Asyl (ohne Wegweisung)
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin, eine eritreische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in B._______ , verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Jahr 2006 und gelangte zunächst nach Äthiopien, von wo aus sie zwei Jahre später in den Sudan weitergereist sei. Am 13. Dezember 2011 reiste sie von dort herkommend illegal in die Schweiz ein und suchte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ um Asyl nach. Am 2. Januar 2012 wurde sie dort summarisch befragt und in der Folge für die Dauer des Verfahren dem Kanton D._______ zugewiesen. Das BFM hörte die Beschwerdeführerin am 29. Februar 2012 gestützt auf Art. 29 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausführlich zu ihren Asylgründen an. A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie habe nie Probleme mit den Behörden (zivile und/oder militärische) des Heimatlandes gehabt. Ihre Familie sei aber sehr arm; ihr Vater sei arbeitslos gewesen und habe die Familie nicht ernähren können. Aufgrund der finanziellen Probleme ihrer Familie habe sie nur drei Jahre zur Schule gehen können. Als eine Freundin sie gefragt habe, ob sie mit ihr zusammen aus Eritrea ausreisen wolle, habe sie daher zugesagt, unter anderem auch deshalb, weil sie gesehen habe, dass Fünftklässler nach Sawa in den Militärdienst eingezogen worden seien. Sie sei ohne Identitätspapiere illegal zu Fuss aus dem Heimatland ausgereist; ihr Heimatdort befinde sich unweit der Grenze zu Äthiopien. In der Folge habe sie sich zunächst zwei Jahre in einem Flüchtlingscamp für Minderjährige in Äthiopien aufgehalten. Da sie dort aber weder eine Schule habe besuchen können noch eine anderweitige Beschäftigung gehabt habe, sei sie zusammen mit einem Cousin in den Sudan weitergereist. Dort habe sie bei diesem Cousin gelebt und jeweils den ganzen Tag im Haus verbracht, was unbefriedigend gewesen sei. Ihr Cousin habe dann herausgefunden, dass ihr Bruder in der Schweiz lebe. Ihre Tanten in Deutschland und den USA hätten ihr in der Folge die Reise in die Schweiz finanziert, und der Cousin habe einen Schlepper organisiert. A.c Die Beschwerdeführerin reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens lediglich Kopien der Identitätskarten ihrer Mutter und ihres Vater zu den Akten. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 2. März 2012 - eröffnet am 6. März 2012 - fest, die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin erfüllten die Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs verzichtete das BFM indessen auf die Verfügung des Wegweisungsvollzugs und ordnete stattdessen die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin an. C. Mit Beschwerde vom 29. März 2012 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht liess die Beschwerdeführerin beantragen, es sei die Ziffer 1 der vorinstanzlichen Verfügung aufzuheben, und sie sei als Flüchtling anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung (Kopie), eine Vollmacht vom 29. März 2012 (Kopie) sowie eine Honorarnote vom 29. März 2012 bei. D. Der Instruktionsrichter verzichtete mit Verfügung vom 3. April 2012 antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und teilte der Beschwerdeführerin gleichzeitig mit, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde im Endentscheid befunden. Die Beschwerdeführerin wurde in diesem Zusammenhang aufgefordert, umgehend einen Beleg für die geltend gemachte prozessuale Bedürftigkeit nachzureichen. E. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 13. April 2012 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin replizierte darauf mit Eingabe vom 30. April 2012 und reichte gleichzeitig eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführerin zu den Akten.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des BFM, welche in Anwendung des AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt in casu nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Mit der Beschwerde wird vorliegend lediglich die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1 der vorinstanzlichen Verfügung) angefochten, während die Ablehnung des Asylgesuches unangefochten blieb und somit mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen ist. Zu prüfen bleibt somit nur die Frage, ob die Beschwerdeführerin, welche mit der angefochtenen Verfügung wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufgenommen wurde, aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
E. 3.2 Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere illegales Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), Einreichung eines Asylgesuches im Ausland oder aus der Sicht der heimatstaatlichen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigung, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1; EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, mit weiteren Hinweisen).
E. 4.1 In der angefochtenen Verfügung führte das BFM bezüglich der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, bei den von der Beschwerdeführerin geschilderten schwierigen Lebensbedingungen in Eritrea handle es sich um Nachteile, welche auf die dort herrschenden allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen seien. Diese stellten keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Im Weiteren sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin bei der Ausreise aus Eritrea erst dreizehn Jahre alt und damit noch nicht im militärdienstpflichtigen Alter gewesen sei. Sie habe selber bestätigt, dass sie niemanden gekannt habe, der in ihrem damaligen Alter von dreizehn Jahren in den Militärdienst eingezogen worden sei. Allein die Befürchtung, irgendwann einmal für den Militärdienst rekrutiert zu werden, sei nicht asylrelevant. Die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin sei demnach zu verneinen und das Asylgesuch abzulehnen. Die Beschwerdeführerin werde jedoch in der Schweiz wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen, da sich aufgrund ihrer illegalen Ausreise konkrete Anhaltspunkte dafür ergäben, dass ihr im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe.
E. 4.2 In der Beschwerde wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei gemäss ihren vom BFM nicht bestrittenen Aussagen im Alter von dreizehn Jahren illegal aus Eritrea ausgereist. Die Vorinstanz bestreite ferner auch nicht, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4876/2007 vom 29. September 2010) werde durch Republikflucht zum Flüchtling, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sehe, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellten. Gemäss der einschlägigen eritreischen Gesetzgebung sei ein legales Verlassen von Eritrea nur mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich. Die Ausreise ohne die erforderlichen Dokumente werde mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren und/oder einer Busse bestraft. In der Praxis würden Ausreisevisa nur unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge an wenige, als loyal beurteilte Personen ausgestellt, wobei Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 und Frauen bis zum Alter von 47 Jahren grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen seien. Das eritreische Regime erachte das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat und versuche, mit den drakonischen Massnahmen der sinkenden Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung Einhalt zu gebieten. Vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts habe die Beschwerdeführerin begründete Furcht, bei einer Rückkehr nach Eritrea erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Daher sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen.
E. 4.3 Das BFM hält in seiner Vernehmlassung dagegen, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Nachteile betreffend illegale Ausreise hätten grundsätzlich nur Personen zu erwarten, welche zum Zeitpunkt der Ausreise im dienstpflichtigen Alter gewesen seien. Diese würden als Flüchtlinge anerkannt. Die Beschwerdeführerin, welche bei ihrer Ausreise aus Eritrea erst dreizehn Jahre alt gewesen sei, gehöre nicht zu dieser Personengruppe. In Anbetracht dessen, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea dennoch mit unverhältnismässigen Unannehmlichkeiten rechnen müsste, sei der Wegweisungsvollzug zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Vollzugs verfügt worden.
E. 4.4 In der Replik wird unter Verweis auf die Ausführungen in der Beschwerde entgegnet, die vom BFM vertretene Auffassung widerspreche der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
E. 5 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin durch die geltend gemachte illegale Ausreise aus Eritrea (subjektiver Nachfluchtgrund) bei einer Rückkehr ins Heimatland befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
E. 5.1 Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1, BVGE 2009/29 E. 5.1 und Urteil D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.1).
E. 5.2 Über Eritrea im Allgemeinen und über die oftmals willkürliche Praxis bei der Anwendung des nationalen Rechts in diesem Land im Speziellen sind nur wenige zuverlässige und unabhängige Quellen verfügbar; das Land selber verfolgt eine gegen innen und gegen aussen äusserst restriktive Informationspolitik. Aus den dem Bundesverwaltungsgericht zur Verfügung stehenden Quellen und Informationen (vgl. namentlich U.S. Department of State, 2009 Human Rights Report Eritrea, 11. März 2010; UK Border Agency, Country of Origin Information Report Eritrea, 15. April 2011; SFH, Eritrea, Update vom Februar 2010; UNHCR Eligibility guidelines for assessing the international protection needs of asylum-seekers from Eritrea, 20. April 2011; schriftliche Angaben eines unabhängigen Eritrea-Experten vom 30. September 2008 und vom 27. April 2009 gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht; alle Berichte jeweils mit Hinweisen auf weitere Quellen) ergibt sich dennoch ein - im Wesentlichen bereits in der Beschwerde dargelegtes - schlüssiges Bild in Bezug auf die von illegal ausreisenden eritreischen Staatsangehörigen zu erwartenden staatlichen Sanktionen: Gemäss Art. 11 der "Proclamation No. 24/1992", welche die Ein- und Ausreise nach und von Eritrea regelt, ist ein legales Verlassen des Landes lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich. Die Ausreise ohne die erforderlichen Dokumente wird gemäss Art. 29 dieses Erlasses mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren und/oder einer Busse bis zu 10'000 Birr - der in Eritrea bis zur Einführung der eigenen Landeswährung Nakfa gültigen äthiopischen Währung - sanktioniert. In der Praxis werden Ausreisevisa bereits seit mehreren Jahren nur noch unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge (im Gegenwert von rund $ 10'000) an wenige, als loyal beurteilte Personen ausgestellt, wobei Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen sind. Verschiedentlich gab es auch Zeiten, in welchen überhaupt keine derartigen Dokumente mehr erhältlich waren, selbst bei Vorliegen eines gültigen Reisepasses. Wer versucht, das Land ohne behördliche Erlaubnis zu verlassen, riskiert neben der gesetzlich angedrohten Bestrafung sein Leben, da die Grenzschutztruppen gemäss übereinstimmenden Quellen den Befehl haben, Fluchtversuche mit gezielten Schüssen zu verhindern. Wie von der Beschwerdeführerin zutreffend dargestellt, erachtet das eritreische Regime das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat und versucht mit den drakonischen Massnahmen der sinkenden Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung - jährlich kehren mehrere Tausend Staatsangehörige dem Land wegen der zunehmenden Militarisierung, der unbegrenzten Dienstdauer und der sich verschlechternden Menschenrechtslage den Rücken - Herr zu werden (vgl. dazu bereits die Urteile D-4876/2007 vom 29. September 2007 E. 4.2. und D-1416/2011 vom 22. September 2011 E. 3.4.).
E. 5.3 Die Beschwerdeführerin hat Eritrea eigenen Angaben zufolge im Alter von dreizehn Jahren verlassen. Diese Aussagen wurde vom BFM nicht bestritten. Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise erst dreizehn Jahre alt war, ist sodann mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen ohne weiteres davon auszugehen, dass sie nicht über die für eine legale Ausreise erforderlichen Dokumente (Reisepass und Ausreisevisum) verfügte. Die illegale Ausreise wird denn auch vom BFM ebenfalls nicht bestritten. Demzufolge ist mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen (E. 5.2.) davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin begründete Furcht hat, bei einer Rückkehr nach Eritrea erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Der Einwand des BFM, wonach die Beschwerdeführerin im damaligen Zeitpunkt noch nicht zum Militärdienst (respektive zur Grundausbildung) einberufen worden war, ändert daran nichts. In diesem Zusammenhang ist jedoch anzufügen, dass der Umstand, dass die eritreischen Behörden offenbar schon Kindern ab elf Jahren die Ausstellung von Ausreisedokumenten verweigern (vgl. dazu E. 5.2.), darauf schliessen lässt, dass das eritreische Regime grundsätzlich die Auffassung vertritt, dass sich Kinder schon ab diesem Alter für das Heimatland zur Verfügung halten müssen. Die Organisation Human Rights Watch erwähnt denn auch in ihrem Bericht vom April 2009, dass Schulabbrecher sowie Schüler, welche mangelhafte Schulleistungen zeigten, in ein militärisches Ausbildungslager gebracht würden (vgl. Human Rights Watch, Service for Life: State Repression and Indefinite Conscription in Eritrea, April 2009). Dies wurde im Übrigen auch von der Beschwerdeführerin geltend gemacht (vgl. A12 S. 3). Nach dem Gesagten erfüllt die Beschwerdeführerin die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft.
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft betrifft. Da lediglich in diesem Punkt Beschwerde geführt wurde, ist diese nach dem Gesagten (vollständig) gutzuheissen, die Ziffer 1 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 2. März 2012 ist aufzuheben, und das Bundesamt ist anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Damit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos geworden.
E. 7.2 Der obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführerin ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in der Kostennote vom 29. März 2012 geltend gemachte Arbeitsaufwand von fünf Stunden sowie die Auslagen von Fr. 50.- erscheinen für die damit abgedeckte Zeitperiode als angemessen. Der ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 240.- bewegt sich im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VGKE. Für diejenigen Aufwendungen, welche nach dem 29. März 2012 (Datum der Kostennote) noch getätigt wurden und aktenkundig sind, wird auf die in der Kostennote ausgewiesenen Gesamtkosten ein angemessener Zuschlag gewährt. Somit hat das BFM der Beschwerdeführerin in Anwendung der vorgenannten Bestimmungen sowie unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'480.- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung vom 2. März 2012 wird aufgehoben, und das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin als Flüchtling zu anerkennen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das BFM hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'480.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1720/2012/was Urteil vom 18. Juni 2012 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______ , geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Martina Culic, Rechtsanwältin, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz, Gegenstand Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des BFM vom 2. März 2012 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin, eine eritreische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in B._______ , verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Jahr 2006 und gelangte zunächst nach Äthiopien, von wo aus sie zwei Jahre später in den Sudan weitergereist sei. Am 13. Dezember 2011 reiste sie von dort herkommend illegal in die Schweiz ein und suchte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ um Asyl nach. Am 2. Januar 2012 wurde sie dort summarisch befragt und in der Folge für die Dauer des Verfahren dem Kanton D._______ zugewiesen. Das BFM hörte die Beschwerdeführerin am 29. Februar 2012 gestützt auf Art. 29 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausführlich zu ihren Asylgründen an. A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie habe nie Probleme mit den Behörden (zivile und/oder militärische) des Heimatlandes gehabt. Ihre Familie sei aber sehr arm; ihr Vater sei arbeitslos gewesen und habe die Familie nicht ernähren können. Aufgrund der finanziellen Probleme ihrer Familie habe sie nur drei Jahre zur Schule gehen können. Als eine Freundin sie gefragt habe, ob sie mit ihr zusammen aus Eritrea ausreisen wolle, habe sie daher zugesagt, unter anderem auch deshalb, weil sie gesehen habe, dass Fünftklässler nach Sawa in den Militärdienst eingezogen worden seien. Sie sei ohne Identitätspapiere illegal zu Fuss aus dem Heimatland ausgereist; ihr Heimatdort befinde sich unweit der Grenze zu Äthiopien. In der Folge habe sie sich zunächst zwei Jahre in einem Flüchtlingscamp für Minderjährige in Äthiopien aufgehalten. Da sie dort aber weder eine Schule habe besuchen können noch eine anderweitige Beschäftigung gehabt habe, sei sie zusammen mit einem Cousin in den Sudan weitergereist. Dort habe sie bei diesem Cousin gelebt und jeweils den ganzen Tag im Haus verbracht, was unbefriedigend gewesen sei. Ihr Cousin habe dann herausgefunden, dass ihr Bruder in der Schweiz lebe. Ihre Tanten in Deutschland und den USA hätten ihr in der Folge die Reise in die Schweiz finanziert, und der Cousin habe einen Schlepper organisiert. A.c Die Beschwerdeführerin reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens lediglich Kopien der Identitätskarten ihrer Mutter und ihres Vater zu den Akten. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 2. März 2012 - eröffnet am 6. März 2012 - fest, die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin erfüllten die Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs verzichtete das BFM indessen auf die Verfügung des Wegweisungsvollzugs und ordnete stattdessen die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin an. C. Mit Beschwerde vom 29. März 2012 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht liess die Beschwerdeführerin beantragen, es sei die Ziffer 1 der vorinstanzlichen Verfügung aufzuheben, und sie sei als Flüchtling anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung (Kopie), eine Vollmacht vom 29. März 2012 (Kopie) sowie eine Honorarnote vom 29. März 2012 bei. D. Der Instruktionsrichter verzichtete mit Verfügung vom 3. April 2012 antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und teilte der Beschwerdeführerin gleichzeitig mit, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde im Endentscheid befunden. Die Beschwerdeführerin wurde in diesem Zusammenhang aufgefordert, umgehend einen Beleg für die geltend gemachte prozessuale Bedürftigkeit nachzureichen. E. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 13. April 2012 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin replizierte darauf mit Eingabe vom 30. April 2012 und reichte gleichzeitig eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführerin zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des BFM, welche in Anwendung des AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt in casu nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Mit der Beschwerde wird vorliegend lediglich die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1 der vorinstanzlichen Verfügung) angefochten, während die Ablehnung des Asylgesuches unangefochten blieb und somit mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen ist. Zu prüfen bleibt somit nur die Frage, ob die Beschwerdeführerin, welche mit der angefochtenen Verfügung wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufgenommen wurde, aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. 3.2 Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere illegales Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), Einreichung eines Asylgesuches im Ausland oder aus der Sicht der heimatstaatlichen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigung, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1; EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, mit weiteren Hinweisen). 4. 4.1 In der angefochtenen Verfügung führte das BFM bezüglich der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, bei den von der Beschwerdeführerin geschilderten schwierigen Lebensbedingungen in Eritrea handle es sich um Nachteile, welche auf die dort herrschenden allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen seien. Diese stellten keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Im Weiteren sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin bei der Ausreise aus Eritrea erst dreizehn Jahre alt und damit noch nicht im militärdienstpflichtigen Alter gewesen sei. Sie habe selber bestätigt, dass sie niemanden gekannt habe, der in ihrem damaligen Alter von dreizehn Jahren in den Militärdienst eingezogen worden sei. Allein die Befürchtung, irgendwann einmal für den Militärdienst rekrutiert zu werden, sei nicht asylrelevant. Die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin sei demnach zu verneinen und das Asylgesuch abzulehnen. Die Beschwerdeführerin werde jedoch in der Schweiz wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen, da sich aufgrund ihrer illegalen Ausreise konkrete Anhaltspunkte dafür ergäben, dass ihr im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. 4.2 In der Beschwerde wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei gemäss ihren vom BFM nicht bestrittenen Aussagen im Alter von dreizehn Jahren illegal aus Eritrea ausgereist. Die Vorinstanz bestreite ferner auch nicht, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4876/2007 vom 29. September 2010) werde durch Republikflucht zum Flüchtling, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sehe, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellten. Gemäss der einschlägigen eritreischen Gesetzgebung sei ein legales Verlassen von Eritrea nur mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich. Die Ausreise ohne die erforderlichen Dokumente werde mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren und/oder einer Busse bestraft. In der Praxis würden Ausreisevisa nur unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge an wenige, als loyal beurteilte Personen ausgestellt, wobei Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 und Frauen bis zum Alter von 47 Jahren grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen seien. Das eritreische Regime erachte das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat und versuche, mit den drakonischen Massnahmen der sinkenden Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung Einhalt zu gebieten. Vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts habe die Beschwerdeführerin begründete Furcht, bei einer Rückkehr nach Eritrea erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Daher sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen. 4.3 Das BFM hält in seiner Vernehmlassung dagegen, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Nachteile betreffend illegale Ausreise hätten grundsätzlich nur Personen zu erwarten, welche zum Zeitpunkt der Ausreise im dienstpflichtigen Alter gewesen seien. Diese würden als Flüchtlinge anerkannt. Die Beschwerdeführerin, welche bei ihrer Ausreise aus Eritrea erst dreizehn Jahre alt gewesen sei, gehöre nicht zu dieser Personengruppe. In Anbetracht dessen, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea dennoch mit unverhältnismässigen Unannehmlichkeiten rechnen müsste, sei der Wegweisungsvollzug zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Vollzugs verfügt worden. 4.4 In der Replik wird unter Verweis auf die Ausführungen in der Beschwerde entgegnet, die vom BFM vertretene Auffassung widerspreche der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
5. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin durch die geltend gemachte illegale Ausreise aus Eritrea (subjektiver Nachfluchtgrund) bei einer Rückkehr ins Heimatland befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 5.1 Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1, BVGE 2009/29 E. 5.1 und Urteil D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.1). 5.2 Über Eritrea im Allgemeinen und über die oftmals willkürliche Praxis bei der Anwendung des nationalen Rechts in diesem Land im Speziellen sind nur wenige zuverlässige und unabhängige Quellen verfügbar; das Land selber verfolgt eine gegen innen und gegen aussen äusserst restriktive Informationspolitik. Aus den dem Bundesverwaltungsgericht zur Verfügung stehenden Quellen und Informationen (vgl. namentlich U.S. Department of State, 2009 Human Rights Report Eritrea, 11. März 2010; UK Border Agency, Country of Origin Information Report Eritrea, 15. April 2011; SFH, Eritrea, Update vom Februar 2010; UNHCR Eligibility guidelines for assessing the international protection needs of asylum-seekers from Eritrea, 20. April 2011; schriftliche Angaben eines unabhängigen Eritrea-Experten vom 30. September 2008 und vom 27. April 2009 gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht; alle Berichte jeweils mit Hinweisen auf weitere Quellen) ergibt sich dennoch ein - im Wesentlichen bereits in der Beschwerde dargelegtes - schlüssiges Bild in Bezug auf die von illegal ausreisenden eritreischen Staatsangehörigen zu erwartenden staatlichen Sanktionen: Gemäss Art. 11 der "Proclamation No. 24/1992", welche die Ein- und Ausreise nach und von Eritrea regelt, ist ein legales Verlassen des Landes lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich. Die Ausreise ohne die erforderlichen Dokumente wird gemäss Art. 29 dieses Erlasses mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren und/oder einer Busse bis zu 10'000 Birr - der in Eritrea bis zur Einführung der eigenen Landeswährung Nakfa gültigen äthiopischen Währung - sanktioniert. In der Praxis werden Ausreisevisa bereits seit mehreren Jahren nur noch unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge (im Gegenwert von rund $ 10'000) an wenige, als loyal beurteilte Personen ausgestellt, wobei Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen sind. Verschiedentlich gab es auch Zeiten, in welchen überhaupt keine derartigen Dokumente mehr erhältlich waren, selbst bei Vorliegen eines gültigen Reisepasses. Wer versucht, das Land ohne behördliche Erlaubnis zu verlassen, riskiert neben der gesetzlich angedrohten Bestrafung sein Leben, da die Grenzschutztruppen gemäss übereinstimmenden Quellen den Befehl haben, Fluchtversuche mit gezielten Schüssen zu verhindern. Wie von der Beschwerdeführerin zutreffend dargestellt, erachtet das eritreische Regime das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat und versucht mit den drakonischen Massnahmen der sinkenden Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung - jährlich kehren mehrere Tausend Staatsangehörige dem Land wegen der zunehmenden Militarisierung, der unbegrenzten Dienstdauer und der sich verschlechternden Menschenrechtslage den Rücken - Herr zu werden (vgl. dazu bereits die Urteile D-4876/2007 vom 29. September 2007 E. 4.2. und D-1416/2011 vom 22. September 2011 E. 3.4.). 5.3 Die Beschwerdeführerin hat Eritrea eigenen Angaben zufolge im Alter von dreizehn Jahren verlassen. Diese Aussagen wurde vom BFM nicht bestritten. Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise erst dreizehn Jahre alt war, ist sodann mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen ohne weiteres davon auszugehen, dass sie nicht über die für eine legale Ausreise erforderlichen Dokumente (Reisepass und Ausreisevisum) verfügte. Die illegale Ausreise wird denn auch vom BFM ebenfalls nicht bestritten. Demzufolge ist mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen (E. 5.2.) davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin begründete Furcht hat, bei einer Rückkehr nach Eritrea erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Der Einwand des BFM, wonach die Beschwerdeführerin im damaligen Zeitpunkt noch nicht zum Militärdienst (respektive zur Grundausbildung) einberufen worden war, ändert daran nichts. In diesem Zusammenhang ist jedoch anzufügen, dass der Umstand, dass die eritreischen Behörden offenbar schon Kindern ab elf Jahren die Ausstellung von Ausreisedokumenten verweigern (vgl. dazu E. 5.2.), darauf schliessen lässt, dass das eritreische Regime grundsätzlich die Auffassung vertritt, dass sich Kinder schon ab diesem Alter für das Heimatland zur Verfügung halten müssen. Die Organisation Human Rights Watch erwähnt denn auch in ihrem Bericht vom April 2009, dass Schulabbrecher sowie Schüler, welche mangelhafte Schulleistungen zeigten, in ein militärisches Ausbildungslager gebracht würden (vgl. Human Rights Watch, Service for Life: State Repression and Indefinite Conscription in Eritrea, April 2009). Dies wurde im Übrigen auch von der Beschwerdeführerin geltend gemacht (vgl. A12 S. 3). Nach dem Gesagten erfüllt die Beschwerdeführerin die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft.
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft betrifft. Da lediglich in diesem Punkt Beschwerde geführt wurde, ist diese nach dem Gesagten (vollständig) gutzuheissen, die Ziffer 1 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 2. März 2012 ist aufzuheben, und das Bundesamt ist anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Damit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos geworden. 7.2 Der obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführerin ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in der Kostennote vom 29. März 2012 geltend gemachte Arbeitsaufwand von fünf Stunden sowie die Auslagen von Fr. 50.- erscheinen für die damit abgedeckte Zeitperiode als angemessen. Der ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 240.- bewegt sich im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VGKE. Für diejenigen Aufwendungen, welche nach dem 29. März 2012 (Datum der Kostennote) noch getätigt wurden und aktenkundig sind, wird auf die in der Kostennote ausgewiesenen Gesamtkosten ein angemessener Zuschlag gewährt. Somit hat das BFM der Beschwerdeführerin in Anwendung der vorgenannten Bestimmungen sowie unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'480.- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung vom 2. März 2012 wird aufgehoben, und das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin als Flüchtling zu anerkennen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das BFM hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'480.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand: