opencaselaw.ch

D-1595/2015

D-1595/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-07-28 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisung)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin, eine eritreische Staatsbürgerin tigrinischer Ethnie aus dem Dorf B._______, verliess ihren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben 1995 Richtung C._______ und reiste weiter nach Khartoum (Sudan), wo sie während sechs Jahren wohnte und arbeitete. 2001 reiste sie nach Damaskus (Syrien), wo sie als Hausmädchen angestellt war. Am 21. August 2013 musste sie wegen des Bürgerkriegs in Syrien fliehen. Via Türkei, Griechenland, Albanien, Montenegro, Serbien und Italien reiste sie am 21. Januar 2014 mit einem Schlepper illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. B. Am 31. Januar 2014 wurde die Beschwerdeführerin im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen zur Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen für das Verlassen ihres Heimatlandes befragt. Am 14. Januar 2015 hörte sie das SEM einlässlich zu den Asylgründen an. Sie machte zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, sie habe die Schule nie besucht und habe bis zu ihrer Heirat 1990 bei ihren Eltern gewohnt. Nach der Heirat sei sie mit ihrem Ehemann in den Sudan gegangen. Ein Jahr nach der Hochzeit sei sie geschieden worden. Da ihre Mutter krank gewesen sei, sei sie nach Eritrea zurückgekehrt, um sich um die Mutter zu kümmern. 1993 sei ihre Mutter gestorben. 1995 habe sie aufs Verwaltungsbüro in B._______ gehen müssen. Dort sei ihr mitgeteilt worden, dass sie sich für den Militärdienst bereithalten müsse beziehungsweise, sie sei nicht hingegangen, weil sie wegen ihrer Mutter in Trauer gewesen sei. Da sie nicht nach Sawa habe gehen wollen, sei sie mit dem Bus von B._______ nach C._______ und von dort nach Khartoum gefahren beziehungsweise, sie sei die ganze Strecke zu Fuss durch den Busch gegangen. Ihr Bruder habe 1995 von der Verwaltung ein schriftliches Aufgebot für sie erhalten. Er habe ihr dieses mit einem Brief in den Sudan geschickt und sie aufgefordert, sie solle nach Eritrea zurückkehren, um den Militärdienst zu leisten. Da sie nicht zurückgekehrt sei, sei ihr Bruder verhaftet worden und sei bis heute im Militärdienst. Ihre Schwester habe sie darüber telefonisch informiert. Wenn sie zurückkehren müsse, würde man sie verhaften, da sie damals wegen dem Militärdienst geflüchtet sei. Ihre Identitätskarte habe sie im Haus in Syrien zurücklassen müssen. C. Mit tags darauf eröffneter Verfügung vom 12. Februar 2015 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz, schob deren Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Mit Eingabe vom 11. März 2015 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung im Punkt 1, 2 und 3 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie zudem, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihr eine amtliche Rechtsvertretung beizuordnen. E. Mit Eingabe vom 19. März 2015 reichte die Beschwerdeführerin eine Beschwerdeergänzung ein und legte eine Fürsorgebestätigung vom 12. März 2015 bei. F. Mit Verfügung vom 2. April 2015 hiess der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Er gewährte der Beschwerdeführerin Frist zur Benennung einer amtlichen Rechtsbeiständin oder eines amtlichen Rechtsbeistandes. G. Mit Schreiben vom 9. April 2015 teilte Frau lic. iur. Bettina Schwarz, Rechtsanwältin, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, St. Gallen mit, dass sie das Mandat übernommen habe. H. Mit Verfügung vom 17. April 2015 gab der Instruktionsrichter dem SEM Gelegenheit, eine Vernehmlassung einzureichen. I. Das SEM hielt in der Vernehmlassung vom 21. April 2015 an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 27. April 2015 zur Kenntnis gebracht.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu­chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7 S. 1017 ff.; 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f.; 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2009, Rz. 11.17 und 11.18).

E. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung vom 12. Februar 2015 aus, die geschilderte Vorladung zum Militärdienst enthalte erhebliche Widersprüche. Bereits in der Befragung im EVZ habe die Beschwerdeführerin widersprüchliche Angaben gemacht. Erst habe sie erklärt, dass sie Eritrea verlassen habe, nachdem sie ein schriftliches Aufgebot für Sawa erhalten habe, um dann später zu erzählen, dass ihr Bruder ihr das Aufgebot in den Sudan geschickt habe. Auf den Widerspruch angesprochen, habe sie erwidert, dass sie noch in Eritrea das Aufgebot erhalten habe, geflohen sei und dann im Sudan einen Brief von ihrem Bruder erhalten habe, dass sie nach Eritrea zurückkehren solle. Später habe sie wiederum erklärt, dass ihr Bruder ihr die Vorladung zusammen mit dem Brief in den Sudan geschickt habe. Anlässlich der Anhörung habe sie die bereits entstanden Widersprüche ebenfalls nicht aufzuklären vermocht. So habe sie unterschiedliche Versionen zu Protokoll gegeben. Einmal habe sie 1994 vom Büro ihres Heimatortes eine Vorladung erhalten, auf welche sie nicht reagiert habe, dann habe sie diese Vorladung 1993 erhalten, aber nicht direkt, sondern von ihrem Bruder, weil sie bereits wieder in den Sudan zurückgekehrt sei. Später habe sie angefügt, dass sie den Brief gar nicht gesehen habe, weil sie nicht lesen könne. Ihre Schwester habe ihr mitgeteilt, dass der Bruder eine Vorladung an sie geschickt habe und inzwischen inhaftiert worden sei. Sie habe auch nie Kontakt mit den Behörden gehabt, als sie in Eritrea gewesen sei. In der Befragung im EVZ habe sie hingegen gesagt, dass sie im Verwaltungsbüro gewesen sei, wo man ihr mitgeteilt habe, dass sie sich für den Militärdienst bereithalten müsse. Sie habe befürchtet, dass sie nach Sawa gebracht worden wäre, wenn sie Eritrea nicht verlassen hätte. Abgesehen von den krassen Widersprüchen, sei der Vollständigkeit halber anzumerken, dass im Jahre 1993 oder 1995 Personen noch nicht nach Sawa geschickt worden seien. Auch zu ihrer Ausreise mache sie unterschiedliche Angaben. So habe sie anlässlich der Befragung im EVZ gesagt, dass sie Eritrea 1995 verlassen habe. In der Anhörung habe sie jedoch 1993 angegeben, was wiederum mit dem Zeitpunkt der Vorladung nicht einhergehe. Auf Nachfrage habe sie erwidert, dass sie den Zeitpunkt der Ausreise vergessen habe. Während der Rückübersetzung habe sie sich wieder korrigiert und gesagt, dass überall wo sie 1993 gesagt habe, 1995 sein sollte. Weitere Widersprüche hätten sich bei den Umständen ihrer Ausreise ergeben. Während sie bei der Befragung im EVZ angegeben habe, dass sie mit dem Bus von B._______ nach C._______ gefahren sei, habe sie an der Anhörung behauptet, dass sie die Grenze zu Fuss mithilfe einer Person, die sie bezahlt habe, überquert habe. Auf den Widerspruch angesprochen, habe sie die erste Version verneint. Abgesehen von der Grenzüberquerung sei festzustellen, dass sie dazu keinerlei Angaben habe machen können und immer wiederholt habe, dass es dunkel gewesen sei und sie einfach so ausgereist sei. Es sei davon auszugehen, dass sie Eritrea nicht in der geschilderten Art und Weise verlassen habe und die wahren Umstände zu verschleiern versuche. Aufgrund der erheblichen Widersprüche sei davon auszugehen, dass sie sich auf eine konstruierte Asylbegründung abstütze. Ihre Vorbringen würden demnach den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten.

E. 4.2 In der Beschwerde vom 11. März 2015 und deren Ergänzung vom 19. März 2015 wird im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe die Wahrheit erzählt. Dass sie sich nicht mehr an die genauen Details erinnern könne, oder es zu Verwechslungen von Daten gekommen sei, hänge damit zusammen, dass die Vorkommnisse schon viele Jahre zurücklägen. Sie habe in all den Jahren seit ihrer Flucht aus Eritrea sehr viel durchgemacht und es falle ihr schwer, sich an diese Zeit erinnern zu müssen. Zu ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea könne sie noch detailliertere Angaben machen. Ein Mann aus B._______, an dessen Namen sie sich nicht mehr erinnere, habe Eritreer illegal in den Sudan geführt, so auch sie. Da sie zu jenem Zeitpunkt sehr wenig Geld gehabt habe, habe sie ihm nur 500 Nafka bezahlen müssen. Zusammen mit ihm und zwei weiteren Personen seien sie zu Fuss von B._______ nach C._______ geflohen. Sie seien etwa eine Woche unterwegs gewesen. Zu trinken und zu essen hätten sie sehr wenig gehabt. Tagsüber hätten sie sich in den Wäldern und im Gebüsch versteckt. In der Nacht seien sie gegangen. Es sei sehr dunkel gewesen und immer wenn sie Soldaten gehört hätten, hätten sie rennen müssen. Dabei sei sie oft hingefallen und sie habe sich verletzt oder Dornen von Sträuchern hätten ihr Gesicht zerkratzt. Die Grenze habe sie erkannt, als sie an einer Stelle einige Autos gesehen hätten und es da viel Licht gegeben habe. Sie hätten aber unbemerkt in den Sudan gelangen können. Im Sudan hätten sie C._______ erreicht. Zu jener Zeit habe es noch kein Flüchtlingslager gegeben, in welches sie sich hätte begeben können. Die Interviews in Kreuzlingen und Bern seien für sie eine sehr schwierige Situation gewesen. Sie habe nie eine Schule besucht und könne nicht Lesen und Schreiben, und sie habe die Fragen manchmal auch nicht richtig verstanden. Zur Anhörung in Bern habe die Hilfswerkvertretung im Bericht bemerkt: "Sie schien teilweise überfordert zu sein und wusste nicht, was sie antworten sollte. Die GS hat keine Schule besucht und ist Analphabetin. Sie scheint Mühe zu haben, die an sie gerichteten Fragen zu verstehen und ausführlich zu beantworten. Zudem liegen die Ausreisegründe 20 Jahre zurück." Zu den Ereignissen, welche mittlerweile mehr als 20 Jahre zurücklägen, sei es sehr schwierig gewesen, sich an genaue Details zu erinnern. Deshalb habe sie bei den beiden Interviews nicht dasselbe erzählen können, wie beispielsweise in welchem Jahr sie Eritrea verlassen habe. Auch habe sie sich nicht mehr genau zu erinnern und zu antworten vermocht, wie sie über die Vorladung zum Militär informiert worden sei. Ihr sei aber in Erinnerung geblieben, dass ihr Bruder wegen ihr in Eritrea inhaftiert worden sei. Auch zu ihrer illegalen Ausreise könne sie keine genauen Angaben mehr machen. Sie sei aber damals illegal ausgereist, denn ein eritreisches Reisedokument habe sie nie erhalten. Wehrpflichtige Männer wie Frauen, welche nicht mit der Regierung kooperieren würden, würden kein Reisedokument erhalten und könnten das Land nicht legal verlassen. Rückkehrer würden ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erleiden.

E. 5.1 Die Beschwerdeführerin rügt, dass die Situation anlässlich der Befragung und der Anhörung für sie sehr schwierig gewesen sei und sie anlässlich der Anhörung die Fragen nicht verstanden habe.

E. 5.2 Allgemein gilt im Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Diese behördliche Untersuchungspflicht wird durch die den Asylsuchenden gestützt auf Art. 8 AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht eingeschränkt, wobei die Gesuchsteller insbesondere ihre Identität offenzulegen und bei der Anhörung der Behörde alle Gründe mitzuteilen haben, die für die Asylgewährung relevant sein könnten. Was die daraus resultierenden Anforderungen an die mündliche Anhörung gemäss Art. 29 AsylG und die entsprechende Gewährung des rechtlichen Gehörs betrifft, so soll die Anhörung immerhin Gewähr dafür bieten, dass die asylsuchende Person ihre Asylgründe vollständig darlegen kann und diese von der Asylbehörde korrekt erfasst werden, wobei die mündliche Befragung insbesondere auch dazu dient, gezielte Rückfragen zur Erhebung des Sachverhalts zu stellen und Missverständnisse zu klären (vgl. Urteil des BVGer E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 E. 3.2 [zur Publikation vorgesehen], BVGE 2009/50 E. 10.2, 2008/24 E. 7.2, 2007/30 E. 5.5.1 und 5.5.2).

E. 5.3 Bezogen auf den vorliegenden Fall zeigt sich, dass die Vorinstanz der Untersuchungspflicht in hinreichendem Masse nachgekommen ist. Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der Befragung im EVZ an, ihre Muttersprache sei Tigrinya (vgl. Akte A1/11 S. 2, 4). Sowohl die Befragung im EVZ sowohl als auch die Anhörung fanden in tigrinyscher Sprache statt. Es trifft zu, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung offenbar teilweise die Fragen nicht verstanden hat, zumal die Antworten nicht zur gestellten Frage passten (vgl. Akte A14/14 F39, F54 und F86), was auch der Hilfswerksvertreter feststellte. Er brachte dies jedoch mit ihrer mangelnden Schuldbildung in Verbindung. Die Beschwerdeführerin gab sodann an, den Dolmetscher beziehungsweise die Dolmetscherin gut verstanden zu haben (vgl. Akte A5/14 S. 11, A14/14 F1), und sie erklärte mit ihrer Unterschrift in den ihr rückübersetzten Protokollen, dass diese vollständig seien und ihren freien Äusserungen entsprechen (vgl. Akte A5/14 S. 11, A14/14 S. 13). Es ist demnach davon auszugehen, dass die Befragung im EVZ und die Anhörung ohne sprachlich bedingte Verständigungsprobleme durchgeführt werden konnten und die Aussagen der Beschwerdeführerin in den Protokollen korrekt wiedergegeben sind. Andere Hinweise, dass die Befragung oder die Anhörung nicht korrekt abgelaufen wären, liegen nicht vor. Die Beschwerdeführerin hatte die Möglichkeit ihre Asylgründe frei zu schildern und im Anschluss dazu wurden ihr von der Sachbearbeiterin und von der Hilfswerkvertretung Fragen gestellt. Insgesamt wurde damit einerseits dem Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin Genüge getan und andererseits wurden die nötigen Grundlagen in den Akten geschaffen, um die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verfolgungssituation beurteilen zu können. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde somit von der Vorinstanz hinreichend und korrekt erstellt. Eine Verletzung der Untersuchungspflicht liegt nicht vor, weshalb kein Grund besteht, die Sache wegen verfahrensrechtlicher Mängel an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Eventualantrag ist demnach abzuweisen.

E. 6.1 Die Beschwerdeführerin machte zur Asylbegründung geltend, sie habe ein Aufgebot zum Militärdienst erhalten. Da sie den Dienst nicht habe antreten wollen, sei sie illegal aus Eritrea ausgereist. Die vom SEM aufgeführten Widersprüche betreffend ist vorweg festzuhalten, dass das Vorgefallene 20 Jahre zurückliegt. Dementsprechend ist es schwierig, die einzelnen Vorkommnisse zeitlich genau der Reihe nach aus der Erinnerung abzurufen. Der Irrtum hinsichtlich der Jahreszahlen 1993 beziehungsweise 1995 ist deshalb nicht als wesentlich zu erachten. Bei der Rückübersetzung des Protokolls stellte die Beschwerdeführerin sodann klar, dass überall dort wo 1993 stehe, 1995 stehen sollte. Ferner trifft es nicht zu, dass 1995 Personen noch nicht nach Sawa geschickt worden sind. Im November 1991 wurde mit dem Gesetz 18/1991 National Service Program eine erste Grundlage für die Dienstpflicht für Männer und Frauen gelegt. Von 1992 bis 1994 wurden die materiellen und administrativen Voraussetzungen zur Verwirklichung der Wehrpflicht Zug um Zug implementiert. Das militärische Ausbildungszentrum Sawa wurde konsequent ausgebaut, um Zehntausende neue Wehrpflichtige aufnehmen zu können. Tatsächlich eingeführt wurde der National Service im Sommer 1994 mit der Einberufung der ersten Runde von Rekruten in das neue Nationale Grundausbildungszentrum (National Service Training Centre) in Sawa. Im Jahre 1995 wurde im Januar die zweite Runde nach Sawa geschickt und im Juni die dritte Runde, wobei die Regierung in den ersten Runden versucht hat, die älteren Jahrgänge der Wehrpflichtigen einzuziehen, bevor sie die Altersgrenze von 40 Jahren erreichten (vgl. Howard Hughes, A Particulary Peoples Forces - the Eritrean Military Complex, 1. Dezember 2004, Übersetzung aus dem Englischen: Christian Berger, S. 24). Insofern wurden 1995 bereits Personen nach Sawa geschickt. Die Beschwerdeführerin war jedoch damals erst 25 Jahre alt und gehörte somit nicht zu den älteren Jahrgängen. Ferner ist trotz der 20 Jahre, welche seit dem Aufgebot zurückliegen, davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin noch erinnern kann, ob sie hinsichtlich des Dienstbefehls auf dem Verwaltungsbüro war oder nicht, insbesondere da dies der wesentliche Grund für ihre Ausreise darstellt (vgl. Akte A5/14 S. 10, A14/14 F40, F43 und F46) und sie sich anlässlich der Befragung im EVZ noch erinnern konnte, dass sie sich um die Mittagszeit auf das Verwaltungsbüro begeben hatte (vgl. Akte A5/14 S. 10). Nicht nachvollziehbar ist sodann, weshalb ihr Bruder ihr einen Brief in den Sudan geschickt hat, in welchem er sie zum Zurückkommen aufforderte, obwohl sie Analphabetin ist und ihre Schwester mit ihr telefonischen Kontakt hatte. Insofern bestehen Zweifel, dass die Beschwerdeführerin im Jahre 1995 wegen einem konkret gegen sie gerichteten Militärdienstaufgebot in den Sudan ausgereist ist. Schliesslich ist festzuhalten, dass vor dem Kriegsbeginn gegen Äthiopien 1998 eine liberale Freistellungspolitik herrschte und es wurde lasch mit der passiven Weigerung vieler Wehrpflichtiger umgegangen. Die Politik des aktiven und rigorosen Aufspürens von Wehrdienstflüchtigen setzte erst danach ein (vgl. Howard Hughes, a.a.O., S. 30). Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Ausreisezeitpunkt 1995 bereits von den eritreischen Behörden verfolgt wurde, selbst, wenn sie ein Aufgebot erhalten hätte.

E. 6.2 Das eritreische Regime erachtet das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat und versucht mit den drakonischen Massnahmen, der sinkenden Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung - jährlich kehren mehrere Tausend Staatsangehörige dem Land wegen der zunehmenden Militarisierung, der unbegrenzten Dienstdauer und der sich verschlechternden Menschenrechtslage den Rücken - Herr zu werden. Gemäss Art. 11 der Proclamation No. 24/1992, die die Ein- und Ausreise nach und aus Eritrea regelt, ist ein legales Verlassen von Eritrea nur mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich. In der Praxis werden Ausreisevisa bereits seit mehreren Jahren nur noch unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeiträge (im Gegenwert von rund 10'000 Dollar) an wenige, als loyal beurteilte Personen ausgestellt, wobei Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen sind (vgl. Urteile des BVGer E-3702/2013 vom 18. März 2014 E. 6.2.1; D-4876/2007 vom 29. September 2010 E. 4.2; D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.2).

E. 6.3 Die Beschwerdeführerin machte mit der Einreichung der Beschwerde geltend, sie sei illegal aus Eritrea ausgereist. Allerdings widersprach sie sich bezüglich der Verkehrsmittel, welche sie zur Ausreise benutzt hatte. So gab sie anlässlich der Befragung im EVZ an, sie sei 1995 mit dem Bus von B._______ in den Sudan nach C._______ gereist (vgl. Akte A5/14 S. 7). Anlässlich der Anhörung gab sie an, sie sei zu Fuss ausgereist mit Hilfe eines Schleppers (vgl. Akte A14/14 F68). Dieser Widerspruch lässt sich nicht damit erklären, dass die Ausreise schon 20 Jahre zurückliegt, denn die Beschwerdeführerin vermag ansonsten - zumindest auf Beschwerdeebene - durchaus Details, wie zum Beispiel wie viel sie dem Schlepper hat bezahlen müssen, wie lange sie unterwegs gewesen sei und wie viele Personen mit ihr ausgereist seien (vgl. Beschwerde S. 2), anzugeben. Aufgrund dieses unauflösbaren Widerspruchs bestehen deshalb Zweifel an der illegalen Ausreise. Die Beschwerdeführerin hat zudem Eritrea bereits 1995 verlassen. In jenem Zeitpunkt hat Eritrea noch gar nicht über jene Datenbanken zur Erhebung der Diaspora, von Dienstpflichtigen, Refraktären, Deserteuren und Steuerzahlern verfügt. Zwar wurden die Lokalverwaltungen und Bildungseinrichtungen in Eritrea angewiesen, Kinder und Jugendliche zu identifizieren, die seit 1994 ihren Wohnort beziehungsweise ihre Schule verlassen hätten. Die Beschwerdeführerin war jedoch im Ausreisezeitpunkt nicht mehr im Kindes- und Jungendalter, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin in diesen Datenbanken registriert ist. Aufgrund der über 20 Jahren zurückliegenden Ausreise aus Eritrea, ist deshalb nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im heutigen Zeitpunkt erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre.

E. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte und nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Das SEM hat somit die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E4.4; 20011/24 E. 10.1).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr mit Zwischenverfügung vom 2. April 2015 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde und sich an den entsprechenden Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 9.2 Die amtliche Rechtsbeiständin hat bis auf die Schreiben vom 9. April 2015 (Mandatsmitteilung) und 13. April 2015 (Einreichung Vollmacht) keinen Aufwand gehabt. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 8-11 VGKE) ist das ihr zulasten der Gerichtskasse auszurichtende Honorar aufgrund der Akten (Art. 14 Abs. 2 zweiter Satz) auf Fr. 100.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 100.- ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1595/2015 law Urteil vom 28. Juli 2015 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Esther Karpathakis, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra. Parteien A._______, geboren (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Bettina Schwarz, Rechtsanwältin,HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl; Verfügung des SEM vom 12. Februar 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine eritreische Staatsbürgerin tigrinischer Ethnie aus dem Dorf B._______, verliess ihren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben 1995 Richtung C._______ und reiste weiter nach Khartoum (Sudan), wo sie während sechs Jahren wohnte und arbeitete. 2001 reiste sie nach Damaskus (Syrien), wo sie als Hausmädchen angestellt war. Am 21. August 2013 musste sie wegen des Bürgerkriegs in Syrien fliehen. Via Türkei, Griechenland, Albanien, Montenegro, Serbien und Italien reiste sie am 21. Januar 2014 mit einem Schlepper illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. B. Am 31. Januar 2014 wurde die Beschwerdeführerin im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen zur Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen für das Verlassen ihres Heimatlandes befragt. Am 14. Januar 2015 hörte sie das SEM einlässlich zu den Asylgründen an. Sie machte zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, sie habe die Schule nie besucht und habe bis zu ihrer Heirat 1990 bei ihren Eltern gewohnt. Nach der Heirat sei sie mit ihrem Ehemann in den Sudan gegangen. Ein Jahr nach der Hochzeit sei sie geschieden worden. Da ihre Mutter krank gewesen sei, sei sie nach Eritrea zurückgekehrt, um sich um die Mutter zu kümmern. 1993 sei ihre Mutter gestorben. 1995 habe sie aufs Verwaltungsbüro in B._______ gehen müssen. Dort sei ihr mitgeteilt worden, dass sie sich für den Militärdienst bereithalten müsse beziehungsweise, sie sei nicht hingegangen, weil sie wegen ihrer Mutter in Trauer gewesen sei. Da sie nicht nach Sawa habe gehen wollen, sei sie mit dem Bus von B._______ nach C._______ und von dort nach Khartoum gefahren beziehungsweise, sie sei die ganze Strecke zu Fuss durch den Busch gegangen. Ihr Bruder habe 1995 von der Verwaltung ein schriftliches Aufgebot für sie erhalten. Er habe ihr dieses mit einem Brief in den Sudan geschickt und sie aufgefordert, sie solle nach Eritrea zurückkehren, um den Militärdienst zu leisten. Da sie nicht zurückgekehrt sei, sei ihr Bruder verhaftet worden und sei bis heute im Militärdienst. Ihre Schwester habe sie darüber telefonisch informiert. Wenn sie zurückkehren müsse, würde man sie verhaften, da sie damals wegen dem Militärdienst geflüchtet sei. Ihre Identitätskarte habe sie im Haus in Syrien zurücklassen müssen. C. Mit tags darauf eröffneter Verfügung vom 12. Februar 2015 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz, schob deren Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Mit Eingabe vom 11. März 2015 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung im Punkt 1, 2 und 3 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie zudem, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihr eine amtliche Rechtsvertretung beizuordnen. E. Mit Eingabe vom 19. März 2015 reichte die Beschwerdeführerin eine Beschwerdeergänzung ein und legte eine Fürsorgebestätigung vom 12. März 2015 bei. F. Mit Verfügung vom 2. April 2015 hiess der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Er gewährte der Beschwerdeführerin Frist zur Benennung einer amtlichen Rechtsbeiständin oder eines amtlichen Rechtsbeistandes. G. Mit Schreiben vom 9. April 2015 teilte Frau lic. iur. Bettina Schwarz, Rechtsanwältin, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, St. Gallen mit, dass sie das Mandat übernommen habe. H. Mit Verfügung vom 17. April 2015 gab der Instruktionsrichter dem SEM Gelegenheit, eine Vernehmlassung einzureichen. I. Das SEM hielt in der Vernehmlassung vom 21. April 2015 an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 27. April 2015 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu­chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7 S. 1017 ff.; 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f.; 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2009, Rz. 11.17 und 11.18). 4. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung vom 12. Februar 2015 aus, die geschilderte Vorladung zum Militärdienst enthalte erhebliche Widersprüche. Bereits in der Befragung im EVZ habe die Beschwerdeführerin widersprüchliche Angaben gemacht. Erst habe sie erklärt, dass sie Eritrea verlassen habe, nachdem sie ein schriftliches Aufgebot für Sawa erhalten habe, um dann später zu erzählen, dass ihr Bruder ihr das Aufgebot in den Sudan geschickt habe. Auf den Widerspruch angesprochen, habe sie erwidert, dass sie noch in Eritrea das Aufgebot erhalten habe, geflohen sei und dann im Sudan einen Brief von ihrem Bruder erhalten habe, dass sie nach Eritrea zurückkehren solle. Später habe sie wiederum erklärt, dass ihr Bruder ihr die Vorladung zusammen mit dem Brief in den Sudan geschickt habe. Anlässlich der Anhörung habe sie die bereits entstanden Widersprüche ebenfalls nicht aufzuklären vermocht. So habe sie unterschiedliche Versionen zu Protokoll gegeben. Einmal habe sie 1994 vom Büro ihres Heimatortes eine Vorladung erhalten, auf welche sie nicht reagiert habe, dann habe sie diese Vorladung 1993 erhalten, aber nicht direkt, sondern von ihrem Bruder, weil sie bereits wieder in den Sudan zurückgekehrt sei. Später habe sie angefügt, dass sie den Brief gar nicht gesehen habe, weil sie nicht lesen könne. Ihre Schwester habe ihr mitgeteilt, dass der Bruder eine Vorladung an sie geschickt habe und inzwischen inhaftiert worden sei. Sie habe auch nie Kontakt mit den Behörden gehabt, als sie in Eritrea gewesen sei. In der Befragung im EVZ habe sie hingegen gesagt, dass sie im Verwaltungsbüro gewesen sei, wo man ihr mitgeteilt habe, dass sie sich für den Militärdienst bereithalten müsse. Sie habe befürchtet, dass sie nach Sawa gebracht worden wäre, wenn sie Eritrea nicht verlassen hätte. Abgesehen von den krassen Widersprüchen, sei der Vollständigkeit halber anzumerken, dass im Jahre 1993 oder 1995 Personen noch nicht nach Sawa geschickt worden seien. Auch zu ihrer Ausreise mache sie unterschiedliche Angaben. So habe sie anlässlich der Befragung im EVZ gesagt, dass sie Eritrea 1995 verlassen habe. In der Anhörung habe sie jedoch 1993 angegeben, was wiederum mit dem Zeitpunkt der Vorladung nicht einhergehe. Auf Nachfrage habe sie erwidert, dass sie den Zeitpunkt der Ausreise vergessen habe. Während der Rückübersetzung habe sie sich wieder korrigiert und gesagt, dass überall wo sie 1993 gesagt habe, 1995 sein sollte. Weitere Widersprüche hätten sich bei den Umständen ihrer Ausreise ergeben. Während sie bei der Befragung im EVZ angegeben habe, dass sie mit dem Bus von B._______ nach C._______ gefahren sei, habe sie an der Anhörung behauptet, dass sie die Grenze zu Fuss mithilfe einer Person, die sie bezahlt habe, überquert habe. Auf den Widerspruch angesprochen, habe sie die erste Version verneint. Abgesehen von der Grenzüberquerung sei festzustellen, dass sie dazu keinerlei Angaben habe machen können und immer wiederholt habe, dass es dunkel gewesen sei und sie einfach so ausgereist sei. Es sei davon auszugehen, dass sie Eritrea nicht in der geschilderten Art und Weise verlassen habe und die wahren Umstände zu verschleiern versuche. Aufgrund der erheblichen Widersprüche sei davon auszugehen, dass sie sich auf eine konstruierte Asylbegründung abstütze. Ihre Vorbringen würden demnach den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. 4.2 In der Beschwerde vom 11. März 2015 und deren Ergänzung vom 19. März 2015 wird im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe die Wahrheit erzählt. Dass sie sich nicht mehr an die genauen Details erinnern könne, oder es zu Verwechslungen von Daten gekommen sei, hänge damit zusammen, dass die Vorkommnisse schon viele Jahre zurücklägen. Sie habe in all den Jahren seit ihrer Flucht aus Eritrea sehr viel durchgemacht und es falle ihr schwer, sich an diese Zeit erinnern zu müssen. Zu ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea könne sie noch detailliertere Angaben machen. Ein Mann aus B._______, an dessen Namen sie sich nicht mehr erinnere, habe Eritreer illegal in den Sudan geführt, so auch sie. Da sie zu jenem Zeitpunkt sehr wenig Geld gehabt habe, habe sie ihm nur 500 Nafka bezahlen müssen. Zusammen mit ihm und zwei weiteren Personen seien sie zu Fuss von B._______ nach C._______ geflohen. Sie seien etwa eine Woche unterwegs gewesen. Zu trinken und zu essen hätten sie sehr wenig gehabt. Tagsüber hätten sie sich in den Wäldern und im Gebüsch versteckt. In der Nacht seien sie gegangen. Es sei sehr dunkel gewesen und immer wenn sie Soldaten gehört hätten, hätten sie rennen müssen. Dabei sei sie oft hingefallen und sie habe sich verletzt oder Dornen von Sträuchern hätten ihr Gesicht zerkratzt. Die Grenze habe sie erkannt, als sie an einer Stelle einige Autos gesehen hätten und es da viel Licht gegeben habe. Sie hätten aber unbemerkt in den Sudan gelangen können. Im Sudan hätten sie C._______ erreicht. Zu jener Zeit habe es noch kein Flüchtlingslager gegeben, in welches sie sich hätte begeben können. Die Interviews in Kreuzlingen und Bern seien für sie eine sehr schwierige Situation gewesen. Sie habe nie eine Schule besucht und könne nicht Lesen und Schreiben, und sie habe die Fragen manchmal auch nicht richtig verstanden. Zur Anhörung in Bern habe die Hilfswerkvertretung im Bericht bemerkt: "Sie schien teilweise überfordert zu sein und wusste nicht, was sie antworten sollte. Die GS hat keine Schule besucht und ist Analphabetin. Sie scheint Mühe zu haben, die an sie gerichteten Fragen zu verstehen und ausführlich zu beantworten. Zudem liegen die Ausreisegründe 20 Jahre zurück." Zu den Ereignissen, welche mittlerweile mehr als 20 Jahre zurücklägen, sei es sehr schwierig gewesen, sich an genaue Details zu erinnern. Deshalb habe sie bei den beiden Interviews nicht dasselbe erzählen können, wie beispielsweise in welchem Jahr sie Eritrea verlassen habe. Auch habe sie sich nicht mehr genau zu erinnern und zu antworten vermocht, wie sie über die Vorladung zum Militär informiert worden sei. Ihr sei aber in Erinnerung geblieben, dass ihr Bruder wegen ihr in Eritrea inhaftiert worden sei. Auch zu ihrer illegalen Ausreise könne sie keine genauen Angaben mehr machen. Sie sei aber damals illegal ausgereist, denn ein eritreisches Reisedokument habe sie nie erhalten. Wehrpflichtige Männer wie Frauen, welche nicht mit der Regierung kooperieren würden, würden kein Reisedokument erhalten und könnten das Land nicht legal verlassen. Rückkehrer würden ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erleiden. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin rügt, dass die Situation anlässlich der Befragung und der Anhörung für sie sehr schwierig gewesen sei und sie anlässlich der Anhörung die Fragen nicht verstanden habe. 5.2 Allgemein gilt im Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Diese behördliche Untersuchungspflicht wird durch die den Asylsuchenden gestützt auf Art. 8 AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht eingeschränkt, wobei die Gesuchsteller insbesondere ihre Identität offenzulegen und bei der Anhörung der Behörde alle Gründe mitzuteilen haben, die für die Asylgewährung relevant sein könnten. Was die daraus resultierenden Anforderungen an die mündliche Anhörung gemäss Art. 29 AsylG und die entsprechende Gewährung des rechtlichen Gehörs betrifft, so soll die Anhörung immerhin Gewähr dafür bieten, dass die asylsuchende Person ihre Asylgründe vollständig darlegen kann und diese von der Asylbehörde korrekt erfasst werden, wobei die mündliche Befragung insbesondere auch dazu dient, gezielte Rückfragen zur Erhebung des Sachverhalts zu stellen und Missverständnisse zu klären (vgl. Urteil des BVGer E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 E. 3.2 [zur Publikation vorgesehen], BVGE 2009/50 E. 10.2, 2008/24 E. 7.2, 2007/30 E. 5.5.1 und 5.5.2). 5.3 Bezogen auf den vorliegenden Fall zeigt sich, dass die Vorinstanz der Untersuchungspflicht in hinreichendem Masse nachgekommen ist. Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der Befragung im EVZ an, ihre Muttersprache sei Tigrinya (vgl. Akte A1/11 S. 2, 4). Sowohl die Befragung im EVZ sowohl als auch die Anhörung fanden in tigrinyscher Sprache statt. Es trifft zu, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung offenbar teilweise die Fragen nicht verstanden hat, zumal die Antworten nicht zur gestellten Frage passten (vgl. Akte A14/14 F39, F54 und F86), was auch der Hilfswerksvertreter feststellte. Er brachte dies jedoch mit ihrer mangelnden Schuldbildung in Verbindung. Die Beschwerdeführerin gab sodann an, den Dolmetscher beziehungsweise die Dolmetscherin gut verstanden zu haben (vgl. Akte A5/14 S. 11, A14/14 F1), und sie erklärte mit ihrer Unterschrift in den ihr rückübersetzten Protokollen, dass diese vollständig seien und ihren freien Äusserungen entsprechen (vgl. Akte A5/14 S. 11, A14/14 S. 13). Es ist demnach davon auszugehen, dass die Befragung im EVZ und die Anhörung ohne sprachlich bedingte Verständigungsprobleme durchgeführt werden konnten und die Aussagen der Beschwerdeführerin in den Protokollen korrekt wiedergegeben sind. Andere Hinweise, dass die Befragung oder die Anhörung nicht korrekt abgelaufen wären, liegen nicht vor. Die Beschwerdeführerin hatte die Möglichkeit ihre Asylgründe frei zu schildern und im Anschluss dazu wurden ihr von der Sachbearbeiterin und von der Hilfswerkvertretung Fragen gestellt. Insgesamt wurde damit einerseits dem Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin Genüge getan und andererseits wurden die nötigen Grundlagen in den Akten geschaffen, um die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verfolgungssituation beurteilen zu können. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde somit von der Vorinstanz hinreichend und korrekt erstellt. Eine Verletzung der Untersuchungspflicht liegt nicht vor, weshalb kein Grund besteht, die Sache wegen verfahrensrechtlicher Mängel an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Eventualantrag ist demnach abzuweisen. 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin machte zur Asylbegründung geltend, sie habe ein Aufgebot zum Militärdienst erhalten. Da sie den Dienst nicht habe antreten wollen, sei sie illegal aus Eritrea ausgereist. Die vom SEM aufgeführten Widersprüche betreffend ist vorweg festzuhalten, dass das Vorgefallene 20 Jahre zurückliegt. Dementsprechend ist es schwierig, die einzelnen Vorkommnisse zeitlich genau der Reihe nach aus der Erinnerung abzurufen. Der Irrtum hinsichtlich der Jahreszahlen 1993 beziehungsweise 1995 ist deshalb nicht als wesentlich zu erachten. Bei der Rückübersetzung des Protokolls stellte die Beschwerdeführerin sodann klar, dass überall dort wo 1993 stehe, 1995 stehen sollte. Ferner trifft es nicht zu, dass 1995 Personen noch nicht nach Sawa geschickt worden sind. Im November 1991 wurde mit dem Gesetz 18/1991 National Service Program eine erste Grundlage für die Dienstpflicht für Männer und Frauen gelegt. Von 1992 bis 1994 wurden die materiellen und administrativen Voraussetzungen zur Verwirklichung der Wehrpflicht Zug um Zug implementiert. Das militärische Ausbildungszentrum Sawa wurde konsequent ausgebaut, um Zehntausende neue Wehrpflichtige aufnehmen zu können. Tatsächlich eingeführt wurde der National Service im Sommer 1994 mit der Einberufung der ersten Runde von Rekruten in das neue Nationale Grundausbildungszentrum (National Service Training Centre) in Sawa. Im Jahre 1995 wurde im Januar die zweite Runde nach Sawa geschickt und im Juni die dritte Runde, wobei die Regierung in den ersten Runden versucht hat, die älteren Jahrgänge der Wehrpflichtigen einzuziehen, bevor sie die Altersgrenze von 40 Jahren erreichten (vgl. Howard Hughes, A Particulary Peoples Forces - the Eritrean Military Complex, 1. Dezember 2004, Übersetzung aus dem Englischen: Christian Berger, S. 24). Insofern wurden 1995 bereits Personen nach Sawa geschickt. Die Beschwerdeführerin war jedoch damals erst 25 Jahre alt und gehörte somit nicht zu den älteren Jahrgängen. Ferner ist trotz der 20 Jahre, welche seit dem Aufgebot zurückliegen, davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin noch erinnern kann, ob sie hinsichtlich des Dienstbefehls auf dem Verwaltungsbüro war oder nicht, insbesondere da dies der wesentliche Grund für ihre Ausreise darstellt (vgl. Akte A5/14 S. 10, A14/14 F40, F43 und F46) und sie sich anlässlich der Befragung im EVZ noch erinnern konnte, dass sie sich um die Mittagszeit auf das Verwaltungsbüro begeben hatte (vgl. Akte A5/14 S. 10). Nicht nachvollziehbar ist sodann, weshalb ihr Bruder ihr einen Brief in den Sudan geschickt hat, in welchem er sie zum Zurückkommen aufforderte, obwohl sie Analphabetin ist und ihre Schwester mit ihr telefonischen Kontakt hatte. Insofern bestehen Zweifel, dass die Beschwerdeführerin im Jahre 1995 wegen einem konkret gegen sie gerichteten Militärdienstaufgebot in den Sudan ausgereist ist. Schliesslich ist festzuhalten, dass vor dem Kriegsbeginn gegen Äthiopien 1998 eine liberale Freistellungspolitik herrschte und es wurde lasch mit der passiven Weigerung vieler Wehrpflichtiger umgegangen. Die Politik des aktiven und rigorosen Aufspürens von Wehrdienstflüchtigen setzte erst danach ein (vgl. Howard Hughes, a.a.O., S. 30). Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Ausreisezeitpunkt 1995 bereits von den eritreischen Behörden verfolgt wurde, selbst, wenn sie ein Aufgebot erhalten hätte. 6.2 Das eritreische Regime erachtet das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat und versucht mit den drakonischen Massnahmen, der sinkenden Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung - jährlich kehren mehrere Tausend Staatsangehörige dem Land wegen der zunehmenden Militarisierung, der unbegrenzten Dienstdauer und der sich verschlechternden Menschenrechtslage den Rücken - Herr zu werden. Gemäss Art. 11 der Proclamation No. 24/1992, die die Ein- und Ausreise nach und aus Eritrea regelt, ist ein legales Verlassen von Eritrea nur mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich. In der Praxis werden Ausreisevisa bereits seit mehreren Jahren nur noch unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeiträge (im Gegenwert von rund 10'000 Dollar) an wenige, als loyal beurteilte Personen ausgestellt, wobei Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen sind (vgl. Urteile des BVGer E-3702/2013 vom 18. März 2014 E. 6.2.1; D-4876/2007 vom 29. September 2010 E. 4.2; D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.2). 6.3 Die Beschwerdeführerin machte mit der Einreichung der Beschwerde geltend, sie sei illegal aus Eritrea ausgereist. Allerdings widersprach sie sich bezüglich der Verkehrsmittel, welche sie zur Ausreise benutzt hatte. So gab sie anlässlich der Befragung im EVZ an, sie sei 1995 mit dem Bus von B._______ in den Sudan nach C._______ gereist (vgl. Akte A5/14 S. 7). Anlässlich der Anhörung gab sie an, sie sei zu Fuss ausgereist mit Hilfe eines Schleppers (vgl. Akte A14/14 F68). Dieser Widerspruch lässt sich nicht damit erklären, dass die Ausreise schon 20 Jahre zurückliegt, denn die Beschwerdeführerin vermag ansonsten - zumindest auf Beschwerdeebene - durchaus Details, wie zum Beispiel wie viel sie dem Schlepper hat bezahlen müssen, wie lange sie unterwegs gewesen sei und wie viele Personen mit ihr ausgereist seien (vgl. Beschwerde S. 2), anzugeben. Aufgrund dieses unauflösbaren Widerspruchs bestehen deshalb Zweifel an der illegalen Ausreise. Die Beschwerdeführerin hat zudem Eritrea bereits 1995 verlassen. In jenem Zeitpunkt hat Eritrea noch gar nicht über jene Datenbanken zur Erhebung der Diaspora, von Dienstpflichtigen, Refraktären, Deserteuren und Steuerzahlern verfügt. Zwar wurden die Lokalverwaltungen und Bildungseinrichtungen in Eritrea angewiesen, Kinder und Jugendliche zu identifizieren, die seit 1994 ihren Wohnort beziehungsweise ihre Schule verlassen hätten. Die Beschwerdeführerin war jedoch im Ausreisezeitpunkt nicht mehr im Kindes- und Jungendalter, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin in diesen Datenbanken registriert ist. Aufgrund der über 20 Jahren zurückliegenden Ausreise aus Eritrea, ist deshalb nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im heutigen Zeitpunkt erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte und nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Das SEM hat somit die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E4.4; 20011/24 E. 10.1).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr mit Zwischenverfügung vom 2. April 2015 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde und sich an den entsprechenden Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 9.2 Die amtliche Rechtsbeiständin hat bis auf die Schreiben vom 9. April 2015 (Mandatsmitteilung) und 13. April 2015 (Einreichung Vollmacht) keinen Aufwand gehabt. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 8-11 VGKE) ist das ihr zulasten der Gerichtskasse auszurichtende Honorar aufgrund der Akten (Art. 14 Abs. 2 zweiter Satz) auf Fr. 100.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 100.- ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand: