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E-2535/2014

E-2535/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-06-19 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisung)

Sachverhalt

A.a Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge am 8. Mai 2012 sein Heimatland. Bei der Ausreise an der Grenze zum Sudan sei er von den eritreischen Grenzbeamten kontrolliert, aber in Anbetracht seiner Arztzeugnisse und seines Schülerausweises durchgelassen worden. Am 18. Juni 2012 sei er auf dem Luftweg mit einem ihm nicht zustehenden sudanesischen Reisepass von Khartum nach Tunis und von dort mit einem anderen Flugzeug nach Italien (Flughafen Malpensa) gelangt. Per Auto gelangte er in die Schweiz, wo er am 19. Juni 2012 ein Asylgesuch im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso stellte Die summarische Befragung im EVZ Chiasso zu den Personalien und den Ausreisegründen fand am 4. Juli 2012 und die vertiefte Anhörung zu den Asylgründen in Bern-Wabern am 15. November 2013 statt. Der Beschwerdeführer machte geltend, seinen Vater, einen Freiheitskämpfer, nicht gekannt und mit der Mutter bei seiner Grossmutter in B._______ gelebt zu haben. Eine Halbschwester und eine Tante seien ebenfalls in B._______. Seine Mutter habe ihren Lebensunterhalt als Händlerin mit dem Verkauf von (...) verdient; sie sei zu diesem Zweck zwischen B._______ und der nahe der sudanesischen Grenze gelegenen Ortschaft hin und her gependelt. Mit zehn Jahren sei bei ihm Diabetes festgestellt worden. Er sei während eines Monats im Spital gewesen und habe sich fortan einmal pro Monat im Spital einer Blutentnahme unterziehen müssen. Einmal pro Tag habe er sich eine Spritze setzen müssen. Trotzdem sei es ihm gesundheitlich sehr schlecht gegangen. Er habe jederzeit mit dem Ableben gerechnet und sei militäruntauglich gewesen. Eritrea sei mit der medizinischen Behandlung von Diabeteserkrankten völlig überfordert; weder die Behandlungsformen noch die Mittel seien ausreichend. Er wisse von Gleichaltrigen, die ebenfalls an Diabetes erkrankt gewesen seien, ähnlich behandelt worden seien wie er und dann gestorben seien. Seine Mutter habe ihn deswegen zur Behandlung ins Ausland schicken wollen, damit er eine Überlebenschance habe. Im Mai 2012 habe sein in den USA lebender Onkel (S.G.) seiner Ausreise zugestimmt und Geld überwiesen. Bei der Ausreise vom 8. Mai 2012 habe er mehrere eritreische Kontrollposten und zuletzt auch den Grenzposten zum Sudan im Raum C._______ passieren müssen. Wie der Grenzübertritt tatsächlich vor sich gegangen sei, könne er nicht mehr exakt rekonstruieren, auch die Routenwahl des Schleppers nicht. Jedenfalls habe der Schlepper seine ärztlichen Berichte des Spitals und den Schülerausweis mit sich geführt und habe sämtliche Kontroll- und Grenzpostenangehörigen von der Notwendigkeit seiner umgehenden kurzfristigen medizinischen Behandlung in Sudan überzeugen können. Nur deswegen hätten ihn die eritreischen Behörden in den Sudan ausreisen lassen. Nach erfolgtem Grenzübertritt habe er S.G. in den USA kontaktiert, welcher ihm die Weiterreise einstweilen nach Europa ermöglicht habe. Er könne S.G. per E-Mail erreichen. Mit der Mutter in Eritrea stehe er telefonisch in Kontakt. Falls er heute nach Eritrea zurückkehren müsste, erwarte ihn wegen seiner nicht erfolgreich behandelbaren Erkrankung und der ungenügenden medizinischen Versorgungslage der Tod. Seitens der eritreischen Behörden würde ihm nichts passieren. Seine Mutter, die ihm zur Ausreise verholfen habe, müsste allenfalls mit Konsequenzen rechnen. Der Beschwerdeführer reichte dem BFM die ihm von einem Bekannten per Yahoo Messenger übermittelte Fotokopie der eritreischen Identitätskarte seiner Mutter ein sowie einen Arztbericht vom 27. Februar 2014 samt ärztlichen Schreiben vom 15. Oktober, 11. und 12. Dezember 2012, vom 23. Januar, 13. März, 4. Juli, 29. August und 31. Oktober 2013 und vom 16. Januar 2014. Im jüngsten Arztbericht wird eine Diabetes mellitus Typ 1 diagnostiziert und festgestellt, der Beschwerdeführer brauche zeitlebens Insulin im Basis-Bolus-Prinzip und lebenslange Kontrollen durch einen Diabetologen (mindestens drei Kontrollen pro Monat). Die Prognose sei bei entsprechender Behandlung gut. Der behandelnde Arzt gab an, es gebe in Eritrea keinen spezialisierten Diabetologen und die Lebenserwartung von jungen Diabetikern Typ 1 sei minimal. A.b Mit Verfügung vom 7. April 2014 - eröffnet am Tag darauf - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete anstelle des nicht zumutbaren Vollzugs seine vorläufige Aufnahme an. B. Diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer nach gewährter Akteneinsicht vom 14. April 2014 mit Rechtsmitteleingabe vom 8. Mai 2014 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. In materieller Hinsicht beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die vorläufige Aufnahme als Flüchtling. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die amtliche Verbeiständung in der Person des Rechtsvertreters. Der Eingabe lagen Kopien einer Vollmacht vom 25. Juni 2013 und der angefochtenen Verfügung bei.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 2.1 Der Beschwerdeführer wirft dem BFM unter anderem unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhalts vor. Er hält die Angabe in der angefochtenen Verfügung für falsch, wonach er in den Anhörungen die Auffassung vertreten habe, er habe bei einer Rückkehr nichts zu befürchten. Er moniert, vielleicht möge er Eritrea tatsächlich legal verlassen haben; dies sei aber auf Schleichwegen und unter nicht genau geklärten Umständen geschehen. Da er eine Bestätigung eines Spitals bei sich gehabt habe, sei ihm von den eritreischen Grenzbeamten (nur) ein kurzzeitiger Aufenthalt im Sudan aus gesundheitlichen Gründen erlaubt gewesen. Nachdem er diese Weisung verletzt habe, müsse seine Ausreise als problematisch gelten. Er hätte bei einer Rückkehr mit massiven Nachteilen zu rechnen. Seine Aussagen seien im Kontext der Befragung und unter Berücksichtigung seines jungen Alters zu würdigen. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen wäre, falls sich der in diesen Rügen verpackte Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs respektive der Willkür und der Verletzung der Begründungspflicht bewahrheiten sollte.

E. 2.2 Allgemein gilt im Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Diese behördliche Untersuchungspflicht wird durch die den Asylsuchenden gestützt auf Art. 8 AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht eingeschränkt, wobei ein Gesuchsteller insbesondere bei der vertieften Anhörung alle Gründe zu nennen hat, die für die Asylgewährung relevant sein könnten. Den Aussagen in der Empfangsstelle zu den Ausreisegründen kommt angesichts des summarischen Charakters dieser Befragung für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Asylgründe indessen nur ein beschränkter Beweiswert zu. Widersprüche dürfen für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit nur dann herangezogen werden, wenn Aussagen in der Empfangsstelle in wesentlichen Punkten von den späteren Aussagen in der Anhörung diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Empfangsstelle zumindest ansatzweise erwähnt worden sind. Was die Anforderungen an die mündliche Anhörung gemäss Art. 29 AsylG und den entsprechenden Anspruch auf rechtliches Gehör anbelangt, so soll die Anhörung Gewähr dafür bieten, dass die asylsuchende Person ihre Asylgründe vollständig darlegen kann und diese von der Asylbehörde korrekt erfasst werden, wobei die mündliche Befragung insbesondere auch dazu dient, gezielte Rückfragen zur Erhebung des Sachverhalts zu stellen und Missverständnisse zu klären. Diesen Anforderungen ist das BFM entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters nachgekommen. So hat es korrekt den rechtserheblichen Sachverhalt in Rubrik I der angefochtenen Verfügung zusammengefasst und seine Beurteilung der Sachlage nachvollzieh- und anfechtbar begründet. Dem bei der Anhörung (...) minderjährig gewesene Beschwerdeführer ist aufgrund seiner protokollierten Antworten in den Anhörungen ohne weiteres eine genügende Reife und die Kompetenz, die Konsequenzen seiner Antworten abschätzen zu können, zuzubilligen. Er hat in den Anhörungen die Frage, ob er bei seinem Grenzübertritt zu Sudan etwas Beeindruckendes erlebt habe, mit einem vorbehaltslosen "Nein" beantwortet (A16 S. 8) und zuvor geschildert, dass er sich auf seiner Ausreise bis und mit Grenzübertritt wiederholt eritreischen Kontrollposten habe stellen müssen (A16 S. 7 f.). Mithin ist es nicht falsch, auf einen problemlosen (so die Formulierung in der angefochtenen Verfügung, E. II. S. 3 oben) und angesichts des Passierens der Grenzkontrollen auch legalen Grenzübertritt in den Sudan zu schliessen. Den Umstand einer problemlosen Ausreise bestätigt selbst der Rechtsvertreter. So stellte er fest, dass der Schlepper mit den zu passierenden Kontrollstellen offenbar so umgegangen sei, dass "keine Probleme entstanden" seien (vgl. Beschwerde S. 5). Umso mehr ist die Einschätzung einer problemlosen Ausreise gerechtfertigt, weil der Beschwerdeführer stets die Auffassung vertreten hat, auch die Grenzbeamten hätten seiner Ausreise zugestimmt und er befürchte im Falle einer Rückkehr für seine eigene Person keine negativen Konsequenzen seitens eritreischer Behörden. Gegen Ende der Erstbefragung sprach er zudem zusammenfassend davon, das Einzige, was er persönlich zu fürchten habe, sei, in Eritrea mangels genügend medizinischer Versorgung zu sterben (A5 S. 8 Ziff. 7.03). Bei dieser Sachlage bleibt kein Raum für nachträgliche formelle Einwände der geltend gemachten Art.

E. 2.3 Zusammenfassend sind damit keine triftigen Hinweise auf eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung, eine Verletzung des Gehörsanspruchs des Beschwerdeführers oder eine ungenügende Begründung der angefochtenen Verfügung erkennbar. Es besteht weder zu weiteren Abklärungen noch zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung aus anderen formellen Gründen Veranlassung.

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen Asyl, sofern keine Asylausschlussgründe nach Art. 50 ff. AsylG vorliegen. Flüchtlinge i.S.v. Art. 3 AsylG sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Nach Lehre und Rechtsprechung (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 m.w.H.) erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann. Die in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides über deren Bestehen - nicht diejenige im Zeitpunkt der Ausreise -, wobei allerdings erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen. Als Flüchtlinge gelten auch Personen, die nach ihrer Ausreise aufgrund von Tatsachen, die nicht von ihnen zu verantworten sind, Verfolgung befürchten müssen (sog. objektive Nachfluchtgründe), oder die erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise im Falle einer Rückkehr ernsthaften Nachteilen ausgesetzt wären (sog. subjektive Nachfluchtgründe).

E. 3.2 Die Flüchtlingseigenschaft ist nachzuweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Zur Begründung der Asylgesuchabweisung führte das BFM im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe angegeben, wegen seiner Krankheit militärdienstuntauglich zu sein. Er habe sein Heimatland problemlos verlassen und zudem erklärt, ihm werde bei einer Rückkehr nach Eritrea nichts passieren. Mithin sei er in Eritrea keinen Nachteilen ausgesetzt und erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Demgegenüber wird in der Beschwerde argumentiert, das BFM habe zu Unrecht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführer nicht anerkannt. Er sei unbestrittenermassen glaubwürdig. Er habe akzeptiert, dass ihm in der Schweiz kein Asyl gewährt werden könne. Das BFM verkenne, dass er trotz vorerst möglicherweise legaler Ausreise durch das illegale Verlassen (ohne Reisepass und Ausreisevisum) beziehungsweise das illegale Fernbleiben (sog. Republikflucht) oder dem Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland subjektive Nachfluchtgründe gesetzt habe. So hätten eritreische Staatsangehörige, die ihr Heimatland illegal verlassen hätten, praxisgemäss begründete Furcht, bei ihrer Rückkehr erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Nach wie vor seien weder die Legalität seiner Ausreise noch die Folgen seiner Nicht-Rückkehr gesichert. Somit seien vorliegend die im Urteil des BVGer E-3702/2013 vom 18. März 2014 umschriebenen Voraussetzungen einer legalen Ausreise aus Eritrea nicht erfüllt. Er könnte bei einer allfälligen Rückreise nicht mehr die ärztliche Bestätigung seines Spitals in B._______, die zur Gestattung eines kurzzeitigen Aufenthalts in Sudan geführt habe, vorzeigen, weil ihm der Schlepper das Beweismittel nicht zurückgegeben habe. Zudem wage sich die Mutter nicht, sich mit dem Spital in Verbindung zu setzen, weil sie riskiere, nach ihrem Sohn gefragt zu werden, was Schwierigkeiten zur Folge haben könne. Darüber hinaus sei der Schülerausweis abgelaufen. Weiter sei dem Beschwerdeführer bis heute schleierhaft, wie es sein damaliger Schlepper fertig gebracht habe, mit den Grenzkontrollen so umzugehen, so dass die Ausreise problemlos abgelaufen sei. Es sei immerhin klar, dass die Zusicherungen gegenüber den eritreischen Grenzbehörden, er werde sich lediglich einige Tage lang im Ausland behandeln lassen, nicht eingehalten worden seien. Eritrea werde dabei kaum einen Unterschied machen zwischen einer illegalen Ausreise und einem illegalen Fernbleiben. Mithin dürften ihn asylrelevante Nachteile erwarten. Er habe begründete Furcht und sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.

E. 4.2 Nach Durchsicht aller Aussagen, Beweismittel und Rechtschriften ist für das Gericht nicht erkennbar, dass die Argumentation des BFM in der angefochtenen Verfügung falsch sein soll. Es kann mithin auf die korrekte Begründung in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, welche wie folgt zu ergänzen ist:

E. 4.2.1 Begründete Furcht vor Verfolgung würde praxisgemäss dann vorliegen, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen. Begründete Furcht vor Verfolgung enthält somit eine subjektive und eine objektive Komponente. Die subjektive Furcht vor Verfolgung muss auch objektiv begründet sein, das heisst sie muss angesichts der tatsächlichen Situation gerechtfertigt erscheinen. Massgebend für die Bestimmung der begründeten Furcht ist allerdings nicht allein, was ein normal empfindender Mensch angesichts der geschehenen oder drohenden Verfolgungsmassnahmen zu Recht empfunden hätte. Diese rein objektive Betrachtungsweise ist zusätzlich durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Dabei hat derjenige, der bereits früher Verfolgung ausgesetzt war, objektive Gründe für eine ausgeprägtere subjektive Furcht als jemand, der erstmals ernsthafte Nachteile erlebt. Aufgrund der bisherigen Ausführungen des Beschwerdeführers fehlt es diesem offensichtlich an der subjektiven Furcht. Er ist wegen seiner Erkrankung an Diabetes mellitus Typ 1 militärdienstuntauglich. Er durfte mit Wissen und Willen der eritreischen Grenzbehörden in den Sudan ausreisen. Er ist kontrolliert und mithin legal ausgereist. Er hat ausgesagt, ihm würde bei einer Wiedereinreise nichts passieren (A16 S. 9, respektive er befürchte lediglich aus gesundheitlichen Gründen, wegen der ungenügenden medizinischen Versorgungslage sterben zu müssen (A5 S. 8). Er vermittelte im Kontext seiner Angaben dabei weder den Eindruck einer persönlichen und geistigen Unreife oder Unbedachtheit noch erschienen seine Auffassungen konträr zum notorischen Wissen über Eritrea. Er muss sich daher seine Antworten vollumfänglich anrechnen lassen. Die vom Rechtsvertreter letzten Endes behauptete Kollektivverfolgung aller sich zu lange im Ausland befindender eritreischer Staatsbürger trifft nicht zu (vgl. beispielsweise Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 und Urteil des BVGer E-7461/2010 vom 16. April 2013). An dieser Einschätzung vermögen weder die übrige Beschwerdebegründung noch die beim BFM eingereichten ärztlichen Beweismittel etwas zu ändern. Letztere vermögen jedoch seine schwere Erkrankung an Diabetes Typ 1 zu belegen, womit seine Militärdienstuntauglichkeit glaubhaft erscheint. Der Beschwerdeführer hatte im Zeitpunkt seiner Ausreise keine begründete Furcht vor Verfolgung.

E. 4.2.2 Weiter bleibt zu prüfen, ob er aufgrund seiner Ausreise aus Eritrea, seinem überlangen Fernbleiben oder seiner Asylgesuchstellung in der Schweiz mit flüchtlingsrelevanter Verfolgung rechnen müsste und damit subjektive Nachfluchtgründe erfüllt. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen werden in der Schweiz als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Da er nicht illegal aus Eritrea ausgereist ist, nicht militärdienstpflichtig und damit auch nicht zum Aufenthalt beziehungsweise zur Rückkehr verpflichtet ist, zumal dem eritreischen Staat sein Verbleib im Ausland eher entgegenkommen dürfte, sein Asylgesuch in der Schweiz den eritreischen Behörden nicht bekannt ist und er keine erheblichen exilpolitischen Aktivitäten geltend machen kann, erfüllt er die Flüchtlingseigenschaft nicht aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen.

E. 4.3 Zusammenfassend konnte der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft weder nachweisen noch glaubhaft machen. Das BFM hat zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint.

E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG).

E. 6 Das BFM hat den Wegweisungsvollzug in Anwendung von Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) wegen Unzumutbarkeit durch die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ersetzt, namentlich in Anbetracht seiner Diabetes und der zu erwartenden mangelhaften medizinischen Versorgung in Eritrea. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, welche nicht selbständig, sondern nur insofern adhäsionsweise Gegenstand des Beschwerdeverfahren gewesen ist, als eine Gutheissung im Wegweisungspunktes ihre Aufhebung zur Folge gehabt hätte, tritt mit dem Erlass des heutigen Urteils in Kraft.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung rechtskonform und die Beschwerde abzuweisen ist. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) wegen nicht aussichtsloser Begehren und mutmasslicher prozessualer Bedürftigkeit des Beschwerdeführers gutzuheissen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 8.2 Das Gesuch um amtliche Verbeiständung des im Zeitpunkt der Gesuchstellung minderjährig gewesenen Beschwerdeführers durch den gegenwärtigen Rechtsvertreter ist in Anwendung der spezialrechtlichen Bestimmung von Art. 110a Abs. 1 AsylG abzuweisen, da er angesichts seiner (...) Vertretung durch (...) bis zur Erreichen seiner Volljährigkeit eine angemessene und kostenlose Vertretung erfahren hat, seit Erreichen der Volljährigkeit im Beschwerdeverfahren keine Verfahrenshandlungen mehr erforderlich waren und zudem die für (...) handelnde Person die gesetzlichen Voraussetzungen (gemäss Art. 110a Abs. 5 AsylG: universitärer juristischer Hochschulabschluss) offenbar nicht erfüllt. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Das Gesuch um amtliche Verbeiständung in der Person des Rechtsvertreters wird abgewiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2535/2014 Urteil vom 19. Juni 2014 Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter William Waeber, Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien A._______, geboren (...), Eritrea, vertreten durch (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des BFM vom 7. April 2014 / N (...). Sachverhalt: A.a Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge am 8. Mai 2012 sein Heimatland. Bei der Ausreise an der Grenze zum Sudan sei er von den eritreischen Grenzbeamten kontrolliert, aber in Anbetracht seiner Arztzeugnisse und seines Schülerausweises durchgelassen worden. Am 18. Juni 2012 sei er auf dem Luftweg mit einem ihm nicht zustehenden sudanesischen Reisepass von Khartum nach Tunis und von dort mit einem anderen Flugzeug nach Italien (Flughafen Malpensa) gelangt. Per Auto gelangte er in die Schweiz, wo er am 19. Juni 2012 ein Asylgesuch im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso stellte Die summarische Befragung im EVZ Chiasso zu den Personalien und den Ausreisegründen fand am 4. Juli 2012 und die vertiefte Anhörung zu den Asylgründen in Bern-Wabern am 15. November 2013 statt. Der Beschwerdeführer machte geltend, seinen Vater, einen Freiheitskämpfer, nicht gekannt und mit der Mutter bei seiner Grossmutter in B._______ gelebt zu haben. Eine Halbschwester und eine Tante seien ebenfalls in B._______. Seine Mutter habe ihren Lebensunterhalt als Händlerin mit dem Verkauf von (...) verdient; sie sei zu diesem Zweck zwischen B._______ und der nahe der sudanesischen Grenze gelegenen Ortschaft hin und her gependelt. Mit zehn Jahren sei bei ihm Diabetes festgestellt worden. Er sei während eines Monats im Spital gewesen und habe sich fortan einmal pro Monat im Spital einer Blutentnahme unterziehen müssen. Einmal pro Tag habe er sich eine Spritze setzen müssen. Trotzdem sei es ihm gesundheitlich sehr schlecht gegangen. Er habe jederzeit mit dem Ableben gerechnet und sei militäruntauglich gewesen. Eritrea sei mit der medizinischen Behandlung von Diabeteserkrankten völlig überfordert; weder die Behandlungsformen noch die Mittel seien ausreichend. Er wisse von Gleichaltrigen, die ebenfalls an Diabetes erkrankt gewesen seien, ähnlich behandelt worden seien wie er und dann gestorben seien. Seine Mutter habe ihn deswegen zur Behandlung ins Ausland schicken wollen, damit er eine Überlebenschance habe. Im Mai 2012 habe sein in den USA lebender Onkel (S.G.) seiner Ausreise zugestimmt und Geld überwiesen. Bei der Ausreise vom 8. Mai 2012 habe er mehrere eritreische Kontrollposten und zuletzt auch den Grenzposten zum Sudan im Raum C._______ passieren müssen. Wie der Grenzübertritt tatsächlich vor sich gegangen sei, könne er nicht mehr exakt rekonstruieren, auch die Routenwahl des Schleppers nicht. Jedenfalls habe der Schlepper seine ärztlichen Berichte des Spitals und den Schülerausweis mit sich geführt und habe sämtliche Kontroll- und Grenzpostenangehörigen von der Notwendigkeit seiner umgehenden kurzfristigen medizinischen Behandlung in Sudan überzeugen können. Nur deswegen hätten ihn die eritreischen Behörden in den Sudan ausreisen lassen. Nach erfolgtem Grenzübertritt habe er S.G. in den USA kontaktiert, welcher ihm die Weiterreise einstweilen nach Europa ermöglicht habe. Er könne S.G. per E-Mail erreichen. Mit der Mutter in Eritrea stehe er telefonisch in Kontakt. Falls er heute nach Eritrea zurückkehren müsste, erwarte ihn wegen seiner nicht erfolgreich behandelbaren Erkrankung und der ungenügenden medizinischen Versorgungslage der Tod. Seitens der eritreischen Behörden würde ihm nichts passieren. Seine Mutter, die ihm zur Ausreise verholfen habe, müsste allenfalls mit Konsequenzen rechnen. Der Beschwerdeführer reichte dem BFM die ihm von einem Bekannten per Yahoo Messenger übermittelte Fotokopie der eritreischen Identitätskarte seiner Mutter ein sowie einen Arztbericht vom 27. Februar 2014 samt ärztlichen Schreiben vom 15. Oktober, 11. und 12. Dezember 2012, vom 23. Januar, 13. März, 4. Juli, 29. August und 31. Oktober 2013 und vom 16. Januar 2014. Im jüngsten Arztbericht wird eine Diabetes mellitus Typ 1 diagnostiziert und festgestellt, der Beschwerdeführer brauche zeitlebens Insulin im Basis-Bolus-Prinzip und lebenslange Kontrollen durch einen Diabetologen (mindestens drei Kontrollen pro Monat). Die Prognose sei bei entsprechender Behandlung gut. Der behandelnde Arzt gab an, es gebe in Eritrea keinen spezialisierten Diabetologen und die Lebenserwartung von jungen Diabetikern Typ 1 sei minimal. A.b Mit Verfügung vom 7. April 2014 - eröffnet am Tag darauf - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete anstelle des nicht zumutbaren Vollzugs seine vorläufige Aufnahme an. B. Diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer nach gewährter Akteneinsicht vom 14. April 2014 mit Rechtsmitteleingabe vom 8. Mai 2014 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. In materieller Hinsicht beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die vorläufige Aufnahme als Flüchtling. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die amtliche Verbeiständung in der Person des Rechtsvertreters. Der Eingabe lagen Kopien einer Vollmacht vom 25. Juni 2013 und der angefochtenen Verfügung bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Im Geltungsbereich des Asylgesetzes (Art. 1 AsylG) kann mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.5 In Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 1.6 Der Beschwerdeführer stellte primär Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Mithin wäre jede Dispositivziffer der angefochtenen Verfügung vom Antrag erfasst. Eine Überprüfung der Ziff. 2 des Dispositivs (Ablehnung des Asylgesuchs) der angefochtenen Verfügung entfällt indessen, weil er in der Begründung seiner Beschwerde erklärte, akzeptiert zu haben, dass ihm in der Schweiz kein Asyl gewährt werden könne (vgl. Beschwerde S. 4 Ziff. 4). Demzufolge ist Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung in Rechtskraft getreten. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer wirft dem BFM unter anderem unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhalts vor. Er hält die Angabe in der angefochtenen Verfügung für falsch, wonach er in den Anhörungen die Auffassung vertreten habe, er habe bei einer Rückkehr nichts zu befürchten. Er moniert, vielleicht möge er Eritrea tatsächlich legal verlassen haben; dies sei aber auf Schleichwegen und unter nicht genau geklärten Umständen geschehen. Da er eine Bestätigung eines Spitals bei sich gehabt habe, sei ihm von den eritreischen Grenzbeamten (nur) ein kurzzeitiger Aufenthalt im Sudan aus gesundheitlichen Gründen erlaubt gewesen. Nachdem er diese Weisung verletzt habe, müsse seine Ausreise als problematisch gelten. Er hätte bei einer Rückkehr mit massiven Nachteilen zu rechnen. Seine Aussagen seien im Kontext der Befragung und unter Berücksichtigung seines jungen Alters zu würdigen. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen wäre, falls sich der in diesen Rügen verpackte Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs respektive der Willkür und der Verletzung der Begründungspflicht bewahrheiten sollte. 2.2 Allgemein gilt im Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Diese behördliche Untersuchungspflicht wird durch die den Asylsuchenden gestützt auf Art. 8 AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht eingeschränkt, wobei ein Gesuchsteller insbesondere bei der vertieften Anhörung alle Gründe zu nennen hat, die für die Asylgewährung relevant sein könnten. Den Aussagen in der Empfangsstelle zu den Ausreisegründen kommt angesichts des summarischen Charakters dieser Befragung für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Asylgründe indessen nur ein beschränkter Beweiswert zu. Widersprüche dürfen für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit nur dann herangezogen werden, wenn Aussagen in der Empfangsstelle in wesentlichen Punkten von den späteren Aussagen in der Anhörung diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Empfangsstelle zumindest ansatzweise erwähnt worden sind. Was die Anforderungen an die mündliche Anhörung gemäss Art. 29 AsylG und den entsprechenden Anspruch auf rechtliches Gehör anbelangt, so soll die Anhörung Gewähr dafür bieten, dass die asylsuchende Person ihre Asylgründe vollständig darlegen kann und diese von der Asylbehörde korrekt erfasst werden, wobei die mündliche Befragung insbesondere auch dazu dient, gezielte Rückfragen zur Erhebung des Sachverhalts zu stellen und Missverständnisse zu klären. Diesen Anforderungen ist das BFM entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters nachgekommen. So hat es korrekt den rechtserheblichen Sachverhalt in Rubrik I der angefochtenen Verfügung zusammengefasst und seine Beurteilung der Sachlage nachvollzieh- und anfechtbar begründet. Dem bei der Anhörung (...) minderjährig gewesene Beschwerdeführer ist aufgrund seiner protokollierten Antworten in den Anhörungen ohne weiteres eine genügende Reife und die Kompetenz, die Konsequenzen seiner Antworten abschätzen zu können, zuzubilligen. Er hat in den Anhörungen die Frage, ob er bei seinem Grenzübertritt zu Sudan etwas Beeindruckendes erlebt habe, mit einem vorbehaltslosen "Nein" beantwortet (A16 S. 8) und zuvor geschildert, dass er sich auf seiner Ausreise bis und mit Grenzübertritt wiederholt eritreischen Kontrollposten habe stellen müssen (A16 S. 7 f.). Mithin ist es nicht falsch, auf einen problemlosen (so die Formulierung in der angefochtenen Verfügung, E. II. S. 3 oben) und angesichts des Passierens der Grenzkontrollen auch legalen Grenzübertritt in den Sudan zu schliessen. Den Umstand einer problemlosen Ausreise bestätigt selbst der Rechtsvertreter. So stellte er fest, dass der Schlepper mit den zu passierenden Kontrollstellen offenbar so umgegangen sei, dass "keine Probleme entstanden" seien (vgl. Beschwerde S. 5). Umso mehr ist die Einschätzung einer problemlosen Ausreise gerechtfertigt, weil der Beschwerdeführer stets die Auffassung vertreten hat, auch die Grenzbeamten hätten seiner Ausreise zugestimmt und er befürchte im Falle einer Rückkehr für seine eigene Person keine negativen Konsequenzen seitens eritreischer Behörden. Gegen Ende der Erstbefragung sprach er zudem zusammenfassend davon, das Einzige, was er persönlich zu fürchten habe, sei, in Eritrea mangels genügend medizinischer Versorgung zu sterben (A5 S. 8 Ziff. 7.03). Bei dieser Sachlage bleibt kein Raum für nachträgliche formelle Einwände der geltend gemachten Art. 2.3 Zusammenfassend sind damit keine triftigen Hinweise auf eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung, eine Verletzung des Gehörsanspruchs des Beschwerdeführers oder eine ungenügende Begründung der angefochtenen Verfügung erkennbar. Es besteht weder zu weiteren Abklärungen noch zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung aus anderen formellen Gründen Veranlassung. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen Asyl, sofern keine Asylausschlussgründe nach Art. 50 ff. AsylG vorliegen. Flüchtlinge i.S.v. Art. 3 AsylG sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Nach Lehre und Rechtsprechung (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 m.w.H.) erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann. Die in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides über deren Bestehen - nicht diejenige im Zeitpunkt der Ausreise -, wobei allerdings erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen. Als Flüchtlinge gelten auch Personen, die nach ihrer Ausreise aufgrund von Tatsachen, die nicht von ihnen zu verantworten sind, Verfolgung befürchten müssen (sog. objektive Nachfluchtgründe), oder die erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise im Falle einer Rückkehr ernsthaften Nachteilen ausgesetzt wären (sog. subjektive Nachfluchtgründe). 3.2 Die Flüchtlingseigenschaft ist nachzuweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung der Asylgesuchabweisung führte das BFM im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe angegeben, wegen seiner Krankheit militärdienstuntauglich zu sein. Er habe sein Heimatland problemlos verlassen und zudem erklärt, ihm werde bei einer Rückkehr nach Eritrea nichts passieren. Mithin sei er in Eritrea keinen Nachteilen ausgesetzt und erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Demgegenüber wird in der Beschwerde argumentiert, das BFM habe zu Unrecht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführer nicht anerkannt. Er sei unbestrittenermassen glaubwürdig. Er habe akzeptiert, dass ihm in der Schweiz kein Asyl gewährt werden könne. Das BFM verkenne, dass er trotz vorerst möglicherweise legaler Ausreise durch das illegale Verlassen (ohne Reisepass und Ausreisevisum) beziehungsweise das illegale Fernbleiben (sog. Republikflucht) oder dem Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland subjektive Nachfluchtgründe gesetzt habe. So hätten eritreische Staatsangehörige, die ihr Heimatland illegal verlassen hätten, praxisgemäss begründete Furcht, bei ihrer Rückkehr erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Nach wie vor seien weder die Legalität seiner Ausreise noch die Folgen seiner Nicht-Rückkehr gesichert. Somit seien vorliegend die im Urteil des BVGer E-3702/2013 vom 18. März 2014 umschriebenen Voraussetzungen einer legalen Ausreise aus Eritrea nicht erfüllt. Er könnte bei einer allfälligen Rückreise nicht mehr die ärztliche Bestätigung seines Spitals in B._______, die zur Gestattung eines kurzzeitigen Aufenthalts in Sudan geführt habe, vorzeigen, weil ihm der Schlepper das Beweismittel nicht zurückgegeben habe. Zudem wage sich die Mutter nicht, sich mit dem Spital in Verbindung zu setzen, weil sie riskiere, nach ihrem Sohn gefragt zu werden, was Schwierigkeiten zur Folge haben könne. Darüber hinaus sei der Schülerausweis abgelaufen. Weiter sei dem Beschwerdeführer bis heute schleierhaft, wie es sein damaliger Schlepper fertig gebracht habe, mit den Grenzkontrollen so umzugehen, so dass die Ausreise problemlos abgelaufen sei. Es sei immerhin klar, dass die Zusicherungen gegenüber den eritreischen Grenzbehörden, er werde sich lediglich einige Tage lang im Ausland behandeln lassen, nicht eingehalten worden seien. Eritrea werde dabei kaum einen Unterschied machen zwischen einer illegalen Ausreise und einem illegalen Fernbleiben. Mithin dürften ihn asylrelevante Nachteile erwarten. Er habe begründete Furcht und sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. 4.2 Nach Durchsicht aller Aussagen, Beweismittel und Rechtschriften ist für das Gericht nicht erkennbar, dass die Argumentation des BFM in der angefochtenen Verfügung falsch sein soll. Es kann mithin auf die korrekte Begründung in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, welche wie folgt zu ergänzen ist: 4.2.1 Begründete Furcht vor Verfolgung würde praxisgemäss dann vorliegen, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen. Begründete Furcht vor Verfolgung enthält somit eine subjektive und eine objektive Komponente. Die subjektive Furcht vor Verfolgung muss auch objektiv begründet sein, das heisst sie muss angesichts der tatsächlichen Situation gerechtfertigt erscheinen. Massgebend für die Bestimmung der begründeten Furcht ist allerdings nicht allein, was ein normal empfindender Mensch angesichts der geschehenen oder drohenden Verfolgungsmassnahmen zu Recht empfunden hätte. Diese rein objektive Betrachtungsweise ist zusätzlich durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Dabei hat derjenige, der bereits früher Verfolgung ausgesetzt war, objektive Gründe für eine ausgeprägtere subjektive Furcht als jemand, der erstmals ernsthafte Nachteile erlebt. Aufgrund der bisherigen Ausführungen des Beschwerdeführers fehlt es diesem offensichtlich an der subjektiven Furcht. Er ist wegen seiner Erkrankung an Diabetes mellitus Typ 1 militärdienstuntauglich. Er durfte mit Wissen und Willen der eritreischen Grenzbehörden in den Sudan ausreisen. Er ist kontrolliert und mithin legal ausgereist. Er hat ausgesagt, ihm würde bei einer Wiedereinreise nichts passieren (A16 S. 9, respektive er befürchte lediglich aus gesundheitlichen Gründen, wegen der ungenügenden medizinischen Versorgungslage sterben zu müssen (A5 S. 8). Er vermittelte im Kontext seiner Angaben dabei weder den Eindruck einer persönlichen und geistigen Unreife oder Unbedachtheit noch erschienen seine Auffassungen konträr zum notorischen Wissen über Eritrea. Er muss sich daher seine Antworten vollumfänglich anrechnen lassen. Die vom Rechtsvertreter letzten Endes behauptete Kollektivverfolgung aller sich zu lange im Ausland befindender eritreischer Staatsbürger trifft nicht zu (vgl. beispielsweise Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 und Urteil des BVGer E-7461/2010 vom 16. April 2013). An dieser Einschätzung vermögen weder die übrige Beschwerdebegründung noch die beim BFM eingereichten ärztlichen Beweismittel etwas zu ändern. Letztere vermögen jedoch seine schwere Erkrankung an Diabetes Typ 1 zu belegen, womit seine Militärdienstuntauglichkeit glaubhaft erscheint. Der Beschwerdeführer hatte im Zeitpunkt seiner Ausreise keine begründete Furcht vor Verfolgung. 4.2.2 Weiter bleibt zu prüfen, ob er aufgrund seiner Ausreise aus Eritrea, seinem überlangen Fernbleiben oder seiner Asylgesuchstellung in der Schweiz mit flüchtlingsrelevanter Verfolgung rechnen müsste und damit subjektive Nachfluchtgründe erfüllt. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen werden in der Schweiz als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Da er nicht illegal aus Eritrea ausgereist ist, nicht militärdienstpflichtig und damit auch nicht zum Aufenthalt beziehungsweise zur Rückkehr verpflichtet ist, zumal dem eritreischen Staat sein Verbleib im Ausland eher entgegenkommen dürfte, sein Asylgesuch in der Schweiz den eritreischen Behörden nicht bekannt ist und er keine erheblichen exilpolitischen Aktivitäten geltend machen kann, erfüllt er die Flüchtlingseigenschaft nicht aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen. 4.3 Zusammenfassend konnte der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft weder nachweisen noch glaubhaft machen. Das BFM hat zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG).

6. Das BFM hat den Wegweisungsvollzug in Anwendung von Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) wegen Unzumutbarkeit durch die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ersetzt, namentlich in Anbetracht seiner Diabetes und der zu erwartenden mangelhaften medizinischen Versorgung in Eritrea. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, welche nicht selbständig, sondern nur insofern adhäsionsweise Gegenstand des Beschwerdeverfahren gewesen ist, als eine Gutheissung im Wegweisungspunktes ihre Aufhebung zur Folge gehabt hätte, tritt mit dem Erlass des heutigen Urteils in Kraft.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung rechtskonform und die Beschwerde abzuweisen ist. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) wegen nicht aussichtsloser Begehren und mutmasslicher prozessualer Bedürftigkeit des Beschwerdeführers gutzuheissen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 8.2 Das Gesuch um amtliche Verbeiständung des im Zeitpunkt der Gesuchstellung minderjährig gewesenen Beschwerdeführers durch den gegenwärtigen Rechtsvertreter ist in Anwendung der spezialrechtlichen Bestimmung von Art. 110a Abs. 1 AsylG abzuweisen, da er angesichts seiner (...) Vertretung durch (...) bis zur Erreichen seiner Volljährigkeit eine angemessene und kostenlose Vertretung erfahren hat, seit Erreichen der Volljährigkeit im Beschwerdeverfahren keine Verfahrenshandlungen mehr erforderlich waren und zudem die für (...) handelnde Person die gesetzlichen Voraussetzungen (gemäss Art. 110a Abs. 5 AsylG: universitärer juristischer Hochschulabschluss) offenbar nicht erfüllt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Das Gesuch um amtliche Verbeiständung in der Person des Rechtsvertreters wird abgewiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand: