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D-2299/2014

D-2299/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-05-08 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2299/2014 Urteil vom 8. Mai 2014 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren (...), und B._______, geboren (...), Eritrea (zurzeit in D._______, Sudan), vertreten durch (...) Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 27. März 2014 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die in der Schweiz wohnhafte Schwester der Beschwerdeführerin (C._______) mit Eingabe an das BFM vom 11. November 2011 (Datum Eingang BFM) namens und auftrags der Beschwerdeführenden ein Asylgesuch aus dem Ausland / Gesuch um Bewilligung der Einreise in die Schweiz respektive ein Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft stellte, dass mit Eingabe vom 2. Mai 2012 eine Vollmacht der Beschwerdeführerin nachgereicht wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 19. September 2013 mitteilte, es liege bisher keine der Beschwerdeführerin zurechenbare Willenserklärung vor, wonach sie aufgrund einer asylrelevanten Verfolgung in der Schweiz um Asyl nachsuche, dass dieser Mangel indessen dadurch geheilt werden könne, dass die Beschwerdeführerin eine von ihr unterzeichnete entsprechende Willensäusserung sowie eine umfassende Begründung des Asylgesuchs einreiche, dass die Schweizer Botschaft in Khartoum überzeugend dargelegt habe, dass sie aufgrund des begrenzten Personalbestandes sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht mehr in der Lage sei, Befragungen von Asylsuchenden durchzuführen, zumal die Asylgesuche vor Ort stark zugenommen hätten, dass die Beschwerdeführerin daher aufgefordert werde, die angefügten Fragen schriftlich zu beantworten und gleichzeitig Kopien von relevanten Identitätsausweisen und Beweismitteln einzureichen, dass mit Eingabe vom 19. Oktober 2013 die von der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden unterzeichneten Antworten auf den Fragekatalog des BFM sowie fremdsprachige Beweismittel zum Gesundheitszustand des Kindes eingereicht wurden, dass das BFM die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 25. Februar 2014 erneut darauf hinwies, dass die Asylgesuchstellung durch einen Vertreter unzulässig sei, dass nach wie vor eine der Beschwerdeführerin klar zurechenbare Willensäusserung fehle, wonach sie aufgrund einer asylrelevanten Verfolgung in der Schweiz um Asyl nachsuche, dass das BFM der Beschwerdeführerin eine erneute Frist für die Einreichung eines derartigen Originaldokumentes setzte, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. März 2013 eine mit ihrer Originalunterschrift versehenen Kopie der Antworten auf den Fragekatalog des BFM zu den Akten reichen liess, dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, sie stamme aus Eritrea und sei eine ethnische Jeberti, dass sie Eritrea im Jahr 1986 aus Angst vor dem Krieg zwischen Äthiopien und Eritrea verlassen habe, nachdem sie zuvor im Rahmen des zu leistenden Nationaldienstes einen Monat lang "festgehalten" worden sei, dass sie sich zunächst in Sudan aufgehalten habe, im Jahr 1990 jedoch nach Saudi Arabien gegangen sei, dass sie dort bei ihrem Bruder gelebt habe und von diesem unterstützt worden sei, dass sie im Jahr 2005 der Partei "Gebha" beigetreten sei, bei welcher auch ihr Ehemann aktiv gewesen sei, dass sie von 2010 bis 2011 wegen ihres Ehemannes inhaftiert worden sei, dass sie anschliessend wieder nach Sudan gegangen sei, wo sie zurzeit zusammen mit ihrem Sohn und ihrem Bruder bei einem Cousin lebe, welcher sie unterstütze, dass sich ihr Ehemann in Eritrea im Gefängnis befinde, dass sie sich nicht beim UNHCR als Flüchtling habe registrieren lassen, da ihr Sohn an Asthma leide und sie ausserdem befürchtet habe, ihr Kind würde von der Rashaida entführt werden, dass sie nicht länger in Sudan bleiben könne, da das Leben dort schwierig sei und der Sohn unter Asthma leide, dass die Beschwerdeführenden im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens einen Identitätsausweis der Beschwerdeführerin in Kopie sowie Unterlagen zum Gesundheitszustand ihres Kindes (Kopien) zu den Akten reichen liessen, dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 27. März 2014 - eröffnet am 28. März 2014 - ablehnte und ihnen die Einreise in die Schweiz verweigerte, dass es zur Begründung anführte, es ergäben sich aus den Akten keine glaubhaften Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise aus Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt habe oder ihr solche gedroht hätten, dass ihre Antworten auf die Fragen im Fragekatalog weitgehend unsubstanziiert und vage ausgefallen seien und sie bei den Asylgründen lediglich die kriegerischen Auseinandersetzungen im Rahmen des Unabhängigkeitskrieges im Jahr 1986 erwähnt habe, dass sie keinen konkreten Ausreisezeitpunkt genannt habe, sondern nur erklärt habe, sie sei vor ihrer Ausreise im Jahr 1986 einen Monat lang im Nationaldienst "festgenommen" worden, dass sich die Beschwerdeführerin exilpolitisch für die Partei Jebha (auch: Eritrean Liberation Front [ELF]) engagiert habe, diese Partei jedoch aufgrund einer starken Zerstückelung kaum mehr politischen Einfluss habe, dass keine konkreten Anhaltspunkte auszumachen seien, welche auf eine Verfolgung durch die eritreischen Behörden hindeuteten, dass die Beschwerdeführerin demnach im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea dort nicht von einreiserelevanten Nachteilen bedroht worden sei oder solche erlitten habe und ihr zudem ein Verbleib im Sudan zugemutet werden könne, dass der Sohn der Beschwerdeführerin im Sudan geboren worden sei, ihn bezüglich keine Verfolgung geltend gemacht worden sei und er im Sudan keine einreiserelevanten Probleme habe, dass demnach sowohl die Asylgesuche als auch die Einreiseanträge abzulehnen seien, dass für die weitere Begründung der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 28. April 2014 Beschwerde gegen diese Verfügung erheben liessen, dass dabei beantragt wurde, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, und es sei infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und eventuelle Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersucht wurde, dass ausserdem beantragt wurde, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, und bei bereits erfolgter Datenweitergabe sei darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, dass der Beschwerde die angefochtene Verfügung im Original beilag, dass auf den Inhalt der Beschwerde - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i. V. m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme vorliegend nicht besteht, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom­men haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abst. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf das Rechtsbegehren, es sei infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen, nicht einzutreten ist, da sich die Beschwerdeführenden gar nicht in der Schweiz befinden und demnach die Frage des Wegweisungsvollzugs auch nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung war, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen grundsätzlich aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das BFM diese nicht entzogen hat, weshalb auf das Begehren, es sei eventuell die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, dass die Möglichkeit, im Ausland ein Asylgesuch bei einer Schweizer Vertretung zu stellen, mit Wirkung ab dem 29. September 2012 aufgehoben worden ist, wobei für Asylgesuche, die vor dem Inkrafttreten gestellt worden sind - was vorliegend der Fall ist -, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung des Gesetzes (alt AsylG) gelten (vgl. die Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012; AS 2012 5359), dass gemäss Art. 19 Abs. 1 alt AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer Schweizer Vertretung gestellt werden konnte, welche es mit einem Bericht an das BFM zu überweisen hatte (Art. 20 Abs. 1 alt AsylG), dass die Schweizer Vertretung mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchzuführen hatte (Art. 10 Abs. 1 der Asylverord­nung 1 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) und, wenn dies nicht möglich war, die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert wurde, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1), dass sich eine persönliche Befragung oder schriftliche Sachverhaltsab­klärung erübrigen konnte, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des ein­gereichten Asylgesuchs erstellt war, jedoch bei einem sich abzeichnen­den negativen Entscheid der asylsuchenden Person diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren war und das BFM den Verzicht auf eine Befragung zu begründen hatte (vgl. BVGE 2007/30 E. 5), dass im vorliegenden Fall das BFM in seiner Zwischenverfügung vom 19. September 2013 den Verzicht auf eine Befragung begründete, die Beschwerdeführenden zum Zweck der vollständigen Erfassung des Sachverhaltes zur Beantwortung eines detaillierten Fragekataloges aufforderte und ihnen zu einer allfälligen negativen Beurteilung des Asylgesuchs und des Gesuchs um Einreisebewilligung die Gelegenheit zur Stellungnahme gewährte, dass das BFM damit die verfahrensrechtlichen Anforderungen erfüllt hat, dass das BFM ein vor dem 1. Oktober 2012 im Ausland gestelltes Asylge­such ablehnen kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3 und Art. 7 AsylG, Art. 52 Abs. 2 alt AsylG), dass das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (Art. 20 Abs. 2 alt AsylG), dass bei der Anwendung von Art. 20 Abs. 2 und Art. 52 Abs. 2 alt AsylG zu prüfen ist, ob es aufgrund der gesamten Umstände geboten erscheint, dass gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz gewähren soll, dass dabei neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. dazu BVGE 2011/10 E. 3.3. S. 126 und E. 5.1 S. 128), dass vorliegend in Bezug auf den minderjährigen Beschwerdeführer nicht geltend gemacht wird, er würde bei einer Rückkehr nach Eritrea verfolgt werden, dass die Beschwerdeführerin ihrerseits geltend macht, sie sei nach der einmonatigen Leistung des Nationaldienstes im Jahr 1986 aus Eritrea ausgereist, weil sie aufgrund der kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen Äthiopien und Eritrea Angst gehabt habe, dass sie in Saudi-Arabien der Jebha (ELF) beigetreten sei und immer noch für diese Partei tätig sei, dass ihr Mann in Eritrea im Gefängnis sei, weil er ebenfalls der Jebha angehöre, dass zwar Personen, welche der Jebha (ELF) angehören und sich für diese Partei exilpoltisch betätigen, bei einer Rückkehr nach Eritrea möglicherweise tatsächlich einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein können, dass die Beschwerdeführerin jedoch weder ihre eigene angebliche Tätigkeit für diese Partei noch das Engagement ihres Ehemannes sowie dessen angeblich damit zusammenhängender Aufenthalt in einem eritreischen Gefängnis glaubhaft gemacht hat, dass sie diesbezüglich lediglich äusserst spärliche, vage und unsubstanziierte Angaben gemacht und keinerlei Beweismittel eingereicht hat, welche diese Behauptungen untermauern könnten, dass es aus diesem Grund wenig wahrscheinlich erscheint, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Eritrea einer asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt wären, dass sie ausserdem eigenen Angaben zufolge seit dem Jahr 2011 (wieder) im Sudan leben, dass die Situation für eritreische Flüchtlinge im Sudan anerkanntermassen generell schwierig ist (vgl. die Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 16. Juni 2011 betreffend Familiennachzug über den Sudan in die Schweiz), dass die vom UNHCR registrierten Flüchtlinge grundsätzlich gehalten sind, sich in einem UNHCR-Flüchtlingslager aufzuhalten und im Sudan nicht über ein freies Aufenthaltsrecht verfügen, sondern ausserhalb der Lager besondere Reise- respektive Aufenthaltsbewilligungen benötigen, dass ihnen auch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Regel nur mit entsprechender Bewilligung möglich ist, dass sich viele anerkannte eritreische Flüchtlinge jedoch trotzdem nicht in den ihnen zugewiesenen Flüchtlingslagern, sondern illegal in Khartoum aufhalten, wo sie versuchen, einer Arbeit nachzugehen, dass sich die Beschwerdeführenden offenbar gar nicht beim UNHCR als Flüchtlinge haben registrieren lassen, sondern nun bereits seit ungefähr drei Jahren in D._______ bei einem Cousin leben, von welchem sie unterstützt werden, dass zwar geltend gemacht wird, dieser Cousin wolle die Beschwerdeführenden nicht mehr länger unterstützen, da er selber eine grosse Familie zu versorgen habe und arm sei, dass es sich bei diesem Vorbringen indessen um eine gänzlich unbelegte und im Wesentlichen unsubstanziierte Behauptung handelt, dass kaum vorstellbar ist, der Cousin, welcher die Beschwerdeführenden nun schon während dreier Jahre beherbergt und unterstützt hat, werde sie einfach auf die Strasse stellen, dass ausserdem davon auszugehen ist, die Beschwerdeführenden würden auch von der in der Schweiz lebenden Schwester der Beschwerdeführerin finanzielle Hilfe erhalten, dass namentlich in D._______ eine grosse eritreische Diaspora lebt, an welche sich die Beschwerdeführenden bei Bedarf ebenfalls wenden könnten, dass es den Beschwerdeführenden im Übrigen ohne weiteres zuzumuten ist, sich in das für sie zuständige UNHCR-Flüchtlingslager zu begeben und sich dort registrieren zu lassen, falls sie den von ihnen selbst gewählten (illegalen) Aufenthaltsort in D._______ als untragbar erachten respektive ihren Aufenthalt im Sudan legalisieren möchten, dass sie dort insbesondere auch medizinische Hilfe für den an Asthma leidenden Beschwerdeführer bekommen würden, dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, die Beschwerdeführenden müssten befürchten, von den sudanesischen Behörden nach Eritrea deportiert zu werden, dass sie zudem nicht in das UNHCR-Flüchtlingslager gehen wollten, da sie dort befürchten müssten, entführt zu werden, dass es zwar zutrifft, dass es im Sudan in der Vergangenheit zu Entführungen von eritreischen Flüchtlingen beziehungsweise zu Deportationen von eritreischen Flüchtlingen nach Eritrea gekommen ist, dass jedoch den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer und Eritreerinnen, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt sind, eher gering ist, da die sudanesischen Behörden zwar teilweise eritreische Asylsuchende sowie Flüchtlinge deportieren, diese Rückführungen indessen nicht flächendeckend erfolgen (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-513/2013 vom 15. Mai 2013 E. 4.6, E-4417/2011 vom 9. Feb­ruar 2012 E. 6.5.3, D-5745/2011 vom 10. Januar 2012 E. 6.1), dass die Beschwerdeführenden wie erwähnt ohne weiteres die Möglichkeit haben, sich in einem UNHCR-Camp als Flüchtlinge registrieren zu lassen, dass aufgrund der Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beschwerdeführenden in D._______ ernsthaft eine unmittelbar drohende Deportation zu befürchten hätten, zumal sie kein erhöhtes Risikoprofil aufweisen, dass es sich bei den geäusserten Befürchtungen, zwecks Lösegelderpressung oder Organentnahme entführt zu werden, um Vorbringen hypothetischer Natur handelt, zumal die Beschwerdeführenden keine konkreten, spezifischen und selbst erlebten Gefährdungsmomente geltend machten, dass demnach keine Hinweise dafür bestehen, die Beschwerdeführenden seien im Sudan aktuell konkret gefährdet, dass ihnen nach dem Gesagten der weitere Verbleib im Sudan zuzumuten ist, dass die Beschwerdeführenden in der Person der Schwester der Beschwerdeführerin zwar grundsätzlich über einen Anknüpfungspunkt zur Schweiz verfügen, sich allein daraus jedoch keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz ergibt, dass die Anwesenheit der Schwester in der Schweiz daher nicht als derart gewichtig zu erachten ist, dass eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von Art. 52 Abs. 2 alt AsylG ergeben würde, es sei die Schweiz, die den Beschwerdeführenden den (allenfalls) erforderlichen Schutz gewähren solle, dass die Beschwerdeführenden nach dem Gesagten in ihrem Heimatland Eritrea vermutlich keine asylrelevante Verfolgung zu gewärtigen hätten und jedenfalls den subsidiären Schutz der Schweiz gemäss Art. 52 Abs. 2 alt AsylG nicht benötigen, weshalb ihnen die Vorinstanz zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und ihre Asylgesuche abgelehnt hat, dass die angefochtene Verfügung demnach Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem, direktem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Erlass vorsorglicher Massnahmen im Zusammenhang mit einer allfälligen Datenweitergabe als gegenstandslos erweisen, dass den Akten im Übrigen keine Hinweise auf eine bereits erfolgte Datenweitergabe an den Heimatstaat der Beschwerdeführenden zu entnehmen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass indessen aus verwaltungsökonomischen Gründen in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist, dass angesichts dessen das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos geworden ist, dass für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG u.a. das Kriterium ausschlaggebend ist, ob die beschwerdeführende Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise der professionellen juristischen Hilfe eines Anwaltes bedarf (vgl. dazu BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232 f., BGE 122 I 49 E. 2c S. 51 ff., BGE 120 Ia 43 E. 2a S. 44 ff.), dass in Verfahren, welche - wie das vorliegende - vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, strenge Massstäbe an die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung anzusetzen sind (vgl. BGE 122 I 8 E. 2c S. 10), dass es im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren im Wesentlichen um die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geht, weshalb besondere Rechtskenntnisse zur wirksamen Beschwerdeführung im Regelfall nicht unbedingt erforderlich sind, dass daher die unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG praxisgemäss nur in den besonderen Fällen gewährt wird, in welchen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen, dass dies vorliegend nicht der Fall war, weshalb dem Antrag auf Beiordnung eines amtlichen Rechtsvertreters nach Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Notwendigkeit nicht stattzugeben ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand: