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D-3130/2014

D-3130/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-11-03 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden suchten am 10. April 2012 in der Schweiz um Asyl nach. A.a Im Rahmen der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum F._______ vom 23. April 2012 und der Anhörung durch das BFM nach Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) vom 15. April 2014 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er und seine Kinder seien eritreische Staatsangehörige. Er sei in Asmara geboren und aufgewachsen. Im Jahr 1976 habe er sich den Freiheitskämpfern der Eritrean Liberation Front (ELF) angeschlossen und deren sechsmonatige militärische Grundausbildung absolviert. Danach sei er einem Bataillon in der Region Tesseney zugeteilt worden. Da er an (...) leide, sei er in der Abteilung, die für die Versorgung zuständig gewesen sei, tätig gewesen. Als seine Truppe im Jahr 1981 von der Eritrean People's Liberation Front (EPLF), die sich im Kampf um die Unabhängigkeit Eritreas von Äthiopien von der ELF abgespalten habe, Richtung Sudan zurückgedrängt worden sei, sei er in den Sudan eingereist und habe sich in der Folge in G._______ niedergelassen. Dort sei er als Flüchtling anerkannt worden und habe eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis erhalten. Er habe in verschiedenen Bereichen gearbeitet, beispielsweise als (...). Zudem hätten ihn zwei Schwestern, die in H._______ leben würden, finanziell unterstützt. Im Jahr 1995 habe er in G._______ eine Eritreerin kennengelernt. Sie hätten geheiratet und fünf Kinder bekommen, wobei das erste kurz nach der Geburt gestorben sei. Die Beschwerdeführenden 2-5 hätten in G._______ eine Schule für eritreische Flüchtlinge besucht. Er sei weiterhin für die ELF aktiv gewesen, wobei sich diese im Lauf der Jahre öfters umbenannt habe, und sich aus ihr auch weitere Gruppierungen herausgebildet hätten. Zuletzt sei er für die Organisation Sedege tätig gewesen. Er habe versucht, ehemalige Freiheitskämpfer und eritreische Flüchtlinge für den Kampf gegen die jetzige eritreische Regierung zu gewinnen. Zudem habe er jeden Freitag an Parteiversammlungen teilgenommen und als Kassenwart die monatlichen Mitgliederbeiträge eingezogen. Zum militärischen Flügel der Partei habe er keine Kontakte gehabt. Wegen seiner politischen Aktivitäten sei sein Flüchtlingsausweis von den sudanesischen Behörden 2002 nicht mehr verlängert worden. Im Mai 2008 sei das Parteibüro in G._______ von den sudanesischen Behörden geschlossen worden. Seither hätten die Treffen im Geheimen bei ihm zuhause stattgefunden. Seine Frau habe ihn vor etwa drei Jahren verlassen, nachdem es aufgrund der Altersdifferenz von (...) Jahren zu Streitigkeiten bekommen sei. Zudem sei sie mit seinen politischen Aktivitäten nicht einverstanden gewesen. Seit der Trennung sei er allein für die Kinder verantwortlich. Er sei seit 1981 nie mehr nach Eritrea zurückgekehrt. Seine Frau sei hingegen 2003 oder 2004 nach Eritrea gegangen, nachdem ihre (...) verstorben sei. Sie sei aber nur wenige Tage geblieben, da sie als Ehefrau eines Regierungsgegners von vielen nicht akzeptiert worden sei. Als sie im Jahr 2008 erneut nach Eritrea habe gehen wollen, habe sie - wahrscheinlich wegen ihm - die notwendigen Dokumente nicht erhalten. Den gegenwärtigen Aufenthaltsort seiner Frau kenne er nicht. Vermutlich sei sie im Südsudan. Er könne nicht nach Eritrea zurückkehren, da die dortige Regierung aus der EPLF hervorgegangen sei und er deshalb als Regierungsgegner betrachtet und verhaftet würde. Am 9. April 2012 sei er mit den Kindern aus dem Sudan ausgereist. Sie seien von G._______ über I._______ in ein ihm unbekanntes Land geflogen und von dort aus mit dem Zug in die Schweiz eingereist. Er hoffe, dass die Kinder hierzulande die Schule besuchen und eine Ausbildung absolvieren könnten. Er führe in der Schweiz seine politischen Aktivitäten nicht mehr weiter. Er habe damit schon viel zu viel Zeit vergeudet und sei nun alt. Zum Beleg seiner Identität reiche er das Original seiner eritreischen Identitätskarte ein (Ausstellungsdatum: [...]), die er auf der Botschaft in G._______ erhalten habe. Als Eritrea unabhängig geworden sei, habe jeder Eritreer problemlos eine Identitätskarte erhalten. Einen Pass habe er nie beantragt. A.b Die älteste Tochter - die Beschwerdeführerin 2 - wurde ebenfalls am 23. April 2012 befragt und am 15. April 2014 angehört. Dabei brachte sie im Wesentlichen vor, sie sei in G._______ geboren und habe dort die Schule für eritreische Flüchtlinge besucht. Der Unterricht habe in Tigrinya und Arabisch stattgefunden. Ihre Mutter habe sich mit ihrem Vater zerstritten. Seither hätten sie keine Nachricht mehr von ihr. Etwa im Jahr 2005, als ihre (...) verstorben sei, sei sie einmal für einen Verwandtenbesuch in Eritrea gewesen. Den Grund, weshalb ihr Vater aus dem Sudan habe ausreisen wollen, kenne sie nicht. Sie habe dort keine Probleme gehabt. A.c Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle und die zu den Akten gegebenen Beweismittel (...) verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A4, A5, A12, A13 und A14). B. B.a Mit Verfügung vom 29. April 2014 - eröffnet am 8. Mai 2014 - stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Es lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Wegweisungsvollzug erachtete es zurzeit als unzumutbar, weshalb es diesen zugunsten einer vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden aufschob. B.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Eine asylrechtlich relevante Verfolgung einer regimekritisch eingestellten Person liege nur vor, wenn sie aufgrund ihrer oppositionellen Haltung konkreten staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sei. Mitglieder und Sympathisanten der ELF würden gegenwärtig keine Gefahr laufen, von Seiten des eritreischen Staates ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt zu werden, wenn sie ihre politische Tätigkeit eingestellt oder sich damit nicht in besonderem Mass exponiert hätten. Dies treffe auch zu, wenn sie nicht aktiv an hauptsächlich vom Sudan aus geführten militärischen Operationen des militärischen Flügels der ELF (Eritrean Liberation Front/Revolutionary Council [ELF-RC]) teilgenommen hätten. Es lägen keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer in besonderer Weise in Erscheinung getreten wäre. Er habe sich in seinen Aktivitäten (Teilnahme an Versammlungen, Einkassierung von Mitgliederbeiträgen, Motivierung eritreischer Flüchtlinge für den Kampf gegen die eritreische Regierung) nicht von anderen Mitgliedern oder Sympathisanten der ELF unterschieden. Zum militärischen Flügel habe er keinen direkten Kontakt gehabt. Seinen Aussagen zufolge sei er somit lediglich ein einfaches Mitglied der ELF gewesen und habe sich weder politisch noch militärisch exponiert. Die Nichtverlängerung der sudanesischen Aufenthaltsbewilligung nach der Schliessung des Parteibüros erschwere zwar sicher sein Leben, erreiche aber nicht die asylrelevante Intensität von Art. 3 AsylG. Da er seit 1981 nicht mehr in Eritrea gewesen sei und seit der Unabhängigkeit Eritreas keinerlei Kontakte mit eritreischen Behörden geltend mache (ausser der Ausstellung einer Identitätskarte), sei davon auszugehen, dass keine aktuellen Bedrohungen oder Verfolgungsmassnahmen von Seiten der eritreischen Behörden vorlägen. Damit bestehe kein Grund für die Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Eritrea in absehbarer Zeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer staatlichen Verfolgung ausgesetzt sein würde. Er und seine Kinder würden deshalb die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Die Asylgesuche seien abzulehnen und die Wegweisung sei anzuordnen. Der Vollzug der Wegweisung in den Herkunfts- beziehungsweise Heimatstaat oder in einen Drittstaat werde indes in Würdigung sämtlicher Umstände gegenwärtig als nicht zumutbar erachtet, weshalb die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen seien. C. C.a Mit Eingabe vom 6. Juni 2014 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 der vorinstanzlichen Verfügung und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers unter Einbezug seiner Kinder sowie um Gewährung des Asyls, ersucht wurde. C.b Zur Begründung machten sie im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer habe sich 1976 den Freiheitskämpfern der ELF angeschlossen. Nach der militärischen Grundausbildung sei er in der Region Tesseney stationiert worden. Da er aufgrund seiner (...) körperlich geschwächt gewesen sei, sei er für die Versorgung der Truppen verantwortlich gewesen. Im Jahr 1981 sei die ELF zurückgedrängt worden und er deshalb gezwungen gewesen, Eritrea zu verlassen und in den Sudan einzureisen. Im Sudan sei er als Flüchtling anerkannt worden. Den Lebensunterhalt habe er als Tagelöhner verdient. Er sei politisch aktiv geblieben für die ELF beziehungsweise deren neue Untergruppe Eritrean Democratic Popular Liberation Front (Sagem), und später für die ERDF (auch Sedege). Er habe eine kleine Gruppe geleitet, die sich jeweils freitags zu regimekritischen Veranstaltungen versammelt habe. Zu seinen Aufgaben habe insbesondere die Rekrutierung neuer Mitglieder gehört. Er habe sich dabei auf ehemalige Freiheitskämpfer und neu angekommene Flüchtlinge konzentriert. Zudem sei er auch für die Finanzen mitverantwortlich gewesen. Im Jahr 1995 habe er seine Frau kennengelernt und geheiratet. Im Jahr 2002 sei ihm der sudanesische Flüchtlingsausweis aufgrund seiner politischen Aktivitäten nicht mehr verlängert worden, er sei aber trotzdem politisch aktiv geblieben. Am 25. Mai 2008 sei das Parteizentrum der ERDF geschlossen worden, da sich die Regierungen von Sudan und Eritrea angenähert hätten. Seither hätten die Treffen im Geheimen in seinem Haus stattgefunden. Als die sudanesischen Behörden davon erfahren hätten, sei er fortan beobachtet worden. Seine Frau habe ihn im Jahr 2009 unter anderem deshalb verlassen, weil sie mit seinen politischen Aktivitäten nicht einverstanden gewesen sei. Er habe sich seither allein um die Kinder gekümmert. Am 9. April 2012 hätten sie den Sudan verlassen. Er habe sich von 1976 bis 1981 in Eritrea für die ELF eingesetzt. Nur wegen seiner gesundheitlichen Beschwerden habe er keinen Kampfeinsatz leisten können. Er sei jedoch ein vollwertiges Parteimitglied gewesen. Ab 1981 habe er die Interessen der ELF beziehungsweise jene der neuen Gruppierungen, die aus ihr entstanden seien, im Sudan als Gruppenleiter vertreten. Durch diese jahrelange Tätigkeit habe er sich klar exponiert. Es sei sowohl im Sudan als auch in Eritrea bekannt gewesen, dass er für Feinde der eritreischen Regierung arbeite. Die Nichtverlängerung der sudanesischen Aufenthaltsbewilligung und die dortige Beobachtung würden dies zeigen. In Eritrea sei seiner Ehefrau bei einem Kurzaufenthalt mitgeteilt worden, dass man wisse, dass er ein Regierungsgegner sei. Sie sei aus diesem Grund nicht akzeptiert worden und habe Angst gehabt, länger dort zu bleiben. Als sie im Jahr 2008 erneut nach Eritrea habe reisen wollen, habe sie keine Genehmigung erhalten. Hinsichtlich der Kontrolle der eritreischen Exil-Gemeinschaft verweise er auf den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) "Eritrea: Rückkehrgefährdung" vom 20. Januar 2009, wonach davon auszugehen sei, dass eritreische Sicherheitsdienste die Exil-Gemeinschaft auch im Sudan überwachen würden. Es sei davon auszugehen, dass auch seine regimekritischen Aktivitäten von den eritreischen Behörden registriert worden seien. Er verweise auch auf einschlägige Berichte von Amnesty International zur Situation von Regimekritikern und von Human Rights Watch zu den katastrophalen Bedingungen in eritreischen Gefängnissen. Hinsichtlich der Behandlung von Rückkehrern mit exilpolitischen Tätigkeiten verweise er auf die Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts E-7461/2010 vom 16. April 2013 und D-2299/2014 vom 8. Mai 2014. Selbst wenn seine Handlungen als untergeordnet qualifiziert werden sollten, sei eine Verfolgung aufgrund seiner Mitgliedschaft bei regierungsfeindlichen Exilorganisationen im Sudan wahrscheinlich. Er verweise hierzu auf einen Entscheid des (ausländischen Gerichts) und auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5398/2007 vom 18. März 2010. Er habe sich durch die Rekrutierungsarbeit und die Leitung von Versammlungen über mehrere Jahre hinweg ausreichend exponiert. Allein die dreissigjährige Landesabwesenheit dürfte bei einer Rückkehr die Aufmerksamkeit der eritreischen Behörden auf sich ziehen und eine genaue Überprüfung seiner Person zur Folge haben. Da in Eritrea allein der Verdacht regierungsfeindlicher Tätigkeit für eine Verhaftung genüge, sei die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung real. Er erfülle deshalb die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG und es sei ihm Asyl zu gewähren. Seine Kinder seien entsprechend einzubeziehen. Aufgrund der Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft wäre ein Wegweisungsvollzug unzulässig. D. Mit Zwischenverfügung vom 18. Juni 2014 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG gut und ordnete den Beschwerdeführenden Tarig Hassan als amtlichen Rechtsbeistand bei. E. In seiner Vernehmlassung vom 3. Juli 2014 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Es lägen keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vor, die eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigen könnten. Es gehe aus den Akten nicht hervor, dass der Beschwerdeführer als Mitglied der ELF-Armee in besonderer Weise in Erscheinung getreten wäre, zumal er in den 70er-Jahren lediglich in der Versorgung des militärischen Flügels tätig gewesen sei. Auch lägen die militärischen Operationen der ELF gut zwanzig Jahre zurück. Aus Sicht des BFM sei es zwar glaubhaft, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts im Sudan weiterhin Mitglied des politischen Flügels der ELF gewesen sei, jedoch sei anhand der Akten nicht ersichtlich, dass er sich mit seinen exilpolitischen Tätigkeiten im Sudan exponiert hätte. Der Instruktionsrichter stellte den Beschwerdeführenden am 8. Juli 2014 eine Kopie der Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zu.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 und 5.4).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Vorbringen sind glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 [S. 142 f.]).

E. 3.3 Wer sich darauf beruft, durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland sei eine Gefährdungssituation geschaffen worden, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asylausschluss, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1, 2009/29 E. 5.1). Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, keine Flüchtlinge sind. Diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber jedoch durch den - gesetzgebungstechnisch an sich unnötigen - ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) wieder relativiert (Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).

E. 4 Im Folgenden gilt es zu prüfen, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine asylrechtlich relevante Verfolgung (Vorfluchtgründe) bestand, und aus diesem Grund Asyl zu gewähren ist. Sofern dies nicht der Fall ist, ist das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu prüfen, die bei Bejahung zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs führen würden (Art. 54 AsylG).

E. 5 Der Unabhängigkeitskrieg Eritreas gegen Äthiopien ging im Mai 1991 zu Ende. Am 24. Mai 1993 erlangte Eritrea offiziell die Unabhängigkeit. Die EPLF, die 1994 in People's Front for Democracy and Justice (PFDJ) umbenannt wurde, stellt die eritreische Übergangsregierung und übt auf allen staatlichen Ebenen die uneingeschränkte Herrschaft aus. Andere Parteien sind nicht zugelassen. Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist nach Art. 11 der "Proclamation No. 24/1992" - welche seit 1992 die Ein- und Ausreise nach und von Eritrea regelt - ein legales Verlassen des Landes lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem in der Praxis nur unter strengen Bedingungen ausgestellten Ausreisevisum möglich. Das eritreische Regime erachtet das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition und versucht, mit drakonischen Massnahmen der Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung Herr zu werden (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.2, D-4117/2010 vom 28. März 2011 E. 6.2).

E. 5.1 Der Beschwerdeführer hat das Gebiet des nachmaligen Staates Eritrea gemäss eigenen Angaben bereits im Jahr 1981 und damit in einer Zeit verlassen, als Eritrea als unabhängiger Staat noch gar nicht existierte. Vorfluchtgründe, d. h. staatliche Verfolgungsmassnahmen seitens damals noch gar nicht bestehender eritreischer Behörden, die zu einer Asylgewährung führen könnten, liegen damit nicht vor.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer hat seit 1981 im Sudan gelebt und ist nie nach Eritrea zurückgekehrt. Seine Kinder sind alle im Sudan geboren und dort aufgewachsen. Im Jahr 1981 existierten die erwähnten eritreischen Gesetze über die Ein- und Ausreise noch nicht. Bei der im Jahr 1981 erfolgten Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Gebiet des nachmaligen Staates Eritrea handelt es sich somit nicht um ein illegales Verlassen des damals noch nicht als unabhängiger Staat existierenden Landes. Es besteht damit keine begründete Furcht, dass der Beschwerdeführer bei einer heutigen Rückkehr nach Eritrea deshalb eine Verfolgung durch die eritreischen Behörden zu befürchten hätte.

E. 5.3 Bezüglich der geltend gemachten Nachteile im Wohnsitzstaat Sudan, wonach die Aufenthaltserlaubnis des Beschwerdeführers 2002 nicht mehr verlängert worden und er aufgrund der in seinem Haus abgehaltenen Versammlungen nach der Schliessung des ERDF-Büros im Jahr 2008 beobachtet worden sei, hat das BFM zutreffend festgestellt, dass diese die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu begründen vermögen, zumal der Beschwerdeführer das Land trotz der genannten Nachteile erst im Jahr 2012 verlassen hat. Gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgungsmassnahmen seitens der sudanesischen Behörden, welche die Intensität einer asylrechtlich relevanten Verfolgung aufweisen würden, hat er nicht vorgebracht.

E. 5.4 Es bleibt damit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen seines (exil-)politischen Engagements im Sudan befürchten muss, bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Eritrea flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung seitens der eritreischen Behörden gemäss Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden, und die Flüchtlingseigenschaft aus diesem (subjektiven Nachflucht-) Grund festzustellen ist.

E. 5.4.1 Eine Person, die sich auf den subjektiven Nachfluchtgrund der exilpolitischen Aktivitäten beruft, hat objektiv begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Verfolgerstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom Engagement im Ausland erfahren hat, dieses als staatsfeindlich einstuft, und die Person deshalb bei einer Rückkehr in den Heimatstaat in asylrechtlich relevanter Weise im Sinn von Art. 3 AsylG verfolgen würde (vgl. BVGE 2009/28).

E. 5.4.2 Der Beschwerdeführer, der sich 1976 der ELF angeschlossen, aus gesundheitlichen Gründen aber keine Kampfeinsätze geleistet habe, machte geltend, er sei während des dreissigjährigen Aufenthalts in Sudan von 1981 bis 2012 politisch aktiv geblieben für die ELF beziehungsweise die neuen Gruppierungen, die aus ihr entstanden seien; zuletzt für die ERDF. Hierzulande setze er sein Engagement nicht mehr fort.

E. 5.4.3 Die Informationslage bezüglich der Fragen, in welchem Ausmass die eritreischen Sicherheitsbehörden die exilpolitischen Aktivitäten der eritreischen Diaspora überwachen, und wie Rückkehrende mit exilpolitischen Aktivitäten von den eritreischen Behörden behandelt werden, ist mangels verlässlicher und verifizierbarer empirischer Informationsquellen ungesichert (vgl. hierzu die detaillierten Ausführungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7461/2010 vom 16. April 2013 E. 6.2.1-6.2.3). Bekannt ist, dass es eine Überwachung der eritreischen Diaspora gibt, exilpolitische Aktivitäten gegen die Regierung als Landesverrat gelten und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine rechtsstaatlichen Verfahren existieren. Auch wenn unklar ist, wie engmaschig und effektiv sich die Überwachung der eritreischen Diaspora in den verschiedenen Ländern, in denen Exil-Eritreer leben, darstellt, ist doch davon auszugehen, dass gerade in den Nachbarländern (wie bspw. Sudan) die Aktivitäten der Exilopposition eingehend überwacht und erfasst werden. Das sudanesische Regime duldete und unterstützte zwar die eritreische Exilopposition während vieler Jahre, schränkte dann aber deren Spielraum im Zuge der Annäherung an Eritrea stark ein, wie die Schliessung des Parteibüros der ERDF im Jahr 2008 zeigt. Das BFM stellt nicht in Frage, dass der Beschwerdeführer in Sudan Mitglied des politischen Flügels der ELF geblieben ist. Zwar ist dem BFM dahingehend zuzustimmen, dass der Exponierungsgrad der geschilderten Aktivitäten des Beschwerdeführers (Teilnahme an und Organisation von Versammlungen [teils im eigenen Haus], Einkassierung von Mitgliederbeiträgen, Motivierung ehemaliger Freiheitskämpfer und eritreischer Flüchtlinge für den weiteren Kampf gegen die eritreische Regierung) nicht durchwegs hoch erscheint. Indes kann angesichts des überaus langen Zeitraums des exilpolitischen Engagements des Beschwerdeführer in Sudan (1981-2012) nicht ausgeschlossen werden, dass er mit seinen über Jahrzehnte ausgeübten Aktivitäten ins Visier der eritreischen Behörden gelangt und als Regierungsgegner eingestuft worden ist, und bei einer Rückkehr nach Eritrea entsprechende Massnahmen zu gewärtigen hätte. Zudem kann seine langjährige Landesabwesenheit und das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland bei den eritreischen Behörden grundsätzlich den Verdacht erwecken, regimefeindliche Aktivitäten auszuüben oder ausgeübt zu haben, was zu einer vertieften Überprüfung seiner Person führen könnte. Angesichts dessen, dass die seit der Abspaltung von Äthiopien uneingeschränkt regierende EPLF/PFDJ jegliche politische Opposition im Keim erstickt und exilpolitische Aktivitäten gegen die Regierung als Landesverrat erachtet, hat der Beschwerdeführer, der sich über Jahrzehnte gegen das heimatliche Regime engagiert hat, bei einer Rückkehr nach Eritrea begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen. Er erfüllt damit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG. Art. 3 Abs. 4 AsylG kommt vorliegend nicht zur Anwendung, zumal der Beschwerdeführer bereits vor der Ausreise aus dem Gebiet des nachmaligen Heimatstaates Eritrea der ELF beigetreten ist. Auch wenn der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, ist ihm in Anwendung von Art. 54 AsylG kein Asyl zu gewähren. Die durch das BFM verfügte Ablehnung des Asyls (Dispositiv-Ziffer 2 der vorinstanzlichen Verfügung) ist daher zu bestätigen.

E. 5.4.4 Die minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers sind gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters einzubeziehen, nachdem den Akten keine Hinweise auf das Bestehen der originären Flüchtlingseigenschaft (beispielsweise aufgrund einer sogenannten Reflexverfolgung) zu entnehmen sind.

E. 6 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde daher zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9).

E. 7 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E. 7.1 Gemäss ständiger Rechtsprechung sind die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung - Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit - alternativer Natur. Sobald eine davon erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 [S. 748]).

E. 7.2 Vorliegend hat das BFM in seiner Verfügung vom 29. April 2014 die Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs bereits festgestellt und die Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs in den Herkunfts- beziehungsweise Heimatstaat oder in einen Drittstaat vorläufig aufgenommen. Damit würden sich weitere Ausführungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs an sich erübrigen. Indes ist zu präzisieren, dass die Beschwerdeführenden, welche die Flüchtlingseigenschaft aufgrund des zuvor Gesagten erfüllen, dem Schutz des Rückschiebungsverbots nach Art. 33 FK beziehungsweise Art. 5 AsylG unterstehen. Der Wegweisungsvollzug erweist sich daher als unzulässig gemäss Art. 83 Abs. 3 AuG.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, soweit sie die Flüchtlingseigenschaft verneinte. Die Beschwerde ist daher insoweit gutzuheissen, als dass die Dispositivziffern 1 und 4 der vorinstanzlichen Verfügung vom 29. April 2014 aufzuheben sind und das BFM anzuweisen ist, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers aufgrund des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 3 i.V.m. Art. 54 AsylG anzuerkennen, seine Kinder gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen, und die Beschwerdeführenden wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 3 AuG) als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten nach dem Grad des Durchdringens praxisgemäss zur Hälfte den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihnen indes mit Zwischenverfügung vom 18. Juni 2014 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 9.2 Angesichts des hälftigen Obsiegens der Beschwerdeführenden ist ihnen eine entsprechend reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 7 ff. VGKE). Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist den Beschwerdeführenden ein Betrag von Fr. 900.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als Parteientschädigung zuzusprechen, der ihnen durch das BFM zu entrichten ist. In diesem Umfang wird der Anspruch auf Honorar des mit Zwischenverfügung vom 18. Juni 2014 als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreters gegenstandslos. Dementsprechend ist das durch das Bundesverwaltungsgericht auszurichtende amtliche Honorar auf ebenfalls Fr. 900- festzulegen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs betrifft. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
  2. Die Dispositivziffern 1 und 4 der Verfügung des BFM vom 29. April 2014 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden im Sinne der Erwägungen als Flüchtlinge anzuerkennen und als solche wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 900.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
  5. Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet dem amtlichen Rechtsbeistand Tarig Hassan ein reduziertes Honorar in der Höhe von Fr. 900.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer.)
  6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3130/2014 Urteil vom 3. November 2014 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien

1. A._______, geboren (...), und dessen Kinder

2. B._______, geboren (...),

3. C._______, geboren (...),

4. D._______, geboren (...),

5. E._______, geboren (...), Eritrea, alle vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des BFM vom 29. April 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 10. April 2012 in der Schweiz um Asyl nach. A.a Im Rahmen der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum F._______ vom 23. April 2012 und der Anhörung durch das BFM nach Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) vom 15. April 2014 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er und seine Kinder seien eritreische Staatsangehörige. Er sei in Asmara geboren und aufgewachsen. Im Jahr 1976 habe er sich den Freiheitskämpfern der Eritrean Liberation Front (ELF) angeschlossen und deren sechsmonatige militärische Grundausbildung absolviert. Danach sei er einem Bataillon in der Region Tesseney zugeteilt worden. Da er an (...) leide, sei er in der Abteilung, die für die Versorgung zuständig gewesen sei, tätig gewesen. Als seine Truppe im Jahr 1981 von der Eritrean People's Liberation Front (EPLF), die sich im Kampf um die Unabhängigkeit Eritreas von Äthiopien von der ELF abgespalten habe, Richtung Sudan zurückgedrängt worden sei, sei er in den Sudan eingereist und habe sich in der Folge in G._______ niedergelassen. Dort sei er als Flüchtling anerkannt worden und habe eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis erhalten. Er habe in verschiedenen Bereichen gearbeitet, beispielsweise als (...). Zudem hätten ihn zwei Schwestern, die in H._______ leben würden, finanziell unterstützt. Im Jahr 1995 habe er in G._______ eine Eritreerin kennengelernt. Sie hätten geheiratet und fünf Kinder bekommen, wobei das erste kurz nach der Geburt gestorben sei. Die Beschwerdeführenden 2-5 hätten in G._______ eine Schule für eritreische Flüchtlinge besucht. Er sei weiterhin für die ELF aktiv gewesen, wobei sich diese im Lauf der Jahre öfters umbenannt habe, und sich aus ihr auch weitere Gruppierungen herausgebildet hätten. Zuletzt sei er für die Organisation Sedege tätig gewesen. Er habe versucht, ehemalige Freiheitskämpfer und eritreische Flüchtlinge für den Kampf gegen die jetzige eritreische Regierung zu gewinnen. Zudem habe er jeden Freitag an Parteiversammlungen teilgenommen und als Kassenwart die monatlichen Mitgliederbeiträge eingezogen. Zum militärischen Flügel der Partei habe er keine Kontakte gehabt. Wegen seiner politischen Aktivitäten sei sein Flüchtlingsausweis von den sudanesischen Behörden 2002 nicht mehr verlängert worden. Im Mai 2008 sei das Parteibüro in G._______ von den sudanesischen Behörden geschlossen worden. Seither hätten die Treffen im Geheimen bei ihm zuhause stattgefunden. Seine Frau habe ihn vor etwa drei Jahren verlassen, nachdem es aufgrund der Altersdifferenz von (...) Jahren zu Streitigkeiten bekommen sei. Zudem sei sie mit seinen politischen Aktivitäten nicht einverstanden gewesen. Seit der Trennung sei er allein für die Kinder verantwortlich. Er sei seit 1981 nie mehr nach Eritrea zurückgekehrt. Seine Frau sei hingegen 2003 oder 2004 nach Eritrea gegangen, nachdem ihre (...) verstorben sei. Sie sei aber nur wenige Tage geblieben, da sie als Ehefrau eines Regierungsgegners von vielen nicht akzeptiert worden sei. Als sie im Jahr 2008 erneut nach Eritrea habe gehen wollen, habe sie - wahrscheinlich wegen ihm - die notwendigen Dokumente nicht erhalten. Den gegenwärtigen Aufenthaltsort seiner Frau kenne er nicht. Vermutlich sei sie im Südsudan. Er könne nicht nach Eritrea zurückkehren, da die dortige Regierung aus der EPLF hervorgegangen sei und er deshalb als Regierungsgegner betrachtet und verhaftet würde. Am 9. April 2012 sei er mit den Kindern aus dem Sudan ausgereist. Sie seien von G._______ über I._______ in ein ihm unbekanntes Land geflogen und von dort aus mit dem Zug in die Schweiz eingereist. Er hoffe, dass die Kinder hierzulande die Schule besuchen und eine Ausbildung absolvieren könnten. Er führe in der Schweiz seine politischen Aktivitäten nicht mehr weiter. Er habe damit schon viel zu viel Zeit vergeudet und sei nun alt. Zum Beleg seiner Identität reiche er das Original seiner eritreischen Identitätskarte ein (Ausstellungsdatum: [...]), die er auf der Botschaft in G._______ erhalten habe. Als Eritrea unabhängig geworden sei, habe jeder Eritreer problemlos eine Identitätskarte erhalten. Einen Pass habe er nie beantragt. A.b Die älteste Tochter - die Beschwerdeführerin 2 - wurde ebenfalls am 23. April 2012 befragt und am 15. April 2014 angehört. Dabei brachte sie im Wesentlichen vor, sie sei in G._______ geboren und habe dort die Schule für eritreische Flüchtlinge besucht. Der Unterricht habe in Tigrinya und Arabisch stattgefunden. Ihre Mutter habe sich mit ihrem Vater zerstritten. Seither hätten sie keine Nachricht mehr von ihr. Etwa im Jahr 2005, als ihre (...) verstorben sei, sei sie einmal für einen Verwandtenbesuch in Eritrea gewesen. Den Grund, weshalb ihr Vater aus dem Sudan habe ausreisen wollen, kenne sie nicht. Sie habe dort keine Probleme gehabt. A.c Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle und die zu den Akten gegebenen Beweismittel (...) verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A4, A5, A12, A13 und A14). B. B.a Mit Verfügung vom 29. April 2014 - eröffnet am 8. Mai 2014 - stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Es lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Wegweisungsvollzug erachtete es zurzeit als unzumutbar, weshalb es diesen zugunsten einer vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden aufschob. B.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Eine asylrechtlich relevante Verfolgung einer regimekritisch eingestellten Person liege nur vor, wenn sie aufgrund ihrer oppositionellen Haltung konkreten staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sei. Mitglieder und Sympathisanten der ELF würden gegenwärtig keine Gefahr laufen, von Seiten des eritreischen Staates ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt zu werden, wenn sie ihre politische Tätigkeit eingestellt oder sich damit nicht in besonderem Mass exponiert hätten. Dies treffe auch zu, wenn sie nicht aktiv an hauptsächlich vom Sudan aus geführten militärischen Operationen des militärischen Flügels der ELF (Eritrean Liberation Front/Revolutionary Council [ELF-RC]) teilgenommen hätten. Es lägen keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer in besonderer Weise in Erscheinung getreten wäre. Er habe sich in seinen Aktivitäten (Teilnahme an Versammlungen, Einkassierung von Mitgliederbeiträgen, Motivierung eritreischer Flüchtlinge für den Kampf gegen die eritreische Regierung) nicht von anderen Mitgliedern oder Sympathisanten der ELF unterschieden. Zum militärischen Flügel habe er keinen direkten Kontakt gehabt. Seinen Aussagen zufolge sei er somit lediglich ein einfaches Mitglied der ELF gewesen und habe sich weder politisch noch militärisch exponiert. Die Nichtverlängerung der sudanesischen Aufenthaltsbewilligung nach der Schliessung des Parteibüros erschwere zwar sicher sein Leben, erreiche aber nicht die asylrelevante Intensität von Art. 3 AsylG. Da er seit 1981 nicht mehr in Eritrea gewesen sei und seit der Unabhängigkeit Eritreas keinerlei Kontakte mit eritreischen Behörden geltend mache (ausser der Ausstellung einer Identitätskarte), sei davon auszugehen, dass keine aktuellen Bedrohungen oder Verfolgungsmassnahmen von Seiten der eritreischen Behörden vorlägen. Damit bestehe kein Grund für die Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Eritrea in absehbarer Zeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer staatlichen Verfolgung ausgesetzt sein würde. Er und seine Kinder würden deshalb die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Die Asylgesuche seien abzulehnen und die Wegweisung sei anzuordnen. Der Vollzug der Wegweisung in den Herkunfts- beziehungsweise Heimatstaat oder in einen Drittstaat werde indes in Würdigung sämtlicher Umstände gegenwärtig als nicht zumutbar erachtet, weshalb die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen seien. C. C.a Mit Eingabe vom 6. Juni 2014 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 der vorinstanzlichen Verfügung und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers unter Einbezug seiner Kinder sowie um Gewährung des Asyls, ersucht wurde. C.b Zur Begründung machten sie im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer habe sich 1976 den Freiheitskämpfern der ELF angeschlossen. Nach der militärischen Grundausbildung sei er in der Region Tesseney stationiert worden. Da er aufgrund seiner (...) körperlich geschwächt gewesen sei, sei er für die Versorgung der Truppen verantwortlich gewesen. Im Jahr 1981 sei die ELF zurückgedrängt worden und er deshalb gezwungen gewesen, Eritrea zu verlassen und in den Sudan einzureisen. Im Sudan sei er als Flüchtling anerkannt worden. Den Lebensunterhalt habe er als Tagelöhner verdient. Er sei politisch aktiv geblieben für die ELF beziehungsweise deren neue Untergruppe Eritrean Democratic Popular Liberation Front (Sagem), und später für die ERDF (auch Sedege). Er habe eine kleine Gruppe geleitet, die sich jeweils freitags zu regimekritischen Veranstaltungen versammelt habe. Zu seinen Aufgaben habe insbesondere die Rekrutierung neuer Mitglieder gehört. Er habe sich dabei auf ehemalige Freiheitskämpfer und neu angekommene Flüchtlinge konzentriert. Zudem sei er auch für die Finanzen mitverantwortlich gewesen. Im Jahr 1995 habe er seine Frau kennengelernt und geheiratet. Im Jahr 2002 sei ihm der sudanesische Flüchtlingsausweis aufgrund seiner politischen Aktivitäten nicht mehr verlängert worden, er sei aber trotzdem politisch aktiv geblieben. Am 25. Mai 2008 sei das Parteizentrum der ERDF geschlossen worden, da sich die Regierungen von Sudan und Eritrea angenähert hätten. Seither hätten die Treffen im Geheimen in seinem Haus stattgefunden. Als die sudanesischen Behörden davon erfahren hätten, sei er fortan beobachtet worden. Seine Frau habe ihn im Jahr 2009 unter anderem deshalb verlassen, weil sie mit seinen politischen Aktivitäten nicht einverstanden gewesen sei. Er habe sich seither allein um die Kinder gekümmert. Am 9. April 2012 hätten sie den Sudan verlassen. Er habe sich von 1976 bis 1981 in Eritrea für die ELF eingesetzt. Nur wegen seiner gesundheitlichen Beschwerden habe er keinen Kampfeinsatz leisten können. Er sei jedoch ein vollwertiges Parteimitglied gewesen. Ab 1981 habe er die Interessen der ELF beziehungsweise jene der neuen Gruppierungen, die aus ihr entstanden seien, im Sudan als Gruppenleiter vertreten. Durch diese jahrelange Tätigkeit habe er sich klar exponiert. Es sei sowohl im Sudan als auch in Eritrea bekannt gewesen, dass er für Feinde der eritreischen Regierung arbeite. Die Nichtverlängerung der sudanesischen Aufenthaltsbewilligung und die dortige Beobachtung würden dies zeigen. In Eritrea sei seiner Ehefrau bei einem Kurzaufenthalt mitgeteilt worden, dass man wisse, dass er ein Regierungsgegner sei. Sie sei aus diesem Grund nicht akzeptiert worden und habe Angst gehabt, länger dort zu bleiben. Als sie im Jahr 2008 erneut nach Eritrea habe reisen wollen, habe sie keine Genehmigung erhalten. Hinsichtlich der Kontrolle der eritreischen Exil-Gemeinschaft verweise er auf den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) "Eritrea: Rückkehrgefährdung" vom 20. Januar 2009, wonach davon auszugehen sei, dass eritreische Sicherheitsdienste die Exil-Gemeinschaft auch im Sudan überwachen würden. Es sei davon auszugehen, dass auch seine regimekritischen Aktivitäten von den eritreischen Behörden registriert worden seien. Er verweise auch auf einschlägige Berichte von Amnesty International zur Situation von Regimekritikern und von Human Rights Watch zu den katastrophalen Bedingungen in eritreischen Gefängnissen. Hinsichtlich der Behandlung von Rückkehrern mit exilpolitischen Tätigkeiten verweise er auf die Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts E-7461/2010 vom 16. April 2013 und D-2299/2014 vom 8. Mai 2014. Selbst wenn seine Handlungen als untergeordnet qualifiziert werden sollten, sei eine Verfolgung aufgrund seiner Mitgliedschaft bei regierungsfeindlichen Exilorganisationen im Sudan wahrscheinlich. Er verweise hierzu auf einen Entscheid des (ausländischen Gerichts) und auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5398/2007 vom 18. März 2010. Er habe sich durch die Rekrutierungsarbeit und die Leitung von Versammlungen über mehrere Jahre hinweg ausreichend exponiert. Allein die dreissigjährige Landesabwesenheit dürfte bei einer Rückkehr die Aufmerksamkeit der eritreischen Behörden auf sich ziehen und eine genaue Überprüfung seiner Person zur Folge haben. Da in Eritrea allein der Verdacht regierungsfeindlicher Tätigkeit für eine Verhaftung genüge, sei die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung real. Er erfülle deshalb die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG und es sei ihm Asyl zu gewähren. Seine Kinder seien entsprechend einzubeziehen. Aufgrund der Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft wäre ein Wegweisungsvollzug unzulässig. D. Mit Zwischenverfügung vom 18. Juni 2014 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG gut und ordnete den Beschwerdeführenden Tarig Hassan als amtlichen Rechtsbeistand bei. E. In seiner Vernehmlassung vom 3. Juli 2014 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Es lägen keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vor, die eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigen könnten. Es gehe aus den Akten nicht hervor, dass der Beschwerdeführer als Mitglied der ELF-Armee in besonderer Weise in Erscheinung getreten wäre, zumal er in den 70er-Jahren lediglich in der Versorgung des militärischen Flügels tätig gewesen sei. Auch lägen die militärischen Operationen der ELF gut zwanzig Jahre zurück. Aus Sicht des BFM sei es zwar glaubhaft, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts im Sudan weiterhin Mitglied des politischen Flügels der ELF gewesen sei, jedoch sei anhand der Akten nicht ersichtlich, dass er sich mit seinen exilpolitischen Tätigkeiten im Sudan exponiert hätte. Der Instruktionsrichter stellte den Beschwerdeführenden am 8. Juli 2014 eine Kopie der Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zu. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 und 5.4). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Vorbringen sind glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 [S. 142 f.]). 3.3 Wer sich darauf beruft, durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland sei eine Gefährdungssituation geschaffen worden, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asylausschluss, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1, 2009/29 E. 5.1). Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, keine Flüchtlinge sind. Diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber jedoch durch den - gesetzgebungstechnisch an sich unnötigen - ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) wieder relativiert (Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). 4. Im Folgenden gilt es zu prüfen, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine asylrechtlich relevante Verfolgung (Vorfluchtgründe) bestand, und aus diesem Grund Asyl zu gewähren ist. Sofern dies nicht der Fall ist, ist das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu prüfen, die bei Bejahung zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs führen würden (Art. 54 AsylG).

5. Der Unabhängigkeitskrieg Eritreas gegen Äthiopien ging im Mai 1991 zu Ende. Am 24. Mai 1993 erlangte Eritrea offiziell die Unabhängigkeit. Die EPLF, die 1994 in People's Front for Democracy and Justice (PFDJ) umbenannt wurde, stellt die eritreische Übergangsregierung und übt auf allen staatlichen Ebenen die uneingeschränkte Herrschaft aus. Andere Parteien sind nicht zugelassen. Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist nach Art. 11 der "Proclamation No. 24/1992" - welche seit 1992 die Ein- und Ausreise nach und von Eritrea regelt - ein legales Verlassen des Landes lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem in der Praxis nur unter strengen Bedingungen ausgestellten Ausreisevisum möglich. Das eritreische Regime erachtet das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition und versucht, mit drakonischen Massnahmen der Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung Herr zu werden (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.2, D-4117/2010 vom 28. März 2011 E. 6.2). 5.1 Der Beschwerdeführer hat das Gebiet des nachmaligen Staates Eritrea gemäss eigenen Angaben bereits im Jahr 1981 und damit in einer Zeit verlassen, als Eritrea als unabhängiger Staat noch gar nicht existierte. Vorfluchtgründe, d. h. staatliche Verfolgungsmassnahmen seitens damals noch gar nicht bestehender eritreischer Behörden, die zu einer Asylgewährung führen könnten, liegen damit nicht vor. 5.2 Der Beschwerdeführer hat seit 1981 im Sudan gelebt und ist nie nach Eritrea zurückgekehrt. Seine Kinder sind alle im Sudan geboren und dort aufgewachsen. Im Jahr 1981 existierten die erwähnten eritreischen Gesetze über die Ein- und Ausreise noch nicht. Bei der im Jahr 1981 erfolgten Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Gebiet des nachmaligen Staates Eritrea handelt es sich somit nicht um ein illegales Verlassen des damals noch nicht als unabhängiger Staat existierenden Landes. Es besteht damit keine begründete Furcht, dass der Beschwerdeführer bei einer heutigen Rückkehr nach Eritrea deshalb eine Verfolgung durch die eritreischen Behörden zu befürchten hätte. 5.3 Bezüglich der geltend gemachten Nachteile im Wohnsitzstaat Sudan, wonach die Aufenthaltserlaubnis des Beschwerdeführers 2002 nicht mehr verlängert worden und er aufgrund der in seinem Haus abgehaltenen Versammlungen nach der Schliessung des ERDF-Büros im Jahr 2008 beobachtet worden sei, hat das BFM zutreffend festgestellt, dass diese die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu begründen vermögen, zumal der Beschwerdeführer das Land trotz der genannten Nachteile erst im Jahr 2012 verlassen hat. Gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgungsmassnahmen seitens der sudanesischen Behörden, welche die Intensität einer asylrechtlich relevanten Verfolgung aufweisen würden, hat er nicht vorgebracht. 5.4 Es bleibt damit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen seines (exil-)politischen Engagements im Sudan befürchten muss, bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Eritrea flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung seitens der eritreischen Behörden gemäss Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden, und die Flüchtlingseigenschaft aus diesem (subjektiven Nachflucht-) Grund festzustellen ist. 5.4.1 Eine Person, die sich auf den subjektiven Nachfluchtgrund der exilpolitischen Aktivitäten beruft, hat objektiv begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Verfolgerstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom Engagement im Ausland erfahren hat, dieses als staatsfeindlich einstuft, und die Person deshalb bei einer Rückkehr in den Heimatstaat in asylrechtlich relevanter Weise im Sinn von Art. 3 AsylG verfolgen würde (vgl. BVGE 2009/28). 5.4.2 Der Beschwerdeführer, der sich 1976 der ELF angeschlossen, aus gesundheitlichen Gründen aber keine Kampfeinsätze geleistet habe, machte geltend, er sei während des dreissigjährigen Aufenthalts in Sudan von 1981 bis 2012 politisch aktiv geblieben für die ELF beziehungsweise die neuen Gruppierungen, die aus ihr entstanden seien; zuletzt für die ERDF. Hierzulande setze er sein Engagement nicht mehr fort. 5.4.3 Die Informationslage bezüglich der Fragen, in welchem Ausmass die eritreischen Sicherheitsbehörden die exilpolitischen Aktivitäten der eritreischen Diaspora überwachen, und wie Rückkehrende mit exilpolitischen Aktivitäten von den eritreischen Behörden behandelt werden, ist mangels verlässlicher und verifizierbarer empirischer Informationsquellen ungesichert (vgl. hierzu die detaillierten Ausführungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7461/2010 vom 16. April 2013 E. 6.2.1-6.2.3). Bekannt ist, dass es eine Überwachung der eritreischen Diaspora gibt, exilpolitische Aktivitäten gegen die Regierung als Landesverrat gelten und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine rechtsstaatlichen Verfahren existieren. Auch wenn unklar ist, wie engmaschig und effektiv sich die Überwachung der eritreischen Diaspora in den verschiedenen Ländern, in denen Exil-Eritreer leben, darstellt, ist doch davon auszugehen, dass gerade in den Nachbarländern (wie bspw. Sudan) die Aktivitäten der Exilopposition eingehend überwacht und erfasst werden. Das sudanesische Regime duldete und unterstützte zwar die eritreische Exilopposition während vieler Jahre, schränkte dann aber deren Spielraum im Zuge der Annäherung an Eritrea stark ein, wie die Schliessung des Parteibüros der ERDF im Jahr 2008 zeigt. Das BFM stellt nicht in Frage, dass der Beschwerdeführer in Sudan Mitglied des politischen Flügels der ELF geblieben ist. Zwar ist dem BFM dahingehend zuzustimmen, dass der Exponierungsgrad der geschilderten Aktivitäten des Beschwerdeführers (Teilnahme an und Organisation von Versammlungen [teils im eigenen Haus], Einkassierung von Mitgliederbeiträgen, Motivierung ehemaliger Freiheitskämpfer und eritreischer Flüchtlinge für den weiteren Kampf gegen die eritreische Regierung) nicht durchwegs hoch erscheint. Indes kann angesichts des überaus langen Zeitraums des exilpolitischen Engagements des Beschwerdeführer in Sudan (1981-2012) nicht ausgeschlossen werden, dass er mit seinen über Jahrzehnte ausgeübten Aktivitäten ins Visier der eritreischen Behörden gelangt und als Regierungsgegner eingestuft worden ist, und bei einer Rückkehr nach Eritrea entsprechende Massnahmen zu gewärtigen hätte. Zudem kann seine langjährige Landesabwesenheit und das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland bei den eritreischen Behörden grundsätzlich den Verdacht erwecken, regimefeindliche Aktivitäten auszuüben oder ausgeübt zu haben, was zu einer vertieften Überprüfung seiner Person führen könnte. Angesichts dessen, dass die seit der Abspaltung von Äthiopien uneingeschränkt regierende EPLF/PFDJ jegliche politische Opposition im Keim erstickt und exilpolitische Aktivitäten gegen die Regierung als Landesverrat erachtet, hat der Beschwerdeführer, der sich über Jahrzehnte gegen das heimatliche Regime engagiert hat, bei einer Rückkehr nach Eritrea begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen. Er erfüllt damit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG. Art. 3 Abs. 4 AsylG kommt vorliegend nicht zur Anwendung, zumal der Beschwerdeführer bereits vor der Ausreise aus dem Gebiet des nachmaligen Heimatstaates Eritrea der ELF beigetreten ist. Auch wenn der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, ist ihm in Anwendung von Art. 54 AsylG kein Asyl zu gewähren. Die durch das BFM verfügte Ablehnung des Asyls (Dispositiv-Ziffer 2 der vorinstanzlichen Verfügung) ist daher zu bestätigen. 5.4.4 Die minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers sind gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters einzubeziehen, nachdem den Akten keine Hinweise auf das Bestehen der originären Flüchtlingseigenschaft (beispielsweise aufgrund einer sogenannten Reflexverfolgung) zu entnehmen sind.

6. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde daher zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9).

7. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.1 Gemäss ständiger Rechtsprechung sind die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung - Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit - alternativer Natur. Sobald eine davon erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 [S. 748]). 7.2 Vorliegend hat das BFM in seiner Verfügung vom 29. April 2014 die Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs bereits festgestellt und die Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs in den Herkunfts- beziehungsweise Heimatstaat oder in einen Drittstaat vorläufig aufgenommen. Damit würden sich weitere Ausführungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs an sich erübrigen. Indes ist zu präzisieren, dass die Beschwerdeführenden, welche die Flüchtlingseigenschaft aufgrund des zuvor Gesagten erfüllen, dem Schutz des Rückschiebungsverbots nach Art. 33 FK beziehungsweise Art. 5 AsylG unterstehen. Der Wegweisungsvollzug erweist sich daher als unzulässig gemäss Art. 83 Abs. 3 AuG.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, soweit sie die Flüchtlingseigenschaft verneinte. Die Beschwerde ist daher insoweit gutzuheissen, als dass die Dispositivziffern 1 und 4 der vorinstanzlichen Verfügung vom 29. April 2014 aufzuheben sind und das BFM anzuweisen ist, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers aufgrund des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 3 i.V.m. Art. 54 AsylG anzuerkennen, seine Kinder gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen, und die Beschwerdeführenden wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 3 AuG) als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten nach dem Grad des Durchdringens praxisgemäss zur Hälfte den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihnen indes mit Zwischenverfügung vom 18. Juni 2014 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 9.2 Angesichts des hälftigen Obsiegens der Beschwerdeführenden ist ihnen eine entsprechend reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 7 ff. VGKE). Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist den Beschwerdeführenden ein Betrag von Fr. 900.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als Parteientschädigung zuzusprechen, der ihnen durch das BFM zu entrichten ist. In diesem Umfang wird der Anspruch auf Honorar des mit Zwischenverfügung vom 18. Juni 2014 als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreters gegenstandslos. Dementsprechend ist das durch das Bundesverwaltungsgericht auszurichtende amtliche Honorar auf ebenfalls Fr. 900- festzulegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs betrifft. Im Übrigen wird sie abgewiesen.

2. Die Dispositivziffern 1 und 4 der Verfügung des BFM vom 29. April 2014 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden im Sinne der Erwägungen als Flüchtlinge anzuerkennen und als solche wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 900.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.

5. Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet dem amtlichen Rechtsbeistand Tarig Hassan ein reduziertes Honorar in der Höhe von Fr. 900.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer.)

6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand: