and questioning. Some have been released without further action but those who have not undertaken military service could be sent to a military training camp" (British Embassy in Asmara, Letter dated 11 october 2010 from the British Embassy in Asmara about Passport Controls, National Service, Military Training and Homosexuality, in: UK Home Office, Country of Origin Information Report Eritrea, 17.08.2012, www.uk-ba.homeoffice.gov.uk/sitecontent/documents/policyandlaw/coi/eritrea/report-08-112.pdf?view=Binary, besucht am 8. Februar 2013). Landinfo Norwegen erwähnt, dass die Faktenlage betreffend die Reaktionen der eritreischen Behörden auf Rückführungen sehr dünn sei. Gemäss ihrem Bericht beurteilt die eritreische Behörde jegliche exilpolitische Aktivität als Verrat an der eritreischen Befreiungsbewegung EPLF, aus der die heutige Regierungspartei hervorgegangen ist. Die Schwelle, als Regierungskritiker im Exil wahrgenommen zu werden, sei aufgrund der Kontrolle der eritreischen Diaspora hoch. Jegliche oppositionelle Aktivität könne bei der Rückkehr zu Massnahmen führen; zurückkehrende Oppositionelle seien der Willkür der Behörden ausgesetzt. Sie müssten mit Inhaftierung von ein paar Tagen bis Monaten und möglicherweise mit körperlicher Misshandlung rechnen (Landinfo [Norwegen], Eritrea: Politisk aktivitet i eksil, 10.01.2010, www.landinfo.no/asset/1296/1/1296_1.pdf, besucht am 8. Februar 2013). Insgesamt ist zu berücksichtigen, dass es in Eritrea allgemein häufig zu willkürlichen Verhaftungen kommt und die Inhaftierten zeitlich oft unbegrenzt festgehalten werden, ohne Zugang zu Anwälten und Kontakt zur Familie; rechtsstaatliche Verfahren und auch Rekursmöglichkeiten gibt es nicht (HRW, World Report 2012: Eritrea, Januar 2012, www.hrw.org/world-report-2012/world-report-2012-eritrea, besucht am 7. Februar 2013; US Departement of State, Country Reports of Human Rights Practices for 2011, Eritrea, Mai 2012). 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt - im Wissen über die relativ dünne Informations- und Quellenlage, aber angesichts des Umstandes, dass die EPLF/PFDJ seit der Unabhängigkeit und der Abspaltung von Äthiopien im Jahr 1991 uneingeschränkt auf allen staatlichen Ebenen regiert, jegliche Opposition im Keim erstickt, Willkür allgegenwärtig ist, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine rechtsstaatlichen Verfahren existieren, die eritreische Diaspora überwacht wird und exilpolitische Aktivitäten gegen die Regierung als Hochverrat gelten - zur Auffassung, dass der Beschwerdeführer, der sich exilpolitisch gegen das heimatliche Regime engagiert, bei einer allfälligen Rückkehr nach Eritrea mit politisch motivierten erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu rechnen hat. Solche sind höchstwahrscheinlich, weil offenbar jegliche exilpolitische Aktivität als ein Verrat an der Regierungspartei angesehen und willkürlich verfolgt und bestraft wird. Der Beschwerdeführer erfüllt demnach die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft. Da die drohende Verfolgung aber auf die exilpolitische Aktivität zurückzuführen ist, ist ihm in Anwendung von Art. 54 AsylG kein Asyl zu gewähren, weshalb die vorinstanzliche Verfügung insoweit - die Dispositiv-Ziffer 2 betreffend - zu bestätigen ist. Ob allerdings der Beschwerdeführer aufgrund der Überwachung der Diaspora als politischer Regimegegner bereits ins Visier der eritreischen Behörden geraten ist, lässt sich aufgrund der uneinheitlichen Quellenlage nicht eindeutig feststellen. 6.4 Seine Ehefrau und die drei gemeinsamen Kinder werden im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und Abs. 3 AsylG in dessen Flüchtlingseigenschaft einbezogen, zumal keine besonderen Umstände ersichtlich sind, die dagegen sprechen würden (Art. 51 Abs. 3 in fine AsylG).

7. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim­mungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.1 Die Beschwerdeführenden (Ehepaar und die drei gemeinsamen Kinder) verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21). 7.2 Die Beschwerdeführenden unterstehen als Flüchtlinge dem Schutz des Rückschiebungsverbotes nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) beziehungsweise Art. 5 AsylG und können sich grundsätzlich auf die weiteren Garantien der Flüchtlingskonvention berufen. Da den Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde (E. 6.3 f.) erweist sich der Wegweisungsvollzug als unzulässig. 7.3 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft betrifft. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten insoweit gutzuheissen, als dass die Dispositivziffern 1 und 4 aufzuheben sind und das Bundesamt anzuweisen ist, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 54 AsylG anzuerkennen, seine Ehefrau und seine Kinder im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und Abs. 3 AsylG in seine Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen und sie wegen Unzulässigkeit als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten nach dem Grad des Durchdringens praxisgemäss zur Hälfte, ausmachend Fr. 300.-, den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts der Tatsache, dass mit verfahrensleitender Verfügung das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde und aufgrund der Aktenlage nach wie vor von der mit Bestätigung vom 8. Oktober 2010 belegten prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenauferlegung abzusehen.

9. Da die Beschwerdeführenden zur Hälfte obsiegt haben, ist ihnen eine reduzierte Parteientschädigung auszusprechen. Die Rechtsvertretung hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der Zeitaufwand lässt sich aber aufgrund der Akten und in Anwendung vergleichbarer Fälle zuverlässig abschätzen (vgl. Art. 14 i.V.m. Art. 7 - Art. 13 VGKE). Den Beschwerdeführenden ist eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 750.- (inkl. Auslagen) zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft und die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs betrifft; im Übrigen wird sie abgewiesen.

2. Die Verfügung des BFM vom 16. September 2010 wird, soweit die Dispositivziffern 1 und 4 betreffend, aufgehoben; das Bundesamt wird angewiesen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen und als Solche vorläufig aufzunehmen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Die Vorinstanz wird angewiesen den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 750.- zu entrichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Stella Boleki Versand: