Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer gelangte am 30. August 2015 in die Schweiz und stellte am selben Tag ein Asylgesuch. Am 2. September 2015 wurde im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ die Befragung zur Person (BzP) durchgeführt, und am 3. März 2017 fand die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen statt. A.b Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei ein Tigrinya und stamme aus C._______. Er habe bis zum (...) Schuljahr die Schule besucht, dabei aber die (...) Klasse wiederholen müssen. Im Frühjahr 2013 oder 2014 sei er das erste Mal von der Schule verwiesen, später jedoch wieder aufgenommen worden. Bis im Oktober 2014 habe er in der familieneigenen Landwirtschaft gearbeitet, weil der Vater im Militärdienst gewesen sei und in jenem Jahr sein Bruder D._______ nach Sawa habe gehen müssen. Nach Beginn des Schuljahres im 2014 sei es in der Schule bei einem Quizspiel zu einem Zwischenfall gekommen, was seinen erneuten Schulausschluss zur Folge gehabt habe. Der Lehrer - der ihn nicht gemocht und bereits den ersten Schulausschluss verantwortet habe - habe ihn in diesem Zusammenhang geschlagen. Trotz Interventionen seiner Familie habe er diesmal nicht mehr in die Schule zurückkehren können. Vermutlich aufgrund einer telefonischen Kontaktaufnahme des besagten Lehrers mit der Polizei habe diese ihn in der Folge zu Hause gesucht. Er habe sich jedoch im Wald verstecken können. Tags darauf sei eine Vorladung zum Einrücken in den Militärdienst nach Hause gebracht worden. Er selber habe diese nicht gesehen, sondern vom Bruder E._______ davon erfahren; dieser habe dabei erwähnt, der Briefumschlag sei mit einem Stempel versehen gewesen. Er (Beschwerdeführer) sei vor diesem Hintergrund umgehend ausgereist. Er sei illegal über die Grenze nach Äthiopien gegangen und in der Folge über den Sudan, Libyen und Italien in die Schweiz gereist. A.c Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer Identitätsausweise der Eltern (Farbkopien) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 28. September 2018 - eröffnet am 2. Oktober 2018 - stellte das SEM fest, die Vorbringen seien weder glaubhaft noch vermöchten sie den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG (SR 142.31) zu genügen. Als Folge davon lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an C. C.a Mit Eingabe seines damaligen Rechtsvertreters vom 1. November 2018 an das Bundesverwaltungsgericht reichte der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM Beschwerde ein. Er beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls; eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei wegen Unzulässigkeit sowie Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen und subsubeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sach-verhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. C.b In prozessrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. C.c Am 6. November 2018 (Datum Poststempel) reichte das Amt für (...) des Kantons F._______ für den Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. D. Der Instruktionsrichter hiess mit Verfügung vom 8. November 2018 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gut und setzte den damaligen Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein. Mit gleicher Verfügung wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. E. Das SEM hielt in seiner Stellungnahme vom 21. November 2018 vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. F. F.a Die Vernehmlassung des SEM wurde dem Beschwerdeführer am 28. November 2018 zugestellt und es wurde ihm Frist zur Replik angesetzt. F.b Der Beschwerdeführer liess am 13. Dezember 2018 fristgerecht seine Gegenäusserungen zu den Akten reichen. Er hielt seinerseits an seinen Rechtsbegehren fest. G. Am 18. Dezember 2018 wurde eine Kostennote des amtlichen Rechtsbeistands zu den Akten gereicht. H. H.a Mit auf 18. März 2019 datierter Eingabe (Postaufgabe: 1. April 2019) ersuchte der amtlich eingesetzte Rechtsvertreter das Gericht darum, ihn als Rechtsbeistand zu entlassen und ersatzweise den neuen Rechtsvertreter seines Mandanten, MLaw Reto Ragettli, Advokat, als amtlichen Rechtsbeistand einzusetzen. H.b In seiner Zwischenverfügung vom 17. April 2019 entband der Instruktionsrichter MLaw Ruedy Bollak von seinem Amt als amtlichen Rechtsbeistand. Einen neuen amtlichen Rechtsbeistand setzte er - aufgrund des grundsätzlich spruchreif erscheinenden Verfahrens - vorderhand nicht ein; die Festlegung der Entschädigung des amtlichen Rechtsbeistands wurde für den Zeitpunkt des Endentscheids in Aussicht gestellt.
Erwägungen (67 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das SEM führt aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe seien in wesentlichen Punkten nicht glaubhaft.
E. 4.1.1 So habe der Beschwerdeführer hinsichtlich des angegebenen Erhalts einer Vorladung zum Militärdienst zeitlich und inhaltlich divergierende Angaben gemacht, und diese seien ausserdem durch unplausible und kaum nachvollziehbare Schilderungen geprägt. Auch in Bezug auf die Ausreise seien seine Vorbringen nicht stimmig ausgefallen. Gesamtwürdigend würden die Gründe überwiegen, die gegen das Glaubhaftmachen des Erhalts einer militärischen Vorladung sprechen würden; seine Angaben dazu seien unglaubhaft und würden damit den Anforderungen von Art. 7 AsylG nicht genügen. Eine Prüfung der Asylrelevanz dieses Vorbringens könne somit unterbleiben.
E. 4.1.2 Hinsichtlich der geltend gemachten illegalen Ausreise sei gemäss Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich eritreische Staatsangehörige aufgrund einer illegalen Ausreise mit Sanktionen des Heimatstaates konfrontiert sehen würden, die ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden. Andere Anknüpfungspunk-te, die den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen würden, seien keine ersichtlich (zumal der angebliche Behördenkontakt und der angebliche Vorladungsgrund nicht geglaubt werden könnten).
E. 4.1.3 Folglich erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht und sein Asylgesuch sei abzuweisen.
E. 4.2 Im Rechtsmittel wird einleitend auf den durch das SEM festgehaltenen Sachverhalt verwiesen und dieser in den wesentlichen Zügen wiedergegeben.
E. 4.2.1 Hinsichtlich der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen könne die Auffassung der Vorinstanz nicht geteilt werden. Die protokollierten Angaben des Beschwerdeführers seien durch eine Fülle detailreicher Erfahrungen gekennzeichnet; so habe er beim Lebenslauf über mehrere Seiten spontan und frei geschildert, wie es zum Verlassen Eritreas und zu seinem Asylgesuch gekommen sei. Die Beschreibungen würden äusserst lebhaft, substanziiert und stimmig wirken und seien durch ihre emotionale Komponente überzeugend. Der Beschwerdeführer habe eigene Emotionen erkennen lassen und auch die Gefühle anderer, so der Mutter und des Bruders, beschrieben. Diese Schilderungen seien als Realkennzeichen zu würdigen.
E. 4.2.2 Was die zeitliche Einordnung der Ausreise respektive des Zeitpunktes der Suspension von der Schule und des Erhalts der Vorladung betreffe, sei dieser vermeintliche Widerspruch schon deshalb nicht dem Beschwerdeführer anzulasten, weil die Anhörung rund zweieinhalb Jahre nach dem Vorfall stattgefunden habe. Er habe Wissenslücken offen eingestanden und dargelegt, keine Kenntnis über den genauen Inhalt der Vorladung zu haben sowie auch nicht zu wissen, wo er sich hätte melden müssen, zumal er nur vom Bruder von der Vorladung erfahren habe. Er sei im Zeitpunkt der Überbringung der Vorladung durch die Behörden zudem auf dem Feld am Arbeiten gewesen. Er habe sich an Details wie den vom Bruder erwähnten Stempel erinnert. Die Aussage des Beschwerdeführers, er habe Mitte des neunten Monats mit der Schule aufgehört, sei - mit der Vorinstanz - als Präzisierung der einmaligen Datierung dieses Schulverweises auf den zehnten Oktober zu verstehen. Diese Zeitangabe werde durch weitere entsprechende Antworten bestätigt. Das nicht erwiesene exakte Datum der Zustellung der Vorladung dürfe damit keine entscheidende Rolle spielen, zumal auch die Hilfswerkvertretung am Ende der Anhörung einen entsprechenden Vermerk angebracht habe.
E. 4.2.3 Was die Entgegennahme respektive die Verweigerung der Annahme der Vorladung durch die Mutter betreffe, verkenne die Vorinstanz, dass diese vermeintliche Ungereimtheit auf sprachliche Differenzen zurückzuführen sei. Es handle sich hier nicht um einen Widerspruch. So sei die Erstbefragung auf Französisch, die Anhörung auf Deutsch - mit jeweiliger Übersetzung in die Muttersprache Tigrinya - erfolgt. Zudem habe die bei der BzP übersetzende Dolmetscherin zwar Tigrinya gesprochen, stamme aber aus Äthiopien, und der Beschwerdeführer habe den Eindruck gehabt, es habe Verständigungsschwierigkeiten gegeben, zumal sie gewisse Ausdrücke in Tigrinya bei ihm nachgefragt habe. Ungeachtet dessen sei gemäss der BzP nicht davon auszugehen, dass die Mutter die Vorladung angenommen habe - er habe dort ausgesagt, seine Mutter habe die verschlossene Vorladung gesehen. Das Sehen der militärischen Vorladung lasse sich ohne Weiteres damit in Einklang bringen, dass die Mutter deren Annahme dann verweigert habe, zumal der Beschwerdeführer nie behauptet habe, sie habe das Dokument auch gelesen.
E. 4.2.4 Was die auf der Flucht erlebte Schiesserei anbelange, habe das SEM selber und zutreffend ausgeführt, dass die diesbezügliche Fragestellung in BzP und Anhörung nicht gleich gewesen seien. Es könne vom Beschwerdeführer mithin nicht erwartet werden, dass er auf diese Frage hin Soldaten erwähne, die ihn mit Schüssen am Weiterreisen hätten hindern wollen. Zudem sei der Beschwerdeführer in der BzP auf den summarischen Charakter dieser Befragung hingewiesen und angehalten worden, sich kurz zu halten. Sodann sei die Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise vom SEM zu Recht nicht in Frage gestellt worden.
E. 4.2.5 Was die Person betreffe, die ihn nach dem Schulverweis bei den Behörden denunziert habe, sei es der besagte Lehrer gewesen. Im Dorf habe sich zudem rasch herumgesprochen, dass man als der Schule Verwiesener in den Militärdienst einrücken müsse - dies habe der Beschwerdeführer in der BzP ausdrücken wollen. Es sei auch an dieser Stelle an den summarischen Charakter der Erstbefragung zu erinnern.
E. 4.2.6 Sodann sei die Mutter wegen ihrer fehlenden Kooperation inhaftiert worden, was die Aussagen des Beschwerdeführers untermauere. Zudem hätten weder er noch die Familie die Vorladung in Empfang genommen, entsprechend sei es gar nicht möglich gewesen, dieses Beweismittel zu beschaffen und einzureichen. Dass die Vorladung militärischen Charakter gehabt habe, ergebe sich aus dem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen erfolgloser Polizeikontrolle und (am Folgetag überbrachter) Vorladung; zudem habe der Bruder den Beschwerdeführer in diesem Kontext gefragt, ob er bereit sei, in den Militärdienst zu gehen.
E. 4.2.7 Dass der jüngere Bruder vor dem Beschwerdeführer in den Militärdienst habe einrücken müssen, liege darin, dass dieser nach Abschluss der (...) Klasse (...) in Sawa übergetreten sei. Der Beschwerdeführer habe als schlechter Schüler die Schule nur halbtags besucht, dadurch viele Absenzen gehabt und die (...) und (...) Klasse wiederholen müssen. Das zeige, dass er den Fokus auf die familiären Verpflichtungen gerichtet gehabt und dann erst nach dem Schulverweis die Vorladung erhalten habe.
E. 4.2.8 Sodann habe sich der Beschwerdeführer nicht nur wegen des Schulverweises bedroht gefühlt und sich allgemein vor einem Militärdienst gefürchtet. Das wirklich fluchtauslösende Moment sei jedoch die Vorladung gewesen, nach der er noch am selben Abend ausgereist sei. Dass er vorher nie Ausreisepläne gefasst habe, sei klares Indiz für die ausweglose Situation gewesen, mit der er sich konfrontiert gesehen habe.
E. 4.2.9 Die illegale Ausreise habe die Vorinstanz nicht thematisiert. Diese sei unter dem Gesichtspunkt der Flüchtlingsanerkennung relevant. So sei Dienstverweigerung und Desertion in den Augen der eritreischen Behörden Ausdruck regimefeindlicher Gesinnung, und die Bestrafung falle entsprechend unverhältnismässig streng aus. Vorliegend sei ein Behördenkontakt mit Zustellen der militärischen Vorladung erfolgt. Damit sei die begründete Furcht, im Fall einer Rückkehr flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden, zu bejahen.
E. 4.3 Hinsichtlich der Frage des Glaubhaftmachens der Asylgründe stellt das Bundesverwaltungsgericht in Würdigung der vorliegenden Akten Folgendes fest:
E. 4.3.1 Der Beschwerdeführer hat in der BzP festhalten lassen, er sei im (...) 2013 oder 2014 das erste Mal und im (...) 2014 das zweite Mal vom Schulbesuch ausgeschlossen worden und anschliessend sofort nach Äthiopien ausgereist, zumal er etwa am (...) 2014 eine Vorladung erhalten habe; er habe Anfang (...) mit der Schule aufgehört gehabt und etwa einen Monat später sei diese Vorladung gekommen. Seine Mutter habe die Vorladung gesehen und seinen jüngeren Bruder zu ihm aufs Feld geschickt, um ihm dies mitzuteilen. Der Bruder habe ihm dies an einem Vormittag erzählt, noch am selben Abend sei der Beschwerdeführer weggegangen (vgl. Protokoll A3/12 S. 3, 7 f.). In der Anhörung führte er aus, er sei im (...) 2013 das erste Mal von der Schule gewiesen worden, der zweite Schulausschluss sei Mitte (...) 2014 erfolgt (vgl. Protokoll A11/20 F/A 23, 27 f.). Der für seinen Ausschluss verantwortliche Lehrer habe mutmasslich telefonisch die Polizei avisiert und zu ihm nach Hause geschickt. Als er (Beschwerdeführer) davon erfahren habe, habe er sich im Wald versteckt. Tags darauf sei die Vorladung überbracht worden, deren Entgegennahme die Mutter verweigert habe. Wegen dieser Weigerung sei die Mutter mitgenommen worden. Am folgenden Tag sei der Bruder zu ihm in den Wald gekommen und habe ihm von der Vorladung und der Mitnahme der Mutter erzählt (vgl. a.a.O. F/A 14 S. 4 f.). Die Vorladung sei ein bis zwei Wochen nach dem Schulverweis gekommen (vgl. a.a.O. F/A 107). Der Beschwerdeführer habe sich zur Ausreise entschieden. Dazu habe er zuerst mit Landsleuten, die im Wald gewesen seien, Kontakt aufgenommen und dann definitiv beschlossen, Familie und Heimat zu verlassen (vgl. a.a.O. F/A 14 S. 5).
E. 4.3.2 Entgegen der im Rechtsmittel vertretenen Auffassung sind diese Aussagen zeitlich und inhaltlich divergierend ausgefallen. Vorweg überzeugt der Einwand des langen zeitlichen Ablaufs von etwa zweieinhalb Jahren zwischen dem Vorfall und der Bundesanhörung ebenso wenig wie der Umstand, dass die BzP etwa eineinhalb Jahre vor der Anhörung durchgeführt worden ist. Angesichts der zentralen Stellung dieser Asylvorbringen wäre nicht nur eine zeitlich übereinstimmendere Darstellung zu erwarten gewesen, sondern auch, dass diese angeblichen Erlebnisse lebensechter und realitätsnäher vorgebracht worden wären. Gemäss BzP hätte er die Vor-ladung Ende (...)/Anfang (...) 2014, gemäss Anhörung Ende (...)/Anfang (...) 2014 erhalten. Diese voneinander abweichenden zeitlichen Angaben kann der Beschwerdeführer mit dem erwähnten Einwand des Zeitablaufs nicht plausibel machen.
E. 4.3.3 Zusätzlich zu den zeitlichen Widersprüchen ist keineswegs nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer in der BzP die angebliche Festnahme der Mutter nicht ansatzweise erwähnt hat (vgl. EMARK 1993 Nr. 3, wonach bestimmte Ereignisse, die später als zentrale Asylgründe genannt werden, bereits in der Empfangsstelle zumindest ansatzweise erwähnt werden müssen). Der Einwand in der Anhörung, es habe sich um eine kurze Befragung gehandelt, überzeugt auch hier nicht (vgl. Protokoll A11/20 F/A 105).
E. 4.3.4 Was das Zustellen respektive Verweigern der Entgegennahme der Vorladung betrifft, ergeben sich sprachliche Missverständnisse nicht bereits daraus, dass die Erstbefragung in Französisch und die Anhörung in Deutsch geführt und protokolliert worden ist. Ebenso findet in den Akten die Behauptung keine Stütze, es könne aufgrund der aus Äthiopien stammenden Dolmetscherin der Erstbefragung zu Missverständnissen oder Falschübersetzungen gekommen sein, zumal diese den Eindruck eigener sprachlicher Verständigungsprobleme erweckt habe. Solches hätte der Beschwerdeführer am Ende jener Befragung, spätestens in der Anhörung im Rahmen des rechtlichen Gehörs (vgl. Protokoll A11/20 F/A 104 ff.) anbringen können und müssen. Dies hat er nicht getan. Zudem wurde ihm in der BzP die Niederschrift seiner Aussagen am Ende rückübersetzt, und er bestätigte unterschriftlich deren Wahrheit sowie dass die Rückübersetzung in eine ihm verständliche Sprache erfolgt sei; ausserdem gab er zu Protokoll, dass er diese Dolmetscherin sehr gut verstanden habe (vgl. Protokoll A3/12 S. 8 f.).
E. 4.3.5 Bezüglich der Vorladung ist festzuhalten, dass - unter Annahme, es habe niemand den Inhalt derselben zur Kenntnis genommen, zumal der Beschwerdeführer ausser Haus gewesen sei und die Mutter die Annahme verweigert habe - mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass allein das Zustellen einer behördlichen Mitteilung nicht zwingend den Schluss zulässt, dass es sich dabei um eine Vorladung zum Militärdienst gehandelt habe.
E. 4.3.6 Das Bundesverwaltungsgericht geht angesichts der zeitlich und inhaltlich widersprüchlichen Aussagen nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer glaubhaft machen konnte, dass er tatsächlich eine Einberufung in den Militärdienst erhalten habe, und insoweit in konkreten Kontakt mit militärischen Behörden geraten sei. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer sich an einen vom Bruder erwähnten Stempel habe erinnern können und der Bruder emotional gewesen sei und ihn gefragt habe, ob er denn für einen Dienst in der Armee bereit wäre.
E. 4.3.7 Es finden sich zudem in den Aussagen des Beschwerdeführers weitere Ungereimtheiten. Diese betreffen insbesondere die geltend gemachte Flucht: Einerseits will er ausserhalb des Dorfes auf dem Feld vormittags von der Vorladung erfahren haben, zunächst nichts unternommen haben und noch am Abend desselben Tages direkt geflüchtet sein ("Q: Qu'avez-vous fait quand votre frère vous annoncé cette nouvelle? R: Il m'a dit ça le jeudi matin et je suis parti le jeudi soir. Q: Qu'avez-vous fait entre-deux? R: Je n'ai rien fait. J'ai décidé de partir [...]. Q: Etes-vous retourné chez vous le jeudi? R: Non, je ne suis pas passé par chez moi" vgl. Protokoll A3/12 S. 8). Andererseits gab er an, er sei vom Dorf aus respektive vom Wald aus, wo er auf dem Feld gearbeitet habe, geflüchtet (vgl. a.a.O. S. 6 und Protokoll A11/20 F/A 78 f.). Gemäss Angaben in der Anhörung will der Beschwerdeführer vom Bruder von der Vorladung und Festnahme der Mutter erfahren, dann tagsüber noch auf dem Feld weitergearbeitet und am Abend zuerst zwei Freunde getroffen haben, mit denen er am Folgetag die Ausreise angetreten habe (vgl. Protokoll A11/20 F/A 74 ff.). Diese Schilderungen lassen sich nicht in Einklang bringen und legen die Annahme nahe, dass der Beschwerdeführer nicht im beschriebenen Sinn die Flucht ergreifen musste. Dass er in der BzP zudem angegeben hat, er habe während der Flucht keinerlei Kontrollen erlebt, während er in der Anhörung von einem Zwischenfall mit Soldaten sprach, erscheint zudem in der Tat wenig plausibel; die diesbezüglichen Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind nicht von der Hand zu weisen. Indessen muss die Glaubhaftigkeit der angeblichen illegalen Ausreise angesichts der nachfolgenden Erwägungen nicht abschliessend geprüft und gewürdigt werden.
E. 4.3.8 Ungereimt geblieben ist auch die Aussage, er sei mutmasslich von Dorfbewohnern respektive von besagtem Lehrer denunziert worden. Dass ihm ein bestimmter Lehrer derart schlecht gesinnt gewesen sei, erwähnte er in der BzP nämlich nicht (vgl. Protokoll A3/12 S. 7, Protokoll A11/20 F/A 14 S. 4). Der diesbezügliche Erklärungsversuch im Rechtsmittel (vgl. dort S. 12) vermag nicht zu überzeugen.
E. 4.3.9 Sodann hat der Beschwerdeführer einerseits beteuert, die Flucht sei ein spontaner, aus dem letzten Vorfall sich ergebender Entscheid gewesen. Er habe vorher nie an solches gedacht, er habe die Familie und jüngeren Geschwister nie im Stich lassen wollen (vgl. Protokoll A11/20 F/A 14 und 57, Rechtsmittel S. 16). Vor diesem Hintergrund scheint jedoch nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer so rasch die für die weite Reise notwendigen Geldmittel beschaffen konnte, zumal er auch ausführte, die Mutter sei dazu nicht allein in der Lage gewesen und für ihn betteln gegangen, sie habe auch von Grossonkeln Geld bekommen; diese Schilderungen lassen auf einen längeren Geldbeschaffungsprozess schliessen, was mit den Schilderungen des Beschwerdeführers nicht vereinbar ist (vgl. a.a.O. F/A 101 f.)
E. 4.4 In einer Gesamtabwägung kommt das Bundesverwaltungsgericht wie die Vorinstanz zum Schluss, dass die zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen eines asylrelevanten Sachverhalts nicht genügen.
E. 4.5 Es ist dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, eine konkret bevorstehende Einberufung in den Militärdienst glaubhaft darzutun. Folglich ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer sei in einem spezifischen Kontakt zu den Militärbehörden im Zusammenhang mit einer Rekrutierung gestanden. Es ist damit auch nicht davon auszugehen, er sei wegen Regimefeindlichkeit (Refraktion) in den Fokus der eritreischen Behörden geraten und habe begründete Furcht, einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung zu unterliegen. Die entsprechenden Erwägungen des SEM sind zu bestätigen.
E. 4.6 Der Beschwerdeführer befürchtet, bei einer Rückkehr nach Eritrea in den Militärdienst eingezogen zu werden. Die blosse Möglichkeit, in Zukunft eingezogen zu werden, ist indessen flüchtlingsrechtlich schon deshalb nicht relevant, weil es sich dabei nach Lehre und Praxis nicht um eine Massnahme handeln würde, die in einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten Motive begründet wäre (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3 E. 4.7 und E. 4.10; Urteile des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 [als Referenzurteil publiziert] E. 5.1 S. 42 und D-246/2018 vom 11. September 2018 E. 6.3).
E. 4.7 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer illegal aus Eritrea ausgereist ist und gegebenenfalls aus diesem Grund die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
E. 4.7.1 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten je nach Länderkontext insbesondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaates befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG darstellen (vgl. BVGE 2009/29).
E. 4.7.2 Gemäss der langjährigen bisherigen Praxis der schweizerischen Asylbehörden begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus Eritrea ohne Weiteres die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM verschärfte diese Praxis im Sommer 2016. Davon war auch das Verfahren des Beschwerdeführers betroffen.
E. 4.7.3 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des Urteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) mit der Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Das Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhalten lasse und vom SEM zwischenzeitlich zu Recht angepasst worden sei. Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache von Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich unter ihnen auch Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten. Es sei mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen sei nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (vgl. a.a.O. E. 5).
E. 4.7.4 Den Akten des vorliegenden Verfahrens sind solche zusätzlichen Gefährdungsfaktoren nicht zu entnehmen. Nachdem sich die vom Beschwerdeführer vorgebrachten (Vor-)Fluchtgründe als unglaubhaft erwiesen haben, liegen keine Hinweise für Anknüpfungspunkte vor, welche ihn auf Seiten des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise kann damit letztlich, wie oben erwähnt (vgl. E. 4.3.7) offenbleiben.
E. 4.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, das Bestehen von Fluchtgründen im Sinn von Art. 3 AsylG oder subjektiven Nachfluchtgründen gemäss Art. 54 AsylG glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 6.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 6.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 6.2.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit dem Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 vom 10. Juli 2018 mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AIG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AIG) qualifiziert werden könne. Beides hat das Gericht nach einer ausführlichen Auswertung der zur Verfügung stehenden Länderinformationen mit den folgenden Erwägungen bejaht:
E. 6.2.4.1 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Ausübung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann, auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinn von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1 insbes. 6.1.4).
E. 6.2.4.2 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Nationaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht als "übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestimmung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation liegt indessen - auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedrigen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe während der Dienstzeit - nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1 insbes. 6.1.5).
E. 6.2.4.3 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Grundsatzurteil mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund einer allfälligen illegalen Ausreise eine Inhaftierung und in diesem Zusammenhang eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlungen und sexuelle Übergriffe nach einer Inhaftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1 insbes. 6.1.6 und 6.1.8).
E. 6.2.4.4 Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Hiervon ist nach den vorstehenden Ausführungen nicht auszugehen.
E. 6.2.5 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 6.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 6.3.1 Gestützt auf die aktuelle Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
E. 6.3.2 Besondere Umstände, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden müsste, sind beim Beschwerdeführer nicht ersichtlich, handelt es sich bei ihm doch gemäss Aktenlage um einen jungen und gesunden Mann mit Berufserfahrung in der Landwirtschaft sowie einem sozialen und familiären Beziehungsnetz im Heimatland.
E. 6.3.3 Eine drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist für sich allein praxisgemäss nicht geeignet, den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen zu lassen (vgl. oben E. 6.2.4).
E. 6.3.4 Seit Einreichung der Beschwerde haben sich überdies weitere Verbesserungen ergeben; namentlich haben Äthiopien und Eritrea jüngst ein Friedensabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedensabkommen in Eritrea - Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht, 11. Juli 2018).
E. 6.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 6.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinn von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 7 Für die subeventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vor-instanz wegen ungenügender Abklärung des Sachverhalts (vgl. Beschwerde S. 25 f.) besteht nach den vorstehenden Ausführungen keine Veranlassung.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 8. November 2018 sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und im Urteilszeitpunkt keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither massgeblich verändert hätte, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen.
E. 9.2 Mit der Zwischenverfügung vom 8. November 2018 wurde auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung nach aArt. 110a Abs. 1 AsylG gut-geheissen und der vormalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als Rechtsbeistand eingesetzt. Folglich ist diesem ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der in der Kostennote vom 18. Dezember 2018 ausgewiesene zeitliche Vertretungsaufwand erscheint den konkreten Verfahrensumständen als angemessen. Unter Berücksichtigung der in der Zwischenverfügung vom 8. November 2018 angekündigten Stundenansätze ist das Honorar des vormaligen amtlichen Rechtsbeistands demnach auf insgesamt Fr. 1588.- (inklusive Auslagen; es besteht keine Mehrwertsteuerpflicht) zu bestimmen und durch die Gerichtskasse zu vergüten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das Honorar des vormaligen amtlichen Rechtsbeistands von Fr. 1588.- wird durch die Gerichtskasse vergütet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6242/2018 Urteil vom 11. Juni 2019 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vormals amtlich verbeiständet durch MLaw Ruedy Bollack, aktuell vertreten durch MLaw Reto Ragettli, Advokat, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. September 2018 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer gelangte am 30. August 2015 in die Schweiz und stellte am selben Tag ein Asylgesuch. Am 2. September 2015 wurde im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ die Befragung zur Person (BzP) durchgeführt, und am 3. März 2017 fand die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen statt. A.b Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei ein Tigrinya und stamme aus C._______. Er habe bis zum (...) Schuljahr die Schule besucht, dabei aber die (...) Klasse wiederholen müssen. Im Frühjahr 2013 oder 2014 sei er das erste Mal von der Schule verwiesen, später jedoch wieder aufgenommen worden. Bis im Oktober 2014 habe er in der familieneigenen Landwirtschaft gearbeitet, weil der Vater im Militärdienst gewesen sei und in jenem Jahr sein Bruder D._______ nach Sawa habe gehen müssen. Nach Beginn des Schuljahres im 2014 sei es in der Schule bei einem Quizspiel zu einem Zwischenfall gekommen, was seinen erneuten Schulausschluss zur Folge gehabt habe. Der Lehrer - der ihn nicht gemocht und bereits den ersten Schulausschluss verantwortet habe - habe ihn in diesem Zusammenhang geschlagen. Trotz Interventionen seiner Familie habe er diesmal nicht mehr in die Schule zurückkehren können. Vermutlich aufgrund einer telefonischen Kontaktaufnahme des besagten Lehrers mit der Polizei habe diese ihn in der Folge zu Hause gesucht. Er habe sich jedoch im Wald verstecken können. Tags darauf sei eine Vorladung zum Einrücken in den Militärdienst nach Hause gebracht worden. Er selber habe diese nicht gesehen, sondern vom Bruder E._______ davon erfahren; dieser habe dabei erwähnt, der Briefumschlag sei mit einem Stempel versehen gewesen. Er (Beschwerdeführer) sei vor diesem Hintergrund umgehend ausgereist. Er sei illegal über die Grenze nach Äthiopien gegangen und in der Folge über den Sudan, Libyen und Italien in die Schweiz gereist. A.c Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer Identitätsausweise der Eltern (Farbkopien) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 28. September 2018 - eröffnet am 2. Oktober 2018 - stellte das SEM fest, die Vorbringen seien weder glaubhaft noch vermöchten sie den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG (SR 142.31) zu genügen. Als Folge davon lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an C. C.a Mit Eingabe seines damaligen Rechtsvertreters vom 1. November 2018 an das Bundesverwaltungsgericht reichte der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM Beschwerde ein. Er beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls; eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei wegen Unzulässigkeit sowie Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen und subsubeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sach-verhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. C.b In prozessrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. C.c Am 6. November 2018 (Datum Poststempel) reichte das Amt für (...) des Kantons F._______ für den Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. D. Der Instruktionsrichter hiess mit Verfügung vom 8. November 2018 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gut und setzte den damaligen Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein. Mit gleicher Verfügung wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. E. Das SEM hielt in seiner Stellungnahme vom 21. November 2018 vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. F. F.a Die Vernehmlassung des SEM wurde dem Beschwerdeführer am 28. November 2018 zugestellt und es wurde ihm Frist zur Replik angesetzt. F.b Der Beschwerdeführer liess am 13. Dezember 2018 fristgerecht seine Gegenäusserungen zu den Akten reichen. Er hielt seinerseits an seinen Rechtsbegehren fest. G. Am 18. Dezember 2018 wurde eine Kostennote des amtlichen Rechtsbeistands zu den Akten gereicht. H. H.a Mit auf 18. März 2019 datierter Eingabe (Postaufgabe: 1. April 2019) ersuchte der amtlich eingesetzte Rechtsvertreter das Gericht darum, ihn als Rechtsbeistand zu entlassen und ersatzweise den neuen Rechtsvertreter seines Mandanten, MLaw Reto Ragettli, Advokat, als amtlichen Rechtsbeistand einzusetzen. H.b In seiner Zwischenverfügung vom 17. April 2019 entband der Instruktionsrichter MLaw Ruedy Bollak von seinem Amt als amtlichen Rechtsbeistand. Einen neuen amtlichen Rechtsbeistand setzte er - aufgrund des grundsätzlich spruchreif erscheinenden Verfahrens - vorderhand nicht ein; die Festlegung der Entschädigung des amtlichen Rechtsbeistands wurde für den Zeitpunkt des Endentscheids in Aussicht gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führt aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe seien in wesentlichen Punkten nicht glaubhaft. 4.1.1 So habe der Beschwerdeführer hinsichtlich des angegebenen Erhalts einer Vorladung zum Militärdienst zeitlich und inhaltlich divergierende Angaben gemacht, und diese seien ausserdem durch unplausible und kaum nachvollziehbare Schilderungen geprägt. Auch in Bezug auf die Ausreise seien seine Vorbringen nicht stimmig ausgefallen. Gesamtwürdigend würden die Gründe überwiegen, die gegen das Glaubhaftmachen des Erhalts einer militärischen Vorladung sprechen würden; seine Angaben dazu seien unglaubhaft und würden damit den Anforderungen von Art. 7 AsylG nicht genügen. Eine Prüfung der Asylrelevanz dieses Vorbringens könne somit unterbleiben. 4.1.2 Hinsichtlich der geltend gemachten illegalen Ausreise sei gemäss Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich eritreische Staatsangehörige aufgrund einer illegalen Ausreise mit Sanktionen des Heimatstaates konfrontiert sehen würden, die ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden. Andere Anknüpfungspunk-te, die den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen würden, seien keine ersichtlich (zumal der angebliche Behördenkontakt und der angebliche Vorladungsgrund nicht geglaubt werden könnten). 4.1.3 Folglich erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht und sein Asylgesuch sei abzuweisen. 4.2 Im Rechtsmittel wird einleitend auf den durch das SEM festgehaltenen Sachverhalt verwiesen und dieser in den wesentlichen Zügen wiedergegeben. 4.2.1 Hinsichtlich der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen könne die Auffassung der Vorinstanz nicht geteilt werden. Die protokollierten Angaben des Beschwerdeführers seien durch eine Fülle detailreicher Erfahrungen gekennzeichnet; so habe er beim Lebenslauf über mehrere Seiten spontan und frei geschildert, wie es zum Verlassen Eritreas und zu seinem Asylgesuch gekommen sei. Die Beschreibungen würden äusserst lebhaft, substanziiert und stimmig wirken und seien durch ihre emotionale Komponente überzeugend. Der Beschwerdeführer habe eigene Emotionen erkennen lassen und auch die Gefühle anderer, so der Mutter und des Bruders, beschrieben. Diese Schilderungen seien als Realkennzeichen zu würdigen. 4.2.2 Was die zeitliche Einordnung der Ausreise respektive des Zeitpunktes der Suspension von der Schule und des Erhalts der Vorladung betreffe, sei dieser vermeintliche Widerspruch schon deshalb nicht dem Beschwerdeführer anzulasten, weil die Anhörung rund zweieinhalb Jahre nach dem Vorfall stattgefunden habe. Er habe Wissenslücken offen eingestanden und dargelegt, keine Kenntnis über den genauen Inhalt der Vorladung zu haben sowie auch nicht zu wissen, wo er sich hätte melden müssen, zumal er nur vom Bruder von der Vorladung erfahren habe. Er sei im Zeitpunkt der Überbringung der Vorladung durch die Behörden zudem auf dem Feld am Arbeiten gewesen. Er habe sich an Details wie den vom Bruder erwähnten Stempel erinnert. Die Aussage des Beschwerdeführers, er habe Mitte des neunten Monats mit der Schule aufgehört, sei - mit der Vorinstanz - als Präzisierung der einmaligen Datierung dieses Schulverweises auf den zehnten Oktober zu verstehen. Diese Zeitangabe werde durch weitere entsprechende Antworten bestätigt. Das nicht erwiesene exakte Datum der Zustellung der Vorladung dürfe damit keine entscheidende Rolle spielen, zumal auch die Hilfswerkvertretung am Ende der Anhörung einen entsprechenden Vermerk angebracht habe. 4.2.3 Was die Entgegennahme respektive die Verweigerung der Annahme der Vorladung durch die Mutter betreffe, verkenne die Vorinstanz, dass diese vermeintliche Ungereimtheit auf sprachliche Differenzen zurückzuführen sei. Es handle sich hier nicht um einen Widerspruch. So sei die Erstbefragung auf Französisch, die Anhörung auf Deutsch - mit jeweiliger Übersetzung in die Muttersprache Tigrinya - erfolgt. Zudem habe die bei der BzP übersetzende Dolmetscherin zwar Tigrinya gesprochen, stamme aber aus Äthiopien, und der Beschwerdeführer habe den Eindruck gehabt, es habe Verständigungsschwierigkeiten gegeben, zumal sie gewisse Ausdrücke in Tigrinya bei ihm nachgefragt habe. Ungeachtet dessen sei gemäss der BzP nicht davon auszugehen, dass die Mutter die Vorladung angenommen habe - er habe dort ausgesagt, seine Mutter habe die verschlossene Vorladung gesehen. Das Sehen der militärischen Vorladung lasse sich ohne Weiteres damit in Einklang bringen, dass die Mutter deren Annahme dann verweigert habe, zumal der Beschwerdeführer nie behauptet habe, sie habe das Dokument auch gelesen. 4.2.4 Was die auf der Flucht erlebte Schiesserei anbelange, habe das SEM selber und zutreffend ausgeführt, dass die diesbezügliche Fragestellung in BzP und Anhörung nicht gleich gewesen seien. Es könne vom Beschwerdeführer mithin nicht erwartet werden, dass er auf diese Frage hin Soldaten erwähne, die ihn mit Schüssen am Weiterreisen hätten hindern wollen. Zudem sei der Beschwerdeführer in der BzP auf den summarischen Charakter dieser Befragung hingewiesen und angehalten worden, sich kurz zu halten. Sodann sei die Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise vom SEM zu Recht nicht in Frage gestellt worden. 4.2.5 Was die Person betreffe, die ihn nach dem Schulverweis bei den Behörden denunziert habe, sei es der besagte Lehrer gewesen. Im Dorf habe sich zudem rasch herumgesprochen, dass man als der Schule Verwiesener in den Militärdienst einrücken müsse - dies habe der Beschwerdeführer in der BzP ausdrücken wollen. Es sei auch an dieser Stelle an den summarischen Charakter der Erstbefragung zu erinnern. 4.2.6 Sodann sei die Mutter wegen ihrer fehlenden Kooperation inhaftiert worden, was die Aussagen des Beschwerdeführers untermauere. Zudem hätten weder er noch die Familie die Vorladung in Empfang genommen, entsprechend sei es gar nicht möglich gewesen, dieses Beweismittel zu beschaffen und einzureichen. Dass die Vorladung militärischen Charakter gehabt habe, ergebe sich aus dem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen erfolgloser Polizeikontrolle und (am Folgetag überbrachter) Vorladung; zudem habe der Bruder den Beschwerdeführer in diesem Kontext gefragt, ob er bereit sei, in den Militärdienst zu gehen. 4.2.7 Dass der jüngere Bruder vor dem Beschwerdeführer in den Militärdienst habe einrücken müssen, liege darin, dass dieser nach Abschluss der (...) Klasse (...) in Sawa übergetreten sei. Der Beschwerdeführer habe als schlechter Schüler die Schule nur halbtags besucht, dadurch viele Absenzen gehabt und die (...) und (...) Klasse wiederholen müssen. Das zeige, dass er den Fokus auf die familiären Verpflichtungen gerichtet gehabt und dann erst nach dem Schulverweis die Vorladung erhalten habe. 4.2.8 Sodann habe sich der Beschwerdeführer nicht nur wegen des Schulverweises bedroht gefühlt und sich allgemein vor einem Militärdienst gefürchtet. Das wirklich fluchtauslösende Moment sei jedoch die Vorladung gewesen, nach der er noch am selben Abend ausgereist sei. Dass er vorher nie Ausreisepläne gefasst habe, sei klares Indiz für die ausweglose Situation gewesen, mit der er sich konfrontiert gesehen habe. 4.2.9 Die illegale Ausreise habe die Vorinstanz nicht thematisiert. Diese sei unter dem Gesichtspunkt der Flüchtlingsanerkennung relevant. So sei Dienstverweigerung und Desertion in den Augen der eritreischen Behörden Ausdruck regimefeindlicher Gesinnung, und die Bestrafung falle entsprechend unverhältnismässig streng aus. Vorliegend sei ein Behördenkontakt mit Zustellen der militärischen Vorladung erfolgt. Damit sei die begründete Furcht, im Fall einer Rückkehr flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden, zu bejahen. 4.3 Hinsichtlich der Frage des Glaubhaftmachens der Asylgründe stellt das Bundesverwaltungsgericht in Würdigung der vorliegenden Akten Folgendes fest: 4.3.1 Der Beschwerdeführer hat in der BzP festhalten lassen, er sei im (...) 2013 oder 2014 das erste Mal und im (...) 2014 das zweite Mal vom Schulbesuch ausgeschlossen worden und anschliessend sofort nach Äthiopien ausgereist, zumal er etwa am (...) 2014 eine Vorladung erhalten habe; er habe Anfang (...) mit der Schule aufgehört gehabt und etwa einen Monat später sei diese Vorladung gekommen. Seine Mutter habe die Vorladung gesehen und seinen jüngeren Bruder zu ihm aufs Feld geschickt, um ihm dies mitzuteilen. Der Bruder habe ihm dies an einem Vormittag erzählt, noch am selben Abend sei der Beschwerdeführer weggegangen (vgl. Protokoll A3/12 S. 3, 7 f.). In der Anhörung führte er aus, er sei im (...) 2013 das erste Mal von der Schule gewiesen worden, der zweite Schulausschluss sei Mitte (...) 2014 erfolgt (vgl. Protokoll A11/20 F/A 23, 27 f.). Der für seinen Ausschluss verantwortliche Lehrer habe mutmasslich telefonisch die Polizei avisiert und zu ihm nach Hause geschickt. Als er (Beschwerdeführer) davon erfahren habe, habe er sich im Wald versteckt. Tags darauf sei die Vorladung überbracht worden, deren Entgegennahme die Mutter verweigert habe. Wegen dieser Weigerung sei die Mutter mitgenommen worden. Am folgenden Tag sei der Bruder zu ihm in den Wald gekommen und habe ihm von der Vorladung und der Mitnahme der Mutter erzählt (vgl. a.a.O. F/A 14 S. 4 f.). Die Vorladung sei ein bis zwei Wochen nach dem Schulverweis gekommen (vgl. a.a.O. F/A 107). Der Beschwerdeführer habe sich zur Ausreise entschieden. Dazu habe er zuerst mit Landsleuten, die im Wald gewesen seien, Kontakt aufgenommen und dann definitiv beschlossen, Familie und Heimat zu verlassen (vgl. a.a.O. F/A 14 S. 5). 4.3.2 Entgegen der im Rechtsmittel vertretenen Auffassung sind diese Aussagen zeitlich und inhaltlich divergierend ausgefallen. Vorweg überzeugt der Einwand des langen zeitlichen Ablaufs von etwa zweieinhalb Jahren zwischen dem Vorfall und der Bundesanhörung ebenso wenig wie der Umstand, dass die BzP etwa eineinhalb Jahre vor der Anhörung durchgeführt worden ist. Angesichts der zentralen Stellung dieser Asylvorbringen wäre nicht nur eine zeitlich übereinstimmendere Darstellung zu erwarten gewesen, sondern auch, dass diese angeblichen Erlebnisse lebensechter und realitätsnäher vorgebracht worden wären. Gemäss BzP hätte er die Vor-ladung Ende (...)/Anfang (...) 2014, gemäss Anhörung Ende (...)/Anfang (...) 2014 erhalten. Diese voneinander abweichenden zeitlichen Angaben kann der Beschwerdeführer mit dem erwähnten Einwand des Zeitablaufs nicht plausibel machen. 4.3.3 Zusätzlich zu den zeitlichen Widersprüchen ist keineswegs nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer in der BzP die angebliche Festnahme der Mutter nicht ansatzweise erwähnt hat (vgl. EMARK 1993 Nr. 3, wonach bestimmte Ereignisse, die später als zentrale Asylgründe genannt werden, bereits in der Empfangsstelle zumindest ansatzweise erwähnt werden müssen). Der Einwand in der Anhörung, es habe sich um eine kurze Befragung gehandelt, überzeugt auch hier nicht (vgl. Protokoll A11/20 F/A 105). 4.3.4 Was das Zustellen respektive Verweigern der Entgegennahme der Vorladung betrifft, ergeben sich sprachliche Missverständnisse nicht bereits daraus, dass die Erstbefragung in Französisch und die Anhörung in Deutsch geführt und protokolliert worden ist. Ebenso findet in den Akten die Behauptung keine Stütze, es könne aufgrund der aus Äthiopien stammenden Dolmetscherin der Erstbefragung zu Missverständnissen oder Falschübersetzungen gekommen sein, zumal diese den Eindruck eigener sprachlicher Verständigungsprobleme erweckt habe. Solches hätte der Beschwerdeführer am Ende jener Befragung, spätestens in der Anhörung im Rahmen des rechtlichen Gehörs (vgl. Protokoll A11/20 F/A 104 ff.) anbringen können und müssen. Dies hat er nicht getan. Zudem wurde ihm in der BzP die Niederschrift seiner Aussagen am Ende rückübersetzt, und er bestätigte unterschriftlich deren Wahrheit sowie dass die Rückübersetzung in eine ihm verständliche Sprache erfolgt sei; ausserdem gab er zu Protokoll, dass er diese Dolmetscherin sehr gut verstanden habe (vgl. Protokoll A3/12 S. 8 f.). 4.3.5 Bezüglich der Vorladung ist festzuhalten, dass - unter Annahme, es habe niemand den Inhalt derselben zur Kenntnis genommen, zumal der Beschwerdeführer ausser Haus gewesen sei und die Mutter die Annahme verweigert habe - mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass allein das Zustellen einer behördlichen Mitteilung nicht zwingend den Schluss zulässt, dass es sich dabei um eine Vorladung zum Militärdienst gehandelt habe. 4.3.6 Das Bundesverwaltungsgericht geht angesichts der zeitlich und inhaltlich widersprüchlichen Aussagen nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer glaubhaft machen konnte, dass er tatsächlich eine Einberufung in den Militärdienst erhalten habe, und insoweit in konkreten Kontakt mit militärischen Behörden geraten sei. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer sich an einen vom Bruder erwähnten Stempel habe erinnern können und der Bruder emotional gewesen sei und ihn gefragt habe, ob er denn für einen Dienst in der Armee bereit wäre. 4.3.7 Es finden sich zudem in den Aussagen des Beschwerdeführers weitere Ungereimtheiten. Diese betreffen insbesondere die geltend gemachte Flucht: Einerseits will er ausserhalb des Dorfes auf dem Feld vormittags von der Vorladung erfahren haben, zunächst nichts unternommen haben und noch am Abend desselben Tages direkt geflüchtet sein ("Q: Qu'avez-vous fait quand votre frère vous annoncé cette nouvelle? R: Il m'a dit ça le jeudi matin et je suis parti le jeudi soir. Q: Qu'avez-vous fait entre-deux? R: Je n'ai rien fait. J'ai décidé de partir [...]. Q: Etes-vous retourné chez vous le jeudi? R: Non, je ne suis pas passé par chez moi" vgl. Protokoll A3/12 S. 8). Andererseits gab er an, er sei vom Dorf aus respektive vom Wald aus, wo er auf dem Feld gearbeitet habe, geflüchtet (vgl. a.a.O. S. 6 und Protokoll A11/20 F/A 78 f.). Gemäss Angaben in der Anhörung will der Beschwerdeführer vom Bruder von der Vorladung und Festnahme der Mutter erfahren, dann tagsüber noch auf dem Feld weitergearbeitet und am Abend zuerst zwei Freunde getroffen haben, mit denen er am Folgetag die Ausreise angetreten habe (vgl. Protokoll A11/20 F/A 74 ff.). Diese Schilderungen lassen sich nicht in Einklang bringen und legen die Annahme nahe, dass der Beschwerdeführer nicht im beschriebenen Sinn die Flucht ergreifen musste. Dass er in der BzP zudem angegeben hat, er habe während der Flucht keinerlei Kontrollen erlebt, während er in der Anhörung von einem Zwischenfall mit Soldaten sprach, erscheint zudem in der Tat wenig plausibel; die diesbezüglichen Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind nicht von der Hand zu weisen. Indessen muss die Glaubhaftigkeit der angeblichen illegalen Ausreise angesichts der nachfolgenden Erwägungen nicht abschliessend geprüft und gewürdigt werden. 4.3.8 Ungereimt geblieben ist auch die Aussage, er sei mutmasslich von Dorfbewohnern respektive von besagtem Lehrer denunziert worden. Dass ihm ein bestimmter Lehrer derart schlecht gesinnt gewesen sei, erwähnte er in der BzP nämlich nicht (vgl. Protokoll A3/12 S. 7, Protokoll A11/20 F/A 14 S. 4). Der diesbezügliche Erklärungsversuch im Rechtsmittel (vgl. dort S. 12) vermag nicht zu überzeugen. 4.3.9 Sodann hat der Beschwerdeführer einerseits beteuert, die Flucht sei ein spontaner, aus dem letzten Vorfall sich ergebender Entscheid gewesen. Er habe vorher nie an solches gedacht, er habe die Familie und jüngeren Geschwister nie im Stich lassen wollen (vgl. Protokoll A11/20 F/A 14 und 57, Rechtsmittel S. 16). Vor diesem Hintergrund scheint jedoch nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer so rasch die für die weite Reise notwendigen Geldmittel beschaffen konnte, zumal er auch ausführte, die Mutter sei dazu nicht allein in der Lage gewesen und für ihn betteln gegangen, sie habe auch von Grossonkeln Geld bekommen; diese Schilderungen lassen auf einen längeren Geldbeschaffungsprozess schliessen, was mit den Schilderungen des Beschwerdeführers nicht vereinbar ist (vgl. a.a.O. F/A 101 f.) 4.4 In einer Gesamtabwägung kommt das Bundesverwaltungsgericht wie die Vorinstanz zum Schluss, dass die zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen eines asylrelevanten Sachverhalts nicht genügen. 4.5 Es ist dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, eine konkret bevorstehende Einberufung in den Militärdienst glaubhaft darzutun. Folglich ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer sei in einem spezifischen Kontakt zu den Militärbehörden im Zusammenhang mit einer Rekrutierung gestanden. Es ist damit auch nicht davon auszugehen, er sei wegen Regimefeindlichkeit (Refraktion) in den Fokus der eritreischen Behörden geraten und habe begründete Furcht, einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung zu unterliegen. Die entsprechenden Erwägungen des SEM sind zu bestätigen. 4.6 Der Beschwerdeführer befürchtet, bei einer Rückkehr nach Eritrea in den Militärdienst eingezogen zu werden. Die blosse Möglichkeit, in Zukunft eingezogen zu werden, ist indessen flüchtlingsrechtlich schon deshalb nicht relevant, weil es sich dabei nach Lehre und Praxis nicht um eine Massnahme handeln würde, die in einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten Motive begründet wäre (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3 E. 4.7 und E. 4.10; Urteile des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 [als Referenzurteil publiziert] E. 5.1 S. 42 und D-246/2018 vom 11. September 2018 E. 6.3). 4.7 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer illegal aus Eritrea ausgereist ist und gegebenenfalls aus diesem Grund die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. 4.7.1 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten je nach Länderkontext insbesondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaates befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG darstellen (vgl. BVGE 2009/29). 4.7.2 Gemäss der langjährigen bisherigen Praxis der schweizerischen Asylbehörden begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus Eritrea ohne Weiteres die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM verschärfte diese Praxis im Sommer 2016. Davon war auch das Verfahren des Beschwerdeführers betroffen. 4.7.3 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des Urteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) mit der Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Das Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhalten lasse und vom SEM zwischenzeitlich zu Recht angepasst worden sei. Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache von Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich unter ihnen auch Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten. Es sei mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen sei nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (vgl. a.a.O. E. 5). 4.7.4 Den Akten des vorliegenden Verfahrens sind solche zusätzlichen Gefährdungsfaktoren nicht zu entnehmen. Nachdem sich die vom Beschwerdeführer vorgebrachten (Vor-)Fluchtgründe als unglaubhaft erwiesen haben, liegen keine Hinweise für Anknüpfungspunkte vor, welche ihn auf Seiten des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise kann damit letztlich, wie oben erwähnt (vgl. E. 4.3.7) offenbleiben. 4.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, das Bestehen von Fluchtgründen im Sinn von Art. 3 AsylG oder subjektiven Nachfluchtgründen gemäss Art. 54 AsylG glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 6.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.2.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit dem Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 vom 10. Juli 2018 mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AIG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AIG) qualifiziert werden könne. Beides hat das Gericht nach einer ausführlichen Auswertung der zur Verfügung stehenden Länderinformationen mit den folgenden Erwägungen bejaht: 6.2.4.1 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Ausübung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann, auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinn von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1 insbes. 6.1.4). 6.2.4.2 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Nationaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht als "übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestimmung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation liegt indessen - auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedrigen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe während der Dienstzeit - nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1 insbes. 6.1.5). 6.2.4.3 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Grundsatzurteil mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund einer allfälligen illegalen Ausreise eine Inhaftierung und in diesem Zusammenhang eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlungen und sexuelle Übergriffe nach einer Inhaftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1 insbes. 6.1.6 und 6.1.8). 6.2.4.4 Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Hiervon ist nach den vorstehenden Ausführungen nicht auszugehen. 6.2.5 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 6.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.1 Gestützt auf die aktuelle Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). 6.3.2 Besondere Umstände, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden müsste, sind beim Beschwerdeführer nicht ersichtlich, handelt es sich bei ihm doch gemäss Aktenlage um einen jungen und gesunden Mann mit Berufserfahrung in der Landwirtschaft sowie einem sozialen und familiären Beziehungsnetz im Heimatland. 6.3.3 Eine drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist für sich allein praxisgemäss nicht geeignet, den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen zu lassen (vgl. oben E. 6.2.4). 6.3.4 Seit Einreichung der Beschwerde haben sich überdies weitere Verbesserungen ergeben; namentlich haben Äthiopien und Eritrea jüngst ein Friedensabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedensabkommen in Eritrea - Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht, 11. Juli 2018). 6.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinn von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
7. Für die subeventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vor-instanz wegen ungenügender Abklärung des Sachverhalts (vgl. Beschwerde S. 25 f.) besteht nach den vorstehenden Ausführungen keine Veranlassung.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 8. November 2018 sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und im Urteilszeitpunkt keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither massgeblich verändert hätte, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen. 9.2 Mit der Zwischenverfügung vom 8. November 2018 wurde auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung nach aArt. 110a Abs. 1 AsylG gut-geheissen und der vormalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als Rechtsbeistand eingesetzt. Folglich ist diesem ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der in der Kostennote vom 18. Dezember 2018 ausgewiesene zeitliche Vertretungsaufwand erscheint den konkreten Verfahrensumständen als angemessen. Unter Berücksichtigung der in der Zwischenverfügung vom 8. November 2018 angekündigten Stundenansätze ist das Honorar des vormaligen amtlichen Rechtsbeistands demnach auf insgesamt Fr. 1588.- (inklusive Auslagen; es besteht keine Mehrwertsteuerpflicht) zu bestimmen und durch die Gerichtskasse zu vergüten. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Das Honorar des vormaligen amtlichen Rechtsbeistands von Fr. 1588.- wird durch die Gerichtskasse vergütet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay