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D-1526/2020

D-1526/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2021-10-21 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden - eritreische Staatsangehörige tigrinischer Ethnie - verliessen Eritrea eigenen Angaben zufolge am 3. April 2016 und gelangten über den Sudan, Libyen und Italien am 20. Dezember 2016 im Rahmen eines Relocation-Programmes legal in die Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylgesuch einreichten. Am 3. Januar 2017 wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch befragt und am 20. Oktober 2017 einlässlich angehört. Zur Begründung ihres Gesuches machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei anlässlich einer Mahber (religiöses Treffen, «Heilige Maria») in ihrem Haus (...) 2016 zusammen mit drei Teilnehmerinnen - mit Eritreern verheiratete Äthiopierinnen aus Tigray - festgenommen worden. Die Mahber habe sie während 18 Jahren monatlich gefeiert, wobei die Treffen jeweils bei einer der insgesamt sechs Teilnehmerinnen zuhause stattgefunden hätten. Sie sei unter dem Vorwurf festgenommen und eine Nacht auf dem 6. Polizeiposten in C._______ festgehalten worden, regimekritische Äthiopierinnen aus Tigray zu versammeln. Dank einer Bürgschaft sei sie am nächsten Tag wieder freigelassen worden. Sie habe unterschreiben müssen, keine weiteren Versammlungen durchzuführen. Über den Verbleib der Äthiopierinnen wisse sie nichts. Zudem habe sie - eine gelernte Schneiderin mit eigenem Geschäft - während drei Jahren, teilweise des Nachts, unentgeltlich Festkleider für den Unabhängigkeitstag nähen müssen, als Ersatzabgabe für ihren tauben und deshalb militäruntauglichen Ehemann. Sie sei wohl auch aus der Haft entlassen worden, um rechtzeitig die Festkleider fertig zu nähen. Weitere Probleme hätten nach ihrer Haft begonnen, als ihr Haus aus unbekannten Gründen abgebrannt und die Kundschaft ausgeblieben sei. Die Behörden hätten ihr die Coupons für die Wasserlieferung entzogen und ihren Laden schliesslich geschlossen. Ihre Kinder hätten in der Folge die Schule nicht mehr besuchen können. Eine befreundete Nachbarin, eine Mitarbeiterin des Hagerawi Dihnet (Sicherheitsdienst), habe sie eines Abends vor einer weiteren Festnahme gewarnt und am nächsten Morgen sehr früh sei sie mit dem Beschwerdeführer (das jüngste ihrer vier Kinder) ausgereist. Sie hätten Eritrea mithilfe eines Schleppers illegal verlassen. Gegen Ende 2018 sei ihr Mann zusammen mit ihren weiteren drei Kindern nach Äthiopien ausgereist. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin ihre Identitätskarte im Original, Geburtsurkunden aller Familienmitglieder, einen Eheschein, ihren Führerschein sowie Fotos von ihrem Laden (in Kopie) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 11. Februar 2020 - eröffnet am 14. Februar 2020 - lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 16. März 2020 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Asylgewährung, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz, subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie subsubeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. D. Mit Zwischenverfügung vom 25. März 2020 stellte die vormals zuständige Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gut und setzte die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein. E. Mit Eingabe vom 25. Juni 2020 reichten die Beschwerdeführenden ein Referenzschreiben des in der Schweiz wohnhaften Bruders der Beschwerdeführerin zu den Akten. F. Am 8. Dezember 2020 informierten sie über die Situation ihrer Familie in Äthiopien und baten um baldigen Abschluss des Verfahrens. G. Am 23. Dezember 2020 (Poststempel) reichten die Beschwerdeführenden einen aktuellen Schulbericht bezüglich des Beschwerdeführers zu den Akten. H. In seiner Vernehmlassung vom 15. Januar 2021 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Replik vom 4. Februar 2021 nahmen die Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung Stellung. J. Mit Eingabe vom 12. Februar 2021 reichten sie einen Arztbericht vom 3. Februar 2021 bezüglich einer neu diagnostizierten Erkrankung (Diabetes Mellitus Typ I) des Beschwerdeführers zu den Akten. K. Am 8. April 2021 reichte sie weitere Informationen bezüglich des Sachverhaltes sowie eine Kostennote zu den Akten. L. Das Verfahren wurde aus organisatorischen Gründen auf die im Rubrum erwähnte vorsitzende Richterin umgeteilt. M. Mit Verfügung vom 1. Juni 2021 zog das SEM im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels die angefochtene Verfügung teilweise in Wiedererwägung, hob die Dispositivziffern 4 und 5 auf und ordnete - aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs - die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden an. N. Am 18. Juni 2021 teilten die Beschwerdeführenden dem Bundesverwaltungsgericht mit, sie hielten weiterhin an ihrer Beschwerde betreffend Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung fest und informierten über die Situation der sich in Äthiopien aufhaltenden Familie.

Erwägungen (39 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der verfügten Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4 4.1 Von den Beschwerdeführenden wird im Sinne eines Eventualantrages die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt. Dabei machen sie geltend, die Vorinstanz habe es in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des rechtlichen Gehörs unterlassen, diejenigen Elemente, welche für die Glaubhaftigkeit der Aussagen sprechen, insbesondere die verschiedenen Realkennzeichen, im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu berücksichtigen. Der Asylentscheid erwecke vielmehr den Eindruck, es sei gezielt nach Widersprüchen gesucht worden.

E. 4.2 Zunächst vermengen die Beschwerdeführenden die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache. In seiner umfangreichen Begründung hat das SEM nachvollziehbar alle wesentlichen Überlegungen genannt, welche es seinem Entscheid zugrunde legte. Der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführenden die Auffassung des SEM nicht teilen und die Würdigung der Glaubhaftigkeitselemente zu ihren Ungunsten ausgefallen ist, ist keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine Frage der materiellen Beurteilung. Somit fällt eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ausser Betracht, womit ein Entscheid in der Sache zu fällen ist (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG).

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG; vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).

E. 6.1 Zur Begründung seiner Verfügung hielt das SEM im Wesentlichen fest, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien nicht glaubhaft. Es sei ihr nicht gelungen, die zentralen Handlungselemente in einen logisch nachvollziehbaren Rahmen zu bringen und diese substantiiert und widerspruchsfrei wiederzugeben. Bezüglich ihrer Festnahme im (...) 2016 sei höchst erstaunlich, dass sie nach 18-jähriger Durchführung der Mahber festgenommen worden sei, ohne dass sie vorher Anzeichen bemerkt habe. Weil es sich bei der Ausübung ihres Glaubens um einen Bestandteil der in Eritrea anerkannten Religion handle, könne das SEM nicht erkennen, weshalb das Abhalten einer Mahber verboten sei. Ferner erstaune, dass die Äthiopierinnen nicht bei sich zuhause, inklusive Kontrolle ihrer eritreischen Ehemänner, verhaftet worden seien. Diesbezüglich sei ebenfalls auffallend, dass ihre beim Sicherheitsdienst tätige Nachbarin nicht früher Massnahmen getroffen habe. Bezüglich ihrer Haftentlassung seien ihre Ausführungen unlogisch und widersprüchlich ausgefallen. So habe sie bei der Erstbefragung als Ausreisegrund angegeben, man habe ihr die Coupons gestrichen und den Laden geschlossen, während sie bei der Anhörung zu Protokoll gegeben habe, ihr Laden sei erst nach ihrer Ausreise geschlossen worden. Erstaunlich sei, dass sie in der Anhörung angegeben habe, vermutlich sei sie zur Fertigstellung der Kleider aus der Haft entlassen worden, zumal ihr Ehemann angeblich auch in der Schneiderei gearbeitet habe. Ungenau seien ihre Aussagen auch, da sie einerseits angegeben habe, ein Schreiben unterzeichnet zu haben, die Äthiopierinnen nicht mehr zu treffen; andererseits habe sie angegeben, die Frauen dennoch immer wieder getroffen zu haben. Es entbehre jeder Logik, dass ein Treffen bei ihr zuhause zu gefährlich sein solle, ein Treffen bei den Äthiopierinnen jedoch kein Problem zu sein schien. Es sei auch zeitlich nicht schlüssig, dass sie einen Monat nach ihrer Verhaftung ausgereist sei, obwohl sie die Mahber (jeweils einmal monatlich) mehrmals gefeiert habe. Bezüglich der Hausdurchsuchungen seien auch Ungereimtheiten festzustellen. Bei der BzP habe sie angegeben, ihr Haus sei zweimal durchsucht und anschliessend abgebrannt worden. In der Anhörung habe sie nur erwähnt, ihr Zaun sei abgebrannt und Angehörige der Hagerawi Dihnet hätten sie bedroht. Diese Bedrohungen habe sie anlässlich der BzP nicht erwähnt. Ihre Erklärung, das Haus sei damals bei ihrer Verhaftung durchsucht worden, vermöge nicht zu überzeugen. Als Ausreisegrund habe sie wiederholt und auch auf Nachfrage den Verlust ihrer Versorgungscoupons und die diesbezüglichen Konsequenzen genannt. Erst auf Nachfrage, ob sie ein weiteres Mal in Haft gewesen sei, habe sie von der Warnung der Nachbarin - die Behörden hätten vor, sie ein zweites Mal zu verhaften - erzählt. Es sei für das SEM nicht nachvollziehbar, weshalb sie die angeblich drohende Inhaftierung nicht von selber in der freien Rede erwähnt habe, zumal die drohende Haft Auslöser für ihre unmittelbare Ausreise aus Eritrea gewesen sei. Ihre Schilderungen zum Inhalt des Gesprächs mit der Nachbarin und ihrem Ehemann kurz vor ihrer Ausreise seien überdies unsubstantiiert geblieben. Sie sei der Frage, was genau in der Nacht des Besuchs der Nachbarin geschehen sei, ausgewichen. Zunächst habe sie angegeben von der Nachbarin massiv bedroht worden zu sein, sollte sie jemanden von der Warnung erzählen. Auf Nachfrage sei sie nicht mehr in der Lage gewesen, konsistente Antworten zu diesem einschneidenden Gespräch wiederzugeben, sondern habe lediglich angegeben, die Nachbarin habe ihr geraten, sich in Sicherheit zu bringen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie nicht zumindest nachgefragt habe, aus welchem Grund sie inhaftiert werden solle, zumal sie gemäss eigenen Angaben nie aktiv gegen die Regierung vorgegangen sei. Ihre Vermutungen diesbezüglich würden sich bloss auf Aussagen einer eritreischen Freundin, die sich in Äthiopien befinde, stützen und seien auch unsubstantiiert geblieben. Zudem erstaune, dass ihr Ehemann in Eritrea habe bleiben können; es sei zu erwarten gewesen, dass auch er ins Visier der Behörden geraten würde. Nachgeschoben sei, dass sie nach ihrer Ausreise eine Vorladung erhalten habe, weil sie keine entsprechenden Beweismittel eingereicht und diesen Sachverhalt nie vorher erwähnt habe. Das SEM schliesse zwar nicht aus, dass sie einige unentgeltliche Arbeiten für die eritreischen Behörden habe machen müssen. Ihre Aussagen würden aber nicht darauf hindeuten, dass ihre Stellung bei den Behörden schlecht gewesen und sie erheblichem Druck ausgesetzt gewesen sei. Denn sie habe sich gemäss eigenen Angaben erfolgreich weigern können, für die eritreischen Behörden tätig zu sein. Somit würden ihre Vorbringen den Anforderungen von Art. 7 AsylG nicht standhalten, weshalb auf die Prüfung der Asylrelevanz verzichtet werden könne. Schliesslich sei sie aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea - es lägen keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte vor - nicht in flüchtlingsrelevanter Weise verfolgt.

E. 6.2 Die Beschwerdeführenden hielten den Ausführungen des SEM entgegen, die Aussagen der Beschwerdeführerin seien insgesamt glaubhaft gewesen. Die Behörden hätten bei ihrer Verhaftungsaktion nicht primär auf die Feier der Mahber reagiert, sondern auf die aus dem Tigray stammenden Frauen. Sie sei beschuldigt worden, die Mahber zu benützen, um illegale politische Aktivitäten zu verdecken. Früher sei zwar das Abhalten der Mahber nicht offiziell verboten gewesen, die Behörden hätten jedoch in jüngster Zeit die Mahber-Feier als solche nicht mehr geduldet. Nach ihrer Verhaftung hätten keine weiteren Mahber-Treffen mehr stattgefunden. Die Mahber sei ein rein religiöses Treffen gewesen, wobei nicht über private Angelegenheiten gesprochen worden sei; die Beschwerdeführerin habe keine Kenntnis über politische Aktivitäten der Äthiopierinnen gehabt. Indessen hätten die eritreischen Behörden über die Spionageaktivitäten der Äthiopierinnen erfahren, als sich diese im Haus der Beschwerdeführerin befunden hätten, weshalb sie dort verhaftet worden seien. Bis heute habe sie keine Kenntnis über den Verbleib der Äthiopierinnen oder deren Ehemänner. Diesbezüglich habe sie keine weiteren Informationen einholen können, da sie davon ausgegangen sei, weiter von den Behörden überwacht zu werden. Der Vorwurf der Vorinstanz, ihre Aussagen in Bezug auf die Haftentlassung seien widersprüchlich, sei zurückzuweisen. Sie habe in der Anhörung erklärt, ihre Haftentlassung sei nur durch eine Bürgschaft möglich gewesen. Zudem sei sie nur vorläufig entlassen worden und habe sich den Behörden zur Verfügung stellen müssen. Offensichtlich sei es bezüglich dem Wort «Auflagen» zu Verständigungsproblemen gekommen. Es sei zu beachten, dass sie ihre Asylgründe bei der BzP nur summarisch habe darlegen können und die Vorinstanz nie konkret gefragt habe, weshalb sie aus der Haft entlassen worden sei. Zu ihrem Ausreisegrund führte sie aus, der Entzug der Versorgungscoupons habe ihr die Lebensgrundlage genommen. Die Warnung der Nachbarin, von der sie im Übrigen bereits bei der BzP berichtet habe, sei ausschlaggebend für ihre Ausreise gewesen. Weil das Gespräch mit ihrer Nachbarin sehr kurz gewesen sei, habe sie dieses entgegen der Meinung der Vorinstanz durchaus glaubhaft, erlebnisgeprägt und konsistent zu schildern vermögen, indem sie beispielsweise den Namen der Nachbarin wiederholt genannt und ihre Gefühle sowie Reaktion auf die Nachricht der Nachbarin geschildert habe. Mit ihrem Ehemann habe sie nur in Gebärdensprache kommuniziert, weshalb sie diese Diskussion ebenfalls glaubhaft geschildert habe; zudem habe sie mit ihm bereits früher wegen ihrer Probleme über eine Ausreise gesprochen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe ihr Ehemann in Eritrea nicht ohne Probleme gelebt - er habe das Land inzwischen mit ihren drei Kindern verlassen. Schliesslich sei auch aufgrund seiner Behinderung verständlich, dass er sie nicht über weitere Behelligungen informieren konnte. Ihre Ausführungen zur Schliessung ihres Ladens seien ebenfalls logisch ausgefallen. Bis zu ihrer Ausreise habe sie in ihrem Laden gearbeitet, wobei sie nach ihrer Haftentlassung fast nur noch für die Regierung genäht habe. Ihre Aussage, ihr Laden sei «am Ende» geschlossen worden sei im Kontext zu verstehen und die logische Konsequenz des Entzugs ihrer Versorgungscoupons. Auf einer Übersetzungsungenauigkeit oder einem Missverständnis beruhe ihre in der freien Rede geäusserte Aussage, sie habe die Äthiopierinnen nach ihrer Entlassung wieder getroffen. Es hätten keine weiteren Mahber-Treffen stattgefunden. So habe sie bei ihrer Haftentlassung unterschreiben müssen, die Äthiopierinnen nicht weiter zu treffen. Dieses Missverständnis werde durch die Aussage untermauert, sie habe nach ihrer Haftentlassung keine Informationen über den Verbleib der Äthiopierinnen gehabt. Ebensowenig sei ihre Aussage bezüglich den beiden Hausdurchsuchungen, die sie bereits bei der BzP erwähnt habe, widersprüchlich, zumal sie diese bei der Anhörung auf Nachfrage erwähnt habe. Schliesslich sei die Erwähnung der Vorladung nicht nachgeschoben; sie habe diese spontan an einer unerwarteten Stelle erwähnt, was die Glaubhaftigkeit ihrer Asylvorbringen untermauere. Insgesamt seien ihre Schilderungen betreffend ihre Verhaftung, der Ausreise und Flucht sehr detailreich gewesen, wobei sie auch Nebensächliches erwähnt habe, womit ihre Aussagen insgesamt glaubhaft seien. Der Entzug der Versorgungscoupons, der Verlust der Kundschaft, die unentgeltlichen Arbeiten für die eritreischen Behörden und die Ächtung durch die Nachbarschaft hätten einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 AsylG zur Folge gehabt, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Zumindest wegen ihrer illegalen Ausreise und relevanter Anknüpfungsfaktoren habe sie im Falle einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe ernsthafte Nachteile zu befürchten. Angesichts ihrer Vorgeschichte, der Inhaftierung sowie der nicht befolgten Vorladung habe sie begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen. Dies zeige sich auch, da der Familie die Versorgungscoupons entzogen worden seien und ihr Ehemann sowie ihre anderen Kinder hätten ausreisen müssen.

E. 6.3 In ihrer Vernehmlassung verwies die Vorinstanz auf ihre Erwägungen und die Situation des Beschwerdeführers in der Schweiz. Diesbezüglich kann auf die Akten verwiesen werden.

E. 6.4 In ihrer Replik äusserten sich die Beschwerdeführenden ebenfalls zur Integration des Beschwerdeführers. Diesbezüglich kann ebenfalls auf die Akten verwiesen werden.

E. 7.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführerin. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).

E. 7.2 Das Gericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin über weite Strecken detailreich zu schildern in der Lage war. Dass sie nicht immer chronologisch, sondern zuweilen sprunghaft über ihre Erlebnisse berichtete, spricht dabei ebenfalls für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen - zumal es ihr gerade trotzdem noch gelingt, substantiiert zu erzählen. Zunächst berichtete die Beschwerdeführerin über die Näharbeiten für die eritreische Regierung realitätsnah und erwähnte bereits bei der BzP verschiedene Nebensächlichkeiten, wie etwa einen Stromausfall, und dass sie jeweils des Nachts nähen musste (vgl. A3 Ziff. 7.01). Sie brachte ihren Unmut über ihre unentgeltliche Arbeit für die Behörden überzeugend zum Ausdruck («Für sie war es selbstverständlich, dass ich schnell, sorgfältig und ohne Bezahlung Kleider nähe [...] sie warfen mir die Stoffe auf den Tisch...», vgl. A13 F107-108) und erzählte auch über ihre finanziellen und gesellschaftlichen Belastungen nach dem Entzug der Coupons in konstanter und nachvollziehbarer Weise (vgl. A13 F64). Die Glaubhaftigkeit ihrer diesbezüglichen Angaben, untermauert durch die eingereichten Fotos, wird denn auch vom SEM nicht explizit in Zweifel gezogen.

E. 7.3 Entgegen der Auffassung der Vorinstanz entsprechen Verhaftungen im Rahmen von religiösen Feiern durchaus den Tatsachen im eritreischen Kontext; dies lässt sich durch allgemeine Berichterstattung belegen (vgl. die im Jahr 2020 erfolgten Verhaftungen bei religiösen Feiern, U.S. Department of State, 2020 Report on International Religious Freedom: Eritrea, 12.05.2021, https://www.state.gov/reports/2020-report-on-international-religious-freedom/eritrea/, abgerufen am 07.10.2021). Ebenso würde die Anwesenheit von äthiopischen Frauen aus Tigray angesichts der damaligen Spannungen betreffend das Tigray-Gebiet wohl die Aufmerksamkeit der Behörden auf sich gezogen haben. Es vermag zwar nicht den allgemeinen Erwartungen entsprechen, dass die Beschwerdeführerin erst nach 18 Jahren anlässlich der Mahber verhaftet wurde. Doch in einem Staat mit einem komplexen sowie vielschichtigen Kontroll- und Spionagesystem, wo willkürliche Verhaftungen aufgrund eines Spionageverdachts nicht unüblich sind (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E.16.5), kann ein plötzliches Interesse der Behörde an der Feier und insbesondere der Teilnahme der Äthiopierinnen durchaus möglich sein. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass es sich beim Kriterium der Plausibilität um ein kulturell- und persönlichkeitsabhängiges Konzept handelt, wobei das Risiko besteht, dass die Beurteilung der Plausibilität von Vorbringen lediglich auf dem subjektiven Gefühl des Entscheidungsträgers basiert und somit von Annahmen, Vorurteilen, Vermutungen und vorgefassten Stereotypen ausgegangen wird, anstatt sich auf objektivierbare Kriterien abzustützen. So ist bei einer Berücksichtigung der Glaubhaftigkeit unter Einbezug der Plausibilität grosse Vorsicht angezeigt (vgl. Urteil des BVGer D-1156/2017 vom 14. Februar 2019 E. 5.5.3).

E. 7.4 Die Beschwerdeführerin war sodann durchaus im Stande, einige Details zu ihrer Verhaftung erlebnisbasiert zu schildern; sie sei vor den Augen der Nachbarn verhaftet worden und habe Kleider aus Chiffon getragen (vgl. A13 F64 und F103). Auch innere Vorgänge - so habe sie sich geschämt, vor ihren Nachbarn abgeführt zu werden - vermochte die Beschwerdeführerin überzeugend darzulegen (vgl. A13 F103). Zu ihrer Nacht im Gefängnis machte sie zwar nicht besonders detaillierte Angaben, sie erwähnte aber ihre Sorge um die Kinder und bestätigte auch, dass sie nicht geschlagen oder gefoltert worden sei (vgl. A13 F104-105). Bei der Beschreibung der Befragung finden sich wiederum einige Realkennzeichen, wie direkte Rede oder ihre Überlegungen zur Suche nach einem Bürgen. Vor allem aber der Vorwurf der befragenden Person, sie habe auch immer gejammert, weil sie für die Behörden arbeiten musste, womit zwischen der an sich unpolitischen Beschwerdeführerin und den angeblich regimekritischen Äthiopierinnen eine Verbindung hergestellt wird (vgl. vgl. A13 F105), stellt eine Verknüpfung dar, die auf tatsächlich Erlebtes hinweist. Die Umstände ihrer Haftentlassung hat sie in den Grundzügen in beiden Anhörungen dargetan, weshalb auch hier kein offensichtlicher Widerspruch zu erkennen ist. Hinsichtlich des vermeintlichen Widerspruchs zur Auflage ist festzustellen, dass der Dolmetscher anmerkte, das Wort «Auflage» könne nicht übersetzt, sondern nur umschrieben und auch nicht rückübersetzt werden (vgl. A13 F135-F137); die Beschwerdeführerin fragte diesbezüglich auch mehrmals nach, weil sie die Frage nicht verstanden hatte (vgl. A13 F136-F137).

E. 7.5 Weiter vermag das Gericht in Bezug auf die Ladenschliessung, oder bezüglich des Brandes keine diametral voneinander abweichenden Aussagen erkennen. Vielmehr beinhaltet ihre Aussage an der BzP, die Behörden hätten den Laden «am Ende» geschlossen (vgl. A3 Ziff. 7.01) keine genauere Zeitangabe, wobei unklar bleibt, ob ihr Laden vor ihrer Ausreise geschlossen wurde. Immerhin ergibt sich aus dem BzP-Protokoll, dass die Ladenschliessung nicht als fluchtauslösendes Ereignis verstanden werden kann. Auch gab sie an der Anhörung an, den Laden bis zur Ausreise geführt zu haben (vgl. A13 F51). Weiter präzisierte die Beschwerdeführerin, ihr Laden sei nach ihrer Ausreise geschlossen worden (vgl. A13 F116-F117). Es kann ihr auch nicht vorgehalten werden, der Laden hätte nicht geschlossen werden können, da ihr Ehemann dort gearbeitet habe. Denn die Lizenz lief auf ihren Namen und sie nahm auch an den Versammlungen teil, womit sie die Hauptverantwortung für die Schneiderei getragen hatte. Auch die Aussage an der Anhörung (vgl. A13 F64 und F111), die Umzäunung sei angezündet worden, woraufhin es im Hof des Hauses gebrannt habe, kann durchaus als Konkretisierung der Aussage an der BzP verstanden werden, nach einer Durchsuchung sei ihr Haus aus unerklärlichen Gründen abgebrannt. Zumal letztere in keiner Weise weiter vertieft wurde.

E. 7.6 Hingegen sind die Ausführungen zu den Gesprächen mit ihrer Nachbarin und ihrem Ehemann vor ihrer Ausreise mit erheblichen Zweifeln behaftet. In dem von Willkür geprägten eritreischen Kontext, in dem ungeplante Verhaftungen möglich sind, verfängt der Einwand des SEM, ihre Nachbarin hätte sie früher warnen können, oder die Beschwerdeführerin hätte genauer nach dem möglichen Grund der Gefahr fragen müssen, zwar nicht. Allerdings erzählte sie äusserst oberflächlich und vage von diesem Besuch, wobei sie den Inhalt des Gesprächs mit ihrer Nachbarin nicht wiederzugeben vermochte (vgl. A13 F80). Fraglich ist auch, weshalb ihre Nachbarin sich selbst für die Beschwerdeführerin in Gefahr hätte bringen sollen. Vor allem aber scheint die Aussage nicht nachvollziehbar, der Ehemann habe nicht gewusst, wer sie gewarnt habe, zumal sie offenbar unmittelbar nach dem Besuch der Nachbarin ihre Ausreise mit dem Ehemann plante und auch sofort umsetzte (vgl. A13 F78-F79). Dass ihr Ehemann hörbehindert ist und das Gespräch mit der Nachbarin kurz dauerte, vermag diese Zweifel nicht zu entschärfen. Bezeichnenderweise schob die Beschwerdeführerin denn auch erst spät nach, sie habe nach ihrer Ausreise eine Vorladung erhalten, die sie jedoch nicht einreichen konnte. Auch darüber, wie es ihrem Ehemann nach ihrer Ausreise ergangen ist, will sie keine Informationen haben. Dass es sodann möglich gewesen sein soll, nach Ankunft in Tesseney innerhalb von wenigen Stunden die illegale Ausreise für sich und den Beschwerdeführer zu organisieren, weckt ebenfalls gewichtige Zweifel (vgl. A13 F88-F90).

E. 7.7 Für das Gericht nicht nachvollziehbar ist sodann, dass die Beschwerdeführerin nichts über das Schicksal ihrer Freundinnen oder deren Ehemänner erfahren haben soll. Immerhin habe sie diese Frauen seit Jahren gekannt und während 18 Jahren die Mahber gefeiert. Unter diesen Umständen wäre zu erwarten, dass sie darüber informiert worden wäre, wenn es auch zu Verhaftungen der Ehemänner beziehungsweise jahrelanger Haft gekommen wäre. Insgesamt entsteht der Eindruck, die Beschwerdeführerin versuche diesem Ereignis zeitlich und inhaltlich mehr Gewicht zuzuschreiben, als es tatsächlich gehabt hat. Dies wird dadurch bestätigt, dass sie in der BzP erneute Mahber-Versammlungen bei den Äthiopierinnen zuhause erwähnt hat. Diese Aussage steht sodann im Widerspruch zu ihren Angaben bei der Anhörung, keine Mahber-Treffen mehr durchgeführt zu haben und nur einen Monat nach der Haft ausgereist zu sein. Obwohl ihre Aussage bei der BzP in der freien Rede entstanden und in diesem Kontext zu würdigen ist, deuten diese Unstimmigkeiten doch darauf hin, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Verhaftung wieder Mahber-Treffen durchgeführt hat und die entsprechende Haft wohl länger zurücklag und nicht kausal für die Ausreise gewesen sein kann.

E. 7.8 Dieser Schluss wird dadurch bestätigt, dass die Beschwerdeführerin auf die Frage, wann die Probleme begannen, antwortete, dies sei nun zwei Jahre her (vgl. A3 F7.02), obwohl die Haft gemäss ihren Vorbringen nur einige Monate zurückgelegen haben soll. Als Ausreisegrund gab sie bei der BzP denn auch hauptsächlich den Entzug der Coupons an. Zusätzlich erklärte sie anlässlich der Anhörung immer wieder, dass die Schikanen durch die Behörden bezüglich ihrer Tätigkeit in der Schneiderei bereits länger andauerten und sie aus der Gesellschaft ausgeschlossen worden sei (vgl. A13 F64, F106-F107, F113 und F115). So führte sie aus: «In der letzten Zeit war das Leben für uns dort sehr schwierig. Wir hatten wenig Arbeit, wir wurden von den Behörden belästigt und wir hatten keine Coupons und wir hatten auch kein Wasser. Wir fühlten uns unwohl. Mein Mann äusserte sich oft, dass man das Land verlassen soll.» (vgl. A13 F75). Eine solche Beschreibung passt nicht auf den Zeitraum von nur einem Monat zwischen Haft und Ausreise.

E. 7.9 Die illegale Ausreise wurde von der Vorinstanz schliesslich nicht in Zweifel gezogen und auch das Gericht hat keine Veranlassung, von einer legalen Ausreise auszugehen. So ist festzuhalten, dass sie diese mit zahlreichen Realkennzeichen (die Verpflegung unterwegs, das Tragen des Kindes vom Schlepper, die Angst vor den Hyänen) sehr detailreich und anschaulich zu beschreiben vermochte (vgl. A13 F95). Unter Berücksichtigung der damaligen Lage (vgl. SEM, Focus Eritrea, Update Nationaldienst und illegale Ausreise, vom 10. August 2016 [aktualisiert]) und des erforderlichen Beweismasses gemäss Art. 7 AsylG ist demnach davon auszugehen, dass die illegale Ausreise aus Eritrea glaubhaft gemacht wurde.

E. 7.10 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin für die eritreische Regierung über einen Zeitraum von drei Jahren unentgeltliche Näharbeiten erledigen musste und in diesem Zusammenhang von den Behörden unter Druck gesetzt wurde. Dies als Ersatzleistung für den dienstuntauglichen Ehemann. Ebenfalls erscheint glaubhaft, dass sie an einer Mahber-Feier zusammen mit Äthiopierinnen aus Tigray kurzzeitig verhaftet, ihr in der Folge Versorgungscoupons gestrichen wurden sowie von der Gesellschaft ein gewisses Misstrauen entgegengebracht wurde. Hingegen ist nicht davon auszugehen, dass sie nach ihrer Freilassung, abgesehen von den Behelligungen im Zusammenhang mit den Näharbeiten, weiter ernsthaften Nachteilen ausgesetzt war. Dass sie Eritrea bereits einen Monat nach der Haft beziehungsweise fluchtartig und innerhalb weniger Stunden aufgrund einer Warnung ihrer Nachbarin verlassen hatte, kann ihr ebenfalls nicht geglaubt werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Ausreisegründe eher in den sich über einen längeren Zeitraum aufgebauten wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten zu sehen sind, wobei die Verhaftung anlässlich einer Mahber-Versammlung wohl dazu beigetragen hat.

E. 8.1 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Die betroffene Person muss zudem einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die Verfolgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen dem Ausreisezeitpunkt und dem Zeitpunkt des Asylentscheids sind deshalb zugunsten und zulasten der Asylsuchenden zu berücksichtigen (vgl. dazu BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5 je m.w.H.).

E. 8.2 Bezüglich des Vorbringens der Schikanen und unentgeltlichen Tätigkeit für die Behörden ist vorliegend nicht von einer genügenden Intensität oder einem unerträglichen psychischen Druck auszugehen, um eine Asylrelevanz zu begründen (vgl. BVGE 2014/29 E. 4.3 f. S. 478 ff). Die auferlegten wirtschaftlichen Sanktionen (Entzug von Versorgungscoupons für die Wasserlieferung) zeigten offensichtlich keine weitergehenden behördlichen Reaktionen, hatte die Beschwerdeführerin doch die Möglichkeit, teilweise durch ersparte Coupons und private Aufträge ihren Lebensunterhalt zu sichern (vgl. dazu Urteil des BVGer D-3672/2017 vom 22. Oktober 2018 E. 5.2.1). Somit entzogen ihr diese Sanktionen vorliegend nicht gänzlich die Existenzgrundlage, sodass ein menschenwürdiges Leben nicht mehr möglich gewesen wäre (vgl. BVGE 2010/28 E. 3.3.1.1). Die Beschwerdeführerin hat zudem gemäss eigenen Angaben weder eine Vorladung für den Militärdienst erhalten, noch ist sie jemals im Nationaldienst gewesen. Freilich erledigte sie für die Behörden während drei Jahren - allerdings nur einmal jährlich zum Unabhängigkeitstag - Näharbeiten, auch, weil ihr Ehemann militäruntauglich ist. Obgleich diese Arbeiten für die Beschwerdeführerin belastend gewesen sein mögen, stellen sie aufgrund fehlender Intensität keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG dar.

E. 8.3 Ebensowenig weist die einmalige Verhaftung anlässlich der Mahber-Feier die Intensität einer asylrelevanten Verfolgung auf. Denn die Beschwerdeführerin ist bereits nach einer Nacht im Gefängnis durch eine Bürgschaft freigekommen. Somit zeitigte ihre Inhaftierung - sie wurde gemäss eigenen Angaben weder gefoltert noch misshandelt - abgesehen von den niederschwelligen Belästigungen der Behörden und dem Entzug der Versorgungscoupons keine weiteren (nachteiligen) Folgen, weshalb die notwendige Intensität der geltend gemachten Verfolgung nicht gegeben ist. Eine subjektiv empfundene Furcht der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Verhaftung ist zwar durchaus verständlich. Sie lebte jedoch nach ihrer Freilassung bis zu ihrer Ausreise weiterhin bei ihrer Familie und musste sich nicht versteckt halten. Weil das Gericht davon ausgeht, dass die Probleme hinsichtlich der Mahber-Feier nicht fluchtauslösend waren - die Warnung vor weiteren Verhaftungen konnte ihr nicht geglaubt werden - ist die diesbezügliche Verfolgung auch nicht aktuell.

E. 8.4 Zusammenfassend ist somit nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin von den Behörden nach ihrer Ausreise gesucht wurde, weshalb sie nach ihrer Haftentlassung keiner asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt war. Die geltend gemachte Verfolgung hinsichtlich der unentgeltlichen Arbeiten für die eritreischen Behörden erreicht keine Intensität, aufgrund derer die Beschwerdeführerin ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten müsste. Gesamthaft ist daher für den Zeitpunkt der Ausreise nicht von einer Situation auszugehen, welche die Flüchtlingseigenschaft begründen und zur Asylgewährung führen könnte.

E. 9 Als nächstes ist zu klären, ob der Beschwerdeführerin aufgrund der geltend gemachten illegalen Ausreise eine Verfolgung droht.

E. 9.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - etwa durch ein illegales Verlassen des Landes - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend.

E. 9.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Daher werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).

E. 9.3 Gemäss aktueller Praxis in Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (vgl. E. 4.6 ff., 5.1 f.) ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung droht. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedarf es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen können.

E. 9.4 Es ist vorliegend von Anknüpfungspunkten im Sinne des genannten Referenzurteils, die zu einer Verschärfung des Profils der Beschwerdeführerin führen, auszugehen, womit sie in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen dürfte. Bereits vor ihrer Ausreise war sie wiederholt behördlichen Schikanen ausgesetzt. So wurde sie während einer Nacht unter dem Vorwurf, mit äthiopischen Frauen kollaboriert zu haben, verhaftet und am nächsten Tag dank einer Bürgschaft wieder freigelassen. Zwar waren diese Nachteile nicht genügend intensiv, um zum Zeitpunkt der Ausreise eine asylrelevante Verfolgung zu begründen. Angesichts der dauernden Behelligungen der eritreischen Behörden, inklusive des Entzugs der notwendigen Coupons für die Wasserversorgung, muss aber davon ausgegangen werden, dass sie behördlich registriert wurde. Es ist anzunehmen, dass diese bereits erfolgte (und letztlich niederschwellige) Verfolgung der Beschwerdeführerin durch die illegale Ausreise eine Akzentuierung erfährt, weshalb darin zusätzliche Anknüpfungspunkte zu erkennen sind, welche zusammen mit ihrer illegalen Ausreise zur Bejahung einer aktuellen Verfolgungsgefahr und folglich auch zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft führt (vgl. Urteil des BVGer D-6288/2017 vom 9. November 2018 E. 7.5).

E. 9.5 Demnach kommt das Bundesverwaltungsgericht zusammenfassend zum Schluss, dass die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG gegeben sind und die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Die Beschwerde ist bezüglich des Antrags auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gutzuheissen. Der Sohn der Beschwerdeführerin ist in ihre Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen (Art. 51 Abs. 1 AsylG). Eine Asylgewährung bleibt indessen aufgrund subjektiver Nachfluchtgründen ausgeschlossen (Art. 54 AsylG).

E. 10.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311] und BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 10.2 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach auch als unzulässig. Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen, als die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wird. Die angefochtene Verfügung vom 11. Februar 2020 ist somit in der Dispositivziffer 1 aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 11.1 Die Beschwerde ist betreffend Wegweisungsvollzug gegenstandlos geworden, weil das SEM die angefochtene Verfügung teilweise in Wiedererwägung gezogen hat. Dies ist auch angesichts der festgestellten Flüchtlingseigenschaft im Kostenpunkt als Obsiegen der Beschwerdeführenden zu qualifizieren (vgl. Art. 5 und Art. 15 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach ist von einem Obsiegen der Beschwerdeführenden von zwei Dritteln auszugehen, weshalb sie die Verfahrenskosten zu einem Drittel zu tragen hätten (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit Zwischenverfügung vom 25. März 2020 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und den Akten keine Veränderungen der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, haben sie vorliegend keine Verfahrenskosten zu tragen.

E. 11.2 Die Beschwerdeführenden sind weiter im Umfang ihres Obsiegens - hier also zu zwei Dritteln - für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff.). Die bei den Akten liegende Kostennote, insgesamt einen Aufwand von neun Stunden (gerundet) aufweisend, erscheint den Verfahrensumständen als angemessen und der seither angefallene Aufwand von ca. 45 Minuten ist dazuzurechnen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-11 VGKE) und gemäss dem in der Kostennote ausgewiesenen Stundenansatz von Fr. 250.- ist das SEM demnach anzuweisen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung zu zwei Dritteln, mithin in der Höhe von Fr. 1'650.- (inkl. anteilsmässige Auslagen; die Parteientschädigung umfasst keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) auszurichten.

E. 11.3 Nachdem die rubrizierte Rechtsvertreterin den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 25. März 2020 als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet worden ist, ist sie im Umfang des Unterliegens - zu einem Drittel - für ihren Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VKGE). Ausgehend von einem gekürzten Stundenansatz von Fr. 150.- (vgl. Zwischenverfügung vom 25. März 2020) ist die Parteientschädigung auf total Fr. 500.- (inkl. anteilsmässige Auslagen; das amtliche Honorar umfasst keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
  2. Die Ziffer 1 der Verfügung vom 11. Februar 2020 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'650.- auszurichten.
  5. Rechtsvertreterin MLaw Sophia Delgado wird ein amtliches Honorar von Fr. 500.- ausgerichtet.
  6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Angela Hefti
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1526/2020 Urteil vom 21. Oktober 2021 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Angela Hefti. Parteien A._______, geboren am (...), und ihr Sohn B._______, geboren am (...), beide Eritrea, beide vertreten durch MLaw Sophia Delgado, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 11. Februar 2020 / (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden - eritreische Staatsangehörige tigrinischer Ethnie - verliessen Eritrea eigenen Angaben zufolge am 3. April 2016 und gelangten über den Sudan, Libyen und Italien am 20. Dezember 2016 im Rahmen eines Relocation-Programmes legal in die Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylgesuch einreichten. Am 3. Januar 2017 wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch befragt und am 20. Oktober 2017 einlässlich angehört. Zur Begründung ihres Gesuches machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei anlässlich einer Mahber (religiöses Treffen, «Heilige Maria») in ihrem Haus (...) 2016 zusammen mit drei Teilnehmerinnen - mit Eritreern verheiratete Äthiopierinnen aus Tigray - festgenommen worden. Die Mahber habe sie während 18 Jahren monatlich gefeiert, wobei die Treffen jeweils bei einer der insgesamt sechs Teilnehmerinnen zuhause stattgefunden hätten. Sie sei unter dem Vorwurf festgenommen und eine Nacht auf dem 6. Polizeiposten in C._______ festgehalten worden, regimekritische Äthiopierinnen aus Tigray zu versammeln. Dank einer Bürgschaft sei sie am nächsten Tag wieder freigelassen worden. Sie habe unterschreiben müssen, keine weiteren Versammlungen durchzuführen. Über den Verbleib der Äthiopierinnen wisse sie nichts. Zudem habe sie - eine gelernte Schneiderin mit eigenem Geschäft - während drei Jahren, teilweise des Nachts, unentgeltlich Festkleider für den Unabhängigkeitstag nähen müssen, als Ersatzabgabe für ihren tauben und deshalb militäruntauglichen Ehemann. Sie sei wohl auch aus der Haft entlassen worden, um rechtzeitig die Festkleider fertig zu nähen. Weitere Probleme hätten nach ihrer Haft begonnen, als ihr Haus aus unbekannten Gründen abgebrannt und die Kundschaft ausgeblieben sei. Die Behörden hätten ihr die Coupons für die Wasserlieferung entzogen und ihren Laden schliesslich geschlossen. Ihre Kinder hätten in der Folge die Schule nicht mehr besuchen können. Eine befreundete Nachbarin, eine Mitarbeiterin des Hagerawi Dihnet (Sicherheitsdienst), habe sie eines Abends vor einer weiteren Festnahme gewarnt und am nächsten Morgen sehr früh sei sie mit dem Beschwerdeführer (das jüngste ihrer vier Kinder) ausgereist. Sie hätten Eritrea mithilfe eines Schleppers illegal verlassen. Gegen Ende 2018 sei ihr Mann zusammen mit ihren weiteren drei Kindern nach Äthiopien ausgereist. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin ihre Identitätskarte im Original, Geburtsurkunden aller Familienmitglieder, einen Eheschein, ihren Führerschein sowie Fotos von ihrem Laden (in Kopie) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 11. Februar 2020 - eröffnet am 14. Februar 2020 - lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 16. März 2020 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Asylgewährung, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz, subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie subsubeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. D. Mit Zwischenverfügung vom 25. März 2020 stellte die vormals zuständige Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gut und setzte die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein. E. Mit Eingabe vom 25. Juni 2020 reichten die Beschwerdeführenden ein Referenzschreiben des in der Schweiz wohnhaften Bruders der Beschwerdeführerin zu den Akten. F. Am 8. Dezember 2020 informierten sie über die Situation ihrer Familie in Äthiopien und baten um baldigen Abschluss des Verfahrens. G. Am 23. Dezember 2020 (Poststempel) reichten die Beschwerdeführenden einen aktuellen Schulbericht bezüglich des Beschwerdeführers zu den Akten. H. In seiner Vernehmlassung vom 15. Januar 2021 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Replik vom 4. Februar 2021 nahmen die Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung Stellung. J. Mit Eingabe vom 12. Februar 2021 reichten sie einen Arztbericht vom 3. Februar 2021 bezüglich einer neu diagnostizierten Erkrankung (Diabetes Mellitus Typ I) des Beschwerdeführers zu den Akten. K. Am 8. April 2021 reichte sie weitere Informationen bezüglich des Sachverhaltes sowie eine Kostennote zu den Akten. L. Das Verfahren wurde aus organisatorischen Gründen auf die im Rubrum erwähnte vorsitzende Richterin umgeteilt. M. Mit Verfügung vom 1. Juni 2021 zog das SEM im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels die angefochtene Verfügung teilweise in Wiedererwägung, hob die Dispositivziffern 4 und 5 auf und ordnete - aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs - die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden an. N. Am 18. Juni 2021 teilten die Beschwerdeführenden dem Bundesverwaltungsgericht mit, sie hielten weiterhin an ihrer Beschwerde betreffend Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung fest und informierten über die Situation der sich in Äthiopien aufhaltenden Familie. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der verfügten Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

4. 4.1 Von den Beschwerdeführenden wird im Sinne eines Eventualantrages die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt. Dabei machen sie geltend, die Vorinstanz habe es in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des rechtlichen Gehörs unterlassen, diejenigen Elemente, welche für die Glaubhaftigkeit der Aussagen sprechen, insbesondere die verschiedenen Realkennzeichen, im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu berücksichtigen. Der Asylentscheid erwecke vielmehr den Eindruck, es sei gezielt nach Widersprüchen gesucht worden. 4.2 Zunächst vermengen die Beschwerdeführenden die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache. In seiner umfangreichen Begründung hat das SEM nachvollziehbar alle wesentlichen Überlegungen genannt, welche es seinem Entscheid zugrunde legte. Der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführenden die Auffassung des SEM nicht teilen und die Würdigung der Glaubhaftigkeitselemente zu ihren Ungunsten ausgefallen ist, ist keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine Frage der materiellen Beurteilung. Somit fällt eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ausser Betracht, womit ein Entscheid in der Sache zu fällen ist (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG). 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG; vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2). 6. 6.1 Zur Begründung seiner Verfügung hielt das SEM im Wesentlichen fest, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien nicht glaubhaft. Es sei ihr nicht gelungen, die zentralen Handlungselemente in einen logisch nachvollziehbaren Rahmen zu bringen und diese substantiiert und widerspruchsfrei wiederzugeben. Bezüglich ihrer Festnahme im (...) 2016 sei höchst erstaunlich, dass sie nach 18-jähriger Durchführung der Mahber festgenommen worden sei, ohne dass sie vorher Anzeichen bemerkt habe. Weil es sich bei der Ausübung ihres Glaubens um einen Bestandteil der in Eritrea anerkannten Religion handle, könne das SEM nicht erkennen, weshalb das Abhalten einer Mahber verboten sei. Ferner erstaune, dass die Äthiopierinnen nicht bei sich zuhause, inklusive Kontrolle ihrer eritreischen Ehemänner, verhaftet worden seien. Diesbezüglich sei ebenfalls auffallend, dass ihre beim Sicherheitsdienst tätige Nachbarin nicht früher Massnahmen getroffen habe. Bezüglich ihrer Haftentlassung seien ihre Ausführungen unlogisch und widersprüchlich ausgefallen. So habe sie bei der Erstbefragung als Ausreisegrund angegeben, man habe ihr die Coupons gestrichen und den Laden geschlossen, während sie bei der Anhörung zu Protokoll gegeben habe, ihr Laden sei erst nach ihrer Ausreise geschlossen worden. Erstaunlich sei, dass sie in der Anhörung angegeben habe, vermutlich sei sie zur Fertigstellung der Kleider aus der Haft entlassen worden, zumal ihr Ehemann angeblich auch in der Schneiderei gearbeitet habe. Ungenau seien ihre Aussagen auch, da sie einerseits angegeben habe, ein Schreiben unterzeichnet zu haben, die Äthiopierinnen nicht mehr zu treffen; andererseits habe sie angegeben, die Frauen dennoch immer wieder getroffen zu haben. Es entbehre jeder Logik, dass ein Treffen bei ihr zuhause zu gefährlich sein solle, ein Treffen bei den Äthiopierinnen jedoch kein Problem zu sein schien. Es sei auch zeitlich nicht schlüssig, dass sie einen Monat nach ihrer Verhaftung ausgereist sei, obwohl sie die Mahber (jeweils einmal monatlich) mehrmals gefeiert habe. Bezüglich der Hausdurchsuchungen seien auch Ungereimtheiten festzustellen. Bei der BzP habe sie angegeben, ihr Haus sei zweimal durchsucht und anschliessend abgebrannt worden. In der Anhörung habe sie nur erwähnt, ihr Zaun sei abgebrannt und Angehörige der Hagerawi Dihnet hätten sie bedroht. Diese Bedrohungen habe sie anlässlich der BzP nicht erwähnt. Ihre Erklärung, das Haus sei damals bei ihrer Verhaftung durchsucht worden, vermöge nicht zu überzeugen. Als Ausreisegrund habe sie wiederholt und auch auf Nachfrage den Verlust ihrer Versorgungscoupons und die diesbezüglichen Konsequenzen genannt. Erst auf Nachfrage, ob sie ein weiteres Mal in Haft gewesen sei, habe sie von der Warnung der Nachbarin - die Behörden hätten vor, sie ein zweites Mal zu verhaften - erzählt. Es sei für das SEM nicht nachvollziehbar, weshalb sie die angeblich drohende Inhaftierung nicht von selber in der freien Rede erwähnt habe, zumal die drohende Haft Auslöser für ihre unmittelbare Ausreise aus Eritrea gewesen sei. Ihre Schilderungen zum Inhalt des Gesprächs mit der Nachbarin und ihrem Ehemann kurz vor ihrer Ausreise seien überdies unsubstantiiert geblieben. Sie sei der Frage, was genau in der Nacht des Besuchs der Nachbarin geschehen sei, ausgewichen. Zunächst habe sie angegeben von der Nachbarin massiv bedroht worden zu sein, sollte sie jemanden von der Warnung erzählen. Auf Nachfrage sei sie nicht mehr in der Lage gewesen, konsistente Antworten zu diesem einschneidenden Gespräch wiederzugeben, sondern habe lediglich angegeben, die Nachbarin habe ihr geraten, sich in Sicherheit zu bringen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie nicht zumindest nachgefragt habe, aus welchem Grund sie inhaftiert werden solle, zumal sie gemäss eigenen Angaben nie aktiv gegen die Regierung vorgegangen sei. Ihre Vermutungen diesbezüglich würden sich bloss auf Aussagen einer eritreischen Freundin, die sich in Äthiopien befinde, stützen und seien auch unsubstantiiert geblieben. Zudem erstaune, dass ihr Ehemann in Eritrea habe bleiben können; es sei zu erwarten gewesen, dass auch er ins Visier der Behörden geraten würde. Nachgeschoben sei, dass sie nach ihrer Ausreise eine Vorladung erhalten habe, weil sie keine entsprechenden Beweismittel eingereicht und diesen Sachverhalt nie vorher erwähnt habe. Das SEM schliesse zwar nicht aus, dass sie einige unentgeltliche Arbeiten für die eritreischen Behörden habe machen müssen. Ihre Aussagen würden aber nicht darauf hindeuten, dass ihre Stellung bei den Behörden schlecht gewesen und sie erheblichem Druck ausgesetzt gewesen sei. Denn sie habe sich gemäss eigenen Angaben erfolgreich weigern können, für die eritreischen Behörden tätig zu sein. Somit würden ihre Vorbringen den Anforderungen von Art. 7 AsylG nicht standhalten, weshalb auf die Prüfung der Asylrelevanz verzichtet werden könne. Schliesslich sei sie aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea - es lägen keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte vor - nicht in flüchtlingsrelevanter Weise verfolgt. 6.2 Die Beschwerdeführenden hielten den Ausführungen des SEM entgegen, die Aussagen der Beschwerdeführerin seien insgesamt glaubhaft gewesen. Die Behörden hätten bei ihrer Verhaftungsaktion nicht primär auf die Feier der Mahber reagiert, sondern auf die aus dem Tigray stammenden Frauen. Sie sei beschuldigt worden, die Mahber zu benützen, um illegale politische Aktivitäten zu verdecken. Früher sei zwar das Abhalten der Mahber nicht offiziell verboten gewesen, die Behörden hätten jedoch in jüngster Zeit die Mahber-Feier als solche nicht mehr geduldet. Nach ihrer Verhaftung hätten keine weiteren Mahber-Treffen mehr stattgefunden. Die Mahber sei ein rein religiöses Treffen gewesen, wobei nicht über private Angelegenheiten gesprochen worden sei; die Beschwerdeführerin habe keine Kenntnis über politische Aktivitäten der Äthiopierinnen gehabt. Indessen hätten die eritreischen Behörden über die Spionageaktivitäten der Äthiopierinnen erfahren, als sich diese im Haus der Beschwerdeführerin befunden hätten, weshalb sie dort verhaftet worden seien. Bis heute habe sie keine Kenntnis über den Verbleib der Äthiopierinnen oder deren Ehemänner. Diesbezüglich habe sie keine weiteren Informationen einholen können, da sie davon ausgegangen sei, weiter von den Behörden überwacht zu werden. Der Vorwurf der Vorinstanz, ihre Aussagen in Bezug auf die Haftentlassung seien widersprüchlich, sei zurückzuweisen. Sie habe in der Anhörung erklärt, ihre Haftentlassung sei nur durch eine Bürgschaft möglich gewesen. Zudem sei sie nur vorläufig entlassen worden und habe sich den Behörden zur Verfügung stellen müssen. Offensichtlich sei es bezüglich dem Wort «Auflagen» zu Verständigungsproblemen gekommen. Es sei zu beachten, dass sie ihre Asylgründe bei der BzP nur summarisch habe darlegen können und die Vorinstanz nie konkret gefragt habe, weshalb sie aus der Haft entlassen worden sei. Zu ihrem Ausreisegrund führte sie aus, der Entzug der Versorgungscoupons habe ihr die Lebensgrundlage genommen. Die Warnung der Nachbarin, von der sie im Übrigen bereits bei der BzP berichtet habe, sei ausschlaggebend für ihre Ausreise gewesen. Weil das Gespräch mit ihrer Nachbarin sehr kurz gewesen sei, habe sie dieses entgegen der Meinung der Vorinstanz durchaus glaubhaft, erlebnisgeprägt und konsistent zu schildern vermögen, indem sie beispielsweise den Namen der Nachbarin wiederholt genannt und ihre Gefühle sowie Reaktion auf die Nachricht der Nachbarin geschildert habe. Mit ihrem Ehemann habe sie nur in Gebärdensprache kommuniziert, weshalb sie diese Diskussion ebenfalls glaubhaft geschildert habe; zudem habe sie mit ihm bereits früher wegen ihrer Probleme über eine Ausreise gesprochen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe ihr Ehemann in Eritrea nicht ohne Probleme gelebt - er habe das Land inzwischen mit ihren drei Kindern verlassen. Schliesslich sei auch aufgrund seiner Behinderung verständlich, dass er sie nicht über weitere Behelligungen informieren konnte. Ihre Ausführungen zur Schliessung ihres Ladens seien ebenfalls logisch ausgefallen. Bis zu ihrer Ausreise habe sie in ihrem Laden gearbeitet, wobei sie nach ihrer Haftentlassung fast nur noch für die Regierung genäht habe. Ihre Aussage, ihr Laden sei «am Ende» geschlossen worden sei im Kontext zu verstehen und die logische Konsequenz des Entzugs ihrer Versorgungscoupons. Auf einer Übersetzungsungenauigkeit oder einem Missverständnis beruhe ihre in der freien Rede geäusserte Aussage, sie habe die Äthiopierinnen nach ihrer Entlassung wieder getroffen. Es hätten keine weiteren Mahber-Treffen stattgefunden. So habe sie bei ihrer Haftentlassung unterschreiben müssen, die Äthiopierinnen nicht weiter zu treffen. Dieses Missverständnis werde durch die Aussage untermauert, sie habe nach ihrer Haftentlassung keine Informationen über den Verbleib der Äthiopierinnen gehabt. Ebensowenig sei ihre Aussage bezüglich den beiden Hausdurchsuchungen, die sie bereits bei der BzP erwähnt habe, widersprüchlich, zumal sie diese bei der Anhörung auf Nachfrage erwähnt habe. Schliesslich sei die Erwähnung der Vorladung nicht nachgeschoben; sie habe diese spontan an einer unerwarteten Stelle erwähnt, was die Glaubhaftigkeit ihrer Asylvorbringen untermauere. Insgesamt seien ihre Schilderungen betreffend ihre Verhaftung, der Ausreise und Flucht sehr detailreich gewesen, wobei sie auch Nebensächliches erwähnt habe, womit ihre Aussagen insgesamt glaubhaft seien. Der Entzug der Versorgungscoupons, der Verlust der Kundschaft, die unentgeltlichen Arbeiten für die eritreischen Behörden und die Ächtung durch die Nachbarschaft hätten einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 AsylG zur Folge gehabt, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Zumindest wegen ihrer illegalen Ausreise und relevanter Anknüpfungsfaktoren habe sie im Falle einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe ernsthafte Nachteile zu befürchten. Angesichts ihrer Vorgeschichte, der Inhaftierung sowie der nicht befolgten Vorladung habe sie begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen. Dies zeige sich auch, da der Familie die Versorgungscoupons entzogen worden seien und ihr Ehemann sowie ihre anderen Kinder hätten ausreisen müssen. 6.3 In ihrer Vernehmlassung verwies die Vorinstanz auf ihre Erwägungen und die Situation des Beschwerdeführers in der Schweiz. Diesbezüglich kann auf die Akten verwiesen werden. 6.4 In ihrer Replik äusserten sich die Beschwerdeführenden ebenfalls zur Integration des Beschwerdeführers. Diesbezüglich kann ebenfalls auf die Akten verwiesen werden. 7. 7.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführerin. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 7.2 Das Gericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin über weite Strecken detailreich zu schildern in der Lage war. Dass sie nicht immer chronologisch, sondern zuweilen sprunghaft über ihre Erlebnisse berichtete, spricht dabei ebenfalls für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen - zumal es ihr gerade trotzdem noch gelingt, substantiiert zu erzählen. Zunächst berichtete die Beschwerdeführerin über die Näharbeiten für die eritreische Regierung realitätsnah und erwähnte bereits bei der BzP verschiedene Nebensächlichkeiten, wie etwa einen Stromausfall, und dass sie jeweils des Nachts nähen musste (vgl. A3 Ziff. 7.01). Sie brachte ihren Unmut über ihre unentgeltliche Arbeit für die Behörden überzeugend zum Ausdruck («Für sie war es selbstverständlich, dass ich schnell, sorgfältig und ohne Bezahlung Kleider nähe [...] sie warfen mir die Stoffe auf den Tisch...», vgl. A13 F107-108) und erzählte auch über ihre finanziellen und gesellschaftlichen Belastungen nach dem Entzug der Coupons in konstanter und nachvollziehbarer Weise (vgl. A13 F64). Die Glaubhaftigkeit ihrer diesbezüglichen Angaben, untermauert durch die eingereichten Fotos, wird denn auch vom SEM nicht explizit in Zweifel gezogen. 7.3 Entgegen der Auffassung der Vorinstanz entsprechen Verhaftungen im Rahmen von religiösen Feiern durchaus den Tatsachen im eritreischen Kontext; dies lässt sich durch allgemeine Berichterstattung belegen (vgl. die im Jahr 2020 erfolgten Verhaftungen bei religiösen Feiern, U.S. Department of State, 2020 Report on International Religious Freedom: Eritrea, 12.05.2021, https://www.state.gov/reports/2020-report-on-international-religious-freedom/eritrea/, abgerufen am 07.10.2021). Ebenso würde die Anwesenheit von äthiopischen Frauen aus Tigray angesichts der damaligen Spannungen betreffend das Tigray-Gebiet wohl die Aufmerksamkeit der Behörden auf sich gezogen haben. Es vermag zwar nicht den allgemeinen Erwartungen entsprechen, dass die Beschwerdeführerin erst nach 18 Jahren anlässlich der Mahber verhaftet wurde. Doch in einem Staat mit einem komplexen sowie vielschichtigen Kontroll- und Spionagesystem, wo willkürliche Verhaftungen aufgrund eines Spionageverdachts nicht unüblich sind (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E.16.5), kann ein plötzliches Interesse der Behörde an der Feier und insbesondere der Teilnahme der Äthiopierinnen durchaus möglich sein. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass es sich beim Kriterium der Plausibilität um ein kulturell- und persönlichkeitsabhängiges Konzept handelt, wobei das Risiko besteht, dass die Beurteilung der Plausibilität von Vorbringen lediglich auf dem subjektiven Gefühl des Entscheidungsträgers basiert und somit von Annahmen, Vorurteilen, Vermutungen und vorgefassten Stereotypen ausgegangen wird, anstatt sich auf objektivierbare Kriterien abzustützen. So ist bei einer Berücksichtigung der Glaubhaftigkeit unter Einbezug der Plausibilität grosse Vorsicht angezeigt (vgl. Urteil des BVGer D-1156/2017 vom 14. Februar 2019 E. 5.5.3). 7.4 Die Beschwerdeführerin war sodann durchaus im Stande, einige Details zu ihrer Verhaftung erlebnisbasiert zu schildern; sie sei vor den Augen der Nachbarn verhaftet worden und habe Kleider aus Chiffon getragen (vgl. A13 F64 und F103). Auch innere Vorgänge - so habe sie sich geschämt, vor ihren Nachbarn abgeführt zu werden - vermochte die Beschwerdeführerin überzeugend darzulegen (vgl. A13 F103). Zu ihrer Nacht im Gefängnis machte sie zwar nicht besonders detaillierte Angaben, sie erwähnte aber ihre Sorge um die Kinder und bestätigte auch, dass sie nicht geschlagen oder gefoltert worden sei (vgl. A13 F104-105). Bei der Beschreibung der Befragung finden sich wiederum einige Realkennzeichen, wie direkte Rede oder ihre Überlegungen zur Suche nach einem Bürgen. Vor allem aber der Vorwurf der befragenden Person, sie habe auch immer gejammert, weil sie für die Behörden arbeiten musste, womit zwischen der an sich unpolitischen Beschwerdeführerin und den angeblich regimekritischen Äthiopierinnen eine Verbindung hergestellt wird (vgl. vgl. A13 F105), stellt eine Verknüpfung dar, die auf tatsächlich Erlebtes hinweist. Die Umstände ihrer Haftentlassung hat sie in den Grundzügen in beiden Anhörungen dargetan, weshalb auch hier kein offensichtlicher Widerspruch zu erkennen ist. Hinsichtlich des vermeintlichen Widerspruchs zur Auflage ist festzustellen, dass der Dolmetscher anmerkte, das Wort «Auflage» könne nicht übersetzt, sondern nur umschrieben und auch nicht rückübersetzt werden (vgl. A13 F135-F137); die Beschwerdeführerin fragte diesbezüglich auch mehrmals nach, weil sie die Frage nicht verstanden hatte (vgl. A13 F136-F137). 7.5 Weiter vermag das Gericht in Bezug auf die Ladenschliessung, oder bezüglich des Brandes keine diametral voneinander abweichenden Aussagen erkennen. Vielmehr beinhaltet ihre Aussage an der BzP, die Behörden hätten den Laden «am Ende» geschlossen (vgl. A3 Ziff. 7.01) keine genauere Zeitangabe, wobei unklar bleibt, ob ihr Laden vor ihrer Ausreise geschlossen wurde. Immerhin ergibt sich aus dem BzP-Protokoll, dass die Ladenschliessung nicht als fluchtauslösendes Ereignis verstanden werden kann. Auch gab sie an der Anhörung an, den Laden bis zur Ausreise geführt zu haben (vgl. A13 F51). Weiter präzisierte die Beschwerdeführerin, ihr Laden sei nach ihrer Ausreise geschlossen worden (vgl. A13 F116-F117). Es kann ihr auch nicht vorgehalten werden, der Laden hätte nicht geschlossen werden können, da ihr Ehemann dort gearbeitet habe. Denn die Lizenz lief auf ihren Namen und sie nahm auch an den Versammlungen teil, womit sie die Hauptverantwortung für die Schneiderei getragen hatte. Auch die Aussage an der Anhörung (vgl. A13 F64 und F111), die Umzäunung sei angezündet worden, woraufhin es im Hof des Hauses gebrannt habe, kann durchaus als Konkretisierung der Aussage an der BzP verstanden werden, nach einer Durchsuchung sei ihr Haus aus unerklärlichen Gründen abgebrannt. Zumal letztere in keiner Weise weiter vertieft wurde. 7.6 Hingegen sind die Ausführungen zu den Gesprächen mit ihrer Nachbarin und ihrem Ehemann vor ihrer Ausreise mit erheblichen Zweifeln behaftet. In dem von Willkür geprägten eritreischen Kontext, in dem ungeplante Verhaftungen möglich sind, verfängt der Einwand des SEM, ihre Nachbarin hätte sie früher warnen können, oder die Beschwerdeführerin hätte genauer nach dem möglichen Grund der Gefahr fragen müssen, zwar nicht. Allerdings erzählte sie äusserst oberflächlich und vage von diesem Besuch, wobei sie den Inhalt des Gesprächs mit ihrer Nachbarin nicht wiederzugeben vermochte (vgl. A13 F80). Fraglich ist auch, weshalb ihre Nachbarin sich selbst für die Beschwerdeführerin in Gefahr hätte bringen sollen. Vor allem aber scheint die Aussage nicht nachvollziehbar, der Ehemann habe nicht gewusst, wer sie gewarnt habe, zumal sie offenbar unmittelbar nach dem Besuch der Nachbarin ihre Ausreise mit dem Ehemann plante und auch sofort umsetzte (vgl. A13 F78-F79). Dass ihr Ehemann hörbehindert ist und das Gespräch mit der Nachbarin kurz dauerte, vermag diese Zweifel nicht zu entschärfen. Bezeichnenderweise schob die Beschwerdeführerin denn auch erst spät nach, sie habe nach ihrer Ausreise eine Vorladung erhalten, die sie jedoch nicht einreichen konnte. Auch darüber, wie es ihrem Ehemann nach ihrer Ausreise ergangen ist, will sie keine Informationen haben. Dass es sodann möglich gewesen sein soll, nach Ankunft in Tesseney innerhalb von wenigen Stunden die illegale Ausreise für sich und den Beschwerdeführer zu organisieren, weckt ebenfalls gewichtige Zweifel (vgl. A13 F88-F90). 7.7 Für das Gericht nicht nachvollziehbar ist sodann, dass die Beschwerdeführerin nichts über das Schicksal ihrer Freundinnen oder deren Ehemänner erfahren haben soll. Immerhin habe sie diese Frauen seit Jahren gekannt und während 18 Jahren die Mahber gefeiert. Unter diesen Umständen wäre zu erwarten, dass sie darüber informiert worden wäre, wenn es auch zu Verhaftungen der Ehemänner beziehungsweise jahrelanger Haft gekommen wäre. Insgesamt entsteht der Eindruck, die Beschwerdeführerin versuche diesem Ereignis zeitlich und inhaltlich mehr Gewicht zuzuschreiben, als es tatsächlich gehabt hat. Dies wird dadurch bestätigt, dass sie in der BzP erneute Mahber-Versammlungen bei den Äthiopierinnen zuhause erwähnt hat. Diese Aussage steht sodann im Widerspruch zu ihren Angaben bei der Anhörung, keine Mahber-Treffen mehr durchgeführt zu haben und nur einen Monat nach der Haft ausgereist zu sein. Obwohl ihre Aussage bei der BzP in der freien Rede entstanden und in diesem Kontext zu würdigen ist, deuten diese Unstimmigkeiten doch darauf hin, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Verhaftung wieder Mahber-Treffen durchgeführt hat und die entsprechende Haft wohl länger zurücklag und nicht kausal für die Ausreise gewesen sein kann. 7.8 Dieser Schluss wird dadurch bestätigt, dass die Beschwerdeführerin auf die Frage, wann die Probleme begannen, antwortete, dies sei nun zwei Jahre her (vgl. A3 F7.02), obwohl die Haft gemäss ihren Vorbringen nur einige Monate zurückgelegen haben soll. Als Ausreisegrund gab sie bei der BzP denn auch hauptsächlich den Entzug der Coupons an. Zusätzlich erklärte sie anlässlich der Anhörung immer wieder, dass die Schikanen durch die Behörden bezüglich ihrer Tätigkeit in der Schneiderei bereits länger andauerten und sie aus der Gesellschaft ausgeschlossen worden sei (vgl. A13 F64, F106-F107, F113 und F115). So führte sie aus: «In der letzten Zeit war das Leben für uns dort sehr schwierig. Wir hatten wenig Arbeit, wir wurden von den Behörden belästigt und wir hatten keine Coupons und wir hatten auch kein Wasser. Wir fühlten uns unwohl. Mein Mann äusserte sich oft, dass man das Land verlassen soll.» (vgl. A13 F75). Eine solche Beschreibung passt nicht auf den Zeitraum von nur einem Monat zwischen Haft und Ausreise. 7.9 Die illegale Ausreise wurde von der Vorinstanz schliesslich nicht in Zweifel gezogen und auch das Gericht hat keine Veranlassung, von einer legalen Ausreise auszugehen. So ist festzuhalten, dass sie diese mit zahlreichen Realkennzeichen (die Verpflegung unterwegs, das Tragen des Kindes vom Schlepper, die Angst vor den Hyänen) sehr detailreich und anschaulich zu beschreiben vermochte (vgl. A13 F95). Unter Berücksichtigung der damaligen Lage (vgl. SEM, Focus Eritrea, Update Nationaldienst und illegale Ausreise, vom 10. August 2016 [aktualisiert]) und des erforderlichen Beweismasses gemäss Art. 7 AsylG ist demnach davon auszugehen, dass die illegale Ausreise aus Eritrea glaubhaft gemacht wurde. 7.10 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin für die eritreische Regierung über einen Zeitraum von drei Jahren unentgeltliche Näharbeiten erledigen musste und in diesem Zusammenhang von den Behörden unter Druck gesetzt wurde. Dies als Ersatzleistung für den dienstuntauglichen Ehemann. Ebenfalls erscheint glaubhaft, dass sie an einer Mahber-Feier zusammen mit Äthiopierinnen aus Tigray kurzzeitig verhaftet, ihr in der Folge Versorgungscoupons gestrichen wurden sowie von der Gesellschaft ein gewisses Misstrauen entgegengebracht wurde. Hingegen ist nicht davon auszugehen, dass sie nach ihrer Freilassung, abgesehen von den Behelligungen im Zusammenhang mit den Näharbeiten, weiter ernsthaften Nachteilen ausgesetzt war. Dass sie Eritrea bereits einen Monat nach der Haft beziehungsweise fluchtartig und innerhalb weniger Stunden aufgrund einer Warnung ihrer Nachbarin verlassen hatte, kann ihr ebenfalls nicht geglaubt werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Ausreisegründe eher in den sich über einen längeren Zeitraum aufgebauten wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten zu sehen sind, wobei die Verhaftung anlässlich einer Mahber-Versammlung wohl dazu beigetragen hat. 8. 8.1 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Die betroffene Person muss zudem einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die Verfolgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen dem Ausreisezeitpunkt und dem Zeitpunkt des Asylentscheids sind deshalb zugunsten und zulasten der Asylsuchenden zu berücksichtigen (vgl. dazu BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5 je m.w.H.). 8.2 Bezüglich des Vorbringens der Schikanen und unentgeltlichen Tätigkeit für die Behörden ist vorliegend nicht von einer genügenden Intensität oder einem unerträglichen psychischen Druck auszugehen, um eine Asylrelevanz zu begründen (vgl. BVGE 2014/29 E. 4.3 f. S. 478 ff). Die auferlegten wirtschaftlichen Sanktionen (Entzug von Versorgungscoupons für die Wasserlieferung) zeigten offensichtlich keine weitergehenden behördlichen Reaktionen, hatte die Beschwerdeführerin doch die Möglichkeit, teilweise durch ersparte Coupons und private Aufträge ihren Lebensunterhalt zu sichern (vgl. dazu Urteil des BVGer D-3672/2017 vom 22. Oktober 2018 E. 5.2.1). Somit entzogen ihr diese Sanktionen vorliegend nicht gänzlich die Existenzgrundlage, sodass ein menschenwürdiges Leben nicht mehr möglich gewesen wäre (vgl. BVGE 2010/28 E. 3.3.1.1). Die Beschwerdeführerin hat zudem gemäss eigenen Angaben weder eine Vorladung für den Militärdienst erhalten, noch ist sie jemals im Nationaldienst gewesen. Freilich erledigte sie für die Behörden während drei Jahren - allerdings nur einmal jährlich zum Unabhängigkeitstag - Näharbeiten, auch, weil ihr Ehemann militäruntauglich ist. Obgleich diese Arbeiten für die Beschwerdeführerin belastend gewesen sein mögen, stellen sie aufgrund fehlender Intensität keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG dar. 8.3 Ebensowenig weist die einmalige Verhaftung anlässlich der Mahber-Feier die Intensität einer asylrelevanten Verfolgung auf. Denn die Beschwerdeführerin ist bereits nach einer Nacht im Gefängnis durch eine Bürgschaft freigekommen. Somit zeitigte ihre Inhaftierung - sie wurde gemäss eigenen Angaben weder gefoltert noch misshandelt - abgesehen von den niederschwelligen Belästigungen der Behörden und dem Entzug der Versorgungscoupons keine weiteren (nachteiligen) Folgen, weshalb die notwendige Intensität der geltend gemachten Verfolgung nicht gegeben ist. Eine subjektiv empfundene Furcht der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Verhaftung ist zwar durchaus verständlich. Sie lebte jedoch nach ihrer Freilassung bis zu ihrer Ausreise weiterhin bei ihrer Familie und musste sich nicht versteckt halten. Weil das Gericht davon ausgeht, dass die Probleme hinsichtlich der Mahber-Feier nicht fluchtauslösend waren - die Warnung vor weiteren Verhaftungen konnte ihr nicht geglaubt werden - ist die diesbezügliche Verfolgung auch nicht aktuell. 8.4 Zusammenfassend ist somit nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin von den Behörden nach ihrer Ausreise gesucht wurde, weshalb sie nach ihrer Haftentlassung keiner asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt war. Die geltend gemachte Verfolgung hinsichtlich der unentgeltlichen Arbeiten für die eritreischen Behörden erreicht keine Intensität, aufgrund derer die Beschwerdeführerin ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten müsste. Gesamthaft ist daher für den Zeitpunkt der Ausreise nicht von einer Situation auszugehen, welche die Flüchtlingseigenschaft begründen und zur Asylgewährung führen könnte.

9. Als nächstes ist zu klären, ob der Beschwerdeführerin aufgrund der geltend gemachten illegalen Ausreise eine Verfolgung droht. 9.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - etwa durch ein illegales Verlassen des Landes - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. 9.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Daher werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 9.3 Gemäss aktueller Praxis in Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (vgl. E. 4.6 ff., 5.1 f.) ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung droht. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedarf es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen können. 9.4 Es ist vorliegend von Anknüpfungspunkten im Sinne des genannten Referenzurteils, die zu einer Verschärfung des Profils der Beschwerdeführerin führen, auszugehen, womit sie in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen dürfte. Bereits vor ihrer Ausreise war sie wiederholt behördlichen Schikanen ausgesetzt. So wurde sie während einer Nacht unter dem Vorwurf, mit äthiopischen Frauen kollaboriert zu haben, verhaftet und am nächsten Tag dank einer Bürgschaft wieder freigelassen. Zwar waren diese Nachteile nicht genügend intensiv, um zum Zeitpunkt der Ausreise eine asylrelevante Verfolgung zu begründen. Angesichts der dauernden Behelligungen der eritreischen Behörden, inklusive des Entzugs der notwendigen Coupons für die Wasserversorgung, muss aber davon ausgegangen werden, dass sie behördlich registriert wurde. Es ist anzunehmen, dass diese bereits erfolgte (und letztlich niederschwellige) Verfolgung der Beschwerdeführerin durch die illegale Ausreise eine Akzentuierung erfährt, weshalb darin zusätzliche Anknüpfungspunkte zu erkennen sind, welche zusammen mit ihrer illegalen Ausreise zur Bejahung einer aktuellen Verfolgungsgefahr und folglich auch zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft führt (vgl. Urteil des BVGer D-6288/2017 vom 9. November 2018 E. 7.5). 9.5 Demnach kommt das Bundesverwaltungsgericht zusammenfassend zum Schluss, dass die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG gegeben sind und die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Die Beschwerde ist bezüglich des Antrags auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gutzuheissen. Der Sohn der Beschwerdeführerin ist in ihre Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen (Art. 51 Abs. 1 AsylG). Eine Asylgewährung bleibt indessen aufgrund subjektiver Nachfluchtgründen ausgeschlossen (Art. 54 AsylG). 10. 10.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311] und BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 10.2 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach auch als unzulässig. Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen, als die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wird. Die angefochtene Verfügung vom 11. Februar 2020 ist somit in der Dispositivziffer 1 aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 11. 11.1 Die Beschwerde ist betreffend Wegweisungsvollzug gegenstandlos geworden, weil das SEM die angefochtene Verfügung teilweise in Wiedererwägung gezogen hat. Dies ist auch angesichts der festgestellten Flüchtlingseigenschaft im Kostenpunkt als Obsiegen der Beschwerdeführenden zu qualifizieren (vgl. Art. 5 und Art. 15 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach ist von einem Obsiegen der Beschwerdeführenden von zwei Dritteln auszugehen, weshalb sie die Verfahrenskosten zu einem Drittel zu tragen hätten (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit Zwischenverfügung vom 25. März 2020 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und den Akten keine Veränderungen der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, haben sie vorliegend keine Verfahrenskosten zu tragen. 11.2 Die Beschwerdeführenden sind weiter im Umfang ihres Obsiegens - hier also zu zwei Dritteln - für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff.). Die bei den Akten liegende Kostennote, insgesamt einen Aufwand von neun Stunden (gerundet) aufweisend, erscheint den Verfahrensumständen als angemessen und der seither angefallene Aufwand von ca. 45 Minuten ist dazuzurechnen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-11 VGKE) und gemäss dem in der Kostennote ausgewiesenen Stundenansatz von Fr. 250.- ist das SEM demnach anzuweisen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung zu zwei Dritteln, mithin in der Höhe von Fr. 1'650.- (inkl. anteilsmässige Auslagen; die Parteientschädigung umfasst keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) auszurichten. 11.3 Nachdem die rubrizierte Rechtsvertreterin den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 25. März 2020 als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet worden ist, ist sie im Umfang des Unterliegens - zu einem Drittel - für ihren Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VKGE). Ausgehend von einem gekürzten Stundenansatz von Fr. 150.- (vgl. Zwischenverfügung vom 25. März 2020) ist die Parteientschädigung auf total Fr. 500.- (inkl. anteilsmässige Auslagen; das amtliche Honorar umfasst keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.

2. Die Ziffer 1 der Verfügung vom 11. Februar 2020 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'650.- auszurichten.

5. Rechtsvertreterin MLaw Sophia Delgado wird ein amtliches Honorar von Fr. 500.- ausgerichtet.

6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Angela Hefti