Asyl (ohne Wegweisung)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie aus B._______ mit letztem Wohnsitz daselbst, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) und begab sich nach Äthiopien. Soldaten hätten ihn dort zunächst nach C._______ und daraufhin nach D._______ gebracht, wo er zwei Monate geblieben sei. Er habe zusammen mit anderen Jungendlichen sieben Monate in einem Haus (...) gewohnt, dann sei er in den Sudan gegangen. In einem Flüchtlingslager habe er einen Freund seines Vaters getroffen, mit dem er nach Khartum gegangen sei. Nach fünf Monaten hätten sie sich nach Libyen begeben. Über das Meer seien sie (...) nach E._______ (Italien) gelangt, wo sie in einem Lager untergebracht worden seien. Er hätte dort fotografiert und möglicherweise daktyloskopiert werden sollen, aber sein Begleiter habe ihm gesagt, er solle das nicht machen, weshalb er aus dem Lager weggelaufen sei. Schliesslich habe er einen Schlepper gefunden, der die weitere Reise organisiert habe; für die Kosten sei ein Angehöriger (...) aufgekommen. Er sei in einem Autobus nach Rom gefahren und von dort mit dem Zug nach Mailand und weiter in die Schweiz, wo er am 3. Oktober 2013 angekommen sei. Gleichentags stellte er im (...) ein Asylgesuch. Die Befragung zur Person (BzP) fand am 14. Oktober 2013 statt, die Anhörung zu den Asylgründen, bei welcher der minderjährige Beschwerdeführer von F._______ als Vertrauensperson begleitet war, am 5. März 2014. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer vor, sein Vater sei (...) im Militärdienst gewesen. Er habe sie alle zwei, drei Jahre besucht, dann sei er verschwunden, und sie hätten nichts mehr von ihm gehört. Eines Tages seien Soldaten zu ihnen nach Hause gekommen. Sie hätten seine Mutter gefragt, wo sich der Vater befinde. Weil die Mutter diese Frage nicht habe beantworten können, hätten die Behörden den Laden seiner Mutter geschlossen. Daraufhin hätten sie einige Monate illegal Ware an der Hintertür verkauft, seien schliesslich aber ohne Einkommen gewesen. Der Kummer seiner Mutter habe ihn stark beschäftigt. Er habe sich zur Ausreise entschlossen, möchte einen Beruf erlernen und die Familie finanziell unterstützen. A.c Der Beschwerdeführer gab keinerlei Ausweispapiere zu den Akten. Einen Reisepass oder eine Identitätskarte habe er nie besessen. Auch Beweismittel reichte er keine ein. B.Das Bundesamt liess im Oktober 2013 eine Knochenaltersbestimmung des Beschwerdeführers durchführen. Dr. med. G._______, (...), hielt in seinem Bericht (...) fest: "Età cronologica dichiarata: 14 anni e 10 mesi. Età ossea: 15 anni". C.Der Beschwerdeführer wurde vom BFM mit Verfügung vom 18. Oktober 2013 für die Dauer des Verfahrens dem Kanton (...) zugewiesen. D.Das BFM stellte mit am 10. April 2014 eröffneter Verfügung vom 9. April 2014 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg, schob jedoch den Wegweisungsvollzug wegen Unzulässigkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. E.Der Beschwerdeführer liess diesen Entscheid durch seinen Rechtsvertreter mit Beschwerde vom 7. Mai 2014 anfechten und in materieller Hinsicht beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft fest-zustellen und er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. F.Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung vom 22. Mai 2014 gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ebenfalls hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut und ordnete dem Beschwerdeführer MLaw Gian Ege, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende St. Gallen / Appenzell, als amtlicher Rechtsbeistand bei. G.Die Vorinstanz, vom Instruktionsrichter mit vorstehend erwähnter Verfügung zur Vernehmlassung eingeladen, stellte in ihrer Eingabe vom 5. Juni 2014 fest, die ihr zur Verfügung stehenden Akten würden neue Elemente enthalten, welche eine Neubeurteilung des Falles erforderten. Aus diesem Grunde werde die Kassation ihres Entscheides vom 9. April 2014 beantragt. H.In teilweiser Wiedererwägung seiner Verfügung vom 9. April 2014 entschied das BFM am 16. Juni 2014: 1. Die Ziffer 1 (Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft) der Verfügung vom 9. April 2014 wird aufgehoben. 2. Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft. Die weiteren Dispositivziffern sind materiell deckungsgleich mit jenen des angefochtenen Entscheides. I.Der Instruktionsrichter forderte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. Juni 2014 auf, dem Gericht bis am 10. Juli 2014 mitzuteilen, ob er hinsichtlich der Gewährung von Asyl an der Beschwerde vom 7. Mai 2014 festhalte oder diese zurückziehe. Mit Eingabe vom 9. Juli 2014 teilte der Beschwerdeführer mit, dass auch im Asylpunkt an der Beschwerde festgehalten werde. K.Gemäss Mitteilung vom 23. Juli 2014 wurde für den Beschwerdeführer von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB (...) eine Vormundschaft nach Art. 327a ZGB errichtet.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und so auch vorliegend endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 In seiner (später teilweise in Wiedererwägung gezogenen) Verfügung vom 9. April 2014 führte das BFM nach einer Zusammenfassung der Vorbringen des Beschwerdeführers Folgendes aus: Die Vorbringen seien unsubstanziiert und würden stereotyp klingen. So habe der Beschwerdeführer etwa angegeben, keinen Kontakt mehr zum Vater zu haben, diesbezüglich aber keine konkreten Elemente vorgebracht. Er habe weder angeben können, wann er diesen letztmals gesehen habe oder wie alt er damals gewesen sei, noch wann der Vater das letzte Mal nach Hause gekommen sei. Auch habe er sich nicht an das Datum erinnern können, an dem die Behörden den Vater gesucht hätten. Erst auf mehrmalige Aufforderung hin habe er anlässlich der Anhörung gesagt, dieser sei ungefähr vor (...) nach Hause gekommen. Indessen habe er im Unterschied dazu bei der Befragung zu Protokoll gegeben, dass es schon (...) Jahre zuvor gewesen sei. Zudem seien die Ausführungen zu den Besuchen der Beamten zu wenig detailliert und stereotyp; trotz Aufforderung, die Vorkommnisse präzise zu schildern, seien die Aussagen immer oberflächlich geblieben. Die fehlende Gründlichkeit könne nicht seinem Alter zugeschrieben werden, denn die Angaben seien bezüglich anderer Fragen sehr präzise gewesen. So habe der Beschwerdeführer angegeben, Eritrea am (...) verlassen zu haben, und auch genaue Angaben zum Aufenthalt im Sudan und in Libyen sowie zum Weg bis in die Schweiz machen können. Diese Vorbringen seien nicht hinreichend begründet und deshalb nicht glaubhaft. Vorbringen seien dann widersprüchlich, wenn im Verlaufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht würden. Der Beschwerdeführer verstricke sich in einen erheblichen Widerspruch. So habe er in der BzP bezüglich seiner Kontakte zu den Behörden angegeben, diese seien zweimal nach Hause gekommen; danach seien sie nicht mehr gekommen, da die Siegel an der Tür unversehrt gewesen seien. Er habe aber gesehen, wie diese Leute immer wieder am Haus vorbeigekommen seien. Dagegen habe er in der Anhörung ausgeführt, die Beamten nach dem zweiten Besuch nicht mehr gesehen zu haben, nicht einmal aus der Ferne. Diesen Widerspruch habe er nicht auflösen können, und das Vorbringen könne ihm deshalb auch nicht geglaubt werden. Die Vorbringen würden insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht zu prüfen sei. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. Da das Asylgesuch abgelehnt werde, sei der Beschwerdeführer zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. Aus den Akten würden sich jedoch konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verboteten Strafe oder Behandlung drohe. Der Vollzug der Wegweisung werde deshalb als unzulässig erachtet und er sei demnach in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
E. 4.2 In der Beschwerde wurde nach einer Rekapitulation der Vorkommnisse zunächst auf die vom Bundesamt in Abrede gestellte Glaubhaftigkeit der Vorbringen eingegangen. In Lehre und Praxis sei grundsätzlich unbestritten, dass die Anforderungen an Klarheit und Vollständigkeit bei der Darlegung von Asylgründen bei Minderjährigen herabgesetzt werden könnten. Es sei einleuchtend, dass ihm das von grossen Emotionen und Stress begleitete Ereignis der Ladenschliessung nicht gleich klar in Erinnerung geblieben sei wie etwa das Ausreisedatum oder die Reise. Gerade einer jungen Person könne nicht zugemutet werden, komplexe Sachverhalte sofort uneingeschränkt zu durchschauen, und so habe sich der Beschwerdeführer immer wieder auf das prägende Bild der weinenden Mutter bezogen. Sodann wurde ausgeführt, die Familie des Beschwerdeführers habe sich sozusagen auf dem Radar der Behörden befunden; sie habe staatliche Repressionen erdulden müssen, weshalb eine Reflexverfolgung des Beschwerdeführers auf der Hand liege. Dass er angesichts seines geringen Alters noch nicht den Gesamtzusammenhang der Vorfälle erfasst habe, könne ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden. Insgesamt sei bei ihm eine begründete Furcht vor einer Reflexverfolgung gegeben, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei. Zudem sei davon auszugehen, dass die Behörden den Beschwerdeführer bereits registriert und ihn in naher Zukunft zum Militärdienst eingezogen hätten beziehungsweise bei einer Rückkehr einziehen würden. Als Sohn eines mutmasslichen Deserteurs unterliege er der besonderen Gefahr, mit ausserordentlicher Härte behandelt zu werden. Eingehend ging die Beschwerde schliesslich auf die "Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund der illegalen Ausreise" ein. Selbst wenn die Angst vor Reflexverfolgung und Einzug zum Militärdienst für zu wenig konkretisiert erachtet werde, sei dem Beschwerdeführer aufgrund seiner illegalen Ausreise aus Eritrea dennoch die Flüchtlingseigenschaft, welche dieser erfülle, zuzusprechen. Wie die Vorinstanz richtig feststelle, drohe dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Eritrea mit grosser Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung. Der Grund liege in der willkürlichen Sanktions-Praxis für illegal ausreisende Staatsangehörige. Der Beschwerdeführer habe Eritrea ohne gültiges Ausreisevisum verlassen, weshalb er bei einer Rückkehr dorthin erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Das Bundesverwaltungsgericht habe denn auch schon in mehreren Fällen entschieden, dass auch minderjährigen Personen, welche aus Eritrea geflüchtet seien, erhebliche Nachteile im Sinne des Asylgesetzes drohten, weshalb sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen seien, selbst wenn die Asylgewährung aufgrund von Art. 54 AsylG ausgeschlossen sei.
E. 4.3 In der Verfügung vom 16. Juni 2014 (teilweise Wiedererwägung des Entscheides vom 9. April 2014) stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer habe Eritrea illegal verlassen. Die eritreischen Behörden unterstellten solchen Personen grundsätzlich eine regierungsfeindliche Haltung und würden diese bei einer Rückkehr sehr streng bestrafen. Demnach habe der Beschwerdeführer begründete Furcht, bei einer Rück-kehr in den Heimatstaat ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden, womit er die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Flüchtlingen werde indessen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG geworden seien (Art. 54 AsylG, subjektive Nachfluchtgründe). Dies sei vorliegend der Fall. Der Beschwerdeführer sei daher von der Asylgewährung auszuschliessen, jedoch als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Das Asylgesuch bleibe somit abgelehnt. In Anwendung von Art. 44 AsylG sei demnach die Wegweisung aus der Schweiz anzuordnen, wobei der Vollzug der Wegweisung nach Eritrea jedoch unzulässig sei. Da kein Drittstaat dazu verhalten werden könne, den Beschwerdeführer aufzunehmen, sei der Vollzug der Wegweisung undurchführbar. Er werde deshalb als Flüchtling vorläufig aufgenommen.
E. 4.4 Diesbezüglich wurde in der Mitteilung des Beschwerdeführers auf die Frage des Gerichts, ob er an der Beschwerde festhalte oder diese zurückziehe, darauf hingewiesen, das BFM sei auf die Ausführungen in der Beschwerde zum Asylpunkt nicht eingegangen. Er halte daran umfassend fest.
E. 5.1 Das Gericht weist vorweg darauf hin, dass die Identität des Beschwerdeführers nach wie vor nicht mit Sicherheit feststeht, da entsprechende Ausweispapiere fehlen. Auch sind keinerlei Beweismittel eingereicht worden, die seine Vorbringen untermauern könnten. Dies ist insofern von Bedeutung, als insbesondere die Feststellung in der Beschwerde, die Familie habe wegen des Verschwindens des Vaters, nach dem die Behörden gesucht hätten, Repressalien erdulden müssen, als Behauptung gelten muss. Dies gilt auch für das Vorbringen, der Vater sei ein mutmasslicher Deserteur (vgl. Beschwerde Ziff. 3a). Das Gericht ergeht sich nicht in Spekulationen, stellt aber fest, dass Desertion nur eine von mehreren Möglichkeiten für das Verschwinden des Vaters ist, die indessen im Kontext von Art. 3 AsylG beziehungsweise der behaupteten begründeten Furcht vor einer Reflexverfolgung am besten in die Argumentationslinie des Beschwerdeführers passt. Das Gericht macht sodann wie zuvor das BFM diesbezüglich voneinander abweichende und wenig substanziierte Vorbringen des Beschwerdeführers aus, an denen die Ausführungen in der Beschwerde zur Jugendlichkeit des Beschwerdeführers nichts zu ändern vermögen. Die Folgerung, aus der Schliessung des familieneigenen Ladens sei auf begründete Furcht vor Reflexverfolgung zu schliessen, überzeugt wenig, zumal die eritreischen Behörden bei einem tatsächlichen Interesse an der Person eines verschwundenen Familienmitgliedes wohl weit massiver vorgegangen wären. Vorausgesetzt indessen, die Familie hat tatsächlich einen Laden besessen, der von den Behörden geschlossen wurde, würde eine solche Massnahme nicht über jene Repressionen hinausgehen, die ein beträchtlicher Teil der eritreischen Bevölkerung zu erdulden hat. Nach dem Ausgeführten stellt das Gericht fest, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung in seinem Heimatstaat glaubhaft zu machen vermochte.
E. 5.2.1 Eine asylsuchende Person ist als Flüchtling anzuerkennen, die aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe nach Art. 54 AsylG, das heisst erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. In diesen Fällen hat jedoch, trotz Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, ein Ausschluss vom Asyl zu erfolgen. Als subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.). Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen.
E. 5.2.2 In der Beschwerde wird auf Urteile des Bundesverwaltungsgerichts hingewiesen und zutreffend ausgeführt, dass das eritreische Regime das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat erachtet und mit drakonischen Massnahmen versucht, der sinkenden Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung - jährlich kehren mehrere Tausend Staatsangehörige dem Land wegen der zunehmenden Militarisierung, der unbegrenzten Dienstdauer und der sich verschlechternden Menschenrechtslage den Rücken - Herr zu werden. Gemäss Art. 11 der Proclamation No. 24/1992, welche die Ein- und Ausreise nach und von Eritrea regelt, ist ein legales Verlassen von Eritrea nur mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich. In der Praxis werden Ausreisevisa bereits seit mehreren Jahren nur noch unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeiträge an wenige, als loyal beurteilte Personen ausgestellt, wobei Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen sind (vgl. Urteile des BVGer E-3702/2013 vom 18. März 2014 E. 6.2.1; D-4876/2007 vom 29. September 2010 E. 4.2; D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.2).
E. 5.2.3 Aufgrund der Akten und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise etwa zwölf Jahre alt war, ist ohne weiteres davon auszugehen, dass er seinen Heimatstaat, wie von ihm vorgebracht, illegal, das heisst ohne behördliches Ausreisevisum, verlassen hat. Davon und von einer ihm drohenden Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren geht offensichtlich auch das BFM in der (neuen) Verfügung vom 16. Juni 2014 aus. Es hat denn auch im Dispositiv die Flüchtlingseigenschaft ausdrücklich als erfüllt bezeichnet, zu welchem Schluss auch das Gericht kommt.
E. 5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM das Bestehen einer glaubhaften und nach Art. 3 AsylG flüchtlingsrechtlich beachtlichen Verfolgungssituation des Beschwerdeführers aus Vorfluchtgründen zu Recht verneint hat. Dementsprechend sowie in korrekter Anwendung des Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) hat es die Gewährung des Asyls gesetzes- und praxiskonform verweigert. Die Beschwerde ist daher betreffend den Antrag auf Asylgewährung abzuweisen.
E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG).
E. 7 Das BFM hat den Wegweisungsvollzug in Anwendung von Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20) wegen Unzulässigkeit durch die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ersetzt. Weitere Ausführungen in diesem Kontext erübrigen sich.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung, soweit sie nicht vom BFM selber in Wiedererwägung gezogen worden ist, Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist praxisgemäss von einem hälftigen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen. Demnach wären ihm die Kosten nach dem Grad des Durchdringens zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2014 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 9.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren hin eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zu-sprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 VGKE). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat zusammen mit der Beschwerde eine Honorarnote in der Höhe von Fr. 1315.- eingereicht. Zuzüglich des Aufwandes im Zusammenhang mit der Anfrage des Gerichts betreffend allfälligen Rückzug der Beschwerde sind die Vertretungskosten auf insgesamt Fr. 1420.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen und das BFM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer den um die Hälfte gekürzten Betrag von Fr. 710.- als Parteientschädigung auszurichten. Der Restbetrag von Fr. 710.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) wird dem Rechtsvertreter als Entschädigung für die amtliche Verbeiständung des Beschwerdeführers ausgerichtet. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht infolge Wiedererwägung durch das BFM als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 710.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand Gian Ege wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 710.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das (...). Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Sarah Straub
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2452/2014 Urteil vom 12. August 2014 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Sarah Straub. Parteien A._______, geboren (...), Eritrea, amtlich verbeiständet durch MLaw Gian Ege, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM vom 9. April 2014 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie aus B._______ mit letztem Wohnsitz daselbst, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) und begab sich nach Äthiopien. Soldaten hätten ihn dort zunächst nach C._______ und daraufhin nach D._______ gebracht, wo er zwei Monate geblieben sei. Er habe zusammen mit anderen Jungendlichen sieben Monate in einem Haus (...) gewohnt, dann sei er in den Sudan gegangen. In einem Flüchtlingslager habe er einen Freund seines Vaters getroffen, mit dem er nach Khartum gegangen sei. Nach fünf Monaten hätten sie sich nach Libyen begeben. Über das Meer seien sie (...) nach E._______ (Italien) gelangt, wo sie in einem Lager untergebracht worden seien. Er hätte dort fotografiert und möglicherweise daktyloskopiert werden sollen, aber sein Begleiter habe ihm gesagt, er solle das nicht machen, weshalb er aus dem Lager weggelaufen sei. Schliesslich habe er einen Schlepper gefunden, der die weitere Reise organisiert habe; für die Kosten sei ein Angehöriger (...) aufgekommen. Er sei in einem Autobus nach Rom gefahren und von dort mit dem Zug nach Mailand und weiter in die Schweiz, wo er am 3. Oktober 2013 angekommen sei. Gleichentags stellte er im (...) ein Asylgesuch. Die Befragung zur Person (BzP) fand am 14. Oktober 2013 statt, die Anhörung zu den Asylgründen, bei welcher der minderjährige Beschwerdeführer von F._______ als Vertrauensperson begleitet war, am 5. März 2014. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer vor, sein Vater sei (...) im Militärdienst gewesen. Er habe sie alle zwei, drei Jahre besucht, dann sei er verschwunden, und sie hätten nichts mehr von ihm gehört. Eines Tages seien Soldaten zu ihnen nach Hause gekommen. Sie hätten seine Mutter gefragt, wo sich der Vater befinde. Weil die Mutter diese Frage nicht habe beantworten können, hätten die Behörden den Laden seiner Mutter geschlossen. Daraufhin hätten sie einige Monate illegal Ware an der Hintertür verkauft, seien schliesslich aber ohne Einkommen gewesen. Der Kummer seiner Mutter habe ihn stark beschäftigt. Er habe sich zur Ausreise entschlossen, möchte einen Beruf erlernen und die Familie finanziell unterstützen. A.c Der Beschwerdeführer gab keinerlei Ausweispapiere zu den Akten. Einen Reisepass oder eine Identitätskarte habe er nie besessen. Auch Beweismittel reichte er keine ein. B.Das Bundesamt liess im Oktober 2013 eine Knochenaltersbestimmung des Beschwerdeführers durchführen. Dr. med. G._______, (...), hielt in seinem Bericht (...) fest: "Età cronologica dichiarata: 14 anni e 10 mesi. Età ossea: 15 anni". C.Der Beschwerdeführer wurde vom BFM mit Verfügung vom 18. Oktober 2013 für die Dauer des Verfahrens dem Kanton (...) zugewiesen. D.Das BFM stellte mit am 10. April 2014 eröffneter Verfügung vom 9. April 2014 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg, schob jedoch den Wegweisungsvollzug wegen Unzulässigkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. E.Der Beschwerdeführer liess diesen Entscheid durch seinen Rechtsvertreter mit Beschwerde vom 7. Mai 2014 anfechten und in materieller Hinsicht beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft fest-zustellen und er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. F.Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung vom 22. Mai 2014 gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ebenfalls hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut und ordnete dem Beschwerdeführer MLaw Gian Ege, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende St. Gallen / Appenzell, als amtlicher Rechtsbeistand bei. G.Die Vorinstanz, vom Instruktionsrichter mit vorstehend erwähnter Verfügung zur Vernehmlassung eingeladen, stellte in ihrer Eingabe vom 5. Juni 2014 fest, die ihr zur Verfügung stehenden Akten würden neue Elemente enthalten, welche eine Neubeurteilung des Falles erforderten. Aus diesem Grunde werde die Kassation ihres Entscheides vom 9. April 2014 beantragt. H.In teilweiser Wiedererwägung seiner Verfügung vom 9. April 2014 entschied das BFM am 16. Juni 2014: 1. Die Ziffer 1 (Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft) der Verfügung vom 9. April 2014 wird aufgehoben. 2. Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft. Die weiteren Dispositivziffern sind materiell deckungsgleich mit jenen des angefochtenen Entscheides. I.Der Instruktionsrichter forderte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. Juni 2014 auf, dem Gericht bis am 10. Juli 2014 mitzuteilen, ob er hinsichtlich der Gewährung von Asyl an der Beschwerde vom 7. Mai 2014 festhalte oder diese zurückziehe. Mit Eingabe vom 9. Juli 2014 teilte der Beschwerdeführer mit, dass auch im Asylpunkt an der Beschwerde festgehalten werde. K.Gemäss Mitteilung vom 23. Juli 2014 wurde für den Beschwerdeführer von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB (...) eine Vormundschaft nach Art. 327a ZGB errichtet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und so auch vorliegend endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 In seiner (später teilweise in Wiedererwägung gezogenen) Verfügung vom 9. April 2014 führte das BFM nach einer Zusammenfassung der Vorbringen des Beschwerdeführers Folgendes aus: Die Vorbringen seien unsubstanziiert und würden stereotyp klingen. So habe der Beschwerdeführer etwa angegeben, keinen Kontakt mehr zum Vater zu haben, diesbezüglich aber keine konkreten Elemente vorgebracht. Er habe weder angeben können, wann er diesen letztmals gesehen habe oder wie alt er damals gewesen sei, noch wann der Vater das letzte Mal nach Hause gekommen sei. Auch habe er sich nicht an das Datum erinnern können, an dem die Behörden den Vater gesucht hätten. Erst auf mehrmalige Aufforderung hin habe er anlässlich der Anhörung gesagt, dieser sei ungefähr vor (...) nach Hause gekommen. Indessen habe er im Unterschied dazu bei der Befragung zu Protokoll gegeben, dass es schon (...) Jahre zuvor gewesen sei. Zudem seien die Ausführungen zu den Besuchen der Beamten zu wenig detailliert und stereotyp; trotz Aufforderung, die Vorkommnisse präzise zu schildern, seien die Aussagen immer oberflächlich geblieben. Die fehlende Gründlichkeit könne nicht seinem Alter zugeschrieben werden, denn die Angaben seien bezüglich anderer Fragen sehr präzise gewesen. So habe der Beschwerdeführer angegeben, Eritrea am (...) verlassen zu haben, und auch genaue Angaben zum Aufenthalt im Sudan und in Libyen sowie zum Weg bis in die Schweiz machen können. Diese Vorbringen seien nicht hinreichend begründet und deshalb nicht glaubhaft. Vorbringen seien dann widersprüchlich, wenn im Verlaufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht würden. Der Beschwerdeführer verstricke sich in einen erheblichen Widerspruch. So habe er in der BzP bezüglich seiner Kontakte zu den Behörden angegeben, diese seien zweimal nach Hause gekommen; danach seien sie nicht mehr gekommen, da die Siegel an der Tür unversehrt gewesen seien. Er habe aber gesehen, wie diese Leute immer wieder am Haus vorbeigekommen seien. Dagegen habe er in der Anhörung ausgeführt, die Beamten nach dem zweiten Besuch nicht mehr gesehen zu haben, nicht einmal aus der Ferne. Diesen Widerspruch habe er nicht auflösen können, und das Vorbringen könne ihm deshalb auch nicht geglaubt werden. Die Vorbringen würden insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht zu prüfen sei. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. Da das Asylgesuch abgelehnt werde, sei der Beschwerdeführer zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. Aus den Akten würden sich jedoch konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verboteten Strafe oder Behandlung drohe. Der Vollzug der Wegweisung werde deshalb als unzulässig erachtet und er sei demnach in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 4.2 In der Beschwerde wurde nach einer Rekapitulation der Vorkommnisse zunächst auf die vom Bundesamt in Abrede gestellte Glaubhaftigkeit der Vorbringen eingegangen. In Lehre und Praxis sei grundsätzlich unbestritten, dass die Anforderungen an Klarheit und Vollständigkeit bei der Darlegung von Asylgründen bei Minderjährigen herabgesetzt werden könnten. Es sei einleuchtend, dass ihm das von grossen Emotionen und Stress begleitete Ereignis der Ladenschliessung nicht gleich klar in Erinnerung geblieben sei wie etwa das Ausreisedatum oder die Reise. Gerade einer jungen Person könne nicht zugemutet werden, komplexe Sachverhalte sofort uneingeschränkt zu durchschauen, und so habe sich der Beschwerdeführer immer wieder auf das prägende Bild der weinenden Mutter bezogen. Sodann wurde ausgeführt, die Familie des Beschwerdeführers habe sich sozusagen auf dem Radar der Behörden befunden; sie habe staatliche Repressionen erdulden müssen, weshalb eine Reflexverfolgung des Beschwerdeführers auf der Hand liege. Dass er angesichts seines geringen Alters noch nicht den Gesamtzusammenhang der Vorfälle erfasst habe, könne ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden. Insgesamt sei bei ihm eine begründete Furcht vor einer Reflexverfolgung gegeben, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei. Zudem sei davon auszugehen, dass die Behörden den Beschwerdeführer bereits registriert und ihn in naher Zukunft zum Militärdienst eingezogen hätten beziehungsweise bei einer Rückkehr einziehen würden. Als Sohn eines mutmasslichen Deserteurs unterliege er der besonderen Gefahr, mit ausserordentlicher Härte behandelt zu werden. Eingehend ging die Beschwerde schliesslich auf die "Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund der illegalen Ausreise" ein. Selbst wenn die Angst vor Reflexverfolgung und Einzug zum Militärdienst für zu wenig konkretisiert erachtet werde, sei dem Beschwerdeführer aufgrund seiner illegalen Ausreise aus Eritrea dennoch die Flüchtlingseigenschaft, welche dieser erfülle, zuzusprechen. Wie die Vorinstanz richtig feststelle, drohe dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Eritrea mit grosser Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung. Der Grund liege in der willkürlichen Sanktions-Praxis für illegal ausreisende Staatsangehörige. Der Beschwerdeführer habe Eritrea ohne gültiges Ausreisevisum verlassen, weshalb er bei einer Rückkehr dorthin erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Das Bundesverwaltungsgericht habe denn auch schon in mehreren Fällen entschieden, dass auch minderjährigen Personen, welche aus Eritrea geflüchtet seien, erhebliche Nachteile im Sinne des Asylgesetzes drohten, weshalb sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen seien, selbst wenn die Asylgewährung aufgrund von Art. 54 AsylG ausgeschlossen sei. 4.3 In der Verfügung vom 16. Juni 2014 (teilweise Wiedererwägung des Entscheides vom 9. April 2014) stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer habe Eritrea illegal verlassen. Die eritreischen Behörden unterstellten solchen Personen grundsätzlich eine regierungsfeindliche Haltung und würden diese bei einer Rückkehr sehr streng bestrafen. Demnach habe der Beschwerdeführer begründete Furcht, bei einer Rück-kehr in den Heimatstaat ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden, womit er die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Flüchtlingen werde indessen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG geworden seien (Art. 54 AsylG, subjektive Nachfluchtgründe). Dies sei vorliegend der Fall. Der Beschwerdeführer sei daher von der Asylgewährung auszuschliessen, jedoch als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Das Asylgesuch bleibe somit abgelehnt. In Anwendung von Art. 44 AsylG sei demnach die Wegweisung aus der Schweiz anzuordnen, wobei der Vollzug der Wegweisung nach Eritrea jedoch unzulässig sei. Da kein Drittstaat dazu verhalten werden könne, den Beschwerdeführer aufzunehmen, sei der Vollzug der Wegweisung undurchführbar. Er werde deshalb als Flüchtling vorläufig aufgenommen. 4.4 Diesbezüglich wurde in der Mitteilung des Beschwerdeführers auf die Frage des Gerichts, ob er an der Beschwerde festhalte oder diese zurückziehe, darauf hingewiesen, das BFM sei auf die Ausführungen in der Beschwerde zum Asylpunkt nicht eingegangen. Er halte daran umfassend fest. 5. 5.1 Das Gericht weist vorweg darauf hin, dass die Identität des Beschwerdeführers nach wie vor nicht mit Sicherheit feststeht, da entsprechende Ausweispapiere fehlen. Auch sind keinerlei Beweismittel eingereicht worden, die seine Vorbringen untermauern könnten. Dies ist insofern von Bedeutung, als insbesondere die Feststellung in der Beschwerde, die Familie habe wegen des Verschwindens des Vaters, nach dem die Behörden gesucht hätten, Repressalien erdulden müssen, als Behauptung gelten muss. Dies gilt auch für das Vorbringen, der Vater sei ein mutmasslicher Deserteur (vgl. Beschwerde Ziff. 3a). Das Gericht ergeht sich nicht in Spekulationen, stellt aber fest, dass Desertion nur eine von mehreren Möglichkeiten für das Verschwinden des Vaters ist, die indessen im Kontext von Art. 3 AsylG beziehungsweise der behaupteten begründeten Furcht vor einer Reflexverfolgung am besten in die Argumentationslinie des Beschwerdeführers passt. Das Gericht macht sodann wie zuvor das BFM diesbezüglich voneinander abweichende und wenig substanziierte Vorbringen des Beschwerdeführers aus, an denen die Ausführungen in der Beschwerde zur Jugendlichkeit des Beschwerdeführers nichts zu ändern vermögen. Die Folgerung, aus der Schliessung des familieneigenen Ladens sei auf begründete Furcht vor Reflexverfolgung zu schliessen, überzeugt wenig, zumal die eritreischen Behörden bei einem tatsächlichen Interesse an der Person eines verschwundenen Familienmitgliedes wohl weit massiver vorgegangen wären. Vorausgesetzt indessen, die Familie hat tatsächlich einen Laden besessen, der von den Behörden geschlossen wurde, würde eine solche Massnahme nicht über jene Repressionen hinausgehen, die ein beträchtlicher Teil der eritreischen Bevölkerung zu erdulden hat. Nach dem Ausgeführten stellt das Gericht fest, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung in seinem Heimatstaat glaubhaft zu machen vermochte. 5.2 5.2.1 Eine asylsuchende Person ist als Flüchtling anzuerkennen, die aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe nach Art. 54 AsylG, das heisst erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. In diesen Fällen hat jedoch, trotz Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, ein Ausschluss vom Asyl zu erfolgen. Als subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.). Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen. 5.2.2 In der Beschwerde wird auf Urteile des Bundesverwaltungsgerichts hingewiesen und zutreffend ausgeführt, dass das eritreische Regime das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat erachtet und mit drakonischen Massnahmen versucht, der sinkenden Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung - jährlich kehren mehrere Tausend Staatsangehörige dem Land wegen der zunehmenden Militarisierung, der unbegrenzten Dienstdauer und der sich verschlechternden Menschenrechtslage den Rücken - Herr zu werden. Gemäss Art. 11 der Proclamation No. 24/1992, welche die Ein- und Ausreise nach und von Eritrea regelt, ist ein legales Verlassen von Eritrea nur mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich. In der Praxis werden Ausreisevisa bereits seit mehreren Jahren nur noch unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeiträge an wenige, als loyal beurteilte Personen ausgestellt, wobei Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen sind (vgl. Urteile des BVGer E-3702/2013 vom 18. März 2014 E. 6.2.1; D-4876/2007 vom 29. September 2010 E. 4.2; D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.2). 5.2.3 Aufgrund der Akten und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise etwa zwölf Jahre alt war, ist ohne weiteres davon auszugehen, dass er seinen Heimatstaat, wie von ihm vorgebracht, illegal, das heisst ohne behördliches Ausreisevisum, verlassen hat. Davon und von einer ihm drohenden Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren geht offensichtlich auch das BFM in der (neuen) Verfügung vom 16. Juni 2014 aus. Es hat denn auch im Dispositiv die Flüchtlingseigenschaft ausdrücklich als erfüllt bezeichnet, zu welchem Schluss auch das Gericht kommt. 5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM das Bestehen einer glaubhaften und nach Art. 3 AsylG flüchtlingsrechtlich beachtlichen Verfolgungssituation des Beschwerdeführers aus Vorfluchtgründen zu Recht verneint hat. Dementsprechend sowie in korrekter Anwendung des Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) hat es die Gewährung des Asyls gesetzes- und praxiskonform verweigert. Die Beschwerde ist daher betreffend den Antrag auf Asylgewährung abzuweisen. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG).
7. Das BFM hat den Wegweisungsvollzug in Anwendung von Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20) wegen Unzulässigkeit durch die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ersetzt. Weitere Ausführungen in diesem Kontext erübrigen sich.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung, soweit sie nicht vom BFM selber in Wiedererwägung gezogen worden ist, Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist praxisgemäss von einem hälftigen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen. Demnach wären ihm die Kosten nach dem Grad des Durchdringens zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2014 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 9.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren hin eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zu-sprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 VGKE). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat zusammen mit der Beschwerde eine Honorarnote in der Höhe von Fr. 1315.- eingereicht. Zuzüglich des Aufwandes im Zusammenhang mit der Anfrage des Gerichts betreffend allfälligen Rückzug der Beschwerde sind die Vertretungskosten auf insgesamt Fr. 1420.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen und das BFM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer den um die Hälfte gekürzten Betrag von Fr. 710.- als Parteientschädigung auszurichten. Der Restbetrag von Fr. 710.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) wird dem Rechtsvertreter als Entschädigung für die amtliche Verbeiständung des Beschwerdeführers ausgerichtet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht infolge Wiedererwägung durch das BFM als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 710.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
4. Dem amtlichen Rechtsbeistand Gian Ege wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 710.- zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das (...). Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Sarah Straub