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E-1824/2014

E-1824/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-04-29 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin, eine eritreische Staatsangehörige aus (...), verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Jahr (...) in Richtung Kassala und reiste weiter nach Khartum, wo sie sich etwa zwei Jahre aufhielt. Nach Gutheissung ihres Einreisegesuchs im Rahmen eines Familiennachzugs durch das BFM gelangte sie am (...) in die Schweiz ein, wo sie am 17. September 2012 ein Asylgesuch einreichte. Sie wurde am 24. September 2012 befragt und am 16. Dezember 2013 angehört. Zur Begründung des Asylgesuchs brachte sie Probleme mit ihrer Stiefmutter vor. Als ihr Bruder B._______ ausgereist sei, habe sie deshalb beschlossen, zu dessen Freundin zu ziehen. Im Juni (...) habe sie zusammen mit dieser Eritrea illegal verlassen und sei nach Khartum gegangen. B. Das BFM stellte mit am 7. März 2014 eröffneter Verfügung vom 6. März 2014 fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte deren Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs verzichtete es indessen auf die Verfügung des Wegweisungsvollzugs und ordnete stattdessen die vorläufige Aufnahme an. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 4. April 2014 liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter in materieller Hinsicht beantragen, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft und die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Da es sich vorliegend um eine solche handelt, ist der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG ist auf einen Schriftenwechsel verzichtet worden.

E. 4 Vorliegend ist angesichts des Hauptbegehrens einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint hat.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber - unter Vorbehalt der vorliegend bedeutungslosen (allfälligen) Einschränkungen gemäss Art. 3 Abs. 3 und 4 AsylG - als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn diese Aktivitäten die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht wird zum Flüchtling, wer aufgrund seiner illegalen Ausreise Sanktionen seines Heimatstaates befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile i.S. von Art. 3 AsylG darstellen (vgl. BVGE 2009/29). Gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Praxis ha-ben eritreische Staatsangehörige, die ihr Heimatland illegal verlassen, be-gründete Furcht, bei einer Rückkehr erheblichen Nachteilen i.S. von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden (vgl. beispielsweise die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-1720/2012 vom 18. Juni 2012 und E- 4367/2012 vom 14. September 2012).

E. 6.1 In der angefochtenen Verfügung führte das BFM bezüglich der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft aus, die Beschwerdeführerin mache keine Gründe nach Art. 3 AsylG geltend; bei den vorgebrachten Problemen mit ihrer Stiefmutter handle es sich nicht um Verfolgungsmassnah-men im Sinne dieser Bestimmung.

E. 6.2 In der Beschwerde wird anerkannt, dass die Vorbringen bezüglich der Übergriffe der Stiefmutter keine Asylgründe im Sinne von Art. 3 AsylG seien. Allerdings habe es das Bundesamt in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der Begründungspflicht ungeprüft und ungewürdigt gelassen, dass die Beschwerdeführerin wegen der illegalen Flucht aus ihrem Heimatland gemäss Art. 3 AsylG beziehungsweise Art. 54 AsylG die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Es halte zwar fest, dass ihr bei einer Rückkehr eine unmenschliche Bestrafung gemäss Art. 3 EMRK drohe, spreche ihr aber die Flüchtlingseigenschaft ab.

E. 6.2.1 Diesbezüglich ist festzuhalten, dass über Eritrea im Allgemeinen und über die oftmals willkürliche Praxis der eritreischen Behörden bei der Anwendung des nationalen Rechts nur recht wenige zuverlässige und unabhängige Quellen verfügbar sind; das Land verfolgt eine gegen innen und gegen aussen äusserst restriktive Informationspolitik. Dennoch ergibt sich aus den vorhandenen Unterlagen (vgl. namentlich U.S. Department of State, 2009 Human Rights Report Eritrea, 11. März 2010; UK Border Agency, Country of Origin Information Report Eritrea, 15. April 2011; SFH, Eritrea, Update vom Februar 2010; UNHCR Eligibility guidelines for assessing the international protection needs of asylum-seekers from Eritrea, 20. April 2011; schriftliche Angaben eines unabhängigen Eritrea-Experten vom 30. September 2008 und vom 27. April 2009 gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht; alle Berichte jeweils mit Hinweisen auf weitere Quellen) ein schlüssiges Bild in Bezug auf die von illegal ausreisenden Staatsangehörigen zu erwartenden staatlichen Sanktionen. So ist gemäss Art. 11 der "Proclamation No. 24/1992", welche die Ein- und Ausreise nach und von Eritrea regelt, ein legales Verlassen des Landes lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich. Die Ausreise ohne die erforderlichen Dokumente wird gemäss Art. 29 dieses Erlasses mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren und/oder einer Busse bis zu 10 000 Birr (der in Eritrea bis zur Einführung der eigenen Landeswährung Nakfa gültigen äthiopischen Währung, Anm. des BVGer) sanktioniert. In der Praxis werden Ausreisevisa bereits seit mehreren Jahren nur noch unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge (im Gegenwert von rund 10 000 USD) an wenige, als loyal beurteilte Personen ausgestellt, wobei Kinder ab elf Jahren, Männer bis 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen sind. Verschiedentlich gab es auch Zeiten, in welchen überhaupt keine derartigen Dokumente mehr erhältlich waren, selbst bei Vorliegen eines gültigen Reisepasses. Wer versucht, das Land ohne behördliche Erlaubnis zu verlassen, riskiert neben der gesetzlich angedrohten Bestrafung sein Leben, da die Grenzschutztruppen gemäss übereinstimmenden Quellen den Befehl haben, Fluchtversuche mit der Waffe zu verhindern. Wie von der Beschwerdeführerin zutreffend dargestellt, erachtet das eritreische Regime das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition und versucht mit drakonischen Massnahmen der sinkenden Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewegung Herr zu werden.

E. 6.2.2 Aufgrund der Akten und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise (...) Jahre alt war, ist davon auszugehen, dass sie ihren Heimatstaat illegal, das heisst ohne behördliches Ausreisevisum, verlassen hat. Davon und von einer durch Art. 3 EMRK verbotenen drohenden Strafe oder Behandlung geht auch das BFM in seiner angefochtenen Verfügung aus. Allerdings hat es diese Umstände nicht unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 AylG, sondern lediglich unter demjenigen von Art. 3 EMRK berücksichtigt und nur die vorläufige Aufnahme angeordnet, nicht aber die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festgestellt. Damit verkennt das Bundesamt, dass die Beschwerdeführerin angesichts der in Erwägung 6.2.1 genannten Umstände begründete Furcht hat, bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Die Beschwerdeführerin ist mithin als Flüchtling zu anerkennen (vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-3702/2013 vom 18. März 2014 und D-3892/2008 vom 6. April 2010).

E. 6.3 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung offensichtlich Bundesrecht verletzt, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft betrifft. Da sich die Beschwerde auf diesen Punkt beschränkt, ist sie vollständig gutzuheissen; die Dispositiv-Ziffer 1 der vorinstanzlichen Verfügung ist aufzuheben und das Bundesamt ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin als Flüchtling anzuerkennen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit der Antrag um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos werden.

E. 8 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zulasten der Vorinstanz eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter hat zwar keine Kostennote eingereicht, doch lässt sich der Aufwand zuverlässig abschätzen. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) hat das BFM der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 600.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zu entrichten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Dispositivziffer 1 der vorinstanzlichen Verfügung vom 6. März 2014 wird aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin als Flüchtling zu anerkennen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 600.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und C._______. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1824/2014 Urteil vom 29. April 2014 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner; Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger. Parteien A._______, geboren (...), Eritrea, vertreten durch Daniel Habte, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des BFM vom 6. März 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine eritreische Staatsangehörige aus (...), verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Jahr (...) in Richtung Kassala und reiste weiter nach Khartum, wo sie sich etwa zwei Jahre aufhielt. Nach Gutheissung ihres Einreisegesuchs im Rahmen eines Familiennachzugs durch das BFM gelangte sie am (...) in die Schweiz ein, wo sie am 17. September 2012 ein Asylgesuch einreichte. Sie wurde am 24. September 2012 befragt und am 16. Dezember 2013 angehört. Zur Begründung des Asylgesuchs brachte sie Probleme mit ihrer Stiefmutter vor. Als ihr Bruder B._______ ausgereist sei, habe sie deshalb beschlossen, zu dessen Freundin zu ziehen. Im Juni (...) habe sie zusammen mit dieser Eritrea illegal verlassen und sei nach Khartum gegangen. B. Das BFM stellte mit am 7. März 2014 eröffneter Verfügung vom 6. März 2014 fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte deren Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs verzichtete es indessen auf die Verfügung des Wegweisungsvollzugs und ordnete stattdessen die vorläufige Aufnahme an. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 4. April 2014 liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter in materieller Hinsicht beantragen, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft und die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Da es sich vorliegend um eine solche handelt, ist der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG ist auf einen Schriftenwechsel verzichtet worden.

4. Vorliegend ist angesichts des Hauptbegehrens einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint hat. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber - unter Vorbehalt der vorliegend bedeutungslosen (allfälligen) Einschränkungen gemäss Art. 3 Abs. 3 und 4 AsylG - als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn diese Aktivitäten die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht wird zum Flüchtling, wer aufgrund seiner illegalen Ausreise Sanktionen seines Heimatstaates befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile i.S. von Art. 3 AsylG darstellen (vgl. BVGE 2009/29). Gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Praxis ha-ben eritreische Staatsangehörige, die ihr Heimatland illegal verlassen, be-gründete Furcht, bei einer Rückkehr erheblichen Nachteilen i.S. von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden (vgl. beispielsweise die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-1720/2012 vom 18. Juni 2012 und E- 4367/2012 vom 14. September 2012). 6. 6.1 In der angefochtenen Verfügung führte das BFM bezüglich der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft aus, die Beschwerdeführerin mache keine Gründe nach Art. 3 AsylG geltend; bei den vorgebrachten Problemen mit ihrer Stiefmutter handle es sich nicht um Verfolgungsmassnah-men im Sinne dieser Bestimmung. 6.2 In der Beschwerde wird anerkannt, dass die Vorbringen bezüglich der Übergriffe der Stiefmutter keine Asylgründe im Sinne von Art. 3 AsylG seien. Allerdings habe es das Bundesamt in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der Begründungspflicht ungeprüft und ungewürdigt gelassen, dass die Beschwerdeführerin wegen der illegalen Flucht aus ihrem Heimatland gemäss Art. 3 AsylG beziehungsweise Art. 54 AsylG die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Es halte zwar fest, dass ihr bei einer Rückkehr eine unmenschliche Bestrafung gemäss Art. 3 EMRK drohe, spreche ihr aber die Flüchtlingseigenschaft ab. 6.2.1 Diesbezüglich ist festzuhalten, dass über Eritrea im Allgemeinen und über die oftmals willkürliche Praxis der eritreischen Behörden bei der Anwendung des nationalen Rechts nur recht wenige zuverlässige und unabhängige Quellen verfügbar sind; das Land verfolgt eine gegen innen und gegen aussen äusserst restriktive Informationspolitik. Dennoch ergibt sich aus den vorhandenen Unterlagen (vgl. namentlich U.S. Department of State, 2009 Human Rights Report Eritrea, 11. März 2010; UK Border Agency, Country of Origin Information Report Eritrea, 15. April 2011; SFH, Eritrea, Update vom Februar 2010; UNHCR Eligibility guidelines for assessing the international protection needs of asylum-seekers from Eritrea, 20. April 2011; schriftliche Angaben eines unabhängigen Eritrea-Experten vom 30. September 2008 und vom 27. April 2009 gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht; alle Berichte jeweils mit Hinweisen auf weitere Quellen) ein schlüssiges Bild in Bezug auf die von illegal ausreisenden Staatsangehörigen zu erwartenden staatlichen Sanktionen. So ist gemäss Art. 11 der "Proclamation No. 24/1992", welche die Ein- und Ausreise nach und von Eritrea regelt, ein legales Verlassen des Landes lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich. Die Ausreise ohne die erforderlichen Dokumente wird gemäss Art. 29 dieses Erlasses mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren und/oder einer Busse bis zu 10 000 Birr (der in Eritrea bis zur Einführung der eigenen Landeswährung Nakfa gültigen äthiopischen Währung, Anm. des BVGer) sanktioniert. In der Praxis werden Ausreisevisa bereits seit mehreren Jahren nur noch unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge (im Gegenwert von rund 10 000 USD) an wenige, als loyal beurteilte Personen ausgestellt, wobei Kinder ab elf Jahren, Männer bis 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen sind. Verschiedentlich gab es auch Zeiten, in welchen überhaupt keine derartigen Dokumente mehr erhältlich waren, selbst bei Vorliegen eines gültigen Reisepasses. Wer versucht, das Land ohne behördliche Erlaubnis zu verlassen, riskiert neben der gesetzlich angedrohten Bestrafung sein Leben, da die Grenzschutztruppen gemäss übereinstimmenden Quellen den Befehl haben, Fluchtversuche mit der Waffe zu verhindern. Wie von der Beschwerdeführerin zutreffend dargestellt, erachtet das eritreische Regime das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition und versucht mit drakonischen Massnahmen der sinkenden Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewegung Herr zu werden. 6.2.2 Aufgrund der Akten und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise (...) Jahre alt war, ist davon auszugehen, dass sie ihren Heimatstaat illegal, das heisst ohne behördliches Ausreisevisum, verlassen hat. Davon und von einer durch Art. 3 EMRK verbotenen drohenden Strafe oder Behandlung geht auch das BFM in seiner angefochtenen Verfügung aus. Allerdings hat es diese Umstände nicht unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 AylG, sondern lediglich unter demjenigen von Art. 3 EMRK berücksichtigt und nur die vorläufige Aufnahme angeordnet, nicht aber die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festgestellt. Damit verkennt das Bundesamt, dass die Beschwerdeführerin angesichts der in Erwägung 6.2.1 genannten Umstände begründete Furcht hat, bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Die Beschwerdeführerin ist mithin als Flüchtling zu anerkennen (vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-3702/2013 vom 18. März 2014 und D-3892/2008 vom 6. April 2010). 6.3 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung offensichtlich Bundesrecht verletzt, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft betrifft. Da sich die Beschwerde auf diesen Punkt beschränkt, ist sie vollständig gutzuheissen; die Dispositiv-Ziffer 1 der vorinstanzlichen Verfügung ist aufzuheben und das Bundesamt ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin als Flüchtling anzuerkennen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit der Antrag um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos werden.

8. Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zulasten der Vorinstanz eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter hat zwar keine Kostennote eingereicht, doch lässt sich der Aufwand zuverlässig abschätzen. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) hat das BFM der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 600.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zu entrichten. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Dispositivziffer 1 der vorinstanzlichen Verfügung vom 6. März 2014 wird aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin als Flüchtling zu anerkennen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 600.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und C._______. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger Versand: