Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin, eritreische Staatsangehörige tigrinischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, C._______, D._______, ersuchte am 14. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl. B. Am 16. Juli 2015 wurde die Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) dem Testbetrieb des Verfahrenszentrums (VZ) Zürich zugewiesen und am 17. Juli 2015 summarisch zu ihrer Person befragt (BzP). Am 21. Juli 2015 erteilte sie den Mitarbeitenden der Rechtsvertretungsorganisation im VZ Zürich Vollmacht. C. Am 22. Juli 2017 erfolgte im Beisein ihrer Rechtsvertretung das beratende Vorgespräch im Rahmen der Einleitung des Dublin-Verfahrens. Am 11. August 2015 wurde sie gemäss Art. 19 TestV dem erweiterten Asylverfahren sowie in Anwendung von Art. 27 AsylG (SR 142.31) i.V.m. Art. 11 und 22 Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AslyV 1, SR 142.311) dem Kanton E._______ zugewiesen. Gleichentags erklärte die Rechtsberatungsstelle im VZ Zürich das Mandatsverhältnis für beendet. Am 16. Oktober 2015 wurde aufgrund der Aktenlage das Dublin-Verfahren beendet. D. Am 19. Januar 2017 erfolgte die vertiefte Anhörung zu den Asylgründen. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, ihr Vater sei beim Militär gewesen und ihr älterer Bruder habe die Schule abgebrochen, um die Familie unterstützen zu können. Ihr Bruder sei sodann auch in den Militärdienst eingezogen worden, sei aber nach Absolvieren der Grundausbildung nach Hause zurückgekehrt und anschliessend nicht mehr ordnungsgemäss in den Dienst eingerückt. An seiner statt sei ihre Mutter verhaftet worden. Daraufhin habe sie, die Beschwerdeführerin, die 8. Schulklasse im Dezember 2012 abgebrochen, um sich um ihre jüngeren Geschwister zu kümmern. Im März oder April 2013 habe sie in ihrer Abwesenheit eine Vorladung erhalten. Aus Angst, dass sie dasselbe Schicksal wie ihr Bruder erleiden würde, habe sie diesem Aufgebot keine Folge geleistet und sich stattdessen in der Wildnis versteckt. Etwa einen Monat später habe sie eine zweite Vorladung erhalten. An einem Sonntag habe sie ihre jüngeren Geschwister beziehungsweise andere Dorfbewohner in der Kirche getroffen. Gemeinsam habe man sich zur Ausreise entschieden. Sie seien im April 2013 illegal über Äthiopien, den Sudan, Libyen und Italien am 14. Juli 2015 in die Schweiz eingereist. Zum Beweis ihrer Identität reichte die Beschwerdeführerin ihren Taufschein sowie Fotos der Identitätskarten ihrer Mutter und ihres Vaters zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 27. Juli 2017 - eröffnet am 29. Juli 2017 - stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug der Wegweisung an. F. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin - handelnd durch ihre neu mandatierte Rechtsvertreterin - am 23. August 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und ihr sei in Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl in der Schweiz zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. In formeller Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Des Weiteren wurde die Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beantragt. G. Mit Zwischenverfügung vom 5. September 2017 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Auch der Antrag um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin wurde gutgeheissen. Mit gleicher Verfügung wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. H. Mit Vernehmlassung vom 18. September 2017 hielt die Vorinstanz mit ergänzenden Bemerkungen vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 20. September 2017 zur Kenntnis gebracht und ihr Frist zur Einreichung einer allfälligen Replik gesetzt. J. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2017 reichte die Beschwerdeführerin die Replik zur Vernehmlassung der Vorinstanz ein. K. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2017 reichte die rubrizierte Rechtsvertreterin eine detaillierte Kostennote nach.
Erwägungen (44 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.
E. 1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts nach Art. 49 VwVG (vgl. Art. 112 AIG; BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eine Verfolgung ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, plausible, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen was insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen nicht der Fall ist. Entscheidend für die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Elemente die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Glaubhaftmachung bedeutet zudem - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
E. 4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG nicht standhalten würden. So sei zunächst zweifelhaft, dass sie nach dem Schulabbruch zum Militär einberufen worden sei. Ihre Aussagen zum angeblichen Dienstaufgebot seien unsubstantiiert und wenig nachvollziehbar ausgefallen. Sämtliche zentralen Vorbringen seien äusserst pauschal und oberflächlich geschildert worden und hätten keinen Eindruck subjektiv geprägter Erlebnisse erweckt. Insbesondere die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Vorladung sei in ihrer Abwesenheit zugestellt worden und sie habe diese nach ihrer Rückkehr nicht gelesen, sei stereotyp und wenig überzeugend. Die Begründung für dieses Verhalten, sie sei gestresst gewesen und habe deswegen das Schreiben nicht öffnen wollen, überzeuge zudem nicht. Auch hinsichtlich der zweiten Vorladung, die die Beschwerdeführerin im Übrigen an der BzP sowie im Rahmen der Anhörung in der freien Schilderung nicht erwähnt habe, gäbe es Vorbehalte. Die Schilderung dieses Ereignisses sei sodann wiederum stereotyp und substanzlos ausgefallen. Des Weiteren seien auch die Umstände des Ausreiseentschlusses in Zweifel zu ziehen. Einerseits habe sich die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben in der Wildnis versteckt, andererseits habe sie am sonntäglichen Gottesdienst teilgenommen. Hätte sie sich tatsächlich vor den eritreischen Behörden gefürchtet, hätte sie kaum einen Gottesdienst, an dem vermutungsweise zahlreiche Dorfbewohner teilgenommen haben dürften, besucht. Schliesslich habe sie zunächst erläutert, im Gottesdienst ihre jüngeren Geschwister getroffen zu haben und mit ihnen gemeinsam den Entschluss zur Flucht gefasst zu haben. Andererseits habe sie später geltend gemacht, es habe sich dabei um Dorfbewohner gehandelt. In Bezug auf die vorgebrachte illegale Ausreise verwies das SEM auf die geltende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass sich eritreische Staatsangehörige aufgrund einer illegalen Ausreise mit Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sehen würden, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden. Andere Anknüpfungspunkte, welche sie in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, seien ebenso wenig ersichtlich.
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Beschwerde aus, dass sie entgegen der Vorhalte der Vorinstanz sehr detailliert über den Erhalt der Vorladung berichtet habe. Sie habe ihre Gefühle beschrieben und geschildert, wie sie ihre Schwester getröstet habe. Sowohl die Schwester als auch die Nachbarn hätten die Vorladung gelesen, so dass es nicht mehr notwendig gewesen sei, dass auch sie, die Beschwerdeführerin, das Schreiben noch lese, zumal es sich um ein Standardschreiben handle und sie gewusst habe, was darin stehe. Als sie die Vorladung erhalten habe, sei es ihr primär darum gegangen, ihre Schwester zu beruhigen. Da sie bereits gewusst habe, dass sie dem Aufgebot keine Folge leisten würde, sei es nicht nötig gewesen, den Brief genau zu lesen. Als sie bei der Anhörung zu Protokoll gegeben habe, dass sie das Schreiben überflogen habe, habe sie damit lediglich gemeint, dass sie die Vorladung gesehen und gewusst habe, worum es sich dabei handeln müsse. Ebenfalls habe sie von der Art des Papiers und dem darauf abgedruckten Stempel Kenntnis genommen. Aus all dem habe sie schliessen können, dass ihre Schwester eine militärische Vorladung in den Händen halte. Soweit von der Vorinstanz vorgebracht werde, sie habe die zweite Vorladung während der BzP und des freien Berichts nicht erwähnt, sei festzuhalten, dass sie im Rahmen der freien Erzählung über zwei Seiten hinaus sehr detailliert die Geschehnisse wiedergegeben habe, insbesondere jene, die sie emotional belastet hätten. Dazu würden der Einzug des Bruders, die Verhaftung ihrer Mutter sowie ihre Ausreise gehören. Dass sie die zweite Vorladung nicht erwähnt habe, könne ihr nicht vorgehalten werden, da ihr dies zum einen nebst den anderen Geschehnissen nicht so wichtig erschienen sei und zum anderen, weil sie über diesen Aspekt des Erlebten erst im späteren Verlauf der Anhörung im Detail berichtet habe. In Bezug auf die Umstände der Flucht sei auszuführen, dass die Vorbringen, sie habe sich in der Wildnis versteckt und sie habe den Gottesdienst besucht, nicht in einem Widerspruch zueinander stünden. Die Soldaten würden den Gottesdienst nicht besuchen, was sie genau gewusst habe. Da sie sehr gläubig sei, sei es ihr in dieser verzweifelten Situation umso wichtiger gewesen, am Gottesdienst teilnehmen zu können. Im Gottesdienst habe sie sodann ihre Geschwister sowie zwei Jungen angetroffen. Mit Letzteren sei sie dann ausgereist. Sie habe sich zwar in ihrer freien Erzählung diesbezüglich nicht sehr klar ausgedrückt, von einem Widerspruch sei aber nicht auszugehen. Insgesamt sei sie durchaus in der Lage gewesen, die Geschehnisse in Eritrea glaubhaft, detailliert und realitätsnah, mit Orts-, Zeit- und Personenangaben zu schildern und habe dabei stets auf ihre jeweilige Gefühlslage verwiesen. Die drohende Zwangsrekrutierung und die Angst vor Razzien hätten einen unerträglichen psychischen Druck bewirkt und dazu geführt, dass sie ihre Familie, für die sie zu diesem Zeitpunkt eine grosse Verantwortung getragen habe, verlassen habe.
E. 4.3 Die Vorinstanz hielt im Rahmen der Vernehmlassung an ihren Erwägungen fest und entgegnete erneut, dass die Anforderungen an ein «real risk» im Sinne von Art. 3 EMRK verhältnismässig hoch seien und bei der blossen Möglichkeit, bei der Rückkehr in den Heimatstaat zwecks Rekrutierung allenfalls in Haft genommen zu werden, diese Anforderungen nicht gegeben seien. Zudem habe die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer unglaubhaften Angaben die Prüfung verunmöglicht, ob ein tatsächliches und unmittelbares Risiko einer drohenden Verletzung von Art. 4 EMRK bestehe. So könne beispielsweise nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin vom eritreischen Nationaldienst suspendiert oder daraus entlassen worden sei.
E. 4.4 In der Replik hielt die Beschwerdeführerin mit Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2311/2016 vom 28. August 2017 fest, dass sie als Minderjährige aus Eritrea ausgereist sei, keinen Nationaldienst geleistet habe und auch nicht davon befreit worden sei. Zudem sei sie nicht verheiratet und habe den Diaspora-Status noch nicht erreicht. Daher gehöre sie einer besonders gefährdeten Personengruppe an und müsse bei einer Rückkehr damit rechnen, in den Nationaldienst eingezogen und allenfalls vorgängig inhaftiert zu werden. Da das Bundesverwaltungsgericht im genannten Entscheid offengelassen habe, ob bei der Personengruppe, zu der sie gehöre, eine Verletzung von Art. 3 oder 4 EMRK angesichts der drohenden Haft und Rekrutierung bestehe, sei dies im vorliegenden Verfahren zu prüfen. Zudem sei erneut festzuhalten, dass sie die Geschehnisse in Eritrea äusserst glaubhaft geschildert habe, insbesondere ihre persönliche Gefühlslage betreffend.
E. 5.1 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinne von Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1-3 AsylG anzuerkennen (vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3).
E. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen hat.
E. 5.3 So ist der Vorinstanz dahingehend zuzustimmen, dass die Beschwerdeführerin die Umstände, wie sie die erste Vorladung bekommen haben soll, äusserst knapp und stereotypisch geschildert hat. Insbesondere die Aussage, sie sei nicht zu Hause gewesen, als ein Bote der Verwaltung vorbeigekommen sei, und sie habe den Brief selbst weder geöffnet noch gelesen (act. A35/18 F103 ff.), ist vor dem Hintergrund, dass die Vorladung als Grund für die Ausreise aus ihrem Heimatland angebracht wird, nicht nachvollziehbar. Das Argument, ihre Schwester und ihre Nachbarn hätten das Schreiben gelesen und sie selbst hätte ohnehin gewusst, um was es sich dabei gehandelt habe, überzeugt nicht. Im Widerspruch zur Ausführung, den Brief nicht gelesen zu haben, führte die Beschwerdeführerin später gar aus, die Vorladung überflogen zu haben (act. A35/18 F111), was weitere Zweifel am Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen aufkommen lässt. Soweit auf Beschwerdeebene vorgebracht wird, sie habe das Papier und den Stempel erkannt, weil ihr Bruder ebenfalls ein solches Aufgebot erhalten habe, vermag ebenfalls nicht schlüssig zu erklären, wieso sie die Vorladung nicht gelesen haben soll. Auffällig ist ausserdem, dass die Schilderung der Beschwerdeführerin in der freien Erzählung hinsichtlich ihres Fluchtwegs relativ ausführlich ausfiel und vereinzelte Realkennzeichen enthielt (act. A35/18 F79), wohingegen die Ausführungen zum Erhalt der Vorladung, ein Ereignis welches aus objektiver Sicht sehr prägend gewesen sein muss, kaum Substanz aufwiesen. Selbst auf Nachfrage des Sachbearbeiters konnte die Beschwerdeführerin keine näheren Angaben zu diesem Vorfall mehr machen (act. A35/18 F95 ff.). Auch die Ausführungen zu den nachfolgenden Geschehnissen, dass sie zu ihrem Bruder gegangen sei und sich mit ihm in der Wildnis versteckt habe, sind weitgehend detailarm und pauschal ausgefallen (act. A35/18 F114 ff.). Des Weiteren sind in zeitlicher Hinsicht Diskrepanzen festzustellen. So bringt die Beschwerdeführerin vor, nach Erhalt der ersten Vorladung im März oder April 2013 (act. A35/18 F120) von zu Hause weggegangen zu sein und sich für zwei bis drei Tage in der Wildnis versteckt und sich dann zur Ausreise entschlossen zu haben (act. A35/18 F95). Gleichzeitig bringt sie aber auch vor, eine zweite Vorladung einen Monat nach dem ersten Aufgebot erhalten zu haben und im Mai 2013 ausgereist zu sein (act. A35/18 F120), was im Widerspruch zum vorgenannten Vorbringen steht. Weitere Widersprüche inhaltlicher Art ergeben sich ausserdem im Hinblick auf das zweite militärische Aufgebot. Die Beschwerdeführerin bringt einerseits vor, eines Tages nachhause gekommen zu sein, wo ihr dann ihre Schwester erzählt habe, dass sie eine zweite Vorladung erhalten habe (act. A35/18 F121). Andererseits führt sie aus, ihre Schwester, die damals bei den Grosseltern gelebt habe, unterwegs angetroffen und so von der zweiten Vorladung erfahren zu haben (act. A35/18 F122 f.). Auch die Ausführungen zum Entschluss ihrer Ausreise weisen diverse Diskrepanzen auf. So bringt sie vor, dass sie sich nach Erhalt der ersten Vorladung zwei bis drei Tage in der Wildnis versteckt und dann den Entschluss zur Ausreise gefasst habe (act. A35/18 F95), dass sie nach Erhalt der zweiten Vorladung einen Monat nach der ersten Vorladung wieder in die Wildnis gegangen sei, um sich zu verstecken (act. A35/18 F122) beziehungsweise dass sie zwei Tage nach dem Zusammentreffen mit der Schwester in die Kirche gegangen sei und von dort aus ausgereist sei (act. A35/18 F123). Wie auch bereits die Vorinstanz ausführte, widerspricht sich die Beschwerdeführerin schliesslich in Bezug auf die Umstände ihrer Ausreise, indem sie während der freien Erzählung davon spricht, in der Kirche ihre jüngeren Geschwister angetroffen zu haben, dass diese hätten ausreisen wollen und sie beschlossen habe, mit ihnen mitzugehen (act. A35/18 F79). Später spricht sie jedoch von zwei «Jungs» beziehungsweise von Dorfbewohnern, mit denen sie ausgereist sei (act. A35/18 F125 ff.). Nach dem Gesagten konnte die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft machen, tatsächlich ein Aufgebot zum Militärdienst erhalten zu haben. Die zentralen Vorbringen, insbesondere der Auslöser wie auch die Umstände ihrer Ausreise, sind aufgrund der zahlreichen inhaltlichen und zeitlichen Diskrepanzen nicht substantiiert dargelegt worden, so dass an deren Wahrheitsgehalt stark zu zweifeln ist. Daran vermögen auch die wenigen und weitgehend pauschal gebliebenen Erklärungen für die Widersprüche in der Beschwerdeschrift nichts zu ändern.
E. 5.4 Es ist der Beschwerdeführerin somit nicht gelungen, eine konkret bevorstehende Einberufung in den Militärdienst glaubhaft darzutun. Folglich ist nicht davon auszugehen, dass sie zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Heimatstaat in einem spezifischen Kontakt zu den Militärbehörden im Zusammenhang mit einer Rekrutierung gestanden hat. Es ist damit auch nicht davon auszugehen, sie sei wegen Regimefeindlichkeit (Refraktion) in den Fokus der eritreischen Behörden geraten und habe begründete Furcht, einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung zu unterliegen. Die entsprechenden Erwägungen des SEM sind zu bestätigen. Die Beschwerdeführerin befürchtet, bei einer Rückkehr nach Eritrea in den Militärdienst eingezogen zu werden. Die blosse Möglichkeit, in Zukunft eingezogen zu werden, ist indessen flüchtlingsrechtlich schon deshalb nicht relevant, weil es sich dabei nach Lehre und Praxis nicht um eine Mass-nahme handeln würde, die in einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten Motive begründet wäre (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3 E. 4.7 und E. 4.10; Urteile des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 [als Referenzurteil publiziert] E. 5.1 S. 42 und D-246/2018 vom 11. September 2018 E. 6.3).
E. 5.5 Es bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin illegal aus Eritrea ausgereist ist und gegebenenfalls aus diesem Grund die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
E. 5.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des Urteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) mit der Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Das Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhalten lasse und vom SEM zwischenzeitlich zu Recht angepasst worden sei. Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache von Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich unter ihnen auch Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten. Es sei mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen sei nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (vgl. a.a.O. E. 5).
E. 5.5.2 Den Akten des vorliegenden Verfahrens sind solche zusätzlichen Gefährdungsfaktoren nicht zu entnehmen. Nachdem sich die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten (Vor-)Fluchtgründe als unglaubhaft erwiesen haben, liegen keine Hinweise für Anknüpfungspunkte vor, welche sie von Seiten des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten.
E. 5.6 Im Ergebnis ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 6.1 Die Vorinstanz hielt in Bezug auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges im Wesentlichen fest, im Falle der Beschwerdeführerin ergäben sich keine Anhaltspunkte, wonach ihr bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Die blosse Möglichkeit bei ihrer Rückkehr zwecks Zuführung zum militärischen Training allenfalls inhaftiert zu werden, reiche für die Annahme eines «real risk» nicht aus. Der Wegweisungsvollzug sei vorliegend auch zumutbar und möglich. Insbesondere herrsche heute in Eritrea weder ein Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Ebenso wenig lasse die individuelle Situation der Beschwerdeführerin den Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen.
E. 6.2 Dem hielt die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe entgegen, ein Wegweisungsvollzug nach Eritrea sei aufgrund von Art. 3 und Art. 4 EMRK unzulässig beziehungsweise unzumutbar. Im Sinne der inzwischen geänderten und in den nachfolgenden Erwägungen dargelegten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erübrigt es sich an dieser Stelle, auf die allgemeinen Argumente einzugehen.
E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement lediglich Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nicht-Rückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Eritrea ist demnach rechtmässig.
E. 8.3 Aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin - bei ihrer Ausreise aus Eritrea und im heutigen Zeitpunkt - erscheint ihre Befürchtung, bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, als plausibel (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis das Urteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 [als Referenzurteil publiziert] E. 13.2-13.4).
E. 8.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Koordinationsentscheid BVGE 2018 VI/4 mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zulässig qualifiziert werden könne. Dies hat das Gericht nach einer ausführlichen Auswertung der zur Verfügung stehenden Länderinformationen mit den folgenden Erwägungen bejaht:
E. 8.3.1.1 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Ausübung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann, auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinn von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. E. 6.1.4).
E. 8.3.1.2 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Nationaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts weder als Dienstleistung militärischer Art beziehungsweise Ersatzdienst im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. b EMRK noch als "übliche Bürgerpflicht" im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung in den Nationaldienst das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestimmung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation liegt indessen - auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedrigen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe während der Dienstzeit - nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. E. 6.1.5).
E. 8.3.1.3 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht im genannten Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit einer allfälligen Inhaftierung - beispielsweise aufgrund einer illegalen Ausreise - eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlungen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder im Fall einer Inhaftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede nach Eritrea zurückkehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. E. 6.1.6 und E. 6.1.8).
E. 8.3.2 Nach dem oben Ausgeführten stehen einerseits das Verbot der Sklaverei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin auch bei einer anstehenden Einziehung in den Nationaldienst nicht entgegen. Andererseits ist aufgrund der verfügbaren Quellen auch nicht davon auszugehen, dass generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit während des Nationaldiensts besteht (Art. 4 Abs. 2 EMRK). Zudem lässt sich nicht darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung zu befürchten hat.
E. 8.3.3 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 8.3.4 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin erweist sich damit - sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen - als zulässig.
E. 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.4.2 Im Koordinationsurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea eingehend auseinandergesetzt. Dabei kam es nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Quellen zum Schluss, dass angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 12), nicht länger berechtigt ist. Angesichts der trotzdem noch zu bejahenden schwierigen allgemeinen - und insbesondere wirtschaftlichen - Lage des Landes muss bei Vorliegen besonderer individueller Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibt daher im Einzelfall zu beurteilen (vgl. a.a.O. E. 17.2).
E. 8.4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich sodann im bereits zitierten Koordinationsentscheid BVGE 2018 VI/4 ebenfalls mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch im Falle einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zumutbar zu qualifizieren ist. Es stellte fest, dass der drohende Einzug in den eritreischen Nationaldienst mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG führt (vgl. a.a.O. E. 6.2).
E. 8.4.4 Besondere Umstände, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden müsste, sind bei der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich, handelt es sich bei ihr doch gemäss Aktenlage um eine junge, gesunde Frau, die über ein breites soziales und familiäres Beziehungsnetz in ihrem Heimatstaat verfügt.
E. 8.5.1 Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5.2 Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist demnach auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Ein mit der Beschwerde gestelltes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde jedoch mit Instruktionsverfügung vom 5. September 2017 gutgeheissen. Folglich sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 9.2 Nachdem die rubrizierte Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 5. September 2017 als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet worden ist (vgl. aArt. 110a Abs. 1 i.V.m. aArt. 110a Abs. 3 AsylG), ist sie im Weiteren für ihren Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die am 6. Oktober 2017 eingereichte Kostennote weist einen zeitlichen Vertretungsaufwand von siebeneinhalb Stunden aus, was angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung, dass bei unentgeltlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis 220.- für anwaltliche Vertreter auszugehen ist (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), ist das Honorar beim geltend gemachten Stundenansatz von Fr. 220.- auf Fr. 1'650.- (inklusive Auslagen; es besteht keine Mehrwertsteuerpflicht) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'650.- ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4769/2017 Urteil vom 22. Juli 2019 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Natassia Gili. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch Vijitha Schniepper-Muthuthamby, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Juli 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eritreische Staatsangehörige tigrinischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, C._______, D._______, ersuchte am 14. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl. B. Am 16. Juli 2015 wurde die Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) dem Testbetrieb des Verfahrenszentrums (VZ) Zürich zugewiesen und am 17. Juli 2015 summarisch zu ihrer Person befragt (BzP). Am 21. Juli 2015 erteilte sie den Mitarbeitenden der Rechtsvertretungsorganisation im VZ Zürich Vollmacht. C. Am 22. Juli 2017 erfolgte im Beisein ihrer Rechtsvertretung das beratende Vorgespräch im Rahmen der Einleitung des Dublin-Verfahrens. Am 11. August 2015 wurde sie gemäss Art. 19 TestV dem erweiterten Asylverfahren sowie in Anwendung von Art. 27 AsylG (SR 142.31) i.V.m. Art. 11 und 22 Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AslyV 1, SR 142.311) dem Kanton E._______ zugewiesen. Gleichentags erklärte die Rechtsberatungsstelle im VZ Zürich das Mandatsverhältnis für beendet. Am 16. Oktober 2015 wurde aufgrund der Aktenlage das Dublin-Verfahren beendet. D. Am 19. Januar 2017 erfolgte die vertiefte Anhörung zu den Asylgründen. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, ihr Vater sei beim Militär gewesen und ihr älterer Bruder habe die Schule abgebrochen, um die Familie unterstützen zu können. Ihr Bruder sei sodann auch in den Militärdienst eingezogen worden, sei aber nach Absolvieren der Grundausbildung nach Hause zurückgekehrt und anschliessend nicht mehr ordnungsgemäss in den Dienst eingerückt. An seiner statt sei ihre Mutter verhaftet worden. Daraufhin habe sie, die Beschwerdeführerin, die 8. Schulklasse im Dezember 2012 abgebrochen, um sich um ihre jüngeren Geschwister zu kümmern. Im März oder April 2013 habe sie in ihrer Abwesenheit eine Vorladung erhalten. Aus Angst, dass sie dasselbe Schicksal wie ihr Bruder erleiden würde, habe sie diesem Aufgebot keine Folge geleistet und sich stattdessen in der Wildnis versteckt. Etwa einen Monat später habe sie eine zweite Vorladung erhalten. An einem Sonntag habe sie ihre jüngeren Geschwister beziehungsweise andere Dorfbewohner in der Kirche getroffen. Gemeinsam habe man sich zur Ausreise entschieden. Sie seien im April 2013 illegal über Äthiopien, den Sudan, Libyen und Italien am 14. Juli 2015 in die Schweiz eingereist. Zum Beweis ihrer Identität reichte die Beschwerdeführerin ihren Taufschein sowie Fotos der Identitätskarten ihrer Mutter und ihres Vaters zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 27. Juli 2017 - eröffnet am 29. Juli 2017 - stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug der Wegweisung an. F. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin - handelnd durch ihre neu mandatierte Rechtsvertreterin - am 23. August 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und ihr sei in Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl in der Schweiz zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. In formeller Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Des Weiteren wurde die Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beantragt. G. Mit Zwischenverfügung vom 5. September 2017 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Auch der Antrag um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin wurde gutgeheissen. Mit gleicher Verfügung wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. H. Mit Vernehmlassung vom 18. September 2017 hielt die Vorinstanz mit ergänzenden Bemerkungen vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 20. September 2017 zur Kenntnis gebracht und ihr Frist zur Einreichung einer allfälligen Replik gesetzt. J. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2017 reichte die Beschwerdeführerin die Replik zur Vernehmlassung der Vorinstanz ein. K. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2017 reichte die rubrizierte Rechtsvertreterin eine detaillierte Kostennote nach. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird. 1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts nach Art. 49 VwVG (vgl. Art. 112 AIG; BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eine Verfolgung ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, plausible, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen was insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen nicht der Fall ist. Entscheidend für die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Elemente die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Glaubhaftmachung bedeutet zudem - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 4. 4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG nicht standhalten würden. So sei zunächst zweifelhaft, dass sie nach dem Schulabbruch zum Militär einberufen worden sei. Ihre Aussagen zum angeblichen Dienstaufgebot seien unsubstantiiert und wenig nachvollziehbar ausgefallen. Sämtliche zentralen Vorbringen seien äusserst pauschal und oberflächlich geschildert worden und hätten keinen Eindruck subjektiv geprägter Erlebnisse erweckt. Insbesondere die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Vorladung sei in ihrer Abwesenheit zugestellt worden und sie habe diese nach ihrer Rückkehr nicht gelesen, sei stereotyp und wenig überzeugend. Die Begründung für dieses Verhalten, sie sei gestresst gewesen und habe deswegen das Schreiben nicht öffnen wollen, überzeuge zudem nicht. Auch hinsichtlich der zweiten Vorladung, die die Beschwerdeführerin im Übrigen an der BzP sowie im Rahmen der Anhörung in der freien Schilderung nicht erwähnt habe, gäbe es Vorbehalte. Die Schilderung dieses Ereignisses sei sodann wiederum stereotyp und substanzlos ausgefallen. Des Weiteren seien auch die Umstände des Ausreiseentschlusses in Zweifel zu ziehen. Einerseits habe sich die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben in der Wildnis versteckt, andererseits habe sie am sonntäglichen Gottesdienst teilgenommen. Hätte sie sich tatsächlich vor den eritreischen Behörden gefürchtet, hätte sie kaum einen Gottesdienst, an dem vermutungsweise zahlreiche Dorfbewohner teilgenommen haben dürften, besucht. Schliesslich habe sie zunächst erläutert, im Gottesdienst ihre jüngeren Geschwister getroffen zu haben und mit ihnen gemeinsam den Entschluss zur Flucht gefasst zu haben. Andererseits habe sie später geltend gemacht, es habe sich dabei um Dorfbewohner gehandelt. In Bezug auf die vorgebrachte illegale Ausreise verwies das SEM auf die geltende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass sich eritreische Staatsangehörige aufgrund einer illegalen Ausreise mit Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sehen würden, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden. Andere Anknüpfungspunkte, welche sie in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, seien ebenso wenig ersichtlich. 4.2 Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Beschwerde aus, dass sie entgegen der Vorhalte der Vorinstanz sehr detailliert über den Erhalt der Vorladung berichtet habe. Sie habe ihre Gefühle beschrieben und geschildert, wie sie ihre Schwester getröstet habe. Sowohl die Schwester als auch die Nachbarn hätten die Vorladung gelesen, so dass es nicht mehr notwendig gewesen sei, dass auch sie, die Beschwerdeführerin, das Schreiben noch lese, zumal es sich um ein Standardschreiben handle und sie gewusst habe, was darin stehe. Als sie die Vorladung erhalten habe, sei es ihr primär darum gegangen, ihre Schwester zu beruhigen. Da sie bereits gewusst habe, dass sie dem Aufgebot keine Folge leisten würde, sei es nicht nötig gewesen, den Brief genau zu lesen. Als sie bei der Anhörung zu Protokoll gegeben habe, dass sie das Schreiben überflogen habe, habe sie damit lediglich gemeint, dass sie die Vorladung gesehen und gewusst habe, worum es sich dabei handeln müsse. Ebenfalls habe sie von der Art des Papiers und dem darauf abgedruckten Stempel Kenntnis genommen. Aus all dem habe sie schliessen können, dass ihre Schwester eine militärische Vorladung in den Händen halte. Soweit von der Vorinstanz vorgebracht werde, sie habe die zweite Vorladung während der BzP und des freien Berichts nicht erwähnt, sei festzuhalten, dass sie im Rahmen der freien Erzählung über zwei Seiten hinaus sehr detailliert die Geschehnisse wiedergegeben habe, insbesondere jene, die sie emotional belastet hätten. Dazu würden der Einzug des Bruders, die Verhaftung ihrer Mutter sowie ihre Ausreise gehören. Dass sie die zweite Vorladung nicht erwähnt habe, könne ihr nicht vorgehalten werden, da ihr dies zum einen nebst den anderen Geschehnissen nicht so wichtig erschienen sei und zum anderen, weil sie über diesen Aspekt des Erlebten erst im späteren Verlauf der Anhörung im Detail berichtet habe. In Bezug auf die Umstände der Flucht sei auszuführen, dass die Vorbringen, sie habe sich in der Wildnis versteckt und sie habe den Gottesdienst besucht, nicht in einem Widerspruch zueinander stünden. Die Soldaten würden den Gottesdienst nicht besuchen, was sie genau gewusst habe. Da sie sehr gläubig sei, sei es ihr in dieser verzweifelten Situation umso wichtiger gewesen, am Gottesdienst teilnehmen zu können. Im Gottesdienst habe sie sodann ihre Geschwister sowie zwei Jungen angetroffen. Mit Letzteren sei sie dann ausgereist. Sie habe sich zwar in ihrer freien Erzählung diesbezüglich nicht sehr klar ausgedrückt, von einem Widerspruch sei aber nicht auszugehen. Insgesamt sei sie durchaus in der Lage gewesen, die Geschehnisse in Eritrea glaubhaft, detailliert und realitätsnah, mit Orts-, Zeit- und Personenangaben zu schildern und habe dabei stets auf ihre jeweilige Gefühlslage verwiesen. Die drohende Zwangsrekrutierung und die Angst vor Razzien hätten einen unerträglichen psychischen Druck bewirkt und dazu geführt, dass sie ihre Familie, für die sie zu diesem Zeitpunkt eine grosse Verantwortung getragen habe, verlassen habe. 4.3 Die Vorinstanz hielt im Rahmen der Vernehmlassung an ihren Erwägungen fest und entgegnete erneut, dass die Anforderungen an ein «real risk» im Sinne von Art. 3 EMRK verhältnismässig hoch seien und bei der blossen Möglichkeit, bei der Rückkehr in den Heimatstaat zwecks Rekrutierung allenfalls in Haft genommen zu werden, diese Anforderungen nicht gegeben seien. Zudem habe die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer unglaubhaften Angaben die Prüfung verunmöglicht, ob ein tatsächliches und unmittelbares Risiko einer drohenden Verletzung von Art. 4 EMRK bestehe. So könne beispielsweise nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin vom eritreischen Nationaldienst suspendiert oder daraus entlassen worden sei. 4.4 In der Replik hielt die Beschwerdeführerin mit Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2311/2016 vom 28. August 2017 fest, dass sie als Minderjährige aus Eritrea ausgereist sei, keinen Nationaldienst geleistet habe und auch nicht davon befreit worden sei. Zudem sei sie nicht verheiratet und habe den Diaspora-Status noch nicht erreicht. Daher gehöre sie einer besonders gefährdeten Personengruppe an und müsse bei einer Rückkehr damit rechnen, in den Nationaldienst eingezogen und allenfalls vorgängig inhaftiert zu werden. Da das Bundesverwaltungsgericht im genannten Entscheid offengelassen habe, ob bei der Personengruppe, zu der sie gehöre, eine Verletzung von Art. 3 oder 4 EMRK angesichts der drohenden Haft und Rekrutierung bestehe, sei dies im vorliegenden Verfahren zu prüfen. Zudem sei erneut festzuhalten, dass sie die Geschehnisse in Eritrea äusserst glaubhaft geschildert habe, insbesondere ihre persönliche Gefühlslage betreffend. 5. 5.1 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinne von Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1-3 AsylG anzuerkennen (vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3). 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen hat. 5.3 So ist der Vorinstanz dahingehend zuzustimmen, dass die Beschwerdeführerin die Umstände, wie sie die erste Vorladung bekommen haben soll, äusserst knapp und stereotypisch geschildert hat. Insbesondere die Aussage, sie sei nicht zu Hause gewesen, als ein Bote der Verwaltung vorbeigekommen sei, und sie habe den Brief selbst weder geöffnet noch gelesen (act. A35/18 F103 ff.), ist vor dem Hintergrund, dass die Vorladung als Grund für die Ausreise aus ihrem Heimatland angebracht wird, nicht nachvollziehbar. Das Argument, ihre Schwester und ihre Nachbarn hätten das Schreiben gelesen und sie selbst hätte ohnehin gewusst, um was es sich dabei gehandelt habe, überzeugt nicht. Im Widerspruch zur Ausführung, den Brief nicht gelesen zu haben, führte die Beschwerdeführerin später gar aus, die Vorladung überflogen zu haben (act. A35/18 F111), was weitere Zweifel am Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen aufkommen lässt. Soweit auf Beschwerdeebene vorgebracht wird, sie habe das Papier und den Stempel erkannt, weil ihr Bruder ebenfalls ein solches Aufgebot erhalten habe, vermag ebenfalls nicht schlüssig zu erklären, wieso sie die Vorladung nicht gelesen haben soll. Auffällig ist ausserdem, dass die Schilderung der Beschwerdeführerin in der freien Erzählung hinsichtlich ihres Fluchtwegs relativ ausführlich ausfiel und vereinzelte Realkennzeichen enthielt (act. A35/18 F79), wohingegen die Ausführungen zum Erhalt der Vorladung, ein Ereignis welches aus objektiver Sicht sehr prägend gewesen sein muss, kaum Substanz aufwiesen. Selbst auf Nachfrage des Sachbearbeiters konnte die Beschwerdeführerin keine näheren Angaben zu diesem Vorfall mehr machen (act. A35/18 F95 ff.). Auch die Ausführungen zu den nachfolgenden Geschehnissen, dass sie zu ihrem Bruder gegangen sei und sich mit ihm in der Wildnis versteckt habe, sind weitgehend detailarm und pauschal ausgefallen (act. A35/18 F114 ff.). Des Weiteren sind in zeitlicher Hinsicht Diskrepanzen festzustellen. So bringt die Beschwerdeführerin vor, nach Erhalt der ersten Vorladung im März oder April 2013 (act. A35/18 F120) von zu Hause weggegangen zu sein und sich für zwei bis drei Tage in der Wildnis versteckt und sich dann zur Ausreise entschlossen zu haben (act. A35/18 F95). Gleichzeitig bringt sie aber auch vor, eine zweite Vorladung einen Monat nach dem ersten Aufgebot erhalten zu haben und im Mai 2013 ausgereist zu sein (act. A35/18 F120), was im Widerspruch zum vorgenannten Vorbringen steht. Weitere Widersprüche inhaltlicher Art ergeben sich ausserdem im Hinblick auf das zweite militärische Aufgebot. Die Beschwerdeführerin bringt einerseits vor, eines Tages nachhause gekommen zu sein, wo ihr dann ihre Schwester erzählt habe, dass sie eine zweite Vorladung erhalten habe (act. A35/18 F121). Andererseits führt sie aus, ihre Schwester, die damals bei den Grosseltern gelebt habe, unterwegs angetroffen und so von der zweiten Vorladung erfahren zu haben (act. A35/18 F122 f.). Auch die Ausführungen zum Entschluss ihrer Ausreise weisen diverse Diskrepanzen auf. So bringt sie vor, dass sie sich nach Erhalt der ersten Vorladung zwei bis drei Tage in der Wildnis versteckt und dann den Entschluss zur Ausreise gefasst habe (act. A35/18 F95), dass sie nach Erhalt der zweiten Vorladung einen Monat nach der ersten Vorladung wieder in die Wildnis gegangen sei, um sich zu verstecken (act. A35/18 F122) beziehungsweise dass sie zwei Tage nach dem Zusammentreffen mit der Schwester in die Kirche gegangen sei und von dort aus ausgereist sei (act. A35/18 F123). Wie auch bereits die Vorinstanz ausführte, widerspricht sich die Beschwerdeführerin schliesslich in Bezug auf die Umstände ihrer Ausreise, indem sie während der freien Erzählung davon spricht, in der Kirche ihre jüngeren Geschwister angetroffen zu haben, dass diese hätten ausreisen wollen und sie beschlossen habe, mit ihnen mitzugehen (act. A35/18 F79). Später spricht sie jedoch von zwei «Jungs» beziehungsweise von Dorfbewohnern, mit denen sie ausgereist sei (act. A35/18 F125 ff.). Nach dem Gesagten konnte die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft machen, tatsächlich ein Aufgebot zum Militärdienst erhalten zu haben. Die zentralen Vorbringen, insbesondere der Auslöser wie auch die Umstände ihrer Ausreise, sind aufgrund der zahlreichen inhaltlichen und zeitlichen Diskrepanzen nicht substantiiert dargelegt worden, so dass an deren Wahrheitsgehalt stark zu zweifeln ist. Daran vermögen auch die wenigen und weitgehend pauschal gebliebenen Erklärungen für die Widersprüche in der Beschwerdeschrift nichts zu ändern. 5.4 Es ist der Beschwerdeführerin somit nicht gelungen, eine konkret bevorstehende Einberufung in den Militärdienst glaubhaft darzutun. Folglich ist nicht davon auszugehen, dass sie zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Heimatstaat in einem spezifischen Kontakt zu den Militärbehörden im Zusammenhang mit einer Rekrutierung gestanden hat. Es ist damit auch nicht davon auszugehen, sie sei wegen Regimefeindlichkeit (Refraktion) in den Fokus der eritreischen Behörden geraten und habe begründete Furcht, einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung zu unterliegen. Die entsprechenden Erwägungen des SEM sind zu bestätigen. Die Beschwerdeführerin befürchtet, bei einer Rückkehr nach Eritrea in den Militärdienst eingezogen zu werden. Die blosse Möglichkeit, in Zukunft eingezogen zu werden, ist indessen flüchtlingsrechtlich schon deshalb nicht relevant, weil es sich dabei nach Lehre und Praxis nicht um eine Mass-nahme handeln würde, die in einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten Motive begründet wäre (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3 E. 4.7 und E. 4.10; Urteile des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 [als Referenzurteil publiziert] E. 5.1 S. 42 und D-246/2018 vom 11. September 2018 E. 6.3). 5.5 Es bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin illegal aus Eritrea ausgereist ist und gegebenenfalls aus diesem Grund die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. 5.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des Urteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) mit der Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Das Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhalten lasse und vom SEM zwischenzeitlich zu Recht angepasst worden sei. Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache von Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich unter ihnen auch Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten. Es sei mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen sei nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (vgl. a.a.O. E. 5). 5.5.2 Den Akten des vorliegenden Verfahrens sind solche zusätzlichen Gefährdungsfaktoren nicht zu entnehmen. Nachdem sich die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten (Vor-)Fluchtgründe als unglaubhaft erwiesen haben, liegen keine Hinweise für Anknüpfungspunkte vor, welche sie von Seiten des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. 5.6 Im Ergebnis ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Die Vorinstanz hielt in Bezug auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges im Wesentlichen fest, im Falle der Beschwerdeführerin ergäben sich keine Anhaltspunkte, wonach ihr bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Die blosse Möglichkeit bei ihrer Rückkehr zwecks Zuführung zum militärischen Training allenfalls inhaftiert zu werden, reiche für die Annahme eines «real risk» nicht aus. Der Wegweisungsvollzug sei vorliegend auch zumutbar und möglich. Insbesondere herrsche heute in Eritrea weder ein Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Ebenso wenig lasse die individuelle Situation der Beschwerdeführerin den Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen. 6.2 Dem hielt die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe entgegen, ein Wegweisungsvollzug nach Eritrea sei aufgrund von Art. 3 und Art. 4 EMRK unzulässig beziehungsweise unzumutbar. Im Sinne der inzwischen geänderten und in den nachfolgenden Erwägungen dargelegten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erübrigt es sich an dieser Stelle, auf die allgemeinen Argumente einzugehen. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement lediglich Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nicht-Rückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Eritrea ist demnach rechtmässig. 8.3 Aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin - bei ihrer Ausreise aus Eritrea und im heutigen Zeitpunkt - erscheint ihre Befürchtung, bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, als plausibel (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis das Urteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 [als Referenzurteil publiziert] E. 13.2-13.4). 8.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Koordinationsentscheid BVGE 2018 VI/4 mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zulässig qualifiziert werden könne. Dies hat das Gericht nach einer ausführlichen Auswertung der zur Verfügung stehenden Länderinformationen mit den folgenden Erwägungen bejaht: 8.3.1.1 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Ausübung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann, auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinn von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. E. 6.1.4). 8.3.1.2 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Nationaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts weder als Dienstleistung militärischer Art beziehungsweise Ersatzdienst im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. b EMRK noch als "übliche Bürgerpflicht" im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung in den Nationaldienst das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestimmung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation liegt indessen - auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedrigen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe während der Dienstzeit - nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. E. 6.1.5). 8.3.1.3 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht im genannten Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit einer allfälligen Inhaftierung - beispielsweise aufgrund einer illegalen Ausreise - eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlungen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder im Fall einer Inhaftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede nach Eritrea zurückkehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. E. 6.1.6 und E. 6.1.8). 8.3.2 Nach dem oben Ausgeführten stehen einerseits das Verbot der Sklaverei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin auch bei einer anstehenden Einziehung in den Nationaldienst nicht entgegen. Andererseits ist aufgrund der verfügbaren Quellen auch nicht davon auszugehen, dass generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit während des Nationaldiensts besteht (Art. 4 Abs. 2 EMRK). Zudem lässt sich nicht darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung zu befürchten hat. 8.3.3 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.3.4 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin erweist sich damit - sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen - als zulässig. 8.4 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.2 Im Koordinationsurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea eingehend auseinandergesetzt. Dabei kam es nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Quellen zum Schluss, dass angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 12), nicht länger berechtigt ist. Angesichts der trotzdem noch zu bejahenden schwierigen allgemeinen - und insbesondere wirtschaftlichen - Lage des Landes muss bei Vorliegen besonderer individueller Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibt daher im Einzelfall zu beurteilen (vgl. a.a.O. E. 17.2). 8.4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich sodann im bereits zitierten Koordinationsentscheid BVGE 2018 VI/4 ebenfalls mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch im Falle einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zumutbar zu qualifizieren ist. Es stellte fest, dass der drohende Einzug in den eritreischen Nationaldienst mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG führt (vgl. a.a.O. E. 6.2). 8.4.4 Besondere Umstände, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden müsste, sind bei der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich, handelt es sich bei ihr doch gemäss Aktenlage um eine junge, gesunde Frau, die über ein breites soziales und familiäres Beziehungsnetz in ihrem Heimatstaat verfügt. 8.5 8.5.1 Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5.2 Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist demnach auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Ein mit der Beschwerde gestelltes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde jedoch mit Instruktionsverfügung vom 5. September 2017 gutgeheissen. Folglich sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 9.2 Nachdem die rubrizierte Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 5. September 2017 als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet worden ist (vgl. aArt. 110a Abs. 1 i.V.m. aArt. 110a Abs. 3 AsylG), ist sie im Weiteren für ihren Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die am 6. Oktober 2017 eingereichte Kostennote weist einen zeitlichen Vertretungsaufwand von siebeneinhalb Stunden aus, was angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung, dass bei unentgeltlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis 220.- für anwaltliche Vertreter auszugehen ist (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), ist das Honorar beim geltend gemachten Stundenansatz von Fr. 220.- auf Fr. 1'650.- (inklusive Auslagen; es besteht keine Mehrwertsteuerpflicht) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'650.- ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili