Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) Juli 2015. Er sei über Äthiopien und Sudan nach Libyen und von dort auf dem Seeweg am 20. September 2015 nach Italien gelangt. Danach sei er mit der Bahn weiter- und am 26. September 2015 illegal in die Schweiz eingereist. Am 28. September 2015 stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ ein Asylgesuch. A.b Am 15. Oktober 2015 fand in B._______ die Befragung zur Person statt. Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 28. April 2017 ausführlich zu seinen Asylgründen an. A.c Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch massgeblich folgendermassen: Er gehöre der Ethnie der Tigrinya an und sei zuletzt in Asmara wohnhaft gewesen. Er habe während elf Jahren die Schule besucht und in dieser Zeit abends auch eine kirchliche Ausbildung absolviert. Im Jahr (...) sei er bei einer Razzia im Rahmen der (...) Rekrutierungsrunde in den Nationaldienst eingezogen worden. Er habe sechs Monate lang eine militärische Ausbildung erhalten und sei anschliessend der (...) zugeteilt worden. Als ein Diener der Kirche hätte er jedoch keine solche militärische Ausbildung erhalten dürfen, was sein Kirchenvorgesetzter der zuständigen militärischen Einheit geschrieben habe. Er sei in der Folge im Jahr (...) vom Nationaldienst befreit worden und habe auch nie wieder dort Dienst getan. Vielmehr habe er in der Kirche von C._______ im Quartier D._______ in Asmara als Diakon gearbeitet. Im Jahr 2012 sei er des Nachts auf dem Weg von Dieben überfallen, ausgeraubt und mit Messerstichen verletzt worden. Im Jahr (...) sei er unter dem falschen Vorwurf, gestohlene Ware gekauft zu haben, festgenommen worden. Ein zuvor erwischter Dieb habe ihn wohl unter Folter als Hehler belastet; jener habe wohl angenommen, er verfüge über entsprechende Geldmittel. Unter Druck habe er (Beschwerdeführer) die ihm vorgeworfene Tat dann zugegeben, obwohl er nie Diebesgut gekauft gehabt habe. Er sei im darauffolgenden Gerichtsverfahren zu (...) Jahren Gefängnis und einer Busse in (...) verurteil worden. Die Strafe habe er im Gefängnis in Sembel verbüsst; im (...) habe man ihn entlassen. Schon kurz nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis sei er aufgefordert worden, eine Waffe zu tragen; diese Anordnung sei neu gewesen und habe alle, auch Senioren, betroffen. Es sei ihm wegen seines Glaubens weiterhin nicht möglich gewesen, eine Waffe zu tragen, was er vorgebracht habe. Allerdings habe man ihm diesmal erklärt, der Waffendienst sei für alle obligatorisch. Es sei ihm zudem für den Fall der Weigerung mit der Wegnahme aller seiner Familie zustehender (überlebenswichtiger) Lebensmittelcoupons gedroht worden. Er sei in der Folge auch mehrmals gesucht worden. Vor diesem Hintergrund sei er im (...) 2015 aus Eritrea geflüchtet. Nach seiner illegalen Ausreise hätten die Behörden seiner Familie tatsächlich die Lebensmittelcoupons weggenommen, diese später jedoch wieder zurückgegeben, zumal sich nachträglich eine Schwester für den besagten Milizdienst gemeldet habe. Der Beschwerdeführer machte zudem gesundheitliche Probleme geltend, derentwegen er in der Schweiz in ärztlicher Behandlung sei. A.d Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung die Kopie seines eritreischen Identitätsausweises, seinen Führerschein und eine Bestätigung betreffend seine kirchliche Arbeit als Diakon sowie nachfolgend, am 9. Mai 2017, einen ärztlichen Bericht zu den Akten Am 20. Juni 2018 reichte der Beschwerdeführer weitere ärztliche Unterlagen zu den vorinstanzlichen Akten, und am 30. Oktober 2018 wurde ein "Ambulanter Kurzbericht" datierend vom 18. Juni 2018 aktenkundig gemacht. B. Mit (am Folgetag eröffneter) Verfügung vom 2. November 2018 stellte das SEM fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht genügen, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. C.a Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. November 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung; eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subsubeventualiter sei die Sache der Vorinstanz zur erneuten Abklärung und Entscheidfindung zurückzuweisen. C.b In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. D.a Der Instruktionsrichter stellte in seiner Verfügung vom 12. Dezember 2018 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig forderte er diesen auf, bis zum 27. Dezember 2018 seine Bedürftigkeit zu belegen. Mit gleicher Instruktionsverfügung lud er das SEM zur Vernehmlassung innert gleicher Frist ein. D.b Der Beschwerdeführer reichte am 17. Dezember 2018 die verlangte Unterstützungsbestätigung fristgerecht zu den Akten. D.c Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 19. Dezember 2018 vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 11. Januar 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Erwägungen (37 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Art. 54 AsylG hält fest, dass Flüchtlingen kein Asyl gewährt wird, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstatt oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinn von Art. 3 AsylG geworden sind (sog. subjektive Nachfluchtgründe).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz kam bei der Prüfung der Vorbringen des Beschwerdeführers zusammenfassend zum Schluss, diese seien insgesamt flüchtlingsrechtlich nicht relevant und könnten keine Asylrelevanz entfalten.
E. 4.1.1 So beurteilte sie den im Jahr 2012 erlebten nächtlichen Überfall und die dabei erlittene Stichverletzung ebenso wie die vom Beschwerdeführer geschilderte (zu Unrecht erfolgte) Verurteilung wegen des Kaufs von Diebesgut und dem folgenden zweijährigen Gefängnisaufenthalt als asylrechtlich unbeachtlich; in beiden Fällen würden keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund dieser Ereignisse zukünftig Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte.
E. 4.1.2 Hinsichtlich des Einzugs in den Nationaldienst im Jahr 2006 sei den Ausführungen des Beschwerdeführers zu entnehmen, dass er offiziell aus dem Dienst entlassen worden sei, um seinen kirchlichen Aufgaben als Diakon nachkommen zu können. Damit sei kein offener Nationaldienst festzustellen, der von den eritreischen Behörden im Fall einer Rückkehr als Verweigerung des Dienstes am Vaterland ausgelegt werden könnte. Damit erweise sich auch dieses Vorbringen als flüchtlingsrechtlich nicht beachtlich.
E. 4.1.3 Der Beschwerdeführer mache geltend, nach der Haftentlassung im Juni 2015 aufgefordert worden zu sein, eine Waffe zu tragen, was er als Diener der Kirche jedoch nicht könne. Seine Ausführungen würden die Aufforderung zum Dienst in der eritreischen Volksarmee respektive Volksmilz betreffen. Dabei würden die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen der Proklamation 82/1995 sowie diejenigen des eritreischen Strafgesetzbuches den Nationaldienst betreffen. Die entsprechenden Artikel (119 und 120) des neuen, noch nicht angewendeten Strafgesetzbuchs von 2015 würden ebenfalls nur auf den militärischen Dienst verweisen. Für den Milizdienst, zu dem nicht im aktiven Militärdienst stehende Personen aufgeboten würden, würden die genannten Bestimmungen und Strafandrohungen nicht gelten.
E. 4.1.4 Die rechtliche Grundlage der Volksarmee sei nicht bekannt, damit auch nicht die Richtlinien zur Bestrafung bei Verweigerung dieses Dienstes. Gemäss Abklärungen des SEM seien solche Verweigerungen in einigen Fällen folgenlos geblieben. In anderen Fällen sei es zum Entzug von Lebensmittelcoupons, Geschäftslizenzen oder ähnlichen Massnahmen gekommen.
E. 4.1.5 Um vor diesem Hintergrund eine begründete Furcht im Sinn von Art. 3 AsylG bejahen zu können, müssten daher konkrete Indizien vorliegen, aufgrund derer der Eintritt von asylrelevanten Nachteilen für die betreffende Person mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft zu erwarten wäre, und die eine entsprechende Furcht als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen würden. Allein eine Vermutung, bei der Rückkehr Sanktionen zu gewärtigen, reiche hierzu nicht aus.
E. 4.1.6 Die blosse mehrfache Aufforderung an den Beschwerdeführer, sich für die Volksarmee zu bewaffnen, würde den genannten Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht genügen; dies gelte namentlich für den genannten Entzug der Lebensmittelcoupons, zumal der Vater des Beschwerdeführers einen Getreideladen und der Beschwerdeführer selber über ein Einkommen aus seiner kirchlichen Tätigkeit verfügt habe. Zudem seien die Lebensmittelcoupons gemäss seinen Angaben später der Familie des Beschwerdeführers zurückgegeben worden. Insgesamt sei daher auch dieses Vorbringen nicht asylbeachtlich.
E. 4.1.7 Hinsichtlich der illegalen Ausreise verwies das SEM auf das diesbezügliche Koordinationsurteil D-7898/2015 des Bundesverwaltungsgerichts, wonach allein das illegale Verlassen Eritreas keine ernsthaften Nachteile im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG zur Folge habe.
E. 4.2 Diese Argumentation der Vorinstanz wird im Rechtsmittel bestritten. Insbesondere gehe das SEM selber davon aus, dass unklar sei, wie das eritreische Regime gegen Verweigerer des Diensts in der Volksarmee vorgehe. Dies gehe aus seinem Focus-Bericht zur Volksarmee vom 31. Januar 2017 klar hervor. Diesem seien keine Informationen darüber zu entnehmen, nach welchen Dienstverweigerer der Volksarmee nicht bestraft würden; vielmehr seien verschiedene Formen der Bestrafung aufgezählt. Diese unterschiedlichen Konsequenzen würden sich zudem nur auf Personen beziehen, die im Land geblieben seien. Gemäss einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) "Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 3. Dezember 2014" würden demgegenüber Personen, welche sich diesem Dienst durch Ausreise aus Eritrea entziehen würden, wie Deserteure behandelt.
E. 4.2.1 Entgegen den Ausführungen des SEM habe der Beschwerdeführer konkret die Nachteile geschildert, die ihm drohen würden. So habe er dargelegt, wie seine Familie aufgefordert worden sei, ihn den Behörden auszuliefern, und wie mit dem Entzug der Coupons gedroht worden sei. Diese Bedrängung der Familie habe ihn schlussendlich zum Verlassen Eritreas bewogen. Seine Familie sei dennoch weiter behelligt, die Coupons seien weggenommen und nur zurückgegeben worden, weil eine Schwester sich dem Druck gebeugt und für den Milizdienst gemeldet habe. Aktenwidrig sei die Argumentation des SEM, wonach sein Vater einen eigenen (...)-laden habe und somit genug Essen und Geld vorhanden seien. Er habe klar gesagt, sein Vater sei körperlich versehrt, (...), und die Mutter sei alt; die Eltern würden daher nicht arbeiten.
E. 4.2.2 Dass sich die Schwester für den Milizdienst gemeldet habe, bedeute nicht, dass die Behörden das Interesse am Beschwerdeführer verloren hätten. Vielmehr sei davon ausgehen, dass die Lebensmittelcoupons überlebenswichtig für die Familie seien und die Behörden den Beschwerdeführer mit erneuter Wegnahme derselben zum Dienst zwingen könnten.
E. 4.2.3 Das SEM behaupte, die genannten gesetzlichen Bestimmungen respektive darin aufgeführten Strafandrohungen würden nur den Nationaldienst, nicht aber den Milizdienst betreffen. Woher das SEM diese Informationen habe, auf welche Quellen sich die Vorinstanz stütze, werde nicht genannt, mithin handle es sich um unbelegte Behauptungen des SEM.
E. 4.2.4 Die Vorinstanz betone selber, dass die Volksarmee auf keiner gesetzlichen Grundlage fusse, entsprechend keine Richtlinien für die Bestrafung von Dienstverweigerern bekannt sei und die Konsequenzen auch verschiedener Natur seien. Dabei stelle das SEM die Glaubhaftigkeit der geschilderten Rekrutierungsversuche nicht in Frage beziehungsweise gehe es nicht auf die Glaubhaftigkeit ein und führe an, es gebe keine konkreten Hinweise auf Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG. Aufgrund des unklaren rechtlichen Rahmens, in welchem die Volksarmee agiere, könne das SEM aber nicht einfach behaupten, der Beschwerdeführer würde keine Nachteile im flüchtlingsrechtlichen Sinn erleiden. Diese Annahmen der Vor-instanz seien weder fundiert noch belegt. Die Tatsache, dass die Schwester dem grossen Druck nachgeben habe und den Milizdienst habe antreten müssen und erst danach die lebensnotwendigen Coupons zurückgegeben worden seien, zeuge durchaus von einem grossen Interesse der Behörden, auch den Beschwerdeführer einzuziehen. Es bestehe mithin die Gefahr, dass seine Familie aufgrund der Ausreise mit stärkeren Repressalien rechnen müsse. Letztlich könne der Beschwerdeführer aufgrund der - alle Kirchenangehörige betreffenden - Aufforderung zur Bewaffnung nicht mehr in der Kirche arbeiten.
E. 4.2.5 Das vom Beschwerdeführer beschriebene Verfolgungsmuster werde bei Wehrdienstverweigern und Deserteuren regelmässig angewendet. Die Furcht vor Verfolgung sei somit durch konkrete und tatsächliche Umstände begründet. Die gegenteilige Annahme des SEM fusse auf einer reinen Annahme. Der Beschwerdeführer habe sich der Dienstpflicht in der Volksarmee entzogen und sei illegal ausgereist, was eine flüchtlingsrechtlich relevante zukünftige Verfolgung wahrscheinlich mache.
E. 4.2.6 Dadurch seien subjektive Nachfluchtgründe entstanden und der Beschwerdeführer sei zumindest als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
E. 5.1 Die Vorinstanz hat die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründe vor dem Hintergrund von Art. 3 AsylG geprüft und ist zum Schluss gekommen, dass die darin bestimmten Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt seien, weshalb die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und das Asylgesuch abzuweisen sei.
E. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht gestützt auf die vorliegenden Akten, namentlich die Protokolle der Befragungen des Beschwerdeführers, von der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen aus. Die protokollierten Vorbringen sind stimmig, wirken authentisch und weisen weitere Realitätskennzeichen auf. Die zwischen (...) und (...) erlebte Inhaftierung hat der Beschwerdeführer selber als "abgeschlossenes" Ereignis geschildert, das mit der im (...) erfolgten Aufforderung des Waffentragens nichts zu tun gehabt habe. Als ausschlaggebend für die Ausreise schilderte er die Einberufung in die Volksarmee nach Entlassung aus dem Gefängnis.
E. 5.2.1 Das SEM hat betreffend die Einberufung in die Volksarmee erwogen, die blosse mehrfache Aufforderung an den Beschwerdeführer, sich für die Volksarmee zu bewaffnen, und die in diesem Zusammenhang angedrohten Sanktionen würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht genügen. Die illegale Ausreise habe - wie im einschlägigen Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts festgehalten - ebenfalls keine ernsthaften Nachteile im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG zur Folge.
E. 5.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Rahmen des Urteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) mit der Frage befasst, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Das Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die entsprechende bisherige Praxis nicht mehr habe aufrechterhalten lassen und vom SEM zu Recht angepasst worden sei. Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache von Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich unter ihnen auch Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten. Es sei mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen sei nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (vgl. a.a.O. E. 5).
E. 5.2.3 Bezüglich einer Desertion aus der Volksarmee ist Folgendes festzuhalten: Wer diesem Dienst keine Folge leistet, riskiert gemäss konsultierten und öffentlich zugänglichen Quellen namentlich Inhaftierung, den Verlust von Lebensmittelcoupons oder Identitätspapieren (vgl. SEM, Focus Eritrea, Volksarmee ("Volksmiliz") vom 31. Januar 2017, S. 15 f.; SFH, Themenpapier der Länderanalyse, Eritrea: Nationaldienst, S. 19). Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, kommen aber für Personen, die nicht mehr im nationaldienstpflichtigen Alter sind (18 bis 40 Jahre gemäss Art. 8 der Proklamation 82/1995 über den eritreischen Nationaldienst), die Strafbestimmungen bei Desertion und Verweigerung des Nationaldienstes nicht zur Anwendung (Art. 37 der erwähnten Proklamation; Art. 279 und Art. 300 eritreisches Strafgesetzbuch). Asylrelevante Konsequenzen bei Dienstverweigerung müssen demnach konkret begründet werden. Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, er sei mehrfach zum Tragen einer Waffe aufgefordert worden und seine Weigerung respektive sein Untertauchen und Ausreisen habe den Entzug von existenzwichtigen Lebensmittelcoupons zur Folge gehabt, erweisen sich diese damit nicht als genügend intensive Massnahmen, um auf eine asylbeachtliche Verfolgung zu schliessen.
E. 5.2.4 Damit konnte der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea keine bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung beziehungsweise Verfolgung nachweisen oder glaubhaft machen.
E. 5.3 Unbestrittenermassen hat er jedoch Eritrea illegal verlassen. Es bleibt deshalb zu prüfen, ob zusätzliche Anknüpfungspunkte im Sinn des genannten Referenzurteils vorliegen.
E. 5.3.1 In diesem Zusammenhang ist vorab auf seine Weigerung, in der Volksarmee Dienst zu leisten und die faktische Verunmöglichung einer entsprechenden Rekrutierung durch die Landesflucht hinzuweisen (vgl. hierzu das Urteil BVGer D-3672/2017 vom 22. Oktober 2018 E. 6.2.2 in einem ähnlich gelagerten Verfahren). Hinzu kommt, dass er nur wegen seiner kirchlichen Arbeit als Diakon und in Folge einer Intervention des Kirchenvorstehenden nach der sechsmonatigen Grundausbildung aus dem Nationaldienst entlassen wurde; diese vormals bestehende Freistellungsmöglichkeit von Priestern, Dekanen und Mönchen vom Militär wurde mittlerweile offenbar aberkannt (vgl. SFH, Auskunft der Länderanalyse, Eritrea: Die Mekane-Hiwot-Medhanie-Alem-Kirche, S. 3; EASO-Bericht über Herkunftsländerinformationen "Länderfokus Eritrea" vom Mai 2015, https:// www.easo.europa.eu/sites/default/files/public/BZ0415327DEN.pdf, S. 33 [abgerufen 23. August 2019]). Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass ein Bruder des Beschwerdeführers in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommen worden ist und einer Schwester hierzulande Asyl gewährt worden ist.
E. 5.3.2 Insgesamt sind damit zusätzliche Anknüpfungspunkte respektive Gefährdungsfaktoren, wie sie im Referenzurteil D-7898/2015 genannt werden, zu bejahen. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes - nicht nur wegen seiner Eigenschaft als ehemaliger Strafgefangener - als missliebige Person angesehen wird.
E. 5.3.3 Seine illegale Ausreise muss unter diesen Umständen zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen.
E. 5.4 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten bezüglich des Antrags auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gutzuheissen. Hingegen der Asylverweigerung ist die angefochtene Verfügung jedoch zu bestätigen - und die Beschwerde insoweit abzuweisen - weil keine relevanten (Vor-) Fluchtgründe bestehen, sondern die Flüchtlingseigenschaft sich aus Nachfluchtgründen ergibt, was gemäss Art. 54 AsylG die Asylgewährung aus-schliesst. Für die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung.
E. 5.5 Die Dispositivziffern 1, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung sind somit aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihn als Flüchtling wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.
E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens - der im Kosten- und Entschädigungspunkt praxisgemäss als Obsiegen des Beschwerdeführers zu zwei Dritteln einzustufen ist - wären dem Beschwerdeführer reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG). Da mit dem Rechtsmittel ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gestellt und die dazu mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2018 verlangte Fürsorgebestätigung am 17. Dezember 2018 fristgerecht nachgereicht wurde (und den Akten keine Hinweise auf eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind), ist in Gutheissung des Gesuchs um unentgeltlichen Prozessführung von einer Kostenauflage abzusehen.
E. 6.2 Für das Ausrichten einer (reduzierten) Entschädigung für die dem Beschwerdeführer erwachsenen Kosten besteht keine Veranlassung, weil er im Verfahren nicht vertreten war und demnach nicht davon auszugehen ist, es seien durch die Beschwerdeführung verhältnismässig hohe Kosten im Sinn von Art. 64 Abs. 1 VwVG entstanden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird, soweit die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft betreffend gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen.
- Die Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des SEM vom 2.November 2018 werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6811/2018 Urteil vom 12. September 2019 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. November 2018. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) Juli 2015. Er sei über Äthiopien und Sudan nach Libyen und von dort auf dem Seeweg am 20. September 2015 nach Italien gelangt. Danach sei er mit der Bahn weiter- und am 26. September 2015 illegal in die Schweiz eingereist. Am 28. September 2015 stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ ein Asylgesuch. A.b Am 15. Oktober 2015 fand in B._______ die Befragung zur Person statt. Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 28. April 2017 ausführlich zu seinen Asylgründen an. A.c Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch massgeblich folgendermassen: Er gehöre der Ethnie der Tigrinya an und sei zuletzt in Asmara wohnhaft gewesen. Er habe während elf Jahren die Schule besucht und in dieser Zeit abends auch eine kirchliche Ausbildung absolviert. Im Jahr (...) sei er bei einer Razzia im Rahmen der (...) Rekrutierungsrunde in den Nationaldienst eingezogen worden. Er habe sechs Monate lang eine militärische Ausbildung erhalten und sei anschliessend der (...) zugeteilt worden. Als ein Diener der Kirche hätte er jedoch keine solche militärische Ausbildung erhalten dürfen, was sein Kirchenvorgesetzter der zuständigen militärischen Einheit geschrieben habe. Er sei in der Folge im Jahr (...) vom Nationaldienst befreit worden und habe auch nie wieder dort Dienst getan. Vielmehr habe er in der Kirche von C._______ im Quartier D._______ in Asmara als Diakon gearbeitet. Im Jahr 2012 sei er des Nachts auf dem Weg von Dieben überfallen, ausgeraubt und mit Messerstichen verletzt worden. Im Jahr (...) sei er unter dem falschen Vorwurf, gestohlene Ware gekauft zu haben, festgenommen worden. Ein zuvor erwischter Dieb habe ihn wohl unter Folter als Hehler belastet; jener habe wohl angenommen, er verfüge über entsprechende Geldmittel. Unter Druck habe er (Beschwerdeführer) die ihm vorgeworfene Tat dann zugegeben, obwohl er nie Diebesgut gekauft gehabt habe. Er sei im darauffolgenden Gerichtsverfahren zu (...) Jahren Gefängnis und einer Busse in (...) verurteil worden. Die Strafe habe er im Gefängnis in Sembel verbüsst; im (...) habe man ihn entlassen. Schon kurz nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis sei er aufgefordert worden, eine Waffe zu tragen; diese Anordnung sei neu gewesen und habe alle, auch Senioren, betroffen. Es sei ihm wegen seines Glaubens weiterhin nicht möglich gewesen, eine Waffe zu tragen, was er vorgebracht habe. Allerdings habe man ihm diesmal erklärt, der Waffendienst sei für alle obligatorisch. Es sei ihm zudem für den Fall der Weigerung mit der Wegnahme aller seiner Familie zustehender (überlebenswichtiger) Lebensmittelcoupons gedroht worden. Er sei in der Folge auch mehrmals gesucht worden. Vor diesem Hintergrund sei er im (...) 2015 aus Eritrea geflüchtet. Nach seiner illegalen Ausreise hätten die Behörden seiner Familie tatsächlich die Lebensmittelcoupons weggenommen, diese später jedoch wieder zurückgegeben, zumal sich nachträglich eine Schwester für den besagten Milizdienst gemeldet habe. Der Beschwerdeführer machte zudem gesundheitliche Probleme geltend, derentwegen er in der Schweiz in ärztlicher Behandlung sei. A.d Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung die Kopie seines eritreischen Identitätsausweises, seinen Führerschein und eine Bestätigung betreffend seine kirchliche Arbeit als Diakon sowie nachfolgend, am 9. Mai 2017, einen ärztlichen Bericht zu den Akten Am 20. Juni 2018 reichte der Beschwerdeführer weitere ärztliche Unterlagen zu den vorinstanzlichen Akten, und am 30. Oktober 2018 wurde ein "Ambulanter Kurzbericht" datierend vom 18. Juni 2018 aktenkundig gemacht. B. Mit (am Folgetag eröffneter) Verfügung vom 2. November 2018 stellte das SEM fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht genügen, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. C.a Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. November 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung; eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subsubeventualiter sei die Sache der Vorinstanz zur erneuten Abklärung und Entscheidfindung zurückzuweisen. C.b In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. D.a Der Instruktionsrichter stellte in seiner Verfügung vom 12. Dezember 2018 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig forderte er diesen auf, bis zum 27. Dezember 2018 seine Bedürftigkeit zu belegen. Mit gleicher Instruktionsverfügung lud er das SEM zur Vernehmlassung innert gleicher Frist ein. D.b Der Beschwerdeführer reichte am 17. Dezember 2018 die verlangte Unterstützungsbestätigung fristgerecht zu den Akten. D.c Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 19. Dezember 2018 vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 11. Januar 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Art. 54 AsylG hält fest, dass Flüchtlingen kein Asyl gewährt wird, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstatt oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinn von Art. 3 AsylG geworden sind (sog. subjektive Nachfluchtgründe). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz kam bei der Prüfung der Vorbringen des Beschwerdeführers zusammenfassend zum Schluss, diese seien insgesamt flüchtlingsrechtlich nicht relevant und könnten keine Asylrelevanz entfalten. 4.1.1 So beurteilte sie den im Jahr 2012 erlebten nächtlichen Überfall und die dabei erlittene Stichverletzung ebenso wie die vom Beschwerdeführer geschilderte (zu Unrecht erfolgte) Verurteilung wegen des Kaufs von Diebesgut und dem folgenden zweijährigen Gefängnisaufenthalt als asylrechtlich unbeachtlich; in beiden Fällen würden keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund dieser Ereignisse zukünftig Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte. 4.1.2 Hinsichtlich des Einzugs in den Nationaldienst im Jahr 2006 sei den Ausführungen des Beschwerdeführers zu entnehmen, dass er offiziell aus dem Dienst entlassen worden sei, um seinen kirchlichen Aufgaben als Diakon nachkommen zu können. Damit sei kein offener Nationaldienst festzustellen, der von den eritreischen Behörden im Fall einer Rückkehr als Verweigerung des Dienstes am Vaterland ausgelegt werden könnte. Damit erweise sich auch dieses Vorbringen als flüchtlingsrechtlich nicht beachtlich. 4.1.3 Der Beschwerdeführer mache geltend, nach der Haftentlassung im Juni 2015 aufgefordert worden zu sein, eine Waffe zu tragen, was er als Diener der Kirche jedoch nicht könne. Seine Ausführungen würden die Aufforderung zum Dienst in der eritreischen Volksarmee respektive Volksmilz betreffen. Dabei würden die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen der Proklamation 82/1995 sowie diejenigen des eritreischen Strafgesetzbuches den Nationaldienst betreffen. Die entsprechenden Artikel (119 und 120) des neuen, noch nicht angewendeten Strafgesetzbuchs von 2015 würden ebenfalls nur auf den militärischen Dienst verweisen. Für den Milizdienst, zu dem nicht im aktiven Militärdienst stehende Personen aufgeboten würden, würden die genannten Bestimmungen und Strafandrohungen nicht gelten. 4.1.4 Die rechtliche Grundlage der Volksarmee sei nicht bekannt, damit auch nicht die Richtlinien zur Bestrafung bei Verweigerung dieses Dienstes. Gemäss Abklärungen des SEM seien solche Verweigerungen in einigen Fällen folgenlos geblieben. In anderen Fällen sei es zum Entzug von Lebensmittelcoupons, Geschäftslizenzen oder ähnlichen Massnahmen gekommen. 4.1.5 Um vor diesem Hintergrund eine begründete Furcht im Sinn von Art. 3 AsylG bejahen zu können, müssten daher konkrete Indizien vorliegen, aufgrund derer der Eintritt von asylrelevanten Nachteilen für die betreffende Person mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft zu erwarten wäre, und die eine entsprechende Furcht als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen würden. Allein eine Vermutung, bei der Rückkehr Sanktionen zu gewärtigen, reiche hierzu nicht aus. 4.1.6 Die blosse mehrfache Aufforderung an den Beschwerdeführer, sich für die Volksarmee zu bewaffnen, würde den genannten Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht genügen; dies gelte namentlich für den genannten Entzug der Lebensmittelcoupons, zumal der Vater des Beschwerdeführers einen Getreideladen und der Beschwerdeführer selber über ein Einkommen aus seiner kirchlichen Tätigkeit verfügt habe. Zudem seien die Lebensmittelcoupons gemäss seinen Angaben später der Familie des Beschwerdeführers zurückgegeben worden. Insgesamt sei daher auch dieses Vorbringen nicht asylbeachtlich. 4.1.7 Hinsichtlich der illegalen Ausreise verwies das SEM auf das diesbezügliche Koordinationsurteil D-7898/2015 des Bundesverwaltungsgerichts, wonach allein das illegale Verlassen Eritreas keine ernsthaften Nachteile im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG zur Folge habe. 4.2 Diese Argumentation der Vorinstanz wird im Rechtsmittel bestritten. Insbesondere gehe das SEM selber davon aus, dass unklar sei, wie das eritreische Regime gegen Verweigerer des Diensts in der Volksarmee vorgehe. Dies gehe aus seinem Focus-Bericht zur Volksarmee vom 31. Januar 2017 klar hervor. Diesem seien keine Informationen darüber zu entnehmen, nach welchen Dienstverweigerer der Volksarmee nicht bestraft würden; vielmehr seien verschiedene Formen der Bestrafung aufgezählt. Diese unterschiedlichen Konsequenzen würden sich zudem nur auf Personen beziehen, die im Land geblieben seien. Gemäss einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) "Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 3. Dezember 2014" würden demgegenüber Personen, welche sich diesem Dienst durch Ausreise aus Eritrea entziehen würden, wie Deserteure behandelt. 4.2.1 Entgegen den Ausführungen des SEM habe der Beschwerdeführer konkret die Nachteile geschildert, die ihm drohen würden. So habe er dargelegt, wie seine Familie aufgefordert worden sei, ihn den Behörden auszuliefern, und wie mit dem Entzug der Coupons gedroht worden sei. Diese Bedrängung der Familie habe ihn schlussendlich zum Verlassen Eritreas bewogen. Seine Familie sei dennoch weiter behelligt, die Coupons seien weggenommen und nur zurückgegeben worden, weil eine Schwester sich dem Druck gebeugt und für den Milizdienst gemeldet habe. Aktenwidrig sei die Argumentation des SEM, wonach sein Vater einen eigenen (...)-laden habe und somit genug Essen und Geld vorhanden seien. Er habe klar gesagt, sein Vater sei körperlich versehrt, (...), und die Mutter sei alt; die Eltern würden daher nicht arbeiten. 4.2.2 Dass sich die Schwester für den Milizdienst gemeldet habe, bedeute nicht, dass die Behörden das Interesse am Beschwerdeführer verloren hätten. Vielmehr sei davon ausgehen, dass die Lebensmittelcoupons überlebenswichtig für die Familie seien und die Behörden den Beschwerdeführer mit erneuter Wegnahme derselben zum Dienst zwingen könnten. 4.2.3 Das SEM behaupte, die genannten gesetzlichen Bestimmungen respektive darin aufgeführten Strafandrohungen würden nur den Nationaldienst, nicht aber den Milizdienst betreffen. Woher das SEM diese Informationen habe, auf welche Quellen sich die Vorinstanz stütze, werde nicht genannt, mithin handle es sich um unbelegte Behauptungen des SEM. 4.2.4 Die Vorinstanz betone selber, dass die Volksarmee auf keiner gesetzlichen Grundlage fusse, entsprechend keine Richtlinien für die Bestrafung von Dienstverweigerern bekannt sei und die Konsequenzen auch verschiedener Natur seien. Dabei stelle das SEM die Glaubhaftigkeit der geschilderten Rekrutierungsversuche nicht in Frage beziehungsweise gehe es nicht auf die Glaubhaftigkeit ein und führe an, es gebe keine konkreten Hinweise auf Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG. Aufgrund des unklaren rechtlichen Rahmens, in welchem die Volksarmee agiere, könne das SEM aber nicht einfach behaupten, der Beschwerdeführer würde keine Nachteile im flüchtlingsrechtlichen Sinn erleiden. Diese Annahmen der Vor-instanz seien weder fundiert noch belegt. Die Tatsache, dass die Schwester dem grossen Druck nachgeben habe und den Milizdienst habe antreten müssen und erst danach die lebensnotwendigen Coupons zurückgegeben worden seien, zeuge durchaus von einem grossen Interesse der Behörden, auch den Beschwerdeführer einzuziehen. Es bestehe mithin die Gefahr, dass seine Familie aufgrund der Ausreise mit stärkeren Repressalien rechnen müsse. Letztlich könne der Beschwerdeführer aufgrund der - alle Kirchenangehörige betreffenden - Aufforderung zur Bewaffnung nicht mehr in der Kirche arbeiten. 4.2.5 Das vom Beschwerdeführer beschriebene Verfolgungsmuster werde bei Wehrdienstverweigern und Deserteuren regelmässig angewendet. Die Furcht vor Verfolgung sei somit durch konkrete und tatsächliche Umstände begründet. Die gegenteilige Annahme des SEM fusse auf einer reinen Annahme. Der Beschwerdeführer habe sich der Dienstpflicht in der Volksarmee entzogen und sei illegal ausgereist, was eine flüchtlingsrechtlich relevante zukünftige Verfolgung wahrscheinlich mache. 4.2.6 Dadurch seien subjektive Nachfluchtgründe entstanden und der Beschwerdeführer sei zumindest als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. 5. 5.1 Die Vorinstanz hat die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründe vor dem Hintergrund von Art. 3 AsylG geprüft und ist zum Schluss gekommen, dass die darin bestimmten Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt seien, weshalb die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und das Asylgesuch abzuweisen sei. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht gestützt auf die vorliegenden Akten, namentlich die Protokolle der Befragungen des Beschwerdeführers, von der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen aus. Die protokollierten Vorbringen sind stimmig, wirken authentisch und weisen weitere Realitätskennzeichen auf. Die zwischen (...) und (...) erlebte Inhaftierung hat der Beschwerdeführer selber als "abgeschlossenes" Ereignis geschildert, das mit der im (...) erfolgten Aufforderung des Waffentragens nichts zu tun gehabt habe. Als ausschlaggebend für die Ausreise schilderte er die Einberufung in die Volksarmee nach Entlassung aus dem Gefängnis. 5.2.1 Das SEM hat betreffend die Einberufung in die Volksarmee erwogen, die blosse mehrfache Aufforderung an den Beschwerdeführer, sich für die Volksarmee zu bewaffnen, und die in diesem Zusammenhang angedrohten Sanktionen würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht genügen. Die illegale Ausreise habe - wie im einschlägigen Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts festgehalten - ebenfalls keine ernsthaften Nachteile im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG zur Folge. 5.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Rahmen des Urteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) mit der Frage befasst, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Das Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die entsprechende bisherige Praxis nicht mehr habe aufrechterhalten lassen und vom SEM zu Recht angepasst worden sei. Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache von Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich unter ihnen auch Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten. Es sei mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen sei nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (vgl. a.a.O. E. 5). 5.2.3 Bezüglich einer Desertion aus der Volksarmee ist Folgendes festzuhalten: Wer diesem Dienst keine Folge leistet, riskiert gemäss konsultierten und öffentlich zugänglichen Quellen namentlich Inhaftierung, den Verlust von Lebensmittelcoupons oder Identitätspapieren (vgl. SEM, Focus Eritrea, Volksarmee ("Volksmiliz") vom 31. Januar 2017, S. 15 f.; SFH, Themenpapier der Länderanalyse, Eritrea: Nationaldienst, S. 19). Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, kommen aber für Personen, die nicht mehr im nationaldienstpflichtigen Alter sind (18 bis 40 Jahre gemäss Art. 8 der Proklamation 82/1995 über den eritreischen Nationaldienst), die Strafbestimmungen bei Desertion und Verweigerung des Nationaldienstes nicht zur Anwendung (Art. 37 der erwähnten Proklamation; Art. 279 und Art. 300 eritreisches Strafgesetzbuch). Asylrelevante Konsequenzen bei Dienstverweigerung müssen demnach konkret begründet werden. Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, er sei mehrfach zum Tragen einer Waffe aufgefordert worden und seine Weigerung respektive sein Untertauchen und Ausreisen habe den Entzug von existenzwichtigen Lebensmittelcoupons zur Folge gehabt, erweisen sich diese damit nicht als genügend intensive Massnahmen, um auf eine asylbeachtliche Verfolgung zu schliessen. 5.2.4 Damit konnte der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea keine bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung beziehungsweise Verfolgung nachweisen oder glaubhaft machen. 5.3 Unbestrittenermassen hat er jedoch Eritrea illegal verlassen. Es bleibt deshalb zu prüfen, ob zusätzliche Anknüpfungspunkte im Sinn des genannten Referenzurteils vorliegen. 5.3.1 In diesem Zusammenhang ist vorab auf seine Weigerung, in der Volksarmee Dienst zu leisten und die faktische Verunmöglichung einer entsprechenden Rekrutierung durch die Landesflucht hinzuweisen (vgl. hierzu das Urteil BVGer D-3672/2017 vom 22. Oktober 2018 E. 6.2.2 in einem ähnlich gelagerten Verfahren). Hinzu kommt, dass er nur wegen seiner kirchlichen Arbeit als Diakon und in Folge einer Intervention des Kirchenvorstehenden nach der sechsmonatigen Grundausbildung aus dem Nationaldienst entlassen wurde; diese vormals bestehende Freistellungsmöglichkeit von Priestern, Dekanen und Mönchen vom Militär wurde mittlerweile offenbar aberkannt (vgl. SFH, Auskunft der Länderanalyse, Eritrea: Die Mekane-Hiwot-Medhanie-Alem-Kirche, S. 3; EASO-Bericht über Herkunftsländerinformationen "Länderfokus Eritrea" vom Mai 2015, https:// www.easo.europa.eu/sites/default/files/public/BZ0415327DEN.pdf, S. 33 [abgerufen 23. August 2019]). Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass ein Bruder des Beschwerdeführers in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommen worden ist und einer Schwester hierzulande Asyl gewährt worden ist. 5.3.2 Insgesamt sind damit zusätzliche Anknüpfungspunkte respektive Gefährdungsfaktoren, wie sie im Referenzurteil D-7898/2015 genannt werden, zu bejahen. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes - nicht nur wegen seiner Eigenschaft als ehemaliger Strafgefangener - als missliebige Person angesehen wird. 5.3.3 Seine illegale Ausreise muss unter diesen Umständen zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen. 5.4 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten bezüglich des Antrags auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gutzuheissen. Hingegen der Asylverweigerung ist die angefochtene Verfügung jedoch zu bestätigen - und die Beschwerde insoweit abzuweisen - weil keine relevanten (Vor-) Fluchtgründe bestehen, sondern die Flüchtlingseigenschaft sich aus Nachfluchtgründen ergibt, was gemäss Art. 54 AsylG die Asylgewährung aus-schliesst. Für die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung. 5.5 Die Dispositivziffern 1, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung sind somit aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihn als Flüchtling wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens - der im Kosten- und Entschädigungspunkt praxisgemäss als Obsiegen des Beschwerdeführers zu zwei Dritteln einzustufen ist - wären dem Beschwerdeführer reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG). Da mit dem Rechtsmittel ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gestellt und die dazu mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2018 verlangte Fürsorgebestätigung am 17. Dezember 2018 fristgerecht nachgereicht wurde (und den Akten keine Hinweise auf eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind), ist in Gutheissung des Gesuchs um unentgeltlichen Prozessführung von einer Kostenauflage abzusehen. 6.2 Für das Ausrichten einer (reduzierten) Entschädigung für die dem Beschwerdeführer erwachsenen Kosten besteht keine Veranlassung, weil er im Verfahren nicht vertreten war und demnach nicht davon auszugehen ist, es seien durch die Beschwerdeführung verhältnismässig hohe Kosten im Sinn von Art. 64 Abs. 1 VwVG entstanden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird, soweit die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft betreffend gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen.
2. Die Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des SEM vom 2.November 2018 werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.
3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay