Asyl (ohne Wegweisung)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin reichte am 4. Januar 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch ein. Dazu wurde sie am 7. Januar 2011 im EVZ B._______ befragt (Kurzbefragung) und am 19. Januar 2011 am selben Ort angehört (Anhörung). Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei eritreische Staatsangehörige, stamme aus C._______ und habe vor ihrer Ausreise in D._______ (Region E._______) gewohnt. Im Juni/Juli 2006 sei ihr Mann aus unbekannten Gründen inhaftiert worden. Er sei Staatsangestellter gewesen und an seiner Arbeitsstellte verhaftet worden. Sie wisse nicht, wo er sich zurzeit im Gefängnis befinde, obwohl sie sich mehrmals nach ihm erkundigt habe. Kurz nach der Inhaftierung ihres Mannes habe man ihr ohne Erklärung mitgeteilt, dass sie nicht mehr zu ihrer Arbeit im (...) erscheinen solle. Nach ihrer Entlassung sei sie mehrmals von Soldaten und unbekannten Leuten in Zivil nach ihrem Mann gefragt worden. Zudem sei ihr Leben sehr schwierig geworden, da sie über kein Einkommen mehr verfügt habe und von der Unterstützung ihrer Verwandten habe leben müssen. So habe sie auch ihren Kindern keine Sicherheit und keine Zukunft gewährleisten können. Aus diesen Gründen sei sie Ende Oktober/Anfang November 2010 mit der Hilfe eines Schleppers illegal in den Sudan gereist, wo sie sich zirka zwei Monate aufgehalten habe. Anschliessend sei sie zusammen mit einem Mann von Khartum nach Mailand geflogen, von wo sie per Zug in die Schweiz gereist sei. Für die übrigen Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Im Verfahren vor der Vorinstanz reichte die Beschwerdeführerin ihre eritreische Identitätskarte zu den Akten. B. Die Vorinstanz stellte mit Verfügung vom 2. Februar 2011 - eröffnet am folgenden Tag - fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete das BFM die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug der Wegweisung wegen Unzulässigkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. Als Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, trotz mehrfacher Nachfrage habe die Beschwerdeführerin anlässlich der Kurzbefragung keine Befragungen zum Aufenthaltsort ihres Mannes geltend gemacht. In ihrem freien Bericht habe sie von der Inhaftierung ihres Mannes, ihrem fehlenden Einkommen sowie ihrer Entlassung gesprochen. Die Frage, ob sie persönliche Probleme mit der Regierung gehabt habe, habe sie in der Folge mit der Aussage beantwortet, sie habe kein Einkommen gehabt. Erst im Verlaufe der Anhörung habe die Beschwerdeführerin mehrere Befragungen durch Soldaten und Zivilisten geltend gemacht. Aus diesem Grund ergäben sich Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorbringen. Zudem habe sich die Beschwerdeführerin bei den Befragungen mehrfach widersprochen. Insbesondere zu den Befragungen durch Soldaten und Zivilsten habe sie widersprüchliche Aussagen gemacht. Überdies sei sie bei der Anhörung nicht in der Lage gewesen darzulegen, wann sie letztmals von zivilen Personen befragt worden sei, weshalb ernsthafte Zweifel am Wahrheitsgehalt der geltend gemachten Probleme bestünden. Ausserdem seien die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Nachteile zwischen Mitte 2006 und der angeblichen Ausreise Ende 2010 in ihrer Art und Intensität nicht dergestalt gewesen, dass sie ihr in Eritrea ein menschenwürdiges Leben verunmöglicht hätten, zumal sie bei der Mutter habe leben können, Hilfe durch Verwandte erhalten habe und sie gemäss eigenen Aussagen in der letzten Zeit vor der Ausreise nicht mehr befragt worden sei. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten somit weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. Für die weitere Begründung der Verfügung wird auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen. C. Mit Beschwerde vom 3. März 2011 (Poststempel: 2. März 2011) an das Bundesverwaltungsgericht liess die Beschwerdeführerin durch ihre neu mandatierte Rechtsvertreterin beantragen, der Entscheid des BFM vom 2. Februar 2011 sei teilweise aufzuheben und sie sei als Flüchtling anzuerkennen. Zudem sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, die Unterzeichnende als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Überdies sei eine Parteientschädigung zu gewähren. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Der Beschwerde lag die Kopie einer Unterstützungsbestätigung vom 1. März 2011 bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 11. März 2011 verfügte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) im Endentscheid befunden werde. Gleichzeitig wies er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ab und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem lud er die Vorinstanz zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 25. März 2011 ein. E. In ihrer Vernehmlassung vom 24. März 2011 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Diese Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 28. März 2011 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Die Ablehnung des Asylgesuches blieb vorliegend unangefochten und ist mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen. Da die Wegweisung als solche nur aufgehoben werden kann, wenn eine Aufenthaltsbewilligung vorliegt oder ein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21, BVGE 2008/34 E. 9.2), diese Voraussetzungen jedoch nicht erfüllt sind, bilden Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens somit einzig die Frage, ob die Beschwerdeführerin aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, zumal die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2. Februar 2011 wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufgenommen wurde.
E. 3.2 Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere illegales Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), Einreichung eines Asylgesuches im Ausland oder aus der Sicht der heimatstaatlichen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigung, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, mit weiteren Hinweisen). Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1, BVGE 2009/29 E. 5.1 und Urteil D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.1).
E. 3.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe Eritrea illegal verlassen und in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt, weshalb sie bei einer allfälligen Rückkehr in ihr Heimatland eine gravierende Verfolgung zu befürchten habe.
E. 3.4 Diesbezüglich ist festzuhalten, dass über Eritrea im Allgemeinen und über die oftmals willkürliche Praxis bei der Anwendung des nationalen Rechts in diesem Land im Speziellen nur wenige zuverlässige und unabhängige Quellen verfügbar sind; das Land selber verfolgt eine gegen innen und gegen aussen äusserst restriktive Informationspolitik. Dennoch ergibt sich aus den vorhandenen Unterlagen (vgl. namentlich U.S. Department of State, 2009 Human Rights Report Eritrea, 11. März 2010; UK Border Agency, Country of Origin Information Report Eritrea, 15. April 2011; SFH, Eritrea, Update vom Februar 2010; UNHCR Eligibility guidelines for assessing the international protection needs of asylum-seekers from Eritrea, 20. April 2011; schriftliche Angaben eines unabhängigen Eritrea-Experten vom 30. September 2008 und vom 27. April 2009 gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht; alle Berichte jeweils mit Hinweisen auf weitere Quellen) ein schlüssiges Bild in Bezug auf die von illegal ausreisenden Staatsangehörigen zu erwartenden staatlichen Sanktionen. So ist gemäss Art. 11 der "Proclamation No. 24/1992" - welche die Ein- und Ausreise nach und von Eritrea regelt - ein legales Verlassen des Landes lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich. Die Ausreise ohne die erforderlichen Dokumente wird gemäss Art. 29 dieses Erlasses mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren und/oder einer Busse bis zu 10'000 Birr - der in Eritrea bis zur Einführung der eigenen Landeswährung Nakfa gültigen äthiopischen Währung - sanktioniert. In der Praxis werden Ausreisevisa bereits seit mehreren Jahren nur noch unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge (im Gegenwert von rund $ 10'000) an wenige, als loyal beurteilte Personen ausgestellt, wobei Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen sind. Verschiedentlich gab es auch Zeiten, in welchen überhaupt keine derartigen Dokumente mehr erhältlich waren, selbst bei Vorliegen eines gültigen Reisepasses. Wer versucht, das Land ohne behördliche Erlaubnis zu verlassen, riskiert neben der gesetzlich angedrohten Bestrafung sein Leben, da die Grenzschutztruppen gemäss übereinstimmenden Quellen den Befehl haben, Fluchtversuche mit gezielten Schüssen zu verhindern. Wie von der Beschwerdeführerin zutreffend dargestellt, erachtet das eritreische Regime das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat und versucht mit den drakonischen Massnahmen der sinkenden Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung - jährlich kehren mehrere Tausend Staatsangehörige dem Land wegen der zunehmenden Militarisierung, der unbegrenzten Dienstdauer und der sich verschlechternden Menschenrechtslage den Rücken - Herr zu werden.
E. 3.5 Aufgrund der Akten, insbesondere unter Berücksichtigung der Aussage der Beschwerdeführerin, wonach sie nie einen eritreischen Pass besessen habe, ist trotz ihrer teilweise unglaubhaften Asylvorbringen und ihres Alters in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass sie ihren Heimatstaat illegal, das heisst ohne behördliches Ausreisevisum, verlassen und angesichts der vorstehend in E. 3.4 genannten Umstände begründete Furcht hat, bei einer Rückkehr dorthin erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Die Beschwerdeführerin erfüllt demnach die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft.
E. 4 Die Beschwerdeführerin wurde vom BFM wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufgenommen, weshalb sich Erörterungen dazu erübrigen.
E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft betrifft. Da lediglich im Flüchtlingspunkt Beschwerde geführt wurde, ist sie nach dem Gesagten (vollständig) gutzuheissen, die Verfügung des BFM vom 2. Februar 2011 teilweise - die Dispositiv-Ziffer 1 betreffend - aufzuheben und das Bundesamt anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin anzuerkennen.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos geworden ist.
E. 7 Der Beschwerdeführerin ist - als vollständig obsiegender Partei - für die ihr im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Kosten antragsgemäss eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Beschwerdeführerin hat im Verlauf des Verfahrens darauf verzichtet, eine Kostennote ihrer Vertreterin vorzulegen (Art. 14 Abs. 1 VGKE). Auf die Einforderung einer solchen kann verzichtet werden, zumal sich der notwendige Zeitaufwand mit hinreichender Genauigkeit abschätzen lässt (Art. 9 Abs. 1 Bst. a, Art. 10 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Die Entschädigung ist deshalb aufgrund der Akten festzusetzen und auf insgesamt Fr. 600.-- zu bemessen (Art. 10 Abs. 2 VGKE). Neben den Kosten der Vertretung macht die Beschwerdeführerin keine weiteren notwendigen Auslagen geltend (Art. 8 VGKE). Das BFM ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin den Betrag von Fr. 600.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung der Vorinstanz vom 2. Februar 2011 wird teilweise - soweit Dispositiv-Ziffer 1 betreffend - aufgehoben und das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin als Flüchtling anzuerkennen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 600.-- zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1416/2011 Urteil vom 22. September 2011 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. Parteien A._______, geboren (...), Eritrea, vertreten durch Katerina Baumann, Fürsprecherin, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des BFM vom 2. Februar 2011 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reichte am 4. Januar 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch ein. Dazu wurde sie am 7. Januar 2011 im EVZ B._______ befragt (Kurzbefragung) und am 19. Januar 2011 am selben Ort angehört (Anhörung). Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei eritreische Staatsangehörige, stamme aus C._______ und habe vor ihrer Ausreise in D._______ (Region E._______) gewohnt. Im Juni/Juli 2006 sei ihr Mann aus unbekannten Gründen inhaftiert worden. Er sei Staatsangestellter gewesen und an seiner Arbeitsstellte verhaftet worden. Sie wisse nicht, wo er sich zurzeit im Gefängnis befinde, obwohl sie sich mehrmals nach ihm erkundigt habe. Kurz nach der Inhaftierung ihres Mannes habe man ihr ohne Erklärung mitgeteilt, dass sie nicht mehr zu ihrer Arbeit im (...) erscheinen solle. Nach ihrer Entlassung sei sie mehrmals von Soldaten und unbekannten Leuten in Zivil nach ihrem Mann gefragt worden. Zudem sei ihr Leben sehr schwierig geworden, da sie über kein Einkommen mehr verfügt habe und von der Unterstützung ihrer Verwandten habe leben müssen. So habe sie auch ihren Kindern keine Sicherheit und keine Zukunft gewährleisten können. Aus diesen Gründen sei sie Ende Oktober/Anfang November 2010 mit der Hilfe eines Schleppers illegal in den Sudan gereist, wo sie sich zirka zwei Monate aufgehalten habe. Anschliessend sei sie zusammen mit einem Mann von Khartum nach Mailand geflogen, von wo sie per Zug in die Schweiz gereist sei. Für die übrigen Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Im Verfahren vor der Vorinstanz reichte die Beschwerdeführerin ihre eritreische Identitätskarte zu den Akten. B. Die Vorinstanz stellte mit Verfügung vom 2. Februar 2011 - eröffnet am folgenden Tag - fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete das BFM die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug der Wegweisung wegen Unzulässigkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. Als Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, trotz mehrfacher Nachfrage habe die Beschwerdeführerin anlässlich der Kurzbefragung keine Befragungen zum Aufenthaltsort ihres Mannes geltend gemacht. In ihrem freien Bericht habe sie von der Inhaftierung ihres Mannes, ihrem fehlenden Einkommen sowie ihrer Entlassung gesprochen. Die Frage, ob sie persönliche Probleme mit der Regierung gehabt habe, habe sie in der Folge mit der Aussage beantwortet, sie habe kein Einkommen gehabt. Erst im Verlaufe der Anhörung habe die Beschwerdeführerin mehrere Befragungen durch Soldaten und Zivilisten geltend gemacht. Aus diesem Grund ergäben sich Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorbringen. Zudem habe sich die Beschwerdeführerin bei den Befragungen mehrfach widersprochen. Insbesondere zu den Befragungen durch Soldaten und Zivilsten habe sie widersprüchliche Aussagen gemacht. Überdies sei sie bei der Anhörung nicht in der Lage gewesen darzulegen, wann sie letztmals von zivilen Personen befragt worden sei, weshalb ernsthafte Zweifel am Wahrheitsgehalt der geltend gemachten Probleme bestünden. Ausserdem seien die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Nachteile zwischen Mitte 2006 und der angeblichen Ausreise Ende 2010 in ihrer Art und Intensität nicht dergestalt gewesen, dass sie ihr in Eritrea ein menschenwürdiges Leben verunmöglicht hätten, zumal sie bei der Mutter habe leben können, Hilfe durch Verwandte erhalten habe und sie gemäss eigenen Aussagen in der letzten Zeit vor der Ausreise nicht mehr befragt worden sei. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten somit weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. Für die weitere Begründung der Verfügung wird auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen. C. Mit Beschwerde vom 3. März 2011 (Poststempel: 2. März 2011) an das Bundesverwaltungsgericht liess die Beschwerdeführerin durch ihre neu mandatierte Rechtsvertreterin beantragen, der Entscheid des BFM vom 2. Februar 2011 sei teilweise aufzuheben und sie sei als Flüchtling anzuerkennen. Zudem sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, die Unterzeichnende als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Überdies sei eine Parteientschädigung zu gewähren. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Der Beschwerde lag die Kopie einer Unterstützungsbestätigung vom 1. März 2011 bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 11. März 2011 verfügte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) im Endentscheid befunden werde. Gleichzeitig wies er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ab und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem lud er die Vorinstanz zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 25. März 2011 ein. E. In ihrer Vernehmlassung vom 24. März 2011 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Diese Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 28. März 2011 zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Die Ablehnung des Asylgesuches blieb vorliegend unangefochten und ist mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen. Da die Wegweisung als solche nur aufgehoben werden kann, wenn eine Aufenthaltsbewilligung vorliegt oder ein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21, BVGE 2008/34 E. 9.2), diese Voraussetzungen jedoch nicht erfüllt sind, bilden Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens somit einzig die Frage, ob die Beschwerdeführerin aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, zumal die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2. Februar 2011 wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufgenommen wurde. 3.2. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere illegales Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), Einreichung eines Asylgesuches im Ausland oder aus der Sicht der heimatstaatlichen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigung, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, mit weiteren Hinweisen). Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1, BVGE 2009/29 E. 5.1 und Urteil D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.1). 3.3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe Eritrea illegal verlassen und in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt, weshalb sie bei einer allfälligen Rückkehr in ihr Heimatland eine gravierende Verfolgung zu befürchten habe. 3.4. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass über Eritrea im Allgemeinen und über die oftmals willkürliche Praxis bei der Anwendung des nationalen Rechts in diesem Land im Speziellen nur wenige zuverlässige und unabhängige Quellen verfügbar sind; das Land selber verfolgt eine gegen innen und gegen aussen äusserst restriktive Informationspolitik. Dennoch ergibt sich aus den vorhandenen Unterlagen (vgl. namentlich U.S. Department of State, 2009 Human Rights Report Eritrea, 11. März 2010; UK Border Agency, Country of Origin Information Report Eritrea, 15. April 2011; SFH, Eritrea, Update vom Februar 2010; UNHCR Eligibility guidelines for assessing the international protection needs of asylum-seekers from Eritrea, 20. April 2011; schriftliche Angaben eines unabhängigen Eritrea-Experten vom 30. September 2008 und vom 27. April 2009 gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht; alle Berichte jeweils mit Hinweisen auf weitere Quellen) ein schlüssiges Bild in Bezug auf die von illegal ausreisenden Staatsangehörigen zu erwartenden staatlichen Sanktionen. So ist gemäss Art. 11 der "Proclamation No. 24/1992" - welche die Ein- und Ausreise nach und von Eritrea regelt - ein legales Verlassen des Landes lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich. Die Ausreise ohne die erforderlichen Dokumente wird gemäss Art. 29 dieses Erlasses mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren und/oder einer Busse bis zu 10'000 Birr - der in Eritrea bis zur Einführung der eigenen Landeswährung Nakfa gültigen äthiopischen Währung - sanktioniert. In der Praxis werden Ausreisevisa bereits seit mehreren Jahren nur noch unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge (im Gegenwert von rund $ 10'000) an wenige, als loyal beurteilte Personen ausgestellt, wobei Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen sind. Verschiedentlich gab es auch Zeiten, in welchen überhaupt keine derartigen Dokumente mehr erhältlich waren, selbst bei Vorliegen eines gültigen Reisepasses. Wer versucht, das Land ohne behördliche Erlaubnis zu verlassen, riskiert neben der gesetzlich angedrohten Bestrafung sein Leben, da die Grenzschutztruppen gemäss übereinstimmenden Quellen den Befehl haben, Fluchtversuche mit gezielten Schüssen zu verhindern. Wie von der Beschwerdeführerin zutreffend dargestellt, erachtet das eritreische Regime das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat und versucht mit den drakonischen Massnahmen der sinkenden Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung - jährlich kehren mehrere Tausend Staatsangehörige dem Land wegen der zunehmenden Militarisierung, der unbegrenzten Dienstdauer und der sich verschlechternden Menschenrechtslage den Rücken - Herr zu werden. 3.5. Aufgrund der Akten, insbesondere unter Berücksichtigung der Aussage der Beschwerdeführerin, wonach sie nie einen eritreischen Pass besessen habe, ist trotz ihrer teilweise unglaubhaften Asylvorbringen und ihres Alters in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass sie ihren Heimatstaat illegal, das heisst ohne behördliches Ausreisevisum, verlassen und angesichts der vorstehend in E. 3.4 genannten Umstände begründete Furcht hat, bei einer Rückkehr dorthin erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Die Beschwerdeführerin erfüllt demnach die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft.
4. Die Beschwerdeführerin wurde vom BFM wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufgenommen, weshalb sich Erörterungen dazu erübrigen.
5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft betrifft. Da lediglich im Flüchtlingspunkt Beschwerde geführt wurde, ist sie nach dem Gesagten (vollständig) gutzuheissen, die Verfügung des BFM vom 2. Februar 2011 teilweise - die Dispositiv-Ziffer 1 betreffend - aufzuheben und das Bundesamt anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin anzuerkennen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos geworden ist.
7. Der Beschwerdeführerin ist - als vollständig obsiegender Partei - für die ihr im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Kosten antragsgemäss eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Beschwerdeführerin hat im Verlauf des Verfahrens darauf verzichtet, eine Kostennote ihrer Vertreterin vorzulegen (Art. 14 Abs. 1 VGKE). Auf die Einforderung einer solchen kann verzichtet werden, zumal sich der notwendige Zeitaufwand mit hinreichender Genauigkeit abschätzen lässt (Art. 9 Abs. 1 Bst. a, Art. 10 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Die Entschädigung ist deshalb aufgrund der Akten festzusetzen und auf insgesamt Fr. 600.-- zu bemessen (Art. 10 Abs. 2 VGKE). Neben den Kosten der Vertretung macht die Beschwerdeführerin keine weiteren notwendigen Auslagen geltend (Art. 8 VGKE). Das BFM ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin den Betrag von Fr. 600.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung der Vorinstanz vom 2. Februar 2011 wird teilweise - soweit Dispositiv-Ziffer 1 betreffend - aufgehoben und das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin als Flüchtling anzuerkennen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 600.-- zu entrichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: