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E-481/2018

E-481/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2020-01-31 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) März 2015 illegal und reiste über den Sudan, Libyen und Italien in die Schweiz, wo er am 26. Juli 2015 im Verfahrenszentrum des Bundes in B._______ ein Asylgesuch stellte. Am 29. Juli 2015 wurden dort seine Personalien aufgenommen, und er wurde am 10. August 2015 im Rahmen einer Erstbefragung summarisch befragt. Am 18. Januar 2017 wurde er vom SEM in C._______ vertieft zu seinen Asylgründen angehört. A.b Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen aus, er sei ein Angehöriger der tigrinischen Ethnie aus dem Dorf D._______, Subzoba E._______, Zoba F._______. Er habe insgesamt sieben Jahre lang die Schule besucht und sich für das achte Schuljahr zwar noch eingeschrieben; dieses habe er allerdings nicht mehr antreten können, weil er sich um seine Eltern habe kümmern und auf dem Land arbeiten müssen, zumal zwei seiner Brüder im Militärdienst gewesen seien. Die Behörden wüssten, wer die Schule abgebrochen habe; allerdings sei ihnen normalerweise nicht bekannt, wer in der Schule fehle. Die etwa drei bis vier Monate zwischen seinem Schulabbruch und der Ausreise habe er meistens im Wald verbracht, da er sich vor Rekrutierungs-Razzien gefürchtet habe; zu Hause habe er nach dem Schulabbruch aus diesem Grund nie mehr übernachtet. Gemäss den in der Erstbefragung protokollierten Aussagen sei er vor seiner Ausreise nie zum Militärdienst aufgeboten worden. Anlässlich der Anhörung erklärte der Beschwerdeführer, dass vor seiner Ausreise eine Vorladung für den Militärdienst für ihn eingegangen sei. A.c Der Beschwerdeführer reichte eine Fotokopie der Vorderseite einer Einwohnerkarte sowie (weitgehend unleserliche) Fotoaufnahmen der Identitätskarten seiner Eltern als Beweismittel zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2017 - eröffnet am 22. Dezember 2017 - wies die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung führte das SEM aus, die Asylvorbringen vermöchten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 7 AsylG [SR 142.31] nicht standzuhalten. Den Wegweisungsvollzug qualifizierte das SEM als zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 22. Januar 2018 (Datum der Postaufgabe) focht der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter, MLaw Ruedy Bollack (Rechtsberatungsstelle G._______), die ablehnende Verfügung der Vorinstanz beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl; eventualiter wurde die Aufhebung der Verfügung und die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges beantragt; subeventualiter wurde die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz beantragt. In prozessualer Hinsicht wurde die unentgeltliche Rechtspflege, die unentgeltliche Rechtsverbeiständung - unter Einsetzung des Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand - sowie die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht beantragt. D. Der Instruktionsrichter hiess mit Zwischenverfügung vom 31. Januar 2018 das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wurde ebenfalls gutgeheissen und MLaw Ruedy Bollack als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Zudem wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. E. Das SEM hielt in seiner Stellungnahme vom 9. Februar 2018 fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Es hielt vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Replik vom 15. März 2018 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung Stellung und hielt an seinen Rechtsbegehren fest. Ferner wurde eine aktualisierte Kostennote zu den Akten gereicht. G. Mit Eingabe vom 28. Februar 2019 erklärte der amtliche Rechtsbeistand, er werde im März 2019 eine andere Stelle antreten und ersuche deshalb darum, ihn als unentgeltlichen Rechtsbeistand aus dem Amt zu entlassen und an seiner Stelle den neuen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, MLaw El Uali Emmhammed Said, als amtlichen Rechtsbeistand einzusetzen. Ein allfälliger Honoraranspruch werde an den gemeinsamen Arbeitgeber (Rechtsberatungsstelle G._______) abgetreten. H. Mit Zwischenverfügung vom 6. März 2019 wurde MLaw Ruedy Bollack vom Instruktionsrichter von seinem Amt als amtlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers entbunden. Weiter wurde verfügt, dass im - spruchreif erscheinenden - Verfahren des Beschwerdeführers vorderhand kein neuer amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt werde.

Erwägungen (69 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das SEM begründete seine Verfügung im Asylpunkt im Wesentlichen mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. Dabei wurde insbesondere auf die folgenden Ungereimtheiten in seinen Aussagen hingewiesen:

E. 4.1.1 In der Erstbefragung habe er angegeben, dass er nie ein Aufgebot erhalten habe, als er noch in Eritrea gelebt habe; ein solches sei allenfalls nach seiner Ausreise zugestellt worden. Im Gegensatz zu diesen Aussagen habe er an der Anhörung ausgeführt, dass er bereits ein Aufgebot erhalten habe, als er noch in Eritrea gewesen sei. Allerdings sei er nicht zu Hause gewesen, als das Aufgebot gekommen sei. Auf diese unterschiedlichen Aussagen angesprochen, habe er erwidert, dass man ihn bei der Erstbefragung gefragt habe, ob er die Soldaten selber gesehen habe und ob er von den Eltern gehört habe, dass die Soldaten schon zu Hause gewesen seien. Er habe dann geantwortet, dass er die Soldaten selber nicht getroffen habe und ihm seine Eltern nichts erzählt hätten. Damit habe er nichts zur Klärung der widersprüchlichen Antworten beitragen können.

E. 4.1.2 Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer sich für das achte Schuljahr eingeschrieben haben sollte - womit er nach wie vor als Schüler registriert gewesen wäre - und sich trotzdem unmittelbar darauf nur noch im Wald aufgehalten haben wolle. Dieses Vorgehen scheine insbesondere deshalb unlogisch, weil er angegeben habe, das siebte Schuljahr beendet zu haben. Nach dem Ende des Schuljahres, welches in Eritrea je nach Region auf Ende Mai oder Ende Juni falle, würden die Schulferien beginnen. Das neue Schuljahr beginne gemäss den vorliegenden Länderinformationen jeweils im September. Zumindest bis dahin hätte er unbedenklich zu Hause bleiben können, weil die Militärbehörden gar nicht hätten wissen können, dass er das achte Schuljahr nicht mehr anzutreten beabsichtige.

E. 4.1.3 Sodann habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er sich insgesamt circa drei bis vier Monate im Wald versteckt habe, bevor er ausgereist sei. Wenn man nun davon ausgehe, dass er die siebte Klasse zwischen Ende Mai und Ende Juni beendet habe, und das neue Schuljahr im September beginne, wäre sein Ausreisezeitpunkt demnach mehr oder weniger mit dem Start des achten Schuljahres zusammengefallen. Wenn er das siebte Schuljahr im Jahr 2014 abgeschlossen und danach drei bis vier Monate im Wald gelebt haben wolle, könne er Eritrea nicht, wie angegeben, im März 2015 illegal verlassen haben.

E. 4.1.4 Überdies sei nicht nachvollziehbar, weshalb er einerseits die Schule abgebrochen habe, um sich um seine Eltern zu kümmern und auf dem Land zu arbeiten, er sich dann aber andererseits doch unmittelbar nach dem Schulabbruch im Wald versteckt habe.

E. 4.1.5 Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer keine rechtsgenüglichen Ausweispapiere abgegeben habe, die seine Identität belegen würden. Aufgrund seiner geringen Kenntnis über die Einwohnerkarte sowie seiner beschränkten Kenntnisse der Geografie seines Wohnortes bestünden Zweifel an seiner angeblichen Herkunft. Diesbezüglich sei auch festzuhalten, dass sein angebliches Heimatdorf in den Verzeichnissen der Postanschriften (www.geopostcodes.com) in der von ihm angegebenen Zoba F._______, Sub-Zoba E._______, nicht auffindbar sei.

E. 4.1.6 Im Zusammenhang mit der angeblichen illegalen Ausreise aus Eritrea sei schliesslich festzuhalten, dass den Akten keine relevanten Risiko-Anknüpfungspunkte im Sinn des Koordinationsurteils des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 zu entnehmen seien.

E. 4.2.1 In der Beschwerde wurde eingewendet, der Beschwerdeführer habe an der Erstbefragung zwar gesagt, dass er keine Vorladung erhalten habe. Damit sei aber nur der physische Erhalt des Vorladungsdokuments durch ihn selber gemeint gewesen. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz schliesse dies jedoch keineswegs aus, dass Vorladungen, welche an den Beschwerdeführer gerichtet gewesen seien, seinen Eltern ausgehändigt worden seien, und diese die Vorladungen nicht an ihn weitergegeben hätten.

E. 4.2.2 Sodann sei es bei der Beantwortung zweier Fragen anlässlich seiner Anhörung zu einem Missverständnis gekommen.

E. 4.2.3 Der Vorwurf der Vorinstanz, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sich der Beschwerdeführer nach Beendigung des siebten Schuljahres für das achte eingeschrieben und sich trotzdem unmittelbar danach im Wald aufgehalten habe, sei unbegründet. Der Beschwerdeführer habe nie angegeben, sich aktiv für das achte Schuljahr eingeschrieben zu haben. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass er nach dem siebten Schuljahr ohne sein Zutun für das achte zugelassen worden sei.

E. 4.2.4 Die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach Beendigung des siebten Schuljahres von zu Hause weggegangen sei und von da an bis zu seiner Ausreise nur noch im Wald übernachtet habe. Die Aussage, dass er die achte Klasse nicht weiter-besucht habe, lasse offen, ob der Zeitpunkt des Schulabbruchs nach dem offiziellen Beginn des achten Schuljahrs gewesen sei. Somit bleibe auch unklar, wann und wie die Behörden von seinem Schulabbruch erfahren hätten. Diese Aussagen hätten vom SEM durch entsprechende Fragen an der Anhörung geklärt werden müssen; dass dies nicht geschehen sei, könne nicht dem Beschwerdeführer vorgehalten werden. Dieser habe nach dem Abschluss des siebten Schuljahres nämlich seinen Eltern beim Bewirtschaften des Landes geholfen. Deshalb habe er nie die achte Klasse besuchen können. Nach Beginn des achten Schuljahres und gegen Ende des Jahres 2014 habe er immer mehr Angst vor einer behördlichen Verfolgung bekommen und seinen Schlafort in den Wald verlegt.

E. 4.2.5 Schliesslich hielt der Beschwerdeführer unter Hinweis auf zwei Protokollstellen fest, die Vorinstanz verkenne, dass seine Aussagen durchaus Realkennzeichen aufweisen würden und inhaltlich kongruent seien.

E. 4.3 In der Vernehmlassung setzte das SEM den Beschwerdevorbringen entgegen, dass der Beschwerdeführer mehrmals nach dem Zeitpunkt des Schulabbruchs gefragt worden sei, er aber weder ein genaues Datum noch den Monat seines Schulabbruchs habe nennen können. Er habe lediglich davon gesprochen, nach der Registrierung für die achte Klasse respektive nach Bestehen der siebten Klasse die Schule nicht mehr weiterbesucht zu haben. Die diesbezüglichen Erklärungen des Beschwerdeführers in seinem Rechtsmittel seien weit hergeholt. Da er hinsichtlich des Zeitpunkts seines Schulabbruchs jeweils lediglich von einer Beendigung des siebten Schuljahres respektive von der Einschreibung ins achte Schuljahr gesprochen habe, könne dem SEM nicht zur Last gelegt werden, dass es den Zeitpunkt des Schulabbruchs auf früher festgelegt habe als es der Beschwerdeführer nun tue. Ferner hielt das SEM fest, dass vorliegend eine einzelfallspezifische Glaubhaftigkeitsprüfung erfolgt sei und die Vorbringen angemessen gewürdigt worden seien.

E. 4.4 In der Replik wurde entgegnet, der Beschwerdeführer habe offensichtlich Mühe gehabt, die ihm gestellten Fragen inhaltlich zu verstehen und einzuordnen. Die Vorinstanz habe es unterlassen, die Verständnisschwierigkeiten des Beschwerdeführers zu erkennen und sich genauer nach der Chronologie der Ereignisse zu erkundigen. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers gehe die Vorinstanz deshalb fälschlicherweise davon aus, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach der Beendigung des siebten Schuljahres von zu Hause weggegangen sei.

E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten in Übereinstimmung mit den Erwägungen der Vorinstanz zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten (Vor-) Fluchtgründe nicht glaubhaft sind.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer verstrickte sich bei der Schilderung der angeblichen Verfolgungssituation in erhebliche Widersprüche.

E. 5.2.1 In der Beschwerde wird, wie erwähnt, ausgeführt, der Beschwerdeführer habe mit dem Erhalt der Vorladung bloss die persönliche (physische) Inbesitznahme des Dokuments gemeint. Deshalb habe er an der Erstbefragung die entsprechende Frage verneint, weil sich diese Frage gemäss seinem Verständnis nicht auf den Empfang der Vorladung durch seine Familienangehörigen bezogen habe. Dieses Argument vermag die vom SEM festgestellte Ungereimtheit nicht zu relativieren: Erstens ist die unmissverständliche Frage "Hatten Sie je ein militärisches Aufgebot erhalten?" vernünftigerweise nicht in dem nun behaupteten eingeschränkten Sinn zu verstehen. Und zweitens gab der Beschwerdeführer in der Erstbefragung unmissverständlich zu Protokoll, während der Zeit, in der er noch in Eritrea gelebt habe, sei keine solche Aufforderung ergangen, erst nach der Ausreise sei (eventuell) ein Aufgebot bei seinen Eltern eingegangen (vgl. Protokoll A17 F73 und F74); in der Anhörung beantwortete er die Frage "Wie haben Sie von dieser Vorladung erfahren und wann?" demgegenüber so: "Davon habe ich nicht von meinen Eltern erfahren, sondern von meinem Bruder. Als meine Eltern und der Bruder das Essen in den Wald gebracht haben, hat mein Bruder mir gesagt, dass die Soldaten zuhause waren [...]" (vgl. Protokoll A33 F130). Diese Aussagen sind nicht vereinbar.

E. 5.2.2 An dieser Feststellung vermag auch das schwer nachvollziehbare Beschwerdevorbringen nichts zu ändern, eine in der Anhörung protokollierte Antwort des Beschwerdeführers (auf die Frage 148) beruhe auf einem grundlegenden Missverständnis, indem er die Fragen der Erstbefragung mit denjenigen der Anhörung verwechselt habe (vgl. Beschwerde S. 6 f.). Soweit der Beschwerdeführer in seiner Antwort auf diese Frage 148 in der Anhörung zu Protokoll gab, er sei bei der Erstbefragung ja nur danach gefragt worden, ob er die Soldaten selber gesehen habe und ob er von den Eltern gehört habe, dass die Soldaten schon zuhause gewesen seien, ist dies aktenwidrig: Wie oben bereits ausgeführt, wurde er in der Erstbefragung gefragt, ob er je ein militärisches Aufgebot erhalten habe.

E. 5.2.3 Die Ausführungen in der Beschwerde im Zusammenhang mit den vom SEM erwähnten zeitlichen Unstimmigkeiten in den Aussagen betreffend Schulabbruch, Aufenthalt im Wald und Ausreise (vgl. Rechtsmittel S. 7 ff.) vermögen das Gericht ebenfalls nicht zu überzeugen. Den Akten sind keine Anhaltspunkte für die Annahme einer mangelhaft durchgeführten Befragung zu entnehmen. Der Beschwerdeführer erhielt anlässlich seiner Anhörung hinreichend Gelegenheit seine Vorbringen vorzutragen und zu den ihm vom SEM vorgehaltenen Ungereimtheiten Stellung zu nehmen. Dabei konnte er diese nicht nachvollziehbar auflösen, sondern verstrickte sich in weitere Unstimmigkeiten. Die in der Beschwerde und der Replik enthaltene Rüge einer unzureichenden Sachverhaltsabklärung durch das SEM sind nicht begründet. Für die eventualiter beantragte Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung.

E. 5.2.4 Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass das SEM zu Recht auf den erheblichen Widerspruch betreffend den Erhalt der behördlichen Vorladung sowie auf zeitliche Ungereimtheiten hinwies, und der Beschwerdeführer diese mit seinen Argumenten auf Beschwerdeebene nicht überzeugend aufzulösen vermochte.

E. 5.3 Das Gericht schliesst sich auch der vorinstanzlichen Einschätzung betreffend den Mangel an anderen Realitätskennzeichen im Wesentlichen an: Die Vorbringen des Beschwerdeführers zum Kern der Begründung des Asylgesuchs sind auffällig vage und unsubstanziiert (vgl. insbesondere das Protokoll der Anhörung A33 S. 10 ff.). Diese Feststellung gilt letztlich sogar für die beiden in der Beschwerde - als Beispiele angeblich besonders realistischer Aussagen - zitierten Protokollstellen (vgl. Beschwerde S. 10). Insgesamt vermitteln die protokollierten Schilderungen des Beschwerdeführes nicht den Eindruck, es würden damit authentische Erlebnisse beschrieben.

E. 5.4.1 Schliesslich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer - ausser den weitgehend unleserlichen Kopien der Identitätsdokumente seiner Eltern und der Kopie der Vorderseite seiner Einwohnerkarte - keinerlei Beweismittel vorgelegt hat, die seine geschilderten Verfolgungsvorbringen untermauern könnten.

E. 5.4.2 Bei der Einwohnerkarte sticht im Übrigen das Geburtsdatum "(...)" ins Auge, das weder mit seiner Angabe auf dem Personalienblatt ("[...]"), noch mit den Angaben anlässlich der BzP ("[...]") übereinstimmt (vgl. zum Ganzen auch das BzP-Protokoll A9 S. 3).

E. 5.5 Auf weitere Ungereimtheiten in den Vorbringen des Beschwerdeführers ist angesichts der hinreichend erstellten Sachlage und unter Verweis auf die Erwägungen der Vorinstanz nicht weiter einzugehen. Die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet, die vorinstanzlichen Einschätzung der Akten zu relativieren.

E. 5.6 Es ist dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelungen darzutun, dass er wegen Nichtbefolgung eines militärischen Aufgebots (Refraktion) in den Fokus der eritreischen Behörden geraten sei und begründete Furcht habe, deswegen einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung zu unterliegen.

E. 5.7 Das Bundesverwaltungsgericht hält zusammenfassend fest, dass der Beschwerdeführer eine begründete Furcht vor Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG nicht hat glaubhaft machen können.

E. 5.8 Der Beschwerdeführer befürchtet, bei einer Rückkehr nach Eritrea in den Militärdienst eingezogen zu werden. Die blosse Möglichkeit, in Zukunft eingezogen zu werden, ist indessen flüchtlingsrechtlich schon deshalb nicht relevant, weil es sich dabei nach Lehre und Praxis nicht um eine Massnahme handeln würde, die in einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten Motive begründet wäre (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3 E. 4.7 und E. 4.10; Urteile des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 [als Referenzurteil publiziert] E. 5.1 S. 42 und D-246/2018 vom 11. September 2018 E. 6.3).

E. 5.9 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer illegal aus Eritrea ausgereist ist und gegebenenfalls aus diesem Grund die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.

E. 5.9.1 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten je nach Länderkontext insbesondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaates befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG darstellen (vgl. BVGE 2009/29).

E. 5.9.2 Gemäss der langjährigen bisherigen Praxis der schweizerischen Asylbehörden begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus Eritrea ohne Weiteres die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM verschärfte diese Praxis im Sommer 2016. Davon war auch das Verfahren des Beschwerdeführers betroffen.

E. 5.9.3 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des bereits erwähnten Referenzurteils D-7898/2015 mit der Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Das Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhalten lasse und vom SEM zwischenzeitlich zu Recht angepasst worden sei. Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache von Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich unter ihnen auch Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten. Es sei mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen sei nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (vgl. a.a.O. E. 5).

E. 5.9.4 Den Akten des vorliegenden Verfahrens sind solche zusätzlichen Gefährdungsfaktoren nicht zu entnehmen. Nachdem sich die vom Beschwerdeführer vorgebrachten (Vor-)Fluchtgründe als unglaubhaft erwiesen haben, liegen keine Hinweise für Anknüpfungspunkte vor, welche ihn auf Seiten des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise kann damit letztlich offenbleiben.

E. 5.10 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, das Bestehen von Fluchtgründen im Sinn von Art. 3 AsylG oder subjektiven Nachfluchtgründen gemäss Art. 54 AsylG glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 7.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 7.2.4 Betreffend die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs hielt das SEM fest, es liege keine konkrete Bedrohung im Sinn eines "real risk" vor, so dass er bei seiner Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Behandlung oder Strafe unterworfen würde, die mit Art. 3 EMRK unvereinbar wäre. Hinsichtlich einer allfälligen Verletzung von Art. 4 EMRK sei festzustellen, dass es vorliegend dem SEM aufgrund der unglaubhaften Angaben verunmöglicht werde, zu prüfen, ob ein tatsächliches und unmittelbares entsprechendes Risiko bestehe.

E. 7.2.5 In der Beschwerde wurde dagegen dargelegt, weshalb der Militärdienst in Eritrea eine Verletzung des Verbots von unmenschlicher und erniedrigender Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK sowie eine unzulässige Zwangsarbeit gemäss Art. 4 Abs. 2 EMRK darstelle. Bei Personen, die dienstpflichtig seien, da sie noch keinen Dienst geleistet hätten oder nicht davon befreit worden seien, qualifiziere dies das Bundesverwaltungs-gericht in einem Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 als möglich. Vorliegend sei der Beschwerdeführer im dienstpflichtigen Alter und habe noch keinen Dienst geleistet. Unabhängig davon, ob er bereits vor seiner Rückkehr für den Militärdienst aufgeboten worden sei oder nicht, sei deshalb davon auszugehen, dass ein "real risk" bestehe und dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr umgehend inhaftiert und in den Militärdienst einzogen werde.

E. 7.2.6 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit dem - nach Abschluss der Instruktion im vorliegenden Verfahren ergangenen - Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 vom 10. Juli 2018 mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AIG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AIG) qualifiziert werden könne. Beides hat das Gericht nach einer ausführlichen Auswertung der zur Verfügung stehenden Länderinformationen mit den folgenden Erwägungen bejaht:

E. 7.2.6.1 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Ausübung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann, auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinn von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1 insbes. 6.1.4).

E. 7.2.6.2 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Nationaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht als "übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestimmung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation liegt indessen - auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedrigen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe während der Dienstzeit - nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1 insbes. 6.1.5).

E. 7.2.6.3 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Grundsatzurteil mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund einer allfälligen illegalen Ausreise eine Inhaftierung und in diesem Zusammenhang eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlungen und sexuelle Übergriffe nach einer Inhaftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1 insbes. 6.1.6 und 6.1.8).

E. 7.2.6.4 Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Hiervon ist nach den vorstehenden Ausführungen nicht auszugehen.

E. 7.2.7 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 7.2.8 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. An dieser Schlussfolgerung vermögen auch die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente nichts zu ändern.

E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.1 Das SEM hielt in seiner Verfügung fest, es herrsche in Eritrea weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG. Aus den Akten würden sich im Übrigen auch keine individuellen Gründe ergeben, welche den Wegweisungsvollzug nach Eritrea für den Beschwerdeführer als unzumutbar erscheinen lasse. Seine Eltern sowie seine Geschwister und zahlreiche Tanten und Onkel würden bis heute in Eritrea leben. Er verfüge deshalb über ein tragfähiges soziales Netz in seinem Heimatland. Zudem sei er jung, gesund und unein-geschränkt arbeitsfähig. Er verfüge über eine solide Schulbildung sowie Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft. Der Wegweisungsvollzug sei aus diesen Gründen als zumutbar einzustufen. Dieser sei ferner technisch möglich und praktisch durchführbar.

E. 7.3.2 Der Beschwerdeführer machte in seinen Eingaben an das Gericht keine individuellen Unzumutbarkeitsgründe geltend.

E. 7.3.3 Gestützt auf die aktuelle Rechtsprechung kann in Eritrea in der Tat nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).

E. 7.3.4 Besondere Umstände, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden müsste, sind beim Beschwerdeführer nicht ersichtlich, handelt es sich bei ihm doch gemäss Aktenlage um einen jungen und gesunden Mann mit Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft sowie einem sozialen und familiären Beziehungsnetz im Heimatland (vgl. insbesondere A33/20 F26, F31 f., F67 und F88).

E. 7.3.5 Eine drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist für sich allein praxisgemäss nicht geeignet, den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen zu lassen (vgl. oben E. 7.2.6).

E. 7.3.6 Seit Einreichung der Beschwerde haben sich in Übrigen weitere Verbesserungen ergeben; namentlich haben Äthiopien und Eritrea jüngst ein Friedensabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedensabkommen in Eritrea - Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht, 11. Juli 2018).

E. 7.3.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 7.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinn von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 31. Januar 2018 sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und im Urteilszeitpunkt keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither massgeblich verändert hätte, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen.

E. 9.2 Mit Zwischenverfügung vom 31. Januar 2018 wurde auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung nach aArt. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen und MLaw Ruedy Bollack als Rechtsbeistand eingesetzt. Dieser wurde indes mit Instruktionsverfügung vom 6. März 2019 auf eigenen Wunsch (Stellenwechsel) von seinem Amt als amtlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers befreit. Angesichts der aktenkundigen Abtretung seines Honorars an den ehemaligen Arbeitgeber, die Rechtsberatungsstelle G._______, ist dieser das Honorar für die notwendigen Aufwendungen ihres früheren Mitarbeiters auszurichten. Die mit der Replik eingereichte Kostennote weist einen zeitlichen Aufwand von knapp sechs Stunden aus, was angemessen ist. Unter Berücksichtigung der in der Zwischenverfügung vom 31. Januar 2018 angekündigten Stundenansätze (in casu Fr. 150.-) ist das Honorar demnach auf insgesamt Fr. 908.- (inklusive Auslagen) zu bestimmen und der Rechtsberatungsstelle G._______ durch die Gerichtskasse zu vergüten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Das Honorar für die amtliche Rechtsverbeiständung wird auf insgesamt Fr. 908.- festgelegt und dem Arbeitgeber des vormaligen amtlichen Rechtsbeistands, der Rechtsberatungsstelle G._______, durch die Gerichtskasse vergütet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Lhazom Pünkang Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-481/2018 Urteil vom 31. Januar 2020 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw El Uali Emmhammed Said, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. Dezember 2017 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) März 2015 illegal und reiste über den Sudan, Libyen und Italien in die Schweiz, wo er am 26. Juli 2015 im Verfahrenszentrum des Bundes in B._______ ein Asylgesuch stellte. Am 29. Juli 2015 wurden dort seine Personalien aufgenommen, und er wurde am 10. August 2015 im Rahmen einer Erstbefragung summarisch befragt. Am 18. Januar 2017 wurde er vom SEM in C._______ vertieft zu seinen Asylgründen angehört. A.b Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen aus, er sei ein Angehöriger der tigrinischen Ethnie aus dem Dorf D._______, Subzoba E._______, Zoba F._______. Er habe insgesamt sieben Jahre lang die Schule besucht und sich für das achte Schuljahr zwar noch eingeschrieben; dieses habe er allerdings nicht mehr antreten können, weil er sich um seine Eltern habe kümmern und auf dem Land arbeiten müssen, zumal zwei seiner Brüder im Militärdienst gewesen seien. Die Behörden wüssten, wer die Schule abgebrochen habe; allerdings sei ihnen normalerweise nicht bekannt, wer in der Schule fehle. Die etwa drei bis vier Monate zwischen seinem Schulabbruch und der Ausreise habe er meistens im Wald verbracht, da er sich vor Rekrutierungs-Razzien gefürchtet habe; zu Hause habe er nach dem Schulabbruch aus diesem Grund nie mehr übernachtet. Gemäss den in der Erstbefragung protokollierten Aussagen sei er vor seiner Ausreise nie zum Militärdienst aufgeboten worden. Anlässlich der Anhörung erklärte der Beschwerdeführer, dass vor seiner Ausreise eine Vorladung für den Militärdienst für ihn eingegangen sei. A.c Der Beschwerdeführer reichte eine Fotokopie der Vorderseite einer Einwohnerkarte sowie (weitgehend unleserliche) Fotoaufnahmen der Identitätskarten seiner Eltern als Beweismittel zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2017 - eröffnet am 22. Dezember 2017 - wies die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung führte das SEM aus, die Asylvorbringen vermöchten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 7 AsylG [SR 142.31] nicht standzuhalten. Den Wegweisungsvollzug qualifizierte das SEM als zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 22. Januar 2018 (Datum der Postaufgabe) focht der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter, MLaw Ruedy Bollack (Rechtsberatungsstelle G._______), die ablehnende Verfügung der Vorinstanz beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl; eventualiter wurde die Aufhebung der Verfügung und die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges beantragt; subeventualiter wurde die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz beantragt. In prozessualer Hinsicht wurde die unentgeltliche Rechtspflege, die unentgeltliche Rechtsverbeiständung - unter Einsetzung des Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand - sowie die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht beantragt. D. Der Instruktionsrichter hiess mit Zwischenverfügung vom 31. Januar 2018 das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wurde ebenfalls gutgeheissen und MLaw Ruedy Bollack als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Zudem wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. E. Das SEM hielt in seiner Stellungnahme vom 9. Februar 2018 fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Es hielt vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Replik vom 15. März 2018 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung Stellung und hielt an seinen Rechtsbegehren fest. Ferner wurde eine aktualisierte Kostennote zu den Akten gereicht. G. Mit Eingabe vom 28. Februar 2019 erklärte der amtliche Rechtsbeistand, er werde im März 2019 eine andere Stelle antreten und ersuche deshalb darum, ihn als unentgeltlichen Rechtsbeistand aus dem Amt zu entlassen und an seiner Stelle den neuen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, MLaw El Uali Emmhammed Said, als amtlichen Rechtsbeistand einzusetzen. Ein allfälliger Honoraranspruch werde an den gemeinsamen Arbeitgeber (Rechtsberatungsstelle G._______) abgetreten. H. Mit Zwischenverfügung vom 6. März 2019 wurde MLaw Ruedy Bollack vom Instruktionsrichter von seinem Amt als amtlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers entbunden. Weiter wurde verfügt, dass im - spruchreif erscheinenden - Verfahren des Beschwerdeführers vorderhand kein neuer amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt werde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründete seine Verfügung im Asylpunkt im Wesentlichen mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. Dabei wurde insbesondere auf die folgenden Ungereimtheiten in seinen Aussagen hingewiesen: 4.1.1 In der Erstbefragung habe er angegeben, dass er nie ein Aufgebot erhalten habe, als er noch in Eritrea gelebt habe; ein solches sei allenfalls nach seiner Ausreise zugestellt worden. Im Gegensatz zu diesen Aussagen habe er an der Anhörung ausgeführt, dass er bereits ein Aufgebot erhalten habe, als er noch in Eritrea gewesen sei. Allerdings sei er nicht zu Hause gewesen, als das Aufgebot gekommen sei. Auf diese unterschiedlichen Aussagen angesprochen, habe er erwidert, dass man ihn bei der Erstbefragung gefragt habe, ob er die Soldaten selber gesehen habe und ob er von den Eltern gehört habe, dass die Soldaten schon zu Hause gewesen seien. Er habe dann geantwortet, dass er die Soldaten selber nicht getroffen habe und ihm seine Eltern nichts erzählt hätten. Damit habe er nichts zur Klärung der widersprüchlichen Antworten beitragen können. 4.1.2 Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer sich für das achte Schuljahr eingeschrieben haben sollte - womit er nach wie vor als Schüler registriert gewesen wäre - und sich trotzdem unmittelbar darauf nur noch im Wald aufgehalten haben wolle. Dieses Vorgehen scheine insbesondere deshalb unlogisch, weil er angegeben habe, das siebte Schuljahr beendet zu haben. Nach dem Ende des Schuljahres, welches in Eritrea je nach Region auf Ende Mai oder Ende Juni falle, würden die Schulferien beginnen. Das neue Schuljahr beginne gemäss den vorliegenden Länderinformationen jeweils im September. Zumindest bis dahin hätte er unbedenklich zu Hause bleiben können, weil die Militärbehörden gar nicht hätten wissen können, dass er das achte Schuljahr nicht mehr anzutreten beabsichtige. 4.1.3 Sodann habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er sich insgesamt circa drei bis vier Monate im Wald versteckt habe, bevor er ausgereist sei. Wenn man nun davon ausgehe, dass er die siebte Klasse zwischen Ende Mai und Ende Juni beendet habe, und das neue Schuljahr im September beginne, wäre sein Ausreisezeitpunkt demnach mehr oder weniger mit dem Start des achten Schuljahres zusammengefallen. Wenn er das siebte Schuljahr im Jahr 2014 abgeschlossen und danach drei bis vier Monate im Wald gelebt haben wolle, könne er Eritrea nicht, wie angegeben, im März 2015 illegal verlassen haben. 4.1.4 Überdies sei nicht nachvollziehbar, weshalb er einerseits die Schule abgebrochen habe, um sich um seine Eltern zu kümmern und auf dem Land zu arbeiten, er sich dann aber andererseits doch unmittelbar nach dem Schulabbruch im Wald versteckt habe. 4.1.5 Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer keine rechtsgenüglichen Ausweispapiere abgegeben habe, die seine Identität belegen würden. Aufgrund seiner geringen Kenntnis über die Einwohnerkarte sowie seiner beschränkten Kenntnisse der Geografie seines Wohnortes bestünden Zweifel an seiner angeblichen Herkunft. Diesbezüglich sei auch festzuhalten, dass sein angebliches Heimatdorf in den Verzeichnissen der Postanschriften (www.geopostcodes.com) in der von ihm angegebenen Zoba F._______, Sub-Zoba E._______, nicht auffindbar sei. 4.1.6 Im Zusammenhang mit der angeblichen illegalen Ausreise aus Eritrea sei schliesslich festzuhalten, dass den Akten keine relevanten Risiko-Anknüpfungspunkte im Sinn des Koordinationsurteils des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 zu entnehmen seien. 4.2 4.2.1 In der Beschwerde wurde eingewendet, der Beschwerdeführer habe an der Erstbefragung zwar gesagt, dass er keine Vorladung erhalten habe. Damit sei aber nur der physische Erhalt des Vorladungsdokuments durch ihn selber gemeint gewesen. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz schliesse dies jedoch keineswegs aus, dass Vorladungen, welche an den Beschwerdeführer gerichtet gewesen seien, seinen Eltern ausgehändigt worden seien, und diese die Vorladungen nicht an ihn weitergegeben hätten. 4.2.2 Sodann sei es bei der Beantwortung zweier Fragen anlässlich seiner Anhörung zu einem Missverständnis gekommen. 4.2.3 Der Vorwurf der Vorinstanz, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sich der Beschwerdeführer nach Beendigung des siebten Schuljahres für das achte eingeschrieben und sich trotzdem unmittelbar danach im Wald aufgehalten habe, sei unbegründet. Der Beschwerdeführer habe nie angegeben, sich aktiv für das achte Schuljahr eingeschrieben zu haben. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass er nach dem siebten Schuljahr ohne sein Zutun für das achte zugelassen worden sei. 4.2.4 Die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach Beendigung des siebten Schuljahres von zu Hause weggegangen sei und von da an bis zu seiner Ausreise nur noch im Wald übernachtet habe. Die Aussage, dass er die achte Klasse nicht weiter-besucht habe, lasse offen, ob der Zeitpunkt des Schulabbruchs nach dem offiziellen Beginn des achten Schuljahrs gewesen sei. Somit bleibe auch unklar, wann und wie die Behörden von seinem Schulabbruch erfahren hätten. Diese Aussagen hätten vom SEM durch entsprechende Fragen an der Anhörung geklärt werden müssen; dass dies nicht geschehen sei, könne nicht dem Beschwerdeführer vorgehalten werden. Dieser habe nach dem Abschluss des siebten Schuljahres nämlich seinen Eltern beim Bewirtschaften des Landes geholfen. Deshalb habe er nie die achte Klasse besuchen können. Nach Beginn des achten Schuljahres und gegen Ende des Jahres 2014 habe er immer mehr Angst vor einer behördlichen Verfolgung bekommen und seinen Schlafort in den Wald verlegt. 4.2.5 Schliesslich hielt der Beschwerdeführer unter Hinweis auf zwei Protokollstellen fest, die Vorinstanz verkenne, dass seine Aussagen durchaus Realkennzeichen aufweisen würden und inhaltlich kongruent seien. 4.3 In der Vernehmlassung setzte das SEM den Beschwerdevorbringen entgegen, dass der Beschwerdeführer mehrmals nach dem Zeitpunkt des Schulabbruchs gefragt worden sei, er aber weder ein genaues Datum noch den Monat seines Schulabbruchs habe nennen können. Er habe lediglich davon gesprochen, nach der Registrierung für die achte Klasse respektive nach Bestehen der siebten Klasse die Schule nicht mehr weiterbesucht zu haben. Die diesbezüglichen Erklärungen des Beschwerdeführers in seinem Rechtsmittel seien weit hergeholt. Da er hinsichtlich des Zeitpunkts seines Schulabbruchs jeweils lediglich von einer Beendigung des siebten Schuljahres respektive von der Einschreibung ins achte Schuljahr gesprochen habe, könne dem SEM nicht zur Last gelegt werden, dass es den Zeitpunkt des Schulabbruchs auf früher festgelegt habe als es der Beschwerdeführer nun tue. Ferner hielt das SEM fest, dass vorliegend eine einzelfallspezifische Glaubhaftigkeitsprüfung erfolgt sei und die Vorbringen angemessen gewürdigt worden seien. 4.4 In der Replik wurde entgegnet, der Beschwerdeführer habe offensichtlich Mühe gehabt, die ihm gestellten Fragen inhaltlich zu verstehen und einzuordnen. Die Vorinstanz habe es unterlassen, die Verständnisschwierigkeiten des Beschwerdeführers zu erkennen und sich genauer nach der Chronologie der Ereignisse zu erkundigen. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers gehe die Vorinstanz deshalb fälschlicherweise davon aus, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach der Beendigung des siebten Schuljahres von zu Hause weggegangen sei. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten in Übereinstimmung mit den Erwägungen der Vorinstanz zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten (Vor-) Fluchtgründe nicht glaubhaft sind. 5.2 Der Beschwerdeführer verstrickte sich bei der Schilderung der angeblichen Verfolgungssituation in erhebliche Widersprüche. 5.2.1 In der Beschwerde wird, wie erwähnt, ausgeführt, der Beschwerdeführer habe mit dem Erhalt der Vorladung bloss die persönliche (physische) Inbesitznahme des Dokuments gemeint. Deshalb habe er an der Erstbefragung die entsprechende Frage verneint, weil sich diese Frage gemäss seinem Verständnis nicht auf den Empfang der Vorladung durch seine Familienangehörigen bezogen habe. Dieses Argument vermag die vom SEM festgestellte Ungereimtheit nicht zu relativieren: Erstens ist die unmissverständliche Frage "Hatten Sie je ein militärisches Aufgebot erhalten?" vernünftigerweise nicht in dem nun behaupteten eingeschränkten Sinn zu verstehen. Und zweitens gab der Beschwerdeführer in der Erstbefragung unmissverständlich zu Protokoll, während der Zeit, in der er noch in Eritrea gelebt habe, sei keine solche Aufforderung ergangen, erst nach der Ausreise sei (eventuell) ein Aufgebot bei seinen Eltern eingegangen (vgl. Protokoll A17 F73 und F74); in der Anhörung beantwortete er die Frage "Wie haben Sie von dieser Vorladung erfahren und wann?" demgegenüber so: "Davon habe ich nicht von meinen Eltern erfahren, sondern von meinem Bruder. Als meine Eltern und der Bruder das Essen in den Wald gebracht haben, hat mein Bruder mir gesagt, dass die Soldaten zuhause waren [...]" (vgl. Protokoll A33 F130). Diese Aussagen sind nicht vereinbar. 5.2.2 An dieser Feststellung vermag auch das schwer nachvollziehbare Beschwerdevorbringen nichts zu ändern, eine in der Anhörung protokollierte Antwort des Beschwerdeführers (auf die Frage 148) beruhe auf einem grundlegenden Missverständnis, indem er die Fragen der Erstbefragung mit denjenigen der Anhörung verwechselt habe (vgl. Beschwerde S. 6 f.). Soweit der Beschwerdeführer in seiner Antwort auf diese Frage 148 in der Anhörung zu Protokoll gab, er sei bei der Erstbefragung ja nur danach gefragt worden, ob er die Soldaten selber gesehen habe und ob er von den Eltern gehört habe, dass die Soldaten schon zuhause gewesen seien, ist dies aktenwidrig: Wie oben bereits ausgeführt, wurde er in der Erstbefragung gefragt, ob er je ein militärisches Aufgebot erhalten habe. 5.2.3 Die Ausführungen in der Beschwerde im Zusammenhang mit den vom SEM erwähnten zeitlichen Unstimmigkeiten in den Aussagen betreffend Schulabbruch, Aufenthalt im Wald und Ausreise (vgl. Rechtsmittel S. 7 ff.) vermögen das Gericht ebenfalls nicht zu überzeugen. Den Akten sind keine Anhaltspunkte für die Annahme einer mangelhaft durchgeführten Befragung zu entnehmen. Der Beschwerdeführer erhielt anlässlich seiner Anhörung hinreichend Gelegenheit seine Vorbringen vorzutragen und zu den ihm vom SEM vorgehaltenen Ungereimtheiten Stellung zu nehmen. Dabei konnte er diese nicht nachvollziehbar auflösen, sondern verstrickte sich in weitere Unstimmigkeiten. Die in der Beschwerde und der Replik enthaltene Rüge einer unzureichenden Sachverhaltsabklärung durch das SEM sind nicht begründet. Für die eventualiter beantragte Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung. 5.2.4 Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass das SEM zu Recht auf den erheblichen Widerspruch betreffend den Erhalt der behördlichen Vorladung sowie auf zeitliche Ungereimtheiten hinwies, und der Beschwerdeführer diese mit seinen Argumenten auf Beschwerdeebene nicht überzeugend aufzulösen vermochte. 5.3 Das Gericht schliesst sich auch der vorinstanzlichen Einschätzung betreffend den Mangel an anderen Realitätskennzeichen im Wesentlichen an: Die Vorbringen des Beschwerdeführers zum Kern der Begründung des Asylgesuchs sind auffällig vage und unsubstanziiert (vgl. insbesondere das Protokoll der Anhörung A33 S. 10 ff.). Diese Feststellung gilt letztlich sogar für die beiden in der Beschwerde - als Beispiele angeblich besonders realistischer Aussagen - zitierten Protokollstellen (vgl. Beschwerde S. 10). Insgesamt vermitteln die protokollierten Schilderungen des Beschwerdeführes nicht den Eindruck, es würden damit authentische Erlebnisse beschrieben. 5.4 5.4.1 Schliesslich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer - ausser den weitgehend unleserlichen Kopien der Identitätsdokumente seiner Eltern und der Kopie der Vorderseite seiner Einwohnerkarte - keinerlei Beweismittel vorgelegt hat, die seine geschilderten Verfolgungsvorbringen untermauern könnten. 5.4.2 Bei der Einwohnerkarte sticht im Übrigen das Geburtsdatum "(...)" ins Auge, das weder mit seiner Angabe auf dem Personalienblatt ("[...]"), noch mit den Angaben anlässlich der BzP ("[...]") übereinstimmt (vgl. zum Ganzen auch das BzP-Protokoll A9 S. 3). 5.5 Auf weitere Ungereimtheiten in den Vorbringen des Beschwerdeführers ist angesichts der hinreichend erstellten Sachlage und unter Verweis auf die Erwägungen der Vorinstanz nicht weiter einzugehen. Die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet, die vorinstanzlichen Einschätzung der Akten zu relativieren. 5.6 Es ist dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelungen darzutun, dass er wegen Nichtbefolgung eines militärischen Aufgebots (Refraktion) in den Fokus der eritreischen Behörden geraten sei und begründete Furcht habe, deswegen einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung zu unterliegen. 5.7 Das Bundesverwaltungsgericht hält zusammenfassend fest, dass der Beschwerdeführer eine begründete Furcht vor Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG nicht hat glaubhaft machen können. 5.8 Der Beschwerdeführer befürchtet, bei einer Rückkehr nach Eritrea in den Militärdienst eingezogen zu werden. Die blosse Möglichkeit, in Zukunft eingezogen zu werden, ist indessen flüchtlingsrechtlich schon deshalb nicht relevant, weil es sich dabei nach Lehre und Praxis nicht um eine Massnahme handeln würde, die in einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten Motive begründet wäre (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3 E. 4.7 und E. 4.10; Urteile des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 [als Referenzurteil publiziert] E. 5.1 S. 42 und D-246/2018 vom 11. September 2018 E. 6.3). 5.9 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer illegal aus Eritrea ausgereist ist und gegebenenfalls aus diesem Grund die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. 5.9.1 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten je nach Länderkontext insbesondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaates befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG darstellen (vgl. BVGE 2009/29). 5.9.2 Gemäss der langjährigen bisherigen Praxis der schweizerischen Asylbehörden begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus Eritrea ohne Weiteres die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM verschärfte diese Praxis im Sommer 2016. Davon war auch das Verfahren des Beschwerdeführers betroffen. 5.9.3 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des bereits erwähnten Referenzurteils D-7898/2015 mit der Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Das Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhalten lasse und vom SEM zwischenzeitlich zu Recht angepasst worden sei. Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache von Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich unter ihnen auch Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten. Es sei mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen sei nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (vgl. a.a.O. E. 5). 5.9.4 Den Akten des vorliegenden Verfahrens sind solche zusätzlichen Gefährdungsfaktoren nicht zu entnehmen. Nachdem sich die vom Beschwerdeführer vorgebrachten (Vor-)Fluchtgründe als unglaubhaft erwiesen haben, liegen keine Hinweise für Anknüpfungspunkte vor, welche ihn auf Seiten des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise kann damit letztlich offenbleiben. 5.10 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, das Bestehen von Fluchtgründen im Sinn von Art. 3 AsylG oder subjektiven Nachfluchtgründen gemäss Art. 54 AsylG glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 7.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.4 Betreffend die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs hielt das SEM fest, es liege keine konkrete Bedrohung im Sinn eines "real risk" vor, so dass er bei seiner Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Behandlung oder Strafe unterworfen würde, die mit Art. 3 EMRK unvereinbar wäre. Hinsichtlich einer allfälligen Verletzung von Art. 4 EMRK sei festzustellen, dass es vorliegend dem SEM aufgrund der unglaubhaften Angaben verunmöglicht werde, zu prüfen, ob ein tatsächliches und unmittelbares entsprechendes Risiko bestehe. 7.2.5 In der Beschwerde wurde dagegen dargelegt, weshalb der Militärdienst in Eritrea eine Verletzung des Verbots von unmenschlicher und erniedrigender Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK sowie eine unzulässige Zwangsarbeit gemäss Art. 4 Abs. 2 EMRK darstelle. Bei Personen, die dienstpflichtig seien, da sie noch keinen Dienst geleistet hätten oder nicht davon befreit worden seien, qualifiziere dies das Bundesverwaltungs-gericht in einem Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 als möglich. Vorliegend sei der Beschwerdeführer im dienstpflichtigen Alter und habe noch keinen Dienst geleistet. Unabhängig davon, ob er bereits vor seiner Rückkehr für den Militärdienst aufgeboten worden sei oder nicht, sei deshalb davon auszugehen, dass ein "real risk" bestehe und dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr umgehend inhaftiert und in den Militärdienst einzogen werde. 7.2.6 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit dem - nach Abschluss der Instruktion im vorliegenden Verfahren ergangenen - Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 vom 10. Juli 2018 mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AIG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AIG) qualifiziert werden könne. Beides hat das Gericht nach einer ausführlichen Auswertung der zur Verfügung stehenden Länderinformationen mit den folgenden Erwägungen bejaht: 7.2.6.1 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Ausübung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann, auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinn von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1 insbes. 6.1.4). 7.2.6.2 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Nationaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht als "übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestimmung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation liegt indessen - auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedrigen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe während der Dienstzeit - nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1 insbes. 6.1.5). 7.2.6.3 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Grundsatzurteil mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund einer allfälligen illegalen Ausreise eine Inhaftierung und in diesem Zusammenhang eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlungen und sexuelle Übergriffe nach einer Inhaftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1 insbes. 6.1.6 und 6.1.8). 7.2.6.4 Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Hiervon ist nach den vorstehenden Ausführungen nicht auszugehen. 7.2.7 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.2.8 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. An dieser Schlussfolgerung vermögen auch die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente nichts zu ändern. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 Das SEM hielt in seiner Verfügung fest, es herrsche in Eritrea weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG. Aus den Akten würden sich im Übrigen auch keine individuellen Gründe ergeben, welche den Wegweisungsvollzug nach Eritrea für den Beschwerdeführer als unzumutbar erscheinen lasse. Seine Eltern sowie seine Geschwister und zahlreiche Tanten und Onkel würden bis heute in Eritrea leben. Er verfüge deshalb über ein tragfähiges soziales Netz in seinem Heimatland. Zudem sei er jung, gesund und unein-geschränkt arbeitsfähig. Er verfüge über eine solide Schulbildung sowie Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft. Der Wegweisungsvollzug sei aus diesen Gründen als zumutbar einzustufen. Dieser sei ferner technisch möglich und praktisch durchführbar. 7.3.2 Der Beschwerdeführer machte in seinen Eingaben an das Gericht keine individuellen Unzumutbarkeitsgründe geltend. 7.3.3 Gestützt auf die aktuelle Rechtsprechung kann in Eritrea in der Tat nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). 7.3.4 Besondere Umstände, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden müsste, sind beim Beschwerdeführer nicht ersichtlich, handelt es sich bei ihm doch gemäss Aktenlage um einen jungen und gesunden Mann mit Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft sowie einem sozialen und familiären Beziehungsnetz im Heimatland (vgl. insbesondere A33/20 F26, F31 f., F67 und F88). 7.3.5 Eine drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist für sich allein praxisgemäss nicht geeignet, den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen zu lassen (vgl. oben E. 7.2.6). 7.3.6 Seit Einreichung der Beschwerde haben sich in Übrigen weitere Verbesserungen ergeben; namentlich haben Äthiopien und Eritrea jüngst ein Friedensabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedensabkommen in Eritrea - Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht, 11. Juli 2018). 7.3.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinn von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 31. Januar 2018 sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und im Urteilszeitpunkt keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither massgeblich verändert hätte, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen. 9.2 Mit Zwischenverfügung vom 31. Januar 2018 wurde auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung nach aArt. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen und MLaw Ruedy Bollack als Rechtsbeistand eingesetzt. Dieser wurde indes mit Instruktionsverfügung vom 6. März 2019 auf eigenen Wunsch (Stellenwechsel) von seinem Amt als amtlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers befreit. Angesichts der aktenkundigen Abtretung seines Honorars an den ehemaligen Arbeitgeber, die Rechtsberatungsstelle G._______, ist dieser das Honorar für die notwendigen Aufwendungen ihres früheren Mitarbeiters auszurichten. Die mit der Replik eingereichte Kostennote weist einen zeitlichen Aufwand von knapp sechs Stunden aus, was angemessen ist. Unter Berücksichtigung der in der Zwischenverfügung vom 31. Januar 2018 angekündigten Stundenansätze (in casu Fr. 150.-) ist das Honorar demnach auf insgesamt Fr. 908.- (inklusive Auslagen) zu bestimmen und der Rechtsberatungsstelle G._______ durch die Gerichtskasse zu vergüten. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Das Honorar für die amtliche Rechtsverbeiständung wird auf insgesamt Fr. 908.- festgelegt und dem Arbeitgeber des vormaligen amtlichen Rechtsbeistands, der Rechtsberatungsstelle G._______, durch die Gerichtskasse vergütet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Lhazom Pünkang Versand: