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D-3672/2017

D-3672/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2018-10-22 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin, stammend aus dem Dorf C._______ in der Umgebung von D._______, verliess Eritrea mit ihren (...) Kindern eigenen Angaben zufolge am (...) und gelangte am 25. Mai 2015 zusammen mit ihrer Tochter B._______ illegal in die Schweiz. Am 26. Mai 2015 suchte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ für sich und die Tochter um Asyl nach, wo am 5. Juni 2015 die Befragung zur Person (BzP) und am 22. April 2016 die Anhörung stattfand. A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin geltend, es hätten mehrere Gründe zu ihrer Ausreise aus Eritrea geführt. So sei sie aufgefordert worden, für die eritreische Volksmiliz (Volksarmee, HIGDEF [Hizbawi Ginbar Demokratie Fithi], englisch: EPLF [Eritrean People Liberation Front]) eine Waffe zu tragen und sporadisch Wachdienst zu leisten. Als Mutter von (...) kleinen Kindern habe sie sich aber geweigert, worauf ihr die Coupons entzogen worden seien, mit welchen sie Güter des täglichen Bedarfs bei der Verwaltung hätte beziehen können. Deswegen habe sie sich jeden Freitag nach Hause zu ihrer Familie begeben, um dort Lebensmittel zu holen. Eine Woche nach dem Feiertag F._______ habe sie sich bei ihren Eltern zu Hause aufgehalten, als es frühmorgens an der Türe geklopft habe und Soldaten erschienen seien. Diese hätten nach ihrem Bruder gefragt und ihren Vater aufgefordert, ihnen diesen zu übergeben. Ihr Bruder habe sich jedoch nicht zu Hause aufgehalten. Die Soldaten hätten sich aggressiv verhalten und ihren Vater bedroht und beleidigt. Ihr Vater habe sich verbal zur Wehr gesetzt, worauf er vom Vorgesetzten der Soldaten, einem Mann namens G._______, geohrfeigt worden und hingefallen sei. In der Folge habe sie ein verbranntes Holzstück genommen und nach G._______ geworfen. Er sei an der Stirn getroffen worden und habe eine blutende Wunde davon getragen. Daraufhin sei sie von G._______ an den Haaren gepackt und auf diese Weise von ihrem Haus bis nach H._______ gebracht worden. Dort habe sie (Nennung Dauer) im Gefängnis verbringen müssen. Im Gefängnis habe es keine grossen Probleme gegeben. Sie sei mit weiteren (...) Insassen im Hof eingesperrt gewesen. Auf Intervention des Dorfältesten und ihres Vaters hin habe ein reicher Mann aus D._______ für sie gebürgt und dadurch ihre Freilassung erwirkt. Vier oder fünf Tage nach ihrer Entlassung sei sie von G._______ - sie wisse nicht, ob er absichtlich hinter einem Baum auf sie gewartet habe oder ob das Aufeinandertreffen zufällig gewesen sei - vergewaltigt worden. Er habe ihr eingeschärft, dass sie mit niemandem darüber sprechen dürfe. Sie sei verzweifelt gewesen und habe sich nach I._______ begeben, um sich dort in einer Klinik auf eine mögliche Schwangerschaft untersuchen zu lassen. Nach ihrer Ankunft habe sie einen ihr bekannten Mann aus D._______ getroffen, der ihr und ihren (...) Kindern schliesslich bei der Ausreise behilflich gewesen sei. Sie habe (Nennung Kind) in der Folge umständehalber in J._______ zurücklassen müssen. B. Mit Verfügung vom 29. Mai 2017 lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz an und schob den Vollzug derselben wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Ferner hielt das SEM fest, dass sich die Verfügung auch auf das im Rubrum erwähnte Kind beziehe. C. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. Juni 2017 für sich und ihre Tochter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, es sei der angefochtene Entscheid in den Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um amtliche Rechtsverbeiständung. D. Mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung gut, ordnete die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Vernehmlassung vom 11. Juli 2017 - diese wurde der Beschwerdeführerin am 13. Juli 2017 zur Kenntnis gebracht - äusserte sich das SEM zur Beschwerdeschrift. F. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2017 reichte die Beschwerdeführerin diverse Beweismittel (Auflistung Beweismittel) zu den Akten.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 2 Die Beschwerdeführerin rügt sinngemäss eine unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung und damit einhergehend eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des rechtlichen Gehörs. Diese Rüge ist vorweg zu prüfen.

E. 2.1 Sie macht geltend, dass der Sachverhalt bezüglich Volksarmee in den Befragungen nicht vollständig habe abgeklärt werden können, so hinsichtlich des erhaltenen (...) Trainings. Sie sei einzig gefragt worden, ob sie jemals Soldatin gewesen sei und ob sie Wache geschoben habe, nicht aber, ob sie Mitglied der Volksarmee gewesen sei. Sie habe in erster Linie von ihrer Weigerung, eine Waffe zu tragen, gesprochen, weil dies den Entzug von Lebensmittelcoupons zur Folge gehabt habe. Ferner habe sie nach ihrer freien Schilderung, in der sie auch nicht alle Details bezüglich der Verhaftung durch G._______ haben anführen können, einzig auf Fragen des Befragers geantwortet, weshalb sie das Training im Rahmen der Volksarmee nicht mehr erwähnt habe.

E. 2.1.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei beschränken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, welche die Betroffenen belasten, sondern haben auch die sie entlastenden Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden,oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Sodann verlangt der Anspruch auf rechtliches Gehör, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Begründung des Entscheids niederschlagen muss (vgl. zum Ganzen: BVGE 2015/10 E. 5.2 f. m.w.H.).

E. 2.1.2 Vorliegend sind dem Anhörungsprotokoll keinerlei Hinweise zu entnehmen, dass es zwischen der Beschwerdeführerin und der Dolmetscherin zu Verständigungsproblemen gekommen wäre, welche an der Verwertbarkeit der dort protokollierten Aussagen ernsthafte Zweifel aufkommen liessen. So bestätigte die Beschwerdeführerin zu Beginn der Anhörung, dass sie die Dolmetscherin gut verstehe. Im Übrigen wurde sie aufgefordert, sich zu melden, wenn sie etwas nicht verstehen sollte, und es wurde ihr der genaue Ablauf der Anhörung dargelegt, und sie wurde darauf aufmerksam gemacht, dass sie bei der Erhebung der Fakten eine Wahrheitspflicht und eine Pflicht zum Mitwirken habe (vgl. act. A12/15 S. 1 f.). Aus dem Protokollverlauf entsteht denn auch an keiner Stelle der Eindruck, dass die Beschwerdeführerin der ausführlichen Anhörung wegen Übersetzungsproblemen nicht hätte folgen können oder es ihr aus anderen Gründen nicht möglich gewesen wäre, ihre Asylgründe umfassend und vollständig zu schildern. Sie erhielt Gelegenheit, ihre Asylgründe in offener Erzählform einlässlich darzulegen, wobei ihre Angaben durch anschliessende wiederholte Nachfragen vertieft wurden (vgl. act. A12/15 S. 4 ff.). Sodann verneinte sie am Schluss der Anhörung, dass es noch weitere, bislang nicht erwähnte Gründe gebe, die gegen eine Rückkehr in ihren Heimatstaat sprechen würden und bestätigte nach der Rückübersetzung die Korrektheit und Vollständigkeit ihrer protokollierten Aussagen mit ihrer Unterschrift (vgl. act. A12/15 S. 13 f.). Im Rahmen der Rückübersetzung machte sie von der Möglichkeit, allfällige Korrekturen oder Ergänzungen anzubringen, keinen Gebrauch, und es wurden am Schluss der Anhörung durch die Hilfswerkvertretung keine Einwände angemeldet beziehungsweise mit Blick auf weitere Sachverhaltsabklärungen keine Anregungen gemacht. Unter diesen Umständen ist die Rüge der unvollständigen Erhebung des Sachverhalts als nicht stichhaltig zu werten. Der Einwand, sie sei anlässlich der Anhörung einzig gefragt worden, ob sie jemals Soldatin gewesen sei und ob sie Wache geschoben habe, erweist sich als nicht stichhaltig. So wurden ihr im Zusammenhang mit dem Vorbringen, sie hätte eine Waffe tragen sollen, über zehn Fragen gestellt, in deren Verlauf sie die Möglichkeit gehabt hätte, auf das geltend gemachte (...) Training oder eine Mitgliedschaft in der Volksarmee hinzuweisen (vgl. act. A12/15 S. 8 f.). Nachdem die Beschwerdeführerin bei der freien Schilderung ihrer Fluchtgründe ausführlich auf die Umstände ihrer Verhaftung durch G._______ einging, findet die Rüge, sie habe in diesem Zusammenhang nicht alle Details anführen können, in den Akten keine Stütze. Insgesamt stellt sich die Kritik an der Durchführung der Anhörung als unbegründet dar.

E. 2.2 Zusammenfassend erweist sich der Sachverhalt, soweit erheblich, als vollständig und richtig festgestellt. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes respektive des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Voraussetzungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Die eritreische Volksarmee (Volksmiliz) sei vom regulären eritreischen Militär (Nationaldienst) zu unterscheiden. So werde das Nichtbefolgen eines Aufgebots respektive das unerlaubte Verlassen der Volksarmee von den eritreischen Behörden nicht gleich sanktioniert wie eine Dienstverweigerung beziehungsweise eine Desertion aus dem Nationaldienst. Da praktisch alle Informationen zur Volksarmee anekdotischer Art seien, ergebe die Auswertung aller Quellen ein uneinheitliches Bild, wie die Behörden mit Personen umgehen würden, die einem Aufgebot keine Folge leisteten respektive sich während eines Einsatzes unerlaubterweise vom Einsatzort entfernen würden. Solche Personen könnten (übermässig) gebüsst und gegebenenfalls inhaftiert werden. Auch komme es vor, dass ihnen wirtschaftliche Sanktionen, wie der Entzug von Lebensmittelcoupons, Lizenzen oder Landbesitz auferlegt würden. Die alleinige Furcht vor derartigen Nachteilen sei jedoch nicht asylrelevant. Sodann habe die Beschwerdeführerin zu Protokoll gegeben, selber nie Soldatin gewesen zu sein. Das Vorbringen, es seien ihr wegen ihrer Weigerung, eine Waffe zu tragen, die Coupons entzogen worden, stelle somit keine asylbeachtliche Verfolgung dar. Hinsichtlich der angeführten Haft und der Vergewaltigung sei festzuhalten, dass die Asylgewährung nicht dem Ausgleich für erlittenes Unrecht diene. Die Beschwerdeführerin habe ihre Strafe im Gefängnis abgesessen und sei danach dank einer Bürgschaft wieder freigelassen worden. Im Gefängnis habe es ihren Angaben zufolge keine grossen Probleme gegeben. Bezüglich der anschliessenden Vergewaltigung sei darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um eine Verfolgung durch eine Privatperson handle, welche nach konstanter Rechtsprechung nur dann asylrelevant sei, wenn der Heimatstaat weder schutzfähig noch schutzwillig sei. Die Beschwerdeführerin habe sich vorliegend im Anschluss an die Vergewaltigung weder an die örtliche Polizei noch an einen höheren Vorgesetzten gewendet. In Eritrea sei aber jede Form von Gewalt strafbar, und es würden die allgemeinen Bestimmungen zu Körperverletzung des Transitional Penal Code angewendet. Dieses Vorbringen stelle demzufolge ebenfalls keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Die angeführte illegale Ausreise habe gemäss der aktuellen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts für sich alleine keine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zur Folge, sondern es müssten weitere Faktoren hinzutreten, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden. Solche Faktoren seien jedoch aus den Akten nicht ersichtlich. Die blosse Möglichkeit, irgendwann einmal in den Militärdienst einberufen zu werden, entfalte keine Asylrelevanz.

E. 4.2 Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmittel-eingabe im Wesentlichen vor, es sei dem SEM insofern beizupflichten, als die wirtschaftliche Sanktion in Form des Couponentzugs noch keinen hinreichend intensiven Nachteil darstelle. Jedoch seien bei der Beurteilung der Gefahr einer Bestrafung für die illegale Ausreise als weitere Faktoren die Dienstverweigerung sowie ihre Bestrafung zu berücksichtigen, welche sie als missliebige Person qualifizieren würden. Sodann sei die Argumentation des SEM zur Haft und zur Vergewaltigung nicht haltbar. Ihre Inhaftierung sei willkürlich geschehen und die Freilassung mit der Auflage, sich nichts mehr zu Schulden kommen zu lassen, verbunden gewesen. Zudem sei sie nach ihrer Freilassung weiterhin von G._______ verfolgt worden. Es handle sich bei diesem um einen militärischen Vorgesetzten, mit welchem sie erstmals in Kontakt gekommen sei, als er einer militärischen Aufgabe nachgegangen sei. Ferner sei sie von G._______ bereits im Rahmen dieses Vorfalls bei der Festnahme misshandelt worden. Es könne deshalb nicht argumentiert werden, dass es sich bei G._______ um eine Privatperson handle. Ausserdem sei allgemein bekannt, dass in Eritrea sexuelle Misshandlungen von Frauen während des Militärdienstes oder auch ausserhalb desselben durch Angehörige des Militärs strafrechtlich nicht geahndet würden. Vielmehr würden betroffene Frauen im Fall einer Anzeige weitere Verfolgung riskieren. Das SEM verkenne mit dem pauschalen Einwand, es sei jegliche Form von Gewalt in Eritrea strafbar, die tatsächlichen Verhältnisse hinsichtlich sexueller Gewalt. Der eritreische Staat sei nicht gewillt, von sexueller Gewalt betroffenen Frauen Schutz zu gewähren. Es habe deshalb von ihr nicht erwartet werden dürfen, dass sie sich an die Polizei oder einen Vorgesetzten des Täters wende. Die Verfolgung durch G._______ sei demnach asylrelevant. Schliesslich würden entgegen der vorinstanzlichen Ansicht bezüglich der illegalen Ausreise sehr wohl zusätzliche Faktoren vorliegen, so ihre Haft und die Verfolgung durch G._______ sowie die Flucht beziehungsweise die Haft von mehreren engen Familienangehörigen. Sie erfülle demnach die Flüchtlingseigenschaft.

E. 5.1 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat befürchten muss. Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand (BVGE 2010/57 E. 2 m.w.H.).

E. 5.2 Die Vorinstanz hat vorliegend die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Fluchtgründe als glaubhaft erachtet, weshalb sie im Rahmen einer rechtlichen Würdigung auf ihre asyl- beziehungsweise flüchtlingsrechtliche Relevanz hin zu prüfen sind.

E. 5.2.1 Hinsichtlich des Vorbringens, die Beschwerdeführerin sei von einer von der Verwaltung beauftragten Gruppenführerin, welche Mitglied der HIGDEF gewesen sei, zum Tragen einer Waffe aufgefordert worden, was sie als Mutter jedoch verweigert habe, erkannte das SEM zu Recht, dass die der Beschwerdeführerin deswegen auferlegten wirtschaftlichen Sanktionen (Entzug von Coupons für Güter des täglichen Bedarfs) keine Asylrelevanz entfalten. Dementsprechend zeigte ihre Weigerung denn offensichtlich auch keine weitergehenden behördlichen Reaktionen, ging die Beschwerdeführerin doch eigenen Angaben zufolge im Anschluss an die ihr auferlegte Strafe (Entzug der Lebensmittelcoupons) fortan jeweils einmal in der Woche zu ihren Eltern, um sich dort mit Lebensmitteln zu versorgen (vgl. act. A12/15 S. 4), ohne dass ihr wegen ihres Widerstands in den nachfolgenden Monaten irgendwelche weiteren Nachteile erwachsen wären. Auch machte sie an keiner Stelle ihrer Ausführungen geltend, dass sie weitere Massnahmen gegen ihre Person erwartet hätte oder ihr solche angedroht worden seien. Zudem führte sie auf ausdrückliche Nachfrage hin an, sie habe - da sie jung Mutter geworden sei - weder eine Vorladung für den Militärdienst erhalten noch sei sie jemals Soldatin gewesen (vgl. act. A12/15 S. 9). An der Asylirrelevanz dieses Vorbringens vermögen weder der erstmals auf Beschwerdeebene vorgebrachte Hinweis, wonach sie - nach einem entsprechenden Aufgebot - als Mitglied der Volksarmee ein (...) Training habe absolvieren müssen noch die zur Stützung dieses Vorbringens eingereichten Beweismittel (Nennung Beweismittel) etwas zu ändern (vgl. auch E. 2.1.2).

E. 5.2.2 Sodann ist aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin ersichtlich, dass sich die ihr für die Verletzung von G._______ auferlegte Strafe in Form einer (...) Haft (sie sei zusammen mit älteren Menschen in einem Hof eingesperrt gewesen, sie hätten zu Essen und zu Trinken erhalten und es sei einigermassen gegangen [vgl. act. A12/15 S. 7]) aus einer Situation ergab, die sie nicht als militärische Untergeordnete von G._______, sondern als Privatperson betraf (Suche der Soldaten nach ihrem Bruder und Auseinandersetzung zwischen diesen und ihrem Vater). Es sei im Verlaufe dieser Situation vielmehr zufällig respektive aus einer Affekthandlung der Beschwerdeführerin heraus zu einer Verletzung von G._______ gekommen, die diesen wütend gemacht und veranlasst haben soll, sie mit einer (...) Haft zu bestrafen. Hinsichtlich dieses Vorfalls erkannte die Vorinstanz demnach zu Recht, dass die damit verbundene Unbill für die Beschwerdeführerin keine Asylrelevanz zu entfalten vermag.

E. 5.2.3 Hingegen lässt sich die vorinstanzliche Auffassung, wonach die geltend gemachte Vergewaltigung keine asylbeachtliche Verfolgung darstelle, nicht aufrechterhalten. So ist vorliegend vom Verfolgungscharakter der durch den Armeeangehörigen G._______ verübten Vergewaltigung auszugehen. Wie in der Beschwerde gestützt auf die zitierten Berichte zutreffend dargelegt wird, ist sexuelle Gewalt gegen Frauen, die den Nationaldienst leisten, durch männliche Dienstkollegen und Vorgesetzte in Eritrea verbreitet. Militärangehörige belästigen und behelligen indessen - wie vorliegend - auch Frauen, die selbst keinen Nationaldienst leisten. Grundsätzlich wären Gewalttaten an Frauen gemäss dem eritreischen Strafgesetzbuch zwar strafbar, entsprechende Strafverfahren sind aber selten, da die Behörden nicht eingreifen und die Frauen es aufgrund befürchteter weiterer Benachteiligungen nicht wagen, Anzeige zu erstatten. Aufgrund der Stellung von G._______, als Angehöriger der eritreischen Armee in einer höheren Position, ist die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Anhörung geäusserte Befürchtung, die eritreischen Behörden würden nichts zu ihrem Schutz unternehmen und sie riskiere bei einer Anzeige weitere Verfolgung, realistisch. Angesichts der notorischen allgemeinen Situation in Eritrea ist nicht davon auszugehen, dass sie als Frau bei einer staatlichen Behörde oder Einrichtung Schutz vor den Nachstellungen des G._______ erhielte oder dass dieser dafür von einem zivilen oder militärischen Gericht zur Rechenschaft gezogen werden könnte. Das Vorliegen eines flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotivs ist zu bejahen (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.3, 2013/11, E. 5.1; insbesondere zum Verfolgungsmotiv bei frauenspezifischer Verfolgung vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 8.7.1).

E. 5.2.4 Vorliegend ist jedoch für die Beschwerdeführerin eine zumutbare innerstaatliche Schutzalternative zu bejahen (vgl. dazu BVGE 2011/51 E. 8). So führte sie an, sie habe sich vor ihrer Ausreise in die - über (...) km von ihrem Heimatort D._______ entfernte (Anmerkung Bundesverwaltungsgericht) - Stadt I._______ begeben, wo sie sich den Akten zufolge zusammen mit ihren Kindern über (Nennung Dauer) aufhielt und sich in einer Klinik untersuchen liess (vgl. act. A3/10 S. 7). Ihren Schilderungen sind keine Hinweise zu entnehmen, dass sie während ihres dortigen Aufenthaltes irgendwelche Probleme mit G._______ oder anderen Personen bekundet oder konkret befürchtet hätte (vgl. act. A12/15 S. 10 f.). Nachdem die ihr drohende weitere Verfolgung durch G._______ als lokal beschränkt zu erachten ist, war sie im Zeitpunkt ihrer Ausreise demnach nicht in asylrechtlich erheblicher Weise verfolgt.

E. 5.3 Der Beschwerdeführerin ist es somit insgesamt nicht gelungen, eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea bestehende oder drohende asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.

E. 6.1 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft auch wegen der geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea nicht. Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des Urteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) mit der Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Das Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr habe aufrechterhalten lassen und vom SEM zu Recht angepasst worden sei. Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache von Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich unter ihnen auch Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten. Es sei mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen sei nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (a.a.O., E. 5).

E. 6.2.1 Wie aus den vorstehenden Erwägungen hervorgeht, konnte die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea keine bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung beziehungsweise Verfolgung nachweisen oder glaubhaft machen. Indes ist zu prüfen, ob aufgrund ihres Profils Anknüpfungspunkte im Sinne des genannten Referenzurteils vorliegen. Unbestrittenermassen hat sie Eritrea illegal verlassen.

E. 6.2.2 Solche zusätzlichen Gefährdungsfaktoren sind für die Beschwerdeführerin aufgrund der Aktenlage zu bejahen. Zunächst wurde sie infolge ihrer Weigerung, für die eritreische Volksmiliz eine Waffe zu tragen und gelegentliche Wachdienste zu verrichten bestraft. Sodann verbrachte sie (Nennung Dauer) in Haft, nachdem es mit dem Militärangehörigen G._______ zu einem Konflikt gekommen war. Überdies ist davon auszugehen, dass der Bruder der Beschwerdeführerin aus dem Militärdienst desertierte und deshalb von den Militärbehörden gesucht wurde respektive noch immer wird (vgl. act. A12/15 S. 4 f.). Damit sind mehrere konkrete Indizien gegeben, die die Beschwerdeführerin in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten.

E. 6.3 Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin demnach zu Unrecht verneint. Die Beschwerde ist bezüglich des Antrags auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gutzuheissen; die Asylverweigerung ist indessen zu bestätigen und insoweit ist die Beschwerde abzuweisen, nachdem keine asylrelevanten Vorfluchtgründe bestehen und die Flüchtlingseigenschaft sich aus Nachfluchtgründen ergibt, die eine Asylgewährung ausschliessen. Ziffer 1 und 4 der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen und sie als Flüchtling wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Die Tochter der Beschwerdeführerin ist in ihre Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen (Art. 51 Abs. 1 AsylG).

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens - der als hälftiges Obsiegen und hälftiges Unterliegen einzustufen ist - wären der Beschwerdeführerin reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 VwVG). Da das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung vom 7. Juli 2017 gutgeheissen wurde und den Akten keine Hinweise auf eine Veränderung ihrer finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist von einer Kostenauflage abzusehen.

E. 7.2 Mit Verfügung vom 7. Juli 2017 wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 AsylG) und die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bestellt. Soweit die Beschwerdeführerin obsiegt, hat sie Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten, die vom SEM auszurichten ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts des hälftigen Obsiegens ist die Parteientschädigung indessen zu reduzieren. Soweit die Beschwerdeführerin - ebenfalls hälftig - unterliegt, ist der unentgeltlichen Rechtsbeiständin ein Honorar zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten, wobei diesbezüglich, wie in der Instruktionsverfügung vom 7. Juli 2017 festgehalten, ein reduzierter Stundenansatz von Fr. 150.- anzuwenden ist. In der Kostennote vom 12. Oktober 2017 werden ein Aufwand von 12.05 Stunden und Auslagen von Fr. 31.60 geltend gemacht. Der ausgewiesene Aufwand ist angesichts der in der Beschwerdeschrift dargelegten ausführlichen Kritik am Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017, der weitschweifigen Ausführungen zu einem UN-Report vom 5. Juni 2015 und einer teilweise summarischen Wiederholung der Beschwerdevorbringen in der Eingabe vom 12. Oktober 2017 jedoch nicht im geltend gemachten Umfang als notwendig zu erachten. Ein Aufwand von zehn Stunden erscheint vorliegend als angemessen. Der ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 250.- ist für die Bemessung der Parteientschädigung reglementskonform (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die Auslagen sind hälftig zu Lasten des SEM beziehungsweise der Gerichtskasse zu verlegen. Die Parteientschädigung ist gerundet demnach auf Fr. 1370.- festzusetzen, und das SEM ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin diesen Betrag zu entrichten. Das Honorar für die unentgeltliche Rechtsbeiständin zu Lasten der Gerichtskasse ist demgegenüber gerundet auf Fr. 830.- festzusetzen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft betreffend. Die Ziffern 1 und 4 des Dispositivs der Verfügung des SEM vom 29. Mai 2017 werden aufgehoben und das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin und ihre Tochter B._______ als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. Soweit die Asylgewährung betreffend, wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr.1370.- auszurichten.
  4. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 830.- zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3672/2017 Urteil vom 22. Oktober 2018 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Beschwerdeführerin, und ihre Tochter B._______, geboren am (...), Eritrea, beide vertreten durch MLaw Angela Stettler, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. Mai 2017 / N_______. Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin, stammend aus dem Dorf C._______ in der Umgebung von D._______, verliess Eritrea mit ihren (...) Kindern eigenen Angaben zufolge am (...) und gelangte am 25. Mai 2015 zusammen mit ihrer Tochter B._______ illegal in die Schweiz. Am 26. Mai 2015 suchte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ für sich und die Tochter um Asyl nach, wo am 5. Juni 2015 die Befragung zur Person (BzP) und am 22. April 2016 die Anhörung stattfand. A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin geltend, es hätten mehrere Gründe zu ihrer Ausreise aus Eritrea geführt. So sei sie aufgefordert worden, für die eritreische Volksmiliz (Volksarmee, HIGDEF [Hizbawi Ginbar Demokratie Fithi], englisch: EPLF [Eritrean People Liberation Front]) eine Waffe zu tragen und sporadisch Wachdienst zu leisten. Als Mutter von (...) kleinen Kindern habe sie sich aber geweigert, worauf ihr die Coupons entzogen worden seien, mit welchen sie Güter des täglichen Bedarfs bei der Verwaltung hätte beziehen können. Deswegen habe sie sich jeden Freitag nach Hause zu ihrer Familie begeben, um dort Lebensmittel zu holen. Eine Woche nach dem Feiertag F._______ habe sie sich bei ihren Eltern zu Hause aufgehalten, als es frühmorgens an der Türe geklopft habe und Soldaten erschienen seien. Diese hätten nach ihrem Bruder gefragt und ihren Vater aufgefordert, ihnen diesen zu übergeben. Ihr Bruder habe sich jedoch nicht zu Hause aufgehalten. Die Soldaten hätten sich aggressiv verhalten und ihren Vater bedroht und beleidigt. Ihr Vater habe sich verbal zur Wehr gesetzt, worauf er vom Vorgesetzten der Soldaten, einem Mann namens G._______, geohrfeigt worden und hingefallen sei. In der Folge habe sie ein verbranntes Holzstück genommen und nach G._______ geworfen. Er sei an der Stirn getroffen worden und habe eine blutende Wunde davon getragen. Daraufhin sei sie von G._______ an den Haaren gepackt und auf diese Weise von ihrem Haus bis nach H._______ gebracht worden. Dort habe sie (Nennung Dauer) im Gefängnis verbringen müssen. Im Gefängnis habe es keine grossen Probleme gegeben. Sie sei mit weiteren (...) Insassen im Hof eingesperrt gewesen. Auf Intervention des Dorfältesten und ihres Vaters hin habe ein reicher Mann aus D._______ für sie gebürgt und dadurch ihre Freilassung erwirkt. Vier oder fünf Tage nach ihrer Entlassung sei sie von G._______ - sie wisse nicht, ob er absichtlich hinter einem Baum auf sie gewartet habe oder ob das Aufeinandertreffen zufällig gewesen sei - vergewaltigt worden. Er habe ihr eingeschärft, dass sie mit niemandem darüber sprechen dürfe. Sie sei verzweifelt gewesen und habe sich nach I._______ begeben, um sich dort in einer Klinik auf eine mögliche Schwangerschaft untersuchen zu lassen. Nach ihrer Ankunft habe sie einen ihr bekannten Mann aus D._______ getroffen, der ihr und ihren (...) Kindern schliesslich bei der Ausreise behilflich gewesen sei. Sie habe (Nennung Kind) in der Folge umständehalber in J._______ zurücklassen müssen. B. Mit Verfügung vom 29. Mai 2017 lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz an und schob den Vollzug derselben wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Ferner hielt das SEM fest, dass sich die Verfügung auch auf das im Rubrum erwähnte Kind beziehe. C. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. Juni 2017 für sich und ihre Tochter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, es sei der angefochtene Entscheid in den Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um amtliche Rechtsverbeiständung. D. Mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung gut, ordnete die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Vernehmlassung vom 11. Juli 2017 - diese wurde der Beschwerdeführerin am 13. Juli 2017 zur Kenntnis gebracht - äusserte sich das SEM zur Beschwerdeschrift. F. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2017 reichte die Beschwerdeführerin diverse Beweismittel (Auflistung Beweismittel) zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

2. Die Beschwerdeführerin rügt sinngemäss eine unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung und damit einhergehend eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des rechtlichen Gehörs. Diese Rüge ist vorweg zu prüfen. 2.1 Sie macht geltend, dass der Sachverhalt bezüglich Volksarmee in den Befragungen nicht vollständig habe abgeklärt werden können, so hinsichtlich des erhaltenen (...) Trainings. Sie sei einzig gefragt worden, ob sie jemals Soldatin gewesen sei und ob sie Wache geschoben habe, nicht aber, ob sie Mitglied der Volksarmee gewesen sei. Sie habe in erster Linie von ihrer Weigerung, eine Waffe zu tragen, gesprochen, weil dies den Entzug von Lebensmittelcoupons zur Folge gehabt habe. Ferner habe sie nach ihrer freien Schilderung, in der sie auch nicht alle Details bezüglich der Verhaftung durch G._______ haben anführen können, einzig auf Fragen des Befragers geantwortet, weshalb sie das Training im Rahmen der Volksarmee nicht mehr erwähnt habe. 2.1.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei beschränken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, welche die Betroffenen belasten, sondern haben auch die sie entlastenden Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden,oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Sodann verlangt der Anspruch auf rechtliches Gehör, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Begründung des Entscheids niederschlagen muss (vgl. zum Ganzen: BVGE 2015/10 E. 5.2 f. m.w.H.). 2.1.2 Vorliegend sind dem Anhörungsprotokoll keinerlei Hinweise zu entnehmen, dass es zwischen der Beschwerdeführerin und der Dolmetscherin zu Verständigungsproblemen gekommen wäre, welche an der Verwertbarkeit der dort protokollierten Aussagen ernsthafte Zweifel aufkommen liessen. So bestätigte die Beschwerdeführerin zu Beginn der Anhörung, dass sie die Dolmetscherin gut verstehe. Im Übrigen wurde sie aufgefordert, sich zu melden, wenn sie etwas nicht verstehen sollte, und es wurde ihr der genaue Ablauf der Anhörung dargelegt, und sie wurde darauf aufmerksam gemacht, dass sie bei der Erhebung der Fakten eine Wahrheitspflicht und eine Pflicht zum Mitwirken habe (vgl. act. A12/15 S. 1 f.). Aus dem Protokollverlauf entsteht denn auch an keiner Stelle der Eindruck, dass die Beschwerdeführerin der ausführlichen Anhörung wegen Übersetzungsproblemen nicht hätte folgen können oder es ihr aus anderen Gründen nicht möglich gewesen wäre, ihre Asylgründe umfassend und vollständig zu schildern. Sie erhielt Gelegenheit, ihre Asylgründe in offener Erzählform einlässlich darzulegen, wobei ihre Angaben durch anschliessende wiederholte Nachfragen vertieft wurden (vgl. act. A12/15 S. 4 ff.). Sodann verneinte sie am Schluss der Anhörung, dass es noch weitere, bislang nicht erwähnte Gründe gebe, die gegen eine Rückkehr in ihren Heimatstaat sprechen würden und bestätigte nach der Rückübersetzung die Korrektheit und Vollständigkeit ihrer protokollierten Aussagen mit ihrer Unterschrift (vgl. act. A12/15 S. 13 f.). Im Rahmen der Rückübersetzung machte sie von der Möglichkeit, allfällige Korrekturen oder Ergänzungen anzubringen, keinen Gebrauch, und es wurden am Schluss der Anhörung durch die Hilfswerkvertretung keine Einwände angemeldet beziehungsweise mit Blick auf weitere Sachverhaltsabklärungen keine Anregungen gemacht. Unter diesen Umständen ist die Rüge der unvollständigen Erhebung des Sachverhalts als nicht stichhaltig zu werten. Der Einwand, sie sei anlässlich der Anhörung einzig gefragt worden, ob sie jemals Soldatin gewesen sei und ob sie Wache geschoben habe, erweist sich als nicht stichhaltig. So wurden ihr im Zusammenhang mit dem Vorbringen, sie hätte eine Waffe tragen sollen, über zehn Fragen gestellt, in deren Verlauf sie die Möglichkeit gehabt hätte, auf das geltend gemachte (...) Training oder eine Mitgliedschaft in der Volksarmee hinzuweisen (vgl. act. A12/15 S. 8 f.). Nachdem die Beschwerdeführerin bei der freien Schilderung ihrer Fluchtgründe ausführlich auf die Umstände ihrer Verhaftung durch G._______ einging, findet die Rüge, sie habe in diesem Zusammenhang nicht alle Details anführen können, in den Akten keine Stütze. Insgesamt stellt sich die Kritik an der Durchführung der Anhörung als unbegründet dar. 2.2 Zusammenfassend erweist sich der Sachverhalt, soweit erheblich, als vollständig und richtig festgestellt. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes respektive des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Voraussetzungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Die eritreische Volksarmee (Volksmiliz) sei vom regulären eritreischen Militär (Nationaldienst) zu unterscheiden. So werde das Nichtbefolgen eines Aufgebots respektive das unerlaubte Verlassen der Volksarmee von den eritreischen Behörden nicht gleich sanktioniert wie eine Dienstverweigerung beziehungsweise eine Desertion aus dem Nationaldienst. Da praktisch alle Informationen zur Volksarmee anekdotischer Art seien, ergebe die Auswertung aller Quellen ein uneinheitliches Bild, wie die Behörden mit Personen umgehen würden, die einem Aufgebot keine Folge leisteten respektive sich während eines Einsatzes unerlaubterweise vom Einsatzort entfernen würden. Solche Personen könnten (übermässig) gebüsst und gegebenenfalls inhaftiert werden. Auch komme es vor, dass ihnen wirtschaftliche Sanktionen, wie der Entzug von Lebensmittelcoupons, Lizenzen oder Landbesitz auferlegt würden. Die alleinige Furcht vor derartigen Nachteilen sei jedoch nicht asylrelevant. Sodann habe die Beschwerdeführerin zu Protokoll gegeben, selber nie Soldatin gewesen zu sein. Das Vorbringen, es seien ihr wegen ihrer Weigerung, eine Waffe zu tragen, die Coupons entzogen worden, stelle somit keine asylbeachtliche Verfolgung dar. Hinsichtlich der angeführten Haft und der Vergewaltigung sei festzuhalten, dass die Asylgewährung nicht dem Ausgleich für erlittenes Unrecht diene. Die Beschwerdeführerin habe ihre Strafe im Gefängnis abgesessen und sei danach dank einer Bürgschaft wieder freigelassen worden. Im Gefängnis habe es ihren Angaben zufolge keine grossen Probleme gegeben. Bezüglich der anschliessenden Vergewaltigung sei darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um eine Verfolgung durch eine Privatperson handle, welche nach konstanter Rechtsprechung nur dann asylrelevant sei, wenn der Heimatstaat weder schutzfähig noch schutzwillig sei. Die Beschwerdeführerin habe sich vorliegend im Anschluss an die Vergewaltigung weder an die örtliche Polizei noch an einen höheren Vorgesetzten gewendet. In Eritrea sei aber jede Form von Gewalt strafbar, und es würden die allgemeinen Bestimmungen zu Körperverletzung des Transitional Penal Code angewendet. Dieses Vorbringen stelle demzufolge ebenfalls keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Die angeführte illegale Ausreise habe gemäss der aktuellen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts für sich alleine keine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zur Folge, sondern es müssten weitere Faktoren hinzutreten, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden. Solche Faktoren seien jedoch aus den Akten nicht ersichtlich. Die blosse Möglichkeit, irgendwann einmal in den Militärdienst einberufen zu werden, entfalte keine Asylrelevanz. 4.2 Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmittel-eingabe im Wesentlichen vor, es sei dem SEM insofern beizupflichten, als die wirtschaftliche Sanktion in Form des Couponentzugs noch keinen hinreichend intensiven Nachteil darstelle. Jedoch seien bei der Beurteilung der Gefahr einer Bestrafung für die illegale Ausreise als weitere Faktoren die Dienstverweigerung sowie ihre Bestrafung zu berücksichtigen, welche sie als missliebige Person qualifizieren würden. Sodann sei die Argumentation des SEM zur Haft und zur Vergewaltigung nicht haltbar. Ihre Inhaftierung sei willkürlich geschehen und die Freilassung mit der Auflage, sich nichts mehr zu Schulden kommen zu lassen, verbunden gewesen. Zudem sei sie nach ihrer Freilassung weiterhin von G._______ verfolgt worden. Es handle sich bei diesem um einen militärischen Vorgesetzten, mit welchem sie erstmals in Kontakt gekommen sei, als er einer militärischen Aufgabe nachgegangen sei. Ferner sei sie von G._______ bereits im Rahmen dieses Vorfalls bei der Festnahme misshandelt worden. Es könne deshalb nicht argumentiert werden, dass es sich bei G._______ um eine Privatperson handle. Ausserdem sei allgemein bekannt, dass in Eritrea sexuelle Misshandlungen von Frauen während des Militärdienstes oder auch ausserhalb desselben durch Angehörige des Militärs strafrechtlich nicht geahndet würden. Vielmehr würden betroffene Frauen im Fall einer Anzeige weitere Verfolgung riskieren. Das SEM verkenne mit dem pauschalen Einwand, es sei jegliche Form von Gewalt in Eritrea strafbar, die tatsächlichen Verhältnisse hinsichtlich sexueller Gewalt. Der eritreische Staat sei nicht gewillt, von sexueller Gewalt betroffenen Frauen Schutz zu gewähren. Es habe deshalb von ihr nicht erwartet werden dürfen, dass sie sich an die Polizei oder einen Vorgesetzten des Täters wende. Die Verfolgung durch G._______ sei demnach asylrelevant. Schliesslich würden entgegen der vorinstanzlichen Ansicht bezüglich der illegalen Ausreise sehr wohl zusätzliche Faktoren vorliegen, so ihre Haft und die Verfolgung durch G._______ sowie die Flucht beziehungsweise die Haft von mehreren engen Familienangehörigen. Sie erfülle demnach die Flüchtlingseigenschaft. 5. 5.1 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat befürchten muss. Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand (BVGE 2010/57 E. 2 m.w.H.). 5.2 Die Vorinstanz hat vorliegend die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Fluchtgründe als glaubhaft erachtet, weshalb sie im Rahmen einer rechtlichen Würdigung auf ihre asyl- beziehungsweise flüchtlingsrechtliche Relevanz hin zu prüfen sind. 5.2.1 Hinsichtlich des Vorbringens, die Beschwerdeführerin sei von einer von der Verwaltung beauftragten Gruppenführerin, welche Mitglied der HIGDEF gewesen sei, zum Tragen einer Waffe aufgefordert worden, was sie als Mutter jedoch verweigert habe, erkannte das SEM zu Recht, dass die der Beschwerdeführerin deswegen auferlegten wirtschaftlichen Sanktionen (Entzug von Coupons für Güter des täglichen Bedarfs) keine Asylrelevanz entfalten. Dementsprechend zeigte ihre Weigerung denn offensichtlich auch keine weitergehenden behördlichen Reaktionen, ging die Beschwerdeführerin doch eigenen Angaben zufolge im Anschluss an die ihr auferlegte Strafe (Entzug der Lebensmittelcoupons) fortan jeweils einmal in der Woche zu ihren Eltern, um sich dort mit Lebensmitteln zu versorgen (vgl. act. A12/15 S. 4), ohne dass ihr wegen ihres Widerstands in den nachfolgenden Monaten irgendwelche weiteren Nachteile erwachsen wären. Auch machte sie an keiner Stelle ihrer Ausführungen geltend, dass sie weitere Massnahmen gegen ihre Person erwartet hätte oder ihr solche angedroht worden seien. Zudem führte sie auf ausdrückliche Nachfrage hin an, sie habe - da sie jung Mutter geworden sei - weder eine Vorladung für den Militärdienst erhalten noch sei sie jemals Soldatin gewesen (vgl. act. A12/15 S. 9). An der Asylirrelevanz dieses Vorbringens vermögen weder der erstmals auf Beschwerdeebene vorgebrachte Hinweis, wonach sie - nach einem entsprechenden Aufgebot - als Mitglied der Volksarmee ein (...) Training habe absolvieren müssen noch die zur Stützung dieses Vorbringens eingereichten Beweismittel (Nennung Beweismittel) etwas zu ändern (vgl. auch E. 2.1.2). 5.2.2 Sodann ist aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin ersichtlich, dass sich die ihr für die Verletzung von G._______ auferlegte Strafe in Form einer (...) Haft (sie sei zusammen mit älteren Menschen in einem Hof eingesperrt gewesen, sie hätten zu Essen und zu Trinken erhalten und es sei einigermassen gegangen [vgl. act. A12/15 S. 7]) aus einer Situation ergab, die sie nicht als militärische Untergeordnete von G._______, sondern als Privatperson betraf (Suche der Soldaten nach ihrem Bruder und Auseinandersetzung zwischen diesen und ihrem Vater). Es sei im Verlaufe dieser Situation vielmehr zufällig respektive aus einer Affekthandlung der Beschwerdeführerin heraus zu einer Verletzung von G._______ gekommen, die diesen wütend gemacht und veranlasst haben soll, sie mit einer (...) Haft zu bestrafen. Hinsichtlich dieses Vorfalls erkannte die Vorinstanz demnach zu Recht, dass die damit verbundene Unbill für die Beschwerdeführerin keine Asylrelevanz zu entfalten vermag. 5.2.3 Hingegen lässt sich die vorinstanzliche Auffassung, wonach die geltend gemachte Vergewaltigung keine asylbeachtliche Verfolgung darstelle, nicht aufrechterhalten. So ist vorliegend vom Verfolgungscharakter der durch den Armeeangehörigen G._______ verübten Vergewaltigung auszugehen. Wie in der Beschwerde gestützt auf die zitierten Berichte zutreffend dargelegt wird, ist sexuelle Gewalt gegen Frauen, die den Nationaldienst leisten, durch männliche Dienstkollegen und Vorgesetzte in Eritrea verbreitet. Militärangehörige belästigen und behelligen indessen - wie vorliegend - auch Frauen, die selbst keinen Nationaldienst leisten. Grundsätzlich wären Gewalttaten an Frauen gemäss dem eritreischen Strafgesetzbuch zwar strafbar, entsprechende Strafverfahren sind aber selten, da die Behörden nicht eingreifen und die Frauen es aufgrund befürchteter weiterer Benachteiligungen nicht wagen, Anzeige zu erstatten. Aufgrund der Stellung von G._______, als Angehöriger der eritreischen Armee in einer höheren Position, ist die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Anhörung geäusserte Befürchtung, die eritreischen Behörden würden nichts zu ihrem Schutz unternehmen und sie riskiere bei einer Anzeige weitere Verfolgung, realistisch. Angesichts der notorischen allgemeinen Situation in Eritrea ist nicht davon auszugehen, dass sie als Frau bei einer staatlichen Behörde oder Einrichtung Schutz vor den Nachstellungen des G._______ erhielte oder dass dieser dafür von einem zivilen oder militärischen Gericht zur Rechenschaft gezogen werden könnte. Das Vorliegen eines flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotivs ist zu bejahen (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.3, 2013/11, E. 5.1; insbesondere zum Verfolgungsmotiv bei frauenspezifischer Verfolgung vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 8.7.1). 5.2.4 Vorliegend ist jedoch für die Beschwerdeführerin eine zumutbare innerstaatliche Schutzalternative zu bejahen (vgl. dazu BVGE 2011/51 E. 8). So führte sie an, sie habe sich vor ihrer Ausreise in die - über (...) km von ihrem Heimatort D._______ entfernte (Anmerkung Bundesverwaltungsgericht) - Stadt I._______ begeben, wo sie sich den Akten zufolge zusammen mit ihren Kindern über (Nennung Dauer) aufhielt und sich in einer Klinik untersuchen liess (vgl. act. A3/10 S. 7). Ihren Schilderungen sind keine Hinweise zu entnehmen, dass sie während ihres dortigen Aufenthaltes irgendwelche Probleme mit G._______ oder anderen Personen bekundet oder konkret befürchtet hätte (vgl. act. A12/15 S. 10 f.). Nachdem die ihr drohende weitere Verfolgung durch G._______ als lokal beschränkt zu erachten ist, war sie im Zeitpunkt ihrer Ausreise demnach nicht in asylrechtlich erheblicher Weise verfolgt. 5.3 Der Beschwerdeführerin ist es somit insgesamt nicht gelungen, eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea bestehende oder drohende asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. 6. 6.1 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft auch wegen der geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea nicht. Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des Urteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) mit der Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Das Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr habe aufrechterhalten lassen und vom SEM zu Recht angepasst worden sei. Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache von Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich unter ihnen auch Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten. Es sei mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen sei nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (a.a.O., E. 5). 6.2 6.2.1 Wie aus den vorstehenden Erwägungen hervorgeht, konnte die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea keine bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung beziehungsweise Verfolgung nachweisen oder glaubhaft machen. Indes ist zu prüfen, ob aufgrund ihres Profils Anknüpfungspunkte im Sinne des genannten Referenzurteils vorliegen. Unbestrittenermassen hat sie Eritrea illegal verlassen. 6.2.2 Solche zusätzlichen Gefährdungsfaktoren sind für die Beschwerdeführerin aufgrund der Aktenlage zu bejahen. Zunächst wurde sie infolge ihrer Weigerung, für die eritreische Volksmiliz eine Waffe zu tragen und gelegentliche Wachdienste zu verrichten bestraft. Sodann verbrachte sie (Nennung Dauer) in Haft, nachdem es mit dem Militärangehörigen G._______ zu einem Konflikt gekommen war. Überdies ist davon auszugehen, dass der Bruder der Beschwerdeführerin aus dem Militärdienst desertierte und deshalb von den Militärbehörden gesucht wurde respektive noch immer wird (vgl. act. A12/15 S. 4 f.). Damit sind mehrere konkrete Indizien gegeben, die die Beschwerdeführerin in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. 6.3 Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin demnach zu Unrecht verneint. Die Beschwerde ist bezüglich des Antrags auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gutzuheissen; die Asylverweigerung ist indessen zu bestätigen und insoweit ist die Beschwerde abzuweisen, nachdem keine asylrelevanten Vorfluchtgründe bestehen und die Flüchtlingseigenschaft sich aus Nachfluchtgründen ergibt, die eine Asylgewährung ausschliessen. Ziffer 1 und 4 der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen und sie als Flüchtling wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Die Tochter der Beschwerdeführerin ist in ihre Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen (Art. 51 Abs. 1 AsylG). 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens - der als hälftiges Obsiegen und hälftiges Unterliegen einzustufen ist - wären der Beschwerdeführerin reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 VwVG). Da das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung vom 7. Juli 2017 gutgeheissen wurde und den Akten keine Hinweise auf eine Veränderung ihrer finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist von einer Kostenauflage abzusehen. 7.2 Mit Verfügung vom 7. Juli 2017 wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 AsylG) und die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bestellt. Soweit die Beschwerdeführerin obsiegt, hat sie Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten, die vom SEM auszurichten ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts des hälftigen Obsiegens ist die Parteientschädigung indessen zu reduzieren. Soweit die Beschwerdeführerin - ebenfalls hälftig - unterliegt, ist der unentgeltlichen Rechtsbeiständin ein Honorar zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten, wobei diesbezüglich, wie in der Instruktionsverfügung vom 7. Juli 2017 festgehalten, ein reduzierter Stundenansatz von Fr. 150.- anzuwenden ist. In der Kostennote vom 12. Oktober 2017 werden ein Aufwand von 12.05 Stunden und Auslagen von Fr. 31.60 geltend gemacht. Der ausgewiesene Aufwand ist angesichts der in der Beschwerdeschrift dargelegten ausführlichen Kritik am Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017, der weitschweifigen Ausführungen zu einem UN-Report vom 5. Juni 2015 und einer teilweise summarischen Wiederholung der Beschwerdevorbringen in der Eingabe vom 12. Oktober 2017 jedoch nicht im geltend gemachten Umfang als notwendig zu erachten. Ein Aufwand von zehn Stunden erscheint vorliegend als angemessen. Der ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 250.- ist für die Bemessung der Parteientschädigung reglementskonform (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die Auslagen sind hälftig zu Lasten des SEM beziehungsweise der Gerichtskasse zu verlegen. Die Parteientschädigung ist gerundet demnach auf Fr. 1370.- festzusetzen, und das SEM ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin diesen Betrag zu entrichten. Das Honorar für die unentgeltliche Rechtsbeiständin zu Lasten der Gerichtskasse ist demgegenüber gerundet auf Fr. 830.- festzusetzen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft betreffend. Die Ziffern 1 und 4 des Dispositivs der Verfügung des SEM vom 29. Mai 2017 werden aufgehoben und das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin und ihre Tochter B._______ als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. Soweit die Asylgewährung betreffend, wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr.1370.- auszurichten.

4. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 830.- zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand: