Asyl (ohne Wegweisung)
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin, eine eritreische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge mit einem gefälschten Pass im Jahr 2011 und reiste nach Aufenthalten im Sudan, Türkei, Griechenland und Italien am 26. Februar 2012 in die Schweiz ein, wo sie tagsdarauf ein Asylgesuch einreichte. Sie wurde am 6. März 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ befragt und am 15. Mai 2013 vom BFM zu ihren Asylgründen angehört. A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe - nachdem sie im Jahre 1998 von Äthiopien nach Eritrea deportiert worden sei - mit ihrem Konkubinatspartner in einem Zimmer in Eritrea gewohnt. Am (...) sei in ihrer Abwesenheit dieses Zimmer von den Behörden durchsucht worden, und man habe [Gegenstände] gefunden, weshalb ihr Partner verhaftet worden sei. Sie sei frühzeitig von den Nachbarn bei ihrer Rückkehr von diesen Vorkommnissen informiert worden, weshalb sie umgehend die Flucht ergriffen und Eritrea illegal verlassen habe (vgl. Vorakten A4/12 und A12/23). B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 30. Mai 2013 - eröffnet am 1. Juni 2013 - fest, die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin erfüllten die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz. Infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs verzichtete das BFM indessen auf die Verfügung des Wegweisungsvollzugs und ordnete stattdessen die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin an. C. Mit Beschwerde vom 26. Juni 2013 (Poststempel: 27. Juni 2013) an das Bundesverwaltungsgericht liess die Beschwerdeführerin beantragen, es sei die Ziffer 1 der vorinstanzlichen Verfügung aufzuheben, und sie sei als Flüchtling anzuerkennen. Eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei ihr das rechtliche Gehör betreffend allfälliger Unglaubhaftigkeitselemente zur illegalen Ausreise zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde lag eine Fürsorgebestätigung vom 21. Juni 2013 bei.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Da es sich vorliegend um eine solche handelt, ist der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG ist auf einen Schriftenwechsel verzichtet worden.
E. 4 Vorliegend ist angesichts des gestellten Hauptbegehrens einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint hat.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber - unter Vorbehalt der vorliegend bedeutungslosen (allfälligen) Einschränkungen gemäss Art. 3 Abs. 3 und 4 AsylG - als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn diese Aktivitäten die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht wird zum Flüchtling, wer aufgrund seiner illegalen Ausreise Sanktionen seines Heimatstaates befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile i.S. von Art. 3 AsylG darstellen (vgl. BVGE 2009/29). Gemäss ständiger bundesverwaltungsgerichtlicher Praxis haben eritreische Staatsangehörige, die ihr Heimatland illegal verlassen, begründete Furcht, bei einer Rückkehr erheblichen Nachteilen i.S. von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden (vgl. bspw. auch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-1720/2012 vom 18. Juni 2012 und E- 4367/2012 vom 14. September 2012).
E. 6.1 In der angefochtenen Verfügung führte das BFM bezüglich der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin aus, bei den von der Beschwerdeführerin geschilderten Vorkommnissen müsse nicht davon ausgegangen werden, dass sie bei einem Verbleib in Eritrea von den dortigen Behörden in asylrelevantem Ausmass verfolgt worden wäre. Aus den Akten sei zudem auch nicht ersichtlich, dass sie jemals Probleme mit den Behörden gehabt habe, ausser dass sie sich schikaniert gefühlt habe. Folglich seien die geschilderten Ereignisse zu wenig intensiv, um als asylrelevant eingestuft zu werden, weshalb auf die Prüfung von Unglaubhaftigkeitselementen verzichtet werde. Eine spätere Geltendmachung von Unglaubhaftigkeitselementen in den Schilderungen der Beschwerdeführerin werde ausdrücklich vorbehalten.
E. 6.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe Eritrea illegal verlassen, weshalb sie bei einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten habe. Die Vorinstanz sei in ihrer Verfügung indes nicht auf diese illegale Ausreise eingegangen, habe sie aber implizit als glaubhaft erachtet, indem sie diesem Umstand unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) Rechnung getragen habe. Damit habe sie es aber entgegen der Rechtsprechung des Gerichts versäumt, die illegale Ausreise unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 AsylG zu würdigen, und damit zu Unrecht die Flüchtlingseigenschaft verneint.
E. 6.2.1 Diesbezüglich ist festzuhalten, dass über Eritrea im Allgemeinen und über die oftmals willkürliche Praxis bei der Anwendung des nationalen Rechts in diesem Land im Speziellen nur wenige zuverlässige und unabhängige Quellen verfügbar sind; das Land selber verfolgt eine gegen innen und gegen aussen äusserst restriktive Informationspolitik. Dennoch ergibt sich aus den vorhandenen Unterlagen (vgl. namentlich U.S. Department of State, 2009 Human Rights Report Eritrea, 11. März 2010; UK Border Agency, Country of Origin Information Report Eritrea, 15. April 2011; SFH, Eritrea, Update vom Februar 2010; UNHCR Eligibility guidelines for assessing the international protection needs of asylum-seekers from Eritrea, 20. April 2011; schriftliche Angaben eines unabhängigen Eritrea-Experten vom 30. September 2008 und vom 27. April 2009 gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht; alle Berichte jeweils mit Hinweisen auf weitere Quellen) ein schlüssiges Bild in Bezug auf die von illegal ausreisenden Staatsangehörigen zu erwartenden staatlichen Sanktionen. So ist gemäss Art. 11 der "Proclamation No. 24/1992" - welche die Ein- und Ausreise nach und von Eritrea regelt - ein legales Verlassen des Landes lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich. Die Ausreise ohne die erforderlichen Dokumente wird gemäss Art. 29 dieses Erlasses mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren und/oder einer Busse bis zu 10'000 Birr - der in Eritrea bis zur Einführung der eigenen Landeswährung Nakfa gültigen äthiopischen Währung - sanktioniert. In der Praxis werden Ausreisevisa bereits seit mehreren Jahren nur noch unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge (im Gegenwert von rund $ 10'000) an wenige, als loyal beurteilte Personen ausgestellt, wobei Kinder ab elf Jahren, Männer bis 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen sind. Verschiedentlich gab es auch Zeiten, in welchen überhaupt keine derartigen Dokumente mehr erhältlich waren, selbst bei Vorliegen eines gültigen Reisepasses. Wer versucht, das Land ohne behördliche Erlaubnis zu verlassen, riskiert neben der gesetzlich angedrohten Bestrafung sein Leben, da die Grenzschutztruppen gemäss übereinstimmenden Quellen den Befehl haben, Fluchtversuche mit gezielten Schüssen zu verhindern. Wie von der Beschwerdeführerin zutreffend dargestellt, erachtet das eritreische Regime das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat und versucht mit den drakonischen Massnahmen der sinkenden Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung - jährlich kehren mehrere Tausend Staatsangehörige dem Land wegen der zunehmenden Militarisierung, der unbegrenzten Dienstdauer und der sich verschlechternden Menschenrechtslage den Rücken - Herr zu werden.
E. 6.2.2 Zu Recht wird in der Beschwerde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren eigenen Angaben weder über die finanziellen Mittel für die Bezahlung der hohen Geldbeiträge verfügt habe noch als aus Äthiopien zwangsweise deportierte Person als "loyale Staatsperson" angesehen werden könne. Weiter habe sie glaubhaft dargelegt, dass sie nie einen Reisepass besessen habe (vgl. A4/12 S. 6). Unter diesen Umständen dürfe davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin die restriktiven Voraussetzungen zum Erhalt eines Ausreisevisums nicht habe erfüllen können. Weiter habe sie die Flucht aus B._______ detailliert und glaubwürdig geschildert. So habe sie beispielweise eindrücklich dargelegt, weshalb sie als [Ausführungen zum Alter] bei den Check Points bis nach D._______ weniger restriktiv kontrolliert worden sei als jüngere Personen (vgl. A12/26 S. 12 ff.). Die im Original eingereichte Identitätskarte sowie der ebenfalls im Original abgegebene Beleg der Deportation würden den Sachverhalt betreffend die rechtsrelevante illegale Ausreise abrunden.
E. 6.2.3 Nach einer Gesamtwürdigung der Aktenlage kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass diese Ausführungen in der Beschwerde vollumfänglich zu bestätigen sind. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer glaubhaft gemachten Angaben, insbesondere der Aussage, dass sie nie über einen Reisepass verfügt habe, und trotz ihres Alters ihren Heimatstaat illegal, das heisst ohne behördliches Ausreisevisum, verlassen und angesichts der vorstehend in E. 6.2.1 genannten Umstände begründete Furcht hat, bei einer Rückkehr dorthin erheblichen Nachteilen i.S. von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Die Beschwerdeführerin ist mithin als Flüchtling zu anerkennen.
E. 6.2.4 An dieser Würdigung vermag auch der Umstand des vorinstanzlichen "Vorbehaltes" einer späteren Geltendmachung von Unglaubhaftigkeitselementen in der Schilderung der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Wie in der Beschwerdeschrift (S. 5 ff.) zu Recht ausgeführt wurde, hätte die Vorinstanz - sollte sie die illegale Ausreise als unglaubhaft erachtet haben - dies in der Verfügung feststellen und begründen müssen, um gestützt darauf die Flüchtlingseigenschaft entgegen der gefestigten Rechtsprechung zu verneinen, andernfalls sie ihre Begründungspflicht verletzt habe. Dem ist beizupflichten. Da das Gericht indes in der Sache selbst zu einer Gutheissung gelangt ist, erübrigt sich eine Aufhebung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Nachdem die Beschwerdeführerin mit ihrem Hauptbegehren durchgedrungen ist, ist auf die übrigen Ausführungen in der Rechtsmittelschrift zu den Eventualbegehren nicht einzugehen.
E. 6.3 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung offensichtlich Bundesrecht verletzt, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft betrifft. Da sich die Beschwerde beschränkt, ist sie vollständig gutzuheissen, die Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und das Bundesamt anzuweisen, die Beschwerdeführerin als Flüchtling anzuerkennen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit der Antrag um Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos werden.
E. 8 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zulasten der Vorinstanz eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der ausgewiesene Aufwand für die Rechtsvertretung (sieben Stunden à Fr. 150.- inkl. Mehrwertsteueranteil) und die Spesenpauschale von Fr. 53.80 erscheinen in Anwendung von Art. 9 ff. VGKE als angemessen, weshalb die Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 1265.- zu bemessen ist.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 30. Mai 2013 wird aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin als Flüchtling zu anerkennen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1265.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Tu-Binh Tschan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3702/2013 Urteil vom 18. März 2014 Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan. Parteien A._______, geboren (...), Eritrea, vertreten durch Susanne Gnekow, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des BFM vom 30. Mai 2013 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin, eine eritreische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge mit einem gefälschten Pass im Jahr 2011 und reiste nach Aufenthalten im Sudan, Türkei, Griechenland und Italien am 26. Februar 2012 in die Schweiz ein, wo sie tagsdarauf ein Asylgesuch einreichte. Sie wurde am 6. März 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ befragt und am 15. Mai 2013 vom BFM zu ihren Asylgründen angehört. A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe - nachdem sie im Jahre 1998 von Äthiopien nach Eritrea deportiert worden sei - mit ihrem Konkubinatspartner in einem Zimmer in Eritrea gewohnt. Am (...) sei in ihrer Abwesenheit dieses Zimmer von den Behörden durchsucht worden, und man habe [Gegenstände] gefunden, weshalb ihr Partner verhaftet worden sei. Sie sei frühzeitig von den Nachbarn bei ihrer Rückkehr von diesen Vorkommnissen informiert worden, weshalb sie umgehend die Flucht ergriffen und Eritrea illegal verlassen habe (vgl. Vorakten A4/12 und A12/23). B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 30. Mai 2013 - eröffnet am 1. Juni 2013 - fest, die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin erfüllten die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz. Infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs verzichtete das BFM indessen auf die Verfügung des Wegweisungsvollzugs und ordnete stattdessen die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin an. C. Mit Beschwerde vom 26. Juni 2013 (Poststempel: 27. Juni 2013) an das Bundesverwaltungsgericht liess die Beschwerdeführerin beantragen, es sei die Ziffer 1 der vorinstanzlichen Verfügung aufzuheben, und sie sei als Flüchtling anzuerkennen. Eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei ihr das rechtliche Gehör betreffend allfälliger Unglaubhaftigkeitselemente zur illegalen Ausreise zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde lag eine Fürsorgebestätigung vom 21. Juni 2013 bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Da es sich vorliegend um eine solche handelt, ist der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG ist auf einen Schriftenwechsel verzichtet worden.
4. Vorliegend ist angesichts des gestellten Hauptbegehrens einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint hat. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber - unter Vorbehalt der vorliegend bedeutungslosen (allfälligen) Einschränkungen gemäss Art. 3 Abs. 3 und 4 AsylG - als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn diese Aktivitäten die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht wird zum Flüchtling, wer aufgrund seiner illegalen Ausreise Sanktionen seines Heimatstaates befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile i.S. von Art. 3 AsylG darstellen (vgl. BVGE 2009/29). Gemäss ständiger bundesverwaltungsgerichtlicher Praxis haben eritreische Staatsangehörige, die ihr Heimatland illegal verlassen, begründete Furcht, bei einer Rückkehr erheblichen Nachteilen i.S. von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden (vgl. bspw. auch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-1720/2012 vom 18. Juni 2012 und E- 4367/2012 vom 14. September 2012). 6. 6.1 In der angefochtenen Verfügung führte das BFM bezüglich der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin aus, bei den von der Beschwerdeführerin geschilderten Vorkommnissen müsse nicht davon ausgegangen werden, dass sie bei einem Verbleib in Eritrea von den dortigen Behörden in asylrelevantem Ausmass verfolgt worden wäre. Aus den Akten sei zudem auch nicht ersichtlich, dass sie jemals Probleme mit den Behörden gehabt habe, ausser dass sie sich schikaniert gefühlt habe. Folglich seien die geschilderten Ereignisse zu wenig intensiv, um als asylrelevant eingestuft zu werden, weshalb auf die Prüfung von Unglaubhaftigkeitselementen verzichtet werde. Eine spätere Geltendmachung von Unglaubhaftigkeitselementen in den Schilderungen der Beschwerdeführerin werde ausdrücklich vorbehalten. 6.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe Eritrea illegal verlassen, weshalb sie bei einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten habe. Die Vorinstanz sei in ihrer Verfügung indes nicht auf diese illegale Ausreise eingegangen, habe sie aber implizit als glaubhaft erachtet, indem sie diesem Umstand unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) Rechnung getragen habe. Damit habe sie es aber entgegen der Rechtsprechung des Gerichts versäumt, die illegale Ausreise unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 AsylG zu würdigen, und damit zu Unrecht die Flüchtlingseigenschaft verneint. 6.2.1 Diesbezüglich ist festzuhalten, dass über Eritrea im Allgemeinen und über die oftmals willkürliche Praxis bei der Anwendung des nationalen Rechts in diesem Land im Speziellen nur wenige zuverlässige und unabhängige Quellen verfügbar sind; das Land selber verfolgt eine gegen innen und gegen aussen äusserst restriktive Informationspolitik. Dennoch ergibt sich aus den vorhandenen Unterlagen (vgl. namentlich U.S. Department of State, 2009 Human Rights Report Eritrea, 11. März 2010; UK Border Agency, Country of Origin Information Report Eritrea, 15. April 2011; SFH, Eritrea, Update vom Februar 2010; UNHCR Eligibility guidelines for assessing the international protection needs of asylum-seekers from Eritrea, 20. April 2011; schriftliche Angaben eines unabhängigen Eritrea-Experten vom 30. September 2008 und vom 27. April 2009 gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht; alle Berichte jeweils mit Hinweisen auf weitere Quellen) ein schlüssiges Bild in Bezug auf die von illegal ausreisenden Staatsangehörigen zu erwartenden staatlichen Sanktionen. So ist gemäss Art. 11 der "Proclamation No. 24/1992" - welche die Ein- und Ausreise nach und von Eritrea regelt - ein legales Verlassen des Landes lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich. Die Ausreise ohne die erforderlichen Dokumente wird gemäss Art. 29 dieses Erlasses mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren und/oder einer Busse bis zu 10'000 Birr - der in Eritrea bis zur Einführung der eigenen Landeswährung Nakfa gültigen äthiopischen Währung - sanktioniert. In der Praxis werden Ausreisevisa bereits seit mehreren Jahren nur noch unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge (im Gegenwert von rund $ 10'000) an wenige, als loyal beurteilte Personen ausgestellt, wobei Kinder ab elf Jahren, Männer bis 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen sind. Verschiedentlich gab es auch Zeiten, in welchen überhaupt keine derartigen Dokumente mehr erhältlich waren, selbst bei Vorliegen eines gültigen Reisepasses. Wer versucht, das Land ohne behördliche Erlaubnis zu verlassen, riskiert neben der gesetzlich angedrohten Bestrafung sein Leben, da die Grenzschutztruppen gemäss übereinstimmenden Quellen den Befehl haben, Fluchtversuche mit gezielten Schüssen zu verhindern. Wie von der Beschwerdeführerin zutreffend dargestellt, erachtet das eritreische Regime das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat und versucht mit den drakonischen Massnahmen der sinkenden Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung - jährlich kehren mehrere Tausend Staatsangehörige dem Land wegen der zunehmenden Militarisierung, der unbegrenzten Dienstdauer und der sich verschlechternden Menschenrechtslage den Rücken - Herr zu werden. 6.2.2 Zu Recht wird in der Beschwerde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren eigenen Angaben weder über die finanziellen Mittel für die Bezahlung der hohen Geldbeiträge verfügt habe noch als aus Äthiopien zwangsweise deportierte Person als "loyale Staatsperson" angesehen werden könne. Weiter habe sie glaubhaft dargelegt, dass sie nie einen Reisepass besessen habe (vgl. A4/12 S. 6). Unter diesen Umständen dürfe davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin die restriktiven Voraussetzungen zum Erhalt eines Ausreisevisums nicht habe erfüllen können. Weiter habe sie die Flucht aus B._______ detailliert und glaubwürdig geschildert. So habe sie beispielweise eindrücklich dargelegt, weshalb sie als [Ausführungen zum Alter] bei den Check Points bis nach D._______ weniger restriktiv kontrolliert worden sei als jüngere Personen (vgl. A12/26 S. 12 ff.). Die im Original eingereichte Identitätskarte sowie der ebenfalls im Original abgegebene Beleg der Deportation würden den Sachverhalt betreffend die rechtsrelevante illegale Ausreise abrunden. 6.2.3 Nach einer Gesamtwürdigung der Aktenlage kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass diese Ausführungen in der Beschwerde vollumfänglich zu bestätigen sind. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer glaubhaft gemachten Angaben, insbesondere der Aussage, dass sie nie über einen Reisepass verfügt habe, und trotz ihres Alters ihren Heimatstaat illegal, das heisst ohne behördliches Ausreisevisum, verlassen und angesichts der vorstehend in E. 6.2.1 genannten Umstände begründete Furcht hat, bei einer Rückkehr dorthin erheblichen Nachteilen i.S. von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Die Beschwerdeführerin ist mithin als Flüchtling zu anerkennen. 6.2.4 An dieser Würdigung vermag auch der Umstand des vorinstanzlichen "Vorbehaltes" einer späteren Geltendmachung von Unglaubhaftigkeitselementen in der Schilderung der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Wie in der Beschwerdeschrift (S. 5 ff.) zu Recht ausgeführt wurde, hätte die Vorinstanz - sollte sie die illegale Ausreise als unglaubhaft erachtet haben - dies in der Verfügung feststellen und begründen müssen, um gestützt darauf die Flüchtlingseigenschaft entgegen der gefestigten Rechtsprechung zu verneinen, andernfalls sie ihre Begründungspflicht verletzt habe. Dem ist beizupflichten. Da das Gericht indes in der Sache selbst zu einer Gutheissung gelangt ist, erübrigt sich eine Aufhebung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Nachdem die Beschwerdeführerin mit ihrem Hauptbegehren durchgedrungen ist, ist auf die übrigen Ausführungen in der Rechtsmittelschrift zu den Eventualbegehren nicht einzugehen. 6.3 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung offensichtlich Bundesrecht verletzt, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft betrifft. Da sich die Beschwerde beschränkt, ist sie vollständig gutzuheissen, die Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und das Bundesamt anzuweisen, die Beschwerdeführerin als Flüchtling anzuerkennen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit der Antrag um Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos werden.
8. Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zulasten der Vorinstanz eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der ausgewiesene Aufwand für die Rechtsvertretung (sieben Stunden à Fr. 150.- inkl. Mehrwertsteueranteil) und die Spesenpauschale von Fr. 53.80 erscheinen in Anwendung von Art. 9 ff. VGKE als angemessen, weshalb die Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 1265.- zu bemessen ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 30. Mai 2013 wird aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin als Flüchtling zu anerkennen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1265.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Tu-Binh Tschan Versand: